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November 2004 - Das Evangelische Zentrum

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— 132 —(2) Der Diözesanjugendgeschäftsführung ist die Führungder laufenden Geschäfte entsprechend ihrer Geschäftsordnungund den vom Diözesanjugendrat gefasstenBeschlüssen übertragen. Insbesondere obliegen ihr:1. alle zur Ausführung der Beschlüsse des DJR erforderlichenVerwaltungsgeschäfte;2. die Erstellung der Entwürfe des Jahresberichtes, desRechnungsabschlusses sowie der Vorlagen für den Haushaltsplanund den Dienstpostenplan;3. die Erstellung des Entwurfes des Amtsauftrages fürdie Diözesanjugendpfarrerin bzw. den Diözesanjugendpfarrer;4. der Abschluss von Vereinbarungen mit allen nebenundhauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;5. Evidenz und Meldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.(3) Der bzw. die Geschäftsführer sind haupt- odernebenamtlich tätig, sie müssen entsprechend qualifiziertsein. Voraussetzung zur Rechtswirksamkeit ihrer Bestellungist die Zustimmung des Superintendentialausschusses.(4) Abschluss, Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissenbedürfen der Genehmigung durch den Superintendentialausschuss.§12 Jugendrat H. B.(1) Dem Jugendrat H. B. (JR H. B.) gehören an:1. die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindejugendräte;ferner mit beratender Stimme:2. die Jugendpfarrerin oder der Jugendpfarrer H. B.,3. die Jugendreferentin bzw. der Jugendreferent H. B.,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des OberkirchenratesH. B.,5. bis zu drei kooptierte Mitglieder.(2) Der Jugendrat H. B. leitet und koordiniert dieJugendarbeit in der Gesamtgemeinde H. B. Insbesondereobliegen ihm:1. Beratung und Beschlussfassung über Fragen der Kinder-und Jugendarbeit sowie über Richtlinien, Konzepteund den Einsatz von Arbeitshilfen im Bereich der GesamtgemeindeH. B.;2. die Wahl einer oder eines Vorsitzenden und einerStellvertreterin bzw. eines Stellvertreters; sie sind aus demKreise der Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindejugendrätenzu wählen;3. die Wahl von bis zu drei Mitgliedern der JugendleitungH. B., wobei wenigstens zwei aus dem Kreis der Vertreterinnenund Vertreter von Gemeindejugendräten zuwählen sind;4. die Kooptierung von bis zu drei Mitgliedern in den JRH. B.;5. die Wahl von zwei Mitgliedern des Jugendrates fürÖsterreich;6. die Wahl eines Mitglieds der Jugendleitung für Österreich;7. die Wahl der Jugendpfarrerin H. B. bzw. des JugendpfarrersH. B.;8. die Wahl und Abberufung der Jugendreferentin H. B.bzw. des Jugendreferenten H. B.;9. die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfernund deren Stellvertreterinnen bzw. -vertreter;10. Beschlussfassung über den Jahresbericht und dengeprüften Rechnungsabschluss;11. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und denDienstpostenplan;12. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung undBelastung von unbeweglichem Vermögen sowie über denAbschluss von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahreund über die Übernahme von Schuldverpflichtungen,deren Tilgung nicht innerhalb des Rechnungsjahres erfolgtsowie von Haftungserklärungen;13. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.(3) Die Beschlussfähigkeit im Jugendrat H. B. ist abweichendvon den Bestimmungen der Verfahrensordnungauch dann gegeben, wenn Vertreterinnen bzw. Vertretereines Drittels der Gliederungen der Pfarrgemeinden anwesendsind.(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 11 bis 13 sowie Abschluss,Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissenbedürfen der Genehmigung durch den OberkirchenratH. B. Alle Beschlüsse des JR H. B. sind dem OberkirchenratH. B. mitzuteilen, die gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 6 und 9Gewählten dem Oberkirchenrat H. B. und der Jugendleitungder EJÖ.(5) Gewählte Vertreter müssen das 16. Lebensjahr vollendethaben. Nominierte für die Funktionen gemäß Abs. 2Z. 2, 4 und 7 müssen eigenberechtigt sein.(6) Der JR H. B. tritt mindestens einmal jährlich zusammen.§13 Die Jugendleitung H. B.(1) Der Jugendleitung gehören an:1. als Vorsitzender die bzw. der Vorsitzende des JugendratesH. B.;2. ihr bzw. sein Stellvertreter bzw. Stellvertreterin;3. die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 gewählten Mitgliedersowie mit beratender Stimme:4. die Jugendpfarrerin H. B. bzw. der JugendpfarrerH. B;5. die Jugendreferentinnen H. B. bzw. -referenten H. B.und6. die Vertreterin bzw. der Vertreter der Synode H. B.;7. bis zu drei kooptierte Mitglieder.(2) Die Jugendleitung H. B. tritt wenigstens zweimaljährlich zusammen.(3) Die Jugendleitung ist für die Führung der laufendenGeschäfte verantwortlich und zuständig. Insbesondereobliegt ihr:1. die Planung der Jugendarbeit und die Erarbeitungund Durchführung von Hilfen und Projekten zu ihrerUnterstützung und Förderung;2. die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlussessowie der Vorlagen für den Haushaltsplanund den Dienstpostenplan;3. die Erstellung des Entwurfes des Amtsauftrages fürdie Jugendpfarrerin bzw. den Jugendpfarrer sowieAbschluss von Vereinbarungen mit neben- und hauptamtlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

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