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Die REIT-LP - Fallstudie eines international-steuerrechtlichen ...

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410 WolfgangTischbireknur kommen kann, wenn der <strong>REIT</strong> eine steuerlich transparente Personengesellschaftist anderenfalls kommen diese EinkÏnfte in Deutschland immer als Dividendenan), bleibt also zunÌchst erhalten. Auch Nr. 21 des Protokolls zumDBA1989 ist nicht einschlÌgig, weil weder ein Qualifikations- noch ein Zurechnungskonfliktgegeben ist. Ferner hat Deutschland den USA durch eine Notezum DBA1989,,[. . .] zur Kenntnis gebracht, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschlandbeabsichtigt, die Doppelbesteuerung von in der Bundesrepublik DeutschlandansÌssigen Personen im Zusammenhang mit bestimmten AusschÏttungen,die diese Personen von Gesellschaften der Vereinigten Staaten beziehen, durchSteueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Vermeidung der Doppelbesteuerung)und nicht durch Steuerbefreiung nach Abs. 2 Buchst. a zu vermeiden.Bei den im vorhergehenden Satz genannten AusschÏttungen handelt es sich um[. . .] AusschÏttungen von BetrÌgen, wenn die AusschÏttung selbst bei der Ermittlungder Gewinne der ausschÏttenden Gesellschaften fÏr Zwecke der SteuerderVereinigten Staaten abgezogen worden ist.``36Auch diese Note trifft den vorliegenden Fall nicht, weil auch sie lediglich aufdie Behandlung von AusschÏttungen Bezug nimmt, nicht aber auf die nachdeutschem Steuerrecht allein zu erfassenden EinkÏnfte auf der ,,Eingangsseite``der <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong>.2) DBA 2006Das DBA USA in der Fassung des Ønderungsprotokolls 2006 nimmt ,,Dividenden,die von [. . .] einem Real Estate Investment Trust <strong>REIT</strong>) der VereinigtenStaaten gezahlt werden, sowie AusschÏttungen, die von der ausschÏttenden GesellschaftfÏr Zwecke der Steuer der Vereinigten Staaten abgezogen werden kÎnnen``,ausdrÏcklich von der Steuerfreistellung in Deutschland aus. 37 Es enthÌltaber weder eine Sonderregelung fÏr laufende) EinkÏnfte aus unbeweglichemVermÎgen allgemein, noch fÏr solche, die von einem <strong>REIT</strong> bezogen werden.In das DBA 2006 soll jedoch eine Bestimmung neu aufgenommen werden,nach der in bestimmten FÌllen das durch Steuerfreistellung bis auf den Progressionsvorbehalt)grundsÌtzlich aufgegebene Besteuerungsrecht wieder anDeutschland ,,zurÏckfÌllt`` mit der Folge, dass eine eventuelle Doppelbesteuerunglediglich durch die Anrechnungsmethode gemildert bzw. vermieden, d. h. eineSteuerbelastung mindestens auf dem deutschen Steuerniveau hergestellt wird. 38Damit wird eine Regelung bilateral vereinbart, die von Deutschland mit ÌhnlichemInhalt bereits mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2007 unilateral in dasGesetz eingefÏhrt wurde und ohne die bilaterale Untermauerung einen ,,treatyoverride`` bewirken wÏrde. 39 <strong>Die</strong> bilaterale RÏckfallklausel greift zugunsten<strong>eines</strong>Wiederauflebens der deutschen Besteuerung ein, wenn die USA36Abgedruckt bei Wolff, in: Debatin/Wassermeyer Fn.16), DBA USA, Art. 23 S. 5 f.37Art. 23 Abs. 3 Buchst. a Satz 4 DBA 2006.38Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA 2006; ,,RÏckfallklausel``. Bei ^ hier nicht zu befÏrchtenden^ AnrechnungsÏberhÌngen kann auch eine noch hÎhere Gesamtsteuerbelastung entstehen.39§ 50 Abs.9 EStG; s. dazu Grotherr, IStR 2007, 265; Urbahns,INF2007,336.

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