— 148 —betont wird und durch eine demonstrative Aufzählung(Bauanwalt Dipl.-Ing. Arch. Kuchler) den BauwerbernAnregungen gegeben werden, welche wichtigen Gesichtspunktebedacht werden sollen. Bewusst wurde auf einezwingende „Umweltprüfung“ verzichtet, da durch dieseviele kirchliche Bauverfahren unnötig verlängert werdenwürden und bei Inanspruchnahme öffentlicher Umweltförderungeneine Begutachtung bzw. Bewilligung durchöffentliche Stellen erfolgt.WAHLORDNUNG§§ 11 und 31<strong>Das</strong> gesplittete Wahlverfahren für Gemeindevertreterund Ersatzleute gemäß § 11 WahlO wurde von vielenGemeinden als zu kompliziert und zu aufwändig empfunden.Mit der Eröffnung von zwei Alternativen soll das nunbereinigt werden.Falls die Variante b von der Gemeindevertretungbeschlossen werden sollte, werden alle Kandidaten alphabetischauf einer Liste angeführt. <strong>Das</strong> Wahlergebnis ergibtdann für alle, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhaltenhaben (§ 3 WahlO), die Reihung. Diejenigen Kandidatenmit den meisten, zweitmeisten usw. Stimmen besetzendann die Sitze der Gemeindevertretung, je nachdem, welcheAnzahl festgelegt worden ist, z. B. 30. Ersatzleute sinddann diejenigen, die z. B. Platz 31 usw. erreicht haben. DieNachrückung erfolgt dann wie gewohnt nach Stimmenanteil,zuerst also z. B. der 31., dann der 32. usw.Die in § 31 WahlO eingefügten Bestimmungen sollen dieLücke schließen, die sich aus dem Fehlen jeglicher Regelungüber die Annahme einer Wahl ergeben hat und dienicht zuletzt wegen dienstrechtlicher Konsequenzen zuSchwierigkeiten geführt hat. Die nun einzufügendenBestimmungen sind im Zusammenhang der in § 31 getroffenenRegelungen zu lesen.Der RVA hat den Vorschlag in seiner Sitzung am 29.April <strong>2004</strong> behandelt und als Antrag beschlossen.besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicherInteressen nicht zu befürchten ist.“<strong>Das</strong> Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) schreibt in§ 28 vor:„(1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, diezueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehenoder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder biseinschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandtoder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule imdienstlichen Verhältnis der Über- oder Unterordnung nurverwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstesnicht gefährdet werden.(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselbenSchule kann untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtigerklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, soferndadurch Interessen des Dienstes gefährdet werden.“Entbehrlich erscheint dem RVA, der diesen Vorschlag inseiner Sitzung am 29. April <strong>2004</strong> behandelt und ihm zugestimmthat, die Regelung des LDG § 28 Abs. 2.Ergänzung des § 37Die Superintendentialversammlung der SuperintendenzA. B. Niederösterreich hatte auf ihrer Sitzung am 23./24.April <strong>2004</strong> u. a. auch einen Antrag beschlossen, den § 37der Dienstordnung 2003 durch einen Satz zu ergänzen, derein Informationsrecht personalführender Gemeinden festlegt.Der RVA hat dazu am 11. Oktober <strong>2004</strong> festgestellt,dass ein Informationsrecht begründbar ist, aber auch densonstigen Gemeinden und Werken, welche als Dienstgeberfungieren, eingeräumt werden soll. Dem Formulierungsvorschlagdes RVA ist die Generalsynode mehrheitlichgefolgt.ORDNUNG FÜR DAS EVANGELISCHESCHULWESEN IN ÖSTERREICHAnhang zur EvSchul-O:DIENSTORDNUNG 2003Einfügung von Verwendungsbeschränkungen in die DODie in den staatlichen Gesetzen festgelegten Verwendungsbeschränkungensollen aus gegebenen Anlässen indie DO 2003 aufgenommen werden.So schreibt das Beamten-Dienstrechtsgesetz in § 42 inAbs. 2 unter „Verwendungsbeschränkungen“ vor:„(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinanderin einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinanderin auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlichzum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oderverschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissenverwendet werden:1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüberdem anderen Beamten,2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungendes Abs. 2 genehmigen, wenn ausDie <strong>Evangelische</strong>n Schulen in ÖsterreichSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong>s Schulwerk OberschützenSchule:<strong>Evangelische</strong>s Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasiumund Oberstufenrealgymnasium für Studierendeder Musik, OberschützenLeitung: Mag. Gottfried WurmSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong>s Schulwerk A. B. WienSchulen:<strong>Evangelische</strong> Volksschule am KarlsplatzLeitung: Edeltraud DühHauptschule „Kooperative Mittelschule“, KarlsplatzLeitung: Franz JägerVolksschule „Lutherschule“, WähringLeitung: Adelheid Selinger
— 149 —<strong>Evangelische</strong> Volksschule GumpendorfLeitung: Adelheid Selinger<strong>Evangelische</strong> Volksschule Wien-Leopoldstadt„Familienschule“,Leitung: Susanne Kleeber<strong>Evangelische</strong> Volksschule — Erlebnisschule, MariaEnzersdorfLeitung: Barbara Ramos C.-Pfeiffer<strong>Evangelische</strong> Schule für ganzheitliches Lernen für 10-bis 15-jährige, Maria EnzersdorfLeitung: Barbara Ramos C.-Pfeiffer<strong>Evangelische</strong>s Gymnasium und Werkschulheim, WienLeitung: Mag. Elisabeth SinnJohann-Sebastian-Bach-Musikschule, WienLeitung: Dr. Hanns StekelSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong> Diakonie WaiernSchulen:Martin-Luther-Kolleg. <strong>Evangelische</strong> Diakonenschule,WaiernLeitung: Pfarrer Mag. Viktor KiszaLehranstalt für heilpädagogische Berufe, WaiernLeitung: Martin HildebrandtLehrgang für Leitungsfunktionen für Berufstätige —SozialmanagementLeitung: Martin HildebrandtSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong> Stiftung der Gräfin Elvine de La TourSchulen:<strong>Evangelische</strong> Sondererziehungsschule Harbach,KlagenfurtLeitung: N. N.<strong>Evangelische</strong> Volksschule de La Tour, TreffenLeitung: Mag. Herbert PrisslanSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong>s Diakoniewerk GallneukirchenSchulen:Lehranstalt für heilpädagogische Berufe,GallneukirchenLeitung: Mag. Rudolf SotzFachschule für Altendienste und Pflegehilfe,GallneukirchenLeitung: Mag. Heidelinde PichlerFachschule für Altendienste und Pflegehilfe, SalzburgLeitung: Dr. Karl WindingStaatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegeschuleam Diakonissenkrankenhaus, LinzLeitung: Prim. Dr. Hans Georg SteinmaurerSchuldirektor: Berthold TauberSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong>r Diakonieverein SalzburgSchulen:<strong>Evangelische</strong> VolksschuleLeitung: Andrea Zezula<strong>Evangelische</strong> HauptschuleLeitung: Andrea Wallner-ObermüllerPolytechnische SchuleLeitung: Alois DittmerOberstufengymnasium nach MontessoriLeitung: Mag. Helga Wenzel-AndersSchulerhalter:<strong>Evangelische</strong> Kirche A. u. H. B.Schulen:ERPA — <strong>Evangelische</strong> Religionspädagogische Akademie,WienLeitung: Dr. Helene MiklasERPI — <strong>Evangelische</strong>s Religionspädagogisches Institut,WienLeitung: Dr. Helmar-Ekkehart PollittBESCHLUSS DER SYNODE A. B.Kinderoffenes Abendmahl Im Neuen Testament sind Getaufte — unabhängigvon ihrem Alter — zur Teilnahme am Abendmahl eingeladen. <strong>Das</strong> kinderoffene Abendmahl wird auch in den meistenanderen christlichen Kirchen gepflegt, diesbezüglichgibt es einen zunehmenden ökumenischen Gleichklang. Im Protestantismus wurde bisher Wert darauf gelegt,dass zur Teilnahme am Abendmahl die Fähigkeit derUnterscheidung zu einem gewöhnlichen Sättigungsmahlkonstitutiv sei und eine vorhergehende Unterweisung notwendigmache. Dies wird durch die neue Regelung nichtgrundsätzlich in Frage gestellt. Kinder sollen auch inZukunft — in jeder Altersstufe jeweils ihrem Alter gemäß— auf die Abendmahlsfeier vorbereitet werden. Diese Vorbereitungkann beispielsweise durch die Eltern, im Kindergottesdienst,im Religionsunterricht oder auf einer Kinderbibelwoche. . . erfolgen. Außerdem ist durch die liturgischeGestaltung der Feier dafür Sorge zu tragen, dass derbesondere Charakter des Herrenmahles für die Kinderspürbar wird. Gegenüber der starken Betonung der rationalenKomponente der Gabe des Unterscheiden-Könnenswerden heute zunehmend auch emotionale Faktoren insTreffen geführt, so können etwa behinderte Menschen undSterbende sehr wohl um die Bedeutung einer Abendmahlsfeier„wissen“, ohne dass sie in der Lage wären, den Sinnder Worte rational vollständig zu erfassen. Die Entkoppelung von Abendmahlszulassung undKonfirmation beraubt die Konfirmation keineswegs ihrerBedeutung; die Abendmahlszulassung war ja auch in derVergangenheit lediglich ein Aspekt des kirchlichen Handelnsan den Konfirmanden. — Wohl aber soll die Vorbereitungauf die Konfirmation der Bedeutung des Herrenmahlesweiterhin breiten Raum widmen. Dieser Antrag entspricht den Bemühungen, die <strong>Evangelische</strong>Kirche insgesamt in vermehrtem Ausmaß zu einerkinderfreundlichen Kirche werden zu lassen.