11.07.2015 Aufrufe

November 2004 - Das Evangelische Zentrum

November 2004 - Das Evangelische Zentrum

November 2004 - Das Evangelische Zentrum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

— 147 —keit eines Beschlusses der Superintendentialversammlungvorzusehen, in der alle Pfarrgemeinden vertreten sind.Die Ergänzung des Abs. 2 des § 62 soll sicherstellen,dass auch Änderungen der Gemeindeordnung der Genehmigungdes Superintendentialausschusses bedürfen.Ergänzung des § 147 Abs. 1Die nun durch § 148 KV vorgesehene Möglichkeit erfordertdie vorgeschlagene Ergänzung im Katalog der Zuständigkeit,die jenen des Aufsichtsrates gemäß § 95 AktienGentspricht.Einfügung eines Abs. 5 a in § 173und eines Abs. 4 a in § 205Mit diesen Bestimmungen soll es verfassungsgesetzlichgeregelt und gesichert werden, dass von den Kirchenleitungenunter ihrer Verantwortung auch Personen Aufgabenwahrnehmen können, die dem Kollegium nicht angehören,insbesondere z. B. die Stellvertreter der weltlichen Oberkirchenräte.Ergänzung des § 220Nach geltendem Recht würden auch jene Vereine derAufsicht der Kirchenleitung unterstehen, zu denen sichMitarbeiterInnen als freiwillige Berufsvereinigung zusammengeschlossenhaben. Damit könnte die Unabhängigkeitdieser Berufsvereinigungen bzw. der von ihnen zur Sicherungihrer Aufgaben errichteten weiteren Einrichtungenals nicht mehr gesichert gesehen werden. Um andererseitsdie Kontrolle im innerkirchlichen, d. i. autonomen Bereichvorzusehen, wurden dafür die Kontrollausschüsse aus synodaleOrgane zuständig gemacht.ORDNUNG DES GEISTLICHEN AMTES§ 8 OdgADie Lebensbiographien sind vielfältiger und individuellergeworden. Es gibt verschiedene Gründe, die eine Verkürzungdes Vikariats sinnvoll erscheinen lassen: mehrjährigePraxiserfahrung in der Gemeindearbeit; einebereits vorhandene zielgerichtete Spezialisierung, die inschon fortgeschrittenen Jahren weiter verfolgt wird (Krankenhausseelsorge)u. a. m. Da die Inhalte der Vikarsausbildungund die Erfahrungen nur in einer Mindestzeit vonzwei Jahren möglich sind, soll eine Verkürzung um höchstensein Jahr vom Oberkirchenrat beschlossen werdenkönnen. Der Oberkirchenrat A. u. H. B. soll die Möglichkeitbekommen, individuell entscheiden zu können.§§ 35 und 36 OdgADie Neufassung des § 36 geht auf das allseits vorgebrachteBegehren zurück, für alle geistlichen AmtsträgerInnenden Anspruch auf Beistellung einer Dienstwohnungfestzulegen. Nicht zuletzt war ein Grund dafür die arbeitsrechtlicheGleichbehandlung.Für die Einfügung des § 35 b mit einer speziellen Bildungsfreistellungwaren die ständig wachsenden Anforderungenan AmtsträgerInnen, die in Leitungsfunktionengewählt werden, maßgeblich. Besonders gilt das für diespeziellen Erfordernisse für Präsentationen in den elektronischenMedien und die wahrzunehmenden Managementfunktionenin größeren Verwaltungseinheiten. Unberührtund weiter nicht nur für AmtsträgerInnen in Leitungsfunktionenzugänglich bleiben die mit § 35 OdgA eröffnetenWeiterbildungsmöglichkeiten.Klargestellt wurde in den Beratungen der Synode A. B.bzw. der Generalsynode, dass mit § 35 b OdgA zweierleifestgelegt werden sollte. Erstens bedeutet die Frist vonzwei Jahren, dass innerhalb diesen Zeitraums die Aus-,Fort- oder Weiterbildung begonnen werden kann, zweitensaber nicht, dass sie in dieser Zeit auch abgeschlossenwerden muss. Eine längere Frist wurde deshalb nicht vorgesehen,damit der Bildungsvorgang möglichst zu Anfangder Funktionsperiode stattfindet.KIRCHENBEITRAGS-UND FINANZAUSGLEICHSORDNUNG§ 2 KbFaODie Formulierung der KbFaO eröffnet keine Gestaltungsmöglichkeiten,etwa i. S. der Vorschläge des vom SynodalenSteinwender betreuten OE-Projektes „Kirchenbeitrag“.Danach sollte über Antrag der Superintendenz oderVorschlag der KB-Beauftragten die Vorschreibung undEinhebung für einzelne Gemeinden dann einem Gemeindeverbandoder einer anderen Kirchenbeitragsstelle übertragenwerden können, wenn die Gemeinde wegen desAusfalls oder des Fehlens von Fachkräften oder aus anderenGründen nicht zu einer ordnungsgemäßen Besorgungder KB-Agenden in der Lage ist. Da es sich gezeigt hat, dassgegebenenfalls rasch gehandelt werden muss, soll nicht einganzes Jahr verloren werden, sollte diese Änderung sorechtzeitig beschlossen werden, dass sie noch für das Beitragsjahr2005 angewendet werden kann.Die Kirchenbeitragsreferenten werden gemäß § 6KbFaO von den Superintendentialausschüssen bestellt undsind ihnen berichtspflichtig, der Kirchenbeitragsbeauftragtekann vom Oberkirchenrat A. B. gemäß § 8 KbFaObestellt werden. Diese Fachleute können als erste feststellen,ob bei einer Kirchenbeitragsstelle Schwierigkeiten auftretenund welche. Sie können aus ihrer Kenntnis auchvorschlagen wie Hilfe geleistet werden kann.BAUORDNUNGErgänzung der §§ 5 und 6 der BauordnungDa umfassender Umweltschutz im Sinne der Erhaltungder Schöpfung Anliegen unserer Kirche ist, ist die Anregungder Umweltschutzbeauftragten, ökologische Kriterienin die Bauordnung aufzunehmen, beantragt worden.Nach Rückfrage unter den ständigen Mitgliedern desBauausschusses haben sich diese mehrheitlich dafür ausgesprochen,dem Anliegen Bewahrung der Schöpfung dadurchzu entsprechen, dass die Ökologie als Gesichtspunktbei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!