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KERN PLAN - Stadt Dillingen

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Im Zusammenhang mit dem Betrieb<br />

stehende Änderungen und Erneuerungen<br />

jedweder Art sind bei den<br />

genannten Betrieben (Nr. 1. - 5.) ausnahmsweise<br />

zulässig, soweit diese<br />

keine wesentlichen Auswirkungen auf<br />

den Einzelhandel des zentralen Versorgungsbereiches<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

haben.<br />

Die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses<br />

genehmigte Wohnnutzung<br />

genießt Bestandsschutz.<br />

Begründung<br />

Gemäß vorangegangener Festsetzungen<br />

der Art der baulichen Nutzung<br />

der Bebauungspläne Nr. 11, 11 a und<br />

11 b und der auf deren Grundlage erfolgten<br />

Ansiedlung der gewerblichen<br />

Nutzungen wird erneut ein Gewerbegebiet<br />

gem. § 8 BauNVO festgesetzt.<br />

Ebenfalls wird der unbeplante Innenbereich<br />

als Gewerbegebiet nach § 8<br />

BauNVO definiert. Es gelten die planausfüllenden<br />

Vorschriften mit entsprechenden<br />

Modifikationen. Die Festsetzung<br />

des Gewerbegebietes dient dem<br />

Erhalt und der Weiterentwicklung des<br />

produzierenden und verarbeitenden<br />

Gewerbes sowie funktionsadäquater<br />

Betriebe und trägt dem Vorranggebiet<br />

für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung<br />

Rechnung.<br />

Die Festsetzungen des Gewerbegebietes<br />

sind zu modifizieren. Grundlage<br />

der Modifikation bildet das Einzelhandelsgutachten<br />

der GMA, welches sich<br />

umfassend mit der Erhaltung und Entwicklung<br />

des zentralen Versorgungsbereiches<br />

auseinandersetzt.<br />

Im Gewerbegebiet wird die Ansiedlung<br />

oder Erweiterung von großflächigen<br />

Einzelhandelsbetrieben im Sinne<br />

von § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.<br />

Dies liegt darin begründet, dass<br />

die Ansiedlung oder Erweiterung von<br />

großflächigen Einzelhandelseinrichtungen<br />

in Vorranggebieten für Gewerbe,<br />

Industrie und Dienstleistungen<br />

deren Zweckbestimmung entgegensteht.<br />

Demnach dienen diese Vorranggebiete<br />

der Ansiedlung von Betrieben<br />

aus dem industriell-produzierenden<br />

Sektor, des gewerblichen Bereiches<br />

sowie des wirtschaftsorientierten<br />

Dienstleistungsgewerbes. Mit dem<br />

Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe<br />

im Sinne des § 11 Abs. 3<br />

BauNVO werden somit diese Flächen<br />

entsprechend ihrer Zweckbestimmung<br />

gesichert.<br />

Als Modifikation der allgemeinen<br />

Zulässigkeit werden darüber hinaus<br />

gem. § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe<br />

mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten nach der Dillinger Sortimentsliste<br />

für unzulässig erklärt. Der<br />

Ausschluss als zentraler Auslöser<br />

dieses Bebauungsplanes erfolgt aus<br />

Gründen der Vermeidung von Gefährdungen<br />

sowie der Vermeidung der<br />

Verschlechterung bereits bestehender<br />

Negativwirkungen im gewachsenen<br />

Zentrum. Aus diesem Grund sollen<br />

Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten künftig außerhalb<br />

der Zentren nicht mehr zulässig<br />

sein. Somit sind der Schutz des zentralen<br />

Versorgungsbereiches in der<br />

Innenstadt und dessen Reaktivierung<br />

und Weiterentwicklung zentrale Anliegen.<br />

Darüber hinaus bleibt das Gewerbegebiet<br />

dem produzierenden und verarbeitenden<br />

Gewerbe vorbehalten,<br />

was dem Ziel der Sicherung und der<br />

Weiterentwicklung des Gewerbegebietes<br />

entspricht.<br />

Zugleich wird mit dem Ausschluss<br />

zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes<br />

dem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr.<br />

4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung<br />

zentraler Versorgungsbereiche“ entsprochen.<br />

Der Ausschluss des gesamten Einzelhandels<br />

ist nicht erforderlich. Demge-<br />

mäß ist weiterhin das Angebot nicht<br />

zentrenrelevanter Sortimente im Geltungsbereich<br />

dieses Bebauungsplanes<br />

zulässig, da hiervon entsprechend<br />

einem allgemeinen Erfahrungssatz<br />

keine Gefahren für den zentralen Versorgungsbereich<br />

zu erwarten sind. Ferner<br />

können der erforderliche Platzbedarf<br />

der Betriebe mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten sowie die durch<br />

sie induzierten Verkehrsfrequenzen an<br />

diesen Standorten prioritär befriedigt<br />

werden.<br />

Als Ausnahme des Ausschlusses von<br />

Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten wird die so genannte<br />

„Handwerkerregel“ Bestandteil<br />

des Bebauungsplanes. Um Handwerksbetrieben<br />

Absatzmöglichkeiten<br />

für selbstproduzierte Waren im Sinne<br />

zentrenrelevanter Sortimente zuzugestehen,<br />

wird dies als Ausnahme definiert.<br />

Um zu gewährleisten, dass hiervon<br />

dennoch keine Negativwirkungen<br />

für den zentralen Versorgungsbereich<br />

ausgehen, wird die Definition von<br />

100 m² maximaler Verkaufsfläche als<br />

erforderlich erachtet. Mit dieser Begrenzung<br />

wird gewährleistet, dass<br />

sich die Verkaufsfläche dem Betrieb<br />

im Verhältnis zur Hauptnutzung unterordnet.<br />

Je Handwerksbetrieb dürfen an der<br />

Stätte der Leistung Verkaufsflächen<br />

von maximal 100 m 2 für den Verkauf<br />

von zentrenrelevanten Sortimenten im<br />

Sinne ausschließlich selbstproduzierter<br />

Ware an letzte Verbraucher vorgehalten<br />

werden.<br />

Vorhandene Betriebe mit zentrenrelevanten<br />

Sortimenten, ALDI, LIDL,<br />

Getränkemarkt Stöhr, Kaufland und<br />

Möbel Müller, verfügen ohnehin vollständig<br />

über passiven Bestandsschutz.<br />

Nach Aufgabe der gegenwärtigen<br />

Nutzung könnte die Folgenutzung<br />

nach deren Art gemäß der vor der<br />

Rechtskraft des Bebauungsplanes erteilten<br />

Genehmigung wieder herge-<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - Bebauungsplan Nr. 11 c „Gewerbegebiet <strong>Dillingen</strong>-Nord“ www.kernplan.de<br />

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