KERN PLAN - Stadt Dillingen
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Im Zusammenhang mit dem Betrieb<br />
stehende Änderungen und Erneuerungen<br />
jedweder Art sind bei den<br />
genannten Betrieben (Nr. 1. - 5.) ausnahmsweise<br />
zulässig, soweit diese<br />
keine wesentlichen Auswirkungen auf<br />
den Einzelhandel des zentralen Versorgungsbereiches<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
haben.<br />
Die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses<br />
genehmigte Wohnnutzung<br />
genießt Bestandsschutz.<br />
Begründung<br />
Gemäß vorangegangener Festsetzungen<br />
der Art der baulichen Nutzung<br />
der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />
11 b und der auf deren Grundlage erfolgten<br />
Ansiedlung der gewerblichen<br />
Nutzungen wird erneut ein Gewerbegebiet<br />
gem. § 8 BauNVO festgesetzt.<br />
Ebenfalls wird der unbeplante Innenbereich<br />
als Gewerbegebiet nach § 8<br />
BauNVO definiert. Es gelten die planausfüllenden<br />
Vorschriften mit entsprechenden<br />
Modifikationen. Die Festsetzung<br />
des Gewerbegebietes dient dem<br />
Erhalt und der Weiterentwicklung des<br />
produzierenden und verarbeitenden<br />
Gewerbes sowie funktionsadäquater<br />
Betriebe und trägt dem Vorranggebiet<br />
für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung<br />
Rechnung.<br />
Die Festsetzungen des Gewerbegebietes<br />
sind zu modifizieren. Grundlage<br />
der Modifikation bildet das Einzelhandelsgutachten<br />
der GMA, welches sich<br />
umfassend mit der Erhaltung und Entwicklung<br />
des zentralen Versorgungsbereiches<br />
auseinandersetzt.<br />
Im Gewerbegebiet wird die Ansiedlung<br />
oder Erweiterung von großflächigen<br />
Einzelhandelsbetrieben im Sinne<br />
von § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.<br />
Dies liegt darin begründet, dass<br />
die Ansiedlung oder Erweiterung von<br />
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen<br />
in Vorranggebieten für Gewerbe,<br />
Industrie und Dienstleistungen<br />
deren Zweckbestimmung entgegensteht.<br />
Demnach dienen diese Vorranggebiete<br />
der Ansiedlung von Betrieben<br />
aus dem industriell-produzierenden<br />
Sektor, des gewerblichen Bereiches<br />
sowie des wirtschaftsorientierten<br />
Dienstleistungsgewerbes. Mit dem<br />
Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe<br />
im Sinne des § 11 Abs. 3<br />
BauNVO werden somit diese Flächen<br />
entsprechend ihrer Zweckbestimmung<br />
gesichert.<br />
Als Modifikation der allgemeinen<br />
Zulässigkeit werden darüber hinaus<br />
gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe<br />
mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten nach der Dillinger Sortimentsliste<br />
für unzulässig erklärt. Der<br />
Ausschluss als zentraler Auslöser<br />
dieses Bebauungsplanes erfolgt aus<br />
Gründen der Vermeidung von Gefährdungen<br />
sowie der Vermeidung der<br />
Verschlechterung bereits bestehender<br />
Negativwirkungen im gewachsenen<br />
Zentrum. Aus diesem Grund sollen<br />
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten künftig außerhalb<br />
der Zentren nicht mehr zulässig<br />
sein. Somit sind der Schutz des zentralen<br />
Versorgungsbereiches in der<br />
Innenstadt und dessen Reaktivierung<br />
und Weiterentwicklung zentrale Anliegen.<br />
Darüber hinaus bleibt das Gewerbegebiet<br />
dem produzierenden und verarbeitenden<br />
Gewerbe vorbehalten,<br />
was dem Ziel der Sicherung und der<br />
Weiterentwicklung des Gewerbegebietes<br />
entspricht.<br />
Zugleich wird mit dem Ausschluss<br />
zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes<br />
dem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr.<br />
4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung<br />
zentraler Versorgungsbereiche“ entsprochen.<br />
Der Ausschluss des gesamten Einzelhandels<br />
ist nicht erforderlich. Demge-<br />
mäß ist weiterhin das Angebot nicht<br />
zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />
dieses Bebauungsplanes<br />
zulässig, da hiervon entsprechend<br />
einem allgemeinen Erfahrungssatz<br />
keine Gefahren für den zentralen Versorgungsbereich<br />
zu erwarten sind. Ferner<br />
können der erforderliche Platzbedarf<br />
der Betriebe mit nicht zentrenrelevanten<br />
Sortimenten sowie die durch<br />
sie induzierten Verkehrsfrequenzen an<br />
diesen Standorten prioritär befriedigt<br />
werden.<br />
Als Ausnahme des Ausschlusses von<br />
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten wird die so genannte<br />
„Handwerkerregel“ Bestandteil<br />
des Bebauungsplanes. Um Handwerksbetrieben<br />
Absatzmöglichkeiten<br />
für selbstproduzierte Waren im Sinne<br />
zentrenrelevanter Sortimente zuzugestehen,<br />
wird dies als Ausnahme definiert.<br />
Um zu gewährleisten, dass hiervon<br />
dennoch keine Negativwirkungen<br />
für den zentralen Versorgungsbereich<br />
ausgehen, wird die Definition von<br />
100 m² maximaler Verkaufsfläche als<br />
erforderlich erachtet. Mit dieser Begrenzung<br />
wird gewährleistet, dass<br />
sich die Verkaufsfläche dem Betrieb<br />
im Verhältnis zur Hauptnutzung unterordnet.<br />
Je Handwerksbetrieb dürfen an der<br />
Stätte der Leistung Verkaufsflächen<br />
von maximal 100 m 2 für den Verkauf<br />
von zentrenrelevanten Sortimenten im<br />
Sinne ausschließlich selbstproduzierter<br />
Ware an letzte Verbraucher vorgehalten<br />
werden.<br />
Vorhandene Betriebe mit zentrenrelevanten<br />
Sortimenten, ALDI, LIDL,<br />
Getränkemarkt Stöhr, Kaufland und<br />
Möbel Müller, verfügen ohnehin vollständig<br />
über passiven Bestandsschutz.<br />
Nach Aufgabe der gegenwärtigen<br />
Nutzung könnte die Folgenutzung<br />
nach deren Art gemäß der vor der<br />
Rechtskraft des Bebauungsplanes erteilten<br />
Genehmigung wieder herge-<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />
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