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ausbildung - Österreichs Bundesheer

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<strong>ausbildung</strong>NachhollaufbahnenMit Erlass BMLS, GZ S93110/21-PersFü/2009 wurden die Durchführungs -bestimmungen für Nachhollaufbahnen neu verfügt. Im Folgenden wird über diewesentlichen Bestimmungen informiert.AllgemeineBestimmungenWehrpflichtige des Milizstandes und Frauen inMilizverwendung können grundsätzlich im Rahmenvon Wehrdienstleistungen die Ausbildungzum Unteroffizier oder Offizier nachholen.Gemäß § 39 WG 2001 können Frauen im Zugeder Miliztätigkeit freiwillige Waffenübungenund Funktionsdienste leisten. Die Zuständigkeitzur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetzhinsichtlich➢ Ausbildungsdienst und➢ der Miliztätigkeit von Frauenobliegt in erster Instanz dem HPA.AllgemeineVoraussetzungen➢ Geleisteter Grundwehr- oder Ausbildungsdienstin der Dauer von sechs Monaten;➢ Persönliche und fachliche Eignung für dieAusbildung zum Unteroffizier oder Offiziersanwärterdes Milizstandes oder Militär assis -tenz arzt/Feldarzt, Feldapotheker bzw. Militärtierarzt;➢ Tauglichkeit für die Kader<strong>ausbildung</strong>. Dieseist gegeben, wenn im Eignungsblatt als Stellungsergebnisdie Wertung „Kadereignung“vorliegt;➢ Beorderung in einer Einsatzfunktion. Liegtkeine Beorderung vor, so ist durch das zuständigeMilitärkommando zu prüfen, obBedarf im Befehlsbereich besteht. Bei Bedarfist die Eignung für die mögliche Beorderungim Rahmen einer freiwilligen Waffenübung(Angehörige des Milizstandes) oder einesFunktionsdienstes (Angehörige des Reservestandes)zu prüfen.Bei positivem Ergebnis:a) Verfügung der Beorderung. Wehrpflichtigedes Reservestandes sind gleichzeitigmit ihrer Zustimmung in den Milizstandzu versetzen.b) Zuleitung der Bewerbung um eine Nachhollaufbahnan den mobverantwortlichenKommandanten (mobvKdt).Bei fehlendem Bedarf ist dies dem Bewerberschriftlich mitzuteilen;➢ Vorliegen eines militärischen Bedarfes;➢ Freiwillige Meldung zu Milizübungen.BewerbungBewerbungen für Nachhollaufbahnen sind schrift -lich ausschließlich beim mobvKdo, wenn keineBeorderung vorliegt, beim zuständigen Militärkommando(Ergänzungsabteilung) einzubringen.Bewerber ohne Beorderung, welche in die Pers-Res FORMEIN aufgenommen sind, können ihreBewerbung um Nachhollaufbahn zum Unteroffizierbeim Heerespersonalamt (HPA) oder währendeines Auslandseinsatzes beim SKFüKdo einbringen.Erledigung der BewerbungBearbeitung durch das mobvKdoa) Stellungnahme in der Bewerbung:– Beorderung,– Mobbedarf/geplante Verwendung,– Feststellung der persönlichen und fachlichenEignung für die angestrebte Laufbahn,– Vorschlag des Kommandanten betreffendAusbildungsauflagen und Ausbildungsersatzfeststellung,– Leistungsbeurteilung.b) Weiterleitung der Bewerbung an das für denWehrpflichtigen zuständige MilKdo (ErgAbt).Hinweis: Der Kommandant/Einsatz orga ni sationist über diese Personalangelegenheit durchdas mobvKdo zu informieren.EntscheidungDie Entscheidung über die Genehmigung oderAblehnung trifft grundsätzlich das zuständigeMilKdo (ErgAbt).1. Bearbeitung durch das MilitärkommandoDie Bearbeitung der Bewerbungen erfolgt nachder Geschäftseinteilung für die ErgAbt/MilKdo.a) Aktenergänzung durch die Ergänzungsabteilung:– Personendaten-Gesamtausdruck,– Überprüfung der Daten,– Strafregisterauszug,– Feststellung (Prüfung) der Tauglichkeit fürdie angestrebte Laufbahn. Wenn erforderlich,Veranlassung einer Stellungsuntersuchung;b) S 2 – Sicherheitsüberprüfung;c) S 3 – Ausbildungsentscheidung mit– Festlegung der Ausbildungsauflagen,– Ersatzfeststellung für Ausbildungsabschnitte;d) Erledigung des Ansuchens:aa) Zwischeninformation:Die vorgesehenen Ausbildungsauflagen sindals Zwischeninformation, unter Festlegungeines Rückantworttermins, bekannt zu geben;bb) Genehmigung der Nachhollaufbahn:Die Genehmigung der Nachhollaufbahn ist indreifacher Ausfertigung zu erstellen und ergeht:1. Ausfertigung: Wehrpflichtiger,2. Ausfertigung: ErgAbt/MilKdo (Grundlagefür die Einberufung zur Ausbildung/Nachhol -laufbahn),3. Ausfertigung: mobvKdo.Die Ausfertigungen 2 und 3 sind nach Zweck -erfüllung (erfolgreiche Beendigung oder Auf -hebung der Nachhollaufbahn) zu vernichten. DerGeschäftsfall (Geschäftsstück) ist kanzleimäßigabzulegen. Skartierung – 15 Jahre.Fortsetzung Seite 20MILIZ info 4/2010 19

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