Zürich für Sie - vollständige Version (PDF, 67 Seiten - Stadt Zürich
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Steuern<br />
Die Steuern der Bevölkerung und der Unternehmungen ermöglichen<br />
der <strong>Stadt</strong> ein vielfältiges Engagement.<br />
Zuzug / Wegzug innerhalb des Kantons <strong>Zürich</strong><br />
(inkl. quellenbesteuerte Personen)<br />
Zuzügerinnen und Zuzüger aus einer zürcherischen Gemeinde<br />
bleiben bis zum Ablauf der Steuerperiode, d. h.<br />
bis zum 31. Dezember, am Wegzugsort steuerpfl ichtig.<br />
Wer aus der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> in eine andere Gemeinde des<br />
Kantons wegzieht, bleibt bis zum Ablauf der Steuerperiode<br />
(31. Dezember) in der <strong>Stadt</strong> steuerpfl ichtig.<br />
Zuzug / Wegzug über die Kantonsgrenze hinweg<br />
Bei einem Wohnsitzwechsel über die Kantonsgrenze<br />
hinweg ist der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode<br />
(Stichtag 31. Dezember) massgebend. Die Steuerpfl icht<br />
im Zuzugskanton beginnt bereits ab 1. Januar. Im Wegzugskanton<br />
besteht <strong>für</strong> die gesamte Steuerperiode keine<br />
Steuerpfl icht mehr.<br />
Zuzug / Wegzug Ausland<br />
Die Steuerpfl icht im Kanton bzw. in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> beginnt<br />
mit der Wohnsitznahme. Die Steuerpfl icht im<br />
Kanton bzw. in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> endet mit der Wohnsitzverlegung<br />
ins Ausland.<br />
16<br />
Quellensteuer<br />
Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit<br />
Wohnsitz in der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong>, welche die fremdenpolizeiliche<br />
Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, sowie<br />
Personen mit Wohnsitz im Ausland (Kunstschaffende,<br />
Sportler/innen, Personen, die eine Kapitalleistung oder<br />
Rente aus einer Personalvorsorgeeinrichtung mit Sitz in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong> erhalten, Verwaltungsräte oder ähnliche<br />
Organe von juristischen Personen mit Sitz in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Zürich</strong>) entrichten die Quellensteuer.<br />
Zuzug/Wegzug über die Kantonsgrenze hinweg<br />
sowie Zuzug/Wegzug Ausland (<strong>für</strong> quellenbesteuerte<br />
Personen)<br />
Die Steuerpfl icht im Kanton <strong>Zürich</strong> bzw. in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Zürich</strong> beginnt mit der Wohnsitznahme und endet mit<br />
der Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton bzw.<br />
ins Ausland.<br />
Fristerstreckung per Internet<br />
Die Frist <strong>für</strong> die Einreichung der Steuererklärung von natürlichen<br />
Personen kann entweder via Internet (www.<br />
stadt-zuerich.ch/steueramt) oder auf schriftliches Gesuch<br />
hin bis maximal 30. November verlängert werden.<br />
Die Verarbeitung des Gesuchs wird durch Angabe der<br />
AHV-Nummer erheblich erleichtert. Das Erstreckungsgesuch<br />
ist vor Ablauf der Frist (vgl. Aufdruck Hauptformular,<br />
Seite 1, unten) zu stellen. Im Normalfall ist die<br />
Steuererklärung bis zum 31. März einzureichen; bei selbständig<br />
erwerbenden Personen in der Regel bis zum<br />
30. September.<br />
Fristerstreckungsgesuche <strong>für</strong> juristische Personen sind<br />
an das Kantonale Steueramt <strong>Zürich</strong>, Dienstabteilung<br />
Bundessteuer, zu richten (www.steueramt.zh.ch/bundessteuer).<br />
Steueramt<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zürich</strong>, Steueramt<br />
Werdstrasse 75, Postfach, 8022 <strong>Zürich</strong><br />
Telefon 044 412 33 11<br />
www.stadt-zuerich.ch/steueramt<br />
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