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November 2004 - Das Evangelische Zentrum

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— 127 —KirchengesetzeA.u.H.B.188. Zl. G 09; 4045/<strong>2004</strong> vom 9. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>Kirchenverfassungsnovelle <strong>2004</strong>Die Synode A. B. bzw. die Generalsynode haben aufihrer 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode vom 27. bis29. Oktober <strong>2004</strong> folgende Änderungen der Kirchenverfassungbeschlossen.(Motivenberichte siehe Seite 146 f.)1. Neufassung von § 12 Abs. 1:4. Kirchliche Ämter und Dienste§ 12: (1) Die Bezeugung des Evangeliums ist derganzen Kirche aufgetragen. Sie nimmt diese Berufungdurch vielfältige Ämter und Dienste wahr.(2) <strong>Das</strong> Amt der öffentlichen, theologisch verantwortetenVerkündigung des Evangeliums in Wort und Sakramentohne zeitliche und örtliche Begrenzung wird durchdie Ordination übertragen.(3) Weitere kirchliche Ämter und Dienste — insbesonderein den Bereichen der Gemeindeleitung, der Diakonie,der Bildung, des Unterrichts oder der Kirchenmusik —bezeugen ebenfalls das Evangelium in Wort und Tat.Die Abs. 2 bis 6 werden zu Abs. 4 bis 8.2. Ergänzung der §§ 60, 62 und 63:§ 60 ist durch einen Absatz 3 zu ergänzen:„(3) <strong>Das</strong> Ausscheiden aus dem Verband erfolgt aufGrund eines Beschlusses des Presbyteriums entsprechendden Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die Auflösungdes Verbandes kann, sofern dafür in der Gemeindeordnungkeine Bestimmung über das Ausscheiden vorgesehenist, durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterienoder durch Beschluss der Superintendentialversammlungerfolgen. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeitder Genehmigung gemäß Abs. 1.“Ergänzung des § 63 durch einen Absatz 1 a:„(1 a) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 hat die Gemeindeordnungauch Bestimmungen über das Ausscheiden aus demVerband und seine Auflösung vorzusehen. Für den Fall derAuflösung ist jedenfalls festzulegen, wem das etwa vorhandeneVerbandsvermögen zu übertragen ist.“Ergänzung des Abs. 2 des § 62:„(2) Beschlüsse über die Errichtung einer Gemeindeordnungbzw. deren Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeitder Genehmigung des Superintendentialausschussesbzw. des Oberkirchenrates H. B.“3. Ergänzung des § 147 Abs. 1:Dem Abs. 1 des § 147 ist folgende Bestimmung als lit. danzufügen:„d) hinsichtlich der Geschäftsführung:die Überwachung der Geschäftsführung. DerSuperintendentialausschuss kann damit auch einzelne Mitgliederoder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständigebeauftragen.“4. Einfügung eines Abs. 5 a in § 173 und eines Abs. 4 ain § 205:Dem § 173 ist folgende Bestimmung als Absatz 5 a einzufügen:„(5 a) <strong>Das</strong> Kollegium kann unter seiner VerantwortungPersonen, die ihm nicht angehören, die Betreuung einzelnerArbeitsbereiche bzw. die Besorgung von Aufgabenübertragen. Die Aufgaben des bzw. der Berufenen sindfestzulegen und schriftlich festzuhalten. Vereinbarungenmit Personen, die diese Aufgaben entgeltlich wahrnehmen,bedürfen der Zustimmung des Synodalausschusses A. B.“Dem § 205 ist folgende Bestimmung als Absatz 4 a einzufügen:„(4 a) <strong>Das</strong> Kollegium kann unter seiner VerantwortungPersonen, die ihm nicht angehören, die Betreuung einzelnerArbeitsbereiche bzw. die Besorgung von Aufgabenübertragen. Die Aufgaben des bzw. der Berufenen sindfestzulegen und schriftlich festzuhalten. Vereinbarungenmit Personen, die diese Aufgaben entgeltlich wahrnehmen,bedürfen der Zustimmung der Synodalausschüsse A. B.und H. B.“5. Ergänzung des § 220:Dem § 220 Abs. 3 ist als neuer Abs. 3 a die folgendeBestimmung einzufügen:„(3 a) Diese Aufsicht ist für Vereine, Kapitalgesellschaftenund Genossenschaften, die von freiwilligen Berufsvereinigungenkirchlicher Mitarbeiter gebildet worden sind,von den Kontrollausschüssen in gemeinsamer Sitzungwahrzunehmen.“6. Aufhebung und Änderung von Bestimmungen derKirchenverfassungDurch die Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen inÖsterreich (EvSchul-O), Nr. 195 in diesem Amtsblatt istunter9. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungenfestgelegt:9.1 Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. September 2005in Kraft.9.2 (Verfassungsbestimmungen) Mit diesem Tag tretenfolgende Bestimmungen außer Kraft:9.2.1 die §§ 66 Abs. 3 und 210 KV.9.2.2 In den folgenden Bestimmungen werden mitWirkung vom 1. September 2005 aufgehoben:9.2.3 In § 70 Abs. 1 Z. 2 KV die Worte „von Schulenoder einzelnen Schulklassen sowie“;9.2.4 in § 70 Abs. 1 Z. 3 KV die Worte „Lehrer und“;9.2.5 in § 70 Abs. 1 Z. 5 KV Zusatz „der von der Gemeindeerhaltenen Schulen“.9.2.6 § 90 Abs. 2 Z. 7, 9 und 11 KV;9.3 (Verfassungsbestimmung) Neu zu fassen ist diefolgende Bestimmung:§ 210 KV: Errichtung, Erweiterung, Führung undAuflassung <strong>Evangelische</strong>r Schulen werden durch

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