Anreise mit Bahn - sächsischer Sportverband Volleyball eV
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Anträge zur Landesspielordnung<br />
Stelle, soll ein anderer in der Halle anwesender Schiedsrichter <strong>mit</strong> der geforderten Lizenz<br />
diese Aufgabe übernehmen.<br />
8.5 Ist kein Schiedsrichter nach 8.4 einsatzbereit, so hat der 2. Schiedsrichter das Spiel zu<br />
leiten und einen 2. Schiedsrichter zu benennen. Ist dann immer noch kein Schiedsrichter<br />
einsatzbereit, können sich die Mannschaften auf eine anwesende Person einigen,<br />
wobei die Gastmannschaft das Vorschlagsrecht hat.<br />
8.6 Alle Änderungen gegenüber der vorgesehenen Schiedsrichtereinteilung sind vor Spielbeginn<br />
im Spielberichtsbogen festzuhalten und im Falle von 8.5 von den Mannschaftskapitänen<br />
gegenzuzeichnen. Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen<br />
Schiedsrichters nach dem Strafenkatalog zu bestrafen.<br />
8.7 Der Staffelleiter hat den Verein des nicht erschienenen Schiedsrichters nach<br />
dem Strafenkatalog zu bestrafen.<br />
8.7 8.8 Kommt ein Spiel wegen Fehlens geeigneter Schiedsrichter nicht zustande, wird der Staffelleiter<br />
vom Ausrichter durch Übersenden des teilausgefüllten von der Gastmannschaft<br />
gegengezeichneten Spielberichtes unterrichtet. Das Spiel wird neu angesetzt.<br />
Die Kosten des neu angesetzten Spieles trägt derjenige, der das Nichterscheinen<br />
des Schiedsrichters zu verantworten hat. Bei Verhinderung durch höhere<br />
Gewalt trifft der Staffelleiter eine Sonderregelung.<br />
8.8 Verstößt die Entscheidung eines Schiedsrichters gegen die Bestimmungen der BSO, LSO<br />
oder der Internationalen <strong>Volleyball</strong>-Spielregeln, so gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung.<br />
8.9 Im Übrigen gilt für den Schiedsrichtereinsatz die Landesschiedsrichterordnung.<br />
9. Repräsentationsaufgaben<br />
9.1 Die Vereine sind verpflichtet, ihre Spieler/Innen zu Vorhaben eines DVV- oder SSVB-Kaders<br />
und zu Repräsentationsspielen des DVV oder SSVB freizustellen. SpielerInnen, die<br />
zu einem Kadervorhaben ordnungsgemäß eingeladen werden, müssen dieser Berufung<br />
Folge leisten. Leisten sie einer Einladung zu einem solchen Vorhaben der Berufung<br />
ohne unverzügliche Angabe und Nachweis triftiger Gründe (z. B. berufliche, schulische<br />
Verpflichtungen, nachgewiesene Verletzungen, Vorhaben des DVV, Teilnahme an Deutschen<br />
Meisterschaften <strong>mit</strong> Vereinsmannschaften) keine Folge, können sie für die Zeit<br />
des Kadervorhabens und für 1 - 3 Pflichtspiele nach dem Termin des Kadervorhabens<br />
gesperrt werden. Das Vorhaben wird vom Spielwart bei der zuständigen Rechtsinstanz<br />
beantragt. Entsprechendes gilt auch, wenn eine begründete Absage schuldhaft verspätet<br />
oder überhaupt nicht erfolgt.<br />
9.2 Vereine, die dieser Verpflichtung zur Freistellung von SpielernInnen nicht nachkommen,<br />
können <strong>mit</strong> einem Spielverbot für die Dauer des Kadervorhabens und <strong>mit</strong> einer Geldstrafe<br />
bis zu 100,- Euro bestraft werden. Das Verfahren wird vom Landesspielwart bei der<br />
zuständigen Rechtsinstanz beantragt.<br />
9.3 Über eine Strafe nach 9.1 und 9.2 entscheidet der Landesspielwart.<br />
9.3 9.4 Vereine, deren SpielerInnen zu an einem Kadervorhaben berufen sind oder an einer<br />
Veranstaltung des DVV/ SSVB teilnehmen, können die Verlegung von Spielen der<br />
jeweiligen Mannschaft, der die Spieler/Innen angehören, beantragen. Die jeweiligen<br />
Staffelleiter haben dem Antrag zuzustimmen. , wenn die SpielerInnen an dem betreffenden<br />
Vorhaben teilnehmen.<br />
9.4 Pkt. 9.3. gilt entsprechend für SpielerInnen, die an einem Pflichtspiel ihrer Mannschaften<br />
verhindert sind zur Teilnahme an einer Veranstaltung des DVV oder des SSVB.<br />
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