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Tour de Mur 2010: Ohne Spielberger geht - Gemeinde Spielberg

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<strong>Spielberg</strong> aktuellMag. Maximilian Nikolaus GeigerSpricht für Ihr Recht& Patientenverfügung&VorsorgevollmachtGera<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergrund einer stetig steigen<strong>de</strong>nLebenserwartung stellt sich oftmals die Frage, werdie Entscheidung darüber trifft welche medizinischenBehandlungen an einem durchgeführt wer<strong>de</strong>n,wenn man selbst nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage ist seinenWillen zum Ausdruck zu bringen. Oftmals wird manhier auch mit <strong>de</strong>r Angst vor einem menschenunwürdigenDasein konfrontiert.Um es gar nicht so weit kommen zu lassen, empfiehltes sich rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Hierfür steht vorallem die Errichtung einer Patientenverfügung und/o<strong>de</strong>rdie einer Vorsorgevollmacht zur Verfügung.Im Rahmen einer Patientenverfügung kann unter <strong>de</strong>rVorraussetzung einer erfolgten ärztlichen Beratung festgelegtwer<strong>de</strong>n, welche medizinischen Behandlungenman ablehnt. Zumal Behandlungen von medizinischerSeite in <strong>de</strong>r Regel nur nach Einwilligung <strong>de</strong>s Patientenvorgenommen wer<strong>de</strong>n dürfen, kann man auf diese Arteine wirksame Vorkehrung treffen.Hierbei ist es jedoch wichtig zu konkretisieren welcheVoraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, damiteine Behandlung tatsächlich nicht mehr durchgeführtwer<strong>de</strong>n darf. Gera<strong>de</strong> die Frage <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>nernährungsteht hierbei zumeist im Mittelpunkt. Viele haben dasBild eines bettlägerigen Patienten ohne Hoffnung aufeine Zustandsverbesserung im Hinterkopf und lehnendaher eine Son<strong>de</strong>nernährung kategorisch ab. Was aber,wenn man z.B. aufgrund eines Unfalles nur kurz- bismittelfristig auf eine Son<strong>de</strong> angewiesen wäre?Eine umfassen<strong>de</strong> Beratung und präzise Formulierung<strong>de</strong>r Patientenverfügung ist daher unumgänglich.Damit eine Patientenverfügung auch verbindlichwird, müssen gewisse Formvorschriften eingehaltenwer<strong>de</strong>n. Sie gilt dann grundsätzlich für fünfJahre und ist je<strong>de</strong>rzeit formlos wi<strong>de</strong>rrufbar.Zumal eine Patientenverfügung immer auf konkreteKrankheitsbil<strong>de</strong>r abstellt, bietet es sich an ergänzendbzw. alternativ auch eine Vorsorgevollmacht abzuschließen.Mit dieser berechtigt man eine dritte PersonEntscheidungen in medizinischen Belangen zu treffen.Auch hier empfiehlt es sich bereits im Zuge <strong>de</strong>r Vollmachtfestzuhalten, an welchen Kriterien sich die Entscheidungen<strong>de</strong>s Bevollmächtigten zu orientieren haben.Sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmachtkommen selbstverständlich nur dann zur Anwendung,wenn man selbst nicht mehr dazu in <strong>de</strong>r Lage ist, seinenWillen zum Ausdruck zu bringen.RechtsanwaltskanzleiArnetzl & GeigerEingetragene Treuhän<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r stmk. RechtsanwaltskammerKaiser-Franz-Josef-Kai 48A-8010 GrazTel +43 316 837630Fax +43 316 837630 27email office@arnetzl-geiger.com15

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