Kleinere und mittlere Banken können - Bankenfachverband
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Gesetzliche Schriftform behindert<br />
Kreditgeschäfte<br />
Grenzen ergeben sich allerdings,<br />
wenn der Vertragsschluss an die Schriftform<br />
geb<strong>und</strong>en ist wie beispielsweise beim Verbraucherkreditvertrag<br />
oder bei der Bürgschaftserklärung.<br />
Bisher fordert § 126 Abs. 1 BGB dann<br />
die eigenhändige Unterzeichnung der schriftlich<br />
abgefassten Urk<strong>und</strong>e. Die elektronische<br />
Signierung mit einem privaten Signaturschlüssel,<br />
der durch ein Zertifikat einer Zertifizierungsstelle<br />
einer bestimmten Person fest zugeordnet<br />
ist, genügt dieser Anforderung nicht.<br />
Auch eine eingescannte Unterschrift erfüllt<br />
nicht die Voraussetzungen einer eigenhändigen<br />
Unterschrift. Daher entziehen sich sämtliche<br />
Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen<br />
Schriftform unterliegen, der elektronischen<br />
Kommunikation.<br />
Der <strong>Banken</strong>fachverband begrüßt deshalb<br />
den kürzlich beschlossenen Gesetzentwurf<br />
zur Anpassung der Formvorschriften, der im<br />
Zivilrecht eine elektronische Form als Äquivalent<br />
zur Schriftform zu etablieren beabsichtigt.<br />
Statt der eigenhändigen Unterschrift würde<br />
dann eine elektronische Signatur des Erklärenden<br />
nach dem Signaturgesetz ausreichen.<br />
Gesetzentwurf zur Anpassung der<br />
Formvorschriften noch verbesserungswürdig<br />
Allerdings birgt der Gesetzentwurf<br />
noch ein erhebliches Verbesserungspotenzial.<br />
Zunächst geht das Gesetzesvorhaben<br />
auf Gr<strong>und</strong> der zahlreichen Ausnahmen von der<br />
elektronischen Form nicht weit genug.<br />
23<br />
Ausgeschlossen ist die elektronische<br />
Form unter anderem für den Abschluss eines<br />
Kreditvertrages nach § 4 Verbraucherkreditgesetz<br />
(VerbrKrG). Das Verbot der elektronischen<br />
Form für den Verbraucherkreditvertrag<br />
wird damit gerechtfertigt, dass Artikel<br />
4 Abs. 1 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie<br />
(87/102/EWG) die Schriftform zwingend vorschreibt.<br />
Diese Richtlinie wird aber zurzeit<br />
dahin gehend überprüft, ob sie immer noch<br />
denjenigen Zielen entspricht, die ihre Ausarbeitung<br />
damals rechtfertigten. Im Rahmen<br />
dieser Überprüfung sollte der deutsche<br />
Gesetzgeber darauf hinwirken, auf EU-Ebene<br />
auf das angesichts des Einsatzes moderner<br />
Technik für Kreditverträge nicht mehr zeitgemäße<br />
Schriftformerfordernis zu verzichten.<br />
In diesem Zusammenhang ist es, betrachtet<br />
man die französische <strong>und</strong> die englische Fassung<br />
der Verbraucherkreditrichtlinie, ohnehin<br />
fraglich, ob Artikel 4 Abs.1 dieser Richtlinie<br />
eine elektronische Form vollständig verbietet.<br />
Insoweit lassen die Formulierungen ‘agreement<br />
in writing’ <strong>und</strong> ‘contrat par écrit’ den<br />
Begriff der ‘Schriftform’ in der Richtlinie weiter<br />
als die in § 126 BGB normierte strenge<br />
Schriftform erscheinen. Desgleichen ist auch<br />
dem französischen ‘code de la consommation’<br />
ein Verbot der elektronischen Form nicht unbedingt<br />
zu entnehmen.<br />
Darüber hinaus ist zu erwägen, ob<br />
das in Artikel 4 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie<br />
verankerte Schriftformerfordernis nicht<br />
durch die Signatur-Richtlinie <strong>und</strong> durch die<br />
Electronic-Commerce-Richtlinie auf die elektronische<br />
Form erweitert wurde. Gemeinsames<br />
Ziel dieser EU-Richtlinien ist es, den<br />
Abschluss von Verträgen auf elektronischem<br />
Wege zu ermöglichen bzw. zu fördern.