— 138 —5.3 Der Leiter ist dem Schulerhalter gegenüber dafürverantwortlich, dass die Schule entsprechend den kirchlichenund den für sie geltenden staatlichen Bestimmungengeführt wird.5.4 Bei der Bestellung der Lehrenden und des sonstigenPersonals soll bei gleicher Qualifikation Personen der Vorzuggegeben werden, die einer der Kirchen der „Gemeinschaftevangelischer Kirchen in Europa — LeuenbergerKirchengemeinschaft“ (GEKE) angehören.5.5.1 Bei Ablehnung eines Bewerbers, Aufhebung derZuweisung und Auflösung des Dienstverhältnisses ist demBetroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.5.5.2 Die Aufhebung der Zuweisung bzw. Auflösungdes Dienstverhältnisses kann auch von Amts wegen durchden Oberkirchenrat A. u. H. B. bzw. auf Antrag des Superintendentenbzw. Landessuperintendenten erfolgen.6. Die Schulgemeinschaft 6 76.1 In der Schulgemeinschaft sollen alle Lehrenden,Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte 8 zurErfüllung der Aufgabe der Schule zusammenwirken (§ 2SchUG).6.2 <strong>Das</strong> Leben in der Schulgemeinschaft einer <strong>Evangelische</strong>nSchule wird von einem Menschenverständnis getragen,das sich am christlichen Glauben orientiert. Es ist ausgerichtetan den Zielen des konziliaren Prozesses fürGerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung.6.3 In den Gremien der schulischen Mitbestimmungund in der Gestaltung des gesamten Schullebens sindSchülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrende partnerschaftlichaufeinander angewiesen.6.4 Den Schülerinnen und Schülern wird die Möglichkeitgegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule ihremAlter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechendmitzugestalten. Die Lehrenden verpflichten sich, die Arbeitder Schülerinnen und Schüler in der Schulgemeinschaft zuunterstützen und zu fördern.6.5 Leiter und Lehrende beraten Schülerinnen undSchüler sowie Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen.Eltern halten Kontakt zu den Lehrenden und pflegeninsbesondere bei auftretenden Problemen das offeneGespräch mit ihnen.7. Die Finanzgebarung <strong>Evangelische</strong>r Schulen7.1.1 Für die <strong>Evangelische</strong>n Schulen gelten die haushaltsrechtlichenVorschriften einschließlich der Grundsätzeder Rechnungslegung für die <strong>Evangelische</strong> Kirchesowie für den Bereich der Diakonie die Regelungen derDiakonie Österreich.7.1.2 Die Verpflichtung zur qualifizierten Rechnungslegunggemäß § 22 des Vereinsgesetzes 2002 gilt entsprechend.7.2 Den Jahresbericht mit dem geprüften und bestätigtenRechnungsabschluss hat jeweils bis zum 31. März desFolgejahres jeder Schulerhalter einer kirchlichen Einrich-6Siehe dazu §§ 59 und 63 a ff SchUG und VO d. BMfUK,BGBl. Nr. 388/19937Für Schulen gemäß 3.7 gelten die Regelungen von Qualifikationsprofilund Akademiestudiengesetz8Zu Elternvereinen siehe § 63 SchUGtung dem für ihn zuständigen Superintendentialausschussbzw. Oberkirchenrat H. B. zu übermitteln. Schulen gemäß3.7 haben diese den Synodalausschüssen A. B. und H. B.,Schulen im Bereich der Diakonie dem für sie festgelegtenGremium zuzuleiten.7.3 Kann ein Schulerhalter seinen finanziellen Verpflichtungennicht mehr nachkommen oder ist dies auf Grundder vorgelegten Bilanz absehbar, kann er vom OberkirchenratA. u. H. B. mit Bescheid abberufen und ein Verwaltungsausschussan dessen Stelle bestellt werden. DieAmtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet mit derNeukonstituierung des Schulerhalters, darf aber drei Jahrenicht überschreiten.8. Plattform <strong>Evangelische</strong>r Schulen8.1 Zum Austausch von Erfahrungen und zur Stellungnahmezu Regelungen, die <strong>Evangelische</strong> Schulen betreffen,kann der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat A. u. H. B. dieSchulerhalter und Leiter der <strong>Evangelische</strong>n Schulen sowieder Schulämter zu einer Plattform <strong>Evangelische</strong>r Schuleneinberufen.8.2 Die Plattform trifft in der Regel einmal jährlichzusammen. Sie ist auf jeden Fall einzuberufen, wenn diesvon zwei Drittel der Schulerhalter oder der Schulamtsleiterverlangt wird.9. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen9.1 Dieses Kirchengesetz tritt mit 1. September 2005in Kraft.9.2 (Verfassungsbestimmungen) Mit diesem Tag tretenfolgende Bestimmungen außer Kraft:9.2.1 die §§ 66 Abs. 3 und 210 KV,9.2.2 In den folgenden Bestimmungen werden mitWirkung vom 1. September 2005 aufgehoben:9.2.3 In § 70 Abs. 1 Z. 2 KV die Worte „von Schulenoder einzelnen Schulklassen sowie“;9.2.4 in § 70 Abs. 1 Z. 3 KV die Worte „Lehrer und“;9.2.5 in § 70 Abs. 1 Z. 5 KV Zusatz „der von derGemeinde erhaltenen Schulen“9.2.6 § 90 Abs. 2 Z. 7, 9 und 11 KV;9.3 (Verfassungsbestimmung) Neu zu fassen ist diefolgende Bestimmung:§ 210 KV: Errichtung, Erweiterung, Führung undAuflassung <strong>Evangelische</strong>r Schulen werden durchdas Kirchengesetz „Ordnung für das <strong>Evangelische</strong>Schulwesen in Österreich“ (EvSchul-O) geregelt.9.4 Für Schulen, für die bei Inkrafttreten diesesKirchengesetzes kein Schulprofil und/oder keineHausordnung vorliegen, haben diese vom Schulerhalterbis zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 vorgelegt zu werden. Erfolgt dies nicht, kannder Schule durch den Oberkirchenrat A. u. H. B.der Status einer konfessionellen Privatschule aberkanntwerden.Dr. Peter KrömerPräsidentDipl.-Ing. Roland JuranekSchriftführer
— 139 —196. Zl. SYN 12; 4055/<strong>2004</strong> vom 9. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>Verfügungen mit einstweiliger Geltung – Genehmigungendurch die GeneralsynodeDie folgenden Verfügungen mit einstweiliger Geltungwurden von der Generalsynode auf ihrer 4. Session der12. Gesetzgebungsperiode vom 27. bis 29. Oktober <strong>2004</strong>genehmigt:ABl. Nr. 268/2003 betreffend Ergänzung §§ 86 und 137KV,ABl. Nr. 68/<strong>2004</strong> betreffend Änderung § 27 Abs. 1 KV,ABl. Nr. 86/<strong>2004</strong> betreffend § 10 KbFaO.Dr. Peter KrömerPräsidentDipl.-Ing. Roland JuranekSchriftführerResolution der 4. Session der XII. Generalsynode197. Zl. SYN 12; 4052/<strong>2004</strong> vom 9. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>Resolutionen der GeneralsynodeDie Generalsynode hat auf ihrer 4. Session der 12.Gesetzgebungsperiode vom 27. bis 29. Oktober <strong>2004</strong> nachstehendeResolutionen beschlossen:1. Resolution der Generalsynode betreffend AsylwerberDie Generalsynode hat am 28. Oktober <strong>2004</strong> die Verabschiedungnachstehender Resolution betreffend Asylwerbereinstimmig beschlossen.Der Einsatz für Menschenrechte und für den SchutzVerfolgter ist Kernauftrag des Evangeliums.Wir protestieren— gegen alle Versuche, diakonische und anwaltlicheArbeit für Asylwerber und Asylwerberinnen zu diffamieren— gegen alle Versuche, BeraterInnen und HelferInnenunter Druck zu setzen.Eine entwickelte Demokratie ist daran zu messen,welchen Schutz sie Minderheiten, Hilfesuchenden, AsylwerberInnenund den Ärmsten garantiert.Voraussetzungen dafür sind:— eine freie Presse— die unbehinderte Arbeit unabhängiger Menschenrechts-und Hilfsorganisationen.Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes insbesonderezur Asylgesetzgebung sind ernst zu nehmen und zu vollziehen.2. Resolution der Generalsynode betreffend der Situationder Kinder, Jugend und junger Familien inunseren KirchenAuf Antrag des Diakonischen Ausschusses hat dieGeneralsynode am 29. Oktober <strong>2004</strong> einstimmig beschlossen:Die Generalsynode richtet den dringenden Appell analle Presbyterien, darauf zu achten, dass den neu zuwählenden Gremien eine angemessene Zahl von jungenErwachsenen angehört.Erklärung der 4. Session der XII. Generalsynode198. Zl. SYN 17; 4230/<strong>2004</strong> vom 18. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>„Positiv leben“Erklärung der Generalsynode zu HIV/AidsDie Generalsynode der <strong>Evangelische</strong>n Kirche hat am28. Oktober <strong>2004</strong> folgende Erklärung beschlossen:Positiv leben!Eine Standortbestimmung der <strong>Evangelische</strong>n Kirchen inÖsterreich zum Umgang mit der tödlichen ImmunschwächeHIV/AidsBerechnungen von UN-AIDS für 2003 zeigen dieDramatik der Situation:Weltweit leben 42 Millionen Menschen mit HIV/Aids.3 Millionen Menschen sind in diesem Jahr an Aids gestorben.2003 haben sich 5 Millionen Menschen neu mit demVirus infiziert.28 Millionen der Menschen mit HIV/Aids leben inAfrika südlich der Sahara. In Europa steigt die Infektionsrate.In Osteuropa und in Zentralasien ist derzeit die größteZunahme an Neuinfektionen zu verzeichnen. Seit demAuftreten des HI-Virus sind weltweit an Aids mehrMenschen gestorben als an der Pest in der Geschichte. ZuRecht spricht man daher von einer Pandemie, einer weltweitenBedrohung durch die tödliche Immunschwäche.HIV/Aids berührt wie kaum eine andere Krankheitzahlreiche Tabuthemen unserer Gesellschaft: Sexualität,Krankheit und Tod. Für viele verbindet sich die Krankheitauch mit Ängsten vor dem Fremden, mit „schmutziger“Sexualität, mit asozialem Suchtverhalten. Heute sieht man,dass vor allem Totschweigen, Verdrängen und die Stigmatisierungder Betroffenen die Ausbreitung von Aids geförderthaben. <strong>Das</strong> hat zur Folge, dass die Erkrankten ineinem hohen Maß mit Ausgrenzung und Diskriminierungzu kämpfen haben, die eine zusätzliche Belastung für siebedeuten. Grundsätzlich wird bei einer HIV Infektion denBetroffenen eine größere eigene Schuld zugewiesen als beianderen Erkrankungen. Selbst innerhalb der Kirche ziehenes daher HIV-positive Menschen vor anonym zu bleiben,um sich nicht Vorurteilen und moralischen Vorhaltungenaussetzen zu müssen.