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November 2004 - Das Evangelische Zentrum

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— 135 —193. Zl. G 10; 4048/<strong>2004</strong> vom 9. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>Wahlordnung — Novelle <strong>2004</strong>Die Synode A. B. bzw. die Generalsynode haben aufihrer 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode vom 27. bis29. Oktober <strong>2004</strong> folgende Änderungen der Wahlordnungbeschlossen.(Motivenbericht siehe Seite 148)1. Absatz 1 des § 11 WahlO ist wie folgt neu zu fassen:(1) Die Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde hatrechtzeitig vor der Wahl über die Wahl der Ersatzleute zubeschließen, die vom Presbyterium an Stelle vorzeitig ausscheidenderGemeindevertreter auf deren restliche Amtsdauereinzuberufen sind, nämlicha) ob und wie viele Ersatzleute bei der Gemeindevertreterwahlin einem getrennten Wahlgang zu wählen sind,oderb) ob Gemeindevertreter und Ersatzleute in einemgemeinsamen Wahlgang zu wählen und unter der Voraussetzungdes § 3 Abs. 1 nach den auf sie entfallenden Stimmenzu reihen sind.2. Dem § 31 WahlO sind folgende Bestimmungen einzufügen:(2 a) Die Wahl ist in der Regel für einen Termin festzusetzen,der frühestens ein halbes Jahr vor dem Zeitpunktliegt, zu dem das Amt zu besetzen ist.(7 a) Findet die Wahl gemäß Abs. 2 a statt, hat bei sonstigerNichtigkeit der Wahl der bisherige Amtsinhaber ander Personaldebatte nicht teilzunehmen.(12 a) Dies gilt auch für den Fall, dass der Gewähltekeine Erklärung über die Annahme der Wahl abgibt odererklärt, sie nicht annehmen zu wollen.(12 b) Bei der Erklärung, die Wahl anzunehmen, kannder Gewählte dann, wenn das Amt vakant ist, auch angeben,wann er es anzutreten gedenkt. Der Amtsantritt hatdann längstens binnen 3 Monaten zu erfolgen. Alle Rechteund Pflichten gehen in diesem Fall mit Amtsantritt auf ihnüber. Ein Amtsantritt vor Ausscheiden des Amtsvorgängersist unzulässig.Dr. Peter KrömerPräsidentDipl.-Ing. Roland JuranekSchriftführer194. Zl. G 16; 4051/<strong>2004</strong> vom 9. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>Dienstordnung — Novelle <strong>2004</strong>Die Synode A. B. bzw. die Generalsynode haben aufihrer 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode vom 27. bis29. Oktober <strong>2004</strong> folgende Änderungen der Dienstordnungbeschlossen.(Motivenberichte siehe Seite 148)Der Dienstordnung 2003 sind folgende Bestimmungenneu einzufügen:1. Verwendungsbeschränkungen§6a:Verwendungsbeschränkungen(1) Dienstnehmer bzw. Dienstvorgesetzte, die miteinanderverheiratet sind, in Lebensgemeinschaft leben, diezueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehenoder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder biseinschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandtoder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissenverwendet werden:1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüberdem anderen,2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.(2) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungendes Abs. 1 können von der jeweils zur Aufsicht berufenenkirchlichen Stelle genehmigt werden, wenn aus besonderenGründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessennicht zu befürchten ist.2. Ergänzung des § 37:Der letzte Satz in Abs. 2 des § 37 ist wie folgt zu ergänzen:Vor Stellung eines solchen gemeinsamen Antrages hatder <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat A. u. H. B. jene kirchlichenStellen, welche Dienstgeber von der Dienstordnungunterstellten Dienstnehmern sind, über den beabsichtigtenAntrag zu informieren und ihnen die Möglichkeit einerStellungnahme einzuräumen. Der Oberkirchenrat A. u.H. B. hat anlässlich der beschlussfassenden Synodalausschuss-bzw. Sitzung der Synodalausschüsse über die eingelangtenStellungnahmen zu berichten.Dr. Peter KrömerPräsidentDipl.-Ing. Roland JuranekSchriftführer195. Zl. SCH 01; 4053/<strong>2004</strong> vom 9. <strong>November</strong> <strong>2004</strong>Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen in Österreich(EvSchul-O)Die Generalsynode hat auf ihrer 4. Session der 12.Gesetzgebungsperiode am 28. Oktober <strong>2004</strong> das folgendeKirchengesetz beschlossen:(Motivenberichte siehe Seite 148)Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen in Österreich(EvSchul-O)Inhaltsübersicht1. GrundsätzeAllgemeine Bestimmungen2. Errichtung und Anerkennung von <strong>Evangelische</strong>nSchulen3. Der Schulerhalter4. <strong>Das</strong> Schulprofil5. Leiter, Lehrende und sonstiges Personal6. Die Schulgemeinschaft7. Finanzgebarung evangelischer Schulen8. Plattform <strong>Evangelische</strong>r Schulen9. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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