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§ 5 Zuständigkeit(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3)ist zuständig1. der Rentenversicherungsträger, wenn die persönlichenund versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach§ 9 bis <strong>11</strong> SGB VI (§§ 7 und 8 ALG) erfüllt sind und keingesetzlicher AusschIuss gegeben ist,2. die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen der § 27 und40 SGB V erfüllt sind.(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.