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Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt - Stadt Bitterfeld-Wolfen

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Seite 18<br />

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)<br />

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf<br />

andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber<br />

sie gelten soll,<br />

und seine Zweitstimme in der Weise,<br />

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)<br />

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere<br />

Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste<br />

sie gelten soll.<br />

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des<br />

Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum<br />

gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass<br />

seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.<br />

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung<br />

erfolgende Ermittlung und Feststellung des<br />

Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann<br />

hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des<br />

Wahlgeschäftes möglich ist.<br />

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl<br />

im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,<br />

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk<br />

dieses Wahlkreises oder<br />

b) durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

VG <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong> BWA 17-09 vom 18.09.09<br />

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der<br />

Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen<br />

amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen<br />

Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit<br />

dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)<br />

und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig<br />

der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle<br />

zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis<br />

18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal<br />

und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).<br />

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis<br />

einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3<br />

des Strafgesetzbuches).<br />

<strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong>, 02.09.2009<br />

Gemeinde Friedersdorf<br />

gez. Wust SIEGEL<br />

Oberbürgermeisterin<br />

der Trägergemeinde <strong>Bitterfeld</strong>-<strong>Wolfen</strong><br />

Beschlüsse<br />

Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Friedersdorf am 24.08.2009<br />

Öffentlich<br />

33-2009<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Friedersdorf beschließt die<br />

Tätigung einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von<br />

7.057,60 EUR für die Haushaltsstelle sächlicher Verwaltungsu.<br />

Betriebsaufwand WSC (59102.50000).<br />

34-2009<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Friedersdorf beschließt eine<br />

außerplanmäßige Ausgabe gemäß § 97 GO LSA in Höhe von<br />

35.710,00 EUR für die Einzelmaßnahme energetische Sanierung<br />

der Grundschule in Friedersdorf.<br />

Die nächste Ausgabe<br />

erscheint am<br />

Freitag, dem 2. Oktober 2009<br />

Annahmeschluss für redaktionelle<br />

Beiträge und Anzeigen<br />

erfragen Sie unter<br />

0 34 94/6 60 05.<br />

35-2009<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Friedersdorf beschließt, dem<br />

Bauantrag zur Umnutzung des ehemaligen Dienstleistungsgebäudes<br />

der Tankstelle in der Vorderen Aue 1 zum Bistro „Subway“<br />

das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.<br />

36-2009<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Friedersdorf beruft gemäß<br />

§ 48 Absatz 2 Satz 1 GO LSA folgende sachkundige Einwohnerinnen<br />

widerruflich in den Ausschuss für Ordnung,<br />

Sicherheit und Soziales:<br />

- Frau Simona Seifert<br />

- Frau Heike Bunge<br />

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