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Die REIT-LP - Fallstudie eines international-steuerrechtlichen ...

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<strong>Die</strong> <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> ^ <strong>Fallstudie</strong> <strong>eines</strong> <strong>international</strong>-<strong>steuerrechtlichen</strong> ChamÌleons 407Soweit die AusschÏttungen nach dem innerstaatlichen Recht der USA nichtals Dividenden, sondern als der Nettobesteuerung zu unterwerfende VerÌuÞerungsgewinne,,capital gains dividends``) eingeordnet werden, sind sie wegender MaÞgeblichkeit des Rechts des Quellenstaats auch abkommensrechtlichkeine Dividenden, sondernVerÌuÞerungsgewinne, die wegen ihrer GrundstÏcksbezogenheitim Staat der Belegenheit dieser GrundstÏcke, also hier in den USA,uneingeschrÌnkt besteuert werden kÎnnen. 21 Insoweit bleibt es also in den USAbei der Nettobesteuerung und der anzurechnenden Vorab-Abzugsteuer in HÎhevon 35 %.Soweit die GewinnausschÏttungen des <strong>REIT</strong> dagegen aus anderen VerÌuÞerungsgewinnenstammen, also etwa aus Wertpapierverkaufs-Erfolgen, sieht dasDBA keine Besteuerung durch die USA vor, so dass nur Deutschland als Wohnsitzstaatdes EmpfÌngers diese AusschÏttungen besteuern darf. 222. Besteuerung des Gesellschafters in Deutschlanda) Nationales deutsches RechtFÏr die Diskussion der steuerlichen Behandlung in Deutschland ist vorab zu klÌren,ob die <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> ein ,,auslÌndisches InvestmentvermÎgen`` im Sinne von § 2Abs. 8 und 9 InvG darstellt, auf das die Sondervorschriften des InvStG als ,,lexspecialis`` anzuwenden wÌren. Zwar gilt fÏr auslÌndische InvestmentvermÎgengrundsÌtzlich ein sog. materieller Investmentbegriff, d. h., die Rechtsform spielteigentlich keine Rolle, sondern lediglich die Frage, ob es sich um ein ,,auslÌndischemRecht unterstehendes VermÎgen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage``handelt, ,,das nach dem Grundsatz der Risikomischung [. . .] angelegt`` ist. 23 DaskÎnnte bei dem hier zu besprechenden <strong>REIT</strong> durchaus der Fall sein, nÌmlichdann, wenn er mehr als drei GrundstÏcke in seinem VermÎgen hielte. Der Sachverhaltschweigt sich darÏber aus. Es kann fÏr unsere Diskussion auch dahingestelltbleiben, weil die Finanzverwaltung in einem Akt der SelbstbeschrÌnkungzur PraktikabilitÌt den uferlos weiten materiellen Investmentbegriff restriktiv inRichtung auf einen formellen Investmentbegriff hin auslegt und u. a. auslÌndischePersonengesellschaften mit Ausnahme bestimmter Typen von Hedgefonds)vom Begriff des ,,auslÌndischen InvestmentvermÎgens`` und damit gleich ganzaus dem Anwendungsbereich des InvStG ausnimmt. 24Nach deutschem Recht ist der steuerlich relevante Vorgang nicht die AusschÏttungvon Gewinnen durch die <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong>, sondern deren Erzielung. Als Personengesellschaftist die <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> zwar ,,Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlungund EinkÏnftequalifikation``; zuzurechnen ist das auf der Ebene derGesellschaft erzielte, ermittelte und qualifizierte Ergebnis aber anteilig und un-21Art.13 Abs.1, 2 Buchst. a DBA USA.22Art.13 Abs. 5 DBA USA; Wolff, in: Debatin/Wassermeyer Fn.16), DBA USA, Art.10Rn.108.23§ 1 Abs.1 Satz 2 InvG; BMF v. 2. 6. 2005, BStBl. I 2005, 728 Tz. 3.24BMF v. 2. 6. 2005, BStBl. I 2005, 1 Tz.6, 8 Satz 1.

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