Ärzteblatt Februar 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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unter Ziffer 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen<br />
abzugeben. Hierfür sollte das in der Anlage zur<br />
Richtlinie beigefügte Formular grundsätzlich Verwendung<br />
finden.<br />
(2) Der Erklärung sind Nachweise, zum Beispiel über Fortbildungsveranstaltungen,<br />
Veröffentlichungen, vertiefende<br />
Veranstaltungen im Studium oder Zertifikate,<br />
beizufügen, die den besonderen Kenntnis- und Erfahrungsstand<br />
nachprüfbar belegen.<br />
(3) Nachträgliche Veränderungen zum Tätigkeitsschwerpunkt,<br />
welche die Ankündigungsfähigkeit nach dieser<br />
Richtlinie berühren, sollen der <strong>Ärztekammer</strong> ebenfalls<br />
angezeigt werden. Hierauf ist der Arzt hinzuweisen.<br />
IV. Organisatorische Hinweise:<br />
1. Inhalt der Ankündigung<br />
(1) Organisatorische Hinweise betreffen beispielsweise die<br />
Lage und Erreichbarkeit der Praxis, Kommunikationsverbindungen<br />
(E-Mail-, Internetadresse) und das Logo<br />
der Arztpraxis.<br />
(2) Darüber hinaus sind folgende Hinweise immer ankündigungsfähig<br />
und im Informationsinteresse des Patienten<br />
auch regelmäßig anzuzeigen:<br />
• Zulassung zu den Krankenkassen<br />
• Privatpraxis/Privatärztliche Praxis<br />
• Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxis<br />
(3) Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche<br />
Tätigkeit durch den Zusatz auf dem Praxisschild „Belegarzt“<br />
und die Hinzufügung des Namens des Krankenhauses,<br />
in dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt,<br />
hinweisen.<br />
(4) Der Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf<br />
dies mit dem Hinweis „Ambulante Operationen“ auf<br />
dem Praxisschild ankündigen, wenn er ambulante Operationen,<br />
die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen,<br />
ausführt und die Bedingungen der von der <strong>Ärztekammer</strong><br />
eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
erfüllt.<br />
(5) Ein Arzt darf mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ eine<br />
besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung<br />
auf seinem Praxisschild ankündigen, wenn er<br />
im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei<br />
Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch<br />
über Nacht gewährleistet und neben den für die ärztli-<br />
AUSGABE 2 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />
SATZUNGEN UND ORDNUNGEN<br />
chen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch<br />
die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln<br />
erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen<br />
Vorkehrungen für eine Notfallintervention<br />
beim entlassenen Patienten erfüllt.<br />
In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn<br />
• eine angemessene Pflege, sofern der Aufenthalt<br />
des Patienten in der Praxis länger als sechs Stunden<br />
beträgt, sichergestellt ist,<br />
• die Anwesenheit mindestens einer qualifizierten<br />
Hilfskraft, die die Patientenbetreuung auch außerhalb<br />
der Sprechstundenzeiten sicherstellt,<br />
• die Rufbereitschaft eines verantwortlichen Arztes<br />
außerhalb der Sprechstundenzeiten gewährleistet<br />
ist (Arzt muß für eine ärztliche Intervention in angemessener<br />
Zeit in seine Praxisklinik kommen können)<br />
und<br />
• mindestens zwei Betten in Räumen mit ausreichender<br />
Belüftung und Beleuchtung,<br />
• Sanitärraum mit Waschgelegenheit,<br />
• gut erreichbare adäquate Notrufanlage,<br />
• apparative Ausstattung für eine Notfallintervention,<br />
• räumliche Anbindung der Übernachtungsmöglichkeiten<br />
zur Praxis und<br />
• die Möglichkeit von Liegendtransporten<br />
vorhanden sind.<br />
Der Hinweis darf nicht in einer Weise erfolgen, die eine<br />
Verwechslungsgefahr mit einer konzessionierten Privatkrankenanstalt<br />
nach § 30 Gewerbeordnung (z.B. durch<br />
Firmierungen wie „XY-Klinik“) oder öffentlich-rechtlichen<br />
Krankenhäusern bzw. deren besonderen Versorgungsformen,<br />
wie z.B. Tagesklinik, begründen würde. Er darf also<br />
nicht den Eindruck einer vom Arzt unabhängigen, rechtlich<br />
selbständigen Institution erwecken. Zudem darf dieser<br />
organisatorische Hinweis „Praxisklinik“ dem Arztnamen<br />
nicht vorangestellt werden.<br />
C. Überprüfung der Ankündigungen<br />
durch die <strong>Ärztekammer</strong><br />
Die <strong>Ärztekammer</strong> kann die Überprüfung der Ankündigungen<br />
vornehmen und hierzu die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen<br />
anfordern. Diese sollen innerhalb einer angemessenen<br />
Frist vorgelegt und die Auskünfte erteilt werden.<br />
Rostock, 23.11.2005<br />
gez. Dr. med. Andreas Crusius<br />
Präsident der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
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