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Zürich für Sie - vollständige Version (PDF, 67 Seiten - Stadt Zürich

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Steuern<br />

Die Steuern der Bevölkerung und der Unternehmungen ermöglichen<br />

der <strong>Stadt</strong> ein vielfältiges Engagement.<br />

Zuzug / Wegzug innerhalb des Kantons <strong>Zürich</strong><br />

(inkl. quellenbesteuerte Personen)<br />

Zuzügerinnen und Zuzüger aus einer zürcherischen Gemeinde<br />

bleiben bis zum Ablauf der Steuerperiode, d. h.<br />

bis zum 31. Dezember, am Wegzugsort steuerpfl ichtig.<br />

Wer aus der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> in eine andere Gemeinde des<br />

Kantons wegzieht, bleibt bis zum Ablauf der Steuerperiode<br />

(31. Dezember) in der <strong>Stadt</strong> steuerpfl ichtig.<br />

Zuzug / Wegzug über die Kantonsgrenze hinweg<br />

Bei einem Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze<br />

hinweg ist der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode<br />

(Stichtag 31. Dezember) massgebend. Die Steuerpfl icht<br />

im Zuzugskanton beginnt bereits ab 1. Januar. Im Wegzugskanton<br />

besteht <strong>für</strong> die gesamte Steuerperiode keine<br />

Steuerpfl icht mehr.<br />

Zuzug / Wegzug Ausland<br />

Die Steuerpfl icht im Kanton bzw. in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> beginnt<br />

mit der Wohnsitznahme. Die Steuerpfl icht im<br />

Kanton bzw. in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> endet mit der Wohnsitzverlegung<br />

ins Ausland.<br />

16<br />

Quellensteuer<br />

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit<br />

Wohnsitz in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong>, welche die fremdenpolizeiliche<br />

Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sowie<br />

Personen mit Wohnsitz im Ausland (Kunstschaffende,<br />

Sportler/innen, Personen, die eine Kapitalleistung oder<br />

Rente aus einer Personalvorsorgeeinrichtung mit Sitz in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> erhalten, Verwaltungsräte oder ähnliche<br />

Organe von juristischen Personen mit Sitz in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Zürich</strong>) entrichten die Quellensteuer.<br />

Zuzug/Wegzug über die Kantonsgrenze hinweg<br />

sowie Zuzug/Wegzug Ausland (<strong>für</strong> quellenbesteuerte<br />

Personen)<br />

Die Steuerpfl icht im Kanton <strong>Zürich</strong> bzw. in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Zürich</strong> beginnt mit der Wohnsitznahme und endet mit<br />

der Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton bzw.<br />

ins Ausland.<br />

Fristerstreckung per Internet<br />

Die Frist <strong>für</strong> die Einreichung der Steuererklärung von natürlichen<br />

Personen kann entweder via Internet (www.<br />

stadt-zuerich.ch/steueramt) oder auf schriftliches Gesuch<br />

hin bis maximal 30. November verlängert werden.<br />

Die Verarbeitung des Gesuchs wird durch Angabe der<br />

AHV-Nummer erheblich erleichtert. Das Erstreckungsgesuch<br />

ist vor Ablauf der Frist (vgl. Aufdruck Hauptformular,<br />

Seite 1, unten) zu stellen. Im Normalfall ist die<br />

Steuererklärung bis zum 31. März einzureichen; bei selbständig<br />

erwerbenden Personen in der Regel bis zum<br />

30. September.<br />

Fristerstreckungsgesuche <strong>für</strong> juristische Personen sind<br />

an das Kantonale Steueramt <strong>Zürich</strong>, Dienstabteilung<br />

Bundessteuer, zu richten (www.steueramt.zh.ch/bundessteuer).<br />

Steueramt<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong>, Steueramt<br />

Werdstrasse 75, Postfach, 8022 <strong>Zürich</strong><br />

Telefon 044 412 33 11<br />

www.stadt-zuerich.ch/steueramt<br />

<strong>Zürich</strong> <strong>für</strong> <strong>Sie</strong> | Ankommen und Weggehen

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