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Altwaren Pfeifer An- und Verkauf - Meine Steirische.at

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19<br />

recht<br />

Imre & Schaffer, Rechtsanwälte <strong>und</strong><br />

Verteidiger in Strafsachen.<br />

Mag. Peter Imre, 031 12 / 22 61<br />

office@rechtsanwalt-stmk.<strong>at</strong><br />

www.rechtsanwalt-stmk.<strong>at</strong><br />

Die Dienstverhältnis<br />

Teil 2:<br />

Nach dem Gesetz h<strong>at</strong> der<br />

Dienstnehmer eine einmon<strong>at</strong>ige<br />

Kündigungsfrist einzuhalten <strong>und</strong> der<br />

Dienstgeber eine sechswöchige, wobei<br />

der Dienstgeber nur zum Quartalsende,<br />

also nur zum 31.03., 30.06., 30.09.<br />

<strong>und</strong> 31.12. kündigen kann, während es<br />

dem Dienst nehmer offen steht immer<br />

am Mon<strong>at</strong>s ende aus dem<br />

Dienstverhältnis auszuscheiden.<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Gesetzes haben Dienst -<br />

nehmer auch einen Urlaubs anspruch in<br />

der Höhe von 30 Werktagen, wobei als<br />

Werktage die Tage Montag bis Samstag<br />

gelten. Der Urlaubsanspruch entsteht in<br />

den ersten sechs Mon<strong>at</strong>en des<br />

Arbeitsjahres aliquot, d.h. wenn Sie<br />

WirtschaftsLeben<br />

nach zwei Mon<strong>at</strong>en aus dem Dienst ver -<br />

hältnis ausscheiden haben Sie ein<br />

Sechstel des Jahres gearbeitet <strong>und</strong> somit<br />

<strong>An</strong>spruch auf fünf Arbeitstage an Urlaub.<br />

Der Urlaub ist gr<strong>und</strong>sätzlich einvernehmlich<br />

festzusetzen. Wenn Sie während des<br />

Urlaubes erkranken, so wird die Zeit der<br />

Erkrankung nicht auf den Urlaub angerechnet,<br />

wenn Sie drei Tage überschreitet<br />

<strong>und</strong> Sie ein ärztliches Attest beibringen.<br />

Ab dem zweiten Arbeitsjahr steht der<br />

gesamte Urlaubsanspruch bereits mit<br />

Beginn des jeweiligen neuen Arbeits -<br />

jahres.<br />

Bei Beendigung des Dienstver hält nisses<br />

besteht ein <strong>An</strong>spruch auf eine<br />

Urlaubsers<strong>at</strong>zleistung, d. h. Ers<strong>at</strong>z -<br />

leistung für den aliquot noch offenen<br />

Urlaub. Der Zeitpunkt des Urlaubs -<br />

antrittes sowie die Urlaubsdauer sind<br />

zwischen dem Dienstgeber <strong>und</strong> dem<br />

Dienstnehmer unter Rücksichtnahme<br />

auf die Erfordernisse des Betriebes <strong>und</strong><br />

die Erholungsmöglichkeiten des<br />

Dienstnehmers zu vereinbaren. In der<br />

Praxis wird Dienstnehmern, die ihren<br />

Urlaub nicht verbrauchen wollen, dieser<br />

Urlaub in Geld abgelöst. Derartige<br />

Vereinbarungen über einen nicht konsumierten<br />

Urlaub sind jedoch, weil sie<br />

dem Erholungszweck des Urlaubes<br />

zuwiderlaufen, rechtsunwirksam.

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