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Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV

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Anträge zur Landesspielordnung<br />

Stelle, soll ein anderer in der Halle anwesender Schiedsrichter <strong>mit</strong> der geforderten Lizenz<br />

diese Aufgabe übernehmen.<br />

8.5 Ist kein Schiedsrichter nach 8.4 einsatzbereit, so hat der 2. Schiedsrichter das Spiel zu<br />

leiten und einen 2. Schiedsrichter zu benennen. Ist dann immer noch kein Schiedsrichter<br />

einsatzbereit, können sich die Mannschaften auf eine anwesende Person einigen,<br />

wobei die Gastmannschaft das Vorschlagsrecht hat.<br />

8.6 Alle Änderungen gegenüber der vorgesehenen Schiedsrichtereinteilung sind vor Spielbeginn<br />

im Spielberichtsbogen festzuhalten und im Falle von 8.5 von den Mannschaftskapitänen<br />

gegenzuzeichnen. Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen<br />

Schiedsrichters nach dem Strafenkatalog zu bestrafen.<br />

8.7 Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen Schiedsrichters nach<br />

dem Strafenkatalog zu bestrafen.<br />

8.7 8.8 Kommt ein Spiel wegen Fehlens geeigneter Schiedsrichter nicht zustande, wird der Staffelleiter<br />

vom Ausrichter durch Übersenden des teilausgefüllten von der Gastmannschaft<br />

gegengezeichneten Spielberichtes unterrichtet. Das Spiel wird neu angesetzt.<br />

Die Kosten des neu angesetzten Spieles trägt derjenige, der das Nichterscheinen<br />

des Schiedsrichters zu verantworten hat. Bei Verhinderung durch höhere<br />

Gewalt trifft der Staffelleiter eine Sonderregelung.<br />

8.8 Verstößt die Entscheidung eines Schiedsrichters gegen die Bestimmungen der BSO, LSO<br />

oder der Internationalen <strong>Volleyball</strong>-Spielregeln, so gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung.<br />

8.9 Im Übrigen gilt für den Schiedsrichtereinsatz die Landesschiedsrichterordnung.<br />

9. Repräsentationsaufgaben<br />

9.1 Die Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler/Innen zu Vorhaben eines DVV- oder SSVB-Kaders<br />

und zu Repräsentationsspielen des DVV oder SSVB freizustellen. SpielerInnen, die<br />

zu einem Kadervorhaben ordnungsgemäß eingeladen werden, müssen dieser Berufung<br />

Folge leisten. Leisten sie einer Einladung zu einem solchen Vorhaben der Berufung<br />

ohne unverzügliche Angabe und Nachweis triftiger Gründe (z. B. berufliche, schulische<br />

Verpflichtungen, nachgewiesene Verletzungen, Vorhaben des DVV, Teilnahme an Deutschen<br />

Meisterschaften <strong>mit</strong> Vereinsmannschaften) keine Folge, können sie für die Zeit<br />

des Kadervorhabens und für 1 - 3 Pflichtspiele nach dem Termin des Kadervorhabens<br />

gesperrt werden. Das Vorhaben wird vom Spielwart bei der zuständigen Rechtsinstanz<br />

beantragt. Entsprechendes gilt auch, wenn eine begründete Absage schuldhaft verspätet<br />

oder überhaupt nicht erfolgt.<br />

9.2 Vereine, die dieser Verpflichtung zur Freistellung von SpielernInnen nicht nachkommen,<br />

können <strong>mit</strong> einem Spielverbot für die Dauer des Kadervorhabens und <strong>mit</strong> einer Geldstrafe<br />

bis zu 100,- Euro bestraft werden. Das Verfahren wird vom Landesspielwart bei der<br />

zuständigen Rechtsinstanz beantragt.<br />

9.3 Über eine Strafe nach 9.1 und 9.2 entscheidet der Landesspielwart.<br />

9.3 9.4 Vereine, deren SpielerInnen zu an einem Kadervorhaben berufen sind oder an einer<br />

Veranstaltung des DVV/ SSVB teilnehmen, können die Verlegung von Spielen der<br />

jeweiligen Mannschaft, der die Spieler/Innen angehören, beantragen. Die jeweiligen<br />

Staffelleiter haben dem Antrag zuzustimmen. , wenn die SpielerInnen an dem betreffenden<br />

Vorhaben teilnehmen.<br />

9.4 Pkt. 9.3. gilt entsprechend für SpielerInnen, die an einem Pflichtspiel ihrer Mannschaften<br />

verhindert sind zur Teilnahme an einer Veranstaltung des DVV oder des SSVB.<br />

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