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Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 92. Die Soll-Wissenschaft vom RechtlichenDas Recht als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne <strong>de</strong>rtranszen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong>Das Recht als Regel zwischenmenschlicher Beziehungen ist ohne Zweifelein Soll. Es wer<strong>de</strong>n also für das Recht dieselben Überlegungen wirksam,die wir bereits bezüglich <strong>de</strong>s Solls im allgemeinen angestellt haben.Beim Recht han<strong>de</strong>lt es sich lediglich um eine Soll-Ordnung für min<strong>de</strong>stenszwei Partner. Es tritt also hier <strong>de</strong>r Umstand <strong>de</strong>r Situationin ganz eigenemMaße in Erscheinung. Denn die Soll-For<strong>de</strong>rung muß von bei<strong>de</strong>n Seitenannehmbar sein. Sie darf nicht mit <strong>de</strong>m Imperativ <strong>de</strong>s einen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renin Konflikt treten. Was inhaltlich <strong>de</strong>m Soll unterstellt wird, ist aber auchhier, und hier sogar erst recht, ein Erfahrungsgegenstand.Der Erfahrungsgegenstand, also in <strong>de</strong>r Rechtssphäre : die Situation<strong>de</strong>s sozialen Geschehens, ist aber in <strong>de</strong>r kantischen Vorstellung nicht dasSoll, son<strong>de</strong>rn nur die Bedingung, daß Soll, also Recht, möglich ist. Wodie Bedingungen nicht gegeben sind, da besteht auch kein Soll. Es gibtalso nach <strong>de</strong>r kantischen Denkweise kein unrichtiges und darum auchkein richtiges Recht. Es ist etwas Recht o<strong>de</strong>r nicht. Der Begriff « richtigesRecht» setzt stillschweigend die Vorstellung eines möglichen «unrichtigen», «ungerechten» Rechts voraus. Dasselbe, was sich als Recht ausgibt,es aber nicht ist, muß, wie C. A. Emge 3 erklärt, als « Anmaßung »bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Dennoch können wir vielleicht, um nicht in komplizierteTerminologie zu geraten, vom «unrichtigen » und « richtigen »Recht sprechen, in<strong>de</strong>m wir sagen, das « unrichtige » und « ungerechte »Recht sei scheinbares Recht, während das «richtige» Recht wirklichesRecht sei. In diesem Sinne hat übrigens auch Thomaslex justa und injusta gesprochen.von Aquin von <strong>de</strong>rEs muß auch hier, wo von Rechtsgrundsätzen die Re<strong>de</strong> ist, genauwie früher, wo wir von <strong>de</strong>n allgemeinen sittlichen Grundsätzen gesprochenhaben, betont wer<strong>de</strong>n, daß in <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophieKantsnicht von einer Analyse <strong>de</strong>r Rechtsnormen als Normen die Re<strong>de</strong> seinkann, <strong>de</strong>nn es gibt keine inhaltlich gefüllte Rechtsnorm, an welcher diepositive Rechtsnorm gemessen wer<strong>de</strong>n könnte. Es han<strong>de</strong>lt sich also in<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, welche nach <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong> vorgeht,nicht um eine Normenwissenschaft im eigentlichen Sinne, son<strong>de</strong>rn3Einführung in die Rechtsphilosophie, Frankfurt a. M.-Wien, 1955, 93 ff.

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