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November 2004 - Das Evangelische Zentrum

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— 133 —4. die Meldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;5. die Kooptierung von bis zu drei Mitgliedern.(4) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, indenen der Jugendrat H. B. innerhalb einer gestellten Fristkeinen Beschluss fassen kann, hat die Jugendleitung auchin jenen Angelegenheiten zu entscheiden, die dem Jugendratvorbehalten sind. Diese Entscheidung ist dem Jugendratbei seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.§14 Der Jugendrat der EJÖ(1) Dem Jugendrat der EJÖ (JURÖ) gehören an:1. die von den Diözesanjugendräten und dem JugendratH. B. gewählten Mitglieder,2. die Diözesanjugendpfarrer bzw. -referenten,3. die Jugendpfarrerin bzw. der Jugendpfarrer fürÖsterreich,4. die Jugendpfarrerin H. B. bzw. der JugendpfarrerH. B. bzw. der Jugendreferent H. B. bzw. die JugendreferentinH. B.,5. die Jugendreferentinnen und -referenten der EJÖ,mit beratender Stimme:6. ein vom Oberkirchenrat A. u. H. B. entsandtes Mitglied,7. ein von der <strong>Evangelische</strong>n Hochschulgemeinde inÖsterreich entsandtes Mitglied,8. die Geschäftsführung,9. bis zu drei kooptierte Mitglieder.(2) Ist für eine Superintendenz kein Amtsträger gemäßAbs. 1 Z. 2 bestellt, kann vom betreffenden DJR ein weiteresMitglied gemäß § 9 Abs. 2 Z. 4 gewählt werden. DieseRegelung gilt analog für die Kirche H. B.Für die bzw. den gewählten Vorsitzende/n bzw.deren/dessen Stellvertreter/in kann für deren Funktionsperiodeder betreffende DJR bzw. der Jugendrat H. B. einweiteres Mitglied wählen.(3) Dem Jugendrat obliegt insbesondere:1. Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichenFragen der Kinder- und Jugendarbeit sowie überRichtlinien, Konzepte und den Einsatz von Arbeitshilfenfür diese;2. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einerStellvertreterin bzw. eines Stellvertreters aus dem Kreiseder ehrenamtlichen Mitglieder;3. Wahl einer oder eines Abgeordneten und ihres bzw.seines Stellvertreters, oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterinin die Generalsynode für deren Funktionsperiode;4. die Wahl der Jugendpfarrerin bzw. des Jugendpfarrersfür Österreich bzw. der Jugendreferentin bzw. desJugendreferenten für Österreich;5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und von derenStellvertretern;6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für dieBundesgeschäftsführung;7. Bestellung und Abberufung des Mitglieds der Bundesgeschäftsführunggemäß § 16 Abs. 1;8. Einrichtung von Arbeitskreisen und Einrichtungengemäß § 17;9. Beschlussfassung über den Jahresbericht und dengeprüften Rechnungsabschluss;10. Beschlussfassung über den Haushaltsplan, einschließlichder vom Bund bzw. durch den Bundesjugendplanzur Verfügung gestellten Mittel sowie über denDienstpostenplan;11. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung undBelastung von unbeweglichem Vermögen sowie über denAbschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahreund über die Übernahme von Schuldverpflichtungen,deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgtsowie von Haftungserklärungen;12. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung einschließlichgenereller Vereinbarungen mit Mitarbeiternbzw. deren Vertretung;13. Antrag auf Änderung der Ordnung der EJÖ.(4) Die Zweidrittelmehrheit ist erforderlich1. für Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z. 11, 12 und 13,2. für Beschlüsse gemäß Abs. 3 Z. 1 dann, wenn dieBeschlüsse für alle Organe der EJÖ verbindlich sein sollen,3. für die Aufteilung von Mitteln aus der Bundesjugendförderungoder dem entsprechenden Zuschüssen.(5) Gewählte Vertreter müssen eigenberechtigt sein. Siesind dem Oberkirchenrat A. u. H. B. bekannt zu geben.(6) Alle Beschlüsse des JURÖ sind dem OberkirchenratA. u. H. B. mitzuteilen, die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 6und 9 bis 12 bedürfen der Genehmigung durch den OberkirchenratA. u. H. B.(7) Der JURÖ tritt mindestens einmal jährlich zusammen.§15 Die Jugendleitung der EJÖ(1) Der Jugendleitung der EJÖ (JULÖ) gehören an:1. Die bzw. der Vorsitzende der JURÖ als Vorsitzendeund deren bzw. dessen Stellvertreter,2. der Jugendpfarrer bzw. die Jugendpfarrerin bzw. derJugendreferent bzw. die Jugendreferentin für Österreich,3. zwei vom JURÖ gewählte ehrenamtliche Vertreter derDJR e ,4. zwei aus dem Kreis der Jugendreferenten bzw. -referentinnender DJR e , vom JURÖ gewählter Vertreter,5. ein Vertreter des Jugendrates H. B.,mit beratender Stimme:6. ein Vertreter des Oberkirchenrates A. u. H. B.,7. ein Vertreter der Hochschulgemeinde in Österreich,8. die Bundesgeschäftsführung.(2) Die Jugendleitung der EJÖ leitet und koordiniertdie Jugendarbeit in der <strong>Evangelische</strong>n Kirche A. u. H. B. inÖsterreich (Landeskirche) entsprechend den Beschlüssendes JURÖ und begleitet die Tätigkeit der Geschäftsführung.Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassungüber Abschluss, Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissenleitender Angestellter. Diese Beschlüsse bedürfender Genehmigung durch den Oberkirchenrat A. u.H. B.(3) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, indenen der Jugendrat innerhalb einer gestellten Frist keinenBeschluss fassen kann, hat die Jugendleitung auch in jenenAngelegenheiten zu entscheiden, die dem JURÖ vorbehaltensind. Ihre Entscheidung ist dem JURÖ bei seiner nächstenSitzung zur Genehmigung vorzulegen.

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