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Gesamtarbeitsvertrag 2008-2010 - Wirtschaftskammer Liechtenstein

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<strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong> betreffen.Die ZPK hat im Besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen gemässABGB § 1173a Art. 107 Abs. 1:1. die Durchsetzung des Anspruches auf Feststellung2. die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltungder normativen Bestimmungen des <strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong>es3. die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzungangefallener Kontroll- und VerfahrenskostenDie Durchsetzung des Anspruches auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt derZPK.9.3 KonventionalstrafenDie ZPK kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertraglicheVerpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innertMonatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbareArbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des <strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong>esabgehalten werden.b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien:1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwertenLeistungen2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen,insbesondere des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes3. Umstand, ob ein durch seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzuggesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungenganz oder teilweise bereits erfüllte4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen dereinzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen6. Grösse des Betriebesc) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch führt, wird mit einerKonventionalstrafe von CHF 4'000.-- belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrollegeführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht den Bedingungen des<strong>Gesamtarbeitsvertrag</strong>es entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessenherabgesetzt werden. Für die übliche Arbeitszeitkontrolle sindStundenrapportierungen und dergleichen ausreichend.d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten proArbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafevon CHF 50'000.-- resp. CHF 25'000.--.e) Gegen Entscheide der ZPK kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerinnert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an dieRekurskommission gelangen und schriftlich Rekurs einlegen.9.4 KontrollkostenDie ZPK kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle er-10

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