Kodierleitfaden - DGHO
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<strong>Kodierleitfaden</strong>_2011_Innenteil_<strong>Kodierleitfaden</strong>_2011_Innenteil 29.12.10 16:57 Seite 22<br />
Die Verweildauer betrug 9 Stunden. Es handelt sich aufgrund<br />
der medizinischen Situation trotzdem um einen<br />
stationären Aufenthalt.<br />
Entlassung, Verlegung, Beurlaubung, Verbringung<br />
Verlegung: Wird ein Patient von Krankenhaus A in Krankenhaus<br />
B verlegt, so müssen tagesgleiche Verlegungsabschläge<br />
sowohl im Krankenhaus A als auch im Krankenhaus B der<br />
Fallpauschalen hingenommen werden, solange die mittlere<br />
Verweildauer der Fallpauschale in Haus A und Haus B jeweils<br />
nicht erreicht worden ist.<br />
Achtung: Eine Verlegung liegt immer dann vor, wenn zwischen<br />
Entlassung und erneuter Aufnahme nicht mehr als<br />
24 Stunden vergangen sind. Es können also auch regulär<br />
entlassene Patienten plötzlich als „verlegt“ gelten, wenn sie<br />
binnen 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus erneut<br />
aufgenommen werden.<br />
Beispiel:<br />
Ein Patient erhält eine allogene Stammzelltransplantation<br />
bei Plasmozytom und es wird die Fallpauschale A04D abgerechnet<br />
(Bewertungsrelation 12,773 = ca. 35.700 €).<br />
Nach 30 Tagen Aufenthalt wird der Patient in ein externes<br />
Krankenhaus zur weiteren Betreuung verlegt. Die mittlere<br />
Verweildauer beträgt bei der Fallpauschale 32 Tage. Es<br />
werden ca. 2.200 € abgezogen (2 Tage × 0,390 Punkte =<br />
0,780 Punkte, diese multipliziert mit dem Basisfallwert ergeben<br />
den Eurobetrag).<br />
Einzelne Fallpauschalen sind von dieser Regelung ausgenommen<br />
(sog. Verlegungs-Fallpauschalen), so z. B. die A04A-C,<br />
A36, R61A und R61B.<br />
22 <strong>Kodierleitfaden</strong> Hämatologie, Onkologie und Stammzelltransplantation