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Ärzteblatt Februar 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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unter Ziffer 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen<br />

abzugeben. Hierfür sollte das in der Anlage zur<br />

Richtlinie beigefügte Formular grundsätzlich Verwendung<br />

finden.<br />

(2) Der Erklärung sind Nachweise, zum Beispiel über Fortbildungsveranstaltungen,<br />

Veröffentlichungen, vertiefende<br />

Veranstaltungen im Studium oder Zertifikate,<br />

beizufügen, die den besonderen Kenntnis- und Erfahrungsstand<br />

nachprüfbar belegen.<br />

(3) Nachträgliche Veränderungen zum Tätigkeitsschwerpunkt,<br />

welche die Ankündigungsfähigkeit nach dieser<br />

Richtlinie berühren, sollen der <strong>Ärztekammer</strong> ebenfalls<br />

angezeigt werden. Hierauf ist der Arzt hinzuweisen.<br />

IV. Organisatorische Hinweise:<br />

1. Inhalt der Ankündigung<br />

(1) Organisatorische Hinweise betreffen beispielsweise die<br />

Lage und Erreichbarkeit der Praxis, Kommunikationsverbindungen<br />

(E-Mail-, Internetadresse) und das Logo<br />

der Arztpraxis.<br />

(2) Darüber hinaus sind folgende Hinweise immer ankündigungsfähig<br />

und im Informationsinteresse des Patienten<br />

auch regelmäßig anzuzeigen:<br />

• Zulassung zu den Krankenkassen<br />

• Privatpraxis/Privatärztliche Praxis<br />

• Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis<br />

(3) Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche<br />

Tätigkeit durch den Zusatz auf dem Praxisschild „Belegarzt“<br />

und die Hinzufügung des Namens des Krankenhauses,<br />

in dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt,<br />

hinweisen.<br />

(4) Der Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf<br />

dies mit dem Hinweis „Ambulante Operationen“ auf<br />

dem Praxisschild ankündigen, wenn er ambulante Operationen,<br />

die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen,<br />

ausführt und die Bedingungen der von der <strong>Ärztekammer</strong><br />

eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

erfüllt.<br />

(5) Ein Arzt darf mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ eine<br />

besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung<br />

auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn er<br />

im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei<br />

Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch<br />

über Nacht gewährleistet und neben den für die ärztli-<br />

AUSGABE 2 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />

SATZUNGEN UND ORDNUNGEN<br />

chen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch<br />

die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln<br />

erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen<br />

Vorkehrungen für eine Notfallintervention<br />

beim entlassenen Patienten erfüllt.<br />

In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn<br />

• eine angemessene Pflege, sofern der Aufenthalt<br />

des Patienten in der Praxis länger als sechs Stunden<br />

beträgt, sichergestellt ist,<br />

• die Anwesenheit mindestens einer qualifizierten<br />

Hilfskraft, die die Patientenbetreuung auch außerhalb<br />

der Sprechstundenzeiten sicherstellt,<br />

• die Rufbereitschaft eines verantwortlichen Arztes<br />

außerhalb der Sprechstundenzeiten gewährleistet<br />

ist (Arzt muß für eine ärztliche Intervention in angemessener<br />

Zeit in seine Praxisklinik kommen können)<br />

und<br />

• mindestens zwei Betten in Räumen mit ausreichender<br />

Belüftung und Beleuchtung,<br />

• Sanitärraum mit Waschgelegenheit,<br />

• gut erreichbare adäquate Notrufanlage,<br />

• apparative Ausstattung für eine Notfallintervention,<br />

• räumliche Anbindung der Übernachtungsmöglichkeiten<br />

zur Praxis und<br />

• die Möglichkeit von Liegendtransporten<br />

vorhanden sind.<br />

Der Hinweis darf nicht in einer Weise erfolgen, die eine<br />

Verwechslungsgefahr mit einer konzessionierten Privatkrankenanstalt<br />

nach § 30 Gewerbeordnung (z.B. durch<br />

Firmierungen wie „XY-Klinik“) oder öffentlich-rechtlichen<br />

Krankenhäusern bzw. deren besonderen Versorgungsformen,<br />

wie z.B. Tagesklinik, begründen würde. Er darf also<br />

nicht den Eindruck einer vom Arzt unabhängigen, rechtlich<br />

selbständigen Institution erwecken. Zudem darf dieser<br />

organisatorische Hinweis „Praxisklinik“ dem Arztnamen<br />

nicht vorangestellt werden.<br />

C. Überprüfung der Ankündigungen<br />

durch die <strong>Ärztekammer</strong><br />

Die <strong>Ärztekammer</strong> kann die Überprüfung der Ankündigungen<br />

vornehmen und hierzu die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen<br />

anfordern. Diese sollen innerhalb einer angemessenen<br />

Frist vorgelegt und die Auskünfte erteilt werden.<br />

Rostock, 23.11.2005<br />

gez. Dr. med. Andreas Crusius<br />

Präsident der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

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