KERN PLAN - Stadt Dillingen
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VErwEndEtE<br />
facHgutacHtEn<br />
rEcHtsgutacHtEn zur<br />
ErHaltung und<br />
wEitErEntwicKlung dEs<br />
zEntralEn VErsorgungsBErEicHs<br />
in dEr innEnstadt<br />
Von dillingEn/saar<br />
Im Zentrum des Gutachtens stehen<br />
formell rechtliche Empfehlungen zur<br />
Erstellung des Bebauungsplanes. Hierzu<br />
gehören neben Aussagen zur Wahl<br />
des Verfahrens insbesondere Empfehlungen<br />
zu den anzuwendenden<br />
Instrumentarien, um die gewünschten<br />
Planungsziele zu erreichen.<br />
sachverhalt und Erforderlichkeit<br />
zur Erstellung des Bebauungsplanes<br />
„Die rechtskräftigen Bebauungspläne<br />
(...) enthielten keine Aussagen über<br />
die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben.<br />
Deshalb ist es in der Vergangenheit<br />
auf der Basis des § 8 BauNVO<br />
1968 zu einigen Ansiedlungen von<br />
großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />
im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne<br />
gekommen. Daneben wurde<br />
in den angrenzenden unbeplanten<br />
Gebieten aufgrund § 34 BauGB großflächige<br />
Einzelhandelsbetriebe, zwei<br />
Lebensmittelmärkte Aldi und Kaufland<br />
mit weiteren Einkaufs-Shops (...) und<br />
ein Möbelmarkt mit Nebensortiment<br />
(...) errichtet. (...)<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> erstrebt mit der<br />
Aufstellung eines Bebauungsplans Nr.<br />
11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />
die Erhaltung und Weiterentwicklung<br />
des zentralen Versorgungsbereichs in<br />
der Innenstadt. Denn die Entwicklung<br />
der vergangenen Jahre, in denen in<br />
der Innenstadt zahlreiche Leerstände<br />
aufgetreten sind, hat nach Einschätzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> gezeigt, dass<br />
die Entwicklung des Gewerbegebiets<br />
Nord zu einem Einzelhandelsstandort<br />
erhebliche negative Auswirkungen<br />
auf den zentralen Versorgungsbereich<br />
in der Innenstadt hat und dass weitere<br />
Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben<br />
mit innenstadtrelevanten<br />
Sortimenten zu einem Niedergang<br />
dieses zentralen Versorgungsbereichs<br />
mit all den weiteren Negativerscheinungen<br />
für die innerstädtische Entwicklung<br />
(...) führen kann. (...) Mit der<br />
Aufstellung des Bebauungsplans Nr.<br />
11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />
(wird) die Erhaltung und die Reaktivierung<br />
des zentralen Versorgungsbereichs<br />
in der Innenstadt erstrebt.<br />
Außerdem soll das Gewerbegebiet für<br />
das produzierende und verarbeitende<br />
Gewerbe reserviert bleiben. (...)<br />
Innerhalb des im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils gebe es zwar keine<br />
Baulücken, jedoch gäbe es Potentiale<br />
für eine Nachverdichtung. (...)<br />
Außerdem wird befürchtet, dass im<br />
Plangebiet vorhandene gewerbliche<br />
Nutzungen in Zukunft weiterhin auch<br />
in Einzelhandelsnutzungen überführt<br />
werden könnten, wenn nicht entsprechend<br />
umgesteuert würde.<br />
Nach dem Landesentwicklungsplan<br />
– Teilabschnitt „Umwelt“ (...) liegt<br />
das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen<br />
Bebauungsplans innerhalb<br />
eines Vorranggebietes für Gewerbe,<br />
Industrie und Dienstleistungen. (...)<br />
Überdies verlangt der landesplanerische<br />
Grundsatz der Raumordnung<br />
unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />
Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />
bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />
auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />
ausgeschlossen werden sollen.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
welche gestaltungsmöglichkeiten<br />
zur Erreichung der mit dem<br />
Bebauungsplan erstrebten<br />
zwecke (Erhaltung und<br />
Entwicklung des zentralen<br />
Versorgungsbereichs und<br />
Erhaltung des gewerbegebietscharakters)<br />
gibt es?<br />
„Soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> die Erhaltung<br />
des innerstädtischen zentralen<br />
Versorgungsbereichs und des Charakters<br />
des Gewerbegebiets Nord als<br />
Gewerbestandort anstrebt, können<br />
beide Zwecke durch den Ausschluss<br />
des zentrenrelevanten Einzelhandels<br />
gefördert werden. Dafür würden<br />
als Steuerungsmöglichkeiten prinzipiell<br />
Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a<br />
BauGB oder nach § 9 Abs. 1 BauGB i.<br />
V. mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Betracht<br />
kommen. Für die Erhaltung der<br />
Gewerbegebietsstruktur im Sinne des<br />
landesplanerischen Ziels reicht es jedoch<br />
nicht, nur die zentrenrelevanten<br />
Sortimente auszuschließen. Vielmehr<br />
muss, wenn das Gewerbegebiet für<br />
die Zweckbestimmung, Ansiedlung<br />
von Betrieben aus dem gewerblichen<br />
Bereich sowie des wirtschaftsorientierten<br />
Dienstleistungsgewerbes bewahrt<br />
werden soll, die Möglichkeit der<br />
Umnutzung für Zwecke des Einzelhandels<br />
in diesem Gebiet (...) möglicherweise<br />
auch generell ausgeschlossen<br />
werden.“<br />
(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />
zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />
zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />
<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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