KERN PLAN - Stadt Dillingen
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üBErgEordnEtE<br />
planungsVorgaBEn dEr<br />
raumordnung und landEsplanung<br />
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die<br />
Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung<br />
anzupassen. Folglich finden die<br />
übergeordneten Vorgaben der Raumordnung<br />
und Landesplanung bei der<br />
Aufstellung der Bauleitpläne Beachtung.<br />
landesentwicklungsplan (lEp),<br />
teilabschnitt umwelt, 2004<br />
Nach Aussagen des Landesentwicklungsplans,<br />
Teilabschnitt Umwelt, ist<br />
das Gebiet innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des aufzustellenden Bebauungsplanes<br />
in einem „Vorranggebiet<br />
für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen“<br />
gelegen.<br />
Quelle: LEP Umwelt, Zeichnerische Festlegung<br />
Darüber hinaus erstreckt sich über den<br />
südlichen Teil des Planungsgebietes<br />
ein „Vorranggebiet für Grundwasserschutz“.<br />
Weiterhin reicht in einen kleinen<br />
Teilbereich innerhalb der nördlichen<br />
Grenze des Geltungsbereiches ein<br />
Vorranggebiet für Hochwasserschutz.<br />
landesentwicklungsplan (lEp)<br />
teilabschnitt siedlung, 2006<br />
Ergänzend zum LEP Umwelt trifft der<br />
LEP Siedlung hinsichtlich den „Vorranggebieten<br />
für Gewerbe, Industrie<br />
und Dienstleistungen“ folgende Zielaussage<br />
(Z52):<br />
„Die Ansiedlung von großflächigen<br />
Einzelhandelseinrichtungen in Vorranggebieten<br />
für Gewerbe, Industrie<br />
und Dienstleistungen (VG) gemäß<br />
Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />
‚Umwelt (Vorsorge für Flächennut-<br />
zung, Umweltschutz und Infrastruktur)‘<br />
vom 13. Juli 2004 (Ziffern 70-<br />
78), widerspricht deren Zweckbestimmung,<br />
Betriebe aus dem industriellproduzierenden<br />
Sektor, des gewerblichen<br />
Bereiches sowie des wirtschaftsorientierten<br />
Dienstleistungsgewerbes<br />
anzusiedeln und ist daher unzulässig.<br />
Zur Sicherung dieser Flächen ist daher<br />
die Ansiedlung oder Erweiterung von<br />
großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />
im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
bauleitplanerisch auszuschließen.“<br />
„Überdies verlangt der landesplanerische<br />
Grundsatz der Raumordnung<br />
unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />
Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />
bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />
auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />
ausgeschlossen werden sollen.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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