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KERN PLAN - Stadt Dillingen

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VErwEndEtE<br />

facHgutacHtEn<br />

rEcHtsgutacHtEn zur<br />

ErHaltung und<br />

wEitErEntwicKlung dEs<br />

zEntralEn VErsorgungsBErEicHs<br />

in dEr innEnstadt<br />

Von dillingEn/saar<br />

Im Zentrum des Gutachtens stehen<br />

formell rechtliche Empfehlungen zur<br />

Erstellung des Bebauungsplanes. Hierzu<br />

gehören neben Aussagen zur Wahl<br />

des Verfahrens insbesondere Empfehlungen<br />

zu den anzuwendenden<br />

Instrumentarien, um die gewünschten<br />

Planungsziele zu erreichen.<br />

sachverhalt und Erforderlichkeit<br />

zur Erstellung des Bebauungsplanes<br />

„Die rechtskräftigen Bebauungspläne<br />

(...) enthielten keine Aussagen über<br />

die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben.<br />

Deshalb ist es in der Vergangenheit<br />

auf der Basis des § 8 BauNVO<br />

1968 zu einigen Ansiedlungen von<br />

großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne<br />

gekommen. Daneben wurde<br />

in den angrenzenden unbeplanten<br />

Gebieten aufgrund § 34 BauGB großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe, zwei<br />

Lebensmittelmärkte Aldi und Kaufland<br />

mit weiteren Einkaufs-Shops (...) und<br />

ein Möbelmarkt mit Nebensortiment<br />

(...) errichtet. (...)<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> erstrebt mit der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplans Nr.<br />

11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />

die Erhaltung und Weiterentwicklung<br />

des zentralen Versorgungsbereichs in<br />

der Innenstadt. Denn die Entwicklung<br />

der vergangenen Jahre, in denen in<br />

der Innenstadt zahlreiche Leerstände<br />

aufgetreten sind, hat nach Einschätzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> gezeigt, dass<br />

die Entwicklung des Gewerbegebiets<br />

Nord zu einem Einzelhandelsstandort<br />

erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

in der Innenstadt hat und dass weitere<br />

Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben<br />

mit innenstadtrelevanten<br />

Sortimenten zu einem Niedergang<br />

dieses zentralen Versorgungsbereichs<br />

mit all den weiteren Negativerscheinungen<br />

für die innerstädtische Entwicklung<br />

(...) führen kann. (...) Mit der<br />

Aufstellung des Bebauungsplans Nr.<br />

11c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“<br />

(wird) die Erhaltung und die Reaktivierung<br />

des zentralen Versorgungsbereichs<br />

in der Innenstadt erstrebt.<br />

Außerdem soll das Gewerbegebiet für<br />

das produzierende und verarbeitende<br />

Gewerbe reserviert bleiben. (...)<br />

Innerhalb des im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteils gebe es zwar keine<br />

Baulücken, jedoch gäbe es Potentiale<br />

für eine Nachverdichtung. (...)<br />

Außerdem wird befürchtet, dass im<br />

Plangebiet vorhandene gewerbliche<br />

Nutzungen in Zukunft weiterhin auch<br />

in Einzelhandelsnutzungen überführt<br />

werden könnten, wenn nicht entsprechend<br />

umgesteuert würde.<br />

Nach dem Landesentwicklungsplan<br />

– Teilabschnitt „Umwelt“ (...) liegt<br />

das Gebiet des sich in Aufstellung befindlichen<br />

Bebauungsplans innerhalb<br />

eines Vorranggebietes für Gewerbe,<br />

Industrie und Dienstleistungen. (...)<br />

Überdies verlangt der landesplanerische<br />

Grundsatz der Raumordnung<br />

unter G 53 des LEP Siedlung, dass<br />

Einzelhandelseinrichtungen innerhalb<br />

bauleitplanerisch ausgewiesener bzw.<br />

auszuweisender gewerblicher Bauflächen<br />

ausgeschlossen werden sollen.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

welche gestaltungsmöglichkeiten<br />

zur Erreichung der mit dem<br />

Bebauungsplan erstrebten<br />

zwecke (Erhaltung und<br />

Entwicklung des zentralen<br />

Versorgungsbereichs und<br />

Erhaltung des gewerbegebietscharakters)<br />

gibt es?<br />

„Soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> die Erhaltung<br />

des innerstädtischen zentralen<br />

Versorgungsbereichs und des Charakters<br />

des Gewerbegebiets Nord als<br />

Gewerbestandort anstrebt, können<br />

beide Zwecke durch den Ausschluss<br />

des zentrenrelevanten Einzelhandels<br />

gefördert werden. Dafür würden<br />

als Steuerungsmöglichkeiten prinzipiell<br />

Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a<br />

BauGB oder nach § 9 Abs. 1 BauGB i.<br />

V. mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Betracht<br />

kommen. Für die Erhaltung der<br />

Gewerbegebietsstruktur im Sinne des<br />

landesplanerischen Ziels reicht es jedoch<br />

nicht, nur die zentrenrelevanten<br />

Sortimente auszuschließen. Vielmehr<br />

muss, wenn das Gewerbegebiet für<br />

die Zweckbestimmung, Ansiedlung<br />

von Betrieben aus dem gewerblichen<br />

Bereich sowie des wirtschaftsorientierten<br />

Dienstleistungsgewerbes bewahrt<br />

werden soll, die Möglichkeit der<br />

Umnutzung für Zwecke des Einzelhandels<br />

in diesem Gebiet (...) möglicherweise<br />

auch generell ausgeschlossen<br />

werden.“<br />

(Quelle: Prof. Dr. jur. Willy Spannowsky, Rechtsgutachten<br />

zur Erhaltung und Weiterentwicklung des<br />

zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von<br />

<strong>Dillingen</strong>/Saar)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

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