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Amts - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 6 - Nr. 11/2013§ 5Kosten(1) Die Gemeinde Rockhausen erstattet der Gemeinde Kirchheimjährlich die durch die Aufgabenübertragung entstandenenKosten. Die Gemeinde Kirchheim erstattet der Gemeinde Rockhausenjährlich die durch die Einsätze der Freiwilligen FeuerwehrRockhausen erzielten Gebühreneinnahmen. Die GemeindeKirchheim rechnet die Einnahmen und Ausgaben nach Vorlageder eigenen Jahresrechnung spätestens bis zum 30.06. des Folgejahresab.(2) Die Gemeinde Rockhausen leistet an die Gemeinde Kirchheimmonatliche Vorauszahlungen in Höhe von 350,-€, die in derjährlichen Abrechnung verrechnet werden. Die Höhe der Vorauszahlungkann angepasst werden, wenn absehbar ist, dass diezu erwartenden Kosten die jährlichen Vorauszahlungen erheblichübersteigen.(3) Die Gemeinde Rockhausen unterhält selbstständig ihreGrundstücke und finanziert deren Unterhaltung.(4) Die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben für die GemeindeRockhausen erfolgt verwaltungskostenfrei.§ 6Zusammenarbeit(1) Die Gemeinde Kirchheim und die Gemeinde Rockhausenstimmen einen gemeinsamen Alarm- und Einsatzplan miteinanderab.(2) Der Gemeinde Kirchheim werden durch die Gemeinde Rockhausenfür den im § 2 bezeichneten Ausrückebereich nachfolgendeUnterlagen zur Verfügung gestellt- Löschwasserentnahmepläne- Gemeindekarte mit Straßenverzeichnis§ 7Laufzeit, Kündigung(1) Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.(2) Die Zweckvereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einerFrist von sechs Monaten zum 31.12. eines Jahres gekündigtwerden.§ 8Vertragsanpassung, Schlichtung(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhaltesdieser Zweckvereinbarung maßgebend sind, so wesentlichgeändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichenRegelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Partei eineAnpassung des Inhaltes der Zweckvereinbarung an die geändertenVerhältnisse verlangen.(2) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten,die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, wird gemäß §47 Nr. 1 ThürKGG die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung herangezogen.§ 9In-Kraft-TretenDie Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Sie tritt zum 01.01.2014 in Kraft.Rockhausen, den 07.11.2013 Kirchheim, den 07.11.2013gez. Margitta GräfensteinBürgermeisterin(Siegel)gez. Hans-Jürgen LangerBürgermeister(Siegel)Anlage 1:Karte des Ausrückebereiches der Freiwilligen Feuerwehr der GemeindeKirchheimHinweis:Die vorstehende Zweckvereinbarung zur Gewährleistung desBrandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in der GemeindeRockhausen durch die Gemeinde Kirchheim wurde mit Bescheidvom 05.11.2013 AZ: 092.69.31 (Gemeinde Kirchheim) und mitBescheid vom 05.11.2013, AZ: 092.69.44 (Gemeinde Rockhausen)rechtsaufsichtlich genehmigt. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1ThürKGG erfolgt die Bekanntgabe durch die Rechtsaufsichtsbehörde(<strong>Amts</strong>blatt des Ilm-Kreises Nr. 14 am 03.12.2013)

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