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Gesamtarbeitsvertrag 2008-2010 - Wirtschaftskammer Liechtenstein

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Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern.2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohnwenigstens drei Viertel der maximalen einfachen Altersrente der Alters- undHinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgender Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern:• ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherunggegen Invalidität und Tod (Risikoversicherung)• ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für den Todesfallsofern Unterhaltspflichten für Ehefrau, für Kinder oder gegenüber dergetrennt lebenden Ehefrau bestehen• ab 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres Vollversicherung fürAltersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristetoder auf mehr als drei Monate befristet istArt. 45Art. 46E.Art. 47XII.Prämie1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 6% des anrechenbarenLohnes für die Altersvorsorge zu verwenden. Für den Gesamtbestand derArbeitnehmer mindestens 8% des anrechenbaren Lohnes.2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfallzu finanzieren.3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. DieArbeitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sindzusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende desjeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.LeistungenDie Leistungen bemessen sich aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes überdie betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sowie nach dem Reglement derjeweiligen Personalvorsorgeeinrichtung.Tod des ArbeitnehmersLohnnachgenussStirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn für einen Monatund nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestagan, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer denEhegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben anderePersonen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.ArbeitszeitEs gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbeund Handel (Arbeitsgesetz).Insbesondere gilt:21

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