informationMilitärseelsorgeIm Folgenden wird über die Befreiung von der Stellungspflicht für bestimmteFunktionsträger von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religions gemein -schaften informiert und die Militärseelsorge vorgestellt.Befreiung von derStellungspflichtNach § 18 des Wehrgesetzes 2001 haben sichWehrpflichtige zur Feststellung ihrer geistigen undkörperlichen Eignung zum Wehrdienst Stellungskommissionenzu stellen und sich hierbei den erforderlichenärztlichen und psychologischen Untersuchungenzu unterziehen (Stellungspflicht).Die Stellungspflicht von Wehrpflichtigen umfasst➢ die Befolgung der Aufforderung zur Stellung,➢ die Mitwirkung an den für die Feststellung derEignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichenund psychologischen Untersuchungen (inklusiveBlutabnahme),➢ die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrensnotwendigen Auskünfte und dieVorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagensowie➢ die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnungder Stellungskommission nach Maßgabe militärischerErfordernisse zugewiesenen Unterkunft.Von der Stellungspflicht bestehen Ausnahmen zugunstenbestimmter Funktionsträger gesetzlichanerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaftenwie zum Beispiel Personen, die auf Grund absolviertertheologischer Studien im Seelsorgedienst oder ineinem geistlichen Lehramt tätig sind oder Stu die -rende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amtvorbereiten.Im Ergebnis können derzeit die Funktionsträger folgendergesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaftenbefreit sein:Katholische Kirche (mit ihren Riten: lateinischer,griechischer [St. Barbara, Wien 1.], armenischer[Mechitaristen, Wien 7.] Ritus). Die katholische Kirchewar in Österreich ursprünglich vorherrschendund galt als historisch anerkannt. Staatliche Rechtsquelle:insbesondere das Konkordat zwischen demHeiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. IINr. 2/1934Evangelische Kirche A. und H.B. (Augsburgischenund Helvetischen Bekenntnisses). Das Tole ranz -patent vom 13. Oktober 1781 gestattete den Augsburgischenund Helvetischen Religionsverwandtenein ihrer Religion gemäßes Privatexerzitium. Durchdas Protestantenpatent 1861 wurde die EvangelischeKirche A. u. H.B. gesetzlich als Korporationanerkannt und die Parität mit der katholischenKirche her gestellt. Staatliche Rechtsquelle: BGBl.Nr. 182/1961Griechisch-orientalische (= orthodoxe) Kirchein Österreich.Die rechtliche Grundlage der unten genannten Kirchengemeindengeht letztlich auf das Toleranzpatentvom 13. Oktober 1781 zurück, welches die nicht -unierten Griechen ausdrücklich erwähnt.Jetzt bestehen auf österreichischem Staatsgebiet dienachfolgenden Kirchengemeinden mit Sitz in Wien:➢ Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zurHl. Dreifaltigkeit,➢ Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zumHl. Georg,➢ Serbisch-griechisch-orientalische Kirchen -gemeinde zum Hl. Sava,➢ Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchen -gemeinde zur Hl. Auferstehung,➢ Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zumHl. Nikolaus,➢ Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zumHl. Iwan Rilski.Staatliche Rechtsquelle: BGBl. Nr. 229/1967Israelitische ReligionsgesellschaftStaatliche Rechtsquelle: RGBl. Nr. 57/1890 i.d.F.BGBl. Nr. 61/1984Islamische Glaubensgemeinschaft in ÖsterreichStaatliche Rechtsquelle: RGBl. Nr. 159/1912 i.d.F.BGBl. Nr. 164/1988Orientalisch-orthodoxe Kirchen in Österreich:➢ Armenisch-apostolische Kirche,➢ Syrisch-orthodoxe Kirche,➢ Koptisch-orthodoxe Kirche.Staatliche Rechtsquelle: Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz:BGBl. I Nr. 20/2003 (neue gemeinsameRechtsgrundlage für alle orientalisch-orthodoxenKirchen).Auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl.Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung vonReligionsgesellschaften (Anerkennungsgesetz) ge setzlichanerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften:Altkatholische Kirche <strong>Österreichs</strong>Staatliche Rechtsquelle: RGBl. Nr. 99/1877Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich(EmK)Staatliche Rechtsquelle: BGBl. Nr. 74/1951 i.d.F.BGBl. II Nr. 190/2004Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage(Mormonen) in ÖsterreichStaatliche Rechtsquelle: BGBl. Nr. 229/195514 MILIZ info 4/2010
informationNeuapostolische Kirche in ÖsterreichStaatliche Rechtsquelle: BGBl. Nr. 524/1975Österreichische Buddhistische ReligionsgesellschaftStaatliche Rechtsquelle: BGBl. Nr. 72/1983Jehovas Zeugen in ÖsterreichStaatliche Rechtsquelle: BGBl. II Nr. 139/2009Verzichtet ein Funktionsträger einer gesetzlich an -erkannten Kirche oder Religionsgesellschaft aufdie Befreiung von der Stellungspflicht, so ist erwie jeder andere Wehpflichtige im Ergänzungsverfahrenhinsichtlich der Stellung und Einberufung zubehandeln.Ehemalige Priester oder vergleichbare Funktionsträgereiner Kirche oder Religionsgesellschaft, welcheihr Priesteramt bzw. ihre Funktion aufgrund einerRückversetzung in den Laienstand oder aufgrundFunktionsverlustes nicht mehr ausüben, verlierendie Befreiung von der Stellungspflicht, wenn sienicht die spezifische Altersgrenze für die Wehrpflichtüberschritten haben.MilitärseelsorgeIm <strong>Bundesheer</strong> bestehen derzeit die katholische unddie evangelische Militärseelsorge.KatholischeMilitärseelsorgeGemäß dem Konkordat zwischen Heiligem Stuhlund der Republik Österreich vom 5. Juni 1933,BGBl. Nr. 2/1934, ist die katholische Kirche eine inÖsterreich staatlich anerkannte Kirche im Sinne desArt. 15 StGG, und die katholische Militärseelsorgeim Artikel VIII des Konkordats grundsätzlich geregelt.Das gemäß der apostolischen Konstitution„Spirituali Militum Curae“ eingerichtete Militärordinariatist rechtlich den Diözesen angeglichen. DemMilitärordinariat steht ein mit der Bischofswürdeausgezeichneter eigener Ordinarius (Militärbischof)vor, der sämtliche Rechte der Diözesanbischöfe genießtund an ihre Pflichten gebunden ist.Das Bundesministerium für Landesverteidigung undSport und seine nachgeordneten Dienststellen stellenden für die katholische Militärseelsorge erforderlichenPersonal- und Sachaufwand bereit. Die katholischeMilitärseelsorge und deren Organe unterstehenin geistlichen und pastoralen Belangen nur demMilitärbischof von Österreich.Die katholische Militärseelsorge übt im Rahmen desAuftrags der Kirche ihre Tätigkeit aus. Soldaten bedürfenwegen ihrer besonderen Lebensbedingungeneiner konkreten und entsprechenden Form der Seelsorge.Der Militärdiözese gehören mehr als hunderttausendKatholiken an. Die Besonderheit ihrerArbeit liegt darin, dass sie als Personaldiözese strukturiertist. Das bedeutet, dass im gesamten öster -reichischen Bundesgebiet Mitglieder der Militär -diözese – also Soldaten und deren Angehörige sowiedie Zivilbediensteten – an der Pastoralarbeit teil -haben.Die Militärseelsorge im Heer ist erforderlich, weilimmer eine große Anzahl von jungen Männern undFrauen unter besonderen Lebensbedingungen undUmwelteinflüssen ihren Dienst leisten.Die Eigenart und spezielle Anforderung des militärischenDienstes wirft besondere Lebens- und Gewissensfragenauf. Zu deren Bewältigung bieten die Militärseelsorgerdie Botschaft des christlichen Glaubensund die seelsorgliche persönliche Hilfe an.Aus Gründen der Tradition der österreichischen Militärseelsorgesind Militärseelsorger zwar in der militärischenStruktur eingegliedert, unterstehen aberin kirchlichen Belangen dem Militärbischof.Darüber hinaus wirkt die Militärdiözese auch dort,wo österreichische Truppen für den Frieden im internationalenEinsatz stehen.Die Militärdiözese wird vom Militärbischof geleitet.In der seelsorglichen Arbeit stehen ihm Militärpfarrer,Militärdiakone und Pastoralassistenten zur Seite.Die Uniform, die sie tragen, bringt die Zugehörigkeitder Seelsorger zu den Heeresangehörigenund damit die Solidarität zu ihnen zum Ausdruck.Die verantwortliche Mitarbeit der Laien in den Militärpfarrenist durch den Pfarrgemeinderat und dieArbeitsgemeinschaft Katholischer Soldaten (AKS)sowie auf der Diözesanebene durch den Pastoralratsichergestellt.Wesentliche Aufgabe der katholischen Militärseelsorgeist die berufsethische Aus- und Weiterbildung(Lebenskundlicher Unterricht). Die berufs -ethische Aus- und Weiterbildung ist unabdingbarerund integrativer Teil der Ausbildung der Soldaten.Sie ist darüber hinaus allen Ressortbediensteten anzubieten.Diese Ausbildung fußt auf den Grundlagen des Glaubensund der Soziallehre der katholischen Kircheund steht in der Tradition des abendländisch-philosophischenDenkens. Dieser Unterricht hat bei allenAusbildungsgängen von mehr als dreiwöchiger Dauerstattzufinden. Bei der Gestaltung dieses Unterrichtesist auf den jeweiligen Personenkreis entsprechendBedacht zu nehmen. Deshalb ist er gesondertfür Grundwehrdiener und Soldaten im Ausbildungsdienstund für alle anderen Personenkreise (zumBeispiel Unteroffiziere, Offiziere usw.) entsprechenddurchzuführen. Der Lebenskundliche Unterricht istDienst.EvangelischeMilitärseelsorgeGemäß § 1 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisseder Evangelischen Kirche, BGBl. Nr.182/1961, sind die Evangelische Kirche Augsburgischenund Helvetischen Bekenntnisses in <strong>Österreichs</strong>owie die in dieser zusammengeschlossene EvangelischeKirche Augsburgischen Bekenntnisses inÖsterreich und die Evangelische Kirche HelvetischenBekenntnisses in Österreich – im Folgenden sämtliche„Evangelische Kirche“ genannt – gesetzlich an -erkannte Kirchen im Sinne des Artikel 15 StGG.Gemäß § 17 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes hat derBund der Evangelischen Kirche die Ausübung derSeelsorge an den evangelischen Angehörigen des<strong>Bundesheer</strong>es zu gewährleisten. Er hat den für dieEvangelische Militärseelsorge erforderlichen Personal-und Sachaufwand in ausreichendem Maße bereitzustellen.Die Evangelische Militärseelsorge unterstehtin geistlichen Belangen der EvangelischenKirchenleitung, in allen anderen Angelegenheitenden zuständigen militärischen Kommandostellen.Die evangelische Militärseelsorge begleitet Soldatenin ihrer Zeit beim <strong>Bundesheer</strong> seelsorglich, vertrittdabei das Konzept der nach- und mitgehenden Seelsorge– der Militärpfarrer kommt zu den Soldaten.Das gilt auch bei Auslandseinsätzen des <strong>Bundesheer</strong>es.Sie versteht sich als zusätzliches kirchliches Angebot.Weiterhin bleibt der Soldat Mitglied seinerPfarrgemeinde, aber weil die Zeit beim <strong>Bundesheer</strong>eine besondere Situation darstellt, gibt es eine Militärseelsorge.Regelmäßig findet der Lebenskundliche Unterrichtstatt, zu den kirchlichen Hochfesten auch Gottesdienste.Außerdem gibt es das Angebot kirchlicherHandlungen wie Taufe, Konfirmation, Trauung undBeerdingungen. Der Militärpfarrer gehört zwardem <strong>Bundesheer</strong> an, er trägt auch Uniform, aberer geht nicht im System <strong>Bundesheer</strong> auf. In ihrerArbeit werden die Militärpfarrer durch die ArbeitsgemeinschaftEvangelischer Soldaten (AGES) unterstützt.Fortsetzung Seite 16MILIZ info 4/201015