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November 2004 - Das Evangelische Zentrum

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— 134 —§16 Die Bundesgeschäftsführung der EJÖ(1) Der Bundesgeschäftsführung gehören an:der bzw. die Bundesgeschäftsführer bzw. Bundesgeschäftsführerinnen,der Jugendpfarrer bzw. die Jugendpfarrerin bzw. derJugendreferent bzw. die Jugendreferentin für Österreich,und das gemäß § 14 Abs. 3 Z. 7 gewählte Mitglied.(2) Der Bundesgeschäftsführung obliegt für den Bereichder <strong>Evangelische</strong>n Kirche A. u. H. B. in Österreich (Landeskirche)die Durchführung der ihr durch die Geschäftsordnungsowie der ihr generell oder speziell übertragenenAufgaben. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen,welchem Bundesgeschäftsführer die Leitung des Bundessekretariatsund welchem die Geschäftsführung derHeime, insbesondere der Burg Finstergrün als geschäftsführendemBurgrat bzw. geschäftsführender Burgrätinübertragen ist.(3) Der bzw. die Bundesgeschäftsführer ist/sind als leitende/rAngestellte haupt- oder nebenamtlich tätig undmuss/müssen entsprechend qualifiziert sein. Voraussetzungzur Rechtswirksamkeit der Bestellung ist die Zustimmungdes Oberkirchenrates A. u. H. B.(4) Die Bundesgeschäftsführung hat regelmäßig derJULÖ Bericht zu erstatten und auf Verlangen Einsicht inalle Urkunden und Amtsschriften zu gewähren.(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Bundesgeschäftsführungdes Bundessekretariats. Die dortTätigen sind der Bundesgeschäftsführung direkt unterstelltund verantwortlich.§17 Arbeitskreise und Einrichtungen(1) Die Gliederungen der EJ können zur Betreuung einzelnerBereiche oder zur Klärung von grundsätzlichen FragenArbeitskreise berufen und beauftragen. Soferne einemArbeitskreis ein bestimmtes Budget zur Verfügung gestelltwird, ist dafür der Vorsitzende des Arbeitskreises verantwortlich.(2) Zur Durchführung der Arbeit können die Gliederungender EJ eigene Einrichtungen schaffen. Regelungenfür deren Führung sind in der Geschäftsordnung zu treffen.§18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EJÖ(1) Zur Leitung und Betreuung von Gruppen, Arbeitskreisenund sonstigen gemeinschaftlichen Arbeitsformenwerden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt.(2) In Gliederungen der EJ im Bereich von Pfarrgemeindenbzw. Gemeindeverbänden werden Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter auf Vorschlag des Gemeindejugendratesgemäß § 111 der Kirchenverfassung (KV) bestellt undabberufen.(3) In Gliederungen der EJ im Bereich von Superintendenzenbzw. der Reformierten Kirche werden Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter von der Diözesanjugendleitungoder der Diözesanjugendgeschäftsführung bzw. der JugendleitungH. B. bestellt und abberufen, in der Landeskirchevon der JULÖ der EJÖ. Dabei sind jeweils die Aufgabenfestzulegen und schriftlich festzuhalten. Abberufungensind zu begründen und schriftlich auszufertigen.(4) Die Feststellung der Beendigung der Mitarbeit hatdurch das bestellende Organ zu erfolgen und ist der bzw.dem Betroffenen mitzuteilen.§19 Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrer(1) Für die Errichtung, Veränderung und Auflassungvon Stellen für Jugendpfarrerinnen und Jugendpfarrergelten die einschlägigen Bestimmungen der Kirchenverfassung.(2) Die Ausschreibung von Stellen von Jugendpfarrerinnenund Jugendpfarrern erfolgt durch den OberkirchenratA. u. H. B. auf Vorschlag des DJR bzw. des JURÖ der EJÖ.Im Bereich der Reformierten Kirche erfolgt die Ausschreibungund Bestellung ehren- und nebenamtlicher Jugendpfarrerbzw. -pfarrerinnen durch den Oberkirchenrat H. B.auf Vorschlag des Jugendrates H. B.(3) Für die Wahl gelten die Bestimmungen der Wahlordnung.Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlobliegt der jeweiligen Jugendleitung.§20 Kontrolle(1) Die Rechnungsprüfer haben die dem Haushaltsvoranschlagentsprechende Verwendung der Mittel sowie dieRichtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungsabschlusseszu prüfen und darüber dem Jugendrat vor Beschlussfassungüber den Rechnungsabschluss zu berichten.(2) Die Kontrolle der gesamten Gebarung aller Gliederungender EJ obliegt gemäß § 201 der Kirchenverfassungden Kontrollausschüssen A. B. und H. B. in gemeinsamerSitzung.§21 Änderungen dieser Ordnung(1) Änderungen dieser Ordnung erfolgen durchBeschluss des landeskirchlichen Gesetzgebers entwederauf Antrag des Jugendrates der EJÖ oder auf Grund vonAnträgen an die Generalsynode.(2) Soferne der Antrag nicht vom Jugendrat der EJÖgestellt wurde, ist er diesem so zeitgerecht zur Kenntnis zubringen, dass er dazu Stellung nehmen kann.(3) Zu den Verhandlungen über Änderungen dieserOrdnung sind Vertreter der EJÖ einzuladen und beizuziehen.§22 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1) Diese Ordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2) (Verfassungsbestimmung) Alle nach der bisher geltendenOrdnung gewählten bzw. bestellten Organe bzw.Amtsträger bleiben bis 31. Dezember 2005 in ihrer Funktion.(3) Schon vor diesem Termin können über Beschlusseines Diözesanjugendrates bzw. des Jugendrates (JURÖ)mit sofortiger Wirkung Geschäftsführungen bestellt werden.Dr. Peter KrömerPräsidentDipl.-Ing. Roland JuranekSchriftführer

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