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Kodierleitfaden - DGHO

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<strong>Kodierleitfaden</strong>_2011_Innenteil_<strong>Kodierleitfaden</strong>_2011_Innenteil 29.12.10 16:57 Seite 22<br />

Die Verweildauer betrug 9 Stunden. Es handelt sich aufgrund<br />

der medizinischen Situation trotzdem um einen<br />

stationären Aufenthalt.<br />

Entlassung, Verlegung, Beurlaubung, Verbringung<br />

Verlegung: Wird ein Patient von Krankenhaus A in Krankenhaus<br />

B verlegt, so müssen tagesgleiche Verlegungsabschläge<br />

sowohl im Krankenhaus A als auch im Krankenhaus B der<br />

Fallpauschalen hingenommen werden, solange die mittlere<br />

Verweildauer der Fallpauschale in Haus A und Haus B jeweils<br />

nicht erreicht worden ist.<br />

Achtung: Eine Verlegung liegt immer dann vor, wenn zwischen<br />

Entlassung und erneuter Aufnahme nicht mehr als<br />

24 Stunden vergangen sind. Es können also auch regulär<br />

entlassene Patienten plötzlich als „verlegt“ gelten, wenn sie<br />

binnen 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus erneut<br />

aufgenommen werden.<br />

Beispiel:<br />

Ein Patient erhält eine allogene Stammzelltransplantation<br />

bei Plasmozytom und es wird die Fallpauschale A04D abgerechnet<br />

(Bewertungsrelation 12,773 = ca. 35.700 €).<br />

Nach 30 Tagen Aufenthalt wird der Patient in ein externes<br />

Krankenhaus zur weiteren Betreuung verlegt. Die mittlere<br />

Verweildauer beträgt bei der Fallpauschale 32 Tage. Es<br />

werden ca. 2.200 € abgezogen (2 Tage × 0,390 Punkte =<br />

0,780 Punkte, diese multipliziert mit dem Basisfallwert ergeben<br />

den Eurobetrag).<br />

Einzelne Fallpauschalen sind von dieser Regelung ausgenommen<br />

(sog. Verlegungs-Fallpauschalen), so z. B. die A04A-C,<br />

A36, R61A und R61B.<br />

22 <strong>Kodierleitfaden</strong> Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation

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