Ärzteblatt Februar 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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AUSGABE 2 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />
SATZUNGEN UND ORDNUNGEN<br />
Erste Änderung der Weiterbildungsordnung<br />
der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
Vom 16. Januar <strong>2006</strong><br />
Aufgrund des § 23 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 42 des<br />
Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Januar 2004 (GVOBl.<br />
M-V S. 12), hat die Kammerversammlung der <strong>Ärztekammer</strong><br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> am 5. November 2005 folgende<br />
Änderung der Weiterbildungsordnung vom 20. Juni 2005<br />
beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Weiterbildungsordnung vom 20. Juni 2005 wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:<br />
„(4a) Das Nähere zu den abzuleistenden Inhalten der Weiterbildung<br />
in Gebieten und Schwerpunkten eines Gebietes<br />
sowie in Zusatz-Weiterbildungen regelt der Vorstand der<br />
<strong>Ärztekammer</strong> durch Richtlinien.“<br />
2. In § 4 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „– soweit eine<br />
Weiterbildung nicht erfolgt –“ gestrichen.<br />
3. § 5 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:<br />
aa) Nach Satz 1 wird der bisherige Absatz 3 als Satz 2<br />
eingefügt.<br />
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Absatz 3<br />
Satz 1 und 2.<br />
cc) Es wird folgender Satz 3 neu eingefügt: „Das<br />
Nähere zu den Voraussetzungen regelt der Vorstand<br />
der <strong>Ärztekammer</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
durch den Erlaß von Richtlinien.“<br />
dd) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.<br />
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:<br />
„(2a) Die Befugnis kann nur innerhalb eines Gebietes<br />
zuerkannt werden. Innerhalb des Gebietes können<br />
maximal zwei Befugnisse erteilt werden. Darüber hinaus<br />
können zwei Befugnisse für Zusatz-Weiterbildungen<br />
erteilt werden.“<br />
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 2 wird gestrichen und erhält folgende Fassung:<br />
„Hierbei sind die Richtlinien der Ärztekam-<br />
mer über den Inhalt der Weiterbildung gemäß § 2<br />
Absatz 4a zu beachten.“<br />
bb) Die Sätze 3, 4 und 5 werden zu Absatz 6a Sätze 1,<br />
2 und 3.<br />
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erstmals“ die<br />
Worte „im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung“<br />
eingefügt.<br />
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Profils“ die Angabe<br />
„nach Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.<br />
4. § 7 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift unter „§ 7“ werden vor dem Wort<br />
„Widerruf“ die Worte „Rücknahme und“ eingefügt.<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach dem Wort „teilweise“ wird die Angabe „zurückzunehmen,<br />
wenn bei ihrer Erteilung ihre Voraussetzungen<br />
nicht gegeben waren oder“ eingefügt.<br />
bb) Nach dem Wort „sind“ ist das „,“ (Komma) durch<br />
einen „.“ (Punkt) zu ersetzen.<br />
cc) Der zweite Halbsatz wird zu Satz 2. Das Wort „insbesondere“<br />
wird durch „Dies gilt insbesondere,“<br />
ersetzt.<br />
dd) Unter dem ersten Stabsstrich wird nach dem Wort<br />
„Verhalten“ „vorgelegen hat oder“ eingefügt.<br />
ee) Unter dem zweiten Stabsstrich ist nach dem Wort<br />
„Tatsachen“ „vorgelegen haben oder“ einzufügen.<br />
Die Angabe „nicht oder nicht mehr erfüllt werden<br />
können.“ wird ersetzt durch „nicht gegeben<br />
waren oder nicht mehr gegeben sind.“<br />
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wie folgt<br />
geändert: Vor dem Wort „oder“ werden die Worte<br />
„, der Rücknahme“ eingefügt.<br />
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt<br />
geändert:<br />
aa) Nach dem Wort „teilweise“ wird „zurückgenommen<br />
oder“ eingefügt.<br />
bb) Nach „§ 6 Abs. 2“ wird „zum Zeitpunkt der Zulassung<br />
nicht gegeben waren oder“ eingefügt.<br />
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