Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />
<strong>Fortschreibung</strong><br />
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Maßnahmen zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus<br />
eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist.<br />
Wenn ein Ziel in diesem <strong>Regionalplan</strong> als „Ist-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die<br />
Planaussage zwingend verbindlich ist. Sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens<br />
(§ 17 SächsLPlG) überwunden werden.<br />
Wenn ein Ziel in diesem <strong>Regionalplan</strong> als „Soll-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die<br />
Planaussage zwingend verbindlich ist, aber selbst ein so genanntes Restermessen enthält,<br />
das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren von der Planaussage abzuweichen.<br />
Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung des konkreten<br />
Einzelfalles ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Planes nicht<br />
gerechtfertigt erscheint. Atypische Fälle sind in der Begründung des <strong>Regionalplan</strong>es aufgeführt.<br />
Wenn ein Ziel mit der Maßgabe formuliert ist, dass auf etwas hinzuwirken ist, bedeutet dies,<br />
dass für Adressaten bei der Verwirklichung der Zielaussagen ein breites Spektrum an möglichen<br />
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Betracht kommt. Zulässig sind danach<br />
alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die die Zielaussage befördern<br />
oder die der Zielaussage nicht widersprechen. Auf ein „Hinwirkungsziel“ wird regelmäßig<br />
die Ablehnung einer anstehenden raumbedeutsamen Planung und Maßnahme nicht gestützt<br />
werden können, es sei denn, es ist offensichtlich, dass hierdurch der Hinwirkungsauftrag<br />
konterkariert wird.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> weist zeichnerische Festlegungen von Grundsätzen und Zielen zu Gebietsbezeichnungen<br />
- insbesondere im Freiraumbereich, aber auch im Siedlungsbereich -<br />
der <strong>Regionalplan</strong>ung aus. Diese Gebietsbezeichnungen umfassen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete.<br />
Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG sind Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame<br />
Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in<br />
diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder<br />
Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung<br />
im Sinne dieses Planes.<br />
Vorbehaltsgebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen<br />
Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen<br />
Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll.<br />
Im Übrigen richtet sich die Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele nach dem Raumordnungsgesetz<br />
und den Fachgesetzen in der jeweils geltenden Fassung. Der <strong>Regionalplan</strong><br />
erfüllt somit auch eine Rahmen setzende Koordinierungsfunktion für fachliche Planungen<br />
und Maßnahmen.<br />
Inhalte der Landschaftsrahmenplanung - gestützt auf den Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan<br />
(siehe beiliegende CD) - sind gemäß § 5 Abs. 2 SächsNatSchG in den <strong>Regionalplan</strong><br />
aufgenommen worden, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich<br />
waren und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im<br />
Übrigen wurden sie dem <strong>Regionalplan</strong> als Anlage („Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung“)<br />
beigefügt.<br />
Ein Anspruch gegen den Freistaat Sachsen oder kommunale Gebietskörperschaften auf Realisierung,<br />
Finanzierung und finanzielle Förderung kann aus den Grundsätzen und Zielen<br />
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III