Ärzteblatt Februar 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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Richtlinie<br />
für die Ankündigung von Bezeichnungen<br />
gemäß § 27 Absatz 7 der Berufsordnung<br />
für die Ärztinnen und Ärzte in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>*<br />
Vom 14.12.2005<br />
A. Grundsatz<br />
Für interessengerechte und sachangemessene Informationen,<br />
die keinen Irrtum erregen, muß im rechtlichen und geschäftlichen<br />
Verkehr Raum bleiben (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung<br />
vom 23.07.2001). Gemäß § 27 Absatz 3 ist berufswidrige<br />
Werbung verboten! Berufswidrige Werbung ist<br />
insbesondere anpreisend, irreführend, vergleichend.<br />
Als Abgrenzungskriterium für die öffentlichkeitswirksamen<br />
Aktivitäten des Arztes ist das im Vordergrund stehende Interesse<br />
des Patienten an der sachlichen Information heranzuziehen.<br />
Die Information muß wahr, sachgerecht und für den<br />
Patienten verständlich sein.<br />
Alle Werbeaktivitäten des Arztes sind stets an diesen<br />
Prinzipien zu messen!<br />
AUSGABE 2 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />
SATZUNGEN UND ORDNUNGEN<br />
Richtlinie schafft Anwendungssicherheit<br />
Fast vier Jahre ist es her, da der 105. Deutschen Ärztetag in<br />
Rostock die berufsrechtlichen Vorgaben zur ärztlichen Werbung<br />
gänzlich neu gefaßt hatte. Auf Detailregelungen wurde<br />
wegen der Vielzahl an möglichen Fallgestaltungen seinerzeit<br />
ganz bewußt verzichtet. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger<br />
Information und berufswidriger Werbung erfolgte damit<br />
nur noch generalklauselartig.<br />
Ausführend wurde unter anderem eine Bestimmung (§ 27 Absatz<br />
4 MBO) aufgenommen, wonach neben den nach Weiterbildungsrecht<br />
erworbenen Qualifikationen nun auch<br />
•<br />
•<br />
•<br />
sonstige öffentlich-rechtliche Qualifikationen,<br />
Tätigkeitsschwerpunkte und<br />
organisatorische Hinweise<br />
angekündigt werden dürfen.<br />
Einzige unmittelbare Einschränkungen: Weiterbildungsabschlüsse<br />
dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung<br />
zulässigen Form geführt werden, andere Qualifikationen und<br />
Tätigkeitsschwerpunkte dann, wenn diese Angaben nicht mit<br />
den Weiterbildungsqualifikationen zu verwechseln sind. Zudem<br />
* §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche der Berufsordnung<br />
dürfen die umfaßten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt<br />
werden.<br />
Damit blieben aber – wie die Beratungspraxis in der <strong>Ärztekammer</strong><br />
zeigte – viele Fragen zur konkreten Umsetzung der<br />
standesrechtlichen Vorgaben offen. Fragen, die angesichts<br />
eines zunehmenden Bedürfnisses vieler Ärzte nach öffentlicher<br />
Darstellung ihres beruflichen Leistungsprofils immer<br />
mehr an Bedeutung gewinnen, zumal dieses durch den Trend<br />
zur Spezialisierung, gleichzeitig aber auch durch eine Ausdehnung<br />
des ärztlichen Leistungsspektrums auf Bereiche, die<br />
von der Weiterbildungsordnung nicht mehr abgebildet werden,<br />
immer facettenreicher wird.<br />
Es braucht also eindeutiger Wertungs- und Handlungsmaßstäbe,<br />
die der Vorstand nun in einer Richtlinie fixiert hat. Sie gibt<br />
Definitionen und grundlegende Erläuterungen zu den Ankündigungen,<br />
nennt deren formale und inhaltliche Voraussetzungen<br />
und berücksichtigt hierbei Vorgaben der Rechtsprechung.<br />
Sie bildet damit hoffentlich eine praktische Hilfe und Orientierung<br />
für jeden Anwender und stellt zugleich eine einheitliche<br />
Entscheidungspraxis innerhalb der <strong>Ärztekammer</strong> sicher.<br />
B. Ankündigungsfähige Bezeichnungen<br />
nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4<br />
I. Nach Weiterbildungsordnung erworbene<br />
Bezeichnungen:<br />
Hierunter fallen alle Bezeichnungen, die der Arzt im Anerkennungsverfahren<br />
bei einer <strong>Ärztekammer</strong> nach Maßgabe der<br />
gültigen Weiterbildungsordnung (WBO) erworben hat. Die<br />
verliehenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung<br />
zulässigen Form geführt werden. Der Hinweis<br />
auf die eine Qualifikation verleihende <strong>Ärztekammer</strong><br />
kann durch deren Namensangabe oder durch Hinzufügen<br />
eines geschützten Markenzeichens der Kammer gegeben werden.<br />
Im Übrigen ist § 3 Weiterbildungsordnung der <strong>Ärztekammer</strong><br />
M-V zu beachten.<br />
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