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Die REIT-LP - Fallstudie eines international-steuerrechtlichen ...

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406 WolfgangTischbirekVerÌuÞerungsgewinne bei sog. ,,capital gains dividends``) und fallen unter dieRegeln des Foreign Investment in Real PropertyTax Act ,,FIRPTA``). 15 Folglichunterliegen sie in den USA der Nettobesteuerung als EinkÏnfte aus GeschÌftstÌtigkeit,,trade or business``) und werden vorab ^ statt mit einer abgeltendenDividenden-Quellensteuer ^ mit einer auf die endgÏltige US-Steuerschuld desInvestors anrechenbaren Abzugsteuer in HÎhe von 35 % belastet. 16 Eine RÏckausnahmevon dieser Behandlung ^ und die RÏckkehr zur Regelbesteuerung alsDividende ^ gilt fÏr AusschÏttungen auf Anteile <strong>eines</strong> in den USA bÎrsennotierten<strong>REIT</strong>, wenn der auslÌndische Anteilseigner wÌhrend des der AusschÏttungvorangegangenen Jahres zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 5 % an dem <strong>REIT</strong>beteiligt war. Vorteil dieser RÏckausnahme ist die geringere Quellensteuer, vorallem aber auch der Wegfall der Pflicht, in den USA eine SteuererklÌrung fÏr dieFIRPTA-EinkÏnfte abzugeben. 17 FÏr einen als Limited Partnership errichteten<strong>REIT</strong> kommt diese RÏckausnahme wegen der BÎrsenklausel nicht in Betracht.bb) BeschrÌnkung der US-Besteuerung durch das DBAUSADer <strong>REIT</strong> ist ^ auch in der Rechtsform der <strong>LP</strong> ^ im Rahmen des DBA USAselbstÌndig abkommensberechtigt: Er ist eine ,,Gesellschaft`` im Sinne von Art. 3Abs.1 Buchst. e DBA USA, weil er aufgrund der ,,check-the-box election`` fÏr dieBesteuerung wie eine juristische Person behandelt wird. <strong>Die</strong> Tatsache, dass dasEinkommen <strong>eines</strong> <strong>REIT</strong> in Folge des Abzugs der AusschÏttungen von der BemessungsgrundlagehÌufig nicht besteuert wird, steht seiner Abkommensberechtigungnicht entgegen. 18Soweit die AusschÏttungen nach innerstaatlichem US-Recht als Dividendenbehandelt werden, bleibt diese Einordnung auch fÏr das DBA maÞgebend, weildessen Dividenden-Definition sich ^ wie <strong>international</strong> Ïblich ^ nach dem Rechtdes Quellenstaats der AusschÏttungen richtet. 19 FÏr diese AusschÏttungen reduziertdas DBA die abgeltende) US-Quellensteuer auf 15 %, vorausgesetzt, derdie AusschÏttung beziehende deutsche Gesellschafter ist eine natÏrliche Personund zu weniger als 10% an dem <strong>REIT</strong> beteiligt; in allen anderen FÌllen gilt dieQuellensteuerbegrenzung nicht, so dass die USA ihre Dividenden-Quellensteuerin voller HÎhe 30 %) erheben kÎnnen. 20 In dem hier zu untersuchenden Fallgreift die Begrenzung auf 15%.15Sec. 857 d) 3) F) i.V. m. Sec. 897 h) 1) IRC; s. auch Rehm/Lindauer, IStR 2002, 253255).16Secs.861a)5),897h)1),1445IRC;Wolff, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Stand: Januar2007, DBA USA, Art.10 Rn.108.17Stoschek/Dammann, IStR 2006, 403 405).18Wolff,in:Debatin/Wassermeyer Fn.16), DBAUSA, Art. 3 Rn. 26.19Art.10 Abs. 4 DBA USA. Das wird auch nach dem am 1. Juni 2006 unterzeichneten, aberderzeit noch nicht ratifizierten Ønderungsprotokoll zum DBA USA ,,ØndProt``) so bleibendanach Art.10 Abs. 5).20Art.10 Abs. 2 Satz1 Buchst. b, Satz 3 DBA USA. Das ØndProt wird den Kreis der quellensteuerprivilegiertenEmpfÌnger von <strong>REIT</strong>-Dividenden unter eng limitierten Voraussetzungenauf juristische Personen erweitern Art.10 Abs. 4 Satz 3 nF). <strong>Die</strong> Quellensteuer wird jedoch auchdann auf max.15 % reduziert; weitergehende ErmÌÞigungen, die das DBA a. F. und n. F.) fÏrSchachteldividenden vorsieht, werden <strong>REIT</strong>-Gesellschaftern weiterhin verwehrt bleiben.

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