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Mitglieder-Info Februar 2010 - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt

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<strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong> Nr. 1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Februar</strong> <strong>2010</strong><br />

Gesamtinhaltsverzeichnis<br />

Allgemeine Verbandsinformationen<br />

• IFH/Intherm <strong>2010</strong> vom 14. - 17. April <strong>2010</strong> in Nürnberg<br />

• Lehrgang Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im <strong>SHK</strong>-Handwerk<br />

• Praktika für Auszubildende in Europäischen Unternehmen<br />

• Fachkraft für Wasseraufbereitung nach VDI 2035 mit Fachkundezertifikat<br />

• Unterstützung für Heizungs-Check<br />

• Woche der Sonne <strong>2010</strong> (01.-09.<strong>2010</strong>)<br />

• Neuwahlen im Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />

• Neues Fördermitglied im FV <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

• Direktaussendung <strong>2010</strong> des Zentralverbandes <strong>SHK</strong><br />

• Termine<br />

<strong>Info</strong>rmationen Technik<br />

• Was sagt die EnEV 2009 zu Änderungen an Bestandsgebäuden?<br />

• Ferienhäuser und Anforderungen der EnEV 2009<br />

• Nur zwei Länder das EEWärmeG umgesetzt<br />

• Fachunternehmererklärung zur EnEV 2009<br />

• Kupferrohr mit geringer Wanddicke für Gasinstallationen<br />

• Heizkörperanschlüsse mit Klemmverschraubung<br />

• Gibt es Bestandsschutz bei Trinkwasserinstallation?<br />

• Absicherung der Trinkwasserversorgung gegenüber nicht-ortsfesten Anlagen<br />

• Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen<br />

• Thermische Desinfektion im Einfamilienhaus<br />

• Trinkwassererwärmer bekommen neue Prüfgrundlagen<br />

• Der neue Zuschuss von der KfW-Bank<br />

• <strong>2010</strong> weniger Geld für Photovoltaikstrom<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Lossiusstraße 1, 99094 Erfurt<br />

Telefon: 0361 6759-163<br />

Telefax: 0361 6759-222<br />

E-Mail: info@shk-thueringen.de<br />

Internet: www.shk-thueringen.de<br />

<strong>Info</strong>rmationen Betriebswirtschaft/EDV<br />

• Ausnahmeregelung zur Überschuldung in der Insolvenz verlängert<br />

• Haftung des Hauptunternehmers für Sozialabgaben bei präqualifizierten Nachunternehmern ausgeschlossen<br />

• Förderprogramme für gewerbliche Unternehmen zur Kfz-Umrüstung<br />

• Archivierungsfristen von Tachoscheiben und digitalen Fahrdaten<br />

• Neue Mindestlöhne, Elektro, Bau und Dachdecker<br />

• Sozialversicherungs-Rechengrößen <strong>2010</strong><br />

• Verzugszinsen ab 01.01.<strong>2010</strong><br />

• Aufbewahrungsfristen <strong>2010</strong><br />

<strong>Info</strong>rmationen Recht<br />

BAURECHT<br />

• Bauvertragskündigung wegen unerlaubten Nachunternnehmereinsatzes<br />

• Ersatzvornahme bei mangelhafter Reparatur<br />

• Prüfung und Zahlung einer Abschlagsrechnung: Kein Anerkenntnis!<br />

• Berechnung des Sicherheitseinbehalts<br />

• Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft<br />

VERGABERECHT<br />

• Anforderungen an die Leistungsausschreibung<br />

• Aufhebung wegen Überschreitung der finanziellen Mittel<br />

• <strong>Mitglieder</strong> einer Bietergemeinschaft dürfen eigene Angebote abgeben!<br />

1


1/<strong>2010</strong><br />

ARBEITSRECHTS- UND SOZIALRECHT<br />

• Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern<br />

• Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts müssen laufende Prämien eingeflossen sein<br />

• Der Weg zur Arbeit: Unfälle genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz<br />

• Aufgrund unwahrer ehrverletzender Kündigungsgründe kann der Arbeitnehmern die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

gegen Zahlung einer Abfindung verlangen<br />

SONSTIGES<br />

• Keine Rundfunkgebühren für Internet-Pi<br />

• Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen<br />

• Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten!<br />

• Amtshaftung - Wie oft im Jahr muss ein Richter eine Prozesskate bearbeiten?<br />

Anlagen<br />

Anmeldeformular Rechtsseminar 17.03.<strong>2010</strong><br />

Anmeldeformular Sachkundelehrgang Klima 8. -11.03.<strong>2010</strong><br />

Anmeldeformular Seminar Angebot=Auftrag 11.02.<strong>2010</strong><br />

Anmeldung Seminar Der Monteur in Kundenkontakt 25.02.<strong>2010</strong><br />

<strong>Info</strong>blatt Praktika für Auszubildende<br />

<strong>Info</strong>blatt Direktaussendung <strong>2010</strong><br />

2<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen


IFH/Intherm <strong>2010</strong> vom 14. – 17. April <strong>2010</strong> in<br />

Nürnberg<br />

In wenigen Wochen beginnt in<br />

Nürnberg die 18. Fachmesse für<br />

Haustechnik IFH/Intherm <strong>2010</strong>. Das<br />

bedeutendste Branchenforum im<br />

südwestdeutschen Raum wird im<br />

Jahre <strong>2010</strong> noch attraktiver und bietet<br />

<strong>SHK</strong>-Fachleuten und ihren Mitarbeitern<br />

wiederum eine breitgefächerte<br />

Menükarte mit "Haustechnik vom<br />

Feinsten".<br />

Wer sich und seine Mitarbeiter nicht vom aktuellen Produkt-<br />

und Arbeitsmethodenniveau abkoppeln will, muss dieses<br />

umfassende und sorgfältig gegliederte Angebot wahrnehmen.<br />

Zur leichteren Orientierung werden die acht IFH/Intherm-<br />

Hallen im Messezentrum Nürnberg durchnummeriert: In den<br />

Hallen 4 und 5 gewinnt der Besucher eine komplette Übersicht<br />

über neueste Standards in der Sanitärtechnik.<br />

Rund um Heizungstechnik, Haus- und Feuerungstechnik<br />

und Erneuerbare Energien dreht sich das Geschehen in den<br />

Hallen 7A, 7, 9. Fachbesucher, die sich für umweltfreundliche<br />

Systeme wie Solarwärme, Wärmepumpen, stromsparende<br />

Heizkessel oder Anlagen für die Regenwassernutzung interessieren,<br />

kommen in diesen Hallen ebenfalls auf ihre Kosten.<br />

In der Halle 8 liegt der Schwerpunkt neben der Heizungs-,<br />

Haus- und Feuerungstechnik vor allem auf der Klima- und<br />

Lüftungstechnik sowie der Stand der Fachverbände. Halle<br />

4A beherbergt das Spezialangebot für Klempner- und Werkstattbedarf,<br />

<strong>Info</strong>rmations- und Kommunikationstechnik<br />

sowie Büroorganisation. In Halle 6 werden Produkte der<br />

Heizungs- und Sanitärtechnik sowie des Apparate- und<br />

Rohrleitungsbaus vorgestellt.<br />

Am Stand der drei Fachverbände in Halle 8, Stand Nr.<br />

8.210/8.111 - dem Branchentreffpunkt - werden modernste<br />

Arbeitsmittel und aktuellste <strong>Info</strong>rmationen präsentiert.<br />

Erfolgreiche Betriebsführung im <strong>SHK</strong>-Betrieb ohne ständige<br />

Anpassung sowie Weiterentwicklung, ohne Antworten auf die<br />

drängenden Fragen des Marktes und ohne gut ausgebildete<br />

und motivierte Mitarbeiter, ist nicht nur in Zeiten des wirtschaftlichen<br />

Wandels eine Unmöglichkeit.<br />

Für zukunftsorientierte <strong>SHK</strong>-Betriebe ist es daher unumgänglich,<br />

über neue Trends und Möglichkeiten aktuell informiert zu<br />

sein, um aktiv am Markt interessierte Endkunden aufzunehmen<br />

und mit kundenorientierten Beratungen aus einem potentiellen<br />

Interessenten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt<br />

einen Partner für effektive Lösungen zu gewinnen.<br />

Hierbei gilt es:<br />

- den eigenen Betrieb fit für die Zukunft zu machen,<br />

- Kosten zu senken,<br />

- Kundenorientierung zum obersten Ziel zu erklären,<br />

- betriebliche Ressourcen zu erhalten bzw. freizusetzen<br />

- Alleinstellungsmerkmale für den eigenen Betrieb festzulegen<br />

und zu leben<br />

- innovative Dienstleistungskonzepte zu entwickeln und<br />

umzusetzen.<br />

Von Innungen und/oder Großhandel organisierte Gemeinschaftsfahrten<br />

erleichtern den Weg nach Nürnberg. Nehmen<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Verband<br />

Sie die Chancen des Angebots der IFH/Intherm <strong>2010</strong> für sich,<br />

Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen wahr.<br />

Lehrgang Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten<br />

im <strong>SHK</strong>-Handwerk<br />

Die Gewerke <strong>SHK</strong> und Elektro greifen immer mehr ineinander.<br />

In der Gebäude- und Energietechnik wird das besonders<br />

anschaulich sichtbar. Doch wenn es um so einfache Tätigkeiten<br />

wie das Anklemmen zweier Kabelenden ging, mussten<br />

bisher zwei Handwerker anrücken, weil dies aus Sicherheitsgründen<br />

nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden<br />

durfte.<br />

Entsprechend dem Bedarf bei unseren Handwerksunternehmen<br />

führen wir gemeinsam mit den Handwerkskammern<br />

Erfurt und Südthüringen weitere Lehrgänge "Elektrofachkraft<br />

für festgelegte Tätigkeiten im <strong>SHK</strong>-Handwerk" durch.<br />

Nicht vergessen: Nachschulung nach drei Jahren!<br />

Wer die Qualifikation zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten<br />

erworben hat, muss nach ca. drei Jahren zu einer<br />

Nachschulung antreten, die im Regelfall einen Tag dauert.<br />

Hierin wird über neue Normen, Vorschriften und Richtlinien<br />

der Elektrotechnik informiert. Es wird aber beispielsweise<br />

auch geprüft, ob der Teilnehmer in der Lage ist, Fehler in<br />

Stromlaufplänen zu finden oder Messungen durchzuführen.<br />

Die Weiterbildung zur Elektrofachkraft befähigt aber nicht nur<br />

zum Anschließen und in Betrieb nehmen elektrischer Anlagenteile.<br />

Durch den Kurs wird ganz nebenher auch ein besseres<br />

Verständnis für die Funktionsweise elektronischer Komponenten<br />

geweckt. Das erworbene Wissen kann beispielsweise<br />

hilfreich sein, wenn ein Gasgerät über Display- Menüfunktionen<br />

einzustellen ist. Außerdem soll der <strong>SHK</strong>-<br />

Fachmann schließlich in der Lage sein, den Kunden in die<br />

Bedienung einzuweisen.<br />

Lehrgang (Teilzeit) BBZ der HWK Erfurt<br />

Termine (Grundkurs1): 05.03. und 06.03.<strong>2010</strong><br />

12.03. und 13.03.<strong>2010</strong><br />

19.03. und 20.03.<strong>2010</strong><br />

Termine (Grundkurs2): 05.11. und 06.11.<strong>2010</strong><br />

12.11. und 13.11.<strong>2010</strong><br />

19.11. und 20.11.<strong>2010</strong><br />

Nachschulung 1 : 19.03.<strong>2010</strong><br />

Nachschulung 2 : 26.11.<strong>2010</strong><br />

Lehrgangsort: Berufsbildungszentrum der<br />

Handwerkkammer Erfurt<br />

Alacher Chaussee 10<br />

99092 Erfurt<br />

Ansprechpartner: Herr Schenk<br />

Telefon: 0361 6707-418<br />

Telefax: 0361 6707-172<br />

vschenk@hwk-erfurt.de<br />

3


Verband<br />

Lehrgang (Teilzeit) BTZ Rohr-Kloster der HWK Südthüringen<br />

Termine (Grundkurs1): 20.02.<strong>2010</strong><br />

06.03. und 12.03.<strong>2010</strong><br />

20.03. und 26.03.<strong>2010</strong><br />

27.03.<strong>2010</strong><br />

Lehrgangsort: BTZ Rohr-Kloster<br />

Kloster 1<br />

98530 Rohr<br />

Ansprechpartner: Frau Schilling<br />

Telefon: 036844 47103<br />

Telefax: 036844 40208<br />

roswitha.schilling@btz-Rohr.de<br />

Die Anmeldung für den Grundkurs erfolgt über den FV <strong>SHK</strong><br />

Thüringen, Telefon: 0361 6759-163.<br />

Die Einladung für die Nachschulung erfolgt durch die jeweilige<br />

Bildungseinrichtung.<br />

Praktika für Auszubildende in Europäischen<br />

Unternehmen<br />

Auslandspraktikum für Auszubildende- was bringt das?<br />

Über Sinn und Erfolg solcher Praktika für das Unternehmen!<br />

"Durch einen solchen Aufenthalt wirken sehr viele wertvolle<br />

und positive Impulse auf die jungen Menschen ein und motivieren<br />

zu Leistung und Selbstständigkeit. Sie lernen die<br />

Übernahme von Verantwortung und auf neue Situationen und<br />

Menschen offensiv zuzugehen, sie bekommen mehr Selbstbewusstsein<br />

und lernen andere Kulturen und Arbeitstechniken<br />

kennen. Bei ihnen wird das Interesse für Sprachen und deren<br />

Anwendung geweckt und sie lernen, die eigene Ausbildung zu<br />

schätzen. Das Praktikum trägt einen enormen Anteil zur positiven<br />

Persönlichkeitsentwicklung bei. Außerdem wird ein Prozess<br />

für lebenslanges Lernen sehr positiv angestoßen und er<br />

wirkt nachhaltig. Nachdem es zunächst Skepsis gab, nach<br />

dem Motto:<br />

- die lernen doch hier alles,<br />

- warum Ausland, sie fehlen uns doch während der Zeit als<br />

Arbeitskräfte,<br />

- wie sollen sie sich denn fachlich verständigen,<br />

- sind die Kosten nicht zu hoch, usw.<br />

gibt es die Erfahrung, dass sich alle Skeptiker von den Erfolgen<br />

überzeugen konnten und zwischenzeitlich solche Maßnahmen<br />

sehr positiv unterstützen. Der Auslandsaufenthalt ist<br />

oft das Schlüsselerlebnis für eine positive persönliche und<br />

berufliche Entwicklung!“<br />

Termine für Gruppenreisen:<br />

- 01.05.<strong>2010</strong> bis 29.05.<strong>2010</strong> nach Dungannon/Nordirland<br />

(Anmeldeschluss: 01.03.<strong>2010</strong>)<br />

- 05.06.<strong>2010</strong> bis 25.06.<strong>2010</strong> nach Devon/England<br />

(Anmeldeschluss: 01.04.<strong>2010</strong>)<br />

- 11.09.<strong>2010</strong> bis 08.10.<strong>2010</strong> nach Oslo, Lillehammer/Norw.<br />

(Anmeldeschluss: 01.07.<strong>2010</strong>)<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationen zu Auslandspraktika finden Sie im<br />

Anhang.<br />

4<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Fachkraft für Wasseraufbereitung nach VDI<br />

2035 mit Fachkundezertifikat<br />

Seminar der Wasserakademie Jena<br />

"Nur Fachbetriebe mit Fach- und Sachkundenachweis nach<br />

VDI 2035 sind bei Warmwasserheizungsanlagen berechtigt,<br />

bestimmte Tätigkeiten auszuführen."<br />

Mit dieser Aussage wird zu einem 2 x 4tägigen Ausbildungsseminar<br />

zur "Fachkraft für Wasseraufbereitung nach VDI<br />

2035 mit Fachkundezertifikat" geworben.<br />

Wir weisen darauf hin, dass berufliche Zugangsregelungen<br />

nur durch die Handwerksordnung, Gesetze und Verordnungen<br />

erfolgen kann, jedoch nicht durch Normen und Richtlinien.<br />

Jeder in der Handwerksrolle eingetragener <strong>SHK</strong>-<br />

Handwerksbetrieb hat den Fachkundenachweis.<br />

Unterstützung für Heizungs-Check<br />

Stadtwerke bzw. Energieversorger streben eine verstärkte<br />

Kooperation mit dem <strong>SHK</strong>-Handwerk an, um Energiedienstleistungen<br />

wie z. B. dem Heizungs-Check voranzubringen.<br />

Welche Bedingungen dabei zu beachten sind, haben der<br />

ZVHSK und ASWE (Zusammenschluss zahlreicher kommunaler<br />

Verbände zur Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie<br />

und Wasserverwendung) in einer Rahmenvereinbarung<br />

festgeschrieben.<br />

Ziel soll es sein, dass der Heizungs-Check für den Kunden<br />

möglichst Kostenneutral angeboten werden kann. Dafür steht<br />

es dem jeweiligen Energieversorger frei, dies mit einer regional<br />

unterschiedlichen Summe X zu fördern.<br />

Es wird jedoch nur dann eine Vergütung für die erbrachte<br />

Dienstleistung geben, wenn der Handwerksbetrieb die nötigen<br />

Anlagendaten in die entsprechende Datenbank eingegeben<br />

hat. Alle nötigen <strong>Info</strong>rmationen dazu erhält der Mitgliedsbetrieb<br />

in einer eintägigen Schulung, die vom FV <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

angeboten wird.<br />

Software kostenlos und exklusiv für Schulungsteilnehmer<br />

Innungsbetriebe, die an einer Schulungsmaßnahme zum<br />

ZV<strong>SHK</strong> Heizungs-Check teilgenommen haben, erhalten von<br />

Ihrer Verbandsorganisation kostenlos ein Erfassungsprogramm.<br />

Das Programm ist eine Eigenentwicklung des ZV<strong>SHK</strong><br />

und steht exklusiv dem genannten Personenkreis zur Verfügung.<br />

Sie können aus dem Programm heraus einen Beratungsbogen<br />

für den Endkunden ausfüllen oder eine PDF-Datei erstellen.<br />

Das Programm ist weitestgehend selbsterklärend.<br />

Wichtig: Sie können den einzelnen Check abspeichern und<br />

später ohne weitere Eingabe im Heizungs-Checkbereich auf<br />

der Internetseite des ZV<strong>SHK</strong> hochladen. Eine Doppelerfassung<br />

für die Beantragung von Fördermitteln entfällt. Für das<br />

Hochladen müssen Sie die "xml-Datei" auswählen.<br />

Die "PDF-Datei", die Sie optional erstellen können, ist nur zur<br />

Archivierung oder zur Weitergabe an den Kunden gedacht.


Dank gebührt an dieser stelle für die finanzielle Unterstützung<br />

den Handwerkermarkenpartnern Brötje, Wolf, Oventrop, Wilo<br />

und Wöhler.<br />

Die mit dem Heizungs-Check qualifizierten Unternehmen<br />

finden die Software unter:<br />

http://www.wasserwaermeluft.de/<br />

Hier einfach bei der Suche den Quicklink wwl-2298 eingeben.<br />

Woche der Sonne <strong>2010</strong> (01.-09.05.<strong>2010</strong>)<br />

Deutschlands größte Solarkampagne, die Woche der Sonne,<br />

startet 2009 in die vierte Runde. 2009 hat die Kampagne alle<br />

Rekorde gebrochen. Bundesweit fanden mehr als 5000 Veranstaltungen<br />

statt und begeisterten über eine halbe Million<br />

Besucher für die Solarenergie.<br />

Das Konzept ist ganz einfach:<br />

Die Woche der Sonne ist eine bundesweite Solarkampagne,<br />

die jedes Jahr im Mai die Bürger vor Ort mit Aktivitäten und<br />

Veranstaltungen über Solarenergie informiert.<br />

Egal ob Handwerker, Kommunen, Solarinitiativen, Agendagruppen,<br />

Energieberater, Architekten, Banken, Schulen<br />

oder Wirtschaftsförderer - teilnehmen kann jeder, der über<br />

Solarenergie informieren möchte.<br />

Ob Solarberatertag, Solarfest oder Tag der offenen Tür - alles<br />

ist möglich!<br />

• Registrieren Sie sich bei der Woche der Sonne und melden<br />

Sie ihre eigene Veranstaltung zur Solarenergie an, die<br />

Sie selbständig durchführen.<br />

• Es wird Ihnen kostenloses Kampagnenmaterial zur Verfügung<br />

und Sie werden mit Tipps und Checklisten bei der<br />

Planung Ihrer Veranstaltung unterstützt.<br />

Weitere <strong>Info</strong>s und Anmeldung unter:<br />

www.woche-der-sonne.de<br />

Neuwahlen im Zentralverband Sanitär Heizung<br />

Klima<br />

Die <strong>Mitglieder</strong>versammlung des ZV<strong>SHK</strong><br />

hat am 22.10.2009 Manfred Stather<br />

(Bild) zum neuen Präsidenten gewählt.<br />

Manfred Stather folgt Werner Obermeier,<br />

der das Präsidentenamt erst im Mai<br />

nach dem krankheitsbedingten Amtsverzicht<br />

von Bruno Schliefke übernommen<br />

hatte.<br />

Als Landesinnungsmeister von Baden-<br />

Württemberg ist Manfred Stather seit<br />

2005 Vorstandsmitglied des ZV<strong>SHK</strong>.<br />

Der Diplomingenieur der Versorgungstechnik ist gelernter<br />

Gas- und Wasserinstallateur. Seit Dezember 2008 ist er stellvertretender<br />

Vorstandsvorsitzender der Vereinigung der<br />

Deutschen Sanitärwirtschaft; seit Dezember 2009 zum Präsidium<br />

des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.<br />

Zum Vizepräsident wählten die Delegierten den Landesinnungsmeister<br />

von Niedersachsen, Friedrich Budde. Zu weiteren<br />

Vorstandsmitglieder wurden gewählt: Michael Hilpert<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Verband<br />

(Bayern), Dieter Lackmann (NRW), Ulrich Kössel (Thüringen)<br />

und Fritz Schellhorn (Hamburg).<br />

Neues Fördermitglied im FV <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Wir freuen uns, zum 1. Januar <strong>2010</strong> die Bosch Thermotechnik<br />

GmbH Junkers Deutschland als neues Fördermitglied<br />

im FV <strong>SHK</strong> Thüringen begrüßen zu dürfen.<br />

Wir freuen uns auf eine konstruktive Zusammenarbeit in den<br />

kommenden Jahren.<br />

Direktaussendung <strong>2010</strong> des Zentralverbandes<br />

<strong>SHK</strong><br />

Der Zentralverband teilt uns mit, dass die diesjährige Direktaussendung<br />

an alle Mitgliedsbetriebe unseres <strong>Fachverband</strong>es<br />

Mitte März erfolgen wird.<br />

Den Inhalt der Direktaussendung entnehmen Sie bitte dem<br />

<strong>Info</strong>blatt, welches als Anlage dem Rundschreiben beigefügt<br />

ist.<br />

Termine<br />

25.-26.01.<strong>2010</strong> ZV<strong>SHK</strong><br />

Gebäude- u. Grundstücksentwässerung,<br />

Fulda<br />

26.-27.01.<strong>2010</strong> ZV<strong>SHK</strong> 15.Deutscher Klempnertag<br />

25.02.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />

Monteurseminar "Der Monteur<br />

im Kundenkontakt"<br />

08.03. <strong>2010</strong> –<br />

11.03.<strong>2010</strong><br />

FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />

Sachkunde gem. § 5<br />

ChemKlimaSchutzV – EG<br />

303/2008 Kat. 1, für Tätigkeiten<br />

an Klimaanlagen<br />

und Wärmepumpen<br />

11.03.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ Kommunikationsseminar<br />

"Angebot=Auftrag"<br />

17.03.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />

Rechtsseminar zum Bauund<br />

Arbeitsrecht<br />

Hydraulischer Abgleich von<br />

31.03.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ Heizungsanlagen, Wilo-<br />

Brain Seminar<br />

I.Quartal <strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ Seminar "Heizungs-Check"<br />

Termin folgt FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />

Intensivseminar Kalkulation<br />

14.-17.04.<strong>2010</strong> Fachmesse IFH Intherm, Nürnberg<br />

30.04.<strong>2010</strong> FV <strong>SHK</strong> THÜ<br />

Betriebsmanager im <strong>SHK</strong><br />

Handwerk<br />

5


Was sagt die EnEV 2009 zu Änderungen an<br />

Bestandsgebäuden?<br />

Im § 9 der EnEV 2009 ist unter Änderung von Gebäuden<br />

nachzulesen, dass die Anforderungen bei der Sanierung von<br />

Gebäuden bzw. Bauteilen nach Anlage 3 Tabelle 1 zwischen<br />

20 % und 50 % verschärft wurden.<br />

Die 40 %-Regelung, nun auf das Referenzgebäude bezogen,<br />

bei bestehenden Gebäuden gilt weiter. Das heißt, der einzuhaltende<br />

Jahresprimärenergiebedarfswert darf um max. 40 %<br />

überschritten werden.<br />

Dies ist z. B. der Fall, wenn Grenzabstände oder Denkmalschutz<br />

eine Sanierung gemäß EnEV nicht zulassen. Sollten<br />

eine Sanierung gemäß EnEV nicht möglich sein oder davon<br />

abgewichen werden, muss dies durch die unteren Baubehörden<br />

zu vor genehmigt werden.<br />

Die Bagatellgrenze bei Sanierung von einzelnen Gebäudeteilen<br />

nach Abs. 3 wurde von bisher 20 % auf 10 % abgesenkt.<br />

Das bedeutet, werden weniger als 10 % einer Fläche<br />

(gleicher Orientierung) saniert, müssen die Anforderungen der<br />

EnEV nicht eingehalten werden.<br />

Werden Außenbauteile bei bestehenden Gebäuden saniert,<br />

müssen diese, soweit sie an beheizte Räume grenzen, die in<br />

Tabelle 3 aufgeführten Mindest-U-Werte einhalten. Dabei kam<br />

es zu einer Verschärfung der einzuhaltenden U-Werte zwischen<br />

20 % und 50 %.<br />

Ferienhäuser und Anforderungen der EnEV<br />

2009<br />

In der EnEV 2009 gibt es keinen namentlichen Hinweis auf<br />

Ferienhäuser. Es ist aber nachzulesen, dass diese Verordnung<br />

nicht für Wohngebäude gilt, die für eine Nutzungsdauer<br />

von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind.<br />

Weiter kann in der EnEV 2009 nachgelesen werden, dass<br />

diese Vorschrift für Gebäude ab einer Nutzfläche von mehr<br />

als 50 Quadratmeter gilt. Die Nutzfläche ist dabei nicht die<br />

Wohn- bzw. Mietfläche, diese ist etwas um den Faktor 1,2<br />

kleiner.<br />

Grundsätzlich müssen für Gebäude mit einer Nutzungsdauer<br />

von mehr als vier Monaten und mit einer Nutzfläche von mehr<br />

als 50 Quadratmeter die entsprechenden Vorgaben der EnEV<br />

und ein entsprechender Energieausweise ausgestellt werden.<br />

Nur zwei Länder das EEWärmeG umgesetzt<br />

Das Erneuerbare–Energien–Wärmegesetz von 2009 (EE-<br />

WärmeG) wird auf Länderebene bislang mit sehr unterschiedlicher<br />

Intensität umgesetzt. Das Bundesgesetz, das zum<br />

1. Januar 2009 in Kraft trat, schreibt eine Nutzungspflicht für<br />

erneuerbare Energien in Neubauten vor.<br />

Daneben wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt,<br />

selbst Regelungen für den Gebäudealtbestand zu<br />

erlassen.<br />

Nur die Bundesländer Baden-Württemberg und Saarland<br />

haben entsprechende Verordnungen und Vorschriften zur<br />

Umsetzung des EEWärmeG auf Landesebene zu erlassen.<br />

Lediglich in Niedersachsen und Berlin sind diese Verfahren<br />

weit vorangeschritten bzw. kurz vor dem Abschluss.<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Technik<br />

Nur Baden-Württemberg hat Regelungen für den Bestand<br />

erlassen.<br />

Auch bei den Bestandsgebäuden nimmt Baden-Württemberg<br />

die Vorreiterrolle ein. Zum ersten Januar <strong>2010</strong> tritt eine Regelung<br />

in Kraft, die die Nutzung erneuerbarer Energien zur<br />

Wärmeerzeugung in bereits bestehenden Gebäuden verpflichtend<br />

macht.<br />

Im Saarland, in Bremen und in Hamburg sind Vorhaben über<br />

eine verpflichtende Integration der erneuerbaren Energien im<br />

Gebäudebestand angedacht und in Arbeit.<br />

Quelle: Gebäudeenergieberater<br />

Fachunternehmererklärung zur EnEV 2009<br />

Bei der Planung, Errichtung oder Modernisierung von Gebäuden<br />

sind laut EnEV 2009 § 26 a neben dem Bauherrn sind<br />

auch Planer und Handwerker für die Einhaltung der Anforderungen<br />

der EnEV verantwortlich.<br />

Im § 26a der EnEV 2009 ist nachzulesen:<br />

Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten<br />

durchführt (wie zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung<br />

von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen<br />

nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen<br />

nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen<br />

Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15), hat dem Eigentümer<br />

unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen,<br />

dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau-<br />

oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung<br />

entsprechen (Unternehmererklärung).<br />

Der Fachunternehmer hat unverzüglich im Rahmen der Fachunternehmererklärung<br />

zu erklären, dass die Anforderungen<br />

der EnEV eingehalten wurden. Diese Erklärung ist dem Bauherrn<br />

spätestens bei Bauabnahme/Übergabe zu übergeben.<br />

Die Fachunternehmererklärung ist vom Eigentümer min.<br />

5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen<br />

Behörde vorzulegen.<br />

Diese Forderung ist nicht neu, sondern besteht schon seit<br />

Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur EnEV 2002 in<br />

den jeweiligen Bundesländern. Mit der EnEV 2009 ist eine<br />

Durchführungsverordnung in den Bundesländern nicht mehr<br />

notwendig. Aus diesem Grund wurde eine bundeseinheitliche<br />

Fachunternehmererklärung erarbeitet. Diese steht allen <strong>Mitglieder</strong>n<br />

kostenlos zur Verfügung.<br />

Laut § 26b, überprüft zukünftig der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister<br />

die Einhaltung der Vorschriften für bestehende<br />

heizungstechnische Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau,<br />

d.h. ob die erforderlichen Regelungseinrichtungen<br />

vorhanden und die Leitungen und Armaturen gedämmt<br />

sind.<br />

Liegt eine Fachunternehmererklärung vor, dass die Anforderungen<br />

der EnEV eingehalten wurden, entfällt die Überprüfung.<br />

Kupferrohr mit geringer Wanddicke für Gasinstallationen<br />

Das DVGW-Arbeitsblatt GW 392 ist im Sommer 2009 verabschiedet<br />

worden und in Kraft getreten. Damit besteht die<br />

Möglichkeit, in Gasinstallationen Kupferrohre mit einer reduzierten<br />

Nennweite einzusetzen. Die Wanddicken für die<br />

7


Technik<br />

Nennweiten zwischen 28 bis 42 mm können Stärke von 1mm<br />

haben.<br />

Ganz wichtig ist dabei, dass diese Rohre eine DIN DVGW<br />

Zulassung haben müssen. Es ist also nicht möglich, kein<br />

Kupferrohr mit einer Wanddicke von 1 mm ohne Zulassung<br />

aus dem Heizungsbereich in Gasinstallationen zu verwenden.<br />

Heizkörperanschlüsse mit Klemmverschraubung<br />

Den Fachverbänden sind in letzten Jahren einige Schadensfälle<br />

mit Heizkörperanschlussverschraubungen (Anschlussart<br />

von unten) gemeldet worden. In den meisten Fällen handelte<br />

es sich um Klemmverschraubungen für Edelstahlrohre.<br />

Die Vorortbesichtigung hat ergeben, dass die Edelstahlrohre<br />

trotz ausreichender Anzugskraft aus der Klemmverbindung<br />

gezogen werden konnten. Nachkontrollen und die parallele<br />

Erstellung von Probeverbindungen nach Herstellervorgaben<br />

(Werkzeug mit Drehmomentkraftanzeige) haben deutlich<br />

gemacht, dass die Klemmwirkung beim "harten" Edelstahlrohr<br />

nicht ausreichend erreicht wird.<br />

Bei den Kontrollen der Rohrtoleranzen von unterschiedlichen<br />

Herstellern wurden keine Abweichungen von der Norm erkannt.<br />

Beim Einsatz der Klemmverbindungen für Heizkörperanschlussverschraubungen<br />

(Anschlussart von unten) wird empfohlen,<br />

die Heizkörper gegen "nach vorn klappen" zusichern,<br />

die Rohrleitungen auf dem Rohfußboden "ausziehsicher" zu<br />

befestigen und bei der Einsatzkombination von Edelstahlrohren<br />

und Klemmverbindung mit einem Werkzeug mit Drehmomentkraftanzeige<br />

nach Herstellervorgaben zu arbeiten.<br />

Gibt es Bestandsschutz bei Trinkwasserinstallation?<br />

Die im Markt bekannte DIN 1988 stellt mit den enthaltenen<br />

Vorschriften und Vorgaben ein sehr hohes Maß an Sicherheit<br />

für die Trinkwasserhygiene dar. Alle nach der DIN 1988 errichteten<br />

Trinkwasserinstallationen erfüllen somit die Vorgaben<br />

der Trinkwasserhygiene.<br />

Diese Anlagen benötigen keine zusätzlichen bzw. höheren<br />

Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene.<br />

Wurde eine Anlage nach den Vorgaben der DIN 1988 errichtet,<br />

besteht für die Anlage solange Bestandschutz, wie die<br />

Vorgaben der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung erfüllt<br />

werden.<br />

Werden z. B. die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung<br />

überschritten, sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung<br />

der Trinkwasserhygiene einzuleiten.<br />

Absicherung der Trinkwasserversorgung gegenüber<br />

nicht-ortsfesten Anlagen<br />

Die DIN 2001-2 fordert die Absicherung des öffentlichen<br />

Trinkwasserversorgungsnetzes (Versorgungsabschnitt I)<br />

gegenüber angeschlossenen nicht ortsfesten Anlagen, wie<br />

Festplätze, Schiffe, etc. (Versorgungsabschnitte II und III),<br />

entsprechend dem maximal zu erwartenden Risiko.<br />

8<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Im Entwurf zum DVGW - Arbeitsblatt W 408 - zeitlich begrenzter<br />

Anschluss von Entnahmestellen an Trinkwasserversorgungsnetze<br />

– ist benannt, dass die Übergabestelle zum<br />

öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz mit einer Sicherungseinrichtung<br />

nach der Flüssigkeitskategorie 3 gem. DIN<br />

EN 1717 auszustatten ist, d.h. mindestens mit einer Sicherungskombination<br />

aus Rückflussverhinderer nach DIN 3269<br />

und Rohrbelüfter nach DIN 3266.<br />

Eine Forderung zur Absicherung mit einer Sicherungsarmatur<br />

BA gem. DIN EN 1717 (Rohrtrenner mit kontrollierter Mitteldruckzone)<br />

ergibt sich erst, wenn die nachgeschalteten Verteilungs-<br />

und Befüllungsanlagen nicht der DIN 2001-2 entsprechen.<br />

Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen<br />

Dürfen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen verlegt<br />

werden? Es gibt kein grundsätzliches Verbot für die Verlegung<br />

in diesen Bereichen.<br />

Bei der Verlegung in diesen Bereichen muss aber immer der<br />

Forstschutz beachtet werden. Eine Verlegung ist nur dann<br />

möglich, wenn ein "aktiver" Frostschutz z. B. durch ein elektrisches<br />

Heizband sichergestellt ist.<br />

Ein "passiver" Frostschutz durch z. B. eine 200-%-Dämmung<br />

der Wärmeverteilungsleitung, die direkt an Außenluft angrenzen,<br />

wie in der EnEV 2009 benannt, ist nicht immer ausreichend.<br />

Hier wird allenfalls die Wärmeabgabe gemindert.<br />

Aus der zugehörigen Fußnote ist zu entnehmen, dass bei<br />

längerem Stillstand auch durch die Dämmung kein ausreichender<br />

Schutz gegen Einfrieren gegeben ist. Sie müssen<br />

entleert oder anderweitig geschützt werden. Einzelheiten<br />

regeln die VDI – Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069.<br />

Der sicherste Frostschutz ist die Vermeidung der Verlegung in<br />

frostgefährdeten Bereichen. Im Fall einer vollständigen<br />

Stromabschaltung sind sowohl die Umwälzpumpen und das<br />

elektrische Heizband abgeschaltet.<br />

Die Dämmstärken von Leitungen laut EnEV 2009 können im<br />

Anhang 5 der EnEV nachgelesen werden.<br />

Thermische Desinfektion im Einfamilienhaus<br />

Müssen kleine Trinkwassererwärmer in Ein- und Zweifamilienhäusern<br />

kontinuierlich einmal pro Woche auf > 60° C erwärmt<br />

werden? Die Antwort lautet eindeutig - nein. Die von<br />

vielen Herstellern in der Regelung vorgerüstete Option zur<br />

kontinuierlichen thermischen Desinfektion ist hygienisch unsinnig<br />

und verbraucht nutzlos wertvolle Energie.<br />

In kleinen Trinkwarmwasseranlagen, wie wir sie in Ein- und<br />

Zweifamilienhäusern antreffen, befinden sich im ungünstigen<br />

bzw. längsten Fließweg maximal 3 bis 5 Liter Wasserinhalt.<br />

Bei einem Meter Trinkwasserrohr mit einem Innendurchmesser<br />

zwischen 12 bis 25 mm beträgt der Wasserinhalt zwischen<br />

0,2 bis max. 0,5 Liter. Ein Fließweg kann damit zwischen<br />

10 bis 25 Meter umfassen, was aus hygienischer Sicht<br />

kein Problem darstellt.<br />

Es gibt keinen hygienischen Grund einen Trinkwassererwärmer<br />

mit einem Inhalt von um die 200 Liter einmal pro Woche<br />

auf über 60° C zu erwärmen.


Aufgrund der kontinuierlichen und intensiven Nutzung mit<br />

wenigen Stagnationszeiten in Ein- und Zweifamilienhäusern<br />

liegt die Verweilzeit von Warmwasser in den einzelnen Strängen<br />

unter 10 Stunden. In dieser Zeit können sich selbst bei<br />

ungünstigen Umfeldbedingungen keine Legionellen bilden.<br />

Wird eine Trinkwasseranlage über mehrere Tage oder Wochen<br />

nicht vorschriftgemäß genutzt, gelten hier sowieso<br />

grundsätzlich andere hygienische und technische Anforderungen<br />

zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene. Die kontinuierliche<br />

thermische Desinfektion wird in keiner relevanten<br />

Norm oder Regelwerk erwähnt.<br />

Häufig wird von Befürwortern der thermischen Desinfektion<br />

eine Art bzw. ein Zustand einer Trinkwasserinstallation als<br />

Argument benutzt, die nicht mehr zeitgemäß ist bzw. gegen<br />

anerkannte Regeln der Technik verstößt. Bezüglich der Installationsart<br />

ist zusagen, dass heutige Anlagen über einen Feinfilter,<br />

Sicherungseinrichtungen und hochwertige Trinkwassererwärmer<br />

verfügen. Und selbst bei einem Verstoß gegen<br />

anerkannte Regeln der Technik kann die thermische Desinfektion<br />

zur Reduzierung des möglichen Biofilms oder der<br />

Legionellen auch nur begrenzt helfen.<br />

Auch das Argument, dass die Warmwasserleitung über einen<br />

Schaltimpuls an die Zirkulationsanlage in die Desinfektion<br />

einbezogen wird, ist nicht richtig. Erfolgt der Anschluss der<br />

Zirkulationsanlage nicht über den Kaltwasseranschluss des<br />

Trinkwassererwärmers, wird das Warmwasser nicht direkt an<br />

den Heizschlangen vorbei geführt.<br />

Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die wöchentliche<br />

Aufheizung nur Energie verbraucht und die Laufzeit der<br />

Kunststoffrohre in der Warmwasseranlage verkürzt. Durch die<br />

kontinuierlichen hohen Temperaturen reduziert sich die Lebensdauer<br />

der Kunststoffrohre, sie verspröden schneller.<br />

Trinkwassererwärmer bekommen neue Prüfgrundlagen<br />

Mit dem Entwurf des DVGW – Arbeitsblattes W 517 sollen<br />

neue Grundlagen für Hygiene und Korrosion erarbeitet werden.<br />

Mit den künftigen hygienischen und korrosionschemischen<br />

Vorgaben an Werkstoffe werden die Normen DIN EN<br />

806, nationale Ergänzungen und die Korrosionsnorm DIN EN<br />

12502 erfüllt. Das Arbeitsblatt basiert auf der DIN 4753 und<br />

DIN EN 12897.<br />

Der neue Zuschuss von der KfW - Bank<br />

Mit dem Programm "Energieeffizient Sanieren" - Sonderförderung<br />

gewährt die KfW - Zuschüsse für:<br />

� die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen<br />

während der Sanierungsphase<br />

� den Abbau von Nachtstromspeicherheizungen<br />

� die Optimierung der Wärmeverteilung an bestehenden<br />

Heizungsanlagen.<br />

Für alle Zuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 150 Euro<br />

werden nicht ausgezahlt. Gefördert werden Maßnahmen an<br />

Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Maßnahmen an<br />

Ferien- und Wochenendhäusern.<br />

1/<strong>2010</strong><br />

Wer kann Anträge stellen?<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Technik<br />

Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an<br />

selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen,<br />

Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften,<br />

Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände so wie<br />

sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts).<br />

Für folgende Maßnahmen werden Zuschüsse gewährt:<br />

1. Qualifizierte Baubegleitung<br />

� Qualifizierte Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen<br />

im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm<br />

"Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale<br />

Bundesverband e.V. zugelassene Energieberater<br />

oder eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV)<br />

ausstellungsberechtigte Person,<br />

� Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der<br />

Sanierungsmaßnahme im Programm „Energieeffizient Sanieren“<br />

zum KfW-Effizienzhaus oder mehr als eine Einzelmaßnahme<br />

(Programm-Nummer: 151/152/430).<br />

� Genaue Beschreibung der Leistungen des Sachverständigen,<br />

parallelen Förderungen (z.B. Vor-Ort-Beratung) finden<br />

Sie in der Beschreibung der KfW im Projekt 413.<br />

� Ein Zuschuss wird in Höhe von 50 % der förderfähigen<br />

Kosten, maximal. jedoch 2.000 Euro pro Antragsteller und<br />

Investitionsvorhaben gewährt.<br />

2. Abbau von Nachtstromspeicherheizungen<br />

� bezuschusst den Abbau und die fachgerechte Entsorgung<br />

von Nachtstromspeicherheizungen. Voraussetzung für<br />

den Zuschuss ist die jeweilige Wohnraummodernisierung<br />

der KfW nach "Energieeffizient Sanieren" oder das BAFA-<br />

Programm "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien<br />

im Wärmemarkt" (Marktanreizprogramm) förderfähige<br />

Heizungsanlage.<br />

� Zuschuss beträgt 200 Euro je abgebautem und entsorgtem<br />

Nachstromspeichergerät.<br />

3. Optimierung der Wärmeverteilung<br />

� Bezuschusst die umfassende Optimierung der Wärmeverteilung<br />

an bestehenden Heizungsanlagen. Voraussetzung<br />

ist, dass die wesentlichen Komponenten der zu<br />

optimierenden Anlage (d. h. der Wärmeerzeuger) zwischen<br />

dem 01.01.1989 und dem 01.01.2005 installiert<br />

wurden, mit 25 % der Kosten für die Optimierung der<br />

Wärmeverteilung<br />

� die Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378 (die<br />

Maßnahme des ZV<strong>SHK</strong> der Heizungscheck) und<br />

� (sofern nicht bereits vorhanden) der Ersatz bestehender<br />

Pumpen durch Hocheffizienzumwälzpumpen (Effizienzklasse<br />

A) und gleichwertige hocheffiziente Zirkulationspumpen<br />

in Verbindung mit<br />

� der Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand<br />

� dem Austausch von nicht voreinstellbaren gegen voreinstellbare<br />

Ventile<br />

� der Verbesserung der Regelungstechnik sowie<br />

� der Durchführung des hydraulischen Abgleichs.<br />

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass alle aufgrund<br />

einer Analyse durch einen Fachunternehmer erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umgesetzt<br />

werden und das System hydraulisch abgeglichen ist.<br />

Dazu müssen Fachunternehmer die zu verwendenden Bestätigungsformulare<br />

des hydraulischen Abgleichs und des Heizungschecks<br />

einsetzen.<br />

9


Technik<br />

Die grundlegende Erneuerung einer Heizungsanlage, insbesondere<br />

die Erneuerung des Wärmerzeugers, und in diesem<br />

Zusammenhang durchgeführte Maßnahmen werden hier nicht<br />

gefördert. Hierfür steht das Programm Energieeffizient Sanieren<br />

(Programmnummer 151/152/430) zur Verfügung.<br />

Wie erfolgt die Antragstellung?<br />

Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung der Maßnahmen.<br />

Der Antrag muss bis spätestens 6 Monate nach Abschluss<br />

des Vorhabens bei der KfW gestellt werden. Maßgeblich<br />

ist hier das Datum der Rechnungsstellung. Die Programmnummer<br />

lautet 431.<br />

Alle erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter<br />

www.kfw-zuschuss.de. Für die Gewährung der Zuschüsse<br />

müssen die folgenden Unterlagen bei der KfW eingereicht<br />

werden:<br />

� das vollständig ausgefüllte Antragsformular (Formular-<br />

Nr. 140 732)<br />

� nur bei privaten Antragstellern und Wohnungseigentümergemeinschaften:<br />

eine Kopie des Personalausweises, ggf.<br />

des Hausverwalters bzw. einer vertretungsberechtigten<br />

Person<br />

� nur bei Wohnungsunternehmen: eine Kopie eines Handelsregisterauszuges<br />

oder eines geeigneten gleichwertigen<br />

Nachweises<br />

� die Rechnung über die erbrachten Leistungen; darin<br />

müssen die Leistungen einzeln aufgelistet und die Adresse<br />

des Investitionsobjektes genannt sein. Bei Abbau von<br />

Nachtstromspeicherheizungen muss die Anzahl der Geräte<br />

und die Art der neu angeschlossenen Heizungsanlage<br />

ersichtlich sein<br />

� bei Optimierung der Wärmeverteilung zusätzlich:<br />

� das VdZ-Formular "Bestätigung des hydraulischen Abgleichs"<br />

� eine Kopie der Analyse des Ist-Zustandes z. B. gemäß<br />

dem Inspektionsbericht zum Heizungscheck des VdZ.<br />

Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?<br />

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Zusage. Der<br />

Auszahlungstermin ist regelmäßig die auf die Prüfung durch<br />

die KfW folgende Quartalsmitte bzw. das auf die Prüfung<br />

folgende Quartalsende. Die vorliegenden Förderbedingungen<br />

gelten für Maßnahmen, die ab dem 01.01.<strong>2010</strong> durchgeführt<br />

werden. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsstellung.<br />

Quelle: www.kfw.de<br />

<strong>2010</strong> weniger Geld für Photovoltaikstrom<br />

Die Bundesnetzagentur hat die von ihr ermittelten Vergütungssätze<br />

für Photovoltaikstrom für das Jahr <strong>2010</strong> im Bundesanzeiger<br />

(Ausgabe Nr. 164 vom 30.10.2009, Seite 3749)<br />

veröffentlicht. Im Vergleich zu den noch im Jahr 2009 in Betrieb<br />

genommenen Anlagen sinkt die Vergütung je nach Art<br />

und Größe der Anlage um 9 bzw. 11 %.<br />

10<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen


Ausnahmeregelung zur Überschuldung in der<br />

Insolvenz verlängert<br />

Am 18.09.2009 hat der Bundesrat die ursprünglich bis zum<br />

31.12.<strong>2010</strong> befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs<br />

in der Insolvenzordnung um weitere drei Jahre verlängert.<br />

Somit führt auch nach dem 01.01.<strong>2010</strong> eine bilanzielle Überschuldung<br />

nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose<br />

besteht.<br />

Haftung des Hauptunternehmers für Sozialabgaben<br />

bei präqualifizierten Nachunternehmern<br />

ausgeschlossen<br />

Seit dem 1. Oktober 2009 ist eine weitere Gesetzesänderung<br />

in Kraft getreten, welche das Verschulden bei der Auswahl<br />

von Nachunternehmern nach § 28a III b, Satz 2 SGB IV dann<br />

ausschließt, wenn die Nachunternehmer ihre Zuverlässigkeit<br />

und Leistungsfähigkeit durch eine Präqualifikation gemäß § 8<br />

Nr. 3, Abs. 2 VOB/A nachweisen können. In der Liste der<br />

präqualifizierten Unternehmen im Internet (www.pq-verein.de)<br />

finden sich bisher wenige Einträge. Grund: Die Kosten der<br />

Präqualifizierung belaufen sich derzeit auf ca. 400 Euro jährlich.<br />

Förderprogramme für gewerbliche Unternehmen<br />

zur Kfz-Umrüstung<br />

Viele Unternehmen erneuern<br />

vor dem Hintergrund von zahlreichen<br />

Umweltzonen in<br />

Deutschland sukzessive ihre<br />

Fahrzeugflotte unter Umweltaspekten<br />

oder rüsten ihren<br />

Fuhrpark nach. Folgende Förderprogramme können die Belastung<br />

für Ihr Firmenbudget gering halten:<br />

Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)<br />

� ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm<br />

Das "ERP-Umwelt- und Energieeffizienzprogramm" beinhaltet<br />

Kredite für die Anschaffung von biogas- oder erdgasbetriebenen<br />

Fahrzeugen sowie emissions- und lärmarmen<br />

leichten Nutzfahrzeugen. Diese müssen dem Abgasstandard<br />

Euro-5 entsprechen. (Fahrzeuge kleiner oder<br />

gleich 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5<br />

bis 12 Tonnen der Klasse N2). Der Finanzierungsanteil<br />

beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.<br />

Weiterhin werden emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge<br />

ab zwölf Tonnen, die mindestens den Abgasstandard EEV<br />

erfüllen, gefördert.<br />

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der KfW zu stellen.<br />

Die erforderlichen Antragsunterlagen<br />

stehen unter www.kfwfoerderbank.de<br />

zur Verfügung oder<br />

können im <strong>Info</strong>center der KfW-<br />

Förderbank unter Tel.: 0180 1241124<br />

angefordert werden.<br />

Für das ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm sowie das<br />

Zuschussprogramm der KfW besteht im Moment ein Antragsstopp.<br />

<strong>Info</strong>rmationen über die erneute Antragstellung und ggf.<br />

Änderungen in den Programmen werden, sobald sie bekannt<br />

sind, veröffentlicht.<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

BWL/EDV<br />

Förderung der Nachrüstung von Rußpartikelfiltern<br />

Die staatliche Förderung für die Nachrüstung von Diesel-Pkw<br />

mit Rußpartikelfilter wird um ein Jahr verlängert. Außerdem<br />

sollen <strong>2010</strong> leichte Nutzfahrzeuge und kleine Transporter in<br />

die Förderung einbezogen werden.<br />

Wie die Förderung im Detail aussieht, muss erst noch in einer<br />

Förderrichtlinie festgelegt werden. Darin wird dann auch festgesetzt,<br />

bei welchen Nutzfahrzeugen die Umrüstung bezuschusst<br />

wird. In früheren Diskussionen war von Transportern<br />

bis zu 3,5 Tonnen die Rede. Starten kann das neue Programm<br />

erst, nachdem das Haushaltsgesetz <strong>2010</strong> verabschiedet<br />

worden ist.<br />

Förderung des Bundesamtes für Güterverkehr<br />

� "De-minimis"-Förderprogramm für schwere Nutzfahrzeuge<br />

Eigentümer oder Halter von schweren Nutzfahrzeugen ab<br />

12 Tonnen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr<br />

bestimmt sind, können u. a. für fahrzeugbezogene Maßnahmen<br />

wie den Einbau von Partikelfiltern bezuschusst<br />

werden. Der max. Förderbetrag berechnet sich aus dem<br />

Fördersatz je schwerem Nutzfahrzeug (1.400 Euro) multipliziert<br />

mit der Anzahl der im vorausgegangenen Jahr<br />

zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge (max. 33.000 Euro).<br />

Je fahrzeugbezogener Maßnahme ist der nicht rückzahlbare<br />

Zuschuss auf 3.600 Euro begrenzt.<br />

Für die Förderperiode <strong>2010</strong> konnte ab 1. November 2009<br />

Anträge gestellt werden. Beim Bundesamt für Güterverkehr<br />

gibt es das Antragsformular, die Förderrichtlinie sowie<br />

weitere <strong>Info</strong>rmationen unter www.bag.bund.de. Der<br />

Bewilligungszeitraum beginnt nach Eingang des vollständigen<br />

Antrages, frühestens am 1. Januar <strong>2010</strong>. Mit der<br />

Durchführung der Maßnahmen darf erst nach Antragstellung<br />

begonnen werden. Die Antragsfrist endet am<br />

31. März <strong>2010</strong>.<br />

� Mautgebühr<br />

Auch die Mautgebühr lässt sich mit der Nachrüstung von<br />

Abgasreinigungssystemen reduzieren. Je höher die erreichte<br />

Schadstoffklasse bzw. die Emissionsstufe desto<br />

niedriger ist die Maut pro Kilometer.<br />

Archivierungsfristen von Tachoscheiben und<br />

digitalen Fahrdaten<br />

11


12<br />

BWL/EDV<br />

In der Praxis tauchen häufiger Fragen nach den Archivierungsfristen<br />

für Tachoscheiben und digitale Fahrdaten vor<br />

dem Hintergrund unterschiedlicher Vorschriften auf. Der Bundesverband<br />

Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)<br />

hat die wesentlichen Fakten zusammengefasst:<br />

Werden Schaublätter und digitale Fahrdaten ausschließlich<br />

für die Dokumentation von Lenk und Ruhezeiten verwandt, so<br />

sind die Unterlagen nach dem Ende der Mitführungspflicht im<br />

Fahrzeug ein Jahr lang im Betrieb chronologisch geordnet<br />

aufzubewahren bzw. zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />

im Betrieb sind die Aufzeichnungen bis zum<br />

31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnung zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten<br />

nach § 5 in Verbindung mit Abs. 3 der<br />

Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buchses<br />

Sozialgesetzbuch benötigt werden. Fungieren die Aufzeichnungen<br />

als Arbeitszeitnachweise im Sinne des Arbeitszeitgesetzes,<br />

müssen sie 2 Jahre aufbewahrt werden.<br />

Achtung: Stellen die genannten Tachoscheiben, Ausdrucke<br />

und Daten des digitalen Tachographen und der Fahrerkarte<br />

oder die Arbeitszeitnachweise über die ihnen eigentlich zugeordneten<br />

Zwecke hinaus auch Ursprungsbelege für die Lohnabrechnung<br />

dar, sind diese Aufzeichnungen – abweichend<br />

von den für sie in den nichtsteuerlichen Gesetzen vorgesehene<br />

(kürzeren) Fristen – 10 Jahre aufzubewahren.<br />

Die gleichen Aufbewahrungsfristen gelten für die bei Fehlfunktionen<br />

der Fahrerkarte, beschädigter oder fehlender Fahrerkarte<br />

nach § 2 Abs. 3 FPersV vorgeschriebenen Ausdrucke<br />

des digitalen Tachographen.<br />

Neue Mindestlöhne Elektro,<br />

Bau und Dachdecker<br />

In der Elektrobranche wurden die<br />

allgemeinverbindlichen Mindestlöhne angehoben. Für die<br />

Arbeitsorte in den Bundesländern Berlin, Brandenburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, <strong>Sachsen</strong>, <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

und Thüringen betragen die Mindestlöhne ab 01.01.<strong>2010</strong><br />

8,20 Euro/h.<br />

Für die alten Bundesländer wurden ab<br />

01.01.<strong>2010</strong> 9,60 Euro/h Mindest-<br />

Stundenentgelt festgesetzt.<br />

Seit 01.09.2009 gelten folgende Mindestlöhne<br />

im Baugewerbe:<br />

Lohngruppe 1<br />

des § 5 Punkt 3 BRTV<br />

Baugewerbe<br />

(ungelernte Arbeitnehmer)<br />

Ost 9,25 Euro -<br />

West 10,80 Euro 12,90 Euro<br />

Berlin 10,80 Euro 12,75 Euro<br />

Lohngruppe 2<br />

des § 5 Punkt 3 BRTV<br />

Baugewerbe<br />

(gelernte Arbeitnehmer,<br />

Fachwerker)<br />

Ab 01.09.<strong>2010</strong> gelten folgende Mindestlöhne im Baugewerbe:<br />

Lohngruppe 1 Lohngruppe 2<br />

Ost 9,50 Euro -<br />

West 10,90 Euro 12,95 Euro<br />

Berlin 10,90 Euro 12,75 Euro<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung<br />

einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung zu<br />

zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird.<br />

Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung<br />

fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes<br />

oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu<br />

zahlen. Lohngruppe 2 ist seit 01.09.2009 nur noch in den<br />

alten Bundesländern und in Berlin allgemeinverbindlicher<br />

Mindestlohn.<br />

Tipp:<br />

In den fünf neuen Bundesländern ist die Lohngruppe 2<br />

keine Bau-Mindestlohngruppe mehr. Der einheitliche<br />

Bau-Mindestlohn beträgt bis 30.08.2009 9,25 Euro und<br />

danach 9,50 Euro.<br />

Von diesen Regelungen sind auch handwerksähnliche<br />

Tätigkeiten, wie z. B. Dämmarbeiten, Fertigbauarbeiten oder<br />

Fliesenlegen erfasst.<br />

Im Dachdeckerhandwerk sollen für<br />

das gesamte Bundesgebiet folgende<br />

Mindestlöhne gelten (zu Redaktionsschluss<br />

noch nicht allgemeinverbindlich):<br />

ab 01.01.<strong>2010</strong> 10,60 Euro.<br />

Wir bitten Innungsbetriebe im <strong>Fachverband</strong>, die entsprechende<br />

Berufsgruppen beschäftigen, um Beachtung.<br />

Sozialversicherungs-Rechengrößen <strong>2010</strong><br />

Im Herbst 2009 wurden die zentralen Werte für die Berechnung<br />

der Sozialversicherungsbeiträge neu festgelegt. Die<br />

folgende Übersicht beinhaltet die vom Kabinett beschlossenen<br />

Werte für <strong>2010</strong>. In den neuen Bundesländern gelten <strong>2010</strong><br />

folgende Werte:<br />

Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

jährlich 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro)<br />

monatlich 3.750 Euro (2009: 3.675 Euro)<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

jährlich 55.800 Euro (2009: 54.600 Euro)<br />

monatlich 4.650 Euro (2009: 4.550 Euro)<br />

Versicherung in der Rentenversicherung<br />

Höchstbeitrag für frei-<br />

1.094,50 Euro<br />

willig Versicherte<br />

Mindestbeitrag für<br />

79,60 Euro<br />

freiwillig Versicherte<br />

Regelbeitrag für versicherungspflichtige<br />

431,83 Euro<br />

Selbständige<br />

Halber Regelbeitrag für<br />

215,92 Euro<br />

Ex.gründer<br />

Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung<br />

Mindestbemessungsgrundlage<br />

allgemein<br />

851,67 Euro<br />

Mindestbemessungsgrundlage<br />

Ex.gründer<br />

Mindestbemessungs-<br />

1.277,50 Euro<br />

grundlagehauptberuf- 1.916,25 Euro<br />

lich Selbständige<br />

Regelbemessungsgrundlagehauptberuf-<br />

3.750,00 Euro<br />

lich Selbständige


Verzugszinsen ab 01.01.<strong>2010</strong><br />

Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den Vorgaben des<br />

§ 247 BGB den Basiszinssatz jeweils zum<br />

Gültig ab Basiszinssatz<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

BWL/EDV<br />

1. Januar und zum 1. Juli. Er dient vor allem als Grundlage für<br />

die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2<br />

BGB. Der Basiszinssatz wurde nicht geändert und beträgt ab<br />

01.01.<strong>2010</strong> 0,12 %. Daraus folgt, dass der Verzugszinssatz<br />

für Verbraucher nach § 288 BGB 5,12 % p.a. (Basiszinssatz +<br />

5 %) und derjenige für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften<br />

ohne Verbraucherbeteiligung 8,12 % p.a. (Basiszinssatz<br />

+ 8%) beträgt.<br />

Tipp:<br />

Bei Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites sollten<br />

Sie als Verzugsschaden Ihre tatsächlichen Kontokorrentzinsen<br />

vom Schuldner beanspruchen. Die Geltendmachung<br />

weiterer Schäden ist möglich.<br />

Ausführliche Erläuterungen zu Verzugszinsen entnehmen Sie<br />

bitte der <strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong>rmation 5/2001 Rechtsteil und der<br />

Beilage zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in der <strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong><br />

02/2002.<br />

Die Verzugszinsen seit dem 01.01.2005 lauten:<br />

Verzugszinsen<br />

Verzugszinsen<br />

für Verbraucher als Schuldner: für Unternehmen als Schuldner:<br />

+ 5% zum Basiszinssatz<br />

+ 8% zum Basiszinssatz<br />

01.01.<strong>2010</strong> 0,12% 5,12% 8,12%<br />

01.07.2009 0,12% 5,12% 8,12%<br />

01.01.2009 1,62% 6,62% 9,62%<br />

01.07.2008 3,19% 8,19% 11,19%<br />

01.01.2008 3,32% 8,32% 11,32%<br />

01.07.2007 3,19% 8,19% 11,19%<br />

01.01.2007 2,70% 7,70% 10,70%<br />

01.07.2006 1,95% 6,95% 9,95%<br />

01.01.2006 1,37% 6,37% 9,37%<br />

01.07.2005 1,17% 6,17% 9,17%<br />

01.01.2005 1,21% 6,21% 9,21%<br />

13


14<br />

BWL/EDV<br />

Aufbewahrungsfristen <strong>2010</strong><br />

Nach §§ 257 Abs. 1, 4 und 5 HGB u. § 147 Abs. 1 AO<br />

können Unterlagen aus folgenden Jahren und früher vernichtet<br />

werden:<br />

Abrechnungsunterlagen 1999<br />

Abtretungserklärungen 1999<br />

Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 1999<br />

Akkreditive 1999<br />

Aktenvermerke 1999<br />

Angebote 2003<br />

Angestelltenversicherung (Belege) 1999<br />

Anlagevermögensbücher und -karteien 1999<br />

Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2003<br />

Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 1999<br />

Ausgangsrechnungen 1999<br />

Außendienstabrechnungen 1999<br />

Bankbelege 1999<br />

Bankbürgschaften 1999<br />

Beitragsabrechnung der Sozialversicherungs-<br />

1999<br />

träger<br />

Belege, soweit Buchfunktion<br />

Posten-Buchhaltung)<br />

(z.B. Offene-<br />

1999<br />

Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als<br />

1999<br />

Bewertungsunterlagen<br />

Betriebskostenrechnung 1999<br />

Betriebsprüfungsberichte 1999<br />

Bewertungsunterlagen 1999<br />

Bewirtungsunterlagen 1999<br />

Bilanzen (Jahresbilanzen) 1999<br />

Bilanzunterlagen 1999<br />

Buchungsanweisungen 1999<br />

Darlehensunterlagen 1999<br />

Datenträger mit Buchfunktion 1999<br />

Datenträger von Handelsbriefen 2003<br />

Dauerauftragsunterlagen 1999<br />

Debitorenlisten 1999<br />

Depotauszüge 1999<br />

Einfuhrunterlagen 1999<br />

Eingangsrechnungen 1999<br />

Einheitswertunterlagen 2003<br />

Essenmarkenabrechnungen 1999<br />

Exportunterlagen 1999<br />

Fahrtkostenerstattungsunterlagen 1999<br />

Finanzberichte 1999<br />

Frachtbriefe 1999<br />

Gehaltslisten 1999<br />

Geschäftsberichte 1999<br />

Geschäftsbriefe 2003<br />

Geschenknachweise 1999<br />

Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 1999<br />

Grundbuchauszüge 2003<br />

Grundstücksverzeichnis 1999<br />

Gutschriftanzeigen 2003<br />

Handelsbriefe 2003<br />

Handelsbücher 1999<br />

Handelsregisterauszüge 2003<br />

Hauptabschlussübersicht 1999<br />

Investitionszulage (Unterlagen) 2003<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Jahresabschlusserläuterungen 1999<br />

Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 1999<br />

Kalkulationsunterlagen 1999<br />

Kassenberichte 2003<br />

Kassenbücher und -blätter 1999<br />

Kassenzettel 1999<br />

Kontenpläne und Kontenplanänderungen 1999<br />

Kontenregister 1999<br />

Kontoauszüge 1999<br />

Kreditunterlagen 1999<br />

Lagerbuchführungen 1999<br />

Lieferscheine 1999<br />

Lohnbelege 1999<br />

Lohnlisten 1999<br />

Mahnbescheide 1999<br />

Mietunterlagen 1999<br />

Nachnahmebelege 1999<br />

Nebenbücher 1999<br />

Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 1999<br />

Pachtunterlagen 1999<br />

Postscheckbelege 1999<br />

Preislisten 1999<br />

Protokolle 1999<br />

Prozessakten 1999<br />

Quittungen 1999<br />

Rechnungen 1999<br />

Reisekostenabrechnungen 1999<br />

Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 1999<br />

Sachkonten 1999<br />

Saldenbilanzen 1999<br />

Schadensunterlagen 1999<br />

Scheck- und Wechselunterlagen 1999<br />

Schriftwechsel 1999<br />

Spendenbescheinigungen 2003<br />

Steuerunterlagen<br />

Tachoscheiben (Erläuterung s. Seite 2)<br />

1999<br />

... als Lohnabrechnungsbelege 1999<br />

... als Arbeitszeitnachweise 2007<br />

... zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten 2008<br />

Telefonkostennachweise 1999<br />

Überstundenlisten 1999<br />

Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 1999<br />

Verkaufsbücher 1999<br />

Vermögensverzeichnis 1999<br />

Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 1999<br />

Versand- und Frachtunterlagen 2003<br />

Versicherungspolicen 1999<br />

Verträge 1999<br />

Wareneingangs- und -ausgangsbücher 1999<br />

Wechsel 1999<br />

Zahlungsanweisungen 1999<br />

Zollbelege 1999<br />

Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder<br />

1999<br />

Umstellung des Wirtschaftsjahres)<br />

Hinweis:<br />

Zur Abwendung von Schadenersatzansprüchen sollten<br />

Verträge, Planungs- und Abnahmeunterlagen bis 30 Jahre<br />

aufbewahrt werden.


BAURECHT<br />

Bauvertragskündigung wegen unerlaubten<br />

Nachunternehmereinsatzes<br />

1. § 5 Nr. 4 Fall 1 VOB/B setzt eine Überschreitung des<br />

vertraglich festgelegten Beginns der Ausführungsfrist voraus<br />

und ist nicht anwendbar, wenn der Auftragnehmer bereits<br />

mit der Ausführung der ihm übertragenen Bauarbeiten<br />

begonnen hat.<br />

2. Nach § 5 Nr. 4 Fall 2 VOB/B ist eine außerordentliche<br />

Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer mit<br />

der Ausführung des Gesamtwerks in Verzug ist; die Nichteinhaltung<br />

einer Einzelfrist wird nach dieser Klausel nicht<br />

sanktioniert.<br />

3. Für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 5 Nr. 4 Fall<br />

3 VOB/B genügt allein ein unzureichender Arbeitskräfteeinsatz<br />

nicht, sondern muss darüber hinaus zu befürchten<br />

sein, dass aufgrund dieses unzureichenden Arbeitskräfteeinsatzes<br />

die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten<br />

werden können.<br />

4. Ein Verzicht oder gar eine Verwirkung eines einmal begründeten<br />

Kündigungsrechts kann erst nach Ablauf einer<br />

angemessenen Überlegungsfrist angenommen werden.<br />

5. Ein Auftraggeber stimmt einem Nachunternehmereinsatz<br />

durch seinen Auftragnehmer konkludent zu, wenn er auf<br />

Baustellenbesprechungen zur Kenntnis nimmt, dass der<br />

Auftragnehmer einen Nachunternehmer einsetzen will,<br />

sodann die vom Auftragnehmer überreichte Namensliste<br />

der Mitarbeiter dieses Nachunternehmers nebst Anmeldeformularen<br />

für deren Zugang zur Baustelle (einem Kasernengelände)<br />

entgegennimmt und anschließend an der<br />

Einholung von Zugangsnachweisen für die genannten Arbeiter<br />

dieses Nachunternehmers durch die zuständigen<br />

Militärbehörden mitwirkt.<br />

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2009 - 14 U 45/09<br />

Ersatzvornahme bei mangelhafter Reparatur<br />

1. Tritt nach einer Reparatur ein vom Auftragnehmer zu<br />

verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss<br />

er dem Auftraggeber die durch eine anderweitige Ersatzvornahme<br />

entstandenen Kosten erstatten.<br />

2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem<br />

derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt<br />

hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande<br />

zu sein.<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2009 - 5 U 772/09<br />

Prüfung und Zahlung einer Abschlagsrechnung:<br />

Kein Anerkenntnis!<br />

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen beim VOB-<br />

Bauvertrag die Vergütung von Leistungen aus Nachträgen<br />

und von Stundenlohnarbeiten verlangt werden kann.<br />

2. Ein Beitritt als Streithelfer nach Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Gericht<br />

in prozessual unzulässiger Weise beiden Seiten Gelegenheit<br />

zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, ohne in<br />

das schriftliche Verfahren überzugehen.<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Recht<br />

3. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung<br />

oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für<br />

sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis<br />

des Auftraggebers anzunehmen.<br />

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2009 - 1 U 20/08<br />

Berechnung des Sicherheitseinbehalts<br />

Wenn die Parteien nachträglich übereinstimmend von einer<br />

Bruttoabrechnung zu der in § 13b UStG gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Nettoabrechnung übergehen, so ist die Vereinbarung<br />

nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung<br />

der gegenseitigen Interessenlage (§§ 157, 242 BGB) ergänzend<br />

dahin auszulegen, dass auch der Sicherheitseinbehalt<br />

von der Nettosumme zu berechnen und von dieser abzuziehen<br />

ist.<br />

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2009 - 11 U 34/09<br />

Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft<br />

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags, der den Gewährleistungseinbehalt<br />

des Auftraggebers durch eine Bürgschaft<br />

abgelöst hat, darf nach Ablauf der Gewährleistungsfrist<br />

die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich<br />

selbst verlangen.<br />

2. Für die Berechnung der Austauschgewährleistungsbürgschaft<br />

ist auf den Wert des mangelbehafteten Gewerkes<br />

abzustellen.<br />

LG Schwerin, Urteil vom 29.10.2008 - 6 S 32/08<br />

VERGABERECHT<br />

Anforderungen an die Leistungsausschreibung<br />

1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine<br />

detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck<br />

kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen<br />

für vergaberechtswidrig hält und dass es dem<br />

Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit<br />

zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist<br />

auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und<br />

es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar<br />

sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung<br />

des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern<br />

ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs.<br />

3 GWB).<br />

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt,<br />

das ein Interesse am Auftrag hat und einen<br />

Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften<br />

geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes<br />

wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots<br />

ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen,<br />

wenn der Antragsteller geltend machen kann,<br />

dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes<br />

die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.<br />

3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen<br />

Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der<br />

antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe<br />

möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung<br />

die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der<br />

reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Be-<br />

15


16<br />

Recht<br />

anstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser<br />

Aufwand darstellen würde.<br />

4. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so<br />

erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung<br />

im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre<br />

Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen<br />

können. Dabei ist maßgebend der objektive Empfängerhorizont,<br />

also die Sicht der potentiellen Bieter, die mit<br />

der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut<br />

sind. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger<br />

kann nicht berücksichtigt werden. Es ist zu berücksichtigen,<br />

dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in<br />

Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen<br />

verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche<br />

fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter<br />

offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt<br />

werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu<br />

werden brauchen.<br />

VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-41/09<br />

Aufhebung wegen Überschreitung der finanziellen<br />

Mittel<br />

1. Eine Ausschreibung kann aus schwerwiegendem Grund<br />

aufgehoben werden, wenn die Zuschlagserteilung die finanziellen<br />

Mittel des Auftragsgebers übersteigt.<br />

2. Ein widersprüchliches Leistungsverzeichnis (hier: konkrete<br />

Produktvorgabe oder Leitfabrikat) ist anhand einer Zusammenschau<br />

aller relevanten Bestandteile aus Sicht eines<br />

verständigen, fachkundigen und mit Leistungen der<br />

ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters auszulegen.<br />

3. Werden Anforderungen an eine Leistung durch nicht genannte<br />

Eigenschaften von Leitfabrikaten beschrieben, sind<br />

diejenigen Eigenschaften dieser Leitfabrikate, die Bezug<br />

zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben,<br />

zwingend für die ausgeschriebene Leistung.<br />

4. Die Vergabekammer ist im Einzelfall nicht daran gehindert,<br />

die Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags an einen<br />

Bieter auszusprechen, wenn es sich dabei um die<br />

einzig geeignete Maßnahme handelt.<br />

VK Berlin, Beschluss vom 05.11.2009 - VK-B2-35/09<br />

<strong>Mitglieder</strong> einer Bietergemeinschaft dürfen<br />

eigene Angebote abgeben!<br />

Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer<br />

nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen<br />

entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines<br />

öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1<br />

Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert<br />

nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes<br />

Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl<br />

eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen<br />

von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung<br />

strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn<br />

diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung<br />

konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht<br />

haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht<br />

für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben<br />

worden sein soll.<br />

EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-376/08<br />

1/<strong>2010</strong><br />

ARBEITSRECHT<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern<br />

Nach Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts<br />

kann ein schwerbehinderter Bewerber um einen ausgeschriebenen<br />

Arbeitsplatz eine Entschädigung verlangen, wenn der<br />

Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat.<br />

Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich<br />

der Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen<br />

berufen. Daran sei er durch eine fehlende Unterrichtung<br />

nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nicht gehindert. Ein öffentlicher<br />

Arbeitgeber könne sich allerdings nur auf solche Auswahlgründe<br />

stützen, die dokumentiert seien. Im Rahmen<br />

eines gerichtlichen Verfahrens sei zwar die Ergänzung, nicht<br />

aber die Nachholung der Dokumentation zulässig (19/3 Sa<br />

1636/08).<br />

Nach einer weiteren Entscheidung (19/3 Sa 340/08) ist die<br />

verzögerte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung<br />

über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten<br />

Menschen allein nicht geeignet, die Vermutung der Benachteiligung<br />

wegen einer Behinderung zu begründen, wenn die<br />

Schwerbehindertenvertretung noch so rechtzeitig unterrichtet<br />

wird, dass sie bei der Vorauswahl die Belange der schwerbehinderten<br />

Bewerber vertreten kann. Auch bestünden die<br />

Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 7–9 SGB IX nur, wenn der<br />

Arbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht<br />

erfülle. Grundsätzlich folge weder aus § 15 AGG noch aus §<br />

242 BGB ein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf Mittelung<br />

der Gründe.<br />

Hintergrund beider Entscheidungen waren mehrere Klagen<br />

eines behinderten Stellenbewerbers gegen öffentliche Arbeitgeber,<br />

die seine Bewerbungen abschlägig beschieden hatten.<br />

Daraufhin hatte der abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche<br />

wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderungen<br />

gegenüber den Arbeitgebern gerichtlich geltend gemacht.<br />

Das Hessische Landesarbeitsgericht wies in der einen Entscheidung<br />

19/3 Sa 340/08 darauf hin, dass dem Kläger ein<br />

Entschädigungsanspruch mangels Benachteiligung bei der<br />

Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zustehe.<br />

Zwar kann nach § 15 Abs. 2 AGG bei einem Verstoß gegen<br />

das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht<br />

Vermögensschaden ist, der oder die Beschäftigte eine angemessene<br />

Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der oder<br />

die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl<br />

nicht eingestellt worden wäre, darf die Entschädigung bei<br />

einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen.<br />

§ 81 Abs. 1 SGB IX lege dem Arbeitgeber Pflichten über die<br />

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang<br />

mit Bewerbungsverfahren auf und die Nichtbeteiligung<br />

der Schwerbehindertenvertretung sei grundsätzlich geeignet,<br />

die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu<br />

begründen. Allerdings rechtfertige die verzögerte Unterrichtung<br />

der Schwerbehindertenvertretung über den Eingang<br />

einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen allein<br />

nicht die Vermutung einer Benachteiligung, wenn sie – wie<br />

vorliegend geschehen – noch so rechtzeitig erfolgt sei, dass<br />

diese bei der Vorauswahl der Bewerbungen die Belange des<br />

behinderten Bewerbers vertreten könne.<br />

Auch auf dem Umstand der unterbliebenen Einladung zu<br />

einem Vorstellungsgespräch, der nur bei einem öffentlichen<br />

Arbeitgeber eine Tatsache darstellt, die geeignet ist, die Vermutung<br />

einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu<br />

begründen, habe der Kläger den Anspruch nicht stützen können.<br />

Denn diese Verpflichtung bestehe nicht, wenn der


schwerbehinderte Bewerber für die ausgeschrieben Stelle<br />

offensichtlich nicht geeignet sei. Diese Feststellung sei anhand<br />

eines Vergleichs des für die zu besetzende Stelle bestehenden<br />

Anforderungs- mit dem Leistungsprofil des behinderten<br />

Bewerbers zu ermitteln. Die fachliche Eignung fehle,<br />

wenn der Bewerber über die für die zu besetzende Stelle<br />

bestehenden Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzungen<br />

oder sonstige Voraussetzungen, wie z. B. die nach der Stelle<br />

geforderten ausreichenden praktischen Erfahrung nicht verfüge.<br />

In dem weiteren Verfahren (19/3 Sa 1636/09) sprach das<br />

Berufungsgericht dem Kläger hingegen eine Entschädigung in<br />

Höhe eines Monatsgehaltes zu, da der öffentliche Arbeitgeber<br />

ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte.<br />

Der Arbeitgeber konnte sich in diesem Fall nicht darauf berufen,<br />

dass der Bewerber für die zu besetzende Stelle offensichtlich<br />

nicht geeignet sei, da die nach dem Anforderungsprofil<br />

in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen<br />

in seiner Person vorlagen. Insoweit müsse der öffentliche<br />

Arbeitgeber sich an dem Wortlaut seiner Stellenausschreibung<br />

festhalten lassen.<br />

Im Übrigen sah das Berufungsgericht die Klage des abgelehnten<br />

Bewerbers auch nicht als rechtsmissbräuchlich an.<br />

Zwar könne einer Entschädigungsklage der Einwand des<br />

Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden, wenn die<br />

Bewerbung nicht subjektiv ernsthaft, sondern nur zum Zweck<br />

des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen erfolge. Allerdings<br />

hätten vorliegend keine <strong>Anhalt</strong>spunkte dafür bestanden,<br />

dass der Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft beworben habe.<br />

Er sei für die Stelle nicht objektiv ungeeignet und habe eine<br />

auf die Stellenausschreibung zugeschnittene Bewerbung<br />

abgegeben. Aufgrund der Kündigung seines früheren Arbeitgebers<br />

habe er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen<br />

müssen, so dass auch die Zahl von 120 Bewerbungen<br />

innerhalb von zwei Jahren nicht gegen die Ernsthaftigkeit<br />

seiner Bewerbungen spreche.<br />

Hess. LAG– 19/3 Sa 1636/08<br />

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts müssen<br />

laufende Prämien eingeflossen sein<br />

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der<br />

Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen<br />

Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn<br />

gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile - mit<br />

Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes<br />

- zu berücksichtigen (§ 11 BUrlG).<br />

Die Tarifvertragsparteien sind gem. § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt,<br />

auch zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG<br />

abzuweichen. Sie sind damit frei, jede ihnen als angemessen<br />

erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren.<br />

Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen<br />

Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein,<br />

dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei<br />

Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte<br />

erwarten können.<br />

Der Kläger ist als Flämmer im Prämienlohn beschäftigt. Entsprechend<br />

den Bestimmungen des für den Betrieb geltenden<br />

(Haus-)Tarifvertrages hat die Arbeitgeberin bei der Berechnung<br />

des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.<br />

Hiergegen wendet sich der Kläger.<br />

Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des<br />

Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur weite-<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Recht<br />

ren Sachverhaltsaufklärung an dieses zurückverwiesen. Die<br />

tarifliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 1 iVm § 13<br />

Abs. 1 BUrlG unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub<br />

betroffen ist. Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien<br />

ist überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile<br />

(hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des<br />

Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden. Die Zahlung<br />

eines zusätzlichen Urlaubsgeldes stellt hierfür keine Kompensation<br />

dar. Dem Kläger steht daher hinsichtlich des gesetzlichen<br />

Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen<br />

des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu. Die tatsächlichen<br />

Grundlagen für diese Berechnung sind bisher nicht<br />

ausreichend festgestellt.<br />

Bundesarbeitsgericht- 9 AZR 887/08<br />

Der Weg zur Arbeit: Unfälle genießen nur unter<br />

engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz<br />

Eine 51-jährige Altenpflegerin wollte sich an einem Morgen im<br />

<strong>Februar</strong> 2008 auf den Weg zur Arbeit machen. Vor ihrer Garage,<br />

in der sie ihr eigenes Auto geparkt hatte, stand der Pkw<br />

ihres Sohnes, der mit ihr in einem Haus lebt. Sie holte sich<br />

einen Ersatzschlüssel und parkte den Wagen ihres Sohnes<br />

um. Da sie offensichtlich vergessen hatte, bei abschüssiger<br />

Garagenauffahrt die Handbremse anzuziehen, wurde sie<br />

unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch<br />

offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem<br />

Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt.<br />

Sie erlitt hierbei eine komplexe Schädigung des Kniegelenks.<br />

Die angegangene Berufsgenossenschaft hatte den Unfall<br />

nicht als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen der Klägerin<br />

verweigert. Zu Recht, meinte das Sozialgericht in seiner Entscheidung<br />

vom 22.10.2009. Das Umparken des Fahrzeugs<br />

ihres Sohnes steht nämlich nicht in einem sachlichen Zusammenhang<br />

mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin<br />

während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genießt. Der Gesetzgeber<br />

hat in § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 7. Buch bestimmte<br />

typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz<br />

unterstellt, weil insoweit ein über die eigentliche<br />

berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis<br />

besteht. Der Weg vom und zum Ort der Tätigkeit ist<br />

damit eine klassische Vorbereitungshandlung und als solche<br />

vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Hierzu<br />

gehört das Verhalten der Klägerin jedoch nach Auffassung<br />

der Kammer nicht. Auch wenn sie das Fahrzeug ihres Sohnes<br />

umgesetzt hat, um ihren Arbeitsweg anzutreten, war die Situation<br />

für sie nicht unvorhersehbar. Nur wenn sich quasi durch<br />

"höhere Gewalt" auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet,<br />

kann der innere Zusammenhang mit der versicherten<br />

Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch<br />

bei der Klägerin nicht vor. Sie hätte ohne weiteres ihren Sohn<br />

dazu anhalten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er<br />

sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer<br />

Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichem<br />

Zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten<br />

Tätigkeit.<br />

Sozialgericht Detmold – S 14 U 74/09<br />

Aufgrund unwahrer ehrverletzender Kündigungsgründe<br />

kann der Arbeitnehmer die Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung<br />

einer Abfindung verlangen<br />

Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige<br />

Kündigung kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeits-<br />

17


Recht<br />

verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen,<br />

wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit<br />

dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet<br />

ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu begründen. Dies kann dann der Fall sein,<br />

wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe<br />

einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein<br />

abspricht. Dies hat das Landesarbeitsgericht<br />

Schleswig-Holstein mit aktuellem Urteil entschieden.<br />

Die Klägerin war seit 1998 als Altenpflegehelferin in einer<br />

Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der Arbeitgeber warf der<br />

Klägerin vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende<br />

Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht<br />

und anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin<br />

das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2009.<br />

In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich<br />

auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die<br />

Klägerin aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation<br />

zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht<br />

tragbar sei.<br />

Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage<br />

stattgegeben und auf Antrag der Klägerin das Arbeitsverhältnis<br />

gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die hiergegen<br />

von der Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.<br />

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung<br />

wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei,<br />

insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin seit<br />

1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag<br />

sei ebenfalls begründet. Auch wenn die Beklagte die<br />

Behauptung, die Klägerin habe die Bewohnerin "angerempelt"<br />

oder "umgerannt" inzwischen in "gestreift" modifiziert habe<br />

und nunmehr vortrage, die Klägerin habe sich nicht "ausreichend"<br />

um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor<br />

erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber habe die<br />

Klägerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches<br />

gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf<br />

darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer<br />

Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten,<br />

dass der Arbeitgeber in anderen Fällen ähnliche<br />

Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei<br />

der Klägerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis<br />

fortzusetzen.<br />

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 Sa 105/09<br />

SONSTIGES<br />

Keine Rundfunkgebühren für Internet-PC<br />

Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren<br />

zu zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht<br />

Braunschweig in einem aktuellen Urteil entschieden. Das<br />

Gericht gab damit der Klage einer PC-Nutzerin aus dem<br />

Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR)<br />

statt.<br />

Die Klägerin besitzt einen PC mit Internetzugang, den sie zu<br />

Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit<br />

gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991<br />

Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC<br />

unterrichtet hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren<br />

auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte<br />

PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig.<br />

Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr<br />

befreit, wenn sie privat genutzt werden.<br />

18<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren<br />

seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang<br />

bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin<br />

nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und<br />

würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben<br />

und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen<br />

Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten<br />

sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-<br />

PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt<br />

werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet<br />

keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung.<br />

Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe,<br />

dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig<br />

Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um<br />

Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten,<br />

dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können.<br />

Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht<br />

nicht belegt.<br />

Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der<br />

Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die<br />

Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat<br />

genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit<br />

Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein<br />

Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug.<br />

Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht<br />

hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des<br />

Verfahrens die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />

in Lüneburg zugelassen. Die Berufung ist innerhalb<br />

eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben<br />

(Urteil der 4. Kammer - Einzelrichter - vom 20.11.2009 - =<br />

Datum der mündlichen Verhandlung -, Az. 4 A 188/09; das<br />

Urteil zur Gebührenfreiheit gewerblich genutzter Computer als<br />

Zweitgeräte stammt vom 30.05.2008, Az. 4 A 149/07).<br />

(Quelle: VG Braunschweig)<br />

Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen<br />

Zahlreiche Haus- und immer mehr Wohnungseigentümer<br />

haben einen offenen Kamin, um diesen in der kalten Jahreszeit<br />

zu nutzen. Aber auch für diese nur gelegentlich genutzten<br />

Kaminöfen kann ein Bundesland vorschreiben, sie einmal im<br />

Jahr durch den Bezirksschornsteinfeger kehren zu lassen.<br />

Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn<br />

nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein,<br />

diesen samt des Schornsteins jährlich reinigen zu lassen. Als<br />

die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger<br />

Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 € androhte,<br />

wandte er sich an das Gericht.<br />

Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland<br />

tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte<br />

Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der<br />

Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu<br />

anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe.<br />

Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung<br />

der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und<br />

eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines<br />

Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts<br />

bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise<br />

ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht<br />

mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine<br />

aber nicht verschlossen seien.<br />

Verwaltungsgerichtshofs Mannheim – Az.: 6 S 2089/07 vom<br />

09.01.2008


Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten!<br />

1. Wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer<br />

Heizungsanlage sind umlagefähige Betriebskosten.<br />

2. Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren<br />

zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich<br />

in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem<br />

sie entstehen.<br />

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 221/08<br />

Amtshaftung - Wie oft im Jahr muss ein Richter<br />

eine Prozessakte bearbeiten?<br />

Verfahrensakten, die nicht an einem Umlauf zwischen Geschäftsstelle<br />

und Richter teilnehmen, sondern im Dienstzimmer<br />

des Richters nach dessen Willen liegen bleiben, sind von<br />

ihm selbst im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht während<br />

der Dauer von sechs Monaten jedenfalls einmal zu sichten.<br />

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.20<br />

1/<strong>2010</strong><br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> Thüringen<br />

Recht<br />

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