Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV
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Anträge zur Landesfinanzordnung<br />
gemäß § 9 GHO zu zahlen.<br />
§ 12 Spielgemeinschaften<br />
12.1 Bei Spielgemeinschaften haftet der in der Vereinbarung zur Bildung einer Spielgemeinschaft<br />
benannte Verein gesamtschuldnerisch für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
SSVB.<br />
§ 13 Jugendförderabgabe (§ 10 GHO)<br />
13.1 Wird ein Verein gemäß Punkt 15.2.3 LSO <strong>mit</strong> einer Jugendförderabgabe belegt, ist diese<br />
bis zum 31.03. auf das Konto des SSVB zahlen.<br />
13.2 Mit den Einnahmen aus der Jugendförderabgabe werden Zuschüsse an Jugendmannschaften<br />
finanziert.<br />
13.3 Die Höhe der Jugendförderabgabe wird vom Verbandstag bzw. Hauptausschuss<br />
festgelegt.<br />
III Reisekosten (§ 7 GHO)<br />
§ 14 Grundsätze<br />
14.1 Die Reisekostenvergütung erfolgt in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz und<br />
ersetzt die Mehraufwendungen für genehmigte Dienstreisen.<br />
14.2 Zur Genehmigung und Abrechnung ist das Dienstreiseformular des Landessportbundes zu<br />
verwenden.<br />
14.3 Die Höhe der Erstattungen sind in § 7 GHO geregelt.<br />
§ 15 Genehmigung von Dienstreisen<br />
15.1 Genehmigungen von Dienstreisen (DR) sind vor Antritt der DR in der Geschäftsstelle<br />
einzuholen.<br />
15.2 DR für Ehrenamtliche des SSVB gelten als genehmigt <strong>mit</strong><br />
- Beschluss über die Durchführung der Reise oder<br />
- satzungsmäßiger oder schriftlicher Auftragserteilung oder<br />
- Einladung zur Teilnahme an einer Sitzung für Organe des SSVB oder DVV.<br />
15.3 Die Genehmigungen von DR des Geschäftsführers werden durch den Präsidenten oder<br />
Schatzmeister erteilt.<br />
§ 16 Reisekostenerstattung<br />
16.1 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen<br />
nach Beendigung der Reise geltend gemacht wird.<br />
16.2 Fahrtkosten werden für die Nutzung öffentlicher Verkehrs<strong>mit</strong>tel (<strong>Bahn</strong> 2. Klasse) erstattet.<br />
Dabei sind preisgünstige Angebote der Verkehrsanbieter zu nutzen.<br />
16.3 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen bei DR, die aus triftigen Gründen <strong>mit</strong> einem<br />
privaten Kfz zurückgelegt wurden, werden gemäß § 7.1 GHO gewährt. Ohne Angabe von<br />
triftigen Gründen kann eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 7.1.3 GHO gewährt<br />
werden.<br />
16.4 Die Vergütung von Tagegeld für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei DR bestimmt<br />
sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (siehe § 7.2<br />
GHO).<br />
16.5 Wird bei einer DR auf Veranlassung des SSVB unentgeltlich Verpflegung gewährt, ermäßigt<br />
sich das Tagegeld um den jeweiligen Sachbezugswert.<br />
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