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Infodienst Nr. 79 v. März 2009 - Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz

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[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Hier gelten nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 18a, allerdings müssen dieVoraussetzungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigtenAufenthaltszweck erteilten Visum) erfüllt sein, und es gelten die Sperrwirkungen der §§ 10(kein Aufenthaltstitel für abgelehnte <strong>Asyl</strong>bewerber) und 11 (auf Antrag befristete Sperre: keinAufenthaltstitel bei vorangegangener Ausweisung und/oder Abschiebung) AufenthG.5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studiumoder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seitmindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind - § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 b und cAufenthG neuDiese Voraussetzungen dürften aufgrund des restriktiven Arbeitserlaubnisrechtes nur sehrwenige bisher geduldete Personen erfüllen.Geduldete mit in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschlussvergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, die seit zwei Jahren ununterbrocheneine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, erhalten unter denweiteren in § 18a genannten Voraussetzungen (vgl. oben <strong>Nr</strong>. 3) eine Aufenthalts- undArbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1b AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilungder Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübthaben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahresvor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für ihren Lebensunterhalt und den ihrerFamilienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mitAusnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizungangewiesen waren, erhalten unter den weiteren in § 18a (vgl. oben <strong>Nr</strong>. 3) genanntenVoraussetzungen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1c AufenthGneu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehbar für denLebensunterhalt ausreichen.Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der<strong>Asyl</strong>rücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des <strong>Asyl</strong>verfahrens abwägenund vor einer <strong>Asyl</strong>rücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen. Auf dieVoraufenthaltsdauer dürften auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnisanrechenbar sein.6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für „Neu-Unionsbürger“ mit Hochschulabschluss,die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen - § 12a ArGV neu„Neu-Unionsbürger“ mit im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschluss odervergleichbarer Qualifikation wird ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrerQualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigtenFamilienangehörigen erteilt, § 12a ArGV neu. Lebensunterhaltsicherung ist nicht gefordert,die Tätigkeit sollte aber mindestens ca. 300 bis 400 €/Monat an mindestens ca 10 bis 12Std./Woche umfassen. Die Bezahlung muss jedoch auch der Qualifikation entsprechen7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen –§ 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu, § 27 BeschVAbsolventen deutscher Auslandsschulen erhalten Einreisevisum, Aufenthalts- undArbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zum Zweck einer betrieblichen Ausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf, § 2 Abs. 1 BeschV neu. Dies gilt sinngemäß auch für neueUnionsbürger, § 12b ArGV neu. Sie erhalten nach einer in Deutschland erworbenenBerufsausbildung eine Aufenthalterlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit,§ 27 BeschVSeite 43

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