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Infodienst Nr. 79 v. März 2009 - Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz

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[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Urteil des VG Trier zum Ausreisezentrum(LUFA)BeschlussIn dem VetwaltungsrechtsstreitXXXXXXXXXXXXX LUFA Trier, Dasbachstraße 21,54292 Trier,-Kläger-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manfred Clemens, Ausoniusstraße 14, 54292 TnergegenXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX-Beklagte-wegenVerteilung von <strong>Asyl</strong>bewerbern (China)hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 8. Januar <strong>2009</strong> durch den Richter amVewaltungsgericht Goergen als Einzelrichter beschlossen:1. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung wird die mündlicheVerhandlung wieder eröffnet.2. Unter Abänderung des Beschlusses vom OS. Dezember 2008 wird dem Klägerunter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Clemens in Trier Prozesskostenhilfeohne Ratenzahlung gewährt.Gründe:Die mündliche Verhandlung ist wieder zu eröffnen. Nach dem Prozesskostenhilfebeschlussvom 05. Dezember 2008 wäre es für die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nichtvertreten war, überraschend, wenn der Klage nunmehr stattgegeben würde.Die Kammer hält nicht mehr an der ursprünglich vertretenen Auffassung fest, dass eineländerübergreifende Umverteilung deshalb nicht in Betracht kommt, weit der Kläger bisherverpflichtet war, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Trier Aufenthalt zu nehmen.Bei dieser Einrichtung handelt es sich nicht auf eine Einrichtung im Sinne des § 51 Abs. 1<strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz - <strong>Asyl</strong>VfG -. Nach der Gesetzessystematik ist mit derAufnahmeeinrichtung im Sinne des § 51 <strong>Asyl</strong>VfG nur eine Einrichtung im Sinne der §§ 44 ff.<strong>Asyl</strong>VfG, also die sogenannte Erstaufnahmeeinrichtung, gemeint. Das sind solche Stellen, inSeite 8

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