Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge Fortschreibung
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Chemnitz</strong>-<strong>Erzgebirge</strong><br />
<strong>Fortschreibung</strong><br />
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Inkludiert in die Prüfung der gebietsscharfen Ausweisungen ist die Prüfung der vorgelagerten<br />
methodischen Ansätze.<br />
Die voraussichtlichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplanes auf<br />
die Umwelt hat sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und<br />
des räumlichen Geltungsbereiches des Raumordnungsplanes werden im Umweltbericht<br />
ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist diesem Plan gemäß § 2 Abs. 3<br />
SächsLPlG als gesonderter Teil der Begründung beigefügt.<br />
Die umfassende Dokumentation der methodischen Vorgehensweise im Rahmen der Umweltprüfung<br />
ist ein Beitrag zur Erhöhung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des<br />
Ausweisungsprozesses sowie zur Verbreiterung der Akzeptanz der Planungsergebnisse.<br />
Letztendlich bedeutet dies die Aufwertung der räumlich-koordinierenden Gesamtplanung als<br />
Ebene der integrativen Behandlung von Umweltbelangen.<br />
Gemäß § 2 Abs. 3 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung auch die Prüfung der Verträglichkeit<br />
mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes (Natura 2000-Gebiete).<br />
Der Umweltbericht enthält insoweit auch eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen<br />
des Plans auf die Gebiete und Arten, die gemäß FFH- und SPA-Richtlinien geschützt<br />
sind.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> ist - unabhängig vom Erfordernis einer vorzeitigen <strong>Fortschreibung</strong> im Gefolge<br />
der territorialen Veränderung der Planungsregion - auf einen Planungszeitraum von<br />
ca. 10 Jahren ausgerichtet und gemäß § 6 Abs. 5 SächsLPlG der weiteren Entwicklung anzupassen.<br />
Sein Hauptanliegen besteht in der Rahmensetzung für eine nachhaltige Regionalentwicklung.<br />
Dabei geht es gleichermaßen um die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,<br />
um eine optimale Entfaltung der räumlich differenzierten wirtschaftlichen Leistungspotenziale<br />
und die Hinwirkung auf möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen<br />
Teilen der Region.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> enthält regionsweit bedeutsame Festlegungen als Grundsätze und Ziele<br />
der Raumordnung. Sein Regelungsgehalt sowie die Anforderungen an die Normqualität und<br />
die unterschiedliche Bindungswirkung der Grundsätze und Ziele ergeben sich aus den bundes-<br />
und landesrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes.<br />
Der <strong>Regionalplan</strong> besteht aus einem Text- und einem Kartenteil.<br />
Der Textteil enthält<br />
� Grundsätze (G), Ziele (Z)<br />
� Begründungen<br />
� Anlagen.<br />
Der Kartenteil enthält zeichnerische Ausweisungen von Grundsätzen und Zielen sowie Darstellungen<br />
als nachrichtliche Übernahmen von Fachplanungen und Darstellungen, die der<br />
Begründung von Grundsätzen und Zielen dienen.<br />
Die Grundsätze nach § 3 Nr. 3 ROG (im Text mit G und Ziffer gekennzeichnet sowie in den<br />
Karten dargestellt) sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />
in der Abwägung oder bei Ermessensausübung nach Maßgabe des § 4 ROG und<br />
der für die Planungen und Maßgaben geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.<br />
Die Ziele nach § 3 Nr. 2 ROG (im Text mit Z und Ziffer gekennzeichnet sowie in den Karten<br />
ausgewiesen) sind nach Maßgabe von §§ 4, 5 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und<br />
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II