Mitglieder-Info Februar 2010 - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt
Mitglieder-Info Februar 2010 - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt
Mitglieder-Info Februar 2010 - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt
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<strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Februar</strong> <strong>2010</strong><br />
Gesamtinhaltsverzeichnis<br />
Allgemeine Verbandsinformationen<br />
• IFH/Intherm <strong>2010</strong> vom 14. - 17. April <strong>2010</strong> in Nürnberg<br />
• Lehrgang Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im <strong>SHK</strong>-Handwerk<br />
• Praktika für Auszubildende in Europäischen Unternehmen<br />
• Fachkraft für Wasseraufbereitung nach VDI 2035 mit Fachkundezertifikat<br />
• Unterstützung für Heizungs-Check<br />
• Woche der Sonne <strong>2010</strong> (01.-09.<strong>2010</strong>)<br />
• Neuwahlen im Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />
• Neues Fördermitglied im FV <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
• Direktaussendung <strong>2010</strong> des Zentralverbandes <strong>SHK</strong><br />
• Termine<br />
<strong>Info</strong>rmationen Technik<br />
• Was sagt die EnEV 2009 zu Änderungen an Bestandsgebäuden?<br />
• Ferienhäuser und Anforderungen der EnEV 2009<br />
• Nur zwei Länder das EEWärmeG umgesetzt<br />
• Fachunternehmererklärung zur EnEV 2009<br />
• Kupferrohr mit geringer Wanddicke für Gasinstallationen<br />
• Heizkörperanschlüsse mit Klemmverschraubung<br />
• Gibt es Bestandsschutz bei Trinkwasserinstallation?<br />
• Absicherung der Trinkwasserversorgung gegenüber nicht-ortsfesten Anlagen<br />
• Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen<br />
• Thermische Desinfektion im Einfamilienhaus<br />
• Trinkwassererwärmer bekommen neue Prüfgrundlagen<br />
• Der neue Zuschuss von der KfW-Bank<br />
• <strong>2010</strong> weniger Geld für Photovoltaikstrom<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Lossiusstraße 1, 99094 Erfurt<br />
Telefon: 0361 6759-163<br />
Telefax: 0361 6759-222<br />
E-Mail: info@shk-thueringen.de<br />
Internet: www.shk-thueringen.de<br />
<strong>Info</strong>rmationen Betriebswirtschaft/EDV<br />
• Ausnahmeregelung zur Überschuldung in der Insolvenz verlängert<br />
• Haftung des Hauptunternehmers für Sozialabgaben bei präqualifizierten Nachunternehmern ausgeschlossen<br />
• Förderprogramme für gewerbliche Unternehmen zur Kfz-Umrüstung<br />
• Archivierungsfristen von Tachoscheiben und digitalen Fahrdaten<br />
• Neue Mindestlöhne, Elektro, Bau und Dachdecker<br />
• Sozialversicherungs-Rechengrößen <strong>2010</strong><br />
• Verzugszinsen ab 01.01.<strong>2010</strong><br />
• Aufbewahrungsfristen <strong>2010</strong><br />
<strong>Info</strong>rmationen Recht<br />
BAURECHT<br />
• Bauvertragskündigung wegen unerlaubten Nachunternnehmereinsatzes<br />
• Ersatzvornahme bei mangelhafter Reparatur<br />
• Prüfung und Zahlung einer Abschlagsrechnung: Kein Anerkenntnis!<br />
• Berechnung des Sicherheitseinbehalts<br />
• Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft<br />
VERGABERECHT<br />
• Anforderungen an die Leistungsausschreibung<br />
• Aufhebung wegen Überschreitung der finanziellen Mittel<br />
• <strong>Mitglieder</strong> einer Bietergemeinschaft dürfen eigene Angebote abgeben!<br />
1
1/<strong>2010</strong><br />
ARBEITSRECHTS- UND SOZIALRECHT<br />
• Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern<br />
• Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts müssen laufende Prämien eingeflossen sein<br />
• Der Weg zur Arbeit: Unfälle genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz<br />
• Aufgrund unwahrer ehrverletzender Kündigungsgründe kann der Arbeitnehmern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
gegen Zahlung einer Abfindung verlangen<br />
SONSTIGES<br />
• Keine Rundfunkgebühren für Internet-Pi<br />
• Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen<br />
• Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten!<br />
• Amtshaftung - Wie oft im Jahr muss ein Richter eine Prozesskate bearbeiten?<br />
Anlagen<br />
Anmeldeformular Rechtsseminar 17.03.<strong>2010</strong><br />
Anmeldeformular Sachkundelehrgang Klima 8. -11.03.<strong>2010</strong><br />
Anmeldeformular Seminar Angebot=Auftrag 11.02.<strong>2010</strong><br />
Anmeldung Seminar Der Monteur in Kundenkontakt 25.02.<strong>2010</strong><br />
<strong>Info</strong>blatt Praktika für Auszubildende<br />
<strong>Info</strong>blatt Direktaussendung <strong>2010</strong><br />
2<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen
IFH/Intherm <strong>2010</strong> vom 14. – 17. April <strong>2010</strong> in<br />
Nürnberg<br />
In wenigen Wochen beginnt in<br />
Nürnberg die 18. Fachmesse für<br />
Haustechnik IFH/Intherm <strong>2010</strong>. Das<br />
bedeutendste Branchenforum im<br />
südwestdeutschen Raum wird im<br />
Jahre <strong>2010</strong> noch attraktiver und bietet<br />
<strong>SHK</strong>-Fachleuten und ihren Mitarbeitern<br />
wiederum eine breitgefächerte<br />
Menükarte mit "Haustechnik vom<br />
Feinsten".<br />
Wer sich und seine Mitarbeiter nicht vom aktuellen Produkt-<br />
und Arbeitsmethodenniveau abkoppeln will, muss dieses<br />
umfassende und sorgfältig gegliederte Angebot wahrnehmen.<br />
Zur leichteren Orientierung werden die acht IFH/Intherm-<br />
Hallen im Messezentrum Nürnberg durchnummeriert: In den<br />
Hallen 4 und 5 gewinnt der Besucher eine komplette Übersicht<br />
über neueste Standards in der Sanitärtechnik.<br />
Rund um Heizungstechnik, Haus- und Feuerungstechnik<br />
und Erneuerbare Energien dreht sich das Geschehen in den<br />
Hallen 7A, 7, 9. Fachbesucher, die sich für umweltfreundliche<br />
Systeme wie Solarwärme, Wärmepumpen, stromsparende<br />
Heizkessel oder Anlagen für die Regenwassernutzung interessieren,<br />
kommen in diesen Hallen ebenfalls auf ihre Kosten.<br />
In der Halle 8 liegt der Schwerpunkt neben der Heizungs-,<br />
Haus- und Feuerungstechnik vor allem auf der Klima- und<br />
Lüftungstechnik sowie der Stand der Fachverbände. Halle<br />
4A beherbergt das Spezialangebot für Klempner- und Werkstattbedarf,<br />
<strong>Info</strong>rmations- und Kommunikationstechnik<br />
sowie Büroorganisation. In Halle 6 werden Produkte der<br />
Heizungs- und Sanitärtechnik sowie des Apparate- und<br />
Rohrleitungsbaus vorgestellt.<br />
Am Stand der drei Fachverbände in Halle 8, Stand Nr.<br />
8.210/8.111 - dem Branchentreffpunkt - werden modernste<br />
Arbeitsmittel und aktuellste <strong>Info</strong>rmationen präsentiert.<br />
Erfolgreiche Betriebsführung im <strong>SHK</strong>-Betrieb ohne ständige<br />
Anpassung sowie Weiterentwicklung, ohne Antworten auf die<br />
drängenden Fragen des Marktes und ohne gut ausgebildete<br />
und motivierte Mitarbeiter, ist nicht nur in Zeiten des wirtschaftlichen<br />
Wandels eine Unmöglichkeit.<br />
Für zukunftsorientierte <strong>SHK</strong>-Betriebe ist es daher unumgänglich,<br />
über neue Trends und Möglichkeiten aktuell informiert zu<br />
sein, um aktiv am Markt interessierte Endkunden aufzunehmen<br />
und mit kundenorientierten Beratungen aus einem potentiellen<br />
Interessenten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt<br />
einen Partner für effektive Lösungen zu gewinnen.<br />
Hierbei gilt es:<br />
- den eigenen Betrieb fit für die Zukunft zu machen,<br />
- Kosten zu senken,<br />
- Kundenorientierung zum obersten Ziel zu erklären,<br />
- betriebliche Ressourcen zu erhalten bzw. freizusetzen<br />
- Alleinstellungsmerkmale für den eigenen Betrieb festzulegen<br />
und zu leben<br />
- innovative Dienstleistungskonzepte zu entwickeln und<br />
umzusetzen.<br />
Von Innungen und/oder Großhandel organisierte Gemeinschaftsfahrten<br />
erleichtern den Weg nach Nürnberg. Nehmen<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Verband<br />
Sie die Chancen des Angebots der IFH/Intherm <strong>2010</strong> für sich,<br />
Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen wahr.<br />
Lehrgang Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten<br />
im <strong>SHK</strong>-Handwerk<br />
Die Gewerke <strong>SHK</strong> und Elektro greifen immer mehr ineinander.<br />
In der Gebäude- und Energietechnik wird das besonders<br />
anschaulich sichtbar. Doch wenn es um so einfache Tätigkeiten<br />
wie das Anklemmen zweier Kabelenden ging, mussten<br />
bisher zwei Handwerker anrücken, weil dies aus Sicherheitsgründen<br />
nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden<br />
durfte.<br />
Entsprechend dem Bedarf bei unseren Handwerksunternehmen<br />
führen wir gemeinsam mit den Handwerkskammern<br />
Erfurt und Südthüringen weitere Lehrgänge "Elektrofachkraft<br />
für festgelegte Tätigkeiten im <strong>SHK</strong>-Handwerk" durch.<br />
Nicht vergessen: Nachschulung nach drei Jahren!<br />
Wer die Qualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten<br />
erworben hat, muss nach ca. drei Jahren zu einer<br />
Nachschulung antreten, die im Regelfall einen Tag dauert.<br />
Hierin wird über neue Normen, Vorschriften und Richtlinien<br />
der Elektrotechnik informiert. Es wird aber beispielsweise<br />
auch geprüft, ob der Teilnehmer in der Lage ist, Fehler in<br />
Stromlaufplänen zu finden oder Messungen durchzuführen.<br />
Die Weiterbildung zur Elektrofachkraft befähigt aber nicht nur<br />
zum Anschließen und in Betrieb nehmen elektrischer Anlagenteile.<br />
Durch den Kurs wird ganz nebenher auch ein besseres<br />
Verständnis für die Funktionsweise elektronischer Komponenten<br />
geweckt. Das erworbene Wissen kann beispielsweise<br />
hilfreich sein, wenn ein Gasgerät über Display- Menüfunktionen<br />
einzustellen ist. Außerdem soll der <strong>SHK</strong>-<br />
Fachmann schließlich in der Lage sein, den Kunden in die<br />
Bedienung einzuweisen.<br />
Lehrgang (Teilzeit) BBZ der HWK Erfurt<br />
Termine (Grundkurs1): 05.03. und 06.03.<strong>2010</strong><br />
12.03. und 13.03.<strong>2010</strong><br />
19.03. und 20.03.<strong>2010</strong><br />
Termine (Grundkurs2): 05.11. und 06.11.<strong>2010</strong><br />
12.11. und 13.11.<strong>2010</strong><br />
19.11. und 20.11.<strong>2010</strong><br />
Nachschulung 1 : 19.03.<strong>2010</strong><br />
Nachschulung 2 : 26.11.<strong>2010</strong><br />
Lehrgangsort: Berufsbildungszentrum der<br />
Handwerkkammer Erfurt<br />
Alacher Chaussee 10<br />
99092 Erfurt<br />
Ansprechpartner: Herr Schenk<br />
Telefon: 0361 6707-418<br />
Telefax: 0361 6707-172<br />
vschenk@hwk-erfurt.de<br />
3
Verband<br />
Lehrgang (Teilzeit) BTZ Rohr-Kloster der HWK Südthüringen<br />
Termine (Grundkurs1): 20.02.<strong>2010</strong><br />
06.03. und 12.03.<strong>2010</strong><br />
20.03. und 26.03.<strong>2010</strong><br />
27.03.<strong>2010</strong><br />
Lehrgangsort: BTZ Rohr-Kloster<br />
Kloster 1<br />
98530 Rohr<br />
Ansprechpartner: Frau Schilling<br />
Telefon: 036844 47103<br />
Telefax: 036844 40208<br />
roswitha.schilling@btz-Rohr.de<br />
Die Anmeldung für den Grundkurs erfolgt über den FV <strong>SHK</strong><br />
Thüringen, Telefon: 0361 6759-163.<br />
Die Einladung für die Nachschulung erfolgt durch die jeweilige<br />
Bildungseinrichtung.<br />
Praktika für Auszubildende in Europäischen<br />
Unternehmen<br />
Auslandspraktikum für Auszubildende- was bringt das?<br />
Über Sinn und Erfolg solcher Praktika für das Unternehmen!<br />
"Durch einen solchen Aufenthalt wirken sehr viele wertvolle<br />
und positive Impulse auf die jungen Menschen ein und motivieren<br />
zu Leistung und Selbstständigkeit. Sie lernen die<br />
Übernahme von Verantwortung und auf neue Situationen und<br />
Menschen offensiv zuzugehen, sie bekommen mehr Selbstbewusstsein<br />
und lernen andere Kulturen und Arbeitstechniken<br />
kennen. Bei ihnen wird das Interesse für Sprachen und deren<br />
Anwendung geweckt und sie lernen, die eigene Ausbildung zu<br />
schätzen. Das Praktikum trägt einen enormen Anteil zur positiven<br />
Persönlichkeitsentwicklung bei. Außerdem wird ein Prozess<br />
für lebenslanges Lernen sehr positiv angestoßen und er<br />
wirkt nachhaltig. Nachdem es zunächst Skepsis gab, nach<br />
dem Motto:<br />
- die lernen doch hier alles,<br />
- warum Ausland, sie fehlen uns doch während der Zeit als<br />
Arbeitskräfte,<br />
- wie sollen sie sich denn fachlich verständigen,<br />
- sind die Kosten nicht zu hoch, usw.<br />
gibt es die Erfahrung, dass sich alle Skeptiker von den Erfolgen<br />
überzeugen konnten und zwischenzeitlich solche Maßnahmen<br />
sehr positiv unterstützen. Der Auslandsaufenthalt ist<br />
oft das Schlüsselerlebnis für eine positive persönliche und<br />
berufliche Entwicklung!“<br />
Termine für Gruppenreisen:<br />
- 01.05.<strong>2010</strong> bis 29.05.<strong>2010</strong> nach Dungannon/Nordirland<br />
(Anmeldeschluss: 01.03.<strong>2010</strong>)<br />
- 05.06.<strong>2010</strong> bis 25.06.<strong>2010</strong> nach Devon/England<br />
(Anmeldeschluss: 01.04.<strong>2010</strong>)<br />
- 11.09.<strong>2010</strong> bis 08.10.<strong>2010</strong> nach Oslo, Lillehammer/Norw.<br />
(Anmeldeschluss: 01.07.<strong>2010</strong>)<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationen zu Auslandspraktika finden Sie im<br />
Anhang.<br />
4<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Fachkraft für Wasseraufbereitung nach VDI<br />
2035 mit Fachkundezertifikat<br />
Seminar der Wasserakademie Jena<br />
"Nur Fachbetriebe mit Fach- und Sachkundenachweis nach<br />
VDI 2035 sind bei Warmwasserheizungsanlagen berechtigt,<br />
bestimmte Tätigkeiten auszuführen."<br />
Mit dieser Aussage wird zu einem 2 x 4tägigen Ausbildungsseminar<br />
zur "Fachkraft für Wasseraufbereitung nach VDI<br />
2035 mit Fachkundezertifikat" geworben.<br />
Wir weisen darauf hin, dass berufliche Zugangsregelungen<br />
nur durch die Handwerksordnung, Gesetze und Verordnungen<br />
erfolgen kann, jedoch nicht durch Normen und Richtlinien.<br />
Jeder in der Handwerksrolle eingetragener <strong>SHK</strong>-<br />
Handwerksbetrieb hat den Fachkundenachweis.<br />
Unterstützung für Heizungs-Check<br />
Stadtwerke bzw. Energieversorger streben eine verstärkte<br />
Kooperation mit dem <strong>SHK</strong>-Handwerk an, um Energiedienstleistungen<br />
wie z. B. dem Heizungs-Check voranzubringen.<br />
Welche Bedingungen dabei zu beachten sind, haben der<br />
ZVHSK und ASWE (Zusammenschluss zahlreicher kommunaler<br />
Verbände zur Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie<br />
und Wasserverwendung) in einer Rahmenvereinbarung<br />
festgeschrieben.<br />
Ziel soll es sein, dass der Heizungs-Check für den Kunden<br />
möglichst Kostenneutral angeboten werden kann. Dafür steht<br />
es dem jeweiligen Energieversorger frei, dies mit einer regional<br />
unterschiedlichen Summe X zu fördern.<br />
Es wird jedoch nur dann eine Vergütung für die erbrachte<br />
Dienstleistung geben, wenn der Handwerksbetrieb die nötigen<br />
Anlagendaten in die entsprechende Datenbank eingegeben<br />
hat. Alle nötigen <strong>Info</strong>rmationen dazu erhält der Mitgliedsbetrieb<br />
in einer eintägigen Schulung, die vom FV <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
angeboten wird.<br />
Software kostenlos und exklusiv für Schulungsteilnehmer<br />
Innungsbetriebe, die an einer Schulungsmaßnahme zum<br />
ZV<strong>SHK</strong> Heizungs-Check teilgenommen haben, erhalten von<br />
Ihrer Verbandsorganisation kostenlos ein Erfassungsprogramm.<br />
Das Programm ist eine Eigenentwicklung des ZV<strong>SHK</strong><br />
und steht exklusiv dem genannten Personenkreis zur Verfügung.<br />
Sie können aus dem Programm heraus einen Beratungsbogen<br />
für den Endkunden ausfüllen oder eine PDF-Datei erstellen.<br />
Das Programm ist weitestgehend selbsterklärend.<br />
Wichtig: Sie können den einzelnen Check abspeichern und<br />
später ohne weitere Eingabe im Heizungs-Checkbereich auf<br />
der Internetseite des ZV<strong>SHK</strong> hochladen. Eine Doppelerfassung<br />
für die Beantragung von Fördermitteln entfällt. Für das<br />
Hochladen müssen Sie die "xml-Datei" auswählen.<br />
Die "PDF-Datei", die Sie optional erstellen können, ist nur zur<br />
Archivierung oder zur Weitergabe an den Kunden gedacht.
Dank gebührt an dieser stelle für die finanzielle Unterstützung<br />
den Handwerkermarkenpartnern Brötje, Wolf, Oventrop, Wilo<br />
und Wöhler.<br />
Die mit dem Heizungs-Check qualifizierten Unternehmen<br />
finden die Software unter:<br />
http://www.wasserwaermeluft.de/<br />
Hier einfach bei der Suche den Quicklink wwl-2298 eingeben.<br />
Woche der Sonne <strong>2010</strong> (01.-09.05.<strong>2010</strong>)<br />
Deutschlands größte Solarkampagne, die Woche der Sonne,<br />
startet 2009 in die vierte Runde. 2009 hat die Kampagne alle<br />
Rekorde gebrochen. Bundesweit fanden mehr als 5000 Veranstaltungen<br />
statt und begeisterten über eine halbe Million<br />
Besucher für die Solarenergie.<br />
Das Konzept ist ganz einfach:<br />
Die Woche der Sonne ist eine bundesweite Solarkampagne,<br />
die jedes Jahr im Mai die Bürger vor Ort mit Aktivitäten und<br />
Veranstaltungen über Solarenergie informiert.<br />
Egal ob Handwerker, Kommunen, Solarinitiativen, Agendagruppen,<br />
Energieberater, Architekten, Banken, Schulen<br />
oder Wirtschaftsförderer - teilnehmen kann jeder, der über<br />
Solarenergie informieren möchte.<br />
Ob Solarberatertag, Solarfest oder Tag der offenen Tür - alles<br />
ist möglich!<br />
• Registrieren Sie sich bei der Woche der Sonne und melden<br />
Sie ihre eigene Veranstaltung zur Solarenergie an, die<br />
Sie selbständig durchführen.<br />
• Es wird Ihnen kostenloses Kampagnenmaterial zur Verfügung<br />
und Sie werden mit Tipps und Checklisten bei der<br />
Planung Ihrer Veranstaltung unterstützt.<br />
Weitere <strong>Info</strong>s und Anmeldung unter:<br />
www.woche-der-sonne.de<br />
Neuwahlen im Zentralverband Sanitär Heizung<br />
Klima<br />
Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung des ZV<strong>SHK</strong><br />
hat am 22.10.2009 Manfred Stather<br />
(Bild) zum neuen Präsidenten gewählt.<br />
Manfred Stather folgt Werner Obermeier,<br />
der das Präsidentenamt erst im Mai<br />
nach dem krankheitsbedingten Amtsverzicht<br />
von Bruno Schliefke übernommen<br />
hatte.<br />
Als Landesinnungsmeister von Baden-<br />
Württemberg ist Manfred Stather seit<br />
2005 Vorstandsmitglied des ZV<strong>SHK</strong>.<br />
Der Diplomingenieur der Versorgungstechnik ist gelernter<br />
Gas- und Wasserinstallateur. Seit Dezember 2008 ist er stellvertretender<br />
Vorstandsvorsitzender der Vereinigung der<br />
Deutschen Sanitärwirtschaft; seit Dezember 2009 zum Präsidium<br />
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.<br />
Zum Vizepräsident wählten die Delegierten den Landesinnungsmeister<br />
von Niedersachsen, Friedrich Budde. Zu weiteren<br />
Vorstandsmitglieder wurden gewählt: Michael Hilpert<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Verband<br />
(Bayern), Dieter Lackmann (NRW), Ulrich Kössel (Thüringen)<br />
und Fritz Schellhorn (Hamburg).<br />
Neues Fördermitglied im FV <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Wir freuen uns, zum 1. Januar <strong>2010</strong> die Bosch Thermotechnik<br />
GmbH Junkers Deutschland als neues Fördermitglied<br />
im FV <strong>SHK</strong> Thüringen begrüßen zu dürfen.<br />
Wir freuen uns auf eine konstruktive Zusammenarbeit in den<br />
kommenden Jahren.<br />
Direktaussendung <strong>2010</strong> des Zentralverbandes<br />
<strong>SHK</strong><br />
Der Zentralverband teilt uns mit, dass die diesjährige Direktaussendung<br />
an alle Mitgliedsbetriebe unseres <strong>Fachverband</strong>es<br />
Mitte März erfolgen wird.<br />
Den Inhalt der Direktaussendung entnehmen Sie bitte dem<br />
<strong>Info</strong>blatt, welches als Anlage dem Rundschreiben beigefügt<br />
ist.<br />
Termine<br />
25.-26.01.<strong>2010</strong> ZV<strong>SHK</strong><br />
Gebäude- u. Grundstücksentwässerung,<br />
Fulda<br />
26.-27.01.<strong>2010</strong> ZV<strong>SHK</strong> 15.Deutscher Klempnertag<br />
25.02.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />
Monteurseminar "Der Monteur<br />
im Kundenkontakt"<br />
08.03. <strong>2010</strong> –<br />
11.03.<strong>2010</strong><br />
FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />
Sachkunde gem. § 5<br />
ChemKlimaSchutzV – EG<br />
303/2008 Kat. 1, für Tätigkeiten<br />
an Klimaanlagen<br />
und Wärmepumpen<br />
11.03.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ Kommunikationsseminar<br />
"Angebot=Auftrag"<br />
17.03.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />
Rechtsseminar zum Bauund<br />
Arbeitsrecht<br />
Hydraulischer Abgleich von<br />
31.03.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ Heizungsanlagen, Wilo-<br />
Brain Seminar<br />
I.Quartal <strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ Seminar "Heizungs-Check"<br />
Termin folgt FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />
Intensivseminar Kalkulation<br />
14.-17.04.<strong>2010</strong> Fachmesse IFH Intherm, Nürnberg<br />
30.04.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />
Betriebsmanager im <strong>SHK</strong><br />
Handwerk<br />
5
Was sagt die EnEV 2009 zu Änderungen an<br />
Bestandsgebäuden?<br />
Im § 9 der EnEV 2009 ist unter Änderung von Gebäuden<br />
nachzulesen, dass die Anforderungen bei der Sanierung von<br />
Gebäuden bzw. Bauteilen nach Anlage 3 Tabelle 1 zwischen<br />
20 % und 50 % verschärft wurden.<br />
Die 40 %-Regelung, nun auf das Referenzgebäude bezogen,<br />
bei bestehenden Gebäuden gilt weiter. Das heißt, der einzuhaltende<br />
Jahresprimärenergiebedarfswert darf um max. 40 %<br />
überschritten werden.<br />
Dies ist z. B. der Fall, wenn Grenzabstände oder Denkmalschutz<br />
eine Sanierung gemäß EnEV nicht zulassen. Sollten<br />
eine Sanierung gemäß EnEV nicht möglich sein oder davon<br />
abgewichen werden, muss dies durch die unteren Baubehörden<br />
zu vor genehmigt werden.<br />
Die Bagatellgrenze bei Sanierung von einzelnen Gebäudeteilen<br />
nach Abs. 3 wurde von bisher 20 % auf 10 % abgesenkt.<br />
Das bedeutet, werden weniger als 10 % einer Fläche<br />
(gleicher Orientierung) saniert, müssen die Anforderungen der<br />
EnEV nicht eingehalten werden.<br />
Werden Außenbauteile bei bestehenden Gebäuden saniert,<br />
müssen diese, soweit sie an beheizte Räume grenzen, die in<br />
Tabelle 3 aufgeführten Mindest-U-Werte einhalten. Dabei kam<br />
es zu einer Verschärfung der einzuhaltenden U-Werte zwischen<br />
20 % und 50 %.<br />
Ferienhäuser und Anforderungen der EnEV<br />
2009<br />
In der EnEV 2009 gibt es keinen namentlichen Hinweis auf<br />
Ferienhäuser. Es ist aber nachzulesen, dass diese Verordnung<br />
nicht für Wohngebäude gilt, die für eine Nutzungsdauer<br />
von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind.<br />
Weiter kann in der EnEV 2009 nachgelesen werden, dass<br />
diese Vorschrift für Gebäude ab einer Nutzfläche von mehr<br />
als 50 Quadratmeter gilt. Die Nutzfläche ist dabei nicht die<br />
Wohn- bzw. Mietfläche, diese ist etwas um den Faktor 1,2<br />
kleiner.<br />
Grundsätzlich müssen für Gebäude mit einer Nutzungsdauer<br />
von mehr als vier Monaten und mit einer Nutzfläche von mehr<br />
als 50 Quadratmeter die entsprechenden Vorgaben der EnEV<br />
und ein entsprechender Energieausweise ausgestellt werden.<br />
Nur zwei Länder das EEWärmeG umgesetzt<br />
Das Erneuerbare–Energien–Wärmegesetz von 2009 (EE-<br />
WärmeG) wird auf Länderebene bislang mit sehr unterschiedlicher<br />
Intensität umgesetzt. Das Bundesgesetz, das zum<br />
1. Januar 2009 in Kraft trat, schreibt eine Nutzungspflicht für<br />
erneuerbare Energien in Neubauten vor.<br />
Daneben wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt,<br />
selbst Regelungen für den Gebäudealtbestand zu<br />
erlassen.<br />
Nur die Bundesländer Baden-Württemberg und Saarland<br />
haben entsprechende Verordnungen und Vorschriften zur<br />
Umsetzung des EEWärmeG auf Landesebene zu erlassen.<br />
Lediglich in Niedersachsen und Berlin sind diese Verfahren<br />
weit vorangeschritten bzw. kurz vor dem Abschluss.<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Technik<br />
Nur Baden-Württemberg hat Regelungen für den Bestand<br />
erlassen.<br />
Auch bei den Bestandsgebäuden nimmt Baden-Württemberg<br />
die Vorreiterrolle ein. Zum ersten Januar <strong>2010</strong> tritt eine Regelung<br />
in Kraft, die die Nutzung erneuerbarer Energien zur<br />
Wärmeerzeugung in bereits bestehenden Gebäuden verpflichtend<br />
macht.<br />
Im Saarland, in Bremen und in Hamburg sind Vorhaben über<br />
eine verpflichtende Integration der erneuerbaren Energien im<br />
Gebäudebestand angedacht und in Arbeit.<br />
Quelle: Gebäudeenergieberater<br />
Fachunternehmererklärung zur EnEV 2009<br />
Bei der Planung, Errichtung oder Modernisierung von Gebäuden<br />
sind laut EnEV 2009 § 26 a neben dem Bauherrn sind<br />
auch Planer und Handwerker für die Einhaltung der Anforderungen<br />
der EnEV verantwortlich.<br />
Im § 26a der EnEV 2009 ist nachzulesen:<br />
Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten<br />
durchführt (wie zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung<br />
von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen<br />
nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen<br />
nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen<br />
Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15), hat dem Eigentümer<br />
unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,<br />
dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau-<br />
oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung<br />
entsprechen (Unternehmererklärung).<br />
Der Fachunternehmer hat unverzüglich im Rahmen der Fachunternehmererklärung<br />
zu erklären, dass die Anforderungen<br />
der EnEV eingehalten wurden. Diese Erklärung ist dem Bauherrn<br />
spätestens bei Bauabnahme/Übergabe zu übergeben.<br />
Die Fachunternehmererklärung ist vom Eigentümer min.<br />
5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen<br />
Behörde vorzulegen.<br />
Diese Forderung ist nicht neu, sondern besteht schon seit<br />
Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur EnEV 2002 in<br />
den jeweiligen Bundesländern. Mit der EnEV 2009 ist eine<br />
Durchführungsverordnung in den Bundesländern nicht mehr<br />
notwendig. Aus diesem Grund wurde eine bundeseinheitliche<br />
Fachunternehmererklärung erarbeitet. Diese steht allen <strong>Mitglieder</strong>n<br />
kostenlos zur Verfügung.<br />
Laut § 26b, überprüft zukünftig der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister<br />
die Einhaltung der Vorschriften für bestehende<br />
heizungstechnische Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau,<br />
d.h. ob die erforderlichen Regelungseinrichtungen<br />
vorhanden und die Leitungen und Armaturen gedämmt<br />
sind.<br />
Liegt eine Fachunternehmererklärung vor, dass die Anforderungen<br />
der EnEV eingehalten wurden, entfällt die Überprüfung.<br />
Kupferrohr mit geringer Wanddicke für Gasinstallationen<br />
Das DVGW-Arbeitsblatt GW 392 ist im Sommer 2009 verabschiedet<br />
worden und in Kraft getreten. Damit besteht die<br />
Möglichkeit, in Gasinstallationen Kupferrohre mit einer reduzierten<br />
Nennweite einzusetzen. Die Wanddicken für die<br />
7
Technik<br />
Nennweiten zwischen 28 bis 42 mm können Stärke von 1mm<br />
haben.<br />
Ganz wichtig ist dabei, dass diese Rohre eine DIN DVGW<br />
Zulassung haben müssen. Es ist also nicht möglich, kein<br />
Kupferrohr mit einer Wanddicke von 1 mm ohne Zulassung<br />
aus dem Heizungsbereich in Gasinstallationen zu verwenden.<br />
Heizkörperanschlüsse mit Klemmverschraubung<br />
Den Fachverbänden sind in letzten Jahren einige Schadensfälle<br />
mit Heizkörperanschlussverschraubungen (Anschlussart<br />
von unten) gemeldet worden. In den meisten Fällen handelte<br />
es sich um Klemmverschraubungen für Edelstahlrohre.<br />
Die Vorortbesichtigung hat ergeben, dass die Edelstahlrohre<br />
trotz ausreichender Anzugskraft aus der Klemmverbindung<br />
gezogen werden konnten. Nachkontrollen und die parallele<br />
Erstellung von Probeverbindungen nach Herstellervorgaben<br />
(Werkzeug mit Drehmomentkraftanzeige) haben deutlich<br />
gemacht, dass die Klemmwirkung beim "harten" Edelstahlrohr<br />
nicht ausreichend erreicht wird.<br />
Bei den Kontrollen der Rohrtoleranzen von unterschiedlichen<br />
Herstellern wurden keine Abweichungen von der Norm erkannt.<br />
Beim Einsatz der Klemmverbindungen für Heizkörperanschlussverschraubungen<br />
(Anschlussart von unten) wird empfohlen,<br />
die Heizkörper gegen "nach vorn klappen" zusichern,<br />
die Rohrleitungen auf dem Rohfußboden "ausziehsicher" zu<br />
befestigen und bei der Einsatzkombination von Edelstahlrohren<br />
und Klemmverbindung mit einem Werkzeug mit Drehmomentkraftanzeige<br />
nach Herstellervorgaben zu arbeiten.<br />
Gibt es Bestandsschutz bei Trinkwasserinstallation?<br />
Die im Markt bekannte DIN 1988 stellt mit den enthaltenen<br />
Vorschriften und Vorgaben ein sehr hohes Maß an Sicherheit<br />
für die Trinkwasserhygiene dar. Alle nach der DIN 1988 errichteten<br />
Trinkwasserinstallationen erfüllen somit die Vorgaben<br />
der Trinkwasserhygiene.<br />
Diese Anlagen benötigen keine zusätzlichen bzw. höheren<br />
Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene.<br />
Wurde eine Anlage nach den Vorgaben der DIN 1988 errichtet,<br />
besteht für die Anlage solange Bestandschutz, wie die<br />
Vorgaben der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung erfüllt<br />
werden.<br />
Werden z. B. die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung<br />
überschritten, sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung<br />
der Trinkwasserhygiene einzuleiten.<br />
Absicherung der Trinkwasserversorgung gegenüber<br />
nicht-ortsfesten Anlagen<br />
Die DIN 2001-2 fordert die Absicherung des öffentlichen<br />
Trinkwasserversorgungsnetzes (Versorgungsabschnitt I)<br />
gegenüber angeschlossenen nicht ortsfesten Anlagen, wie<br />
Festplätze, Schiffe, etc. (Versorgungsabschnitte II und III),<br />
entsprechend dem maximal zu erwartenden Risiko.<br />
8<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Im Entwurf zum DVGW - Arbeitsblatt W 408 - zeitlich begrenzter<br />
Anschluss von Entnahmestellen an Trinkwasserversorgungsnetze<br />
– ist benannt, dass die Übergabestelle zum<br />
öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz mit einer Sicherungseinrichtung<br />
nach der Flüssigkeitskategorie 3 gem. DIN<br />
EN 1717 auszustatten ist, d.h. mindestens mit einer Sicherungskombination<br />
aus Rückflussverhinderer nach DIN 3269<br />
und Rohrbelüfter nach DIN 3266.<br />
Eine Forderung zur Absicherung mit einer Sicherungsarmatur<br />
BA gem. DIN EN 1717 (Rohrtrenner mit kontrollierter Mitteldruckzone)<br />
ergibt sich erst, wenn die nachgeschalteten Verteilungs-<br />
und Befüllungsanlagen nicht der DIN 2001-2 entsprechen.<br />
Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen<br />
Dürfen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen verlegt<br />
werden? Es gibt kein grundsätzliches Verbot für die Verlegung<br />
in diesen Bereichen.<br />
Bei der Verlegung in diesen Bereichen muss aber immer der<br />
Forstschutz beachtet werden. Eine Verlegung ist nur dann<br />
möglich, wenn ein "aktiver" Frostschutz z. B. durch ein elektrisches<br />
Heizband sichergestellt ist.<br />
Ein "passiver" Frostschutz durch z. B. eine 200-%-Dämmung<br />
der Wärmeverteilungsleitung, die direkt an Außenluft angrenzen,<br />
wie in der EnEV 2009 benannt, ist nicht immer ausreichend.<br />
Hier wird allenfalls die Wärmeabgabe gemindert.<br />
Aus der zugehörigen Fußnote ist zu entnehmen, dass bei<br />
längerem Stillstand auch durch die Dämmung kein ausreichender<br />
Schutz gegen Einfrieren gegeben ist. Sie müssen<br />
entleert oder anderweitig geschützt werden. Einzelheiten<br />
regeln die VDI – Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069.<br />
Der sicherste Frostschutz ist die Vermeidung der Verlegung in<br />
frostgefährdeten Bereichen. Im Fall einer vollständigen<br />
Stromabschaltung sind sowohl die Umwälzpumpen und das<br />
elektrische Heizband abgeschaltet.<br />
Die Dämmstärken von Leitungen laut EnEV 2009 können im<br />
Anhang 5 der EnEV nachgelesen werden.<br />
Thermische Desinfektion im Einfamilienhaus<br />
Müssen kleine Trinkwassererwärmer in Ein- und Zweifamilienhäusern<br />
kontinuierlich einmal pro Woche auf > 60° C erwärmt<br />
werden? Die Antwort lautet eindeutig - nein. Die von<br />
vielen Herstellern in der Regelung vorgerüstete Option zur<br />
kontinuierlichen thermischen Desinfektion ist hygienisch unsinnig<br />
und verbraucht nutzlos wertvolle Energie.<br />
In kleinen Trinkwarmwasseranlagen, wie wir sie in Ein- und<br />
Zweifamilienhäusern antreffen, befinden sich im ungünstigen<br />
bzw. längsten Fließweg maximal 3 bis 5 Liter Wasserinhalt.<br />
Bei einem Meter Trinkwasserrohr mit einem Innendurchmesser<br />
zwischen 12 bis 25 mm beträgt der Wasserinhalt zwischen<br />
0,2 bis max. 0,5 Liter. Ein Fließweg kann damit zwischen<br />
10 bis 25 Meter umfassen, was aus hygienischer Sicht<br />
kein Problem darstellt.<br />
Es gibt keinen hygienischen Grund einen Trinkwassererwärmer<br />
mit einem Inhalt von um die 200 Liter einmal pro Woche<br />
auf über 60° C zu erwärmen.
Aufgrund der kontinuierlichen und intensiven Nutzung mit<br />
wenigen Stagnationszeiten in Ein- und Zweifamilienhäusern<br />
liegt die Verweilzeit von Warmwasser in den einzelnen Strängen<br />
unter 10 Stunden. In dieser Zeit können sich selbst bei<br />
ungünstigen Umfeldbedingungen keine Legionellen bilden.<br />
Wird eine Trinkwasseranlage über mehrere Tage oder Wochen<br />
nicht vorschriftgemäß genutzt, gelten hier sowieso<br />
grundsätzlich andere hygienische und technische Anforderungen<br />
zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene. Die kontinuierliche<br />
thermische Desinfektion wird in keiner relevanten<br />
Norm oder Regelwerk erwähnt.<br />
Häufig wird von Befürwortern der thermischen Desinfektion<br />
eine Art bzw. ein Zustand einer Trinkwasserinstallation als<br />
Argument benutzt, die nicht mehr zeitgemäß ist bzw. gegen<br />
anerkannte Regeln der Technik verstößt. Bezüglich der Installationsart<br />
ist zusagen, dass heutige Anlagen über einen Feinfilter,<br />
Sicherungseinrichtungen und hochwertige Trinkwassererwärmer<br />
verfügen. Und selbst bei einem Verstoß gegen<br />
anerkannte Regeln der Technik kann die thermische Desinfektion<br />
zur Reduzierung des möglichen Biofilms oder der<br />
Legionellen auch nur begrenzt helfen.<br />
Auch das Argument, dass die Warmwasserleitung über einen<br />
Schaltimpuls an die Zirkulationsanlage in die Desinfektion<br />
einbezogen wird, ist nicht richtig. Erfolgt der Anschluss der<br />
Zirkulationsanlage nicht über den Kaltwasseranschluss des<br />
Trinkwassererwärmers, wird das Warmwasser nicht direkt an<br />
den Heizschlangen vorbei geführt.<br />
Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die wöchentliche<br />
Aufheizung nur Energie verbraucht und die Laufzeit der<br />
Kunststoffrohre in der Warmwasseranlage verkürzt. Durch die<br />
kontinuierlichen hohen Temperaturen reduziert sich die Lebensdauer<br />
der Kunststoffrohre, sie verspröden schneller.<br />
Trinkwassererwärmer bekommen neue Prüfgrundlagen<br />
Mit dem Entwurf des DVGW – Arbeitsblattes W 517 sollen<br />
neue Grundlagen für Hygiene und Korrosion erarbeitet werden.<br />
Mit den künftigen hygienischen und korrosionschemischen<br />
Vorgaben an Werkstoffe werden die Normen DIN EN<br />
806, nationale Ergänzungen und die Korrosionsnorm DIN EN<br />
12502 erfüllt. Das Arbeitsblatt basiert auf der DIN 4753 und<br />
DIN EN 12897.<br />
Der neue Zuschuss von der KfW - Bank<br />
Mit dem Programm "Energieeffizient Sanieren" - Sonderförderung<br />
gewährt die KfW - Zuschüsse für:<br />
� die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen<br />
während der Sanierungsphase<br />
� den Abbau von Nachtstromspeicherheizungen<br />
� die Optimierung der Wärmeverteilung an bestehenden<br />
Heizungsanlagen.<br />
Für alle Zuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 150 Euro<br />
werden nicht ausgezahlt. Gefördert werden Maßnahmen an<br />
Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Maßnahmen an<br />
Ferien- und Wochenendhäusern.<br />
1/<strong>2010</strong><br />
Wer kann Anträge stellen?<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Technik<br />
Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an<br />
selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen,<br />
Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften,<br />
Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände so wie<br />
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen<br />
Rechts).<br />
Für folgende Maßnahmen werden Zuschüsse gewährt:<br />
1. Qualifizierte Baubegleitung<br />
� Qualifizierte Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen<br />
im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm<br />
"Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale<br />
Bundesverband e.V. zugelassene Energieberater<br />
oder eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)<br />
ausstellungsberechtigte Person,<br />
� Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der<br />
Sanierungsmaßnahme im Programm „Energieeffizient Sanieren“<br />
zum KfW-Effizienzhaus oder mehr als eine Einzelmaßnahme<br />
(Programm-Nummer: 151/152/430).<br />
� Genaue Beschreibung der Leistungen des Sachverständigen,<br />
parallelen Förderungen (z.B. Vor-Ort-Beratung) finden<br />
Sie in der Beschreibung der KfW im Projekt 413.<br />
� Ein Zuschuss wird in Höhe von 50 % der förderfähigen<br />
Kosten, maximal. jedoch 2.000 Euro pro Antragsteller und<br />
Investitionsvorhaben gewährt.<br />
2. Abbau von Nachtstromspeicherheizungen<br />
� bezuschusst den Abbau und die fachgerechte Entsorgung<br />
von Nachtstromspeicherheizungen. Voraussetzung für<br />
den Zuschuss ist die jeweilige Wohnraummodernisierung<br />
der KfW nach "Energieeffizient Sanieren" oder das BAFA-<br />
Programm "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien<br />
im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) förderfähige<br />
Heizungsanlage.<br />
� Zuschuss beträgt 200 Euro je abgebautem und entsorgtem<br />
Nachstromspeichergerät.<br />
3. Optimierung der Wärmeverteilung<br />
� Bezuschusst die umfassende Optimierung der Wärmeverteilung<br />
an bestehenden Heizungsanlagen. Voraussetzung<br />
ist, dass die wesentlichen Komponenten der zu<br />
optimierenden Anlage (d. h. der Wärmeerzeuger) zwischen<br />
dem 01.01.1989 und dem 01.01.2005 installiert<br />
wurden, mit 25 % der Kosten für die Optimierung der<br />
Wärmeverteilung<br />
� die Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378 (die<br />
Maßnahme des ZV<strong>SHK</strong> der Heizungscheck) und<br />
� (sofern nicht bereits vorhanden) der Ersatz bestehender<br />
Pumpen durch Hocheffizienzumwälzpumpen (Effizienzklasse<br />
A) und gleichwertige hocheffiziente Zirkulationspumpen<br />
in Verbindung mit<br />
� der Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand<br />
� dem Austausch von nicht voreinstellbaren gegen voreinstellbare<br />
Ventile<br />
� der Verbesserung der Regelungstechnik sowie<br />
� der Durchführung des hydraulischen Abgleichs.<br />
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass alle aufgrund<br />
einer Analyse durch einen Fachunternehmer erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umgesetzt<br />
werden und das System hydraulisch abgeglichen ist.<br />
Dazu müssen Fachunternehmer die zu verwendenden Bestätigungsformulare<br />
des hydraulischen Abgleichs und des Heizungschecks<br />
einsetzen.<br />
9
Technik<br />
Die grundlegende Erneuerung einer Heizungsanlage, insbesondere<br />
die Erneuerung des Wärmerzeugers, und in diesem<br />
Zusammenhang durchgeführte Maßnahmen werden hier nicht<br />
gefördert. Hierfür steht das Programm Energieeffizient Sanieren<br />
(Programmnummer 151/152/430) zur Verfügung.<br />
Wie erfolgt die Antragstellung?<br />
Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung der Maßnahmen.<br />
Der Antrag muss bis spätestens 6 Monate nach Abschluss<br />
des Vorhabens bei der KfW gestellt werden. Maßgeblich<br />
ist hier das Datum der Rechnungsstellung. Die Programmnummer<br />
lautet 431.<br />
Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter<br />
www.kfw-zuschuss.de. Für die Gewährung der Zuschüsse<br />
müssen die folgenden Unterlagen bei der KfW eingereicht<br />
werden:<br />
� das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Formular-<br />
Nr. 140 732)<br />
� nur bei privaten Antragstellern und Wohnungseigentümergemeinschaften:<br />
eine Kopie des Personalausweises, ggf.<br />
des Hausverwalters bzw. einer vertretungsberechtigten<br />
Person<br />
� nur bei Wohnungsunternehmen: eine Kopie eines Handelsregisterauszuges<br />
oder eines geeigneten gleichwertigen<br />
Nachweises<br />
� die Rechnung über die erbrachten Leistungen; darin<br />
müssen die Leistungen einzeln aufgelistet und die Adresse<br />
des Investitionsobjektes genannt sein. Bei Abbau von<br />
Nachtstromspeicherheizungen muss die Anzahl der Geräte<br />
und die Art der neu angeschlossenen Heizungsanlage<br />
ersichtlich sein<br />
� bei Optimierung der Wärmeverteilung zusätzlich:<br />
� das VdZ-Formular "Bestätigung des hydraulischen Abgleichs"<br />
� eine Kopie der Analyse des Ist-Zustandes z. B. gemäß<br />
dem Inspektionsbericht zum Heizungscheck des VdZ.<br />
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?<br />
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Zusage. Der<br />
Auszahlungstermin ist regelmäßig die auf die Prüfung durch<br />
die KfW folgende Quartalsmitte bzw. das auf die Prüfung<br />
folgende Quartalsende. Die vorliegenden Förderbedingungen<br />
gelten für Maßnahmen, die ab dem 01.01.<strong>2010</strong> durchgeführt<br />
werden. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsstellung.<br />
Quelle: www.kfw.de<br />
<strong>2010</strong> weniger Geld für Photovoltaikstrom<br />
Die Bundesnetzagentur hat die von ihr ermittelten Vergütungssätze<br />
für Photovoltaikstrom für das Jahr <strong>2010</strong> im Bundesanzeiger<br />
(Ausgabe Nr. 164 vom 30.10.2009, Seite 3749)<br />
veröffentlicht. Im Vergleich zu den noch im Jahr 2009 in Betrieb<br />
genommenen Anlagen sinkt die Vergütung je nach Art<br />
und Größe der Anlage um 9 bzw. 11 %.<br />
10<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen
Ausnahmeregelung zur Überschuldung in der<br />
Insolvenz verlängert<br />
Am 18.09.2009 hat der Bundesrat die ursprünglich bis zum<br />
31.12.<strong>2010</strong> befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs<br />
in der Insolvenzordnung um weitere drei Jahre verlängert.<br />
Somit führt auch nach dem 01.01.<strong>2010</strong> eine bilanzielle Überschuldung<br />
nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose<br />
besteht.<br />
Haftung des Hauptunternehmers für Sozialabgaben<br />
bei präqualifizierten Nachunternehmern<br />
ausgeschlossen<br />
Seit dem 1. Oktober 2009 ist eine weitere Gesetzesänderung<br />
in Kraft getreten, welche das Verschulden bei der Auswahl<br />
von Nachunternehmern nach § 28a III b, Satz 2 SGB IV dann<br />
ausschließt, wenn die Nachunternehmer ihre Zuverlässigkeit<br />
und Leistungsfähigkeit durch eine Präqualifikation gemäß § 8<br />
Nr. 3, Abs. 2 VOB/A nachweisen können. In der Liste der<br />
präqualifizierten Unternehmen im Internet (www.pq-verein.de)<br />
finden sich bisher wenige Einträge. Grund: Die Kosten der<br />
Präqualifizierung belaufen sich derzeit auf ca. 400 Euro jährlich.<br />
Förderprogramme für gewerbliche Unternehmen<br />
zur Kfz-Umrüstung<br />
Viele Unternehmen erneuern<br />
vor dem Hintergrund von zahlreichen<br />
Umweltzonen in<br />
Deutschland sukzessive ihre<br />
Fahrzeugflotte unter Umweltaspekten<br />
oder rüsten ihren<br />
Fuhrpark nach. Folgende Förderprogramme können die Belastung<br />
für Ihr Firmenbudget gering halten:<br />
Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)<br />
� ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm<br />
Das "ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm" beinhaltet<br />
Kredite für die Anschaffung von biogas- oder erdgasbetriebenen<br />
Fahrzeugen sowie emissions- und lärmarmen<br />
leichten Nutzfahrzeugen. Diese müssen dem Abgasstandard<br />
Euro-5 entsprechen. (Fahrzeuge kleiner oder<br />
gleich 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5<br />
bis 12 Tonnen der Klasse N2). Der Finanzierungsanteil<br />
beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.<br />
Weiterhin werden emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge<br />
ab zwölf Tonnen, die mindestens den Abgasstandard EEV<br />
erfüllen, gefördert.<br />
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der KfW zu stellen.<br />
Die erforderlichen Antragsunterlagen<br />
stehen unter www.kfwfoerderbank.de<br />
zur Verfügung oder<br />
können im <strong>Info</strong>center der KfW-<br />
Förderbank unter Tel.: 0180 1241124<br />
angefordert werden.<br />
Für das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm sowie das<br />
Zuschussprogramm der KfW besteht im Moment ein Antragsstopp.<br />
<strong>Info</strong>rmationen über die erneute Antragstellung und ggf.<br />
Änderungen in den Programmen werden, sobald sie bekannt<br />
sind, veröffentlicht.<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
BWL/EDV<br />
Förderung der Nachrüstung von Rußpartikelfiltern<br />
Die staatliche Förderung für die Nachrüstung von Diesel-Pkw<br />
mit Rußpartikelfilter wird um ein Jahr verlängert. Außerdem<br />
sollen <strong>2010</strong> leichte Nutzfahrzeuge und kleine Transporter in<br />
die Förderung einbezogen werden.<br />
Wie die Förderung im Detail aussieht, muss erst noch in einer<br />
Förderrichtlinie festgelegt werden. Darin wird dann auch festgesetzt,<br />
bei welchen Nutzfahrzeugen die Umrüstung bezuschusst<br />
wird. In früheren Diskussionen war von Transportern<br />
bis zu 3,5 Tonnen die Rede. Starten kann das neue Programm<br />
erst, nachdem das Haushaltsgesetz <strong>2010</strong> verabschiedet<br />
worden ist.<br />
Förderung des Bundesamtes für Güterverkehr<br />
� "De-minimis"-Förderprogramm für schwere Nutzfahrzeuge<br />
Eigentümer oder Halter von schweren Nutzfahrzeugen ab<br />
12 Tonnen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr<br />
bestimmt sind, können u. a. für fahrzeugbezogene Maßnahmen<br />
wie den Einbau von Partikelfiltern bezuschusst<br />
werden. Der max. Förderbetrag berechnet sich aus dem<br />
Fördersatz je schwerem Nutzfahrzeug (1.400 Euro) multipliziert<br />
mit der Anzahl der im vorausgegangenen Jahr<br />
zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (max. 33.000 Euro).<br />
Je fahrzeugbezogener Maßnahme ist der nicht rückzahlbare<br />
Zuschuss auf 3.600 Euro begrenzt.<br />
Für die Förderperiode <strong>2010</strong> konnte ab 1. November 2009<br />
Anträge gestellt werden. Beim Bundesamt für Güterverkehr<br />
gibt es das Antragsformular, die Förderrichtlinie sowie<br />
weitere <strong>Info</strong>rmationen unter www.bag.bund.de. Der<br />
Bewilligungszeitraum beginnt nach Eingang des vollständigen<br />
Antrages, frühestens am 1. Januar <strong>2010</strong>. Mit der<br />
Durchführung der Maßnahmen darf erst nach Antragstellung<br />
begonnen werden. Die Antragsfrist endet am<br />
31. März <strong>2010</strong>.<br />
� Mautgebühr<br />
Auch die Mautgebühr lässt sich mit der Nachrüstung von<br />
Abgasreinigungssystemen reduzieren. Je höher die erreichte<br />
Schadstoffklasse bzw. die Emissionsstufe desto<br />
niedriger ist die Maut pro Kilometer.<br />
Archivierungsfristen von Tachoscheiben und<br />
digitalen Fahrdaten<br />
11
12<br />
BWL/EDV<br />
In der Praxis tauchen häufiger Fragen nach den Archivierungsfristen<br />
für Tachoscheiben und digitale Fahrdaten vor<br />
dem Hintergrund unterschiedlicher Vorschriften auf. Der Bundesverband<br />
Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)<br />
hat die wesentlichen Fakten zusammengefasst:<br />
Werden Schaublätter und digitale Fahrdaten ausschließlich<br />
für die Dokumentation von Lenk und Ruhezeiten verwandt, so<br />
sind die Unterlagen nach dem Ende der Mitführungspflicht im<br />
Fahrzeug ein Jahr lang im Betrieb chronologisch geordnet<br />
aufzubewahren bzw. zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />
im Betrieb sind die Aufzeichnungen bis zum<br />
31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnung zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten<br />
nach § 5 in Verbindung mit Abs. 3 der<br />
Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchses<br />
Sozialgesetzbuch benötigt werden. Fungieren die Aufzeichnungen<br />
als Arbeitszeitnachweise im Sinne des Arbeitszeitgesetzes,<br />
müssen sie 2 Jahre aufbewahrt werden.<br />
Achtung: Stellen die genannten Tachoscheiben, Ausdrucke<br />
und Daten des digitalen Tachographen und der Fahrerkarte<br />
oder die Arbeitszeitnachweise über die ihnen eigentlich zugeordneten<br />
Zwecke hinaus auch Ursprungsbelege für die Lohnabrechnung<br />
dar, sind diese Aufzeichnungen – abweichend<br />
von den für sie in den nichtsteuerlichen Gesetzen vorgesehene<br />
(kürzeren) Fristen – 10 Jahre aufzubewahren.<br />
Die gleichen Aufbewahrungsfristen gelten für die bei Fehlfunktionen<br />
der Fahrerkarte, beschädigter oder fehlender Fahrerkarte<br />
nach § 2 Abs. 3 FPersV vorgeschriebenen Ausdrucke<br />
des digitalen Tachographen.<br />
Neue Mindestlöhne Elektro,<br />
Bau und Dachdecker<br />
In der Elektrobranche wurden die<br />
allgemeinverbindlichen Mindestlöhne angehoben. Für die<br />
Arbeitsorte in den Bundesländern Berlin, Brandenburg,<br />
Mecklenburg-Vorpommern, <strong>Sachsen</strong>, <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
und Thüringen betragen die Mindestlöhne ab 01.01.<strong>2010</strong><br />
8,20 Euro/h.<br />
Für die alten Bundesländer wurden ab<br />
01.01.<strong>2010</strong> 9,60 Euro/h Mindest-<br />
Stundenentgelt festgesetzt.<br />
Seit 01.09.2009 gelten folgende Mindestlöhne<br />
im Baugewerbe:<br />
Lohngruppe 1<br />
des § 5 Punkt 3 BRTV<br />
Baugewerbe<br />
(ungelernte Arbeitnehmer)<br />
Ost 9,25 Euro -<br />
West 10,80 Euro 12,90 Euro<br />
Berlin 10,80 Euro 12,75 Euro<br />
Lohngruppe 2<br />
des § 5 Punkt 3 BRTV<br />
Baugewerbe<br />
(gelernte Arbeitnehmer,<br />
Fachwerker)<br />
Ab 01.09.<strong>2010</strong> gelten folgende Mindestlöhne im Baugewerbe:<br />
Lohngruppe 1 Lohngruppe 2<br />
Ost 9,50 Euro -<br />
West 10,90 Euro 12,95 Euro<br />
Berlin 10,90 Euro 12,75 Euro<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung<br />
einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung zu<br />
zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird.<br />
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung<br />
fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes<br />
oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu<br />
zahlen. Lohngruppe 2 ist seit 01.09.2009 nur noch in den<br />
alten Bundesländern und in Berlin allgemeinverbindlicher<br />
Mindestlohn.<br />
Tipp:<br />
In den fünf neuen Bundesländern ist die Lohngruppe 2<br />
keine Bau-Mindestlohngruppe mehr. Der einheitliche<br />
Bau-Mindestlohn beträgt bis 30.08.2009 9,25 Euro und<br />
danach 9,50 Euro.<br />
Von diesen Regelungen sind auch handwerksähnliche<br />
Tätigkeiten, wie z. B. Dämmarbeiten, Fertigbauarbeiten oder<br />
Fliesenlegen erfasst.<br />
Im Dachdeckerhandwerk sollen für<br />
das gesamte Bundesgebiet folgende<br />
Mindestlöhne gelten (zu Redaktionsschluss<br />
noch nicht allgemeinverbindlich):<br />
ab 01.01.<strong>2010</strong> 10,60 Euro.<br />
Wir bitten Innungsbetriebe im <strong>Fachverband</strong>, die entsprechende<br />
Berufsgruppen beschäftigen, um Beachtung.<br />
Sozialversicherungs-Rechengrößen <strong>2010</strong><br />
Im Herbst 2009 wurden die zentralen Werte für die Berechnung<br />
der Sozialversicherungsbeiträge neu festgelegt. Die<br />
folgende Übersicht beinhaltet die vom Kabinett beschlossenen<br />
Werte für <strong>2010</strong>. In den neuen Bundesländern gelten <strong>2010</strong><br />
folgende Werte:<br />
Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Kranken- und Pflegeversicherung<br />
jährlich 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro)<br />
monatlich 3.750 Euro (2009: 3.675 Euro)<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
jährlich 55.800 Euro (2009: 54.600 Euro)<br />
monatlich 4.650 Euro (2009: 4.550 Euro)<br />
Versicherung in der Rentenversicherung<br />
Höchstbeitrag für frei-<br />
1.094,50 Euro<br />
willig Versicherte<br />
Mindestbeitrag für<br />
79,60 Euro<br />
freiwillig Versicherte<br />
Regelbeitrag für versicherungspflichtige<br />
431,83 Euro<br />
Selbständige<br />
Halber Regelbeitrag für<br />
215,92 Euro<br />
Ex.gründer<br />
Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung<br />
Mindestbemessungsgrundlage<br />
allgemein<br />
851,67 Euro<br />
Mindestbemessungsgrundlage<br />
Ex.gründer<br />
Mindestbemessungs-<br />
1.277,50 Euro<br />
grundlagehauptberuf- 1.916,25 Euro<br />
lich Selbständige<br />
Regelbemessungsgrundlagehauptberuf-<br />
3.750,00 Euro<br />
lich Selbständige
Verzugszinsen ab 01.01.<strong>2010</strong><br />
Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den Vorgaben des<br />
§ 247 BGB den Basiszinssatz jeweils zum<br />
Gültig ab Basiszinssatz<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
BWL/EDV<br />
1. Januar und zum 1. Juli. Er dient vor allem als Grundlage für<br />
die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2<br />
BGB. Der Basiszinssatz wurde nicht geändert und beträgt ab<br />
01.01.<strong>2010</strong> 0,12 %. Daraus folgt, dass der Verzugszinssatz<br />
für Verbraucher nach § 288 BGB 5,12 % p.a. (Basiszinssatz +<br />
5 %) und derjenige für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften<br />
ohne Verbraucherbeteiligung 8,12 % p.a. (Basiszinssatz<br />
+ 8%) beträgt.<br />
Tipp:<br />
Bei Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites sollten<br />
Sie als Verzugsschaden Ihre tatsächlichen Kontokorrentzinsen<br />
vom Schuldner beanspruchen. Die Geltendmachung<br />
weiterer Schäden ist möglich.<br />
Ausführliche Erläuterungen zu Verzugszinsen entnehmen Sie<br />
bitte der <strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong>rmation 5/2001 Rechtsteil und der<br />
Beilage zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in der <strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong><br />
02/2002.<br />
Die Verzugszinsen seit dem 01.01.2005 lauten:<br />
Verzugszinsen<br />
Verzugszinsen<br />
für Verbraucher als Schuldner: für Unternehmen als Schuldner:<br />
+ 5% zum Basiszinssatz<br />
+ 8% zum Basiszinssatz<br />
01.01.<strong>2010</strong> 0,12% 5,12% 8,12%<br />
01.07.2009 0,12% 5,12% 8,12%<br />
01.01.2009 1,62% 6,62% 9,62%<br />
01.07.2008 3,19% 8,19% 11,19%<br />
01.01.2008 3,32% 8,32% 11,32%<br />
01.07.2007 3,19% 8,19% 11,19%<br />
01.01.2007 2,70% 7,70% 10,70%<br />
01.07.2006 1,95% 6,95% 9,95%<br />
01.01.2006 1,37% 6,37% 9,37%<br />
01.07.2005 1,17% 6,17% 9,17%<br />
01.01.2005 1,21% 6,21% 9,21%<br />
13
14<br />
BWL/EDV<br />
Aufbewahrungsfristen <strong>2010</strong><br />
Nach §§ 257 Abs. 1, 4 und 5 HGB u. § 147 Abs. 1 AO<br />
können Unterlagen aus folgenden Jahren und früher vernichtet<br />
werden:<br />
Abrechnungsunterlagen 1999<br />
Abtretungserklärungen 1999<br />
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 1999<br />
Akkreditive 1999<br />
Aktenvermerke 1999<br />
Angebote 2003<br />
Angestelltenversicherung (Belege) 1999<br />
Anlagevermögensbücher und -karteien 1999<br />
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2003<br />
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 1999<br />
Ausgangsrechnungen 1999<br />
Außendienstabrechnungen 1999<br />
Bankbelege 1999<br />
Bankbürgschaften 1999<br />
Beitragsabrechnung der Sozialversicherungs-<br />
1999<br />
träger<br />
Belege, soweit Buchfunktion<br />
Posten-Buchhaltung)<br />
(z.B. Offene-<br />
1999<br />
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als<br />
1999<br />
Bewertungsunterlagen<br />
Betriebskostenrechnung 1999<br />
Betriebsprüfungsberichte 1999<br />
Bewertungsunterlagen 1999<br />
Bewirtungsunterlagen 1999<br />
Bilanzen (Jahresbilanzen) 1999<br />
Bilanzunterlagen 1999<br />
Buchungsanweisungen 1999<br />
Darlehensunterlagen 1999<br />
Datenträger mit Buchfunktion 1999<br />
Datenträger von Handelsbriefen 2003<br />
Dauerauftragsunterlagen 1999<br />
Debitorenlisten 1999<br />
Depotauszüge 1999<br />
Einfuhrunterlagen 1999<br />
Eingangsrechnungen 1999<br />
Einheitswertunterlagen 2003<br />
Essenmarkenabrechnungen 1999<br />
Exportunterlagen 1999<br />
Fahrtkostenerstattungsunterlagen 1999<br />
Finanzberichte 1999<br />
Frachtbriefe 1999<br />
Gehaltslisten 1999<br />
Geschäftsberichte 1999<br />
Geschäftsbriefe 2003<br />
Geschenknachweise 1999<br />
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 1999<br />
Grundbuchauszüge 2003<br />
Grundstücksverzeichnis 1999<br />
Gutschriftanzeigen 2003<br />
Handelsbriefe 2003<br />
Handelsbücher 1999<br />
Handelsregisterauszüge 2003<br />
Hauptabschlussübersicht 1999<br />
Investitionszulage (Unterlagen) 2003<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Jahresabschlusserläuterungen 1999<br />
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 1999<br />
Kalkulationsunterlagen 1999<br />
Kassenberichte 2003<br />
Kassenbücher und -blätter 1999<br />
Kassenzettel 1999<br />
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 1999<br />
Kontenregister 1999<br />
Kontoauszüge 1999<br />
Kreditunterlagen 1999<br />
Lagerbuchführungen 1999<br />
Lieferscheine 1999<br />
Lohnbelege 1999<br />
Lohnlisten 1999<br />
Mahnbescheide 1999<br />
Mietunterlagen 1999<br />
Nachnahmebelege 1999<br />
Nebenbücher 1999<br />
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 1999<br />
Pachtunterlagen 1999<br />
Postscheckbelege 1999<br />
Preislisten 1999<br />
Protokolle 1999<br />
Prozessakten 1999<br />
Quittungen 1999<br />
Rechnungen 1999<br />
Reisekostenabrechnungen 1999<br />
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 1999<br />
Sachkonten 1999<br />
Saldenbilanzen 1999<br />
Schadensunterlagen 1999<br />
Scheck- und Wechselunterlagen 1999<br />
Schriftwechsel 1999<br />
Spendenbescheinigungen 2003<br />
Steuerunterlagen<br />
Tachoscheiben (Erläuterung s. Seite 2)<br />
1999<br />
... als Lohnabrechnungsbelege 1999<br />
... als Arbeitszeitnachweise 2007<br />
... zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten 2008<br />
Telefonkostennachweise 1999<br />
Überstundenlisten 1999<br />
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 1999<br />
Verkaufsbücher 1999<br />
Vermögensverzeichnis 1999<br />
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 1999<br />
Versand- und Frachtunterlagen 2003<br />
Versicherungspolicen 1999<br />
Verträge 1999<br />
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 1999<br />
Wechsel 1999<br />
Zahlungsanweisungen 1999<br />
Zollbelege 1999<br />
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder<br />
1999<br />
Umstellung des Wirtschaftsjahres)<br />
Hinweis:<br />
Zur Abwendung von Schadenersatzansprüchen sollten<br />
Verträge, Planungs- und Abnahmeunterlagen bis 30 Jahre<br />
aufbewahrt werden.
BAURECHT<br />
Bauvertragskündigung wegen unerlaubten<br />
Nachunternehmereinsatzes<br />
1. § 5 Nr. 4 Fall 1 VOB/B setzt eine Überschreitung des<br />
vertraglich festgelegten Beginns der Ausführungsfrist voraus<br />
und ist nicht anwendbar, wenn der Auftragnehmer bereits<br />
mit der Ausführung der ihm übertragenen Bauarbeiten<br />
begonnen hat.<br />
2. Nach § 5 Nr. 4 Fall 2 VOB/B ist eine außerordentliche<br />
Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer mit<br />
der Ausführung des Gesamtwerks in Verzug ist; die Nichteinhaltung<br />
einer Einzelfrist wird nach dieser Klausel nicht<br />
sanktioniert.<br />
3. Für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 5 Nr. 4 Fall<br />
3 VOB/B genügt allein ein unzureichender Arbeitskräfteeinsatz<br />
nicht, sondern muss darüber hinaus zu befürchten<br />
sein, dass aufgrund dieses unzureichenden Arbeitskräfteeinsatzes<br />
die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten<br />
werden können.<br />
4. Ein Verzicht oder gar eine Verwirkung eines einmal begründeten<br />
Kündigungsrechts kann erst nach Ablauf einer<br />
angemessenen Überlegungsfrist angenommen werden.<br />
5. Ein Auftraggeber stimmt einem Nachunternehmereinsatz<br />
durch seinen Auftragnehmer konkludent zu, wenn er auf<br />
Baustellenbesprechungen zur Kenntnis nimmt, dass der<br />
Auftragnehmer einen Nachunternehmer einsetzen will,<br />
sodann die vom Auftragnehmer überreichte Namensliste<br />
der Mitarbeiter dieses Nachunternehmers nebst Anmeldeformularen<br />
für deren Zugang zur Baustelle (einem Kasernengelände)<br />
entgegennimmt und anschließend an der<br />
Einholung von Zugangsnachweisen für die genannten Arbeiter<br />
dieses Nachunternehmers durch die zuständigen<br />
Militärbehörden mitwirkt.<br />
OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2009 - 14 U 45/09<br />
Ersatzvornahme bei mangelhafter Reparatur<br />
1. Tritt nach einer Reparatur ein vom Auftragnehmer zu<br />
verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss<br />
er dem Auftraggeber die durch eine anderweitige Ersatzvornahme<br />
entstandenen Kosten erstatten.<br />
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem<br />
derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt<br />
hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande<br />
zu sein.<br />
OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2009 - 5 U 772/09<br />
Prüfung und Zahlung einer Abschlagsrechnung:<br />
Kein Anerkenntnis!<br />
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen beim VOB-<br />
Bauvertrag die Vergütung von Leistungen aus Nachträgen<br />
und von Stundenlohnarbeiten verlangt werden kann.<br />
2. Ein Beitritt als Streithelfer nach Schluss der mündlichen<br />
Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Gericht<br />
in prozessual unzulässiger Weise beiden Seiten Gelegenheit<br />
zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, ohne in<br />
das schriftliche Verfahren überzugehen.<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Recht<br />
3. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung<br />
oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für<br />
sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis<br />
des Auftraggebers anzunehmen.<br />
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2009 - 1 U 20/08<br />
Berechnung des Sicherheitseinbehalts<br />
Wenn die Parteien nachträglich übereinstimmend von einer<br />
Bruttoabrechnung zu der in § 13b UStG gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Nettoabrechnung übergehen, so ist die Vereinbarung<br />
nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung<br />
der gegenseitigen Interessenlage (§§ 157, 242 BGB) ergänzend<br />
dahin auszulegen, dass auch der Sicherheitseinbehalt<br />
von der Nettosumme zu berechnen und von dieser abzuziehen<br />
ist.<br />
OLG Köln, Urteil vom 28.10.2009 - 11 U 34/09<br />
Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft<br />
1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags, der den Gewährleistungseinbehalt<br />
des Auftraggebers durch eine Bürgschaft<br />
abgelöst hat, darf nach Ablauf der Gewährleistungsfrist<br />
die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich<br />
selbst verlangen.<br />
2. Für die Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft<br />
ist auf den Wert des mangelbehafteten Gewerkes<br />
abzustellen.<br />
LG Schwerin, Urteil vom 29.10.2008 - 6 S 32/08<br />
VERGABERECHT<br />
Anforderungen an die Leistungsausschreibung<br />
1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine<br />
detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck<br />
kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen<br />
für vergaberechtswidrig hält und dass es dem<br />
Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit<br />
zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist<br />
auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und<br />
es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar<br />
sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung<br />
des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern<br />
ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs.<br />
3 GWB).<br />
2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt,<br />
das ein Interesse am Auftrag hat und einen<br />
Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften<br />
geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes<br />
wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots<br />
ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen,<br />
wenn der Antragsteller geltend machen kann,<br />
dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes<br />
die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.<br />
3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen<br />
Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der<br />
antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe<br />
möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung<br />
die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der<br />
reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Be-<br />
15
16<br />
Recht<br />
anstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser<br />
Aufwand darstellen würde.<br />
4. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so<br />
erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung<br />
im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre<br />
Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen<br />
können. Dabei ist maßgebend der objektive Empfängerhorizont,<br />
also die Sicht der potentiellen Bieter, die mit<br />
der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut<br />
sind. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger<br />
kann nicht berücksichtigt werden. Es ist zu berücksichtigen,<br />
dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in<br />
Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen<br />
verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche<br />
fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter<br />
offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt<br />
werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu<br />
werden brauchen.<br />
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-41/09<br />
Aufhebung wegen Überschreitung der finanziellen<br />
Mittel<br />
1. Eine Ausschreibung kann aus schwerwiegendem Grund<br />
aufgehoben werden, wenn die Zuschlagserteilung die finanziellen<br />
Mittel des Auftragsgebers übersteigt.<br />
2. Ein widersprüchliches Leistungsverzeichnis (hier: konkrete<br />
Produktvorgabe oder Leitfabrikat) ist anhand einer Zusammenschau<br />
aller relevanten Bestandteile aus Sicht eines<br />
verständigen, fachkundigen und mit Leistungen der<br />
ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters auszulegen.<br />
3. Werden Anforderungen an eine Leistung durch nicht genannte<br />
Eigenschaften von Leitfabrikaten beschrieben, sind<br />
diejenigen Eigenschaften dieser Leitfabrikate, die Bezug<br />
zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben,<br />
zwingend für die ausgeschriebene Leistung.<br />
4. Die Vergabekammer ist im Einzelfall nicht daran gehindert,<br />
die Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags an einen<br />
Bieter auszusprechen, wenn es sich dabei um die<br />
einzig geeignete Maßnahme handelt.<br />
VK Berlin, Beschluss vom 05.11.2009 - VK-B2-35/09<br />
<strong>Mitglieder</strong> einer Bietergemeinschaft dürfen<br />
eigene Angebote abgeben!<br />
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer<br />
nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen<br />
entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines<br />
öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1<br />
Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert<br />
nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes<br />
Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl<br />
eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen<br />
von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung<br />
strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn<br />
diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung<br />
konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht<br />
haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht<br />
für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben<br />
worden sein soll.<br />
EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-376/08<br />
1/<strong>2010</strong><br />
ARBEITSRECHT<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern<br />
Nach Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts<br />
kann ein schwerbehinderter Bewerber um einen ausgeschriebenen<br />
Arbeitsplatz eine Entschädigung verlangen, wenn der<br />
Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat.<br />
Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich<br />
der Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen<br />
berufen. Daran sei er durch eine fehlende Unterrichtung<br />
nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht gehindert. Ein öffentlicher<br />
Arbeitgeber könne sich allerdings nur auf solche Auswahlgründe<br />
stützen, die dokumentiert seien. Im Rahmen<br />
eines gerichtlichen Verfahrens sei zwar die Ergänzung, nicht<br />
aber die Nachholung der Dokumentation zulässig (19/3 Sa<br />
1636/08).<br />
Nach einer weiteren Entscheidung (19/3 Sa 340/08) ist die<br />
verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung<br />
über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten<br />
Menschen allein nicht geeignet, die Vermutung der Benachteiligung<br />
wegen einer Behinderung zu begründen, wenn die<br />
Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig unterrichtet<br />
wird, dass sie bei der Vorauswahl die Belange der schwerbehinderten<br />
Bewerber vertreten kann. Auch bestünden die<br />
Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 7–9 SGB IX nur, wenn der<br />
Arbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht<br />
erfülle. Grundsätzlich folge weder aus § 15 AGG noch aus §<br />
242 BGB ein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf Mittelung<br />
der Gründe.<br />
Hintergrund beider Entscheidungen waren mehrere Klagen<br />
eines behinderten Stellenbewerbers gegen öffentliche Arbeitgeber,<br />
die seine Bewerbungen abschlägig beschieden hatten.<br />
Daraufhin hatte der abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche<br />
wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderungen<br />
gegenüber den Arbeitgebern gerichtlich geltend gemacht.<br />
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies in der einen Entscheidung<br />
19/3 Sa 340/08 darauf hin, dass dem Kläger ein<br />
Entschädigungsanspruch mangels Benachteiligung bei der<br />
Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zustehe.<br />
Zwar kann nach § 15 Abs. 2 AGG bei einem Verstoß gegen<br />
das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht<br />
Vermögensschaden ist, der oder die Beschäftigte eine angemessene<br />
Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der oder<br />
die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl<br />
nicht eingestellt worden wäre, darf die Entschädigung bei<br />
einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen.<br />
§ 81 Abs. 1 SGB IX lege dem Arbeitgeber Pflichten über die<br />
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang<br />
mit Bewerbungsverfahren auf und die Nichtbeteiligung<br />
der Schwerbehindertenvertretung sei grundsätzlich geeignet,<br />
die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu<br />
begründen. Allerdings rechtfertige die verzögerte Unterrichtung<br />
der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang<br />
einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen allein<br />
nicht die Vermutung einer Benachteiligung, wenn sie – wie<br />
vorliegend geschehen – noch so rechtzeitig erfolgt sei, dass<br />
diese bei der Vorauswahl der Bewerbungen die Belange des<br />
behinderten Bewerbers vertreten könne.<br />
Auch auf dem Umstand der unterbliebenen Einladung zu<br />
einem Vorstellungsgespräch, der nur bei einem öffentlichen<br />
Arbeitgeber eine Tatsache darstellt, die geeignet ist, die Vermutung<br />
einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu<br />
begründen, habe der Kläger den Anspruch nicht stützen können.<br />
Denn diese Verpflichtung bestehe nicht, wenn der
schwerbehinderte Bewerber für die ausgeschrieben Stelle<br />
offensichtlich nicht geeignet sei. Diese Feststellung sei anhand<br />
eines Vergleichs des für die zu besetzende Stelle bestehenden<br />
Anforderungs- mit dem Leistungsprofil des behinderten<br />
Bewerbers zu ermitteln. Die fachliche Eignung fehle,<br />
wenn der Bewerber über die für die zu besetzende Stelle<br />
bestehenden Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen<br />
oder sonstige Voraussetzungen, wie z. B. die nach der Stelle<br />
geforderten ausreichenden praktischen Erfahrung nicht verfüge.<br />
In dem weiteren Verfahren (19/3 Sa 1636/09) sprach das<br />
Berufungsgericht dem Kläger hingegen eine Entschädigung in<br />
Höhe eines Monatsgehaltes zu, da der öffentliche Arbeitgeber<br />
ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.<br />
Der Arbeitgeber konnte sich in diesem Fall nicht darauf berufen,<br />
dass der Bewerber für die zu besetzende Stelle offensichtlich<br />
nicht geeignet sei, da die nach dem Anforderungsprofil<br />
in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen<br />
in seiner Person vorlagen. Insoweit müsse der öffentliche<br />
Arbeitgeber sich an dem Wortlaut seiner Stellenausschreibung<br />
festhalten lassen.<br />
Im Übrigen sah das Berufungsgericht die Klage des abgelehnten<br />
Bewerbers auch nicht als rechtsmissbräuchlich an.<br />
Zwar könne einer Entschädigungsklage der Einwand des<br />
Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden, wenn die<br />
Bewerbung nicht subjektiv ernsthaft, sondern nur zum Zweck<br />
des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen erfolge. Allerdings<br />
hätten vorliegend keine <strong>Anhalt</strong>spunkte dafür bestanden,<br />
dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft beworben habe.<br />
Er sei für die Stelle nicht objektiv ungeeignet und habe eine<br />
auf die Stellenausschreibung zugeschnittene Bewerbung<br />
abgegeben. Aufgrund der Kündigung seines früheren Arbeitgebers<br />
habe er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen<br />
müssen, so dass auch die Zahl von 120 Bewerbungen<br />
innerhalb von zwei Jahren nicht gegen die Ernsthaftigkeit<br />
seiner Bewerbungen spreche.<br />
Hess. LAG– 19/3 Sa 1636/08<br />
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts müssen<br />
laufende Prämien eingeflossen sein<br />
Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer<br />
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der<br />
Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen<br />
Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn<br />
gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile - mit<br />
Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes<br />
- zu berücksichtigen (§ 11 BUrlG).<br />
Die Tarifvertragsparteien sind gem. § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt,<br />
auch zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG<br />
abzuweichen. Sie sind damit frei, jede ihnen als angemessen<br />
erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren.<br />
Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen<br />
Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein,<br />
dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei<br />
Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte<br />
erwarten können.<br />
Der Kläger ist als Flämmer im Prämienlohn beschäftigt. Entsprechend<br />
den Bestimmungen des für den Betrieb geltenden<br />
(Haus-)Tarifvertrages hat die Arbeitgeberin bei der Berechnung<br />
des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.<br />
Hiergegen wendet sich der Kläger.<br />
Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des<br />
Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur weite-<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Recht<br />
ren Sachverhaltsaufklärung an dieses zurückverwiesen. Die<br />
tarifliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 1 iVm § 13<br />
Abs. 1 BUrlG unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub<br />
betroffen ist. Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien<br />
ist überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile<br />
(hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des<br />
Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Die Zahlung<br />
eines zusätzlichen Urlaubsgeldes stellt hierfür keine Kompensation<br />
dar. Dem Kläger steht daher hinsichtlich des gesetzlichen<br />
Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen<br />
des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu. Die tatsächlichen<br />
Grundlagen für diese Berechnung sind bisher nicht<br />
ausreichend festgestellt.<br />
Bundesarbeitsgericht- 9 AZR 887/08<br />
Der Weg zur Arbeit: Unfälle genießen nur unter<br />
engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz<br />
Eine 51-jährige Altenpflegerin wollte sich an einem Morgen im<br />
<strong>Februar</strong> 2008 auf den Weg zur Arbeit machen. Vor ihrer Garage,<br />
in der sie ihr eigenes Auto geparkt hatte, stand der Pkw<br />
ihres Sohnes, der mit ihr in einem Haus lebt. Sie holte sich<br />
einen Ersatzschlüssel und parkte den Wagen ihres Sohnes<br />
um. Da sie offensichtlich vergessen hatte, bei abschüssiger<br />
Garagenauffahrt die Handbremse anzuziehen, wurde sie<br />
unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch<br />
offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem<br />
Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt.<br />
Sie erlitt hierbei eine komplexe Schädigung des Kniegelenks.<br />
Die angegangene Berufsgenossenschaft hatte den Unfall<br />
nicht als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen der Klägerin<br />
verweigert. Zu Recht, meinte das Sozialgericht in seiner Entscheidung<br />
vom 22.10.2009. Das Umparken des Fahrzeugs<br />
ihres Sohnes steht nämlich nicht in einem sachlichen Zusammenhang<br />
mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin<br />
während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genießt. Der Gesetzgeber<br />
hat in § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 7. Buch bestimmte<br />
typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz<br />
unterstellt, weil insoweit ein über die eigentliche<br />
berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis<br />
besteht. Der Weg vom und zum Ort der Tätigkeit ist<br />
damit eine klassische Vorbereitungshandlung und als solche<br />
vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Hierzu<br />
gehört das Verhalten der Klägerin jedoch nach Auffassung<br />
der Kammer nicht. Auch wenn sie das Fahrzeug ihres Sohnes<br />
umgesetzt hat, um ihren Arbeitsweg anzutreten, war die Situation<br />
für sie nicht unvorhersehbar. Nur wenn sich quasi durch<br />
"höhere Gewalt" auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet,<br />
kann der innere Zusammenhang mit der versicherten<br />
Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch<br />
bei der Klägerin nicht vor. Sie hätte ohne weiteres ihren Sohn<br />
dazu anhalten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er<br />
sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer<br />
Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichem<br />
Zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten<br />
Tätigkeit.<br />
Sozialgericht Detmold – S 14 U 74/09<br />
Aufgrund unwahrer ehrverletzender Kündigungsgründe<br />
kann der Arbeitnehmer die Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung<br />
einer Abfindung verlangen<br />
Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige<br />
Kündigung kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeits-<br />
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Recht<br />
verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen,<br />
wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit<br />
dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet<br />
ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu begründen. Dies kann dann der Fall sein,<br />
wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe<br />
einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein<br />
abspricht. Dies hat das Landesarbeitsgericht<br />
Schleswig-Holstein mit aktuellem Urteil entschieden.<br />
Die Klägerin war seit 1998 als Altenpflegehelferin in einer<br />
Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der<br />
Klägerin vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende<br />
Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht<br />
und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin<br />
das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2009.<br />
In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich<br />
auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die<br />
Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation<br />
zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht<br />
tragbar sei.<br />
Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage<br />
stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis<br />
gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die hiergegen<br />
von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.<br />
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung<br />
wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei,<br />
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin seit<br />
1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag<br />
sei ebenfalls begründet. Auch wenn die Beklagte die<br />
Behauptung, die Klägerin habe die Bewohnerin "angerempelt"<br />
oder "umgerannt" inzwischen in "gestreift" modifiziert habe<br />
und nunmehr vortrage, die Klägerin habe sich nicht "ausreichend"<br />
um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor<br />
erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die<br />
Klägerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches<br />
gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf<br />
darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer<br />
Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten,<br />
dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche<br />
Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei<br />
der Klägerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis<br />
fortzusetzen.<br />
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 Sa 105/09<br />
SONSTIGES<br />
Keine Rundfunkgebühren für Internet-PC<br />
Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren<br />
zu zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht<br />
Braunschweig in einem aktuellen Urteil entschieden. Das<br />
Gericht gab damit der Klage einer PC-Nutzerin aus dem<br />
Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR)<br />
statt.<br />
Die Klägerin besitzt einen PC mit Internetzugang, den sie zu<br />
Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit<br />
gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991<br />
Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC<br />
unterrichtet hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren<br />
auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte<br />
PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig.<br />
Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr<br />
befreit, wenn sie privat genutzt werden.<br />
18<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren<br />
seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang<br />
bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin<br />
nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und<br />
würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben<br />
und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen<br />
Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten<br />
sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-<br />
PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt<br />
werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet<br />
keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung.<br />
Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe,<br />
dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig<br />
Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um<br />
Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten,<br />
dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können.<br />
Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht<br />
nicht belegt.<br />
Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der<br />
Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die<br />
Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat<br />
genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit<br />
Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein<br />
Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug.<br />
Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht<br />
hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des<br />
Verfahrens die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />
in Lüneburg zugelassen. Die Berufung ist innerhalb<br />
eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben<br />
(Urteil der 4. Kammer - Einzelrichter - vom 20.11.2009 - =<br />
Datum der mündlichen Verhandlung -, Az. 4 A 188/09; das<br />
Urteil zur Gebührenfreiheit gewerblich genutzter Computer als<br />
Zweitgeräte stammt vom 30.05.2008, Az. 4 A 149/07).<br />
(Quelle: VG Braunschweig)<br />
Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen<br />
Zahlreiche Haus- und immer mehr Wohnungseigentümer<br />
haben einen offenen Kamin, um diesen in der kalten Jahreszeit<br />
zu nutzen. Aber auch für diese nur gelegentlich genutzten<br />
Kaminöfen kann ein Bundesland vorschreiben, sie einmal im<br />
Jahr durch den Bezirksschornsteinfeger kehren zu lassen.<br />
Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn<br />
nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein,<br />
diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als<br />
die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger<br />
Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 € androhte,<br />
wandte er sich an das Gericht.<br />
Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland<br />
tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte<br />
Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der<br />
Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu<br />
anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe.<br />
Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung<br />
der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und<br />
eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines<br />
Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts<br />
bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise<br />
ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht<br />
mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine<br />
aber nicht verschlossen seien.<br />
Verwaltungsgerichtshofs Mannheim – Az.: 6 S 2089/07 vom<br />
09.01.2008
Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten!<br />
1. Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer<br />
Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten.<br />
2. Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren<br />
zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich<br />
in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem<br />
sie entstehen.<br />
BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 221/08<br />
Amtshaftung - Wie oft im Jahr muss ein Richter<br />
eine Prozessakte bearbeiten?<br />
Verfahrensakten, die nicht an einem Umlauf zwischen Geschäftsstelle<br />
und Richter teilnehmen, sondern im Dienstzimmer<br />
des Richters nach dessen Willen liegen bleiben, sind von<br />
ihm selbst im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht während<br />
der Dauer von sechs Monaten jedenfalls einmal zu sichten.<br />
OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.20<br />
1/<strong>2010</strong><br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />
Recht<br />
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