Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung
Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />
<strong>Fortschreibung</strong><br />
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G 7.5<br />
- Vorhandensein oder zeitgleiche Errichtung einer geeigneten Verkehrsinfrastruktur,<br />
vor allem unter dem Gesichtspunkt kurzer Wege<br />
- Archäologie und Denkmalschutz<br />
- Immissionsschutz<br />
- Walderhaltung<br />
- Fremdenverkehr<br />
Die Erweiterung bestehender Abbaustätten hat bei nachgewiesener Umwelt-<br />
und Raumverträglichkeit Vorrang vor Neuaufschlüssen.<br />
Z 7.6 Räumliche Konzentrationen des Rohstoffabbaus, die zu einer nachhaltigen<br />
Beeinträchtigung von Naturhaushalt, Wohnumwelt, Landschaftsbild und Infrastruktur<br />
führen, sind zu vermeiden. Auf ein zeitliches Nacheinander der<br />
Inanspruchnahme benachbarter Lagerstätten ist hinzuwirken.<br />
G 7.7 Beim Transport der Massengüter ist die Belastung der Bevölkerung und des<br />
örtlichen Straßennetzes durch Minimierung von Ortsdurchfahrten so gering<br />
wie möglich zu halten.<br />
Z 7.8 Entsprechend dem Abbaufortschritt sollen abgebaute Teilflächen frühestmöglich<br />
wieder nutzbar gemacht werden.<br />
G 7.9 Die Folgenutzung für Abbauflächen soll vorrangig auf die Belange von Naturschutz<br />
und Landschaftspflege orientiert werden.<br />
Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen<br />
Begriff Bei den Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen handelt es sich um die Hohlraumgebiete im<br />
Sinne von § 2 Abs. 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) sowie um Gebiete<br />
mit unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes<br />
unterliegen.<br />
Hohlraumverdachtsflächen sind Gebiete, in denen die Existenz von unterirdischen Hohlräumen<br />
nicht auszuschließen sind.<br />
Karte Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen und Hohlraumverdachtsflächen sind in Karte 10 dargestellt.<br />
Hinweis Entsprechend der Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete – VwV HohlrGeb hat der Bauherr<br />
für alle Bauvorhaben im Bereich von Gebieten, die der Sächsischen Hohlraumverordnung<br />
unterliegen, eine Mitteilung über mögliche Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen einzuholen.<br />
Für Bauvorhaben in Gebieten im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes wird die Informationsbeschaffung<br />
über mögliche Auswirkungen angemahnt.<br />
8 Verkehr<br />
Karte <strong>Regionalplan</strong>erische Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und nachrichtliche<br />
Übernahmen von geplanten Verkehrsvorhaben erfolgen in Karte 2 „Raumnutzung“.<br />
Hinweise Der Fachliche Entwicklungsplan Verkehr (FEV) des Freistaates Sachsen vom 27. 08 1999<br />
bleibt gemäß VO über den FEV vom 10.05.2007 mit seinen Festlegungen bis 31.12.2011<br />
gültig.<br />
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Z - 34