11.07.2015 Aufrufe

Infodienst Nr. 79 v. März 2009 - Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz

Infodienst Nr. 79 v. März 2009 - Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz

Infodienst Nr. 79 v. März 2009 - Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>ImpressumHerausgeber:<strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong><strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Postfach 285055516 Bad KreuznachKoordinierungsgruppe:Malteser Hilfsdienst MainzBehrouz AsadiJägerstr. 3755131MainzTel.: 061 31 / 28 58 322Mobil: 01 71 / 22 <strong>79</strong> 232E-Mail: fbmainz@aol.comDiakonisches Werk <strong>Pfalz</strong>Manfred AselKarmeliterstraße 2067342 SpeyerTel.: 062 32 / 66 42 62Fax: 062 32 / 66 42 422E-Mail: manfred.asel@diakonie-pfalz.deFlüchtlingsrat MainzGisela ApitzschHauberrisserstraße 5365189 WiesbadenE-Mail: apitzsch.g@web.deKreisverwaltung de Rhein-Lahn-KreisesBeauftragter für Migration und IntegrationJürgen PirrongInsel Silberau 156130 Bad EmsTel.: 026 03 / 972 217Fax: 026 03 / 972 6217E-Mail: juergen.pirrong@rhein-lahn.rlp.deTel.: 06 71 / 84 59 15 – 2Fax: 06 71 / 89 54 15 – 4E-Mail: info@asyl-rlp.orgHomepage: www.asyl-rlp.orgFlüchtlingsrat MainzPierette OnangoloAm Sportfeld <strong>79</strong>55127 MainzMobil: 01 70 / 83 34 536Pfarramt für AusländerarbeitSiegfried PickPostfach 28 5155516 Bad KreuznachTel.: 06 71 / 84 59 15 – 2Fax: 06 71 / 84 59 15 – 4E-Mail: S.Pick@asyl-rlp.orgDiakonisches Werk Mainz-BingenUli SextroBeratungszentrum IngelheimBinger Str. 21855218 IngelheimTel.: 061 32 / 789 411Fax: 061 32 / 789 410E-Mail: u.sextro@diakonie-mainz-bingen.deBeratungsstelle „Rückkehr von Flüchtlingen“,Diakonisches Werk, Außenstelle AhrweilerBärbel Liss-GulTel / Fax: 026 41 / 90 77 52E-Mail: bliss-gul@kirchenkreis-koblenz.de<strong>Asyl</strong> in <strong>Rheinland</strong>- <strong>Pfalz</strong>Seite 1ist ein Projekt desEuropäischen – FlüchlingsfondsDer <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> wirdfinanziell gefördert von der Beauftragtender Landesregierung für Migration undIntegration, Frau Maria Weber und derbundesweiten Arbeitsgemeinschaft PROASYL


Inhalt[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Das wichtigste in Kürze 3<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Brief des AK-<strong>Asyl</strong> an Innenminister Bruch 6Urteil des VG Trier zum Ausreisezentrum (LUFA) 8Erlass zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge 10BleiberechtBleiberecht für geduldete Irakier 12Kein Bleiberecht im Landkreis Altenkirchen fürvietnamesischen Flüchtling 15Fristwegfall bei der Altfallregelung 17Presseerklärung von PRO <strong>Asyl</strong>zur Revisionsverhandlung im Fall Ahmet Siala 18HärtefallkommissionArbeit der Härtefallkommission in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 19Die Härtefallkommissionen der Bundesländer Stand: Dezember 2008 23AusländerrechtNeuregelungen beim ArbeitsmigrationssteuerungsgesetzRundschreiben des ISM zu den Neuregelungen 39Übersicht über die Neuregelungen desArbeitsmigrationssteuerungsgesetzes 40Aufnahme irakischer FlüchtlingeProtokoll der Koordinierungssitzung in Mainz 48Anordnung des Bundesministeriums des Innerngemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz zurAufnahme bestimmter Flüchtlinge aus dem Irak 51Informationen über das Aufnahmeverfahren des UNHCR 53<strong>Asyl</strong> in EuropaGültigkeit serbischer Reisedokumente 59Presseerklärung von PRO <strong>Asyl</strong> zum Urteil des EuGHzum Thema subsidiärer Schutz 60Urteil des EuGH zum Thema subsidiärer Schutz 61UNHCR fordert: Kein "Dublin"-Transfer von<strong>Asyl</strong>suchenden nach Griechenland 63Rechtsprechung in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, Urteile und Beschlüsse 64Aus der ArbeitThüringer Erklärung der BAfF vom 27.11.2008 65Save me in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 67Statistik<strong>Asyl</strong>bewerberzahlen für das Jahr 2008 und Dezember 2008 70Seite 2


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Das Wichtigste in KürzeAusreisezentrum TrierDas Ausreisezentrum ist derzeit wieder zahlenmäßig “voll” belegt, auch wenn vieleBewohner sich dort nicht aufhalten.In der Vergangenheit haben Gerichtsentscheidungen mit dazu beigetragen, dasAusreisezentrum in der Frage der hier untergebrachten Personengruppen einzuschränken.Gerichte haben wiederholt die Unterbringung im Ausreisezentrum als schikanös bezeichnet.So mussten nach entsprechenden Entscheidungen Familien mit Kindern aus der LUFAentlassen werden.Nun gibt es eine weitere Entscheidung des VG Trier vom 8. 1. <strong>2009</strong> (AZ 1K 581/08.TR),siehe Anlage, die unsere kritische Beurteilung des Ausreisezentrums untermauert.Auf Klage eines chinesischen Staatsbürgers, Vater eines Kindes, entschied das Gericht,dass seine Unterbringung in Trier nicht weiter rechtens ist. “Nach der Rechtsprechung derVerwaltungsgerichte ist die Unterbringung in einer solchen Einrichtung dann nicht mehrrechtmässig, wenn eine realistische Chance auf Beschaffung von Rückreisepapieren nichtabsehbar ist. Keinesfalls darf sich die Beschränkung des Aufenthalts als Schikane oderstrafähnliche Maßnahme darstellen und erst recht nicht auf eine unzulässige Beugung desWillens hinauslaufen .... Hier ist der Kläger nun seit dem Jahre 2005 verpflichtet, in derLandesunterkunft für Ausreisepflichtige seinen Aufenthalt zu nehmen. Die Maßnahme hatnicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es ist nicht absehbar, dass sich in naher Zukunfthieran etwas ändern könnte, weshalb Sinn und Zweck der Unterbringung in derLandesunterkunft den angeordneten Aufenthalt nicht mehr trägt.” S. 3Es gibt eine Chance für eine Reihe von Bewohnern des Ausreisezentrums, die ebenfallsKinder haben.Die ersten der 2500 Irakflüchtlinge kommen ab MärzIm März sollen die ersten Irak-Flüchtlinge in Deutschland ankommen und im Lager Friedlanduntergebracht werden. Danach sollen alle 2 Wochen ca. 145 Flüchtlinge kommen. Dort solles neben der Erstaufnahme bis zur Verteilung auch Integrationsangebote und Sprachkursegeben. Unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke, auch Traumatisierte, sollen direktan die Kommunen verteilt werden, kommen also nicht nach Friedland. Theoretisch könntenalso im März die ersten Iraker in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> ankommen.SAVE ME in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Nach Bad Kreuznach, der <strong>Pfalz</strong> und Mainz ist nun am 5. Februar in Neuwied die Save meKampagne gestartet. Wir wollen die örtlichen Aktivitäten durch eine Postkartenaktion anInnenminister Bruch unterstützen: „setzen Sie sich bei der Innenministerkonferenz bitte fürdie Umsetzung eines dauerhaften Resettlement-Programms ein“. Die grüne Karte an Bruchgibt es auf der Homepage des AK ASYL www.asyl-rlp.orgTermineFreitag, 27. 3. 09 Plenum in TrierFreitag, 29. Mai 09 Plenum in Mainz, Caritas-Zentrum in Mainz-BretzenheimFreitag, 28. August Plenum in Mainz3. Oktober Tag des FlüchtlingsFreitag, 6. 11. 09 Plenum in Bad KreuznachSeite 3


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Bericht vom Plenum am 25. 1. 09 in MainzWie auch in den vergangen Jahren war das Januar-Plenum mit fast 30 Personen gutbesucht.Neben dem Austausch über die Arbeit vor Ort und aktuelle Probleme ging es am Vormittagum eine Bilanz der Arbeit in der Härtefallkommission.Friedrich Vetter, Mitglied der Kommission seit deren Bestehen, verweist noch einmal auf dieZahlen: in 48 von 150 Fällen wurde ein Härtefallersuchen gestellt, dies betraf 177 von 450Personen. In allen Fällen hat der Innenminister eine AE angeordnet, allerdings wurde ineinem Fall die Anordnung zurückgenommen.F. Vetter bewertet positiv, dass alle angenommenen Anträge auch umgesetzt wurden. Auchwurden psychische Erkrankungen und Krankheiten als Grund anerkannt.Er nennt zwei Kritikpunkte:-Traumatisierungen und psychische Erkrankungen werden nicht genügend berücksichtigt- Ausschlussgründe für eine AE durch die Eltern gehen zu Lasten der Kinder,Informationen aus dem InnenministeriumHFK: In seinem Referat am Mittag gab Herr Horst Muth, Leiter des Ausländerreferats imInnenministerium Mainz einleitend ebenso einen Überblick über die Bilanz der Härtefall-Kommisssion (Zahlen siehe unten).Im Jahr 2008 gab es kaum Anträge zu beraten, esfanden nur 3 Sitzungen satt, an denen 10 Anträge beraten wurden.Mögliche Gründe: Die anfangs anstehenden Fälle sind abgearbeitet-die Bleiberechtspraxis hat viele Fälle positiv gelöstIn den vergangenen 2 Jahren wurden nur noch 18 Aufenthaltserlaubnisse angeordnet.Es ist sinnvoll, derzeit weiterhin gut vorbereitete Anträge an die HFK zu richten.Duldungen in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>:Die Zahl der Duldungen ist in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> von 1.1.02 bis heute auf die Hälftezurückgegangen31.12.02 7775 Geduldete 500 Ausreiseaufforderungen31.12.03 7643 Geduldete 465 Ausreiseaufforderungen31.12.04 7345 Geduldete 452 Ausreiseaufforderungen31.12.05 5986 Geduldete 195 Ausreiseaufforderungen31.12.06 5744 Geduldete 127 Ausreiseaufforderungen31.12.07 4271 Geduldete 93 Ausreiseaufforderungen30.6.08 3<strong>79</strong>8 Geduldete 87 AusreiseaufforderungenFlüchtlinge aus Afghanistan mit Duldung gab es zum 30. 6. 08 nur noch 23, bei 988Afghanen im Bundesland. Viele ehemalige Flüchtlinge haben inzwischen den deutschenPass.Eine Bleiberechtsregelung für Afghanen analog der in Hamburg ist nicht notwendig.Iraker gibt es zum Zeitpunkt 30.6.08 in RLP 3802, geduldete sind davon 369.Seite 4


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Stand BleiberechtsentscheidungenDurch die Bund-Länder-Regelung der IMK haben 1055 Personen eine Aufenthaltserlaubniserhalten.Zum 31. 12. 08 gab es insgesamt 1844 Anträge auf AE nach § 104a, es wurden 1376 AEserteilt (75 %).Darunter sind auch Flüchtlinge, die bereits AE nach §25,5 hatten.Ohne Lebensunterhaltssicherung waren es 1007 AE,§ 104 a in Verbindung mit §23 waren 238 FälleGeduldete volljährige Kinder mit 104 b waren 36Unbegleitete Minderjährige 11Fälle von 104 b ohne Eltern 2AE aus anderen Gründen <strong>79</strong>Sonstige Fälle 76Noch offene Anträge 213Der Rest sind Ablehnungen: 182 ?Frage der 1007 Fälle von % 104 a ohne Lebensunterhaltssicherung:Es müssen alle anderen Möglichkeiten des Ausländerrechts geprüft werden,Zweckänderungen müssen möglich sein. Es wird die Frage geprüft, was die Personen inden zwei Jahren gemacht haben.Her Muth kündigt an, dass es Ende des Jahres <strong>2009</strong> ein Rundschreiben geben wirdbezüglich der Fälle mit §104 a. ein Teil der Flüchtlinge wird eine AE nach anderenRegelungen erhalten können ( §25,5). Wer zum Beispiel seine Arbeit wegen Kündigungdurch den Arbeitgeber verloren hat, sollte nicht aus einer Verlängerung ausgeschlossenwerden.Ob es eine Verlängerungsregelung gibt, muss die Innenministerkonferenz entscheiden.Aufnahme von IrakflüchtlingenHerr Muth stellt den aktuellen Sachstand dar. Alles wichtige ist in einem vor wenigen Tagenversandten Erlass zu finden. (siehe unten Rundschreiben vom 27. 2. 09)Das Innenministerium bietet an, dass man in dringenden Fällen über das BAMF für eineAufnahme von Irakern nach <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> einsetzt. Das BMI wolle Vorschläge aus demInland sammeln. Die Registriernummer des UNHCR in Damaskus bzw. Amman sei für dieseÜbernahmeklärung zentral. Das IMS gibt entsprechende Anträge aus <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> andas BMI – BAMF weiter.Seite 5


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong><strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Brief des AK <strong>Asyl</strong> an Innenminister BruchMinisterium des Innern und für SportHerrn Staatsminister Karl Peter BruchSchillerplatz 3-555516 MainzAusreisezentrum in Trier20. Feb. 09Sehr geehrter Herr Staatsminister Bruch,seit Jahren vertritt der <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> die Position, dass dasAusreisezentrum (LUFA) nicht geeignet ist, die freiwillige Rückkehr von abgelehnten<strong>Asyl</strong>suchenden zu erreichen.Wir sehen mit Sorge, dass dort Flüchtlinge jahrelang zwangsweise untergebracht werden,ohne dass sich etwas bewegt. Gelegentliche Gespräche mit den Mitarbeitern der Einrichtungführen nicht dazu, dass Flüchtlinge ausreisen.In der Vergangenheit haben Gerichtsentscheidungen mit dazu beigetragen, dasAusreisezentrum in der Frage der hier untergebrachten Personengruppen einzuschränken.Gerichte haben wiederholt die Unterbringung im Ausreisezentrum als schikanös bezeichnet.So mussten nach entsprechenden Entscheidungen Familien mit Kindern aus der LUFAentlassen werden.Nun gibt es eine weitere Entscheidung des VG Trier vom 8. 1. <strong>2009</strong> (AZ 1K 581/08.TR),siehe Anlage, die unsere kritische Beurteilung des Ausreisezentrums untermauert.Das Gericht antwortet auf eine Klage eines chinesischen Staatsbürgers, dass seineUnterbringung in Trier nicht weiter rechtens ist. Er ist Vater eines Kindes, Mutter und Kindleben in Baden-Württemberg. Das Gericht hält die Unterbringung in der LUFA für nicht mehrrechtmäßig. “Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Unterbringung ineiner solchen Einrichtung dann nicht mehr rechtmässig, wenn eine realistische Chance aufBeschaffung von Rückreisepapieren nicht absehbar ist. Keinesfalls darf sich dieBeschränkung des Aufenthalts als Schikane oder strafähnliche Maßnahme darstellen underst recht nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen(Oberverwaltungsgericht <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, Urteil vom 19. November 2002 – 7 A10768/02.OVG; VG Trier, Urteil vom 19. März 2003 – 5 K 1318/02.TR-). Hier ist der KlägerSeite 6


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>nun seit dem Jahre 2005 verpflichtet, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige seinenAufenthalt zu nehmen. Die Maßnahme hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es istnicht absehbar, dass sich in naher Zukunft hieran etwas ändern könnte, weshalb Sinn undZweck der Unterbringung in der Landesunterkunft den angeordneten Aufenthalt nicht mehrträgt.” S. 3Inzwischen ist der Entscheidung gefolgt worden und der Ausländer an den Wohnort desKindes und dessen Mutter zugewiesen worden.Wir gehen davon aus, dass nun auch weitere Bewohner des Ausreisezentrums, die Kinderhaben, aus der LUFA entlassen werden müssen.Wir bitten Sie darum, im Wege einer Anordnung zu verfügen, dass künftig Alleinstehende,die Kinder in einer Kommune haben, nicht mehr in der LUFA unterzubringen sind.Im Übrigen wiederholen wir unsere Forderung, das Ausreisezentrum zu schließen. Nur sokann dem “Zentrum der Hoffnungs- und Orientierungslosigkeit” ein gutes Ende bereitetwerden.Mit freundlichen GrüssenIhr(S. Pick)im Auftrag der Ko-Gruppe des AK ASYL RLPSeite 7


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Urteil des VG Trier zum Ausreisezentrum(LUFA)BeschlussIn dem VetwaltungsrechtsstreitXXXXXXXXXXXXX LUFA Trier, Dasbachstraße 21,54292 Trier,-Kläger-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manfred Clemens, Ausoniusstraße 14, 54292 TnergegenXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX-Beklagte-wegenVerteilung von <strong>Asyl</strong>bewerbern (China)hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 8. Januar <strong>2009</strong> durch den Richter amVewaltungsgericht Goergen als Einzelrichter beschlossen:1. Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung wird die mündlicheVerhandlung wieder eröffnet.2. Unter Abänderung des Beschlusses vom OS. Dezember 2008 wird dem Klägerunter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Clemens in Trier Prozesskostenhilfeohne Ratenzahlung gewährt.Gründe:Die mündliche Verhandlung ist wieder zu eröffnen. Nach dem Prozesskostenhilfebeschlussvom 05. Dezember 2008 wäre es für die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nichtvertreten war, überraschend, wenn der Klage nunmehr stattgegeben würde.Die Kammer hält nicht mehr an der ursprünglich vertretenen Auffassung fest, dass eineländerübergreifende Umverteilung deshalb nicht in Betracht kommt, weit der Kläger bisherverpflichtet war, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Trier Aufenthalt zu nehmen.Bei dieser Einrichtung handelt es sich nicht auf eine Einrichtung im Sinne des § 51 Abs. 1<strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz - <strong>Asyl</strong>VfG -. Nach der Gesetzessystematik ist mit derAufnahmeeinrichtung im Sinne des § 51 <strong>Asyl</strong>VfG nur eine Einrichtung im Sinne der §§ 44 ff.<strong>Asyl</strong>VfG, also die sogenannte Erstaufnahmeeinrichtung, gemeint. Das sind solche Stellen, inSeite 8


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>denen der Ausländer nach § 47 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG in den ersten sechs Wochen nach<strong>Asyl</strong>antragstellung, längstens jedoch bis zu drei Monaten, zu wohnen hat. Insbesonderezeigt § 49 <strong>Asyl</strong>VfG, dass die Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht gemeint sein kann.Gemäß § 49 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG endet die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zuwohnen, wenn -wie in den Fällen der vorliegenden Art- eine Abschiebungsandrohungvollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist. Gerade hieran zeigt sich, dassdie Landesunterkunft für Ausreisepflichtige, in der sich gerade solche Ausländer aufhalten,auf die das Vorstehende zutrifft, keine Aufnahmeeinrichtung Im Sinne des § 51 Abs. 1<strong>Asyl</strong>VfG sein kann. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes, kann die Vorschriftauch keine analoge Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend dieMöglichkeit einer länderübergreifenden Verteilung eröffnet.Das der Beklagten eröffnete Ermessen ist vorliegend auf Null geschrumpft. Gemäߧ 51 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihrenminderjährigen ledigen Kindern auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zutragen. Die Regelung dient dem Schutz familiärer Belange des <strong>Asyl</strong>bewerbers. Zwar ist dieländerübergreifende Verteilung keine zwingende Rechtsfolge, gleichwohl handelt es sich umeine intendierte Ermessensentscheidung (Hailbronner, <strong>Asyl</strong>recht, § 51 Rdnr. 16;Gemeinschaftskomm. z. <strong>Asyl</strong>VfG, § 51 Rdnr. 5 jeweils m.w.N.), weshalb, wenn keinatypischer Fall vorliegt, den von Art. 6 Grundgesetz getragenen Belangen des Ausländersregelmäßig durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist. Hier ist einatypischer Fall nicht gegeben. Ein solcher liegt insbesondere nicht in dem Umstand der-noch- bestehenden Verpflichtung des Klägers, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtigeseinen Aufenthalt zu nehmen, vor. Die Verpflichtung dort zu wohnen ist nämlich schon nichtmehr rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Unterbringungin einer solchen Einrichtung dann nicht mehr rechtmäßig, wenn eine realistische Chance aufBeschaffung von Rückreisepapieren nicht absehbar Ist. Keinesfalls darf sich dieBeschränkung des Aufenthalts als Schikane oder strafähnliche Maßnahme darstellen underst recht nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen(Oberverwaltungsgericht <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>, Urteil vom 19. November 2002 - 7 A 10768/02.OVG; VG Trier, Urteil vom 19. März 2003 - 5 K 1318/02.TR). Hier ist der Kläger bereits seitdem Jahre 2005 verpflichtet, in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige seinen Aufenthaltzu nehmen. Die Maßnahme hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es ist nichtabsehbar, dass sich in naher Zukunft hieran etwas ändern könnte, weshalb Sinn und Zweckder Unterbringung in der Landesunterkunft den angeordneten Aufenthalt nicht mehr trägt.Die Beklagte ist wegen ihrer Zuständigkeit nach § 51 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG auch nicht an die aufder Grundlage des § 61 Abs. 1 AufenthG verfügte räumliche Beschränkung des Aufenthaltsgebunden (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz § 61 Rz 18ff.; BayVGH,Beschluss vom 13.10.2005 -24 ZB 05.1954-).Das intendierte Ermessen der Beklagten hat sich zu einer einzig rechtmäßigenEntscheidung, nämlich der Umverteilung nach XXXXXX verdichtet. Dem steht zunächst nichtentgegen, dass dem Kläger punktuell und temporär erlaubt wurde, seine Familie in XXXXXXzu besuchen. Hierdurch wird den von Art. 6 Grundgesetz und § 51 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfGgeschützten Belangen des Klägers erkennbar nicht hinreichend Rechnung getragen. Ausdem gleichen Grund kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er habe es inder Hand, die Familieneinheit in China dadurch herzustellen, dass er für sich und seineFamilie die Ausreise möglich macht.Nach alledem wird die Klage voraussichtlich zum Erfolg führen. Der Kläger hat daher einenAnspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 <strong>Asyl</strong>VfG).gez. GoergenSeite 9


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Erlass zur Aufnahme irakischer FlüchtlingeNur per E-MailAusländerbehörden in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>ADD TrierClearingstelle für Flugabschiebung und PassbeschaffungSchillerplatz 3-555116 MainzTelefon 06131 16-0Telefax 06131 16-3595Poststelle@ism.rlp.dewww.ism.rlp.de27. Februar <strong>2009</strong>nachrichtlich:Verwaltungsgerichte <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Beauftragte des Landes für Migration und IntegrationMein Aktenzeichen19 300-7:316Bitte immer angeben!Ihr Schreiben vomAnsprechpartner/-in / E-MailMuth, HorstHorst.Muth@ism.rlp.deTelefon / Fax06131 16-337306131 16-173373Ausländerrecht;Aufnahme irakischer Flüchtlinge aus Syrien und Jordanien gemäߧ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzhier: Vorabinformation der Ausländerbehörden vom 4. Dezember 2008Aufnahmeanordnung des BMI vom 5. Dezember 2008 (Anlage)I.Bund und Länder haben sich darauf verständigt, im Rahmen einer Aufnahmeaktion derEuropäischen Union auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 AufentG insgesamt 2500 besondershilfsbedürftige irakische Flüchtlinge in der Bundesrepublik aufzunehmen, die nach Syrienund Jordanien geflohen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf dieAufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 5. Dezember 2008. NachPrüfung der Vorschläge des UNHCR wird die Auswahlentscheidung im Einzelfall vomBundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) getroffen, welches zur Durchführung derAufnahmeaktion Büros in Damaskus und Amman eingerichtet hat.Die Erstaufnahme im Bundesgebiet erfolgt zentral im Grenzdurchgangslager Friedland(Niedersächsisches Zentrum für Integration) für die Dauer von höchstens 2 Wochen. DieVerteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe des für die Verteilung von <strong>Asyl</strong>bewerbernfestgelegten Schlüssels. Danach wird <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> rund 125 Personen aufnehmen. DieVerteilung in die rheinland-pfälzischen Kommunen erfolgt nach demLandesaufnahmegesetz. Hierzu ergeht ein gesondertes Schreiben an die Sozialbehörden.Seite10


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>II.Zur Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der Aufnahmeaktion, bitte ich umBeachtung der nachfolgenden Hinweise:1. Einreise in die BundesrepublikEin Visumsverfahren wird nicht durchgeführt. Zur Einreise und zum weiteren Aufenthalt biszur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG durch dieörtlich zuständige Ausländerbehörde, berechtigt die vom BAMF erteilte Aufnahmezusagenach § 23 Abs. 2 AufenthG, sofern der Ausländer einen gültigen und anerkannten irakischenReisepass besitzt. Ist der vorgelegte Reiseausweis nicht anerkannt, die Identität aber durchandere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde)nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF vor der Einreisenach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen. Kann der Ausländer keinen Reisepass vorlegen,seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5,7 AufenthV durch die Botschaft in Damaskus bzw. Amman ausgestellt.2. Erteilung und Verlängerung der AufenthaltserlaubnisDie Ausländerbehörden werden gebeten, den jeweils zugewiesenen Personen, die über eineAufnahmezusage des BAMF verfügen und zur Einreise in die Bundesrepublik berechtigtsind, möglichst zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG für die Dauervon drei Jahren zu erteilen. Von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG istabzusehen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt bereits kraft Gesetzes zur Ausübung jederErwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 5 AufenthG).Die Verlängerung richtet sich nach § 8 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist miteiner wohnsitzbeschränkenden Auflage auf das Land <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> zu versehen, soweitund solange Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen werden.Der Dispens von der Passpflicht gilt bei Ersterteilung, Verlängerung undAufenthaltsverfestigung. Unabhängig davon bleibt die Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 4Satz 2 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unberührt.3. Konsequenzen eines <strong>Asyl</strong>antragesDie Begünstigen sollen bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis darauf hingewiesenwerden, das im Falle der Stellung eines <strong>Asyl</strong>antrages die Aufenthaltserlaubnis kraftGesetzes erlischt (§ 51 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 8 AufenthG).4. AufenthaltsverfestigungDie Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Inzeitlicher Hinsicht ist der siebenjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich.Daneben ist bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG auch die Erteilung einerErlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 AufenthG möglich, da eine Ausnahmevom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt besteht (§ 9aAbs. 3 <strong>Nr</strong>. 1 AufenthG). In zeitlicher Hinsicht ist hier der fünfjährige Besitz einerAufenthaltserlaubnis ausreichend.5. SicherheitsüberprüfungenDie erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen für die erstmalige Erteilung einerAufenthaltserlaubnis sind bereits im Rahmen des Aufnahmeverfahrens erfolgt. Für dieVerlängerung bzw. die Aufenthaltsverfestigung sind diesbezüglich die jeweils gültigenRechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.Seite11


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>6. FamiliennachzugUnter Berücksichtigung der Auswahlkriterien sollen zur Wahrung der Einheit der Familie vomBAMF Familien nur gemeinsam aufgenommen werden, um das Zurückbleiben vonEhegatten und Kindern in der Region zu vermeiden. Auf den Familiennachzug finden dieallgemeinen Bestimmungen Anwendung (§§ 27 ff. AufenthG).7. Förderung der IntegrationDie aufgenommenen Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an einemIntegrationskurs (§ 44 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 AufenthG), weshalb im Einzelfall die Frage derVerpflichtung gemäß § 44a AufenthG zu prüfen ist. Sofern sich auf lokaler Ebene Initiativen,wie z.B. die save-me Kampagne, gebildet haben, um die Flüchtlinge nach ihrer Ankunft inder Bundesrepublik auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis beispielsweise durch dieÜbernahme von Patenschaften zu unterstützen, wird eine vertrauensvolle Zusammenarbeitangeregt.Im AuftragGez.Horst MuthBleiberechtBleiberecht für geduldete IrakerMinisterium des Innern und für SportHerrn Staatsminister Karl Peter BruchSchillerplatz 3-555516 MainzGeduldete Flüchtlinge aus dem Irak in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Sehr geehrter Herr Staatsminister Bruch,18.12.2008wir wenden uns an Sie in der Frage der in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> geduldeten Flüchtlinge aus demIrak.Erfreulicher Weise haben sich die Europäische Union am 27. 11. 08 auf eine Aufnahmeeines Kontingentes von 10.000 Flüchtlinge aus dem Irak geeinigt. Wenn wir auch derAuffassung sind, dass dieses Kontingent wesentlich größer sein müsste – wir hatten alleineSeite12


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Kein Bleiberecht im Landkreis Altenkirchen fürvietnamesischen FlüchtlingVerlorene HeimatNiederfischbach/Saigon SZ besuchte den abgeschobenen Vietnamesen Dinh Chi LuuSeit über zwei Jahren ist Luu dem Hochwasser und den Behörden ausgeliefert.sz Im Slum von Saigon gibt es heute ein exotisches Frühstück: NiederfischbacherSchwarzbrot mit Ziegenkäse. Dinh Chi Luu beißt in die Scheibe und bietet uns noch einStück tiefrote Wassermelone an. „Es denken noch viele Menschen in Niederfischbach anmich“, sagt er mit leuchtenden Augen und sieht sich die mitgebrachten Fotos und Briefe ausseiner früheren Heimat an. „Die Landschaft und die Freundschaft…“, schwärmt Luu, fragtnach allen und erzählt Geschichten aus seiner Zeit in Deutschland.Über zwei Jahre sind seit seiner Abschiebung vergangen. An seinen Lebensverhältnissenhat sich seither nicht viel verändert. Dinh Chi Luu lebt in einem Vorort-Slum von Saigon. Derstaubige Weg zu seiner Unterkunft ist gesäumt von Blechhütten, Steinhäusern und vonTümpeln, in denen sich Styroporverpackungen, zerfetzte Plastiktüten und kaputte Kanistersammeln. Vor den Häusern sitzen die Nachbarn, sie begrüßen uns freundlich und wechselnein paar Worte mit Luu.Das mit Bakterien und Chemikalien verseuchte Wasser der Saigonfluss-Ausläufer stehtSeine Bleibe, die Wohnung eines Cousins, teilt sich Luu mit einem Bekannten. Diehygienischen Bedingungen sind katastrophal: Die Toilette funktioniert nicht, statt einerDusche gibt es nur ein Loch im Boden, zu dem Luu in Schüsseln Wasser aus der Kücheschleppt. Eine Holzkommode steht erhöht auf zwei Ziegelsteinreihen, der spärliche Hausratist in Tüten und Plastikregalen verstaut, die Wände sind überzogen von Schimmelrändern:Regelmäßig steht die Wohnung kniehoch unter Wasser, wenn die Ausläufer des Saigon-Flusses über die Ufer treten und Straßen und Häuser überfluten. Nicht nur die Gebäudenehmen Schaden: Weil der Fluss mit Bakterien und Chemikalien schwer verseucht ist, hatLuu immer wieder mit Entzündungen zu kämpfen.Seite15


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Während wir uns drinnen unterhalten, steigt draußen das Wasser wieder an, rinnt vor derHaustür zu einer Pfütze zusammen. Selbst in der Trockenzeit dringt das Grundwasser durchRitzen im Boden. Gegen die Außenwand drückt ein sumpfiges Gewässer. Auch von oben istdas Haus nicht abgedichtet: Heute bahnen sich einzelne Sonnenstrahlen ihren Weg durchdas löchrige Blechdach – bei Regenwetter rinnt Wasser die Wände herunter. Oft kann Luunur in Gummistiefeln durch seine Räume waten, und sehr viel Zeit verbringt er damit, dieDas einzige Dokument, das Luu besitzt:eine Einreisebescheinigung nach Vietnam.Die ist inzwischen allerdings wertlos.Auch mit im Gepäck: Schwarzbrot ausNiederfischbach.Wohnung nach den Überschwemmungen wieder zu säubern. So vergeht Tag für Tag.Manchmal hilft er Nachbarn mit kleinen Handwerksarbeiten, „ich bekomme dafür Essen“,sagt Luu, ansonsten ist er auf Unterstützung aus Niederfischbach angewiesen. „Ich kann hierein bisschen helfen, dann habe ich Rückenschmerzen.“ Aber Luu klagt nicht, redet nichtgerne über sich – lieber möchte er uns die schönen Seiten Saigons zeigen. „Die Schmerzenlassen sich nicht ändern“, meint Luu und winkt ab. Aber man sieht ihm die Beschwerden an:Wenn er sich ganz langsam vom Stuhl erhebt, wenn er beim Treppensteigen die Augenzusammenkneift, wenn er beim Gehen anhält und sich an einer Straßenlaterne abstützt.Schwere körperliche Arbeit kann Luu nicht mehr leisten: „Er leidet an chronischenRückenbeschwerden und Bluthochdruck. Luu hat keinen Zugang zu medizinischerVersorgung, kann hier nicht behandelt werden“, diagnostiziert der mitgereiste Arzt Dr.Bernhard Schneider nach der Untersuchung. Diese körperlichen Symptome seien Folgeseines seelischen Zustandes, der Lebensumstände, die auf seine Psyche drücken würden.Aber nicht nur diese Leiden machen schwere Arbeit unmöglich: Luu hat noch immer keinenPass, den haben ihm die vietnamesischen Behörden seit seiner Einreise verweigert. Dasbedeutet: keine Arbeit, keine Wohnung – und keine Ruhe. Luu lebt versteckt und in ständigerSorge, von der Polizei entdeckt, verhaftet und der Willkür des Regimes ausgeliefert zuwerden.„Es ist eine Katastrophe, hier hilft keiner“, sagt Luu und berichtet von anderen Flüchtlingen,die wie er seit ihrer Abschiebung aus Deutschland rechtlos und in ständiger Angst in Vietnamleben. Versteckt im Slum und entfremdet von seiner vietnamesischen Familie, 11 000Kilometer weit weg von dem Land, in dem er Freunde gefunden hat, weiß Luu heute nicht,wo er hingehört: „Ich habe keine Heimat“, sagt er. „Ich bin alt. Ich möchte die letzten Jahre inRuhe leben.“ Wie er seinen Frieden finden kann, ist ungewiss.Katharina FunkeSeite16


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Zwei Welten- Auf Einladung der Niederfischbacher Bürgerinitative „Heimkehr für Dinh Chi Luu“ reiste dieSZ am vergangenen Wochenende mit Birgit Hausherr (Mitglied der Bürgerinitiative) nachVietnam, um sich einen Eindruck von den Lebensumständen Dinh Chi Luus zu machen.Auch ein Kirchener Arzt, der Anästhesist und Psychotherapeut Dr. Bernhard Schneider,reiste mit und untersuchte Luu.- Der 50-jährige Vietnamese wurde, nachdem er 16 Jahre in Niederfischbach gelebt hatte, imHerbst 2006 abgeschoben. Fast zeitgleich beschloss die Innenministerkonferenz eindauerhaftes Bleiberecht für Menschen, die seit langer Zeit geduldet in Deutschland leben.Für Luu kam diese „Altfallregelung“ zu spät, die Altenkirchener Kreisverwaltung hatte ihnschon abgeschoben.- Luu lebt seitdem ohne Pass und damit staaten- und rechtlos in einem Slum in Saigon. InNiederfischbach setzt sich die Bürgerinitiative um Peter Merzhäuser weiter für eineRückkehr des erkrankten Vietnamesen ein. Luu hat, vertreten durch einen Anwalt, vor demVerfassungsgericht gegen seine Abschiebung geklagt. In nächster Instanz hofft man aufeine positive Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.Siegener Zeitung vom 24.01.<strong>2009</strong>Fristwegfall bei der AltfallregelungSchriftliche Frage der Abgeordneten Sevim Dagdelenvom 6.Februar <strong>2009</strong>(Monat Februar <strong>2009</strong>, Arbeits-<strong>Nr</strong>. 2/83)Frage:Wie ist die Aussage des Vertreters der Bundesregierung in der Sitzung desInnenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28Januar <strong>2009</strong> in der Debatte zurUmsetzung der Altfallregelung des Aufenthaltsgesetzes, die Frist für die Antragstellung seinoch nicht abgelaufen, zu verstehen vor dem Hintergrund, dass in den vorläufigenAnwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum EURichtlinienumsetzungsgesetz bzw. auch im Entwurf der Verwaltungsvorschriften zumAufenthaltsgesetz der 1. 7. 2008 als Antragsstichtag genannt wird, und welche Regelunggilt?Antwort:Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ist in Bezug auf diegesetzliche Altfallregelung am 13.Januar <strong>2009</strong> Gegenstand einer Bund-Ländef-Besprechunggewesen. Hierbei haben sich dort vertretene Länder dafür ausgesprochen,das Aufenthaltsgesetz dahingehend auszulegen, dass die Frist für die Antragstellung nichtzum 1.Juli 2008 endet, und hierzu auf ihre entsprechende landesinterne Anwendungspraxisverwiesen. Das Bundesministerium des Innern hat dies zum Anlass einer Überprüfung seinerbisherigen Position genommen und entschieden seine Auslegung zu ändern und dies in dieweiteren Besprechungsrunden zur Abstimmung der Verwaltungsvorschriften einzubringen.Seite17


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Presseerklärung von PRO <strong>Asyl</strong> zurRevisionsverhandlung im Fall Ahmet Siala27. Januar <strong>2009</strong>Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Fall Ahmet SialaGericht regt Lösung im Vergleichswege an: Nach 24 Jahren in Deutschland bestehtein nachvollziehbares Interesse, bleiben zu dürfenMit dem Fall des heute 30-jährigen Bürgerkriegsflüchtlings Ahmet Siala hat sich heute dasBVerwG im Rahmen einer Revision auseinandergesetzt. Siala lebt seit 24 Jahren inDeutschland. Ein Bleiberecht wird ihm verweigert, zuletzt unter Hinweis auf eine Verurteilungzu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen Schlachtens ohne Hinzuziehung einesVeterinärs (Details beim Flüchtlingsrat Niedersachsen unter www.ndsfluerat.org/pressemitteilungen/revisionsverhandlung-von-ahmet-siala/#more-1733).Angesichts des langjährigen Aufenthaltes und der faktischen Integration Sialas legte diePräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer den Parteien und damitinsbesondere dem Landkreis Hildesheim nahe, dringend eine Regelung im Vergleichswegezu suchen: „Der Fall schreit geradezu nach einer Lösung im Wege des Vergleichs.“Wer seit 24 Jahren im Bundesgebiet lebe und sein Herkunftsland gar nicht kenne, habe einnachvollziehbares Interesse, im Lande zu bleiben. Der Europäische Gerichtshof fürMenschenrechte werde eine Aufenthaltsbeendigung nach vierundzwanzigjährigemAufenthalt sicher nicht zulassen.Der Vertreter des Landkreises sah sich nicht in der Lage, während der Verhandlung ohneRücksprache mit dem niedersächsischen Innenministerium eine entsprechende Erklärungabzugeben.Der Fall wird voraussichtlich an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, da evtl.weitere Feststellungen zur beruflichen und sozialen Verwurzelung Sialas zu treffen sind.gez. Bernd MesovicReferentSeite18


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>HärtefallkommissionArbeit der Härtefallkommission in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Statistik der Härtefallkommission Zeitraum 30.6.2005 bis 31.12.2005 (12 Sitzungen)30.6.2006 bis 31.12.2006 Anträge PersonenAnträge gemäß § 3 Abs. 1 derHärtefallkommissionsverordnungErledigung (Unzulässigkeit, Rücknahme, AEErteilung durch Ausländerbehörde, etc.)113 4254 15Befassung in HFK 109 402Härtefallersuchen 39 154Ablehnung 57 191Zurückstellung 13 57Anordnungen gemäß § 23 a AufenthG 39 154Die Anträge betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern:Serbien-Montenegro 226 Personen 54 AnträgeTürkei 52 Personen 10 AnträgeVietnam 21 Personen 12 AnträgeKongo (Dem. VR) 12 Personen 4 AnträgePakistan 12 Personen 2 AnträgeTogo 11 Personen 3 AnträgeLibanon 10 Personen 2 AnträgeBosnien-Herzegowina 8 Personen 2 AnträgeIrak 8 Personen 2 AnträgeAlgerien 7 Personen 2 AnträgeIran 7 Personen 3 AnträgeSeite19


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Albanien 6 Personen 2 AnträgeSri Lanka 6 Personen 2 AnträgeMazedonien 5 Personen 1 AntragRussische Föderation 5 Personen 1 AntragSyrien 5 Personen 3 AnträgeArmenien 4 Personen 1 AntragMongolei 4 Personen 1 AntragUkraine 4 Personen 1 AntragWeißrussland (Belarus) 4 Personen 1 AntragIndien 2 Personen 1 AntragAngola 1 Person 1 AntragAserbaidschan 1 Person 1 AntragChina 1 Person 1 AntragGuinea 1 Person 1 AntragUganda 1 Person 1 AntragZentralafrika 1 Person 1 Antrag425 Personen 116 AnträgeDie Härtefallersuchen betrafen Personen aus folgenden HerkunftsländernSerbien-Montenegro 98 Personen 24 AnträgeTürkei 17 Personen 3 AnträgeVietnam 9 Personen 3 AnträgeBosnien-Herzegowina 7 Personen 1 AntragIrak 7 Personen 1 AntragSri Lanka 5 Personen 1 AntragKongo (Dem. VR) 4 Personen 2 AnträgeLibanon 4 Personen 1 AntragAlbanien 1 Person 1 AntragSyrien 1 Person 1 AntragZentralafrika 1 Person 1 Antrag154 Personen 39 AnträgeSeite20


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Statistik der Härtefallkommission Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 (5 Sitzungen)01.01.2007 bis 31.12.2007 Anträge PersonenAnträge gemäß § 3 Abs. 1 derHärtefallkommissionsverordnungErledigung vor Sachbefassung der HFK(Unzulässigkeit, Rücknahme, AE Erteilung durchAusländerbehörde, etc.)24 784 13Befassung in HFK 21 67Härtefallersuchen 6 20Ablehnung 12 40Zurückstellung 2 3Erledigung nach Sachbefassung der HFK 1 4Anordnungen gemäß § 23 a AufenthG 6 20Die Eingaben betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern (Stand: 01.01 –31.12.2007)Serbien-MontenegroMazedonienTürkeiAlbanienSyrienArmenienAserbaidschanIrakVereinigte StaatenVietnam17 Personen15 Personen14 Personen10 Personen7 Personen6 Personen5 Personen2 Personen1 Person1 Person78 PersonenSeite21


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Die Härtefallersuchen betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern (Stand:01.01. – 31.12.2007)TürkeiArmenienMazedonienSyrien10 Personen5 Personen4 Personen1 Person20 PersonenStatistik der Härtefallkommission Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 (3 Sitzungen)01.01.2008 bis 31.12.2008 Anträge PersonenAnträge gemäß § 3 Abs. 1 derHärtefallkommissionsverordnungErledigung vor Sachbefassung der HFK(Unzulässigkeit, Rücknahme, AE Erteilung durchAusländerbehörde, etc.)10 212 3Befassung in HFK 11 31Härtefallersuchen 3 3Ablehnung 8 28Zurückstellung 0 0Erledigung nach Sachbefassung der HFK 0 0Anordnungen gemäß § 23 a AufenthG 3 3Die Eingaben betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern (Stand: 01.01 –31.12.2008)Serbien (einschl. Kosovo)IrakArmenienAlgerienBosnien-HerzegowinaRussische Föderation9 Personen5 Personen4 Personen1 Person1 Person1 Person21 PersonenSeite22


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Die Härtefallersuchen betrafen Personen aus folgenden Herkunftsländern (Stand:01.01. – 31.12.2008)Russische FöderationSerbien (einschl. Kosovo)Sri Lanka1 Person1 Person1 Person3 PersonenDie Härtefallkommissionen der BundesländerStand: Dezember 2008ZUSAMMENGESTELLT VON ANDREAS SCHWANTNER - amnesty international – FACHKOMMISSION ASYL(HINWEISE UND AKTUALISIERUNGEN GERN AN: schwantner-ai@t-online.de)Fundquellen u.a.: Homepage der Flüchtlingsräte (z.B. http://www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/pdf/HFK_Laenderuebersicht.pdf;http:/ www.fluechtlingsrat-nrw.de); http://www.vonloeper.de/aufenthaltsgesetz/laender/hessen.htmlDiese aktualisierte vergleichende Gegenüberstellung der Härtefallkommissionen (HFK) dereinzelnen Bundesländer berücksichtigt insbesondere die völlige Neukonstituierung derHessischen HFK.Darüber hinaus weitere Änderungen bspw. bzgl. der HFK Niedersachsen, sowieAktualisierungen der Internethinweise und eine übersichtlichere Darstellung der jeweiligenZusammensetzungen der HFK getrennt nach staatlichen und nichtstaatlichen Stellen.Statistik der Tätigkeitsberichte:Die Synopse berücksichtigt alle vorhandenen bzw. bekannten Daten bis 31.12.2007.Grundlage hierfür bilden die über Internet abrufbaren Berichte bzw. Pressemitteilungen. Soweitdiese nicht zur Verfügung standen, wurden die Zahlen direkt von der HFK selbst erfragt.Die Zahlen der HFK Niedersachsen berücksichtigen den Zeitraum bis 30. Juni 2008, da eineAbgrenzung zum 31.12.2007 nicht vorgenommen wurde.Die Kumulation der Jahre 2005 – 2007 ermöglicht eine statistisch repräsentativereAuswertung der Entwicklung von Anerkennungsquoten bzw. Stattgaben durch dieInnenbehörden.Jedoch ermöglicht auch diese Darstellung nur eingeschränkt eine vergleichendeAuswertung, da die Tätigkeitsberichte nach wie vor nicht homogen in Art und Umfang derDarstellung sind (teilweise unterschiedliche Berichtszeiträume; unterschiedliche statistischeAngaben; unterschiedliche Verordnungen und Verfahrensabläufe).Eingaben / BeratungenNordrhein-Westfalen (> 2.000) und Baden-Württemberg (> 1.300) verzeichnen die höchstenEingabequoten. Sie wer-den gefolgt von Berlin und Schleswig-Holstein. Eingabequoten unter100 für den Zeitraum 2005-2007 weisen Bremen (18 !), Sachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern Sachsen-Anhalt und Brandenburg auf. Bayern, dessen HFK sich erst imAugust 2006 konstituiert hat, erhielt bis Ende 2007 insgesamt 92 Eingaben.Seite23


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Die Differenz zwischen Eingaben und Beratungen ist häufig darin begründet, dassAufenthaltstitel nach anderen Vorschriften erteilt werden konnten oder aber Eingaben zurückgezogenwurden (insb. wegen der Bleiberechtsregelung)Ersuchen / Stattgaben:Vergleichende Statistiken finden sich ab Seite 11 dieser Synopse.Die höchste Quote an positiven Härtefallersuchen, bezogen auf die in einer HFK beratenenFälle, verzeichnet nach wie vor Bremen mit 100 % – gefolgt von Bayern und Berlin mit je ca.90 %. Die niedrigste Quote diesbezüglich weist wie-der Nordrhein-Westfalen auf (18,16 %).Hinsichtlich der Nichtstattgaben durch die Innenbehörden verzeichnet Berlin mit 39 % diehöchste Quote; gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern (35 %) und Niedersachsen (25%).Die Innenminister der Länder Bayern, Bremen, und <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> gaben den Ersuchenjeweils zu 100 % statt.Bezogen auf Personen – soweit aus den Berichten zu entnehmen - weichen dieProzentzahlen nicht wesentlich von jenen bezogen auf Fälle ab.Bei Auswertung der Angaben zu Personen, soweit verfüg-bar, und deren Hochrechnung aufalle HFK, dürften seit Bestehen der HFK nach § 23a AufenthG etwa 4.600 Personen bis zum31.12.2007 von der Härtefallregelung profitiert und ein Aufenthaltsrecht erhalten haben.Entscheidungskriterien:Die meisten Bundesländer haben offiziell weder einen "Punktekatalog" noch eine"Checkliste", nach welchen sich die geforderte persönliche Härte feststellen ließe.Nordrhein-Westfalen hat „Entscheidungsgrundsätze“ umschrieben, in denen etwaIntegrationsleistungen besondere Aufmerksamkeit zukommt. GesundheitlicheBeeinträchtigungen führten nur in „extremen Sondersituationen“ zur Berücksichtigung.Schleswig-Holstein hat „Verfahrensgrundsätze“ entwickelt (geändert 09.10.2007), die aucheinige Kriterien für das Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe enthalten(wie z.B. "schwerste gesundheitliche Problematiken, die im Herkunftsland nicht adäquatbehandelt werden können"; "Kindeswohl"; "Trennung von engen Verwandten" etc.).Im Mittelpunkt der Entscheidungen standen in allen Bundesländern zumeist Fragen einererfolgreichen Integration und Sozialisation, etwa begründet durch Beherrschung derdeutschen Sprache; eine von Kindern aufgenommene Ausbildung, familiäre Bindungen zubleibeberechtigten Ausländern und Deutschen sowie eine wegen fehlender Bindungen zumHerkunftsland unzumutbare Rückkehr. Hier wird häufig auf ein "Zerreißen von langjähriggewachsenen und vielfach auch erarbeiteten beruflichen und sozialen Beziehungen"abgestellt, was einen unzumutbaren "drohenden Bruch der Biographie" bewirken könne.Dabei vermochten bei guter Zukunftsprognose insbesondere Integrationsleistungen vonKindern und Jugendlichen "ungünstige Aspekte" wie offensichtlich unbegründete <strong>Asyl</strong>anträgeoder langjähriger Bezug öffentlicher Leistungen auszugleichen. Letzteres war häufig Grundfür ein Nichtersuchen bzw. eine Nichtstattgabe.Teilweise wird eine "verbreitete Eingabepraxis, Atteste zu allen denkbaren körperlichen /psychischen Gebrechen vorzulegen, die oft nicht zu den sonstigen zum Lebensalltag derBetroffenen vorhandenen Erkenntnissen passen wollten und meist dann besonders in denVordergrund gerückt wurden, wenn echte Integrationsleistungen fehlten" festgestellt..Seite24


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>HÄRTEFALLKOMMISSIONEN – VERORDNUNGENHFK-VO vomFundstellen "Informationen zum HFK-Verfahren"01. BADEN-WÜRTTEMBERG28.06.2005 Reader Diakonie/Caritas BW -> http://www.ekiba.de/5469_5917.phphttp://www.jum.badenwuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1186019/index.html?ROOT=115323902. BAYERN 08.08.2006 Land Bayern ->http://www.stmi.bayern.de/buerger/auslaender/leben/detail/16593/03. BERLIN 03.01.2005 http://www.fluechtlingsinfoberlin.de/fr/gesetzgebung/HaertefallVO_Berlin_261004.pdfhttp://www.berlin.de/imperia/md/content/lb-integrationmigration/publikationen/recht/haertefallkomm_flyer2007.pdf04. BRANDENBURG 17.01.2005geändert20.09.0605. BREMEN 12.12.2005geändert13.12.0706. HAMBURGGESETZ07. HESSENGESETZ06. MECKLENBURG-VORPOMMERNLand Brandenburg ->http://www.masgf.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=lbm1.c.223832.de&_siteid=19Land Bremen -> www.inneres.bremen.de -> über Suchbegriff-Eingabe04.05.2005 http://hh.juris.de/hh/gesamt/HFKG_HA.htmhttp://www.vonloeper.de/aufenthaltsgesetz/laender/hamburg.html22.02.2005geändert30.09.0807. NIEDERSACHSEN 06.08.2006geändert10.09.08http://www.hmdi.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=1f03cfad157b7fb084e106c44c405589http://www.vonloeper.de/aufenthaltsgesetz/laender/hessen.html25.02.2005 http://suche.mvnet.de/cgibin/rp_de_search.cgi?form=extended&wm=sub&q=h%C3%A4rtefallkommissionLand Niedersachsen ->www.mi.niedersachsen.de/master/C23846474_L20_D0_I522_h1.html08. NORDRHEIN- 14.12.2004 Flüchtlingsrat NRW -> http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/1/index.php?WESTFALENLand NRW -> www.im.nrw.de/aus/25.htm09. RHEINLAND- 18.03.2005 AK <strong>Asyl</strong> -> www.ini-migration.de/www/aktuell/haertefall_kPFALZ10. SAARLAND 14.12.2004 Land Saarland -> www.haertefallkommission.saarland.de11. SACHSEN 11.07.2005 Sächs AusLB -> www.fremdenfreundlichkeit-sachsen.de -> über Suchbegriff-Eingabe12. SACHSEN-ANHALT13. SCHLESWIG-HOLSTEIN09.03.2005 Land Sachsen-Anhalt -> http://www.sachsenanhalt.de/LPSA/index.php?id=482511.01.2005 Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein -> www.frsh.de/behoe/hfk.htmlwww.schleswigholstein.de/IM/DE/ZuwanderungIntegration/Haertefallkommission/Haertefallkommission__node.html__nnn=true14. THÜRINGEN 05.01.2005 Flüchtlingsrat Thüringen -> www.fluechtlingsrat-thr.de/ -> flürat-infos 01/05Land Thüringen -> www.thueringen.de/de/tim -> über Suchbegriff-EingabeNACHFOLGENDE SYNOPSE ENTHÄLT FOLGENDE VERGLEICHENDE KRITERIEN:01. Personelle Zusammensetzung der Kommission02. Benennung der Mitglieder03. Voraussetzungen an die Eignung / Kenntnisse der Mitglieder04. Formalien der Befassung mit einem Fall als Härtefall / Eingabemöglichkeiten05. Ausschlussgründe zur Befassung oder Annahme als Härtefall06. Vorhandensein einer Geschäftsstelle / Vorprüfungsausschuss07. Aussetzung der Abschiebung während des Verfahrens08. Notwendige Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmung über einen Fall09. Möglichkeit der Anfechtung10. Anordnungsbefugnis11. Tätigkeitsberichte (TB) – Statistiken bis 31.12.2007 – Abk. "kA" = keine Angaben /(Personenzahlen) bei kumulierten Werten – weitere statistische Angaben ab Seite11Seite25


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>1. Baden-Würtemberg 2. Bayern1 - Vertreter des Innenministeriums als Vorsitzender (1)- Integrationsbeauftrager der Landesregierung (1)- Landkreistag (1)- Städtetag (1)STAAT: 4- zwei "Persönlichkeiten des Landes"Einvernehmenmit Ausländerbeauftragten / derzeit: GerlindeHämmerle (RP'in a.D.) + Wilfried Ensinger(Ensinger GmbH) (2)- Liga der freien Wohlfahrtspflege (1)- evangelische Landeskirche (1)- katholische Kirche (1)NGO: 52 durch die entsendenden Institutionen - "Persönlichkeitendes Landes" durch Innenministerium3 VO ohne Angabe VO ohne Angabe4 § 4 (1) - Eingaben an die HFK in schriftlicher Form bei derGS; auch durch Ausländer o. dessen Ver-treter !- Vertreter des Staatsministeriums (1)= vorbehaltlich § 9 VO (= GO) NICHT stimmberechtigt- kommunale Spitzenverbände (4 – je 1x Gemeinde-,Städte-, Landkreistag + Verband bayr. Bezirke)STAAT: 4- evangelisch-lutherische Landeskirche (1)- katholische Kirche (1)- Liga der Wohlfahrtsverbände (3 – je 1x Caritas; Diakonie+ Bayr. Rotes Kreuz)NGO: 5- an den Sitzungen können Mitarbeiter der GS teilnehmenauf Vorschlag der jeweiligen Organisationen – Ernennungdurch Innenminister§ 3 HFK-VO: durch Vorschlag des Eingabeausschusses,Beschluss der HFK oder Antrag von 5 Mitgliedern der HFK§ 5 HFK-VO:1. offensichtl. rechtsmissbräuchl. Verhalten; insb.bewusste Täuschung oder Irreführung der Behörden zurerheblichen Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung2. Nichterfüllung der Passpflicht trotz zumutbarerMitwirkung an Erhalt eines Nationalpasses;3. Straffälligkeit, soweit bereits vorbestraft4. Anhaltspunkte, dass eine Gefahr für die innereSicherheit ausgehen könnte5. fehlende konkrete Aussicht, den Lebensunterhalt zusichern (d.h. kein ausreichendes Arbeitseinkommen +Bezug von Sozialhilfe innerhalb der letzten 2 Jahre)6. bereits frühere Befassung der HFK7. ausschließliche Begründung durch Umstände, die derPrüfung des BAMF unterliegen-> baldiger Wegfall Ausschlussgrund oder besondere Härtesind zu berücksichtigen5 § 4 (2) + "Regelausschlussgründe": §6 HFK-VO1. Eingabe nicht zwecks Erteilung/Verlängerungeiner AE;2. nicht vollziehbar ausreisepflichtig3. behördliches / gerichtliches Verfahren zwecksFeststellung Ausreisepflicht o. Erteilung der AEläuft4. nicht in BRD aufhaltend; o. Aufenthalt ist nichtbekannt5. keine ABH des Landes zuständig6. keine wesentliche Änderung der Sach- o.Rechtslage7. in gleicher Sache Petitionsverfahren anhängig8. gem. § 50 (7) AufenthG zur Aufenthaltsermittlungo. Festnahme ausgeschrieben9. Ausweisung §§ 53, 54 <strong>Nr</strong>.5, 5a, 7; § 55 AufenthG /Abschiebungsanordnung gem § 58a AufenthG10. Sachverhalt wäre durch BAMF zu prüfen11. bisheriger Lebensunterhalt mit öffentlichenMitteln, obwohl arbeitsfähig;12. zukünftig angewiesen auf öffentliche Mittel6 GS beim Innenministerium - Vorbereitungsgremium GS beim Innenministerium - Vorbereitungsgremium7 § 5 HFK-VO: JA, grundsätzlich für die Dauer derBefassung; es sei denn: Strafhaft o. Maßnahmen desunmittelbaren Zwangs zur Aufenthaltsbeendigungbegonnen§ 4 HFK-VO: der Ausländer kann die Aussetzungaufenthaltsbeendender Maßnah-men NICHT verlangen8 § 7 - mindestens 2/3 aller HFK-Mitglieder § 7 (3) HFK-VO - mindestens 2/3 aller HFK-Mitglieder9 § 1 (2) - begründet keine eigenen Rechte VO ohne Angabe10 durch die für Inneres zuständige Landesbehörde (IM) durch die für Inneres zuständige Landesbehörde (IM)Fälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge 1224 116 1340 (4838)Beratungen In 623 131 754 (2781)Ersuchen 2006 247 51 298 (999)Nichtabschließendentschiedenenthalten0 1 1 (k.A.)11 TB vom 19.09.2005 – 31.12.2007http://www.innenministerium.badenwuerttemberg.de/de/Haertefallkommission_des_Landes_Baden-Wuerttemberg/100659.htmStattgaben 220 44 264 (920)Nichtstattgaben-IM erläutertder HFK eineNichtstattgabe27 6 33 (<strong>79</strong>)TB 09/2006 (erstmalige Einrichtung) – 31.12.2007http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/buergerundstaat/auslaenderrecht/tb_hfk_2006_2007.pdfFälle 2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge 92 92 (109)Beratungen erst in 21 21 (kA)Ersuchen ab 2007 19 19 (44)Stattgaben(100% !!!)08/2006 enthalten19 19 (44)Nichtstattgaben0 0 (0)Seite26


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>3. Berlin 4. Brandenburg1 - Beauftragte für Integration / Migration d. Senats (1)- Senatsvertreterin für Frauenpolitik (1)STAAT: 2- Innen- (1) und Sozialministerium (1)- Städte- und Gemeindebund (1)- Landkreistag Brandenburg (1)- Römisch-katholische Kirche (1)- Evangelische Kirche (1)- Liga der Wohlfahrtsverbände - Diakonie (1)- Flüchtlingsrat Berlin (1)- Migrationsrat Berlin (1)NGO: 5STAAT: 4- Integrationsbeauftragte Land Brandenburg(OHNE Stimmrecht)- Leiterin der Geschäftsstelle(Vorsitzende der HFK, OHNE Stimmrecht)- katholische Kirche (1) + evangelische Kirche (1)- Liga der freien Wohlfahrtsverbände - Diakonie (1)- Flüchtlingsrat Brandenburg (1)- § 2 (4) Sachverständiger kann hinzugezogenwerdenNGO: 42 durch die entsendenden Institutionen grdstzl. IM - Sozialministerium kannFlüchtlingsorganisation zur Benennung auffordern3 § 2 (4) HFKVO - sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und<strong>Asyl</strong>rechts o. Erfahrungen in Migrations- undFlüchtlingsberatung verfügen§ 2 (2) HFKVO - sollen über Kenntnisse desAufenthalts- und <strong>Asyl</strong>rechts o. Erfahrungen in Migrations-und Flüchtlingsberatung verfügen4 § 3 (1) - nur auf Antrag eines der Mitglieder der HFK § 4 (1) - nur auf Antrag eines der Mitglieder der HFK- GS holt Stellungnahme + fachrechtliches Votum derAB ein5 § 3 Abs.2 HFKVO1. nicht in der BRD aufhaltend2. Berliner ABH nicht zuständig3. AE gem. § 25 (4) o. (5) kann beantragt werden4. keine Änderung der Sach-/Rechtslage5. Ausweisung gem. §§ 53, 54 (5), 5a, 6 AufenthG6. Versagungsgrund nach § 5 (4) S.1 AufenthG7. ...sofern lediglich Gründe vorgebracht werden, die beimBAMF abschließend als herkunftsstaatsbezogeneGründe geprüft worden sind6 GS bei der Senatsverwaltung für Inneres GS beim Innenministerium7 § 4 (3) - JA, grundsätzlich für die Dauer der Befassung;NEIN für Ausschlussgründe§ 3 (2) <strong>Nr</strong>. 5 + 6 HFKVO§ 5 HFKVO1. nicht in der BRD aufhaltend / oder keine ABHzuständig;2. entgegen Einreise-/Aufenthaltsverbots in der BRDaufhaltend3.a) AE kann noch anderweitig erreicht werden;3.b) ...sofern lediglich Gründe vorgebracht wer-den, diebeim BAMF abschließend als zielstaatsbezogeneGründe geprüft worden sind oder werden4.a) entscheidungserhebliche (!) falsche /unvollständige Angaben im ausländer-/asylrechtl.Verfahren4.b) Täuschung über Staatsangehörigkeit o. Identität4.c) mangelnde Mitwirkung-> Pkt. 4 kann durch 2/3-Mehrheit der HFK wg"besonderer Umstände" nicht angewandt werden5. zur Fahndung ausgeschrieben6. Straftaten erheblichen Gewichts7. Ausweisung §§ 53, 54 / Versagung § 5(4) AufenthG8. keine wesentliche Änderung Sach-/Rechtslage / 9."Inder Regel", wenn Rückführungstermin bereitsfeststeht§ 4 (4) - JA, grundsätzlich für die Dauer der Befassung;NEIN wenn Rückführungs-Termin bereitsfeststeht8 § 5 (3) - mindestens 2/3 der anwesenden HFK-Mitglieder § 6 (4) - mindestens 2/3 der anwesenden HFK-Mitglieder9 § 6 (2) S.3 - begründet keine eigenen Rechte § 2 HFKVO - begründet keine eigenen Rechte10 durch die Senatsverwaltung des Innern durch die für Inneres zuständige Landesbehörde (IM)11 TB vom 01.01.2005 – 31.12.2007http://www.fluechtlingsratberlin.de/pdf/HFK_Fallzahlen_2006.pdfFälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge kA 403 kA kA (kA)Beratungen 430 403 221 1054 (2899)abschließend 326 307 177 810 (2323)beratenErsuchen 291 273 154 718 (2120)Stattgaben 187 157 92 436 (1375)Nichtstattgaben104 116 62 282 (745)TB vom 17.02.2005 – 31.12.2007http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/118498Fälle2005 2006 200 kumuliert(Personen)7Eingänge 73 23 96 (259)Beratungen in 55 17 72 (199)abschließend 2006 47 17 64 (kA)beratenErsuchen enthalten38 11 49 (145)Stattgaben 32 10 42 (125)Nichtstattgaben4 1 5 (15)Nichtstattgaben durch IM: höchste Ablehnungsquote des IM(39,28 % aller Ersuchen)- Innenminister erläutert der HFK eine NichtstattgabeSeite27


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>5. Bremen 6. Hamburg1 -> Erlass über HFK-VO v. 23.01.06 befristet bis 31.01.2011 !- Vertreter des Innensenators = Vorsitzender (1)- Vertreter des Senators für Arbeit + Soziales (1)- Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven (1)STAAT: 3- Evangelische Kirche Bremen (1)- Katholische Kirche Bremen (1)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände (1)- Verein Ökumenische Ausländerarbeit (1 – seit 12/2007)NGO: 4HFK-Mitglieder = Abgeordnete !!§ 1 Hamburgisches Gesetz über die HFK:- jede im Eingabeausschuss der Bürgerschaft vertreteneFraktion benennt aus ihrer Mitte für die HFK einordentliches Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder.Die Benannten wer-den durch die Bürgerschaft gewähltund durch den Senat berufenBEWERTUNG:negativ: "HFK" = Eingabeausschuss / - ohne jeglicheFachkompetenz bzw. gesellschaftlicher Beteiligung -- PAals Teil der Legislative Empfehlung abweichend v. Gesetz -- nur wenige Mitglieder -- HFK-Antrag nur bei vorherigerEingabe -- - Einstimmigkeit !!-- keine Aussage über Aussetzung der Abschiebung§ 4 (4) VO: Im Einzelfall Hinzuziehung von"Sachverständigen" - diese haben nur beratende Stimmewährend der Sitzung / kein Abstimmungsrecht2 durch die entsendenden Institutionen Wahl durch die Bürgerschaft / Berufung durch den Senat3 keine Vorgaben - auf Vorschlag mindestens eines Mitgliedes- Vorschlag nur zulässig, wenn in derselben Sache4 § 4 VO - ausschließlich im Weg der Selbstbefassung durchVorlage eines Mitglieds der HFKbereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde§ 1 (4) GO – Ausländern oder bevollmächtigte Dritte, die sie (Begründung zu § 2 !!) - es sei denn, der Vorschlag kommtsich direkt an die GS wenden, wird eine Mitgliederliste v. Innensenat selbstausgehändigt5 § 5 VO - zwingende Ausschlussgründe1. nicht in der BRD aufhaltend /2. ABH des Landes nicht zuständig3. AE kann in anderem aufenthaltsrechtlichen Verfahrenerlangt werden und Rechtsweg ist noch nichtausgeschöpft1. nicht in der BRD aufhaltend2. Hamburger AB nicht zuständig3. nicht vollziehbar ausreisepflichtig4. AE kann anderweitig erreicht werden5. Straftat von erheblichem Gewicht6. Ausweisungsgründe gem. §§ 53, 54 AufenthG4. ausschließlich Gründe, die im Rahmen eines<strong>Asyl</strong>verfahrens gewürdigt werden5. Keine Änderung der Sach- und Rechtslage6. Ausweisung nach §§ 53, 54, 55 (2) <strong>Nr</strong>.1 o. 8 AufenthGoder Abschiebeanordnung nach § 58a AufenthG6 GS beim Senator für Inneres = Geschäftsstelle des Eingabeausschusses (?)7 per Erlass v. 23.01.06: - keine aufenthaltsbeendendenMaßnahmenVO ohne Angabe - es gilt de facto die sogenannte"Petitionsduldung“; d.h. Aussetzung der Abschiebung füralle an die Kommission überwiesenen Fälle8 § 6 (3) VO - 2/3-Mehrheit aller Mitglieder - Beschlussfähig nur bei Anwesenheit aller Mitglieder –Zustimmung aller Mitglieder (ein-stimmig !)9 VO ohne Angabe Begründung zu § 5 VO: Entscheidung ist "nicht justiziabel"10 § 6 (6) VO - der Innensenator durch die Senatsverwaltung des Innern11 TB vom 07.04.2006 – 31.12.2007http://www.inneres.bremen.de/sixcms/detail.php?template=20_search_d&search%5Bsend%5D=true&search%5Bvt%5D=H%E4rtefallkommission&skip=10Fälle(Personen)2005 2006 2007 kumuliertEingänge 10 8 18 (48)Beratungen 5 6 11 (23)abschließend erst 4 4 9 (20)beratenErsuchen ab 4 4 9 (20)Stattgaben 12/2005 4 4 9 (20)(100% !!!)Nichtstattgaben0 0 0 (0)TB vom 01.01.2006 – 31.12.2007 (Drucksache 18/5044 +18/5048)TB nicht online verfügbar2005 / 2006 -> abweichende Zahlen zu jenen des BAMF-Berichtes !!)Fälle 2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge 50 23 73 (kA)noch nicht8 12 20 (kA)behandelt inBeratungen 2006 43 8 51 (kA)Ersuchen ent- 28 2 30 (kA)Stattgaben halten 25 2 27 (kA)(90% !)Nichtstattgaben3 0 3 (kA)Seite28


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>7.Hessen1 - Innenministerium = Vorsitz (2) / Sozialministerium (1)(insg. 3)- drei kommunale Spitzenverbände (je 1 = 3)- Zentrale Ausländerbehörde (1)STAAT: 7- Evangelische und katholische Kirche (je 1 = 2)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände (2)- Amnesty International + Hessischer Flüchtlingsrat (je 1 = 2)- AG Ausländerbeiräte Hessen (1)- Beratungseinrichtung f. Frauen / Frauenbüro (1)- Beratungseinrichtung f. Opfer v. Menschenhandel (1)- Landesärztekammer (1)NGO: 10§ 2 (1) HFKG: paritätische Besetzung mit Frauen undMännern2 § 2 (1) HFKG: durch IM auf Vorschlag der entsendendenInstitutionenSeite298. Mecklenburg-Vorpommern- Vertreter der kreisfreien Städte (1)- Vertreter der Landkreise (1)- Sozialministerium (1)- Leiter der Geschäftsstelle [als Vertreter desInnenministeriums] (1)- Evangelische Kirche (1)- Katholische Kirche (1)- Flüchtlingsorganisationen des Landes (1)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände (1)STAAT: 4NGO: 4§ 2 (2) - paritätische Besetzung mit Frauen und Männernauf Vorschlag der entsendenden Institutionen3 keine Angaben § 2 (3) - Sachverständiger mit Qualifikation inpsychiatrischer Hinsicht kann hinzugezogen werden4 § 4 (1) HFKG – ausschließlich im Weg der Selbstbefassung § 4 (1) - nur von einem Mitglied der HFK§ 4 (2): jedoch Möglichkeit für Ausländer, sich direkt an dieGS der HFK zu wenden5 Jeweils vorbehaltlich einer anderen Entscheidung desVorprüfungsA !!§ 4 (1) HFKG + § 1 (2) <strong>Nr</strong>.1 + 2 GO1. nur bei Zuständigkeit einer hessischen ABH2. nur bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen§ 1 (2) <strong>Nr</strong>. 3-13:3. Ziel in anderem ausländerrechtl. Verfahren erreichbar;4. paralleles behördl. o. gerichtl. Verfahren zwecksAufenthaltsstatus;5. Paralleles Petitionsverfahren in gleicher Sache;6. Erteilung Aufenthaltstitel wird nicht angestrebt;7. Sachverhalt ausschließlich durch BAMF zu prüfen;8. Versagung Aufenthaltstitel gem. § 5 (4) AufenthG;9. Vollzug der Abschiebung bereits begonnen;10./11. Kein Einverständnis oder keine Vollmacht desAusländers;12. Keinerlei Gesichtspunkte hinsichtl. dringenderhumanitärer/persönlicher Gründe ;13. Keine nachträgliche Änderung des Sach-/Rechtslage6 § 3 HFKG / § 4 GO: GS beim IM / VorprüfungsA (1x GS, 2xNGO-Mitglieder der HFK)7 § 6 HFKG – GS ersucht, soweit erforderlich, ABH bisabschließendem Votum von aufenthaltsbeendendenMaßnahmen abzusehen – Erlass des HMdI vom 14.11.2008– Aussetzung wenn nach Vorprüfung feststeht, dassBehandlung erfolgen wird8 § 7 HFKG / § 7 (2) GO - einfache Mehrheit der gesetzlichbestimmten Mitglieder9 § 9 HFKG: Beschlüsse der HFK unterliegen keinergerichtlichen Nachprüfung10 §§ 7 (4), 8 (2) HFKG: durch das Innenministerium; beigeplanter Ablehnung ist die HFK vorab zu informieren - §9(2) GO– GS unterrichtet HFK bei geplanter AblehnungFälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge in 129 kA kA (kA)Beratungen 2006 63 29 92 (kA)Ersuchen ent- 36 16 52 (kA)Stattgaben halten 32 15 47 (kA)11 TB vom 21.04.2006 – 31.12.2006http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/126/2007-07-23_ErsterTaetigkeitsbericht2005-2006Hessen.pdfNichtstattgaben4 1 5 (kA)§ 5 - 1.-5. zwingend ! § 7 (2) 6.-11.: "in der Regel":1. nicht in der BRD aufhaltend / ABH des Landes sind nichtzuständig2. Aufenthaltsort unbekannt; zur Fahndung ausgeschrieben3. AE kann in anderem aufenthaltsrechtlichen Verfahrenerlangt werden4. Rückführungstermin bei länger bestehenderAusreisepflicht steht bereits fest5. keine Änderung der Sach- oder Rechtslage6. Aufenthaltsverbot oder illegaler Aufenthalt ;7. Versagungsgrund nach § 5 (4) AufenthG8. Ausweisung / Abschiebeandrohung § 58a AufenthG;9. lediglich durch BAMF zu prüfende Grün-de;10. Straftaten von erheblichem Gewicht; §§53,54 AufenthG11. wiederholter, gröbliche Verstoß gegenMitwirkungspflichtGS beim Innenministerium (Vorprüfungsausschuss)§ 3 (2) VO - keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen fürdie Dauer des Härtefallverfahrens§ 2 (2) GO - sofern keine Ausschlussgründe vorliegen,fordert die Geschäftsstelle die ABH unverzüglich auf, fürdie Dauer des Verfahrens von aufenthaltsbeendendenMaßnahmen abzusehen§ 7 (1) VO - Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern /§ 7 (2) GO: qualifizierte Mehrheit§ 4 (5) VO: kein förmlicher Rechtsbehelf§ 8 VO - durch das Ministerium des InnernTB vom 01.01.2005 – 31.12.2007 http://www.regierungmv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/im/Themen/<strong>Asyl</strong>_und_Fluechtlinge/Haertefallkommission/index.jsp?&downloads=1Fälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge 31 46 6 83 (90)Beratungen 7 10 11 28 (66)Ersuchen 3 6 8 17 (46)Stattgaben 3 4 4 11 (25)Nichtstatt-0 2 4 6 (21)gabenNichtstattgaben durch IM: zweithöchsteAblehnungsquote des IM (35,29 % aller Ersuchen)


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>9. Niedersachsen 10. Nordrhein-Westfalen1 - Vorsitzendes Mitglied (Innenministerium; ohne Stimmrecht)- Geschäftsstelle der HFK (1) / - Innenministerium (1)- Vertreter des Landkreistages (1)- Vertreter des Städtetages (1)STAAT: 3- LeiterIn der Geschäftsstelle = Vorsitzende/r (1)- Ministerium für Generationen, Familie, Frauen undIntegration NRW (1)- Ausländerbehörde (1)STAAT: 3- Evangelische Kirche (1)- Katholische Kirche (1)- Liga Freie Wohlfahrtsverbände – Parität e.V. (1)- Unternehmerverbände (1)- DGB Bezirksverwaltung (1)NGO: 5- Römisch-katholische Kirche (1)- Evangelische Kirche (1)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände (1)- Flüchtlingsrat NRW (1)- Pro <strong>Asyl</strong> (1 - Volker Maria Hügel)- Ärzteschaft (1 - Herr Dr. Gierlichs)KEINE Mitwirkung von Flüchtlingsorganisationen !! - § 7 (1) -es finden keine Anhörungen statt2 auf Vorschlag der entsendenden Institutionen durch IM-Nds durch den Innenminister3 § 2 (4) - außer vorsitzendem Mitglied alle ehrenamtlich tätig § 2 (2) HFKVO - sollen Erfahrungen in Ausländer- und4 § 4 (1) - nur im Wege einer schriftlichen Eingabe durch einHFK-Mitglied / § 5 (1) - vorsitzendes Mitglied entscheidetüber Vorliegen der Voraussetzungen zur BefassungNGO: 6Flüchtlingsarbeit habennur durch Mitglieder der HFK / ABH können der GSEinzelfälle vorlegen (Pkt.2 GO) / - §§ 3 (2) / 4 (2) HFKVO:GS holt vorher Stellungnahme + fachrechtliches Votum derAB ein5 § 5 (1) 1-9 zwingend:1. nicht in BRD aufhaltend, Aufenthalt unbekannt2. ABH des Landes nicht zuständig3. Person nicht vollziehbar ausreisepflichtig4. Termin für Abschiebung steht bereits fest5. unanfechtbare Ausweisung6. in 3 Jahren vor Eingabe Geldstrafe 90 Tagessätze oderHaftstrafe 3 Monate7. Petition anhängig8. keine Änderung der Sach- oder Rechtslage9. ausschließlich durch BAMF zu prüfende Gründe§ 6 (1) 1-4, (3) "in der Regel"1. Ausweisung nach §§ 53, 54, 55 (2) <strong>Nr</strong>.8 AufenthG oderAbschiebeanordnung nach § 58a AufenthG§ 5 Abs.1 + 2 HFKVO (1.-7.: zwingend !; 8.-13. "soll")1. nicht in der BRD aufhaltend2. ABH NRW nicht zuständig3. nicht vollziehbar ausrei-sepflichtig4. keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in NRW5. Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG6. Versagungsgrund nach § 5 (4) AufenthG7. Ausweisung gem. § 53 AufenthG /8. Aufenthalt entgegen § 11 AufenthG9. AE kann noch anderweitig erreicht werden10. zur Fahndung ausgeschrieben11. Straftaten von erheblichem Gewicht12. Ausweisung gem. § 54 AufenthG13. Termin für Rückführung steht fest2. Verstoß gegen Mitwirkungspflichten3. Täuschung über aufenthaltsrechtliche Umstände4. Bezug von Sozialleistungen- Abs.3: ausschließlich durch BAMF zu prüfende Gründe§ 6 Abs.1 S.2: "Haftung für Familienmitglieder" –Ausschluss bei einem Familienmitglied nach § 5 oder § 6<strong>Nr</strong>.1-3 wirkt in der Regel gegen andere Familienmitglieder !!6 GS im Innenministerium (KEIN Vorprüfungsausschuss) GS beim Innenministerium (Vorprüfungsausschuss)7 § 5 (3) - Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmenbis zur Entscheidung8 § 7 (2,3) – 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder(beschlussfähig bei mind. 5 Mitgliedern)VO ohne Angabe; Pkt.4 IM-Hinweise vom 20.01.2005:keine aufschiebende Wirkung ("Empfehlung an ABH, vonaufenthaltsbeend. Maßnahmen abzusehen, im Regelfall fürnicht mehr als 8 Wochen");§ 6(3) - einfache Stimmenmehrheit anwesender HFK-Mitglieder9 VO ohne Angabe - Begründung VO: "kein Verwaltungsakt" § 1 (2) VO + Pkt.4 GO - begründet keine eigenen Rechte,kein Rechtsbehelf10 VO ohne Angabe § 7 (1) VO - Übertragung auf die Ausländerbehörden !!11 08.2008 – 30.06.2008 (!!) - bislang kein offizieller TBlt. Presseinformation Flüchtlingsrat Niedersachsen sowieAuskunft Fraktion GRÜNE/B90Fälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge erst kA kA 122 (237)Beratungen ab 9 10 19 (kA)Ersuchen 08/ 5 7 12 (kA)Stattgaben 2006 5 4 9 (34)Nichtstattgaben0 3 3 (kA)TB von 01.01.2005 – 31.12.2007 // TB nicht onlineerhältlichFälle (Personen) 2005 2006 2007 kumuliertEingänge 1756 305 2061(kA)Beratungen in 1272 303 1575(kA)Ersuchen 2006 240 46 286(kA)nicht abschl. ent- 116 -86 30(kA)Entscheidung ABHStattgaben(>90% !!!)halten 109 132 241(kA)Nichtstatt-gaben 15 0 15(kA)Seite30


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>13. Sachsen 14. Sachsen-Anhalt1 - Staatsministerium des Innern (1)- Staatsministerium für Soziales (1)- Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.V. (1)- Sächsischer Landkreistag e.V. (1)STAAT: 4- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (1)- Bistum Dresden-Meißen (1)- Sächsischer Flüchtlingsrat e.V. (1)- Liga der Freien Wohlfahrtspflege – Diakonie (1)NGO: 4Vorschlagsberechtigt für je 1 Mitglied und 1StellvertreterIn sind:- Landkreis Sachsen-Anhalt (1)- Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes (1)- Ministerium f. Gesundheit + Soziales /Integrationsbeauftragte (1)- Ministerium des Innern (1)STAAT: 4- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände (1)- Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt (1)- Katholische Kirche (1)- Evangelische Kirche (1)NGO: 4Der Ausländerbeauftragte für die Dauer seiner Amtszeit,sofern Einverständnis gegenüber IM2 Auf Vorschlag o.g. Institutionen – durch Innenministerium auf Vorschlag der entsendenden Institutionen – Benennungdurch den Innenminister3 Kenntnisse des Aufenthalts- und <strong>Asyl</strong>rechts oderes "sollen" Kenntnisse über Aufenthalts- + <strong>Asyl</strong>recht; oderErfahrungen in der FlüchtlingsberatungErfahrungen in der Flüchtlings-beratung vorhanden sein4 - ausschließlich durch ein Mitglied der HFK - ausschließlich durch ein (stellvertretendes) Mitglied der5 § 3(1) - zwingend (1.-4.) / § 3(2) (3) "in der Regel" (8.-10.)1. ABH Sachsen nicht zuständig2. nur Gründe, die bereits in einem Gerichts- oderPetitionsverfahren überprüft wurden3. hinsichtlich Vollziehbarkeit der AusreisepflichtVerwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig4. keine günstigere Änderung der Sach- oder Rechtslage4a. lediglich durch BAMF zu prüfende Gründe5. Ausweisungsgrund; erfolgte Ausweisung o.Androhung; § 54 <strong>Nr</strong>. 5, 5a, 6; § 58a AufenthG6. keine Einwilligung i.R. des Datenschutzgesetzes7. wiederholter, gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflicht8. rechtskräftige Verurteilung zu mind. 6 Mon. / 180 TS9. Petitionsverfahren ist anhängig / 10. nicht in der Lage,Lebensunterhalt zu sichernHFK§ 6 HFKVO1. in den letzten 3 Jahren Verurteilung zu einer JugendoderFreiheitsstrafe (mind. 6 Monate oder 180Tagessätze)2. Ausweisung gem. §§ 53, 54 AufenthG o. Versagungdes Aufenthaltstitels gem. 3 5 (4) AufenthG3. wiederholt o. gröblich gegen Mitwirkungspflichtenverstoßen hat o. verstößt / o. beharrlich überaufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuschthat4. zur Fahndung ausgeschrieben6 VO ohne Angabe; lt. § 5 GO der HFK - JA Im Innenministerium ist eine weisungsunabhängigeGeschäftsstelle eingerichtet. Sie berei-tet die Sitzungen derKommission vor. Eine Vorprüfung der Anträge erfolgt nicht.7 VO ohne Angabe; lt. § 6 (4) GO der HFK - Aussetzung JA Das Innenministerium ordnet die Aussetzung derAbschiebung dann an, wenn keine Aus-schlussgründenach § 6 HFK-VO vorliegen8 2/3 - Mehrheit der stimmberechtigten HFK-Mitglieder (auch 2/3 - Mehrheit der stimmberechtigten HFK-Mitglieder (auchder nicht anwesenden !!) - beschlussfähig > 50%der nicht anwesenden !!)9 VO ohne Angabe VO ohne Angabe - Begründung zu § 4: "nicht justiziabel"10 § 2 HFK-VO: durch den Innenminister VO ohne Angabe11 TB von 2005 – 31.12..2007 // TB nicht online erhältlich TB 22.04.2005-31.12.2007Fälle2005 2006 2007 kumuliert http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=16010(Personen)Fälle2005 2006 2007 kumuliertEingänge in 55 kA kA (152) (Personen)Beratungen 2006 45 11 56 (161)Ersuchen ent- 30 9 39 (120)Stattgaben halten 26 9 35 (100)4 0 4 (20)Eingänge 33 27 26 86 (316)Beratungen 20 29 18 67 (315)Ersuchen 9 8 6 23 (104)NichtstattgabenStattgaben(>90% !!!)Nichtstattgaben8 8 5 21 (101)1 0 0 1 (3)Seite32


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>15. Schleswig-Holstein 16. Thüringen1 - Vorsitz Mitglied des Innenministeriums(einer der zwei HFK-benannten Mitglieder)- Arbeitsgemeinschaft kommunaler Landesverbände (2)- Innenministerium (2)STAAT: 4- Staatssekretär für Ausländerrecht zuständigeMinisterium (Vorsitz ohne Stimmrecht)- Vorsitzender des Petitionsausschusses (1)- Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes (1)- Vertreter des Landkreistages (1)- Ausländerbeauftragter des MfSFG (1)STAAT: 4- Katholisches Erzbistum Hamburg (1)- Nordelbische Evangelisch Lutherische Kirche. (1)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände – Deutsches RotesKreuz (1)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände – Arbeiterwohlfahrt (1)- Türkische Gemeinde Schleswig-Holstein(1 – Stellvertretung: amnesty international)- Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein (1)NGO: 62 durch das Innenministerium auf Vorschlag der entsendenden Institutionen- Katholische Kirche (1)- Evangelische Kirche (1)- Liga der Freien Wohlfahrtsverbände (1)- Landesärztekammer (1) [langjähriges ai-Einzelmitglied]NGO: 43 Mitarbeit von Personen mit Migrationshintergrund angestrebt VO ohne Angabe4 - auch durch Anrufung von AusländerInnen !!-> positive HFK-Gestaltung !!- auch durch bevollmächtigte Dritte !!-> positive HFK-Gestaltung !!- nur durch mind. einem Mitglied der HFK5 § 13 HFKVO1. ABH Schleswig -Holstein nicht zuständig2. wenn Ziel in anderem aufenthaltsrechtlichen oder<strong>Asyl</strong>verfahren erreicht werden kann oder konnte (insb. beiausschließlich Angabe von zielstaatsbezogenen Gründen)§ 16 (3) HFKVO "in der Regel" 3. Straftat von erheblichemGewicht gem. §§ 53, 54 AufenthGPkt.3 der GO "in der Regel": Aufenthalt ohneAufenthaltstitel; Tatbestand §§ 53, 54, 58a Auf-enthG erfüllt;nicht nur kurzfristiger (> 3 Mon.) unrechtmäßiger Aufenthalt;Anrufung der HFK "offensichtlich missbräuchlich"; Verfahren,Ausreise "offensichtlich missbräuchlich" verzögert6 GS beim IM (eigenständiger Vorprüfungsausschuss - 2 vonKommission gewählte Personen)7 VO ohne Angabe / GS kann ABH informieren und bittet imRegelfall um Aussetzung der Abschiebung / ABH ist nicht anWeisung diesbezüglich gebunden§ 5 Abs.1 HFKVO1. nicht in der BRD aufhaltend2. ABH Thüringen sind nicht zuständig3. nicht vollziehbar ausreisepflichtig4. ausschließlich zielstaatsbezogene Gründe (!!)5. Ausweisung gem. §§ 53, 54, 55 AufenthG6. zur Fahndung ausgeschrieben7. keine Änderung der Sach- und RechtslageGS beim für Ausländerrecht zuständigen MinisteriumVO ohne Angabe - offenbar keine Aussetzung vorgesehen!!8 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder 2/3 - Mehrheit der stimmberechtigten HFK-Mitglieder (auchder nicht anwesenden !!)9 Anrufung selbst ist kein Rechtsbehelf VO ohne Angabe10 durch Innenminister durch für Ausländerrecht zuständigen Minister11 TB von 01.01.2005 – 31.12.2007 -http://www.frsh.de/behoe/hfk.htmlFälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge 188 112 63 363 (8<strong>79</strong>)Beratungen 134 51 23 208 (532)Ersuchen 70 25 10 105 (246)Stattgaben 65 19 8 92 (213)0 2 0 2 (8)5 4 2 11 (25)Würdigung von Gesichtspunkten, die im Geschlechtbegründet liegen; Pkt.4 der GO: langjähriger Aufenthalt mitbesonderer Integration; schwerste gesundheitliche FolgenIM nichtabschl. ents.Nichtstattgaben(kein TB veröffentlicht – Zahlen entnommenPresseerklärung IM Thüringen vom 06.02.2008) – Ztr.:01.01.2006 – 31.12.2007 (für 2005 keine vollständigenAngaben)http://www.thüringen.de/de/tim/aktuell/presse/30357/uindex.htmlFälle2005 2006 2007 kumuliert(Personen)Eingänge 71 69 33 172 (661)Beratungen 49 62 32 143 (335)AE nach9 9 (33)andererVorschriftErsuchen 35 36 19 90 (206)Stattgaben 27 29 17 73 (169)Nichtstattgaben7 7 2 16 (37)Seite33


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Stand Juni 2008Gesamtstatistik 2005 – 2007keine Zahlen wegen zusammengefasster TätigkeitsberichteErsuchen / Beraten =Anzahl der Ersuchen im Verhältnis zu beratenen FällenStattgaben / Ersuchen =Anzahl der Stattgaben im Verhältnis zu ErsuchenFälle in %; nach BundesländerBaden-WürttembergBayernBerlinBrandenburgBremenHamburgHessenMecklenburg-VorpommernNiedersachsen(bis 30.6.2008)Nordrhein-Westfalen<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>SaarlandSachsenSachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinThüringenErsuchenBeraten2005 2006 2007 kumuliertErsuchen Ersuchen Ersuchen Ersuchen Ersuchen ErsuchenStattgaben Beraten Stattgaben Beraten Stattgaben BeratenErsuchenStattgaben39,65% 89,07% 38,93% 88,00% 39,52% 88,59%90,48% 100,00% 90,48% 100,00%89,26% 64,26% 88,93% 57,51% 87,01% 59,74% 88,64% 60,72%80,85% 84,21% 64,71% 90,91% 76,56% 85,71%100,00% 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% 100,00%65,12% 89,29% 25,00% 100,00% 58,82% 90,00%57,14% 88,89% 55,17% 93,75% 56,52% 90,38%42,86% 100,00% 60,00% 66,67% 72,73% 50,00% 60,71% 64,71%55,56% 100,00% 70,00% 57,14% 63,16% 75,00%18,87% 87,90% 15,18% 100,00% 18,16% 94,14%35,78% 100,00% 28,57% 100,00% 34,62% 100,00%74,51% 78,95% 66,00% 87,88% 92,86% 100,00% 73,04% 85,37%66,67% 86,67% 81,82% 100,00% 69,64% 89,74%45,00% 88,89% 27,59% 100,00% 33,33% 83,33% 34,33% 91,30%52,24% 92,86% 49,02% 82,61% 43,48% 80,00% 50,48% 89,32%71,43% 77,14% 58,06% 80,56% 82,61% 89,47% 67,16% 81,11%Bundesdurchschnitt 61,37%86,63%Seite 34


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Fälle in %nach Anzahl der Ersuchen im Verhältnis zuberatenen Fällennach Anzahl der Stattgaben im Verhältnis zuErsuchen2005 - 2007 2005 - 2007ErsuchenBeratenStattgabenErsuchenErsuchenBeratenStattgabenErsuchenBremen 100,00% 100,00% Bayern 90,48% 100,00%Bayern 90,48% 100,00% Bremen 100,00% 100,00%Berlin 88,64% 60,72% <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 34,62% 100,00%Brandenburg 76,56% 85,71% Nordrhein-Westfalen 18,16% 94,14%Saarland 73,04% 85,37% Sachsen-Anhalt 34,33% 91,30%Sachsen 69,64% 89,74% Hessen 56,52% 90,38%Thüringen 67,16% 81,11% Hamburg 58,82% 90,00%Niedersachsen 63,16% 75,00% Sachsen 69,64% 89,74%Mecklenburg-VorP 60,71% 64,71% Schleswig-Holstein 50,48% 89,32%Hamburg 58,82% 90,00% Baden-Württemberg 39,52% 88,59%Hessen 56,52% 90,38% Brandenburg 76,56% 85,71%Schleswig-Holstein 50,48% 89,32% Saarland 73,04% 85,37%Baden-Württemberg 39,52% 88,59% Thüringen 67,16% 81,11%<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 34,62% 100,00% Niedersachsen 63,16% 75,00%Sachsen-Anhalt 34,33% 91,30% Mecklenburg-VorP 60,71% 64,71%Nordrhein-Westfalen 18,16% 94,14% Berlin 88,64% 60,72%Bundesdurchschnitt 61,37% 86,63% Bundesdurchschnitt 61,37% 86,63%Seite 35


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Seite 36


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Vergleich kumulierte Fälle in %zu kumulierte "Anzahl Personen" in %Angaben über Anzahl der Personen pro Fall waren nicht verfügbarX = da keine Personenanzahl vorhanden, können Fallzahlen für denBundesdurchschnitts-Vergleich (Divisor hier nur gemäß Anzahl der vergleichbaren Bundesländer) nichtmitgerechnet werden.2005-2007 2005-2007KumuliertKumuliertErsuchenBeratenErsuchenBeratenStattgabenErsuchenStattgabenErsuchenFälle Personen Fälle PersonenBaden-Württemberg 39,52% 35,92% Baden-Württemberg 88,59% 92,09%Bayern X Bayern 100,00% 100,00%Berlin 88,64% 91,26% Berlin 60,72% 64,86%Brandenburg X Brandenburg 85,71% 86,21%Bremen 100,00% 100,00% Bremen 100,00% 100,00%Hamburg X Hamburg XHessen X Hessen XMecklenburg-Vorpommern60,71% 69,70%Mecklenburg-VorpommernNiedersachsen X Niedersachsen XNordrhein-Westfalen X Nordrhein-Westfalen X64,71% 54,35%<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 34,62% 37,10% <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 100,00% 100,00%Saarland 73,04% 72,77% Saarland 85,37% 86,06%Sachsen 69,64% 74,53% Sachsen 89,74% 83,33%Sachsen-Anhalt 34,33% 33,02% Sachsen-Anhalt 91,30% 97,12%Schleswig-Holstein 50,48% 46,24% Schleswig-Holstein 89,32% 89,50%Thüringen 67,16% 68,21% Thüringen 81,11% 82,04%Bundesdurchschnitt 61,81% 62,88% Bundesdurchschnitt 86,38% 86,30%Seite 37


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Hauptherkunftsländer und ihre Verteilung auf die erstenmeistbetroffenen BundesländerDie Angaben der Zahlen hinsichtlich der Hauptherkunftsländer basieren zumeist aufden Angaben hinsichtlich der Eingaben; nicht auf Ersuchen oder Stattgaben. DieZahlen können nicht vollständig wiedergegeben werden aufgrund der lückenhaftenbzw. nicht de-ckungsgleichen Angaben in den Tätigkeitsberichten bzw.veröffentlichten Statistiken (die Länder Berlin, Niedersachsen und Sachsenveröffentlichen diesbezüglich keinerlei Zahlen. Sie können jedoch, da alleverfügbaren Angaben ausgewertet wurden, als relativ ver-lässliche Richtwertedienen.Summe plus SummePersonen FälleSerbien, Montenegro, Kosovo 3.828 1.886 Baden-Württemberg; Nordrhein-Westfalen;Schleswig-Holstein, HessenTürkei 834 496 Nordrhein-Westfalen; Baden-Württemberg;Schleswig-Holstein, HessenSri Lanka 93 183 Nordrhein-Westfalen; Baden-Württemberg;Hessen; Schleswig-HolsteinKongo 188 101 Nordrhein-Westfalen; Baden-Württemberg;Schleswig-Holstein, BrandenburgIran 89 111 Nordrhein-Westfalen; Baden-Württemberg;Schleswig-Holstein,Bosnien-Herzegowina 277 4 Baden-Württemberg; Brandenburg; Sachsen-AnhaltVietnam 253 2 Baden-Württemberg; Brandenburg; Sachsen-Anhaltstaatenlos/ungeklärt 241 0 Baden-WürttembergPakistan 184 0 Baden-Württemberg; Schleswig-Holstein,HessenSyrien 167 0 Baden-Württemberg; Saarland; Schleswig-HolsteinAfghanistan 100 22 Schleswig-Holstein; Baden-Württemberg;HamburgLibanon 131 0 Baden-Württemberg; Schleswig-HolsteinMazedonien 125 0 Baden-Württemberg; Schleswig-Holstein;<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Armenien 66 3 Mecklenburg-Vorpommern; Schleswig-HolsteinRussland 63 7 Schleswig-Holstein; Saarland; HamburgKroatien 59 0 Baden-WürttembergÄthiopien 47 0 Baden-WürttembergTogo 43 0 Schleswig-Holstein; BrandenburgAlgerien 38 0 Saarland; Schleswig-Holstein; HessenIrak 35 0 Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg;ThüringenAserbaidschan 34 0 Schleswig-Holstein; Mecklenburg-Vorpommern; <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Kamerun 23 0 Brandenburg; Baden-WürttembergAlbanien 21 0 <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>; Hessen; BremenGeorgien 21 0 Hessen; Schleswig-Holstein; SaarlandRumänien 17 0 Hessen; Schleswig-HolsteinKolumbien 16 0 BrandenburgMarokko 7 0 HessenSeite 38


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>AusländerrechtNeuregelungen beimArbeitsmigrationssteuerungsgesetzRundschreiben des ISM zu den NeuregelungenGesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierterund zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20. Dezember 2008Das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierterund zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20 Dezember 2008 ist am 24 Dezember 2008 imBGBL I S 2846 verkündet worden Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz tritt zum 1 Januar<strong>2009</strong> in Kraft und enthält neue Regelungen zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung derZuwanderung hochqualifizierter Fachkräfte. Es setzt damit die Regelungen des am16 Juli 2008 vom Kabinett verabschiedeten "Aktionsprogramms der Bundesregierung- Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland"um, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Wesentliche Punkte des Gesetzessind:Seite 39


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>1. Die Einkommensgrenze für Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrechterhalten, wird von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichenKrankenversicherung (derzeit 86 400 Euro) auf die Beitragsbemessungsgrenze derallgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63 600 Euro gesenkt Damit wirdDeutschland im internationalen Wettbewerb um die Besten gestärkt DieseEinkommensgrenze orientiert sich an realistischen Gehältern, die in der Wirtschaft fürHochqualifizierte mit Berufserfahrung gezahlt werden.2. Zur besseren Nutzung inländischer Potenziale sieht der Gesetzentwurf einen neuenAufenthaltstitel vor, der Geduldeten einen sicheren Aufenthalt verschafft, wenn sie inDeutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eineverbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnisverfügen. Auch geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschlandanerkannt ist, und die zwei Jahre lang durchgehend in einem ihrer Qualifikationentsprechenden Beruf gearbeitet haben, können einen sicheren Aufenthaltsstatuserhalten. Gleiches gilt für geduldete Fachkräfte, die drei Jahre lang durchgehend in einemGeschäftsverhältnis standen, das eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.3. Im Vermittlungsverfahren wurde auf Initiative des Bundesrates dieMindestinvestitionssumme für Existenzgründer von 500 000 Euro auf 250 000 Eurogesenkt. Wird diese Summe investiert, gelten weitere wirtschaftliche Voraussetzungen inder Regel als erfüllt.4. Artikel 15 Abs 4 des Zuwanderungsgesetzes mit der darin enthaltenen Befristung des§ 23a des Aufenthaltsgesetzes wird aufgehoben.5. Das Gesetz enthält ferner Änderungen der Aufenthaltsverordnung, der AZRG-Durchführungsverordnung, des Ausbildungsförderungsgesetzes und des Dritten BuchesSozialgesetzbuch.Zur weiteren Umsetzung des Aktionsprogramms sollen in Kurze Änderungen derBeschäftigungsverordnung in Kraft treten vorgesehen sind unter anderem Erleichterungenfür Akademiker aus Drittstaaten und deren Familienangehörige sowie die Erhöhung derBeschäftigungszeit für Saisonkräfte von vier auf sechs Monate.Im AuftragHeidelore PaulyÜbersicht über die Neuregelungen desArbeitsmigrationssteuerungsgesetzes-Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz BT-DRS 16/10288 (Gesetzentwurf, u.A. § 18aAufenthG neu, mit Begründung) wurde mit den vom Ausschuss beschlossenen ÄnderungenBT-DRS 16/10914 (Beschlussempfehlung und Bericht, mit Begründung) am 13.11.08 vomBundestag beschlossen.Zudem wurden Änderungen der BeschV, der BeschVerfV und der ArGV beschlossen:-"Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV)", BR-Drs840/08 (mit Begründung) sowie-"Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) undder Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)" (mit Begründung)Seite 40


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zunächst verweigert. Der Vermittlungsausschuss hat daraufeine Senkung der in § 21 AufenthG für die Niederlassung Selbständiger vorgesehenenMindestinvestitionssumme von 500000 auf 250000 € vorgeschlagen. Der Bundestag hat dann demansonsten unveränderte Gesetzentwurf am 18.12.08 erneut zugestimmt (BR-Drs 970/08). DerBundesrat hat darauf am 19.12.08 den Gesetzentwurf (BR-Drs 970/08(B) und die Änderungen derBeschV (BR-Drs 840/08(B) bestätigt.Die Änderungen des AufenthG, BAföG, SGB III usw. wurden im Bundesgesetzblatt Teil I BGBl I v.24.12.08, S. 2846 veröffentlicht, die Änderungen der BeschVerfV und der ARGV im BGBl I v.27.11.08 S. 2210, die Änderungen der BeschV im BGBl I v. 29.12.08 S. 2972. Alle Änderungentraten am 1.1.<strong>2009</strong> in Kraft.Ich habe versucht, einen zusammenfassenden Überblick über die Änderungen für die Beratungspraxiszu schaffen und auch den Wortlaut der wichtigsten Änderungen zusammengestellt.Inhaltsübersicht:1. Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete schon nach 12 MonatenVoraufenthalt - § 10 II <strong>Nr</strong>. 1 BeschVerfV neu2. Ausbildungsförderung auch für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt - § 8 IIa BAföG neu, §63 IIa SGB III neu3. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildeteFachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung - § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1a AufenthG neu4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschland ausgebildeteHochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder legaler Wiedereinreise - § 27 BeschVneu5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studium oder einequalifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seit mindestens 2 bzw. 3Jahren qualifiziert beschäftigt sind - § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 b und c AufenthG neu6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für „Neu-Unionsbürger“ mit Hochschulabschluss, die einenqualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen - § 12a ArGV neu7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen - § 2 Abs. 1 BeschVneu, § 12b ArGV neu8. Arbeit der Härtefallkommissionen über <strong>2009</strong> verlängert1. Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für Geduldete nach 12 MonatenVoraufenthalt – § 10 II <strong>Nr</strong>. 1 BeschVerfV neuAusländer mit Duldung erhalten nach mindestens 12 Monaten Voraufenthaltsdauer eineBeschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung für eine Berufsausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht (vorwerfbarselbst verhinderte Abschiebung).Bereits seit August 2007 erhalten Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthaltsdauer einenunbeschränkten Zugang zu jeder Arbeit, soweit nicht § 11 BeschVerfV entgegensteht, § 10 IBeschVerfV.Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auchZeiten mit Aufenthaltsgestattung und/oder Aufenthaltserlaubnis angerechnet.Seite 41


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>2. Ausbildungsförderung für Geduldete nach 4 Jahren Voraufenthalt - § 8 IIa BAföGneu, § 63 IIa SGB III neuNach einer Voraufenthaltsdauer von mindestens vier Jahren können Ausländer mit Duldung,die die übrigen (auch für Deutsche geltenden) Voraussetzungen für eineAusbildungsförderung erfüllen (z.B. Bedürftigkeit, ggf. Altersgrenze usw.),Ausbildungsförderung nach BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III erhalten, § 8IIa BAföG neu, § 63 IIa SGB III neu, eingefügt durch Art 2a und 2bArbeitsmigrationssteuerungsG, BT-Drs. 16/10914.Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Auf die Voraufenthaltsdauer werden auchZeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnis angerechnet.3. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschlandausgebildete Fachkräfte und Hochschulabsolventen mit Duldung - § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>.1a AufenthG neuAusländer mit Duldung, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium oder eineBerufsausbildung in einem anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf absolvierthaben, erhalten eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, wenn sie eine ihrem Abschlussentsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichende Stelle finden, § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1aAufenthG neu.Bisher Geduldete müssen auch die weiteren, der Altfallreglung § 104a AufenthG ähnlichenVoraussetzungen des § 18a AufenthG erfüllen, u.a. keine Täuschung überaufenthaltsrelevante Tatsachen, kein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendung,keine Vorstrafen über 50 bzw. 90 Tagessätze usw.Die Sperrwirkungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigtenAufenthaltszweck erteilten Visum), des § 10 Abs. 3 Satz 1 (kein Aufenthaltstitel fürabgelehnte <strong>Asyl</strong>bewerber) und in den Fällen des § 30 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>Asyl</strong>VfG auch des § 10Abs. 3 Satz 2 (kein Aufenthaltstitel für als "offensichtlich unbegründet" abgelehnte<strong>Asyl</strong>bewerber, wenn der <strong>Asyl</strong>antrag für einen unter 16 Jahre alten Minderjährigen gestelltwurde) gelten nicht.Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der<strong>Asyl</strong>rücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des <strong>Asyl</strong>verfahrens abwägenund vor einer <strong>Asyl</strong>rücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen.4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und Bleiberecht für in Deutschlandausgebildete Hochschulabsolventen bei legalem Voraufenthalt oder legalerWiedereinreise - § 27 BeschV neuAusländer, die in Deutschland erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben undeine dem Abschluss entsprechende Stelle finden, § 27 BeschV neu, erhalten eineArbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung und (sofern noch nicht vorhanden bzw. keinanderweitiger Anspruch) auch eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nach § 18AufenthG.Von der Regelung können - wie bereits von Oktober 2007 bis Dezember 2008 gemäß derzum 1.1.<strong>2009</strong> in § 27 BeschV und § 12b ArGV übernommenen Regelungen der früheren"Hochschulabsolventenzugangsverordnung" - u.a. Ausländer profitieren, die zuvor eineAufenthaltserlaubnis nur zu Studienzwecken besaßen. Seit 1.1.<strong>2009</strong> gilt die Regelungunabhängig davon, ob der Ausländer unmittelbar zuvor noch ein Aufenthaltsrecht z.B. alsStudent besaß, z.B. auch für Rückkehrer, die bereits einige Zeit im Ausland gelebt haben.Seite 42


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Hier gelten nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 18a, allerdings müssen dieVoraussetzungen des § 5 II AufenthG (legale Einreise mit für den beabsichtigtenAufenthaltszweck erteilten Visum) erfüllt sein, und es gelten die Sperrwirkungen der §§ 10(kein Aufenthaltstitel für abgelehnte <strong>Asyl</strong>bewerber) und 11 (auf Antrag befristete Sperre: keinAufenthaltstitel bei vorangegangener Ausweisung und/oder Abschiebung) AufenthG.5. Bleiberecht für Ausländer mit Duldung, die im Ausland ein anerkanntes Studiumoder eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, und in Deutschland seitmindestens 2 bzw. 3 Jahren qualifiziert beschäftigt sind - § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 b und cAufenthG neuDiese Voraussetzungen dürften aufgrund des restriktiven Arbeitserlaubnisrechtes nur sehrwenige bisher geduldete Personen erfüllen.Geduldete mit in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschlussvergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, die seit zwei Jahren ununterbrocheneine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, erhalten unter denweiteren in § 18a genannten Voraussetzungen (vgl. oben <strong>Nr</strong>. 3) eine Aufenthalts- undArbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1b AufenthG neu. Die Tätigkeit muss bei Erteilungder Aufenthaltserlaubnis absehbar für den Lebensunterhalt ausreichen.Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübthaben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahresvor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für ihren Lebensunterhalt und den ihrerFamilienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mitAusnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizungangewiesen waren, erhalten unter den weiteren in § 18a (vgl. oben <strong>Nr</strong>. 3) genanntenVoraussetzungen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach § 18a Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1c AufenthGneu. Die Tätigkeit muss bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehbar für denLebensunterhalt ausreichen.Der Ausländer muss in Besitz einer Duldung sein. Die Regelung dürfte auch im Fall der<strong>Asyl</strong>rücknahme anwendbar sein, man sollte dann die Chancen des <strong>Asyl</strong>verfahrens abwägenund vor einer <strong>Asyl</strong>rücknahme die Aufenthaltserlaubnis verbindlich zusichern lassen. Auf dieVoraufenthaltsdauer dürften auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung und Aufenthaltserlaubnisanrechenbar sein.6. Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für „Neu-Unionsbürger“ mit Hochschulabschluss,die einen qualifiziertem Arbeitsplatz nachweisen - § 12a ArGV neu„Neu-Unionsbürger“ mit im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschluss odervergleichbarer Qualifikation wird ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrerQualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigtenFamilienangehörigen erteilt, § 12a ArGV neu. Lebensunterhaltsicherung ist nicht gefordert,die Tätigkeit sollte aber mindestens ca. 300 bis 400 €/Monat an mindestens ca 10 bis 12Std./Woche umfassen. Die Bezahlung muss jedoch auch der Qualifikation entsprechen7. Zugang zu Berufsausbildung für Absolventen deutscher Auslandschulen –§ 2 Abs. 1 BeschV neu, § 12b ArGV neu, § 27 BeschVAbsolventen deutscher Auslandsschulen erhalten Einreisevisum, Aufenthalts- undArbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zum Zweck einer betrieblichen Ausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf, § 2 Abs. 1 BeschV neu. Dies gilt sinngemäß auch für neueUnionsbürger, § 12b ArGV neu. Sie erhalten nach einer in Deutschland erworbenenBerufsausbildung eine Aufenthalterlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende Tätigkeit,§ 27 BeschVSeite 43


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>8. Arbeit der Härtefallkommissionen über <strong>2009</strong> verlängertDurch Art. 2 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10288) wurde die Befristung derGültigkeit des § 23a AufenthG auf den 31.12.<strong>2009</strong> ersatzlos aufgehoben. § 23a beinhaltetdie Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsgewährung aufgrund der Empfehlung einerHärtefallkommission.Wortlaut der wichtigsten NeuregelungenAufenthG – Aufenthaltsgesetz§ 18a AufenthG - Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck derBeschäftigung 1(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer derberuflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn dieBundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer1. im Bundesgebieta) eine qualifizierte Berufsausbildung im einem staatlich anerkannten oder vergleichbargeregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oderb) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarenausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine demAbschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oderc) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, dieeine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vorBeantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seinerFamilienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentlicheMittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten fürUnterkunft und Heizung angewiesen war, und2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umständegetäuscht hat,5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögertoder behindert hat,6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und dieseauch nicht unterstützt und7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzenwegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem <strong>Asyl</strong>VfG nur von Ausländernbegangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.1 Eingefügt durch Art. 2a Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10914), gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>.Seite 44


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohneVorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 und 2 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 undAbs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einerzweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jederBeschäftigung.(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und inden Fällen des § 30 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>Asyl</strong>VfG auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteiltwerden.BeschVerfV – BeschäftigungsverfahrensverordnungBeschVerfV Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern 2Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahreseingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung1. wenn der Ausländer im Inlanda) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oderb) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitendenBildungsmaßnahme nach dem SGB III oder regelmäßig und unter angemessenerMitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetzteilgenommen hat,2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbargeregeltenAusbildungsberuf.“BeschVerfV Abschnitt 2 - Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigungohne Vorrangprüfung§ 8 Familienangehörige von Fachkräften 3Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 AufenthG Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnisnach § 20 AufenthG besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 BeschV eineBeschäftigung ausüben darf, erteilt werden.“BeschVerfV Abschnitt 3 - Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einerBeschäftigung 42 § 3a neu ersetzt § 8 alt, eingefügt durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>.Inhaltlich enthält die Regelung nichts Neues, klargestellt wird aber durch die Übernahme in "Abschnitt 1 -Zustimmungsfreie Beschäftigungen" der BeschVerfV, dass nunmehr die Ausländerbehörde allein entscheidet. Dieschon bisher nur rein formale Beteiligung der Arbeitsagentur entfällt ganz.3 § 8 neu gefasst eingefügt durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>4 § 10 geändert durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>Seite 45


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>§ 10 Grundsatz(1) Geduldeten Ausländern (§ 60a des AufenthG) kann mit Zustimmung der Bundesagenturfür Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einemJahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehaltenhaben. Die §§ 39 bis 41 des AufenthG gelten entsprechend.(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2AufenthG erteilt1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregeltenAusbildungsberuf oder2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mitAufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.Die Zustimmung nach Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.BeschV - Beschäftigungsverordnung 5§ 2 Aus- und Weiterbildungen(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscherAuslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einemstaatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.“(2) ... [Der bisherige Wortlaut des § 2 BeschV wird Absatz 2](3) ...§ 27 FachkräfteDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichenQualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschlussvergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschlussvergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- undKommunikationstechnologie,3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschenHochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer imInland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten odervergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.5 Durch die Zweite VO zur Änderung der BeschV wurden §§ 2, 7, 8, 18, 27 und 28 BeschV geändert.Seite 46


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.ArGV – Arbeitsgenehmigungsverordnung§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige 6Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III wird Fachkräften mit einemHochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichenQualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigtenFamilienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 AufenthG erteilt.§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschemSchulabschlussKeiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 SGB III, dieim Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für einequalifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbargeregelten Ausbildungsberuf.BAföG§ 8 Staatsangehörigkeit 7(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inlandhaben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahrenununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. 8SGB III - Förderung der Berufsausbildung§ 63 Förderungsfähiger Personenkreis 9(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a AufenthG), die ihren Wohnsitz im Inland haben, werdenwährend einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sichseit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet imBundesgebiet aufhalten. 106 §§ 12a und 12 b eingefügt durch VO zur Änderung der BeschVerfV und der ArGV, gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>7 Neufassung durch Art. 1 des 22. BAföG-ÄndG, BGBl. I v. 31.12.07, S. 3254 ff, Inkrafttreten § 8 BAföG n.F.gemäß Art. 21 I des 22. BAföG-ÄndG am Tag nach Verkündung im BGBl, also am 01.01.08.8 Eingefügt durch Art. 2a Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10914), gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>.9 Neufassung durch Art. 4 des 22. BAföG-ÄndG, BGBl. I v. 31.12.07, S. 3254 ff, Inkrafttreten § 63 SGB III n.F.gemäß Art.21 I des 22. BAföG-ÄndG am Tag nach Verkündung im BGBl, also am 01.01.08.10 Eingefügt durch Art. 2a Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (BT-Drs. 16/10914), gültig ab 1.1.<strong>2009</strong>.Seite 47


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Aufnahme irakischerFlüchtlingeProtokoll der Koordinierungssitzung in MainzMinisterium für Arbeit, Soziales,Gesundheit, Familie und FrauenBeauftragte der Landesregierungfür Migration und IntegrationAufnahme und Integration irakischer Flüchtlinge in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Koordinierungssitzung am 18.12. 2008, 10.00 bis ca. 12.00 UhrOrt: MASGFF, Bauhofstraße 9, Mainz, 12. Etage, Raum 1202Teilnehmende: siehe AnwesenheitslisteWesentliche Inhalte der SitzungFrau Weber begrüßt die Anwesenden und bedankt sich bei Ihnen für das, trotz derkurzfristigen Einladung, zahlreiche Erscheinen. Sie stellt Frau Christa Welter, als neueLeiterin der Außenstelle Trier des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, vor.Zu der mit der Einladung übermittelten vorläufigen Tagesordnung werden keineÄnderungsvorschläge geäußert.TOP 1 Information über die rechtliche Stellung der Flüchtlinge:Frau Weber informiert: Die Entscheidung europaweit 10.000 und anteilig für Deutschland2500 irakische Flüchtlinge aufzunehmen, führe zu der Notwendigkeit für RLP, sich auf dieAnkunft von ca. 125 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen vorzubereiten. Es seibedauerlich, dass sich die Entscheidung zur Aufnahme dieses Personenkreises viele Monatehingezogen habe; bereits im April habe sich die Konferenz der Länderbeauftragten fürIntegration und Migration intensiv mit der Thematik beschäftigt und an die Bundesregierungappelliert, auf europäischer Ebene die notwendigen Maßnahmen für ein Aufnahmekontingentvoranzutreiben.Die Aufnahmezusage durch den Bund werde besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen ausdem Irak erteilt. Hierbei fänden besondere Berücksichtigung: Angehörige im Irak verfolgterMinderheiten, insbesondere religiöser Minderheiten; Personen, die besonderer medizinischerHilfe bedürfen, darunter Traumatisierte und Folteropfer; sowie Alleinerziehende. DieFlüchtlinge erhielten nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet zunächst eineAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). EineVerlängerung und damit eine Verfestigung des Aufenthaltes seien möglich.Der BLMI sei es wichtig, dass diese Flüchtlinge von Anfang an adäquat untergebracht undbetreut werden. Da der Aufenthalt im Grunde auf Dauer angelegt sei, sei es besonderssinnvoll, dass integrationsfördernde Maßnahmen frühzeitig ansetzen. Aus diesem Grundestrebe die Landesregierung eine möglichst kurze Aufenthaltsdauer der <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>zugewiesenen Flüchtlinge im Grenzdurchgangslager Friedland an (voraussichtlich 14 Tage)und plane eine anschließende dezentrale Unterbringung in den Kommunen.Seite 48


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Frau Reichle ergänzt: Die Gruppe der Flüchtlinge werde sich ausschließlich aus besondersschutzbedürftigen Personen zusammensetzen, die in die Nachbarstaaten Iraks, Jordanienund Syrien, geflüchtet seien. Kriminelle Personen oder ehemalige Regierungsmitglieder desIraks würden gezielt ausgeschlossen. Nach den bisherigen Informationen sei zur Zeit nichtabsehbar, ob und gebenenfalls wie viele medizinische Notfälle unter den Flüchtlingen seinwerden. Die festgelegten Kriterien machten eine aufwendige Sicherheits- undIdentitätsprüfung der zur Auswahl stehenden Flüchtlinge in Jordanien und Syrien nötig. Eineerste Vorauswahl werde durch den UNHCR in den betreffenden Gebieten getroffen.Die Länder würden gemeinsam mit dem Bund im Rahmen einer Projektgruppe die Fällesichten und eine Endauswahl vornehmen. Am 06.01.<strong>2009</strong> werde ein erstes Treffen dieserProjektgruppe stattfinden, um genauer über die Kriterien der Aufnahme zu sprechen. EineAnkunft der Flüchtlinge in Deutschland noch vor Weihnachten oder Anfang Januar sei vordiesem Hintergrund eher unwahrscheinlich.Unabhängig von der Auswahl des UNHCR, könnten hier bekannte Einzelfälle demBundesministerium des Innern übermittelt werden. Das BMI hat sich zunächst dieEntscheidung vorbehalten, ob und in welchem Umfang diese Fälle Berücksichtigung finden.Die anwesenden Vertreter von Kirchen, Diakonie, Caritas und AK <strong>Asyl</strong> bestätigen, dass esInformationen von derartigen Fällen gäbe und die Möglichkeit der Einbringung in dasKontingent gerne genutzt würde. Frau Reichle und Frau Weber sichern zu, dassentsprechende, dem ISM bzw. der BLMI vorgelegte Fälle, an den BMI weitergeleitet werden.Top 2: Aufnahme und UnterbringungFrau Reichle teilt mit, dass die irakischen Flüchtlinge nach dem Königsbergerschlüssel aufdie Bundesländer verteilt werden. Die bisher angenommene Anzahl von 125 Flüchtlingen für<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> stelle dabei allerdings nur einen Richtwert dar, da im Gegensatz zu anderenBundesländern, der rheinlandpfälzische Innenminister entschieden habe, auch über Quoteaufzunehmen, wenn dadurch verhindert werden könne, dass Familien auseinander gerissenwürden. Somit könne sich die Anzahl noch geringfügig ändern.Nach Erhalt der Aufnahmezusage werden die ausgewählten Personen schließlich von Syrienoder Jordanien nach Deutschland und dort zunächst nach Friedland verbracht. Dierheinlandpfälzischen Flüchtlinge werden, wie bereits anfangs erwähnt, ca. 14 Tage inFriedland bleiben. Andere Bundesländer planten dagegen mit einer Aufenthaltsdauer vondrei Monaten.Um die Leistungsansprüche nach SGB II bzw. SGB XII und die Voraussetzung für eineKrankenversicherungspflicht zu gewährleisten, werde zur Zeit geprüft, ob trotz der geringenVerweildauer der Flüchtlinge in Friedland noch sichergestellt werden muss, dass sie schondort ihre Aufenthaltserlaubnisse mit einer Geltungsdauer von mindestens 12 Monatenerhalten.Unabhängig hiervon müssten Verwaltungen, Arbeitsagenturen und ARGEN zügig über dieAnkunft der Flüchtlinge informiert werden, damit die betreffenden Stellen alle Formalitätenschnellstmöglich bearbeiten können.Bei der Verteilung auf die Kommunen in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> werde das Innenministerium gemäßdem bestehenden Verteilerlass verwandtschaftliche Bezüge und Wünsche der Flüchtlingebeachten. Es werde demnach nicht nur die Wahrung der Haushaltsgemeinschaft, sondernauch sonstige humanitäre Gründe von gleichwertigem Gewicht, berücksichtigt. DieAufnahmeanzahl richte sich dabei grundsätzlich nach dem im Verteilerlass festgelegtenVerteilungsschlüssel für die Kommunen.Seite 49


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>TOP 3 Unterbringung, Betreuung, Integrationsmaßnahmen:Frau Weber weist darauf hin, dass die Kommunen, Beratungsstellen, Verbände, Kirchen,Initiativen etc. über eine langjährige Erfahrung mit der Aufnahme und Betreuung vonFlüchtlingen verfügen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme undBetreuung dieser relativ kleinen Personengruppe gelingen werde. Für die Koordinierung derUnterbringung und Betreuung sei es aber wichtig, dass sich die Teilnehmenden austauschenund, wo notwendig, vernetzen.Herr Schott teilt mit, die evangelische Kirche habe eine Kampagne mit Namen „Save-me-<strong>Pfalz</strong>“ gestartet, um 250 Paten für irakische Flüchtlinge in der Südpfalz zu finden. DiesePaten sollen für die Flüchtlinge Ansprechpartner sein und sie bei der Integrationunterstützen. Es haben sich bereits ca. 50 Personen gemeldet. Die hohe Anzahl stelleeinerseits ein politisches Zeichen dar, die die Offenheit der Bevölkerung gegenüber denFlüchtlingen zeige, andererseits könnten sich diese Paten auch für andere Flüchtlingeeinsetzen, die sich bereits seit längerer Zeit in Deutschland befinden. In diesemZusammenhang sei es unumstritten, dass die Paten von Multiplikatoren begleitet und beiihrer Arbeit betreut werden müssen, außerdem müsse eine Patenschaft grundsätzlich einfreiwilliges Angebot bleiben.Aufgrund der relativ geringen Anzahl von Flüchtlingen könnten sich dieMigrationsfachdienste nach Mitteilung von Herrn Helmanns, intensiv um die irakischenFlüchtlinge kümmern. Allerdings müssten die Migrationsfachdienste genau wissen, wannwelche Personen wo zu erwarten seien, um ihre Arbeit zielgenau anzupassen.Bei der Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen sollte auf die besonderen Bedürfnisseder betreffenden Personen geachtet werden. Da es in RLP kein flächendeckendes Netz vonpsycho-traumatischen Fachdiensten gäbe, sei es wichtig traumatisierte Flüchtlinge möglichstan den Orten anzusiedeln, an denen ihre Behandlung gewährleistet werden könne. EinProblem der psycho-traumatischen Fachdienste sei jedoch, so Herr Göpfert dass keinelangfristigen Regelstellen vorhanden seien, sondern immer nur projektbezogen gearbeitetwerden könne. Dieser Zustand sei vor allem vor dem Hintergrund, dass Traumatisierte nichtin die Regelversorgung integriert werden könnten, unhaltbar.Frau Welter und Herr Kafitz bestätigen, dass die Flüchtlinge Anspruch auf Teilnahme an denIntegrationskursen des Bundes haben. Das BAMF habe noch keine zusätzlichenKursangebote für diesen Personenkreis eingerichtet; es werde erst die Ankunft undNiederlassung der Flüchtlinge abwarten, um dann vor Ort evtl. notwendige passgenaueIntegrationskurse anzubieten.Herr Asadi berichtet über eine schon vorhandene AG von integrierten Irakern in Mainz, dieauf die Ankunft der Flüchtlinge vorbereitet sei und sie bei der Integration unterstützen wolle.Die Teilnehmenden zeigen sich darin einig, dass angesichts der Privilegierung der irakischenFlüchtlinge des Aufnahmekontingentes, die größere Anzahl der irakischen Flüchtlinge, derenaufenthaltsrechtliche Situation schlechter sei, aber ein vergleichbares Fluchtschicksal haben,sowie die sonstigen Flüchtlinge nicht in den Hintergrund treten dürfen. Es sei vielmehrnotwendig, dass alle die erforderliche Betreuung und Beratung erfahren.Frau Weber stellt zum Abschluss der Sitzung fest, der positive Austausch habe gezeigt, dassdie Versorgung der Flüchtlinge in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> grundsätzlich gewährleistet sei.Für die Richtigkeit des ProtokollsGez. Eva Karlovics Gez.Gabriele Blessing-ZwiebelbergSeite 50


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Anordnung des Bundesministeriums desInnern gemäß § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetzzur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge aus demIrakvom 5 . Dezember 2008Vorbemerkung:Die Lage der aus dem Irak geflüchteten Menschen in Syrien und Jordanien hat sich in derletzten Zeit in einer Weise verschärft, die ein solidarisches Handeln aller Kräfte aufinternationaler, europäischer und nationaler Ebene gebietet. Hieran mitzuwirken, liegt imbesonderen politischen Interesse Deutschlands.Der Rat der Europäischen Union hat auf seiner Sitzung am 27.11.2008 Schlussfolgerungenangenommen, in denen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgefordert werden,auf freiwilliger Basis und im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten besonders schutzbedürftigeFlüchtlinge aus der vorgenannten Gruppe von Fluchtlingen bei sich aufzunehmen. Dabeibedarf es nach Auffassung des Rates einer engen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten mitdem UNHCR und den anderen einschlägigen Organisationen, die in der Region präsentsind.Die Innenminister und Senatoren der Länder haben sich mit dem Bundesminister des Innernauf der Innenministerkonferenz am 20. und 21. November 2008 im Vorgriff auf die Sitzungdes Rats der Europäischen Union vom 27.11.2008 im Grundsatz darauf verständigt, dassDeutschland sich an einer europäischen Aufnahmeaktion beteiligt und insgesamt 2,500besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus der vorgenannten Gruppe aufnimmt.Die vorliegende Anordnung wurde im Entwurfsstadium im Rahmen der fernmündlichenBesprechung der Ausländerreferenten von Bund und Ländern am 1. Dezember 2008erörtert.Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz:1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt bis zu 2.500besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus dem Irak in Jordanien und Syrieneine Aufnahmezusage.2. Für die Auswahl der Flüchtlinge gelten folgende Maßgaben:a. Ein die Aufnahme rechtfertigendes besonderes Schutzbedürfnis setzt voraus,dass der Betroffene auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Rückkehr in den Irakund auch keine Aussicht auf eine Integration in den Nachbarstaaten des Irak hat.Es liegt insbesondere vor bei:- Angehörigen im Irak verfolgter Minderheiten, insbesondere religiöserMinderheiten,- Personen, die besonderer medizinischer Hilfe bedürfen (einschließlichtraumatisierter Personen sowie Opfer von Folter),- Allein stehenden Frauen mit familiären Unterhalts- bzw. Betreuungspflichten.Seite 51


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>b. Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen,- die im Irak eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung desfrüheren Herrschaftssystems gewöhnlich als besonders bedeutsam galt oderes aufgrund der Umstände des Einzelfalls war;- die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehensind, verurteilt worden sind;- oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen,dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischenVereinigungen bestehen oder bestanden haben oder, dass sie in sonstigerWeise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, diegegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen dasfriedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet zudem eine Überprüfung derPersonen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab isthierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch.c. Bei Personen mit besonderem Schutzbedürfnis i.S.d Ziffer2.a sollen als weitereAuswahlkriterien berücksichtigt werden:- Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung;Berufserfahrung; Sprachkenntnisse);- Wahrung der Einheit der Familie;- Familiäre Bindungen nach Deutschland; sonstige besondersIntegrationsförderliche Bindungen nach Deutschland;- Grad der Schutzbedürftigkeit.3. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu dreiJahre erteilt; von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz istabzusehen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 Abs. 1Aufenthaltsgesetz; die Erteilung der Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 26Abs. 4 Aufenthaltsgesetz; die Pflichten des Betroffenen nach § 48 Aufenthaltsgesetzbleiben unberührt. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer wohnsitzbeschränkendnAuflage versehen, soweit und solange, Leistungen nach dem SGB II oder XIIbezogen werden.4. Die lastengerechte Verteilung der ausgewählten Personen auf die Bundesländererfolgt nach Maßgabe des für die Verteilung von <strong>Asyl</strong>bewerbern festgelegtenSchlüssels und unter Berücksichtigung der in Ziffer 2.c genannten familiären undsonstigen besonders integrationsförderlichen Bindungen in den Bundesländern (z.B.Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicherStellen).5. Die Bundesländer werden an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens und derAuswahl der Flüchtlinge durch Entsendung einzelner Vertreter zur verantwortlichenProjektgruppe im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt.6. § 24 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes findet Anwendung (§ 23 Abs. 3Aufenthaltsgesetz).Seite 52


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>7. Es wird vorbehaltlich noch zu klärender Kostentragungsfragen angestrebt, dieErstaufnahme der ausgewählten Personen zentral über das GrenzdurchgangslagerFriedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) durchzuführen und dieVerteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Länder dortvorzunehmen.8. Fragen der Kostentragung werden zwischen Bund und Ländern zeitnah gesondertbesprochen.Für das Bundesministerium des InnernInformationen über das Aufnahmeverfahrendes UNHCRInformationen zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens für irakische Staatsangehörigeaus Syrien und Jordanien im ersten Halbjahr <strong>2009</strong>Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben am 5. Dezember 2008den Beschluss gefasst, insgesamt 2.500 Flüchtlingen aus dem Irak, die derzeit in Syrien undJordanien leben, Aufnahme (Resettlement) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren(Vgl. Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Absatz 2Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge aus dem Irak).Wir möchten Sie mit den nachfolgenden Hinweisen über die wesentlichen Voraussetzungenfür die Aufnahme sowie den Ablauf des Aufnahmeverfahrens informieren. Gleichzeitigmöchten wir Sie bitten, die unten stehenden Hinweise an nachgeordnete Beratungsstellensowie interessierte Einzelpersonen weiterzugeben.1. Wer kann unter dem Resettlement-Programm Aufnahme in Deutschlandfinden?Nach der Anordnung des Bundesministeriums des Innern kann insgesamt bis zu 2.500besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus dem Irak in Syrien oder Jordanien eineAufnahmezusage erteilt werden. Irakische Flüchtlinge in anderen Staaten sind von demAufnahmebeschluss nicht erfasst.Seite 53


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Als besonders schutzbedürftig gelten der Anordnung zufolge Personen, die auf absehbareZeit keine Aussicht auf Rückkehr in den Irak und auch keine Aussicht auf eine Integration inden Nachbarstaaten des Irak haben, insbesondere- Angehöriger im Irak verfolgter Minderheiten einschließlich religiöser Minderheiten- Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen einschließlich traumatisiertePersonen und Folteropfer, sowie- allein stehende Frauen mit familiären Unterhalts- oder Betreuungspflichten.Diese Auflistung enthält beispielhaft eine Reihe von Fallkonstellationen, bei deren Vorliegenvon einem besonderen Schutzbedürfnis auszugehen ist. Die dort genannten Fallgruppensind jedoch nicht abschließend.2. Welche zusätzlichen persönlichen Voraussetzungen werden bei derEntscheidung über die Aufnahme in Deutschland berücksichtigt?Unter den insgesamt etwa 2 Millionen irakischen Flüchtlingen in Syrien und Jordanien dürftedie Zahl derjenigen Personen, welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der obengenannten Gruppen als besonders schutzbedürftig anzusehen sind, die Zahl der inDeutschland zur Verfügung gestellten 2.500 Aufnahmeplätze weit übersteigen. Im Interesseeiner objektiven und transparenten Auswahlentscheidung ist daher eine weitere Eingrenzungdes begünstigten Personenkreises erforderlich.Hierzu sollen nach der Anordnung des Bundesministeriums des Innern bei der Auswahl deraufzunehmenden Flüchtlinge folgende weitere Aufnahmekriterien berücksichtigt werden:- Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung;Berufserfahrung; Sprachkenntnisse)- Wahrung der Einheit der Familie- familiäre Bindungen nach Deutschland; sonstige besonders integrationsförderlicheBindungen nach Deutschland- Grad der Schutzbedürftigkeit.3. Welche Personen sind grundsätzlich von einer Einbeziehung in dasAufnahmeprogramm ausgeschlossen?Ungeachtet der unter Ziffer 1. genannten Einschlusskriterien sind nach der Anordnung derInnenminister und -senatoren des Bundes und der Länder folgende Personen grundsätzlichvon der Einbeziehung in das Aufnahmeprogramm ausgeschlossen:- Personen, die im Irak eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung derdes früheren Herrschaftssystems gewöhnlich als besonders bedeutsam galt oder esaufgrund der Umstände des Einzelfalles tatsächlich war;- Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehensind, verurteilt worden sind;- Personen, bei denen Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dassVerbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungenbestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungenverfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken derVölkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völkergerichtet sind.4. Wer entscheidet über die Aufnahme in Deutschland?Über die Aufnahme im Einzelfall entscheiden grundsätzlich die deutschen Behörden,namentlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf der Grundlage vonVorschlägen des UNHCR.Seite 54


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eigens hierzu ein zweistufiges Verfahreneingerichtet. Dieses Verfahren sieht eine bei der Zentrale des Amtes in Nürnbergdurchgeführte Vorprüfung nach Aktenlage und eine abschließende Entscheidung durchentsandte Mitarbeiter des Bundesamtes in Damaskus bzw. Amman auf der Grundlageindividuell geführter Interviews vor (siehe hierzu auch unten Ziffer 6.).5. Welche Rolle spielt UNHCR im Rahmen des Aufnahmeverfahrens?UNHCR hat in den Nachbarländern des Irak die Aufgabe übernommen, irakische Flüchtlingezu registrieren, ihnen grundlegenden Schutz und Hilfestellung bei der Lebensführung zugewähren und sie bei der Suche nach einer dauerhaften Lösung zu unterstützen. Aufgrunddieser Tätigkeit verfügt UNHCR über umfassende Informationen über die in Syrien undJordanien lebenden irakischen Flüchtlinge und deren konkrete Bedürfnisse. UNHCR kannauf der Grundlage dieser Informationen – gegebenenfalls unter Einbeziehung derErkenntnisse anderer Organisationen, die UNHCR bei der Versorgung und beim Schutzirakischer Flüchtlinge vor Ort unterstützen – am ehesten einschätzen, bei welchen Personenein dringendes Bedürfnis für eine Neuansiedlung in einem aufnahmebereiten Drittstaatvorliegt. Dies ist gemäß dem UNHCR-Handbuch zum Resettlement beispielsweise der Fallbei Personen mit rechtlichen oder physischen Schutzbedürfnissen, überlebenden Opfern vonGewalt und Folter, Frauen mit besonderer Risikoexposition, Personen mit besonderemmedizinischem Behandlungsbedarf, Kindern und heranwachsenden Flüchtlingen, ÄlterenFlüchtlingen oder sonst besonders verletzlichen Flüchtlingsgruppen. Nähere Informationenzu den UNHCR-Resettlementkriterien können dem UNHCR-Konzeptvorschlag zur Aufnahmevon Flüchtlingen aus Drittländern (Resettlement) in der Bundesrepublik Deutschlandentnommen werden (http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/5.2._A-Stellungnahmen/080115-Resettlement- Konzept_final__1.pdf).Bezüglich der Auswahl der in Deutschland aufzunehmenden Flüchtlinge haben sich dieBundesrepublik Deutschland und UNHCR darauf geeinigt, dass UNHCR unter den in Syrienund Jordanien lebenden irakischen Flüchtlingen eine Vorauswahl trifft und den deutschenBehörden Personen, bei denen auf der Grundlage der vorgenannten Kriterien Resettlement-Bedarf festgestellt worden ist und die zusätzlich die oben unter Ziffern 1. und 2. genanntenKriterien für eine Neuansiedlung in Deutschland erfüllen, vorschlägt.UNHCR in Deutschland ist an dem Auswahlverfahren nicht beteiligt.Die Rolle der UNHCR-Büros in Berlin und Nürnberg beschränkt sich vielmehr auf allgemeineVermittlungs-, Koordinations- und Beobachtungsaufgaben, da die Mitarbeiter dieser beidenBüros nicht über die für eine objektive und allein am Schutzbedarf orientierte Auswahl vonNeuansiedlungskandidaten erforderlichen Informationen und Erkenntnisse verfügen (Siehehierzu auch die Anmerkungen zu Ziffer 9.).6. Wie ist das Aufnahmeverfahren ausgestaltet und welcher zeitliche Rahmen istfür den Auswahlprozess vorgesehen?Nach derzeitigen Planungen ist beabsichtigt, die Auswahl und Aufnahme aller 2.500 inDeutschland aufzunehmenden irakischen Flüchtlinge in der ersten Hälfte des Jahres <strong>2009</strong>zum Abschluss zu bringen. Dies stellt sowohl für UNHCR als auch für die beteiligtendeutschen Behörden eine enorme Herausforderung dar, die gemeinsame Anstrengungenund ein straffes, abgestimmtes Verfahren erfordert.Hierzu ist derzeit folgender Ablauf geplant:Seite 55


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>(1) Vorschlag durch UNHCRDie UNHCR-Büros in Syrien und Jordanien haben bereits in den vergangenen Monaten eineerhebliche Zahl besonders verletzlicher irakischer Flüchtlinge identifiziert, für die eineNeuansiedlung in einem aufnahmebereiten Drittstaat die vorzugswürdige Lösung darstellt.Dabei handelt es sich um Personen, von UNHCR als schutzsuchend registriert bzw. alsMandatsflüchtling anerkannt worden sind und die darüber hinaus die unter Ziffer 5.dargestellten Kriterien für Resettlement gemäß dem UNHCR-Resettlement-Handbucherfüllen.Unter diesen Personen befinden sich auch Personen, die zusätzlich die weiterenBedingungen für eine Aufnahme in Deutschland erfüllen (siehe hierzu Ziffern 1., 2. und 3.).UNHCR hat deshalb bereits Anfang Januar <strong>2009</strong> mit der Übersendung erster individuellerDossiers mit der Bitte um Prüfung der Aufnahmemöglichkeiten an das Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge in Nürnberg begonnen.Die Registrierung irakischer Flüchtlinge und die Identifizierung potentiellerAufnahmekandidaten für die Bundesrepublik Deutschland sind jedoch noch nichtabgeschlossen, sondern werden kontinuierlich weitergeführt.(2) Vorprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in NürnbergNach Eingang der von UNHCR übermittelten Einzelfalldossiers führt das Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge in Nürnberg zunächst ein Vorprüfungsverfahren durch, in dessenRahmen das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufnahme in Deutschland(siehe oben Ziffern 1., 2. und 3.) nach Aktenlage geprüft wird.Anschließend wird jeder einzelne Fall einer obligatorischen Sicherheitsüberprüfungunterzogen. Unter Einbeziehung des Ergebnisses der Sicherheitsprüfung wird dann inNürnberg darüber entschieden, ob eine von UNHCR zur Neuansiedlung vorgeschlagenePerson grundsätzlich für eine Aufnahme in Deutschland in Betracht kommt.Das Vorprüfungsverfahren wird nach derzeitigen Planungen des Bundesamtes für Migrationund Flüchtlinge voraussichtlich zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen.(3) Interview und abschließende Entscheidung des Bundesamtes für MigrationundFlüchtlingeHat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg in einem bestimmten Fall dieVoraussetzungen für eine Aufnahme in Deutschland allgemein bejaht, so nehmen Mitarbeiterdes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Amman bzw. Damaskus Kontakt mit denvon der Entscheidung betroffenen irakischen Flüchtlingen auf und laden sie zu einemAuswahlgespräch ein.Das Auswahlgespräch dient in erster Linie dazu, die der Vorprüfung zugrunde gelegtenInformationen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Dadurch soll dietatsächliche Grundlage für die abschließende Aufnahmeentscheidung präzisiert werden.Überdies besteht im Rahmen des Auswahlgespräches Gelegenheit, Fragen desAufnahmekandidaten zu den Lebensbedingungen, zu seinem rechtlichen Status sowie zuIntegrationschancen und -angeboten in Deutschland zu erörtern. Im Anschluss an dasInterview treffen die Mitarbeiter des Bundesamtes in Amman bzw. Damaskus eineabschließende Entscheidung über die Aufnahme im Einzelfall.Seite 56


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Grundsätzlich werden die Mitarbeiter des Bundesamtes in Amman und Damaskusunmittelbar nach Erhalt der ersten Vorentscheidungen mit der Interview- undEntscheidungstätigkeit beginnen. Allerdings lässt sich hierfür derzeit kein konkreter zeitlicherRahmen bestimmen, da die Planung und Terminierung der Auswahlgespräche vonverschiedenen, derzeit nicht abschließend zu beurteilenden Faktoren abhängig ist.(4) Gesundheitsüberprüfung durch Mitarbeiter der International Organisation forMigration (IOM)Prinzipiell ist eine im Einzelfall bestehende behandlungsbedürftige Erkrankung keinHindernis für die Auswahl eines Flüchtlings zur Aufnahme in Deutschland.Bestimmte gesundheitliche Probleme - etwa solche, die die Flugreisefähigkeit eines bereitsausgewählten Flüchtlings beeinträchtigen oder die in Deutschland nicht adäquatbehandelbar sind - können der Ausreise jedoch zeitweilig oder dauerhaft entgegenstehen.Dies ist beispielsweise bei Personen mit übertragbaren Erkrankungen (zum BeispielTuberkulose) der Fall. Aus diesem Grunde steht die vom Bundesamt für Migration undFlüchtlinge im Anschluss an das Interview getroffene Aufnahmeentscheidung unter demVorbehalt einer zeitnah vor der Ausreise durchzuführenden Flugreisefähigkeitsuntersuchung.Nach derzeitigen Planungen soll die abschließende Reisetauglichkeitsuntersuchung von derInternational Organisation for Migration (IOM) durchgeführt werden, die auf diesem Gebietaufgrund langjähriger Tätigkeit besondere Expertise erworben hat und in Syrien undJordanien über entsprechende Logistik verfügt. Der zeitliche Ablauf dieser abschließendenGesundheitsüberprüfung hängt jedoch maßgeblich von den Untersuchungskapazitäten beiIOM ab und kann daher hier nicht prognostiziert werden.7. Was geschieht nach der Entscheidung über die Aufnahme bzw. nach Einreisein Deutschland?Nach derzeitigen Planungen soll die Einreise der für eine Aufnahme in Deutschlandausgewählten Flüchtlinge auf dem Luftweg – voraussichtlich nach Hannover – erfolgen. DieReise nach Deutschland wird von den deutschen Behörden in Zusammenarbeit mit derInternational Organisation for Migration (IOM) organisiert.Nach ihrer Ankunft in Deutschland werden die Flüchtlinge zunächst in die ZentraleAufnahmestelle für Spätaussiedler in Friedland (Niedersachsen) gebracht. Während ihresAufenthaltes in Friedland trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabeder allgemein für <strong>Asyl</strong>bewerber geltenden Länderquoten („Königsteiner Schlüssel“) eineEntscheidung über das künftige Aufenthaltsland der aufgenommenen Flüchtlinge.Anschließend erfolgt die Verteilung auf den konkreten Aufenthaltsort durch Vertreter derLänder. Die Verteilung der einzelnen Flüchtlinge soll dabei bereits bestehende familiäreBindungen sowie die am künftigen Aufenthaltsort vorhandenen Betreuungs- undBehandlungs- und Integrationsangebote mit in den Blick nehmen. Es ist in diesemZusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der aufgenommenen Flüchtlingezumindest so lange auf den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort beschränkt ist, wie sieSozialleistungen nach SGB II oder XII beziehen (siehe auch unten 8.).Um die aufgenommenen Flüchtlingen bestmöglich auf ihren künftigen Aufenthalt inDeutschland vorzubereiten, sehen die gegenwärtigen Planungen einen möglichstfrühzeitigen Beginn von Sprach- und Integrationskursen vor. Hierzu sollen dieaufgenommenen Flüchtlinge eine mindestens dreimonatige erste Orientierungsphasedurchlaufen, die bereits unmittelbar nach der Ankunft in Friedland beginnt. Während einigeLänder im Anschluss an einen nur kurzen Aufenthalt in Friedland (2 Wochen) dieOrientierungsphase im jeweiligen Land selber fortsetzen, führen andere Länder die gesamteOrientierungsphase (3 Monate) ausschließlich in Friedland durch. Aus diesem Grund kanndie Dauer des Aufenthaltes in Friedland je nach Bundesland, in dem der künftigeSeite 57


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Aufenthaltsort der aufgenommenen Personen liegt, zwischen 2 Wochen und 3 Monatenvariieren.8. Welchen Rechtsstatus erhalten die aufgenommenen Personen inDeutschland?Die begünstigten Personen erhalten in Deutschland eine zunächst auf bis zu drei Jahrenbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz aus humanitärenGründen. Ausgehend von der Erwartung, dass mit der Aufnahmeentscheidung in der Regeleine dauerhafte Lösung für die betroffenen Flüchtlinge verknüpft sein soll, kann dieAufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Frist verlängert und späterhin nach Maßgabe desnationalen Rechts in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.Der den aufgenommenen Personen erteilte Aufenthaltstitel beinhaltet jedoch nicht dieZuerkennung vollumfänglichen Flüchtlingsschutzes gemäß § 3 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetz,§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und unterscheidet sich daher von der für Flüchtlingevorgesehenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. So habenbeispielsweise die in Deutschland aufgenommenen irakischen Flüchtlinge keinen Anspruchauf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge; überdies genießen sie nicht denbesonderen Ausweisungsschutz anerkannter Flüchtlinge.Die ihnen erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt die aufgenommenen Flüchtlinge jedochebenso wie anerkannte Flüchtlinge zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie zurTeilnahme an Integrationskursen. Die freie Wahl des Wohnortes ist beschränkt, so lange derInhaber der Aufenthaltserlaubnis Sozialleistungen nach SGB II (Grundsicherung fürArbeitssuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) bezieht.Im Übrigen steht es den aufgenommenen Personen frei, nach ihrer Aufnahme inDeutschland im Rahmen eines regulären <strong>Asyl</strong>verfahrens ihre individuelleFlüchtlingseigenschaft feststellen zu lassen. Hierzu sollte jedoch unbedingt kompetenteanwaltliche Beratung eingeholt werden, um Rechtsverluste zu vermeiden.9. Was können irakische Flüchtlinge tun, die Interesse an einer Aufnahme inDeutschland haben?Grundsätzlich ist der Wunsch eines Flüchtlings, in Deutschland Aufnahme zu finden, bei derEntscheidung über die Aufnahme nur von nachrangiger Bedeutung. Indessen richtet sich dieAuswahl der für Resettlement im Allgemeinen und für eine Aufnahme in Deutschland imBesonderen in Betracht kommenden Flüchtlinge in erster Linie nach der anhand objektiverKriterien zu bestimmenden Bedürftigkeit der einzelnen Flüchtlinge. Hierzu verfügen UNHCRsowie die in Syrien und Jordanien tätigen Hilfsorganisationen aufgrund ihrer umfassendenUnterstützungsaktivitäten zugunsten der vor Ort lebenden irakischen Flüchtlinge übersämtliche relevanten Informationen, um aktiv Kontakt mit den für eine Aufnahme in Betrachtkommenden Flüchtlingen aufzunehmen.Im Interesse eines effizienten, transparenten und fairen Auswahlverfahrens ist dahergrundsätzlich davon abzuraten, individuelle Aufnahmegesuche an UNHCR zu richten.Soweit irakische Flüchtlinge in Syrien oder Jordanien den Eindruck haben, dass sich nachihrer Registrierung Veränderungen ergeben haben, die für eine Einbeziehung inResettlement-Programme des UNHCR allgemein von erheblicher Bedeutung sind(beispielsweise eine Verschlechterung ihrer tatsächlichen Lebensbedingungen in Syrien oderJordanien) oder die die Auswahl des am besten geeigneten Resettlement-Staatesmaßgeblich beeinflussen können (beispielsweise bisher nicht erfasste Informationen überden Aufenthaltsort von Familienmitgliedern, zwischenzeitlich erworbene Sprachkenntnisse,oder ähnliches), so steht es den Flüchtlingen selbstverständlich frei, die UNHCR-Büros inAmman bzw. Damaskus um eine Aktualisierung ihrer Registrierungsinformationen zuSeite 58


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>ersuchen. Darüber hinaus können sich irakische Flüchtlinge in Syrien oder Jordanien, diebisher nicht von UNHCR registriert worden sind, weiterhin regulär registrieren lassen.Weder die Aktualisierung der zu einem Flüchtling bereits erfassten Daten noch dieerstmalige Registrierung als Schutzsuchende(r) begründen jedoch in irgendeiner Weiseeinen Anspruch auf Aufnahme in ein Resettlement-Programm im Allgemeinen oder dieÜbermittlung eines Aufnahmegesuches nach Deutschland.10. Wo sind weitere Informationen zu Resettlement allgemein sowie zu demgegenwärtigen Aufnahmeprogramm zugunsten Irakischer Flüchtlingeerhältlich?Weitere Informationen zu Resettlement allgemein sowie zur Aufnahme irakischer Flüchtlingesind unter der UNHCR-Internet-Seite (www.unhcr.de) abrufbar.UNHCR BerlinJanuar <strong>2009</strong><strong>Asyl</strong> in EuropaGültigkeit serbischer ReisedokumenteAMBASADA REPBULIKE SRBIJE:BOTSCHAFT DER REPUBLIK SERBIEN<strong>Nr</strong>. 3020 -2 / 2008 KS 0201VERBALNOTEDie Botschaft der Republik Serbien begrüßt das Auswärtige Amt der BR Deutschland undbeehrt sich mitzuteilen, dass am 22.12.2008 in der Republik Serbien der Beschluss gefasstwurde, die Gültigkeit der Reisedokumente mit der Kennung „SRJ" („blauer Pass") bis zum31.12.<strong>2009</strong> zu verlängern.Die Botschaft drückt ihr Bedauern aus, dass diese Mitteilung erst so spät übermittelt wird undersucht das Auswärtige Amt höflichst die zuständigen Behörden in der BR Deutschland überdiesen Beschluss zeitnah in Kenntnis zu setzen. um Unannehmlichkeiten für Bürger derRepublik Serbien. die im Besitz eines Reisedokumentes mit der Kennung „SRJ" sind, zuverhindern.Die Botschaft benutzt diesen Anlass das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetenHochachtung zu versichern.Berlin 22.Dezember 2008Seite 59


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Presseerklärung von PRO <strong>Asyl</strong> zum Urteil desEuGH zum Thema subsidiärer Schutz17. Februar <strong>2009</strong>Europäischer Gerichtshof gibt Bürgerkriegsflüchtlingen SchutzPRO ASYL: Opfer willkürlicher Gewalt erhalten nun einen sicheren Status“Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) von heute wird eine zentraleSchutzlücke in Deutschland und Europa geschlossen. Damit wird auch eine über Jahrzehnteaufgebaute Blockade gegenüber Bürgerkriegsflüchtlingen in Deutschland aufgelöst.Künftig erhalten auch diese Flüchtlinge einen sicheren und dauerhaften Schutz. Der EuGHstellt klar, dass Opfer „willkürlicher Gewalt“ in den Schutzbereich des sogenanntensubsidiären Schutzes fallen. Bei einem Bürgerkrieg sind auch Menschen zu schützen, dienicht persönlich einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sind.Maßgeblich sei das Ausmaß der „willkürlichen“ Gewalt auf Grund des Bürgerkrieges in derHeimatregion ihres Herkunftslandes.Subsidiärer Schutz wird geflüchteten Menschen gewährt, die zwar nicht dieVoraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, aber Flüchtlinge auf derBasis menschenrechtlicher Abkommen sind.Das EuGH–Urteil gibt Bürgerkriegsflüchtlingen, die im Herkunftsland einen schwerenSchaden zu befürchten haben und in den <strong>Asyl</strong>verfahren der EU-Mitgliedsstaaten schutzlosgestellt wurden, neue Hoffnung und die Aussicht, einen Schutzstatus zu erhalten.In Deutschland können beispielsweise Flüchtlinge aus Afghanistan, Irak und Somalia, deren<strong>Asyl</strong>gesuch abgelehnt wurde, in Folgeantragsverfahren nunmehr einen Schutzstatuserhalten.gez. Karl KoppEuropareferentSeite 60


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Urteil des EuGH zum Thema subsidiärer SchutzPresse und InformationPRESSEMITTEILUNG <strong>Nr</strong>. 15/0917. Februar <strong>2009</strong>Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-465/07Meki Elgafaji und Noor Elgafaji / Staatssecretaris van JustitieWER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZUBEWEISEN, DASS ER IN SEINEM HERKUNFTSLAND AUFGRUND SEINERPERSÖNLICHEN SITUATION SPEZIFISCH BEDROHT ISTDer Grad willkürlicher Gewalt, der im Herkunftsland des Antragstellers besteht, kannausnahmsweise für die Feststellung der zuständigen Behörden genügen, dass eineZivilperson bei ihrer Ausweisung in dieses Land tatsächlich dem Risiko einer ernsthaftenindividuellen Bedrohung ausgesetzt wäreMit der Richtlinie 2004/83/EG 11 wird hauptsächlich bezweckt, dass alle Mitgliedstaaten für dieErmittlung der Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, die gleichenKriterien anwenden und dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten einMindestniveau von Leistungen geboten wird.Am 13. Dezember 2006 beantragten die Eheleute Elgafaji eine befristeteAufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Ihren Anträgen waren Unterlagen zum Beweis dertatsächlichen Gefahr beigefügt, der sie bei einer Ausweisung in ihr Herkunftsland Irakausgesetzt wären. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2006 lehnte der zuständige Ministerdie Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für das Ehepaar ab. Nach seiner Meinunghatten Herr und Frau Elgafaji die Umstände, auf die sie sich beriefen, nicht hinreichendbelegt und damit nicht nachgewiesen, dass sie in ihrem Herkunftsland tatsächlich der Gefahreiner ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wären.11 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Statusvon Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalenSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung in ABl.2005, L 204, S. 24).Seite 61


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Gegen diese Ablehnung ihrer Anträge klagten die Eheleute Elgafaji vor einemniederländischen Gericht, der Rechtbank te ’s-Gravenhage, die ihren Klagen stattgab. Derals Rechtsmittelinstanz mit dem Verfahren befasste niederländische Raad van State(Staatsrat) ist der Ansicht, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EGProbleme der Auslegung aufwerfen, und hat daher dem Gerichtshof Fragen zurVorabentscheidung vorgelegt. Eine dieser Fragen lautet, ob die einschlägigen Vorschriftender Richtlinie 12 dahin auszulegen sind, dass das Vorliegen einer ernsthaften individuellenBedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die den subsidiären Schutzbeantragt, voraussetzt, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seinerSituation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.Der Gerichtshof führt dazu aus, dass dieser in der Richtlinie enthaltene Tatbestand einesdrohenden Schadens, der in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder derUnversehrtheit“ des Antragstellers 13 besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art als diebeiden anderen in der Richtlinie definierten Schadensarten 14 umfasst, die Situationenbetreffen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schadenganz bestimmter Art zu erleiden.Der fragliche Tatbestand bezieht sich nämlich in einem weiteren Sinne auf eine Bedrohungdes Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson statt auf ganz bestimmteGewalteinwirkungen. Außerdem ergibt sich laut diesem Tatbestand die Bedrohung aus einerallgemeinen Lage eines „internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“.Schließlich wird die fragliche Gewalt, der die Bedrohung entspringt, in der Vorschriftals „willkürlich“ gekennzeichnet, was impliziert, dass sie sich auf Personenungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann.In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Grad willkürlicher Gewalt, dervorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringersein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er spezifisch aufgrund vonUmständen betroffen ist, die seiner persönlichen Situation innewohnen.Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags aufsubsidiären Schutz insbesondere zu berücksichtigen sein können– das geografische Ausmaß der Situation willkürlicher Gewalt im Herkunftsland desAntragstellers sowie sein tatsächlicher Zielort, wenn er in dieses Land zurückkehrenwürde, und– gegebenenfalls das Vorliegen eines ernsthaften Hinweises auf eine tatsächliche Gefahr,die sich daraus ergibt, dass der Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlittenhat oder bereits von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, es sei denn,stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schadenbedroht wäre; liegt ein solcher Hinweis vor, kann der Grad willkürlicher Gewalt, dervorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, geringersein.12 Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie.13 Art. 15 Buchst. c der Richtlinie.14 Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie, in denen die Begriffe „Verhängung der Todesstrafe“, „Vollstreckung derTodesstrafe“ sowie „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ verwendetwerden.Seite 62


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Daher sind die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie wie folgt auszulegen:– Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder derUnversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, setztnicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichenSituation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.– Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann ausnahmsweise als gegeben angesehenwerden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Gradwillkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die miteinem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaatsein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dasseine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in diebetroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieserRegion tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zusein.UNHCR fordert: Kein "Dublin"-Transfer von<strong>Asyl</strong>suchenden nach GriechenlandDas UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hat sich erneut dafür ausgesprochen, keine<strong>Asyl</strong>suchenden im Rahmen des sogenannten „Dublin-Systems“ nach Griechenlandzurückzuschicken. Auf Grundlage der gleichnamigen Verordnung ist geregelt, welcher EU-Staat die Durchführung eines <strong>Asyl</strong>verfahrens übernimmt. In der Regel handelt es sich dabeium jenes Mitgliedsland, in das der <strong>Asyl</strong>suchende zuerst eingereist ist.UNHCR hatte bereits im April einen entsprechenden Appell an die EU-Staaten gerichtet. Ineinem heute veröffentlichten neuem Informationspapier wird dieser Aufruf bekräftigt, da sichdie Situation in Griechenland weiter verschärft hat. So ist die Zahl der unerledigten<strong>Asyl</strong>anträge im ersten Halbjahr 2008 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum auf über 30.000gestiegen .Dies, so UNHCR, zeige die Überlastung des griechischen <strong>Asyl</strong>systems. Zudem müsse mandavon ausgehen, dass sich darüber hinaus eine erhebliche Zahl von <strong>Asyl</strong>suchenden inGriechenland aufhalte, deren Anträge bislang formell nicht registriert worden seien.Hauptgründe hierfür sind nach UNHCR-Beobachtung die mangelnde Personal-Ausstattungder örtlichen <strong>Asyl</strong>behörden und hohe formale Hürden, die es erheblich erschweren,überhaupt einen <strong>Asyl</strong>antrag zu stellen. UNHCR weist nochmals ausdrücklich auf die bereitsim April geäußerte Befürchtung hin, "dass alle diese Faktoren in ihrer Gesamtheitmöglicherweise zum Risiko von Refoulement (Beitrag zur Abschiebung in einenVerfolgerstaat) führen können."UNHCR sieht auch weiterhin große Probleme bei der Qualität der <strong>Asyl</strong>verfahren. So wurdenim gesamten ersten Halbjahr 2008 bei 8.387 Entscheidungen in erster Instanz nur einePerson als Flüchtling anerkannt. Niemandem wurde ein humanitärer Status oder subsidiärerSchutz (menschenrechtlicher Abschiebungsschutz) gewährt. In zweiter Instanz wurden bei2.886 Entscheidungen in 61 Fällen (2,1 Prozent) der Flüchtlingsstatus zuerkannt und in zehnFällen (0,34 Prozent) ein humanitärer Status bzw. subsidiärer Schutz gewährt.Seite 63


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Inwieweit die auch in Griechenland mittlerweile umgesetzten EU-<strong>Asyl</strong>richtlinien in diesemZusammenhang eine Änderung in der Praxis bewirken können, lässt sich derzeit noch nichtbeurteilen. UNHCR bleibt deshalb bei seiner Position, weiterhin von Überstellungen nachGriechenland abzusehen, da <strong>Asyl</strong>suchende dort "übermäßigen Härten" ausgesetzt sind. AusGründen der Solidarität und mit Blick auf das Ziel eines Gemeinsamen Europäischen<strong>Asyl</strong>systems sieht UNHCR die EU insgesamt in der Pflicht, Griechenland dabei zu helfen,ein funktionierendes <strong>Asyl</strong>system herzustellen.Veröffentlicht am: 05.12.2008Rechtsprechung in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>Urteile und BeschlüsseVG Trier: Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krebserkrankung.Beschluss vom 2.10.2008 – 5 L 660/08.TR – (5 S., M14401)OVG <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>: Flüchtlingsanerkennung eines Aktivisten der DHKP-C.Urteil vom 31.10.2008 – 10 A 10215/08.OVG – (10 S., M14474)VG Neustadt a. d. W.: Anhörung ist keine Ausübung des SelbsteintrittsrechtsBeschluss vom 19.11.2008 – 3 L 1294/080.NW – (4 S., M14424)VG Trier: Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass EU-RODAC-Eintragungen zutreffendsind, wenn nicht durch substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel daran begründet werden;das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordung begründet kein subjektivesRecht des <strong>Asyl</strong>antragsstellers; allein die Durchführung einer Anhörung stellt keine Ausübungdes Selbsteintrittsrechts dar.Urteil vom 21.5.2008 – 2 K 48/08.TR – (7 S.; M14441)Seite 64


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Aus der ArbeitThüringer Erklärung der BAfF vom 27.11.2008Sicherung der Rehabilitation von besondersschutzbedürftigen FlüchtlingenEinrichtung einer Arbeitsgruppe „Gesundheitsversorgung vonbesonders schutzbedürftigen Flüchtlingen“ unter Federführung desGesundheitsministeriumsDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jahrestagung der BundesweitenArbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF),fordern vom Gesundheitsministerium die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Sicherung der„Gesundheitsversorgung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen“. DieGesundheitsversorgung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen ist keineinnenpolitische, sondern gesundheitspolitische Aufgabe.Mit Hilfe der Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Gesundheitsversorgung von besondersschutzbedürftigen Flüchtlingen“ soll ein pragmatischer Weg gefunden werden, dieGesundheitsversorgung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die in DeutschlandSchutz suchen, zu verbessern. Hierfür suchen wir die Kooperation mit allen Akteuren imGesundheits- und Sozialwesen.Die Aufgabe der Arbeitsgruppe „Gesundheitsversorgung von besonders schutzbedürftigenFlüchtlingen“ wird es sein:1. Die Evaluation der bestehenden Angebote, Bedarfe und Finanzierungsmodelle in derGesundheitsversorgung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen2. Regelungen für die Finanzierung der Behandlungskosten für besondersschutzbedürftige Flüchtlinge im Gesundheitssystem unabhängig vom Aufenthaltsstatusder Betroffenen3. Aufbau integrativer Kooperationsstrukturen4. Definition der komplexen Behandlungsleistungen für besonders schutzbedürftigeFlüchtlingen, einschließlich soziotherapeutischer und integrationsfördernderMaßnahmen5. Einbindung der langjährigen Erfahrungen der bestehenden spezialisiertenBehandlungszentren der BAfFWir bitten Sie, unser Anliegen zu unterstützen.Elise BittenbinderBerlin, den 27.11.2008Für den Vorstand der BAFFSeite 65


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>HintergrundinformationenSicherung der Rehabilitation von besonders schutzbedürftigen FlüchtlingeDie Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge werden derzeit auf Basis des § 4 Abs. 1 und § 6<strong>Asyl</strong>bLG geregelt. Mit dem Richtlinienänderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wurdedies bestätigt. Mit dem Richtlinienänderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz konnte jedochnicht erreicht werden, dass Personen, die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweisePersonen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer,physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, die erforderliche medizinische oder sonstigeHilfe Status-unabhängig gewährt bekommen. § 6 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>bLG gilt nur für eineneingeschränkten/unsignifikanten Personenkreis und ist unzureichend.Rechtliche Grundlagen sind EU- Richtlinien, die im Zuwanderungsgesetz nicht den nötigenNiederschlag gefunden haben und für deren Umsetzung noch keine konkreten Schritteeingeleitet wurden. Die EU- Richtlinie zur „Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahmevon <strong>Asyl</strong>bewerbern in den Mitgliedstaaten“ (2003/9/EG) sowie der „Richtlinie überMindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen“ (Richtlinie 2004/83/EG) stellen klareAnforderungen an den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen 15 , sowohlhinsichtlich der medizinischen Versorgung als auch hinsichtlich der materiellenAufnahmebedingungen.Im Bericht der Europäischen Kommission vom 26.11.2007 über die Anwendung derAufnahmerichtlinie in den Mitgliedsstaaten wird festgestellt, dass in Deutschland keinVerfahren zur Ermittlung besonders vulnerabler Flüchtlingsgruppen besteht, obgleich dieIdentifizierung besonders schutzbedürftiger <strong>Asyl</strong>bewerber ein Kernelement ist. Ohne einebesondere Behandlung dieser Menschen und ohne eine Berücksichtigung der auf derenRehabilitation abhebenden Richtlinienbestimmungen, läuft die Richtlinie ins Leere.Über die BAfFDie Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge undFolteropfer e.V. (BAfF) ist der Dachverband der Behandlungszentren für Folteropfer. Wirhelfen Menschen, die unvorstellbares Leid erlebt haben. Zu uns kommen Folterüberlebende,Kriegsopfer und Kindersoldaten. Viele sind schwer traumatisiert und leiden unter ihrenschrecklichen Erlebnissen. Derzeit sind in der BAfF 24 psychosoziale Behandlungszentren,Initiativen und Einrichtungen für die medizinischen, psychotherapeutischen undpsychosozialen Versorgung und Rehabilitation von Opfern von Folter und anderer schwererMenschenrechtsverletzungen vernetzt. BAfF ist Gründungsmitglied des EuropäischenNetzwerks der Behandlungseinrichtungen für Folteropfer. Aktuell hat BAfF den Vorsitz inEuropa.15 Als besonders schutzbedürftig gelten: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen,Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung, odersonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Die besondereHilfebedürftigkeit soll durch eine Einzelprüfung festgestellt werden.Seite 66


„Save me“Neuwied[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Verantwortung für Flüchtlinge tragenAktion „Save me" startete in Neuwied -Stadt und Landkreis sagen ,,ja" zur Neuansiedlung -Zahlreiche Organisationen unterstützen die AktionFlüchtlingen an einem sicheren Ort einen Neuanfang zu ermöglichen: Das ist Sinn undZweck der Aktion „Save me“. Auch Neuwieder Bürger beteiligen sich daran.NEUWIED. Sind Bürger im „satten“ Mitteleuropa bereit, sich für verarmte Flüchtlinge zuengagieren, sind sie bereit, die Aktion „Save me“ zu unterstützen? Ja, sagen Menschen inNeuwied. Annelore Macke ist eine von ihnen. „Ich mache mit, weil es um Menschen geht, dieseit vielen Jahren in Lagern leben, sich kümmerlich und mühselig von einem Tag zumnächsten durchbringen müssen und keine Chance haben, selbst ihre Situation zu ändern.Uns Christen müssen Liebe und Erbarmung wichtiger sein als Projekte die Wohllebensteigern“, betont die 69-jährige Drogistin.Sie legen Hunderte von Kilometern zu Fuß zurück oder gefährden ihr Leben, weil sieversuchen, in kleinen Booten über das Meer nach Europa zu gelangen. 40 MillionenMenschen, so schätzt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen(UNHCR), sind weltweit auf der Flucht vor Hunger, Krieg oder Verfolgung. Die meisten vonihnen schaffen es nicht, ihre Heimatregion zu verlassen, verbringen Jahre in überfülltenFlüchtlingslagern ohne Perspektive auf Rückkehr oder einen Neuanfang.Die Aktion „Save me“, die jetzt auch in Neuwied begonnen hat, versucht diese Situation zuändern. Sie macht sich für die Neuansiedlung von Flüchtlingen in sicheren Ländern stark.Ziel des sogenannten „Resettlements“ ist es, Schutzbedürftigen eine Zukunftsperspektive zugeben. Das Prinzip beruht auf persönlicher Verantwortung.„Wir suchen in der Stadt und dem Landkreis 100 Menschen, die für einen Flüchtling einePatenschaft übernehmen“, erläutert Renate Schäning vom Diakonischen Werk, das dieAktion koordiniert. Die Paten sollten bereit sein, den Flüchtlingen bei der Orientierung zuhelfen. Dabei geht es zum Beispiel um das Ausfüllen von Formularen oder den Aufbau vonKontakten zu Personen gleicher Nationalität.Finanziell müssen die Paten nichts leisten, sollten sich der politischen Tragweite ihrerUnterschrift aber bewusst sein: „Die Flüchtlingspolitik der Bundesrepublik ist in denvergangen Jahren immer strikter geworden. Uns geht es daher auch darum, Druck auf dieLandesregierung, den Bund und die Innenministerkonferenz auszuüben, damit sich daswieder ändert“, sagt Siegfried Pick.Der Pfarrer kommt aus Bad Kreuznach, wo die Kampagne bereits seit Oktober 2008 läuft.„Wichtig ist, dass es sich bei den Menschen, um die es hier geht, um bereits vom UNHCRregistrierte Flüchtlinge handelt“, betont er. Ihr Status ist gesichert. Sie erhalten eineAufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis für drei Jahre, die auf jeden Fallverlängert wird. Und sie können sicher sein, dass sie nicht in ihre Heimat zurück müssen –Seite 67


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>es sei denn, sie wollen es selbst. Noch einmal Pick: „Es wird nicht geprüft, ob die Rückkehrin das Herkunftsland zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich ist.“„Save me“ wird in Neuwied unter anderem vom <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong>, Amnesty InternationalNeuwied, der Ahmadiyya-Gemeinde, der Caritas, der Mennonitischen Brüdergemeinde(Ringstraße), dem Eine-Welt-Laden, dem Friedensdienst Eirene und dem ökumenischenNetz Rhein-Mosel-Saar unterstützt. Auch die Marktkirchengemeinde und die katholischeKirchengemeinde St. Matthias sehen die Aktion positiv: „Wenn ich all das Leid in denFernsehnachrichten sehe, fühle ich mich oft ohnmächtig“, schilder Pfarrer TilmannRaithelhuber seine Motive, die „Save me“ Liste zu unterzeichnen. „Es ist eine Bereicherung,etwas für andere zu tun, gerade wenn es sich dabei um Menschen handelt, die besondersschutzbedürftig sind“, sagt Annelore Macke vom <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong>.Die ersten Flüchtlinge kommen vielleicht schon bald nach Neuwied: Im November 2008haben die Innenminister der Europäischen Union beschlossen, 10 000 Kriegsflüchtlinge ausdem Irak aufzunehmen. 2500 Iraker kommen nach Deutschland, vier bis fünf von ihnenkönnten im Kreis Neuwied eine neue Heimat finden (ank)Quelle: Rheinzeitung Neuwied vom 18.2.<strong>2009</strong>Bad KreuznachRettungsring für FlüchtlingeFremde werden selten mit offenen Armen empfangen. In Bad Kreuznachsoll sich das ändern. Paten wollen Zuwanderern zur Seite stehen, die inder Region eine Heimat suchen. „Save me - eine Stadt sagt ja" heißt dieKampagne, die Pfarrer Siegfried Pick und der <strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong>vorantreibenIn der Fußgängerzone von Bad Kreuznach steht ein hochgewachsener Mann mit einemroten Rettungsring in der Hand und spricht Passanten an. Ausländerpfarrer Siegfried Picksetzt auf die Kraft der Symbole. „Der Rettungsring steht für die Kampagne ,save me – eineStadt sagt ja"', erläutert er. Die Kampagne hat der ,,<strong>Arbeitskreis</strong> <strong>Asyl</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> fürStadt und Kreis Bad Kreuznach" angestoßen. Viele Flüchtlinge strandeten buchstäblich anden Außengrenzen Europas, im Mittelmeer oder auf den Kanarischen Inseln. DieseMenschen dürften nicht untergehen.Am Infostand verteilen Pick und seine Mitstreiter Flugblätter, ziehen Passanten insGespräch. Sie werben dafür, dass Deutschland sich am internationalen Flüchtlingsschutzbeteiligt und jedes Jahr ein festes Kontingent, also eine feste Anzahl, Flüchtlinge aufnimmt.Und sie suchen Ehrenamtliche, die den Neuankömmlingen in ihrer Stadt mit Rat und Tatbeistehen. 50 Paten haben die Bad Kreuznacher Aktivisten in drei Monaten bereitsgewonnen, 100 sollen es werden.Anette Hezel hat ganz konkrete Vorstellungen von ihrer Patenschaft. ,,Einmal in der Wochehabe ich einen freien Tag, da kann ich Menschen zu mir auf meinen Hof einladen", sagt sie.Sich über Tiere und Pflanzen auszutauschen sei „hilfreich und heilend". Die 48-jährigeGrundschullehrerin wohnt mit ihrem Lebensgefährten sowie drei Pferden, fünf Gänsen,Hühnern und einem Esel auf einem alten Bauernhof in Löllbach bei Meisenheim. Sie hatbereits <strong>Asyl</strong>bewerber betreut und hatte Flüchtlinge unter anderem aus Kurdistan auf ihremSeite 68


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Hof zu Gast. ,,Verschüchterte Kinder blühen auf, wenn man mit ihnen die Hühner füttert undEier einsammelt", berichtet sie. „Auch gemeinsam zu kochen und zu essen schafft einevertraute Atmosphäre." Wie wichtig es ist, beim Einleben in einer neuen Umgebungmenschliche Wärme und Hilfe zu erfahren, weiß Anette Hezel aus eigener Erfahrung. Sie hatviele Jahre im Ausland gelebt, unter anderem in Mittelanatolien in der Türkei. „Dort bin ichliebevoll aufgenommen und umsorgt worden, als mein Sohn zur Welt kam", erinnert sie sich.Auch für Mohamed EI-Chami war es kein großer Schritt, bei der ,,save me"-Kampagnemitzumachen. In den Siebzigerjahren kam der Libanese zum Studium nach Deutschland. Mitseiner aus Syrien stammenden Frau - sie ist Christin, er Muslim -wollte er in den Libanonzurück, doch darin brach dort der Bürgerkrieg aus. Das Ehepaar blieb und wohnt heute mitden beiden Töchtern in Winzenheim bei Bad Kreuznach. Nach 30 Jahren fühlt sich derComputeringenieur hier sehr wohl, seine Integration ist gelungen. Darum will er als Pate von,,save me" anderen, die unter weniger günstigen Voraussetzungen eine neue Heimatsuchen, zur Seite stehen und Flüchtlingen zeigen, wo sie Deutsch lernen, einkaufen undarbeiten können. Er will ihnen den Umgang mit Behörden erleichtern und zu Kontakten inihrem Stadtviertel oder ihrer Kirchengemeinde verhelfen. ,,Die größte Barriere für dieseMenschen wird die fremde Sprache sein", sagt er. ,,Ohne Sprachkenntnisse traut man sichnicht aus dem Haus, man lebt nur noch von Gerüchten und Vorurteilen." Wichtig istMohamed EI Chami auch das politische Ziel der Kampagne. „Die meisten Flüchtlingeverkaufen alles, was sie haben, und geben das Geld Schlepperbanden, die Geschäfte mitdem Elend dieser Leute machen", sagt er. ,.Wenn die reichen Länder die Flüchtenden nachund nach aufnehmen, wird diesen Banden der Nährboden entzogen."Birgitt Brauske aus Bad Kreuznach möchte ein Bindeglied sein zwischen dem Herkunftslandeines Flüchtlings und der Gesellschaft, zu der er künftig gehören soll. Die 47-jährigeSozialpädagogin arbeitet in einer psychiatrischen Klinik und sieht sich dort mit immer mehrausländischen Patienten konfrontiert, die an massiven Erkrankungen der Seele leiden.„Sprache, Umgebung, sozialer Hintergrund - alles ist ihnen hier fremd und sie können denSpagat zwischen den Kulturen nicht bewältigen", berichtet sie. Seit Jahren engagiert sichBirgitt Brauske in der Flüchtlingsarbeit, unter anderem bei amnesty international. Sie hat inSri Lanka gesehen, wie ein Bürgerkrieg unsägliches Leid verursachte und Menschen zurFlucht zwang. In der früheren Zentralen Anlaufstelle für <strong>Asyl</strong>bewerber in Ingelheim - heuteein Gefängnis für Abschiebehäftlinge - hat sie erlebt, wie mit Flüchtlingen umgegangen wird.„Sie haben Krieg, Flucht, Vertreibung erlebt und werden hier zum zweiten Mal traumatisiert."Das Gefühl, sich in einer neuen Heimat fremd zu fühlen, kennt Birgitt Brauske ausunmittelbarer Nähe: Ihr Ehemann stammt aus Ghana. Heute hat er an der Nahe ein neuesZuhause gefunden.MARION UNGER„Die Politik muss endlich umdenken“Ausländerpfarrer Siegfried Pick über Konzept und Ziele der Kampagne„save me - eine Stadt sagt ja"Herr Pick, was soll die Kampagne „save me - eine Stadt sagt ja" bewirken?Ein Umdenken bei den politisch Verantwortlichen. ,,save me" ist eine Initiative von unten, vonBürgern in Städten und Gemeinden. Sie drängen bei Politikern darauf, dass jedes Land einKontingent von Flüchtlingen integriert. Für diese übernehmen sie Patenschaften.Seite 69


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Was müssen die Paten konkret tun?Sie können die Neuankömmlinge begrüßen und mit ihrer neuen Umgebung vertraut machen.Dazu gehören ganz einfache Dinge wie zum Beispiel zu zeigen, wo man günstig einkaufenkann. Begleitung zu Behörden wäre hilfreich, aber auch das Vermitteln von Kontakten zualteingesessenen Kreuznachern. Auch der Weg zur nächsten Kirchengemeinde sollte ihnengezeigt werden, denn nach allen Erfahrungen sind etwa ein Drittel der Flüchtlinge Christen.Wie werden die Zuwanderer ausgewählt?Der Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hat weltweit 155000 Flüchtlinge alsbesonders schutzbedürftig anerkannt. Dazu gehören alleinstehende Frauen mit Kindern, inKriegen verletzte und schwer traumatisierte Menschen, zum Beispiel vergewaltigte Frauen.Wenn sie von europäischen Ländern aufgenommen werden, bleiben sie auf Dauer dort.Die EU-lnnenminister haben beschlossen, 10000 Flüchtlingen aus dem Irak Zuflucht zugewähren. Bis zu 2500 von ihnen soll Deutschland aufnehmen. Ist das ein Anfang inIhrem Sinne?Das ist zumindest ein erster Schritt. Er ist als kleiner Erfolg der „save-me"-Kampagne zuwerten, die schon in anderen Städten - etwa in München und Aachen - läuft. Das kann abernur ein Einstieg sein in eine Flüchtlingspolitik, die in den nächsten Monaten die Aufnahmeweiterer Flüchtlinge aus Krisengebieten ermöglicht.Wann kommen die ersten Flüchtlinge an die Nahe?Von den Kontingentflüchtlingen aus dem Irak könnten einige wenige bereits vor Osternhierher kommen. Alles Weitere hängt von den politischen Entscheidungen ab.INTERVIEW: MARION UNGERChrismon Plus <strong>Rheinland</strong> 02/<strong>2009</strong>Statistik<strong>Asyl</strong>bewerberzahlen für das Jahr 2008 undDezember 2008Rund 22.000 <strong>Asyl</strong>anträge im Jahr 2008 – deutlicher Anstieg irakischer<strong>Asyl</strong>bewerberIm Jahr 2008 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 22.085 <strong>Asyl</strong>erstanträgegestellt. Damit kamen erstmals seit 2001 wieder mehr <strong>Asyl</strong>bewerber nach Deutschland alsim Vorjahr.Seite 70


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Die Steigerung der Zahl der <strong>Asyl</strong>bewerber von 15,2 Prozent im Vergleich zu 2007 ist imWesentlichen auf den deutlichen Anstieg irakischer <strong>Asyl</strong>bewerber zurückzuführen, der sichdurch die weiterhin schlechte Sicherheitslage im Irak begründet: 6.836 Iraker stellten 2008einen <strong>Asyl</strong>erstantrag und damit 2.509 mehr als im Jahr 2007. Damit kam fast jeder dritte<strong>Asyl</strong>bewerber aus dem Irak.Dies wirkte sich entsprechend auf die Bilanz der <strong>Asyl</strong>entscheidungen insgesamt aus: 7.291Personen – darunter 5.730 Irakern – wurde 2008 die Rechtsstellung eines Flüchtlings nachdem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GenferFlüchtlingskonvention) zuerkannt; dies entspricht 35 Prozent aller <strong>Asyl</strong>entscheidungen desBundesamtes im Jahr 2008.Trotz der Steigerung der <strong>Asyl</strong>bewerberzahlen im Jahr 2008 befinden sich die Zugangszahlenweiterhin auf einem vergleichsweise niedrigem Niveau: vor 10 Jahren – also im Jahr 1998 –kamen noch etwa 100.000 <strong>Asyl</strong>bewerber nach Deutschland, 1992 waren es sogar fast440.000.Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble:„Mit der Aufnahme von <strong>Asyl</strong>bewerbern erfüllt Deutschland nicht nur seineverfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen. Deutschland leistet einenaktiven humanitären Beitrag im Rahmen der Europäischen Union und der internationalenStaatengemeinschaft. Dies wird besonders bei der von der EU beschlossenen Aufnahmevon 10.000 irakischen Flüchtlingen aus Syrien und Jordanien deutlich, von denenDeutschland 2.500 aufnehmen wird. Die hierfür notwendigen Vorbereitungen werden – inenger Abstimmung mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen sowie mitden Bundesländern – getroffen. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingedurchgeführten Aufnahmeverfahren sind bereits angelaufen, sodass in den kommendenWochen mit der Ankunft der ersten Flüchtlinge in Deutschland gerechnet werden kann. “Die Zahlen im Einzelnen:I. Gesamtes Jahr 2008Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 ergeben sich folgende Zahlen:In der Zeit von Januar bis Dezember 2008 haben insgesamt 22.085 Personen inDeutschland <strong>Asyl</strong> (Erstanträge) beantragt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr(19.164 Personen) bedeutet dies eine Steigerung um 2.921 Personen (15,2 Prozent).Die Monatsentwicklung im 2-Jahres-Vergleich verlief wie folgt:2007 2008Januar 1.663 2.397Februar 1.299 1.818März 1.468 1.545April 1.203 1.694Mai 1.347 1.599Juni 1.241 1.672Juli 1.483 1.<strong>79</strong>3August 1.918 1.659September 1.771 1.965Oktober 1.922 1.947November 1.953 1.730Dezember 1.265 1.545(Durch nachträgliche Berichtigungen weichen die Gesamt-Jahreszahlen von den Additionender Monatszahlen ab)Seite 71


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Die Hauptherkunftsländer 2008 waren:Veränderungen2007 2008 in % absolut1. Irak 4.327 6.836 +58,0 +2.5092. Türkei 1.437 1.408 -2,0 -293. Vietnam 987 1.042 +5,6 +554. Kosovo* 8<strong>79</strong>5. Iran 631 815 +29,2 +1846. Russ. Föderation 772 <strong>79</strong>2 +2,6 +207. Syrien 634 775 +22,2 +1418. Serbien* 1.996 7299. Afghanistan 338 657 +94,4 +31910 Nigeria 503 561 +11,5 +58* Vergleich mit Vorjahr nicht möglich, da Serbien und Kosovo erst seit Mai 2008 getrennterfasst werden (zuvor gemeinsam unter „Serbien“).Weitere Vergleichswerte:Veränderungen2007 2008 in % absolutGesamt 19.164 22.085 +15,2 +2.921Gesamt ohne Irak 14.837 15.249 +2,8 +412Serbien+Kosovo 1.996 1.536 -23,0 -460Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2008 hat das Bundesamt 20.817 Entscheidungen(Vorjahr: 28.572) getroffen.Insgesamt 7.291 Personen (35,0 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nachdem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GenferFlüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 233 Personen (1,1 Prozent), die als<strong>Asyl</strong>berechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 7.058 Personen(33,9 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.Dies ergibt bei entsprechender Aufschlüsselung nach Herkunftsländern (in Prozent):Flüchtlingsanerkennungen, darunter: <strong>Asyl</strong>berechtigt FlüchtlingsschutzGesamt 35,0 1,1 33,9Irak 77,5 0,5 77,0Türkei 8,5 2,5 6,0Vietnam 0,4 0,1 0,3Kosovo 0,5 0,0 0,5Iran 34,8 3,5 31,3Russ. Föderation 19,1 2,2 16,9Syrien 17,2 1,5 15,7Serbien 0,5 0,0 0,5Afghanistan 20,6 1,3 19,3Nigeria 3,4 0,0 3,4Seite 72


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Darüber hinaus hat das Bundesamt von Januar bis Dezember 2008 bei 562 Personen (2,7Prozent) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (sog.subsidiärer Schutz) festgestellt, z.B. weil im Herkunftsland die Todesstrafe, die Folter oderandere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine erhebliche Gefahr für Leib,Leben oder persönliche Freiheit konkret droht. Dies ergibt bei entsprechenderAufschlüsselung nach Herkunftsländern (in Prozent):Abschiebungsverbote Gesamt 2,7Irak 0,9Türkei 0,9Vietnam 0,0Kosovo 1,9Iran 2,3Russ. Föderation 2,7Syrien 1,5Serbien 1,7Afghanistan 24,1Nigeria 0,6Abgelehnt wurden die Anträge von 6.761 Personen (32,5 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B.durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des <strong>Asyl</strong>antrages) wurden die Anträgevon 6.203 Personen (29,8 Prozent).Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug EndeDezember 2008 18.278 (14.092 Erstanträge und 4.186 Folgeverfahren).Im Jahr 2008 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge neben 22.085Erstanträgen auch 5.933 <strong>Asyl</strong>folgeanträge gestellt (2007: 19.164 Erst- und 11.139Folgeanträge). Hauptherkunftsländer bei den Folgeanträgen waren Irak (1.552), Iran (582)und Türkei (494). Der Anteil der <strong>Asyl</strong>folgeanträge an allen <strong>Asyl</strong>anträgen lag damit bei 21,2Prozent. Im Jahr 2007 lag der Anteil der Folgeanträge noch bei 36,8 Prozent.Entwicklung der <strong>Asyl</strong>bewerberzahlen der wichtigsten Hauptherkunftsländer:Im Jahr 2008 stieg die Zahl der <strong>Asyl</strong>erstanträge gegenüber dem Vorjahr bei 7 von 8Hauptherkunftsländern an (ohne Berücksichtigung von Serbien und Kosovo), und zwarzwischen 2,6 (Russische Föderation) und 94,4 (Afghanistan) Prozent. Nur bei der Türkei gabes einen geringen Rückgang um 2,0 Prozent(-29 <strong>Asyl</strong>bewerber).Mit Abstand stärkstes Herkunftsland im Jahr 2008 wurde, wie schon im Vorjahr, der Irak. Der<strong>Asyl</strong>bewerberzugang erhöhte sich noch einmal von 4.327 im Jahr 2007 auf nunmehr 6.836.43 Prozent der Antragsteller waren Kurden. Zudem entfielen mit 1.552 auch gut ein Viertelaller <strong>Asyl</strong>folgeanträge auf den Irak.Auf Platz 2 der Hauptherkunftsländer im Jahr 2008 lag die Türkei (1.408 Erstanträge). DieZahl der <strong>Asyl</strong>erstanträge ging, wie schon in den letzten 7 Jahren, erneut zurück, diesmaljedoch nur geringfügig um 2,0 Prozent (-29 Anträge). Der Anteil von Personen kurdischerVolkszugehörigkeit an allen türkischen <strong>Asyl</strong>bewerbern blieb 2008 mit 78 Prozent imVergleich zu 2007 (<strong>79</strong> Prozent) nahezu gleich.Vietnam liegt auf Platz 3 der Hauptherkunftsländer. Seit 2006 ist hier der jährliche Zugangvon <strong>Asyl</strong>bewerbern relativ stabil. 2008 kamen insgesamt 1.042 <strong>Asyl</strong>erstantragsteller, 55mehr als im Vorjahr (+5,6 Prozent).Seite 73


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Kosovo liegt mit 8<strong>79</strong> <strong>Asyl</strong>erstanträgen auf Rang 4 der Hauptherkunftsländer. <strong>Asyl</strong>bewerberaus dem Kosovo wurden in der monatlichen <strong>Asyl</strong>statistik erst ab Mai 2008 gesondert erfasst.Zuvor wurden sie unter „Serbien“ gezählt. Allerdings wurde die Zahl kosovarischer<strong>Asyl</strong>bewerber, die im Verlauf des Jahres 2008 einen <strong>Asyl</strong>antrag noch als „Serben“ stellten, z.T. nachträglich berichtigt. Dies führt dazu, dass die Gesamtzahl der kosovarischen<strong>Asyl</strong>bewerber im Jahr 2008 höher ist als die Summe der monatlich veröffentlichtenkosovarischen <strong>Asyl</strong>zugänge. Umgekehrt dazu ist die Gesamtzahl der serbischen<strong>Asyl</strong>bewerber für das Jahr 2008 geringer als die Summe der für die einzelnen Monateausgewiesenen serbischen Zugänge. Maßgeblich für den <strong>Asyl</strong>zugang sind also jeweils dieJahreszahlen und nicht die einzelnen Monatsdaten.Betrachtet man Serbien und Kosovo zusammen, so ergäbe sich bei 1.536 <strong>Asyl</strong>erstanträgenim Jahr 2008 ein Rückgang von 460 Anträgen (-23,0 Prozent) im Vergleich zu 2007. Damitsind Serbien / Kosovo die einzigen unter den Hauptherkunftsstaaten mit einem deutlichenRückgang an <strong>Asyl</strong>bewerbern im Jahr 2008. Ob dieser Rückgang eher Serbien oder demKosovo zuzuschreiben ist, lässt sich jedoch nicht sagen, da die im Jahr 2007 unter „Serbien“erfassten <strong>Asyl</strong>bewerber im Nachhinein statistisch nicht mehr den Nachfolgestaatenzugeordnet werden können.Nachdem Afghanistan 2007 nicht mehr unter den Top10 der Herkunftsländer vertreten war,liegt es im Jahr 2008 auf Platz 9. Bemerkenswert ist, dass sich die Zahl der <strong>Asyl</strong>bewerbervon 2007 (338 Erstantragsteller) auf 2008 (561 Erstantragsteller, +94,4 Prozent) fastverdoppelt hat.II.Aktueller MonatBeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben im Dezember 2008 1.545 Personen(Vormonat 1.730 Personen) <strong>Asyl</strong> beantragt.Damit ist die Zahl der <strong>Asyl</strong>bewerber gegenüber dem Vormonat um 185(-10,7 Prozent) gesunken. Gegenüber dem Vergleichsmonat im Vorjahr (Dezember 2007:1.265 Personen) ist die Zahl der <strong>Asyl</strong>bewerber im Dezember 2008 um 280 (22,1 Prozent)gestiegen.Hauptherkunftsländer im Dezember 2008 waren:Zum VergleichOktober November Dezember1. Irak 615 507 3972. Afghanistan 81 76 953. Vietnam 95 73 914. Türkei 109 102 885. Iran 89 97 766. Kosovo 77 69 657. Russische Föderation 52 57 618. Aserbaidschan 33 37 459. Nigeria 48 35 3910. Indien 31 48 39Neben den 1.545 Erstanträgen wurden im Dezember 2008 334 Folgeanträge beimBundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt.Im Dezember 2008 hat das Bundesamt über die Anträge von 1.784 Personen (Vormonat:1.738) entschieden.Seite 74


[INFODIENST ASYL IN RHEINLAND-PFALZ] März <strong>2009</strong>Insgesamt 689 Personen (38,6 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nachdem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GenferFlüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 19 Personen (1,1 Prozent), die als<strong>Asyl</strong>berechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 670 Personen(37,5 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.Darüber hinaus hat das Bundesamt im Dezember 2008 bei 74 Personen (4,2 Prozent)Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (sog.subsidiärer Schutz) festgestellt.Abgelehnt wurden die Anträge von 580 Personen (32,5 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B.durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des <strong>Asyl</strong>antrages) wurden die Anträgevon 441 Personen (24,7 Prozent).Quelle: Bundesministerium des InnernSeite 75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!