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Mitglieder-Info - Fachverband SHK Sachsen-Anhalt

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<strong>Fachverband</strong> Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Nr. 6/2010 Dezember 2010<br />

<strong>Mitglieder</strong>-<strong>Info</strong><br />

Geschäftsstelle: Gustav-Ricker-Straße 62, 39120 Magdeburg,<br />

www.<strong>SHK</strong>-LSA.de fvshk-sa@installateur.net<br />

Telefon: 0391/6269-641 Fax: 0391/6269-643<br />

� Veranstaltungen des <strong>Fachverband</strong>es 2011<br />

Aktuelle <strong>Info</strong>s, Seminartermine, -orte, Preise und Anmeldeformulare<br />

entnehmen Sie bitte unserer Homepage<br />

www.<strong>SHK</strong>-LSA.de unter „Veranstaltungen“ bzw. fragen Sie<br />

direkt im <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> S.-A. nach.<br />

Desweiteren werden wir unseren <strong>Mitglieder</strong>n zukünftig<br />

einen e-Mail-Newsletter zu aktuellen Themen und<br />

Veranstaltungen zusenden. Sollten Sie keinen Newsletter<br />

erhalten, melden Sie sich bitte im <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong>. Wir<br />

helfen Ihnen gern weiter.<br />

� Neuer Rahmenvertrag: ESSO Card<br />

Der <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> hat zum Vorteil seiner <strong>Mitglieder</strong><br />

einen Rahmenvertrag mit der ESSO Deutschland GmbH<br />

abgeschlossen. Mittels ESSO CARD kann man an allen<br />

Tankstellen der ESSO GmbH und im übrigen Akzeptanz-<br />

Netz in Deutschland und Europa Kraft- und Schmierstoffe<br />

und sonstige Waren/Dienstleistungen günstiger beziehen.<br />

Die ESSO GmbH legt zweimal monatlich eine kostenfreie<br />

elektronische Rechnung (E-Invoicing) an unser Mitglied mit<br />

detaillierten Angaben zu jeder Transaktion. Die Anmeldung<br />

für das E-Invoicing liegt den Antragunterlagen bei.<br />

(Rechnungen in Papierform werden mit Aufschlägen von<br />

zusätzlich 0,2% Systembeitrag auf den Warennettowert<br />

belegt!!) Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage nach<br />

Rechnungsdatum, wobei die Zahlung ausschließlich im<br />

Bankabbuchungsverfahren erfolgt. Besondere Wünsche<br />

bei der Rechnungsstellung (z. B. Aufmachung nach<br />

Kostenstellen), Verbrauchsanalysen und Nutzung des<br />

ESSO e-business Internet-Portals sind kostenlos.<br />

Weitere <strong>Info</strong>rmationsunterlagen fordern Sie bitte per e-mail<br />

unter viola.liesau@installateur.net im <strong>Fachverband</strong> ab.<br />

Zur Aufnahme in das ESSO Card System sind Antragsunterlagen<br />

auszufüllen und eine Mitgliedsbescheinigung<br />

des <strong>Fachverband</strong>es <strong>SHK</strong> notwendig. Beides fordern Sie<br />

bitte per e-mail beim <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> unter<br />

viola.liesau@installateur.net ab.<br />

� Veränderung im Leistungsangebot des<br />

Bildungsverbundes Haustechnik S.-A. eV<br />

Über 10 Jahre hat der Bildungsverbund Haustechnik<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Ausbildung in Betrieben unterstützt.<br />

Diese Tätigkeit verändert sich inhaltlich mit der drastischen<br />

Wir sehn aufs alte Jahr zurück<br />

und haben neuen Mut.<br />

Ein neues Jahr, ein neues Glück,<br />

die Zeit ist immer gut.<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

(Hoffmann von Fallersleben)<br />

Verband<br />

Reduzierung von Bewerbern. Zukünftig bieten wir Ihnen<br />

deshalb folgende Unterstützung an:<br />

1. Ausbildungsmanagement und Suche nach geeigneten<br />

Bewerbern<br />

2. Entsendung Ihrer Lehrlinge auf europäische<br />

Baustellen, um Arbeitserfahrungen zu sammeln und<br />

für deren Persönlichkeitsentwicklung (<strong>Info</strong>rmationen,<br />

Termine usw. unter www.bvht.de)<br />

3. Vermittlung von ausländischen Lehrlingen in Ihre<br />

Betriebe über längere Zeiträume zu Unterstützung bei<br />

hoher Auftragslage und für gegenseitiges Lernen<br />

4. Betreuung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im<br />

Pool (Erprobungsphase mit der Innung HBS, OM<br />

Herrn Röber), um gesetzliche Pflicht zu erfüllen, um<br />

Bußgelder und/oder Folgekosten eines Unfalls zu<br />

vermeiden.<br />

Wir bauen jetzt eine Materialbörse mit personeller<br />

Betreuung für Lagerbestände auf, die über die<br />

Webseite des Bildungsverbundes erfasst und<br />

angeboten werden können.<br />

5. Beratung von neu gegründeten Firmen zur<br />

Existenzsicherung unter Inanspruchnahme von<br />

Fördermitteln<br />

6. Fördermittel für Weiterbildung<br />

Wenn Sie an weiteren <strong>Info</strong>rmationen interessiert sind, bitte<br />

unter Telefondurchwahl 0391-6269658 Kontakt aufnehmen<br />

oder eine e-mail an info@bvht.de senden.<br />

� Altersvorsorge und Entgeltumwandlung<br />

Für unsere Mitgliedsbetriebe besteht die Möglichkeit, die<br />

persönliche Altersvorsorge überprüfen zu lassen. Die<br />

SIGNAL IDUNA bietet mit dem „Altersvorsorge-Navigator“<br />

die Möglichkeit, den Status Ihrer persönlichen Altersvorsorge<br />

zu prüfen, wobei gesetzliche Rentenversicherung,<br />

private Versicherungsverträge, Investment oder Immobilienbesitz<br />

mit bewertet werden. Es werden steuerliche<br />

und sozialversicherungsrechtliche Aspekte in der jetzigen<br />

Ansparphase und im späteren Rentenbezug erfasst und<br />

mit Ihren persönlichen Wünschen und Schwerpunkten<br />

abgeglichen. Die Berücksichtigung der Inflationsrate führt<br />

zu einer realitätsnahen Darstellung der künftigen Kaufkraft<br />

Ihrer Altersvorsorge.<br />

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage<br />

unseres „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zur<br />

Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge“<br />

eine allen rechtlichen Anforderungen entsprechende


Betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen<br />

einzurichten.<br />

Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge führt zu keiner<br />

finanziellen Belastung Ihres Unternehmens, sondern senkt<br />

Ihre Lohnnebenkosten.<br />

Dazu besteht mit der SIGNAL IDUNA eine „Rahmenvereinbarung<br />

zur Betrieblichen Altersvorsorge“, auf deren<br />

Grundlage Sie Vorzugskonditionen und eine rechtssichere<br />

Beratung vor Ort erhalten.<br />

Der <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> empfiehlt seinen <strong>Mitglieder</strong>n, diesen<br />

Service zu nutzen.<br />

� Wartungsverträge für das <strong>SHK</strong>-Handwerk<br />

Alle Wartungsverträge für das <strong>SHK</strong>-Handwerk sind 2010<br />

den aktuellen rechtlichen und technischen Anforderungen<br />

angepasst worden. Die Verträge sind als Papierversion in<br />

der Formular-Mustermappe und als editierfähige Dateien<br />

auf der dazugehörigen CD-ROM erhältlich. Die Verträge<br />

werden nur noch als Komplettvertrag angeboten, d. h.<br />

Grundvertrag inkl. aller Beiblätter.<br />

Die editierfähigen Wartungsverträge stehen seit Oktober<br />

2010 zum Download im Wasser-Waerme-Luft-Online-Shop<br />

zur Verfügung.<br />

Nachfolgend geben wir Ihnen die neuen Bestellnummern<br />

und Preise für die Wartungsverträge inkl. Aller Beiblätter in<br />

gedruckter Form bekannt:<br />

Bestellnummer<br />

WV05<br />

Titel Preis<br />

Nicht-<br />

MGL<br />

Wartungsvertrag für Feuerungs- und<br />

Wärmeversorgungsanlagen,<br />

Gasgeräte, Lüftungstechnische<br />

Anlagen<br />

WV06 Wartungsvertrag für Trinkwas-<br />

WV07<br />

seranlagen, Entwässerungs-anlagen,<br />

Gasanlagen<br />

Inspektions- und Wartungsvertrag für<br />

Metalldächer, Metallfassaden,<br />

Dachentwässerungen,<br />

Klempnerarbeiten<br />

allgemeine<br />

WV08 Vertrag über die jährliche Inspektion<br />

und bedarfsorientierte Wartung für<br />

Wärmeerzeuger, Trinkwassererwär-<br />

WV09<br />

NEU!!!<br />

mer und deren Anlagenkomponenten<br />

Wartungsvertrag für Feuerstätten<br />

nach den Fachregeln des Ofen- und<br />

Luftheizungsbauerhandwerks<br />

(TR OL 2006)<br />

Preis<br />

MGL<br />

49,80 24,90<br />

49,80 24,90<br />

29,80 14,90<br />

29,80 14,90<br />

29,80 14,90<br />

Alle Preise verstehen sich zzgl. 19% MwSt., Porto und Verpackung.<br />

Das Formular „Revision“ sowie das Formblatt „Mängelanzeige<br />

Gasfeuerstätte“ werden kostenlos zum Download<br />

beim Zentralverband <strong>SHK</strong> unter www.wasserwaermeluft.de<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

� Keine Erstattung der Mehrkosten für<br />

Dienstreisen vom Heimarbeitsplatz aus<br />

Der Landesgesetzgeber kann die Kostenerstattung für<br />

Dienstreisen bei Beamten mit einem Heimarbeitsplatz auf<br />

die Kosten beschränken, die entstanden wären, wenn der<br />

Beamte die Reise am Sitz der Dienststelle angetreten<br />

hätte. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof<br />

Rheinland-Pfalz in Koblenz.<br />

Der Beschwerdeführer steht als Betriebsprüfer eines<br />

Finanzamtes im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er<br />

verfügt dort über kein Büro, sondern unterhält an seinem<br />

Wohnort, der sieben Kilometer vom Dienstort entfernt ist,<br />

einen genehmigten Heimarbeitsplatz. Kosten einer<br />

Dienstreise, die er dort antrat und beendete, wurden ihm<br />

zunächst in voller Höhe erstattet. Nach einer<br />

Gesetzesänderung im Jahr 2009 wurde die Erstattung<br />

jedoch auf die Kosten der kürzeren Entfernung zwischen<br />

dem Sitz des Finanzamtes und dem Geschäftsort begrenzt.<br />

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der<br />

Beschwerdeführer geltend, seither müsse er Dienstreisen<br />

teilweise auf eigene Kosten durchführen. Dadurch verstoße<br />

der Dienstherr gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

sowie seine Fürsorgepflicht.<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Verband<br />

Der VGH wies die Verfassungsbeschwerde zurück:<br />

Der Ausschluss der Erstattung der Mehrkosten, die allein<br />

durch den Antritt und die Beendigung einer Dienstreise am<br />

Wohnort entstanden seien, verstoße nicht gegen den<br />

allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die<br />

beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.<br />

Die Beschränkung der Kostenerstattung bei Antritt oder<br />

Beendigung der Dienstreise am Wohnort gelte<br />

gleichermaßen für Beamte mit Heimarbeitsplatz und<br />

solche, die ihren Dienst in der Dienststelle verrichteten.<br />

Dies sei sachlich gerechtfertigt und halte sich innerhalb des<br />

gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil die Wahl<br />

des Wohnortes und die dadurch entstehenden<br />

Aufwendungen durch die persönliche Lebensplanung des<br />

Beamten bestimmt seien. <strong>Info</strong>lge dessen treffe den<br />

Dienstherrn keine verfassungsrechtliche Pflicht, hierdurch<br />

bedingte Mehraufwendungen auszugleichen, solange die<br />

Teilnahme am Heimarbeitsmodell für den Beamten<br />

freiwillig sei. Der Beamte müsse selbst abschätzen, ob die<br />

persönlichen Vorteile, die ihn zur Wahl des Wohnortes<br />

sowie zur Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes bewogen<br />

hätten, die damit verbundenen reisekostenrechtlichen<br />

Nachteile überwögen.<br />

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Az.: VGH B 74/09<br />

� Arbeitszeit muss klar geregelt sein<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Arbeitszeit<br />

grundsätzlich vertraglich frei regeln. Soweit nicht<br />

ausdrücklich ein Teilzeitverhältnis vereinbart wird, geht die<br />

Rechtsprechung regelmäßig von einem Vollzeitarbeitsverhältnis<br />

aus (BAG, Urteil vom 08.10.2008, 5 AZR<br />

715/07). Zumeist wird die Anzahl der Arbeitsstunden vom<br />

Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgegeben werden. Dabei<br />

handelt es sich in aller Regel um Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen. Um den jeweiligen Vertragspartner<br />

zu schützen, müssen diese besondere rechtliche<br />

Anforderung erfüllen, um wirksam zu sein (vergleiche § 305<br />

ff. BGB).<br />

Die Arbeitszeit muss allerdings nicht ausdrücklich<br />

vereinbart werden, sondern kann sich im laufenden<br />

Arbeitsverhältnis beispielsweise durch eine stillschweigende<br />

Vereinbarung der Vertragspartner ändern. Kommt<br />

dann noch eine tarifliche Arbeitszeitregelung hinzu, kann<br />

schnell unklar sein, in welchem zeitlichen Umfang nun<br />

tatsächlich gearbeitet werden muss. Dieses Problem hatte<br />

ein Fluggastkontrolleur, laut dessen Arbeitsvertrag er<br />

verpflichtet war, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden<br />

zu arbeiten". In dem auf das Arbeitsverhältnis<br />

anwendbaren Tarifvertrag hingegen war von einer<br />

Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden die Rede.<br />

Tatsächlich schwankte seine Arbeitszeit zwischen 40 und<br />

190 Stunden.<br />

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.06.2010, 5<br />

Sa 1353/09) hielt ebenso wie die Vorinstanz, das<br />

Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.09.2009, 14 Ca<br />

2406/09), die tarifliche Arbeitszeit für maßgeblich. Die<br />

vertragliche Vereinbarung war unwirksam, weil nicht klar<br />

war, auf welchen Gesamtzeitraum sich die Angabe "im<br />

monatlichen Durchschnitt" bezieht und damit ein Teil des<br />

wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer abgewälzt<br />

werden wird. Da die tatsächlichen Arbeitszeiten stark<br />

schwankten, konnten die Gerichte auch nicht von einer<br />

stillschweigenden Vertragsänderung ausgehen.<br />

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.06.2010, 5 Sa 1353/09<br />

� Eis und Schnee: Wann und wo Vermieter<br />

bzw. Mieter streuen und fegen müssen<br />

Verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten im Winter<br />

sind nach den Ortssatzungen der Städte die Anlieger, das<br />

heißt die Hauseigentümer und Vermieter. Soweit sie für<br />

diese Arbeiten professionelle Winterdienste oder einen<br />

Hausmeister beauftragen, sind die entstehenden Kosten<br />

Betriebskosten. Bei entsprechender Vereinbarung im<br />

Mietvertrag müssen Mieter die Kosten zahlen.


Zulässig ist auch, dass im Mietvertrag vereinbart wird, dass<br />

die Winterpflichten auf die Mieter des Hauses übertragen<br />

werden. Ohne entsprechende Vertragsregelungen, so der<br />

Deutsche Mieterbund (DMB), müssen Mieter nicht streuen<br />

und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter.<br />

Wer für die Winterpflichten verantwortlich ist, muss in erster<br />

Linie den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und<br />

Gehwege vor dem Haus räumen und streuen. Hier reicht<br />

es aus, wenn ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen<br />

geräumt wird, so dass zwei Fußgänger an einander vorbei<br />

können. Soweit noch andere Wege zu räumen sind, zum<br />

Beispiel zu Mülltonnen oder Parkplätzen, reicht ein etwa<br />

halb so breiter Streifen aus.<br />

Im Winter gilt der Grundsatz, streuen bei Glatteis ist<br />

wichtiger als Schnee fegen. Die Winterpflichten beginnen<br />

im Regelfall morgens um 7.00 Uhr und enden abends um<br />

20.00 Uhr. Vor 7.00 Uhr können Passanten normalerweise<br />

nicht darauf vertrauen, dass gestreut ist. Notfalls muss<br />

auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei<br />

Dauerschneefall muss allerdings nicht nonstop gearbeitet<br />

werden, wenn dies völlig sinn- und zwecklos wäre. Sobald<br />

sich die Wetterlage aber beruhigt, muss mit den Arbeiten<br />

begonnen werden.<br />

Wer als Mieter vertraglich verpflichtet ist, zu streuen und zu<br />

fegen, muss die Arbeiten auch erledigen. Berufstätigkeit<br />

oder Urlaub oder Krankheit entschuldigen nicht. Notfalls<br />

müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen.<br />

� Rundfunkgebührenpflicht für<br />

internetfähige PC<br />

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Fällen<br />

entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren<br />

zu zahlen sind.<br />

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen<br />

PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen<br />

Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog.<br />

Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen<br />

der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr<br />

allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein<br />

angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben<br />

Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger<br />

waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren<br />

Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät<br />

bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC<br />

besaßen.<br />

Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen<br />

abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei<br />

internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte<br />

i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die<br />

Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen<br />

lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit<br />

gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber<br />

tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem<br />

Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der<br />

PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur<br />

überhaupt dazu in der Lage ist.<br />

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />

ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen<br />

höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in<br />

rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der<br />

<strong>Info</strong>rmation (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung<br />

(Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

(Art. 3 Abs. 1 GG).<br />

Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für<br />

internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5<br />

Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht<br />

an die - jedenfalls auch - beruflichen und<br />

informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch<br />

nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist<br />

jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich<br />

begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren<br />

für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.<br />

Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von<br />

der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Verband<br />

gedeckt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom<br />

Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt.<br />

Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich<br />

behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen<br />

Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen<br />

internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt<br />

werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist<br />

jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der<br />

Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum<br />

Empfang von Rundfunksendungen durch diese<br />

verschiedenartigen Geräte. Der Gleichheitssatz des Art. 3<br />

Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die<br />

Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich<br />

und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit<br />

im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des<br />

Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die<br />

Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage<br />

nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an<br />

der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf<br />

Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich<br />

durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die<br />

Entwicklung zu beobachten haben.<br />

BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09<br />

� Bürgschaftsgläubiger in Urkunde falsch<br />

bezeichnet: Reparabel?<br />

1. Bürgschaftsurkunden, die inhaltlich in sich widersprüchlich<br />

sind, sind auslegungsfähig.<br />

2. Die Auslegung einer Bürgschaft hat sich an der<br />

bestehenden Interessenlage und an dem mit ihr<br />

verfolgten Zweck zu orientieren. Dabei kann das<br />

übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer<br />

Fehlbezeichnung haben.<br />

3. Wird in einer Vertragserfüllungsbürgschaft offenkundig<br />

unrichtig eine Person, die nicht Auftraggeberin des<br />

Bauvertrags ist, als Bürgschaftsgläubigerin bezeichnet,<br />

so kann eine Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass<br />

die Auftraggeberin des Bauvertrags die "wirkliche"<br />

Bürgschaftsgläubigerin ist.<br />

OLG München, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 4985/08<br />

� Schadensersatz bei Vertragsschluss mit<br />

insolventer Gesellschaft?<br />

1. Sofern ein Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

insolvenzreif ist, können Neugläubiger<br />

grundsätzlich nicht lediglich den Quotenschaden<br />

ersetzt verlangen, sondern ihren Vertrauensschaden.<br />

2. Bei der Haftung des Geschäftsführers für den Neugläubigerschaden<br />

wird zunächst daran angeknüpft,<br />

dass für Alt- und Neugläubiger eine unterschiedliche<br />

Risikolage besteht. Durch die dem Geschäftsführer<br />

einer GmbH auferlegte Insolvenzantragspflicht werden<br />

nicht nur die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits<br />

vorhandenen Gesellschaftsgläubiger (die Altgläubiger),<br />

sondern auch die erst später neu hinzukommenden<br />

(die Neugläubiger) geschützt.<br />

3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gläubiger den Ersatz<br />

jeden Schadens ersetzt verlangen könnten, der durch<br />

den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft<br />

verursacht wurde. Es kann nur für solche Schadensfolgen<br />

Ersatz verlangt werden, die innerhalb des<br />

Schutzbereichs des § 64 Abs. 1 GmbHG liegen.<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 - 6 U 1441/09<br />

� Der <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> S.-A. bleibt über die Feiertage<br />

vom 24.12.2010 bis 02.01.2011 geschlossen!<br />

Wir wünschen wünschen allen allen Verbandsmitgliedern<br />

Verbandsmitgliedern<br />

nebst nebst Ihren Ihren Familien Familien und und Angehörigen Angehörigen Angehörigen frohe<br />

frohe<br />

und und entspannte entspannte Weihnachtsfeiertage Weihnachtsfeiertage und<br />

und<br />

einen einen gesunden gesunden und und erfolgreichen erfolgreichen Start Start Start in in das<br />

das<br />

Jahr Jahr 2011. 2011.<br />

2011.<br />

Ihr <strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

<strong>Sachsen</strong><br />

<strong>Anhalt</strong>


Einfach besser ankommen!<br />

„Einfach besser ankommen“ – Altersvorsorge auf den Punkt<br />

gebracht<br />

<strong>Fachverband</strong> <strong>SHK</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Verband<br />

Das ist das Motto der neuen Servicedienstleistung der SIGNAL IDUNA Gruppe, unseres Partners für<br />

die Altersvorsorge unserer Mitgliedsbetriebe und deren Mitarbeiter.<br />

Dieser ganzheitliche Beratungsansatz stellt Ihnen übersichtlich den Status ihrer persönlichen<br />

Altersvorsorge dar, wobei gesetzliche Rentenversorgung, private Versicherungsverträge, Investment<br />

oder Immobilienbesitz mit bewertet werden.<br />

Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage unseres „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung<br />

zur Schaffung einer betrieblich organisierten Altersvorsorge“ eine allen rechtlichen Anforderungen<br />

entsprechende betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen einzurichten.<br />

Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge führt zu keiner finanziellen Belastung Ihres<br />

Unternehmens, sondern senkt Ihre Lohnnebenkosten.<br />

Dazu besteht mit der SIGNAL IDUNA eine „Rahmenvereinbarung zur Betrieblichen Altersvorsorge“,<br />

auf deren Grundlage Sie Vorzugskonditionen und eine rechtssichere Beratung vor Ort erhalten.<br />

Diese Dienstleistungen sind für unsere Mitgliedsbetriebe kostenfrei.<br />

Ihr Interesse teilen Sie bitte Frau Viola Liesau unter Tel. 03 91-6 26 96 41 oder per Fax mit.<br />

�---------------------------------------------------------------------------------------------<br />

FAX-Antwort an: <strong>Fachverband</strong> Sanitär-, Heizungs-,<br />

Klima- und Klempnertechnik S.-A.<br />

z. Hd. Viola A. Liesau FAX: 03 91/6 26 96 43<br />

Ich bin an weiteren <strong>Info</strong>rmationen interessiert:<br />

Altersvorsorge-Check<br />

Betriebliche Altersvorsorge<br />

Name/Firma: Telefon: _____________________<br />

Unterschrift: __________________<br />

Es werden steuerliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Aspekte in der jetzigen<br />

Ansparphase und im späteren Rentenbezug erfasst<br />

und mit Ihren persönlichen Wünschen und<br />

Schwerpunkten abgeglichen.<br />

Die Berücksichtigung der Inflationsrate führt zu<br />

einer realitätsnahen Darstellung der künftigen<br />

Kaufkraft Ihrer Altersvorsorge.

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