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Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />

<strong>Fortschreibung</strong><br />

____________________________________________________________________________________________________<br />

Inkludiert in die Prüfung der gebietsscharfen Ausweisungen ist die Prüfung der vorgelagerten<br />

methodischen Ansätze.<br />

Die voraussichtlichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplanes auf<br />

die Umwelt hat sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und<br />

des räumlichen Geltungsbereiches des Raumordnungsplanes werden im Umweltbericht<br />

ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist diesem Plan gemäß § 2 Abs. 3<br />

SächsLPlG als gesonderter Teil der Begründung beigefügt.<br />

Die umfassende Dokumentation der methodischen Vorgehensweise im Rahmen der Umweltprüfung<br />

ist ein Beitrag zur Erhöhung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des<br />

Ausweisungsprozesses sowie zur Verbreiterung der Akzeptanz der Planungsergebnisse.<br />

Letztendlich bedeutet dies die Aufwertung der räumlich-koordinierenden Gesamtplanung als<br />

Ebene der integrativen Behandlung von Umweltbelangen.<br />

Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträglichkeit<br />

mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes (Natura 2000-Gebiete).<br />

Der Umweltbericht enthält insoweit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen<br />

des Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt<br />

sind.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> ist - unabhängig vom Erfordernis einer vorzeitigen <strong>Fortschreibung</strong> im Gefolge<br />

der territorialen Veränderung der Planungsregion - auf einen Planungszeitraum von<br />

ca. 10 Jahren ausgerichtet und gemäß § 6 Abs. 5 SächsLPlG der weiteren Entwicklung anzupassen.<br />

Sein Hauptanliegen besteht in der Rahmensetzung für eine nachhaltige Regionalentwicklung.<br />

Dabei geht es gleichermaßen um die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,<br />

um eine optimale Entfaltung der räumlich differenzierten wirtschaftlichen Leistungspotenziale<br />

und die Hinwirkung auf möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen<br />

Teilen der Region.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> enthält regionsweit bedeutsame Festlegungen als Grundsätze und Ziele<br />

der Raumordnung. Sein Regelungsgehalt sowie die Anforderungen an die Normqualität und<br />

die unterschiedliche Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele ergeben sich aus den bundes-<br />

und landesrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> besteht aus einem Text- und einem Kartenteil.<br />

Der Textteil enthält<br />

� Grundsätze (G), Ziele (Z)<br />

� Begründungen<br />

� Anlagen.<br />

Der Kartenteil enthält zeichnerische Ausweisungen von Grundsätzen und Zielen sowie Darstellungen<br />

als nachrichtliche Übernahmen von Fachplanungen und Darstellungen, die der<br />

Begründung von Grundsätzen und Zielen dienen.<br />

Die Grundsätze nach § 3 Nr. 3 ROG (im Text mit G und Ziffer gekennzeichnet sowie in den<br />

Karten dargestellt) sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

in der Abwägung oder bei Ermessensausübung nach Maßgabe des § 4 ROG und<br />

der für die Planungen und Maßgaben geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.<br />

Die Ziele nach § 3 Nr. 2 ROG (im Text mit Z und Ziffer gekennzeichnet sowie in den Karten<br />

ausgewiesen) sind nach Maßgabe von §§ 4, 5 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und<br />

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II

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