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(Microsoft PowerPoint - Reha-Vorlesung-11-2012-Franke.ppt ...

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§3 Entwöhnungsbehandlungen(1) Eine Entwöhnungsbehandlung wird bewilligt, wenn- die persönlichen/medizinischen (<strong>Reha</strong>bilitationsbedürftigkeit ‚ -- fähigkeit und -prognose) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen- erfüllt sind- Maßnahmen der Beratung und Motivierung vorangegangen sind und- der Abhängigkeitskranke motiviert und zudem bereit ist, eine ggf.- erforderliche Nachsorge in Anspruch zu nehmen.(2) Vor der Entwöhnungsbehandlung muss erforderlichenfalls eineEntzugsbehandlung (§ 4) durchgeführt worden sein.(3) Kriterien, die bei der Entscheidung über die im Einzelfallzweckmäßige Leistungsform zu berücksichtigen sind (Anlage 3).(4) Art, Ort, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung derEntwöhnungsbehandlungen bestimmt der <strong>Reha</strong>bilitationsträgerunter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und der persönlichenVerhältnisse des Abhängigkeitskranken. Die im Sozialbericht hier zuenthaltenen Anregungen sollen angemessen berücksichtigt werden.Berechtigten Wünschen des Abhängigkeitskranken wird entsprochen.Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

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