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Kleinere und mittlere Banken können - Bankenfachverband

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Gesetzliche Schriftform behindert<br />

Kreditgeschäfte<br />

Grenzen ergeben sich allerdings,<br />

wenn der Vertragsschluss an die Schriftform<br />

geb<strong>und</strong>en ist wie beispielsweise beim Verbraucherkreditvertrag<br />

oder bei der Bürgschaftserklärung.<br />

Bisher fordert § 126 Abs. 1 BGB dann<br />

die eigenhändige Unterzeichnung der schriftlich<br />

abgefassten Urk<strong>und</strong>e. Die elektronische<br />

Signierung mit einem privaten Signaturschlüssel,<br />

der durch ein Zertifikat einer Zertifizierungsstelle<br />

einer bestimmten Person fest zugeordnet<br />

ist, genügt dieser Anforderung nicht.<br />

Auch eine eingescannte Unterschrift erfüllt<br />

nicht die Voraussetzungen einer eigenhändigen<br />

Unterschrift. Daher entziehen sich sämtliche<br />

Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen<br />

Schriftform unterliegen, der elektronischen<br />

Kommunikation.<br />

Der <strong>Banken</strong>fachverband begrüßt deshalb<br />

den kürzlich beschlossenen Gesetzentwurf<br />

zur Anpassung der Formvorschriften, der im<br />

Zivilrecht eine elektronische Form als Äquivalent<br />

zur Schriftform zu etablieren beabsichtigt.<br />

Statt der eigenhändigen Unterschrift würde<br />

dann eine elektronische Signatur des Erklärenden<br />

nach dem Signaturgesetz ausreichen.<br />

Gesetzentwurf zur Anpassung der<br />

Formvorschriften noch verbesserungswürdig<br />

Allerdings birgt der Gesetzentwurf<br />

noch ein erhebliches Verbesserungspotenzial.<br />

Zunächst geht das Gesetzesvorhaben<br />

auf Gr<strong>und</strong> der zahlreichen Ausnahmen von der<br />

elektronischen Form nicht weit genug.<br />

23<br />

Ausgeschlossen ist die elektronische<br />

Form unter anderem für den Abschluss eines<br />

Kreditvertrages nach § 4 Verbraucherkreditgesetz<br />

(VerbrKrG). Das Verbot der elektronischen<br />

Form für den Verbraucherkreditvertrag<br />

wird damit gerechtfertigt, dass Artikel<br />

4 Abs. 1 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie<br />

(87/102/EWG) die Schriftform zwingend vorschreibt.<br />

Diese Richtlinie wird aber zurzeit<br />

dahin gehend überprüft, ob sie immer noch<br />

denjenigen Zielen entspricht, die ihre Ausarbeitung<br />

damals rechtfertigten. Im Rahmen<br />

dieser Überprüfung sollte der deutsche<br />

Gesetzgeber darauf hinwirken, auf EU-Ebene<br />

auf das angesichts des Einsatzes moderner<br />

Technik für Kreditverträge nicht mehr zeitgemäße<br />

Schriftformerfordernis zu verzichten.<br />

In diesem Zusammenhang ist es, betrachtet<br />

man die französische <strong>und</strong> die englische Fassung<br />

der Verbraucherkreditrichtlinie, ohnehin<br />

fraglich, ob Artikel 4 Abs.1 dieser Richtlinie<br />

eine elektronische Form vollständig verbietet.<br />

Insoweit lassen die Formulierungen ‘agreement<br />

in writing’ <strong>und</strong> ‘contrat par écrit’ den<br />

Begriff der ‘Schriftform’ in der Richtlinie weiter<br />

als die in § 126 BGB normierte strenge<br />

Schriftform erscheinen. Desgleichen ist auch<br />

dem französischen ‘code de la consommation’<br />

ein Verbot der elektronischen Form nicht unbedingt<br />

zu entnehmen.<br />

Darüber hinaus ist zu erwägen, ob<br />

das in Artikel 4 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie<br />

verankerte Schriftformerfordernis nicht<br />

durch die Signatur-Richtlinie <strong>und</strong> durch die<br />

Electronic-Commerce-Richtlinie auf die elektronische<br />

Form erweitert wurde. Gemeinsames<br />

Ziel dieser EU-Richtlinien ist es, den<br />

Abschluss von Verträgen auf elektronischem<br />

Wege zu ermöglichen bzw. zu fördern.

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