Mitglieder-Info - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt
Mitglieder-Info - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt
Mitglieder-Info - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt
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<strong>Fachverband</strong> Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Nr. 6/2010 Dezember 2010<br />
<strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong><br />
Geschäftsstelle: Gustav-Ricker-Straße 62, 39120 Magdeburg,<br />
www.<strong>SHK</strong>-LSA.de fvshk-sa@installateur.net<br />
Telefon: 0391/6269-641 Fax: 0391/6269-643<br />
� Veranstaltungen des <strong>Fachverband</strong>es 2011<br />
Aktuelle <strong>Info</strong>s, Seminartermine, -orte, Preise und Anmeldeformulare<br />
entnehmen Sie bitte unserer Homepage<br />
www.<strong>SHK</strong>-LSA.de unter „Veranstaltungen“ bzw. fragen Sie<br />
direkt im <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> S.-A. nach.<br />
Desweiteren werden wir unseren <strong>Mitglieder</strong>n zukünftig<br />
einen e-Mail-Newsletter zu aktuellen Themen und<br />
Veranstaltungen zusenden. Sollten Sie keinen Newsletter<br />
erhalten, melden Sie sich bitte im <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong>. Wir<br />
helfen Ihnen gern weiter.<br />
� Neuer Rahmenvertrag: ESSO Card<br />
Der <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> hat zum Vorteil seiner <strong>Mitglieder</strong><br />
einen Rahmenvertrag mit der ESSO Deutschland GmbH<br />
abgeschlossen. Mittels ESSO CARD kann man an allen<br />
Tankstellen der ESSO GmbH und im übrigen Akzeptanz-<br />
Netz in Deutschland und Europa Kraft- und Schmierstoffe<br />
und sonstige Waren/Dienstleistungen günstiger beziehen.<br />
Die ESSO GmbH legt zweimal monatlich eine kostenfreie<br />
elektronische Rechnung (E-Invoicing) an unser Mitglied mit<br />
detaillierten Angaben zu jeder Transaktion. Die Anmeldung<br />
für das E-Invoicing liegt den Antragunterlagen bei.<br />
(Rechnungen in Papierform werden mit Aufschlägen von<br />
zusätzlich 0,2% Systembeitrag auf den Warennettowert<br />
belegt!!) Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage nach<br />
Rechnungsdatum, wobei die Zahlung ausschließlich im<br />
Bankabbuchungsverfahren erfolgt. Besondere Wünsche<br />
bei der Rechnungsstellung (z. B. Aufmachung nach<br />
Kostenstellen), Verbrauchsanalysen und Nutzung des<br />
ESSO e-business Internet-Portals sind kostenlos.<br />
Weitere <strong>Info</strong>rmationsunterlagen fordern Sie bitte per e-mail<br />
unter viola.liesau@installateur.net im <strong>Fachverband</strong> ab.<br />
Zur Aufnahme in das ESSO Card System sind Antragsunterlagen<br />
auszufüllen und eine Mitgliedsbescheinigung<br />
des <strong>Fachverband</strong>es <strong>SHK</strong> notwendig. Beides fordern Sie<br />
bitte per e-mail beim <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> unter<br />
viola.liesau@installateur.net ab.<br />
� Veränderung im Leistungsangebot des<br />
Bildungsverbundes Haustechnik S.-A. eV<br />
Über 10 Jahre hat der Bildungsverbund Haustechnik<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Ausbildung in Betrieben unterstützt.<br />
Diese Tätigkeit verändert sich inhaltlich mit der drastischen<br />
Wir sehn aufs alte Jahr zurück<br />
und haben neuen Mut.<br />
Ein neues Jahr, ein neues Glück,<br />
die Zeit ist immer gut.<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
(Hoffmann von Fallersleben)<br />
Verband<br />
Reduzierung von Bewerbern. Zukünftig bieten wir Ihnen<br />
deshalb folgende Unterstützung an:<br />
1. Ausbildungsmanagement und Suche nach geeigneten<br />
Bewerbern<br />
2. Entsendung Ihrer Lehrlinge auf europäische<br />
Baustellen, um Arbeitserfahrungen zu sammeln und<br />
für deren Persönlichkeitsentwicklung (<strong>Info</strong>rmationen,<br />
Termine usw. unter www.bvht.de)<br />
3. Vermittlung von ausländischen Lehrlingen in Ihre<br />
Betriebe über längere Zeiträume zu Unterstützung bei<br />
hoher Auftragslage und für gegenseitiges Lernen<br />
4. Betreuung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im<br />
Pool (Erprobungsphase mit der Innung HBS, OM<br />
Herrn Röber), um gesetzliche Pflicht zu erfüllen, um<br />
Bußgelder und/oder Folgekosten eines Unfalls zu<br />
vermeiden.<br />
Wir bauen jetzt eine Materialbörse mit personeller<br />
Betreuung für Lagerbestände auf, die über die<br />
Webseite des Bildungsverbundes erfasst und<br />
angeboten werden können.<br />
5. Beratung von neu gegründeten Firmen zur<br />
Existenzsicherung unter Inanspruchnahme von<br />
Fördermitteln<br />
6. Fördermittel für Weiterbildung<br />
Wenn Sie an weiteren <strong>Info</strong>rmationen interessiert sind, bitte<br />
unter Telefondurchwahl 0391-6269658 Kontakt aufnehmen<br />
oder eine e-mail an info@bvht.de senden.<br />
� Altersvorsorge und Entgeltumwandlung<br />
Für unsere Mitgliedsbetriebe besteht die Möglichkeit, die<br />
persönliche Altersvorsorge überprüfen zu lassen. Die<br />
SIGNAL IDUNA bietet mit dem „Altersvorsorge-Navigator“<br />
die Möglichkeit, den Status Ihrer persönlichen Altersvorsorge<br />
zu prüfen, wobei gesetzliche Rentenversicherung,<br />
private Versicherungsverträge, Investment oder Immobilienbesitz<br />
mit bewertet werden. Es werden steuerliche<br />
und sozialversicherungsrechtliche Aspekte in der jetzigen<br />
Ansparphase und im späteren Rentenbezug erfasst und<br />
mit Ihren persönlichen Wünschen und Schwerpunkten<br />
abgeglichen. Die Berücksichtigung der Inflationsrate führt<br />
zu einer realitätsnahen Darstellung der künftigen Kaufkraft<br />
Ihrer Altersvorsorge.<br />
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage<br />
unseres „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zur<br />
Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge“<br />
eine allen rechtlichen Anforderungen entsprechende
Betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen<br />
einzurichten.<br />
Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge führt zu keiner<br />
finanziellen Belastung Ihres Unternehmens, sondern senkt<br />
Ihre Lohnnebenkosten.<br />
Dazu besteht mit der SIGNAL IDUNA eine „Rahmenvereinbarung<br />
zur Betrieblichen Altersvorsorge“, auf deren<br />
Grundlage Sie Vorzugskonditionen und eine rechtssichere<br />
Beratung vor Ort erhalten.<br />
Der <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> empfiehlt seinen <strong>Mitglieder</strong>n, diesen<br />
Service zu nutzen.<br />
� Wartungsverträge für das <strong>SHK</strong>-Handwerk<br />
Alle Wartungsverträge für das <strong>SHK</strong>-Handwerk sind 2010<br />
den aktuellen rechtlichen und technischen Anforderungen<br />
angepasst worden. Die Verträge sind als Papierversion in<br />
der Formular-Mustermappe und als editierfähige Dateien<br />
auf der dazugehörigen CD-ROM erhältlich. Die Verträge<br />
werden nur noch als Komplettvertrag angeboten, d. h.<br />
Grundvertrag inkl. aller Beiblätter.<br />
Die editierfähigen Wartungsverträge stehen seit Oktober<br />
2010 zum Download im Wasser-Waerme-Luft-Online-Shop<br />
zur Verfügung.<br />
Nachfolgend geben wir Ihnen die neuen Bestellnummern<br />
und Preise für die Wartungsverträge inkl. Aller Beiblätter in<br />
gedruckter Form bekannt:<br />
Bestellnummer<br />
WV05<br />
Titel Preis<br />
Nicht-<br />
MGL<br />
Wartungsvertrag für Feuerungs- und<br />
Wärmeversorgungsanlagen,<br />
Gasgeräte, Lüftungstechnische<br />
Anlagen<br />
WV06 Wartungsvertrag für Trinkwas-<br />
WV07<br />
seranlagen, Entwässerungs-anlagen,<br />
Gasanlagen<br />
Inspektions- und Wartungsvertrag für<br />
Metalldächer, Metallfassaden,<br />
Dachentwässerungen,<br />
Klempnerarbeiten<br />
allgemeine<br />
WV08 Vertrag über die jährliche Inspektion<br />
und bedarfsorientierte Wartung für<br />
Wärmeerzeuger, Trinkwassererwär-<br />
WV09<br />
NEU!!!<br />
mer und deren Anlagenkomponenten<br />
Wartungsvertrag für Feuerstätten<br />
nach den Fachregeln des Ofen- und<br />
Luftheizungsbauerhandwerks<br />
(TR OL 2006)<br />
Preis<br />
MGL<br />
49,80 24,90<br />
49,80 24,90<br />
29,80 14,90<br />
29,80 14,90<br />
29,80 14,90<br />
Alle Preise verstehen sich zzgl. 19% MwSt., Porto und Verpackung.<br />
Das Formular „Revision“ sowie das Formblatt „Mängelanzeige<br />
Gasfeuerstätte“ werden kostenlos zum Download<br />
beim Zentralverband <strong>SHK</strong> unter www.wasserwaermeluft.de<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
� Keine Erstattung der Mehrkosten für<br />
Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus<br />
Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für<br />
Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf<br />
die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der<br />
Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten<br />
hätte. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof<br />
Rheinland-Pfalz in Koblenz.<br />
Der Beschwerdeführer steht als Betriebsprüfer eines<br />
Finanzamtes im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er<br />
verfügt dort über kein Büro, sondern unterhält an seinem<br />
Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist,<br />
einen genehmigten Heimarbeitsplatz. Kosten einer<br />
Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden ihm<br />
zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer<br />
Gesetzesänderung im Jahr 2009 wurde die Erstattung<br />
jedoch auf die Kosten der kürzeren Entfernung zwischen<br />
dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt.<br />
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der<br />
Beschwerdeführer geltend, seither müsse er Dienstreisen<br />
teilweise auf eigene Kosten durchführen. Dadurch verstoße<br />
der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
sowie seine Fürsorgepflicht.<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Verband<br />
Der VGH wies die Verfassungsbeschwerde zurück:<br />
Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein<br />
durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am<br />
Wohnort entstanden seien, verstoße nicht gegen den<br />
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die<br />
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.<br />
Die Beschränkung der Kostenerstattung bei Antritt oder<br />
Beendigung der Dienstreise am Wohnort gelte<br />
gleichermaßen für Beamte mit Heimarbeitsplatz und<br />
solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten.<br />
Dies sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des<br />
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil die Wahl<br />
des Wohnortes und die dadurch entstehenden<br />
Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des<br />
Beamten bestimmt seien. <strong>Info</strong>lge dessen treffe den<br />
Dienstherrn keine verfassungsrechtliche Pflicht, hierdurch<br />
bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, solange die<br />
Teilnahme am Heimarbeitsmodell für den Beamten<br />
freiwillig sei. Der Beamte müsse selbst abschätzen, ob die<br />
persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes<br />
sowie zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes bewogen<br />
hätten, die damit verbundenen reisekostenrechtlichen<br />
Nachteile überwögen.<br />
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Az.: VGH B 74/09<br />
� Arbeitszeit muss klar geregelt sein<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Arbeitszeit<br />
grundsätzlich vertraglich frei regeln. Soweit nicht<br />
ausdrücklich ein Teilzeitverhältnis vereinbart wird, geht die<br />
Rechtsprechung regelmäßig von einem Vollzeitarbeitsverhältnis<br />
aus (BAG, Urteil vom 08.10.2008, 5 AZR<br />
715/07). Zumeist wird die Anzahl der Arbeitsstunden vom<br />
Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgegeben werden. Dabei<br />
handelt es sich in aller Regel um Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen. Um den jeweiligen Vertragspartner<br />
zu schützen, müssen diese besondere rechtliche<br />
Anforderung erfüllen, um wirksam zu sein (vergleiche § 305<br />
ff. BGB).<br />
Die Arbeitszeit muss allerdings nicht ausdrücklich<br />
vereinbart werden, sondern kann sich im laufenden<br />
Arbeitsverhältnis beispielsweise durch eine stillschweigende<br />
Vereinbarung der Vertragspartner ändern. Kommt<br />
dann noch eine tarifliche Arbeitszeitregelung hinzu, kann<br />
schnell unklar sein, in welchem zeitlichen Umfang nun<br />
tatsächlich gearbeitet werden muss. Dieses Problem hatte<br />
ein Fluggastkontrolleur, laut dessen Arbeitsvertrag er<br />
verpflichtet war, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden<br />
zu arbeiten". In dem auf das Arbeitsverhältnis<br />
anwendbaren Tarifvertrag hingegen war von einer<br />
Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden die Rede.<br />
Tatsächlich schwankte seine Arbeitszeit zwischen 40 und<br />
190 Stunden.<br />
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.06.2010, 5<br />
Sa 1353/09) hielt ebenso wie die Vorinstanz, das<br />
Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.09.2009, 14 Ca<br />
2406/09), die tarifliche Arbeitszeit für maßgeblich. Die<br />
vertragliche Vereinbarung war unwirksam, weil nicht klar<br />
war, auf welchen Gesamtzeitraum sich die Angabe "im<br />
monatlichen Durchschnitt" bezieht und damit ein Teil des<br />
wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer abgewälzt<br />
werden wird. Da die tatsächlichen Arbeitszeiten stark<br />
schwankten, konnten die Gerichte auch nicht von einer<br />
stillschweigenden Vertragsänderung ausgehen.<br />
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09<br />
� Eis und Schnee: Wann und wo Vermieter<br />
bzw. Mieter streuen und fegen müssen<br />
Verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten im Winter<br />
sind nach den Ortssatzungen der Städte die Anlieger, das<br />
heißt die Hauseigentümer und Vermieter. Soweit sie für<br />
diese Arbeiten professionelle Winterdienste oder einen<br />
Hausmeister beauftragen, sind die entstehenden Kosten<br />
Betriebskosten. Bei entsprechender Vereinbarung im<br />
Mietvertrag müssen Mieter die Kosten zahlen.
Zulässig ist auch, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass<br />
die Winterpflichten auf die Mieter des Hauses übertragen<br />
werden. Ohne entsprechende Vertragsregelungen, so der<br />
Deutsche Mieterbund (DMB), müssen Mieter nicht streuen<br />
und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter.<br />
Wer für die Winterpflichten verantwortlich ist, muss in erster<br />
Linie den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und<br />
Gehwege vor dem Haus räumen und streuen. Hier reicht<br />
es aus, wenn ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen<br />
geräumt wird, so dass zwei Fußgänger an einander vorbei<br />
können. Soweit noch andere Wege zu räumen sind, zum<br />
Beispiel zu Mülltonnen oder Parkplätzen, reicht ein etwa<br />
halb so breiter Streifen aus.<br />
Im Winter gilt der Grundsatz, streuen bei Glatteis ist<br />
wichtiger als Schnee fegen. Die Winterpflichten beginnen<br />
im Regelfall morgens um 7.00 Uhr und enden abends um<br />
20.00 Uhr. Vor 7.00 Uhr können Passanten normalerweise<br />
nicht darauf vertrauen, dass gestreut ist. Notfalls muss<br />
auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei<br />
Dauerschneefall muss allerdings nicht nonstop gearbeitet<br />
werden, wenn dies völlig sinn- und zwecklos wäre. Sobald<br />
sich die Wetterlage aber beruhigt, muss mit den Arbeiten<br />
begonnen werden.<br />
Wer als Mieter vertraglich verpflichtet ist, zu streuen und zu<br />
fegen, muss die Arbeiten auch erledigen. Berufstätigkeit<br />
oder Urlaub oder Krankheit entschuldigen nicht. Notfalls<br />
müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen.<br />
� Rundfunkgebührenpflicht für<br />
internetfähige PC<br />
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Fällen<br />
entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren<br />
zu zahlen sind.<br />
Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen<br />
PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen<br />
Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog.<br />
Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen<br />
der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr<br />
allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein<br />
angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben<br />
Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger<br />
waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren<br />
Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät<br />
bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC<br />
besaßen.<br />
Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen<br />
abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei<br />
internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte<br />
i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die<br />
Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen<br />
lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit<br />
gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber<br />
tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem<br />
Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der<br />
PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur<br />
überhaupt dazu in der Lage ist.<br />
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />
ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen<br />
höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in<br />
rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der<br />
<strong>Info</strong>rmation (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung<br />
(Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
(Art. 3 Abs. 1 GG).<br />
Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für<br />
internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5<br />
Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht<br />
an die - jedenfalls auch - beruflichen und<br />
informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch<br />
nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist<br />
jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich<br />
begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren<br />
für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.<br />
Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von<br />
der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Verband<br />
gedeckt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom<br />
Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt.<br />
Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich<br />
behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen<br />
Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen<br />
internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt<br />
werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist<br />
jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der<br />
Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum<br />
Empfang von Rundfunksendungen durch diese<br />
verschiedenartigen Geräte. Der Gleichheitssatz des Art. 3<br />
Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die<br />
Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich<br />
und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit<br />
im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des<br />
Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die<br />
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage<br />
nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an<br />
der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf<br />
Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich<br />
durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die<br />
Entwicklung zu beobachten haben.<br />
BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09<br />
� Bürgschaftsgläubiger in Urkunde falsch<br />
bezeichnet: Reparabel?<br />
1. Bürgschaftsurkunden, die inhaltlich in sich widersprüchlich<br />
sind, sind auslegungsfähig.<br />
2. Die Auslegung einer Bürgschaft hat sich an der<br />
bestehenden Interessenlage und an dem mit ihr<br />
verfolgten Zweck zu orientieren. Dabei kann das<br />
übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer<br />
Fehlbezeichnung haben.<br />
3. Wird in einer Vertragserfüllungsbürgschaft offenkundig<br />
unrichtig eine Person, die nicht Auftraggeberin des<br />
Bauvertrags ist, als Bürgschaftsgläubigerin bezeichnet,<br />
so kann eine Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass<br />
die Auftraggeberin des Bauvertrags die "wirkliche"<br />
Bürgschaftsgläubigerin ist.<br />
OLG München, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 4985/08<br />
� Schadensersatz bei Vertragsschluss mit<br />
insolventer Gesellschaft?<br />
1. Sofern ein Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
insolvenzreif ist, können Neugläubiger<br />
grundsätzlich nicht lediglich den Quotenschaden<br />
ersetzt verlangen, sondern ihren Vertrauensschaden.<br />
2. Bei der Haftung des Geschäftsführers für den Neugläubigerschaden<br />
wird zunächst daran angeknüpft,<br />
dass für Alt- und Neugläubiger eine unterschiedliche<br />
Risikolage besteht. Durch die dem Geschäftsführer<br />
einer GmbH auferlegte Insolvenzantragspflicht werden<br />
nicht nur die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits<br />
vorhandenen Gesellschaftsgläubiger (die Altgläubiger),<br />
sondern auch die erst später neu hinzukommenden<br />
(die Neugläubiger) geschützt.<br />
3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gläubiger den Ersatz<br />
jeden Schadens ersetzt verlangen könnten, der durch<br />
den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft<br />
verursacht wurde. Es kann nur für solche Schadensfolgen<br />
Ersatz verlangt werden, die innerhalb des<br />
Schutzbereichs des § 64 Abs. 1 GmbHG liegen.<br />
OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 - 6 U 1441/09<br />
� Der <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> S.-A. bleibt über die Feiertage<br />
vom 24.12.2010 bis 02.01.2011 geschlossen!<br />
Wir wünschen wünschen allen allen Verbandsmitgliedern<br />
Verbandsmitgliedern<br />
nebst nebst Ihren Ihren Familien Familien und und Angehörigen Angehörigen Angehörigen frohe<br />
frohe<br />
und und entspannte entspannte Weihnachtsfeiertage Weihnachtsfeiertage und<br />
und<br />
einen einen gesunden gesunden und und erfolgreichen erfolgreichen Start Start Start in in das<br />
das<br />
Jahr Jahr 2011. 2011.<br />
2011.<br />
Ihr <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
<strong>Sachsen</strong><br />
<strong>Anhalt</strong>
Einfach besser ankommen!<br />
„Einfach besser ankommen“ – Altersvorsorge auf den Punkt<br />
gebracht<br />
<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Verband<br />
Das ist das Motto der neuen Servicedienstleistung der SIGNAL IDUNA Gruppe, unseres Partners für<br />
die Altersvorsorge unserer Mitgliedsbetriebe und deren Mitarbeiter.<br />
Dieser ganzheitliche Beratungsansatz stellt Ihnen übersichtlich den Status ihrer persönlichen<br />
Altersvorsorge dar, wobei gesetzliche Rentenversorgung, private Versicherungsverträge, Investment<br />
oder Immobilienbesitz mit bewertet werden.<br />
Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage unseres „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung<br />
zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge“ eine allen rechtlichen Anforderungen<br />
entsprechende betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen einzurichten.<br />
Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge führt zu keiner finanziellen Belastung Ihres<br />
Unternehmens, sondern senkt Ihre Lohnnebenkosten.<br />
Dazu besteht mit der SIGNAL IDUNA eine „Rahmenvereinbarung zur Betrieblichen Altersvorsorge“,<br />
auf deren Grundlage Sie Vorzugskonditionen und eine rechtssichere Beratung vor Ort erhalten.<br />
Diese Dienstleistungen sind für unsere Mitgliedsbetriebe kostenfrei.<br />
Ihr Interesse teilen Sie bitte Frau Viola Liesau unter Tel. 03 91-6 26 96 41 oder per Fax mit.<br />
�---------------------------------------------------------------------------------------------<br />
FAX-Antwort an: <strong>Fachverband</strong> Sanitär-, Heizungs-,<br />
Klima- und Klempnertechnik S.-A.<br />
z. Hd. Viola A. Liesau FAX: 03 91/6 26 96 43<br />
Ich bin an weiteren <strong>Info</strong>rmationen interessiert:<br />
Altersvorsorge-Check<br />
Betriebliche Altersvorsorge<br />
Name/Firma: Telefon: _____________________<br />
Unterschrift: __________________<br />
Es werden steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />
Aspekte in der jetzigen<br />
Ansparphase und im späteren Rentenbezug erfasst<br />
und mit Ihren persönlichen Wünschen und<br />
Schwerpunkten abgeglichen.<br />
Die Berücksichtigung der Inflationsrate führt zu<br />
einer realitätsnahen Darstellung der künftigen<br />
Kaufkraft Ihrer Altersvorsorge.