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Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />

<strong>Fortschreibung</strong><br />

____________________________________________________________________________________________________<br />

G 7.5<br />

- Vorhandensein oder zeitgleiche Errichtung einer geeigneten Verkehrsinfrastruktur,<br />

vor allem unter dem Gesichtspunkt kurzer Wege<br />

- Archäologie und Denkmalschutz<br />

- Immissionsschutz<br />

- Walderhaltung<br />

- Fremdenverkehr<br />

Die Erweiterung bestehender Abbaustätten hat bei nachgewiesener Umwelt-<br />

und Raumverträglichkeit Vorrang vor Neuaufschlüssen.<br />

Z 7.6 Räumliche Konzentrationen des Rohstoffabbaus, die zu einer nachhaltigen<br />

Beeinträchtigung von Naturhaushalt, Wohnumwelt, Landschaftsbild und Infrastruktur<br />

führen, sind zu vermeiden. Auf ein zeitliches Nacheinander der<br />

Inanspruchnahme benachbarter Lagerstätten ist hinzuwirken.<br />

G 7.7 Beim Transport der Massengüter ist die Belastung der Bevölkerung und des<br />

örtlichen Straßennetzes durch Minimierung von Ortsdurchfahrten so gering<br />

wie möglich zu halten.<br />

Z 7.8 Entsprechend dem Abbaufortschritt sollen abgebaute Teilflächen frühestmöglich<br />

wieder nutzbar gemacht werden.<br />

G 7.9 Die Folgenutzung für Abbauflächen soll vorrangig auf die Belange von Naturschutz<br />

und Landschaftspflege orientiert werden.<br />

Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen<br />

Begriff Bei den Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen handelt es sich um die Hohlraumgebiete im<br />

Sinne von § 2 Abs. 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) sowie um Gebiete<br />

mit unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes<br />

unterliegen.<br />

Hohlraumverdachtsflächen sind Gebiete, in denen die Existenz von unterirdischen Hohlräumen<br />

nicht auszuschließen sind.<br />

Karte Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen und Hohlraumverdachtsflächen sind in Karte 10 dargestellt.<br />

Hinweis Entsprechend der Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete – VwV HohlrGeb hat der Bauherr<br />

für alle Bauvorhaben im Bereich von Gebieten, die der Sächsischen Hohlraumverordnung<br />

unterliegen, eine Mitteilung über mögliche Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen einzuholen.<br />

Für Bauvorhaben in Gebieten im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes wird die Informationsbeschaffung<br />

über mögliche Auswirkungen angemahnt.<br />

8 Verkehr<br />

Karte <strong>Regionalplan</strong>erische Ausweisungen von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und nachrichtliche<br />

Übernahmen von geplanten Verkehrsvorhaben erfolgen in Karte 2 „Raumnutzung“.<br />

Hinweise Der Fachliche Entwicklungsplan Verkehr (FEV) des Freistaates Sachsen vom 27. 08 1999<br />

bleibt gemäß VO über den FEV vom 10.05.2007 mit seinen Festlegungen bis 31.12.2011<br />

gültig.<br />

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Z - 34

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