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Die REIT-LP - Fallstudie eines international-steuerrechtlichen ...

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416 WolfgangTischbirekligung als United States Real Property Interest einzuordnen ist. DafÏr kommt esdarauf an, ob der <strong>REIT</strong> US-beherrscht ist oder nicht: Ist er es, qualifiziert dieBeteiligung nicht als USRPI, und derVerÌuÞerungsgewinn ist fÏr den deutschenInvestor in den USA steuerfrei; ist er nicht US-beherrscht, stellt er eine USRPIdar, und derVerÌuÞerungsgewinn unterliegt der US-Nettobesteuerung.In Deutschland als Wohnsitzstaat des EinkÏnftebeziehers sind beide Arten vonVerÌuÞerungsgewinnen wegen der gewerblichen PrÌgung der <strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> EinkÏnfteaus Gewerbebetrieb. Der Gewinn aus dem Nicht-USRPI ist nach demDBA in Deutschland zu versteuern. FÏr den Gewinn aus dem USRPI ist diesstreitig. Nach zutreffender, aber nicht durch unmittelbar einschlÌgige Rechtsprechungoder VerwaltungsÌuÞerung abgesicherter Auffassung ist er von derdeutschen Besteuerung freizustellen.IV. FazitFÏr einen deutschen Investor, der als natÏrliche Person zu weniger als 10% an der<strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> beteiligt ist, dÏrfte insbesondere die sehr weitgehende Steuerfreiheitdes <strong>REIT</strong> selbst sowie die gÏnstige Besteuerung der AusschÏttungen laufenderVermietungseinkÏnfte des <strong>REIT</strong> von Interesse sein 15 % abgeltende Quellensteuerin den USA, Freistellung in Deutschland).Bei VerÌuÞerungsgewinnen ^ sowohl den durch den <strong>REIT</strong>selbst als auch denbeim ,,exit``durchVerkauf der Beteiligung erzielten ^ dÏrften die vorteilhafterenUS-SteuersÌtze erhalten werden kÎnnen. Beim ,,exit`` ist dies allerdings umstritten.Der scheinbar simple Fall gibt ^ insbesondere wegen der unterschiedlichenEinkÏnfte-Qualifikation in den USA und in Deutschland und wegen der voneinanderzu unterscheidenden Ebenen des nationalen und des DBA-Rechts ^Anlass zu Differenzierungen und Gedankenfolgen, deren Notwendigkeit aufden ersten Blick kaum zu vermuten war. Aus welchem Blickwinkel man die<strong>REIT</strong>-<strong>LP</strong> auch betrachtet, jedes Mal ist ihr Erscheinungsbild ein anderes ^ wahrhaftein steuerrechtliches ChamÌleon. Unser eingangs geÌuÞerter Wunsch, demMandanten eine mÎglichst eindeutige, sichere FalllÎsung prÌsentieren zu kÎnnen,kann dennoch weitgehend erfÏllt werden, aber ^ wie so oft im Steuerrecht^ bleibt am Ende doch eine Frage offen.

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