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Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />

<strong>Fortschreibung</strong><br />

____________________________________________________________________________________________________<br />

Maßnahmen zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus<br />

eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist.<br />

Wenn ein Ziel in diesem <strong>Regionalplan</strong> als „Ist-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die<br />

Planaussage zwingend verbindlich ist. Sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens<br />

(§ 17 SächsLPlG) überwunden werden.<br />

Wenn ein Ziel in diesem <strong>Regionalplan</strong> als „Soll-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die<br />

Planaussage zwingend verbindlich ist, aber selbst ein so genanntes Restermessen enthält,<br />

das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren von der Planaussage abzuweichen.<br />

Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung des konkreten<br />

Einzelfalles ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Planes nicht<br />

gerechtfertigt erscheint. Atypische Fälle sind in der Begründung des <strong>Regionalplan</strong>es aufgeführt.<br />

Wenn ein Ziel mit der Maßgabe formuliert ist, dass auf etwas hinzuwirken ist, bedeutet dies,<br />

dass für Adressaten bei der Verwirklichung der Zielaussagen ein breites Spektrum an möglichen<br />

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Betracht kommt. Zulässig sind danach<br />

alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die die Zielaussage befördern<br />

oder die der Zielaussage nicht widersprechen. Auf ein „Hinwirkungsziel“ wird regelmäßig<br />

die Ablehnung einer anstehenden raumbedeutsamen Planung und Maßnahme nicht gestützt<br />

werden können, es sei denn, es ist offensichtlich, dass hierdurch der Hinwirkungsauftrag<br />

konterkariert wird.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> weist zeichnerische Festlegungen von Grundsätzen und Zielen zu Gebietsbezeichnungen<br />

- insbesondere im Freiraumbereich, aber auch im Siedlungsbereich -<br />

der <strong>Regionalplan</strong>ung aus. Diese Gebietsbezeichnungen umfassen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete.<br />

Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame<br />

Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in<br />

diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder<br />

Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung<br />

im Sinne dieses Planes.<br />

Vorbehaltsgebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen<br />

Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />

Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll.<br />

Im Übrigen richtet sich die Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele nach dem Raumordnungsgesetz<br />

und den Fachgesetzen in der jeweils geltenden Fassung. Der <strong>Regionalplan</strong><br />

erfüllt somit auch eine Rahmen setzende Koordinierungsfunktion für fachliche Planungen<br />

und Maßnahmen.<br />

Inhalte der Landschaftsrahmenplanung - gestützt auf den Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan<br />

(siehe beiliegende CD) - sind gemäß § 5 Abs. 2 SächsNatSchG in den <strong>Regionalplan</strong><br />

aufgenommen worden, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich<br />

waren und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im<br />

Übrigen wurden sie dem <strong>Regionalplan</strong> als Anlage („Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung“)<br />

beigefügt.<br />

Ein Anspruch gegen den Freistaat Sachsen oder kommunale Gebietskörperschaften auf Realisierung,<br />

Finanzierung und finanzielle Förderung kann aus den Grundsätzen und Zielen<br />

___________________________________________________________________________<br />

III

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