Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />
<strong>Fortschreibung</strong><br />
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0 Vorbemerkungen<br />
Der Regionale Planungsverband <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong> ist als Träger der <strong>Regionalplan</strong>ung<br />
gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates<br />
Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl.<br />
S. 716), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S.<br />
478, 484) geändert worden ist, verpflichtet, für seine Planungsregion einen <strong>Regionalplan</strong><br />
aufzustellen und diesen gemäß § 6 Abs. 5 SächsLPlG der weiteren Entwicklung durch <strong>Fortschreibung</strong><br />
anzupassen.<br />
Am 1. Januar 2004 trat der novellierte Landesentwicklungsplan Sachsen in Kraft. Der Regionale<br />
Planungsverband <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong> ist verpflichtet, den seit 12.09.2002 verbindlichen<br />
<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong> schnellstmöglich an die Vorschriften dieses Planes<br />
anzupassen.<br />
Planungsgebiet ist die Planungsregion <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong> mit der kreisfreien Stadt<br />
<strong>Chemnitz</strong> sowie den Landkreisen Annaberg, <strong>Chemnitz</strong>er Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis,<br />
Mittweida und Stollberg.<br />
Im <strong>Regionalplan</strong> werden die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Raumordnungsgesetz<br />
(ROG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. I, S. 2081, 2102),<br />
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2833) geändert<br />
worden ist sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplanes<br />
Sachsen, Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan<br />
Sachsen (LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915) auf der<br />
Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft regionsspezifisch<br />
räumlich und sachlich ausgeformt. Die im Einzelnen im Landesentwicklungsplan 2003 geregelten<br />
Ziele und Grundsätze sind mit Ausnahme der zum Verständnis derselben notwendigen<br />
Wiedergaben nicht gesondert aufgeführt.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> übernimmt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsLPlG zugleich die Funktion des<br />
Landschaftsrahmenplanes nach § 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />
(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 03. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321).<br />
Somit ist der <strong>Regionalplan</strong> der verbindliche Rahmen für die räumliche Ordnung und Entwicklung<br />
der Region, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Siedlung und<br />
Infrastruktur.<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und <strong>Fortschreibung</strong> von Raumordnungsplänen<br />
eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />
Pläne und Programme durchzuführen.<br />
Eine vertiefende Betrachtung hinsichtlich der umweltrelevanten Auswirkungen des vorliegenden<br />
<strong>Regionalplan</strong>es ist für diejenigen Inhalte des rechtsverbindlichen Teiles des <strong>Regionalplan</strong>es<br />
durchgeführt worden, die sachlich und räumlich konkret und darüber hinaus geeignet<br />
sind, einen Rahmen für umweltprüfungspflichtige Projekte gemäß UVP-Gesetz des<br />
Bundes und SächsUVPG zu setzen.<br />
Diese Prüfung der Umweltauswirkungen gebietsscharfer Ausweisungen enthält insbesondere<br />
auch eine Prüfung der kumulativen Umweltauswirkungen, die von mehreren gebietsscharfen<br />
Ausweisungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ausgehen können.<br />
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