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KERN PLAN - Stadt Dillingen

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üBErgEordnEtE<br />

planungsVorgaBEn dEr<br />

raumordnung und landEsplanung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die<br />

Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung<br />

anzupassen. Folglich finden die<br />

übergeordneten Vorgaben der Raumordnung<br />

und Landesplanung bei der<br />

Aufstellung der Bauleitpläne Beachtung.<br />

landesentwicklungsplan (lEp),<br />

teilabschnitt umwelt, 2004<br />

Nach Aussagen des Landesentwicklungsplans,<br />

Teilabschnitt Umwelt, ist<br />

das Gebiet innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des aufzustellenden Bebauungsplanes<br />

in einem „Vorranggebiet<br />

für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen“<br />

gelegen.<br />

Quelle: LEP Umwelt, Zeichnerische Festlegung<br />

Darüber hinaus erstreckt sich über den<br />

südlichen Teil des Planungsgebietes<br />

ein „Vorranggebiet für Grundwasserschutz“.<br />

Weiterhin reicht in einen kleinen<br />

Teilbereich innerhalb der nördlichen<br />

Grenze des Geltungsbereiches ein<br />

Vorranggebiet für Hochwasserschutz.<br />

landesentwicklungsplan (lEp)<br />

teilabschnitt siedlung, 2006<br />

Ergänzend zum LEP Umwelt trifft der<br />

LEP Siedlung hinsichtlich den „Vorranggebieten<br />

für Gewerbe, Industrie<br />

und Dienstleistungen“ folgende Zielaussage<br />

(Z52):<br />

„Die Ansiedlung von großflächigen<br />

Einzelhandelseinrichtungen in Vorranggebieten<br />

für Gewerbe, Industrie<br />

und Dienstleistungen (VG) gemäß<br />

Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt<br />

‚Umwelt (Vorsorge für Flächennut-<br />

zung, Umweltschutz und Infrastruktur)‘<br />

vom 13. Juli 2004 (Ziffern 70-<br />

78), widerspricht deren Zweckbestimmung,<br />

Betriebe aus dem industriellproduzierenden<br />

Sektor, des gewerblichen<br />

Bereiches sowie des wirtschaftsorientierten<br />

Dienstleistungsgewerbes<br />

anzusiedeln und ist daher unzulässig.<br />

Zur Sicherung dieser Flächen ist daher<br />

die Ansiedlung oder Erweiterung von<br />

großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO<br />

bauleitplanerisch auszuschließen.“<br />

„Überdies verlangt der landesplanerische<br />

Grundsatz der Raumordnung<br />

unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />

Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />

bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />

auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />

ausgeschlossen werden sollen.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

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