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Ärzteblatt Februar 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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Richtlinie<br />

für die Ankündigung von Bezeichnungen<br />

gemäß § 27 Absatz 7 der Berufsordnung<br />

für die Ärztinnen und Ärzte in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>*<br />

Vom 14.12.2005<br />

A. Grundsatz<br />

Für interessengerechte und sachangemessene Informationen,<br />

die keinen Irrtum erregen, muß im rechtlichen und geschäftlichen<br />

Verkehr Raum bleiben (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung<br />

vom 23.07.2001). Gemäß § 27 Absatz 3 ist berufswidrige<br />

Werbung verboten! Berufswidrige Werbung ist<br />

insbesondere anpreisend, irreführend, vergleichend.<br />

Als Abgrenzungskriterium für die öffentlichkeitswirksamen<br />

Aktivitäten des Arztes ist das im Vordergrund stehende Interesse<br />

des Patienten an der sachlichen Information heranzuziehen.<br />

Die Information muß wahr, sachgerecht und für den<br />

Patienten verständlich sein.<br />

Alle Werbeaktivitäten des Arztes sind stets an diesen<br />

Prinzipien zu messen!<br />

AUSGABE 2 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />

SATZUNGEN UND ORDNUNGEN<br />

Richtlinie schafft Anwendungssicherheit<br />

Fast vier Jahre ist es her, da der 105. Deutschen Ärztetag in<br />

Rostock die berufsrechtlichen Vorgaben zur ärztlichen Werbung<br />

gänzlich neu gefaßt hatte. Auf Detailregelungen wurde<br />

wegen der Vielzahl an möglichen Fallgestaltungen seinerzeit<br />

ganz bewußt verzichtet. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger<br />

Information und berufswidriger Werbung erfolgte damit<br />

nur noch generalklauselartig.<br />

Ausführend wurde unter anderem eine Bestimmung (§ 27 Absatz<br />

4 MBO) aufgenommen, wonach neben den nach Weiterbildungsrecht<br />

erworbenen Qualifikationen nun auch<br />

•<br />

•<br />

•<br />

sonstige öffentlich-rechtliche Qualifikationen,<br />

Tätigkeitsschwerpunkte und<br />

organisatorische Hinweise<br />

angekündigt werden dürfen.<br />

Einzige unmittelbare Einschränkungen: Weiterbildungsabschlüsse<br />

dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung<br />

zulässigen Form geführt werden, andere Qualifikationen und<br />

Tätigkeitsschwerpunkte dann, wenn diese Angaben nicht mit<br />

den Weiterbildungsqualifikationen zu verwechseln sind. Zudem<br />

* §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche der Berufsordnung<br />

dürfen die umfaßten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt<br />

werden.<br />

Damit blieben aber – wie die Beratungspraxis in der <strong>Ärztekammer</strong><br />

zeigte – viele Fragen zur konkreten Umsetzung der<br />

standesrechtlichen Vorgaben offen. Fragen, die angesichts<br />

eines zunehmenden Bedürfnisses vieler Ärzte nach öffentlicher<br />

Darstellung ihres beruflichen Leistungsprofils immer<br />

mehr an Bedeutung gewinnen, zumal dieses durch den Trend<br />

zur Spezialisierung, gleichzeitig aber auch durch eine Ausdehnung<br />

des ärztlichen Leistungsspektrums auf Bereiche, die<br />

von der Weiterbildungsordnung nicht mehr abgebildet werden,<br />

immer facettenreicher wird.<br />

Es braucht also eindeutiger Wertungs- und Handlungsmaßstäbe,<br />

die der Vorstand nun in einer Richtlinie fixiert hat. Sie gibt<br />

Definitionen und grundlegende Erläuterungen zu den Ankündigungen,<br />

nennt deren formale und inhaltliche Voraussetzungen<br />

und berücksichtigt hierbei Vorgaben der Rechtsprechung.<br />

Sie bildet damit hoffentlich eine praktische Hilfe und Orientierung<br />

für jeden Anwender und stellt zugleich eine einheitliche<br />

Entscheidungspraxis innerhalb der <strong>Ärztekammer</strong> sicher.<br />

B. Ankündigungsfähige Bezeichnungen<br />

nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4<br />

I. Nach Weiterbildungsordnung erworbene<br />

Bezeichnungen:<br />

Hierunter fallen alle Bezeichnungen, die der Arzt im Anerkennungsverfahren<br />

bei einer <strong>Ärztekammer</strong> nach Maßgabe der<br />

gültigen Weiterbildungsordnung (WBO) erworben hat. Die<br />

verliehenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung<br />

zulässigen Form geführt werden. Der Hinweis<br />

auf die eine Qualifikation verleihende <strong>Ärztekammer</strong><br />

kann durch deren Namensangabe oder durch Hinzufügen<br />

eines geschützten Markenzeichens der Kammer gegeben werden.<br />

Im Übrigen ist § 3 Weiterbildungsordnung der <strong>Ärztekammer</strong><br />

M-V zu beachten.<br />

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