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Die REIT-LP - Fallstudie eines international-steuerrechtlichen ...

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<strong>Die</strong> <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> ^ <strong>Fallstudie</strong> <strong>eines</strong> <strong>international</strong>-<strong>steuerrechtlichen</strong> ChamÌleons 415mehr, als die Gesellschaft in ihrem Sitzstaat, den USA, steuerlich als Kapitalgesellschaft,also intransparent, behandelt werde. Deshalb falle die Beteiligungnicht unter die Definition des ,,unbeweglichen VermÎgens im Sinne des Artikels6``, folglich auch nicht unter Art.13 Abs. 2 Buchst. a DBA und somit ,,nur``unter Art.13 Abs. 2 Buchst. b DBA ^ in dem ,,Beteiligungen an einer Personengesellschaft``ausdrÏcklich genannt sind ^ mit der Konsequenz, dass die Ausnahme-Bestimmungaus dem Methoden-Artikel des DBA und, daraus resultierend,die deutsche Besteuerung durchgreife. 60Dagegen argumentieren die AnhÌnger der Lehre, der Gewinn aus der VerÌuÞerungder Beteiligung an einer US-GrundstÏcks-Personengesellschaft falle auchunter Art.13 Abs. 2 Buchst. a DBA und nicht ,,nur`` unter Buchst. b, in erster Liniemit der Transparenz der Personengesellschaft als Zurechnungsgrund: Da dieBeteiligung an einer Personengesellschaft nach dem Recht des AnwenderstaatsDeutschland als anteilige Beteiligung an allenWirtschaftsgÏtern ihresVermÎgensanzusehen sei, seien die GrundstÏcke der US-<strong>LP</strong> den dahinterstehenden Gesellschafternzuzurechnen. <strong>Die</strong> VerÌuÞerung einer Beteiligung an der US-<strong>LP</strong> sei deshalbwie die anteilige VerÌuÞerung der GrundstÏcke zu behandeln. Damit kÎnntenaus deutscher Sicht die VerÌuÞerungsgewinne in den USA auch nach Art.13Abs. 2 Buchst. a DBA und nicht ,,nur`` nach Buchst. b besteuert werden. <strong>Die</strong>shÌtte zur Folge, dass auf die USRPI-VerÌuÞerungsgewinne nicht die Anrechnungs-,sondern die Freistellungsmethode anzuwenden sei. 61<strong>Die</strong> letztere Auffassung ist vorzuziehen. Nach dem Recht des Belegenheitsstaatsder GrundstÏcke der <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> richtet sich, inwieweit diese unbeweglichesVermÎgen im Sinne der Art.13 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 2 DBAUSA sind. <strong>Die</strong>Frage jedoch, wem sie abkommensrechtlich) fÏr die Besteuerung zuzurechnensind, ist in dem DBA nicht geregelt; sie entscheidet sich daher nach dem jeweiligenRecht des Anwenderstaates. Deshalb ist der Umstand, dass die USA die <strong>LP</strong>nach deren doppelter ,,election`` steuerlich als Kapitalgesellschaft unter dem besonderen<strong>REIT</strong>-Steuerregime behandeln, fÏr die Anwendung des DBA durchdie deutsche Seite ohne Belang. 62Aus der nach deutschem Recht ^ aufgrund der Einordnung der <strong>LP</strong> durchTypenvergleich als Personengesellschaft ^ zwingenden anteiligen Zurechnungder GrundstÏcke der <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> fÏr die Besteuerung bei den einzelnen Gesellschafternfolgt die entsprechende abkommensrechtliche Zurechnung mit deroben abgeleiteten Konsequenz der Freistellung der VerÌuÞerungsgewinne vonder deutschen Besteuerung.3. ZwischenergebnisDer Gewinn, den ein in Deutschland AnsÌssiger aus der VerÌuÞerung seiner Beteiligungan der <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> erzielt, ist in den USA steuerpflichtig, wenn die Betei-60So z.B. Eimermann,in:Debatin/Wassermeyer Fn.16), DBA USA, Art.13 Rn. 82, 103.61W. Wassermeyer, IStR 2001, 347 348); F. Wassermeyer, in:Debatin/Wassermeyer Fn.16)Art. 13 MA Rn. 41, 79a.62F.Wassermeyer,in:Debatin/Wassermeyer Fn.16), Rn. 79a.

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