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§ 8 Finanzierung(1) Die Vergütungssätze für medizinische Leistungen zur<strong>Reha</strong>bilitation werden zwischen den <strong>Reha</strong>bilitationsträgernund den Leistungserbringern gesondert vereinbart.(2) Die Kosten für die Leistungen zur ambulanten medizinischen<strong>Reha</strong>bilitation, soweit sie ausschließlich therapeutische Einzelbzw.Gruppengespräche enthalten, werden pauschaliertvergütet.Über die Höhe der Pauschale stimmen sich die Krankenkassenund die Rentenversicherungsträger ab.

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