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Gesamtarbeitsvertrag 2008-2010 - Wirtschaftskammer Liechtenstein

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Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind unter den in diesem Vertrag verwendetenPersonen- und Funktionsbezeichnungen die Angehörigen des weiblichen und männlichenGeschlechts zu verstehen.I. ZieleArt. 1Art. 2II.Art. 3ZieleDie Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflichtetdie Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zuwürdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren• die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialerMarktwirtschaft zu fördern• zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen• den Arbeitsfrieden zu wahrenBerufliche WeiterbildungDie Vertragsparteien unterstützen und fördern die berufliche Weiterbildung derArbeitnehmer im Autogewerbe. Sie weisen in ihren Verbandsorganenperiodisch auf die beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten (Kursangebote) hinund empfehlen dabei den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der beruflichenWeiterbildung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Arbeitnehmer, dieweiterbildungswillig und weiterbildungsfähig sind, sollen die Möglichkeit haben,berufliche Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen.Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben ArbeitnehmerAnspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch vonberuflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. DieseFreistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohneLohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber.Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegenund den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichenBedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren.Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligungdes Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten)bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffenArbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer undZeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unterBerücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicherparitätischer Institutionen, welche von den Vertragsparteien noch näher zubestimmen sind.Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerbenArbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigtzu werden.GeltungsbereichAnwendbarkeitDieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums <strong>Liechtenstein</strong> und findetAnwendung auf alle Betriebe des Autogewerbes und die in diesen Betrieben5

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