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<strong>SAMMLUNG</strong><strong>POLITEIA</strong>Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Internationalen Institutsfür Sozialwissenschaft und PolitikUniversität Freiburg/SchweizHerausgegeben von Prof. Dr. A. F. UtzBd. XSozialethikII. TeilRechtsphilosophieF. H. KERLE VERLAG • HEIDELBERG - VERLAG E. NAUWELAERTS • LÖWEN


ARTHUR-FRIDOLINUTZSOZIALETHIKMIT INTERNATIONALERBIBLIOGRAPHIEII. TEILRECHTSPHILOSOPHIEF. H. KERLE VERLAG • HEIDELBERG - VERLAG E. NAUWELAERTS . LÖWEN


Copyright 1963-by F. H. Kerle Verlag, Hei<strong>de</strong>lberg und Verlag E. Nauwelaerts, Löwen.Recht <strong>de</strong>r Übersetzung beim Internationalen Institut für Sozialwissenschaftund Politik, Universität Freiburg (Schweiz)Unverän<strong>de</strong>rter NachdruckFranz Schmitt, Siegburg, 1988


VORWORTDaß die Rechtsphilosophie im Rahmen einer Sozialethik erscheint,dürfte heute wohl keinen Anstoß mehr erregen, da man sich allgemeindarüber im klaren ist, daß das Recht nicht nur ein System von organisatorischenMaßnahmen darstellt, <strong>de</strong>ren Inhalt gegenüber Freiheit o<strong>de</strong>rKnechtschaft belanglos wäre. Gera<strong>de</strong> die hier vorgetragene Rechtsbegründungkann von <strong>de</strong>r wesentlichen Bindung <strong>de</strong>s Rechts an die Lebensnormennicht absehen.Eigentüch müßte dieser Rechtsphilosophie eine historische Einleitungvorausgehen, wie es sonst in <strong>de</strong>n Lehr- und Handbüchern <strong>de</strong>r RechtsphilosophieSitte ist. Doch könnte dies auf <strong>de</strong>m engen Raum, <strong>de</strong>r hierzur Verfügung steht, nur in oberflächlichen Zügen geschehen. Man wür<strong>de</strong>sich wahrscheinlich in Zitationen von Namen erschöpfen, die in <strong>de</strong>r bibliographischenZusammenstellung nachlesbar sind.Dagegen dürfte ein kurzer Hinweis auf die rechtsphilosophischeOrientierung, wie sie hier vertreten wird, erwünscht sein. Meine eigenePosition ist durch folgen<strong>de</strong> Elemente gekennzeichnet:1. Anerkennung <strong>de</strong>s Rechts als einer konkret wirksamen Norm. Damittrenne ich mich von <strong>de</strong>n reinen Wertlehren, wie sie auch von Naturrechtlernverteidigt wer<strong>de</strong>n.2. Begründung <strong>de</strong>r Wirksamkeit dieser Norm aus vielfältigen realenFaktoren, d. h. nicht nur aus <strong>de</strong>r autoritativen Gewalt, son<strong>de</strong>rn ebensoaus <strong>de</strong>n soziologischen und geschichtlichen Bedingtheiten unseres gesellschaftlichenLebens.3. Anerkennung <strong>de</strong>s Gewissens als nicht min<strong>de</strong>r wirksamer Norm<strong>de</strong>s Rechtslebens.


VIVorwort4. Logische Rückführung sowohl <strong>de</strong>s Bestimmungswertes wie <strong>de</strong>sGeltungswertes <strong>de</strong>s Rechts auf die metaphysische Ordnung, nämlich aufdas Ewige Gesetz. Ohne diese metaphysische Heimführung <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkenssehe ich keine Möglichkeit, das zentrale Anliegen je<strong>de</strong>r Gesetzesbildungund je<strong>de</strong>r Gesetzesanwendung zu erfüllen, nämlich einen Kompromißzu fin<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>n absoluten Wertfor<strong>de</strong>rungen und <strong>de</strong>m,was nun einmal unabän<strong>de</strong>rlich in unserer geschichtlich bedingten Existenzvorliegt. Die Bejahung dieses Kompromisses dürfte wohl an allenStellen <strong>de</strong>r hier vorgetragenen Rechtsphilosophie sichtbar wer<strong>de</strong>n, bisin die Lehre von Schuld und Strafe hinein.Wenn in <strong>de</strong>r Bibliographie eine an<strong>de</strong>re Einteilung <strong>de</strong>s Stoffes vorgenommenwur<strong>de</strong> als im Text selbst, dann hat dies seinen Grund in <strong>de</strong>rAuseinan<strong>de</strong>rsetzung über Rechtsnorm und Rechtsquelle. Ich konnte dieEinteilung <strong>de</strong>r Bibliographie nicht nach meinen eigenen systematischenGedanken vornehmen, weil ein Großteil <strong>de</strong>r rechtsphilosophischen Veröffentlichungenmit meinen Einsichten nicht einig geht. Wer das EwigeGesetz als oberste Norm ablehnt, wer vor allem das natürlich-sittlicheGewissen aus <strong>de</strong>m Recht ausschei<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r muß die Frage nach <strong>de</strong>n Rechtsnormenein<strong>de</strong>utig von <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>n Rechtsquellen schei<strong>de</strong>n. DieBibliographie mußte sich daher an die Denk- und Re<strong>de</strong>weise <strong>de</strong>r Autorenhalten, während die Darstellung <strong>de</strong>r Sachverhalte so geordnet ist, wiesie systematisch im Zusammenhang zu sehen sind.Bezüglich <strong>de</strong>r BIBLIOGRAPHIE sei aus <strong>de</strong>m Vorwort zu Band Iwie<strong>de</strong>rholt, daß die erste Absicht nur eine Sammlung <strong>de</strong>r Nachkriegsliteraturwar. Dennoch wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nützlichkeit wegen auch die frühereLiteratur mitberücksichtigt, wenngleich verständlicherweise nicht imselben Umfange wie die zeitgenössische. Man hätte sich sonst im Uferlosenverirrt.Die erste Zusammenstellung <strong>de</strong>r Nachkriegsliteratur bis 1955 wur<strong>de</strong>durch Herrn Dr. W. Walter besorgt. Sie wur<strong>de</strong> dann durch GräfinDr. Brigitta von Galen überarbeitet, wobei H. H. P. HeinrichBasil. Streithofenbehilflich war. Die bibliographischen Erhebungen für die Jahre 1956bis 1961 wur<strong>de</strong>n durch Gräfin Dr. Brigitta von Galen vorgenommen, dieübrigens auch meinen Text <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie überarbeitet unddruckfertig gemacht, sowie die Verzeichnisse angelegt und die Druckbogengelesen hat. Für die Literatur <strong>de</strong>r Jahre 1956-1961 sei auf die


VorwortvnBesprechungen in meinem bibliographischen Werk « Grundsatzfragen<strong>de</strong>s öffentlichen Lebens » Bd. I. und II. (Her<strong>de</strong>r, Freiburg i. Br.) hingewiesen.Spätere Veröffentlichungen wer<strong>de</strong>n in Bd. III. ff. <strong>de</strong>r « Grundsatzfragen» aufgeführt und teilweise besprochen.Ich möchte dieses kurze Vorwort, das nur eine Ergänzung zum Vorwort<strong>de</strong>s ersten Ban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Sozialethik sein soll, nicht beschließen, ohnemeinen aufrichtigen Dank <strong>de</strong>m Schweizerischen Nationalfonds für wissenschaftlicheForschung abzustatten für die großzügige finanzielle Hilfe, dieer für die Erstellung <strong>de</strong>r Bibliographie geleistet hat.Fribourg, <strong>de</strong>n 1. April 1962A. F. UTZ


INHALTSVERZEICHNISVorwortvERSTESKAPITELDie Rechtsphilosophieals Soll-Wissenschaft vom RechtlichenI. Das Rechtliche als Gegenstand von Seinswissenschaften. . . . 3II. Das Rechtliche als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft (Rechtsphilosophie)51. Einige grundsätzliche Bemerkungen zur Wissenschaft vomSoll im allgemeinen 5Der Begriff <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne <strong>de</strong>r KantischenTranszen<strong>de</strong>ntalphilosophie 5Das Wissen um das Soll in <strong>de</strong>r Wertphilosophie 1Die Wissenschaft vom Soll im Sinne <strong>de</strong>r abstraktiven Realerkenntnis72. Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 9Das Recht als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne <strong>de</strong>rtranszen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong> 9Die Frage nach einer Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen imDenken <strong>de</strong>r Wertphilosophie 12Das Recht als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne <strong>de</strong>runiversalen Normenerkenntnis 13Schlußfolgerung 15ZWEITESKAPITELDie Definition <strong>de</strong>s RechtsErster Artikel: Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht alsBegriff 19Vorbemerkungen zur wertfreien Definition <strong>de</strong>s Rechtsbegriffes . 19


xInhaltsverzeichnis1. Das Recht bezeichnet eine zwischenpersonale Beziehung . . 202. Das Recht ist konkrete zwischenpersonale Beziehung . . . 213. Das Recht ist eine gesollte konkrete zwischenmenschliche Beziehung214. Das Recht ist ein gesolltes konkretes zwischenmenschlichesVerhalten, das erzwingbar ist 235. Das rechtliche Soll entstammt einer Autorität 246. Das Recht als ein wirksam regeln<strong>de</strong>s Soll, das sämtliche Rechtspartnerin gleicher Weise einschließt 25Zusammenfassung : Der Begriff (Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>s Rechtlichen31Das Recht als Gesamtordnung 32Zweiter Artikel: Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 33Wie fin<strong>de</strong>t man die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts ? 33Erste Real<strong>de</strong>finition 36Zweite Real<strong>de</strong>finition 37Dritte Real<strong>de</strong>finition 38Vierte Real<strong>de</strong>finition 39Das Gemeinsame in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Real<strong>de</strong>finitionen. . . . 40Das Wesenselement <strong>de</strong>s Rechts : Die Norm 41Wirksamkeit, Geltung und Gültigkeit <strong>de</strong>s Rechts 42Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts und Sanktion 43Der Zweck im Recht 48Dritter Artikel : Die metaphysische Definition als echte Definition<strong>de</strong>s Rechts 50Der Begriff <strong>de</strong>s Metaphysischen 50Das Gewissen als soziale Norm 51Die Existenz Gottes als Voraussetzung für die rechtslogische Begründung<strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 54Der Gesellschaftswert <strong>de</strong>r metaphysischen Rechtsauffassung . . 55DRITTESKAPITELDie RechtsbegründungErster Artikel : Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung . . . 59Was versteht man unter Rechtsbegründung ? 59Der Unterschied von Rechtsnorm und Rechtsquelle 62Die Prioritätsfrage zwischen Autorität und Grundnorm 64Zweiter Artikel: Das oberste Recht: Das Ewige Gesetz 68Der metaphysische Zugang zur Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Gesetzes . . . 68


InhaltsverzeichnisDie Definition <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes 70Die theologische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Lehre vom Ewigen Gesetz. . . . 74Dritter Artikel: Die natürliche Rechtsnorm: Das Naturgesetz . . . 76I. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>s Naturgesetzes 76II. Das Wesen <strong>de</strong>s Naturgesetzes 77Das natürliche Gewissen als « Partizipation <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes » 77Prinzipien, d. h. Rechtssätze <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens ? . . . 78Werterfahrung und Seinserfahrung 79III. Die Prinzipien o<strong>de</strong>r Rechtsgrundsätze <strong>de</strong>s Naturgesetzes . . . 811. Die Naturrechtsprinzipien aus absoluter Sicht 82Die erkenntnistheoretischen Voraussetzungen absoluter Naturrechtsprinzipien82Univoke und analoge Prinzipien 84Die Naturrechtsprinzipien in <strong>de</strong>r Anwendung : die naturrechtlichenSchlußfolgerungen - Von <strong>de</strong>r naturrechtlichen Normzum Naturrecht 87a) Die Natur <strong>de</strong>r Sache als normgestalten<strong>de</strong> Wirklichkeit . . 87b) Die normbegrenzen<strong>de</strong> Kraft <strong>de</strong>r konkreten sittlichen Bedingungen892. Naturrechtsprinzipien im Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft 913. Zusammenfassung und terminologische Klärung 94Absolutes und relatives Naturrecht, primäres und sekundäresNaturrecht 94Absolutes Naturrecht 94Relatives Naturrecht 95Primäres und sekundäres Naturrecht 95Naturgesetz und Naturrecht 97a) Das Naturgesetz als spontane Option für absolute sozialeWerte 97b) Naturrecht als Natur <strong>de</strong>r Sache 98IV. Die Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes 100Vierter Artikel: Die Gerechtigkeit 103Die Definition <strong>de</strong>s Begriffes (Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>r Gerechtigkeit 103Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>r Gerechtigkeit 105Die verschie<strong>de</strong>nen Arten <strong>de</strong>r Gerechtigkeit 108Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit als sittlicher Qualität 109


xiiInhaltsverzeichnisFünfter Artikel : Recht und Moral 110Recht und Sittlichkeit von <strong>de</strong>r Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts her betrachtet110Recht und Moral auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung . 112VIERTESKAPITELDas positive GesetzErster Artikel: Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 119Antinomie zwischen Naturrecht und positivem Gesetz ? . . . . 119Die Begründung <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 120Die Funktion <strong>de</strong>r inhaltlichen Bestimmung <strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nsordnung121Die Funktion <strong>de</strong>r Macht 124Die Definition <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 124Der Rechtscharakter <strong>de</strong>r Verfassung als erster positiver Norm 125Der Unterschied von Verfassung und Gesetz in rechtsphilosophischerSicht 128Zweiter Artikel: Der Pflichtcharakter <strong>de</strong>s positiven Gesetzes . . . . 130Das Gewissen und das positive Gesetz 130Das Pönalgesetz 132FÜNFTESKAPITELDie Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r RechtsprechungDas logische Problem in <strong>de</strong>r Gesetzesanwendung 137Die vielfältige Aufgabe <strong>de</strong>s Richters im mo<strong>de</strong>rnen Rechts<strong>de</strong>nken 139Die Funktion <strong>de</strong>s Richters vom Sinn <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildungaus betrachtet 143Die Auslegungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Juristen in rechtsphilosophischerÜberlegung 146SECHSTESKAPITELDas RechtssubjektErster Artikel: Das subjektive Recht im allgemeinen 153Das Problem <strong>de</strong>s subjektiven Rechts als Problem <strong>de</strong>r Rechts<strong>de</strong>finition153Das subjektive Recht im Lichte <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Rechtsauffassungen154


Inhaltsverzeichnisxina) Das Individuum als Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Rechtsauffassung unddie sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Folgen für das subjektive Recht 154b) Das subjektive Recht als Funktion <strong>de</strong>r Ordnung, d. h. <strong>de</strong>sobjektiven Rechts 157Zweiter Artikel: Die Menschenrechte 162Das sozialethische Anliegen <strong>de</strong>r Formulierung von Menschenrechten162Die rechtliche Auswertung <strong>de</strong>r Menschenrechte 164Die Einteilung <strong>de</strong>r Menschenrechte 167Menschenrechte und Menschenpflichten 169Dritter Artikel: Die Gesellschaft als Rechtsträger 171Das Problem 171Die soziologische Begründung <strong>de</strong>r Gemeinschaften als Rechtsgebil<strong>de</strong>: die Institutionenlehre 172Die Gemeinschaft als Rechtsgebil<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r individualistischenAuffassung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte 173Die Gemeinschaft als Rechtsgebil<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r vorstaatlichenGemeinwohli<strong>de</strong>e 173Die Autonomie <strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaften 174Rechtseinheit o<strong>de</strong>r Rechtsträger ? 175Vierter Artikel: Der Staat als Rechtsgebil<strong>de</strong> 176SIEBENTESKAPITELSchuld und StrafeÜbersicht über die Problematik 181Erster Artikel: Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis<strong>de</strong>s Strafrichters 183Nullum crimen sine lege 183Die juristischen Handlungslehren 186Zweiter Artikel: Schuld und Strafe in philosophischer Sicht . . . . 192Abklärung <strong>de</strong>s Begriffes « Schuld » zum Verständnis <strong>de</strong>s Prinzips« keine Strafe ohne Schuld » 192Metaphysische Begründung <strong>de</strong>s Zusammenhanges von Schuldund Strafe 195Die Strafe als Sühne für sittennormwidriges Han<strong>de</strong>ln 197Das Problem Schuld und Strafe ohne metaphysischen Hintergrund 200Schuld und Strafe in <strong>de</strong>r Sozialethik 202Die Anwendung <strong>de</strong>r sozialethischen Auffassung von Schuld undStrafe auf das positiv-rechtliche Gebiet 203Der Zweck <strong>de</strong>r Strafe für rechtswidriges Verhalten : die Sühne . 206Die Strafbemessung 206


XIVInhaltsverzeichnisACHTESKAPITELDie Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenI. Die Grun<strong>de</strong>inteilung in positivistische und naturrechtlich orientierteRechtsphilosophie 2121. Die aristotelisch-thomistische Sicht <strong>de</strong>r Unterscheidung . . 2122. Die Unterscheidung zwischen Positivismus und Naturrechtslehrein <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Sicht 214a) Der Positivismus 214b) Das Naturrecht 220II. Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtsauffassungen 2221. Die Gerechtigkeit im Sinne <strong>de</strong>r sittlichen Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Person 2222. Das individualistisch-rationalistische Verständnis <strong>de</strong>r Gerechtigkeit2243. Die natura humana als Grundlage <strong>de</strong>r Gerechtigkeitsvorstellung 2244. Wertphilosophische Naturrechtsauffassung 2255. Die sozial-existentielle Sinnordnung 2266. Die geschichtlich vorgegebene Sinnordnung 2277. Die theologischen Deutungen <strong>de</strong>r Gerechtigkeit 228BibliographieEinteilung <strong>de</strong>r Bibliographie 231Abkürzungsverzeichnis 233I. Systematisch geordnete Bibliographie •• 239II. Alphabetisch geordnete Bibliographie 263Autorenverzeichnis 399Alphabetisches Sachverzeichnis 401


E R S T E SKAPITELDIE RECHTSPHILOSOPHIE ALSSOLL-WISSENSCHAFT VOM RECHTLICHEN


Es mag vielleicht auffallen, daß wir in <strong>de</strong>r Überschrift von <strong>de</strong>rRechtsphilosophie als <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen sprechen.Dies hat seinen guten Grund : in<strong>de</strong>m man nämlich « Recht » sagt, sprichtman bereits ein Soll aus, insofern man das « Unrecht » davon ausschließt.Wür<strong>de</strong> man also die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtbezeichnen, dann wür<strong>de</strong> man das gleiche sagen wie : die Rechtsphilosophiesei die Soll-Wissenschaft vom Soll <strong>de</strong>s Rechts. Dagegen hat dieRechtsphilosophie das Soll aufzuweisen, das auf <strong>de</strong>m breiten Gebiet <strong>de</strong>sRechtlichen, wozu auch das Unrecht gehört, zu gelten hat. Ohne unsweiter in eine lange Diskussion einzulassen, möchten wir in allgemeinsterForm das Rechtliche bestimmen als die zwischenmenschlichen Beziehungen,sofern sie einer verbindlichen Regelung unterstehen.I. Das Rechtliche als Gegenstand von SeinswissenschaftenAls Seinswissenschaften sind alle jene Wissenschaften zu begreifen,die sich mit einer Wirklichkeit befassen, sofern diese Gegenstand reinerBetrachtung und <strong>de</strong>r Erfahrung sein kann. Seinswissenschaften sind z. B.sämtliche Fächer <strong>de</strong>r Naturwissenschaften, ebenso die philosophischenBetrachtungen, die sich mit <strong>de</strong>r Ergründung <strong>de</strong>s Seins abgeben. Hierhergehört auch die sogenannte Weltanschauung, sofern sie sich nicht aufGlauben grün<strong>de</strong>t. Zu <strong>de</strong>n Seinswissenschaften gehören also auch die meistenWissenschaften, die Aristoteles zu <strong>de</strong>n sogenannten praktischenWissenschaften rechnete. Aristoteles sah z. B. in <strong>de</strong>r Medizin eine praktischeWissenschaft. Je<strong>de</strong>r sieht aber ein, daß <strong>de</strong>r Arzt in seiner Praxisnichts an<strong>de</strong>res tut als die vorgegebene Natur unterstützen. Er erfülltalso nichts an<strong>de</strong>res als die seinsmäßige Teleologie <strong>de</strong>r menschlichen Natur.Zu <strong>de</strong>n Seinswissenschaften gehört, vielleicht überraschen<strong>de</strong>rweise, auchdie Nationalökonomie, <strong>de</strong>nn auch sie gibt nur notwendig (!) nachzuvollziehen<strong>de</strong>Gesetze an, um die Knappheit <strong>de</strong>r Güter zu überwin<strong>de</strong>n, so


4 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichensehr sie diese Gesetze aus <strong>de</strong>m Wirkungsfeld <strong>de</strong>r freien Entschließungen<strong>de</strong>r Wirtschaftssubjekte ablesen mag. Zu <strong>de</strong>n Seinswissenschaften zähltselbstverständlich aus <strong>de</strong>mselben Grun<strong>de</strong> auch die Soziologie, und erstrecht die Geschichte.Faßt man in dieser Weise <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Seinswissenschaft, so istohne weiteres klar, daß folgen<strong>de</strong> Rechtswissenschaften als echte Seinswissenschaftenzu bezeichnen sind : Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik,Rechtssoziologie, Rechtstheorie.Um <strong>de</strong>n uns zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Raum nicht zu überschreiten,können wir uns hier nur einige kurze Bemerkungen zu einzelnen dieserWissenszweige erlauben.Den Rechtsdogmatiker mag es überraschen, daß man ihn unter dieSeinswissenschaftler einreiht. Jedoch befin<strong>de</strong>t die Rechtsdogmatik in ihrerpräzisen Umschreibung nicht über das Soll <strong>de</strong>s Rechtlichen. Für sie ist<strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Gesetzgebers, sogar <strong>de</strong>ssen «Anmaßung», nichts an<strong>de</strong>resals ein soziologisches Faktum, das als Hypothese eines echten Solls steht.Ob die Gesetzesnormen ein wirkliches, echtes Soll darstellen, ergibt sichnicht auf rechtsdogmatischem Wege, son<strong>de</strong>rn aus einer Besinnung philosophischerNatur. Gera<strong>de</strong> auch die nach <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong>Kants vorgehen<strong>de</strong> Rechtsphilosophie hat die hypothetische Natur <strong>de</strong>rpositiven Rechtsnormen hervorgehoben. Der philosophische Streit gehtallerdings darum, wie eine faktische Richtschnur <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lns, wie siedas Gesetz ist, zu echtem Sollen wird. D. h., es dreht sich darum, ob <strong>de</strong>rInhalt <strong>de</strong>r faktischen Regel an einer höheren, inhaltlich gela<strong>de</strong>nen Normgemessen wer<strong>de</strong>n muß o<strong>de</strong>r ob es nur darauf ankommt, die Bedingungenfestzustellen, auf Grund <strong>de</strong>ren « reines » Soll möglich wird.Die Rechtssoziologie untersucht die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichemLeben und <strong>de</strong>n Rechtsnormen. Dabei geht es ihr sowohlum <strong>de</strong>n Einfluß <strong>de</strong>s gesellschaftlichen Lebens auf das sich bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rechtwie auch umgekehrt um <strong>de</strong>n Einfluß <strong>de</strong>r Rechtsordnung auf das gesellschaftlicheLeben. Die Rechtssoziologie bezieht selbstverständlich in ihreBetrachtungsweise auch die biologischen und wirtschaftlichen Grundlagen<strong>de</strong>r Gesellschaftsformen ein. Es geht sie im Grun<strong>de</strong> all das an, wassich irgendwie gesellschaftlich als einprägsam erweist. Wenn die Rechtssoziologiesich <strong>de</strong>s Wesens <strong>de</strong>r Soziologie bewußt bleibt, wird sie sichnicht dahin versteigen, Gesetze machen zu wollen. Sie verbleibt im Raum<strong>de</strong>r Seinsfeststellung. Das einzige, was die Rechtssoziologie wirklich«wollen» kann, ist, <strong>de</strong>m Gesetzgeber zu dienen und ihm die Indienstnahme<strong>de</strong>r Erfahrungsergebnisse zu überlassen.


Grundsätzliche Bemerkungen zur Wissenschaft vom Soll 5Die Rechtstheorie untersucht die Rechtssätze auf ihren logischen Zusammenhang.Sie faßt die empirisch gelten<strong>de</strong>n Rechtssätze in ein Systemzusammen. Auch sie ist also eine Seinswissenschaft, und zwar eine positive,auf <strong>de</strong>r Erfahrung beruhen<strong>de</strong> Wissenschaft, wenngleich sie <strong>de</strong>n Anscheinphilosophischer Interpretation macht. Allerdings stellt die Rechtstheoriedann und wann For<strong>de</strong>rungen auf. Doch bewegen sich diese innerhalb<strong>de</strong>r Logik eines bestimmten Rechtsnormensystems. Im Grun<strong>de</strong> han<strong>de</strong>ltes sich dabei nur um <strong>de</strong>n Aufweis von Unlogik in einem gegebenenRechtsnormensystem. Die For<strong>de</strong>rungen sind also nur hypothetisch, inWirklichkeit sind es Seinsfeststellungen, die als hypothetisches Soll ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Die Feststellung, wo Logik und wo Unlogik in Parallelfällenvorliegt, hängt zum großen Teil von nichtrechtlichen Erkenntnissenab, so z. B. sogar von <strong>de</strong>r Medizin bzw. Psychologie (z. B. in Eherechtsproblemen).Die Rechtstheorie hat ihr weites Arbeitsfeld vor allenDingen in <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Strafrechts.Die Rechtsgeschichte erforscht Bildung und Entwicklung <strong>de</strong>s Rechtseines Volkes auf <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s politischen, kulturellen und wirtschaftlichenLebens.Die vergleichen<strong>de</strong> Rechtslehre geht über die Bestandsaufnahme <strong>de</strong>rRechtssysteme hinaus und sucht nach <strong>de</strong>n Parallelen und Querverbindungen.Sie stellt so das Material zusammen für eine Rechtspolitik,welche die rechtliche Koordinierung auf internationaler Ebene erleichtert.II. Das Rechtliche als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft(Rechtsphilosophie)1. Einige grundsätzliche Bemerkungen zur Wissenschaft vom Sollim allgemeinenDer Begriff <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne <strong>de</strong>r KantischenTranszen<strong>de</strong>ntalphilosophieWie bereits gesagt, kann eine Wissenschaft, welche eine reine Seinsteleologiefeststellt und sich in <strong>de</strong>r zu setzen<strong>de</strong>n Handlung einfach nachdieser erfahrungsmäßig feststellbaren Teleologie richtet, noch nicht praktischeWissenschaft genannt wer<strong>de</strong>n. Wenn z. B. die Wirtschaftswissenschaftfeststellt, daß in einer bestimmten Situation zur Beseitigung <strong>de</strong>rArbeitslosigkeit einzig eine kleine, gut gelenkte Inflation erfor<strong>de</strong>rlich ist,


6 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichendann ist das eine Feststellung, die nur eine For<strong>de</strong>rung wird, sofern diePolitiker <strong>de</strong>n Willen haben, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen. Um insWesen <strong>de</strong>s « Praktischen » vorzudringen, müßte man also die For<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Politiker untersuchen. Diese haben ihrerseits <strong>de</strong>n Willen, die materielleWohlfahrt <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r zu sichern. Aus diesem Willenheraus ergibt sich ihre For<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Rechtsbildung. Die materielleWohlfahrt ist aber ihrerseits wie<strong>de</strong>rum ein Erfahrungsmoment. Wir sindalso auch hier scheinbar wie<strong>de</strong>rum bei <strong>de</strong>r reinen Seinsanalyse. Die Analysekann weiterverfolgt wer<strong>de</strong>n. Wir wer<strong>de</strong>n immer irgendwelche Finalisierungenent<strong>de</strong>cken, die aus <strong>de</strong>r Wirklichkeit, d. h. aus <strong>de</strong>r Erfahrungstammen. Wir wer<strong>de</strong>n uns schließlich vor die scheinbare Notwendigkeitgestellt sehen, zu erklären, daß das Soll überhaupt nicht beinhaltet sei,son<strong>de</strong>rn als solches (als Soll!) ein kategorischer Imperativ, eine inhaltsleereFor<strong>de</strong>rung darstelle, weil je<strong>de</strong>r Inhalt wie<strong>de</strong>r seine Rechtfertigungverlangen wür<strong>de</strong>. Das Ergebnis dieser Analyse wäre dann : also gibt esüberhaupt keine Wissenschaft <strong>de</strong>s Solls als solchem, son<strong>de</strong>rn nur eineWissenschaft, welche in <strong>de</strong>r Erfahrung die Bedingungen aufweist, aufGrund <strong>de</strong>ren echtes Soll möglich wird. Das ist <strong>de</strong>r logische Prozeß <strong>de</strong>rTranszen<strong>de</strong>ntalphilosophie Kants.Da in <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie Kants <strong>de</strong>r Gegenstand selbstnicht als Soll auftritt, kann jene Wissenschaft, welche uns sagen soll,was nun eigentlich inhaltlich gesollt ist, nur noch eine Seinswissenschaftsein, <strong>de</strong>nn die Bedingungen dafür, daß ein Soll möglich wird, sind erfahrungsmäßigeTatbestän<strong>de</strong>. Die Wissenschaft <strong>de</strong>s Solls wäre dann nurnoch eine Erkenntniskritik, nämlich die Wissenschaft, welche das Verhältnisvon Erfahrung und Soll allgemein auf weist. Die Transzen<strong>de</strong>ntalauffassungergab sich damit von selbst: «Ich nenne alle Erkenntnistranszen<strong>de</strong>ntal, die sich nicht sowohl mit Gegenstän<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn mitunserer Erkenntnisart von Gegenstän<strong>de</strong>n, insofern diese a priori möglichsein soll, beschäftigt. » 1Daß Kant <strong>de</strong>n Rückgriff auf höhere, inhaltliche Prinzipien nicht zulassenkonnte, rührt von seiner Ablehnung <strong>de</strong>r abstraktiven Erkenntnis.Es ist klar, daß dann, wenn je<strong>de</strong> Erkenntnis sich nur auf Erfahrung, undzwar auf Einzelerfahrung bezieht, ein inhaltlich konstantes Soll, «konstant»im Sinne <strong>de</strong>r Allgemeinheit verstan<strong>de</strong>n, unmöglich wird. An<strong>de</strong>rerseitshat Kant doch erfahrungsmäßig richtig festgestellt, daß es in unsein permanentes, gewissermaßen «gleich »-bleiben<strong>de</strong>s Soll gibt, das bei1Kritik <strong>de</strong>r reinen Vernunft, B 25.


Grundsätzliche Bemerkungen zur Wissenschaft vom Soll 7je<strong>de</strong>r freien Handlung mit Sicherheit funktioniert. Und es war ihm sogarklar, daß dieser «konstante » Soll-Spruch unsererseits ein Akt <strong>de</strong>r Vernunftist, also nicht einfach ein Empfin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Gefühl besagt. Jedochkommt die « Konstanz » von <strong>de</strong>r Vernunft, nicht vom Inhalt.Das Wissen um das Soll in <strong>de</strong>r WertphilosophieDie Wertphilosophie hat nun <strong>de</strong>n Inhalt wie<strong>de</strong>rum ins Soll hereingeholt,allerdings an<strong>de</strong>rseits die Vernunft eliminiert. Der Inhalt <strong>de</strong>s Sollsist zwar allgemeingültig, er wird aber nur erfühlt, womit er seine Allgemeinheitund Konstanz eigentlich wie<strong>de</strong>r verliert. Die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschenwird so als echtes, allgemeingültiges Soll aufgefaßt, nicht nur alseine Bedingung, daß Soll möglich wird. An<strong>de</strong>rerseits ist diese Allgemeingültigkeitim Grun<strong>de</strong> doch wie<strong>de</strong>r unwirksam, da nicht abstraktive Erkenntnis,son<strong>de</strong>rn konkretes, personal gebun<strong>de</strong>nes Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Werterfaßt.Eine eigentliche Wissenschaft vom Soll gibt es also vom Standpunkt<strong>de</strong>r Wertlehre aus nicht, weil <strong>de</strong>r Wert nicht Gegenstand wissenschaftlicherUntersuchung wer<strong>de</strong>n kann.Die Wissenschaft vom Soll im Sinne <strong>de</strong>r abstraktiven RealerkenntnisDas sittliche Empfin<strong>de</strong>n, das je<strong>de</strong>r Mensch in sich feststellt, ist nichtnur eine Gefühls-, son<strong>de</strong>rn auch und vor allem eine Vernunftreaktion.Gewiß können wir manchmal«unvernünftig»han<strong>de</strong>ln und doch keinerleisittlichen Vorwurf in uns wahrnehmen. Wirtschaftlich unvernünftig istes z.B., eine unrentable Investition vorzunehmen. Der Vorwurf, wirtschaftlichunvernünftig gehan<strong>de</strong>lt zu haben, braucht aber unser Gewissennoch nicht zu belasten. Dennoch ruft unvernünftiges Han<strong>de</strong>ln immerdort, wo es sich um die letzten Zielsetzungen unseres Lebens han<strong>de</strong>lt,einen sittlichen Vorwurf in uns hervor. Wir ent<strong>de</strong>cken, wenn wir unsereinneren Wertungen gut abhören, eine Grundfor<strong>de</strong>rung unserer Vernunft,stets die in unsere Natur hineinverwobenen Zielsetzungen o<strong>de</strong>r «existenziellenZwecke » (Messner) zu erfüllen. Diese For<strong>de</strong>rung selbst ist einweiter nicht analysierbares Faktum, d. h. sie ist nicht die Schlußfolgerungeiner spekulativen Erkenntnis. Und <strong>de</strong>nnoch ist sie « vernünftige »For<strong>de</strong>rung, d. h. seinsgerichtet im Sinne <strong>de</strong>s als letztes Ziel erfaßten Gutes.Die Phänomene unseres Verantwortungsbewußtseins lassen sich systemgerecht,d. h. logisch nur <strong>de</strong>uten, wenn man folgen<strong>de</strong> Punkte anerkennt :1. die abstraktive Seinserkenntnis unserer Vernunft, 2. die durch die


8 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom RechtlichenVernunft naturhaft vollzogene Ummünzung je<strong>de</strong>r Seinserkenntnis, diefür unser letztes Ziel relevant ist, in ein Soll, d. h. in einen weiter nichtanalysierbaren Imperativ, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mnach als naturhafte Funktion <strong>de</strong>r praktischenVernunft anzusprechen ist.Allerdings ist die Aneignung und auch die Anwendung solcher allgemeinerSoll-Sätze nicht so einfach. Die praktischen Prinzipien habennämlich Einzelfälle zu regeln. Es bieten sich aber nur sehr selten Einzelfälle,welche in gleicher Weise in einem Allgemeinsatz enthalten sind.Das Werturteil, daß je<strong>de</strong> Ehe eine Gemeinschaft von Mann und Frauauf Lebenszeit sein müsse, mag als Beispiel angeführt wer<strong>de</strong>n, wie mansich in etwa ein Allgemeinprinzip mit univoker Anwendungsmöglichkeitvorzustellen hat. Durchweg aber liegen die Einzelfälle je und je verschie<strong>de</strong>n.Das Soll-Prinzip muß also, wenn es allgemeingültig sein will,die analoge Sinnfülle <strong>de</strong>r vielen Einzelfälle in sich begreifen. Die Formulierungeines solchen Prinzips ist <strong>de</strong>mnach äußerst <strong>de</strong>hnbar wie etwa imfolgen<strong>de</strong>n Prinzip : Man soll nie ohne entsprechen<strong>de</strong>n Grund und ohneAussicht auf wirksame Besserung ein Kind züchtigen. Der « entsprechen<strong>de</strong>Grund» und die «wirksame Besserung» wer<strong>de</strong>n im Einzelfallefestzustellen und zu verifizieren sein. Immerhin ist in dieser weitgespanntenFormulierung je<strong>de</strong>r Einzelfall noch mitberücksichtigt, wenngleichnicht explicite ausgesprochen. Man kann also hier nicht von einem hypothetischenWert <strong>de</strong>s Soll-Prinzips sprechen, da die analoge Sinnfülle <strong>de</strong>rkonkreten Wirklichkeit vollgültig enthalten ist. Wer dagegen voreiligein Soll-Prinzip aufstellt, ohne die«Ausnahmen »<strong>de</strong>r Praxis in Rechnungzu ziehen, ist gezwungen, seine Prinzipien nur als hypothetisch gültigzu betrachten. So haben die Alten erklärt, das Prinzip, « je<strong>de</strong>m das Seinezu geben », gelte nicht immer, son<strong>de</strong>rn nur « ut in pluribus », d. h., esgelte dann nicht, wenn das zurückzugeben<strong>de</strong> Gut (etwa ein Schwert) zueinem sittlich unerlaubten Zwecke gebraucht wür<strong>de</strong> 2 .Einzig von <strong>de</strong>r Universalerkenntnis als einer Realerkenntnis ausergibt sich die Möglichkeit, ethische Prinzipien als soziale Grundsätzeauszusprechen, die nicht etwa nur für das Verhalten <strong>de</strong>s einen zuman<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn zu allererst als Ganzheitsfor<strong>de</strong>rung an die Gesamtgesellschaftgerichtet sind. Die Folgen für die Rechtsbildung sind spürbar imVerhältnis von Recht und Moral.2Vgl. THOMAS VON AQUIN, Summa theologica, I-II, 94, 4 u. 5.


Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 92. Die Soll-Wissenschaft vom RechtlichenDas Recht als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne <strong>de</strong>rtranszen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong>Das Recht als Regel zwischenmenschlicher Beziehungen ist ohne Zweifelein Soll. Es wer<strong>de</strong>n also für das Recht dieselben Überlegungen wirksam,die wir bereits bezüglich <strong>de</strong>s Solls im allgemeinen angestellt haben.Beim Recht han<strong>de</strong>lt es sich lediglich um eine Soll-Ordnung für min<strong>de</strong>stenszwei Partner. Es tritt also hier <strong>de</strong>r Umstand <strong>de</strong>r Situationin ganz eigenemMaße in Erscheinung. Denn die Soll-For<strong>de</strong>rung muß von bei<strong>de</strong>n Seitenannehmbar sein. Sie darf nicht mit <strong>de</strong>m Imperativ <strong>de</strong>s einen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>renin Konflikt treten. Was inhaltlich <strong>de</strong>m Soll unterstellt wird, ist aber auchhier, und hier sogar erst recht, ein Erfahrungsgegenstand.Der Erfahrungsgegenstand, also in <strong>de</strong>r Rechtssphäre : die Situation<strong>de</strong>s sozialen Geschehens, ist aber in <strong>de</strong>r kantischen Vorstellung nicht dasSoll, son<strong>de</strong>rn nur die Bedingung, daß Soll, also Recht, möglich ist. Wodie Bedingungen nicht gegeben sind, da besteht auch kein Soll. Es gibtalso nach <strong>de</strong>r kantischen Denkweise kein unrichtiges und darum auchkein richtiges Recht. Es ist etwas Recht o<strong>de</strong>r nicht. Der Begriff « richtigesRecht» setzt stillschweigend die Vorstellung eines möglichen «unrichtigen», «ungerechten» Rechts voraus. Dasselbe, was sich als Recht ausgibt,es aber nicht ist, muß, wie C. A. Emge 3 erklärt, als « Anmaßung »bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Dennoch können wir vielleicht, um nicht in komplizierteTerminologie zu geraten, vom «unrichtigen » und « richtigen »Recht sprechen, in<strong>de</strong>m wir sagen, das « unrichtige » und « ungerechte »Recht sei scheinbares Recht, während das «richtige» Recht wirklichesRecht sei. In diesem Sinne hat übrigens auch Thomaslex justa und injusta gesprochen.von Aquin von <strong>de</strong>rEs muß auch hier, wo von Rechtsgrundsätzen die Re<strong>de</strong> ist, genauwie früher, wo wir von <strong>de</strong>n allgemeinen sittlichen Grundsätzen gesprochenhaben, betont wer<strong>de</strong>n, daß in <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophieKantsnicht von einer Analyse <strong>de</strong>r Rechtsnormen als Normen die Re<strong>de</strong> seinkann, <strong>de</strong>nn es gibt keine inhaltlich gefüllte Rechtsnorm, an welcher diepositive Rechtsnorm gemessen wer<strong>de</strong>n könnte. Es han<strong>de</strong>lt sich also in<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, welche nach <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong> vorgeht,nicht um eine Normenwissenschaft im eigentlichen Sinne, son<strong>de</strong>rn3Einführung in die Rechtsphilosophie, Frankfurt a. M.-Wien, 1955, 93 ff.


10 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlicheneinzig um eine Wissenschaft, welche die Analyse <strong>de</strong>r konkreten, erfahrungsmäßigenSituation vornimmt, auf Grund <strong>de</strong>ren Recht erst möglichwird. Diese Situationsanalyse hat übrigens <strong>de</strong>m Anschein nach viel mit<strong>de</strong>r thomistischen Naturrechtsanalyse gemeinsam. Auch in <strong>de</strong>r thomistischenRechtsauffassung geht es nicht einfach um die Anwendung vonuniversalen Normen, son<strong>de</strong>rn um die in <strong>de</strong>r konkreten Erfahrung möglicheAnwendung. Dennoch ist <strong>de</strong>r wesentliche Unterschied zwischenkantischer Transzen<strong>de</strong>ntalmetho<strong>de</strong> und Thomismus nicht zu übersehen.Gemäß <strong>de</strong>m Thomismus wer<strong>de</strong>n Normen angewen<strong>de</strong>t, so sehr diese Normendie konkrete Situation ins Auge fassen, während in <strong>de</strong>r kantischenTranszen<strong>de</strong>ntalmetho<strong>de</strong> das Konkrete danach untersucht wird, ob es dasRecht (Soll) möglich macht, nicht also, ob und wie es die Anwendungeiner universalen Norm möglich macht. Der grundsätzliche Unterschiedzwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Anschauungsweisen hat seine Wurzel in <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nenAuffassung bezüglich <strong>de</strong>r Universalerkenntnis.Es ist verlockend und übrigens auch lehrreich, <strong>de</strong>m Gedankengang<strong>de</strong>r kantischen Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie zu folgen, auf welchem Wegesie im konkreten Fall Recht erkennt, also ein rechtliches Soll bestimmt(wenn wir uns einmal in dieser einfachen Weise ausdrücken dürfen).Es ist durchweg im Staatsrecht die Re<strong>de</strong> davon, daß die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>sMenschen zu <strong>de</strong>n Grundrechten <strong>de</strong>r staatlichen Organisation gehört. Washeißt hier aber Menschenwür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Menschlichkeit ? In einer ontologischeingestellten Rechtsphilosophie wür<strong>de</strong> man an jene Seinsvollendungen<strong>de</strong>nken, die <strong>de</strong>r Mensch von Geburt mit sich bringt und die insich bereits eine For<strong>de</strong>rung an die Gesellschaft be<strong>de</strong>uten. Umgedachtin die kantische Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie besagt <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Menschlichkeitvielmehr « Verantwortlichkeit ». Der Mensch ist ein Wesen, daseine Richtschnur, d. h. eine ihm vorgeschriebene Regel, wohl zu beurteilenvermag, ob sie «Anmaßung » (d. h. «unrichtiges » und nur scheinbaresRecht) o<strong>de</strong>r Recht (d. h. «richtiges», echtes Recht) ist. Von hieraus gesehen, kann es um <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong> willen keinen «unbedingtenGehorsam » geben, da <strong>de</strong>r Befehl eines an<strong>de</strong>ren erst dann maßgeblichsein kann, wenn er das Verantwortungsbewußtsein <strong>de</strong>s Betroffenen nichtverletzt 4 .Ein Gesetz muß also so gestaltet sein, daß es das Soll in einem je<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r ermöglicht.Fragen wir uns nun weiter, wo man <strong>de</strong>nn die Erkenntnis über die4Vgl. C. A. EMGE a. a. O., 114 f.


Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 11konkreten Bedingungen erfahren kann, gemäß welchen das Soll für einenje<strong>de</strong>n möglich wird. Wir kommen schließlich zur Soziologie. Wir sindalso bei <strong>de</strong>r Seins Wissenschaft angelangt. Doch wäre es nicht korrekt,die kantische Rechtsphilosophie ganz in eine Soziologie auflösen zuwollen, <strong>de</strong>nn ein gemäß <strong>de</strong>n soziologischen Bedingungen erlassenes Gesetzist nicht <strong>de</strong>swegen echtes Recht, d. h. überhaupt Recht, weil es <strong>de</strong>mGesellschafts<strong>de</strong>nken entspricht, son<strong>de</strong>rn nur und insofern es in je<strong>de</strong>mFall rechtliches Soll möglich macht. Nehmen wir an, daß ein Gesetz inengem Kontakt mit <strong>de</strong>n soziologischen Bedingungen geformt wor<strong>de</strong>nist, und setzen wir dann <strong>de</strong>n Fall, daß A erklärt, er halte dies Gesetzfür «ungerecht», d. h. für eine Anmaßung, welche Überlegungen hatnun A zu machen ? Er steht zwischen Gehorsam und Nichtgehorsam.Die kantische Transzen<strong>de</strong>ntalmetho<strong>de</strong> lehnt auf je<strong>de</strong>n Fall die Ableitung<strong>de</strong>s Solls aus absoluten Wertinhalten ab. Der betroffene A könnte alsonicht sagen, das Gesetz, das als Anmaßung erscheint, sei doch gültig,weil es eine Ordnung o<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Gemeinschaft geben müsse,einerlei, ob er nun <strong>de</strong>n Inhalt einsehe o<strong>de</strong>r nicht. Erst recht lehnt diekantische Auffassung es ab, daß man das Faktum allein schon zur Normerhebe im Sinne von « Gesetz ist Gesetz »(von C. Schmitt als «Decisionismus»bezeichnet). Vielmehr wird A Gehorsam und Nichtgehorsam in <strong>de</strong>rSituation, in welche ihn ein «unrichtiges » Gesetz hineingeführt hat, abwägenund sich überlegen, was in diesem konkreten Fall als belangvollzu betrachten ist. Er wird dann eventuell zu <strong>de</strong>m Schluß kommen, daßdie an sich unrichtige Richtschnur ihn doch als belangvoll angeht.Wir wer<strong>de</strong>n uns natürlich fragen, worin <strong>de</strong>nn die Wissenschaft besteht,welche das Recht nicht einfach als ein Faktum annimmt, wie etwadie Rechtsdogmatik o<strong>de</strong>r die Rechtstheorie, son<strong>de</strong>rn als ein Soll betrachtet.Da es dabei um eine Wissenschaft mit Allgemeincharakter geht, kannes sich nicht um jene Erkenntnis han<strong>de</strong>ln, gemäß welcher <strong>de</strong>r einzelnefür sich die Bedingungen erkennt, wonach Soll für ihn möglich wird.Ist aber eine Allgemeinerkenntnis auf kantischem Bo<strong>de</strong>n überhauptmöglich ? Wenn wir das wissen, dann haben wir <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Rechtsphilosophieim Sinne <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong>.Es kann sich nicht um eine inhaltliche Vorbestimmung han<strong>de</strong>ln imSinne von Findung universaler Normen. Da Recht überhaupt erst dortist, wo die konkreten Bedingungen geschaffen sind, daß eine das zwischenmenschlicheHan<strong>de</strong>ln bestimmen<strong>de</strong> Richtschnur als (richtige) Regel möglichwird, kann die Rechtsphilosophie nichts an<strong>de</strong>res zur Aufgabe haben,als die wi<strong>de</strong>rspruchsfreien Voraussetzungen zu bestimmen, gemäß wel-


12 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichenchen alle möglichen Behauptungen über ein Rechtliches richtig sein können.Ich weiß, daß diese Formulierung manches vereinfacht. Sie ist aberpädagogischer, als wenn man die Abstracta einsetzt. Korrekt im Sinne<strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie müßte man mit C. A. Emge sagen :«Rechtsphilosophie ist ihrer Aufgabe nach die Wissenschaft von <strong>de</strong>mbeson<strong>de</strong>ren Denkbaren, <strong>de</strong>ssen wi<strong>de</strong>rspruchsfreie Bestimmbarkeit allemöglichen Behauptungen über ein Rechtliches als solches (also gebietsmäßig)logisch voraussetzen müssen, wenn sie Möglichkeit besitzen sollen,richtig zu sein. » 5Diese Fassung <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie bietet also keineInhalte, son<strong>de</strong>rn lediglich - grob ausgedrückt - die Metho<strong>de</strong>, welche allgemeinangewandt wer<strong>de</strong>n muß, um zu erkennen, wo in einem konkretenFall eine Richtschnur richtiges Recht sein kann. So sehr es nicht um dieBestimmung <strong>de</strong>s Solls geht, <strong>de</strong>nn nicht dieses, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>ssen Bedingungen<strong>de</strong>r Möglichkeit wer<strong>de</strong>n untersucht, so können wir diese Form <strong>de</strong>r Rechtsphilosophiedoch noch in die Soll-Wissenschaften einreihen.Die Frage nach einer Soll-Wissenschaft vom Rechtlichenim Denken <strong>de</strong>r WertphilosophieGanz abgesehen davon, daß die Wertphilosophie kaum eigentlichsoziale Werte erarbeitet hat, wäre sie schon auf Grund ihrer Leugnungje<strong>de</strong>r rationalen Werterkenntnis nicht in <strong>de</strong>r Lage, eine Wissenschaftvom Recht als einem Soll aufzustellen. Der zentrale Wert ist die Person.Die Wertphilosophie spricht im Bereich <strong>de</strong>s sozialen Zusammenlebensnoch vom Vertrauen, von Solidarität. Doch ist diese Solidarität reinindividualethisch begriffen im Sinne <strong>de</strong>r ganz personalen Leistung <strong>de</strong>seinen zum an<strong>de</strong>ren. Die Werte regeln wohl das Verhalten eines je<strong>de</strong>ninnerhalb <strong>de</strong>r Gesellschaft. Da sie aber stets nur durch persönliches Werteinfühlenerfaßt wer<strong>de</strong>n, verliert sich das Normengefüge in <strong>de</strong>r Vielheit<strong>de</strong>r Personen. Wenn man also Regeln <strong>de</strong>s Zusammenlebens fin<strong>de</strong>n will,dann hat man die Soziologie zu befragen, d. h. man wird einen gewissenDurchschnitt <strong>de</strong>s Wertempfin<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r ermittelnmüssen, um das Wertfühlen <strong>de</strong>r vielen gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen undso das Gesellschaftsleben zu ermöglichen. Auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Wertphilosophieist darum eine eigentliche Wissenschaft vom Recht als einemSoll nicht möglich. Es kann sich nur darum han<strong>de</strong>ln, die Seinsbedingungensoziologisch zu untersuchen, auf Grund <strong>de</strong>ren das Werturteil <strong>de</strong>r vielen


Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 13Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r unangetastet bleibt. Im kantischen Denken ging esimmerhin darum, die Seinsbedingungen festzustellen, auf Grund <strong>de</strong>renSoll möglich wird.Das Recht als Gegenstand <strong>de</strong>r Soll-Wissenschaft im Sinne<strong>de</strong>r universalen NormenerkenntnisUnter <strong>de</strong>r Voraussetzung, daß es nicht nur eine Individual-, son<strong>de</strong>rnauch eine Sozialethik in <strong>de</strong>m von mir bereits beschriebenen Sinne gibt 6 ,lassen sich allgemeine Normen formulieren, die zugleich Rechtscharakterbesitzen. Diese sind naturgemäß noch nicht « Recht», wohl aber etwasRechtliches. Diese Normen sind, je allgemeiner sie formuliert wer<strong>de</strong>n,um so blasser. Die Scholastik sagt dafür : je extensiver, <strong>de</strong>sto wenigerintensiv. Man kann aber <strong>de</strong>swegen nicht von leeren Prinzipien sprechen,<strong>de</strong>nn potentiell sind diese Normen gefüllt, da sie nicht einfach allgemeineAussagen sind, son<strong>de</strong>rn eine inhaltlich bestimmte For<strong>de</strong>rung an die konkreteWirklichkeit aussprechen. So be<strong>de</strong>utet die Menschenwür<strong>de</strong> imSinne <strong>de</strong>r universalen Normenerkenntnis nicht nur die For<strong>de</strong>rung, dasfreie Gewissen <strong>de</strong>s einzelnen - auch das irrige - anzuerkennen, son<strong>de</strong>rnbeinhaltet ebenfalls die Fülle <strong>de</strong>s Personseins mit allen Zielsetzungen,die sich aus <strong>de</strong>m Sein <strong>de</strong>r menschlichen Person hic et nunc ergeben.Unsere praktische Vernunft for<strong>de</strong>rt spontan die Erfüllung dieser Seinsanlagen.Wäre <strong>de</strong>m nicht so, dann wür<strong>de</strong>n wir uns im konkreten Fallüber eine grobe Verletzung <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong> überhaupt nicht mehraufregen. Die universalen Normen weisen, so «leer » sie auch erscheinenmögen, doch auf einen ganz bestimmten Inhalt hin, <strong>de</strong>r allerdings in <strong>de</strong>rkonkreten Situation je und je verschie<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r aber <strong>de</strong>swegen jenemUniversale nicht fremd, son<strong>de</strong>rn in ihm mitgedacht ist, wie die verschie<strong>de</strong>nstenEinzelfälle in einem analogen Universale enthalten sind.Die Gefahr bei dieser Prinzipienbildung ist nur die, daß man voneiner engen Erfahrungsbasis überschnell eine Allgemeinfor<strong>de</strong>rung formt,die in dieser Formulierung gar keine Allgemeingültigkeit besitzen kann.Ein gutes Schulbeispiel für diesen Sachverhalt ist das Subsidiaritätsprinzip.Im Hinblick auf die geistige Situation unserer Gesellschaft, aufdie völlige weltanschauliche Zerrissenheit <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r, aufdie Gefahr <strong>de</strong>s Mißbrauches <strong>de</strong>r Autorität (Totalitarismus) wur<strong>de</strong> dasziemlich formal gefaßte Subsidiaritätsprinzip geprägt: « Soviel Freiheit« Vgl. Sozialethik, Bd. I, Kapitel 3.


14 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichenwie möglich, soviel Autorität wie notwendig». Im politischen Bereichdürfte dieses «grundsätzliche» Vorrecht <strong>de</strong>r Freiheit gegenüber staatlichenEingriffen heute die einzige Möglichkeit <strong>de</strong>r Ordnung bieten. Hierbesagt das «möglich» und «nötig» inhaltlich nur so viel, daß ein gemeinsamesLeben noch irgendwie «ermöglicht»wird und die allgemeinenZiele <strong>de</strong>s Zusammenlebens einigermaßen erfüllt wer<strong>de</strong>n. Wenn man aberdas «möglich »und «nötig»in <strong>de</strong>n Rahmen einer I<strong>de</strong>algemeinschaft einsetzt,etwa in die nach einem gemeinsamen sittlichen I<strong>de</strong>al ausgerichteteFamilie, dann wird die «Möglichkeit» <strong>de</strong>r Freiheit doch weitgehend eingeschränktund die «Notwendigkeit» <strong>de</strong>r Autorität be<strong>de</strong>utend erweitert.Zwar bleibt die Formulierung <strong>de</strong>s Prinzips noch dieselbe : «Soviel Freiheitwie möglich, soviel Autorität wie notwendig. » Jedoch ist das Richtmaß<strong>de</strong>r Freiheit und <strong>de</strong>r Autorität ein ganz an<strong>de</strong>rs gefüllter Gemeinwohlbegriff.Man wird also die ursprüngliche Fassung, die aus <strong>de</strong>m politischenRaum <strong>de</strong>r heutigen Gesellschaft stammt, nur sehr analog aufan<strong>de</strong>re Gesellschaftsformen übertragen. Ohne diese Rücksichtnahme aufdie vielfältige, analoge Deutungsweise <strong>de</strong>s Subsidiaritätsprinzips könnteman also niemals von einem allgemeingültigen Prinzip sprechen.Unsere praktische Vernunft ist zwar in <strong>de</strong>r Lage, auf einer verhältnismäßigengen Erfahrungsbasis ein Handlungsprinzip aufzubauen, aus <strong>de</strong>meinen Grun<strong>de</strong>, weil sie in <strong>de</strong>r Lage ist, analoge Universalinhalte zu abstrahieren.Dennoch erkennt die Vernunft die reale Allgemeingültigkeitihres Prinzips erst dann richtig, wenn sie sich <strong>de</strong>r konkret möglichenanalogen Fälle bewußt wird. Mit an<strong>de</strong>ren Worten : die sozialen (und übrigensauch individualen) praktischen Prinzipien müssen stets am konkretenSachverhalt verifiziert wer<strong>de</strong>n. Soll dies aber heißen, daß wir zurreinen Seinsanalyse Kants zurückkehren, auf Grund welcher <strong>de</strong>r Imperativunserer praktischen Vernunft erst möglich wer<strong>de</strong>n soll ? Diese Fragekann man berechtigterweise stellen, <strong>de</strong>nn auch in einer korrekt durchdachtenNaturrechtslehre ist Recht erst als konkrete For<strong>de</strong>rung möglich.Man muß also immer <strong>de</strong>n konkreten Sachverhalt analysieren. Und <strong>de</strong>nnochist es etwas ganz an<strong>de</strong>res, einfach anläßlich einer konkreten Seinsanalyseeinen kategorischen Imperativ wirken zu lassen o<strong>de</strong>r die konkreteSeinsanalyse gemäß analogen universalen Prinzipien vorzunehmen.In <strong>de</strong>r kantischen Auffassung gibt es keine Rechtsphilosophie, welcheRechtsnormen im Sinne von allgemeingültigen Sozialfor<strong>de</strong>rungen aufstellt.In ihr wer<strong>de</strong>n nur <strong>de</strong>nkbare Fälle, welche Gegenstand einer rechtlichenBehauptung sein könnten, danach untersucht, ob sie Recht möglichmachen. Die Untersuchung <strong>de</strong>s konkreten Falles vollzieht sich zwar


Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 15rational. Dummheit kann nicht die Möglichkeit von Recht abgeben.Darin begegnen sich kantische und naturrechtliche Sicht. In <strong>de</strong>r kantischenAuffassung aber schließt die rationale Analyse die Anwendungvon Allgemeinprinzipien, erst recht von allgemeinen praktischen Prinzipienaus.Allerdings be<strong>de</strong>utet die «Anwendung von Allgemeinprinzipien»nicht Anwendung eines vorgeformten «Rechts » auf eine konkrete Situation.In dieser mißverständlichen Weise wur<strong>de</strong> lei<strong>de</strong>r von vielen Naturrechts<strong>de</strong>nkerndie Bewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsprinzipien aufgefaßt. Gegendiesen Irrtum be<strong>de</strong>utet die Kenntnis <strong>de</strong>r kantischen Rechtsphilosophieeine gute Medizin.SchlußjolgerungOb die Rechtsphilosophie eine im entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Punkt <strong>de</strong>r sozialenWirklichkeit vorgeordnete Wissenschaft ist, bestimmt sich danach, inwieweitman sie als echte Soll-Wissenschaft zu rechtfertigen imstan<strong>de</strong>ist. Die Wertphilosophie ist je<strong>de</strong>nfalls bei aller Fülle von hochtragen<strong>de</strong>nMotiven nicht in <strong>de</strong>r Lage, echte rechtliche Soll-Sätze aufzustellen. Siemag immerhin als fernes Licht leuchten, um <strong>de</strong>n Weg abzuzeichnen, <strong>de</strong>ndie Gesellschaft eigentlich gehen müßte, um an die ewigen Werte zurühren. Eigentlich sozialen Inhalt erhalten ihre Wertmaßstäbe aber nurdurch die Vermittlung <strong>de</strong>r Soziologie.Die transzen<strong>de</strong>ntale Metho<strong>de</strong> macht das Soll zwar nicht von <strong>de</strong>rsozialen Wirklichkeit abhängig, sie ist aber doch ganz an die Erfahrungverwiesen, um die Möglichkeiten für das Soll zu untersuchen. Aus diesemGrun<strong>de</strong> bewegen sich die von <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Philosophie herkommen<strong>de</strong>nRechtsphilosophen sehr oft auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Rechtstheorieund <strong>de</strong>r vergleichen<strong>de</strong>n Rechtswissenschaft, da sie <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbarenErfahrungsbedingungen nur im bestehen<strong>de</strong>n Recht fin<strong>de</strong>n können.An<strong>de</strong>rerseits ist festzuhalten, daß die transzen<strong>de</strong>ntale Metho<strong>de</strong> sich umdas Apriori kümmert.Jene Philosophie, die auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r realen Universalerkenntnissteht, dürfte wohl am meisten <strong>de</strong>r konkreten sozialen Erfahrung vorgelagertsein, da sie inhaltgefüllte Normen für das zu bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Recht, alsofür die erst zu formen<strong>de</strong> soziale Wirklichkeit schafft. An<strong>de</strong>rerseits wärees verhängnisvoll, ihre Normen als je<strong>de</strong>r Erfahrung vorgelagert zu bezeichnen.Auch sie bedarf <strong>de</strong>r Erfahrung. Auch sie muß sich um die in<strong>de</strong>r sozialen Wirklichkeit gemachten Rechtserfahrungen kümmern. Je-


16 Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichendoch sollen diese Erfahrungswirklichkeiten nur <strong>de</strong>n Weg weisen zu jenenWerterfassungen, die als «Naturinstinkt» <strong>de</strong>r menschlichen Vernunftbezeichnet wer<strong>de</strong>n können. Da die auf <strong>de</strong>r realen Uni Versalerkenntnisaufbauen<strong>de</strong> Philosophie <strong>de</strong>r Ansicht ist, daß die Vernunft ihrer Naturgemäß das Wesen <strong>de</strong>r Dinge erfaßt und <strong>de</strong>mentsprechend auch Wesens-Sollsätze ausspricht, kann für sie die Erfahrung nicht nur die Bedingungabgeben, auf Grund <strong>de</strong>ren eine Soll-For<strong>de</strong>rung möglich wird. Vielmehrbietet die Erfahrung auf <strong>de</strong>m Wege über die Abstraktion das Objektselbst, auf welches die Vernunft ihrer naturhaften Wesensart nach eingestelltist. Es geht hier also um eine Erfahrung, welche die Wesensanlagen<strong>de</strong>r menschlichen Natur aufzu<strong>de</strong>cken imstan<strong>de</strong> ist, und nichtnur um jene Erfahrung, welche diese o<strong>de</strong>r jene aktuelle Neigung <strong>de</strong>seinen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ganzen Gesellschaft offenbart.Unter <strong>de</strong>n Ethikern unserer Zeit darf ohne Übertreibung Johannes Messnerals jener Autor bezeichnet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r in wirksamster Weise sich umdie Ergründung dieser metaphysischen Erfahrung bemüht hat. Von diesererkenntnistheoretischen Grundlage aus erscheint die Rechtsphilosophieals eine je<strong>de</strong>r Rechtswissenschaft vorgeordnete Soll-Wissenschaft, allerdingsmit <strong>de</strong>m Vorbehalt, daß die Soll-Sätze in ausreichen<strong>de</strong>m Maße dieanaloge Sinnfülle enthalten, welche nötig ist, um die weitgestreute Erfahrungaufzunehmen.


ZWEITES KAPITELDIE DEFINITION DES RECHTS


ERSTERARTIKELDIE NOMINALDEFINITION DES RECHTSDAS RECHT ALS BEGRIFFVorbemerkungen zur wertfreien Definition <strong>de</strong>s RechtsbegriffesIn <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition sehen wir grundsätzlich von einer Wertungab. Wir fragen also noch keineswegs, was von einem I<strong>de</strong>al her irgendwieals gerecht anzusehen ist und darum etwas, was sich als Recht ausgibt,auch zum Recht macht. Vielmehr han<strong>de</strong>lt es sich darum, das Bewußtseinzu analysieren, welches wir bezüglich <strong>de</strong>ssen haben, was wir «rechtlich »nennen. Wir befin<strong>de</strong>n uns hier also auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r echten Rechtstheorie,<strong>de</strong>r aber nicht etwa das Reservat <strong>de</strong>r Rechtstheorie ist, son<strong>de</strong>rnvielmehr auch jenem Philosophen zusteht, <strong>de</strong>r seine Definitionen auf <strong>de</strong>rErfahrung aufbaut 1 . Bei <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition beschäftigen wir unsalso zunächst einmal mit <strong>de</strong>m Recht als einer Tatsache äußerer Erfahrung,sodaß wir (allerdings nur im Rahmen <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition) mitHans Kelsen sagen können, es sei einerlei, um welches Recht es sichhandle, um das sowjetische o<strong>de</strong>r um das <strong>de</strong>mokratische Frankreichs,immer sei es das Wesen <strong>de</strong>s Rechts, das wir suchen.Dem Moralisten dürften die Zusammenhänge nicht fremd sein.Bevor er nämlich das Sittliche wertend beurteilt, wird er doch zunächsteinmal das Phänomen <strong>de</strong>s Sittlichen aufweisen müssen und es so bestimmen,wie es zunächst aus <strong>de</strong>r Erfahrung bestimmbar ist, um dann in <strong>de</strong>r1Vgl. hierzu Kap. 1.3


20 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsFolge diesen Erfahrungsgegenstand in <strong>de</strong>n großen Zusammenhang <strong>de</strong>rmenschlichen Natur als solcher zu stellen und von dort aus bestimmteWertungen vorzunehmen.Was wir also zunächst analysieren, ist nicht unser sittliches Bewußtseinvom Recht, son<strong>de</strong>rn vielmehr unser rein «intellektuelles», d. h.jenes Bewußtsein, welches <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Rechtlichen formt. Weil allerdingsbei allen Erfahrungsgegenstän<strong>de</strong>n, die von unserer praktischen Vernunftgestaltet wer<strong>de</strong>n müssen, eben diese praktische (wesentlich sittliche)Vernunft stets mitinteressiert ist, ja sogar naturnotwendig mitwirktbei je<strong>de</strong>r gedanklichen Operation, be<strong>de</strong>utet es fast eine irrsinnigeAkrobatik, das Rechtliche ganz und gar isoliert von je<strong>de</strong>r Wertung insAuge fassen zu wollen. Daher kommt es, daß gera<strong>de</strong> die Philosophensich gegen jene wen<strong>de</strong>n, die auf Grund ihrer Rechtstheorie zunächst einmaleinzig und allein das Faktum <strong>de</strong>s Rechts bestimmen möchten. Wieschwer es ist, das Recht als Faktum von <strong>de</strong>r Wertung abzuheben, zeigtschon die Definition Sallusts:« Recht ist die Aequitas Unter <strong>de</strong>n Bürgern,sei sie durch geschriebene Gesetze sanktioniert o<strong>de</strong>r in Einrichtungenund Sitten überkommen. »Wir stellen nun im Folgen<strong>de</strong>n die einzelnen Elemente zusammen,die notwendig sind, um <strong>de</strong>m Bewußtseinsinhalt vom Recht genüge zu tun.1. Das Recht bezeichnet eine zwischenpersonale BeziehungVon Recht wird nicht gesprochen, wo man sich nur eine einzigePerson <strong>de</strong>nkt. Auch gegenüber <strong>de</strong>r äußeren Gegenstandswelt wür<strong>de</strong> eineinzelner Mensch nicht vom Recht auf Gebrauch sprechen, wenn ernicht einem an<strong>de</strong>ren Menschen gegenüberstän<strong>de</strong>. Robinson « benützt»einfach die Dinge. Recht verlangt immer Bei<strong>de</strong>rseitigkeit, ein Gegenüber<strong>de</strong>s einen zum an<strong>de</strong>rn. Die Alten haben dafür <strong>de</strong>n Terminus «Altereitas »geprägt. Recht bezeichnet also immer ein soziales Phänomen o<strong>de</strong>r setztein solches voraus. Ob nun das zwischenpersonale Verhalten <strong>de</strong>r Menschenselbst, also nicht nur die Relation, als rechtlich zu bezeichnenist, ist eine Frage, die wir hier noch nicht entschei<strong>de</strong>n können, da siewesentlich davon abhängt, in welchem realen Zusammenhang wir dasjenigebringen, das wir mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s Rechts bzw. <strong>de</strong>s Rechtlichenbezeichnen. Jene Juristen, die einzig das positive Recht im Auge haben,sehen das Rechtliche nicht im Verhalten <strong>de</strong>s Menschen selbst, son<strong>de</strong>rnvielmehr in <strong>de</strong>r Folge (Zwangsvollstreckung), die mit einem solchenmenschlichen Verhalten (als Bedingung) verbun<strong>de</strong>n ist.


Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 212. Das Recht ist konkrete zwischenpersonale BeziehungIm eigentlichen und strengen Sinne wird als« Recht»immer nur einkonkreter Sachverhalt bezeichnet. Alles an<strong>de</strong>re, was sonst noch irgendwierechtlich genannt wird, erhält diesen Namen nur in Funktion zumkonkreten Sachverhalt. Das Gesetz ist zwar auch etwas Rechtliches,es ist aber nur rechtlich, weil es eine konkrete zwischenpersonale Beziehungregeln soll.Mit diesem Gedanken wird keineswegs behauptet, daß etwa diekonkrete Situation die Norm <strong>de</strong>s Rechts wäre. Es wird lediglich betont,daß sich das Recht erst in <strong>de</strong>r konkreten zwischenmenschlichen Beziehungerfüllt. Die Analyse <strong>de</strong>r realen Ordnung wird dann herausstellen müssen,gemäß welchen Prinzipien <strong>de</strong>r einzelne konkrete Fall rechtlich bestimmtwird. Wir wer<strong>de</strong>n dort dann auf die bei<strong>de</strong>n Begriffe Rechtsquelle undRechtsnorm stoßen.3. Das Recht ist eine gesollte konkrete zwischenmenschliche BeziehungDas Recht ist nicht ein reiner Naturprozeß, mag man sich diesennun vorstellen im Sinne einer materiellen o<strong>de</strong>r auch psychischen Kausalität.Eine materielle Kausalität liegt z. B. in <strong>de</strong>m Falle vor, wo einAutofahrer einen Wagen überholt und dabei mit einem entgegenkommen<strong>de</strong>nFahrzeug zusammenstößt. Dieses Ereignis als solches ist noch nichtsRechtliches. Es wird dies erst in <strong>de</strong>m Augenblick, wo wir daran <strong>de</strong>nken,daß <strong>de</strong>r überholen<strong>de</strong> Fahrer sich hätte an die Verkehrsvorschriften haltenmüssen, auf ein eventuell entgegenkommen<strong>de</strong>s Fahrzeug zu achten.Den Fall einer rein psychologischen Kausalität fin<strong>de</strong>n wir dort, wo einMensch auf Grund einer Zwangsvorstellung, z. B. einer eingeschliffenenGewohnheit, die Handlung spontan vollzieht. Kelsen <strong>de</strong>utet z. B. dieVorstellung eines überweltlichen Wesens, das sich am Menschen rächt,im Sinne einer reinen Kausalität. Gott erscheint so als die <strong>de</strong>n Menschentragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihn fallenlassen<strong>de</strong> Allgewalt, <strong>de</strong>r man sich unterwirft,wie man etwa <strong>de</strong>m Nahrungstrieb nachgibt, um nicht zu verhungern.Wir haben in diesem Augenblick noch nicht über diese Erklärung <strong>de</strong>sGott- Mensch-Verhältnisses zu disputieren. Es geht zunächst nur darum,<strong>de</strong>n Naturprozeß in seiner materiellen und psychologischen Kausalitätdarzustellen. Es ist Kelsen und übrigens allen Rechtstheoretikern beizupflichten,daß we<strong>de</strong>r die materielle noch die psychologische Kausalitätausreicht, um das Recht in seinem Wesen zu erklären. Das Recht istkein gewöhnliches Ereignis, auch kein psychologisches. Es ist ein Soll.


22 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsIn <strong>de</strong>r Erklärung dieses Solls gehen die Rechtstheoretiker sogar so weit,daß sie das materielle o<strong>de</strong>r psychologische Ereignis vollständig vomRechtlichen trennen und nur das Soll sehen. So erklärt man, und vorallem Kelsen, daß nicht das gegenseitige Verhalten <strong>de</strong>r Menschen selbstin die Definition <strong>de</strong>s Rechts hineingehöre, son<strong>de</strong>rn einzig und allein dieFolge, die auf ein solches Verhalten eintritt, nämlich die sogenannteZwangsvollstreckung. Das will besagen, daß das unvorsichtige Überholen<strong>de</strong>s Autofahrers <strong>de</strong>swegen rechtliche Bewandtnis erhalten hat,weil sich daran irgen<strong>de</strong>ine Zwangsvollstreckung knüpft. Das Rechtlichebestän<strong>de</strong> danach einzig in <strong>de</strong>r «Unrechtsfolge» auf eine Tatsache o<strong>de</strong>reinen Sachverhalt. Wir haben uns im Augenblick mit <strong>de</strong>r überaus spitzfindigenFrage nicht näher auseinan<strong>de</strong>rzusetzen, ob das Rechtliche alsfreischweben<strong>de</strong> Relation vom Sein getrennt wer<strong>de</strong>n könne, o<strong>de</strong>r ob esdoch vielmehr nur eine Bewandtnis am Sein selbst sei. Das Problembeschäftigt auf höherer Ebene die Ethik, wo es darum geht, Sein undSollen miteinan<strong>de</strong>r in Beziehung zu setzen. Verbleiben wir einmal hier,wo es doch nur um die Nominal<strong>de</strong>finition geht, bei <strong>de</strong>r naiven «Annahme», daß das Rechtliche etwas am menschlichen Verhalten, und zwaram zwischenmenschlichen Verhalten sei, insofern dieses gesollt ist.Dieser Gedanke, daß das Rechtliche etwas Gesolltes ist, stößt nunbei <strong>de</strong>m sozialpsychologischen Phänomen <strong>de</strong>s Brauches, <strong>de</strong>m die Juristendie Bewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsquelle zuschreiben, auf eine gewisse Schwierigkeit.Der Brauch ist die in einer bestimmten Gesellschaft kristallisiertegesellschaftliche Lebensform. Man kann sich nun das Rechtliche imsozialen Brauch nicht richtig <strong>de</strong>nken, wenn man diesen einzig und alleinals soziale Verkrustung auffaßt, weil so das Rechtliche mit je<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>renpsychologischen Druckmittel verwechselt wür<strong>de</strong>. Die Rechtswissenschaftwäre dann nichts an<strong>de</strong>res als eine Naturwissenschaft. Man kann, wie bereitsgesagt, we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sittlichen noch auch <strong>de</strong>r rechtlichen Pflicht näherkommen,solange man im reinen Naturprozeß verbleibt. Dem sozialenZwang <strong>de</strong>s Brauches muß also die Bewandtnis <strong>de</strong>r sozialen Verpflichtungverhaftet sein. Das hat selbst Ortega y Gasset gespürt, obwohl er das gesamteRecht im sozialen Brauch aufgehen ließ. Und auch Henri Bergson<strong>de</strong>utet <strong>de</strong>n sozialen Zwang <strong>de</strong>s Brauches im Sinne eines Prinzips <strong>de</strong>rsozialen Verpflichtung. Was muß also zum sozialpsychologischen Druck,<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Brauch auf <strong>de</strong>n einzelnen Menschen ausübt, hinzugedacht wer<strong>de</strong>n,um <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s Rechts zu genügen ? Doch wohl nichts an<strong>de</strong>resals die Vorstellung, daß im Brauch irgendwie eine verpflichten<strong>de</strong> Stimmespricht. Ohne diese Vorstellung <strong>de</strong>r Pflicht ist <strong>de</strong>r soziale Brauch ent-


Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 23we<strong>de</strong>r eine reine Gewohnheit, die <strong>de</strong>n einzelnen Menschen die Bahn <strong>de</strong>rHandlungen gewissermaßen instinktiv vorspurt, o<strong>de</strong>r ein reiner Wert, <strong>de</strong>nje<strong>de</strong>r im eigenen Urteil zum seinen macht, ohne daß es damit zu einereigentlichen sozial verbindlichen Verkettung käme.4. Das Recht ist ein gesolltes konkreteszwischenmenschliches Verhalten, das erzwingbar istWir haben beim rechtlichen Verhältnis, in welchem zwei Personenzueinan<strong>de</strong>r stehen, durchweg die Vorstellung, daß <strong>de</strong>r eine einen Anspruchzu stellen, während <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re diesen Anspruch zu erfüllen hat. Der eineist also be-rechtigt, <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re ver-pflichtet. Es ist uns dabei klar, daßdiese bei<strong>de</strong>n Bewandtnisse durchaus zusammengehören, um die Vorstellungeines eigentlich rechtlichen Sollens zu ermöglichen. Der Gedankedieser Zusammengehörigkeit ist aber undurchführbar, wenn man nichtdie Erzwingbarkeit <strong>de</strong>s gesollten Verhältnisses mit<strong>de</strong>nkt. Aus diesemGrun<strong>de</strong> ruft <strong>de</strong>r rechtlich Übervorteilte nach jeman<strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r zwangsmäßigdie gesollte Ordnung herstellt. Ja, <strong>de</strong>r Berechtigte betrachtet sich<strong>de</strong>m Partner gegenüber als autorisiert, bei Versagen einer übergeordnetenMacht aus eigenen Kräften zur Zwangsvollstreckung zu schreiten. Indiesem Sinne sagt Johannes Messner:«Die Arteigenheit <strong>de</strong>s Rechts liegtdarin, daß es eine Regel <strong>de</strong>s äußeren Verhaltens darstellt und die Ermächtigungzur Herbeiführung <strong>de</strong>s gefor<strong>de</strong>rten Verhaltens durch Gewaltanwendunggewährt.» 2Diese Ermächtigung kann aber nicht ineinem rein individuellen kategorischen Imperativ beruhen, gemäß welchemetwa <strong>de</strong>r Berechtigte für seine Person die Gegenwehr rechtfertigt.Denn in dieser Vorstellung wäre <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re nicht miteinbegriffen. Wirsind vielmehr <strong>de</strong>r Überzeugung, daß unsere Berechtigung in gleicher Weise,wie sie uns zur Handlung autorisiert, <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn zur Anerkennungunserer Handlungsweise verpflichtet. Allerdings sind diese Überlegungenkonsequent nur vollziehbar, wenn man Autorität und übergeordneteNorm mithineinverwebt (vgl. unten 5 und 6). Ohne diese bei<strong>de</strong>n Elementegelingt es nicht, das rechtliche Verhältnis <strong>de</strong>r Staatsautorität zum einzelnenIndividuum erschöpfend zu erklären. Denn wie soll man eineGegenwehr <strong>de</strong>s einzelnen Menschen gegen die übergreifen<strong>de</strong> Staatsgewaltrechtlich begrün<strong>de</strong>t fin<strong>de</strong>n, wenn mit <strong>de</strong>r zwingen<strong>de</strong>n Macht dieRechtsordnung abschließt ? In diesem Betracht hat Fr. Pollock richtig1Das Naturrecht, Innsbruck 3 1958, 205.


24 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtsgesehen, wenn er erklärt, daß die Zwangsvollstreckung bereits Rechtvoraussetze. Doch ist damit nicht bewiesen, daß Recht nicht wesentlichzwangsvollstreckbare Ordnung sei. So sagt auch Thomas von A quin 3 ,das Gesetz müsse Zwangsgewalt haben, um wirksam auf die Tugendhinzuordnen. Nur in dieser Bewandtnis <strong>de</strong>s Gesetzes sieht er <strong>de</strong>n Unterschiedzur privaten Norm begrün<strong>de</strong>t. Hans Nawiasky bestimmt mit vielenan<strong>de</strong>rn das Recht sozusagen einzig von <strong>de</strong>r Zwangsgewalt her: «DieRechtsnorm ist ... eine Vorschrift für das äußere Verhalten, an <strong>de</strong>renNichtbefolgung Vollstreckungszwang o<strong>de</strong>r Strafe anknüpft; das Geboteines Tuns o<strong>de</strong>r Lassens, <strong>de</strong>ssen Ungehorsamsfolge in Vollstreckungszwango<strong>de</strong>r Strafe besteht.» 45. Das rechtliche Soll entstammt einer AutoritätAn sich müßten wir an dieser Stelle das Soll im allgemeinen, alsonicht nur das rechtliche Soll, erklären. Auch die Vorstellung eines reinsittlichen Solls ist konsequent nicht vollziehbar ohne <strong>de</strong>n Gedanken einerAutorität, die das Soll erläßt. Der Wert allein genügt nämlich nicht. Entwe<strong>de</strong>rneigt man auf Grund eines Naturprinzips zum Werte hin, und dannhan<strong>de</strong>lt es sich nicht um die Erfüllung eines Solls, son<strong>de</strong>rn um einenNaturprozeß, o<strong>de</strong>r man erwählt <strong>de</strong>n Wert in freier Entscheidung, unddann erklärt man die Freiheit zum Prinzip <strong>de</strong>r Wahl, man ordnet sichalso <strong>de</strong>m Wert nicht mehr unter, damit ist aber auch die Vorstellungeines eigentlichen Solls ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch vom rechtlichenSoll. Dieses unterschei<strong>de</strong>t sich übrigens vom sittlichen Soll nur dadurch,daß es sich zugleich an mehrere richtet, und zwar in einer Weise, daß esdiese untereinan<strong>de</strong>r ordnet, während das sittliche Soll auf <strong>de</strong>n je einzelnenabzielt. Die Zwangsvollstreckung ist nicht konsequentdurch<strong>de</strong>nkbar,wenn man nicht zugleich eine übergeordnete Kraft, d. h. also eine wirksameAutorität mitsieht, welche die Verpflichtung ausspricht und mitihrer Macht stützt.Wie <strong>de</strong>r Gedanke <strong>de</strong>s reinen Wertes schon allein für das Soll als solchesnicht ausreicht, so viel weniger noch für das rechtliche Soll. Aus <strong>de</strong>rWertordnung kann man höchstens auf eine spontane gesellschaftlicheOrdnung kommen. Es fehlt <strong>de</strong>r Gedanke, daß <strong>de</strong>r einzelne zur Zwangsvollstreckungautorisiert ist, entwe<strong>de</strong>r mittelbar über <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r3I-ir 90,3 ad 2.* Allgemeine Rechtslehre als System <strong>de</strong>r rechtlichen Grundbegriffe, Einsie<strong>de</strong>ln2 1948, 13.


Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 25Autorität o<strong>de</strong>r unmittelbar durch eigene Zwangsvollstreckung, die ihrerseits,weil autorisiert, eben Autorität voraussetzt.6. Das Recht als ein wirksam regeln<strong>de</strong>s Soll,das sämtliche Rechtspartner in gleicher Weise einschließtBegreift man das Recht als Ordnungsfaktor, so ist es selbstverständlich,daß darin sämtliche Personen in gleicher Weise begriffen wer<strong>de</strong>n,die als in rechtlicher Beziehung zueinan<strong>de</strong>r stehend bezeichnet wer<strong>de</strong>n.Dennoch sind die Dinge etwas schwieriger, als sie sich auf <strong>de</strong>n erstenAnblick zeigen. Wir treten hier in eine ziemlich subtile Bewußtseinsanalyseein, <strong>de</strong>r wir einige Aufmerksamkeit schenken müssen, weil davondie ganze Rechtsbegründung abhängt. Stellen wir uns einen Räubervor, <strong>de</strong>r mit vorgehaltener Pistole von einem Bankbeamten an <strong>de</strong>r Kassedas Geld for<strong>de</strong>rt. Hat dieser Befehl rechtliche Geltung o<strong>de</strong>r nicht ? Haltenwir diesem Beispiel ein an<strong>de</strong>res gegenüber, nämlich <strong>de</strong>n Befehl einesVaters an seinen Sohn. Han<strong>de</strong>lt es sich hier um einen rechtlich gültigenBefehl ? Warum verneinen wir im ersten Fall die rechtliche Gültigkeitund warum bejahen wir sie im zweiten ?Kelsen, <strong>de</strong>r zur Aufhellung dieses Problems das Beispiel von einemStraßenräuber einerseits und einem Steuerbeamten an<strong>de</strong>rseits gebraucht,erklärt <strong>de</strong>n Unterschied dadurch, daß er im Befehl <strong>de</strong>s Gangsters einerein «subjektive Norm » sieht, während er <strong>de</strong>n Befehl <strong>de</strong>s Steuerbeamten(in unserem Falle han<strong>de</strong>lt es sich um das schwierigere Beispiel <strong>de</strong>s Vaters)eine «objektive Norm» nennt. Der Begriff <strong>de</strong>r objektiven Normist bei Kelsen äußerst verwickelt und stößt am Schlüsse auf einen Wi<strong>de</strong>rspruch.Objektiv ist nach ihm eine Norm, wenn sie (in letzter Analyse)von einer kompetenten Autorität stammt. Die kompetente Autoritätwird in diesem Falle wie<strong>de</strong>rum im Sinne einer Norm verstan<strong>de</strong>n und nichtetwa im Sinne eines ontischen, d. h. psychischen Aktes, z. B. <strong>de</strong>s Befehlens.Es han<strong>de</strong>lt sich also bereits auch hier um eine rechtliche Norm.In diesem Falle wür<strong>de</strong> also das Recht bzw. das Rechtliche durch eine«rechtliche » Norm <strong>de</strong>finiert. Tatsächlich kommt Kelsen auch nichtweiter. Denn im Bereich <strong>de</strong>r Normen gibt es für ihn keine Unendlichkeit.Man muß also bei einer Grundnorm lan<strong>de</strong>n, die das Normen<strong>de</strong>nkenabschließt, es sei <strong>de</strong>nn, man wür<strong>de</strong> sich nach <strong>de</strong>n Ausdrücken Kelsensfälschlicherweise in das Sein verirren. Man wird sich natürlich fragen,an welchem Anzeichen man <strong>de</strong>nn zuletzt eine objektive Norm erkennensoll. Kelsen erklärt hierauf, daß man das wirkliche Verhalten <strong>de</strong>r Gesell-


26 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsSchaftsglie<strong>de</strong>r prüfen müsse, auf welches die Norm gerichtet ist: «Nurwenn das tatsächliche Verhalten <strong>de</strong>r Menschen im großen und ganzen<strong>de</strong>m subjektiven Sinn <strong>de</strong>r auf dieses Verhalten gerichteten Akte entspricht,wird dieser subjektive Sinn auch als ihr objektiver anerkannt,wer<strong>de</strong>n diese Akte als Rechtsakte ge<strong>de</strong>utet.» 5 So sehr sich Kelsendagegen sträubt, die Bewandtnis und das Wesen <strong>de</strong>r Norm von irgen<strong>de</strong>inemSein o<strong>de</strong>r irgen<strong>de</strong>iner Wirklichkeit abzuleiten, so steht doch sovielfest, daß bei ihm je<strong>de</strong> Norm nur dort und nur so lange Norm ist, als dieGesellschaftsglie<strong>de</strong>r auf sie reagieren. Sehr <strong>de</strong>utlich kommt dies im folgen<strong>de</strong>nText zu Wort: « Han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n vereinzelten Akt eineseinzelnen Individuums, kann dieser schon darum nicht als ein Rechtsakt,sein Sinn nicht als eine Rechtsnorm angesehen wer<strong>de</strong>n, weil Recht...nicht eine einzelne Norm, son<strong>de</strong>rn ein System von Normen, eine sozialeOrdnung ist, und eine beson<strong>de</strong>re Norm als Rechtsnorm nur insofern anzusehenist, als sie einer solchen Ordnung angehört. Der Vergleich mit einerRechtsordnung käme nur in Betracht, wenn es sich um die systematischeTätigkeit einer organisierten Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lte, die ein bestimmtes Gebietdadurch unsicher macht, daß sie dort leben<strong>de</strong> Menschen unter Androhungvon Übeln zwingt, ihr Geld und Gel<strong>de</strong>swert auszuliefern. Dann istdie Ordnung, die das gegenteilige Verhalten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dieser als'Räuberban<strong>de</strong>' qualifizierten Gruppe regelt, von <strong>de</strong>r externen Ordnung,das ist von <strong>de</strong>n Befehlen zu unterschei<strong>de</strong>n, die die Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Organe<strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> unter Androhung von Übeln an Außenstehen<strong>de</strong> richten. Dennnur gegenüber Außenstehen<strong>de</strong>n betätigt sich die Gruppe als 'Räuber'-Ban<strong>de</strong>. Wären Raub und Mord im Verhältnis zwischen <strong>de</strong>n Räubernnicht verboten, läge überhaupt keine Gemeinschaft, keine Räuber-'Ban<strong>de</strong>' vor. Dennoch mag auch die interne Ordnung <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> mit einerals Rechtsordnung angesehenen Zwangsordnung vielfach in Konfliktstehen, innerhalb <strong>de</strong>ren territorialen Geltungsbereich die Tätigkeit <strong>de</strong>rRäuberban<strong>de</strong> fällt. Wenn die diese Gemeinschaft konstituieren<strong>de</strong>, dieinterne und externe Ordnung umfassen<strong>de</strong> Zwangsordnung nicht alsRechtsordnung, wenn ihr subjektiver Sinn, daß man sich ihr entsprechendverhalten soll, nicht als ihr objektiver Sinn ge<strong>de</strong>utet wird, so darum,weil keine Grundnorm vorausgesetzt wird, <strong>de</strong>rzufolge man sich dieserOrdnung gemäß verhalten soll, das heißt: daß Zwang unter <strong>de</strong>n Bedingungenund in <strong>de</strong>r Weise geübt wer<strong>de</strong>n soll, wie es diese Ordnung bestimmt.Aber - und das ist die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Frage - warum wird eine'Reine Rechtslehre, Wien 2 1960, 48.


Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 27solche Grundnorm nicht vorausgesetzt ? Sie wird nicht vorausgesetzt, weil- o<strong>de</strong>r richtiger - wenn diese Ordnung nicht jene dauern<strong>de</strong> Wirksamkeithat, ohne die keine sich auf sie beziehen<strong>de</strong>, ihre objektive Geltung begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Grundnorm vorausgesetzt wird. Sie hat diese Wirksamkeitoffenbar nicht, wenn die Sanktionen statuieren<strong>de</strong>n Normen <strong>de</strong>r Rechtsordnung,innerhalb <strong>de</strong>ren territorialen Geltungsbereich die Tätigkeit <strong>de</strong>rBan<strong>de</strong> fällt, tatsächlich auf diese Tätigkeit als auf rechtswidriges Verhaltenangewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Angehörigen <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> die Freiheit,ja das Leben durch Akte zwangsweise entzogen wird, die als FreiheitsundTo<strong>de</strong>sstrafe ge<strong>de</strong>utet wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> so einEn<strong>de</strong> gesetzt wird. Das heißt: wenn die als Rechtsordnung angeseheneZwangsordnung wirksamer ist als die die Räuberban<strong>de</strong> konstituieren<strong>de</strong>Zwangsordnung.» 6 Wir haben uns im einzelnen mit Kelsen hier nochnicht auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Das Beispiel Kelsens ist aber insofern interessant,als es beweist, daß wir in unserm Bewußtsein immer nach einemMaß, nach einer Norm suchen, auf Grund welcher eine Handlung alsrechtlich zu bezeichnen ist. Der Sohn hat ein Recht, danach zu fragen,ob <strong>de</strong>r Befehl <strong>de</strong>s Vaters zu Recht besteht. Die Antwort auf diese Frageerhält er nur, wenn man ihm eine Norm angibt, gemäß welcher <strong>de</strong>r Befehlseines Vaters beurteilt wer<strong>de</strong>n kann. Bei Kelsen wür<strong>de</strong> man in die staatlicheOrdnung hineinkommen und schließlich bei <strong>de</strong>r Verfassung en<strong>de</strong>n.Im christlichen Denken kommt man zur Ordnung Gottes, die nicht nur alsSein, son<strong>de</strong>rn als echte Norm verstan<strong>de</strong>n wird. Kelsen beschließt die rechtlicheAnalyse bei <strong>de</strong>r Auffindung seiner ersten Norm. Alles an<strong>de</strong>re, wasman vielleicht sonst noch erfragen könnte, sei Seinsordnung, die maximalBedingung o<strong>de</strong>r äußerer Hinweis <strong>de</strong>s Existierens einer Norm sein könne.Kelsens Analyse läßt jedoch das menschliche Bewußtsein vom Rechtnicht ganz zur Ruhe kommen. Analysieren wir nur einmal das Verhältnisvon Gott zum Menschen bzw. vom Menschen zu Gott. Wir brauchendabei noch gar nicht vorauszusetzen, daß Gott existiert. Es geht einzigdarum, ob unsere Vorstellung und unser Bewußtsein vom Rechtlichen eserlauben wür<strong>de</strong>, das Verhältnis vom Menschen zu Gott als ein rechtlicheszu bezeichnen, für <strong>de</strong>n Fall, daß Gott als ewiger Schöpfer und höchstesWesen wirklich existieren sollte. Die Frage wür<strong>de</strong> dann lauten :Muß <strong>de</strong>r Mensch ein von Gott an ihn ergehen<strong>de</strong>s Gebot als rechtlich anerkennen? O<strong>de</strong>r sieht <strong>de</strong>r Mensch in Gott einzig und allein seine allmächtigeSchöpfungs- und eventuell sogar Vernichtungsursache? Kommtnur das letzte Verhältnis in Frage, dann kann <strong>de</strong>r Gehorsam <strong>de</strong>s Menschen4A. a. O., 48 f.


28 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtsnichts an<strong>de</strong>res als die Reaktion auf eine erbärmliche Furcht vor <strong>de</strong>r Vernichtungsein. Wir hätten hier also einen rein kausalen Zusammenhang,gewissermaßen einen Naturprozeß, nicht aber ein Rechtsverhältnis. Jedochentspricht diese Erklärung <strong>de</strong>s Verhältnisses vom Menschen zuGott nicht unserem Bewußtsein, das wir uns irgendwie von einem höchstenWesen zu formen imstan<strong>de</strong> sind. Das beweist schon die Frage,welche geplagte Menschen an Gott stellen, warum sie es verdient hätten,in dieser Weise durch das Schicksal behan<strong>de</strong>lt zu wer<strong>de</strong>n. Das Beispielbeweist, daß man sich die Einstellung <strong>de</strong>s Menschen zu Gott auch an<strong>de</strong>rsvorstellen kann. Bei aller Macht, die das ewige Wesen gegenüber <strong>de</strong>rKreatur besitzt, kann es doch in einem echten Befehl an die Freiheit <strong>de</strong>sMenschen appellieren, wobei mit <strong>de</strong>m Befehl eine gewisse Sanktion verbun<strong>de</strong>nist. Allerdings ist mit <strong>de</strong>r Tatsache, daß Gott befohlen hat, dieFrage, ob es sich wirklich um einen rechtsgültigen Befehl handle, nochnicht beantwortet. Es steht immer noch die Frage offen, mit welchemRecht Gott einen solchen Befehl erlassen konnte. Wir setzen also voraus,daß Gott nicht jedwe<strong>de</strong>n Befehl erlassen kann. Es wäre uns z. B. unverständlich,wenn er eine Lüge vorschreiben wür<strong>de</strong>. Die absolute BefehlsgewaltGottes wird <strong>de</strong>mnach ebenfalls als mensuriert, als normiertangesehen. Über das Wesen dieser Norm können wir hier nicht disputieren.Diese Frage gehört in die Ordnung <strong>de</strong>r Wirklichkeit. Greifen wirhier nur etwas vor, in<strong>de</strong>m wir erklären, daß nach christlicher Auffassungdas Wesen Gottes Norm und Maß je<strong>de</strong>r Handlung Gottes ist. Hier aber,und das ist gegen Kelsen zu sagen, han<strong>de</strong>lt es sich nicht mehr um eine«rein rechtliche », son<strong>de</strong>rn um eine im Sein gegebene Norm. Diese Normist also « objektiv», weil sie mit <strong>de</strong>m Sein i<strong>de</strong>ntisch ist. Damit erst sindwir in <strong>de</strong>r Lage, Recht zu bestimmen, ohne das Definierte selbst in dieDefinition zu nehmen, d. h. ohne auf ein irgendwie « rechtliches » Prinzipo<strong>de</strong>r irgen<strong>de</strong>ine «rechtliche Kompetenz » zurückzugreifen. Erst ineiner solchen Analyse ist unser Normen<strong>de</strong>nken zur Ruhe gekommen.Wer in <strong>de</strong>r Analyse <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins im vor<strong>de</strong>rgründigenErfahrungsbereich verbleibt, wird auf <strong>de</strong>r Suche nach <strong>de</strong>r Norm, dieimmer zum Rechtlichen gehört, nur bis zum logischen Postulat einerGrundnorm kommen. Darin ist Kelsen logisch geblieben. Wür<strong>de</strong> er nämlichin <strong>de</strong>r Erfahrungswelt in das Sein hinabgleiten, dann wäre Autoritätnur noch die Kraft <strong>de</strong>s Stärkeren und das Rechtsverhältnis nur noch einNaturprozeß. So versteht man es auch, warum Kelsen die tatsächlicheAnerkennung durch die Rechtsgenossen nicht zum Konstitutivum <strong>de</strong>robjektiven Norm zählen konnte.


Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begrifi 29Und doch kann sich unser Bewußtsein damit nicht zufrie<strong>de</strong>n geben,daß man sagt, etwas sei ein Rechtliches, weil es von einer kompetentenAutorität stamme. Unser Bewußtsein drängt weiter und fragt erneut :mit welchem Recht erklärt sich die Autorität als kompetent ? Gera<strong>de</strong> imNormenbereich ist <strong>de</strong>r Mensch nicht zufrie<strong>de</strong>n, daß man ihn abrupt voreine Grundnorm führt, die unvermittelt als Norm da ist, ohne irgen<strong>de</strong>ineBegründung aus <strong>de</strong>m Sein zuzulassen. Unser Bewußtsein vom Rechtlichensucht also nach einer Norm, die alle sich im Rechtsverhältnis befin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nPartner umfaßt, also auch dort, wo das Rechtsverhältnis zwischeneinem Befehlen<strong>de</strong>n und einem Befohlenen besteht. Selbst in <strong>de</strong>rVorstellung <strong>de</strong>s Verhältnisses eines ewigen Wesens zu <strong>de</strong>ssen Kreatursucht das Rechtsverständnis <strong>de</strong>s Menschen nach einer höheren Norm.Im Grun<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich hier - wenigstens in unserem Bewußtsein -um eine im ewigen Sein verwirklichte Gerechtigkeit. Halten wir also fest,daß das Kennzeichen einer «objektiven Norm», d. h. jener Norm, dieim Rechtsverhältnis verlangt wird, vielleicht unmittelbar (in <strong>de</strong>r Erfahrungswelt)wie<strong>de</strong>rum eine Rechtsnorm sein kann, daß aber die in dieTiefe greifen<strong>de</strong> Bewußtseinsanalyse spontan nach einer im Sein erkennbarenNorm sucht. Dieses Sein ist selbstverständlich nicht i<strong>de</strong>ntisch miteinem Befehl, sonst hätte man kein Unterscheidungsmerkmal zwischen<strong>de</strong>r sogenannten subjektiven und objektiven Norm. Denn ob <strong>de</strong>r Befehlsubjektiv o<strong>de</strong>r objektiv ist, entschei<strong>de</strong>t die Norm. An<strong>de</strong>rseits genügt dieNorm allein auch nicht, um das Rechtliche zu bestellen, <strong>de</strong>nn es muß einewirksame Norm sein. Diese aber verlangt eine machtvoll befehlen<strong>de</strong>Autorität.Wir haben also gesehen, daß nur von <strong>de</strong>r übergeordneten Norm her,die alle Rechtspartner angeht, <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s Rechtlichen beizukommenist. Die aristotelische, in <strong>de</strong>r Scholastik wie<strong>de</strong>rholte Formel, daß dasRecht ein« <strong>de</strong>bitum »sei, hat immer zu stark und einseitig das « <strong>de</strong>bitummihi», also <strong>de</strong>n «Anspruch» unterstrichen. Daraus entwickelte sich eineDefinition <strong>de</strong>s Rechts, die bereits von einem speziellen, nämlich <strong>de</strong>msubjektiven Recht ausging : « Facultas legitima seu moralis aliquid agendivel exigendi. » 7Diese Definition krankt übrigens noch zusätzlich an <strong>de</strong>rSchwäche <strong>de</strong>r Kelsen'sehen Begriffsbestimmung. Wir lan<strong>de</strong>n am Schlußbei einer kompetenten Autorität, die hier, in <strong>de</strong>r Definition von Cathreinin <strong>de</strong>m Wort «legitima » verborgen ist.Damit, daß die Rechtsnorm sämtliche Rechtspartner in gleicher' Victor CATHREIN, Philosophia Moralis, Friburgi!01955, Nr. 283.


30 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsWeise umfaßt, ist bereits von <strong>de</strong>r begrifflichen Seite (Nominal<strong>de</strong>finition)her eine gewisse Zuordnung und sogar Nivellierung <strong>de</strong>r Rechtspartnerausgesprochen. Das soll nicht heißen, daß die Norm die Rechtspersonenauch qualitativ gleichstellt, aber doch soviel, daß alle «genormt» sind.Das zeigt z. B. <strong>de</strong>utlich das Verhältnis <strong>de</strong>s Vaters zum Sohn. Der Anspruch<strong>de</strong>s einen und die Pflicht <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rn sind in <strong>de</strong>r einen und selbigenNorm enthalten. Der Anspruch <strong>de</strong>s einen ist also nicht etwa dieFolge seiner stärkeren Muskeln o<strong>de</strong>r seiner stärkeren Seele, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>rübergeordneten Norm. Allerdings suchen wir eine letzte Begründungdafür im Sein. Doch darüber später. Die rechtliche Gleichheit ist also<strong>de</strong>m Begriff nach zunächst nicht die Gleichheit <strong>de</strong>s Personseins, auchnicht die Gleichheit von Pflicht auf <strong>de</strong>r einen und Machtbefugnis auf<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite, son<strong>de</strong>rn die Gleichheit im Erfaßtsein durch die Norm.Hier hat <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistische Begriff <strong>de</strong>r aequalitas etwas vorgegriffen,in<strong>de</strong>m er die aequalitas einfach als Gleichgewicht zwischenMachtbefugnis und Verpflichtung auffaßte. Die grundsätzliche Gleichheito<strong>de</strong>r aequalitas hat ihre Begründung vielmehr im selbigen Soll,d. h. in <strong>de</strong>r gleichen Norm.Hat man einmal <strong>de</strong>n Gedanken erfaßt, daß die rechtliche Normnicht nur einseitig eine menschliche Handlungsweise, son<strong>de</strong>rn vielmehrein zwischenpersonales Verhältnis vorschreibt, dann wird es wohl nichtmehr schwer sein, die Ermächtigung und die Erlaubnis in <strong>de</strong>n rechtlichenBereich einzubauen. Gewiß befiehlt man jeman<strong>de</strong>m nicht, wenn man ihmeine Machtbefugnis o<strong>de</strong>r Ermächtigung erteilt. Die Ermächtigung istaber nur eine Seite <strong>de</strong>s rechtlichen Solls. Von <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite wird Anerkennungdieser Ermächtigung verlangt, wie ebenso die Erteilung einerErlaubnis an <strong>de</strong>n einen die Anerkennung dieser Erlaubnis durch jedwe<strong>de</strong>nan<strong>de</strong>ren for<strong>de</strong>rt. Das Gleiche gilt von jenen Rechtssätzen, diewe<strong>de</strong>r Ermächtigung noch Erlaubnis erteilen, noch auch Pflichten aussprechen,son<strong>de</strong>rn als « Rechtsfolgeanordnungen » darüber befin<strong>de</strong>n, obRechte und Pflichten bestehen. Ein gegen ein Gesetz o<strong>de</strong>r die gutenSitten verstoßen<strong>de</strong>r Vertrag wird als nichtig erklärt, zeitigt also keineRechtsfolgen. Auch hier han<strong>de</strong>lt es sich sichtbar um eine übergeordneteNorm, welche zwischenmenschliche Beziehungen regelt.


Die Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts - Das Recht als Begriff 31Zusammenfassung: Der Begriff (Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>s RechtlichenDas Rechtliche ist jene konkrete zwischenpersonale Beziehung, die durcheine mehrere Personen umfassen<strong>de</strong> wirksame Norm entsteht.Der erste Teil dieser Definition (konkrete personale Beziehung)erfüllt die ersten bei<strong>de</strong>n besprochenen Bedingungen. Sämtliche an<strong>de</strong>renBedingungen (Soll, Wirksamkeit, Autorität, die alle Partner umfassen<strong>de</strong>Weite <strong>de</strong>r Norm) sind im zweiten Teil (eine mehrere Personen umfassen<strong>de</strong>wirksame Norm) enthalten. Der Begriff <strong>de</strong>r Autorität liegt in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>nBegriffen <strong>de</strong>r Wirksamkeit und <strong>de</strong>r Norm verborgen.In <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechtlichen wur<strong>de</strong> mit Absicht <strong>de</strong>rBegriff <strong>de</strong>r Norm noch nicht näher bestimmt. In <strong>de</strong>r Definition wur<strong>de</strong>einfach von <strong>de</strong>r «mehrere Personen umfassen<strong>de</strong>n Norm» gesprochen.Man könnte gegen diese Definition einwen<strong>de</strong>n, sie unterschei<strong>de</strong> nichtMoral von Recht, es seien Normen möglich, welche mehrere umfassen,die aber rein sozialethischen Inhalt hätten. Dagegen steht das bereitsin <strong>de</strong>r allgemeinen Sozialethik 8Gesagte, daß es «rein » sozialethischeNormen, die nicht zugleich rechtliche Bewandtnis haben, überhauptnicht gibt, es sei <strong>de</strong>nn, man fasse Sozialethos als Verantwortungsbewußtsein<strong>de</strong>s einen zum an<strong>de</strong>rn und umgekehrt. Es war ein Verhängnis <strong>de</strong>rformalistischen Ethik, die sittliche Wertordnung von <strong>de</strong>r subjektivenGesinnung her gesehen zu haben, so daß solche Normen nicht mehr begreiflichwur<strong>de</strong>n, die mehrere als Ganzheit umfassen, die also mehrerenaturnotwendig «institutionell» umschlingen und nicht nur <strong>de</strong>n einengegenüber <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn verpflichten. Diese Fehlentwicklung hat sichübrigens auch in <strong>de</strong>r individualistischen Fassung <strong>de</strong>s Solidaritätsprinzipsund <strong>de</strong>s Personalismus manifestiert 9 .In die allgemeine Definition <strong>de</strong>s Rechtlichen ist also «rechtliche »Norm nicht einzuführen, da eine« mehrere Menschen umfassen<strong>de</strong> Norm »eo ipso rechtlich ist. Allerdings sehen sich jene Autoren, welche die sittliche,auch die sozialethische, Norm von <strong>de</strong>r Rechtsnorm trennen, vor<strong>de</strong>r Notwendigkeit, die « Rechts »-Norm in die Definition <strong>de</strong>s « Rechts »aufzunehmen. Darum aber müssen sie, wie bereits kurz ange<strong>de</strong>utet,weiter fragen, woher die rechtliche Bewandtnis dieser Norm komme.8Vgl. Sozialethik, Bd. I, 161 ff.* Vgl. Sozialethik, Bd. I, 314 ff.; ebenso : B. VON GALEN, Die Kultur- undGesellschaftsethik Jose Ortega y Gassets, Sammlung Politeia Bd. XIII, Hei<strong>de</strong>lberg1959, 57.


32 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsSchließlich muß es eine Norm geben, die letzter Grund <strong>de</strong>s Rechtlichenist. Bei Kelsen wird diese Norm Grundnorm genannt. Wir befin<strong>de</strong>n uns,wenn wir diese Skala verfolgen, in <strong>de</strong>m heiklen Gebiet <strong>de</strong>r Rechtsbegründung.An sich verlangt bereits die Analyse <strong>de</strong>s Bewußtseins vomRechtlichen diesen Aufstieg bis zur letzten Norm. Denn ohne diese letzteVerankerung ist es einfach unmöglich, <strong>de</strong>n reinen Zwang vom Rechtzu unterschei<strong>de</strong>n. Das heißt, es wür<strong>de</strong> uns nie gelingen, Kausalität undRecht auseinan<strong>de</strong>rzuhalten. Kelsen hat hierzu die Unterscheidung zwischensubjektiver und objektiver Norm geprägt. Der Kelsen'sche Begriff<strong>de</strong>r objektiven Norm reicht jedoch, wie wir noch sehen wer<strong>de</strong>n,nicht aus, um eine befriedigen<strong>de</strong> Unterscheidung zwischen Recht undKausalität herzustellen. Wie schon erwähnt, ist nicht einsichtig, warumman <strong>de</strong>n Gangsterbefehl wesentlich von <strong>de</strong>m Befehl eines politischenDiktators unterschei<strong>de</strong>n sollte. Im Grun<strong>de</strong> gehören bei<strong>de</strong> zur Kausalität,wenn man schon zwischen Kausalität und sozialer Norm unterschei<strong>de</strong>nwill. Fassen wir hier in <strong>de</strong>r Begriffsbestimmung, d. h. in <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition,zunächst <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r sozialen Norm, d. h. <strong>de</strong>r Norm, welchemehrere Personen umgreift, so weit, daß auch das « Diktatorrecht»als Recht bezeichnet wer<strong>de</strong>n kann. Del Vecchio hat allerdings in seinerBegriffsbestimmung <strong>de</strong>s Rechts die Norm bereits näher bestimmt, in<strong>de</strong>mer <strong>de</strong>n «ethischen Grundsatz » einführte : «Das Recht ist die objektiveEinordnung <strong>de</strong>r unter einer Mehrzahl von Subjekten möglichen Handlungennach einem ethischen Grundsatz, <strong>de</strong>r ihre Entfaltung bestimmtund ihre Behin<strong>de</strong>rung ausschließt.» 10Wenn man allerdings diesen Dingenbei Del Vecchio näher nachgeht, dann wird man feststellen, daß<strong>de</strong>r «ethische Grundsatz» nicht das ist, was man eigentlich damit bezeichnenmüßte. Doch davon später in <strong>de</strong>r Rechtsbegründung.Das Recht alsGesamtordnungFaßt man die vielen Rechtsbeziehungen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rzusammen, dann erhält man einen Rechtsbegriff, <strong>de</strong>r eine ganze Reihevon wirksam durchzusetzen<strong>de</strong>n zwischenmenschlichen Verhaltensweiseneinschließt : das Recht als Gesamtordnung <strong>de</strong>r Gesellschaft. Allerdingsoffenbart sich diese Gesamtordnung mehr Und <strong>de</strong>utlicher in jenen Rechtsnormen,die man Gesetze nennt, sodaß die Rechtsordnung, im Sinne <strong>de</strong>rRechtsgesamtordnung, durchweg als Einheit <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Gesetze aufgefaßtwird.1 0Lehrbuch <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, Basel "1951, 371.


ZWEITERARTIKELDIE REALDEFINITION DES RECHTSWie fin<strong>de</strong>t man die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts ?Bei <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts obliegt uns dieAufgabe, die einzelnen Begriffe, die in <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition vorkommen,mit einem wirklichen Inhalt zu belegen. Da wir vorläufig noch nichtwissen, ob das Soll, das sich im Recht ausspricht, eine ethische Funktiono<strong>de</strong>r ethische Bewandtnis besitzt, also eigentlich von einem Apriori ausbetrachtet wer<strong>de</strong>n müßte, bleibt uns nichts an<strong>de</strong>res übrig, als nach Artje<strong>de</strong>r Experimentalwissenschaft vorzugehen, d. h. wir fragen nicht nach<strong>de</strong>m richtigen Recht, wir suchen nicht danach, wie eigentlich Rechtsein sollte, son<strong>de</strong>rn belegen je<strong>de</strong>n einzelnen Begriff <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finitionmit einem erfahrungsmäßigen Inhalt. Methodisch befin<strong>de</strong>n wir uns alsonoch ganz und gar auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Rechtstheorie. Wir suchen zwarein Soll, aber ein Soll, welches sich durch Gültigkeit und Wirksamkeitexperimentell manifestiert.Daß die Menschen tatsächlich in gegenseitigem Wirk Verhältnisstehen (erstes Element <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition), ist eine ein<strong>de</strong>utige Tatsache,die nicht bestritten wer<strong>de</strong>n kann. Ebenso undiskutierbar ist dieErfahrung, daß dieses gegenseitige Verhältnis irgendwie in <strong>de</strong>r konkretenSituation geordnet, abgestimmt wer<strong>de</strong>n muß, um als Frie<strong>de</strong>nsverhältniszu gelten (zweites Element <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition). Die übrigen Elemente<strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition bil<strong>de</strong>n aber <strong>de</strong>n Knäuel <strong>de</strong>r Problematik : gibtes ein Soll, welches über zwei o<strong>de</strong>r mehreren Individuen steht und diesegewissermaßen in eins zusammenfaßt (drittes und viertes Element), ein


34 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsSoll, das auf <strong>de</strong>r einen Seite Ansprüche schafft und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren SeitePflichten auferlegt (fünftes Element) und das zugleich eine Garantie<strong>de</strong>r Wirksamkeit in sich enthält (sechstes Element) ?Es sei ausdrücklich wie<strong>de</strong>rholt, daß wir diese Frage nicht in <strong>de</strong>rWertordnung stellen, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Erfahrung. Man maguns da vorhalten, wir machten uns die Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Positivisten zu eigen.Man könne doch nicht reales Recht fin<strong>de</strong>n, wo das wertmäßige Soll nichterfüllt wird. Es gelte immer noch, was bereits Aristoteles und mit ihmThomas v. Aquin gesagt hatte, daß eine lex injusta keine lex sei. Manerklärt uns, <strong>de</strong>m Rechte ginge es nicht an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s Guten.Gut kann man nicht dort fin<strong>de</strong>n, wo etwas gut genannt wird, son<strong>de</strong>rnwo etwas <strong>de</strong>m Soll entspricht. Nehme man nun aber Recht als eine wertmäßigeQualifikation, dann könne man Recht nur nach <strong>de</strong>m absolutenSoll bestimmen. Darum gelte z. B., daß die Russen kein Recht besäßen,son<strong>de</strong>rn nur Unrecht. Man könne darum das Rechtssystem <strong>de</strong>r Russennicht als Rechts-, son<strong>de</strong>rn nur als Zwangssystem bezeichnen. In diesemSinne unterschei<strong>de</strong>t z. B. C. Aug. Emge schon in <strong>de</strong>r Definition das Rechtvon <strong>de</strong>r Anmaßung. Er verwirft darum <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s «richtigen»Rechts, da Recht immer wesentlich richtig sei, während alles an<strong>de</strong>re,das sich Recht nennt, diesen Namen raube.Wir möchten aber diesen Weg <strong>de</strong>s ethischen Apriori nicht gehen.Methodisch sicherer ist es, mit <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts dieerfahrungsmäßig feststellbare gesellschaftliche und allgemein menschlicheWelt ins Auge zu fassen, um dort an <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Realitätendie Definition zu verifizieren. Dabei ist es vorläufig «noch » belanglos,daß man <strong>de</strong>n sozialen Zwang, wenn man ihn in letzter (metaphysischer)Analyse betrachtet, vom Recht ausschalten muß. Del Vecchio hat etwasRichtiges gesehen, wenn er sagte, man müsse sich einen Rechtsbegriffbil<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r auf alles paßt, was sich als Recht manifestiert. Auf diese Weisekönnen wir uns auf je<strong>de</strong>n Fall vom Vorwurf <strong>de</strong>r weltanschaulichen Vorbelastungfreihalten. Man wird z.B. <strong>de</strong>m Befehl jener Übeltäter, welcheim letzten Weltkrieg für nationalistische Ziele Millionen von Soldatenin <strong>de</strong>n Kampf und in <strong>de</strong>n Tod getrieben haben, die Bewandtnis <strong>de</strong>s Befehlesnicht abstreiten wollen, wenngleich er höchst ungerecht gewesenist. Daß es sich aber um einen Befehl, und zwar sozialen Befehl und damitum einen Rechtsbefehl gehan<strong>de</strong>lt hat, das beweisen die Folgeerscheinungen,die sich daraus ergaben. Bleiben wir also vorläufig bei <strong>de</strong>r unbeschwertenAussage, je<strong>de</strong>s sozial wirksame Soll sei «Recht», ohne zuuntersuchen, was richtiges und was unrichtiges Recht ist.


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 35Der Ausdruck « Recht» (jus) ist allerdings im Bewußtsein <strong>de</strong>s Menschenschon <strong>de</strong>rart sittlich (justum) verankert, daß es schwer fällt, ihnaus dieser Verkettung zu lösen. Das mag ein Beweis sein, wie sehr wiruns bei <strong>de</strong>r von uns eingeschlagenen Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorläufigkeit unsererRe<strong>de</strong>weise bewußt bleiben müssen.In seiner « Rechtsphilosophie » schil<strong>de</strong>rt Erich Fechner die verschie<strong>de</strong>nenAuffassungen vom Wesen <strong>de</strong>s Rechts 11 . Er unterschei<strong>de</strong>t dabeiRealauffassungen und I<strong>de</strong>alauffassungen vom Recht. Die Realauffassungenvom Recht sind nach ihm durch folgen<strong>de</strong> Theorien gekennzeichnet: 1. Rechtsbiologismus (Rassentheorie), 2. ökonomische Rechtsauffassung(mit Grundlegung in <strong>de</strong>r materialistischen Geschichtsauffassung),3. Politische Rechtsauffassung (Recht als Ausdruck von Machtverhältnissen),4. Soziologismus und Positivismus im Recht (diese bei<strong>de</strong>nverstan<strong>de</strong>n als Zusammenfassungen aller Realtheorien, insofern nämlichdie faktische Entwicklung <strong>de</strong>s Zusammenlebens irgen<strong>de</strong>ine tatsächlicheMacht, eines einzelnen o<strong>de</strong>r einer herrschen<strong>de</strong>n Gruppe, zur Auswirkungkommen läßt). Die I<strong>de</strong>alauffassungen vom Recht teilen sich nach <strong>de</strong>nAusführungen Erich Fechner's in folgen<strong>de</strong> Gruppen : 1. Vernunftlehre<strong>de</strong>s Rechts (Rationalismus im Rechts<strong>de</strong>nken), 2. Werttheorie im Recht(Wertphilosophie), 3. Theologische Rechtsauffassungen (Begründung <strong>de</strong>sRechts in Gott).Wir haben diese anregen<strong>de</strong> Aufteilung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Rechtsauffassungenhier erwähnt, weil unsere Ausführungen über die Real<strong>de</strong>finition<strong>de</strong>s Rechts sich in manchen Punkten mit <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenRealauffassungen vom Recht, wie sie Fechner wie<strong>de</strong>rgibt, trifft, an<strong>de</strong>rseitsaber doch nicht verwechselt wer<strong>de</strong>n darf mit <strong>de</strong>m, was Fechner«Realauffassungen» vom Recht nennt. Es geht in <strong>de</strong>r Real<strong>de</strong>finition<strong>de</strong>s Rechts nämlich nicht darum, darzulegen, was die Wissenschaftlerüber das Recht berichten und wie sie es begrün<strong>de</strong>t haben, son<strong>de</strong>rn vielmehrum die Frage, in welcher Weise in einer Gesellschaft das soziale Sollwirksam wird.Soviel können wir bereits von <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition aus sagen, daßdas soziale Soll immer nur über das Bewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rwirksam sein kann. Denn sonst wäre Recht nicht Norm, son<strong>de</strong>rn reineKausalität. Um also die Realität <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>finieren zu können, müssenwir die Motive untersuchen, aufgrund <strong>de</strong>ren die Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>-22 ff.1 1Rechtsphilosophie. Soziologie und Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts, Tübingen 1956,4


36 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtsnen Gesellschaften sich <strong>de</strong>m sozialen Soll tatsächlich unterwerfen. ImUnterschied zur Nominal<strong>de</strong>finition, wo wir gefragt haben, was die Menschensich unter <strong>de</strong>m Recht vorstellen, befassen wir uns jetzt mit ihrentatsächlichen Grün<strong>de</strong>n und Begründungen, um <strong>de</strong>rentwillen sie Rechtverwirklichen.Sieht es also doch so aus, als ob wir Auffassungen vom Recht untersuchenwollten ? Wer sich aber unsere Fragestellung richtig überlegt,wird herausmerken, daß es sich nicht um verschie<strong>de</strong>ne Erklärungen <strong>de</strong>sRechts, son<strong>de</strong>rn vielmehr um verschie<strong>de</strong>ne Motivierungen <strong>de</strong>r Rechtsverwirklichunghan<strong>de</strong>lt. Dabei wird noch in keiner Weise ein wertmäßigesUrteil gefällt, etwa eine Charakterisierung vorgenommen gemäß <strong>de</strong>n Ausdrückenwie Biologismus, Soziologismus, Positivismus usw. Wir fragenuns vielmehr ganz schlicht im Sinne positiver Bestandsaufnahme, wieetwa die Rechtstheorie sie vornimmt, in welcher Weise das rechtlicheSoll in <strong>de</strong>r Gesellschaft sich erfahrungsmäßig kundtut.ErsteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist ein eine Vielheit von Menschen umfassen<strong>de</strong>s durchstaatliche Autorität auferlegtes Soll. In diesem Sinne treffen wir das Rechtin je<strong>de</strong>m Staatswesen an, solange dieses sich nicht in Anarchie auflöst.Die Art Und Weise, wie <strong>de</strong>r Machtinhaber an seine Macht gekommen ist,spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Man braucht also nichtnotwendigerweise an einen Monarchen zu <strong>de</strong>nken. Die Macht kann auchdas Resultat von Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen verschie<strong>de</strong>ner Kräfte sein.Denkt man aber beim Recht an ein System o<strong>de</strong>r eine ganze Ordnung vonRechten, dann wird man notwendigerweise an eine konstant bleiben<strong>de</strong>Machtausübung <strong>de</strong>nken müssen. In diesem Sinne gilt folgen<strong>de</strong> Definition<strong>de</strong>s Rechts : «Recht ist die Resultante relativ konstanter Machtfaktoren.» 1 2 Dieselbe Wirklichkeit hat Max Ernst Mayer im Auge : « Rechtim weiteren Sinn ist die Gesamtheit von Handlungen, die eine organisierteGesellschaft vornimmt, um die Pflege ihrer gemeinsamen Interessendurch Aufstellung und Durchführung eines Normensystems zusichern.» 13Eine Reihe von Autoren hat <strong>de</strong>n Gesichtspunkt <strong>de</strong>r staatlichen Machtim Recht herausgehoben. Wir führen sie hier nicht an, um Rechtsauffas-1 2Ludwig GUMPLOWICZ, Die sociologische Staatsi<strong>de</strong>e, Innsbruck 2 1902, 127 ;Alfred VIERKANDT, Gesellschaftslehre, Tübingen 1922, 257.1 3Rechtsphilosophie, Berlin 1922, 56.


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 37sungen von Philosophen zu zitieren, son<strong>de</strong>rn um die Realität <strong>de</strong>s Rechts alsstaatlich gesetzter Ordnung von verschie<strong>de</strong>nen Seiten aus zu beleuchten.Aristoteles nannte das Recht« das Gesetzliche » w . Thibaut:« Rechtist die durch das Gesetz gewährte Möglichkeit <strong>de</strong>s Zwangs.» 15Jhering:« Recht ist <strong>de</strong>r Inbegriff <strong>de</strong>r in einem Staat gelten<strong>de</strong>n Zwangsnormen. » 1 6Arnos: Recht ist ein « Befehl, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r höchsten politischen Autoritäteines Staates ausgeht und an <strong>de</strong>ssen Untertanen adressiert ist» 1 7 .H. Eppler: « Recht ist die durch die Äußerung eines (vorwiegend) erfolgreichsich überordnen<strong>de</strong>n Willens begrün<strong>de</strong>te Ordnung frem<strong>de</strong>n Verhaltens.» 1 8 Das russische Strafgesetzbuch: « Recht ist ein System sozialerBeziehungen, das <strong>de</strong>m Interesse <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Klassen dient unddaher von <strong>de</strong>ren organisierter Macht, d. i. vom Staat, unterstütztwird.» 19ZweiteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist eine durch die Biologie, d. h. die physische Überlegenheit<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren geschaffene Sollordnung, welcher sich <strong>de</strong>r Schwächeregleich einem unabweislichen Muß unterwirft. Man wird auch hier, wennman sich nicht nur um <strong>de</strong>n Naturvorgang <strong>de</strong>s Auffressens und Aufgefressenwer<strong>de</strong>nskümmert, an eine über <strong>de</strong>m Bewußtsein <strong>de</strong>s einzelnenstehen<strong>de</strong> Ordnung <strong>de</strong>nken müssen, sonst wür<strong>de</strong> das Soll fehlen. DieseForm <strong>de</strong>s rechtlichen Solls in <strong>de</strong>r Wirklichkeit zu ent<strong>de</strong>cken, dürfte wohlkeine Schwierigkeit sein. Man braucht nur an die unzähligen politischenMitläufer zu <strong>de</strong>nken, die es in allen Staaten und zu allen Zeiten gegebenhat. Es ist vielleicht nicht überflüssig, noch einmal darauf hinzuweisen,daß wir mit dieser Rechtswirklichkeit nicht etwa die Rechtsbegründung<strong>de</strong>s Biologismus meinen. Der Biologismus ist eine Rechtstheorie, dieglaubt, dasjenige dürfe und solle man als Recht aufstellen, das <strong>de</strong>r biologischenAuswahl entspricht. Der Biologismus ist also ein Wertsystem.Wir untersuchen hier dagegen einzig das Bewußtsein, das die Menschenzur Verwirklichung <strong>de</strong>s sozialen Solls anhält.1 4Nikomachische Ethik V, 2 (1129 a 34).1 5Vgl. Rudolph v. JHERING, Geist <strong>de</strong>s römischen Rechts auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nenStufen <strong>de</strong>r Entwicklung, Bd. III/l, Leipzig 6 1906, 327.1 8Der Zweck im Recht, Bd. I, Leipzig 2 1884, 320.1 7Vgl. William SEAGLE, Weitgeschichte <strong>de</strong>s Rechts, München-Berlin 2 1958, 14.1 8Das Recht, Eine Untersuchung über Rechtsbegriff, Rechtsgeltung undRechtsgebil<strong>de</strong>, München 1953, 12." Art. 590, vgl. SEAGLE, a. a. O., 15.


38 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsDritteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist ein durch Vertrag, Konvention o<strong>de</strong>r Tradition geschaffenesGesellschaftsbewußtsein, welches das zwischenmenschliche Verhaltenzwingend bestimmt. Die Art und Weise, auf welche dieses soziale Bewußtsein,welches Normencharakter annimmt, zustan<strong>de</strong> kommt, ist vielfältig.Beson<strong>de</strong>re Aufmerksamkeit wird darauf zu verwen<strong>de</strong>n sein, diese Ursachennicht mit <strong>de</strong>m sozialen Bewußtsein selbst zu verwechseln. Eswur<strong>de</strong> bereits darauf hingewiesen, daß man mit Ortega y Gasset <strong>de</strong>nBrauch als Recht bezeichnen kann, sofern man nicht einfach <strong>de</strong>n Instinkt,aus welchem heraus das Han<strong>de</strong>ln nach <strong>de</strong>m Brauch vollzogenwird, mit <strong>de</strong>m Recht selbst i<strong>de</strong>ntifiziert, son<strong>de</strong>rn vielmehr die geistigeKraft ins Auge faßt, die sich im Brauch manifestiert. Wir können hiereine Reihe von Definitionen anführen, in welchen die verschie<strong>de</strong>nenErscheinungsweisen <strong>de</strong>s Rechts als eines normativen Gesellschaftsbewußtseinszum Ausdruck kommen.Enneccerus: «Recht ist ... die auf <strong>de</strong>m Willen einer Gemeinschaftberuhen<strong>de</strong>, schlechthin verbindliche Ordnung menschlichen Zusammenlebens.» 2 0 Bierling:« Recht im juristischen Sinn ist im allgemeinen alles,was Menschen, die in irgend welcher Gemeinschaft miteinan<strong>de</strong>r leben,als Norm und Regel dieses Zusammenlebens wechselseitig anerkennen.» 21Larenz: « Recht ist stets die konkrete Lebensordnung einer bestimmtenGemeinschaft. » 2 2 Nawiasky: Die Rechtsordnung ist «das von einer(räumlich und zeitlich abgegrenzten) sozialen Gemeinschaft (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rin ihr führen<strong>de</strong>n Schicht) getragene und inhaltlich bestimmte Systemvon Vorschriften für das äußere Verhalten <strong>de</strong>r Gemeinschaftsglie<strong>de</strong>r,<strong>de</strong>ren Nichtbefolgung Vollstreckungszwang o<strong>de</strong>r Strafe entgegenwirkt » 2 3 .In sehr eindringlicher Weise wur<strong>de</strong> die Wirklichkeit <strong>de</strong>s Rechts als <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Gesellschaft gesicherten Sittlichkeit, also als sittliches Gesamtbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft von Hegel dargestellt 24 . Eine etwas an<strong>de</strong>reFormulierung dieses universal-personalistischen sozialen Solls fin<strong>de</strong>n8 0Ludwig ENNECCERUS, Lehrbuch <strong>de</strong>s Bürgerlichen Rechts, Bd. 1/1, Marburg"-"1921, 69." Ernst Rudolf BIERLING, Juristische Prinzipienlehre, Bd. I, Freiburg-Leipzig1894, 19.MKarl LARENZ, Rechts- u. Staatsphilosophie <strong>de</strong>r Gegenwart, Berlin *1935,113 f." Allgemeine Rechtslehre, 23 f.1 4Vgl. hierzu die tiefsinnige Hegel-Interpretation von J. MESSNER, Das Naturrecht,199 f.


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 39wir in <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s objektiven Volksgeistes bei K. Larenz:« Das Recht gilt, weil es <strong>de</strong>r objektive Geist <strong>de</strong>s Volkes ist, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rEinzelne durch sein Wesen verbun<strong>de</strong>n ist. Es verpflichtet, weil und insofernes seinem Begriffe gemäß ist, Einheit <strong>de</strong>s allgemeinen und <strong>de</strong>sbeson<strong>de</strong>ren Willens zu sein. » 2 5 Mit <strong>de</strong>r Theorie <strong>de</strong>s objektiven Geistes(Hegel) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s objektiven Volksgeistes (Larenz) brauchen wir uns hiernicht auseinan<strong>de</strong>rzusetzen. Die Definitionen wur<strong>de</strong>n nur gewählt undhier angeführt, um auf die Wirklichkeit von sozialen Normen hinzuweisen,die im Gesamtbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft wirksam sind.VierteReal<strong>de</strong>finitionDas Recht ist ein im Gewissen <strong>de</strong>s Menschen naturhaft sich aussprechen<strong>de</strong>sSoll, das unabhängig von <strong>de</strong>r soziologischen Anerkennung sozialeWerte for<strong>de</strong>rt. Die bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft kommt also hier nicht aus <strong>de</strong>m Gesellschaftsbewußtseinals solchem, son<strong>de</strong>rn rührt von etwas her, das vordiesem Bewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft liegt, das also ein naturhaftes Angebin<strong>de</strong><strong>de</strong>r menschlichen praktischen Vernunft sein muß. Die sozialeWirksamkeit dieses naturhaften Solls ist allerdings nur naturwissenschaftlicherfahrbar, wenn es sich im tatsächlichen Verhalten <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>räußert, d.h. also wenn es soziologische Struktur annimmt.Denn beim Recht han<strong>de</strong>lt es sich um ein soziales, nicht rein moralischesSoll. Die bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft muß also im sozialen Bereich aufweisbar sein.Man könnte nun sagen, daß wir auf diese Weise auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r drittenDefinition lan<strong>de</strong>n. Das ist tatsächlich wahr, insofern wir im äußerlicherfahrbaren Bereich bleiben. Aus diesem Grun<strong>de</strong> wird, wie wir noch eigenssehen wer<strong>de</strong>n, die Naturrechtslehre sehr oft im Sinne einer soziologischenEthik aufgefaßt. Wenn wir uns aber einmal auf <strong>de</strong>n Standpunkt stellen,daß nicht nur das äußerlich Erfahrbare das Reale ist, son<strong>de</strong>rn daß esauch Wirklichkeiten gibt, die in <strong>de</strong>r Tiefe <strong>de</strong>r erfahrbaren Welt liegen unddiese sogar erst möglich machen, dann wer<strong>de</strong>n wir imstan<strong>de</strong> sein, indieser, an vierter Stelle angeführten Definition <strong>de</strong>s Rechts einen eigenenWirklichkeitswert zu fin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nicht i<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r drittenDefinition. Folgen<strong>de</strong> Suppositionen müssen anerkannt wer<strong>de</strong>n : 1. das Gewissendrückt nicht nur ein moralisches, son<strong>de</strong>rn auch ein soziales Sollaus, 2. das Gewissen steht in Funktion zu einem überweltlichen Wesen,das imstan<strong>de</strong> ist, Durchbrechungen <strong>de</strong>s sozialen Solls zu sanktionieren.MA. a. O., 114.


40 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsNur unter diesen Voraussetzungen ist die an vierter Stelle gebotene Definitioneine Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts. Wir kommen darauf später nochmalszu sprechen.Das Gemeinsame in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Real<strong>de</strong>finitionenSehen wir einmal von <strong>de</strong>r philosophischen Erklärung, wie wir siein <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition gegeben haben, ab, dann können wir alsGemeinsames aller Real<strong>de</strong>finitionen aufstellen : Das Recht ist das durchdie Gewalt <strong>de</strong>s Autoritätsträgers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ganzen Gesellschaft ausgesprocheneSoll eines bestimmten zwischenmenschlichen Verhaltens <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r. Es ist also eine zwangsmäßig durchführbare Ordnungzwischenmenschlichen Verhaltens. Da es sich beim Recht immer umein wirksam bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Soll han<strong>de</strong>lt, hat man sich immer irgen<strong>de</strong>ine übergeordneteGewalt vorzustellen; ob diese nun in einem einzelnen, in einerkleinen Gruppe o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r ganzen Gesellschaft ruht, spielt dabei keineRolle. Die Schan<strong>de</strong>, die einer in sich empfin<strong>de</strong>t, wenn er eine von <strong>de</strong>r Allgemeinheitgehaltene Regel (Brauch) nicht einhält, beweist doch <strong>de</strong>utlich,daß er sich einer Gewalt gegenüber fühlt, <strong>de</strong>r er zwar nicht in einemeinzelnen Menschen begegnet, die ihn aber doch als Druck vom Ganzenher bedrängt. Das Gemeinsame in allen Real<strong>de</strong>finitionen ist die Erfahrbarkeit<strong>de</strong>s bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Solls, und zwar jene Erfahrbarkeit, die nicht nur<strong>de</strong>r einzelne für sich allein in sich spürt, die man vielmehr im ganzensozialen Raum in Form <strong>de</strong>s geordneten Zusammenlebens feststellenkann. Allerdings muß hier eine gewisse Restriktion angebracht wer<strong>de</strong>n.Eigentlich erfahrbar ist nicht das Soll, son<strong>de</strong>rn vielmehr die Wirkung <strong>de</strong>sSolls. Wir haben aber bereits in <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition gesehen, daß dieWirksamkeit allein noch nicht die Rechtsnorm ausmacht, weil sie sichso vom Zwangsakt, d. h. von <strong>de</strong>r reinen Kausalität nicht unterschei<strong>de</strong>nwür<strong>de</strong>. Um also auch die Bewandtnis <strong>de</strong>r Norm in <strong>de</strong>r Erfahrung festzustellen,müßten wir, um es einmal grotesk auszudrücken, alle Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rfragen, ob sie sich in freier Wahl <strong>de</strong>r bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Normunterworfen haben und noch unterwerfen. Auf diese Weise hätten wirkontrolliert, ob es sich - in <strong>de</strong>n Ausdrücken Kelsen's - um eine echteobjektive Norm han<strong>de</strong>lt. Was aber tun wir, wenn auch nur einige Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rerklären, die bestehen<strong>de</strong> Rechtsnorm sei keine Rechtsnorm,son<strong>de</strong>rn ein Gewaltakt ? Hier stehen wir vor einem Problem, dasman aus <strong>de</strong>r reinen Erfahrung, so wie sie allgemein im mo<strong>de</strong>rnen Wissenschaftsbegriffaufgefaßt wird, niemals lösen kann. Die letzte Analyse


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 41<strong>de</strong>s Rechts kapituliert hier vor <strong>de</strong>r nackten Tatsache, daß etwas so ist.Um nun aus <strong>de</strong>m reinen Ontologismus herauszukommen und <strong>de</strong>nnochim Normenbereich zu verbleiben, kann man sich einzig noch Kelsen anschließen,in<strong>de</strong>m man Soll und Sein voneinan<strong>de</strong>r exakt trennt und erklärt,das Recht sei ein reines Normenkoordinatensystem.Das Wesenselement <strong>de</strong>s Rechts : Die NormEs war bisher immer davon die Re<strong>de</strong>, daß das Recht ein das zwischenpersonaleVerhältnis betreffen<strong>de</strong>s wirksames Soll sei. Dieser ganzeSachverhalt könnte viel einfacher ausgedrückt wer<strong>de</strong>n, wenn man sichüber <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Norm im klaren wäre. Gehört zum Begriff <strong>de</strong>r Normstets die Wirksamkeit ? O<strong>de</strong>r genügt etwa das, was man im allgemeinenmit Wert bezeichnen möchte ? Der Wert hat die Eigenart, daß er erstdann zum eigentlichen Soll wird, wenn das werten<strong>de</strong> Subjekt das freieVermögen mobilisiert, um ihn als <strong>de</strong>n für sein eigenes Streben gültigenWert anzuerkennen. Mit an<strong>de</strong>ren Worten : die Wirksamkeit eines Solls,das einzig im Wert besteht, entstammt nicht <strong>de</strong>m Wert, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>mwerten<strong>de</strong>n Subjekt. Wie wir aber gesehen haben, gehört zum rechtlichenSoll eine solche Kraft, daß das verpflichtete Subjekt einen größeren Verlustin Kauf nehmen muß, als etwa nur <strong>de</strong>n Verzicht auf jenes Gut, dases durch die Erfüllung, d. h. Anstrebung <strong>de</strong>s Wertes gewonnen hätte.Die Rechtsnorm kann also nicht einzig in einem Rechtswert bestehen.Es fehlt ein wesentliches Element, nämlich die Wirksamkeit aus <strong>de</strong>rNorm selbst. Der Wert mag als Inhalt einer Norm angesehen wer<strong>de</strong>n,er ist aber nicht die Norm selbst. Die Norm dagegen ist ein werthafterInhalt, <strong>de</strong>r sich in <strong>de</strong>r Weise aufdrängt, daß <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r ihn nicht erfüllt,eines größeren Gutes beraubt ist, als er durch die Erfüllung gewonnenhätte. Während die Nichterfüllung <strong>de</strong>s Wertes für das Subjektnichts an<strong>de</strong>res be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> als <strong>de</strong>n Nichtbesitz <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Wertes,besagt die Nichterfüllung einer Norm die Beraubung eines Gutes,das zur Integrität <strong>de</strong>s Daseins gehörte. Nur in diesem Zusammenhangwird <strong>de</strong>r Wert zur zwingen<strong>de</strong>n Norm. Nur so ist er überhaupt erst Norm.Diese Darlegungen gelten für je<strong>de</strong>s Soll, auch für das sogenannte reinsittliche Soll. Allerdings setzt diese Lehre voraus, daß man sittliche Vollendungnicht an<strong>de</strong>rs versteht als <strong>de</strong>r Natur entsprechen<strong>de</strong> Glückseligkeit.Das « Zwingen<strong>de</strong> » ist <strong>de</strong>mnach eine Eigenart je<strong>de</strong>r echten Norm.An<strong>de</strong>rseits ist zu beachten, daß Norm nicht gleich Zwang ist. Das Urteil,wo Zwang und wo Norm vorliegt, kann konsequenterweise nur gefällt wer-


42 Die Definition <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>n gemäß <strong>de</strong>r Erkenntnis, wo <strong>de</strong>r Zwang sich auf die letzte Norm menschlichen,also sittlichen Daseins berufen kann. Je<strong>de</strong>, auch die rechtlicheNorm muß darum ihre Existenzberechtigung in einem sittlichen Imperativsuchen. Das be<strong>de</strong>utet aber für die rechtliche Ordnung die Notwendigkeiteiner Analyse bis in die « Gerechtigkeit » zurück. Was die rechtliche<strong>de</strong>r sittlichen Norm hinzufügt, ist einzig die Normierung <strong>de</strong>s Verhaltensvon mehreren Personen zueinan<strong>de</strong>r.Nach <strong>de</strong>m Gesagten kann man also das Recht auch folgen<strong>de</strong>rmaßen<strong>de</strong>finieren : Das Recht ist eine soziale Norm, o<strong>de</strong>r : Das Recht ist ein mitZwang durchführbarer sozialer Wert. Allerdings muß man sich dabei bewußtbleiben, daß die zwangsweise Durchführung o<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckungnicht besagt, daß <strong>de</strong>r Wert in je<strong>de</strong>m Falle verwirklicht wird,son<strong>de</strong>rn daß die Nicht-Realisierung notwendigerweise die Beraubung vonan<strong>de</strong>ren hohen menschlichen Gütern nach sich zieht. Besser ist es darumzu <strong>de</strong>finieren : Das Recht ist eine wirksame soziale Norm, wobei das Wort« wirksam » einen Pleonasmus be<strong>de</strong>utet, da an sich eine Norm als solcheimmer wirksam ist.Wirksamkeit, Geltung und Gültigkeit <strong>de</strong>s RechtsGemäß <strong>de</strong>m soeben Gesagten kann man <strong>de</strong>n drei ersten Real<strong>de</strong>finitionen<strong>de</strong>s Rechts nur dann die Bewandtnis einer echten Rechts<strong>de</strong>finitionzuerkennen, wenn sie sich in letzter Analyse als mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeitübereinstimmend erweisen, d. h. wenn sie mit <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finitionübereinkommen. Der Rechtstheoretiker wird diese von <strong>de</strong>r sittlichenOrdnung herkommen<strong>de</strong> Rechtsphilosophie nicht so leicht mitmachen.Für ihn erscheint als wirksam zunächst nicht irgen<strong>de</strong>ine metaphysischeVorstellung, son<strong>de</strong>rn das vor ihm liegen<strong>de</strong> positive Recht.Die innere Erfahrung, die sich gemäß <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition im Gewissenausspricht, wird als rein sittliche Erfahrung angesehen, währenddie Rechtserfahrung sich im äußeren Zusammenleben manifestierenmüsse. Für <strong>de</strong>n Rechtstheoretiker ist also wirksames Recht (um einmaldiesen Pleonasmus zu gebrauchen) die gemäß äußerer Erfahrung durchsetzbaresoziale Ordnung. Die äußerlich erfahrbare Wirksamkeit kanndabei eine doppelte Ursache haben : 1. <strong>de</strong>n tatsächlichen Willen <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r, 2. die Gewalt <strong>de</strong>s Machtinhabers, <strong>de</strong>r die Befolgungerzwingt. Im ersten Fall könnte man von «gelten<strong>de</strong>m », im zweiten von«gültigem » Recht sprechen. Über die bei<strong>de</strong>n Ausdrücke ist in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenRechtstheorie und Rechtsphilosophie viel gestritten wor<strong>de</strong>n ; wir


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 43können uns aber diese Diskussion ersparen, da sie in je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Sprachenicht vollziehbar ist. Es ist besser, <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>r Rechtsphilosophieübrigens entsprechen<strong>de</strong>r, nur von <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts zu sprechenund diese nach <strong>de</strong>n Ursachen zu untersuchen.Wer nur die äußere Erfahrung für das Rechts<strong>de</strong>nken zuläßt, alsoim Rahmen <strong>de</strong>r Rechtstheorie verbleibt, sieht das Problem <strong>de</strong>r Unterscheidungzwischen reinem Zwang und Rechtszwang in ganz an<strong>de</strong>rerWeise als <strong>de</strong>r Rechtsphilosoph, <strong>de</strong>r die vierte Real<strong>de</strong>finition als grundlegen<strong>de</strong>Definition <strong>de</strong>s Rechts annimmt. Wir haben davon bereits in <strong>de</strong>rAuseinan<strong>de</strong>rsetzung mit Kelsen gesprochen. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Rechtsnormist in <strong>de</strong>m tatsächlichen Willen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t(gemäß Kelsen: «manifestiert»), die Wirksamkeit <strong>de</strong>s reinen Zwangsaktesdagegen in <strong>de</strong>r Gewalt <strong>de</strong>s Machtinhabers.Wer auf <strong>de</strong>m Standpunkt <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition steht, also <strong>de</strong>rAuffassung ist, daß auch die innere, im Gewissen wahrnehmbare Normsoziale Bewandtnis hat und somit für das zwischenmenschliche Verhaltenbestimmend ist, <strong>de</strong>m obliegt die schwere Aufgabe, die soziale Wirksamkeitdieser Norm nachzuweisen. Natürlich genügt hier nicht die Antwort,diese Wirksamkeit ergäbe sich aus <strong>de</strong>m tatsächlichen Willen <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Gewalt <strong>de</strong>s Machthabers, <strong>de</strong>r sich diesittlichen Normen zum Maßstab seiner Diktate macht. Damit wür<strong>de</strong> dieinnere Erfahrung auf die äußere zurückgeführt, man befän<strong>de</strong> sich somitimmer noch innerhalb <strong>de</strong>r drei ersten Definitionen. Vielmehr geht esdarum, die Wirksamkeit im Raum <strong>de</strong>s Gewissens selbst aufzuweisen.Doch dieser Gedanke führt uns für <strong>de</strong>n Augenblick zu weit (vgl. unten :Das Ewige Gesetz).Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts und SanktionDas Recht ist wirksam, weil es mit Zwang durchführbar ist, d. h.weil es bei Nicht-Befolgung einen im allgemeinen als Übel empfun<strong>de</strong>nenEntzug eines Gutes nach sich zieht (= Strafe) o<strong>de</strong>r durch physische Gewalt<strong>de</strong>n Effekt <strong>de</strong>r Norm herbeiführt (Zwangsvollstreckung, z. B.zwangsweise Entziehung materieller Güter zur Restitution eines Diebstahls).Die Wirksamkeit ist darum nicht auf Seiten <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m RechtUnterworfenen zu suchen, etwa in <strong>de</strong>ssen Unterwürfigkeit und Folgsamkeit,son<strong>de</strong>rn im Recht selbst. Allerdings ist das Recht seinerseits eineNorm, ist also physischer Reaktion nicht mächtig. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>sRechts kann darum nur verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn man im Recht das


44 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsGebot o<strong>de</strong>r die Zulassung eines Zwangsaktes erkennt. An<strong>de</strong>rseitsfragt man sich, natürlich auch hier, woher die Wirksamkeit <strong>de</strong>s erstenRechts, d. h. <strong>de</strong>r rechtlichen Grundnorm stamme. Wenn Recht wirklichnur wirksame soziale Norm ist, dann muß bereits <strong>de</strong>r Grundnorm dieEigenschaft <strong>de</strong>r Wirksamkeit zukommen. Für <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>räußeren Erfahrung <strong>de</strong>s Solls stehen bleibt, gibt es für die Erklärung <strong>de</strong>rSanktionsgewalt nur <strong>de</strong>n Rückgriff auf die Tatsache, daß die Grundnormallgemeine Anerkennung fin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r daß <strong>de</strong>r Gesetzgeber aus sich heraussoviel physische Macht besitzt, daß er auch ohne Einverständnis <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsnorm Wirksamkeit zu verleihen imstan<strong>de</strong>ist (im letzten Falle hätte man allerdings die Schwierigkeit, Gewalt vonRecht zu unterschei<strong>de</strong>n). Somit wäre aber das Recht inhaltlich doch einzigund allein von seiner Wirksamkeit, also von <strong>de</strong>r durch sie «legitimierten» physischen Reaktionsgewalt her bestimmt. Konsequent durchdacht,wür<strong>de</strong> das Recht dann gar nicht Handlungen als recht o<strong>de</strong>r unrechtbezeichnen, son<strong>de</strong>rn bestän<strong>de</strong> in Normen, die Zwangsakte als Reaktionengegen ein bestimmtes menschliches Verhalten statuieren. Es ergibtsich also die Schlußfolgerung Kelsen's : «Das Verhältnis zwischenUnrecht und Unrechtsfolge besteht somit nicht - wie von <strong>de</strong>r traditionellenJurispru<strong>de</strong>nz angenommen wird - darin, daß eine Handlung o<strong>de</strong>rUnterlassung darum, weil sie ein Unrecht o<strong>de</strong>r Delikt darstellt, mit einemZwangsakt als einer Unrechtsfolge verknüpft wird, son<strong>de</strong>rn darin, daßeine Handlung o<strong>de</strong>r Unterlassung ein Unrecht o<strong>de</strong>r Delikt ist, weil siemit einem Zwangsakt als ihrer Folge verknüpft ist. Nicht irgen<strong>de</strong>ineimmanente Qualität und auch nicht irgen<strong>de</strong>ine Beziehung zu einer metarechtlichen,natürlichen o<strong>de</strong>r göttlichen Norm, das heißt aber zu einer<strong>de</strong>m positiven Recht transzen<strong>de</strong>nten Welt macht, daß ein bestimmtesmenschliches Verhalten als Unrecht o<strong>de</strong>r Delikt zu gelten habe ; son<strong>de</strong>rnausschließlich und allein, daß es von <strong>de</strong>r positiven Rechtsordnung zurBedingung eines Zwangsaktes, das heißt einer Sanktion gemacht ist.» 2 6Kelsen beruft sich hierbei auf Thomas von Aquin I-II 96, 5, wo Thomasvon einer Unterwerfung unter das Gesetz spricht, die nur <strong>de</strong>r Sanktionzu entsprechen scheint : «In an<strong>de</strong>rer Weise jedoch wird jemand als <strong>de</strong>mGesetz unterworfen bezeichnet wie <strong>de</strong>r Gezwungene unter <strong>de</strong>n Zwingen<strong>de</strong>n.In dieser Weise sind tugendhafte und gerechte Menschen <strong>de</strong>m Gesetznicht unterworfen, son<strong>de</strong>rn nur die schlechten. Erzwungen- und Überwältigtseinist nämlich <strong>de</strong>m Willen entgegengesetzt. Der Wille <strong>de</strong>r gutenReine Rechtslehre, 117.


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 45Menschen aber stimmt mit <strong>de</strong>m Gesetz überein, während <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>rschlechten von ihm abweicht. Unter diesem Betracht also stehen die Gutennicht unter <strong>de</strong>m Gesetz, son<strong>de</strong>rn einzig die Schlechten. » 2 7Der zitierteText aus Thomas von Aquin scheint nahezulegen, daß die Sanktion nichtsmit <strong>de</strong>r inneren Qualität <strong>de</strong>r Handlung zu tun hat, <strong>de</strong>nn sonst stän<strong>de</strong> sieauch mit <strong>de</strong>r guten Handlung in Beziehung, son<strong>de</strong>rn nur rein äußerlichdie Nicht-Übereinstimmung <strong>de</strong>r Handlung mit <strong>de</strong>m Gesetz betrifft. Istman nun weiterhin <strong>de</strong>r Auffassung wie Kelsen, daß das Recht einzig ineiner Zwangsordnung besteht, dann kommt man zur Ansicht, daß eineHandlung o<strong>de</strong>r Unterlassung nur darum Unrecht ist, weil sie mit einemZwangsakt als ihrer Folge verknüpft ist 28 .Kelsens Gedankengang ist logisch, solange man nur innerhalb <strong>de</strong>räußerlich er fahrbaren Normen weit verbleibt. Unser inneres Bewußtseinvom Recht sagt uns aber, daß das Recht « endgültig » nur vorstellbarist, wenn es mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit zusammenfällt. Im Raum <strong>de</strong>sAbsoluten können wir uns nicht aus<strong>de</strong>nken, daß die Gerechtigkeit nichtsiegen sollte. Und wer ein höchstes Wesen als Urheber <strong>de</strong>r Dinge annimmt,wird diese Sehnsucht nach <strong>de</strong>m ewigen Ausgleich fundiert fin<strong>de</strong>n, da erweiß, daß in <strong>de</strong>r Ewigkeit Wirksamkeit und Wert in einem und <strong>de</strong>mselbenSein zusammenfallen. Damit aber hört zugleich die Vorstellung einer«reinen »Norm auf. Die Norm ist im Sein verankert. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>sRechts wird darum in letzter Analyse nicht zu trennen sein von einembefehlen<strong>de</strong>n Wesen. Das besagt: die Norm ist, in ihrer sowohl werthaftenwie wirksamen Eigenschaft zu En<strong>de</strong> gedacht, nur vorstellbar, wenn man sieals Befehl eines physisch machtvollen Wesens begreift, das zugleich Gerechtigkeitist. In je<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren Wesen aber sind Zwangsgewalt und Werttrennbar. Daher rührt das Dilemma für <strong>de</strong>n Metaphysiker : soll einebestehen<strong>de</strong> positive Norm als Norm anerkannt wer<strong>de</strong>n, weil sie Zwangsordnungist o<strong>de</strong>r weil sie <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r Gerechtigkeit entspricht ?Wer die Frage nur im Sinne <strong>de</strong>r Gerechtigkeit löst, wird gewöhnlichals I<strong>de</strong>alist angesehen. Hierzu gehören die Wertphilosophen und auchjene Naturrechts<strong>de</strong>nker, die das Recht nur vom Inhalt her beurteilen,die also von <strong>de</strong>r Gleichung ausgehen : Recht = sozialer Wert. DieseAutoren machen vollen Ernst mit <strong>de</strong>m Wort: « Lex injusta non estlex », o<strong>de</strong>r : « Jus est justum ». Diese Prinzipien sind ohne Zweifel wahr.2 7Bei KELSEN zitiert a. a. O., 117, Anmerkung.2 8Erklärung <strong>de</strong>s Thomastextes weiter unten. Vgl. auch meinen Kommentarin : Deutsche Thomasausgabe, Bd. 18, Hei<strong>de</strong>lberg 1953.


46 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsEine Handlung ist in sich recht o<strong>de</strong>r in sich unrecht. An<strong>de</strong>rseits wür<strong>de</strong>aber diese Sicht nicht ausreichen, die lex injusta als eine non-lex zu bezeichnen,wenn man nicht zugleich an die Wirksamkeit und somit an dieSanktionsgewalt im endgültigen Stadium <strong>de</strong>nken wür<strong>de</strong>, wo also <strong>de</strong>r«ewige Richter » mit seiner Zwangsgewalt die Ordnung urgiert. Auf je<strong>de</strong>nFall hat Thomas von A quin, auf <strong>de</strong>n man sich in <strong>de</strong>r Wertorientierung <strong>de</strong>sRechts gerne beruft, die Dinge von <strong>de</strong>r ewigen Wirksamkeit her gesehen.Darum beginnt er seine Rechtslehre mit <strong>de</strong>m « Ewigen Gesetz». Von dorther kann Recht nur mit Wirksamkeit verbun<strong>de</strong>n sein. Eine werthafteAnregung (« Norm ») im menschlichen Bereich wird darum von ihm nurrechtlich genannt, wenn sie die « virtus coactiva » besitzt.Die Wirksamkeit gehört nach <strong>de</strong>m Gesagten zum Wesen <strong>de</strong>s Rechts.Das Recht ist darum wesentlich Zwangsordnung. Das heißt aber auch,daß es nicht nur Zwang, son<strong>de</strong>rn auch Ordnung ist. In <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>rOrdnung ist <strong>de</strong>r Wert ausgedrückt. Wirksamkeit o<strong>de</strong>r Zwang und Wertsind die Wesensprinzipien <strong>de</strong>s Rechts, so wie in <strong>de</strong>r aristotelischen PhilosophieMaterie und Form die Wesensprinzipien einer materiellen Substanzsind. Man darf also we<strong>de</strong>r die Wirksamkeit vom Wert, noch <strong>de</strong>n Wertvon <strong>de</strong>r Wirksamkeit trennen. Wenn aber das Recht seine ganze Wirksamkeitim Hinblick auf einen Wert hat, dann ist <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Recht Unterworfenestets in <strong>de</strong>r Lage, das Recht nicht etwa nur aus <strong>de</strong>m Motiv <strong>de</strong>rFurcht zu erfüllen, somit nicht nur als« Überwältigter » zu han<strong>de</strong>ln, son<strong>de</strong>rnvielmehr um <strong>de</strong>s Wertes selbst willen, <strong>de</strong>r im Recht ausgesprochenist. Es wäre also in diesem Sinne eine Rechtsordnung <strong>de</strong>nkbar, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rZwang und die Strafandrohung niemals zu Tage treten wür<strong>de</strong>n. Und<strong>de</strong>nnoch gilt auch hier die Definition <strong>de</strong>s Rechts, welche ebenso wesentlichdie Wirksamkeit wie <strong>de</strong>n Wert miteinschließt. Das Kind ist <strong>de</strong>nEltern in Liebe unterworfen. Es mag dabei die Liebe noch so sehr entwickelnund niemals an die Strafgewalt <strong>de</strong>r Eltern <strong>de</strong>nken, es wird dochimmer bei aller Liebe die Ehrfurcht nicht verlieren. Selbstverständlichsollen die Gesetzesunterworfenen aus sittlicher Vollkommenheit um <strong>de</strong>sGuten und somit <strong>de</strong>r Ordnung willen das vom Recht Befohlene tun.Darum aber braucht man noch nicht die Wirkkraft <strong>de</strong>s Rechts einzuschränken,nämlich Norm zu sein, die über <strong>de</strong>n Individuen steht undsich <strong>de</strong>n Individuen unter Umstän<strong>de</strong>n aufzudrängen imstan<strong>de</strong> ist.In <strong>de</strong>m von Kelsen zitierten Artikel <strong>de</strong>s hl. Thomas von Aquin istvon einem doppelten Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Gesetzes die Re<strong>de</strong> : 1. insofernes « Regel» <strong>de</strong>r menschlichen Handlungen ist, 2. insofern es Zwangsgewalthat. Den Begriff <strong>de</strong>r Regel verbin<strong>de</strong>t aber Thomas mit <strong>de</strong>m Begriff


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 47<strong>de</strong>r « potestas », «<strong>de</strong>nn alle jene, welche einer Gewalt unterworfen sind,sind auch <strong>de</strong>m Gesetz unterworfen, welches die Gewalt erläßt» 20 . Wennin <strong>de</strong>r Folge Thomas von <strong>de</strong>r Zwangsgewalt spricht, dann meint er dieselbepotestas, nur daß sie in diesem Falle sich an Menschen wen<strong>de</strong>t,die nicht mehr <strong>de</strong>n Willen, das Gesetz zu befolgen, haben, son<strong>de</strong>rn vielmehr«schlechte Menschen », d.h. Menschen sind, die gegen das Gesetzzu han<strong>de</strong>ln gewillt sind. Aus <strong>de</strong>r Schwierigkeit kommt man leicht heraus,wenn man folgen<strong>de</strong> zwei Punkte beachtet: 1. die Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechtsbesagt nicht notwendigerweise Sanktion, son<strong>de</strong>rn Sanktions^ofewz, dienur bedingt in Aktion zu treten braucht, 2. diese Sanktionspotenz brauchtnicht notwendigerweise als Gegenstück im Motiv <strong>de</strong>r Rechtsverwirklichungdie Furcht vor Strafe zu haben. Nicht die Strafandrohung ist alsodas Wesentliche <strong>de</strong>s Rechts, son<strong>de</strong>rn vielmehr die Macht, eine Strafeandrohen zu können. Thomas spricht an <strong>de</strong>r genannten Stelle vom schlechtenMenschen, <strong>de</strong>r von vornherein nicht <strong>de</strong>n Willen besitzt, <strong>de</strong>n Wert<strong>de</strong>s Rechts zu verwirklichen. Unter diesem Betracht erscheint natürlichdas Recht einzig als Strafandrohungsnorm. Dieser Gedanke ist auch bei<strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r Kirchenväter, so vor allem <strong>de</strong>s hl. Augustinus, zu berücksichtigen,<strong>de</strong>nen man die Ansicht unterschoben hat, <strong>de</strong>m Recht und<strong>de</strong>m Staat sei ein Platz einzig in <strong>de</strong>r sündigen Menschheit zuzugestehen,weil das Recht ein System von Strafandrohungen sei. Man muß sich dabeiim klaren sein, daß die Kirchenväter nicht eine abstrakte Rechtsphilosophieschreiben wollten, son<strong>de</strong>rn vielmehr zu ihren <strong>de</strong>ka<strong>de</strong>nten Zeitgenossensprachen 30 . Der Ethiker sieht im Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschenstets mehr <strong>de</strong>n lebendigen, von Liebe getragenen Austausch als <strong>de</strong>n vonoben diktierten Gehorsam. An<strong>de</strong>rseits kann man aber auch <strong>de</strong>n Gehorsamals einen echten Wert auffassen, <strong>de</strong>r nicht notwendigerweise einer<strong>de</strong>m Menschen wegen böser, wertwidriger Strebungen auferlegten Maßnahmegleichzukommen braucht.Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtssicherheit macht <strong>de</strong>n Anschein, als ob auch erzur Frage <strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts gehörte. Jedoch steht er mit <strong>de</strong>mInhalt <strong>de</strong>s Rechts in Zusammenhang. Denn es geht hier darum, das einzelneIndividuum gegen eventuelle Übergriffe <strong>de</strong>r Staatsgewalt abzusichern,also im Grun<strong>de</strong> um die Frage, ob die absolute Gerechtigkeit" MI 96,5.30Vgl. Franz F ALLER, Die rechtsphilosophische Begründung <strong>de</strong>r gesellschaftlichenund staatlichen Autorität bei Thomas von Aquin, Eine problemgeschichtlicheUntersuchung, Sammlung Politeia Bd. V, Hei<strong>de</strong>lberg 1954.


48 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtsüberhaupt irgen<strong>de</strong>ine Aussicht hat, als handfeste Norm <strong>de</strong>r rechtlichenOrdnung zu gelten. Das Problem heißt also : materiale Gerechtigkeito<strong>de</strong>r Rechtssicherheit ?Der Zweck imRechtDie Wirksamkeit <strong>de</strong>s Rechts kann, wie wir gesehen haben, nicht aus<strong>de</strong>m Wertgehalt <strong>de</strong>s Rechts, son<strong>de</strong>rn nur aus einer hinter <strong>de</strong>m Wertstehen<strong>de</strong>n physischen Gewalt stammen. Es ist also immer irgendwie einWille mitbezeichnet. Damit ist aber zugleich auch ein Zweck mitausgesprochen.Dieser Zweck braucht noch nicht als von einem Gesetzgebergewollt aufgefaßt zu wer<strong>de</strong>n. Es genügt, an eine innere Sinnfülle <strong>de</strong>sRechts zu <strong>de</strong>nken, die von irgen<strong>de</strong>inem über <strong>de</strong>m Einzelnen stehen<strong>de</strong>nWillen erstrebt wird. So hat auch das Gewohnheitsrecht einen Sinn,<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Gemeinschaftswillen kommt. Das erhellt aus <strong>de</strong>m Bewußtsein<strong>de</strong>rer, die sich <strong>de</strong>m Recht beugen. R. Stammler hat darum richtigbemerkt : « Wenn jemand einen rechtlichen Anspruch erhebt, so nimmter nicht etwas Äußeres bloß wahr, son<strong>de</strong>rn er will etwas. Wer einenRechtssatz erläßt, <strong>de</strong>r behauptet nicht eine Tatsache körperlichen Geschehens,er verfolgt Zwecke. Und falls wir <strong>de</strong>n Inhalt einer Rechtsordnungvor uns haben, so sehen wir nicht körperliche Dinge, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>nInhalt von menschlichem Wollen. » 31 R. Stammler <strong>de</strong>finiert darum dasRecht auch als «eine methodische Art, Willensinhalte zu ordnen» 32 .Daß im Recht ein Zweck liegt, erkennt je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r es nicht einfachals I<strong>de</strong>e o<strong>de</strong>r als Wert, son<strong>de</strong>rn als aufgebür<strong>de</strong>ten Wert erfaßt. Das Rechtist nicht das En<strong>de</strong> eines Entwicklungsprozesses, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Anfangeines vom Menschen einzuleiten<strong>de</strong>n Wer<strong>de</strong>ns und Geschehens im sozialenBereich. Denkt man <strong>de</strong>n Zweck aus <strong>de</strong>m Recht weg, dann ist es nichtmehr als ein mit Zwang durchführbares Soll zu verstehen, son<strong>de</strong>rn höchstensals ein Wertsystem, für das sich <strong>de</strong>r einzelne Mensch als verpflichtetansehen mag, das aber nicht ein befehlen<strong>de</strong>s Soll be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong>.Da <strong>de</strong>r Zwang immer von einer übergeordneten Instanz ausgeht, kanner nur im Sinne einer intentionalen, d. h. zielstrebigen Auflage verstan<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Das gilt auch vom Zwang <strong>de</strong>s Brauches, <strong>de</strong>r seinen Drucknur auszuüben imstan<strong>de</strong> ist, sofern er <strong>de</strong>r Intention <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rentsprungen ist.8 1Art. « Recht » in : Handwörterbuch <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft, Bd. IV, Berlin-Leipzig 1927, 642.3 2A. a. O., 643.


Die Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Rechts 49Schwierig wird nur die Frage, ob es einen je<strong>de</strong>m bestehen<strong>de</strong>n Rechtvorgeordneten Zweck gibt, auf Grund <strong>de</strong>ssen bestehen<strong>de</strong>s Recht wohl etwasRechtliches, aber nicht notwendigerweise Recht (= justum), son<strong>de</strong>rnunter Umstän<strong>de</strong>n, nämlich im Falle <strong>de</strong>r Nicht-Übereinstimmungmit <strong>de</strong>m vorgeordneten Zweck, Unrecht wäre. Das ist dann die Fragenach <strong>de</strong>m richtigen Recht.


DRITTERARTIKELDIE METAPHYSISCHE DEFINITIONALS ECHTE DEFINITION DES RECHTSDer Begriff <strong>de</strong>s Metaphysischen« Metaphysisch » ist dasjenige, das hinter <strong>de</strong>r Erfahrung liegt. DerMo<strong>de</strong>rne <strong>de</strong>nkt dabei zu allererst an die Vorstellung eines sogenanntenüberweltlichen, durch die Erfahrung nicht mehr erfaßbaren Wesens,d. h. Gottes. In <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischen Philosophie ist jedoch dasMetaphysische zunächst das allgemeine Wesen <strong>de</strong>r Dinge, das zwar durchdie Erfahrung erschlossen, nicht aber selbst erfahrbar ist. In allen vomNominalismus geprägten Philosophien jedoch schei<strong>de</strong>t das Universaleund damit auch das Wesen <strong>de</strong>r Dinge aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r rational erkennbarenRealität aus, sodaß das Metaphysische nur noch <strong>de</strong>r Bereich<strong>de</strong>s Jenseitigen ist. Stellen wir uns aber auf <strong>de</strong>n Standpunkt, daß <strong>de</strong>rMensch ein geistiges Erkenntnisvermögen hat, dann begreifen wir, daßer mehr erkennen kann, als nur die Erfahrung, sei es die äußere o<strong>de</strong>r dieinnere, aufzuweisen imstan<strong>de</strong> ist. Zwar beginnt je<strong>de</strong> geistige Erkenntnisbei <strong>de</strong>r Erfahrung, sie en<strong>de</strong>t aber nicht mit ihr, son<strong>de</strong>rn vielmehr in <strong>de</strong>rErfassung <strong>de</strong>s Wesens. Dieses Wesen ist nicht min<strong>de</strong>r eine Realität alsdasjenige, was durch die Erfahrung erfaßt wird. Zu diesen hinter <strong>de</strong>rErfahrung liegen<strong>de</strong>n Wesenheiten gehört z. B. auch das Wesen <strong>de</strong>s Menscheno<strong>de</strong>r, wie man gewöhnlich sagt, die Natur <strong>de</strong>s Menschen.Das Wesen eines Dinges wird also verstan<strong>de</strong>n, nicht erfahren, wenngleichwir uns <strong>de</strong>r Erfahrungen, aus <strong>de</strong>nen wir das Wesen verstehen,stets bewußt bleiben müssen.


Die metaphysische Definition als echte Definition <strong>de</strong>s Rechts 51Aus <strong>de</strong>m Gesagten geht hervor, daß das Metaphysische zunächstin <strong>de</strong>n Dingen selbst ist. Erst von da aus dringt man dann, wenn dieDinge nicht aus sich selbst verstehbare Wesen sind, zu einer über ihnenstehen<strong>de</strong>n Ursache vor, durch welche die nicht in sich ruhen<strong>de</strong>n Wesenerklärbar wer<strong>de</strong>n. Das ist kurz <strong>de</strong>r Gedankengang, <strong>de</strong>r vom begrenztenzum unbegrenzten, vom geschöpflichen zum göttlichen Wesen führt.Wir können uns hier natürlich nicht näher mit <strong>de</strong>n Gottesbeweisen befassen.Es ging nur darum, zu zeigen, daß das Metaphysische im Sinn<strong>de</strong>s Jenseitigen nur rational sein kann, wenn man es vom Wesen <strong>de</strong>r Dingeaus sucht. Sonst müßte man die Erkenntnis eines göttlichen Wesens<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Irrationalen, etwa <strong>de</strong>s Glaubens überweisen. Es wür<strong>de</strong>uns dann für die Erfassung <strong>de</strong>s Rechtlichen stets nur die konkrete Erfahrungzur Verfügung stehen, und zwar, da Recht Norm eines zwischenmenschlichenVerhaltens ist, einzig die äußere Erfahrung. Wer alsoWesenserkenntnis leugnet, <strong>de</strong>m stehen nur die drei ersten Real<strong>de</strong>finitionen<strong>de</strong>s Rechts zur Verfügung, die alle auf <strong>de</strong>r äußeren Erfahrungaufbauen. Wenn er <strong>de</strong>nnoch die innere Erfahrung, etwa die <strong>de</strong>s Gewissens,in Rechnung ziehen möchte, dann wür<strong>de</strong> er sich, wenn er logisch<strong>de</strong>nken will, klar bleiben müssen, daß diese bereits nicht mehr zum Rechtgehört. Er mag dann von <strong>de</strong>n sittlichen Normen sprechen, gemäß welchendie Menschen, die Rechtsnormen gestalten sollen, vorgehen müssen,wenn sie gewissenhaft han<strong>de</strong>ln wollen. Doch wäre das bereits «reineMoral», nicht mehr «reines Recht». Wer die metaphysische Ordnung,wie sie soeben kurz skizziert wor<strong>de</strong>n ist, aus <strong>de</strong>m wissenschaftlichenDenken ausschei<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>m bleibt logischerweise nichts an<strong>de</strong>res übrig, alsdie Reine Rechtslehre Kelsens zu übernehmen. Wird es ihm aber beidieser Logik zu « kalt», dann mag er die Normenordnung verlassen, in<strong>de</strong>mer Norm Und konkret erfahrbare Natur <strong>de</strong>s Menschen in eins setztund in <strong>de</strong>r Folge die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie überhauptim Sinne einer reinen Soziologie betreibt.Das Gewissen als soziale NormUnter <strong>de</strong>r Voraussetzung, daß es 1. ein Gewissen, d. h. ein sittlichesnatürlich werten<strong>de</strong>s Urteilsvermögen gibt, daß 2. dieses Gewissen zunächstein Werturteilsvermögen <strong>de</strong>r im Menschen als solchem (= in <strong>de</strong>rNatur <strong>de</strong>s Menschen) gelegenen Zwecke be<strong>de</strong>utet und erst in <strong>de</strong>r Folgefür die individuellen sittlichen Entscheidungen normgebend ist, daß 3.dieses Gewissen in gleicher universaler Weise, wie es sittliche Normen5


52 Die Definition <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>s Menschen als solchen ausspricht, auch das zwischenmenschliche Verhaltendiktiert, - nur unter dieser dreifachen Voraussetzung kann mandas Gewissen logisch ins Rechts<strong>de</strong>nken einbauen.Natürlich müßten die einzelnen Punkte bewiesen wer<strong>de</strong>n. Und zwarmuß für je<strong>de</strong> gemachte Aussage die entsprechen<strong>de</strong> Erfahrungsgrundlageaufgewiesen wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Schluß auf die Wesenserkenntnismöglich ist. Denn in allen drei Punkten han<strong>de</strong>lt es sich um echte Wesenserkenntnisse.Bezüglich <strong>de</strong>r ersten Voraussetzung können wir wohl auf dieallgemeine Ethik verweisen. Dagegen seien zu <strong>de</strong>r zweiten und drittenVoraussetzung einige, unseren Kontext berühren<strong>de</strong>, Bemerkungen gemacht.Daß das Gewissen zunächst ein Urteilsvermögen <strong>de</strong>r im Menschenals solchem gelegenen Zwecke be<strong>de</strong>utet, wird aus <strong>de</strong>r Erfahrung <strong>de</strong>utlich,daß trotz <strong>de</strong>r Verschie<strong>de</strong>nheit <strong>de</strong>r einzelnen individuellen Gewissengleiche Wertreaktionen aufweisbar sind. Es mag vielleicht <strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>ran<strong>de</strong>re glauben, <strong>de</strong>r Krieg um <strong>de</strong>s Krieges willen sei ein hohes Gut. Esmögen auch ganze Volksstämme dieser Überzeugung sein. An<strong>de</strong>rseitsbeurteilen wir diese Menschen doch entwe<strong>de</strong>r als anormal o<strong>de</strong>r nochnicht auf <strong>de</strong>r Höhe sittlichen Denkens stehend. Wir sind <strong>de</strong>r Überzeugung,daß sie eines Tages sich zu friedfertigen und friedlieben<strong>de</strong>n Menschenentwickeln müßten, wenn sie <strong>de</strong>n echten Weg <strong>de</strong>r Entwicklunggehen. Man mag darauf erwi<strong>de</strong>rn, diese Ansicht sei nun einmal unsere,durch die Geschichte gewor<strong>de</strong>ne, durch bestimmte Erfahrungen geprägte,sie müsse aber durchaus nicht ein Wesensangebin<strong>de</strong> <strong>de</strong>s menschlichenGewissens als solchem sein. Es ist aber keine Frage, daß unser Gewissendurch die Erfahrung gebil<strong>de</strong>t ist. Die Frage geht nicht darum, auf welchemWege wir zu diesen Werturteilen gekommen sind, son<strong>de</strong>rn vielmehrdarum, ob wir mit unserer geschichtlichen Erfahrung etwas in unsausgebil<strong>de</strong>t haben, was <strong>de</strong>r Naturanlage nach in diese Richtung wies.Wir möchten diese Frage unbedingt im bejahen<strong>de</strong>n Sinne beantworten.Wenn es wirklich so wäre, daß es überhaupt kein natürliches Gewissenin uns gäbe, dann erübrigt sich von vornherein je<strong>de</strong> Bemühung um eingeordnetes Kulturleben. Dann brauchen wir auch keine Erziehung. Wennwir die gleiche Gewissensanlage im Menschen, d. h. also das Gewissen,das auf die Belange <strong>de</strong>r menschlichen Natur als solcher gerichtet ist,leugnen, wird unser menschliches Dasein absurd.Erst recht unsinnig wird das Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen, <strong>de</strong>nnwenn schon die die sittliche Natur <strong>de</strong>s Menschen im allgemeinen betreffen<strong>de</strong>nPrinzipien grundsätzlich nicht aus <strong>de</strong>r gleichen, vielleicht da und dort


Die metaphysische Definition als echte Definition <strong>de</strong>s Rechts 53verschütteten und äußerlich kaum mehr hörbaren Quelle stammen, diewir Gewissen nennen, dann kann man noch weniger erwarten, daß dieNormen <strong>de</strong>s menschlichen Gemeinschaftslebens irgen<strong>de</strong>inen gemeinsamennatürlichen Bo<strong>de</strong>n haben. Absichtlich die Unwahrheit sagen, um <strong>de</strong>nan<strong>de</strong>ren zu täuschen, verstößt doch offenbar gegen <strong>de</strong>n Sinn <strong>de</strong>r sozialenmenschlichen Natur. Die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Wahrhaftigkeit « müßte » je<strong>de</strong>maufgehen, wenn in seinem Werturteil die Natur zum Durchbruch käme.Die Tatsache, daß wir das sittliche Urteil, absichtlich unwahre Aussagesei Sün<strong>de</strong>, von je<strong>de</strong>m erwarten, weist darauf hin, daß wir nicht nursittliche, son<strong>de</strong>rn auch sozial sittliche natürliche Werturteile in uns voraussetzen.Dieser Annahme steht nicht im Wege, daß da und dort dienaturhafte Urteilskraft getrübt ist. Denn eben das Faktum, daß wir voneiner Trübung sprechen, zeigt, wie sehr wir erwarten, daß <strong>de</strong>r Menschsich zum Mitmenschen wahrheitsgetreu verhalte.Wären die Menschen nicht von Natur aus veranlagt, gleiche sozialeNormen auszusprechen, dann hätte man sich in <strong>de</strong>n Jahren vor 1948nicht <strong>de</strong>n Kopf zu zerbrechen brauchen, als man die Charta <strong>de</strong>r Menschenrechteaufstellte. Ohne naturhafte soziale Normen ist es ebenso sinnlos,über die Abrüstung zu disputieren, <strong>de</strong>nn vielleicht wäre irgen<strong>de</strong>in Volksstammaus «seiner » Natur heraus gar nicht gewillt, weiter zu existieren,son<strong>de</strong>rn vielmehr zu sterben, in<strong>de</strong>m er zugleich an<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n Tod zieht.Die gesellschaftliche Reaktion gegen Parasiten, welche das Zusammenleben<strong>de</strong>r Menschen nur für ihre eigenen Zwecke ausnützen, isteinmütig. Also auch hier liegt offenbar ein gemeinsames Ordnungs<strong>de</strong>nkenvor.Im Anblick eines offenbaren Ungleichgewichtes innerhalb <strong>de</strong>r Gesellschaft,etwa <strong>de</strong>r Verelendung eines Teiles <strong>de</strong>s Gesellschaftsganzen,äußert sich das Wertempfin<strong>de</strong>n eines je<strong>de</strong>n durch die entsprechen<strong>de</strong>Empörung gegen jene, welche dieses Elend hätten verhin<strong>de</strong>rn könnenund müssen. Und in diesen selbst erwacht infolge <strong>de</strong>s Lärmes <strong>de</strong>r Verelen<strong>de</strong>tendas Gewissen, ungerecht gehan<strong>de</strong>lt zu haben. Selbst dort,wo es sich nicht um menschliches Verschul<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn um eine Naturkatastrophehan<strong>de</strong>lt, welche das Massenelend hervorgebracht hat, reagiertdas menschliche Gewissen in Form <strong>de</strong>r solidaren Hilfeverpflichtunggegenüber <strong>de</strong>n Geschädigten, und zwar über alle nationalen Grenzenhinweg.Eine aufmerksame Analyse <strong>de</strong>s sittlichen Bewußtseins <strong>de</strong>s Menschenkann um die Feststellung nicht herum kommen, daß es im Menschena priori gelten<strong>de</strong> Ordnungsvorstellungen gibt, die nicht nur <strong>de</strong>m einzelnen


54 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsIndividuum und seiner sittlichen Vollendung, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Gesamtheit<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r gelten. Es han<strong>de</strong>lt sich also um echte sozialeNormen, d. h. um solche Normen, die sich zunächst an das Ganze richtenund erst vom Ganzen her an <strong>de</strong>n Einzelnen.Die Existenz Gottes als Voraussetzung für die rechtslogische Begründung<strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s RechtsAn sich müßte die Erfahrung, die wir vom menschlichen Gewissenhaben, ausreichen, um die Voraussetzungen einer realistischen Rechts<strong>de</strong>finitionzu erfüllen : wirksame soziale Norm. An<strong>de</strong>rseits aber liegt dieErfahrung, durch die hindurch das Gewissen in Erscheinung tritt, dochso tief, daß sie nicht auf die gleiche Ebene gestellt wer<strong>de</strong>n kann mit <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Gesellschaft in Form von Gebräuchen wirksamen sozialen Norm.Für die Rechtsordnung benötigen wir eine nach außen, und zwar imgesellschaftlichen Zusammensein sich manifestieren<strong>de</strong> Erfahrung. Wenngleichdas menschliche Gewissen sich immer in irgen<strong>de</strong>iner Weise in <strong>de</strong>rGesellschaft offenbart, so ist es doch nicht jenes Gewissen, das wir nurmit viel Spürsinn im Untergrund <strong>de</strong>r alltäglichen Erfahrungen als <strong>de</strong>rmenschlichen Natur entsprechen<strong>de</strong>s Gewissen ent<strong>de</strong>cken. Um wirksamzu wer<strong>de</strong>n, bedarf dieses Gewissen <strong>de</strong>r Entwicklung, d. h. <strong>de</strong>r Entfaltungim einzelnen und in <strong>de</strong>r Folge auch in <strong>de</strong>r Gesellschaft. Erst dann könnenwir im Vollsinn von einer realgültigen, d.h. wirksamen sozialen Normsprechen. Wir kämen also zuletzt auf die dritte Real<strong>de</strong>finition zurück,mit <strong>de</strong>m einen Unterschied, daß wir nicht jedwe<strong>de</strong> faktische, son<strong>de</strong>rnnur die in Einklang mit <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>s Menschen stehen<strong>de</strong> Gewissensäußerungzum Ausgangspunkt rechtlichen Denkens machen wür<strong>de</strong>n.Nun ist allerdings zuzugeben, daß gewisse grundlegen<strong>de</strong> Normen<strong>de</strong>s natürlichen Gewissens durch sich selbst wirksam sind. So hat <strong>de</strong>rNie<strong>de</strong>rgang <strong>de</strong>r öffentlichen Sittlichkeit stets auch <strong>de</strong>n Zusammenbruch<strong>de</strong>s gesellschaftlichen und staatlichen Lebens gebracht. Aber das sindSanktionen, die erst nach ihrem Eintreten ins Bewußtsein <strong>de</strong>r Gesamtheitgelangen. Man muß also, wenn man das Recht im Sinne <strong>de</strong>r viertenReal<strong>de</strong>finition als echtes Recht und nicht etwa als metajuristische Normauffassen will, in <strong>de</strong>n metaphysischen Bereich aufsteigen, wo die Sanktionsgewaltdieses Rechts existiert. Es bleibt damit nur noch das Ewige,in welchem es sowohl einen Schöpfer, <strong>de</strong>n ewigen Gesetzgeber, wie auchein durch keine Zeit begrenztes Dasein <strong>de</strong>s menschlichen Geistes gibt.Man <strong>de</strong>nke hierbei nicht etwa an die christliche Vorstellung eines end-


Die metaphysische Definition als echte Definition <strong>de</strong>s Rechts 55gültigen Gerichtes im Sinne <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>s Gottessohnes, wie siein <strong>de</strong>n Evangelien beschrieben wor<strong>de</strong>n ist. Es genügt <strong>de</strong>r Gedanke, daßdie in <strong>de</strong>r Natur liegen<strong>de</strong> Ordnung irgendwie von Ewigkeit her sanktioniertist. Nur so ist die vierte Real<strong>de</strong>finition im wahren Sinne eine neueRechts<strong>de</strong>finition. Allerdings muß man sich dabei auch immer bewußtbleiben, daß die dieses Recht kennzeichnen<strong>de</strong> Wirksamkeit metaphysischist. Nur von <strong>de</strong>r Metaphysik her gilt uneingeschränkt: «Lex injustanon est lex ».Der Gesellschaftswert <strong>de</strong>r metaphysischen RechtsauffassungMan kann mit Recht die Frage stellen, ob es überhaupt zweckvollist, über das Recht im Sinne <strong>de</strong>r vierten Definition zu diskutieren, da indieser Sicht je<strong>de</strong> Übertretung zu guter Letzt vor einem an<strong>de</strong>ren Tribunalals <strong>de</strong>m unserer menschlichen Gesellschaft gerichtet wird. Dennochwird man diese metaphysische Spekulation nicht als unwertig erachtendürfen, und zwar aus folgen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n :1. Das menschliche Gewissen mit seinen sozialen Normen ist immerhineine Wirklichkeit. Seine Bindung an ein überweltliches Wesen ist esdarum nicht weniger. Wenn in Gerichtsentscheidungen auch nur jeneNormen dieses Gewissens, die ins Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r ganzen Gesellschafteingegangen, also im Sinne <strong>de</strong>r dritten Definition wirksam gewor<strong>de</strong>nsind, in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n, dann han<strong>de</strong>lt es sich immerhinum echte Normen, im Gegensatz zum rein soziologischen Befund, <strong>de</strong>nman erst zur Norm erklären müßte. Die verschie<strong>de</strong>nen Gerichtsentscheidungen,die auf absolute sittliche Normen Bezug genommen haben un<strong>de</strong>s noch tun, sind somit durchaus rechtlich logisch. Der Einwand, mangreife auf irgen<strong>de</strong>ine « Offenbarung»zurück, erledigt sich daher von selbst.2. Da man erst auf <strong>de</strong>m Wege über die metaphysische Fundierungdie sozialen Gewissensnormen in ihrer rechtlichen Bewandtnis erkennt,erhält die Rechtspolitik einen neuen Sinn. Die Rechtsbildung hat nichteinfach <strong>de</strong>m Schwergewicht <strong>de</strong>s allgemeinen Bewußtseins zu folgen,son<strong>de</strong>rn greift erzieherisch in die Gesellschaftsformung ein. Gewiß wirdman bei aller Rechtsbildung, wie noch gesagt wer<strong>de</strong>n wird, auf die soziologischenTatsachen Rücksicht nehmen müssen, dies um so mehr, jemehr <strong>de</strong>r staatlichen Autorität die Einmischung in das persönliche Leben<strong>de</strong>r einzelnen Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r versagt wer<strong>de</strong>n muß. Dennoch verstehtman erst von <strong>de</strong>r Metaphysik her die hohe sittliche Aufgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers,nicht nur Interessenvertreter <strong>de</strong>r Wähler o<strong>de</strong>r Bürger, son<strong>de</strong>rn


56 Die Definition <strong>de</strong>s Rechtszugleich und in erster Linie gewissenhafter Verwalter <strong>de</strong>s sittlich orientiertenGemeinwohls zu sein.Ohne metaphysische Fundierung <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens bleibtnur <strong>de</strong>r Weg über ein soziologisch begrün<strong>de</strong>tes Rechtsbewußtsein. Dortalso, wo es einer diktatorischen Macht gelingt, dieses Rechtsbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft mit Zwangsmitteln unwirksam zu machen, wür<strong>de</strong> alseinzig wirksames Recht die diktatorische Norm zu gelten haben. Wiesoll aber dann nachher bei einem Umschwung rückwirkend ein rechtslogischerWeg zur Bestrafung <strong>de</strong>r « Verbrecher » gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wennüberhaupt kein stringentes Recht vom Gewissen her ableitbar ist ? Esist begreiflich, daß jene Autoren, welche die Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts ablehnen,aber doch die positive Gesetzgebung an natürliche Werte bin<strong>de</strong>nmöchten, mehr Rechtssoziologie treiben als Rechtsphilosophie. Vonrechtssoziologischen Überlegungen aus versuchen sie, rein positiv-rechtlichbegrün<strong>de</strong>te Handlungen, die in «Wirklichkeit» Verbrechen an <strong>de</strong>rWür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen sind, rückwirkend abzuurteilen. Es kann sich aberdann in Wirklichkeit nicht mehr um eine rechtslogisch begrün<strong>de</strong>te Bestrafunghan<strong>de</strong>ln, son<strong>de</strong>rn nur um einen Racheakt <strong>de</strong>r siegreichen Gesellschaft.


DRITTES KAPITELDIERECHTSBEGRÜNDUNG


ERSTERARTIKELPRAELIMINARIA ZUM THEMADER RECHTSBEGRÜNDUNGWas versteht man unter Rechtsbegründung ?Rechtsbegründung heißt Rückführung <strong>de</strong>r konkreten Rechtsnormauf die höchste und letzte rechtliche Norm. Die Rechtsbegründung hatzunächst nichts mit <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>m richtigen Recht zü tun. Allerdingsmün<strong>de</strong>t sie in dieses Problem ein, wie wir sogleich sehen wer<strong>de</strong>n.Es kommt bei <strong>de</strong>r Rechtsbegründung ganz darauf an, von welcherRechts<strong>de</strong>finition man ausgeht. Wenn wir eine i<strong>de</strong>alistische Rechts<strong>de</strong>finitionzugrun<strong>de</strong> legen, d. h. nur dasjenige Recht nennen, was man als« wahres » o<strong>de</strong>r « richtiges » Recht zu bezeichnen pflegt, wenn wir alsoRecht von vornherein von <strong>de</strong>r«I<strong>de</strong>e»<strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r«Gerechtigkeit»abhängig machen, etwa entsprechend <strong>de</strong>r gehaltvollen Definition:«Rechtist eine sinnvolle Ordnung menschlichen Zusammenlebens » \ dannist Rechtsbegründung nichts an<strong>de</strong>res als die Frage nach <strong>de</strong>m richtigenund wahren Recht. Das wäre an sich die einfachere Art und Weise,Rechtsbegründung zu betreiben. Wirksamkeit Und Sanktion wären damitausgeschaltet. Wir könnten das in einer konkreten Gesellschaft gelten<strong>de</strong>unmenschliche Gesetz einfachhin als « Nicht-Recht» und « Unrecht», « Gewalt», « Anmaßung » abtun.1Josef ESSER, Einführung in die Grundbegriffe <strong>de</strong>s Rechtes und Staates,Wien 1949, 3.


60 Die RechtsbegründungSchwieriger wird die Sache auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r realistischen Definition,d. h. in jener Rechtsauffassung, in welcher Recht die Wirksamkeitwesentlich einschließt. Hier muß das Werturteil zunächst« suspendiert»wer<strong>de</strong>n. Denn das Leitmotiv ist nun nicht mehr <strong>de</strong>r Wert allein, son<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r wirksame Wert. Wenn wir nun dazu noch die ersten drei Rechts<strong>de</strong>finitionen,die alle auf <strong>de</strong>r äußeren Erfahrung aufbauen, zulassen, dannist die Frage nach <strong>de</strong>r Rechtsbegründung nichts an<strong>de</strong>res als die Fragenach <strong>de</strong>r objektiv gelten<strong>de</strong>n Grundnorm im Sinne <strong>de</strong>r normativen RechtsauffassungKelsens o<strong>de</strong>r die Frage nach <strong>de</strong>n (biologischen, soziologischen,usurpatorischen usw.) Kausalitäten <strong>de</strong>s Rechts (Rechtsquellen) im Sinnejener Rechtstheorien, die auf die scharfe Trennung von Norm und Seinnicht wie Kelsen so gesteigerten Wert legen. Bei<strong>de</strong> Auffassungen kommendarin überein, daß die Rechtsbegründung niemals aus <strong>de</strong>r Bahn <strong>de</strong>räußeren Erfahrung geraten dürfe. Bei<strong>de</strong>n geht es um die Erklärung nurjenes Rechts, das sich gemäß äußerer Erfahrung <strong>de</strong>finieren läßt.Aus einem gewissen natürlichen Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Ungenügens drängtes aber <strong>de</strong>n Rechtstheoretiker doch, über die äußere Erfahrung hinausnach irgendwelchen Maßstäben Umschau zu halten, auf Grund <strong>de</strong>rendas Recht das erreicht, was es menschlichem Urteil nach eigentlich soll:die Gesellschaft ordnen. Nun ist vom positivistischen Standpunkt ausdie Gesellschaft stets durch jedwe<strong>de</strong>s Recht« geordnet». Aber gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>rBegriff <strong>de</strong>r « Ordnung » ruft <strong>de</strong>n Rechtstheoretiker, <strong>de</strong>m es noch um dieGestaltung <strong>de</strong>s Lebens geht, auf, über die wahre, am echten Menschenbildausgerichtete Ordnung nachzu<strong>de</strong>nken. So mün<strong>de</strong>t die rechtstheoretischeRechtsbegründung von selbst in einen Bereich ein, <strong>de</strong>n sie ursprünglichnicht gesucht hat, wo nämlich eine an<strong>de</strong>re « Norm » bestimmendwird, als es die Rechtsnorm ist, die bisher Objekt <strong>de</strong>r Rechtsbegründungwar. Es treten Begriffe auf, die vom Sein her gestaltet sind :sinnvolle und zweckentsprechen<strong>de</strong> Gesellschaftsordnung, Menschenwür<strong>de</strong>,Freiheit Usw. Von dieser Sicht her stammt die Unterscheidung zwischenRechtsquellen und Rechtsnormen (vgl. unten).Wer in <strong>de</strong>r Rechtsbegründung von <strong>de</strong>r vierten Definition ausgeht,darf nicht mit <strong>de</strong>n I<strong>de</strong>alisten verwechselt wer<strong>de</strong>n. Denn auch für ihngilt, daß Recht wirksame soziale Norm ist. Die Frage <strong>de</strong>r Rechtsbegründunglautet nämlich auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r vierten Rechts<strong>de</strong>finition : WelchesRecht hat von seinem Gesetzgeber her die endgültige, nicht umzustoßen<strong>de</strong>Garantie erhalten? Es wird also auch hier, wie ähnlich in <strong>de</strong>nersten drei Definitionen, nach <strong>de</strong>m wirksamen Erzeuger <strong>de</strong>s Gesetzes,d. h. nach <strong>de</strong>r Rechtsquelle, gefragt. Doch ist dabei zu be<strong>de</strong>nken, daß


Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 61man auf <strong>de</strong>r Suche nach <strong>de</strong>r absolut wirksamen Norm zu einer Norm vorstößt,die mit <strong>de</strong>r absoluten Wirksamkeit zugleich die absolute Werthaftigkeitverbin<strong>de</strong>t. Wir befin<strong>de</strong>n uns somit endgültig vor <strong>de</strong>r gleichenNorm, welche die wertorientierte Rechtsphilosophie (und mit ihr dasgroße Heer <strong>de</strong>r «i<strong>de</strong>alistisch» eingestellten Naturrechts<strong>de</strong>nker) ent<strong>de</strong>cktzu haben glaubt. Man wird aber nicht vergessen dürfen, daß dieabsolute Norm nicht nur wegen ihrer Werthaftigkeit absolut ist, son<strong>de</strong>rnebenso wegen ihrer endgültigen, endzeitlichen Wirkkraft. Nur so verstehtman die ewige Norm im rechten Sinne, nämlich als wirksame Norm undnicht nur als Richtschnur, welche ihre Gültigkeit einzig und allein ausunserem Wertempfin<strong>de</strong>n schöpft. Vom Standpunkt <strong>de</strong>r vierten Rechts<strong>de</strong>finitionaus <strong>de</strong>ckt sich also die Frage nach <strong>de</strong>r Rechtsquelle mit <strong>de</strong>rnach <strong>de</strong>r Rechtsnorm im endgültigen Sinne. Der Rechtspositivismus, von<strong>de</strong>m noch eigens die Re<strong>de</strong> sein soll, trennt in vollständiger gegenseitigerUnabhängigkeit Rechtsquelle und Rechtsnorm. Die metaphysisch-realistischeRechts<strong>de</strong>finition i<strong>de</strong>ntifiziert die bei<strong>de</strong>n Begriffe in letzter Sicht.Dazwischen liegen die verschie<strong>de</strong>nen Rechtstheorien, die man je nach<strong>de</strong>m Verhältnis unterschei<strong>de</strong>t, in welches Rechtsnorm und Rechtsquellegesetzt wer<strong>de</strong>n.Wer als Objekt <strong>de</strong>r Rechtsbegründung nicht die durch äußere Erfahrungfeststellbaren, son<strong>de</strong>rn entsprechend <strong>de</strong>r vierten Rechts<strong>de</strong>finitiondie absolut wirksamen Rechtsnormen annimmt, hat zwar <strong>de</strong>n Vorteil<strong>de</strong>r Logik für sich, da er, wie wir noch sehen wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>r erstenüberhaupt erkennbaren und damit absolut wirksamen Norm ausgehtund so eine lückenlose Kette bis zum konkreten Recht, das nur ein « richtiges» Recht sein kann, zu ent<strong>de</strong>cken vermag. An<strong>de</strong>rseits obliegt ihmaber die schwierige Aufgabe, das Dilemma <strong>de</strong>r realen Wirklichkeit zulösen : Was ist nun Recht, das « richtige » Recht, das nach <strong>de</strong>r absolutenOrdnung gilt, o<strong>de</strong>r das in unserer äußeren Erfahrung gelten<strong>de</strong>, vom Staatsanktionierte Recht ? Obendrein ist dieses Problem noch vielschichtig,es enthält nämlich die Beurteilung <strong>de</strong>r äußerlich erfahrbaren Rechtsquellen(positivrechtlich wirksame Autorität, positives Gesetz, Rechtsgewohnheiten<strong>de</strong>r Gesellschaft) und <strong>de</strong>r Anwendung dieser Rechtsquellenin <strong>de</strong>r Rechtsprechung (die Frage nach <strong>de</strong>n absoluten sittlichen Normenin <strong>de</strong>r Rechtsprechung).Bevor wir die Rechtsbegründung weiter verfolgen, sei in Form einerZusammenfassung <strong>de</strong>r begriffliche Unterschied von Rechtsnorm undRechtsquelle nochmals dargestellt.


62 Die RechtsbegründungDer Unterschied von Rechtsnorm und RechtsquelleUm die Begriffe « Rechtsnorm » und « Rechtsquelle » zu verstehen,muß man sich vor Augen halten, daß die Jurispru<strong>de</strong>nz bei allen Überlegungen,auch <strong>de</strong>n philosophischen, vom bestehen<strong>de</strong>n Recht ausgeht.Die erste Frage, die sich <strong>de</strong>r Jurist stellt, ist darum die, woher das gültigeRecht im konkreten Fall zu nehmen ist. Denn <strong>de</strong>r Jurist schafft nichtselbst das Recht (wenngleich er ebenfalls rechtserzeugen<strong>de</strong> Kraft besitzt),son<strong>de</strong>rn er spricht nur Recht. Er hat darum zunächst die Rechtsquellenaufzusuchen. Diese sind die kausalen Faktoren <strong>de</strong>s Rechts. DaRecht immer ein wirksames soziales Soll ist, ist es nur wirklich, insofernes im Gemeinschaftswillen als <strong>de</strong>m sich aufdrängen<strong>de</strong>n Befehl enthaltenist. Dieser Gemeinschaftswille kommt auf zwei Weisen zum Ausdruck :1. durch <strong>de</strong>n mit wirksamer Autorität ausgestatteten Machtinhaber und2. durch die soziale Gewohnheit. Bei<strong>de</strong> Rechtsursachen teilen sich wie<strong>de</strong>rumin zwei Gruppen. Die mit Autorität ausgestattete Macht spricht sichaus : a) im Gesetz, b) in <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>r Exekutive. Und die sozialeGewohnheit manifestiert sich: a) in <strong>de</strong>n bereits vorliegen<strong>de</strong>n Rechtssprüchen(common law) und b) in <strong>de</strong>m dauern<strong>de</strong>n sozialen Verhalten<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r. Sofern man <strong>de</strong>m Richter rechtserzeugen<strong>de</strong> Kraftzubilligt, wird man ihn als Rechtsquelle <strong>de</strong>r ersten Gruppe zurechnenmüssen (1 b). Er hat dann in gewissem Sinne eine ähnliche (!) Funktionwie die Exekutive.Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsquellen bringt also das zum Ausdruck, wasim Recht die Wirksamkeit ausmacht.Da es bei <strong>de</strong>r Suche nach <strong>de</strong>n Rechtsquellen um die Ermittlung<strong>de</strong>s wirksamen und somit praktikablen Rechts geht, ist man von selbstauf die weiteren Ursachen verwiesen, welche vor <strong>de</strong>n augenblicklichenGesetzen und Gewohnheiten liegen, d. h. auf die Geschichte <strong>de</strong>s Rechts.So kommt es, daß die Erforschung <strong>de</strong>r Rechtsquellen die Geschichte <strong>de</strong>sRechts einschließt. William Seagle hat diesen Doppelbegriff <strong>de</strong>r Rechtsquellenmit <strong>de</strong>r Unterscheidung zwischen formal und material dargestellt: «Im 'formalen' Sinn <strong>de</strong>s Wortes sind unter Quellen <strong>de</strong>s Rechtsdie Formen zu verstehen, in <strong>de</strong>nen das gelten<strong>de</strong> Recht eines bestimmtenRechtssystems zum Ausdruck kommt - also z. B. Verfassungen, Gesetze,Gerichtsentscheidungen und die diesen entsprechen<strong>de</strong>n Instrumente wieVerfassungsur kün<strong>de</strong>n, Gesetzbücher, Entscheidungssammlungen. Im'materiellen' Sinn <strong>de</strong>s Wortes jedoch be<strong>de</strong>uten die Quellen <strong>de</strong>s Rechts


Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 63die historischen Reservoire, aus <strong>de</strong>nen die formalen Quellen entspringen- als da sind die sozialen I<strong>de</strong>en und die sozialen Gegebenheiten, auf<strong>de</strong>nen die Schöpfung und Formulierung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften beruht.» 2Der Jurist hat nun immer gefühlt, daß mit <strong>de</strong>m Suchen nach <strong>de</strong>nRechtsquellen die Frage nach <strong>de</strong>m Recht nicht restlos beantwortet wer<strong>de</strong>nkann. Darum das Problem <strong>de</strong>s «richtigen » Rechts, d. h. <strong>de</strong>r Norm<strong>de</strong>s Rechts. Der Traktat über die Normen <strong>de</strong>s Rechts fällt also für einenJuristen zunächst aus <strong>de</strong>m univoken Bereich <strong>de</strong>s Rechts hinaus. Dennochstrebt er nach einer Ganzheitsbetrachtung <strong>de</strong>s Rechts im Rahmen <strong>de</strong>sgesamten menschlichen Daseins, wobei es für ihn dann keine Rolle mehrspielt, ob er sich ins Metajuristische hineinbegibt. Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsnormenist in dieser Sicht klar von jenem <strong>de</strong>r Rechtsquellen unterschie<strong>de</strong>n.Die Unterscheidung wird sogar nicht nur als eine rein begriffliche,son<strong>de</strong>rn auch reale verstan<strong>de</strong>n.Kelsen brauchte sich mit dieser Unterscheidung zwischen Rechtsquellenund Rechtsnorm nicht auseinan<strong>de</strong>rzusetzen, da er mit seiner«Reinen Rechtslehre» in <strong>de</strong>r normativen Ordnung verblieben ist. DieKausalordnung war also nicht in Betracht zu ziehen. Sie ist höchstenseine äußere Bindung o<strong>de</strong>r eine äußere Manifestation dafür, daß eineNorm vorhan<strong>de</strong>n ist (vgl. z. B. die Tatsache <strong>de</strong>s allgemeinen Gesetzesgehorsamsals Zeichen einer objektiven Norm). Immerhin ist die Wirksamkeitbei Kelsen wesentlich in <strong>de</strong>r Rechtsnorm beschlossen.Der i<strong>de</strong>alistisch eingestellte Rechtstheoretiker sieht dort, wo erPhilosoph wird, d. h. nach <strong>de</strong>m richtigen Recht fragt, das Rechtsproblemüberhaupt nur von <strong>de</strong>r Rechtsnorm aus, diese verstan<strong>de</strong>n im Unterschiedzur Rechtsquelle, d. h. zur Wirksamkeit. In <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>m richtigenRecht schei<strong>de</strong>t für <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>alistischen Rechtstheoretiker <strong>de</strong>r Begriff<strong>de</strong>r Rechtsquelle völlig aus und wird nur <strong>de</strong>r Gerechtigkeitswert insAuge gefaßt.Jener Philosoph aber, <strong>de</strong>r die Wirksamkeit als ein Wesenselement<strong>de</strong>s Rechts erkennt, muß einerseits zwischen Wirksamkeit und Inhalt<strong>de</strong>s Rechts unterschei<strong>de</strong>n, an<strong>de</strong>rseits aber die Wirksamkeit doch inFunktion zum Gerechtigkeitsgehalt <strong>de</strong>s Inhaltes sehen. Eine Rechtsquelleanerkennen, die nicht mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit übereinstimmt, erscheintihm wi<strong>de</strong>rsinnig. Eine Unrecht schaffen<strong>de</strong> Kraft kann man nichtals Rechtsquelle bezeichnen. Und doch ist Recht nicht gleich Gerechtigkeit.Recht (im Sinne <strong>de</strong>r vierten Real<strong>de</strong>finition) ist eine wirksame kon-2Weltgeschichte <strong>de</strong>s Rechts, 3t.


64 Die Rechtsbegründungkrete Soziainorm, <strong>de</strong>ren Inhalt mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit übereinstimmt.Der Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit führtaber nur ein Wesenselement auf ein Letztes zurück. Der nicht-i<strong>de</strong>alistischeRechtsphilosoph muß <strong>de</strong>mnach auch für die Wirksamkeit eine letzteVerankerung suchen. Ja, es obliegt ihm, bei<strong>de</strong> Wesenselemente hinter<strong>de</strong>n erfahrbaren Kausalursachen zu verbin<strong>de</strong>n. Er kann sich darum nichtdazu herbeilassen, Rechtsquellen und Rechtsnormen voneinan<strong>de</strong>r zu trennen.Denn diese Trennung geht von <strong>de</strong>r Auffassung aus, daß die urgierbarenRechtsnormen dasjenige sind, woraus man das Recht schöpfenkann (darum Rechtsquellen), während die nicht urgierbaren Rechtsnormen(Rechtsnormen im weiteren Sinne) zum metajüristischen Bereich<strong>de</strong>s Lebens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e gehören. Für <strong>de</strong>n Philosophen, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>mStandpunkt <strong>de</strong>r vierten Rechts<strong>de</strong>finition steht, gibt es nur die begrifflicheUnterscheidung zwischen Rechtsquelle und Rechtsnorm, insofernunter Rechtsquelle die Ursache <strong>de</strong>r Wirksamkeit und unter Rechtsnormdie Begründüng <strong>de</strong>s Inhaltes <strong>de</strong>s Rechts verstan<strong>de</strong>n wird. Setzt manWirksamkeit und Wert in einer Wirklichkeit zusammen, dann formuliertsich das Problem <strong>de</strong>r Rechtsbegründung in folgen<strong>de</strong>r Frage : Wo o<strong>de</strong>rwer ist die absolut wirksame Ursache von Rechtsbefehlen, die aus ihremWesen heraus mit <strong>de</strong>r Gerechtigkeit übereinstimmen ? O<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>nBegriffen « Rechtsquelle » und « Rechtsnorm » ausgedrückt: WelcheRechtsquelle ist zugleich erste Rechtsnorm ?Philosophisch können wir darum <strong>de</strong>n Traktat <strong>de</strong>r Rechtsbegründungnicht aufteilen in die Frage nach <strong>de</strong>r Rechtsquelle und die nach <strong>de</strong>rRechtsnorm. In <strong>de</strong>r Bibliographie haben wir allerdings die bei<strong>de</strong>n Begriffein verschie<strong>de</strong>nen Kapiteln auseinan<strong>de</strong>rhalten müssen, weil dasbibliographische Material es verlangte 3 .Die Prioritätsfrage zwischen Autorität und GrundnormBei Kelsen heißt die Grundnorm <strong>de</strong>r rechtlichen Ordnung Verfassung.Diese ist die Grundlage <strong>de</strong>s Gesetzes. Verfassung und Gesetz unterschei<strong>de</strong>nsich nach ihm dadurch, daß die Verfassung <strong>de</strong>m Gesetz dieBewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsnorm mitteilt, während sie selbst voraussetzungsloseRechtsnorm ist. Wenn die Verfassung wirklich die Grundnorm ist,dann läßt sie sich vom Gesetz rechtsphilosophisch exakt trennen. Denn8Vgl. auch A. UTZ, Grundsatzfragen <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens, Bibliographie,Bd. 1, Freiburg i. Br. 1960, 28.


Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 65so ist sie die wesentliche Rechtsnorm, während alle an<strong>de</strong>ren nur teilhaben<strong>de</strong>sind. Alles hängt also davon ab, ob die Verfassung wirklichGrundnorm ist. Wenn sie selbst wie<strong>de</strong>rum eine an<strong>de</strong>re Rechtsnorm voraussetzenwür<strong>de</strong>, dann wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Unterschied zwischen Verfassung undGesetz nicht mehr wesentlich ins Gewicht fallen. Doch bleibt die eineFrage noch beunruhigend, ob tatsächlich das ganze Rechts<strong>de</strong>nken mit<strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm als <strong>de</strong>r Grundnorm beginnen kann o<strong>de</strong>r ob maneine weitere Ursache suchen muß.Als Ursache <strong>de</strong>r ersten rechtlichen Norm, in <strong>de</strong>r Sprache Kelsens:<strong>de</strong>r Grundnorm, könnte man sich einzig die Autorität <strong>de</strong>nken. Wir stehendamit vor <strong>de</strong>m Problem, wem die Priorität zuzusprechen ist, <strong>de</strong>r Autoritäto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm. Die Frage hört sich fast wie das kurioseRätsel an, ob das Ei o<strong>de</strong>r das Huhn zuerst auf <strong>de</strong>r Welt war.In <strong>de</strong>r Sicht einer rein normativen Rechtsphilosophie ist die Grundnormwesentlich Anfang <strong>de</strong>r rechtlichen Ordnung, die Autorität aberwird als vom bereits bestehen<strong>de</strong>n Recht belehnt aufgefaßt. Sie wird alsKompetenz, Gesetze zu erlassen, <strong>de</strong>finiert. Darum kann sie in dieserSicht <strong>de</strong>r Grundnorm als <strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm nur nachgeordnet sein.An<strong>de</strong>rs verhält es sich, wenn wir vom Gedanken ausgehen, daß allesNach<strong>de</strong>nken über Recht schließlich bei einem absoluten Recht, bei einerersten Norm en<strong>de</strong>n muß, die aus ihrem Wesen heraus seinswahre undzugleich absolut wirksame Norm ist. Wir stoßen in dieser Norm auf zweiElemente, die in sich noch nicht die Bewandtnis <strong>de</strong>r Rechtsnorm haben.Die Seinswahrheit als solche kann nur Maß <strong>de</strong>r ersten Rechtsnorm sein,und die absolute Macht, in welcher die absolute Wirksamkeit allein begrün<strong>de</strong>tsein kann, ist aus sich heraus noch nicht Norm, son<strong>de</strong>rn Gewalt.Und doch gehören diese bei<strong>de</strong>n Komponenten <strong>de</strong>r ersten Rechtsnormzusammen, wenn wir damit ernst machen, daß die Rechtsordnung imabsoluten Raum irgendwo ein En<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einen Anfang habenmuß. In welcher Weise aber verbin<strong>de</strong>n sich diese bei<strong>de</strong>n Seinskomponentenzum ersten Soll ? Die Antwort kann nur lauten: in einem intellektuellenAkt, <strong>de</strong>r, gestützt durch die absolute Willensmacht, die absoluteWahrheit wirksam for<strong>de</strong>rt, also in einem Befehlsakt <strong>de</strong>s göttlichen Wesens.Das ist es, was die Scholastik das « Ewige Gesetz » nennt. Wir kommennoch eingehen<strong>de</strong>r auf die Analyse <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes zu sprechen.Für <strong>de</strong>n Augenblick, da es um die Begriffe « Gesetz »,« Grundnorm »,« Autorität» geht, ist folgen<strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>m Gesagten be<strong>de</strong>utend : Wennman die Rechtsnormen in die metaphysische Welt verfolgt, dann kannman bei <strong>de</strong>r ersten rechtlichen Norm als Grundnorm nicht en<strong>de</strong>n. Wir ent-


66 Die Rechtsbegründung<strong>de</strong>cken hier weiterhin zwei ontologische Prinzipien, ein inhaltliches, dieWahrheit (o<strong>de</strong>r Gerechtigkeit), und ein motorisches, die Allmacht. Dieabsolute Wahrheit o<strong>de</strong>r Gerechtigkeit ist letzte inhaltliche Bestimmtheit,die letzte Norm, auf die wir in <strong>de</strong>r Rechtsanalyse stoßen. Diese Grundnormist allerdings noch nichts Rechtliches, son<strong>de</strong>rn Prinzip <strong>de</strong>r erstenrechtlichen Norm wie ebenso die absolute Macht nur Prinzip <strong>de</strong>r erstenRechtsnorm ist.Der Metaphysiker wird also immer darauf achten müssen, von welcher« Grundnorm »er spricht, ob von <strong>de</strong>r Grundnorm, welche inhaltlichesPrinzip <strong>de</strong>r ersten rechtlichen Norm (d.h. <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes) ist, o<strong>de</strong>rvon <strong>de</strong>r Grundnorm <strong>de</strong>r irdischen Rechtssysteme, d. h. vom Ewigen Gesetz.Aus <strong>de</strong>m Gesagten wird man auch begreifen, daß die Autoritätnicht etwa legitimiert ist von <strong>de</strong>r ersten rechtlichen Norm, in unseremZusammenhang vom Ewigen Gesetz, son<strong>de</strong>rn, daß vielmehr die ersterechtliche Norm die Autorität voraussetzt, sonst wäre sie überhauptnicht entstan<strong>de</strong>n. Läßt man die metaphysische Spekulation <strong>de</strong>r erstenRechtsnorm gelten, dann wird man im Hinblick auf ihre zwei ontologischenKomponenten die Autorität <strong>de</strong>finieren müssen als wirksame, durchdie Seinsvollkommenheit begrün<strong>de</strong>te Befehlsgewalt.Mit dieser Definition ist <strong>de</strong>r universalste Begriff <strong>de</strong>r Autorität angegeben.Er paßt auf je<strong>de</strong> Autorität, sowohl die göttliche wie die menschliche.Wenn man die Unterscheidung zwischen diesen bei<strong>de</strong>n ausdrückenwill, dann muß man die « Seinsordnung » näher bestimmen, in<strong>de</strong>m mansie das eine Mal durch « das Wesen Gottes », das an<strong>de</strong>re Mal durch « dieNaturordnung» ersetzt. Im letzten Fall muß man sich aber klar sein,daß die « Naturordnung »ihre Normkraft vom Ewigen Gesetz und damitin letzter Sicht vom Wesen Gottes ableitet. Man mag hieraus erkennen,daß sich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Autorität real überhaupt nicht bestimmen läßtohne Metaphysik.Die Definition <strong>de</strong>r Autorität, wie wir sie soeben gegeben haben, vermagdie verschie<strong>de</strong>nen Elemente, die man sonst als Wesen <strong>de</strong>r Autoritätangibt, in sich aufzunehmen. Unter Autorität wird oft bezeichnet:1. die seinsmäßig höhere Vollkommenheit, wozu auch die Macht gehört,2. die sittlich höhere Vollkommenheit, 3. die intellektuelle Überlegenheit,4. die Wertüberlegenheit im allgemeinen. Die allgemeine Wertüberlegenheitkommt, näher betrachtet, auf die drei genannten Vollkommenheitenhinaus. Sehr oft wird die Autorität 5. bestimmt alsrechtliche Kompetenz, Befehle zu erlassen. Alle Definitionen besagenetwas Richtiges. Die ersten vier sind aber noch unvollkommen, weil sie


Praeliminaria zum Thema <strong>de</strong>r Rechtsbegründung 67die wirksame Befehlsgewalt, also dasjenige, worin sich die seinsmäßige,sittliche und intellektuelle Überlegenheit erst zur Autorität ausbil<strong>de</strong>t,übersehen. Die 5. Definition ist vollständig. Nur ist sie nicht die Definition<strong>de</strong>r allerletzten Analyse, weil sie mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r «rechtlichenKompetenz» eine letzte Instanz <strong>de</strong>r Kompetenz-Mitteilung, also einebereits konstituierte Rechtsordnung voraussetzt. Sie gilt darum nur inAbhängigkeit vom Ewigen Gesetz.Die Analyse <strong>de</strong>s Gesetzes führt zur Autorität. Diese aber verlangt,wenn sie sinnvoll sein soll, eine Norm, die nicht schon Recht ist, weil <strong>de</strong>rProzeß sonst in infinitum weiterginge, son<strong>de</strong>rn Maß <strong>de</strong>s Rechts seinmuß. Wir können diese Grundnorm nur fin<strong>de</strong>n, wenn wir, wie gezeigt,zum absoluten Sein vordringen. Wollen wir diesen Durchbruch zum absolutenSein nicht wagen, dann bleibt uns nur <strong>de</strong>r Weg, <strong>de</strong>n Kelsen gewählthat, nämlich die Analyse mit <strong>de</strong>r apriorischen For<strong>de</strong>rung einer rechtlichenGrundnorm zu beschließen. Allerdings hätte Kelsen sich danneigentlich die weitere Frage stellen müssen, warum diese o<strong>de</strong>r jene konkreteVerfassung als Grundnorm anzunehmen sei, da doch keine <strong>de</strong>rexistieren<strong>de</strong>n Verfassungen aus sich heraus Grundnorm ist. Diese Frageblieb ihm allerdings fern, da <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Grundnorm bei ihm aus <strong>de</strong>rErfahrung, somit zwar aus <strong>de</strong>m Sein stammt, das aber nach seiner Ansichtnicht mehr Norm sein kann. An dieser Stelle ist unser Bewußtseinjedoch nicht beruhigt. Zwar sind wir uns klar, daß die Normenordnungirgendwo an einem Ersten en<strong>de</strong>t, das die ganze Normenordnung begrün<strong>de</strong>tund selbst ebenfalls Norm ist. Dennoch muß die erste Norm aussich heraus einsichtig sein, d. h. wir können uns nicht damit abfin<strong>de</strong>n,daß wir sie als Grundnorm postulieren. Die erste Norm ist aber nur alssolche einsichtig, wenn sie mit <strong>de</strong>m Sein zusammenfällt. So stoßen wirbei <strong>de</strong>r ersten Norm auf das Sein, ohne jedoch Norm und Sein auch begrifflichzu i<strong>de</strong>ntifizieren. Aus diesem Grun<strong>de</strong> hat die Scholastik stetszwischen <strong>de</strong>m Schöpfer und <strong>de</strong>m ersten Gesetzgeber zu unterschei<strong>de</strong>ngewußt. Aus <strong>de</strong>r Tatsache, daß wir doch irgendwie die erste Norm mit<strong>de</strong>m Sein verbin<strong>de</strong>n, lassen sich alle jene Rechtstheorien erklären, diedie Grundnorm nicht einfach apriorisch postulieren können, son<strong>de</strong>rn dafüreine nichtrechtliche Erklärung suchen, die sie ihrerseits in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nstenFakten zu fin<strong>de</strong>n glauben : in <strong>de</strong>r soziologischen Situation <strong>de</strong>rGesellschaft, im Rechtsbewußtsein, in <strong>de</strong>r Geschichte, sogar in <strong>de</strong>r Macht.6


ZWEITER ARTIKELDAS OBERSTE RECHT: DAS EWIGE GESETZDer metaphysische Zugang zur Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s GesetzesUnter Gesetz versteht man 1. die in <strong>de</strong>n Dingen vorfindliche Ordnung<strong>de</strong>r Wirkursachen (die naturwissenschaftlichen Gesetze), 2. die voneiner Autorität erlassene absolute Norm sittlichen Han<strong>de</strong>lns (das Sittengesetz),3. die von einer Autorität an eine Gemeinschaft um <strong>de</strong>s Gemeinwohlswillen erlassene Norm zwischenmenschlichen Han<strong>de</strong>lns.Im dritten Sinne spricht man vom Rechtsgesetz. Die Erzwingbarkeitgehört sowohl zum rein sittlichen wie auch zum rechtlichen Gesetz,sonst wäre es keine von einer Autorität erlassene Norm, wie bereits dargestelltwor<strong>de</strong>n ist. Das rechtliche Gesetz, das wesentlich mehrere Personengemeinsam erfaßt, fügt zur allgemeinen Erzwingbarkeit nur noch dieEigenart hinzu, daß auch die Gesetzesunterworfenen von <strong>de</strong>r ErzwingbarkeitGebrauch machen können, wenn <strong>de</strong>r Rechtspartner die Normnicht einhält.Wir sprechen hier nur vom Gesetz im dritten Sinne, also vomRechtsgesetz. Wie soll dieses real bestimmt wer<strong>de</strong>n ?Wenn man nur innerhalb <strong>de</strong>r äußerlich erfahrbaren Welt verbleibt,dann wird man nicht weiterkommen als bis zum staatlichen Gesetz,das von einer staatlichen Autorität erlassen ist zur Erreichung <strong>de</strong>s Gemeinschaftszweckes.Die Analyse <strong>de</strong>s Rechts kann darum, wie schongesagt, mit <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Gesetzes nicht ruhen. Sie greift zurückauf die Verfassung und sucht dort die Begründung, warum diese alserstes rechtliches Phänomen anzusprechen sei. Je nach <strong>de</strong>r rechtsphilo-


Das oberste Recht: Das Ewige Gesetz 69sophischen Einstellung erklärt man die Erstellung dieser ersten Rechtsnorm.In <strong>de</strong>r normativen Rechtsphilosophie nennt man sie Grundnormund erklärt damit, daß <strong>de</strong>r Abschluß gefun<strong>de</strong>n ist. Alle weiteren Erklärungensind Hinweise auf Sein und Kausalität, die nicht mehr zurNormenordnung gehören. Wer diese « Reine Rechtslehre» nicht mitmacht,aber im Positivismus verharren will, erklärt die effektiven Seinsursachen<strong>de</strong>r Verfassung zu <strong>de</strong>n Komponenten <strong>de</strong>s Gesetzes. Wer dagegenim Normen<strong>de</strong>nken bleibt und <strong>de</strong>nnoch die Reine Rechtslehre verneint,sucht in <strong>de</strong>n physischen und psychischen Ursachen <strong>de</strong>r ersten Normechte Rechtsnormen, sei es, daß er von <strong>de</strong>r sittlichen Person, von <strong>de</strong>nkulturellen, historisch gewor<strong>de</strong>nen, soziologisch gegebenen usw. Tatsachenals von vor-positiven Normen spricht, die unmittelbar rechtlicheBewandtnis haben 4 .Alle diese Begründungen <strong>de</strong>r ersten Rechtsquelle verbleiben auf <strong>de</strong>mBo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r drei ersten Real<strong>de</strong>finitionen <strong>de</strong>s Rechts, d. h. innerhalb <strong>de</strong>räußeren Erfahrung.Hier trennen wir uns nun grundsätzlich von <strong>de</strong>n drei ersten Real<strong>de</strong>finitionen<strong>de</strong>s Rechts, <strong>de</strong>nn ihre Begründung ist mit <strong>de</strong>m Aufweis <strong>de</strong>rerfahrbaren Normen erschöpft. Wir fragen uns auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r viertenReal<strong>de</strong>finition, die das natürliche Gewissen zur unmittelbaren Norm erklärt,ob von hier aus <strong>de</strong>r Aufstieg zu einer noch höheren Norm möglich ist.Eine rein heuristische Metho<strong>de</strong> wür<strong>de</strong> nun dieses natürliche Gewissenanalysieren und eine Erklärung für <strong>de</strong>n Absolutheitsanspruch suchen.Dieser induktive Weg wäre in einer ethischen Abhandlung unumgänglich.Es müßte untersucht wer<strong>de</strong>n, ob sich überhaupt eine an<strong>de</strong>re befriedigen<strong>de</strong>Erklärung für dieses psychische Phänomen, das zugleich absolutenNormencharakter hat, anbietet als jene, welche in <strong>de</strong>r Naturanlageunserer praktischen Vernunft, die man mit Syn<strong>de</strong>resis bezeichnet, einEcho <strong>de</strong>s Befehls eines überweltlichen, göttlichen Wesens erkennt. Eswäre dies <strong>de</strong>r Aufstieg aus <strong>de</strong>m metaphysischen Wesen <strong>de</strong>s menschlichenGewissens bis zum Ewigen Gesetz.Wir gehen diesen induktiven Weg hier <strong>de</strong>shalb nicht, weil wir dieethische Analyse <strong>de</strong>s Gewissens und auch die Existenz Gottes als rationalerkennbares Objekt voraussetzen. Die Mühe <strong>de</strong>s Suchens können wiruns also ersparen. Wenn man einmal um <strong>de</strong>n Anfang <strong>de</strong>r Dinge weiß, istdas Urteil über die nachgeordneten Ursachen und Wirkungen sicherer,wie es ergötzlicher ist, <strong>de</strong>n gegangenen Weg vom erreichten Endziel aus* Vgl. hierzu Kap. 8.


70 Die Rechtsbegründungzurückzuverfolgen, von wo aus man die vielen großen und kleinen Umwegeerkennt. Im übrigen ist nicht einzusehen, warum die Wissenschaftsich scheuen sollte, <strong>de</strong>n Urgrund aller Ordnungen beim Namen zu nennen.Die Zeit, da man in rationalistischer Überheblichkeit in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophienichts von Gott sagen durfte, ja ihn sogar zum Zeichen, daß manin <strong>de</strong>n Argumenten ohne ihn auskommt, ausdrücklich ausschaltenmußte, dürften wohl vorbei sein. Allerdings nennt man ihn sehr oft nuram Schluß rechtsphilosophischer Erörterungen, um das Gemüt <strong>de</strong>s Leserso<strong>de</strong>r Hörers zu rühren, und dann nur im Zitat Ulpian's :« Juris pru<strong>de</strong>ntiaest divinarum atque humanarum rerum notitia, justi atque injustiscientia.»Die Definition <strong>de</strong>s Ewigen GesetzesSolange man nicht über das Ewige Gesetz nachsinnt, mag man sichdie Wirksamkeit <strong>de</strong>r rechtlichen Norm in <strong>de</strong>r Weise vorstellen, daß durchsie ein wirkmächtiges Subjekt autorisiert wird, mit Zwang eine sozialeRegel vorzuschreiben. Beim ewigen Gesetzgeber ist an einen Auftragnicht mehr zu <strong>de</strong>nken. Hier geht es darum, die absolute Wirksamkeit mit<strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit zu verbin<strong>de</strong>n. Das geschieht, wie gesagt,im ersten Befehl, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Schöpfung gegeben sein muß. Das heißtaber : <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die Dinge in ihrer Substanz und in ihrer Zielrichtunggeschaffen hat, mußte zugleich die Anordnung treffen, daß dieseZielordnung zu beachten ist von je<strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r je in Freiheit mit ihr umzugehenimstan<strong>de</strong> sein könnte. Natürlich erklärt je<strong>de</strong>r Skeptiker, daß hierdie Phantasievorstellung eines Demiurgen lebendig wer<strong>de</strong>. Wie wir abergesehen haben, gibt es logischerweise nur die Alternative, entwe<strong>de</strong>r dieNormen völlig vom Sein zu trennen und damit eine Grundnorm einfachhinvorauszusetzen, ohne je über ihren Inhalt etwas Verbindliches auszusagen,o<strong>de</strong>r eine erste Rechtsnorm als erstes Gesetz im Sinne einesobersten Befehls anzunehmen, <strong>de</strong>r aus zwei Komponenten zusammengesetztist: absolute Gerechtigkeit und absolute Macht. Die «Zwischenlösungen», die zwar die Orientierung am Sein nicht aufgeben möchten,aber nur bis zu irgendwelchen äußeren Erfahrungstatsachen als <strong>de</strong>nNormen vordringen (kulturelle, geschichtliche, soziologische usw. Gegebenheiten), gehen unbewußt von <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit aus.Selbst die Zweckbetrachtung <strong>de</strong>r Nützlichkeit einer friedlichen Ordnungsieht in dieser das, was <strong>de</strong>r Mensch in <strong>de</strong>r Tiefe seiner Seele in <strong>de</strong>r Gerechtigkeitsucht. Es ist aber nicht einzusehen, warum dieses absolute


Das oberste Recht : Das Ewige Gesetz 71Apriori <strong>de</strong>r Gerechtigkeit gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n je und je gegebenen Situationeno<strong>de</strong>r in einer einzig durch die konkrete Konstellation bestimmten sozialenNützlichkeit verwirklicht sein soll. Auch ist nicht begreiflich, warum diesittliche Person mit <strong>de</strong>m Anspruch <strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit als erstesrechtliches Subjekt auftritt, da ihr Wesen sich mit dieser nicht <strong>de</strong>ckt.Jene positivistischen Rechtsdoktrinen, die nicht wie Kelsen eine inhaltloseNorm annehmen, son<strong>de</strong>rn das reine Faktum <strong>de</strong>r Wirkkraft alsrechtsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Faktor bezeichnen, kommen für unsere Betrachtungvon vornherein nicht in Betracht, da sie das Gerechtigkeitsstreben <strong>de</strong>sMenschen aus <strong>de</strong>r Rechtsbegründung ausschließen.Eine seinsorientierte Rechtsbegründung, die echte Normenlehreim Sinne einer absoluten Gerechtigkeit sein will, muß sich mit <strong>de</strong>r thomistischenDefinition <strong>de</strong>r Grundnorm abfin<strong>de</strong>n : die Anordnung <strong>de</strong>sgöttlichen Intellektes, welche die in <strong>de</strong>r Natur nie<strong>de</strong>rgelegte Zweckordnungzu beachten vorschreibt.Man wür<strong>de</strong> aber <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes verfälschen, wollteman darin ein von Gott nach Art <strong>de</strong>s Sinaitischen Gesetzes erlassenesGebot sehen. Nimmt man einmal Gott als <strong>de</strong>n Schöpfer an, dann wirdman sich auch mit <strong>de</strong>m Gedanken befreun<strong>de</strong>n müssen, daß Gott dieWelt irgendwie finalisieren wollte. Selbst wenn die physikalischen Naturgesetzenicht bestän<strong>de</strong>n, wüdre man sich doch nicht vorstellen können,daß Gott die Schöpfung ins Leere hervorgebracht hätte. Wer also einenSchöpfer anerkennt, wird auch <strong>de</strong>n Gubernator annehmen müssen. Soerklärt sich <strong>de</strong>r lange Traktat bei Thomas von Aquin über die gubernatioim Anschluß an die creatio. Nun ist aber die gubernatio, d. h. die Hinführungaller Dinge zu ihrem Ziel, bei einem vernünftigen Wesen nichtohne Gedanken, und zwar nicht ohne praktische Vernunft möglich. Daswill also heißen, die Welt ist nicht nur von einem vernünftigen Wesen geschaffenwor<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn ist auch vernünftig in sich selbst, d. h. sinnvollgeplant und gewollt. Diese vorsätzliche Sinngebung, die Anerkennungverlangt, ist das Ewige Gesetz. Diese Dinge sind an sich im Raum <strong>de</strong>sMenschlichen eine Selbstverständlichkeit. Je<strong>de</strong>r Handwerker ist aufgebracht,wenn er zusehen muß, wie ein von ihm erstelltes Objekt mutwilligzerstört wird, und das auch dann, wenn er für seine Arbeit entlohntwor<strong>de</strong>n ist. Wer ein Manuskript in die Druckerei gibt und durch nieabreißen<strong>de</strong> Autorenkorrekturen <strong>de</strong>n gesetzten Text immer wie<strong>de</strong>r zerreißt,<strong>de</strong>r erregt <strong>de</strong>n Unwillen <strong>de</strong>s Setzers, wenngleich dieser für alleseine Mühen bezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Wer etwas schafft, verleiht <strong>de</strong>m Produkteinen bestimmten Sinn, er investiert in ihm selbst eine Norm, braucht


72 Die Rechtsbegründungalso nicht für eventuelle Passanten eine Warnungstafel aufzustellen.Das Ewige Gesetz wird darum als <strong>de</strong>r Akt <strong>de</strong>r göttlichen Vernunft aufgefaßt,<strong>de</strong>r sinn- und normgebend <strong>de</strong>n Schöpfungsakt begleitet.Gera<strong>de</strong> die Tatsache, daß Thomas von Aquin im Traktat über dasEwige Gesetz noch nicht von jenem Adressaten spricht, <strong>de</strong>r diesemGesetz in Freiheit gerecht zu wer<strong>de</strong>n hat, macht <strong>de</strong>n Eindruck, als ob er,etwa in anthropomorpher Weise, die Welt als ein beseeltes Wesen auffaßte,an welches ein Befehl Gottes ergangen ist. Doch wäre eine phantasiereichereMiß<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s thomistischen Gedankens kaum möglich. In<strong>de</strong>r augustinischen Definition ist ein solches Mißverständnis von vornhereinausgeschlossen : « Die göttliche Vernunft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r göttliche Wille,<strong>de</strong>r die Naturordnung zu bewahren vorschreibt und zu stören verbietet»(Ratio divina vel voluntas Dei ordinem naturalem conservari iubens,perturbari vetans) 5 . Da man in dieser Formulierung die göttliche Vernunftauch im Sinne von « göttlicher Wille » (ratio divina vel voluntasDei) verstehen darf, ergibt sich allerdings das Mißverständnis, als ob dasEwige Gesetz die Wirkkraft göttlichen Willensbeschlusses wäre und sodie intellektuelle Seite vernachlässigt wür<strong>de</strong>. Das hätte zur Folge, daßdie absolute Gerechtigkeit nicht mehr die erkannte Wesenheit Gotteszum Objekt hätte, son<strong>de</strong>rn schlechthin mit <strong>de</strong>r Liebe Gottes zu i<strong>de</strong>ntifizierenwäre, ein Gedanke, <strong>de</strong>r für die typisch theologische, d. h. heilsgeschichtlicheBetrachtung <strong>de</strong>s Naturrechts eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wendungbe<strong>de</strong>utete. Doch läßt Augustinus keinen Zweifel über die intellektuelleStruktur <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes, wenngleich die voluntaristische Note in<strong>de</strong>r augustinischen Definition nicht abgestritten wer<strong>de</strong>n soll.Wer die Rationalität <strong>de</strong>r Gotteserkenntnis annimmt, kann in diesenÜberlegungen über die in <strong>de</strong>r göttlichen Vernunft bestehen<strong>de</strong> Grundnormnichts Befrem<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s fin<strong>de</strong>n. Im übrigen drängt die unverfälschte Bewußtseinsanalyseirgen<strong>de</strong>ine Lösung im metaphysischen Sinne auf. UnserBewußtsein <strong>de</strong>r Norm verlangt 1. nach einer absoluten Rechtsnorm und2. nach einer Grundnorm, die eine Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m Sein beweist.Diese bei<strong>de</strong>n Postulate sind wi<strong>de</strong>rspruchsfrei nur in <strong>de</strong>r Vorstellungeiner ewigen Schöpf er Vernunft erfüllt.Das Ewige Gesetz in <strong>de</strong>r augustinisch-thomistischen Tradition istalso nichts an<strong>de</strong>res als die Grundnorm, die in sich absolute Gerechtigkeitund absolute Wirksamkeit vereint. Nicht die Erschaffung einer bestimmtenFinalität selbst macht bereits das Ewige Gesetz aus, <strong>de</strong>nn das wäre6C. FAUST. Man. 22, 27.


Das oberste Recht: Das Ewige Gesetz 73reine Kausalität, son<strong>de</strong>rn die diesen Schöpferakt begleiten<strong>de</strong> Anordnung,die <strong>de</strong>n Respekt vor <strong>de</strong>r sinnvollen Ordnung verlangt und <strong>de</strong>n Mißbrauchverbietet. Das Ewige Gesetz ist somit nicht irgen<strong>de</strong>ine bewegen<strong>de</strong>Willenskraft, son<strong>de</strong>rn ein Vernunftakt, <strong>de</strong>r Weisungen erteilt im Sinne<strong>de</strong>r Verpflichtung. Thomas von A quin hat auf diesen Gedanken beson<strong>de</strong>renWert gelegt, da er <strong>de</strong>s öftern wie<strong>de</strong>rholt, daß <strong>de</strong>r Befehl ein Akt <strong>de</strong>r«ordnen<strong>de</strong>n Vernunft» und nicht einzig <strong>de</strong>s bewegen<strong>de</strong>n Willens sei.Diese psychologische Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes als eines Diktates <strong>de</strong>r praktischenVernunft beleuchtet zugleich die Bewandtnis <strong>de</strong>r Sanktion, dienicht darin besteht, <strong>de</strong>n Gesetzesunterworfenen mit physischer Gewaltzur Ausführung <strong>de</strong>s Befohlenen zu zwingen, son<strong>de</strong>rn seinen Willen wirksamanzuspornen, das aus Freiheit anzustreben, was befohlen ist, o<strong>de</strong>raber die mit physischer Gewalt vollzogene Beraubung eines Gutes inKauf zu nehmen, die sich für ihn schlimmer auswirkt als das Opfer, dasihn <strong>de</strong>r Gehorsam kosten wür<strong>de</strong>.Die Wirkkraft <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes, wovon beim Naturgesetz eingehen<strong>de</strong>rgesprochen wird, beruht darin, daß alles, was <strong>de</strong>n inneren Sinnseines Wesens nicht erfüllt, abnorm und unbefrie<strong>de</strong>t ist. Wir erleben dasin blutiger Wirklichkeit in <strong>de</strong>r Technik. Die Technik, die außerhalb <strong>de</strong>rOrdnung, in <strong>de</strong>r sie ihrem inneren Wesen nach zu stehen hat, auftritt,erzeugt diabolische Wirkungen. Die sinnvolle Funktion <strong>de</strong>s Körpers bestehtin <strong>de</strong>ssen Dienst am Geiste, wobei <strong>de</strong>r Geist seinerseits sein Instrumentnicht überbeanspruchen darf. Wo das Gleichgewicht zwischenKörper und Geist nicht bewahrt wird, kommt es zu jenen Krankheitserscheinungen,von welchen die Psychosomatik immer mehr und besser zuberichten weiß.Natürlich kann <strong>de</strong>r Mensch das Ewige Gesetz nur insoweit erkennen,als es ihm gelingt, die Sinnfülle seiner eigenen Natur und <strong>de</strong>s ganzen Universumszu begreifen. Diese Sinnfülle enthüllt sich aber nur und bestehtüberhaupt nur, wenn es einerseits Wesensordnungen gibt und an<strong>de</strong>rseits<strong>de</strong>r menschliche Geist diese Wesensordnungen auch zu ent<strong>de</strong>cken vermag.Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Ordnung, die nicht Wesensordnung ist, son<strong>de</strong>rn einzigin Bewegungen und Funktionen bestän<strong>de</strong>, wür<strong>de</strong> nachher wohl nachzuzeichnensein, könnte vielleicht sogar voraüsschaubar wer<strong>de</strong>n, wäreaber niemals eine Ordnung, die Respekt verlangt. Das aufschlüßreichsteBeispiel für diesen Sachverhalt ist die Zuordnung von Mann und Frau.Ist das Verhältnis von Mann und Frau ein Wesensverhältnis o<strong>de</strong>r wechseltes dauernd in ewigem Flusse ? Nur unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, daßes eine Natur <strong>de</strong>r Frau gibt wie ebenso eine Natur <strong>de</strong>s Mannes und ein


74 Die Rechtsbegründungauf diesen bei<strong>de</strong>n Naturen aufbauen<strong>de</strong>s gegenseitiges Verhalten, ist esmöglich, Grundsätzliches über die Ehe als unauflösliche Lebensgemeinschafteines Mannes und einer Frau zu sagen. Die Sinnordnung <strong>de</strong>rSchöpfung ist engstens mit <strong>de</strong>m Universale verknüpft. Nur so läßt sichdie unauflösliche Einehe als Institution begreifen. Man kann daher begreifen,daß die Soziologen, welche nur die konkrete Liebesäußerung vonMann und Frau zum Gegenstand ihres Fragens nach Einigung und Distanzin <strong>de</strong>r Ehe machen, mit <strong>de</strong>r institutionellen Bewandtnis <strong>de</strong>r Ehe aufKriegsfuß stehen.Die theologische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Lehre vom Ewigen GesetzThomas von A quin erklärt ausdrücklich, daß das Ewige Gesetz allesenthalte, was irgendwie geschaffen wer<strong>de</strong> und jemals geschehe. Es ist alsodarin nicht nur die Naturordnung im Sinne <strong>de</strong>r Wesenheiten <strong>de</strong>r Dingeenthalten, son<strong>de</strong>rn auch die dynamische Ordnung, also all das, was geschieht,was wird, was sich ereignet (I-II 91, 3 ad 1). Wie wir noch sehenwer<strong>de</strong>n, umfaßt das Naturgesetz nicht die ganze Weite und Tiefe <strong>de</strong>sEwigen Gesetzes, son<strong>de</strong>rn partizipiert es nur zum Teil, nämlich zu jenemTeil, <strong>de</strong>r in Proportion zu unserer Natur steht, und hier nur sehr unvollkommen,weshalb das menschliche Gesetz ergänzend eintreten muß. ImEwigen Gesetz sind auch alle jene Zielsetzungen mitenthalten, welchedie Theologie als typisch übernatürlich bezeichnet und die die Ordnung<strong>de</strong>r Erlösung betreffen. Dem Christen kann es darum nicht nur daraufankommen, das Naturrecht zu erkennen. Er hat sich vielmehr auch umdie höheren und letzten Ziele zu kümmern, die <strong>de</strong>r Natur durch dasübernatürliche Geschehen, d. h. durch die Heilsordnung, gesetzt wor<strong>de</strong>nsind. Gera<strong>de</strong> die evangelische Theologie sieht das Naturrecht von dieserletzten Sinnhaftigkeit aus. Allerdings spielt dabei auch die Auffassungvon <strong>de</strong>r Erbsün<strong>de</strong>, näherhin von <strong>de</strong>n Zerrüttungen, welche diese in unserersittlichen Natur hervorgerufen hat, eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle. An<strong>de</strong>rseitsdarf <strong>de</strong>r Hinweis auf die letzte Orientierung <strong>de</strong>r Naturordnung in <strong>de</strong>rHeilsordnung nicht übersehen wer<strong>de</strong>n. Dieser Gesichtspunkt ist vor allemin <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung über die Frage nach <strong>de</strong>r Gerechtigkeit einesAtomkrieges lebendig gewor<strong>de</strong>n. Bei aller Bejahung eines gerechten Abwehrkriegesvom Standpunkt <strong>de</strong>r Natur aus, wird sich <strong>de</strong>r Christ fragenmüssen, ob es Gottes Absicht sein konnte, die gerechte Gegenwehr soweitzu gestatten, daß durch die Vernichtung <strong>de</strong>s Erdballes je<strong>de</strong> weitereHeilsverwirklichung in dieser Welt abgebrochen wird. Es sei hier zu die-


Das oberste Recht : Das Ewige Gesetz 75sem Problem nicht weiter Stellung genommen Es soll nur darauf hingewiesenwer<strong>de</strong>n, daß die theologische Lehre vom Ewigen Gesetz einenAnhaltspunkt bietet, mit <strong>de</strong>r evangelischen Auffassung vom Naturrechtins Gespräch zu kommen. Dem katholischen Theologen, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r unzerstörtennatürlichen Sinngebung <strong>de</strong>r Wesenheiten und ihrer Erkennbarkeitdurch die menschliche Vernunft festhält, ist das schwere Problemaufgetragen, zu erklären, wo das Naturgeschehen sich <strong>de</strong>m Übernatürlichenzu beugen hat. Die Beziehung zwischen Natur und Übernatur,d. h. <strong>de</strong>r Gna<strong>de</strong>, ist nicht damit erschöpfend ausgedrückt, daß man sagt,die Gna<strong>de</strong> setze die Natur voraus. Es gilt auch das weitere Prinzip : dieGna<strong>de</strong> vervollkommnet die Natur, und sogar : sie korrigiert die Natur'.184-210.• Vgl. Sozialethik, Bd. V (in Vorbereitung).' Vgl. A. F. UTZ, Wesen und Sinn <strong>de</strong>s christlichen Ethos, Hei<strong>de</strong>lberg 1940,


DRITTER ARTIKELDIE NATÜRLICHE RECHTSNORM:DAS NATURGESETZI. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>s NaturgesetzesDas Ewige Gesetz schwebte in <strong>de</strong>r Luft, wür<strong>de</strong> es uns nicht inirgen<strong>de</strong>iner Weise offenbar. Damit die Wesensfmalitäten <strong>de</strong>r Dinge überhauptals Norm für uns auftreten können, muß uns nicht nur das Sein,son<strong>de</strong>rn auch das Soll eingehen. Aus <strong>de</strong>m Sein als solchem läßt sich, unddarin hat Poincare Recht, niemals ein Soll « ableiten ». Setzen wir <strong>de</strong>nFall, daß wir wirklich die wesentliche Zweckbestimmung <strong>de</strong>r Dinge erkennen,daß wir auch wissen, daß <strong>de</strong>r Schöpfer diese Zwecke in sie hineingelegthat, dann verstän<strong>de</strong>n wir noch nichts von <strong>de</strong>r Normbewandtnis, son<strong>de</strong>rnhätten eine Erkenntnis von Kausalitäten und Nützlichkeiten, allerhöchstens<strong>de</strong>r Absichten Gottes, die uns aber noch gar nicht als verbindlicherschienen. Wir wür<strong>de</strong>n uns dann um unserer eigenen Interessenwillen <strong>de</strong>n Wesenszwecken <strong>de</strong>r Dinge und auch unserer eigenen Naturfügen, weil wir wüßten, daß wir sonst unglücklich wären. Dieser Sachverhaltkäme ungefähr <strong>de</strong>r Überlegung eines Wan<strong>de</strong>rers gleich, <strong>de</strong>r voreinem breiten Bach steht, <strong>de</strong>n zu überspringen seine kurzen Beine nichtausreichen. Er wür<strong>de</strong>, wenn er klug ist, ein Brett o<strong>de</strong>r einen Ast suchen,um sich darauf hinüberzuschwingen. Daß also das Ewige Gesetz wirklichNorm für uns wer<strong>de</strong>, dazu braucht es mehr als nur die Erkenntnis <strong>de</strong>rWesenszwecke <strong>de</strong>r Dinge und <strong>de</strong>r Existenz eines göttlichen Wesens.Die ewige Norm muß <strong>de</strong>mnach irgendwie in uns selbst existieren, undzwar naturhaft. Damit aber sind wir beim Naturgesetz.


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 77II. Das Wesen <strong>de</strong>s NaturgesetzesDas natürliche Gewissen als « Partizipation <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes »Erkennt man die Normenbildung, die beim ewigen Gesetzgeberbeginnt, an, dann wird man nichts Befrem<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r Vorstellungfin<strong>de</strong>n, daß die menschliche Vernunft nicht nur mit reinem Seinserkennenbegabt, son<strong>de</strong>rn auch mit normativer Kraft ausgestattet ist. In <strong>de</strong>rTat stellen wir fest, daß unsere Vernunft auf Seinsüberlegungen nichtnur in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s utilitaristischen Selbsterhaltungstriebes antwortet,son<strong>de</strong>rn auch in spontaner, also natürlicher Reaktion das Vernünftigeaus Selbstverantwortung for<strong>de</strong>rt. Hier liegt das Prinzip <strong>de</strong>r Naturrechtsordnung.Es han<strong>de</strong>lt sich also nicht um einen Katalog von verschie<strong>de</strong>nenRechtsgrundsätzen, wie etwa « Je<strong>de</strong>m das Seine geben », « Schuld mußgesühnt wer<strong>de</strong>n »usw., son<strong>de</strong>rn zuallererst um die natürliche For<strong>de</strong>rung,daß die <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache entsprechen<strong>de</strong> Finalität auch zu befolgenist. Wir brauchen uns dann « nur » noch darüber zu streiten, was grundsätzlichund was im je und je gegebenen Fall vernünftig ist. Es wird aberniemand leugnen, daß das vernünftige Han<strong>de</strong>ln für uns eine Verantwortungssacheist. Und es wird auch niemand bestreiten, daß das Vernünftigenicht kontradiktorische Möglichkeiten offen läßt, selbst jenernicht, <strong>de</strong>r in i<strong>de</strong>alistischer Vorstellung dasjenige als vernünftig bezeichnet,was <strong>de</strong>r einzelne gewissermaßen schöpferisch zum Vernünftigenmacht. Wenn man die Wesenserkenntnis als natürliche Funktion unsererVernunft annimmt, hat man nur noch <strong>de</strong>n Aufweis zu erbringen, daß<strong>de</strong>r Mensch in ebenso spontaner und natürlicher Weise, wie er das Seinbejaht, auch die Seinsordnung als Norm ausspricht. Vom ewigen Gesetzgeberherkommend, ist diese Naturveranlagung unserer Vernunft eineSelbstverständlichkeit, <strong>de</strong>nn sonst wäre die kreatürliche Vernunft einTorso. Man kann sich nicht vorstellen, daß <strong>de</strong>r Schöpfer einen Geistschafft, für <strong>de</strong>n die Seinsordnung natürliches Objekt <strong>de</strong>r spekulativenErkenntnis wäre, <strong>de</strong>r aber in <strong>de</strong>r praktischen Ordnung nur im Sinne <strong>de</strong>sNützlichkeitsstrebens, also nicht als sittliches Wesen urteilen und for<strong>de</strong>rnwür<strong>de</strong>. Wenn schon die Vernunft das Mittel zur Erkenntnis <strong>de</strong>r Seinsordnungsein soll, dann muß sie zugleich auch das Mittel zur Nachformung<strong>de</strong>s ewigen Befehles sein. In diesem Zusammenhang <strong>de</strong>r Metaphysiksteht die alte Lehre vom Naturgesetz.


78 Die RechtsbegründungDie praktische Vernunft <strong>de</strong>s Menschen ist somit die erste Normim erfahrbaren Innenraum unserer Seele. Allerdings muß man bei dieserErfahrung tief loten, um auf das Wesen <strong>de</strong>s Urgewissens schließen zukönnen. Immerhin vermögen wir einige Daten aufzuweisen, die uns ihrWesen näherbringen. Es war von diesen Daten anläßlich <strong>de</strong>r viertenReal<strong>de</strong>finition die Re<strong>de</strong>. Die Tatsache, daß wir über praktische Dingemiteinan<strong>de</strong>r diskutieren, um sie abzuklären, zeigt doch, daß wir je<strong>de</strong>mMenschen Seinserkenntnis zugestehen und von ihm auch erwarten, daßer die Seinsfinalität auch als solche for<strong>de</strong>rt.Um die praktische Vernunft als objektive, d. h. als allgemeinmenschlich gültige Norm logisch zu verankern, bedarf es über die Erfahrunghinaus <strong>de</strong>s Anschlusses an das Ewige Gesetz. Das will aber besagen,daß man die praktische Vernunft als Teilhabe am Ewigen Gesetze(participatio legis aeternae) auffassen muß 8 . Es ist selbstverständlich,daß wir in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Lebens mit <strong>de</strong>r natürlichen Ausrüstung <strong>de</strong>sGewissens operieren, ohne uns über <strong>de</strong>ssen innere Struktur und metaphysischeFundierung Rechenschaft geben zu müssen. In <strong>de</strong>r Spontaneität<strong>de</strong>s Lebens erscheint <strong>de</strong>r Gewissensspruch einfachhin als das Absolutein uns. Erst die philosophische Reflexion bemüht sich um die Auf<strong>de</strong>ckung<strong>de</strong>r metaphysischen Grundlagen.Prinzipien, d. h. Rechtssätze <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens?Aus <strong>de</strong>m Gesagten dürfte hervorgehen, daß das Naturgesetz sichnicht einfach in Form von allgemeinen Vernunft- und Rechtssätzenformulieren läßt. Das oberste Gesetz heißt: Das als vernünftig Erkanntemuß erfüllt wer<strong>de</strong>n. Und auch dieses Prinzip ist nicht in Form einesRechtssatzes zu verstehen, son<strong>de</strong>rn im Sinne einer Naturveranlagungunserer praktischen Vernunft, Vernünftiges zu for<strong>de</strong>rn.Natürliche Rechtssätze, sogenannte Naturrechtsprinzipien, lassensich ohne Erfahrung nicht gewinnen. Es ist ein beson<strong>de</strong>res Verdienst von/. Messner, die Erfahrung in <strong>de</strong>r Naturrechtslehre wie<strong>de</strong>r mit beson<strong>de</strong>remNachdruck zur Geltung gebracht zu haben. Wer <strong>de</strong>n Grundsatz aufstellt,<strong>de</strong>r Mensch müsse im gemeinschaftlichen Leben die Leutseligkeit, vonAristoteles Euthrapelia genannt, pflegen, und meint, diese For<strong>de</strong>rung seivon Natur aus eine Selbstverständlichkeit und darum ein naturrechtlichesPrinzip, sodaß ein je<strong>de</strong>r auf die Freundlichkeit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren einen gewis-8THOMAS VON AQUIN, S. Theol. I-1I 91,2.


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 79sen Anspruch erheben könne, <strong>de</strong>r ist bald enttäuscht, wenn er in <strong>de</strong>rEisenbahn neben jeman<strong>de</strong>m sitzt, <strong>de</strong>ssen Leutseligkeit in <strong>de</strong>r Unterhaltungkein En<strong>de</strong> mehr fin<strong>de</strong>t. Man macht also die Erfahrung, daß Leutseligkeitauch lästig sein kann, wenn sie das Maß <strong>de</strong>s Erträglichen übersteigt.Um dieses Maß <strong>de</strong>s Erträglichen festzustellen, braucht es eineausge<strong>de</strong>hnte Erfahrung, weil sozusagen je<strong>de</strong>r Mensch verschie<strong>de</strong>n aufleutselige Mitmenschen reagiert. Je<strong>de</strong>m das Seine zu geben, mag eineFor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Leihvertrages sein, an<strong>de</strong>rseits haben aber die Alten schongewußt, daß man eine entliehene Waffe, die vom Eigentümer mißbrauchtwür<strong>de</strong>, nicht zurückgeben darf. Der Arzt weiß, daß je<strong>de</strong>r Kranke einenAnspruch auf Diskretion erheben kann, und <strong>de</strong>nnoch macht er darausnoch nicht ein absolutes Prinzip, da er in Fällen, in <strong>de</strong>nen das allgemeineWohl auf <strong>de</strong>m Spiele steht, sich von <strong>de</strong>r Diskretionspflicht entbun<strong>de</strong>nglaubt. Diese Beispiele zeigen, wie verwickelt die Frage ist, ob es überhauptmöglich ist, natürliche Rechtsprinzipien nach Art von Rechtssätzenzu formulieren.Werterfahrung und SeinserfahrungUnter Erfahrung ist allerdings nicht einfach das Erleben <strong>de</strong>s Ausganges,Erfolges o<strong>de</strong>r Mißerfolges, einer Handlung zu verstehen. Daswäre reine Seinserfahrung, wie sie je<strong>de</strong>r Handwerker machen kann undmuß. Wenngleich auch die Seinserfahrung eine Rolle im Werterlebenspielt, so macht doch die Aktuierung <strong>de</strong>s natürlichen Wertungsvermögensdas Wesen <strong>de</strong>r Erfahrung auf ethischem und in <strong>de</strong>r Folge auch aufrechtlichem Gebiete aus. Die Wertphilosophie hat richtig erkannt, daßes eines Wertfühlens bedarf, um Werte zu erfassen, daß also die Werterkenntnisnicht einfach Seinsbewußtsein sein kann. M. Scheler sah in<strong>de</strong>r Werterkenntnis ein unreduzierbares Grundphänomen <strong>de</strong>r fühlen<strong>de</strong>nAnschauung 9 . Der Gedanke ist nicht so leicht von <strong>de</strong>r Hand zu weisen.Denn das Werterkennen ist nicht einfach eine Schlußfolgerung <strong>de</strong>sSeinserkennens. Es ist in ihm ein wirklich Unreduzierbares gegeben.Aber dieses Unreduzierbare <strong>de</strong>r Werterkenntnis ist einzig die naturhafteBefehlsfunktion unserer praktischen Vernunft, während <strong>de</strong>r Inhalt selbstaus <strong>de</strong>m Sein stammt. Es ist also Scheler, <strong>de</strong>n übrigens H. Coing rechtsphilosophischauswertet, nicht mehr zu folgen, wenn er annimmt, das9Der Formalismus in <strong>de</strong>r Ethik und die materiale Wertethik, Halle 2 1921,272 ; Bern 4 1954, 278.


80 Die RechtsbegründungReich <strong>de</strong>r Werte stehe «neben » <strong>de</strong>r Welt <strong>de</strong>s Seins. In <strong>de</strong>r Lehre Scheler'sfehlt die real-universale Erkenntnis, aufgrund welcher allein dieVerbindung von Sein und Wert <strong>de</strong>nkbar wird. Wenn man Sein nur imSinne von naturwissenschaftlich Erkennbarem begreift, muß man allerdingszur Trennung von Sein und Wert gelangen.Der Wertphilosophie gegenüber ist zu betonen, daß das Naturgesetzals Anlage unserer praktischen Vernunft von <strong>de</strong>r Seinserkenntnisnicht getrennt wer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn auf diese engstens bezogen ist.Nur auf diese Weise ist die gleiche Gewissensveranlagung aller Menschenauf die Natur <strong>de</strong>r Sache hin überhaupt vertretbar. Die Erkenntnis, daßdas gesellschaftliche Leben ein freundliches und leutseliges Verhaltenfor<strong>de</strong>rt, ist zwar wesentlich Werterkenntnis und nicht etwa nur die Folgedavon, daß man das griesgrämige Verhalten <strong>de</strong>s Mitmenschen an sicherfahren mußte. An<strong>de</strong>rseits wird die Be<strong>de</strong>utung dieser Seinserfahrungnicht zu leugnen sein. Unsere praktische Vernunft ist zwar von Natur ausauf das Wertfor<strong>de</strong>rn eingestellt, aber auf ein Wertfor<strong>de</strong>rn, das mit <strong>de</strong>mSein verbun<strong>de</strong>n ist. Das läßt sich beson<strong>de</strong>rs auch an <strong>de</strong>m schwierigenThema <strong>de</strong>r Unauflöslichkeit <strong>de</strong>r Ehe <strong>de</strong>utlich machen. Um das Wertempfin<strong>de</strong>nfür die Unauflöslichkeit <strong>de</strong>r Ehe zu gewinnen, bedarf es zunächst<strong>de</strong>s Eindringens in die personalen Werte von Mann und Frau,in <strong>de</strong>r Folge dann in die Unwi<strong>de</strong>rruflichkeit <strong>de</strong>r Schenkung von Personzu Person, woraus sich dann erst das Verständnis für die Unauflöslichkeit<strong>de</strong>r Ehe ergibt. Es braucht also eine hohe sittliche Erziehung <strong>de</strong>s natürlichenWertempfin<strong>de</strong>ns bis zur spontanen Angleichung <strong>de</strong>s praktischenUrteils an die Natur <strong>de</strong>r Sache. Diese Erziehung vollzieht sich aber imSinne <strong>de</strong>s Seins.Das in <strong>de</strong>r Erfahrung sich entwickeln<strong>de</strong> Naturgewissen verlangtvon <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s Menschen das entsprechen<strong>de</strong> Mittun. Das will besagen,daß die naturhafte Anlage <strong>de</strong>r praktischen Vernunft sich nurgradlinig entwickeln kann, wenn <strong>de</strong>r Wille seinerseits naturkonformbleibt. Aristoteles sagte daher, daß das konkrete sittliche Urteil ohne«rectitudo appetitus »nicht gesichert sei. Aus diesem Grun<strong>de</strong> ist die Erziehung<strong>de</strong>s natürlichen Wertempfin<strong>de</strong>ns im tiefsten Grun<strong>de</strong> immer eineAngelegenheit <strong>de</strong>r Selbsterziehung. Dennoch braucht die Seinserfahrung,die stets mit <strong>de</strong>r Werterfahrung zusammengeht, nicht notwendigerweisevom Subjekt selbst erlebt zu sein. Da <strong>de</strong>r Mensch soziales Wesen ist,hat er zur Erweiterung seiner Werterfahrung die bei<strong>de</strong>n Erziehungsmittelzu berücksichtigen : 1. die Belehrung, 2. die autoritative Interventiondurch an<strong>de</strong>re. Dieser Gedanke ist nicht nur für die Pädagogik, son<strong>de</strong>rn


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 81auch für die Rechtsbildung von Be<strong>de</strong>utung. Man ist sich heute in zivilisiertenLän<strong>de</strong>rn darüber einig, daß man die politische Freiheit nur jenenbisher im kolonialstaatlichen Verhältnis gestan<strong>de</strong>nen Völkern zubilligendarf, die bereits die Mündigkeit für die politische Freiheit erworben haben.Die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Empirie in <strong>de</strong>r Aneignung von sittlichen undrechtlichen Prinzipien macht stark <strong>de</strong>n Eindruck, als ob es sich hier, entsprechend<strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Philosophie, um bloßontische Feststellungen han<strong>de</strong>lte, wann Soll möglich sei, nicht aber umdie Erstellung von allgemeinen Werturteilen, d. h. von sittlich-rechtlichenNormen. An<strong>de</strong>rseits erweist sich durch die ganze Geschichte <strong>de</strong>sMenschengeschlechts, daß man sich über allgemeine Prinzipien leichtereinigt als über beson<strong>de</strong>re. Diese Tatsache dürfte ein Zeichen für dieStandfestigkeit <strong>de</strong>s aristotelischen Prinzips sein, daß das Sein als solchesund entsprechend das Gute als solches <strong>de</strong>r Vernunft leichter aufgeht,daß also für die allgemeinste und <strong>de</strong>m einzelnen gegenüber noch offeneFormulierung von (wie das Sein analogen) Prinzipien die Erfahrungsbasisgar nicht so ausge<strong>de</strong>hnt zu sein braucht. Nimmt man aber das aristotelisch-thomistischeAxiom an, daß das Sein das Ersterkannte ist, dannwird man verstehen, daß <strong>de</strong>r weitere Erkenntnisprozeß in <strong>de</strong>r Wertordnungnicht etwa nur in einer <strong>de</strong>taillierten Aufnahme von Bedingungenfür das Soll besteht, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r inhaltlichen Auffüllung <strong>de</strong>r allgemeinstenWert f or<strong>de</strong>rungen.III. Die Prinzipien o<strong>de</strong>r Rechtsgrundsätze<strong>de</strong>s NaturgesetzesDas Naturgesetz ist nach <strong>de</strong>m Gesagten nicht gleich <strong>de</strong>n formuliertenRechtsprinzipien o<strong>de</strong>r Rechtssätzen. Dennoch tendiert unsere praktischeVernunft, wenigstens in jener Theorie, welche die universaleWesenserkenntnis als die natürliche Erkenntnis unserer Vernunft annimmt,zur Fomulierung von solchen Prinzipien. Darin unterschei<strong>de</strong>tsich die thomistische Naturrechtslehre von einer Rechtslehre, welcheauf <strong>de</strong>r kantischen Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie aufbaut. Bei letzterer istdas Gewissen nur insofern normativ, als es bei gegebenen Bedingungenentschei<strong>de</strong>t, ob ein Soll möglich ist o<strong>de</strong>r nicht. Vom Standpunkt <strong>de</strong>runiversalen Wesenserkenntnis aus aber ergibt sich die Notwendigkeitvon allgemeinen Prinzipien. Welches aber sind diese Prinzipien ?


82 Die RechtsbegründungDie Frage muß klar in zwei Teile unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n : 1. Welchessind die Rechtsprinzipien, welche die praktische Vernunft an sich, d. h.ihrer naturgegebenen und wesentlichen Kapazität nach formulierenkann ? 2. Welche Prinzipien formuliert sie tatsächlich da und dort, wosich die Menschen im Gemeinschaftsleben begegnen ? Unter <strong>de</strong>r Voraussetzungnämlich, daß wir <strong>de</strong>r praktischen Vernunft ein bestimmtesWesen zuerkennen, wer<strong>de</strong>n wir ihr auch ein entsprechen<strong>de</strong>s Objekt zubilligenmüssen, <strong>de</strong>nn je<strong>de</strong>s Vermögen wird von seinem Objekt her <strong>de</strong>terminiert.Damit ist aber noch nicht gesagt, daß in <strong>de</strong>r tatsächlichen Entfaltungdie praktische Vernunft ihre Kapazität ausschöpft. Währenddie erste Frage eine metaphysische ist, d. h. die Analyse <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Wesen<strong>de</strong>r praktischen Vernunft entsprechen<strong>de</strong>n Objekts, ist die zweite einsoziologisches Problem, insofern nämlich hier untersucht wird, inwieweitspontane, natürliche Werturteile in einer Gesellschaft als allgemeinePrinzipien <strong>de</strong>s Zusammenlebens wirksam sind. Die zweite Frage kannaber ohne die erste sinnvoll nicht gestellt wer<strong>de</strong>n. Fällt nämlich die ersteFrage weg, dann fehlt uns für die zweite Frage überhaupt <strong>de</strong>r Maßstab,wonach wir Wertfor<strong>de</strong>rungen als naturhafte beurteilen können. Die soziologischeErhebung wür<strong>de</strong> uns also nicht mehr darüber aufklären,welche naturhaften Werturteile in einer Gesellschaft wirksam sind, son<strong>de</strong>rnwür<strong>de</strong> uns ganz einfach darüber belehren, daß irgendwelche Werturteiledas Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen regeln. Erst wenn man dieerste Frage beantwortet hat, ergibt sich die Diskrepanz zwischen <strong>de</strong>mabsoluten Können unserer wertfor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n praktischen Vernunft und<strong>de</strong>r faktischen Aktuierung dieser Potenz, d. h. die Möglichkeit, über dieVollkommenheit von Kulturen zu urteilen.1. Die Naturrechtsprinzipien aus absoluter SichtDie erkenntnistheoretischen Voraussetzungena bsoluter NaturrechtsprinzipienBetrachten wir also zunächst einmal die Frage nach <strong>de</strong>r Formulierungvon Naturrechtsprinzipien von <strong>de</strong>r absoluten Kapazität <strong>de</strong>r menschlichenVernunft her. Von dieser Sicht aus ergab sich im Laufe <strong>de</strong>r Geschichtedie theologische Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zwischen <strong>de</strong>r evangelischen undkatholischen Theologie.Wenn man von <strong>de</strong>r Position <strong>de</strong>r evangelischen Theologen spricht,wird man sich allzu leicht bei <strong>de</strong>r voreiligen Verallgemeinerung ertappen,


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 83in <strong>de</strong>r evangelischen Theologie gebe es überhaupt kein Naturrecht.E. Wolf 10 hat richtig betont, daß die Gegenüberstellung zwischen katholischerund evangelischer Naturrechtsauffassung eigentlich nur auf <strong>de</strong>mBo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r kontroverstheologischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung über die Reichweite<strong>de</strong>r natürlichen Sittlichkeit o<strong>de</strong>r theologisch ausgedrückt: <strong>de</strong>r«sola-gratia »- o<strong>de</strong>r « sola-fi<strong>de</strong>s »-Lehre möglich ist. Denn tatsächlichlassen sich auf Seiten <strong>de</strong>r evangelischen Rechts<strong>de</strong>nker eifrige Vertreter<strong>de</strong>s Naturrechts namhaft machen, so z. B. die Lutheraner Schönfeld undEllul. Nicht zu vergessen sind <strong>de</strong>r schweizerische Reformierte EmilBrunner, <strong>de</strong>r zwischen biblischer Weisung und vernünftigen Rechtsgrundsätzeneine weitreichen<strong>de</strong> Übereinstimmung verteidigt, ähnlichauch <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche Lutheraner Althaus, <strong>de</strong>r amerikanische LutheranerNiebuhr und <strong>de</strong>r holländische Reformierte Dengerink. An<strong>de</strong>rseits fehltes nicht an verwerfen<strong>de</strong>n Stellungnahmen, so beim schweizerischen TheologenKarl Barth, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Lutheranern Emst Wolf und HansDombois und <strong>de</strong>m Reformierten Simon.Theologisch geht es um die Frage, ob die praktische Vernunft ihregrundsätzliche Orientierung auf die absoluten Normen durch die Erbsün<strong>de</strong>verloren habe o<strong>de</strong>r nicht. Die katholische Theologie hat einheitlichin <strong>de</strong>r ganzen Kontroverse auf <strong>de</strong>r wesentlichen (!) Unversehrtheit <strong>de</strong>rpraktischen Vernunft bestan<strong>de</strong>n.Für <strong>de</strong>n Philosophen kann als Argument nur gelten, was sich irgendwieerfahrungsmäßig noch erschließen läßt, wenngleich selbstverständlichphilosophische Erkenntnis nicht gleich Erfahrung ist. Es kann keinZweifel darüber bestehen, daß die Wertkapazität <strong>de</strong>r praktischen Vernunftweit über das hinausgeht, was sich soziologisch als Faktum beweisenläßt. Wenn wir tiefer als die Statistiken in das Problem <strong>de</strong>r Ehescheidunghineinschauen und einmal auf das innere Werturteil hören,das sich in Zahlen nicht mehr ausdrücken, aber doch erfahren läßt,dann müssen wir doch zugestehen, daß die Unauflöslichkeit <strong>de</strong>m Wesen<strong>de</strong>r Ehe sicher mehr entspricht als die Auf löslichkeit. Wir brauchen unsdann nur noch darüber zu streiten, in welchem Sinn diese allgemeineWertung gilt, ob absolut o<strong>de</strong>r nur unter <strong>de</strong>r Bedingung, daß die bei<strong>de</strong>nPartner harmonieren. Die Tatsache, daß wir Wertvorstellungen vonJahrtausen<strong>de</strong>n gegeneinan<strong>de</strong>r abwägen, läßt doch eine Vernunft erkennen,die nach absoluten Werten vorgeht. Die Gewissenserforschung, die10Erik WOLF, Die evangelischen Stellungnahmen zum Naturrechtsproblem,in : Staatslexikon <strong>de</strong>r Görres-Gesellschaft, Bd. V, Freiburg "1960, 965 ff.7


84 Die Rechtsbegründungwir nach vollbrachten Handlungen machen und in <strong>de</strong>r wir uns <strong>de</strong>r Vorwerfbarkeito<strong>de</strong>r Ta<strong>de</strong>llosigkeit <strong>de</strong>r Tat bewußt wer<strong>de</strong>n, setzt voraus,daß wir einen Maßstab gebrauchen, <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>r Situation steht. Allerdingserklärt darauf <strong>de</strong>r Positivist, man könne überhaupt nicht vonabsoluten Werten sprechen, wie man auch nicht die Kunst eines erwachsenenKünstlers über jene eines Kin<strong>de</strong>s stellen könne, da Kunst <strong>de</strong>rgenuine sinnvolle Ausdruck <strong>de</strong>s inneren Erlebens sei. Für die Kunst magdiese Labilität stimmen. In <strong>de</strong>r sittlichen Ordnung dagegen han<strong>de</strong>lt essich um mehr als nur um Äußerungen von Lebensvorgängen, nämlichum Normen mit absolutem Anspruch. Und zwar setzen sich diese Normennicht etwa aus einem formellen absoluten Imperativ und einem je und jewechseln<strong>de</strong>n Inhalt zusammen, <strong>de</strong>r gleichsam die Bedingung <strong>de</strong>s Imperativsist. Die Suche nach <strong>de</strong>n seinsmäßigen Bedingungen, aufgrund welchernach kantischer Vorstellung <strong>de</strong>r Imperativ möglich wer<strong>de</strong>n soll,ist nicht <strong>de</strong>nkbar von einem rein formellen Soll aus. Sie benötigt eineninhaltlichen Maßstab, <strong>de</strong>r nicht nur ontische, son<strong>de</strong>rn auch ethischeBewandtnis hat. Man könnte diese inhaltlich bestimmten Allgemeinfor<strong>de</strong>rungenetwa als eine Art I<strong>de</strong>alvorstellung bezeichnen. Von <strong>de</strong>rI<strong>de</strong>alvorstellung unterschei<strong>de</strong>n sich die absoluten sittlichen For<strong>de</strong>rungenaber insofern, als sie nicht einen « Zustand » bezeichnen, son<strong>de</strong>rn ein allgemeinesSoll sind, <strong>de</strong>m je und je konkrete Gestalt verliehen wer<strong>de</strong>n muß.Unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, daß die praktische Vernunft wirklichabsolute Werte formuliert und for<strong>de</strong>rt und daß sie in <strong>de</strong>r Erfüllung dieserFunktion trotz <strong>de</strong>r individuellen Schwächeerscheinungen eine gewisseTreffsicherheit beweist, läßt sich das Folgen<strong>de</strong> über die Naturrechtsprinzipiensagen.Univoke und analogePrinzipienDie Rechtsgrundsätze, wie überhaupt alle Soll-Sätze <strong>de</strong>r praktischenVernunft Unterschei<strong>de</strong>n sich in univoke und analoge.Univoke Prinzipien sind jene, die in gleichem Sinne angewandt wer<strong>de</strong>n.Hierher gehören alle jene Grundsätze, die ontologisch in einer einzigenWesenheit, sei es <strong>de</strong>r Wesenheit einer Substanz o<strong>de</strong>r einer Handlung,begrün<strong>de</strong>t sind. So ist die menschliche Natur in allen Menschen ein unddieselbe unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Wesens, nicht allerdings <strong>de</strong>r Individualität.Die menschliche Wür<strong>de</strong> als die Wür<strong>de</strong> eines geistigen, freienWesens ist darum grundsätzlich dieselbe, wenngleich damit über diesoziale Stellung <strong>de</strong>s einzelnen Menschen noch nichts ausgesagt wer<strong>de</strong>n


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 85kann ; diese ist nämlich vielgestaltig. Aber gewisse « Substanz »-Wertemüssen wir als minimale, somit einheitliche und univoke For<strong>de</strong>rungen imNamen aller Menschen zur Geltung bringen : Recht auf Leben (hierhergehört die Frage <strong>de</strong>s Abortus), Recht auf freie Glaubens- und Gewissensentscheidung,Recht auf Integrität <strong>de</strong>s Körpers (z. B. die Frage <strong>de</strong>rzwangsweisen Sterilisierung). Ein an sich inhaltlich ein<strong>de</strong>utiges, wenngleich<strong>de</strong> facto umstrittenes Beispiel für die Univozität eines Prinzips,das sich aus <strong>de</strong>m Wesen einer Handlung ergibt, ist die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>runauflöslichen Einehe. Je<strong>de</strong> Ehe ist nämlich in gleicher Weise unauflöslich.Sobald man sich jedoch in jene soziale Ordnung hineinbegibt, woqualitative Verschie<strong>de</strong>nheiten <strong>de</strong>r Menschen miteinan<strong>de</strong>r ins Verhältnisgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen, wer<strong>de</strong>n die analogen Prinzipien wirksam. Sospielt die Verschie<strong>de</strong>nheit von Mann und Frau in <strong>de</strong>r Ehe dort eine Rolle,wo die Frage <strong>de</strong>r Kompetenz erörtert wird. Hier ist nicht mehr die personaleGleichheit, son<strong>de</strong>rn die personale Verschie<strong>de</strong>nheit von entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>rBe<strong>de</strong>utung. Bei<strong>de</strong> Partner sind im Gemeinwohl, das durch die Ehebegrün<strong>de</strong>t wird, enthalten und auf Grund dieses Gemeinwohls einan<strong>de</strong>rin gegenseitiger Liebe zugeordnet, wobei um <strong>de</strong>s Gemeinwohls willeneine Entscheidung notwendig wird, die nicht, wenigstens nicht zunächst,in außerehelicher Instanz gesucht wer<strong>de</strong>n darf, die darum einem <strong>de</strong>rbei<strong>de</strong>n Partner zugestan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muß u. Ebenso verhält es sich mitallen sogenannten « sozialen Rechten » (droits sociaux), Recht auf beruflicheFör<strong>de</strong>rung, auf Bildung usw. Hierher gehören alle Menschenrechte,die von <strong>de</strong>r Gesellschaft eine positive Leistung verlangen. Sie allesind soziale Organisationsprinzipien, die <strong>de</strong>n einzelnen stets <strong>de</strong>n ihnenim Rahmen <strong>de</strong>s Ganzen, d. h. in <strong>de</strong>r analogen Sinnfülle <strong>de</strong>s Gemeinwohlszustehen<strong>de</strong>n Platz einräumen. Unter <strong>de</strong>n analogen Prinzipien fin<strong>de</strong>tsich auch, vielleicht überraschen<strong>de</strong>rweise, das Prinzip « Pacta suntservanda», <strong>de</strong>nn ein Vertrag kann nur unter <strong>de</strong>r Voraussetzung gültigsein, daß er das Ordnungsganze nicht stört. Darum ist die Diskretionspflicht,zu welcher <strong>de</strong>r Arzt auf Grund eines stillschweigen<strong>de</strong>n Vertrages,<strong>de</strong>n er mit <strong>de</strong>m Patienten geschlossen hat, verpflichtet ist, nur im Rahmen<strong>de</strong>s Gemeinwohls gültig. Allerdings, und das ist sehr wichtig, ist damitnoch nichts für die positivrechtliche Formulierung eines solchenPrinzips ausgesagt. Es könnte sich unter Umstän<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>r Rechts-1 1Vgl. Albert ZIEGLER, Das natürliche Entscheidungsrecht <strong>de</strong>s Mannes inEhe und Familie, Ein Beitrag zur Frage <strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Mann und Frau.Sammlung Politeia Bd. XI, Hei<strong>de</strong>lberg 1958.


86 Die RechtsbegründungSicherheit willen eine univoke Formulierung als notwendig erweisen.Auch <strong>de</strong>r Rechtsgrundsatz « Suum cuique » steht in einer Ordnung. Nurvon dort her läßt sich das « suum » bestimmen. «Verbrechen müssen bestraftwer<strong>de</strong>n »ist ebenfalls nur im Ordnungs<strong>de</strong>nken als Prinzip haltbar.In einer Gesellschaft, in welcher je<strong>de</strong>r Verbrecher seine schuldhafte Tatauf einen kurzen Hinweis hin einsehen, aufrichtig bereuen und <strong>de</strong>r Umweltdie fundierte Sicherheit <strong>de</strong>r Beharrung im Guten bieten wür<strong>de</strong>,könnte die verdiente Strafe prinzipiell erlassen wer<strong>de</strong>n. Man könntehöchstens noch an frei zu übernehmen<strong>de</strong> Sühne <strong>de</strong>nken. Das viel diskutiertePrinzip « Gleiches muß gleich, Ungleiches muß ungleich behan<strong>de</strong>ltwer<strong>de</strong>n »ist ebenfalls analog, da es ja jeweils darauf ankommt, was eigentlichgleich ist. Im Hinblick auf die Unauflöslichkeit ist zwar je<strong>de</strong> Ehegleich zu behan<strong>de</strong>ln. Die einzelne Ehe ist nichts an<strong>de</strong>res als eine reineSubsumtion eines konkreten Falles unter einen universalen Inhalt. Dagegenkönnen «an sich » Gleiche (z. B. Mann und Frau) durch die Proportion,in welcher sie zu einem Ordnungsganzen stehen, « ungleich»wer<strong>de</strong>n, etwa im Hinblick auf die Funktionen in <strong>de</strong>r Familie, in Gesellschaftund Staat. Die Gleichheit besteht einzig darin, daß sie bei<strong>de</strong> imSinne <strong>de</strong>sselben Gemeinwohls ihre Funktion erfüllen. Da diese aberverschie<strong>de</strong>n ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer «ungleichen» Behandlung.Diese ungleiche Behandlung bleibt aber doch proportionalzum Gemeinwohl gleich. Erst recht sind Grundsätze wie : «Je<strong>de</strong>r nachseinen Fähigkeiten, je<strong>de</strong>m nach seinen Bedürfnissen », o<strong>de</strong>r: «Je<strong>de</strong>mnach seinen Leistungen», nur verständlich im Zusammenhang einerOrdnungsvorstellung. Es geht hier um nichts an<strong>de</strong>res als um die Definition<strong>de</strong>s Gemeinwohls als eines Universale mit analoger Sinnfülle 12 .Von <strong>de</strong>r analogen Erkenntnis aus wer<strong>de</strong>n jene in <strong>de</strong>r Scholastik sostarr formulierten Prinzipien, die dann in <strong>de</strong>r Praxis eine «Ausnahme »nach <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn erfor<strong>de</strong>rlich machen, etwas aufgeweicht. Damit ist zugleichwenigstens einer <strong>de</strong>r Einwän<strong>de</strong> gegen die Brauchbarkeit <strong>de</strong>r Prinzipienbehoben.Von <strong>de</strong>r analogen Universalerkenntnis aus läßt sich die in <strong>de</strong>rRechtsprechung so be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Beurteilung von Fällen nach Analogieerst begreifen. Bestän<strong>de</strong> nämlich zwischen <strong>de</strong>m einen konkreten Fall,<strong>de</strong>n es zu lösen gilt, und <strong>de</strong>m analogen, <strong>de</strong>n man zum «Vorbild» <strong>de</strong>rLösung nimmt, keine Gemeinsamkeit, dann wäre überhaupt keine anaogeRechtsanwendung <strong>de</strong>nkbar.12Vgl. Sozialethik, Bd. I, 151 ff.


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 87In <strong>de</strong>r analogen Allgemeinerkenntnis liegt auch <strong>de</strong>r Grund, warumdie thomistische Philosophie nicht einfach von <strong>de</strong>n ontischen Bedingungenspricht, gemäß welchen Soll möglich wer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn von einerechten Konkretisierung universaler Sollprinzipien.Die Naturrechtsprinzipien in <strong>de</strong>r Anwendung: die naturrechtlichen Schlußfolgerungen- Von <strong>de</strong>r naturrechtlichen Norm zum NaturrechtDie rationalistische Naturrechtsauffassung war <strong>de</strong>m Mißverständniserlegen, <strong>de</strong>r praktische Syllogismus sei nichts an<strong>de</strong>res als die Subsumtioneines konkreten Sachverhaltes unter ein universales, univokes Prinzip,wie man etwa von hun<strong>de</strong>rt gleichen Einheiten auf je<strong>de</strong> einzelne Einheitschließt. Der Grund dieses Fehlschlusses war wohl die Annahme, daß dasNaturrecht nach Art eines subjektiven Rechts im Rechtsanspruch einesindividuellen Menschen bestän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r sich gegen die an<strong>de</strong>ren gleichenIndividuen zur Wehr setzt. Der Weg von <strong>de</strong>n Naturrechtsprinzipien, vomobersten rechtlichen Soll, also von <strong>de</strong>r Gerechtigkeitsfor<strong>de</strong>rung, biszum konkreten Soll, <strong>de</strong>m hic et nunc gelten<strong>de</strong>n Naturrecht, ist viel verwickelter.Er führt über die Kenntnis <strong>de</strong>r konkreten Seinsbedingungen.Diese aber sind, wie öfters betont, nicht nur Bedingungen <strong>de</strong>s kategorischenImperativs. Da die Natur <strong>de</strong>r Sache das wesensgemäße Objektunserer praktischen Vernunft ist, besitzen auch sie Normbewandtnis (a).Außer diesen ontischen Bedingungen spielen aber auch konkrete,unabän<strong>de</strong>rliche sittliche Bedingungen mit, <strong>de</strong>nen zwar, weil sie <strong>de</strong>r Normwi<strong>de</strong>rsprechen, nicht Normkraft, aber doch normrestringieren<strong>de</strong> Funktionzukommt (b).Mit <strong>de</strong>r Unterscheidung zwischen <strong>de</strong>m universalen Prinzip und <strong>de</strong>rkonkreten Formulierung stehen wir vor <strong>de</strong>r geschichtlich berühmtenUnterscheidung zwischen primärem und sekundärem Naturrecht. Allerdingshaben wir damit erst eine <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschichte wirksam gewor<strong>de</strong>nenUnterscheidungen zwischen primärem und sekundärem Naturrecht.Es gibt noch eine an<strong>de</strong>re, nicht eigentlich rechtsphilosophische, son<strong>de</strong>rnentwicklungsgeschichtliche Sicht dieser Unterscheidung, die <strong>de</strong>n i<strong>de</strong>alenUrzustand als primäres Naturrecht, <strong>de</strong>n späteren, durch die Hinfälligkeit<strong>de</strong>s Menschen gekennzeichneten Naturzustand als sekundäres Naturrechtbezeichnet (vgl. weiter unten).a) Die Natur <strong>de</strong>r Sache als normgestalten<strong>de</strong> Wirklichkeit. - In <strong>de</strong>rrationalen Analyse einer konkreten, noch zu gestalten<strong>de</strong>n Wirklichkeitversuchen wir instinkthaft, die verschie<strong>de</strong>nen vorgegebenen Seinsbedin-


88 Die Rechtsbegründunggungen so zu ordnen, daß sie einen unseren sittlichen Zielstrebungen gemäßenSinn erhalten. Wir wollen, daß sie gerecht seien. Dabei leitet unsdie, wenngleich nur analoge, Vorstellung von einer Gesellschaft, in welcherje<strong>de</strong>r Mensch seiner Natur entsprechend integriert ist. Eine arbeitsloseVolksschicht erscheint uns ebenso als Zeichen <strong>de</strong>r Ungerechtigkeitwie die Existenz von begabten Analphabeten. Wir sind zwar nicht in <strong>de</strong>rLage, das universale Prinzip, gemäß welchem diese Tatsachen als ungerechtund ungeordnet bezeichnet wer<strong>de</strong>n müssen, präzis, d. h. univok,anzugeben. Dennoch weist uns die Gerechtigkeitsvorstellung, weil ebennicht ganz leer, in eine bestimmte konkrete Richtung, ist also echterRechtsgrundsatz. Doch ist mit diesem Prinzip noch nicht viel anzufangen,wenn es sich nicht in konkreten Fällen bewährt. Die konkrete Natur<strong>de</strong>r Sache verlangt darum Berücksichtigung, weil sie zum Prinzip gehört,entwe<strong>de</strong>r auf Grund reiner Subsumtion o<strong>de</strong>r auf Grund <strong>de</strong>r Analogie.So versteht man, daß beim Naturrecht, d. h. bei aller konkreten Prinzipienbildungimmer etwas Geschichtliches mitspielt. Thomas von Aquin 1 3erklärt ausdrücklich, daß die praktische Vernunft sachlich an<strong>de</strong>rs bestimmtist als die spekulative, weil die praktische Vernunft nicht wie diespekulative das Überzeitliche, son<strong>de</strong>rn das Konkrete sucht. Das konkreteSoll <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache ist aber je und je verschie<strong>de</strong>n.Als Reaktion gegen die absoluten Naturrechtskataloge tritt heutedas geschichtliche Element allenthalben in <strong>de</strong>n Naturrechtstheorien mehrin Erscheinung, so z. B. bei Arth. Kaufmann, J. Messner, W. MaihoferIn <strong>de</strong>r Individualethik ist die Einbeziehung <strong>de</strong>r konkreten Befindlichkeitschon immer eine Selbstverständlichkeit gewesen. Zwar weißje<strong>de</strong>r, daß er seine Gesundheit nicht zu Scha<strong>de</strong>n kommen lassen darf,wenn nicht höhere Werte auf <strong>de</strong>m Spiele stehen. In <strong>de</strong>r konkreten Entscheidungaber wird er das schwere Werk <strong>de</strong>r Abwägung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nenkonkurrieren<strong>de</strong>n Werte zu leisten haben. Ein Mensch mit schwächlicherGesundheit wird sich nicht solche Verzichtleistungen in <strong>de</strong>r Ernährungauferlegen können wie ein Gesun<strong>de</strong>r. Das Beispiel zeigt, daßdas Sein selbst sich als wertvoll o<strong>de</strong>r wertwidrig im Hinblick auf dienaturgegebene Zielordnung <strong>de</strong>s Menschen erweist. So wird klar, daß, wieThomas von Aquin 1 5 sagt, die veritas practica (= Soll) im Hinblick aufdie Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s einzelnen Falles nicht bei allen gleich sein kann, son-14.13I-II 94,4.1 4Vgl. A. MOSER, Die Rechtskraft <strong>de</strong>r natürlichen Lebenswerte, SammlungPoliteia Bd. XV, Hei<strong>de</strong>lberg 1962, 54 ff.15I-II 94,4.


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 89<strong>de</strong>m wechselhaft, wan<strong>de</strong>lbar ist. So gibt es ein wan<strong>de</strong>lbares «Naturrecht», so unwan<strong>de</strong>lbar sich die Naturrechtsprinzipien allgemeinster Artausnehmen, wenn sie überhaupt je in ihrer Totalität vom Menschen erfaßtwer<strong>de</strong>n 16 .Terminologisch dürfte von einiger Be<strong>de</strong>utung sein, daß Thomas vonA quin die durch die Vernunft abgelesene konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache daseine Mal als Naturrecht, das an<strong>de</strong>re Mal als menschliche Hinzufügungzum Naturrecht, sogar als positives Recht bezeichnet. So spricht er von<strong>de</strong>r Eigentumsordnung als einer aus Übereinkunft entstan<strong>de</strong>nen, zumpositiven Recht gehören<strong>de</strong>n Ordnung 1 7 .Dieser Gedanke von <strong>de</strong>r positiv-rechtlichen Gestalt <strong>de</strong>r konkretenNatur <strong>de</strong>r Sache als einem Recht im strengen Sinne verdient alle Beachtung.Denn die konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache ist, so objektiv wahr und dringendsie sein mag, noch gar nicht als rechtliche Norm ausgewiesen. Zurrechtlichen Norm gehört die Spannweite <strong>de</strong>r Gesellschaft. Man mag ineinem Parlament über die Natur <strong>de</strong>r Sache diskutieren. Soziale Normkann diese aber erst genannt wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Augenblick an, da sie alssolche <strong>de</strong>m Gesellschaftskörper in wirksamer Verbindlichkeit aufgetragenist. Bezüglich <strong>de</strong>r allgemeinen Naturrechtsprinzipien wissen wir, daß siebereits im Gewissen aller lebendig und somit echte Rechtsnormen sind(wenn es auch Stufen <strong>de</strong>r Entwicklung entsprechend <strong>de</strong>m kulturell-sittlichenNiveau <strong>de</strong>r Gesellschaft gibt). Die konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache bedarfalso noch <strong>de</strong>r sozial-normativen Kraft. Diese kommt aber nur aus<strong>de</strong>m positiven Gesetz, d. h. aus <strong>de</strong>r autoritären Entscheidung. Aus diesemGrun<strong>de</strong> hat Thomas von Aquin 1 8 das Objekt <strong>de</strong>s menschlichen Gesetzesbestimmt als das, was durch die menschliche Vernunft zu <strong>de</strong>n allgemeinenPrinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes im Hinblick auf die konkreteSituation « hinzugefun<strong>de</strong>n » wur<strong>de</strong>.b) Die normbegrenzen<strong>de</strong> Kraft <strong>de</strong>r konkreten sittlichen Bedingungen.- In <strong>de</strong>r Individualethik darf die sittliche Entartung <strong>de</strong>s Individuumsin keiner Weise ins Gewicht fallen. Es ist keine Entschuldigung, vielmehreine Anschuldigung und eine Erschwerung <strong>de</strong>r Schuld, wenn jemandaus erworbenem bösem Wollen (soweit es sich nicht um rein phy-1 6H. KELSEN (Reine Rechtslehre, 431 f.) hat meine Ausführungen im Kommentarzu Bd. 18 <strong>de</strong>r Deutschen Thomasausgabe (Recht und Gerechtigkeit) überdas wan<strong>de</strong>lbare Naturrecht gründlich mißverstan<strong>de</strong>n. Nicht die Naturrechtsnormensind wan<strong>de</strong>lbar, son<strong>de</strong>rn das konkrete Naturrecht. Vgl. meine Besprechung <strong>de</strong>szitierten Werkes von KELSEN in : NO 15 (1961) 187-194.17II-II 66,2 ad 1.18I-Il 91,3.


90 Die Rechtsbegründungsische Dispositionen han<strong>de</strong>lt, welche das freie Han<strong>de</strong>ln einschränken)das rechte Maß überschreitet. Im sozialen Leben verhält es sich an<strong>de</strong>rs.Hier ist das tatsächliche sittliche Wollen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>roft eine unüberwindliche Größe, die sich wie eine Seinstatsache auswirkt.Man wird also die Gesetzesnorm oft nur als Schranke gegen weiteres Absinken,nicht aber unmittelbar als erzieherisches Mittel ausgestaltenkönnen. Zur Ver<strong>de</strong>utlichung dieses Gedankens sei auf das Schulbeispiel<strong>de</strong>r Ehescheidungsgesetzgebung hingewiesen. Auch jene Naturrechtler,welche die Ehescheidung als einen Verrat an <strong>de</strong>r Ehe ansehen, wer<strong>de</strong>nunter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n ohne Ehescheidungsgesetze nicht auskommenkönnen, wenn sie nicht vor <strong>de</strong>m öffentlichen Konkubinat dieAugen verschließen wollen. So hat Thomas von Aquin zur Vermeidungeines größeren Übels (ad vitandum maius malum), nämlich <strong>de</strong>s Gattinnenmor<strong>de</strong>s,sogar die Zulassung <strong>de</strong>r Polygamie im Alten Testament alseine Dispens von seiten Gottes aufgefaßt (übrigens hier großen Vorbil<strong>de</strong>rnfolgend), wobei er allerdings ausdrücklich erklärt, daß die sittliche Unordnungdamit nicht aus <strong>de</strong>m Wege geräumt seiIn diesen Zusammenhang gehört auch die Frage nach <strong>de</strong>r allgemeinenKompromißformel, die wir in <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung und Gesetzesauslegungzu fin<strong>de</strong>n haben. Das Naturrecht als Vernunftrecht kannnur bestehen, wenn man die naturkonforme Vernunft dort voraussetzenkann, wo Recht gestaltet wird. Die positive Gesetzgebung und Rechtsprechungist also als naturrechtlich orientierte Gesetzgebung undRechtsprechung nur <strong>de</strong>nkbar, wenn <strong>de</strong>r richtige Gebrauch <strong>de</strong>r menschlichenVernunft, d. h. wenn die rectitudo rationis sowohl von Seiten <strong>de</strong>sGesetzgebers als auch von seiten <strong>de</strong>s Richters garantiert und <strong>de</strong>r Mißbrauchin Form von Willkür ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die in<strong>de</strong>r Geschichte reichlich nachgewiesene Hinfälligkeit <strong>de</strong>r einzelnenmenschlichen Vernunft und <strong>de</strong>s menschlichen Willens wird man dahersolche gesetzliche Regelungen anstreben, die weitmöglichst univok anwendbarsind trotz <strong>de</strong>r vielleicht sich ergeben<strong>de</strong>n kleineren «Unvernünftigkeiten». Die eingehen<strong>de</strong>re Darstellung dieses Problems gehörtin die Frage <strong>de</strong>s positiven Gesetzes und <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung." IV Sent. q. 2, a. 2, qu a 2, ad 5.


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 912. Naturrechtsprinzipien im Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r GesellschaftBisher war die Re<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r objektiven Ordnung, objektiv im Sinn<strong>de</strong>s Objektes, <strong>de</strong>m die praktische Vernunft naturgemäß zugeordnet ist,ohne Rücksicht darauf, ob <strong>de</strong>r einzelne Mensch in seinem Rechtsbewußtsein<strong>de</strong>n vollen Inhalt dieses «An-sich-Objekts » aktuiert. Im Folgen<strong>de</strong>nist nun von diesem aktuierten Rechtsbewußtsein die Re<strong>de</strong>. In <strong>de</strong>r Formulierung<strong>de</strong>s Thomas von Aquin heißt dies, daß wir nun nicht mehr von<strong>de</strong>n Naturrechtsprinzipien « quoad objectum », son<strong>de</strong>rn « quoad nos »sprechen. Diese Unterscheidung hat aber nichts zu tun mit jener zwischeni<strong>de</strong>alisierter Ordnung und Wirklichkeit. Es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong>de</strong>robjektiven Ordnung nicht um ein unzugängliches I<strong>de</strong>al, son<strong>de</strong>rn um eineechte Normordnung, d. h. um die Wesensordnung, die unserer praktischenVernunft an sich entspricht.Fragen wir uns nun aber einmal, ob die Durchdringung <strong>de</strong>s Objektesnicht nur im Rahmen <strong>de</strong>s Möglichen, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>s Wirklichen liege.Gehen wir also nicht mehr von <strong>de</strong>r Wesenheit <strong>de</strong>r praktischen Vernunftund ihrer natürlichen Kapazität, son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>m im guten Sinne«oberflächlichen » Rechtsbewußtsein, d. h. von <strong>de</strong>m unmittelbar alsTatsache erfahrbaren sozialen Bewußtsein aus. Wir untersuchen damitdas Ausmaß, in <strong>de</strong>m die Menschen tatsächlich das Objekt <strong>de</strong>r praktischenVernunft erfaßt haben o<strong>de</strong>r noch erfassen.Diese Frage ist, wie wir jetzt besser erkennen, nur unter <strong>de</strong>r Voraussetzung<strong>de</strong>r objektiven Ordnung, von <strong>de</strong>r bereits die Re<strong>de</strong> war, zu stellen.Ohne die objektive Ordnung verbliebe man im maßstablosen Evolutionismus,es sei <strong>de</strong>nn, man suchte als Theologe über die Natur hinaus einenabsoluten Maßstab im religiösen Glauben als <strong>de</strong>m Organ, mit welchem<strong>de</strong>r einzig gültige Heilswille Gottes erfahren wür<strong>de</strong>.So sehr wir in <strong>de</strong>r Lage sind, in die Tiefen unserer Seele hineinzulotenund dort nach <strong>de</strong>m Absoluten zu suchen, d.h. unser konkretesWerturteil stets an irgendwie gewußten und doch nicht explizierbarenNormen zu messen, so sind wir <strong>de</strong>r Kultur, in welche wir hineingeborensind, <strong>de</strong>rart verhaftet, daß es uns oft schwer wird, <strong>de</strong>n Unterschied zwischen<strong>de</strong>m durch unsere Kultur geprägten Urteil und <strong>de</strong>m absolutenWerturteil zu bestimmen. Unser natürliches Wertbewußtsein wird sozum soziologischen, ohne allerdings von diesem absorbiert zu wer<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>nn sonst wären wir unseres Maßstabes, <strong>de</strong>ssen wir uns bei allem Wechselstets bewußt bleiben, beraubt. Thomas von Aquin hat dieser soziolo-


92 Die Rechtsbegründunggischen Durchformung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins weitesten Raum zuerkannt.Zu <strong>de</strong>n unverän<strong>de</strong>rlichen Normen unseres Rechtsbewußtseins,<strong>de</strong>n sogenannten allgemeinsten Prinzipien, zählt er : die rechte Mitte(III Sent. 37, 1, 4 ad 3), Nieman<strong>de</strong>m Unrecht tun (I-II 100,3), GottesundNächstenliebe (I-II 100,11 ; CG III 117), die gol<strong>de</strong>ne Regel: Wasdu willst, das man dir tue, das tue auch <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn (I-II 99,1 ad 2u. 3), Streben nach absoluter Wahrheit, Leben in Gemeinschaft (I-II94,2,5 ; CG III 117,129), Recht auf Selbsterhaltung, Selbstvervollkommnung,auf eheliche Gemeinschaft, Erziehung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r (I-II 94,2). Siealle sind im allgemeinsten Prinzip verwurzelt: Das Gute ist zu tun, dasBöse zu mei<strong>de</strong>n (I-II 94,2). Das Naturhafte dieser Prinzipien besteht in<strong>de</strong>r Spontaneität, mit welcher sie von <strong>de</strong>r praktischen Vernunft ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Diese natürliche Spontaneität ist aber mit vielenanerzogenen und erworbenen Elementen vermischt. So ergibt sich vonselbst die individuelle Vielfalt <strong>de</strong>r Werturteile. Um <strong>de</strong>r gleichen, nämlichnaturhaften Direktive willen auch die gleiche konkrete Normenbildungerwarten zu wollen, be<strong>de</strong>utete eine Verkennung <strong>de</strong>r Eigenheiten<strong>de</strong>r praktischen Vernunft. Es geht im Bereich <strong>de</strong>r praktischen Vernunftnicht mehr nur wie in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r spekulativen um reine Seinserkenntnisse,son<strong>de</strong>rn um Wertungen, die, je konkreter sie wer<strong>de</strong>n, um so mehr <strong>de</strong>srectus appetitus, wir wür<strong>de</strong>n sagen : <strong>de</strong>s sittlichen Ernstes und <strong>de</strong>r sittlichenWahrhaftigkeit, bedürfen. Jedoch nicht nur das ist notwendig.Es bedarf auch, wie wir bereits gesehen haben, einer reichen Erfahrung.Diese geht allerdings oft über Irrungen. Aber auch in diesen nimmt <strong>de</strong>rMensch seine Gewissensstimme in Form <strong>de</strong>r Verwerfung wahr. Er kommtalso auch über die irren<strong>de</strong> Erfahrung langsam, wenn auch unsicher, zukonkreten Werturteilen, die eine geradlinige Vervollkommnung <strong>de</strong>r naturhaftenAnlage darstellen. Da nun alle Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Menschheit in dieserLage sind, daß sie höchster sittlicher Wahrhaftigkeit und zugleich umfassendsterWerterfahrung bedürfen, diese aber nie ganz besitzen, sofolgt, daß das soziologische Werturteil in <strong>de</strong>r Bildung konkreter Rechtsnormenauch dann nicht außer acht gelassen wer<strong>de</strong>n darf, wenn es nichtauf <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Vollkommenheit steht. An<strong>de</strong>rseits erkennt man schonhier, daß es bei <strong>de</strong>r soziologischen Erhebung nicht bleiben darf, son<strong>de</strong>rneine Führung durch das positive Gesetz, statuiert von verantwortungsbewußtenPersönlichkeiten, eine unabdingbare Notwendigkeit ist.Man wür<strong>de</strong> aber die naturrechtliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins<strong>de</strong>r Gesellschaft mißkennen, wollte man dieses einfach als ein soziologischesFaktum auffassen, das man wie je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Situation in die


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 93praktische Überlegung einbauen muß. Wie wir gesehen haben, ist dasRechtsbewußtsein dort, wo es in Übereinstimmung zu <strong>de</strong>n absolutenNormen steht, die gepflegte, kultivierte Naturanlage <strong>de</strong>r praktischenVernunft. Es ist also nicht nur ein Faktum, das in <strong>de</strong>r Anwendung vonOrdnungsprinzipien unumgänglich ist, son<strong>de</strong>rn es tritt selbst als Norm,d. h. als Naturgesetz auf, genauer gesagt, es ist eine in <strong>de</strong>r gesellschaftlichenWirklichkeit erfahrbare Manifestation <strong>de</strong>s Naturgesetzes.Die Tatsache, daß das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft echteNormbewandtnis hat, wo es als entwickeltes natürliches Wertbewußtseinauftritt, und zwar Normbewandtnis, die aus sich erfahrbare Wirkkraftbesitzt, bestätigt die Ansicht <strong>de</strong>s Rechtstheoretikers, die es nichtnur zu <strong>de</strong>n «Normen», wonach <strong>de</strong>r Gesetzgeber aus sittlicher VerantwortungRecht gestalten soll, zählt, son<strong>de</strong>rn zu <strong>de</strong>n Rechtsquellenselbst. Wenn aber diese Theoretiker bei aller Anerkennung <strong>de</strong>s gesellschaftlichenRechtsbewußtseins als Rechtsquelle <strong>de</strong>m natürlichen Gewissenals solchem und somit <strong>de</strong>m Naturgesetz überhaupt die Bewandtnis<strong>de</strong>r Rechtsquelle abstreiten und ihm als Trostpreis <strong>de</strong>n Namen « Norm »geben, dann kann für sie das Rechtsbewußtsein streng genommen nurals wirksames Faktum gelten, welches die soziale Ordnung bestimmt.Ohne die Verwurzelung <strong>de</strong>s gesellschaftlichen Rechtsbewußtseins in <strong>de</strong>rNatur unserer praktischen Vernunft und in dieser als <strong>de</strong>r Partizipation<strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes ist die echte Normbewandtnis nicht nachweisbar.Man verbleibt also im Positivismus, wenngleich man nicht nur die Macht<strong>de</strong>s Gesetzgebers, son<strong>de</strong>rn dieser vorgegebene Fakten als Rechtsquellebezeichnet.Cicero hat <strong>de</strong>n Weg <strong>de</strong>s Rechts von <strong>de</strong>r Natur über das Rechtsbewußtseinbis zum positiven Recht eindrucksvoll geschil<strong>de</strong>rt: «DerAnfang <strong>de</strong>s Rechts wur<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Natur gemacht. Dann ging einigesaufgrund <strong>de</strong>s Zweck<strong>de</strong>nkens in die Gewohnheit ein. Später haben dieFurcht vor <strong>de</strong>m Gesetz und die Religion diese von <strong>de</strong>r Natur ausgegangenenund durch die Gewohnheit bestätigten Sachverhalte sanktioniert.» 20Augustinus ist Cicero gefolgt 21 . Auch Thomas von Aquin beruft sich ausdrücklichauf Tullius Cicero (1-1191,3). Die Anerkennung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins<strong>de</strong>r Gesellschaft als Rechtsnorm im Sinne von echter Rechtsquellegeht bei ihm so weit, daß er die Naturrechtsprinzipien nach <strong>de</strong>mGrad bestimmt, gemäß welchem sie tatsächlich von allen Menschen spon-2 02 1Rhet. 1. II, c. 53.De div. quaest. 31.


94 Die Rechtsbegründungtan angenommen wer<strong>de</strong>n (I-II 94,4). An<strong>de</strong>rseits legt er beson<strong>de</strong>res Gewichtdarauf, die Vorrangigkeit <strong>de</strong>r absoluten Naturrechtsprinzipien zuunterstreichen, in<strong>de</strong>m er erklärt, daß eine kulturbedingte Entartung <strong>de</strong>sWertbewußtseins doch gegen das Naturgesetz verstoße. Darum sieht erin <strong>de</strong>m von Tacitus berichteten Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Germanen, wonach<strong>de</strong>r Raub nichts Böses an sich habe, eine durch schlechte Gewohnheitverursachte Verbildung <strong>de</strong>s Rechtsgewissens. Daraus ersieht man,daß das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft nach <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s Aquinatennicht aus sich heraus, son<strong>de</strong>rn stets nur als echte Entwicklung <strong>de</strong>sabsoluten, nämlich <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens Norm sein kann.Immerhin wird <strong>de</strong>r einzelne Mensch seinen inneren Gewissensspruch,<strong>de</strong>n er als absolut erkennt, nur mit großer Reserve auf das Zusammenlebenmit an<strong>de</strong>rn Menschen als rechtsrelevante Norm übertragen dürfen.Das heißt, er wird dort, wo er über sein individuelles sittliches Verhaltenhinaus in die Rechtsgemeinschaft vorstößt, das Naturgesetz zunächstin <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaft suchen und nur dortvon einer consuetudo iniqua sprechen, wo sein Gewissensurteil mit evi<strong>de</strong>nterKlarheit in Wi<strong>de</strong>rspruch zum Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsteht. Dieser Gedanke ist wegleitend für <strong>de</strong>n Richter, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Fragesteht, ob er über ein bestehen<strong>de</strong>s Rechtsbewußtsein hinweg sich an absolutenNormen orientieren darf.Selbst wenn die Normbewandtnis <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaftin Frage gestellt wer<strong>de</strong>n müßte, bleibt immer noch <strong>de</strong>r zuerst angeführteGrund seiner rechtlichen Relevanz bestehen, nämlich das gesellschaftlichbedingte Rechtsbewußtsein als reines, unabän<strong>de</strong>rlichesFaktum, das unter die naturrechtliche For<strong>de</strong>rung einer wirksamensozialen Ordnung subsumiert wer<strong>de</strong>n muß.3. Zusammenfassung und terminologische KlärungA bsolutes und relatives Naturrecht, primäres und sekundäres NaturrechtAbsolutes Naturrecht. - Mit diesem Ausdruck bezeichnet man jeneNaturrechtsgrundsätze, welche eine solche universale Bewandtnis besitzen,daß sie entwe<strong>de</strong>r das Wesen einer Handlung betreffen, zu welchemsich <strong>de</strong>r einzelne Fall wie eine reine Subsumtion verhält (Beispiel: <strong>de</strong>rEhevertrag), o<strong>de</strong>r in ihrer analogen Sinnfülle alle nur möglich <strong>de</strong>nkbarenEinzelfälle in sich beschließen (Beispiel: Nieman<strong>de</strong>m Unrecht tun). Die


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 95Ansichten darüber, was im einzelnen zu diesen absoluten Naturrechtsprinzipiengehört, gehen weit auseinan<strong>de</strong>r. So ist im Laufe <strong>de</strong>r Geschichteselbst unter <strong>de</strong>n katholischen Theologen darüber gestritten wor<strong>de</strong>n, obdie Ehe ihrem naturhaften Wesen nach o<strong>de</strong>r erst auf Grund <strong>de</strong>r sakramentalenHeilsordnung unauflöslich sei. Auf <strong>de</strong>n Streit, welche Grundsätzeim einzelnen zum absoluten Naturrecht gehören, brauchen wir unshier nicht einzulassen. Es genügt die terminologische Fixierung, daß mitabsolutem Naturrecht stets das Unabän<strong>de</strong>rliche <strong>de</strong>r menschlichen Naturund <strong>de</strong>r menschlichen Gemeinschaftsordnung bezeichnet wird, so wiesich dieses unabän<strong>de</strong>rlich <strong>de</strong>r reinen menschlichen Vernunft bietet. Indiesem Sinne spricht die Theologie von <strong>de</strong>r natura pura, im Unterschiedzur Natur im Zustand <strong>de</strong>s Paradieses (natura integra), <strong>de</strong>r Natur imSün<strong>de</strong>nzustand (natura lapsa) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Natur in <strong>de</strong>r Erlösung (naturareparata).Relatives Naturrecht. - Mit diesem Ausdruck wer<strong>de</strong>n die Anwendungen<strong>de</strong>r absoluten Naturrechtsprinzipien belegt, und zwar grundsätzlichalle Anwendungen, sowohl jene auf die einzelnen von <strong>de</strong>r Theologie unterschie<strong>de</strong>nenNaturzustän<strong>de</strong> (status naturae) : Paradies, gefallene Natur,erlöste Natur, als auch die einzelnen Anwendungen auf konkrete Fälle,z. B. die Anwendung <strong>de</strong>s Prinzips <strong>de</strong>r Personen wür<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Formulierung<strong>de</strong>s Rechts auf Arbeit, auf politische Mitsprache usw. Alle diese Anwendungenheißen«relativ », weil die einzelnen Fälle sich voneinan<strong>de</strong>r unterschei<strong>de</strong>nwie je<strong>de</strong>s Konkrete vom an<strong>de</strong>ren Konkreten. Man kann daherin diesem Bereich vom wan<strong>de</strong>lbaren Naturrecht sprechen. Doch wäre es,wie gesagt, besser, hier nicht von 'HdXwc-Recht, son<strong>de</strong>rn nur von <strong>de</strong>r Natur<strong>de</strong>r Sache, und zwar von <strong>de</strong>r konkreten Natur <strong>de</strong>r Sache zu re<strong>de</strong>n.Primäres und sekundäres Naturrecht. - Man kann dieser Unterscheidungauf verschie<strong>de</strong>nen Ebenen begegnen, je nach <strong>de</strong>m Gesichtspunkt,unter <strong>de</strong>m man die Naturrechtsprinzipien betrachtet: 1. vom Objekther, dann besagt primäres Naturrecht dasselbe wie das absolute undsekundäres dasselbe wie Anwendung <strong>de</strong>s absoluten Naturrechts auf <strong>de</strong>neinzelnen Fall. - 2. Man betrachtet die Naturrechtsprinzipien in ihrersoziologischen Wirkbreite, d. h. im faktischen Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r.Danach verdienen jene Naturrechtsprinzipien, die tatsächlichallgemein von allen Menschen anerkannt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Namenprimäres Naturrecht und jene, die nur ins Rechtsgefühl einzelner eingegangensind, die Bezeichnung sekundäres Naturrecht. Es ist klar, daßdas primäre Naturrecht dieses zweiten Punktes im primären <strong>de</strong>s erstenenthalten ist, jedoch nicht umgekehrt. Vieles, was vom Objekt her


96 Die Rechtsbegründung(quoad objectum) zum primären Naturrecht <strong>de</strong>s ersten Punktes gehört,ist vom soziologischen Gesichtspunkt aus (das heißt entsprechend <strong>de</strong>rBetrachtungsweise von 2) als sekundäres Naturrecht zu bezeichnen. Manwird namentlich bei Thomas von A quin gut aufmerken müssen, wenn man<strong>de</strong>n Begriffen « erste » und « zweite » Naturrechtsprinzipien begegnet,weil <strong>de</strong>r Gesichtspunkt sehr oft nicht präzisiert ist. - 3. Primäres undsekundäres Naturrecht können begrifflich aber auch bestimmt wer<strong>de</strong>nvom Standpunkt <strong>de</strong>r Menschheitsgeschichte aus. In diesem Sinne gilt <strong>de</strong>ri<strong>de</strong>ale Urzustand <strong>de</strong>s Menschen (Paradies) als primäres Naturrecht,während <strong>de</strong>r Zustand, in welchem wir uns heute befin<strong>de</strong>n, als sekundäresNaturrecht bezeichnet wird. Wenn wir also annehmen, daß <strong>de</strong>r Menschursprünglich i<strong>de</strong>al gesinnt gewesen sei, und zwar nicht nur für sich selbst,son<strong>de</strong>rn auch für die Gemeinschaft, und für die Gemeinschaft und aus ihrgelebt hätte, während er heute grundsätzlich auf sich bedacht und nurvon dieser Selbstsorge aus für die Gemeinschaft und für das Gemeinwohlzu gewinnen wäre, dann müßten wir von diesem geschichtlichen Gesichtspunkteaus <strong>de</strong>n ersten Zustand, nämlich <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s freienKommunismus, als primäres Naturrecht, die heutige Ordnung dagegen,nämlich die Ordnung <strong>de</strong>s am Gemeinwohl orientierten Individualismus,als sekundäres Naturrecht bezeichnen. Die geschichtliche Betrachtungsweise<strong>de</strong>s Naturrechts, ob man nun an <strong>de</strong>n Anfang <strong>de</strong>n Menschen als« Engel»o<strong>de</strong>r als« Wolf»stellte, hat in <strong>de</strong>r Staatsphilosophie größte Verheerungangerichtet (Hobbes, Rousseau). Der ursprüngliche I<strong>de</strong>alzustandverwan<strong>de</strong>lt sich unmerklich zum Leitbild <strong>de</strong>s konkret zu gestalten<strong>de</strong>nAugenblickes, während doch die konkrete Bestimmung, was <strong>de</strong>r Natur<strong>de</strong>r Sache gemäß sei, nicht von einem Leitbild, son<strong>de</strong>rn von Prinzipienher vorgenommen wer<strong>de</strong>n muß, wobei <strong>de</strong>r Übergang vom Rechtsprinzipzum Recht ein Norm-erzeugen<strong>de</strong>s Verfahren und nicht eine formalistischeAnwendung darstellt. Daß nun <strong>de</strong>r Urzustand o<strong>de</strong>r das Paradies einei<strong>de</strong>alere Erfüllung <strong>de</strong>s absoluten Naturrechts gewesen sein soll, läßtsich, streng genommen, von <strong>de</strong>r natürlichen Norm her nicht behaupten.Das I<strong>de</strong>ale im konkreten Fall ist immer jene rationale Lösung, welchedas hic et nunc und nicht etwa das«o, wenn doch...»gestaltet. Wenn wiralso das primäre Naturrecht als i<strong>de</strong>aleres ansehen wollen, dann nur mit<strong>de</strong>m Vorbehalt, daß es i<strong>de</strong>aler ist, sofern darin bestimmte ontische Bedingungen<strong>de</strong>r menschlichen Natur und damit größere sittliche Kräfte<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r als wirklich vorausgesetzt sind. Die Unterscheidungin primäres und sekundäres Naturrecht in dieser geschichtlichenSicht drückt wohl eine gewisse menschliche Sehnsucht nach einem in


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 97je<strong>de</strong>r Weise ausgeglichenen und vollkommenen Dasein und somit auchnach höheren sittlichen Möglichkeiten aus. Könnte aber dieses Wunschbildnicht Utopisch sein ? In dieser Frage ist ein weittragen<strong>de</strong>s politischesProblem enthalten : Wird es je möglich sein, die Menschheit so zu erziehen,daß sie aus sich <strong>de</strong>n I<strong>de</strong>alzustand verwirklicht ? O<strong>de</strong>r müssenwir <strong>de</strong>n Menschen nehmen, wie er ist ? Im ersten Falle spukt in unsererWelt stets <strong>de</strong>r Geist <strong>de</strong>r Utopisten, <strong>de</strong>r, wie man weiß, nicht nur totalitärim Sinne von Ganzheit-betonend, son<strong>de</strong>rn auch von Freiheit-erstickendist. Nur für <strong>de</strong>n Realisten, nicht für <strong>de</strong>n Utopisten gilt die bereits dargestellteLehre, daß die konkrete Wirklichkeit entwe<strong>de</strong>r selbst normieren<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r Normen beschränken<strong>de</strong> Kraft besitze. Wer die Dinge nimmt, wiesie sind, Und sie nicht unter ein vermeintliches « primäres » Naturrecht,son<strong>de</strong>rn unmittelbar unter das absolute Naturrecht stellt, <strong>de</strong>m gelingtes, <strong>de</strong>n Gegebenheiten in vollem Ausmaße Rechnung zu tragen, ohne<strong>de</strong>shalb aus <strong>de</strong>m Auge zu verlieren, daß <strong>de</strong>r Weg <strong>de</strong>s Menschen ein Wegzur stets besseren Anwendung <strong>de</strong>r absoluten Normen sein muß.Naturgesetz und Naturrechta) Das Naturgesetz als spontane Option für absolute soziale Werte. -Unter Naturgesetz (im rechtlichen Sinne, d. h. als Norm friedlichen Zusammenlebens)sind alle jene Rechtsgrundsätze zu verstehen, welche von<strong>de</strong>r praktischen Vernunft spontan (= auf « natürliche », d. h. nicht angelernteWeise) als For<strong>de</strong>rung ausgesprochen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus ihrer natürlichenVeranlagung heraus von <strong>de</strong>r praktischen Vernunft spontan ausgesprochenwer<strong>de</strong>n sollten. In dieser Definition wird gesagt, daß zumNaturgesetz nicht nur jene allgemeinen Rechtsgrundsätze gehören, dietatsächlich spontan ausgesprochen wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn überhaupt alle, diegemäß <strong>de</strong>r Naturveranlagung unserer praktischen Vernunft spontan ausgesprochenwer<strong>de</strong>n können. Wenn also in einem konkreten Fall diesesspontane Werturteil nicht vorliegt, dann wäre immer noch zu untersuchen,ob es nicht doch vorliegen sollte.Die Gerechtigkeit ist eine For<strong>de</strong>rung, über die sich alle einig sind.Sie gehört darum zu <strong>de</strong>n tatsächlich spontanen sozialen Werturteilen.Ein Kontrakt wird, da er « vernünftigerweise » nur um <strong>de</strong>r gegenseitigenBindung von <strong>de</strong>n Partnern eingegangen wird, als zu halten gefor<strong>de</strong>rt.Darum das Naturgesetz : pacta sunt servanda. Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Wertungwür<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Pakt sinnlos machen. Die Geschlechtsgemeinschaft zwischenMann und Frau wird, sofern man in die Tiefen <strong>de</strong>s Persönlichkeitswertes


98 Die Rechtsbegründungvon Mann und Frau hinablotet, nur als Einehe gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können.Immerhin ist in <strong>de</strong>r tatsächlichen Erfahrung diese Wertschätzung nichtso spontan. Sie müßte aber spontan sein. Die freie Entscheidung aus persönlicherVerantwortung ist, auch bei schuldlos irrigem Gewissen, einPrinzip gesellschaftlicher Ordnung, das spontan gefor<strong>de</strong>rt wird o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>stspontan gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n müßte. Zu <strong>de</strong>n Naturgesetzen gehörtvor allem das Grundgesetz <strong>de</strong>s Zusammenlebens, daß eine gültige, d. h.wirksame Frie<strong>de</strong>nsordnung herrschen muß.Die Erfahrung, die in diesen und ähnlichen Prinzipien feststellbarist, befin<strong>de</strong>t sich auf <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wesens <strong>de</strong>r praktischen Vernunft.Man muß sie darum mit feinsinnigem Gespür suchen, wenngleich sie daund dort greifbar an die Oberfläche dringt und sich in soziologisch registrierbarenspontanen Wertfor<strong>de</strong>rungen äußert (z. B. die For<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Gerechtigkeit). Diese Prinzipien können, da sie echte Rechtssätzesind, bereits als Natur-Recht angesprochen wer<strong>de</strong>n. Sie entbehren abernoch <strong>de</strong>r konkreten Formulierung.Das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft ist als soziologisch erfahrbareÄußerung <strong>de</strong>s natürlichen Rechtsgewissens als Naturgesetz zu bezeichnen.b) Naturrecht als Natur <strong>de</strong>r Sache. - Um wirksames soziales Soll,also Recht im vollen<strong>de</strong>ten Sinne zu sein, bedürfen die Ordnungsprinzipien<strong>de</strong>s Naturgesetzes <strong>de</strong>r Konfrontierung mit <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Wirklichkeit.Wenn nun diese Prinzipien in eine solche Form gegossen wer<strong>de</strong>n,daß sie wirksame Frie<strong>de</strong>nsordnung gestalten, ohne an die menschlicheMacht appellieren zu müssen, haben wir es mit <strong>de</strong>m Naturrecht imkonkreten Sinne zu tun. Erst in dieser Fassung sind sie vollen<strong>de</strong>te Rechtssätze.Sofern man die « Natürlichkeit », d. h. Spontaneität ins Auge faßt,sind diese konkreten natürlichen Rechtssätze als Natur-Recht «im weiterenSinne » anzusprechen, da sie nicht mehr <strong>de</strong>r reinen Spontaneitätentstammen, son<strong>de</strong>rn bereits mit menschlichem Fleiß «erarbeitet » wor<strong>de</strong>nsind. Sie sind aber, wenn konkret wirksam, um so mehr vollen<strong>de</strong>teRechts-Sätze.Es wur<strong>de</strong> schon darauf hingewiesen, daß die konkreten Bedingungendie Materie abgeben, in welcher das Naturgesetz seine Gestalt als Naturrechtgewinnt. Wir sprachen dabei von <strong>de</strong>r Situation als <strong>de</strong>r normgestalten<strong>de</strong>nWirklichkeit. Im Begriff <strong>de</strong>r Situation ist zunächst noch nicht andie sittlichen Abirrungen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>nken, son<strong>de</strong>rneinfach an jene materiellen, wirtschaftlichen, kulturellen und allgemeinsoziologischen (einschließlich <strong>de</strong>r sittlich guten) Gegebenheiten, die im


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 99Hinblick auf die Rechtsgestaltung zu leugnen Stumpfsinn und utopischePhantasterei wäre. Ohne das ethische Soll und damit <strong>de</strong>n erzieherischenCharakter <strong>de</strong>s Naturgesetzes in Frage zu stellen, wird man doch die tatsächlicheBefindlichkeit <strong>de</strong>r Gesellschaft in Rechnung ziehen müssen,weil je<strong>de</strong>s Gesetz, vorab das Naturgesetz, noch abstrakt ist und diekonkrete Gestalt nur in Verbindung mit <strong>de</strong>m, was tatsächlich ist, fin<strong>de</strong>t.Das 'Natmrecht hat in gewisser Hinsicht <strong>de</strong>n Charakter <strong>de</strong>r reinen « Maßnahme»im Hinblick auf die Zwecke <strong>de</strong>s Naturgesetos. Wer Arbeitslosigkeitals ein zu beseitigen<strong>de</strong>s Übel erkennt, wird das Ziel <strong>de</strong>r Behebung<strong>de</strong>s Übels nur in <strong>de</strong>m Maße anstreben können, als ihm die Mittel zurVerfügung stehen. Die konkrete wirtschaftspolitische Zielsetzung, diesich aus <strong>de</strong>r sozialethischen For<strong>de</strong>rung, die Arbeitslosigkeit zu beseitigen,ergibt, und die gegebenen Wirtschaft liehen Tatsachen bil<strong>de</strong>n zusammendas, was man rechtlich als «Natur <strong>de</strong>r Sache» zu bezeichnen hat. Erst soliegt, sofern die Natur <strong>de</strong>r Sache wirksame soziale Norm wird, Natur-Recht vor. In diesem Natur-Recht ist somit ein gerütteltes Maß vonpraktischen wirtschaftlichen Erfahrungen verwirklicht. In ähnlicherWeise sind die gesundheitspolitischen Maßnahmen das Resultat erstens<strong>de</strong>r grundsätzlichen, d. h. naturgesetzlichen For<strong>de</strong>rung, die Gesundheit<strong>de</strong>s Gesellschaftskörpers zu pflegen, und zweitens <strong>de</strong>r medizinischen Erfahrungen.Diese Erfahrungen gehören in <strong>de</strong>m Maße zur Normenwelt,als sie die in <strong>de</strong>n Naturgesetzen enthaltenen Ziele erfüllen helfen. IhreBewandtnis <strong>de</strong>r Norm beziehen sie aus <strong>de</strong>r Subsumierung unter dasNaturgesetz.Nun können allerdings, wie bereits gesagt, auch die gesellschaftlichenEntartungen in <strong>de</strong>r Rechtsbildung nicht außer Acht gelassen wer<strong>de</strong>n.Auch sie gehören zur Natur <strong>de</strong>r Sache, wenigstens als Restriktionenfür die Anwendung <strong>de</strong>s Naturgesetzes. Da gemäß <strong>de</strong>m Naturgesetz in<strong>de</strong>r Gesellschaft auf je<strong>de</strong>n Fall die Anarchie ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, alsoOrdnung herrschen muß, ist nur die unter <strong>de</strong>n gegebenen sozialethischenUmstän<strong>de</strong>n bestmögliche Anwendung <strong>de</strong>s Naturgesetzes echtes Naturrecht.Allerdings steht dieses Naturrecht im Zeichen <strong>de</strong>r Korrektur nachoben, noch mehr als jenes, das sich aus <strong>de</strong>r Anwendung von Naturgesetzenauf die rein materiellen Umstän<strong>de</strong> ergibt. Die Korrektur hataber stets in enger Fühlungnahme mit <strong>de</strong>n soziologischen Erfahrungenzu stehen.Es wür<strong>de</strong> aber ein gera<strong>de</strong>zu verheeren<strong>de</strong>s Mißverständnis be<strong>de</strong>uten,wenn man die sittliche Verfassung <strong>de</strong>r Gesellschaft als solche zur Natur<strong>de</strong>r Sache zählen wür<strong>de</strong>. Sonst könnte man zu folgen<strong>de</strong>r Logik kommen :8


100 Die Rechtsbegründungin unserer Gesellschaft sind die meisten Glie<strong>de</strong>r Menschenfresser, worannun einmal nichts zu än<strong>de</strong>rn ist, also gehört es zur Natur <strong>de</strong>r Sache undsomit zum Naturrecht, daß einer <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn auffrißt. Die Natur <strong>de</strong>rSache, sofern sie im rechtlichen Sinne und nicht nur als Situation verstan<strong>de</strong>nwird, ist ein Soll. Als solches kann sie nur die Situation sein,insofern diese an <strong>de</strong>n Prinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes orientiert ist. DieWirksamkeit <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache ist darum von <strong>de</strong>r Norm her zu sehen,nicht von <strong>de</strong>r materiellen Situation. Die Situation mag im Hier und Jetztdie Wirksamkeit <strong>de</strong>r Norm bedingen, da im zeitlichen Raum Wertinhaltund Wirksamkeit <strong>de</strong>r Norm auseinan<strong>de</strong>rfallen. Dennoch ist zu beachten,daß die natürliche Norm in Form <strong>de</strong>s Gewissens eine natürliche Wirkkraftbesitzt, die immer besteht, die nur durch erworbene o<strong>de</strong>r ererbteSitten über<strong>de</strong>ckt wird. Die Wirkkraft <strong>de</strong>r Situation ist darum aus sichniemals normativ. Sie wird «in Rechnung » gezogen, und zwar von <strong>de</strong>rnatürlichen Norm her, die darum nicht ganz in ihrer Wirksamkeit erdrosseltwird.Naturrecht ist <strong>de</strong>mnach das konkrete soziale Ordnungsprinzip, dasentsprechend <strong>de</strong>n gegebenen, umfassend verstan<strong>de</strong>nen (materiellen undsittlichen) soziologischen Bedingungen die bestmögliche Verwirklichung<strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeitsfor<strong>de</strong>rung (d. h. <strong>de</strong>s Naturgesetzes im Sinne<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r praktischen Vernunft naturhaft-spontan aussprechbarensozialen Werte) sicherstellt.IV. Die Sanktion <strong>de</strong>s NaturgesetzesDas Naturrecht ist nicht nur Rechtsgesetz, son<strong>de</strong>rn zuerst Sittengesetz,d. h. es ist in erster Bewandtnis naturhafter Imperativ zu sittlicherVollendung <strong>de</strong>s Menschen in seiner Individual- und Sozialnatur. Insofernes aber zugleich auch Normen <strong>de</strong>s Zusammenlebens ausspricht, hat esrechtlichen Charakter. Die individuelle und die soziale Seite <strong>de</strong>s Naturgesetzesverhalten sich wie zwei Funktionen <strong>de</strong>s einen Gesetzes. Die ersteSanktion <strong>de</strong>s rechtlichen Naturgesetzes beruht in <strong>de</strong>r durch das Gewissenausgesprochenen Approbation und Reprobation einer gesetztenHandlung. Diese Belobigung und dieser Ta<strong>de</strong>l drücken sich aus imGlücks- bzw. Unglücksempfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s sittlichen Menschen. Wer dieontische Struktur <strong>de</strong>s Gewissens annimmt, kommt nicht darum herum,


Die natürliche Rechtsnorm : Das Naturgesetz 101die Pflichtlehre mit <strong>de</strong>r Glückslehre zu verbin<strong>de</strong>n. Pflicht ist Bindung andas Gesollte, an die Norm, welche, da sie seinswahr ist, zugleich das dieNatur <strong>de</strong>s Menschen Vollen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>, sie Beglücken<strong>de</strong> be<strong>de</strong>utet. Diese sittlicheSanktion ist immer gegeben, allerdings stets nach <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>rmöglichen Gewissensbildung. Sie erhält ihre volle Auswirkung allerdingserst dann, wenn <strong>de</strong>r menschliche Geist sich vom Körperlichentrennt. Dann erfährt <strong>de</strong>r Geist in unabän<strong>de</strong>rlicher Weise, daß Han<strong>de</strong>lngegen das Gewissen Verlust <strong>de</strong>r naturhaften Vollendung im Gefolge hat.Darüber mehr Worte zu verlieren, dürfte hier überflüssig sein. Es sei nurangemerkt, daß die Annahme eines glücklichen o<strong>de</strong>r unglücklichen Endzustan<strong>de</strong>sdie logische Konsequenz eines absoluten Normen<strong>de</strong>nkens ist,das seine Inhalte aus <strong>de</strong>m Sein holt, wobei die Unsterblichkeit <strong>de</strong>r menschlichenSeele als eine aus <strong>de</strong>r menschlichen Psychologie, und nicht nur aus<strong>de</strong>m Glauben, erkannte Tatsache Voraussetzung ist.Schwieriger wird das Problem <strong>de</strong>r Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes, insofernman dieses streng als Rechtsgesetz sieht, das in unsere diesseitigeGemeinschaft hineinwirken soll. Zur rechtlichen Sanktion gehört diezwangsmäßige Einordnung in eine Gemeinschaft. Die rein sittliche Sanktionwirkt sich allerdings auch hier aus. Man weiß von <strong>de</strong>m unwi<strong>de</strong>rstehlichenDruck <strong>de</strong>s Gewissens, durch <strong>de</strong>n Mör<strong>de</strong>r gezwungen wer<strong>de</strong>n, sich<strong>de</strong>m Richter zu stellen. Doch sind dies Ausnahmefälle. Auf politischerEbene soll, nach Ansicht Max Weber's, das sittliche Gewissen sogar ausgeschaltetwer<strong>de</strong>n, weil hier oft Mittel notwendig wür<strong>de</strong>n, welche sittlichnicht mehr vertretbar seien 22 . Für die internationalen Beziehungenwird in ähnlicher Weise <strong>de</strong>r reine Kampf um Macht propagiert (HansMorgenthau, Harold. Lasswell). Es muß offenbar «klüger»sein, auf diesemFel<strong>de</strong> nicht zuviel an die sittlichen Normen zu <strong>de</strong>nken. Auf je<strong>de</strong>n Fall istnach diesen Meinungen die Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes im sozialen Bereichrecht schwach o<strong>de</strong>r sogar nichtig.An<strong>de</strong>rseits ist die Sanktion <strong>de</strong>s rechtlichen Naturgesetzes im großenRaum <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft zu sehen. Hier wissen wir sehr wohl,daß erst die Geschichte lehrt, was <strong>de</strong>r gewissenlose Einsatz eines Macht -2 2« Keine Ethik <strong>de</strong>r Welt kommt um die Tatsache herum, daß die Erreichung'guter' Zwecke in zahlreichen Fällen daran gebun<strong>de</strong>n ist, daß man sittlich be<strong>de</strong>nklicheo<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens gefährliche Mittel und die Möglichkeit o<strong>de</strong>r auch die Wahrscheinlichkeitübler Nebenerfolge mit in <strong>de</strong>n Kauf nimmt, und keine Ethik <strong>de</strong>rWelt kann ergeben : wann und in welchem Umfang <strong>de</strong>r ethisch gute Zweck dieethisch gefährlichen Mittel und Nebenerfolge 'heiligt'. » (Politik als Beruf, in :Gesammelte Politische Schriften, Tübingen 2 1958, 540).


102 Die Rechtsbegründungmittels eigentlich wert ist. Der Untergang <strong>de</strong>r öffentlichen Moral hat imLaufe <strong>de</strong>r Geschichte immer auch zum Ruin eines Volkes geführt. Diereine Machtauseinan<strong>de</strong>rsetzung in <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Konkurrenz beschwörtdie revolutionäre Macht <strong>de</strong>r um ihre tiefsten menschlichen BelangeBetrogenen herauf.Allerdings wird <strong>de</strong>r eigentliche Sün<strong>de</strong>r, nämlich <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>rsozialen und politischen Verantwortung, verhältnismäßig selten auf <strong>de</strong>mWege <strong>de</strong>r natürlichen Entwicklung zur Übernahme <strong>de</strong>r ihm gebühren<strong>de</strong>nStrafe gezwungen. Die individuelle rechtliche Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzesist darum im diesseitigen Raum sehr schwach. Das weist daraufhin, daß das positive Gesetz, abgesehen von seiner Funktion als neueRechtsquelle, als Stütze <strong>de</strong>s Naturgesetzes eine naturrechtliche Notwendigkeitist.


VIERTER ARTIKELDIE GERECHTIGKEITDie Gerechtigkeit ist jene I<strong>de</strong>e, wonach eine konkrete Handlungo<strong>de</strong>r Situation als gerecht bezeichnet wird. Vom naturrechtlichen Denkenher sollte sich eigentlich ein Traktat über die Gerechtigkeit erübrigen,nach<strong>de</strong>m bereits aufgewiesen wur<strong>de</strong>, daß die Gerechtigkeit als solche realim Ewigen Gesetz und von diesem abgeleitet im Naturgesetz existiert.Dennoch müssen wir die Gerechtigkeit irgendwie inhaltlich <strong>de</strong>finieren.Welches ist <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesichtspunkt, aufgrund <strong>de</strong>ssen wir beurteilen,ob eine konkrete Handlung o<strong>de</strong>r Situation <strong>de</strong>n absoluten Normen<strong>de</strong>r Natur entspricht ? Wir kommen also nicht darum herum, einuniversales Prinzip <strong>de</strong>s Gerechtseins aufzustellen, wie etwa <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>retwas als « schön » bezeichnen will, wissen muß, was für ihn « Schönheitüberhaupt» be<strong>de</strong>utet. Die Scholastik hat sich mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>rI<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit in <strong>de</strong>m Traktat über die Tugend <strong>de</strong>r Gerechtigkeitbefaßt. Nichts war selbstverständlicher als dies, <strong>de</strong>nn, wie die Gerechtigkeitals I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gesichtspunkt ist, gemäß welchem man etwasals gerecht beurteilt, so ist sie als Motiv <strong>de</strong>r Grund, warum sittlichesHan<strong>de</strong>ln gerecht ist.Die Definition <strong>de</strong>s Begriffes (Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>r GerechtigkeitFragen wir uns zunächst ganz schlicht, welche For<strong>de</strong>rung wir erheben,wenn wir Gerechtigkeit verlangen. Es geht also zunächst nochnicht um das Realverständnis <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, son<strong>de</strong>rn nur um <strong>de</strong>renBegriff in unserem Verständnis.


104 Die RechtsbegründungIm Namen <strong>de</strong>r Gerechtigkeit wer<strong>de</strong>n offenbar Ansprüche geltendgemacht. Hierbei ist es zunächst unbe<strong>de</strong>utend, ob diese Ansprüche imsubjektiven Werturteil o<strong>de</strong>r in einer objektiven Norm begrün<strong>de</strong>t sind.Wer sich geschädigt o<strong>de</strong>r benachteiligt fühlt, appelliert an die Gerechtigkeit.Dabei gehen die Ansprüche über das positive Recht hinaus. DieDinge wer<strong>de</strong>n in sich betrachtet. Eine ganze Rechtsordnung kann unterUmstän<strong>de</strong>n als ungerecht bezeichnet wer<strong>de</strong>n, wenn einzelne Gruppenverhältnismäßig schwerer als an<strong>de</strong>re belastet sind. Im Namen <strong>de</strong>r Gerechtigkeitwird also von <strong>de</strong>n Mitgenossen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r ganzen Gesellschaftdie Erfüllung von Ansprüchen gefor<strong>de</strong>rt, und zwar von Ansprücheneinzelner Personen o<strong>de</strong>r von Gruppen, selbst <strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>nn auchdie Staatsgemeinschaft verlangt, daß man ihr gegenüber nach Gerechtigkeitverfahre. Das «suum cuique»ist also vordringlich. Es verbin<strong>de</strong>tsich <strong>de</strong>mnach mit <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit immer <strong>de</strong>r Gedanke aneinen Ausgleich zwischen mehreren, und zwar in einer Weise, daß <strong>de</strong>rVerpflichtete streng daran gehalten ist, <strong>de</strong>n Ausgleich anzuerkennen undzu verwirklichen.Sofern dieses Objekt, nämlich <strong>de</strong>r Ausgleich zwischen mehrerenPersonen, physischer o<strong>de</strong>r moralischer Natur, nun Gegenstand eines unerschütterlichenWillens wird, spricht man von <strong>de</strong>r Gerechtigkeit alseinem Habitus <strong>de</strong>s Willens (Gerechtigkeit als Tugend). So konnte Thomasvon Aquin 23 im Anschluß an das Corpus iuris civilis 24 die Gerechtigkeitbestimmen als jenen «Habitus, kraft <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Mensch mit stetemund ewigem Willen einem je<strong>de</strong>n sein Recht zuteilt».Verbleiben wir einen Moment noch bei <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>frnition, umuns <strong>de</strong>r Assoziationen bewußt zu wer<strong>de</strong>n, welche im Gerechtigkeitsbegriffmitspielen. Ausgehend vom Gedanken, daß die Gerechtigkeit immereine Verpflichtung einem «an<strong>de</strong>rn» gegenüber be<strong>de</strong>utet, war die aristotelisch-scholastischeBegriffsbestimmung dazu verleitet, dort dieGerechtigkeit im eigentlichen Sinne zu erkennen, wo die Trennung <strong>de</strong>rSubjekte <strong>de</strong>s Anspruches und damit auch <strong>de</strong>r zu schaffen<strong>de</strong> Ausgleich am<strong>de</strong>utlichsten in Erscheinung treten. Diese Gerechtigkeit nannte siejustitia commutativa (Tauschgerechtigkeit), weil Trennung <strong>de</strong>r Subjekteund Aequivalenz <strong>de</strong>r Leistungen Merkmale <strong>de</strong>s Tausch Verkehrssind. Wie sehr gera<strong>de</strong> dieser begriffliche Ausgangspunkt die gesamteEinteilung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit beeinflußte und im Gefolge die Gemein-2321II-II 58, l.Dig. 1. I, tit. I, leg. 10.


Die Gerechtigkeit 105Wohlgerechtigkeit gera<strong>de</strong>zu an <strong>de</strong>n Rand drückte, wur<strong>de</strong> im ersten Band<strong>de</strong>r Sozialethik 25dargelegt. Die Tauschgerechtigkeit wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>rScholastik als die eigentliche Gerechtigkeit angesehen, <strong>de</strong>r darum auchdie Restitutionspflicht zugesprochen wur<strong>de</strong>.Nun erkannte die Scholastik im Anschluß an Aristoteles allerdings,daß <strong>de</strong>r Ausgleich über die zwischenmenschlichen Beziehungen von Individuen(o<strong>de</strong>r einzelnen Gruppen) hinausgeht. So sollte <strong>de</strong>r Verwalter<strong>de</strong>s Gemeingutes dafür Sorge tragen, daß die Lasten, sozialen Hilfenund Begünstigungen «gerecht» verteilt wer<strong>de</strong>n. Man sprach dann von<strong>de</strong>r austeilen<strong>de</strong>n Gerechtigkeit (justitia distributiva). An<strong>de</strong>rseits solltendie einzelnen ihren Teil zum Gemeinwohl beitragen, d. h. die Gerechtigkeitgegenüber <strong>de</strong>m Gesetz erfüllen (Gesetzesgerechtigkeit, justitialegalis). Die Gesetzesgerechtigkeit wur<strong>de</strong> aber zugleich auch vom Träger<strong>de</strong>r öffentlichen Autorität gefor<strong>de</strong>rt, allerdings selbstverständlich nichtin Form <strong>de</strong>r Ausführung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s «Aufbaues » einer gerechten Ordnung26 . Es besteht kein Zweifel darüber, daß Thomas hierbei an eineGerechtigkeit dachte, die über das positive Gesetz hinausging und sichauf ein <strong>de</strong>m Staat vorgeordnetes Gemeinwohl bezog. Die Tauschgerechtigkeit(justitia commutativa) und die austeilen<strong>de</strong> Gerechtigkeit (justitiadistributiva) wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Sammelbegriff <strong>de</strong>r « Einzelgerechtigkeit»(justitia particularis) zusammengefaßt, da bei<strong>de</strong> eine Einzelperson imAuge haben.Alle diese Überlegungen basieren, wie gesagt, auf einer begrifflichenFixierung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, gemäß welcher wir mit <strong>de</strong>m Gedanken<strong>de</strong>s Gerechtseins die Erfüllung einer Aequivalenzpflicht einem an<strong>de</strong>ren,von uns Getrennten gegenüber verbin<strong>de</strong>n. Es ist klar, daß auf dieserGrundlage <strong>de</strong>r Gedanke an einen Vorrang <strong>de</strong>r Gesamtordnung vom Gesichtspunkt<strong>de</strong>r Gerechtigkeit aus wenig Profil erhielt. Die Gemeinwohlgerechtigkeitwar in dieser Sicht nur eine von <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen


106 Die Rechtsbegründung<strong>de</strong>r man damals lebte. Es fiel nieman<strong>de</strong>m ein, die Ordnung umzustellen.Das «suum » war also gewissermaßen schon fixiert. Wenngleich man einnatürliches Gemeinwohl kannte, das <strong>de</strong>r verwirklichten Ordnung vorgeordnetwar, so konzentrierte man seine Gerechtigkeitsvorstellung dochauf <strong>de</strong>n gegenseitigen Ausgleich zwischen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r gegebenen Gesellschaftleben<strong>de</strong>n Partnern, d. h. man realisierte das « suum » in <strong>de</strong>m Anspruch,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Rechtsträgern in <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Ordnungzukam.Wer aber unabhängig von einer existenten Ordnung die Gerechtigkeitbestimmen will, muß einen realen Inhalt angeben, <strong>de</strong>r immer undüberall das «suum» ausmacht.Es läge nahe, in <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r menschlichen Person <strong>de</strong>n realenGrund <strong>de</strong>r Gerechtigkeit zu suchen, wie es etwa Del Vecchio 8 7getan hat,da sich in <strong>de</strong>r menschlichen Person die geschlossene Selbständigkeit <strong>de</strong>sRechtsträgers und damit auch <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Anspruches am <strong>de</strong>utlichstenmanifestieren. Mit dieser Erklärung kommt man <strong>de</strong>r Grundbestimmung<strong>de</strong>s Begriffes <strong>de</strong>r Gerechtigkeit als <strong>de</strong>s «Anspruches eines getrenntenSubjektes» am nächsten. Ohne Zweifel läßt sich auf diese Weiseein vorstaatlicher Anspruch erkennen. An<strong>de</strong>rseits kann diese Denkweiseinsofern nicht befriedigen, als die Gerechtigkeit nicht vom einzelnenIndividuum bestimmt wer<strong>de</strong>n darf, son<strong>de</strong>rn vom Individuum, sofern esim Verband mit an<strong>de</strong>rn lebt, also in einem Ordnungsganzen steht. Dashat H. Kelsen gut gesehen, da er als Ziel <strong>de</strong>r positiven Rechtsordnungerkannte,« <strong>de</strong>n Frie<strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Rechtsunterworfenen»zu garantieren,«in<strong>de</strong>m sie ihnen je<strong>de</strong> Gewaltanwendung verbietet, nicht aber die friedlicheÄußerung ihrer Meinungen einschränkt» 28 . Kelsen kann zwar keinevorpositive Gerechtigkeit im Sinne einer rechtlichen Norm anerkennen,da für ihn die Rechtsnorm wesentlich positiv ist. Der Frie<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>nRechtsunterworfenen ist daher, wenn man Kelsen genau nach seinenAbsichten auslegt, nur jener Frie<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r auf positiv-rechtlichem Bo<strong>de</strong>nsteht, sodaß er, von <strong>de</strong>r menschlichen Erfahrung, nicht nur vom Rechther betrachtet, grausame Diktatur sein könnte. Auch die friedlicheÄußerung <strong>de</strong>r Meinung kann darum nur die positivrechtlich geregelteMeinungsäußerung sein, die unter Umstän<strong>de</strong>n, unter menschlichem Betracht,gleich Null ist. An<strong>de</strong>rseits ist Kelsen klug genug, hinter seinen2 7Die Gerechtigkeit, 2., neu bearb. <strong>de</strong>utsche Aufl., übersetzt von F. Darmstaedter,Italienische Rechtsphilosophie 1, Basel 1950, 114 S.2 8Was ist Gerechtigkeit ?, Wien 1953, 41.


Die Gerechtigkeit 107reinen Rechtsnormen einen transzen<strong>de</strong>nten Sinn im Streben nach Gerechtigkeitzu erkennen. Diese aber bleibt metajuristisch, ist sogar irrational.Immerhin ist <strong>de</strong>r Gedanke Kelsens insofern von Be<strong>de</strong>utung, als dasRecht vom Ganzen <strong>de</strong>r Rechtsordnung her begriffen wird. Und das muß<strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r gegen Kelsen die Rationalität <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>en verteidigt, nunauch von <strong>de</strong>r Gerechtigkeit sagen. Der Ausgangspunkt kann nicht dasvermeintliche subjektive Recht <strong>de</strong>s einzelnen sein, so hoch seine Wür<strong>de</strong>als Person angeschlagen wer<strong>de</strong>n muß, son<strong>de</strong>rn die Ordnung, in welcherje<strong>de</strong> menschliche Person <strong>de</strong>n ihr zugehörigen Platz einnimmt. In dieserHinsicht sind die Ausführungen von W. Sauer lehrreich, <strong>de</strong>r die Gerechtigkeit<strong>de</strong>m Gemeinwohl unterstellt: «Die Gerechtigkeit bestimmt sichnach <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>s Gemeinwohls » 2!> .Wir möchten allerdings noch einen Schritt weitergehen und die Gerechtigkeitals I<strong>de</strong>e mit <strong>de</strong>m Gemeinwohl als letztem Ziel i<strong>de</strong>ntifizieren. DasGemeinwohl ist, wie im ersten Band <strong>de</strong>r Sozialethik dargestellt wor<strong>de</strong>nist, die höchste Kategorie in <strong>de</strong>r Gesellschaftsethik. Es hat, da es dasgesellschaftliche Leben regelt und sich somit an alle zugleich wen<strong>de</strong>t,nicht nur individualethischen Charakter, son<strong>de</strong>rn ist echte Rechtsnorm 30 .In <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e umfaßt es darum sämtliche, auch die sittlichen zwischenmenschlichenBeziehungen,auch die soziale Liebe 31 . Erst von <strong>de</strong>m Augenblickan, da man in <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, also im Bereich<strong>de</strong>r Anwendung, gewisse sittliche Elemente aus <strong>de</strong>n zwischenmenschlichenBeziehungen ausklammert, kommt man zur Unterscheidung vonGerechtigkeit und Gemeinwohl 32 . Allerdings lassen sich diese Gedankennur unter <strong>de</strong>r Bedingung nach vollziehen, daß man sich <strong>de</strong>r analogenSinnfülle <strong>de</strong>s Gemeinwohls bewußt ist, nämlich <strong>de</strong>r Tatsache, daß dasGemeinwohl die Erfüllung aller personalen Anliegen ist, sofern sie gemeinschaftlichrealisierbar sind. Die Gerechtigkeit nimmt einzig einenbeson<strong>de</strong>ren Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Gemeinwohls ins Blickfeld: die vollmenschlicheIntegration <strong>de</strong>r Person in das Gemeinwohl.Sollte diese aber keine Realität sein ? Die menschliche Person isteine Realität, ihre soziale Ausrichtung ist eine Realität, sodann ist dasZiel <strong>de</strong>r vollmenschlichen Integration in das soziale Ganze ein realesZiel. Das aber ist die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Wer nun das Soll nicht vom2 9Einführung in die Rechtsphilosophie für Unterricht und Praxis, Berlin 1961,59 ; vgl. auch : System <strong>de</strong>r Rechts- und Sozialphilosophie, Basel 2 1949, 202 ff.3 0Vgl. Sozialethik, Bd. I, 161 ff.3 1Vgl. Sozialethik, Bd. I, 166 ff.3 2Vgl. weiter unten « Recht und Moral».


108 Die RechtsbegründungSein trennt, son<strong>de</strong>rn diese bei<strong>de</strong>n auf Grund ihrer metaphysischen Fundierungim Ewigen Gesetz zusammenbin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>m kann die rechtlicheRelevanz <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit kein Problem mehr sein.Die Formulierung <strong>de</strong>r Gerechtigkeitsi<strong>de</strong>e in einzelne Prinzipien nachArt von vorpositiven Rechtssätzen ist allerdings, wie bereits im Abschnittüber das Naturgesetz gesagt wur<strong>de</strong>, ohne Erfahrung nicht möglich.Diese ist zu<strong>de</strong>m vielfältig. Sie ist aber nicht zuerst die Erfahrung<strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung, wiewohl wir gera<strong>de</strong> auch durch sie unsernatürliches Suchen nach allgemeinen, <strong>de</strong>r Rechtsi<strong>de</strong>e entsprechen<strong>de</strong>nGrundsätzen schulen können.Daß <strong>de</strong>r Mensch eine reale Beziehung zu dieser von <strong>de</strong>r Natur vorgegebenenGerechtigkeit besitzt, das heißt, die Gerechtigkeit nicht nurerkennen kann, son<strong>de</strong>rn spontan auch for<strong>de</strong>rt, darüber wur<strong>de</strong> im Traktatüber das Naturgesetz ausreichend gesprochen. Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeitist darum nichts Irrationales, son<strong>de</strong>rn das Rationalste, das <strong>de</strong>rMensch als soziales Wesen überhaupt in sich trägt. Sie ist das Apriori,bei <strong>de</strong>m je<strong>de</strong> Überlegung über Recht und Unrecht beginnt. Die Ausbildungdieser Naturanlage vollzieht sich im Habitus <strong>de</strong>r Gerechtigkeit.Die verschie<strong>de</strong>nen Arten <strong>de</strong>r GerechtigkeitErkennen wir einmal die Gerechtigkeit im Sinne <strong>de</strong>r vollmenschlichenIntegration in das Gemeinwohl, dann lassen sich von hier ausleicht einzelne Ausschnitte <strong>de</strong>r Gerechtigkeit beson<strong>de</strong>rs ins Auge fassen.Wir erhalten dann etwa folgen<strong>de</strong> Arten <strong>de</strong>r Gerechtigkeit:1. die Gemeinwohlgerechtigkeit, d. h. die je<strong>de</strong>m einzelnen Staatswesenvorgegebene Humanitätsordnung,2. die gesetzliche Gerechtigkeit, d. h. jene Gesamtordnung, welche dasnatürliche Gemeinwohl in zeitlich und räumlich begrenzter Weise konkretisiert,3. die austeilen<strong>de</strong> Gerechtigkeit, d. h. die Erfüllung <strong>de</strong>r im Rahmen<strong>de</strong>r Gesetzes- und <strong>de</strong>r Gemeinwohlgerechtigkeit stehen<strong>de</strong>n individuellenAnsprüche an die Gesamtheit,4. die Tauschgerechtigkeit, d. h. die Erfüllung <strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n einzelnenRechtsträgern bestehen<strong>de</strong>n gegenseitigen Ansprüche innerhalb<strong>de</strong>r Gesetzes- und <strong>de</strong>r Gemeinwohlgerechtigkeit.Die sog. soziale Gerechtigkeit kann als Gemeinwohlgerechtigkeit o<strong>de</strong>rauch als austeilen<strong>de</strong> Gerechtigkeit verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wobei allerdings


Die Gerechtigkeit 109beson<strong>de</strong>rs berücksichtigt wer<strong>de</strong>n müßte, daß die Rückorientierung an<strong>de</strong>m natürlichen Gemeinwohl ein entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Gewicht besitzt 33 .Die internationale Gerechtigkeit ist einerseits eine Erfüllung <strong>de</strong>rHumanitätsordnung (natürliche Gemeinwohlgerechtigkeit), an<strong>de</strong>rseitsauch <strong>de</strong>r Tauschgerechtigkeit im Sinne <strong>de</strong>r Vertragstreue zwischen mehrerenStaaten als Rechtsträgern.Aus <strong>de</strong>m Gesagten ergibt sich somit, daß von <strong>de</strong>r Realität her dieGesamtordnung, also das natürliche Gemeinwohl und somit die Gemeinwohlgerechtigkeit,<strong>de</strong>n Vorrang hat. Man kann von hier aus wohlschlecht mehr <strong>de</strong>r rein begrifflichen Stufenfolge <strong>de</strong>r aristotelischenGerechtigkeitslehre folgen.Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Gerechtigkeit als sittlicher QualitätEs dürfte nicht überflüssig sein, nochmals beson<strong>de</strong>rs darauf hinzuweisen,daß die Gerechtigkeit nicht nur eine I<strong>de</strong>e, son<strong>de</strong>rn zugleich auchein sittliches Gehaben ist. Da die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit bereits insofernim menschlichen Bewußtsein «inkarniert» ist, als das Gewissen einesje<strong>de</strong>n Menschen natürlicherweise und somit spontan die Gerechtigkeitim dargelegten Sinne sucht, ist es Pflicht eines je<strong>de</strong>n einzelnen, dieseNaturanlage durch persönliches sittliches Streben und durch stetiggeübtes entsprechen<strong>de</strong>s Verhalten zu entwickeln und zu vervollkommnen.Mit an<strong>de</strong>ren Worten, die Verwirklichung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeithängt von <strong>de</strong>m Grad <strong>de</strong>s gerechten sittlichen Wollens <strong>de</strong>r Rechtssubjekteab, angefangen vom Gesetzgeber, über <strong>de</strong>n Richter bis zu <strong>de</strong>nGesetzesunterworfenen. Sie alle arbeiten am Aufbau einer positivenRechtsordnung mit. Wie die Gerechtigkeit als I<strong>de</strong>e nichts nützen wür<strong>de</strong>,wenn ihr nicht die natürliche Anlage <strong>de</strong>s Menschen nach einem «gerechtenRecht» entspräche, ebenso ist <strong>de</strong>r beste Reformplan einer bestehen<strong>de</strong>nRechtsordnung nichtig ohne die innere Gerechtigkeit <strong>de</strong>rer,welche nach Gerechtigkeit rufen.38Vgl. hierzu Sozialethik, Bd. I, 187 fi.


FÜNFTER ARTIKELRECHT UND MORALDie Frage nach <strong>de</strong>r sittlichen Bewandtnis <strong>de</strong>s Rechts muß gemäß<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Abstraktionsstufen behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. So sehr manfür eine weitgehen<strong>de</strong> Trennung von Recht und Moral in <strong>de</strong>r positivenRechtsbildung eintreten kann und unter Umstän<strong>de</strong>n auch muß, sowird man doch auf grundsätzlicher Ebene, nämlich in <strong>de</strong>r Metaphysik<strong>de</strong>s Rechts, die Einheit von Recht und Moral erkennen.Recht und Sittlichkeit von <strong>de</strong>r Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts her betrachtetVon <strong>de</strong>r Sicht her, daß das Recht im Ewigen Gesetz begrün<strong>de</strong>t ist,kann man das Recht nur im sittlichen Sinne auffassen. Das will sagen,daß das Recht <strong>de</strong>n ganzen sittlichen Menschen in das Gemeinwohl integriert.Der Unterschied von Moral und Recht ist nur ein gedachter, einUnterschied <strong>de</strong>s Gesichtspunktes. Die Sittlichkeit ist die Vollendung <strong>de</strong>seinzelnen, das Recht dieselbe Vollendung, insofern sie im Ganzen steht.Wer seine sittlichen Pflichten nicht erfüllt, tut <strong>de</strong>r GemeinschaftAbbruch. Ein schattenhaftesBeispiel dieser Ganzheitsvorstellungen habenwir im Familiengeist, <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n sittlichen Rückstand auch nur eineseinzigen Glie<strong>de</strong>s geschwächt wird. Wer einen persönlichen transzen<strong>de</strong>ntenGott annimmt, kann nicht um <strong>de</strong>n Gedanken herumkommen, daßdie Menschheit als Ganzes eine gottgewollte Einheit darstellt, in welcherdie individual-personale Sittlichkeit zwar nicht verschwin<strong>de</strong>t, jedochvollgültig mit <strong>de</strong>m Ganzen verflochten ist. Die horizontalen Beziehungenvon Mensch zu Mensch sind von <strong>de</strong>r vertikalen <strong>de</strong>s Einzelmenschen zu


Recht und MoralIIIseinem Endziel und seinem persönlichen summum bonum aufgesogen.Das summum bonum <strong>de</strong>s einzelnen, nämlich Gott, ist bei Thomas vonAquin zugleich das summum bonum commune. Die katholische Auffassungvom corpus Christi mysticum bietet hierfür ein anschaulichesBeispiel.Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Einheit von Recht und Sittlichkeit hat sich in <strong>de</strong>rpatristischen Eigentumslehre beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich ausgewirkt. Die Rechtsverhältnisseim Güterbereich wer<strong>de</strong>n einzig in vertikaler Orientierungbetrachtet. Der Mensch kann die Güter dieser Welt nicht als sein Eigentumbetrachten, er ist nur ihr Verwalter, und zwar nur insofern, als ersie im sittlich guten Sinne verwen<strong>de</strong>t. Wer Mißbrauch mit seinen Güterntreibt, begibt sich seines Rechtes. Ein gutes Stück dieser Anschauungist stoisch. Chrysipp meinte, daß <strong>de</strong>r gute Mensch niemals etwas Frem<strong>de</strong>sbesitze, da er von allem einen guten Gebrauch mache. Clemens vonAlexandrien entwickelte diese Gedanken weiter, in<strong>de</strong>m er erklärte, daß<strong>de</strong>r unangefochtene Besitz eigentlich <strong>de</strong>m Christen vorbehalten beibe 31 .Güter, die nicht gebraucht wer<strong>de</strong>n, die also <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>s Menschen nichtmehr dienen, gelten in <strong>de</strong>r Patristik fast durchweg als <strong>de</strong>m Diebstahlvergleichbare Okkupierung. Augustinus erklärt ausdrücklich, daß <strong>de</strong>rÜberfluß <strong>de</strong>n Armen «gehöre». Thomas von Aquin gebraucht fastdieselbe Formulierung : «Der Überfluß, <strong>de</strong>n einige haben, ist auf Grund<strong>de</strong>s Naturrechts <strong>de</strong>m Unterhalt <strong>de</strong>r Armen geschul<strong>de</strong>t» 35 . Über diesenSatz wur<strong>de</strong> viel diskutiert, ob hier von einer moralischen o<strong>de</strong>r rechtlichenSchuld die Re<strong>de</strong> sei. Wir kommen nochmals darauf zu sprechen.Wer immer von <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>nz her, sei es von <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeito<strong>de</strong>r von einem ewigen Richter o<strong>de</strong>r von einem in allen Dingenund in allen Menschen wesen<strong>de</strong>n Gott her, die rechtlichen Beziehungen<strong>de</strong>r Menschen untereinan<strong>de</strong>r betrachtet, kommt nicht darum herum,das Sittliche als Grund <strong>de</strong>r rechtlichen Beziehungen anzusehen. Daskann nicht an<strong>de</strong>rs sein, da das sittliche Ziel aller Menschen dasselbe ist.Die zwischenmenschlichen Beziehungen können darum nur von dort herihre Bestimmung erhalten.3 4Vgl. hierzu meinen Kommentar in : Deutsche Thomasausgabe, Bd. 18 .Recht und Gerechtigkeit, Hei<strong>de</strong>lberg 1953, 504 ff.35II-II 66, 7.


112 Die RechtsbegründungRecht und Moral auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r positiven RechtsbildungAn<strong>de</strong>rs verhält es sich von jenem Augenblick an, da <strong>de</strong>r Menschsich selbst als Schöpfer einer Ordnung betrachtet, da er mit seiner praktischenVernunft ein Ordnungssystem erfin<strong>de</strong>n muß, um die zwischenmenschlichenBeziehungen auf horizontaler Ebene zu regeln. Hier kanner nicht mehr Sittlichkeit und Recht i<strong>de</strong>ntifizieren. Im Bewußtsein, daßer we<strong>de</strong>r ein endgültiges Urteil über das Ganze hat, von <strong>de</strong>m er übrigensnur ein Teil ist, noch auch die Macht, die metaphysische Ordnung zuurgieren, ersinnt <strong>de</strong>r Mensch ein Ordnungssystem, das <strong>de</strong>n erfahrbarenTatsachen allgemein gesellschaftlichen Verhaltens entspricht. Zwar istOrientierungspunkt die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit und <strong>de</strong>s Gemeinwohls.Die menschliche Verwirklichung dieser I<strong>de</strong>e verlangt aber eine neueRechtsschöpfung. Hier auf dieser horizontalen Ebene lösen sich Rechtund Sittlichkeit voneinan<strong>de</strong>r.Gera<strong>de</strong>zu beispielhaft hat Thomas von Aquin in seiner Eigentumslehrediesen Weg gezeichnet. Ausgehend von <strong>de</strong>m Grundgedanken <strong>de</strong>rchristlichen Tradition, daß die Güter dieser Welt für alle geschaffen sindund darum auch <strong>de</strong>m Gebrauch aller zur Verfügung stehen müssen,hat er sich gefragt, nach welchem Prinzip wir nun unter uns verfahrensollen, um diesem Ziel auch nur annähernd gerecht zu wer<strong>de</strong>n. Im Hinblickdarauf, daß <strong>de</strong>r Mensch so, wie er ist, mit größerer Sorge das Eigenwohlals das Gemeinwohl sucht, erklärt Thomas zum Ordnungsfaktor dieprivatrechtliche Verfügungsgewalt, die er aber, um <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Metaphysikher erkannten Sinn <strong>de</strong>r Güter zu wahren, sozial belastet. Aufhorizontaler, also auf <strong>de</strong>r vom Menschen geschaffenen Rechtsebene kann<strong>de</strong>r Mißbrauch keinen Verlust <strong>de</strong>s Eigentumsrechts mehr be<strong>de</strong>uten. DerBesitzer kann darum nur noch in seinem Gewissen (also in vertikalerRichtung) als Schuldner <strong>de</strong>r Armen angesehen wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rseits kann<strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Autorität, <strong>de</strong>m die Sorge um die Rechtsbildungauf horizontaler Ebene übertragen ist, im Sinn <strong>de</strong>r ursprünglichensitthch-rechtüchen I<strong>de</strong>e je nach Dringlichkeit eine Umverteilung <strong>de</strong>sEigentums vornehmen.Auf <strong>de</strong>r horizontalen Ebene, d. h. also im Raum <strong>de</strong>s menschlichenRechts, das für uns das einzig handhabbare Recht ist, sind <strong>de</strong>mnachjene Grundwerte <strong>de</strong>s Menschen herauszustellen, welche die zwischenmenschlichenBeziehungen friedvoll regeln. Und hier sind es die Freiheit<strong>de</strong>s Menschen, die Unantastbarkeit seines Gewissens, die Selbstverantwortungvor seinem eigenen Urteil, die <strong>de</strong>n Ausschlag geben. An sich


Recht und Moral 113han<strong>de</strong>lt es sich zunächst o<strong>de</strong>r wenigstens anscheinend um «formale»Werte, die auf rechtlicher Ebene nur insofern inhaltlich mit absolutensittlichen Normen gefüllt wer<strong>de</strong>n können, als <strong>de</strong>r konkrete Mensch siemit natürlicher Spontaneität anzunehmen imstan<strong>de</strong> ist. Eine Gesellschaftmit hohem Ethos kann in ihr Recht ein größeres Quantum inhaltlichbestimmter sittlicher Werte einbauen als eine Gesellschaft mitsittlichem Tiefstand. Das Recht geht also nicht die Höhenpfa<strong>de</strong> <strong>de</strong>sSittlichen, son<strong>de</strong>rn verbleibt gewissermaßen an <strong>de</strong>r unteren Grenze.Es ist also etwas Wahres an <strong>de</strong>r Behauptung Del Vecchio's, die rechtlicheOrganisation könne grundsätzlich nur ein «Minimum» an moralischenFor<strong>de</strong>rungen stellen, um <strong>de</strong>r persönlichen Entfaltung möglichst weitenSpielraum zu lassen 36 . An<strong>de</strong>rseits müssen wir aber doch be<strong>de</strong>nken, daßdas Recht die Sittlichkeit nur <strong>de</strong>swegen ausgeklammert hat, weil es aufdiese Weise am wenigsten <strong>de</strong>r Versuchung unterliegt, <strong>de</strong>n sittlichen Aufstieg<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r zu hemmen. Es sollte aber <strong>de</strong>nnoch dort,wo gemäß unserer Erfahrung die Außerachtlassung sittlicher Grundwahrheitenzur inneren Auflösung <strong>de</strong>r Gesellschaft führt, und dort, woes ohne Vergewaltigung <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>n sittlichen Aufstieg <strong>de</strong>r Gesellschaftanzubahnen imstan<strong>de</strong> ist, seiner sittlichen Herkunft sich bewußtbleiben. Die Grenzmoral ist darum nicht das I<strong>de</strong>al <strong>de</strong>r Rechtspolitik.Das Minimum sittlicher Werte im Recht kann nur verteidigt wer<strong>de</strong>nim Sinne <strong>de</strong>r Rücksichtnahme auf jene Freiheit, die bona fi<strong>de</strong> gewissesittliche Werte <strong>de</strong>r absoluten Ordnung ablehnt.Der mo<strong>de</strong>rne Sozialwissenschaftler geht damit einig, daß man dortsittliche Normen rechtlich urgiert, wo gemäß soziologischer Erfahrungdie Gesellschaft o<strong>de</strong>r das Staatswesen <strong>de</strong>r Auflösung preisgegeben wür<strong>de</strong>.Er ist aber nicht damit einverstan<strong>de</strong>n, daß man sittliche Normen nurunter Berufung auf ihren absoluten Wert in das Recht einführt.Nun wird es immer umstrittene Fälle geben, in <strong>de</strong>nen es unklar ist,ob eine sittliche Norm noch rechtlich urgiert wer<strong>de</strong>n könne o<strong>de</strong>r nicht.Je<strong>de</strong>nfalls steht fest, daß es einer Offenbarung zur Erkenntnis <strong>de</strong>r sittlichenWerte nicht bedarf. Unsere praktische Vernunft reicht an sichaus. Allerdings können wir das «absolute» Gewissen nur für die elementarstensozialen Lebensnormen einsetzen, etwa <strong>de</strong>m Mitmenschendasselbe Recht einzuräumen, das wir für unsere eigene Person beanspruchenusw. Darüber hinaus aber ist zu be<strong>de</strong>nken, daß unser Gewissen3 4Diritto, societä e solitudine, Torino 1957, 13 ; vgl. meine Besprechung in :A. UTZ, Grundsatzfragen <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens, Bibliographie, Bd. I, Freiburg i. Br.1960, 248 f.


114 Die Rechtsbegründungbereits durch eine Kulturentwicklung hindurchgegangen ist, also nichtam Anfang <strong>de</strong>r Vervollkommnung steht. Ein Richter könnte sich alsobezüglich <strong>de</strong>r vorehelichen Keuschheit ohne weiteres auf die absolutensittlichen Normen berufen, weil es das natürliche, wenngleich durch einebestimmte Kultur geprägte Gewissen ist, welches die voreheliche Keuschheitals Norm <strong>de</strong>r Beziehungen zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Geschlechtern for<strong>de</strong>rt.Die Kultur ist doch nichts an<strong>de</strong>res als die Vervollkommnung <strong>de</strong>rNatur.Wer die Gesellschaftsphilosophie nicht von einer Ganzheitsschau,son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>n individuellen Rechten und Zwecken <strong>de</strong>r menschlichenPerson her angeht, kommt, wie bereits in Bd. I <strong>de</strong>r Sozialethik dargelegtwur<strong>de</strong>, nicht zur Auffassung von <strong>de</strong>r Gesellschaft als sittlicher Einheit,und er fin<strong>de</strong>t darum auch nicht <strong>de</strong>n Weg zu einer gesun<strong>de</strong>n Verknüpfungvon Sittlichkeit und Recht, da für ihn die Gesellschaft nichts an<strong>de</strong>res istals die Bedingung für die freie personale Entfaltung <strong>de</strong>s einzelnen. Esgenügt ihm als Ethik das persönliche Verantwortungsbewußtsein <strong>de</strong>seinzelnen, gemäß welchem er im Sinne <strong>de</strong>s Interessenausgleichs einerein praktische, utilitaristische Lösung <strong>de</strong>s Frie<strong>de</strong>nsproblems in <strong>de</strong>rGesellschaft sucht. Auf diesem Standpunkt stehen alle Vertreter <strong>de</strong>sIndividualismus und <strong>de</strong>r mit diesem verknüpften Vertragstheorie (Hobbes,Rousseau), wie auch <strong>de</strong>s Formalismus (Kant). Auch das «sozialeI<strong>de</strong>al» R. Stammlers, d. h. «die Gemeinschaft <strong>de</strong>r frei wollen<strong>de</strong>n Menschen», gelangt über <strong>de</strong>n Individualismus und sozialen Formalismusnicht hinaus. Von dieser Sicht aus steht das Recht nicht mehr im Dienst<strong>de</strong>r absoluten Normen, son<strong>de</strong>rn nur <strong>de</strong>r Freiheiten, und zwar jener Freiheiten,wie sie sich <strong>de</strong> facto, unter Umstän<strong>de</strong>n auch völlig losgelöst vonsittlichen Werten, entfalten. Das Recht ist dann nur noch Spiegelbildjener sittlichen Normen, welche <strong>de</strong>r Mehrheit <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rentsprechen und zugleich <strong>de</strong>n Freiheitsrechten <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheit Spielraumlassen. Mit an<strong>de</strong>ren Worten : das jeweilige Minimum an sittlichen Werten,<strong>de</strong>m unter Umstän<strong>de</strong>n die Ten<strong>de</strong>nz nach <strong>de</strong>r nächst tieferen Stufebelassen wer<strong>de</strong>n muß. Es gilt dann nur noch <strong>de</strong>r Satz : <strong>de</strong>r Gebrauch, <strong>de</strong>njemand von seiner Freiheit macht, ist Sache <strong>de</strong>r eigenen Person, solangeer an<strong>de</strong>re nicht stört.Die Soziologie und die Kriminologie belehren uns heute, wie weitauch rein persönlich-sittliche Entscheidungen Auswirkungen ins Gesellschaftlichehaben. Wie könnte es an<strong>de</strong>rs sein, da je<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>m Nächstengegenüber so benimmt, wie er ist ? Schon unser elementarstes Wertempfin<strong>de</strong>nsagt uns, daß wir mit unserer ganzen Person <strong>de</strong>r Umwelt


Recht und Moral 115gegenüber verpflichtet sind. Es ist darum un<strong>de</strong>nkbar, daß Recht undMoral voneinan<strong>de</strong>r wie zwei Welten getrennt sind. Wenn man aber diesebei<strong>de</strong>n in logischem Gedankengang zusammenbringen will, dann wirdman nur von einer Ganzheits- und Einheitskonzeption von Recht undMoral ausgehen können, um von dort, d. h. von <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r zugleichsittlichen und rechtlichen Grundnorm <strong>de</strong>r Gesellschaft aus eine erträgliche,<strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s Menschen entsprechen<strong>de</strong> positive Rechtsordnung zusuchen. Erst hier wird dann <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r nicht utopischer I<strong>de</strong>alist o<strong>de</strong>rPantheist ist, sagen, daß wir um <strong>de</strong>r freien Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeitwillen das Sittliche wenigstens teilweise aus <strong>de</strong>m Recht ausklammernmüssen, in <strong>de</strong>r Erwartung, daß auf <strong>de</strong>m Wege über die individuelleVerantwortung die absoluten Gesellschaftswerte sich durchsetzen. Darumbleibt bei dieser Sicht das Auge offen, um jene sittlichen Dispositionenin <strong>de</strong>r Gesellschaft zu ent<strong>de</strong>cken, die sich mit rechtlichen Mitteln ohneKnechtung <strong>de</strong>r Freiheit nach oben, d. h. zum Absoluten hin, entwickelnlassen. So ist die positive Rechtsbildung ein steter Kompromiß zwischenSittlichkeit und Recht.Aus <strong>de</strong>m Gesagten erhellt, daß es nicht einerlei ist, welche Ganzheitsvorstellungvon <strong>de</strong>r Gesellschaft man als Ausgangsprämisse für dasProblem Recht und Moral wählt. Die Gesellschaft be<strong>de</strong>utet kein Kollektiv,das Träger von Sittlichkeit ist. Die in <strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r im Staatverwirklichte Sittlichkeit kann daher niemals aus sich sittliche Norm sein,wie Hegel mit seiner Auffassung vom Staat als <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>rsittlichen I<strong>de</strong>e offenbar meinte, son<strong>de</strong>rn nur aufgrund <strong>de</strong>r Entsprechungzur sittlichen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r menschlichen Vollkommenheit. Sie kann aber wohlin horizontaler Ordnung, d. h. zur Regelung zwischenmenschlicher unddaher rechtlicher Beziehungen, ausschlaggeben<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung gewinnenin <strong>de</strong>r vorläufigen Ausklammerung absoluter sittlicher For<strong>de</strong>rungen(restriktive Kraft <strong>de</strong>r konkreten Sozialmoral), d. h. im konkreten Kompromißvon Sittlichkeit und Recht.Die Unterscheidung von Recht und Moral ergibt sich somit erstauf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r positiven Verwirklichung <strong>de</strong>r Rechtsi<strong>de</strong>e. Die Einheitvon Recht und Sittlichkeit in <strong>de</strong>r absoluten Normenwelt behältihre Be<strong>de</strong>utung für die Orientierung aller an <strong>de</strong>r positiven RechtsbildungBeteiligten : Gesetzgeber, Richter und Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r. Vonhier aus bietet sich auch eine gesun<strong>de</strong> Lösung <strong>de</strong>s Elite-Problems an,in <strong>de</strong>m es einerseits darauf ankommt, die Gesellschaft nach <strong>de</strong>m Absolutenhin zu heben, an<strong>de</strong>rseits aber auf die realen Bedingungen <strong>de</strong>r imGesellschaftskörper verwirklichten Sittlichkeit Rücksicht zu nehmen.9


VIERTESKAPITELDAS POSITIVEGESETZ


ERSTERARTIKELDAS WESEN DES POSITIVEN GESETZESAntinomie zwischen Naturrecht und positivem Gesetz?Die Naturrechtsbefiissenen machen <strong>de</strong>n Rechtspositivismus wegenseiner Auffassung vom « Recht durch Macht» für das Überbor<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Diktaturen verantwortlich. Dagegen erklären die Rechtspositivisten,daß gera<strong>de</strong> die Naturrechtstheoretiker mit ihren verschie<strong>de</strong>nenVorstellungen von <strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit <strong>de</strong>n DiktatorenVorschub leisten. Bei<strong>de</strong> haben Recht, <strong>de</strong>nn die Lösung gesun<strong>de</strong>r Rechtsbildungkann nur im Kompromiß zwischen <strong>de</strong>m gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wasman gemeiniglich mit«Naturrecht» bezeichnet, und <strong>de</strong>m, was positives,gesatztes Recht ist. Im Grun<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt es sich nicht einmal um einenKompromiß, son<strong>de</strong>rn um die Erkenntnis, daß das sogenannte positiveGesetz mit seinen tiefsten Wurzeln Nahrung im Naturgesetz sucht, undzwar <strong>de</strong>swegen, weil je<strong>de</strong> kluge staatliche Gesetzgebung sich am Rechtsbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft orientiert. Dieses ist aber bereits ein Element<strong>de</strong>s Naturgesetzes. Und ebenso ist die Natur <strong>de</strong>r Sache ein AnHegen, dassowohl <strong>de</strong>m Gesetzgeber wie <strong>de</strong>m Richter am Herzen Hegt. Sie ist, wieLarenz sich ausdrückt, ein«Wegweiser zu richterHcher Rechtsfindung»*.Die rechtliche Regelung <strong>de</strong>s Zusammenlebens kann nun einmal <strong>de</strong>raUgemeinen Gesetze <strong>de</strong>s Lebens nicht entraten.1K. LARENZ, Wegweiser zu richterlicher Rechtsschöpfung, Eine rechtsmethodologischeUntersuchung, in : Festschrift für Arthur Nikisch, Tübingen 1958(275-305), 281-292.


120 Das positive GesetzVon <strong>de</strong>r traditionellen Naturrechtslehre aus hat Joh. Messnerbeispielhafter Präzision die Verzahnung von Naturrecht und positivemRecht auf gewiesen. Er analysierte <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s positiven Gesetzesund stellte fest, daß die natürliche praktische Vernunft mit ihren Prinzipiendie treiben<strong>de</strong> Kraft in <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung ist.Wir können hier, wo wir <strong>de</strong>n Weg <strong>de</strong>r Rechtsbegründung von <strong>de</strong>rersten Rechtsnorm, nämlich <strong>de</strong>m Ewigen Gesetz, und im Anschluß daranvom Naturgesetz aus nehmen, als Ausgangspunkt nicht das positiveGesetz, son<strong>de</strong>rn nur die naturrechtliche For<strong>de</strong>rung nach einem positivenGesetz wählen. Unter <strong>de</strong>m Begriff (= Nominal<strong>de</strong>finition) <strong>de</strong>s positivenGesetzes verstehen wir alle jene Direktiven, die von <strong>de</strong>r obersten Gewalteiner bestehen<strong>de</strong>n societas perfecta (d. h. einer Gesellschaft, welche diegesamten menschlichen Bereiche umfaßt) als erste wirksame Normen<strong>de</strong>s Zusammenlebens (erste Rechtsquellen) statuiert wer<strong>de</strong>n. Die Verfassungschei<strong>de</strong>t also zunächst aus <strong>de</strong>m Blickfeld aus, da sie die staatlicheGemeinschaft erst konstituiert, während das Gesetz die societasperfecta als « bestehend » voraussetzt. Die Verfassung fällt vom philosophischenStandpunkt aus unter die Frage <strong>de</strong>r rechtlichen Bewandtnis<strong>de</strong>r Vereinbarung, von <strong>de</strong>r weiter unten im beson<strong>de</strong>ren die Re<strong>de</strong> seinwird.Unsere Frage lautet also : wie wird das positive Gesetz begrün<strong>de</strong>t ?2mitDie Begründung <strong>de</strong>s positiven GesetzesWir können uns hier die Aufgabe insofern leicht machen, als wirbereits im ersten Band <strong>de</strong>r Sozialethik'' 1nachgewiesen haben, daß je<strong>de</strong>Gesellschaft aus ihrem Wesen heraus eine innergesellschaftliche Autoritätbraucht und vom Naturrecht her auch besitzt. Das Gewissen ist,obgleich Partizipation <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes, noch nicht die ganze Autorität.Es ist ein Faktor, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r innergesellschaftlichen Autorität vorgelagertist im selben Sinne, wie das Gemeinwohl, als durch <strong>de</strong>n Begrün<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Gesellschaft konstituiert, <strong>de</strong>m Zugriff <strong>de</strong>r innergesellschaftlichenAutorität entzogen ist. Die innergesellschaftliche Autorität hat, wiean angegebener Stelle in Bd. I gesagt wur<strong>de</strong>, vom Naturgesetz her die2Das Naturrecht im positiven Recht, in : Österr. Zeitschr. f. öffentl. Rechty (1958) 129-150. Vgl. auch J. MESSNER, Das Naturrecht, Innsbruck 3 1958, 350-352.


Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 121Funktion : 1. die Frie<strong>de</strong>nsordnung im Sinne <strong>de</strong>s Naturgesetzes inhaltlichunmißverständlich zu bestimmen und 2. Garant <strong>de</strong>r Durchführung zusein (Sanktion). Die bei<strong>de</strong>n Teilfunktionen gehören zusammen. Nur in<strong>de</strong>r Einheit bei<strong>de</strong>r fin<strong>de</strong>n wir wirkliches Recht, <strong>de</strong>nn Recht ist we<strong>de</strong>rbloßer Wert noch bloße Macht, son<strong>de</strong>rn soziale Norm 4 .Die Funktion <strong>de</strong>r inhaltlichen Bestimmung <strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nsordnung. - DieErkenntnis <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache als rechtlichen Faktors ist nicht so einfachzu erwerben wie etwa die Kenntnis von irgendwelchen naturwissenschaftlichenTatsachen. Der Rechtsbereich befin<strong>de</strong>t sich in <strong>de</strong>r praktischenOrdnung, die sich grundsätzlich von <strong>de</strong>r spekulativen unterschei<strong>de</strong>t.Es wur<strong>de</strong> bereits früher, als vom Unterschied zwischen Werterfahrungund Seinserfahrung die Re<strong>de</strong> war, darauf hingewiesen, daß zurKonstituierung <strong>de</strong>s Objektes <strong>de</strong>r praktischen Erkenntnis die « rectitudoappetitus» erfor<strong>de</strong>rlich ist. Diese tritt um so mehr in Erscheinung, jekonkreter das Soll formuliert wer<strong>de</strong>n muß. Eine gewisse Uneinigkeitüber die konkrete Fassung <strong>de</strong>s Gemeinwohls ist eine Naturnotwendigkeit,nicht nur eine Folge <strong>de</strong>r Sün<strong>de</strong> 5 . Um die Handlungseinheit im Sozialkörperzu erreichen, bedarf es darum einer über <strong>de</strong>m Individuum stehen<strong>de</strong>nAutorität, die das Sozialgerechte genau umschreibt, und zwar nichtetwa in Form einer Wahrheitsaussage, son<strong>de</strong>rn einer Norm, eines Befehls.Als ausschließliches Aktionsfeld <strong>de</strong>s positiven Gesetzes wird vonNaturrechtslehrern oft jener Bereich angegeben, <strong>de</strong>r durch die « Natur <strong>de</strong>rSache» nicht umschrieben ist, wie z. B. die Verkehrsvorschrift <strong>de</strong>sFahrens auf <strong>de</strong>r rechten Seite. Nun könnte man darüber streiten, obnicht auch <strong>de</strong>rartige Verkehrsvorschriften in letzter Analyse auf einer(i Natur <strong>de</strong>r Sache » (im konkreten Sinne) basieren, wenn man be<strong>de</strong>nkt,daß sie eine irgendwie bestehen<strong>de</strong> Gewohnheit übernommen haben, dieabzuän<strong>de</strong>rn sinnlos gewesen wäre ; auch Verkehrsvorschriften entstehennicht voraussetzungslos, son<strong>de</strong>rn in Anlehnung an eine bereits gegebeneSituation. Es wäre aber auf je<strong>de</strong>n Fall verfehlt, die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r positivenGesetzgebung von diesem schmalen Bereich mehr o<strong>de</strong>r wenigerwillkürlicher Bestimmungen aus zu werten, <strong>de</strong>nn die Aufgabe <strong>de</strong>s positivenGesetzes besteht durchweg darin, mit vernünftiger Überlegungdie konkrete Natur <strong>de</strong>r Sache rechtssicher und rechtswirksam zu konstituieren.Wenn wir be<strong>de</strong>nken, daß <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r konkretenNatur <strong>de</strong>r Sache als gesellschaftliche Norm nicht von Natur gegeben ist,4Vgl. das zur Definition <strong>de</strong>s Rechts Gesagte.Vgl. Sozialethik, Bd. I, 250 f.


122 Das positive Gesetzson<strong>de</strong>rn erst erarbeitet und erstellt wer<strong>de</strong>n muß, dann geht uns erst dieAktionsbreite <strong>de</strong>s positiven Gesetzgebers als eines neuen Rechtsschöpfersauf. Erst das positive Gesetz schafft jene Rechtssicherheit, ohne die eineGesellschaft nicht bestehen kann. Das gesatzte Recht läßt sich darumnicht einfach nur als Sanktion eines vorgängigen Rechts auffassen, es istvielmehr die einzig mögliche Erfüllung <strong>de</strong>r naturrechtlichen For<strong>de</strong>rung,sichere Ordnung zu schaffen, «sicher» vom Objekt, nicht nur von <strong>de</strong>rDurchführung her verstan<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r, wie sich Hermann Heller 6 ausdrückt,Rechtssicherheit zu erzeugen unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r « Sinngewißheit»<strong>de</strong>s Rechts, nicht nur <strong>de</strong>r «Vollstreckungsgewißheit». Das giltsogar bezüglich <strong>de</strong>r an sich univoken Naturrechtsprinzipien. Denn auchsie (vgl. die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r unauflöslichen Einehe) können durch die unabän<strong>de</strong>rlichenkonkreten Bedingungen in <strong>de</strong>r Anwendung einer Restriktionunterworfen sein. Die Überprüfung <strong>de</strong>s gesatzten Rechts gemäßnaturrechtlichen Normen hat darum <strong>de</strong>r naturrechtlichen Funktion <strong>de</strong>spositiven Gesetzes Rechnung zu tragen. Es dürfte schwer fallen, gegendas gesatzte Recht natürliche Rechtsnormen anzurufen, solange jenesdie einzige Möglichkeit <strong>de</strong>r Rechtssicherheit bietet. Das einzelne Gesellschaftsgliedmag für seine eigene Person die aus eigenem Gewissensspruchverantwortete Nicht-Befolgung eines positiven Gesetzes leichternehmen können. Derjenige aber, <strong>de</strong>ssen Handlung die Fortführung <strong>de</strong>rFunktion <strong>de</strong>s positiven Gesetzes darstellt, nämlich <strong>de</strong>r Richter, wirdsein Urteil mit peinlicherer Sorgfalt am menschlichen Gesetz orientieren.Die Autorität <strong>de</strong>s Staates hat sich zwar an das durch das Naturgesetzvorgezeichnete Gemeinwohl zu halten. An<strong>de</strong>rseits ist sie aber dochnicht nur auslegen<strong>de</strong> Instanz, son<strong>de</strong>rn rechtsschöpferisch. Ihre Rechtssetzungist darum echter Machtspruch. Wie je<strong>de</strong>s Recht aus Macht entsteht,so ist auch das staatliche Recht Ausfluß einer Macht. Allerdingsmuß man sich dabei klar sein, daß die Macht nicht einfach Willensbeschlußist. Wir haben bereits bei <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>s ersten Rechts,nämlich <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes gesehen, daß die Allmacht nur Recht setztgemäß <strong>de</strong>r absoluten Wahrheit.Den gleichen Weg zur Ergründung <strong>de</strong>s positiven Gesetzes von <strong>de</strong>rStruktur <strong>de</strong>s Naturgesetzes aus hatte Thomas von Aquin gewählt. Diemenschliche Vernunft müsse, so sagt er 7 , gewisse gemeinsame Regelnersinnen, da die spontan erkannten Prinzipien nicht ausreichen. Dieses• Staatslehre, hrsg. v. Gerhart NIEMEYER, Lei<strong>de</strong>n 1934, 223.' I-II 91, 3.


Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 123Ersinnen geschieht in logischer Überlegung aus <strong>de</strong>n Prinzipien heraus.Es erweckt darum zunächst <strong>de</strong>n Eindruck, als ob es hier um ein Theoretisierenüber die Natur <strong>de</strong>r Sache ginge. « Die menschliche Vernunft mußbei <strong>de</strong>n Geboten <strong>de</strong>s Naturgesetzes als bei allgemeinen und unbeweisbarenSätzen beginnen und von ihnen dazu übergehen, über die mehr einzelhaftenDinge richtweisen<strong>de</strong>n Bescheid zu geben. Und diese engeren Richtsätze,die von <strong>de</strong>r menschlichen Vernunft hinzugefun<strong>de</strong>n (adinventae)sind, heißen menschliche Gesetze » 8 . Damit wären wir an sich nicht weiterals bis zum bloßen Erkennen <strong>de</strong>r konkreten Natur <strong>de</strong>r Sache vorgedrungen,wenn Thomas nicht ausdrücklich erklären wür<strong>de</strong>, daß « allean<strong>de</strong>rn Bedingungen, die zum Wesen <strong>de</strong>s Gesetzes gehören, dabei beachtetwer<strong>de</strong>n müssen, wovon weiter oben 9die Re<strong>de</strong> war». An <strong>de</strong>r Verweisstelleerklärt aber Thomas, daß das Gesetz nicht nur ein Ergrün<strong>de</strong>nvorgegebener Sachverhalte durch irgen<strong>de</strong>ine Vernunft ist, son<strong>de</strong>rnein Diktat <strong>de</strong>r Vernunft <strong>de</strong>ssen, «welcher die Sorge um die Gesellschafthat» 1 0 . Das positive Gesetz stammt also aus <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Autorität.Es kann sich aus diesem Grun<strong>de</strong> nicht nur darum han<strong>de</strong>ln, daßdie Vernunft neue, in <strong>de</strong>n allgemeinen Naturrechtsprinzipien nicht enthaltene,aber aus ihnen ableitbare konkrete Handlungsweisen «fin<strong>de</strong> »,son<strong>de</strong>rn daß sie diese normativ <strong>de</strong>r ganzen Gesellschaft auftrage. Unddas kann nur durch eine neue Rechtssetzung geschehen.Da ein Gesetzgeber in <strong>de</strong>r Vollkommenheit, wie die Rechtsphilosophiesich ihn im normativen Denken ersinnt, nicht existiert, ergibt sichdie Frage, in welcher Weise sich die Gesellschaft gegen Übergriffe <strong>de</strong>sGesetzgebers schützen soll, ohne die Rechtssicherheit aufzugeben. DieFrage ist sowohl rechtsphilosophischer wie politischer Natur. Sie istrechtsphilosophisch, insofern man festzustellen hat, wer <strong>de</strong>r naturgemäßeTräger <strong>de</strong>s Rechts, die Organe <strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>s Gesetzgebers zubestellen, ist. An sich kann es nur <strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r staatlichen Einheit,kurz gesagt, das Volk sein. Daran aber knüpft sich die politische Frage,welche verfassungsrechtliche Institution zu schaffen sei, die einerseitsdie wirksame Kontrolle zu leisten, an<strong>de</strong>rseits die Kontinuität <strong>de</strong>s Staateszu garantieren vermag. Diese letzte Frage ist <strong>de</strong>swegen politischer Natur,weil es darum geht, die Machtverhältnisse so zu verteilen, daß <strong>de</strong>r besagtedoppelte Effekt erreicht wird.891 0A. a. O.I-II 90, 2-4.I-II 90, 4.


124 Das positive GesetzDie Funktion <strong>de</strong>r Macht. - Das Element <strong>de</strong>r Macht kann, wie aus<strong>de</strong>m Gesagten hervorgeht, aus <strong>de</strong>m Recht nicht eliminiert wer<strong>de</strong>n. Hierinliegt, wenn man so will, <strong>de</strong>r « positivistische » Faktor eines je<strong>de</strong>n Rechts.Es muß wirksame Frie<strong>de</strong>nsordnung sein. Da <strong>de</strong>r menschliche Gesetzgeberin <strong>de</strong>r Lage ist, die Macht zu mißbrauchen, stehen wir vor <strong>de</strong>rheiklen Aufgabe, zu unterschei<strong>de</strong>n, wo echte, d. h. an die vorgegebeneOrdnung sich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Macht, und wo Mißbrauch <strong>de</strong>r Macht, also nurMacht vorliegt. Trotz aller Problematik steht fest, daß faktische Machtnotwendig ist, da ohne diese die naturgesetzliche Grundfor<strong>de</strong>rung, daßgarantierte Ordnung herrsche, nicht erfüllt wür<strong>de</strong>. Die thomistischeRechtsphilosophie hat darum <strong>de</strong>n aktiven Wi<strong>de</strong>rstand gegen die Staatsgewalttrotz seiner inhaltlichen Rechtfertigung durch die Gerechtigkeitnur verteidigen können, wo sichere Aussicht auf Erfolg besteht 11 .Da wir in unserem menschlichen Zusammenleben we<strong>de</strong>r die Natur<strong>de</strong>r Sache in reiner Klarheit erkennen, noch auch <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r staatlichenAutorität Unfehlbarkeit erkenntnismäßiger o<strong>de</strong>r sittlicher Naturzutrauen können, stehen wir in je<strong>de</strong>m Einzelfall vor <strong>de</strong>r Frage : liegthier Recht vor o<strong>de</strong>r nur Macht ? Da die Macht es leichter hat, durch dieTatsache ihrer Wirksamkeit sich als Recht auszuweisen, als die bloßeErkenntnis <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache, weil nämlich die tatsächliche gegenüber<strong>de</strong>r möglichen Ordnung immerhin einen erheblichen Vorsprung hat,kann man <strong>de</strong>n Konservativismus <strong>de</strong>r naturrechtlich orientierten Sozialethikbegreifen.Die Definition <strong>de</strong>s positiven GesetzesPositive Rechtsschöpfung ist an sich je<strong>de</strong>r durch eine innergesellschaftlicheAutorität statuierte Befehl. Da wir aber von Gesetz nur injenen Gesellschaften sprechen, die <strong>de</strong>n gesamtmenschlichen Bereichumfassen (Staat und Kirche), erhält die positiv-gesetzliche Rechtsschöpfungeine Einschränkung. Und auch hier wer<strong>de</strong>n nur die erstenKonkretisierungen <strong>de</strong>s Gemeinwohls mit Gesetz bezeichnet, währenddie weiteren Anwendungen rechtliche Verordnungen o<strong>de</strong>r richterlicheEntscheidungen sind. Über die Gesetze im nur formellen Sinne, d. h.über Einzelakte in Gesetzesform, brauchen wir hier nicht zu sprechen,da sie rein praktischen Wert haben. Wenn gewisse rechtliche Bestim-11Näheres über das Thema in Sozialethik, Bd. V (in Vorbereitung). Vgl.hierzu die sorgfältig abgewogenen Darlegungen von E. WELTY : Her<strong>de</strong>rs Sozialkatechismus,Bd. II, Freiburg 3 1961, 263-274.


Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 125mungen <strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>s Gesetzgebers (Parlamentes) unterworfenbleiben sollen, dann gibt man ihnen die «Form» <strong>de</strong>s Gesetzes (z. B.Haushaltsplan). Unter positivem Gesetz hat man also die von <strong>de</strong>r tatsächlichwirksamen staatlichen Autorität erlassenen mit <strong>de</strong>m vorgegebenenGemeinwohl in Einklang stehen<strong>de</strong>n obersten Rechtsnormen zu verstehen(Real<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s positiven Gesetzes). Der Ausdruck «vorgegebenesGemeinwohl» umschließt sowohl die Prinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes wiedie mit diesem harmonisieren<strong>de</strong> Verfassung <strong>de</strong>r Gesellschaft.In wieweit die Autorität <strong>de</strong>r Kirche echte gesetzgeben<strong>de</strong> Funktionausüben kann, hängt von <strong>de</strong>r Frage ab, ob sie eine societas perfecta ist.Wir brauchen uns hier nicht damit zu befassen.Der Rechtscharakter <strong>de</strong>r Verfassung als erster positiver NormIm Voraufgehen<strong>de</strong>n haben wir stets von <strong>de</strong>r bereits staatlich geeintenGesellschaft gesprochen, welcher ein bestimmtes Gemeinwohl alsvorgegebenes Rechtsstatut aufgetragen ist. Man nennt dieses GemeinwohlVerfassung. Zwar ist je<strong>de</strong> Gemeinschaft an das Naturgesetz gehalten.Doch ist das Gemeinwohl nicht in je<strong>de</strong>r Gesellschaft bereits naturrechtlichbestimmt. Die Ehe muß als Gemeinschaft angesehen wer<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>ren Wesen von Natur vorgegeben ist. Wer also eine Ehe schließt,kann sie nur im Sinne <strong>de</strong>r Naturgesetzlichkeit <strong>de</strong>r Lebensgemeinschaftvon Mann und Frau schließen. Wir brauchen also bei <strong>de</strong>r Ehe nichtnach <strong>de</strong>m rechtlichen Begrün<strong>de</strong>r zu suchen. Hier genügt <strong>de</strong>r Rückgriffauf das Naturgesetz und somit auf <strong>de</strong>n Ewigen Gesetzgeber. Wie stehtes aber um die staatliche Gemeinschaft ? Gewiß ist auch <strong>de</strong>r Staat alsvollkommene Gemeinschaft ein Naturgebil<strong>de</strong>. An<strong>de</strong>rseits kann von keinereinzelnen Staatsgemeinschaft gesagt wer<strong>de</strong>n, daß sie nur eine Übernahmenaturgesetzlicher Funktion sei, wie man dies von <strong>de</strong>r ehelichenGemeinschaft anzunehmen hat. Es han<strong>de</strong>lt sich bei je<strong>de</strong>r staatlichenGemeinschaft um eine Konkretisierung <strong>de</strong>r allgemeinen natürlichenmenschlichen Anlage zur societas perfecta. Bei <strong>de</strong>r Konstituierung einesStaates tritt <strong>de</strong>mnach die ersinnen<strong>de</strong> praktische Vernunft in Tätigkeit.Das geschieht in <strong>de</strong>r Konstituierung <strong>de</strong>r Verfassung. Diese ist kein Naturgebil<strong>de</strong>,son<strong>de</strong>rn das Produkt menschlicher Erfindungskraft und menschlicherZwangsgewalt. Dabei fällt es nicht ins Gewicht, ob man bei <strong>de</strong>rKonstituierung <strong>de</strong>r Verfassung an einen Führertyp <strong>de</strong>nkt, <strong>de</strong>r eine bisheramorphe Familiengemeinschaft zum Staatsgebil<strong>de</strong> zusammenschweißt,o<strong>de</strong>r ob man sich die Staatsgemeinschaft als durch gegenseitige Verein-


126 Das positive Gesetzbarung gegrün<strong>de</strong>t vorstellt. Diejenige Verfassung ist, vom Naturgesetzher, Norm, welche entsprechend <strong>de</strong>m Naturgesetz in Anpassung an diekonkreten soziologischen Gegebenheiten <strong>de</strong>n Grund legt für je<strong>de</strong> weiterepositive Rechtsbildung in <strong>de</strong>r Gesellschaft. Und jene physische Persono<strong>de</strong>r jenes Gremium von Personen ist rechtlicher Staatengrün<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>mdie Aufstellung einer solchen ersten positiven Norm gelingt.Da die naturrechtliche Norm vom Ewigen Gesetz ihre Rechtsbewandtnisbezieht, ist <strong>de</strong>r logische Weg zur absoluten Grundnorm <strong>de</strong>sRechts gewahrt. Das ist <strong>de</strong>r Grund, warum die Scholastiker einmütigdie gesellschaftliche Autorität von Gott abgeleitet haben. Man brauchtsich also die göttliche Fundierung <strong>de</strong>r Staatsgewalt nicht in <strong>de</strong>r Weisevorzustellen, daß Gott in Form einer Investitur o<strong>de</strong>r Gna<strong>de</strong>nmitteilung<strong>de</strong>n Staatsgrün<strong>de</strong>r autorisiert und ihn so zu seinem Stellvertreter macht.Die staatliche Gewalt ist ausreichend göttlich begrün<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Rückführungauf die naturgesetzliche Norm.Der Fall <strong>de</strong>r Vereinbarung hat seine eigene Problematik, insofernsich hier die Frage beson<strong>de</strong>rs akut stellt, wie die Autorität zur Entstehungkomme. Die Frage führt einerseits in die scholastische Diskussion<strong>de</strong>s 16. und 17. Jahrhun<strong>de</strong>rts über die Delegation und Designation<strong>de</strong>r Autorität und an<strong>de</strong>rseits in die Nähe <strong>de</strong>s contrat social Rousseau's.In <strong>de</strong>r Vereinbarung treten mehrere Personen auf, die alle eine gewisseTeilfunktion in <strong>de</strong>r Konstituierung <strong>de</strong>r positiven Grundnorm ausüben.Die Vorstellung <strong>de</strong>r Vereinbarung als rechtlichen Gebil<strong>de</strong>s ist unvollziehbar,wenn die einzelnen nicht Rechtsträger sind. Denn sonst wür<strong>de</strong> essich um eine reine Utilität han<strong>de</strong>ln, gemäß welcher je<strong>de</strong>r einzelne sichzu verhalten beschließt, nach <strong>de</strong>m Grundsatz : Ich störe <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rnnicht, damit er mich in Ruhe läßt. Wenn man aber an Rechtsträger<strong>de</strong>nkt, dann hat man sich die autoritativ erlassene Norm mitzu<strong>de</strong>nken,d. h. Rechtsträger können die Menschen nur sein, weil sie autorisiertsind, Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nun ist je<strong>de</strong>r Mensch als enspoliticum von Natur aus berechtigt und übrigens auch verpflichtet,in einem Staatswesen zu leben und dort in persönlicher Verantwortungseine Vervollkommnung zu suchen. Das besagt allerdings noch nicht,daß je<strong>de</strong>r ebenso von Natur aus berechtigt wäre, an <strong>de</strong>n Staatsgeschäftenteilzunehmen, sonst wäre die <strong>de</strong>mokratische Staatsform die einzigenaturgerechte Staatsform überhaupt. Aber je<strong>de</strong>r Mensch hat ein Recht,dort, wo er noch nicht vollgültig, d. h. in menschenwürdiger Weise inein Staatsganzes integriert ist, staatsgrün<strong>de</strong>nd wirksam zu wer<strong>de</strong>n. Indiesem Falle ist er also zur Staatsgründung o<strong>de</strong>r Mitbegründung autori-


Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 127siert. Wir haben in diesem Zusammenhang eine ähnliche Situation voruns wie Rousseau in seiner Konzeption vom contrat social. Nur müssenwir dabei beachten, daß es sich, naturrechtlich gesehen, in erster Linienicht um eine Machtübertragung han<strong>de</strong>lt, son<strong>de</strong>rn um die Konstituierungeiner Grundnorm <strong>de</strong>s Zusammenlebens. Dies nicht beachtet zu haben,war wohl eines <strong>de</strong>r Mißverständnisse, die in <strong>de</strong>r Lehre vom contrat socialHegen. So sehr die am Vertrag Beteiligten aus sich frei die Vereinbarunginhaltlich festlegen (aUerdings im Einklang mit <strong>de</strong>m Naturgesetz), sostammt die normative Kraft <strong>de</strong>r Vereinbarung aus <strong>de</strong>m Naturgesetz«pacta sunt servanda». Die autoritative Bewandtnis <strong>de</strong>r Vereinbarungkann also nicht vom einzelnen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vielen einzelnen, auch nichtvon <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r vielen einzelnen Willensbildungen herrühren, son<strong>de</strong>rnist Ausdruck jener Befehlsgewalt, von <strong>de</strong>r das Naturgesetz seinenAnfang genommen hat, nämlich von Gott. Nur auf diese Weise läßt sich<strong>de</strong>r Gehorsam gegenüber <strong>de</strong>m positiven Gesetz als echte sittliche Pflichtnachweisen. Die Träger <strong>de</strong>r Vereinbarung, die, nach <strong>de</strong>r Staatsgründung,zugleich die Verpflichteten sind, sind an <strong>de</strong>r Wirkkraft <strong>de</strong>r ersten positivenNorm nur insofern beteüigt, als sie durch ihre Unterwerfung dieWirkkraft <strong>de</strong>r Norm in <strong>de</strong>r äußerlich wahrnehmbaren Erfahrung bestätigen.Wann nämHch eine Rechtsnorm erfahrbar wirksam ist, tutsich erst im Resultat <strong>de</strong>r Ordnung kund.Wozu nun also die «umständliche» metaphysische Ableitung <strong>de</strong>rersten positiven Norm, wenn man schließlich doch bei einem Faktumlan<strong>de</strong>t, sei es <strong>de</strong>r Wirkkraft einer tüchtigen FührerpersönHchkeit o<strong>de</strong>rjener <strong>de</strong>r GHe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s GeseUschaftskörpers ? Es macht <strong>de</strong>n Anschein,als ob man zu guter Letzt eben doch auf ein rein positives Elementstoße, das <strong>de</strong>n Entscheid gibt über Recht und Autorität.Tatsächlich müssen wir in <strong>de</strong>r äußerlich erfahrbaren Rechtsweltdas Faktum respektieren. Darin hat <strong>de</strong>r Positivismus Recht. Das Rechtist wirksame Ordnung. Es ist aber nur echte Soll-Ordnung, wenn esauch inhaltHch von jener Norm herrührt, die zugleich Wirksamkeit undGerechtigkeit darsteUt. Wir aUe wollen ein Recht, das aus seinem Wertgehaltheraus Bestand hat. Dieses Recht fin<strong>de</strong>n wir aber nicht, solangewir uns <strong>de</strong>r ontologisch-metaphysischen Grundlage <strong>de</strong>s Rechts nichtbewußt wer<strong>de</strong>n. Diese metaphysische Grundlage erkennen wir in <strong>de</strong>rNatur <strong>de</strong>s Menschen. In dieser liegt ebenfalls ein erfahrbares wirksamesElement. Denn wir wissen, daß auf die Dauer eine naturwidrige Ordnungzur Unordnung wird, an <strong>de</strong>r sich die natürHchsten Instinkte <strong>de</strong>s Menschenrächen. Die Auflehnung gegen eine wi<strong>de</strong>rnatürliche Ordnung ist


128 Das positive Gesetzals ein Zeichen <strong>de</strong>r Wirkkraft <strong>de</strong>s Naturgesetzes anzusehen (vgl. dieAusführungen über die Sanktion <strong>de</strong>s Naturgesetzes). Die Gewalt einesDiktators wird die Resistenzkraft <strong>de</strong>r freien Menschen auf die Dauernicht nie<strong>de</strong>rhalten können, wenngleich man, um diese Naturgesetzlichkeitzu erkennen, nicht im engen Zeitraum einer o<strong>de</strong>r einiger Generationenverbleiben darf. Ebensowenig kann <strong>de</strong>r Mehrheitswille um <strong>de</strong>r reinenMehrheit willen die Wirkkraft <strong>de</strong>s Naturgesetzes nie<strong>de</strong>rringen. Die Min<strong>de</strong>rheitenverlangen ihr Recht, wenigstens das <strong>de</strong>r politischen Freiheit.Nur jener Mehrheitsbeschluß kann im <strong>de</strong>mokratischen Staat die Gerechtigkeitfür sich in Anspruch nehmen und auf die Dauer auch bestehen,<strong>de</strong>r das Recht <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rheit nicht erdrückt. Man erkennt also daraus,daß die wirksame Autorität nicht eigentlich in <strong>de</strong>r Mehrheit als solcherliegt, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r naturgerechten Ordnung, die durch die Mehrheiterzielt wor<strong>de</strong>n ist. Wer nur das Faktische in <strong>de</strong>r Rechtsbildung berücksichtigt,muß es in Kauf nehmen, <strong>de</strong>m ununterbrochenen Zickzackübler Erfahrungen ausgeliefert zu sein. Um die Stabilität im Faktischenzu erreichen, wird man die ontologisch-metaphysischen Erkenntnissenicht außer Acht lassen dürfen.Der Unterschied, von Verfassung und Gesetz in rechtsphilosophischer SichtRechtsphilosophisch gesehen, unterschei<strong>de</strong>t sich die Erstellung <strong>de</strong>rstaatlichen Grundnorm (Verfassung) von <strong>de</strong>r gesetzgeberischen Handlungnicht. Bei<strong>de</strong> sind positive Gesetze im Sinne von sozialverbindlicherKonkretisierung <strong>de</strong>s Naturgesetzes, sie stehen nur auf verschie<strong>de</strong>nerEbene <strong>de</strong>r Konkretisierung. Allerdings heißt dies zugleich, daß die Verfassungnicht nur die Gesetzgebung, son<strong>de</strong>rn auch die Gesetzesauslegungbestimmt. Die Verfassung ist als erste positive Norm <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Grund <strong>de</strong>r Rechtssicherheit. Für <strong>de</strong>n Rechtspraktiker stellt sich gera<strong>de</strong>hier das schwere Problem, nach welchen Maßstäben er die Verfassungauszulegen habe, ob er sie buchstäblich nehmen soll, ob in <strong>de</strong>r Intention<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>r und damit im geschichtlichen Zusammenhang o<strong>de</strong>r schließlichin Rückorientierung an <strong>de</strong>n vorgeordneten naturrechtlichen Normen.Das Problem war in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Diskussion über die Gleichheit vonMann und Frau in <strong>de</strong>r Ehe akut, da die Verteidiger <strong>de</strong>s natürlichenEntscheidungsrechtes in <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Grundgesetzesauf die «natürliche» Ordnung zurückgriffen, von <strong>de</strong>r das Grundgesetznach ihrer Ansicht Zeugnis ablegen wollte. Soll man die Entwicklung <strong>de</strong>mErmessen <strong>de</strong>s jeweiligen Gesetzgebers überlassen, o<strong>de</strong>r soll man die Ver-


Das Wesen <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 129fassung bzw. das Grundgesetz in seinem positiven Gehalt belassen, unbesehen<strong>de</strong>r Konsequenzen, die sich daraus bei einzelnen Streitfällen fürdie natürliche Ordnung ergeben ? Vom Standpunkt <strong>de</strong>r Sozialethik auskann man nur sagen : hier han<strong>de</strong>lt es sich um einen gewissenhaften Kompromißzwischen <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtssicherheit, die auf keinenFall verloren gehen darf, <strong>de</strong>nn sie gehört wesentlich zum positiven Gesetz,und <strong>de</strong>n materiellen, d. h. inhaltlich gefüllten Prinzipien <strong>de</strong>s Naturgesetzes.Da die meisten naturrechtlichen Prinzipien analogen Charakterhaben, kann das Manipulieren mit ihnen gegen <strong>de</strong>n positiven Gehalt <strong>de</strong>rVerfassung sehr leicht die Rechtssicherheit gefähr<strong>de</strong>n. Wo das Naturgesetzbereits ein<strong>de</strong>utige Institutionen (wie z. R. die Einehe) begrün<strong>de</strong>t,dürfte aber <strong>de</strong>r Fall an<strong>de</strong>rs liegen.


ZWEITER ARTIKELDER PFLICHTCHARAKTERDES POSITIVEN GESETZESDas Gewissen und das positive GesetzDie Natur <strong>de</strong>s Menschen als sozialen Wesens und die damit verbun<strong>de</strong>nenaturgesetzliche For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einordnung in ein sozialesGanzes verlangen vom einzelnen die Anerkennung <strong>de</strong>r positiven Gesetze.Denn diese erfüllen in letzter Instanz die naturgesetzliche Ordnung.Das Urteil über <strong>de</strong>n Gerechtigkeitsgrad eines positiven Gesetzes kanndaher nicht die erste Gewissensnorm <strong>de</strong>s einzelnen sein. Die Praesumptionsteht für das positive Gesetz, und zwar nicht nur wegen seinerSanktionsgewalt, son<strong>de</strong>rn in erster Linie wegen seines unleugbaren Ordnungscharakters.Das positive Gesetz verpflichtet darum im Gewissen.Nun schaltet allerdings die im Gewissen verantwortete Gehorsamsleistungdie rationale Seite <strong>de</strong>s Gewissens nicht aus. Aus <strong>de</strong>r allgemeinenErkenntnis, daß die Gesellschaft eine positive Autorität braucht undEin- und Unterordnung <strong>de</strong>s einzelnen eine naturgesetzliche For<strong>de</strong>rungist, folgt noch keine blin<strong>de</strong> Unterwerfung. Doch schließt die grundsätzlicheAnerkennung <strong>de</strong>r positiven Autorität eine gewisse «globale»Unterordnung ein. Diese ist ethisch ausreichend begrün<strong>de</strong>t durch dieErkenntnis, daß die Macht legal erworben wur<strong>de</strong> und im Hinblick auf dieintellektuellen wie sittlichen Eigenschaften <strong>de</strong>s Machtträgers <strong>de</strong>r Gefahreines Mißbrauches entzogen ist. Die inhaltliche Überprüfung eines einzelnenGesetzesaktes ist, namentlich bei <strong>de</strong>r heutigen Kompliziertheit<strong>de</strong>r öffentlichen Fragen, im Regelfall eine Unmöglichkeit und kann im


Der Pflichtcharakter <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 131Interesse <strong>de</strong>r Rechtssicherheit auch nicht verantwortet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rseitsgibt es doch Fälle, wo das Gewissen <strong>de</strong>s einzelnen einen schwerenVerstoß gegen die Gerechtigkeit feststellen kann.Der einzelne kann einen solchen Verstoß feststellen dort, wo übertriebeneHärten aus <strong>de</strong>m Gesetzesgehorsam entstehen wür<strong>de</strong>n. Aristoteles12sprach hier von <strong>de</strong>r Epikie (Billigkeit). Da das Gesetz die allgemeineOrdnung im Auge hat, können durch die wörtliche Auslegungim einzelnen Fall ungerechte Auflagen entstehen, gegen welche das Gewissendie Gerechtigkeit für sich in Anspruch nimmt, in <strong>de</strong>r Überzeugung,daß <strong>de</strong>r Gesetzgeber an sich für je<strong>de</strong>n Fall gerecht han<strong>de</strong>ln wollte.Das Billigkeitsrecht ist darüber hinaus im positiven Recht selbst inkorporiertzur Entscheidung von Gesetzeslücken, d. h. von zweifelhaftenFällen, <strong>de</strong>ren Lösung nur durch Generalklauseln wie «Treu und Glauben» und « die guten Sitten » ange<strong>de</strong>utet wer<strong>de</strong>n kann. Allerdings wirdhierbei zunächst nicht auf die absolute Gerechtigkeitsfor<strong>de</strong>rung, son<strong>de</strong>rnauf das Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r zurückgegriffen. Auchin einer Situation, in <strong>de</strong>r keine Rechtslücken bestehen, wo aber <strong>de</strong>r einzelne<strong>de</strong>r Ansicht ist, daß <strong>de</strong>r Gesetzgeber unmöglich einen individuellenFall mit vom Rechtsunterworfenen so schwer empfun<strong>de</strong>ner Schärfe lösenwür<strong>de</strong>, dürfte die erste Orientierung an <strong>de</strong>r Billigkeit sich nicht unmittelbarauf absolute Gerechtigkeitsvorstellungen berufen, son<strong>de</strong>rn müßtezunächst das Rechts<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r Rechtsgenossen zum Maßstab nehmen.Ferner gibt es aber konkrete Fälle, wo das Gesetz nicht nur eineüberfor<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Auflage be<strong>de</strong>utet, son<strong>de</strong>rn direkt gegen die Gerechtigkeitverstößt. Der Wi<strong>de</strong>rspruch zur Gerechtigkeit ist z. B. in einem Gesetzzur Vertilgung lebensunwerten Lebens o<strong>de</strong>r einer bestimmten Rasse(Ju<strong>de</strong>nverfolgung) so evi<strong>de</strong>nt, daß man von je<strong>de</strong>m Untergebenen dieEinsicht in die Ungerechtigkeit erwarten darf. Zwar wird man auch hierein gewisses Maß soziologischer Beeinflussung <strong>de</strong>s Gewissens mit inRechnung ziehen müssen. Gera<strong>de</strong> was die Existenzberechtigung <strong>de</strong>s«lebensunwerten » Lebens angeht, ist das Gewissensurteil in <strong>de</strong>r Kulturgeschichte<strong>de</strong>r Menschheit sehr verschie<strong>de</strong>n gewesen 13 . Auch <strong>de</strong>r Rassismushat seine «ehrlich» meinen<strong>de</strong>n Verteidiger im Laufe <strong>de</strong>r Geschichtegefun<strong>de</strong>n. Trotz<strong>de</strong>m wird man zugeben müssen, daß ein Mensch, <strong>de</strong>r,wenn auch nur kurze Zeit, in einem zivilisierten Staatswesen gelebt hat,das natürliche Gewissen nicht so weit ertöten konnte, daß ihm die Ver-1 2Nikomachische Ethik V, 14.1 3Vgl. <strong>de</strong>n Art. « Euthanasie » mit <strong>de</strong>n Literaturhinweisen von G. ERMECKEin : Staatslexikon <strong>de</strong>r Görresgesellschaft, Bd. HI, Freiburg «1959, 149-153.10


132 Das positive Gesetznichtung einer an<strong>de</strong>ren Rasse als sittlich verantwortbares Ziel erscheint.Der soziologisch eingestellte Rechtsphilosoph wür<strong>de</strong> allerdings behaupten,daß nicht <strong>de</strong>r Rückgriff auf absolute, son<strong>de</strong>rn auf soziologisch bedingteNormen <strong>de</strong>n Entscheid gebe über verantwortbaren und nicht zuverantworten<strong>de</strong>n Gesetzesgehorsam. An<strong>de</strong>rseits ist <strong>de</strong>r zivilisierte Menschsich bewußt, daß seine kategorische Ablehnung <strong>de</strong>s Rassismus nichteigentlich aus <strong>de</strong>r soziologischen Erziehung, son<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>m Grundseines Gewissens stammt, das er dank <strong>de</strong>r zivilisatorischen Umweltnicht zum Verstummen gebracht o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>r ent<strong>de</strong>ckt hat. Zu guterLetzt müssen wir doch eine natürliche Veranlagung unserer praktischenVernunft zum Angelpunkt <strong>de</strong>s Strafverfahrens machen, so sehr wir <strong>de</strong>rsoziologischen Einbettung <strong>de</strong>s natürlichen Gewissens Rechnung tragen.Je<strong>de</strong>n Kontakt zwischen Gewissen und absoluter Gerechtigkeit abzuschnei<strong>de</strong>n,be<strong>de</strong>utete soviel wie die natürliche Basis zerstören, auf welcherdas Verhältnis von Mensch zu Mensch, vom Gesetzesunterworfenenzum Gesetz überhaupt erst verstehbar wird. Nur in <strong>de</strong>r Annahme, daßdas natürliche Gewissen in seiner Grundlage für alle die gleiche Wertweltumfaßt, kann die Gesellschaft es sich erlauben, das Recht <strong>de</strong>r Gewissensfreiheitzu proklamieren mit <strong>de</strong>r Konsequenz, daß ein einzelner in irgendwelchenbeson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n aus Gewissenspflicht das natürliche Billigkeitsrechtgegen <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s positiven Gesetzes in Anspruch nimmt.DasPönalgesetzDa das positive Gesetz im Gewissen verpflichtet, ist die ÜbertretungSün<strong>de</strong>. Diese Wahrheit wird allerdings heute durch die Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rkaum mehr zur Kenntnis genommen. Man betrachtet das positiveGesetz einzig als Institution zur Sanktion einer Ordnungswidrigkeit.Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße geahn<strong>de</strong>t. Der Charakter<strong>de</strong>r Schuld tritt hier zurück, wenngleich die Vorsätzlichkeit nichtaußer Acht bleibt. Die Geldbuße kann bei einer Ordnungswidrigkeitaus Vorsatz größer sein als bei einer Ordnungswidrigkeit aus Fahrlässigkeit14 . Doch wird <strong>de</strong>r Vorsatz selbst noch nicht notwendigerweise mitsittlicher Schuld verbun<strong>de</strong>n. Es interessiert <strong>de</strong>n Zollbeamten nicht, ob<strong>de</strong>r Schmuggler in seinem Gewissen belastet ist o<strong>de</strong>r nicht. Es genügtihm, daß er vorsätzlich verzollbare Ware geheim über die Grenze transportierenwollte. Für diese Tat gibt <strong>de</strong>r Beamte gemäß <strong>de</strong>n Verwaltungsvorschriftendie Geldbuße auf. Vom Gesetz her gesehen haben wir es mit1 4Vgl. das <strong>de</strong>utsche Kartellgesetz vom 27.7.1959, § 38.


Der Pflichtcharakter <strong>de</strong>s positiven Gesetzes 133einem reinen Pönalgesetz zu tun, d. h. einem Gesetz, <strong>de</strong>ssen Übertretungnur vom Vorsatz (im Sinne <strong>de</strong>s sog.«inneren » Tatbestan<strong>de</strong>s), nicht vomsubjektiven Gewissensvorwurf her beurteilt wird. Die Geldbuße hat darum<strong>de</strong>n Charakter einer Zweck-, nicht einer Sühnemaßnahme. Der Zweckist Aufrechterhaltung einer Ordnung auf <strong>de</strong>m einfachen Weg <strong>de</strong>r Verwaltungin Dingen, die so geringfügig sind, daß eine Untersuchung <strong>de</strong>r Schuldzu sozial unerträglichen, monströsen Gerichtsverfahren führen wür<strong>de</strong>.In <strong>de</strong>n religiösen Or<strong>de</strong>n bestehen ähnliche Einrichtungen. So heißtes in <strong>de</strong>n Konstitutionen <strong>de</strong>s Dominikaneror<strong>de</strong>ns 15 : «In <strong>de</strong>r Sorge umdie Einheit und <strong>de</strong>n Frie<strong>de</strong>n im Gesamtor<strong>de</strong>n wollen und erklären wir, daßunsere Regel und unsere Konstitutionen und die Anweisungen <strong>de</strong>r Kapitelund Oberen nicht unter Schuld o<strong>de</strong>r Sün<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn zur Übernahme<strong>de</strong>r für die Übertretungen ... vorgeschriebenen Strafen verpflichten».Rechtsphilosophisch ist aber das Problem schwieriger, als es auf<strong>de</strong>n ersten Blick scheint. Kann man angesichts <strong>de</strong>r Tatsache, daß dieOrdnung <strong>de</strong>s Zusammenlebens, und wäre es « nur» das richtige Parkeneines Autos, ein echtes sozialethisches Gebot ist, behaupten, eine positivrechtlicheBestimmung könne vorsätzlich ohne je<strong>de</strong> sittliche Schuldübertreten wer<strong>de</strong>n ? Gewiß wird das einzelne Gewissen dann und wann,vielleicht sehr oft, keinerlei Schuldgefühl empfin<strong>de</strong>n. Das Problem istaber, ob das Gesetz, welches aus Nützlichkeit und Zweckmäßigkeitvom Schuldcharakter <strong>de</strong>r Übertretung absieht, wirklich von <strong>de</strong>r Schulddispensieren könne. Das staatliche Gesetz kümmert sich weiter nicht umdiese Frage, läßt also das Problem offen ; aus diesem Grun<strong>de</strong> wird auchdas Gewissen nicht entlastet. In <strong>de</strong>n religiösen Or<strong>de</strong>n wird aber ausdrücklichin dieser Absicht das Pönalgesetz erlassen, um das Gewissen zu entlasten./. Messner stellt fest, nur <strong>de</strong>r Gesetzgeber könne die sittlicheGehorsamspflicht, d. h.« die sittlich bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft seines Gesetzes, aufhebendurch direkte o<strong>de</strong>r indirekte Erklärung seines Willens » 1 6 . Füruns stellt sich aber die Frage nach <strong>de</strong>m Grund, weshalb <strong>de</strong>r Gesetzgeberdas tun kann, obwohl er selbst nicht erster Schöpfer, son<strong>de</strong>rn nur Administratoreines ihm sittlich vorgegebenen Ordnungsauftrages ist.Rein theoretisch gesehen, müßte das reine Pönalgesetz als rechtsphilosophischesMonstrum bezeichnet wer<strong>de</strong>n, weil alle Gesetze Ordnungsanweisungensind im Hinblick auf die Erfüllung unseres Lebenszweckes.Auch dort, wo es um geringfügige Dinge geht, han<strong>de</strong>lt es sichan sich um eine echte Gewissensverpflichtung, die allerdings unter Um-1 51 6Constitutiones Fr. S. Ordinis Praed., Romae 1932, 32 § 1.Das Naturrecht, 356.


134 Das positive Gesetzstän<strong>de</strong>n naturgemäß geringfügig sein mag. An<strong>de</strong>rseits kann <strong>de</strong>r Gesetzgeberum <strong>de</strong>r Ordnung willen bestimmte Sektoren <strong>de</strong>s sozialen Han<strong>de</strong>lnsunter rein äußerliche Straf- o<strong>de</strong>r Bußverordnungen stellen. Einen typischenFall, <strong>de</strong>r zwar nicht in die Gesetzes-, son<strong>de</strong>rn nur in die allgemeineRechtsregelung gehört, haben wir in bestimmten Arten von Spielen,wo gemäß Vereinbarung <strong>de</strong>r einzelne <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn absichtlich überlistendarf, wenn er nur nicht ertappt wird. Der Gesetzgeber kann sich allerdingsnie dazu hergeben, Übertretungen von vornherein freizugeben,mit <strong>de</strong>r Einschränkung, daß er ertappte Übertretungen mit Buße belege.Er vermag aber wohl zur Verhütung größeren sittlichen Übels(z. B. in <strong>de</strong>n religiösen Or<strong>de</strong>n zur Verhütung von Gewissensskrupeln imHinblick auf <strong>de</strong>n allgemein supponierten Ernst <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r) die Gewissensbelastung<strong>de</strong>r Übertretung einzuklammern und nur die Verpflichtungzur Übernahme <strong>de</strong>r Buße ins Auge zu fassen. Es wür<strong>de</strong> sich in diesemFalle nicht um eine rein äußerliche Zweckmäßigkeit, etwa zur Verhütung<strong>de</strong>r Überlastung <strong>de</strong>s Gerichtswesens, han<strong>de</strong>ln, d. h. <strong>de</strong>r Gesetzgeberwür<strong>de</strong> die Schuldfrage nicht einfach nur unbeachtet lassen, son<strong>de</strong>rnpositiv ausschließen, soweit es in seiner Kraft <strong>de</strong>r Rechtsschöpfung Hegt.Der natürliche Sinn <strong>de</strong>s Gesetzes, d. h. die Ordnung <strong>de</strong>s Naturgesetzes,wäre auf diese Weise immer noch gewahrt, nämHch <strong>de</strong>n einzelnen Menschenanzuhalten, das Gemeinwohl nach Kräften aus persönHcher Verantwortungzu verwirklichen. Voraussetzung ist hierbei das grundsätzliche,in sittHcher Verantwortung gesprochene Ja zum Gemeinwohl <strong>de</strong>rGesellschaft. Von diesem kann <strong>de</strong>r Gesetzgeber nie dispensieren. Wennsich darum eine einzelne Übertretung gegen diese sozial-sittliche Grundhaltungverfehlt, z. B. im Falle, wo sie <strong>de</strong>m Motiv <strong>de</strong>r Gesetzesverachtungentspringt, ist sie naturgemäß Sün<strong>de</strong>. Da nützen alle Pönalgesetze nichts.Aus diesem Grund erklären die Konstitutionen <strong>de</strong>s Dominikaneror<strong>de</strong>ns,daß trotz ihres Pönalcharakters eine Verpflichtung unter Sün<strong>de</strong> dortvorliegt, wo es sich um ein praeceptum (= Verordnung o<strong>de</strong>r Befehl unterBerufung auf die Gelüb<strong>de</strong>, d. h. also auf die Gesamtordnung) o<strong>de</strong>r umdas letzte Motiv <strong>de</strong>r Unterwerfung (propter contemptum) han<strong>de</strong>lt.Allerdings muß man von <strong>de</strong>n heutigen staatlichen Gesetzen sagen,daß hier die Gewissensfrage nur offenbleibt, nicht ausdrücklich eingeschlossenist, daß also <strong>de</strong>r einzelne die vielfältigen Ordnungsstrafgesetzenicht einfachhin als Pönalgesetze im rechtsphilosophischen Sinne verstehendarf. Es kann aber nicht in <strong>de</strong>r Intention <strong>de</strong>s positiven GesetzesHegen, das Gewissen <strong>de</strong>r Menschen so stark zu belasten, daß das Lebenin <strong>de</strong>r Gemeinschaft die sittliche Schwungkraft verhert.


FÜNFTESKAPITELDIERECHTSSCHÖPFUNGIN DER RECHTSPRECHUNG


Die Entwicklung <strong>de</strong>r Rechtsnormen erfüllt sich in letzter Instanzim richterlichen Urteil. Es wäre Vermessenheit, wenn wir uns zum Zielesetzten, das gesamte Problem <strong>de</strong>r juristischen Logik und <strong>de</strong>r juristischenAnwendungsmetho<strong>de</strong>n aufrollen o<strong>de</strong>r gar lösen zu wollen. Einessteht fest: Alle Juristen, und es sind <strong>de</strong>ren unzählige, die über dasProblem <strong>de</strong>r Rechtsanwendung geschrieben haben, beweisen, daß esihnen darum geht, jene Logik und Metho<strong>de</strong> zu fin<strong>de</strong>n, die in allen Einzelfällennicht ad absurdum führt. Und <strong>de</strong>n meisten von ihnen liegt es amHerzen, jene Formulierung zu fin<strong>de</strong>n, die gerecht ist, gerecht allerdingsnicht nur im Hinblick auf <strong>de</strong>n einzelnen Fall, son<strong>de</strong>rn auch im Hinblickauf die Rechtsordnung im Gesamten, in welcher <strong>de</strong>r Rechtssicherheit eineentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle zufällt.Das logische Problem in <strong>de</strong>r GesetzesanwendungDer Jurist, <strong>de</strong>r einen Rechtsfall zu lösen hat, muß <strong>de</strong>n von ihm festgestelltenTatbestand unter einen Rechtssatz stellen, um zum Rechtsspruchzu kommen. Er bedarf zunächst eines Rechtssatzes, weil imRechtsstaat die vollziehen<strong>de</strong> Gewalt, d. h. die Verwaltung und dieRechtsprechung, an «Gesetz und Recht» gebun<strong>de</strong>n ist. Im Strafrechtlautet dieses Prinzip : nullum crimen sine lege. Eine Tat kann nach mo<strong>de</strong>rnerRechtsauffassung nur bestraft wer<strong>de</strong>n, wenn die Strafbarkeitgesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wur<strong>de</strong>. Es kann alsoniemand bestraft wer<strong>de</strong>n, weil er charaktermäßig als Spitzbube o<strong>de</strong>r Gaunererscheint, son<strong>de</strong>rn nur, wenn er die durch die « Tatbestandsmerkmale» eines Strafgesetzes umschriebenen Voraussetzungen erfüllt hat.Es bedarf also z. B. im Fall <strong>de</strong>s Mor<strong>de</strong>s einer klaren gesetzlichen Bestimmung<strong>de</strong>s Mor<strong>de</strong>s, sodann <strong>de</strong>r Beweiserhebung, daß <strong>de</strong>r Angeklagte<strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>s Mor<strong>de</strong>s erfüllt hat. Der Syllogismus wür<strong>de</strong> also etwafolgen<strong>de</strong>rmaßen lauten : Der Mord, d. h. die mit Überlegung, aus niedrigenBeweggrün<strong>de</strong>n wie Geschlechtslust, Habgier, hemmungslosem


138 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r RechtsprechungMachtstreben verübte Tötung, ist mit lebenslänglichem Zuchthaus zubestrafen. Dieser Satz ist, weil Rechtssatz, ein Sollsatz, auch wenn erinForm <strong>de</strong>r Aussage steht, etwa : Der Mord wird mit lebenslänglichemZuchthaus bestraft. Nun ergibt die Beweiserhebung, daß A einen Mordbegangen hat. Dieser Satz ist Feststellung einer Tatsache. Daraus wirdals Schlußfolgerung das konkrete Soll bestimmt: Also ist A mit lebenslänglichemZuchthaus zu bestrafen.Das logische Problem besteht nun darin, wie aus <strong>de</strong>m allgemeinenRechtssatz, <strong>de</strong>r ein Soll ausdrückt, und <strong>de</strong>r konstatieren<strong>de</strong>n Aussage<strong>de</strong>s Untersatzes sich ein Soll ergeben kann, nämlich daß A mit lebenslänglichemZuchthaus zu bestrafen ist.Das Problem ist für <strong>de</strong>n Juristen von <strong>de</strong>r logischen Seite her <strong>de</strong>swegenso schwierig, weil dieser sich 1. gegenüber <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Obersatzesan eine objektive Sinn<strong>de</strong>utung, nämlich die <strong>de</strong>s Gesetzes, haltenmuß (objektiv hier nicht in <strong>de</strong>m Sinne, wie man die objektive Auslegungvon <strong>de</strong>r subjektiven unterschei<strong>de</strong>t \ son<strong>de</strong>rn im Sinne von mehr o<strong>de</strong>rweniger losgelöst vom eigenen subjektiven Verwerfungsurteil), und 2. in<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Untersatzes nur rein erkennend, nicht wertfühlendvorgehen kann. Er mag persönlich aus sogenannter verstehen<strong>de</strong>r, einfühlen<strong>de</strong>r,also emotionaler Menschenkenntnis <strong>de</strong>r Überzeugung sein,daß A die Tat begangen hat. Ohne die Beweise <strong>de</strong>r äußeren Erfahrungenund zu<strong>de</strong>m jener Beweise, die prozessual vorgeschrieben sind, vermag er<strong>de</strong>n Tatbestand nicht als Rechtselement zu bejahen. Wie entsteht auseinem allgemeinen Sollsatz und einem Satz mit rein kognitiven Elementen<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Konklusion stehen<strong>de</strong> Sollsatz ? In welcher Weise wird <strong>de</strong>rUntersatz unter <strong>de</strong>n Obersatz subsumiert ? Ist <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Mor<strong>de</strong>sein Universale, sodaß eine echte Subsumtion im Sinne <strong>de</strong>r aristotelischenLogik vorgenommen wird, o<strong>de</strong>r grün<strong>de</strong>t sich die Gleichsetzung <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>nFalles mit <strong>de</strong>m gesetzlichen Begriff «Mord» nur darauf, daß<strong>de</strong>r Begriff Mord eine Menge von gleichartigen Einzelfällen ausdrückt,<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r neue «wesentlich» gleichgestellt wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r muß ?Wir können in einer rechtsphilosophischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung, in<strong>de</strong>r es mehr um die inhaltliche Seite <strong>de</strong>r Rechtsbildung von <strong>de</strong>n Normenzum konkreten Recht geht, nicht auf die gesamte logische Problematikeingehen, zumal hier noch die mathematische Logik Lösungsversucheangeboten hat, die zu erklären zu weit führen wür<strong>de</strong>. Es seien darumnur einige Hinweise gegeben.1Vgl. weiter unten.


Die vielfältige Aufgabe <strong>de</strong>s Richters im mo<strong>de</strong>rnen Rechts<strong>de</strong>nken 139Das Problem hängt von zwei Grun<strong>de</strong>instellungen ab : 1. Sind Seinund Sollen voneinan<strong>de</strong>r völlig getrennt, o<strong>de</strong>r wird das Sein in das Sollenaufgenommen ? 2. Gibt es ein Universale, das die Einzelfälle einschließtentwe<strong>de</strong>r analog o<strong>de</strong>r univok ?Wer auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ontologisch orientierten Ethik steht, mußdie erste Frage positiv beantworten. Das Soll kann <strong>de</strong>mnach inhaltlichdurch kognitives Verfahren analysiert wer<strong>de</strong>n, ohne daß es <strong>de</strong>n Charakter<strong>de</strong>s Solls verliert. Tatsächlich ist die Handlung selbst vorgeschriebeno<strong>de</strong>r verboten, nicht nur ihre Beziehung zur außenstehen<strong>de</strong>n Norm.Der Inhalt wird als rechtlich bezeichnet, nicht nur <strong>de</strong>ssen Beziehung zurRechtsnorm, sonst könnte <strong>de</strong>r Rechtsunterworfene es sich gemäß seinenpersönlichen Zwecken überlegen, ob er lieber die Strafe in Kauf nehmeals <strong>de</strong>n Gesetzesgehorsam. Wenn nämlich das Rechtliche nur die äußereBeziehung eines Tatbestan<strong>de</strong>s zu einer Rechtsnorm besagen wür<strong>de</strong>, dannwür<strong>de</strong> die Handlung in ihrer sittlichen Integrität nicht berührt.Wenn es aber <strong>de</strong>r Inhalt ist, welcher durch das Gesetz gesollt ist,dann kommt es weiterhin darauf an, daß man diesen im Sinne eines echtenUniversale auffaßt, welches bereits die Konkretisierungen in sichbegreift, um zu erkennen, daß die rechtliche Logik sich nicht aus <strong>de</strong>mSoll herausbegibt, so sehr das Beweisverfahren eine rein kognitive Operationist. Die Unterstellung eines Tatbestan<strong>de</strong>s unter das gesetzlicheSoll kann dann wi<strong>de</strong>rspruchslos erfolgen, wenn die Beweiserhebung dieinhaltlichen Bedingungen <strong>de</strong>s gesetzlichen Solls erfüllt. Wer <strong>de</strong>r Auffassungist, daß « Mord» ein Sammelbegriff von Einzelfällen sei, <strong>de</strong>nen<strong>de</strong>r neu vorliegen<strong>de</strong> Fall «wesentlich» gleichgestellt wer<strong>de</strong>n müsse, <strong>de</strong>rwird nicht darum herumkommen, zur Begründung <strong>de</strong>s « wesentlich » einwenigstens analoges Universale zu supponieren, welches die Einzelfälleimpliziert.Die vielfältige Aufgabe <strong>de</strong>s Richters im mo<strong>de</strong>rnen Rechts<strong>de</strong>nkenDas eigentliche rechtsphilosophische Problem <strong>de</strong>r richterlichenTätigkeit besteht in <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r Richter die Aufgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebersals causa secunda weiterführt o<strong>de</strong>r ob er nur gleichsam Übermittlerfertiger Rechtssätze ist.In <strong>de</strong>r primitiven Rechtsprechung, wo als Richter ein erfahrener,sittlich unta<strong>de</strong>liger, allgemeines Ansehen genießen<strong>de</strong>r Mensch fungiert,<strong>de</strong>r gemäß seiner Weisheit und seinem Gerechtigkeitsempfin<strong>de</strong>n Rechtspricht, verschmilzt inhaltlich die Tätigkeit <strong>de</strong>r Rechtsprechung mit <strong>de</strong>r


140 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r Rechtsprechung<strong>de</strong>r Gesetzgebung. Ein Unterschied zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechungbesteht hier nur darin, daß das Gesetz allgemeinen Charakterhat, während die richterliche Tätigkeit stets nur einen Einzelfall behan<strong>de</strong>lt.Vom Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Rechtsschöpfung aus ist aber <strong>de</strong>r Unterschiedunwesentlich. Ein solcher Richter schöpft unmittelbar aus <strong>de</strong>nselbenQuellen und benützt dieselben Normen <strong>de</strong>s Rechts wie <strong>de</strong>r Gesetzgeber.Schwieriger aber ist das Problem dort, wo eine sozial kontrollierbareRechtsprechung verlangt wird, eine Rechtsprechung, die an das geschriebeneGesetz gebun<strong>de</strong>n ist. Wir haben gesehen, daß <strong>de</strong>r Sinn <strong>de</strong>spositiven Gesetzes darin besteht, die Normen <strong>de</strong>r natürlichen Gerechtigkeitin eine solche Form zu gießen, daß daraus eine möglichst unbestreitbare,wirksame soziale Ordnungsregel entsteht. Nun kann naturgemäßkein Gesetz <strong>de</strong>rart ins einzelne gehen, daß je<strong>de</strong>r mögliche Fall unanfechtbarklar ausgesprochen wür<strong>de</strong>. Die Allgemeinheit <strong>de</strong>r gesetzlichen Ausdrucksweiseist eine menschliche Notwendigkeit. Es bedarf darum einerInstanz, welche <strong>de</strong>n gesetzlichen Rechtssatz in eine ganz konkreterechtliche Anweisung umformt, die auf <strong>de</strong>n Einzelfall zugeschnitten ist.Die richterliche Tätigkeit erschöpft sich also nicht in <strong>de</strong>r Beweiserhebung.Sie offenbart ihre Qualität eigentlich erst in <strong>de</strong>r Lösung <strong>de</strong>rFrage, ob und wie <strong>de</strong>r Tatbestand unter <strong>de</strong>n Rechtssatz subsumiertwer<strong>de</strong>n kann. Hierzu bedarf es also <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s Rechtssatzesselbst. Daß <strong>de</strong>r Richter rechtsschöpferisch tätig wird, beweist die Tatsache,daß die Gesetze selbst dann und wann <strong>de</strong>n Richter durch « kann »-Formulierungen auffor<strong>de</strong>rn, das konkret Gerechte selbst zu fin<strong>de</strong>n, soz. B. wenn es im Gesetz heißt, daß ein Täter beim Vorliegen von dreiStraftaten, wenngleich noch nicht bestraft, als Gewohnheitsverbrecherangesehen und mit erhöhter Strafe belegt wer<strong>de</strong>n kann 2 . Ebenso wirddas Urteilsvermögen <strong>de</strong>s Richters aufgerufen, wenn von ihm verlangtwird, bei «<strong>de</strong>r Bemessung einer Geldstrafe ... die wirtschaftlichen Verhältnisse<strong>de</strong>s Täters zu berücksichtigen» 3 . Der Richter muß im konkretenFall mit seinem Werturteil maßgeblich Stellung nehmen, ob <strong>de</strong>rZeigefinger ein « wichtiges Glied <strong>de</strong>s Körpers » ist, ob die Äußerung einesLästerers «gotteslästerlich» o<strong>de</strong>r eine religiöse Überzeugung «beschimpfend» war, in welchen Fällen Verschul<strong>de</strong>n gegen die Ehetreueals «schwere» Eheverfehlungen zu bezeichnen sind, welche Ehe als23Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch § 20a.A. a. O. § 27c.


Die vielfältige Aufgabe <strong>de</strong>s Richters im mo<strong>de</strong>rnen Rechts<strong>de</strong>nken 141« zerrüttet », wann ein Vertrag als «gegen die guten Sitten » verstoßendanzusehen ist usw. Die völkerrechtliche «clausula rebus sie stantibus »,gemäß welcher Vereinbarungen nur so lange Bestand haben, als die zuihrem Zustan<strong>de</strong>kommen maßgeben<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> fortbestehen, verlangtvom Richter vernünftige Beurteilung, wann im einzelnen die Umstän<strong>de</strong>sich wesentlich geän<strong>de</strong>rt haben. Gera<strong>de</strong> die vom Wertempfin<strong>de</strong>nher geprägten juristischen Begriffe bedürfen einer Konkretisierung, dievon einer neuen Wertentscheidung abhängt. Das Gesetz schreibt <strong>de</strong>mStrafrichter die Berücksichtigung mil<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> vor. Die Ausführungdieses Auftrages verlangt vom Richter ein großes Maß nicht nur<strong>de</strong>r Menschenkenntnis, son<strong>de</strong>rn auch selbständiger Wertung. Der Grundsatz<strong>de</strong>r freien Beweisführung, gemäß welchem <strong>de</strong>r Richter nach seinemin <strong>de</strong>n Verhandlungen gewonnenen Gesamteindruck entschei<strong>de</strong>n soll,ob eine tatsächliche Behauptung für wahr o<strong>de</strong>r nicht wahr zu erachtensei, zeigt <strong>de</strong>utlich, wie wesentlich die praktische Vernunft <strong>de</strong>s Richtersin <strong>de</strong>r konkreten Rechtsbildung eingesetzt wird. Beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich wirddieser Sachverhalt dort, wo die Entscheidung <strong>de</strong>m freien Ermessen <strong>de</strong>sRichters anheimgestellt ist. Der Begriff <strong>de</strong>s Ermessens ist allerdings sehrumstritten. Wir brauchen uns hier darauf weiter nicht einzulassen. Essei nur darauf hingewiesen, daß die Juristen zwischen «Tatbestandsermessen» und « Rechtsfolgeermessen » unterschei<strong>de</strong>n. Im Tatbestandsermessengeht es um die Frage, ob <strong>de</strong>r Tatbestand unter einen Rechtssatzsubsumiert wer<strong>de</strong>n kann o<strong>de</strong>r nicht. Wenn z. B. das Gesetz vorschreibt,daß die Erteilung o<strong>de</strong>r das Versagen <strong>de</strong>r Genehmigung eines Verkehrsunternehmensvom «öffentlichen Interesse» abhängt, dann muß imEinzelfall entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, inwieweit das öffentliche Interesse durchein zu grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Transportunternehmen geschädigt wür<strong>de</strong> (Tatbestandsermessen).Wenn dagegen das Gesetz erklärt, daß die VerwaltungAuslän<strong>de</strong>rn das Kolportieren verbieten kann, dann liegt ein « Rechtsfolgeermessen» vor. Denn in diesem Falle wägt die Verwaltung in selbständigempraktischem Urteil <strong>de</strong>n Sachverhalt ab, während im vorherigen nurdie Frage untersucht wird, inwieweit <strong>de</strong>r Tatbestand (die zu grün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Transportfirma) <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>s Gesetzes, im angegebenen Beispiel <strong>de</strong>m« öffentlichen Interesse », entspricht o<strong>de</strong>r nicht. Die Verwaltung amtetgewissermaßen als causa prima <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung, wenigstensim Raum ihres Ermessens. Es han<strong>de</strong>lt sich also, streng im Ermessensbereichgesehen, nicht um eine Gesetzesauslegung, son<strong>de</strong>rn um eine originäre,allerdings durch das Gesetz bevollmächtigte, Rechtssetzung.Bereits aus <strong>de</strong>m Studium <strong>de</strong>r Funktion <strong>de</strong>s heutigen Richters ergibt


142 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r Rechtsprechungsich also, daß die richterliche Tätigkeit sich nicht in <strong>de</strong>r streng gefaßtenAuslegung von Gesetzen erschöpft. Ein beson<strong>de</strong>rer Fall eigener rechtsschöpferischerTätigkeit, die nicht mit <strong>de</strong>m freien Ermessen zu verwechselnist, ist die Auffüllung von Gesetzeslücken, d. h. die Lösung vonEinzelfällen, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen waren. DieseFunktion hält sich aber doch immer noch innerhalb <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung,da hier <strong>de</strong>r Analogieschluß eine be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Rolle spielt.Das Problem einer Auslegung stellt sich also dort, wo <strong>de</strong>r Richteran das geschriebene Gesetz gebun<strong>de</strong>n ist mit <strong>de</strong>r Aufgabe, <strong>de</strong>m Gesetzentsprechend das Konkrete zu fin<strong>de</strong>n, wo er also einerseits interpretieren,an<strong>de</strong>rseits aber doch das konkrete Soll neu fin<strong>de</strong>n muß, weil das Konkretenie gleich <strong>de</strong>m Universalen ist, so sehr es in diesem enthalten seinmuß und nur so Recht sein kann.Welches ist die richterliche Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung ? DieJuristen haben mit diesem Problem seit Jahrhun<strong>de</strong>rten gerungen. DieGeschichte <strong>de</strong>s römischen Rechts legt hierfür eindrucksvolles Zeugnis ab.Eine Patentlösung wird wohl nie gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können, weil 1. dieeinzelnen Gesetzesvorschriften hinsichtlich <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Explikation vielzu mannigfaltig sind, weil 2. vielleicht gleichgradig explizierte Gesetzeganz verschie<strong>de</strong>ne Anfor<strong>de</strong>rungen an die praktische Vernunft <strong>de</strong>s Richtersstellen, nämlich das eine Mal <strong>de</strong>n Fall nach rein <strong>de</strong>skriptiven Maßstäbenzu beurteilen (z. B. die Erklärung, wo <strong>de</strong>r Begriff «Tod», «frei»usw. noch anwendbar ist), das an<strong>de</strong>re Mal normativ vorzugehen (z. B.in <strong>de</strong>r Feststellung, was «unzüchtig»ist), und weil 3. die einzelnen Gesetzeganz verschie<strong>de</strong>nen Zwecken dienen. So ist das Prozeßrecht typischdurch <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r Rechtssicherheit gekennzeichnet. Es kann alsohier nicht in erster Linie auf die materiale Gerechtigkeit ankommen,weil sonst keine Ordnung möglich wäre. Wenn einer z. B. gegen einenihm zugestellten Zahlungsbefehl <strong>de</strong>shalb keinen Wi<strong>de</strong>rspruch erhebt,weil er überhaupt keine Schul<strong>de</strong>n hat und <strong>de</strong>r angebliche Gläubigerihm völlig unbekannt ist, ist er trotz<strong>de</strong>m zur Leistung gezwungen, fallser nicht zahlt. Die Rechtssicherheit verlangt diese Regelung, <strong>de</strong>nn sonstkönnte überhaupt kein echter Gläubiger zu seinem Recht kommen,wenn es ihm verboten wäre, zu vollstrecken, einzig weil <strong>de</strong>r Schuldnerkeinen Wi<strong>de</strong>rspruch gegen <strong>de</strong>n Zahlungsbefehl erhebt. 4. schließlich istals Grund für die Unmöglichkeit einer Patentlösung die Disproportionzwischen Gesetz und Richterstand o<strong>de</strong>r, noch allgemeiner gesagt, zwischenGesetz und sozialethischer Verfassung <strong>de</strong>r Gesellschaft zu beachten.Die Gesetze müssen, wie wir noch sehen wer<strong>de</strong>n, bereits im Hinbück


Die Funktion <strong>de</strong>s Richters im Sinne <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung 143auf die richterliche Praxis formuliert wer<strong>de</strong>n. Dort, wo auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>neines allgemeinen hohen rechtlichen Denkens <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>r Richterstandsich durch allseitige Bildung, durch gesun<strong>de</strong> Traditionstreue,durch tiefverwurzeltes rechtliches Denken im Sinne <strong>de</strong>r freien Personenwür<strong>de</strong>,nicht zuletzt durch unanfechtbare und unbestechliche sittlicheStärke auszeichnet, kann <strong>de</strong>r Gesetzgeber sich mit allgemeineren Formulierungenbegnügen und die Konkretisierung <strong>de</strong>m gesetzlich orientiertenErmessen <strong>de</strong>s Richters überlassen.Gera<strong>de</strong> dieser zuletzt ausgesprochene Gedanke weist darauf hin,daß man nicht einfachhin von einer Auslegungsmetho<strong>de</strong> als solchersprechen kann, daß es rechtsphilosophisch vielmehr zunächst daraufankommt, vom überzeitlichen Sinn <strong>de</strong>s positiven Gesetzes her die Funktion<strong>de</strong>s Richters zu über<strong>de</strong>nken und erst von da aus dann an die Auslegungsmetho<strong>de</strong>unserer heutigen Gesetze zu gehen, wobei bei <strong>de</strong>m Begriff<strong>de</strong>s Gesetzes unserer Zeit daran zu <strong>de</strong>nken ist, daß zwischen <strong>de</strong>mangelsächsischen und <strong>de</strong>m kontinentalen Gesetzes<strong>de</strong>nken ein be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>rUnterschied besteht, <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Auslegungslehre wirksam wird.Die Funktion <strong>de</strong>s Richtersvom Sinn <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung aus betrachtetDer rechtsphilosophische Weg zum positiven Gesetz ging von <strong>de</strong>rFor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Naturgesetzes aus, die natürlichen Prinzipien zu konkreten,wirksamen Ordnungsnormen umzugestalten. Wenngleich diepraktische Vernunft in <strong>de</strong>r Lage ist, die Natur <strong>de</strong>r Sache auch im Konkretenzu ermitteln, so ist diese eben doch erst Recht, wenn sie als wirksamesoziale Norm aufgetragen wird. Die positive Rechtssetzung erfülltnun diese Funktion, <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache <strong>de</strong>n sozialen Normcharakter zuverleihen. Es war aber bisher nur ein Stück <strong>de</strong>r positiven Rechtssetzungbesprochen wor<strong>de</strong>n, nämlich jener Teil, <strong>de</strong>r sich im Gesetz realisiert.Und übrigens haben wir <strong>de</strong>n eigentlichen Sinn <strong>de</strong>s positiven Gesetzes,streng als Gesetz gefaßt im Unterschied zur richterlichen Entscheidung,noch gar nicht ausreichend erkannt. Denn es war im Grun<strong>de</strong> nur von <strong>de</strong>rpositiven Rechtssetzung im allgemeinen die Re<strong>de</strong>, wenngleich mehr o<strong>de</strong>rweniger im Hinblick auf das positive Gesetz. Das positive Gesetz führtuns noch nicht an jenen Punkt, <strong>de</strong>r als Ziel <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildungvom Naturgesetz vorgezeichnet ist, da je<strong>de</strong>s Gesetz naturgemäß stetsnur universalen Charakter hat. Man erkennt also, daß darüber hinaus


144 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r Rechtsprechungeine weitere positive Rechtsschöpfung notwendig wird, die nur durch<strong>de</strong>n Richter vollzogen wird. Von dieser Sicht aus muß man also <strong>de</strong>mRichter grundsätzlich die Rolle echter Rechtsschöpfung zusprechen.Das erhellt schon daraus, daß das geschriebene Gesetz keine absolute Notwendigkeitist. Die Erfüllung <strong>de</strong>r naturgesetzlichen For<strong>de</strong>rung nachpositiver Rechtsschöpfung wäre auch <strong>de</strong>nkbar durch die unmittelbareTätigkeit <strong>de</strong>s Richterstan<strong>de</strong>s. Je mehr aber um <strong>de</strong>r Gesamtordnung willen,z. B. zur Stabilisierung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaft, zurAbriegelung von rein subjektiven und einseitigen Entscheidungen <strong>de</strong>sRichters, also kurz gesagt zur Verwirklichung <strong>de</strong>r Rechtssicherheit imGesellschaftskörper, eine Kontrolle <strong>de</strong>r richterlichen Entscheidung durchdie Öffentlichkeit notwendig wird, um so mehr muß die positive Rechtsbildungdurch das geschriebene Gesetz vorbereitet wer<strong>de</strong>n. Das positiveGesetz erfüllt darum seiner Natur nach die Aufgabe, die richterlicheRechtsschöpfung abzustecken. Es erhebt sich somit die Frage, wie groß<strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r freien Rechtsschöpfung <strong>de</strong>s Richters im Vergleich zumpositiven Gesetz noch sei.Der naturrechtlich eingestellte Rechtsphilosoph könnte nun versuchtsein, zu argumentieren, <strong>de</strong>r Richter stehe unmittelbar im Dienst<strong>de</strong>s Naturgesetzes, da die gesamte Rechtsbewandtnis <strong>de</strong>s positiven Gesetzessich aus <strong>de</strong>m Naturgesetz ableite. Ohne weiteres wird man diesenGedankengang nicht zurückweisen können. An<strong>de</strong>rseits müssen wir unsaber fragen, ob dieser Dienst am Naturgesetz darin besteht, in je<strong>de</strong>mEinzelfall die materiale Gerechtigkeit zu erfüllen, o<strong>de</strong>r vielmehr darin,das Ordnungsgefüge als Ganzes im Auge zu behalten, in welchem dieRechtssicherheit eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle spielt. Es ist zu beachten,daß die Rechtssicherheit, von <strong>de</strong>r wir hier sprechen, nicht etwa nur dieRechtssicherheit <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung im allgemeinen ist, von<strong>de</strong>r bereits die Re<strong>de</strong> war und die darin besteht, daß eine allgemein gehalteneNorm, wie sie das Naturgesetz immer ist, in konkret wirksameForm gebracht wird. Diese allgemeine Rechtssicherheit könnte sich,wie gesagt, auch unmittelbar durch einen Richterstand ohne geschriebenesGesetz verwirklichen lassen. Die Rechtssicherheit, die für dasgeschriebene Gesetz charakteristisch ist, be<strong>de</strong>utet zusätzlich : Öffentlichkeitund Solennität <strong>de</strong>r positiven Rechtsentscheidung, wodurch eine,zwar nicht autoritative, aber kognitive Überprüfung <strong>de</strong>r richterlichenEntscheidung möglich wird. Auch diese Rechtssicherheit ist ein Gerechtigkeitsanliegen,so sehr sich aus ihrer Pflege da und dort Verstößegegen die materiale Gerechtigkeit ergeben mögen. Ohne Kompromiß


Die Funktion <strong>de</strong>s Richters im Sinne <strong>de</strong>r positiven Rechtsbildung 145läßt sich eine konkrete soziale Ordnung nicht verwirklichen. Die menschlicheErkenntnis ist zu beschränkt und die Menschen selbst sind zu verschie<strong>de</strong>n,als daß alle Ansprüche, auch die gerechten, sich erfüllen ließen.Dazu kommt noch die unabweisbare Tatsache, daß je<strong>de</strong>r Mensch zuerstsein Eigenwohl und nicht das Gemeinwohl sucht, sodaß von <strong>de</strong>r Ganzheit<strong>de</strong>r Gesellschaft her <strong>de</strong>m einzelnen gegenüber ein gewisses Mißtrauengerechtfertigt ist. Die Gesamtordnung wird darum die materiale Gerechtigkeitgegenüber <strong>de</strong>m Individuum nicht hinter das Anliegen <strong>de</strong>rRechtssicherheit stellen können. Die solenne Formalität <strong>de</strong>r rechtlichenTatbestän<strong>de</strong> ist ein unverzichtbarer Wert für die freiheitlich organisierteGesellschaft. Sie schafft <strong>de</strong>n rechtlichen Ernst <strong>de</strong>r Parteien, gibt dieGrundlage ab für <strong>de</strong>n echten Beweis und ermöglicht so erst die öffentlicheDiskussion. Das positive Gesetz muß allerdings trotz seines Strebensnach öffentlicher Rechtssicherheit die nötigen Ventile einbauen, um,soweit es möglich ist, die materialen Ungerechtigkeiten zu bannen. Ausdiesem Grun<strong>de</strong> erkennen die Gesetze nach altem Vorgang die Möglichkeit<strong>de</strong>r Konvaleszenz ex aequitate dort, wo im Zivilrecht bei Formenverstoßdie Nichtigkeit <strong>de</strong>r Willenserklärung angeordnet und sanktioniert wur<strong>de</strong>.Es ist aber klar, daß die Wie<strong>de</strong>reinsetzung <strong>de</strong>r materialen Gerechtigkeitihrerseits um <strong>de</strong>r Rechtssicherheit willen durch das positive Gesetz geregeltsein muß, sobald die konkrete Rechtsbildung nicht mehr Aufgabeeines nach seiner eigenen Rechtsfindung praktizieren<strong>de</strong>n Richterstan<strong>de</strong>sist. Der Richter erfüllt <strong>de</strong>mnach die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Naturgesetzes nurin Funktion zum positiven Gesetz.An<strong>de</strong>rseits ist folgen<strong>de</strong>s zu berücksichtigen : 1. Das positive Gesetzist eine Verlängerung <strong>de</strong>s Naturgesetzes. Es kann also von spontanen,natürlichen Ordnungsvorstellungen nicht absehen. Wo es diese verletzt,kann es nicht Recht sein. 2. Je<strong>de</strong>s normale Glied <strong>de</strong>r Gesellschaft besitztallgemeine spontane Werturteile, und erst recht muß <strong>de</strong>r Richter siebesitzen, sodaß ein offensichtlicher Verstoß eines positiven Gesetzesgegen diese spontanen Ordnungsvorstellungen nicht bin<strong>de</strong>n kann, nochdarf. Bei aller Bevorzugung <strong>de</strong>s positiven Gesetzes gegenüber irgendwelchensubjektiven Normenbildungen sind je<strong>de</strong>r positiven Rechtsbildungdurch das natürlich-spontane Wert<strong>de</strong>nken äußerste Grenzen gesetzt,die darum auch das positive Gesetz niemals überschreiten kann, ohne<strong>de</strong>n Normcharakter zu verlieren. Hier steht also <strong>de</strong>r Richter unmittelbarim Dienste <strong>de</strong>s Naturgesetzes. Daß dadurch kein Dualismus entsteht,wird je<strong>de</strong>r erkennen, <strong>de</strong>m die natürliche Rechtsgrundlage jedwe<strong>de</strong>rpositiven Rechtsbildung einleuchtet.


146 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r RechtsprechungDer recht verstan<strong>de</strong>ne «Positivismus» <strong>de</strong>r Rechtsauslegung hatalso zunächst <strong>de</strong>n Vortritt. Die Rückorientierung an Naturrechtsnormenist nur dort statthaft, wo das Gesetz nichts formuliert hat o<strong>de</strong>r wo einoffenkundiger Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>n natürlich-spontanen Ordnungsnormenvorliegt.Allerdings ist damit das Problem <strong>de</strong>r Auslegung noch lange nichterschöpft. Denn <strong>de</strong>r «Positivismus», von <strong>de</strong>m bisher die Re<strong>de</strong> war,besagt nur soviel, daß das positive Gesetz gegenüber irgendwelchenfreien Gerechtigkeitsüberlegungen <strong>de</strong>n Vorzug hat. Es ist aber noch nichterklärt, wie die Unbestimmtheit <strong>de</strong>s Gesetzes, das immer allgemeinenCharakter hat, aufzulösen sei. Nach welcher Richtung hin hat die Auslegungzu erfolgen, nach <strong>de</strong>m reinen Wortlaut o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>sGesetzes und hier wie<strong>de</strong>rum nach <strong>de</strong>r subjektiven Intention <strong>de</strong>s Gesetzgeberso<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m objektiven Sachverhalt, <strong>de</strong>r im Gesetz formuliertist ?Die Auslegungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Juristen in rechtsphilosophischer ÜberlegungDa, wie schon öfters gesagt, je<strong>de</strong>s Gesetz in <strong>de</strong>r Allgemeinheit verbleibt,wird die rechtsschöpferische Tätigkeit <strong>de</strong>s Richters niemals verschwin<strong>de</strong>nkönnen. Diese ist aber in bestimmte Bahnen geleitet durchdas geschriebene Gesetz. Es ist nun für <strong>de</strong>n Gesetzgeber eine Ermessensfrage,wie weit er die Perfektion in <strong>de</strong>r schriftlichen Nie<strong>de</strong>rlegung treibenwill. Wenngleich das geschriebene Gesetz <strong>de</strong>n kulturellen Hochstan<strong>de</strong>iner Gesellschaft beweist, so ist an<strong>de</strong>rseits doch an das Gleichgewichtzu <strong>de</strong>nken zwischen <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>r Sicherheit und <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r materialenGerechtigkeit. Im Grun<strong>de</strong> kommt es darauf an, daß die Richter so vielGerechtigkeitssinn sowohl für <strong>de</strong>n Einzelfall als auch für die Rechtsordnungim gesamten besitzen, um einen beengen<strong>de</strong>n Perfektionismus <strong>de</strong>sgeschriebenen Gesetzes überflüssig zu machen. Je<strong>de</strong>nfalls muß erstesAnliegen <strong>de</strong>s Richters sein, <strong>de</strong>n Sinn <strong>de</strong>s geschriebenen Gesetzes zu erfüllen.Dieser wird nun gemäß <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong>nlehre <strong>de</strong>r richterlichen Auslegungin mehrfacher Weise ermittelt:1. durch grammatikalische Auslegung, d. h. durch Ermittlung <strong>de</strong>sWortsinnes. Aristotelisch wür<strong>de</strong> diese <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finitionentsprechen, d. h. <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s usus loquendi, wobei<strong>de</strong>r usus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gesetzes sein muß. So muß <strong>de</strong>r Richter einen Überbückgewinnen über <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gebrauch <strong>de</strong>s Wortes «Besitz»,ii Eigentum», « Öffentlichkeit» usw.


Die Auslegungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Juristen 1472. Im Zusammenhang damit steht die logisch-systematische Interpretation,welche unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Grundsätze<strong>de</strong>s Gesetzes und <strong>de</strong>s Rechtsstaates überhaupt nach <strong>de</strong>m Sinn <strong>de</strong>r Rechtssätzesucht. Diese Metho<strong>de</strong> hat ihre Auswirkungen zugleich auch auf dieDefinitionen <strong>de</strong>r im Gesetz gebrauchten Begriffe. Wenn dadurch einBegriff verengt wird, spricht man von restriktiver, wenn er erweitertwird, von extensiver Auslegung. Wenn z. B. im Hinblick auf einen konkretenFall, <strong>de</strong>r im Gesetz selbst nicht ausdrücklich vorgesehen istund auch in <strong>de</strong>r Rechtspraxis bisher nicht aufgetaucht war, <strong>de</strong>r Begriff<strong>de</strong>r «Hehlerei» angewandt wer<strong>de</strong>n soll, dann wird <strong>de</strong>r Richter auf<strong>de</strong>n Zusammenhang mit <strong>de</strong>n allgemeinen Teilnahmebestimmungen, mit<strong>de</strong>r Begünstigung, mit Betrug und Erpressung usw., überhaupt mit <strong>de</strong>rprivatrechtlichen Eigentumsordnung im gesamten zurückgreifen müssen.Es wird also weithin von <strong>de</strong>n im Gesetz sich fin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Analogien Gebrauchgemacht. Der Analogieschluß wird dabei ergänzt durch das argumentume contrario.3. Die teleologische Auslegung. Diese überkreuzt sich in vielem mit <strong>de</strong>rlogisch-systematischen. Es wer<strong>de</strong>n die Zwecke untersucht, welche durch<strong>de</strong>n Rechtssatz verfolgt wer<strong>de</strong>n. Im Grun<strong>de</strong> ist das gesamte Gesetzteleologisch, da es eine Lebensordnung aufstellen will. Eine logisch-systematischeUntersuchung kann daher von <strong>de</strong>r Teleologie nicht absehen.An<strong>de</strong>rseits kommt in dieser Auslegungsmetho<strong>de</strong> doch ein beson<strong>de</strong>rerGesichtspunkt zur Geltung, nämlich eine gewisse Lösung vom Wortsinnzugunsten <strong>de</strong>r sozialen Realität. Hier entsteht nun <strong>de</strong>r Streit, ob <strong>de</strong>rsubjektiv vom Gesetzgeber intendierte Sinn (subjektive Metho<strong>de</strong>) o<strong>de</strong>rdie durch <strong>de</strong>n Rechtssatz zu regeln<strong>de</strong> Natur <strong>de</strong>r Sache (objektive Theorie)im Vor<strong>de</strong>rgrund stehe. Bei Thomas von Aquin wird im Anschluß anAristoteles die Intention <strong>de</strong>s Gesetzgebers stark unterstrichen (subjektiveMetho<strong>de</strong>). Allerdings war Thomas entsprechend seiner Auffassung von<strong>de</strong>r Abhängigkeit <strong>de</strong>s positiven Gesetzes vom Naturgesetz <strong>de</strong>r Überzeugung,daß <strong>de</strong>r Gesetzgeber selbst die Natur <strong>de</strong>r Sache treffen wollte,so daß die subjektive Metho<strong>de</strong> zur objektiven hinüberleitet. Daraus erklärtsich die Auffassung von <strong>de</strong>r Epikie, die <strong>de</strong>m Gesetzes unterworfenenerlaubt, in Härtefällen nicht <strong>de</strong>m Wortlaut, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m «Sinn» <strong>de</strong>sGesetzes zu folgen, <strong>de</strong>r zwar zunächst die Intention <strong>de</strong>s Gesetzgebers,in <strong>de</strong>r tieferen Begründung aber die Natur <strong>de</strong>r Sache ist. Die objektiveMetho<strong>de</strong> kann die Natur <strong>de</strong>r Sache nach <strong>de</strong>n unabän<strong>de</strong>rlichen,« ewigen »Normen <strong>de</strong>s Naturgesetzes, d. h. <strong>de</strong>n absoluten Sittengesetzen, aberauch nach <strong>de</strong>n empirisch erfahrbaren Rechtsnormen, d. h. <strong>de</strong>n Rechtsli


148 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r Rechtsprechungquellen, beson<strong>de</strong>rs nach <strong>de</strong>m Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaft untersuchen.Als klassisches Beispiel sei nochmals auf die <strong>de</strong>utsche Auseinan<strong>de</strong>rsetzungüber die Gleichberechtigung von Mann und Frau in <strong>de</strong>r Ehehingewiesen, wo die Naturrechtler sich für eine Orientierung am Wesen<strong>de</strong>r Ehe und damit für die Autorität <strong>de</strong>s Mannes in <strong>de</strong>r Ehe einsetzten,während die soziologisch orientierten Juristen <strong>de</strong>r Überzeugung waren,daß gemäß unserem heutigen Rechtsempfin<strong>de</strong>n die Frau <strong>de</strong>m Mann nichtnur in <strong>de</strong>r Politik, son<strong>de</strong>rn auch in <strong>de</strong>r Ehe gleichgestellt wer<strong>de</strong>n müsse.Die dritte Auslegung, die ebenfalls in Diskussion war, welche auf <strong>de</strong>mnackten Wortsinn <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Grundgesetzes fußte, gehört in diegrammatikalische Interpretation.Dem Juristen mag die Frage nach <strong>de</strong>r je und je erfor<strong>de</strong>rlichen Anwendungeiner dieser Metho<strong>de</strong>n sich ausnehmen wie ein rein wissenschaftlichesBemühen, in die rechtliche Relevanz eines Tatbestan<strong>de</strong>s einzudrängen.Und doch ist diese kognitive Anstrengung nur zu leisten durcheine praktische Vernunft, die geführt wird vom appetitus rectus, d. h.von einem Gewissen, das getragen ist von <strong>de</strong>m sittlichen Willen, eingerechtes Urteil zu fällen. Allerdings i<strong>de</strong>ntifiziert sich <strong>de</strong>r Richter mit<strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s geschriebenen Gesetzes, um von da aus im Urteilgerecht zu sein. Nun steht aber je<strong>de</strong> Gesetzgebung in Funktion zu unseremallgemeinen Gerechtigkeitsstreben. Der Richter wird sich also, wenn erwirklich <strong>de</strong>n tieferen Sinngrund <strong>de</strong>s Gesetzes erfassen will, vom ethischenBemühen leiten lassen müssen, gerecht im Vollsinn <strong>de</strong>s Wortes, d. h.im Sinne <strong>de</strong>r menschlichen Vollverantwortung gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaftzu sein. Der Gesetzgeber muß vom Richter diese sittliche Haltung erwarten,sonst dürfte er in keiner Weise <strong>de</strong>r Billigkeit Raum geben,die freie Beweisführung zulassen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Richter bzw. <strong>de</strong>r Verwaltungin einzelnen Fällen das freie Ermessensurteil anheimstellen, vielmehrmüßte er einen unmenschlichen und sogar hoffnungslosen Perfektionismusin <strong>de</strong>r Formulierung <strong>de</strong>r Gesetze anstreben.Der Richter wen<strong>de</strong>t also die verschie<strong>de</strong>nen Auslegungsmetho<strong>de</strong>ngera<strong>de</strong> um <strong>de</strong>r Gesetzesgerechtigkeit willen aus <strong>de</strong>m Habitus <strong>de</strong>r Gerechtigkeit,aus <strong>de</strong>m durch persönliche sittliche Haltung vervollkommnetennatürlichen Gewissen an. Die Entscheidung, welche Metho<strong>de</strong> imEinzelfall die treffen<strong>de</strong> ist, wird zunächst vom positiven Gesetz her bestimmt,ist also nicht <strong>de</strong>r freien Rechtsbildung überlassen. Wie weit nundie Intention <strong>de</strong>s historischen Gesetzgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r objektive Sinn imVor<strong>de</strong>rgrund steht, entschei<strong>de</strong>t das am Rechtsbewußtsein <strong>de</strong>r Gesellschaftorientierte Gewissen <strong>de</strong>s Richters. Eine grundsätzliche Alter-


Die Auslegungsmetho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Juristen 149native aufstellen zu wollen : entwe<strong>de</strong>r subjektive o<strong>de</strong>r objektive Metho<strong>de</strong>,wi<strong>de</strong>rspräche <strong>de</strong>r Wesensaufgabe <strong>de</strong>s Richters. Der Richter kann seinenDienst am Recht nur erfüllen, wenn er seine Treue zum positiven Gesetzaus seinem sittlichen Einsatz für die Gerechtigkeit heraus betätigt. Erwird also dort, wo das Gesetz seiner praktischen Vernunft freien Raumläßt, jene Auslegung anwen<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n nicht geschriebenen Rechtsquellenund nicht zuletzt <strong>de</strong>n Normen <strong>de</strong>r Gerechtigkeit am besten entspricht.Was von <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Auslegungsmetho<strong>de</strong> gesagt wur<strong>de</strong>,gilt servatis servandis auch von <strong>de</strong>r Auffüllung von Rechtslücken.Die hier dargelegten Gedanken über die Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gesetzesauslegungbewegen sich zwischen <strong>de</strong>m Rechtsformalismus und <strong>de</strong>rFreirechtslehre. Der Rechtsformalismus übersieht die rechtsschöpferischeTätigkeit <strong>de</strong>s Richters, er leugnet die funktionale Verbindung <strong>de</strong>s positivenGesetzes mit <strong>de</strong>n vorpositiven Rechtsnormen. Sein grundsätzlichesAnliegen ist aber nicht zu mißachten. Er will <strong>de</strong>n Ermessensbereich <strong>de</strong>sRichters einschränken und Willkür ausschalten. Aus <strong>de</strong>m, was über dievielfältigen Bindungen <strong>de</strong>s Richters (an das Gesetz, an das Rechtsbewußtsein<strong>de</strong>r Gesellschaft, schüeßlich an die absoluten Normen) gesagtwor<strong>de</strong>n ist, wird aber ersichtlich, daß es durchaus nicht <strong>de</strong>m Belieben<strong>de</strong>s Richters anheimgestellt ist, im einzelnen Fall sich eine Auslegungsmetho<strong>de</strong>zu wählen. Die Freirechtsschule (angebahnt durch HermannKantorowicz und ausgebaut durch Eugen Ehrlich), nach welcher <strong>de</strong>rRichter <strong>de</strong>n Einzelfall unbehin<strong>de</strong>rt durch generelle Vorschriften in seinerEigenart würdigen und entschei<strong>de</strong>n soll (autonome Fallentscheidung),übersieht dagegen <strong>de</strong>n sozialen Sinn <strong>de</strong>r Rechtssicherheit.Unter <strong>de</strong>n Formalismus kann man auch die sog. Begriffsjurispru<strong>de</strong>nzfassen. Diese betrachtet die Rechtsordnung als ein geschlossenes Systemvon Begriffen, das sie durch Deduktion mit Mitteln <strong>de</strong>r formalen Logik« auslegt » (P. Laband).Gegen die Begriffsjurispru<strong>de</strong>nz hat sich auch die sog. lnteressenjurispru<strong>de</strong>nzgewandt. Diese ist gekennzeichnet durch eine eigene Grundanschauungvom Gesetz und hat darum echt rechtsphilosophischen Gehalt,obwohl ihr energischster Verteidiger, Philipp Heck, erklärt hat, sie seieine Metho<strong>de</strong>nlehre für die praktische Rechtswissenschaft, nicht abereine Rechtsphilosophie. Sie geht von <strong>de</strong>m Satze aus : Der Gesetzgeberwill Interessensch<strong>utz</strong> (Heck). Von dieser, ohne Zweifel rechtsphilosophischen,Definition <strong>de</strong>s Gesetzes aus wird dann die Metho<strong>de</strong>nlehre angefaßt.Wir brauchen uns hier damit nicht näher zu befassen. Es sei nurdarauf hingewiesen, daß das positive Gesetz im Sinne <strong>de</strong>s natürlichen


150 Die Rechtsschöpfung in <strong>de</strong>r RechtsprechungGesetzes die menschlichen Werte, soweit sie gesellschaftlich zu verwirklichensind, und nicht nur Interessen und Ansprüche in eine sozialgültigeRegel zu fassen hat.Die Diskussion über die Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Auslegung beweist die Be<strong>de</strong>utung,welche neben <strong>de</strong>r sittlichen Haltung <strong>de</strong>r rechtsphilosophischenBildung <strong>de</strong>s Richters zukommt. Dies wird noch einleuchten<strong>de</strong>r, wennman be<strong>de</strong>nkt, daß <strong>de</strong>r Richter mit seinem Urteil entschei<strong>de</strong>nd an <strong>de</strong>rGestaltung <strong>de</strong>s Rechtsbewußtseins <strong>de</strong>r Gesellschaft, also an einer fürihn selbst gültigen Rechtsquelle, mitschafft.


SECHSTES KAPITELDAS RECHTS SUBJEKT


ERSTER ARTIKELDAS SUBJEKTIVE RECHT IM ALLGEMEINENDas Problem <strong>de</strong>s subjektiven Rechts als Problem <strong>de</strong>r Rechts<strong>de</strong>finitionDas Recht wur<strong>de</strong> erkannt als Norm zwischenmenschlichen Han<strong>de</strong>lns.Als solche umfaßt es bei<strong>de</strong> Partner, sowohl <strong>de</strong>n Berechtigten wie <strong>de</strong>nVerpflichteten. Allerdings scheint <strong>de</strong>m bloßen Wortsinn nach <strong>de</strong>m Berechtigtenmehr Aufmerksamkeit geschenkt zu wer<strong>de</strong>n als <strong>de</strong>m Verpflichteten.Aus diesem Grun<strong>de</strong> spricht man vom Rechtssubjekt als <strong>de</strong>mjenigen,<strong>de</strong>r Träger eines Anspruches ist. Man nennt <strong>de</strong>n Anspruchsubjektives Recht im Unterschied vom objektiven Recht als <strong>de</strong>m Ordnungsprinzip.Das Problem <strong>de</strong>s Rechtssubjektes und damit <strong>de</strong>s subjektiven Rechtsist nicht so einfach, wie dies aus <strong>de</strong>r vermeintlich selbstverständlichenGegenüberstellung von Pflicht und Anspruch erscheint. Je<strong>de</strong>m Rechtsanspruchentspricht auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn Seite eine Pflicht. Aber nicht je<strong>de</strong>rPflicht braucht auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn Seite ein Rechtsanspruch zu entsprechen.Wenn man <strong>de</strong>r Auffassung ist, daß das Recht eine Norm sei,also ein Imperativ an die gesellschaftlich verbun<strong>de</strong>nen Menschen, dannwird man als Subjekt <strong>de</strong>s Rechts zunächst <strong>de</strong>n Adressaten <strong>de</strong>s Imperativsvermuten. Dieser Imperativ lautet z. B. beim Eigentumsrecht: Du sollst<strong>de</strong>n Eigentümer im Genuß <strong>de</strong>r ihm gehören<strong>de</strong>n Sache nicht beeinträchtigen,sollst ihn nicht bestehlen, nicht berauben, ihn im Gebrauch seinesEigentums nicht stören, du sollst frem<strong>de</strong> Sachen zurückgeben usw.Das Eigentumsrecht scheint somit von <strong>de</strong>r Imperativtheorie her keinsubjektives Recht zu vermitteln, son<strong>de</strong>rn Pflichten aufzuerlegen, aus


154 Das Rechtssubjekt<strong>de</strong>nen im angegebenen Beispiel <strong>de</strong>r ungestörte Genuß <strong>de</strong>s Eigentumserst folgt. Wie man aus diesen wenigen An<strong>de</strong>utungen erkennt, ist dasProblem <strong>de</strong>s subjektiven Rechts nur ein Ausläufer <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Rechts<strong>de</strong>finition.Im Folgen<strong>de</strong>n gehen wir <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Auffassungen <strong>de</strong>ssubjektiven Rechts von <strong>de</strong>n hauptsächlichsten Kategorien <strong>de</strong>r Rechts<strong>de</strong>finitionher nach. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine schematische Darstellung,welche nicht Wert darauf legt, Ansichten von Autoren wie<strong>de</strong>rzugeben,son<strong>de</strong>rn die Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vorstellungen vom subjektivenRecht zu überschauen und kritisch zu beurteilen.Das subjektive Recht im Lichte <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Rechtsau}fassungena) Das Individuum als Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Rechtsauffassung und diesich daraus ergeben<strong>de</strong>n Folgen für das subjektive Recht. - Für jene Theorien,welche das Rechts<strong>de</strong>nken beim Individuum beginnen, ist <strong>de</strong>r Aufweis<strong>de</strong>s subjektiven Rechts illusorisch, weil das subjektive Recht dasApriori <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkens ist. Der einzelne Mensch wird seinem persönlichenSein nach als geschlossene rechtliche Einheit aufgefaßt, die <strong>de</strong>rGesellschaft vorgängig ist. Die Gesellschaft ist dann nur die Ordnung vonsolchen personalen Rechtsträgern. Die zwischenmenschliche Relation,die im Recht verwirklicht wird, fußt auf <strong>de</strong>r Tatsache angeborener Rechte.Die Rechtsordnung ist dann nichts an<strong>de</strong>res als die harmonische Ordnungdieser ursprünglichen Rechte. Je nach <strong>de</strong>m Gesichtspunkt, unter welchemdie menschliche Person als rechtsrelevant verstan<strong>de</strong>n wird, wirddiese Theorie näherhin spezifiziert.Von einem unzwei<strong>de</strong>utigen Individualismus kann man eigentlichnur in jener Theorie re<strong>de</strong>n, in welcher das Recht überhaupt erst durchdas subjektive Recht erklärt wird, wo also <strong>de</strong>r einzelne Mensch durchsein Sein bereits voller Rechtsträger ist, unbesehen <strong>de</strong>r Einordnung inseine Umwelt, welche gleiche Rechte aufweist. In dieser Form hatHobbes <strong>de</strong>n Urzustand erklärt als ein Gewirr von subjektiven Rechtengegenüber allen und auf alles. Der Gesellschaftsvertrag ist das selbstverständlicheResultat <strong>de</strong>r subjektiven Rechte aller.In <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren, weniger individualistisch orientierten Theorienwird das subjektive Recht zwar als vor <strong>de</strong>r Gesellschaft bestehend, aberdoch nicht unabhängig von ihr betrachtet. Die Zusammenhänge sindallerdings durchweg in <strong>de</strong>n einzelnen Theorien nicht klar dargestellt,<strong>de</strong>nn logischerweise gibt es eigentlich nur die Alternative : entwe<strong>de</strong>rsind die subjektiven Rechte echte vor <strong>de</strong>r Gesellschaft und <strong>de</strong>m Staat


Das subjektive Recht im. allgemeinen 155existieren<strong>de</strong> Rechte, und dann ist das Recht als Ordnung die zweitePhase <strong>de</strong>s Rechts, wie ähnlich in <strong>de</strong>r Hobbes'schen Kontrakttheorie, o<strong>de</strong>raber das subjektive Recht ist nur ein Aspekt <strong>de</strong>s Rechts als Ordnungsnorm,damit aber hat man bereits das Individuum als Ausgangspunktverlassen und sich für die Ganzheitssicht entschie<strong>de</strong>n 1 . Die vom Individuumausgehen<strong>de</strong>n Theorien sind sich aber dieser Alternative nichtbewußt und versuchen daher eine Kombination <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Elemente.D. h. sie gehen einerseits vom Individuum aus und betrachten dieses imgewissen Sinne als vorgesellschaftlichen und vorstaatlichen Rechtsträger,betonen aber an<strong>de</strong>rseits, daß das Recht im vollen<strong>de</strong>ten Sinne erst in <strong>de</strong>rOrdnung erstehe.Unterstellt man als erste Rechtseinheit nicht die gesamte ontologischeGestalt <strong>de</strong>r menschlichen Person mit allen ihren seinsgebun<strong>de</strong>nenZwecken, son<strong>de</strong>rn einfach ihre Freiheit, dann kommt man zum Ordnungs<strong>de</strong>nken,in<strong>de</strong>m man die Freiheit aller in friedvolle Beziehung setzt,in welcher die Freiheit <strong>de</strong>s einen durch die Freiheit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rn nichtgestört wird. Die personale Freiheit wird hierbei als ontologisches Faktumvorausgesetzt, so formal sie auch aufgefaßt sein mag. Diese Freiheit<strong>de</strong>s einen, sofern sie in Einklang mit <strong>de</strong>rselben Freiheit <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rn gebrachtwor<strong>de</strong>n ist, ist das angeborene Recht, das subjektive Recht. Indieser Weise hat Kant das Problem gesehen: « Das angeborne Rechtist nur ein einziges. Freiheit (Unabhängigkeit von eines an<strong>de</strong>ren nötigen<strong>de</strong>rWillkür), sofern sie mit je<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Freiheit nach einem allgemeinenGesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche,je<strong>de</strong>m Menschen kraft seiner Menschheit zustehen<strong>de</strong> Recht» 2 . Kanthat scharf genug gesehen, um nicht die Freiheit <strong>de</strong>s einzelnen unmittelbarund unvermittelt als Recht zu bezeichnen. Das Recht ist sozialeBedingung, daß Freiheit aller möglich ist. An<strong>de</strong>rseits müßte <strong>de</strong>r Freiheit<strong>de</strong>s einzelnen eigentliche rechtliche Relevanz zugeschrieben wer<strong>de</strong>n,wenn das Recht, so wie Kant will, nur Recht sein kann, sofern es dieBedingung <strong>de</strong>r ausgeglichenen Freiheiten ist.Ein gefüllteres subjektives Recht ergibt sich auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>sBentkam'schen Utilitarismus. Das Recht soll <strong>de</strong>n Ausgleich von Ansprüchenauf Erfüllung persönlichen Glücksstrebens bewirken. Eine beson<strong>de</strong>reArt dieses individualistischen Utilitarismus ist die Interessenjurispru<strong>de</strong>nz.12Vgl. unten Nr. 2.Immanuel Kants Werke, hrsg. v. Ernst CASSIRER, Bd. VII, Berlin 1922, 39.


156 Das RechtssubjektEin<strong>de</strong>utig gehen vom subjektiven Recht jene Rechtstheorien aus,welche, im Sinne <strong>de</strong>r Wertphilosophie, an <strong>de</strong>n Anfang <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkensdie Personen werte stellen (so M. Scheler, N. Hartmann, H. Coing).Die Person wird dabei zunächst als die auf sich selbst gestellte Einzelpersonaufgefaßt, die erst unter zweitem Betracht Subjekt von sozialenAkten und Empfindungen ist.In ähnlicher Weise tritt auch in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Existentialismus in dieOntologie weiterführen<strong>de</strong>n Rechtstheorie von W. Maihofer als Rechtsträgerzunächst das autonome Selbstsein <strong>de</strong>s Menschen auf, das erstdurch die ihm durch die Wirklichkeit vorgezeichnete soziale Funktion(Sein « als » Mann, « als » Frau, « als » Bürger, « als » Mieter usw.) in dasGanze eingeordnet wird.Ganz von <strong>de</strong>n subjektiven Rechten als vorgesellschaftlichen undvorstaatlichen Rechten ist die Rechtskonzeption einer großen Anzahlvon katholischen Rechtsphilosophen bestimmt. Der Einzelmensch wirdals Ursache <strong>de</strong>r Gesellschaft verstan<strong>de</strong>n, er ist darum vorgängig undvorrangig, er ist rechtlicher Begrün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft. Aus diesemGrun<strong>de</strong> setzt er <strong>de</strong>r Gesellschaft die Ziele, jedoch nicht beliebig, son<strong>de</strong>rnentsprechend seinen eigenen persönlichen Normen. Die Gesellschaft wirddarum im Dienste <strong>de</strong>r subjektiven Rechte <strong>de</strong>r sie begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Personengesehen. Vor <strong>de</strong>m Individualismus ist diese Sicht <strong>de</strong>r subjektivenRechte nur bewahrt durch die Auffassung, daß <strong>de</strong>r Einzelmensch vonNatur aus auch soziale Pflichten habe, sodaß die subjektiven Rechtenaturhaft sozial gebun<strong>de</strong>n sind. Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Solidarismus von H. Peschund <strong>de</strong>s mo<strong>de</strong>rnen Personalismus katholischer Prägung tragen die Signatur<strong>de</strong>r vorstaatlichen subjektiven Rechte 3 .Eine rechtsphilosophisch tiefer durchdachte und durch die Auseinan<strong>de</strong>rsetzungmit zahlreichen Rechtstheorien kritisch überprüfte Auffassung<strong>de</strong>r subjektiven Rechte fin<strong>de</strong>n wir bei Joh. Messner. Ausgangspunktist auch hier, wie bei allen vom Einzelmenschen ausgehen<strong>de</strong>nRechtstheorien, die Definition <strong>de</strong>s Rechts als « Ordnung <strong>de</strong>r Zuständigkeitenzum Han<strong>de</strong>ln in Selbstbestimmung» 4 . Unter die «Zuständigkeiten»,<strong>de</strong>nen offenbar rechtliche Bewandtnis zukommt, ehe ihre Ordnung im« Recht » (= Rechtsordnung) hergestellt wird, fallen aber nicht nur dieFreiheiten <strong>de</strong>r Gesellschaftssubjekte, son<strong>de</strong>rn ihre gesamten, individuellenwie sozialen, « existentiellen Zwecke ». Darüber hinaus läßt sich3Vgl. hierzu Sozialethik, Bd. I, 315-319.* Das Naturrecht, 194.


Das subjektive Recht im allgemeinen 157aus <strong>de</strong>r gesamten Darstellung Messner's erkennen, daß die «Zuständigkeiten» zu guter Letzt ihre rechtliche Bewandtnis doch von <strong>de</strong>r sozialenOrdnung her erhalten, wenn /. Messner z. B. sagt, daß <strong>de</strong>r Rechtswertgrundlegen<strong>de</strong>r sozialer Wert sei: « Ist doch das Recht unzweifelhaft inseinem Grun<strong>de</strong> zuallererst Ordnung <strong>de</strong>s Sozialen» 5 . Eine Hinwendungzu <strong>de</strong>n verstaatlichen subjektiven Rechten vollzieht aber /. Messnerdann doch wie<strong>de</strong>r, in<strong>de</strong>m er erklärt, das Sozialgebil<strong>de</strong> habe «seine Funktionim Dienste <strong>de</strong>s Menschen als Persönüchkeit» zu erfüllen 6 . Wie sehrdas subjektive Recht Ausgangspunkt <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkens ist, wird ausseiner Konzeption <strong>de</strong>s Rechts als « Herrschaftsanspruch» klar'.b) Das subjektive Recht als Funktion <strong>de</strong>r Ordnung, d. h. <strong>de</strong>s objektivenRechts. - Nimmt man das Recht als soziale Norm und damit als wirksamenImperativ an die Gesellschaft als Ganzes ernst, dann kann mannicht mehr mit <strong>de</strong>n subjektiven Rechten beginnen. Die Ansprüche <strong>de</strong>reinzelnen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gruppen ergeben sich erst aus <strong>de</strong>m Ordnungsganzen.Nun bieten sich allerdings auch aus dieser Sicht verschie<strong>de</strong>ne Denkmöglichkeitenan.Wer Sein und Sollen voneinan<strong>de</strong>r trennt, <strong>de</strong>m erscheint das subjektiveRecht, d. h. die Berechtigung nur als Folge eines Rechtssatzes. Sosagt H. Kelsen: «Eine Berechtigung liegt dann vor, wenn unter dieBedingungen <strong>de</strong>r Unrechtsfolge eine auf diese gerichtete, in <strong>de</strong>r Form einerKlage o<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> abzugeben<strong>de</strong> Willensäußerung <strong>de</strong>s durch <strong>de</strong>nUnrechtstatbestand in seinen Interessen Verletzten aufgenommen ist» 8 .Damit ist <strong>de</strong>r Dualismus, <strong>de</strong>r in manchen von <strong>de</strong>n Individualansprüchenausgehen<strong>de</strong>n Rechtstheorien unvermeidlich ist, aufgehoben. Diese Theorievermag ohne Zweifel die positiv-rechtlichen For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r subjektivenAnsprüche in leicht verständlicher Weise zu erklären. Derpositive Gesetzgeber verteilt nicht Berechtigungen, son<strong>de</strong>rn gewährtdiese, in<strong>de</strong>m er an<strong>de</strong>re mit Pflichten <strong>de</strong>r Anerkennung, <strong>de</strong>r Schonungo<strong>de</strong>r Enthaltsamkeit belastet. Das subjektive Recht auf Eigentum istkeine Erlaubnis, etwas als sein eigen zu betrachten, son<strong>de</strong>rn die Folge<strong>de</strong>r Bestimmung, daß Stehlen o<strong>de</strong>r Raub mit Strafe geahn<strong>de</strong>t wird.Das subjektive Recht ist also nur eine Funktion <strong>de</strong>r Rechtspflichten.Ist <strong>de</strong>mnach das Recht auf Eigentum überhaupt wirkliches Recht imSinne <strong>de</strong>s Anspruches ? Der Anspruch besteht nach <strong>de</strong>r normativenAuffassung Kelsen's im Recht auf Klage o<strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n567A. a. O. 218. A. a. O. A. a. O. 196.8Reine Rechtslehre, Leipzig-Wien 1934, 48; an<strong>de</strong>rs formuliert in <strong>de</strong>r 2. Aufl.,Wien 1960, 130 ff.


158 Das RechtssubjektUnrechtstatbestand. Der Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen auf Eigentum erscheintin dieser Sicht einzig als Lebensäußerung, hat darum aus sichnoch keine rechtliche Bewandtnis. Natürlich wird ein kluger und menschlich<strong>de</strong>nken<strong>de</strong>r Gesetzgeber die Gebote und Verbote in <strong>de</strong>r Weise mitInhalt versehen, daß eine menschlich erträgliche Rechtsordnung entsteht,in welcher die existentiellen Zwecke und Ansprüche <strong>de</strong>s Individuumsin Form <strong>de</strong>r Klage rechtlich vorgebracht wer<strong>de</strong>n können. Manunterschied darum im Recht die Bestimmungsnorm und die Bewertungsnorm.So sagt Edmund Mezger, das Recht als «Bestimmungsnorm»(= Imperativ) sei nicht «<strong>de</strong>nkbar» ohne das Recht als «Bewertungsnorm», welche unbedingte logische Voraussetzung <strong>de</strong>s Rechts als Bestimmungsnormsei 9 . Die Bewertungsnorm, d. h. unsere «objektiveLebensordnung» mit unseren existentiellen Ansprüchen verbleibt aberso lange im metajuristischen Raum, als man in <strong>de</strong>r «objektiven Lebensordnung» 1 0nicht wesentlich die Bestimmungsnorm, d. h. <strong>de</strong>n rechtlichenImperativ erkennt.Die funktionale Auffassung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte, wie sie sichaus <strong>de</strong>r rein normativen Auffassung Kelsen's ergibt, vermag die subjektivenRechte nicht vor <strong>de</strong>r positiven Rechtsordnung so zu beinhalten, daßsie als rechtliche For<strong>de</strong>rungen an die positive Rechtsbüdung heranzutretenvermögen. Ganz <strong>de</strong>utlich wird dies in <strong>de</strong>r positivistischen Rechts<strong>de</strong>finitionvon H. Nawiasky, wonach die Rechtsordnung aufgefaßt wirdals « das von einer (räumlich und zeitlich abgegrenzten) sozialen Gemeinschaft(o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in ihr führen<strong>de</strong>n Schicht) getragene und inhaltlich bestimmteSystem von Vorschriften für das äußere Verhalten <strong>de</strong>r Gemeinschaftsglie<strong>de</strong>r,<strong>de</strong>ren Nichtbefolgung Vollstreckungszwang o<strong>de</strong>r Strafeentgegenwirkt» 11 . Der Anspruch o<strong>de</strong>r die Berechtigung fin<strong>de</strong>n ihrerechtliche Bewandtnis in dieser Konzeption ebenso wie bei Kelsen nurüber das «Recht» auf Vollstreckungszwang gegen <strong>de</strong>n Verpflichteten.Immerhin hat die funktionale Auffassung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte,wie sie von <strong>de</strong>r normativen Rechtslehre vertreten wird, <strong>de</strong>n Vorteil,daß diktatoriale o<strong>de</strong>r kollektivistische I<strong>de</strong>en zwar nicht gebannt, aber0«Und hier ist die Antwort unbedingt klar: das Recht als 'Bestimmungsnorm'ist gar nicht '<strong>de</strong>nkbar' ohne das Recht als 'Bewertungsnorm', das Recht als Bewertungsnormist unbedingte logische Voraussetzung <strong>de</strong>s Rechts als Bestimmungsnorm.» E. MEZGER, Die subjektiven Unrechtselemente, in : Der Gerichtssaal 89(1924) 240 f.1 0E. MEZGER, a. a. O.11Allgemeine Rechtslehre als System <strong>de</strong>r rechtlichen Grundbegriffe, 2.,durchgearb. u. erw. Aufl., Einsie<strong>de</strong>ln 1948, 23 f.


Das subjektive Recht im allgemeinen 159doch nicht notwendig mit <strong>de</strong>m Recht gekoppelt sind. Welche Bewegungsfreiheito<strong>de</strong>r welche funktionale Berechtigung <strong>de</strong>m einzelnen Subjektzugestan<strong>de</strong>n wird, hängt von <strong>de</strong>r Lebensordnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n sogenannten«Bewertungsnormen » ab, welchen <strong>de</strong>r Gesetzgeber aus seinem Gewissenheraus folgt.An<strong>de</strong>rs sieht es in jenen Theorien aus, welche Sein und Sollen,Lebenszweck und Recht nicht trennen. Hier wer<strong>de</strong>n die sozialen Zwecke,d. h. die Lebensaufgaben <strong>de</strong>r Gesellschaft unmittelbar mit rechtlicherBewandtnis ausgestattet. Allerdings ist es sehr oft schwer zu erkennen,ob die von <strong>de</strong>n Autoren genannten «sozialen Zwecke » <strong>de</strong>s Rechts wirklichmit Inhalten versehen sind o<strong>de</strong>r ob es sich nicht doch bloß um einenformalen Begriff han<strong>de</strong>lt. So dürfte das Bemühen umsonst sein, eineklare Definition <strong>de</strong>r «sozialen Zwecke»Ihering's zu suchen. Sie scheinenhier reine Ordnungsfaktoren <strong>de</strong>r Ziele, Bedürfnisse und Interessen <strong>de</strong>rGesellschaftsglie<strong>de</strong>r zu sein. Im Grun<strong>de</strong> läuft diese Ansicht auf die individualistischorientierte Auffassung von subjektiven Rechten im SinneBentham's o<strong>de</strong>r, was allerdings weniger wahrscheinlich ist, auf dieKelsen'sche reine Funktionstheorie hinaus. Auch die Formulierung vonC. A. Emge, wonach <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>s Rechts in <strong>de</strong>r «wertvollen Gesamtentwicklung» besteht, möchte offenbar über die <strong>de</strong>m Recht vorgeordneten«Bewertungsnormen » nicht hinausgehen. Dasselbe gilt vom Begriff<strong>de</strong>s « Kulturfortschrittes » /. Kohler's.Deutlicher ist dagegen <strong>de</strong>r Sozialzweck inhaltüch bestimmt beiHegel. Hier ist er die gesellschaftlich verwirklichte Moralität, die als solchefür <strong>de</strong>n einzelnen bin<strong>de</strong>nd ist. Auf diese Weise ist die Freiheit <strong>de</strong>s einenmit <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>rn ausgeglichen und so überhaupt erst verwirklicht.Die subjektiven Rechte stehen darum nur im Ganzen, sie erweisensich klar als Funktion dieses Ganzen, das als solches sowohl Rechtwie Lebensordnung (= Bewertungsnorm im oben genannten Sinne) ist.So naturrechtlich sich diese Lehre auch anhören mag, sie ist ihremWesensgehalt nach doch Positivismus, da sie die sich aufdrängen<strong>de</strong>Moralität <strong>de</strong>r Gesellschaft zur Norm erhebt.Gera<strong>de</strong>zu materiell greifbar wird <strong>de</strong>r Sozialwert von Karl Marxbestimmt, gemäß welchem die Leistungen <strong>de</strong>s einzelnen Rechtsansprüchebegrün<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>r Gesamtheit <strong>de</strong>r Bürger nützen. Im gleichen Sinneäußert sich H. J. Laski 12 . Das Sozialwohl ist dabei durch die materialistischeWeltanschauung geprägt, d. h. es ist die materielle Güterfülle.1 2A Grammar of Politics, London 1957.


160 Das RechtssubjektIn allen diesen Auffassungen scheint das formale Element <strong>de</strong>sRechts richtig gesehen zu sein : das Recht ist soziale Norm und nur vondieser aus kann die Berechtigung <strong>de</strong>s einzelnen, somit das subjektiveRecht verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Wie wir bereits gesehen haben 13 , ist <strong>de</strong>mKommunismus, insofern er die Vorrangstellung <strong>de</strong>s Gemeinwohls vor<strong>de</strong>m Einzelwohl betont, die Logik nicht abzustreiten. Das Bestreben <strong>de</strong>rmarxistischen Auffassung, die gesamte Sozialordnung im Sinne einessozialen Wertes zu verstehen, ist durchaus anzuerkennen. Jedoch beginnt<strong>de</strong>r Streit bei <strong>de</strong>r inhaltlichen Fixierung dieses sozialen Wertes.Soll es unmöglich sein, in <strong>de</strong>n sozialen Wert die sittliche Person mitihren absoluten Werten einzubauen ? Sind wir gezwungen, die Moralität<strong>de</strong>s einzelnen aus <strong>de</strong>m sozialen Wert auszuklammern und die in <strong>de</strong>rGesellschaft verwirklichte Moralität, die Hegel mit <strong>de</strong>m Namen «Sittlichkeit» belegt hat, zum Ausgangspunkt <strong>de</strong>s Denkens über die Funktion<strong>de</strong>s einzelnen innerhalb <strong>de</strong>r Gesellschaft zu machen ? Wer die analogeSinnfülle <strong>de</strong>s Gemeinwohls versteht 14 , fin<strong>de</strong>t nichts Befrem<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>rEinbeziehung <strong>de</strong>r personalen Sittlichkeit in das Gemeinwohl. Er kanndarum einerseits das subjektive Recht als Funktion <strong>de</strong>s Sozialen begreifen,an<strong>de</strong>rseits das Gemeinwohl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n sozialen Wert und damitdie Rechtsordnung als Einheit auffassen, in welche die persönlichenexistentiellen Zwecke vollgültig integriert sind. Von dieser Sicht aus wirddie Sozialbelastung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte nicht nur <strong>de</strong>utlich, son<strong>de</strong>rnüberhaupt erst begreifbar. Die Einheit <strong>de</strong>r Vollkommenheit <strong>de</strong>s Menschenals Individual- und Sozialwesen ist erst so begrün<strong>de</strong>t. Zugleich wird dieEinheit <strong>de</strong>s Rechts gewahrt. Die subjektiven Rechte stehen nicht mehrvor <strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Staat. Der Staat als societas perfectaist vielmehr die Gemeinschaft <strong>de</strong>r nach ihrer persönlichen, d. h. individuellenund sozialen Vervollkommnung streben<strong>de</strong>n Menschen. Allerdingskann man in dieser Sicht nicht mehr davon sprechen, die Gesellschaft« diene » <strong>de</strong>r Vervollkommnung <strong>de</strong>s einzelnen als einem ihr außenstehen<strong>de</strong>nZweck, da sie durch die in ihr integrierte sittliche Vollendung<strong>de</strong>r Glie<strong>de</strong>r überhaupt erst konstituiert wird 15 .So sehr nun aber die subjektiven Rechte ihrer I<strong>de</strong>e nach in <strong>de</strong>r Gemeinschaftund damit in <strong>de</strong>r Gesamtordnung verankert sind, so sindsie doch <strong>de</strong>m konkreten Staat gegenüber als vorgängig zu bezeichnen.Dem einzelnen Staat ist das Gemeinwohl personaler Wesen wenigstens1 31 41 5Vgl. Sozialethik, Bd. I, 146.Vgl. a. a. O., 151 ff.Vgl. a. a. O., 148 ff.


Das subjektive Recht im allgemeinen 161in allgemeinen Umrissen durch das Naturgesetz vorgezeichnet. In diesemSinne liegt eine be<strong>de</strong>utungsvolle Wahrheit in jenen Auffassungen, welchedas subjektive Recht vom Individuum her ableiten und <strong>de</strong>r Gesamtordnung<strong>de</strong>s Rechts vorordnen. Man wür<strong>de</strong> aber logischer formulieren,wenn man sagen wür<strong>de</strong> : ein je<strong>de</strong>r Mensch hat <strong>de</strong>n Anspruch, in einerkonkreten Gesellschaft jenen Platz und jene Wertschätzung zu erhalten,welche ihm gemäß <strong>de</strong>m vorpositiven Recht zustehen 16 . Weil aber in <strong>de</strong>rkonkreten Rechtsbildung das durch das Naturgesetz aufgetragene Gemeinwohl,in welchem die sittliche Person vollgültig integriert ist, durchdie Träger <strong>de</strong>r Macht zum Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Freiheit allzu leicht verraten wird,kann man die vom Individuum her orientierten Theorien <strong>de</strong>s subjektivenRechts als praktische, d. h. rechtspolitische Formulierungen anerkennen.Das praktische Anliegen <strong>de</strong>r Abschirmung <strong>de</strong>s Individuums vor <strong>de</strong>rüberbor<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Macht tritt beson<strong>de</strong>rs stark in <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>r Menschenrechtezutage, wovon im Folgen<strong>de</strong>n die Re<strong>de</strong> ist. Die mittelalterlicheNaturrechtslehre war offenbar außerstan<strong>de</strong>, ihre personalistischeGanzheitsauffassung in eine das Feudalsystem überwin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> praktischeForm zu gießen. Es bedurfte <strong>de</strong>r individualistisch-rationalistischenNaturrechtsdoktrin, um Bewegung in die verkrustete Gesellschaftsordnung<strong>de</strong>s Mittelalters zu bringen.16Vgl. hierzu die Ausführungen in Sozialethik, Bd. I, 156 f.


ZWEITER ARTIKELDIE MENSCHENRECHTEDas sozialethische Anliegen <strong>de</strong>r Formulierung von MenschenrechtenDie subjektiven Rechte bestehen eigentlich, wie wir gesehen haben,nur im Anspruch eines je<strong>de</strong>n auf vollmenschliche Integration in dieGesellschaft. Sie sind also in rechtsphilosophischem Zusammenhang nurvom Ganzen her verständlich. Mit dieser Erkenntnis ist aber für diePraxis <strong>de</strong>r Rechtspolitik noch wenig gewonnen, wenn nicht diejenigen,welche die Verantwortung für die Rechtsbildung tragen, durch ihr Wissenund ihre sittlichen Qualitäten <strong>de</strong>n Rechtsunterworfenen die Garantiegeben, daß jene Gesellschaftspolitik betrieben wird, in welcher diemenschlichen Werte vollgültig integriert sind. Da, allgemein gesprochen,das Individuum in stärkerem Maße <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>r Unterdrückung ausgesetztist als <strong>de</strong>r Koloß <strong>de</strong>s Kollektivs, wird man begreiflicherweise fürdie subjektiven Rechte eine Formulierung suchen, die zugunsten <strong>de</strong>sIndividuums ausfällt, d. h. die das Individuum vor Übergriffen vonseiten<strong>de</strong>s Staates und auch vonseiten <strong>de</strong>r Rechtsgenossen schützt. Die erstepraktische Formulierung <strong>de</strong>r subjektiven Rechte besteht darum naturgemäßin <strong>de</strong>r Aufstellung von Freiheitsrechten. In <strong>de</strong>r «Erklärung <strong>de</strong>rMenschen- und Bürgerrechte », die durch die Französische Nationalversammlung1789 erlassen wur<strong>de</strong>, kommt dieser Freiheitsdrang <strong>de</strong>utlichzum Ausdruck : Die Freiheit besteht darin, daß man alles tun kann,was <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn nicht scha<strong>de</strong>t. Die Ausübung <strong>de</strong>r natürlichen Rechte eines


Die Menschenrechte 163je<strong>de</strong>n Menschen hat darum einzig jene Grenzen, wodurch <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rnGlie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>r Genuß <strong>de</strong>rselben Rechte garantiert wird 17 .Auf <strong>de</strong>n Menschenrechten als Freiheitsrechten beruht die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>sRechtsstaates. Da aber die Integration einzig <strong>de</strong>r persönlichen Freiheitin das gesellschaftliche Ganze noch keine vollgültige Gemeinschaft zugestalten imstan<strong>de</strong> ist, mußte die Rechtsstaatsi<strong>de</strong>e ergänzt wer<strong>de</strong>n durchdie I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Sozialstaates, d. h. eines Staates, <strong>de</strong>r nicht nur das subjektiveRecht auf Freiheit, son<strong>de</strong>rn auch auf an<strong>de</strong>re menschliche Werte, die nurdurch die Kooperation aller erfüllt wer<strong>de</strong>n, garantiert. So erklärt sichdie Formulierung von Menschenrechten, die nicht nur Anerkennung <strong>de</strong>rfreien Bewegung auf <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gebieten <strong>de</strong>s Lebens (Religion,Meinung, Persönhchkeitsentfaltung, Beruf, Eigentumserwerb usw.) be<strong>de</strong>uten,son<strong>de</strong>rn positive Hilfe <strong>de</strong>r Gesamtheit zugunsten <strong>de</strong>s einzelnengewährleisten (soziale Sicherheit, Recht auf Schule, Recht auf Asylusw.). Wenngleich die individualistisch-liberale Ten<strong>de</strong>nz, die nun einmalin <strong>de</strong>r Aufstellung von Freiheitsrechten liegt, <strong>de</strong>n Rechtsstaat in die Irregeführt hat, so wird man doch bei aller Korrektur <strong>de</strong>r Freiheitsrechtedurch « sozialstaatliche » Gesichtspunkte in Erinnerung behalten müssen,daß <strong>de</strong>r Rechtsstaat mit einer gewissen Präpon<strong>de</strong>ranz <strong>de</strong>r individuellenFreiheiten gegen das Kollektiv angetreten ist und auch in bestimmtenGrenzen dabei bleiben muß, wenn er nicht <strong>de</strong>n Sinn <strong>de</strong>r Formulierungvon subjektiven Rechten umkehren will. Dieser liegt nun einmal zunächstin <strong>de</strong>r Betonung <strong>de</strong>r Freiheiten.Doch wäre es verhängnisvoll, die Freiheitsrechte als Patentlösung<strong>de</strong>r gesellschaftlichen Ordnung zu betrachten. Man kann sie ebensowenigwie überhaupt alle subjektiven Rechte aus <strong>de</strong>m Ganzheitsgefügeabtrennen, in welchem sie, rechtsphilosophisch betrachtet, stehen. Mankann Freiheit von Eingriffen <strong>de</strong>r Staatsgewalt immer nur verstehen imSinne <strong>de</strong>r Freiheit von «ungebührlicher » o<strong>de</strong>r «ungerechtfertigter » Beschränkung.Wie soll man die Begriffe « ungebührlich » und « ungerecht-'fertigt » an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>uten, als daß man sie aus einer <strong>de</strong>m Staate vorgeordnetenGesellschaftskonzeption erklärt ? Wenn die Freiheitsrechte im Vollsinn<strong>de</strong>s Wortes vorgesellschaftliche o<strong>de</strong>r vorstaatliche Individualrechtewären, dann wären diese Bedingungen nicht am Platze. Man muß siealso einem schon bestehen<strong>de</strong>n Rechtssystem entnehmen, eben <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rmenschlichen Natur entsprechen<strong>de</strong>n Gesellschaftsordnung. Sonst hätte<strong>de</strong>r Einwand <strong>de</strong>r Positivisten seine Begründung, die erklären, die Natur-12" Deklaration <strong>de</strong>s droits <strong>de</strong> 1'homme et du citoyen, Art. 4.


164 Das Rechtssubjektrechtslehre bewege sich in Tautologien, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Satz : «Ein ungerechtfertigterEingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s einzelnen ist Unrecht» sei keineechte Aussage. Ohne die Rückorientierung an vorstaatlichen Gemeinschaftsnormensind die Adjektive «ungerechtfertigt», «ungebührlich »wi<strong>de</strong>rsinnig. Dann wäre die atomisierte Vorstellung logischer : je<strong>de</strong>rEingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s Individuums ist wi<strong>de</strong>rrechtlich. Das hießeaber, daß auch Freiheitsbeschränkung zur Strafe unstatthaft wäre.Erst recht notwendig wird die Orientierung an einer naturgemäßenGesellschaftskonzeption dort, wo die subjektiven Rechte eine positiveLeistung vom Staat verlangen. Kein Staatsbürger kann <strong>de</strong>n absolutenAnspruch auf Altersrente erheben. Er wird es nur tun können im Rahmeneiner Gesamtregelung durch die Sozialpolitik, die ihrerseits eineentsprechen<strong>de</strong> Wirtschaftspolitik verlangt. Die For<strong>de</strong>rung nach einemWohlfahrtsstaat kann daher nur auf <strong>de</strong>r Basis einer gesun<strong>de</strong>n Gesellschafts-und Wirtschaftsordnung als Formulierung <strong>de</strong>r Menschenrechtegelten. Nur von einer vorgeordneten Gesellschaftsordnung her ist manimstan<strong>de</strong>, jeweils <strong>de</strong>n Kompromiß herzustellen zwischen rechtsstaatlichenund sozialstaatlichen Menschenrechten, d. h. zwischen <strong>de</strong>n Freiheitsrechtenund <strong>de</strong>n Unterstützungsansprüchen <strong>de</strong>s Individuums. Dennein Kompromiß muß gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, weil die Unterstützungsansprüche,die gegenüber <strong>de</strong>m Staat erhoben wer<strong>de</strong>n, naturnotwendig die Freiheiten<strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r beschnei<strong>de</strong>n. Das weiß je<strong>de</strong>r Steuerzahlerohne Belehrung.Die rechtliche Auswertung <strong>de</strong>r MenschenrechteDie Menschenrechte könnte man als in Rechtssätze gefaßte Naturrechte<strong>de</strong>s Individuums bezeichnen. Doch stimmt diese Ausdrucks weisenicht ganz, da diese Naturrechte eben doch nur «natürlich » sind, wennsie in <strong>de</strong>r Gesamtordnung stehen. An<strong>de</strong>rseits aber sind sie aus <strong>de</strong>rmenschlichen Natur herausentwickelte und unmittelbar für <strong>de</strong>n praktischenGesellschaftsaufbau formulierte Prinzipien, <strong>de</strong>nen man <strong>de</strong>n« natürlichen» Kern nicht abstreiten kann. Die betont individuelle Note, diein <strong>de</strong>n Menschenrechten, beson<strong>de</strong>rs in <strong>de</strong>n Freiheitsrechten, unverkennbarist, beweist aber, daß die allgemeinen Normen <strong>de</strong>r menschlichenSozialnatur bis zur Natur <strong>de</strong>r Sache <strong>de</strong>nkerisch verarbeitet sind. In<strong>de</strong>mwir Menschenrechte formulieren, erstellen wir bereits positiv-rechtlichanwendbare Rechtssätze. Dies will nicht heißen, daß die Formulierungvon Menschenrechten <strong>de</strong>r freien Entscheidung <strong>de</strong>r Staaten anheimge-


Die Menschenrechte 165stellt sei. Es besagt aber, daß die praktische Vernunft <strong>de</strong>s Menschen dieMenschenrechte als Organisationsprinzipien nicht so spontan aussprichtwie etwa « das Gute ist zu tun, das Böse zu mei<strong>de</strong>n », son<strong>de</strong>rn sie <strong>de</strong>nkerischerarbeiten o<strong>de</strong>r ersinnen muß. Gewiß gibt es Freiheitsrechte, dieihre natürliche Urform unverän<strong>de</strong>rt behalten haben, wie z. B. das Recht,gemäß seinem Gewissen leben zu dürfen. Aber an<strong>de</strong>rseits erhält diesesRecht, wenn es als vor <strong>de</strong>m staatlichen Eingriff geschütztes Menschenrechtformuliert wird, unzwei<strong>de</strong>utig eine zusätzliche Note. Dem Gewissenwird eine privilegierte Stellung zugewiesen, die auch dann nicht erschüttertwer<strong>de</strong>n darf, wenn unter Umstän<strong>de</strong>n vom Ordnungs<strong>de</strong>nken herein erzieherischer Eingriff in das Gewissen zu verteidigen wäre. Mit an<strong>de</strong>renWorten : Die Menschenrechte als subjektive Rechte <strong>de</strong>s Individuumssind die Früchte eines bereits durch die Kultur geformten natürlichenDenkens. Die positiv-rechtliche Statuierung ist darum notwendig, umdie rechtliche Verbindlichkeit zu sichern. Das heißt aber an<strong>de</strong>rseits nicht,daß Verbrechen gegen die Menschenrechte nur dann rechtlich verfolgbarwären, wenn sie vorher positiv-rechtlich aufgestellt wor<strong>de</strong>n sind.Wenn eine Gesellschaft einmal durch das Kulturstadium, das <strong>de</strong>n Menschenrechtenentspricht, hindurchgegangen ist, muß man von je<strong>de</strong>m einzelnenMenschen erwarten können, daß er eine grobe Verletzung vonMenschenrechten als gegen die Natur <strong>de</strong>s Menschen verstoßend erkennt.Verbrechen gegen die Menschenwür<strong>de</strong>, wie sie in <strong>de</strong>r Zeit von 1939-1945verübt wor<strong>de</strong>n sind, können nicht einfach als rein «sittliche » Vergehenbezeichnet wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r rechtliche Bezug fehlt. Zur richterlichen Aburteilungsolcher unbestreitbar verbrecherischen Grausamkeiten brauchtes eigentlich keine positiv-rechtliche Formulierung <strong>de</strong>r Menschenrechte.Darin besteht übrigens auch nicht <strong>de</strong>r eigentliche Sinn <strong>de</strong>r Menschenrechtskataloge.Diese intendieren mehr als nur das. Sie formulieren die<strong>de</strong>r menschlichen Person im Rahmen <strong>de</strong>r Gesellschaft zukommen<strong>de</strong>nRechte (namentlich Freiheitsrechte) in einer Weise, daß im Zweifelsfalleimmer das Individuum <strong>de</strong>n Vortritt hat. Sie sind, wie gesagt, bereitsanwendbare Ordnungsprinzipien. Ihrer Natur gemäß stehen sie unmittelbarvor <strong>de</strong>r Verfassung als Leitsätze <strong>de</strong>r verfassunggeben<strong>de</strong>n Gewalt.Als solche bieten sie die Grundlage <strong>de</strong>r Prüfung von Gesetzen auf <strong>de</strong>renrechtlichen Charakter.Wenn nun die Menschenrechte von <strong>de</strong>r verfassunggeben<strong>de</strong>n Gewaltformuliert wor<strong>de</strong>n sind, sei es in Form eines <strong>de</strong>r Verfassung vorgeordnetenGrundgesetzes wie in Deutschland o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Verfassungselbst, dann stellt sich weiterhin die Frage, ob man sie auch in <strong>de</strong>r Gesetzes-


166 Das Rechtssubjektanwendung, in <strong>de</strong>r Justiz auswerten darf. Die Rechtsfolge für die zivilePraxis wur<strong>de</strong> von verschie<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>utschen Juristen bejaht 18 . Eininteressanter Fall in dieser Diskussion war die Frage <strong>de</strong>r Ersatzpflichtbei immateriellem Scha<strong>de</strong>n. Kann <strong>de</strong>r Richter das Recht auf Achtung<strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>, wie es in Art. 1,1 <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Grundgesetzesformuliert wor<strong>de</strong>n ist 19 , dazu heranziehen, um einen ehrverletzen<strong>de</strong>nJournalisten zu einer Geldbuße als Scha<strong>de</strong>nersatz zu verurteilen ohneausdrückliches Gesetz und sogar gegen die frühere Rechtspraxis, welche<strong>de</strong>n materiellen Ersatz für immateriellen Scha<strong>de</strong>n nicht kannte ? DerFall soll hier nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Er zeigt aber <strong>de</strong>utlich das Problem: hört die Wirkkraft <strong>de</strong>r Menschenrechte, die <strong>de</strong>r Verfassung zugrun<strong>de</strong>liegen,beim Gesetzgeber auf o<strong>de</strong>r reicht sie weiter bis in dieRechtspraxis hinein ?Wenn man sich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m positiven Gesetz immanenten Zielsetzung,nämlich Rechtssicherheit zu schaffen, bewußt bleibt, wird man ohneweiteres die Menschenrechte als Richtweiser <strong>de</strong>s Gesetzgebers bezeichnenmüssen. Der Gesetzgeber hat jene Gesetze zu schaffen, welche <strong>de</strong>nMenschenrechten in <strong>de</strong>r zivilen Praxis Geltung verschaffen. Damit sollaber nicht abgestritten wer<strong>de</strong>n, daß die Gesetze gemäß <strong>de</strong>n Grundnormen<strong>de</strong>s Staates, <strong>de</strong>r Verfassung und somit auch gemäß <strong>de</strong>n darin inkorporiertenMenschenrechten, auszulegen sind. Es ist aber eine an<strong>de</strong>re Frage,ob man ein bestehen<strong>de</strong>s Gesetz im Lichte <strong>de</strong>r übergeordneten Normenauslegt o<strong>de</strong>r ob man gewissermaßen ein neues «Gesetz » in Form einerüber die Gesetze wesentlich hinausgehen<strong>de</strong>n Rechtsgewohnheit schafft.Nun könnte man einwen<strong>de</strong>n, daß die Rechte <strong>de</strong>s Individuums nichtnur <strong>de</strong>n Staat, son<strong>de</strong>rn auch die Rechtsgenossen bin<strong>de</strong>n. Warum alsosoll die Drittwirkung in <strong>de</strong>r Rechtspraxis ausgeschlossen sein ?Die Antwort ist einfach : Wie sich das Naturgesetz an alle richtet,sowohl an die Gesellschaft als Ganzes wie auch an die einzelnen, ebensobe<strong>de</strong>utet das Freiheitsrecht ein Recht gegen ungebührliche Eingriffe,von woher diese auch kommen mögen, vom Staat o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Rechtsgenossen.Eine an<strong>de</strong>re Frage ist aber, ob dieses natürliche Recht ohnepositives Gesetz im Zivilverfahren rechtswirksam wer<strong>de</strong>n soll, d. h. ob1 8Vgl. hierzu W. GEIGER, Die Grundrechte in <strong>de</strong>r Privatrechtsordnung,Stuttgart 1960 ; O. KÜSTER, Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Pressefreiheit, Karlsruhe1960 ; W. LEISNER, Grundrechte und Privatrecht, München 1960 ; Besprechungendieser Veröffentlichungen in : A. UTZ, Grundsatzfragen <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens,Bd. II, Freiburg i. Br. 1962, 254 f.l* ii Die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützenist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt».


Die Menschenrechte 167es im Sinn <strong>de</strong>r natürlichen Gesellschaftsordnung Hege, über aUe Rechtssicherheithinweg <strong>de</strong>m Richter die Auslegung <strong>de</strong>r Menschenrechte zuüberlassen.Die Einteilung <strong>de</strong>r MenschenrechteUntersucht man die Verpflichtung, die durch die subjektiven Rechte<strong>de</strong>m Staat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn Rechtsgenossen auferlegt wird, dann kannman die Menschenrechte unterschei<strong>de</strong>n in Freiheitsrechte und sozialeRechte. Durch die Freiheitsrechte erwächst <strong>de</strong>m Staat die Pflicht, jeneRechtsordnung zu schaffen, in welcher die individuelle Freiheit in gebühren<strong>de</strong>rHarmonie unbehin<strong>de</strong>rt bestehen kann. Der Staat wird also,abgesehen vom zu gewähren<strong>de</strong>n Sch<strong>utz</strong>, nicht zu einer positiven Leistungveranlaßt. In ähnlicher Weise wer<strong>de</strong>n die Rechtsgenossen im Sinne einesVerbotsgesetzes angehalten, sich einer Behin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>san<strong>de</strong>rn zu enthalten.Hierzu gehören die Freiheit <strong>de</strong>s Gewissens, die Freiheit <strong>de</strong>r ReHgionsausübung,die Freiheit <strong>de</strong>r Meinungsäußerung (in <strong>de</strong>r poHtischenOrdnung be<strong>de</strong>utet diese das Recht auf politische Mitbestimmung), UnverletzHchkeit<strong>de</strong>r Person, Freiheit in <strong>de</strong>r EheschHeßung und in <strong>de</strong>r Ausübung<strong>de</strong>r elterlichen Gewalt (Recht auf Erziehung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r), Freiheitim Erwerb von Eigentum, Berufswahlfreiheit, Vereinigungsfreiheit,Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz usw.Besteht nun <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s einzelnen gegenüber <strong>de</strong>m Staat(bzw. entsprechend gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn Rechtsgenossen) nicht nurin <strong>de</strong>r Enthaltung von ungebührHchen Eingriffen o<strong>de</strong>r im bloßen Sch<strong>utz</strong><strong>de</strong>r individuellen Freiheiten, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>r Leistung einer positivenUnterstützung, dann spricht man von <strong>de</strong>n Menschenrechten im Sinnevon sozialen Grundrechten. AUerdings wird dieser Ausdruck <strong>de</strong>r «sozialenRechte » durchweg - übrigens in ungerechtfertigter Weise - eingeschränktauf solche Leistungen, zu welchen <strong>de</strong>r Staat zugunsten <strong>de</strong>seinzelnen verpflichtet ist. Man müßte aber <strong>de</strong>n Begriff aus<strong>de</strong>hnen aufsämtHche positiven Hilfsansprüche <strong>de</strong>s Individuums, ob diese nun vomStaat o<strong>de</strong>r von einem einzelnen Rechtsgenossen erfüllt wer<strong>de</strong>n können.Das soziale Recht auf Leben (wie übrigens auch das Freiheitsrecht aufLebensentfaltung) richtet sich sowohl an <strong>de</strong>n Staat als auch an je<strong>de</strong>n einzelnen.Je<strong>de</strong>r Rechtsgenosse ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Nächsten in größterNot zu helfen. Wenn es um die schlimmste Notdurft eines an<strong>de</strong>ren geht,erHscht das Eigentumsrecht auf jene Güter, die man selbst nicht dringendbraucht.


168 Das RechtssubjektDie sozialen Grundrechte sind nicht min<strong>de</strong>r zahlreich als die Freiheitsrechte.Übrigens hängen sie sehr eng mit diesen zusammen. DasRecht auf persönliche Entfaltung, das zunächst ein Freiheitsrecht ist,wird unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Anspruches an die Gesellschaft zumRecht auf ein sozial ausgerichtetes Schul- und Bildungswesen. DasRecht «zu» arbeiten wird zum Recht «auf» Arbeit im Sinne <strong>de</strong>s Anspruchesauf eine Wirtschaftspolitik <strong>de</strong>r Vollbeschäftigung.Die sozialen Rechte lassen <strong>de</strong>n Grundcharakter <strong>de</strong>r subjektivenRechte als Ansprüche <strong>de</strong>s einzelnen, die nur in <strong>de</strong>r Gesamtordnung gelten,beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich hervortreten. Wollte man das Recht auf Arbeit nichtals Recht auf eine Politik <strong>de</strong>r Vollbeschäftigung, son<strong>de</strong>rn als rein individuellenAnspruch auffassen, dann käme man wohl zu verhängnisvollenErgebnissen. Die Nationalwerkstätten von 1848 in Frankreich habenrascher, als man es überhaupt erahnen konnte, zum Staatsbankrottgeführt 20 .Die sozialen Rechte kann man weiterhin einteilen vom Gesichtspunkt<strong>de</strong>r Dringlichkeit aus, welche sie für <strong>de</strong>n Rechtsträger haben. DasRecht auf lebensnotwendige Güter, in welchem das Recht auf sozialeSicherheit eingeschlossen ist, ist z. B. dringen<strong>de</strong>r als das Recht aufArbeit.In ähnlicher Weise ließen sich auch die Freiheitsrechte gruppieren,<strong>de</strong>nn das Recht auf freie Konsumwahl ist sicherlich das letzte Recht,das in einer Wirtschaftspolitik außer Kurs gesetzt wer<strong>de</strong>n dürfte (z. B.in <strong>de</strong>r Kriegswirtschaft). Das Recht auf freie Wahl <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes,das man mit <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Berufswahlfreiheit verbin<strong>de</strong>t, könnte dagegenbereits in einem weniger dringen<strong>de</strong>n Fall eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.Das beweist schon die Tatsache, daß es eine reine Berufswahlfreiheitbisher in <strong>de</strong>r Welt überhaupt noch nicht gegeben hat 21 . Daß selbst dieFreiheitsrechte eine solche Graduierung zulassen, unterstreicht erneut dieTatsache, daß die subjektiven Rechte keine atomisierten Ansprüche sind,son<strong>de</strong>rn nur im Rahmen <strong>de</strong>r Ordnung gesehen wer<strong>de</strong>n dürfen. Aus diesemGrun<strong>de</strong> war die Organisation <strong>de</strong>r Vereinten Nationen, die in ihrer Charta<strong>de</strong>r Menschenrechte zunächst ziemlich einseitig vom rein subjektivenAnspruch <strong>de</strong>s einzelnen ausging, gezwungen, in Art. 29, 1 zur Abschwächungvon übertriebenen Erwartungen die Pflichten <strong>de</strong>s einzelnen gegen-2 0Vgl. A. F. UTZ, Das Recht auf Arbeit, in : Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie38 (1949/50) 350-363.2 1Vgl. M. GRIMME, Berufswahlfreiheit und Berufsnachwuchslenkung, SammlungPoliteia Bd. IV, Hei<strong>de</strong>lberg 1954.


Die Menschenreclite 169über <strong>de</strong>r Gemeinschaft zu betonen : « Das Individuum hat Pflichtengegenüber <strong>de</strong>r Gemeinschaft, <strong>de</strong>nn nur in ihr ist die freie und volle Entfaltung<strong>de</strong>r Persönlichkeit möglich».Vom Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Verpflichteten her kann man, wie bereits erwähnt,die Menschenrechte (einschließlich die Freiheitsrechte) unterschei<strong>de</strong>nin solche, durch welche nur <strong>de</strong>r Staat, und solche, durch welcheauch <strong>de</strong>r einzelne Rechtsgenosse verpflichtet wird. Die Freiheitsrechtewen<strong>de</strong>n sich durchweg an bei<strong>de</strong>, allerdings je und je verschie<strong>de</strong>n. Zwarhaben sich bei<strong>de</strong> in gleicher Weise von sachlich nicht gerechtfertigtenEingriffen in die Freiheitssphäre zu enthalten. An<strong>de</strong>rseits be<strong>de</strong>utet diesesVerbot für <strong>de</strong>n Staat die Pflicht, seine Gesetzgebung so einzurichten,daß daraus keine Freiheitsberaubungen entstehen.Menschenrechte und MenschenpflichtenOft hört und liest man die Bemerkung, wer Rechte habe, habe auchPflichten, als ob subjektive Rechte unmittelbar auch Pflichten auferlegenwür<strong>de</strong>n. So verbin<strong>de</strong>t man mit <strong>de</strong>m Recht auf Leben die Pflicht<strong>de</strong>s einzelnen, sein Leben zu erhalten (Verbot <strong>de</strong>s Selbstmor<strong>de</strong>s). Dochhan<strong>de</strong>lt es sich in diesem Falle, genau besehen, nicht mehr um Pflichtenaus Rechten, son<strong>de</strong>rn um die Begrenzung eines Rechts durch Pflichten,die von jenem Gesetzgeber aufgetragen sind, <strong>de</strong>r durch seinen Befehldie Seinsordnung zur Norm erhoben hat. Dem Menschen ist die Verfügungsgewaltüber sein eigenes Leben genommen. Das erhellt aus <strong>de</strong>mNaturtrieb, gemäß welchem <strong>de</strong>r Mensch die Erhaltung seines Lebens anstrebt.Allerdings muß man diesen Naturtrieb im Sinne <strong>de</strong>r natura humanaauffassen. Man kann also nicht zum Gegenbeweis auf die Tatsachezurückgreifen, daß dann und wann ein einzelner sich <strong>de</strong>n Todwünscht.Es han<strong>de</strong>lt sich bei diesen Pflichten <strong>de</strong>s einzelnen gegen sich selbstzunächst (!) nicht um ein soziales und darum auch nicht um ein rechtlichesProblem, son<strong>de</strong>rn um Gegebenheiten <strong>de</strong>r Personalethik. An sichwer<strong>de</strong>n aber, wenn wir an eine «integrale » Gemeinschaft <strong>de</strong>nken, d. h.an eine Gemeinschaft, in welcher sämtliche menschlichen Werte ingemeinsamer Kooperation angestrebt wer<strong>de</strong>n, alle Werte <strong>de</strong>r Personalethikin die Sozialethik und damit auch in die Rechtsnorm übernommen 22 .In <strong>de</strong>m Augenblick aber, da man im Hinblick auf die konkreten Bedin-Vgl. hierzu Sozialethik, Bd. I, 85 ff.


170 Das Rechtssubjektgungen, in welchen nun einmal <strong>de</strong>r Mensch lebt, eine solche integraleSozialethik als nicht realisierbar erkennt, da man vor allem feststellt, daßeine « Verrechtlichung » <strong>de</strong>r Moral verhängnisvolle Folgen für die sittlicheFreiheit <strong>de</strong>s einzelnen haben könnte, stellt sich das Problem, welchepersonalen sittlichen Pflichten man ins Rechtsleben hineinholen soll.Obwohl an sich in einer konsequent durchdachten Gesellschaftslehre<strong>de</strong>r Selbstmord auch als Unrecht gegen die Gemeinschaftsordnung zugelten hat, könnte man sich doch fragen, ob <strong>de</strong>r Selbstmordversuch alsstrafbare Handlung zu betrachten sei. Von <strong>de</strong>r Sozialmetaphysik herkann die Frage nur im positiven Sinne beantwortet wer<strong>de</strong>n. Das Problem<strong>de</strong>r Anwendung dieser Metaphysik auf die positive Rechtsbildung bleibtaber noch offen. Der Jurist, <strong>de</strong>r die Dinge von <strong>de</strong>n soziologischen Folgenher betrachtet, befragt die Empirie, inwieweit <strong>de</strong>r Selbstmord einzelnerauf das Verhalten <strong>de</strong>r Rechtsgenossen einwirkt.Es wur<strong>de</strong> bereits eingehend davon gesprochen, daß die konkretensoziologischen Umstän<strong>de</strong>, wozu auch die sittliche Verfassung <strong>de</strong>r Gesellschaftgehört, eine beschränken<strong>de</strong> Funktion in <strong>de</strong>r Anwendung absolutersozialethischer Normen ausüben. Man wird aber niemals die Grundverpflichtungen<strong>de</strong>s Menschen gegen sich selbst aus <strong>de</strong>r Sozialordnung ausklammernkönnen. Je<strong>de</strong> nach außen treten<strong>de</strong> personalethische Handlungwirkt unmittelbar auf die Gesellschaft ein. Das beweist die Erfahrung zurGenüge. Die Einklammerung von sozialethischen Normen durch daspositive Gesetz hat darum mit sittlicher Verantwortung für das Ganzezu erfolgen.Die inhaltliche Bestimmung <strong>de</strong>r einzelnen Freiheits- und sozialenRechte kann nur in <strong>de</strong>n einzelnen Teilen <strong>de</strong>r Sozialethik (soziale Ordnung,wirtschaftliche Ordnung, politische Ordnung) vorgenommen wer<strong>de</strong>n.Der Grund liegt in <strong>de</strong>m schon öfters betonten Zusammenhang <strong>de</strong>rMenschenrechte mit <strong>de</strong>r Gesamtordnung. Selbst das an sich individuellsteFreiheitsrecht, das Recht auf freie Religionsausübung, kann sich aus <strong>de</strong>rVerknüpfung mit <strong>de</strong>r sozialen Ordnung nicht lösen. Das Recht auf Eigentumkann nur im Rahmen einer passen<strong>de</strong>n Wirtschaftsordnung erörtertwer<strong>de</strong>n. Das Recht auf freie Meinungsäußerung steht sowohl in <strong>de</strong>rsozialen als auch <strong>de</strong>r politischen Ordnung.


DRITTER ARTIKELDIE GESELLSCHAFT ALS RECHTSTRÄGERDasProblemIn <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>s subjektiven Rechts wur<strong>de</strong> das Individuumals echter Rechtsträger erkannt, das von <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung einevollgültige Integration seiner Persönlichkeit in die gesamte Rechtsordnungverlangen kann, wodurch es sowohl gegen <strong>de</strong>n Staat als auch gegenüber<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Rechtsgenossen mit personalen Ansprüchen aufzutretenvermag. Die Frage nach <strong>de</strong>m sog. verstaatlichen Rechtsträgerläßt sich nun weiter in die Gemeinschaft hinein verfolgen. Es han<strong>de</strong>ltsich hier um das Problem, ob auch Gemeinschaftsgebil<strong>de</strong> als Träger vonsolchen Rechtsansprüchen auftreten können, durch die eine bestimmtegesellschaftliche und staatliche Organisation gefor<strong>de</strong>rt wird. Die Fragehat eine doppelte Natur : eine sozialphilosophische und eine rechtsphilosophische.Sozialphilosophisch fragen wir nach <strong>de</strong>r pluralistischen Gesellschaftsordnung,in welcher die Individuen nicht direkt im obersten Verband,<strong>de</strong>m Staat, verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn nur über einen vielfältigenAufbau von Zwischengemeinschaften, sodaß <strong>de</strong>r Staat, obgleich er alsoberster sozialer Verband anerkannt wird, zunächst nur koordinieren<strong>de</strong>Gewalt gegenüber <strong>de</strong>n Individuen und <strong>de</strong>n von diesen gegrün<strong>de</strong>ten Gemeinschaftenbesäße. Rechtsphilosophisch stellt sich das Problem, obdie einzelnen Gebil<strong>de</strong> als Träger von vorstaatlichen Rechtsansprüchenim selben Sinne wie das einzelne Individuum auftreten können, undferner, ob in einer solchen pluralistischen Gesellschaft die Einheit <strong>de</strong>sRechtssystems gewahrt bleibt. Die bei<strong>de</strong>n Gesichtspunkte, <strong>de</strong>r sozialphilosophischeund <strong>de</strong>r rechtsphilosophische, gehen ineinan<strong>de</strong>r über,


172 Das Rechtssubjektsofern man Sein und Sollen nicht voneinan<strong>de</strong>r trennt. Wir sprechen zunächstnur von <strong>de</strong>n Gemeinschaften als « Rechtsgebil<strong>de</strong>n »im allgemeinenSinne, ohne die Frage zu entschei<strong>de</strong>n, ob diese Rechtsgebil<strong>de</strong> echteRechtsträger sind o<strong>de</strong>r nur Rechtseinheiten.Die soziologische Begründung <strong>de</strong>r Gemeinschaften als Rechtsgebil<strong>de</strong>:die InstitutionenlehreWer <strong>de</strong>r Auffassung ist, daß jegliche Gesellschaftsbildung aus <strong>de</strong>mfaktischen Gemeinschaftswillen <strong>de</strong>r einzelnen sich gruppieren<strong>de</strong>n Menschenvor sich geht, kann die soziale Einheit <strong>de</strong>r Gemeinschaften nurals Manifestation eines Gruppen- o<strong>de</strong>r Genossenschaftswillens (0. v. Gierke)o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Solidarität (L. Duguit) auffassen. Für Duguit gibt es keinesubjektiven Rechte. Das Recht entsteht erst durch <strong>de</strong>n Willen zur Gemeinschaft,<strong>de</strong>r allerdings seinerseits aus <strong>de</strong>m Bedürfnis nach einemersprießlichen Zusammenleben erwächst. So ist das Recht immer dort,wo Gesellschaft entsteht. Seine Ursache ist nach Leon Duguit die gemeinschaftsschaffen<strong>de</strong>Solidarität. Der Staat erscheint als eines <strong>de</strong>r vielenGebil<strong>de</strong> dieser Solidarität. Er ist nicht oberste Macht, er ist nur « Kooperationorganisierter und durch die Regieren<strong>de</strong>n kontrollierter öffentlicherDienste » 2 3 . Die Souveränität fällt somit dahin und damit zugleich dieEinheit <strong>de</strong>s Rechts. Das Recht ist vielfältig entsprechend <strong>de</strong>n durch dieSolidarität geschaffenen Gemeinschaftsgebil<strong>de</strong>n. In ähnlicher Weise istauch bei 0. v. Gierke <strong>de</strong>r Staat nichts an<strong>de</strong>res als die fö<strong>de</strong>rative Zusammenfassungvieler kleinerer Gemeinschaften ohne Souveränität. Die alsGenossenschaften begriffenen Gemeinschaften sind Kreaturen <strong>de</strong>s sozialenWollens <strong>de</strong>r Glie<strong>de</strong>r. Nicht weit davon entfernt liegt die Ansicht vonMaurice Hauriou, gemäß welchem die vom Gemeinschaftswillen <strong>de</strong>rMenschen erzeugte Gruppeni<strong>de</strong>e Rechtskraft besitzt. G. Gurvitch unterschei<strong>de</strong>tnicht weniger als zweitausendvierhun<strong>de</strong>rtdreißig Arten von verschie<strong>de</strong>nenRechtsformen, die durch <strong>de</strong>n Gesellschaftstrieb zustan<strong>de</strong> gekommensind 24 .2 32 1Traite' <strong>de</strong> Droit constitutionnel, vol. I, Paris 3 1927, 98-101.Vgl. A. CUVILLIER, Oü va la Sociologie francaisc ?, Paris 1953, 143-146.


Die Gesellschaft als Rechtsträger 173Die Gemeinschaft als Rechtsgebil<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>r individualistischen Auffassung<strong>de</strong>r subjektiven RechteWenn man die Gemeinschaft ausschließlich vom subjektiven Recht<strong>de</strong>s einzelnen ableitet, unterschei<strong>de</strong>t man sich im Grun<strong>de</strong> wenig von <strong>de</strong>rrein soziologischen Sicht, die wir soeben besprochen haben. Der Gemeinschaftkommt soviel Recht zu, als die Individuen in ihrer Solidaritätan sie abtreten. Vom rechtsphilosophischen Standpunkte aus hat dieseTheorie gegenüber <strong>de</strong>r besprochenen rein soziologischen Institutionenlehredie Beson<strong>de</strong>rheit, daß das Recht nicht erst durch die in Solidaritätgebil<strong>de</strong>ten Gemeinschaften entsteht, son<strong>de</strong>rn bereits in <strong>de</strong>n Individuenals Rechtsträgern vorhan<strong>de</strong>n ist. Zu einer Einheit <strong>de</strong>s Rechts vermagaber auch diese Theorie nicht vorzudringen. Die Gesellschaft ist einezerrissene pluralistische Gesellschaft. Der Staat ist dabei eine von <strong>de</strong>nvielen Gesellschaften, <strong>de</strong>r naturgemäß die wirksame Souveränität abgeht.Die freien Verbän<strong>de</strong> besitzen ihre völlig isolierte Rechtsbewandtnis.Die Gemeinschaft als Rechtsgebil<strong>de</strong>im Sinne <strong>de</strong>r vorstaatlichen Gemeinwohli<strong>de</strong>eDie soziale Natur <strong>de</strong>s Menschen verlangt eine Abrundung in einemletzten gesellschaftlichen Ganzen, weil sonst überhaupt kein sozialesSoll, d. h. keine Rechtsordnung möglich wäre. Dieser Gedanke ist sologisch zwingend, daß Kelsen im Sinne von Kant die erste, umfassen<strong>de</strong>Norm als apriori setzen mußte. An<strong>de</strong>rseits fragt es sich, ob die faktischletzte Gemeinschaft, nämlich <strong>de</strong>r hic et nunc existieren<strong>de</strong> Staat, undwäre es nur ein Stammesverband, notwendigerweise die erste Rechtsnormist, welcher keine weitere Ordnung als Norm vorgeordnet wäre. DieNatur <strong>de</strong>s Menschen erweist sich nun in vielschichtiger Weise als sozial.Sie ist sozial im Hinblick auf die Zweigeschlechtlichkeit, d. h. auf dieEhe. Sie ist in <strong>de</strong>r Folge sozial in <strong>de</strong>r Hinordnung auf die Familie. Sieist weiterhin sozial im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit ihrer Qualitäten,die sich nur in <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nsten Gruppenbildungen vervollkommnen.Da aber die Sozialnatur <strong>de</strong>s Menschen eine Einheit darstellt, ist auchihre letzte Vollendung nur durch eine umfassen<strong>de</strong> Gesellschaft erreichbar.Diese ist aber ihrer I<strong>de</strong>e nach nicht die Gemeinschaft als solche,son<strong>de</strong>rn eben nur die umfassen<strong>de</strong>. In sie sind eingeschachtelt alle jene Gemeinschaften,die entwe<strong>de</strong>r von Natur schon vorgegeben sind (Ehe undFamilie), wie auch jene, die <strong>de</strong>r Mensch zur Entfaltung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen


174 Das Rechtssubjektnatürlichen Qualitäten erst noch begrün<strong>de</strong>n muß. Also auch die freienGemeinschaften sind in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r positiven Staatsordnung vorgelagerten Gesellschaftsi<strong>de</strong>eenthalten. Sie bil<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Naturanlage <strong>de</strong>s Menschenentsprechend, einen integrieren<strong>de</strong>n Faktor in je<strong>de</strong>r Staatsi<strong>de</strong>e, gemäßwelcher je<strong>de</strong>r konkrete Staat sich auszurichten hat. Wenngleich dieRechtsordnung in ihrem endgültigen Abschluß nur eine sein kann, so istsie <strong>de</strong>nnoch in sich vielfältig, nicht nur im Hinblick auf die Personeneinheiten,son<strong>de</strong>rn auch auf die Gesellschaftseinheiten, welche sie in sichintegriert. Aristoteles hat dieses Verhältnis, allerdings in sehr doppel<strong>de</strong>utigerWeise, durch die Begriffe « societates imperfectae » und « societasperfecta» ausgedrückt. Die Terminologie ist <strong>de</strong>shalb nicht ein<strong>de</strong>utig,weil sie die Ansicht nahelegen könnte, daß das «imperfectum»durch das «perfectum » abgelöst wer<strong>de</strong>, also die eheliche und die Familiengemeinschaftdurch die Einglie<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Staatsverband aufgesogenwer<strong>de</strong>. Beim Begriff <strong>de</strong>r «societas perfecta» wird man sich voreiner I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s konkret existieren<strong>de</strong>n Staates (bei Aristoteles:<strong>de</strong>r Stadt-Staat von Athen) mit <strong>de</strong>r « societas perfecta», auf welche diemenschliche Natur an sich angelegt ist (I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r societas perfecta),hüten müssen. Die Annahme, daß <strong>de</strong>r einzelne Staat die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r societasperfecta erfülle, kann sich nach zwei Richtungen hin auswirken. Bei<strong>de</strong>Male sind die Folgen gleich verhängnisvoll. Entwe<strong>de</strong>r behauptet einkonkreter Staat, daß er die einzige societas perfecta sei, ein Gedanke, <strong>de</strong>rimmerhin <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r societas perfecta insofern entspricht, als diesenur eine einzige sein kann ; daraus ergibt sich aber die Einschätzung <strong>de</strong>ran<strong>de</strong>rn Staatengebil<strong>de</strong> als Vasallen (Kolonialpolitik). O<strong>de</strong>r es wer<strong>de</strong>n alleeinzelnen Staaten zu societates perfectae erklärt, daraus folgt die Aufteilung<strong>de</strong>r Staatenwelt in atomisierte Souveränitäten, zwischen <strong>de</strong>nenes nur Verträge o<strong>de</strong>r Kriege gibt.Die Autonomie <strong>de</strong>r kleineren GemeinschaftenDie einzelnen Gemeinschaften sind also autonome Rechtseinheiten,die aber in mannigfacher Weise ineinan<strong>de</strong>rgreifen. Dem Gedanken kannman nur folgen, wenn man die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Staates im Sinne <strong>de</strong>r analogenSinnfülle erkennt und nicht im Sinn einer Urnorm, aus welcher die an<strong>de</strong>renNormen nur abgeleitet sind. Die Vollkommenheit <strong>de</strong>s Staates bestehtalso in <strong>de</strong>r Vollkommenheit <strong>de</strong>s vielfältigen Ganzen, in welchem die kleinerenGemeinschaften ebenso wie die Personen integriert sind. Die Autonomie<strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaften ist immer eine integrierte Autonomie.


Die Gesellschaft als Rechtsträger 175Für die praktische Verwirklichung dieses Spannungsverhältnisseswird man allerdings eine gut handhabbare Regel aufstellen müssen. Auchhier wird man, wie dies bereits bezüglich <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r einzelnen Persondargestellt wur<strong>de</strong>, zunächst bei <strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>r Autonomie<strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaften beginnen müssen, sodaß man die ersteAufgabe <strong>de</strong>s Staates als <strong>de</strong>r vollkommenen Gemeinschaft zunächst in <strong>de</strong>rKoordinierung, sodann in <strong>de</strong>r Stützung <strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaftenund erst zuletzt in <strong>de</strong>r eigenen selbsttätigen Erfüllung von sozialen Zielensehen muß 25 .Rechtseinheit o<strong>de</strong>r Rechtsträger ?Autonomie besagt zunächst nichts an<strong>de</strong>res als einen relativ geschlossenenRechtsbereich. Bei <strong>de</strong>r menschlichen Person, welche zugleichHan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> ist, wirkt sich die Autonomie zugleich aus mit <strong>de</strong>m Recht,<strong>de</strong>n Anspruch anzumel<strong>de</strong>n, also im vollgültigen Sinne als Rechtssubjektaufzutreten. Die Gemeinschaft selbst kann physisch solche Ansprüchenicht aussprechen. Sofern man unter Rechtssubjekt einen substanziellen,physischen und psychischen Träger <strong>de</strong>r Autonomie versteht, muß darum,wie bereits 2 6ausgeführt wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Rechtssubjektes o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Rechtsperson als juristische « Fiktion»bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Im übrigenhat diese Diskussion, ob z. B. die Familie Rechtsträger o<strong>de</strong>r nur Rechtseinheitist, für die Rechtspolitik keine praktische Be<strong>de</strong>utung.26Vgl. die Ausführungen über das Subsidiaritätsprinzip in Sozialethik, Bd. I,277 ff.28Sozialethik, Bd. I, 47-51.


VIERTER ARTIKELDER STAAT ALS RECHTSGEBILDEUns interessiert hier nur jene Seite <strong>de</strong>s Staates, welche seine Rechtsbewandtnisbetrifft. Der Staat als soziales Gebil<strong>de</strong> gehört in <strong>de</strong>n Traktatüber die soziale Ordnung. Dort wer<strong>de</strong>n auch die Fragen nach <strong>de</strong>m Rechtsstaatund <strong>de</strong>m Wohlfahrtsstaat erörtert 27 . Das Problem <strong>de</strong>r Staatsgewalt,ihres Ursprungs, ihres Inhabers, vor allem jenes <strong>de</strong>r Kräfte, diesich um die Staatsgewalt als Machtfaktoren gruppieren, ist Gegenstand<strong>de</strong>r politischen Ethik 28 .Da je<strong>de</strong> Gesellschaft durch das Gemeinwohl, das seinerseits nichtnur Rechtswert, son<strong>de</strong>rn auch Rechtsnorm ist, geformt wird, ist je<strong>de</strong>Gesellschaft auch ein Rechtsgebil<strong>de</strong> 29 . Nun verlangt je<strong>de</strong>s Rechtsgebil<strong>de</strong>aus seinem Wesen heraus eine zwingen<strong>de</strong> Autorität, es schließtdiese, wenn es wirklich ein Rechtsgebil<strong>de</strong> ist, sogar bereits ein. Darinliegt, wie wir gesehen haben, die naturrechtliche Begründung <strong>de</strong>r Autorität,womit noch nichts ausgesagt ist über die Person, welche Träger <strong>de</strong>rAutorität sein soll. Läßt man nun einmal <strong>de</strong>n Gedanken, <strong>de</strong>n wir bereitsausgeführt haben, gelten, daß nämlich die soziale Natur <strong>de</strong>s Menschentrotz ihrer Vielfältigkeit eine Einheit darstellt, so muß man <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>nGemeinschaft die Kompetenz zusprechen, die Rechtsbildung abzuschließen,um so die Rechtsordnung zur Einheit zu bringen. Die societasperfecta, d. h. <strong>de</strong>r Staat, ist darum, wie ebenfalls schon gesagt, als rechtlicherEinheitsfaktor eine Naturnotwendigkeit.27Vgl. Sozialethik, Bd. III (in Vorbereitung).28Vgl. Sozialethik, Bd. V (in Vorbereitung).29Vgl. hierzu die Ausführungen über Gemeinwohl und Freundschaft inSozialethik, Bd. I, 162 f.


Der Staat als Rechtsgebil<strong>de</strong> 177Welcher Gesellschaft wir nun diesen Namen <strong>de</strong>r societas perfectao<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Staates vorbehalten, ist eine Frage, die sich nicht abstrakt lösenläßt. Auf je<strong>de</strong>n Fall muß diese Gesellschaft, von <strong>de</strong>r Rechtsphilosophieher, ein so umfassen<strong>de</strong>s Normensystem haben, daß darin die gesamtenmenschlichen Werte, soweit sie überhaupt sozial realisierbar sind, begriffensind. Darum <strong>de</strong>r Name «societas perfecta». Ob sich diese I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>rsocietas perfecta nur in jener Vereinigung von Menschen erfüllen läßt,welche auf einem begrenzten Territorium zusammenleben, ist eine soziologischeFrage, die uns hier nicht angeht. Das Problem ist allerdingsnicht so einfach. Die katholische Theologie nimmt z.B. für die katholischeKirche <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r societas perfecta in Anspruch gera<strong>de</strong> imHinblick auf die umfassen<strong>de</strong>n und sogar allerletzten menschlichen Werte,welche die Kirche gesellschaftlich realisiert, ohne daß damit unmittelbar<strong>de</strong>r Anspruch auf ein Territorium erhoben wür<strong>de</strong>. Da wir uns nicht mitOffenbarungsinhalten, d. h. mit einem über die menschliche Natur hinausgehen<strong>de</strong>nsozialen Wertsystem zu befassen haben, en<strong>de</strong>t für uns dasDenken über gesellschaftliche Normen bei jener societas perfecta, in welcherdie letzten natürlichen Werte <strong>de</strong>s Menschen durch Kooperation ihreErfüllung zu fin<strong>de</strong>n imstan<strong>de</strong> sind. Hier wird <strong>de</strong>r Sinn <strong>de</strong>s Gemeinwohlserst endgültig abgerun<strong>de</strong>t, damit aber auch erst jener <strong>de</strong>s Rechts. Ausdiesem Grun<strong>de</strong> liegt auch die universalste Autorität beim Staat, dieallerdings, wie gesagt, durch das natürüche Gemeinwohl begrenzt ist.Der einzelne existieren<strong>de</strong> Staat kann für sich niemals in Anspruchnehmen, das Anliegen <strong>de</strong>r Sozialnatur <strong>de</strong>s Menschen zu erfüllen. Seinedas gesamte Recht abgrenzen<strong>de</strong> Autonomie ist daher niemals im eigentlichenSinne endgültig. Die Souveränität als höchste rechtliche Kompetenznach innen und außen wird darum auch nie verwirklicht. Dies be<strong>de</strong>utet: die Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Staates, seien es Personen o<strong>de</strong>r Gemeinschaften,können nie entsprechend <strong>de</strong>r Wertkapazität ihrer Sozialanlage integriertwer<strong>de</strong>n. Die soziale Natur weist immer noch über <strong>de</strong>n einzelnen Staathinaus in die überstaatliche Ordnung hinein. Einerseits legt diese Tatsache<strong>de</strong>m einzelnen Staat die Verpflichtung auf, sich nicht als diesocietas perfecta zu betrachten und somit von <strong>de</strong>r eigenen Souveränitätsoviel an eine höhere Gemeinschaft, in unserem Fall an eine Staatenorganisation,abzugeben, als diese die Aufgabe <strong>de</strong>r societas perfecta zu erfüllenimstan<strong>de</strong> ist. An<strong>de</strong>rseits aber gewinnt von dieser Sicht aus die einzelnePerson und gewinnen die kleineren Gemeinschaften, die in einemStaate leben, eine direkte Rechtsverbindung mit <strong>de</strong>r überstaatlichenOrganisation. Solange diese nicht als geschlossenes Rechtssystem im Sinne


178 Das Rechtssubjekteines einheitlichen Zwangsnonnensystems aufzutreten vermag, bleibtallerdings als rechtliche Vertretung <strong>de</strong>r Person und <strong>de</strong>r kleineren Gemeinschaftennach außen <strong>de</strong>r einzelne Staat. Diese Zusammenhängewer<strong>de</strong>n z. B. in <strong>de</strong>n heute bedrücken<strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>s Asylrechts wirksam.Einerseits hat <strong>de</strong>r einzelne Mensch ein Anrecht, im Menschheitsverbandseinen Platz zu erhalten. Man kann ihn also nicht einfach aussperren.Es besteht somit ein subjektives Recht auf seiten <strong>de</strong>s poütischen Flüchtlings,in «irgen<strong>de</strong>inem» Staate Aufnahme zu fin<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rseits gibt esjenes universale Rechtsgebil<strong>de</strong> nicht, welches <strong>de</strong>n Flüchtling aufzunehmenrechtlich verpflichtet wäre. Man kann keinen konkreten Staat alleinfür die Erfüllung dieser Menschenpflicht rechtlich heranziehen. Daherkommt es, daß das Asylrecht kein subjektives Recht <strong>de</strong>s Flüchtlings,son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s asylgewähren<strong>de</strong>n Staates ist, nämlich das Recht, <strong>de</strong>n Flüchtlingaufzunehmen. Der sch<strong>utz</strong>gewähren<strong>de</strong> Staat schafft das Statut <strong>de</strong>sFlüchtlings erst durch positive Gesetzgebung, wobei er höchstens durchfreien, streng rechtlich nicht urgierbaren Vertrag mit an<strong>de</strong>ren Staatenmoralisch gebun<strong>de</strong>n sein mag. Der Flüchtling selbst wird im Grun<strong>de</strong>stets nur als Empfänger einer Gna<strong>de</strong> betrachtet, obwohl ihm, vomMenschheitsverband aus gesehen, von Natur aus bestimmte Rechte zustän<strong>de</strong>n.Je mehr die poütischen Flüchtlinge in Form von Völkerwan<strong>de</strong>rungenüber diese Er<strong>de</strong> ziehen, um so mehr wird wohl <strong>de</strong>r Staatengemeinschaft<strong>de</strong>r Gedanke aufgehen, daß die Staaten unter sich jene Lastenzu verteilen naturrechtüch verpflichtet sind, welche durch die Flüchtüngsmassenentstehen. Im übrigen besitzt das Naturrecht hier eine gewisseeigene Sanktionsgewalt, da solche Fluten von Flüchtüngen nichtmehr als quantite" negügeable betrachtet wer<strong>de</strong>n können, weil sie sichsonst von selbst mit Gewalt durchsetzen wür<strong>de</strong>n.


SIEBENTES KAPITELSCHULD UNDSTRAFE13


Übersicht über die ProblematikDie Strafe ist an sich nur verständlich, wenn man zunächst dasVerbrechen analysiert, welches eine Strafe nach sich ziehen soll. Philosophischhan<strong>de</strong>lt es sich dabei um die Frage, ob ein rechtliches Vergehennotwendigerweise Strafe nach sich zieht. Man wird also das Wesen <strong>de</strong>sunrechtlichen Verhaltens (einer Unrechtstat o<strong>de</strong>r einer Unterlassung einergebotenen Handlung) untersuchen müssen, um von hier aus zur Strafezu kommen. Wenn das Recht nichts an<strong>de</strong>res als einen Ausschnitt <strong>de</strong>sumfangreichen Gebietes <strong>de</strong>s Sittlichen darstellt, wie es die Naturrechtsauffassungbehauptet, dann wird man zuerst eine ethische Untersuchungüber das Wesen <strong>de</strong>r Schuld und <strong>de</strong>ren Sühne unternehmen müssen, umdann die Frage, wie weit und in welchen Abstufungen sich <strong>de</strong>r sittlicheBegriff <strong>de</strong>r Schuld ins rechtliche Zusammenleben <strong>de</strong>r Menschen hinübernehmenläßt, anzugehen. Wie wir bereits gesehen haben, verlangt dieAnwendung <strong>de</strong>r sozialethischen Prinzipien auf die konkrete Wirklichkeiteine gewisse Ausklammerung von sittlichen Werten. Im gleichen Sinnewird auch die philosophische Überlegung über Schuld und Strafe vorgehenmüssen. Es ergeben sich dabei in <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Gedankenfolgen<strong>de</strong> Problemetappen : 1. Schuld und Strafe in <strong>de</strong>r absoluten Ordnung: a) die sittliche Schuld und <strong>de</strong>ren Verbindung zur Strafe, b) dierechtliche Bewandtnis <strong>de</strong>r Schuld und <strong>de</strong>ren rechtliche Strafwürdigkeitvor <strong>de</strong>r Gesellschaft, 2. Schuld und Strafe in <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Anwendung: a) Grundsätze für die positive Strafgesetzgebung, b) Grundsätzefür die richterliche Auslegung <strong>de</strong>r Strafgesetze. Sinn und Zweck <strong>de</strong>rStrafe ergeben sich unmittelbar aus <strong>de</strong>r grundsätzlichen Behandlung<strong>de</strong>s Verhältnisses von Schuld und Strafe.Der Jurist, <strong>de</strong>r bereits ein bestimmtes System <strong>de</strong>s Strafrechts vorsich hat, beginnt seine Theorie über das Strafrecht nicht dort, wo <strong>de</strong>rPhilosoph ansetzt, son<strong>de</strong>rn bei <strong>de</strong>n Prinzipien, welche die Ermittlungvon unrechtlichem Verhalten und <strong>de</strong>ssen Strafwürdigkeit leiten. Der


182 Schuld und StrafeStrafrichter muß ein durch und durch praktikables Schema besitzen,um das straffällige Verhalten zu analysieren. Es wäre eitler Stolz, wenn<strong>de</strong>r Philosoph das mühsame Streben <strong>de</strong>s Strafrechtlers nach einer echtenund korrekten Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Tat nicht zur Kenntnis nehmenwollte. Es lohnt sich, wenigstens mit einem oberflächlichen Blick dieProblemsituation zu überschauen, in welcher sich <strong>de</strong>r Strafrichter befin<strong>de</strong>t,wenn er ein straffälliges Verhalten zu analysieren hat, weil aufdiese Weise erstens die für die Praxis notwendigen Gesichtspunkte aufleuchten(be<strong>de</strong>utsam für die Frage nach <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s absolutenSchuld- und Strafbegriffes) und zweitens die verschie<strong>de</strong>nen naturhaftenWertreaktionen in uns wach wer<strong>de</strong>n, die wir zur grundsätzlichen Erörterungvon Schuld und Strafe brauchen.


ERSTERARTIKELDIE ANALYSE DER STRAFFÄLLIGEN HANDLUNGIN DER PRAXIS DES STRAFRICHTERSNulluni crimen sine legeDas Gebiet <strong>de</strong>s Strafrichters ist begrenzt durch das Prinzip: keinVerbrechen ohne Gesetz. Damit ist <strong>de</strong>m Richter von vornherein eingroßer Teil von Handlungen, die in sich vielleicht Unrecht sein mögen,entzogen. Als man die Elektrizität gesetzlich noch nicht als «Sache»erkannte, war es nicht möglich, das unbefugte Ableiten <strong>de</strong>s Stromes vomStraßenleitungsdraht als Diebstahl zu bestrafen. Je<strong>de</strong>r anständigeMensch, nicht nur je<strong>de</strong>r Richter, hatte hier klar erkannt, daß solchesHan<strong>de</strong>ln eine Gaunerei darstellt, die sozial höchst schädlich ist. Da manaber - und das ist ein an<strong>de</strong>res praktisches Prinzip <strong>de</strong>s Strafrichters - imZweifel zu Gunsten <strong>de</strong>s Angeklagten verfahren muß, ging es nicht an,<strong>de</strong>n bereits damals im Strafgesetz stehen<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r «Wegnahmefrem<strong>de</strong>r beweglicher Sachen » anzuwen<strong>de</strong>n. Ein solches Verhalten hattealso so lange straflos auszugehen, bis durch ein beson<strong>de</strong>res Gesetz zur Bestrafung<strong>de</strong>r Entziehung elektrischer Energie <strong>de</strong>r Strafrichter zuständigwur<strong>de</strong> (in Deutschland im Jahre 1900, mit <strong>de</strong>r Ergänzung im Jahre 1935über die Erschleichung <strong>de</strong>r Leistung von Automaten). Man mag dieseEinschränkung im Sinne <strong>de</strong>r absoluten Gerechtigkeit als ungerecht bezeichnen.Sie schützt jedoch die Rechtsgenossen vor <strong>de</strong>r Willkür <strong>de</strong>sRichters und garantiert eine sichere Strafrechtsordnung, die wir nichtgern <strong>de</strong>m auch noch so wohlmeinen<strong>de</strong>n Gewissen <strong>de</strong>s Richters überlassenmöchten.


184 Schuld und StrafeDie For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gesellschaft nach kontrollierbarer Rechtssicherheitdrängt <strong>de</strong>n Strafrichter gera<strong>de</strong>zu in eine positivistische Richtunghinein. Kein Verbrechen ohne Gesetz heißt: kein Verbrechen ohnepositives Gesetz. Bei aller naturrechtlichen Grundten<strong>de</strong>nz, welche <strong>de</strong>mStrafgesetz überhaupt erst das Dasein gibt, nämlich Ordnung zu schaffendurch Bestrafung von Verbrechen, drängt sich <strong>de</strong>m Strafrichter doch alsbeherrschen<strong>de</strong>s Prinzip die Verpflichtung auf, nicht die Ordnung alssolche, son<strong>de</strong>rn die gesetzlich umschriebene Ordnung ins Auge zu fassen,d. h. das eigene Gewissensurteil nicht vor das Gesetz zu stellen, son<strong>de</strong>rnes nur in Funktion zu diesem zu begreifen. Von hier aus wird man vielleichtverstehen, warum Ethiker und Strafrechtler in so manchen Fragengera<strong>de</strong>zu gegensätzliche Auffassungen vertreten. Allerdings brauchte esnicht so zu sein, wenn <strong>de</strong>r Ethiker sich <strong>de</strong>s weiten und komplizierten Wegesbewußt wäre, <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r sittlichen Schuld zur Strafe gemäß <strong>de</strong>mStrafgesetzbuch führt, und wenn an<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>r Strafrechtler sich darüberim klaren wäre, daß in seinem Strafrecht Werturteile verwirklichtsind, die sich nie rein positiv erklären lassen, die darum immer natürlichePhänomene bleiben und niemals eine nur technisch-juristischeHandhabung zulassen.Der allgemeine Grund, warum man überhaupt die positive Rechtsbildungvon einem schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegten Gesetz abhängig macht,nämlich eine gesellschaftlich überprüfbare Rechtsprechung zu gestalten,wird durch die Grundregel« nullum crimen sine lege » unterstrichen. DerGesichtspunkt <strong>de</strong>r sozialen Überprüfbarkeit muß daher <strong>de</strong>n Strafrechtlerin seinem gesamten Denken bestimmen. Das Strafgesetz kann dahernicht, o<strong>de</strong>r wenigstens nicht zuerst, innere, sittliche Motive erfassen,son<strong>de</strong>rn muß sich zunächst an <strong>de</strong>n nachweisbaren Tatbestand halten.Selbstverständlich soll niemand bestraft wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r für einen Tatbestandnicht verantwortlich gemacht wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>r also nicht schuldigist. Schuldig kann aber nur sein, wer irgendwie mit Wissen und Willendabei war, d. h. mit Vorsatz o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens mit einer <strong>de</strong>m Willen zurLast zu legen<strong>de</strong>n Fahrlässigkeit gehan<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r eine gebotene Handlungnicht gesetzt hat. Dieser gesamte «innere Tatbestand » muß aber immervom « äußeren Tatbestand » aus aufgerollt wer<strong>de</strong>n, sonst hätte man <strong>de</strong>nSinn <strong>de</strong>s geschriebenen Gesetzes und vor allen Dingen <strong>de</strong>n <strong>de</strong>s geschriebenenStrafgesetzes nicht erfüllt. Der Richter kann also nicht bei <strong>de</strong>rinneren Gesinnung beginnen, aus welcher eine Tat erfolgt ist, son<strong>de</strong>rnmuß zuerst untersuchen, ob <strong>de</strong>r Tatbestand, und zwar hier in allerersterLinie <strong>de</strong>r äußere Tatbestand überhaupt rechtliche Bewandtnis hat. Aus


Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Strafrichters 185dieser Vordringlichkeit <strong>de</strong>s äußeren Tatbestan<strong>de</strong>s erklärt es sich, daß <strong>de</strong>rVersuch nicht so schwer bestraft wer<strong>de</strong>n kann wie das vollen<strong>de</strong>te Vergehen,obwohl er vom Ethischen her gesehen unter Umstän<strong>de</strong>n eineschwerere Sün<strong>de</strong> sein kann als die Ausführung <strong>de</strong>r Tat selbst.Das Strafrecht befin<strong>de</strong>t sich also in <strong>de</strong>m Spannungsverhältnis vonzwei Grundprinzipien, einerseits das Verbrechen gerecht zu bestrafen,an<strong>de</strong>rseits die Entscheidung über die Strafwürdigkeit und die Zumessung<strong>de</strong>r Strafe nach kontrollierbaren Maßstäben vorzunehmen. Während<strong>de</strong>r Gesetzgeber, wie gesagt, das Anliegen <strong>de</strong>r Rechtssicherheit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rGerechtigkeit dienstbar macht, d. h. in <strong>de</strong>r Strafgesetzgebung vordringlichan die Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Ordnung und die gerechte Bestrafung<strong>de</strong>r Übertretung <strong>de</strong>nkt, richtet sich die Sorge <strong>de</strong>s Strafrichters naturgemäßzuerst auf die Erhaltung <strong>de</strong>r Rechtssicherheit, d. h. auf die Einhaltung<strong>de</strong>r seiner Kompetenz gesetzten Grenzen, selbst auf die Gefahrhin, daß eventuell <strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re echte Übeltäter <strong>de</strong>m Arm <strong>de</strong>rGerechtigkeit entrinnen mag.Die Strafrechtswissenschaft hat verschie<strong>de</strong>ne Handlungslehren entwickelt,von <strong>de</strong>nen je<strong>de</strong> einen bestimmten Aspekt <strong>de</strong>s rechtswidrigenVerhaltens herausstellt. Mit Recht sagt Arthur Kaufmann in seiner sowohlrechtsphilosophisch wie auch rechtstheoretisch gründlichen Schrift:« Wir haben eine 'kausale', eine 'finale', eine 'symptomatische' und eine'soziale' Handlungslehre, und je<strong>de</strong> behauptet, die Handlung schlechthinzu erfassen. Dabei sind Kausalität, Finalität, Bewußtsein und geistigeSinnhaftigkeit nichts an<strong>de</strong>res als die vier großen Bausteine, aus <strong>de</strong>nendas menschliche Sein und daher auch die menschlichen Handlungenzusammengesetzt sind. Keine <strong>de</strong>r genannten Handlungstheorien ist alsofalsch, falsch ist nur, daß richtige Teilaspekte verabsolutiert und mit <strong>de</strong>mPaß ontologischer, d. h. vollständiger und adäquater Wahrheit versehenwer<strong>de</strong>n» 1 . Ohne diese verschie<strong>de</strong>nen Handlungstheorien authentischdarstellen zu wollen, sei im Folgen<strong>de</strong>n kurz das unrechtliche Verhaltenentsprechend <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Gesichtspunkten, angefangen von <strong>de</strong>mäußeren Tatbestand bis zur inneren Schuld, analysiert. (Zum eingehen<strong>de</strong>nStudium <strong>de</strong>r gesamten Frage über Schuld und Strafe sei auf diemustergültige Arbeit von Arthur Kaufmann hingewiesen.)1Das Schuldprinzip, Eine strafrechtlich-rechtsphilosophische Untersuchung,Hei<strong>de</strong>lberg 1961, 82.


186 Schuld und StrafeDie juristischenHandlungslehrenDie juristischen Handlungslehren seien hier nur in groben, schematischenZügen und nur soweit sie ethisch und rechtsphilosophisch be<strong>de</strong>utsamsind, dargestellt.Im Bemühen, <strong>de</strong>n äußeren Kausalzusammenhang genau zu analysieren,hat sich im Strafrecht die sog. kausale Handlungslehre herausgebil<strong>de</strong>t,die alles Äußere <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit, alles Innere aber <strong>de</strong>rSchuld zuweist. Der Vorsatz wird hierbei zur Schuldfrage geschlagen.Diese Theorie faßt je<strong>de</strong>nfalls am richtigen En<strong>de</strong> an, nämlich dort, wo esum <strong>de</strong>n sachlichen Ausschnitt <strong>de</strong>r rechtswidrigen Handlung geht. DerStrafrichter muß zuerst wissen, was überhaupt « geschehen » ist.In <strong>de</strong>m - so häufig zitierten - Fall <strong>de</strong>s Nähmädchens, das eineleukämische Arbeitskollegin mit <strong>de</strong>r Schere gestochen hatte, muß mandoch zunächst erfahren, welche Folgen dieser Stich gehabt hat, ob ertödlich war o<strong>de</strong>r nicht. Im Anschluß daran wird man zu untersuchen haben,ob Vorsatz o<strong>de</strong>r Fahrlässigkeit o<strong>de</strong>r keines von bei<strong>de</strong>n vorliegt.Dabei erhebt sich die Frage, inwieweit die Folge <strong>de</strong>s Stiches im Vorsatzo<strong>de</strong>r im fahrlässigen Verhalten beschlossen sein konnte. So ergibt sichschließlich die Zumessung <strong>de</strong>r Schuld.Wer nun die strafrechtliche Behandlung eines Falles ganz von <strong>de</strong>räußeren Kausalordnung her auffaßt, <strong>de</strong>n Vorsatz also nur für die schuldhafteZurechnung herbeizieht, kommt zu Urteilen, die zwar <strong>de</strong>m durchdas positive Gesetz visierten äußeren Tatbestand gerecht wer<strong>de</strong>n, aber<strong>de</strong>nnoch <strong>de</strong>m Gerechtigkeitsgefühl wi<strong>de</strong>rsprechen können. So könnte einBan<strong>de</strong>nchef unter Umstän<strong>de</strong>n nicht als Täter, son<strong>de</strong>rn nur als Gehilfebestraft wer<strong>de</strong>n, wenn er bei <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>T diebischen Einbrüchenicht selbst Hand angelegt, son<strong>de</strong>rn dieses Geschäft seinen Gefährtenüberlassen hat. Das gefährlichste Subjekt ist hier nicht Täter, es wirdalso im Grun<strong>de</strong> für seine Schlauheit noch prämiert.Aus diesem Grun<strong>de</strong> hat die subjektive Theorie <strong>de</strong>n Vorsatz mit in<strong>de</strong>n Tatbestand aufgenommen. Sie versucht, in die subjektive Willenseinstellung<strong>de</strong>s Täters o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beteiligten einzudringen, um festzustellen,ob « animus auctoris » o<strong>de</strong>r « animus socii» vorliegt. Demgemäß wirdauch <strong>de</strong>r als Täter bestraft, <strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>n wirksamen Befehl erteilt hat,obwohl er keine tatbestandsmäßige Ausführungshandlung vollzogenhat. An<strong>de</strong>rseits kann einer nur als Gehilfe, nicht als Täter erfaßt wer<strong>de</strong>n,obwohl er <strong>de</strong>n gesamten objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Die


Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Strafrichters 187Theorie hat im allgemeinen bei <strong>de</strong>n Juristen keine Sympathie gefun<strong>de</strong>n,weil die objektiven Unterscheidungsmerkmale <strong>de</strong>s animus auctoris und<strong>de</strong>s animus socii fehlen. Immerhin wur<strong>de</strong> damit <strong>de</strong>r final gerichtete Vorsatzin <strong>de</strong>n äußeren Kausalvorgang einbezogen.Hans Welzel* ist diesem finalen Element in seiner finalen Handlungslehrenäher nachgegangen. Für ihn ist <strong>de</strong>r Vorsatz ein<strong>de</strong>utig einMerkmal <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s, ohne <strong>de</strong>n die Tatbestandsmäßigkeit <strong>de</strong>säußeren Geschehens gar nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Das wird, wie erbetont, unleugbar beim «Versuch». Wenn jemand an einem an<strong>de</strong>renvorbeischieße, so könne dieser äußerliche Kausalvorgang ein Mordversuch,ein Versuch <strong>de</strong>r Körperverletzung o<strong>de</strong>r ein Schießen an unerlaubtenOrten sein, je nach <strong>de</strong>m Vorsatz, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Täter hatte. Wenn aber <strong>de</strong>rVorsatz beim versuchten Delikt zum Tatbestand und nicht erst zurSchuld gehöre, so müsse dieselbe Funktion auch dann beibehalten wer<strong>de</strong>n,wenn das versuchte Delikt in das Stadium <strong>de</strong>r Vollendung übergehe.Der Vorsatz ist also nicht erst ein die Schuld, son<strong>de</strong>rn bereits ein<strong>de</strong>n Tatbestand konstituieren<strong>de</strong>s Element. Zum Tatbestand gehört abernach Welzel nicht schon die Rechtswidrigkeit. Diese ist sowohl vomTatbestand wie auch von <strong>de</strong>r Schuld unterschie<strong>de</strong>n. Um rechtswidrigzu sein, muß eine Tatbestandsverwirküchung in Wi<strong>de</strong>rspruch zur Rechtsordnungals Ganzem stehen, nicht also nur zu einer einzelnen Norm.Z. B. verbietet die Rechtsnorm <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>s Tötens, Stehlens,Ehebrechens. Natürlich sei je<strong>de</strong> Verwirklichung eines solchen durch dasGesetz umschriebenen Tatbestan<strong>de</strong>s normwidrig, jedoch nicht immerrechtswidrig. Denn die Rechtsordnung bestehe nicht nur aus Normen(Verboten o<strong>de</strong>r Geboten), son<strong>de</strong>rn auch aus Erlaubnissätzen. So sei dieVerwirklichung <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s «Tötung eines Menschen» im Falle<strong>de</strong>r Notwehr o<strong>de</strong>r im Kriege erlaubt. Die Unterscheidung zwischenNormwidrigkeit und Rechtswidrigkeit ist allerdings sehr gekünstelt undübrigens anfechtbar. Denn die Tötung aus Notwehr ist, wenn man dieDinge reell und nicht nominell sieht, nicht normwidrig. Doch spieltdiese Unterscheidung in unserem Zusammenhang keine Rolle. Viel wichtigerist die Auffassung Welzel's von <strong>de</strong>r Schuld. Erst wenn Tatbestandund Rechtswidrigkeit festgestellt sind, erhebt sich für Welzel die Schuldfrage.Schuld ist für Welzel Vorwerfbarkeit. Vorwerfbar ist eine Tatgemäß seiner Auffassung nicht schon dann, wenn <strong>de</strong>r Täter ihre tatbe-2H. WELZEL, Das neue Bild <strong>de</strong>s Strafrechtssystems, Eine Einführung in diefinale Handlungslehre, Göttingen 4 1961. Vgl. hierzu die Besprechung <strong>de</strong>r drittenAuflage in : A. UTZ, Grundsatzfragen, Bd. I, 257-259.


488 Schuld und Strafestandsmäßige Seinsbeschaffenheit richtig kannte o<strong>de</strong>r erkennen konnte,son<strong>de</strong>rn nur dann, wenn er auch ihre Rechtswidrigkeit kannte o<strong>de</strong>r erkennenmußte. Diese Auffassung heißt, weil sie die Schuldfrage vom Vorsatztrennt, « Schuldtheorie ».Im Gegensatz zu dieser steht die sog. Vorsatztheorie. Diese nimmtVorsatz und Schuld zusammen. Sie erklärt, daß <strong>de</strong>r Vorsatz ein Bestandteil<strong>de</strong>r Schuld ist. Das Bewußtsein <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit gehört hier zumTatvorsatz. Fehlt es <strong>de</strong>m Täter, so ist sein Vorsatz ausgeschlossen, selbstwenn er mit voller Kenntnis <strong>de</strong>s Tatbestands han<strong>de</strong>lt. Der Irrtum überdie Rechtswidrigkeit schließt also <strong>de</strong>n Vorsatz aus. Wir wer<strong>de</strong>n sehen,daß die Vorsatztheorie, unter <strong>de</strong>r Bedingung, daß man sie nicht nur alsjuristische, son<strong>de</strong>rn zugleich als natürlich-sittliche Lehre von <strong>de</strong>r Normwidrigkeitversteht, ihre großen, nicht zu leugnen<strong>de</strong>n Vorzüge gegenüber<strong>de</strong>r Schuldtheorie hat. Der einfache Menschenverstand sagt sichz. B., daß ein Mann, <strong>de</strong>r einen frem<strong>de</strong>n ungezogenen Jungen zwei Stun<strong>de</strong>nin seinen Kohlenkeller einsperrt, weil er glaubt, ein Züchtigungsrechtgegenüber frem<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn zu haben, <strong>de</strong>n rechtswidrigen Tatbestand<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzüchtigung gar nicht erfüllt. Wenn er gewußt hätte,daß diese Handlung verboten gewesen wäre, hätte er das Kind überhauptnicht gezüchtigt. Welzel antwortet darauf, daß das Bewußtsein <strong>de</strong>rRechtswidrigkeit nicht etwas sei, was <strong>de</strong>m Täter vorgeworfen wer<strong>de</strong>,son<strong>de</strong>rn weshalb <strong>de</strong>m Täter <strong>de</strong>r rechtswidrige Vorsatz vorgeworfenwer<strong>de</strong>. Es ginge in <strong>de</strong>r Schuldfrage also darum, ob <strong>de</strong>r Täter die Rechtswidrigkeitseines Handlungsentschlusses hätte wissen müssen o<strong>de</strong>r nicht.Auch das ist richtig. Die Dinge liegen aber tiefer. Wenn wir nämlich <strong>de</strong>rAnsicht sind, daß es Handlungen gibt, die in sich, d. h. aufgrund ihrerinneren Wesenheit, also ihrem sittlichen Gehalt nach so normwidrig sind,daß Wertblindheit nicht in Frage kommen kann, dann fällt die Frage :hätte <strong>de</strong>r Täter die i?ecÄfcwidrigkeit kennen müssen ? mit <strong>de</strong>r Frage :hat er echten Vorsatz gehabt ? zusammen. In diesem Falle sind alsoVorsatz und « Vorwerfbarkeit » eins.Das Bemühen Welzel's, die Schuldfrage vom Vorsatz zu trennen,kommt <strong>de</strong>m allgemeinen Anliegen <strong>de</strong>r Juristen entgegen, die Schuldfragesäuberlich vom Schuldbewußtsein und Schul<strong>de</strong>mpfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Täters zulösen. Denn für <strong>de</strong>n Richter kommt es schließlich darauf an, einenmöglichst objektiven Maßstab zu fin<strong>de</strong>n, gemäß welchem er einenrechtswidrigen Vorsatz <strong>de</strong>m Täter vorwerfen kann. Er strebt ein sozialkontrollierbares Urteil über die Schuldfrage an. Wenn man dieses Anliegen,einen vom psychologischen Schul<strong>de</strong>mpfin<strong>de</strong>n und Schuldbewußt-


Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Strafrichters 189sein gelösten, abstrakten Maßstab <strong>de</strong>r Schuld zu fin<strong>de</strong>n, richtig und biszu En<strong>de</strong> durch<strong>de</strong>nkt, dann gelangt man zum sog.«normativen » Schuldbegriff,normativ im Sinne <strong>de</strong>r Reinen Rechtslehre Kelsen's. In ihm sindRechtsschuld und sittliche Schuld klar voneinan<strong>de</strong>r geschie<strong>de</strong>n. DieSchuld ist nicht mehr <strong>de</strong>r Vorwurf, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mensch in sich selbst empfin<strong>de</strong>t,auch nicht und erst recht nicht <strong>de</strong>r Vorwurf, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Richter insich nachvollziehend erlebt, wenn er sich in das Verbrechen <strong>de</strong>s Angeklagtenhineinversenkt. Die Schuld ist vielmehr die Vorwerfbarkeit einerHandlung gemäß einer allgemeinen sozialen Regel: « Das Recht ... mußsich, auch wenn dadurch das individuelle Leben gewisse Einschränkungenerlei<strong>de</strong>t, an das halten, was unter bestimmten 'typischen' Umstän<strong>de</strong>n'möglich' ist. Schuldig im Sinne <strong>de</strong>s Strafrechts ist <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r diesenan ihn gerichteten Anfor<strong>de</strong>rungen nicht entspricht. Daraus ergibt sichdie Folgerung: Schuld im strafrechtlichen Sinne gibt es und gibt esinsoweit, als nach <strong>de</strong>n gesamten äußeren und inneren Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sFalles mit <strong>de</strong>m Urteil über die rechtswidrige Tat <strong>de</strong>r Vorwurf verbun<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n kann, 'man' hätte unter diesen Umstän<strong>de</strong>n 'an<strong>de</strong>rs han<strong>de</strong>lnkönnen'» 3 .Allerdings ist diese normative Schuldbemessung gar nicht so reinnormativ, wie es auf <strong>de</strong>n ersten Bück aussieht. Denn woher wird schließlichdiese Regel gewonnen ? In jener unbekannten Person, die unterdiesen Umstän<strong>de</strong>n hätte an<strong>de</strong>rs han<strong>de</strong>ln können, wird doch auch ein subjektivesBewußtsein o<strong>de</strong>r Empfin<strong>de</strong>n vorausgesetzt. Wie sollte sonst <strong>de</strong>rRichter erklären, daß sie an<strong>de</strong>rs hätte han<strong>de</strong>ln können ? Dasjenige, wasman erwarten kann, wird schüeßlich, wie betont wird, nach <strong>de</strong>m bestimmt,« was man von einem charaktervollen Menschen billigerweiseunter <strong>de</strong>n gegebenen Umstän<strong>de</strong>n erwarten konnte und <strong>de</strong>shalb erwartete»*.Damit sind wir mitten in einer philosophischen Frage, nämlich bei<strong>de</strong>m Problem, ob sich die juristische Schuld überhaupt von <strong>de</strong>r sittlichenloslösen lasse. Wir wer<strong>de</strong>n diesem Gedanken später eigens nachgehen.Auf was es aber hier ankommt, ist das Verständnis für die praktischeNotwendigkeit, eine solche Schuldtheorie « auszubauen », welche dasAnliegen <strong>de</strong>r Rechtssicherheit weitmöglichst erfüllt. Nun ist es allerdingswie<strong>de</strong>rum eine schwerwiegen<strong>de</strong> rechtsphilosophische Frage, ob man die3E. MEZGER, Strafrecht, Ein Studienbuch, Allgemeiner Teil, München-BerlinM960, 137 f. ; vgl. A. KAUFMANN, Das Schuldprinzip, 226.4E. MEZGER, Schuld und Persönlichkeit, Marburg 1952, 15 ; vgl. A. KAUF­MANN, Das Schuldprinzip, 226.


190 Schuld und StrafeRechtssicherheit so weit treiben darf, daß für die Gerechtigkeit, zuwelcher das subjektive Rechtsbewußtsein wesentlich gehört, kein Platzmehr bleibt.Wer die Schuld in <strong>de</strong>n Vorsatz hinein verlegt, kann nicht mehr nurvon «Vorwerfbarkeit» re<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn muß von Vorwurf, und zwar Gewissensvorwurfsprechen. Im kanonischen Recht ist dieser Gedanke sostark unterstrichen, daß <strong>de</strong>rjenige, welcher in seinem persönlichenSchuldbewußtsein sich nicht schwer anzuklagen hat, keine Exkommunikationlatae sententiae inkurrieren kann. Natürlich braucht das Schuldbewußtseinnicht in einem Wertfühlen o<strong>de</strong>r Wertempfin<strong>de</strong>n zu bestehen.Es genügt das Bewußtsein, daß <strong>de</strong>r Vorsatz als solcher schlecht ist. DieVorsatztheorie erhält, wenn sie naturrechtlich aufgefaßt wird (wie z. B.von Arthur Kaufmann), eine bemerkenswerte Note, die unter Umstän<strong>de</strong>nzu einem ganz an<strong>de</strong>ren Urteil kommt als die normative Schuldtheorie.Wer nämlich mit <strong>de</strong>r Naturrechtslehre <strong>de</strong>r Auffassung ist, daß <strong>de</strong>r Tatbestandbestimmter Delikte, so sicher <strong>de</strong>r eigentlichen Kriminal<strong>de</strong>likte(im Unterschied zu <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeiten), aus sich Unrechtstatbestandist (wenngleich zur strafrechtlichen Verfolgung die gesetzlicheBestimmung <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s vorausgesetzt wer<strong>de</strong>n muß), <strong>de</strong>r wird<strong>de</strong>n psychologischen Vorsatz nicht losgelöst von <strong>de</strong>r Schuld betrachtenkönnen und umgekehrt. Er wird darum die Frage : « Hätte <strong>de</strong>r Täterbei gehöriger Anstrengung seines Gewissens wissen müssen, daß seinVerhalten rechtswidrig war ? » an<strong>de</strong>rs beantworten als <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>rgemäß <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>r normativen Schuldtheorie <strong>de</strong>n Vorsatz von<strong>de</strong>r Schuldfrage ablöst.Untersuchen wir zur Ver<strong>de</strong>utlichung eine Handlung, die gemäßihrem inneren Gehalt eine sittliche Bewandtnis besitzt, etwa die Abtreibung.Kann man in <strong>de</strong>r aus ethischer Indikation vorgenommenenAbtreibung (Abtreibung im Falle <strong>de</strong>r Notzucht) <strong>de</strong>n Vorsatz von <strong>de</strong>rSchuldfrage trennen ? Die Schuldtheorie nimmt es gemäß ihrer Auffassungvon <strong>de</strong>m normativen Charakter <strong>de</strong>r Schuld an. Sie stellt fest, daß<strong>de</strong>r Arzt die Entfernung <strong>de</strong>r Leibesfrucht mit freiem Willen vorgenommenhat, und fragt anschließend, wie weit er hätte wissen o<strong>de</strong>r ahnenkönnen und müssen, daß seine Handlungsweise rechtswidrig war. Wer<strong>de</strong>r Auffassung ist, daß es überhaupt keine vom Wesen <strong>de</strong>r Handlung herbestimmte Schuld gibt, kann sich hier nur die Frage stellen, inwieweit<strong>de</strong>r Arzt gemäß <strong>de</strong>n unter Ärzten allgemein üblichen Rechtskenntnissenhätte wissen müssen, daß sich die gesetzlich erlaubte medizinische Indikationnicht ohne weiteres per analogiam auf die ethische Indikation


Die Analyse <strong>de</strong>r straffälligen Handlung in <strong>de</strong>r Praxis <strong>de</strong>s Strafrichters 191übertragen läßt. Wenn also die Beurteilung <strong>de</strong>r Abtreibung einzig eineAngelegenheit <strong>de</strong>r positiven Gesetzgebung ist, dann genügt die Untersuchung<strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>s, warum <strong>de</strong>r Arzt die Heranziehung eines Rechtsberatersversäumt hat. Wer dagegen <strong>de</strong>r Überzeugung ist, daß man dieAbtreibung gar nicht wollen kann, ohne ein Schuldbewußtsein zuwecken, und zwar <strong>de</strong>swegen, weil die Abtreibung aus ihrem Wesen herauswi<strong>de</strong>rnatürlich ist, <strong>de</strong>r wird <strong>de</strong>n Verbotsirrtum <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Arztesschwerer belasten.Diese Problemstellung führt unmittelbar in die philosophischeFrage, ob es Handlungen gibt, die aus ihrer Natur heraus nicht nur unsittlich,son<strong>de</strong>rn auch rechtswidrig sind, wenngleich sie durch das positiveStraf recht nicht erfaßbar sein mögen. Es geht also um die Frage<strong>de</strong>r wurzelhaften I<strong>de</strong>ntität von sittlicher und rechtlicher Schuld.


ZWEITER ARTIKELSCHULD UND STRAFEIN PHILOSOPHISCHER SICHTA bklärung <strong>de</strong>s Begriffes «Schuld » zum Verständnis <strong>de</strong>s Prinzips « keineStrafe ohne Schuld »Das Prinzip «keine Strafe ohne Schuld» ist als Prinzip <strong>de</strong>r «Gerechtigkeit» (im Sinne von «wenigstens nichts Unrechtes tun») gegenüber<strong>de</strong>m um die Rechtssicherheit besorgten Grundsatz «keine Strafeohne Gesetz » noch vorrangig. Welchen Sinn hat aber <strong>de</strong>r Satz : « keineStrafe ohne Schuld» ? Die Frage kann nur beantwortet wer<strong>de</strong>n, wennman sich überlegt, für welchen Sinn das Wort «Schuld» logisch «supponiert».Es geht also zunächst noch gar nicht um eine ethische o<strong>de</strong>rrechtsphilosophische Auseinan<strong>de</strong>rsetzung über die Wirklichkeit vonSchuld, son<strong>de</strong>rn nur darum, unter welcher Voraussetzung <strong>de</strong>r Satz«keine Strafe ohne Schuld»(= « es darf keine Strafe geben ohne Schuld»)eine echte Aussage ist. Das Prinzip ist allerdings in dieser Formulierungnoch nicht ursprünglich ausgedrückt. Denn wenn man sagt, es dürfeohne Schuld keine Strafe geben, dann setzt man voraus, daß <strong>de</strong>rjenige,<strong>de</strong>r schuldig ist, «verdient» bestraft zu wer<strong>de</strong>n. Dies will aber besagen,im Grun<strong>de</strong> geht es um das Prinzip «auf Schuld muß Strafe folgen».Wenn wir also wissen wollen, für welchen Sinn das Wort «Schuld» imPrinzip «keine Strafe ohne Schuld» supponiert, dann müssen wir dieSupposition von«Schuld»in <strong>de</strong>r ursprünglicheren Formulierung suchen :« auf Schuld muß Strafe folgen ».


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 193Erste logische Supposition <strong>de</strong>s Begriffes « Schuld». - Man könnte unterSchuld zunächst verstehen Verantwortlichsein, das Verantwortenmüssen,das Einstehenmüssen, das Zur-Verantwortung-gezogen-wer<strong>de</strong>n-könnenfür eine begangene sitten- o<strong>de</strong>r rechtswidrige Tat. Wenn das Wort«Schuld» in diesem Sinne supponiert, dann besagt das Prinzip «aufSchuld muß Strafe folgen »eigentlich nichts. Es ist eine echte Tautologie.Denn es ist damit bereits vorausgesetzt, daß die sitten- o<strong>de</strong>r rechtswidrigeTat etwas im Menschen zurückläßt, wofür er einstehen und mehr als das :büßen muß. Ein Verbrecher wird noch nach langen Jahren, wenn er sichnach seinem Verbrechen schon vollständig in die Gesellschaft reintegrierthat, als schuldig bezeichnet. Er muß immer noch einstehen, Verantwortungleisten und büßen. Wer also unter Schuld nur das Zur-Verantwortung-gezogen-wer<strong>de</strong>n-könnenversteht, <strong>de</strong>r setzt bereits <strong>de</strong>n Begriff<strong>de</strong>r Strafe in die Schuld hinein, ohne zu sagen, warum. Warum muß manfür eine sitten- o<strong>de</strong>r rechtswidrige Tat einstehen und büßen, wenn dieUntat schon lange vergangen ist ? Ist es wirklich so selbstverständlich,daß <strong>de</strong>r Verbrecher wegen seiner Tat etwas « schuldig » bleibt, weswegener permanent zur Verantwortung gezogen wer<strong>de</strong>n kann ? Schuld imSinne von schuldig sein, kann also nur heißen: Schuld = Pflicht zurÜbernahme von Strafe. Das Prinzip «auf Schuld muß Strafe folgen»ist darum in diesem Sinne eine reine Tautologie, somit wertlos.Zweite logische Supposition <strong>de</strong>s Begriffes «Schuld ». - Zum gleichenErgebnis führt <strong>de</strong>r Begriff «Schuld» im Sinne von Vorwerfbarkeit.Dieser Begriff ist nur ein an<strong>de</strong>rer Name für <strong>de</strong>nselben Sachverhalt. DemTäter kann die Tat vorgeworfen wer<strong>de</strong>n, weil er dafür verantwortlichist, dafür einstehen muß, nach<strong>de</strong>m die Tat schon lange vorüber ist.Man geht dabei von <strong>de</strong>r Vorstellung aus, daß die sitten- o<strong>de</strong>r rechtswidrigeTat <strong>de</strong>n Täter schuldig macht, wofür er noch etwas abzugelten hat. Auchhier faßt man nicht die Tat selbst, son<strong>de</strong>rn dasjenige, das aus <strong>de</strong>r Tatzurückbleibt. Man betrachtet <strong>de</strong>n Täter als Schuldner, wie man einenMenschen, <strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>s Gut besitzt, als Schuldner jener Sache bezeichnet,die er immer noch im Besitze hält. Ein Dieb wird als doppelter Schuldnerbetrachtet, schuldig, die entwen<strong>de</strong>te Sache zurückzugeben (Rückerstattungspflicht),und schuldig im Sinne von Einstehen für die begangeneRechtsuntat <strong>de</strong>s Diebstahles. Dieses letzte Schuldigsein wird gewissermaßenauch als eine Art Rückerstattung verstan<strong>de</strong>n, Rückerstattung<strong>de</strong>r geistigen Schuld, die aus <strong>de</strong>m Diebstahl zurückgeblieben ist.Wenn wir das Prinzip « auf Schuld muß Strafe folgen » wirklich imSinne eines «muß », d. h. eines Appells an <strong>de</strong>n Autoritätsträger, von <strong>de</strong>m


194 Schuld und Strafedie Norm erlassen wur<strong>de</strong>, auslegen wollen, dann müssen wir tiefer eindringen.Wir müssen erklären, warum aus <strong>de</strong>r sitten- o<strong>de</strong>r rechtswidrigenTat eine Schuld, die in <strong>de</strong>m Einstehenmüssen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r fortdauern<strong>de</strong>nVorwerfbarkeit besteht, folgt. Wir müssen also <strong>de</strong>n Begriff Schuld nichtnur als Schuldigsein für eine Tat auffassen, son<strong>de</strong>rn haben die Tat selbstals Ursache <strong>de</strong>s Schuldigseins zu erkennen. Damit kommen wir zueiner neuen logischen Supposition von Schuld.Dritte logische Supposition <strong>de</strong>s Begriffes « Schuld», Schuld als sittennormwidrigeHandlung. - Schuld im Sinne <strong>de</strong>r vorsätzlich sittennormwidrigenHandlung ist nicht nur die fortdauern<strong>de</strong> Vorwerfbarkeit, son<strong>de</strong>rndie in <strong>de</strong>r Tat selbst liegen<strong>de</strong> vorsätzliche Normwidrigkeit. Wennwir von diesem Wortsinn aus die Frage stellen : muß auf Schuld =sittennormwidrige Handlung Strafe folgen ?, dann klingt sie nicht mehrso selbstverständlich. Genau gestellt, lautet die Frage : Zieht Schuld =sittennormwidrige Handlung ein permanentes Schuldigsein nach sich,das auch dann noch besteht, wenn <strong>de</strong>r Mensch sich längst in die Normenweltwie<strong>de</strong>r eingeglie<strong>de</strong>rt hat ? Macht je<strong>de</strong> sitten- o<strong>de</strong>r rechtswidrigeTat <strong>de</strong>n Täter zum Schuldner, daß es mehr braucht, um zum Nicht­Schuldner zu wer<strong>de</strong>n, als nur die Erkenntnis und das Eingeständnis <strong>de</strong>rin <strong>de</strong>r Tat gesetzten Normwidrigkeit ? Man braucht in diesem Zusammenhangdurchaus keine theologischen Konzeptionen heranzuziehen.Aus <strong>de</strong>r Befangenheit und Angst vor <strong>de</strong>r Theologie kommt man leichtheraus, wenn man das lateinische Wort «culpa » benützt (im Unterschiedvon <strong>de</strong>bitum). Die Scholastik hat culpa stets im Sinne <strong>de</strong>r Normwidrigkeit<strong>de</strong>s peccatum (Sün<strong>de</strong>) verstan<strong>de</strong>n. Um eine Verwechslungmit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>bitum, eine Strafe zu übernehmen, zu vermei<strong>de</strong>n, hat sieeinen doppelten reatus unterschie<strong>de</strong>n : <strong>de</strong>n reatus culpae und <strong>de</strong>n reatuspoenae. Der erste ist die Sün<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r zweite dagegen die aus <strong>de</strong>r Sün<strong>de</strong>folgen<strong>de</strong> Schuldigkeit, die Strafe zu übernehmen. Nulla poena sine culpaheißt also: nulla poena sine reatu culpae, nicht aber : nulla poena sinereatu poenae. In <strong>de</strong>r zweiten Formulierung sticht die Tautologie spürbarins Gehör.Wenn also das Prinzip « auf Schuld muß Strafe folgen » schon reinlogisch einen Sinn haben soll, dann muß man die Normwidrigkeit in <strong>de</strong>rHandlung selbst fin<strong>de</strong>n. Sie muß ein Wesenselement <strong>de</strong>s Vorsatzes selbstsein. Wer also einen rein normativen Schuldbegriff zugrun<strong>de</strong> legen wür<strong>de</strong>,könnte das Prinzip logisch nicht mehr begrün<strong>de</strong>n. Denn die Strafe wärekeine Wesensfolge <strong>de</strong>s Aktes. Nun ist aber je<strong>de</strong> Normwidrigkeit, welche<strong>de</strong>n Akt in seinem inneren Sein afhziert, eine sittliche Normwidrigkeit,


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 195so sehr es sich dabei um einen Rechtsakt han<strong>de</strong>ln mag. Der rechtsnormwidrigeAkt kann darum nur dann seinem Wesen gemäß Strafe verlangen,wenn er zugleich sittennormwidrig ist.Die weitere Untersuchung über die Schuld, die Strafe nach sichziehen soll, kann darum nur mit <strong>de</strong>r sittenwidrigen Handlung beginnen.Wir müssen also zunächst wissen, ob bereits die Normwidrigkeit iminneren Handlungsbereich, ob also bereits die sittliche Normwidrigkeit<strong>de</strong>n Täter zum Schuldner macht. Wenn hier kein Wesenszusammenhangzwischen Normwidrigkeit und Strafe besteht, dann erübrigt sich je<strong>de</strong>weitere Diskussion über <strong>de</strong>n rechtswidrigen Vorsatz. Dann wür<strong>de</strong> dasSchuldigsein von außen herangetragen, die Unrechtstat wür<strong>de</strong> von <strong>de</strong>rGesellschaft einfach als weiterhin «vorwerfbar » bezeichnet. Das Schuldigsein,das aus <strong>de</strong>r Tat folgen soll, wäre nichts an<strong>de</strong>res, als <strong>de</strong>r Vorwurf,<strong>de</strong>n die Gesellschaft als Beleidigte <strong>de</strong>m Täter so lange macht, bis er dieStrafe abgebüßt hat. Die Vorwerfbarkeit wäre die Tatsache, daß dieGesellschaft sich zu gegebener Zeit auf eine rechtswidrige Handlung hinmit einem Gegenschlag zu antworten für berechtigt«hält».Metaphysische Begründung <strong>de</strong>s Zusammenhanges von Schuld und StrafeIn <strong>de</strong>r Ethik hat die Strafe nur einen Platz, wenn man die sittlicheHandlung als jenes bewußte Tun auffaßt, das auf Grund seines innerenWesens auf eine in <strong>de</strong>r ewigen Gerechtigkeit begrün<strong>de</strong>te Norm bezogenist. Wer also die metaphysische Fundierung in <strong>de</strong>r Ethik ablehnt, wir<strong>de</strong>rst recht in <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Verhältnisses von Unrechtstat und Strafeganz an<strong>de</strong>re Wege gehen müssen. Die metaphysische Fundierung <strong>de</strong>rsittlichen Handlung darf allerdings nicht mit Heteronomie <strong>de</strong>r ethischenNorm verwechselt wer<strong>de</strong>n. Die göttliche Norm ist im Gewissen <strong>de</strong>sMenschen selbst verwirklicht, das nicht etwa nur ein Vernehmungsorganfür übergeordnete, frem<strong>de</strong> Befehle, son<strong>de</strong>rn echte Partizipation <strong>de</strong>sEwigen Gesetzes ist. Hierüber länger zu disputieren, dürfte hier nicht<strong>de</strong>r Ort sein. Es sei nur betont, daß diese Ausgangsposition nicht nur eineglaubensmäßige Option ist, son<strong>de</strong>rn die einzige Möglichkeit bietet, diesittlichen Phänomene lückenlos zu erklären.Wie aus <strong>de</strong>m Traktat über das Ewige Gesetz hervorgeht, ist dasEwige Gesetz eine Norm, welche ihrem Wesen nach Wirksamkeit besitzt.Je<strong>de</strong> Moral- und Rechtstheorie, welche nicht vom Ewigen Gesetz ausgeht,mag zwar von wirksamen Normen sprechen, sie kann aber niemalsdie Wirksamkeit aus <strong>de</strong>r Norm selber, son<strong>de</strong>rn nur von einem « Fremdfaktor» ableiten. Die Norm ist dann nur Regel, welche ihre Wirksamkeit14


196 Schuld und Strafeaus <strong>de</strong>m freien Willen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m kraftvollenArm <strong>de</strong>s Autoritätsträgers entleiht. Nur wer in die metaphysische Ordnungaufsteigt und dort die Gerechtigkeit als i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>r Allmachterkennt, kann sich zum absoluten Gesetz bekennen : «Gerechtigkeitmuß sein », und zwar «muß »in <strong>de</strong>r Weise, daß sie irgendwie auch seinwird. An<strong>de</strong>rs wäre <strong>de</strong>r Satz nur ein Wunsch : Gerechtigkeit «müßte»sein, ist wünschenswert. Min<strong>de</strong>stens die erste Norm muß diese Grundbedingungerfüllen, daß sie absolut, d. h. im unendlichen Raum wirksamist. In je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren, von dieser abgeleiteten Norm mag sich die Wirksamkeitweniger <strong>de</strong>utlich erweisen. Immerhin aber müssen wir auch hierdie Wirksamkeit in <strong>de</strong>r Norm selbst vorfin<strong>de</strong>n können, sonst wür<strong>de</strong> eineechte Partizipation <strong>de</strong>r ewigen Norm fehlen.Wir wer<strong>de</strong>n also verstehen, daß das Ewige Gesetz, welches dieGrundnorm sämtlicher Normen ist, aus sich heraus Sanktionsgewaltund somit auch Strafbefehl ist, wo die Ordnung durchbrochen wird.Denn an<strong>de</strong>rs wäre es nicht mehr wirksam aus sich selbst. Aus <strong>de</strong>m Wesen<strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes geht hervor, daß für <strong>de</strong>n Menschen das EwigeGesetz als Gesetz, d. h. als echte menschliche Norm, überhaupt nichtexistieren wür<strong>de</strong>, wenn unsere praktische Vernunft nicht die naturhaftePartizipation dieses Ewigen Gesetzes wäre. Das Ewige Gesetz muß imMenschen ein Organ haben, das <strong>de</strong>n absoluten Befehl als Apriori übernimmt.Sonst bliebe die erste Norm immer nur hypothetisch, im Sinne :sofern <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Menschen ihr die Wirksamkeit gibt.Das Gewissen als naturhafte Qualität unserer praktischen Vernunftist in seiner Absolutheitsfor<strong>de</strong>rung die kreatürlich einzig mögliche Verwirklichung<strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes im Menschen. Es besitzt die bei<strong>de</strong>nEigenheiten <strong>de</strong>r Norm : es ist Regel und zwar wirksame, weil absoluteRegel. Wer die Absolutheit nur inhaltlich und nicht zugleich auch ursächlichbegreift, verflüchtigt <strong>de</strong>n Sinn <strong>de</strong>r Norm zur reinen Regel, zumbloßen Wert, kann also im eigentlichen Sinne von wirkkräftiger Regel,d. h. Norm im strengen Sinne, nicht mehr sprechen. Die Wirksamkeitunseres Gewissens kommt darin zum Ausdruck, daß die gegen das naturhafteGewissen gesetzte Handlung einen Wi<strong>de</strong>rspruch im Menschen hervorruft,<strong>de</strong>r einer inneren Spaltung <strong>de</strong>r vernünftigen Natur gleichzusetzenist. Der sogen. « Gewissensbiß » o<strong>de</strong>r besser das Schuldbewußtsein ist dieimmanente Strafe einer Vernunft, die gegen die naturhafte Grundnormverstößt. Das Gewissen ist also durch die Wirksamkeit seines Normcharaktersin sich Sanktionsgewalt und wird zum Strafbefehl, wo dievon ihm diktierte Ordnung durchbrochen wird.


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 197Man beachte, daß, wie das Gewissen als aus sich wirksame Norm etwasGeistiges darstellt, ebenso auch die Strafe, die sich aus dieser Normergibt, zunächst etwas Geistiges ist: <strong>de</strong>r Zwiespalt im sittlichen Bewußtsein.Alle an<strong>de</strong>ren, sich vielleicht im psychischen und körperlichen Bereichauswirken<strong>de</strong>n Sanktionen, wie Nie<strong>de</strong>rgeschlagenheit o<strong>de</strong>r Kräfteverfall(letzteres z. B. bei Verfehlungen gegen die Mäßigkeit), sind sekundärerNatur. Sie tragen nicht Strafcharakter, son<strong>de</strong>rn sind Begleiterscheinungen<strong>de</strong>r eigentlichen, geistigen Strafe innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtpersönlichkeit.Halten wir aus <strong>de</strong>m bisher Gesagten fest, daß das Gewissen eineaus sich wirksame Norm ist, die mit ebenso naturhaftem Impuls Strafe«verhängt», wie sie das Gute diktiert. So verstehen wir die natürlicheÜberzeugung <strong>de</strong>s rechtschaffenen Menschen, daß sittenwidriges Han<strong>de</strong>lnnicht unbestraft bleiben könne. Die sittenwidrige Handlung schafft inuns einen Zustand <strong>de</strong>r Normwidrigkeit, <strong>de</strong>r, weil er ein ontologischer Zustandist, zugleich Strafe be<strong>de</strong>utet. Damit erst sind wir permanent«schuldig ». Dieser seinsmäßige Zustand <strong>de</strong>r Normwidrigkeit erhält imBewußtsein <strong>de</strong>s Menschen die Gestalt <strong>de</strong>r Anklage <strong>de</strong>s Gewissens gegendie sittenwidrige Existenz, d. h. gegen <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r sittenwidrigen Handlungentstan<strong>de</strong>nen Zustand. Die Strafe im sittlichen Sinne ist <strong>de</strong>r imSchuldbewußtsein verwirklichte Verlust <strong>de</strong>s geistigen Glückes.Man könnte die Erkenntnis <strong>de</strong>s Zusammenhanges von sittenwidrigerHandlung und Strafe noch vertiefen, in<strong>de</strong>m man sich die Natur <strong>de</strong>rsittenwidrigen Handlung vor Augen führt. Diese ist nämlich keine reineNegation <strong>de</strong>s Guten, son<strong>de</strong>rn ein echter menschlicher Akt, <strong>de</strong>r seinerNatur nach in Beziehung zur Norm, <strong>de</strong>m Gewissen, steht. Die Sittenwidrigkeitbe<strong>de</strong>utet darum nicht nur Abwesenheit eines gebühren<strong>de</strong>nAktes, son<strong>de</strong>rn Mißbildung eines Aktes, wie ähnlich <strong>de</strong>r hinken<strong>de</strong> Menschnicht <strong>de</strong>m Menschen gleichzustellen ist, <strong>de</strong>r sich überhaupt nicht bewegt.Der Wi<strong>de</strong>rspruch zwischen Sittennorm und sittenwidrigem Han<strong>de</strong>ln istnicht nur eine Imputationsfrage, son<strong>de</strong>rn etwas Reales, und zwar <strong>de</strong>swegen,weil die Sittennorm im Sein, nämlich im Gewissen, verwirklicht ist.Die Strafe als Sühne für sittennormwidrigesHan<strong>de</strong>lnDie Beseitigung <strong>de</strong>s sittennormwidrigen Zustan<strong>de</strong>s vollzieht sich in<strong>de</strong>r Rückwendung <strong>de</strong>s Willens zur Ordnung <strong>de</strong>s Gewissens. Damit istdas Schuldbewußtsein behoben. Ist aber hiermit auch die Strafe amEn<strong>de</strong> ? Um diese Frage zu beantworten, müssen wir uns <strong>de</strong>r geistigenReichweite <strong>de</strong>r sittennormwidrigen Handlung bewußt wer<strong>de</strong>n.


198 Schuld und StrafeEs liegt im Wesen <strong>de</strong>s Geistes, einmalig, nämlich unzeitlich zu sein.In <strong>de</strong>r sittennormwidrigen Handlung als geistigem Akt vollzieht <strong>de</strong>rMensch eine Abkehr von <strong>de</strong>m naturhaften endgültigen Ziel <strong>de</strong>s Menschen.Es liegt daher an sich in <strong>de</strong>r Natur sittennormwidrigen Han<strong>de</strong>lns, endgültigzu sein; es ist darum seiner Natur nach an sich auch endgültigstrafwürdig. Darum auch die absolute Anklage <strong>de</strong>s Geistes vor sichselbst, wenn er sich vom Endziel abgewandt hat.Es gehört nun aber zur «menschlichen », d. h. materiellen, raumzeitlichenDaseinsweise, einen Wan<strong>de</strong>l in <strong>de</strong>n «endgültigen» Entscheidungenvornehmen zu können. Der Mensch, <strong>de</strong>r in seiner sittennormwidrigenHandlung im geistigen Bereich an sich alles getan hat, um eineunabän<strong>de</strong>rliche Abkehr vom letzten Ziel vorzunehmen und so einenunabän<strong>de</strong>rlichen normwidrigen Zustand zu erzeugen und damit auchunabän<strong>de</strong>rlich in Strafe zu sein, benützt seine Zeitverbun<strong>de</strong>nheit alsChance <strong>de</strong>r Umkehr. Damit ist sein normwidriger Zustand zwar behoben,das Schuldbewußtsein in seinem Kern saniert und auch die immanenteStrafe been<strong>de</strong>t. Und doch liegt eine Kongruenz <strong>de</strong>r zusätzlichen Übernahmeeiner Sühne vor im Hinblick auf die Diskrepanz zwischen sittennormwidrigerHandlung als endgültiger Abkehr und <strong>de</strong>m zeitlich begrenztertragenen Strafzustand. Obwohl nicht mehr durch das Bewußtsein<strong>de</strong>r Normwidrigkeit belastet, erkennt <strong>de</strong>r Mensch doch diese Diskrepanzals eine Ungleichheit zwischen seinem Verbrechen und <strong>de</strong>r tatsächlichenBegrenzung <strong>de</strong>r Strafe. Daher rührt sein Bewußtsein, daß <strong>de</strong>r« Gerechtigkeit» mit <strong>de</strong>r Umkehr eigentlich nicht Genüge getan wur<strong>de</strong>.Darum immer noch das <strong>de</strong>utliche «Schuld »-bewußtsein, die quälen<strong>de</strong>Erkenntnis, irgendwie noch etwas schuldig zu sein, im Sinne von haftbar,restitutionspflichtig. So for<strong>de</strong>rt das Gewissen um <strong>de</strong>r Gleichheit zwischensittennormwidriger Handlung und Strafe willen zusätzlich eine Sühne,die wir gemeiniglich mit <strong>de</strong>m Begriff Strafe belegen. Hier haben wirdie Erklärung unserer natürlichen For<strong>de</strong>rung : auf Schuld (sittennormwidrigeHandlung) muß Strafe folgen.Diese Sühneleistung ist nicht dasselbe wie die Umkehr zum Endziel<strong>de</strong>s Menschen. Sie ist vielmehr eine Manifestation dieser Umkehr,die Erfüllung einer kongruenten For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Befreiung aus <strong>de</strong>r Normwidrigkeit.Vom ethischen Gesichtspunkt aus ergibt sich <strong>de</strong>r innere Sinn<strong>de</strong>r Strafe überhaupt erst auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Schuldbefreiung imSinn von Behebung <strong>de</strong>r Normwidrigkeit.Faßt man nun die sittennormwidrige Handlung nicht nur als Mißachtung<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r praktischen Vernunft immanenten Norm, son<strong>de</strong>rn, im


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 199Hinblick darauf, daß diese eine Partizipation <strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes ist,zugleich auch als Abkehr vom göttlichen Gesetzgeber, somit als Beleidigungdieses höchsten Wesens, dann begreift man erst richtig, was mitSühneleistung gemeint ist. Sühne wird für eine an sich, d. h. in ihremgeistigen Gehalt endlose, weil unzeitliche Schuld geleistet, und zwar einemhöchsten Wesen, vor <strong>de</strong>m man in letzter Instanz verant-wortlich ist.Der Bezug <strong>de</strong>r sittennormwidrigen Handlung auf eine beleidigtePerson ermöglicht erst <strong>de</strong>n Gedanken, daß die Strafe gna<strong>de</strong>nweise «erlassen» wer<strong>de</strong>n könnte, sofern es <strong>de</strong>m Beleidigten gefällt. Das Christentumweiß, daß im absoluten Raum diese « Möglichkeit» Wirklichkeit gewor<strong>de</strong>nist. Die rein natürliche Ethik dagegen rechnet mit diesem Einbruch<strong>de</strong>r Gna<strong>de</strong> Gottes nicht. Für sie bleibt daher die Strafe das einzigeMittel, um die echte Umkehr zu bestätigen. Der Gedanke an die Verwirklichungvon Gna<strong>de</strong> nimmt erst dort Gestalt an, wo <strong>de</strong>r Mensch sichvor einem an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>m ewigen Rechtsschöpfer befin<strong>de</strong>t, nämlichvor <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Autorität. Diese betrachtet sich durch dieUnrechtstat stellvertretend für die Gesellschaft als Beleidigte und darumauch als berechtigt, <strong>de</strong>n Täter zu «begnadigen». Obwohl <strong>de</strong>r Vertreter<strong>de</strong>r Gesellschaft also im eigentlichen Sinne « Gna<strong>de</strong> und Barmherzigkeit»vor Recht walten lassen kann, so tritt <strong>de</strong>r Gesichtspunkt <strong>de</strong>r « Gna<strong>de</strong> »und <strong>de</strong>r «Barmherzigkeit»im heutigen Verständnis <strong>de</strong>s Begnadigungsrechtszurück, da er, geschichtlich gesehen, mit <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>sKönigs von Gottes Gna<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Beispiel <strong>de</strong>s barmherzigenGottes verfährt, assoziiert ist. Was heute <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Autorität bewegt,Gna<strong>de</strong> vor Recht walten zu lassen, ist - abgesehen von zufälligen,z. B. politischen, Gesichtspunkten - die Überzeugung, daß je<strong>de</strong> irdischeGerechtigkeit nur Stückwerk sein kann 5 . Der Respekt vor <strong>de</strong>r absolutenGerechtigkeit, die durch ein richterliches Urteil verletzt wer<strong>de</strong>n könnte,ersetzt völlig die christlich-religiös geprägte Anschauung, <strong>de</strong>r Machthabermüsse Erbarmen üben, wie Gott es in <strong>de</strong>r Erlösung getan habe.Das tatsächliche Erbarmen Gottes ist rational nicht erfaßbar. Was wirrational erkennen können, ist lediglich ein an sich mögliches ErbarmenGottes. Und zwar ruht diese Erkenntnis auf <strong>de</strong>r Einsicht, daß die Schuld,die aus <strong>de</strong>r Unrechtstat folgt, aus ihrem Wesen heraus geschenkt wer<strong>de</strong>nkann unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, daß <strong>de</strong>r Täter zur sittlichen Ordnungzurückgekehrt ist. Das Motiv echter Begnadigung bedarf darum an sich<strong>de</strong>r glaubensmäßig theologischen Stütze nicht.5Vgl. Friedrich GEERDS, Gna<strong>de</strong>, Recht und Kriminalpolitik, Tübingen 1960.


200 Schuld und StrafeDas Problem Schuld und Strafe ohne metaphysischen HintergrundWir hatten bisher das Problem Schuld und Strafe von <strong>de</strong>r erstenrealen Norm her aufgerollt, d. h. vom Ewigen Gesetz her. Von hier ausführte <strong>de</strong>r Weg in die <strong>de</strong>r menschlichen Vernunft immanente Partizipation<strong>de</strong>s Ewigen Gesetzes. Die sittennormwidrige Handlung erschien soals ein Verhalten o<strong>de</strong>r Tun gegen die Natur. Das daraus entstehen<strong>de</strong>Schuldbewußtsein erschien als ein Zwiespalt in <strong>de</strong>r menschlichen Vernunftselber. Damit war <strong>de</strong>r Zustand <strong>de</strong>r Strafe von selbst gegeben.Da die sittennormwidrige Handlung als willentlich <strong>de</strong>finitive Abkehrvom Endziel <strong>de</strong>s Lebens an sich auch eine <strong>de</strong>finitive Strafe im Gefolgehat, verbleibt im Gewissen <strong>de</strong>s Menschen, nach<strong>de</strong>m er sich aus <strong>de</strong>m Zustand<strong>de</strong>r Normwidrigkeit gelöst hat, das Bewußtsein, für die begangeneTat noch etwas schuldig zu sein. So ergibt sich auf natürlichem Wege dieinnere Pflicht, eine zusätzliche Sühne zu übernehmen.Wenn man sich nun von <strong>de</strong>m metaphysischen Hintergrund, von<strong>de</strong>m aus allein Norm und Sein zusammenfallen, trennt und doch nichteinfach in eine reine Instinktlehre hinabsinken will, dann bleibt nichtsan<strong>de</strong>res übrig, als die Norm rein «normativ» zu fassen, d. h. als eineVerhaltensregel, als einen heteronomen Imperativ, <strong>de</strong>r seine Wirksamkeitnicht aus sich besitzt. Von diesem Gesichtspunkt aus gibt es keinen geistigenZustand <strong>de</strong>r Normwidrigkeit, <strong>de</strong>r zugleich Strafe wäre. Die psychologischenMomente sind Begleiterscheinungen, die aber nicht wesentlichmit <strong>de</strong>r Normwidrigkeit zusammenhängen. Denn die normwidrigeHandlung wür<strong>de</strong> keine Abkehr vom letzten naturhaften Ziel mehr be<strong>de</strong>uten,son<strong>de</strong>rn wäre nichts an<strong>de</strong>res als die Abkehr von <strong>de</strong>r « reinenNorm », Schuld also die Anrechenbarkeit eines sittlich schlechten Aktes.Das Empfin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Menschen, für die begangene normwidrige Tatirgen<strong>de</strong>ine Sühne leisten zu müssen, gälte als rein psychologisches Phänomen,<strong>de</strong>m eigentlich keine sittliche Qualifizierung zukäme. In dieserSicht gilt also <strong>de</strong>r Satz nicht mehr : «Schuld (= sittennormwidrigeHandlung) schließt Strafe ein », o<strong>de</strong>r :« auf Schuld (= sittennormwidrigeHandlung) folgt wesentlich Strafe». Ebenso unbegrün<strong>de</strong>t erscheint dieFor<strong>de</strong>rung : «auf Schuld (= sittennormwidrige Handlung) muß Strafefolgen ». Man könnte höchstens noch sagen : auf normwidriges Han<strong>de</strong>lnkann Strafe folgen, wenn die Seinsbedingungen gegeben sind, welche aufnormwidriges Han<strong>de</strong>ln mit Strafe reagieren, etwa eine rächen<strong>de</strong> Gesellschafto<strong>de</strong>r eine wirkkräftige Autorität. Die Begründung <strong>de</strong>r Strafe


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 201muß daher in einer nicht-metaphysisch orientierten Vorstellung <strong>de</strong>rSchuld aus irgendwelchen utilitaristischen Zwecken entnommen wer<strong>de</strong>n :Zwang zur Umkehr, zur Reintegration in ein Ordnungsganzes, Vorsichtsmaßnahmegegen die Schädigung an<strong>de</strong>rer.Von jenen Theorien über Schuld und Strafe, welche das Normativevernachlässigen und das gesamte Problem verpsychologisieren, brauchenwir hier nicht zu sprechen, da sie zu primitive Vorstellungen vom Ethischensind. Die sittliche Handlung ist hier das <strong>de</strong>m naturhaften Instinktfolgen<strong>de</strong> (o<strong>de</strong>r diesem wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>) Verhalten. Die Krankheit alsFolge naturwidrigen Han<strong>de</strong>lns ist bereits Strafe, so wie etwa das Tierdurch Übelkeit « bestraft» ist, wenn es zuviel gefressen hat. In <strong>de</strong>r reinpsychologischen Lehre vom sittlichen Han<strong>de</strong>ln fehlt <strong>de</strong>r echte Normbefehl.Die Theorien, welche ohne <strong>de</strong>n metaphysischen Hintergrund dienormwidrige Handlung einfach als « Zerstörung einer Ordnung » und dieStrafe als «Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Ordnung » begreifen, kommen überdas reine Zweck<strong>de</strong>nken nicht hinaus. Die Grundlage ist dabei eine kosmologischeVorstellung <strong>de</strong>r sittlichen Ordnung. Die Vergeltungstheorieim Sinne <strong>de</strong>s jus talionis ist eine solche kosmologische Auffassung <strong>de</strong>rStrafe. Wenn einer einem an<strong>de</strong>rn vorsätzlich das Auge verletzt hat, dannmuß auch er zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Ordnung das Auge verlieren :Aug' um Aug', Zahn um Zahn. Es soll damit die Aequivalenz im Kosmoso<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gesellschaft wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n. Die Ordnung, die esdurch die Sühne wie<strong>de</strong>rherzustellen gilt, ist aber nicht, o<strong>de</strong>r wenigstensnicht zunächst, die Ordnung zwischen Dingen o<strong>de</strong>r Menschen, son<strong>de</strong>rndie Ordnung zwischen <strong>de</strong>r Abkehr vom letzten Ziel und <strong>de</strong>m dadurchgeschaffenen permanenten Strafzustand. Die Aequivalenz, die zwischen<strong>de</strong>r sittennormwidrigen Handlung und <strong>de</strong>m mit dieser wesentlich verbun<strong>de</strong>nennaturnormwidrigen Zustand (natürlicher Strafzustand) besteht,for<strong>de</strong>rt nach <strong>de</strong>r Umkehr eine Ersatzleistung, die aber naturgemäßnicht aequivalent sein kann, es darum auch nicht zu sein braucht(vgl. weiter unten: «Die Strafbemessung»). Der Begriff <strong>de</strong>r Ordnung,mit welchem die Strafe in engstem Zusammenhang steht, ist also einganz an<strong>de</strong>rer, als etwa die kosmologische Theorie unterstellt. Das absoluteWertbewußtsein <strong>de</strong>s Menschen, daß auf Schuld (= sittenwidrigesHan<strong>de</strong>ln) Strafe folgen muß, fin<strong>de</strong>t seine genuine Erklärung einzig ineiner Theorie, die erstens von einem unverfälschten Begriff <strong>de</strong>r Norm ausgehtund zweitens die absolute Norm in das Gewissen <strong>de</strong>s Menschenverlegt. Eine solche Theorie ist aber nur möglich auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>rMetaphysik.


202 Schuld und StrafeSchuld und Strafe in <strong>de</strong>r SozialethikJe<strong>de</strong> sittennormwidrige Handlung be<strong>de</strong>utet, so sehr sie rein personalenCharakter tragen mag, eine Beraubung <strong>de</strong>r Gesellschaft um jene Werte,die nur durch gesellschaftliche Kooperation ihre Erfüllung im Menschenfin<strong>de</strong>n. Wenn schon die«Schlafmützen»einen Ausfall für die Gesellschaftbe<strong>de</strong>uten, dann noch viel mehr jene Menschen, die in ihrem, auch noch soprivaten, Leben <strong>de</strong>n naturgefor<strong>de</strong>rten Lebenssinn mißachten. Je<strong>de</strong>, auchnoch so private normwidrige Handlung ist darum zugleich eine Unrechtstatgegen die Gesellschaft. Sie wird aber für die Gesellschaft ersterfaßbar, wenn sie sich nach außen kundtut. Doch ist zu beachten, daß<strong>de</strong>r Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Ansteckung und <strong>de</strong>s schlechten Beispiels zunächstnicht ins Gewicht fällt, um ein in sich unsittliches Tun rechtlich zu verfolgen.Sittenwidriges Verhalten ist mit rechtlichen Mitteln erfaßbar,auch wenn die Umwelt in keiner Weise gestört wur<strong>de</strong>. Wenn die Öffentlichkeitsich über einen Sittenskandal aufhält, dann betrachtet sie dasGeschehene in sich als Kulturscha<strong>de</strong>n, auch wenn es noch so geheimgehalten wur<strong>de</strong>. Was <strong>de</strong>n Protest hervorruft, ist nicht die Tatsache, daß<strong>de</strong>r eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re davon Kenntnis bekommen hat, son<strong>de</strong>rn die sittlicheUntat selbst. Von <strong>de</strong>n Vertretern <strong>de</strong>s Volkes erwarten die Wähler einechtes, einwandfreies Sittenleben, nicht nur die nötige Umsicht, öffentlichenSkandal zu vermei<strong>de</strong>n. Damit wird doch ausreichend <strong>de</strong>utlich,daß die Gesellschaft an sich Wert darauf legt, eine Gesellschaft guterSitten und nicht nur das, son<strong>de</strong>rn guter Menschen zu sein. Zum Zusammenlebengehört das sittlich gute Streben eines je<strong>de</strong>n Gesellschaftsglie<strong>de</strong>s.Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Gemeinwohls schließt also eigentlich die personaleMoral aller ein. Alle Gemeinwohlwerte aber tragen echten Rechtscharakter.Aus <strong>de</strong>m Gesagten und vor allen Dingen aus <strong>de</strong>n bereits im 1. Band<strong>de</strong>r Sozialethik 6gemachten Ausführungen müßte klar hervorgehen, daßdie personale o<strong>de</strong>r individuale Verantwortung dieselbe ist wie jene, welchewir <strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber haben, nämlich eine echte sittliche Verantwortung.Ein Vergehen gegen die soziale Ordnung kann daher nurdann ein echtes Vergehen sein, wenn es zugleich im sittlichen Sinne eineSün<strong>de</strong> und somit mit <strong>de</strong>m eigenen, persönlichen Schuldbewußtsein verbun<strong>de</strong>nist.« 262 ff.


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 203Die Anwendung <strong>de</strong>r sozialethischen Auffassung von Schuld und Strafeauf das positiv-rechtliche GebietObgleich auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s Naturrechts Recht und Moral zusammengehören,fragt es sich, wieweit das positive Recht sittliches Tun sanktionierenkann. Das Ziel <strong>de</strong>s positiven Rechts muß sein, jene verbindlichenRegeln für das zwischenmenschliche Verhalten aufzustellen, die <strong>de</strong>mEndziel <strong>de</strong>s Menschen entsprechen. Das positive Recht kann, da esdie zwischenmenschlichen Handlungen regeln soll, nicht mehr erfassen,als durch die Gesellschaft kontrollierbar ist. Es können daher grundsätzlichnur äußere Handlungen sanktioniert wer<strong>de</strong>n, und zwar solche äußereHandlungen, die ihrer Natur nach irgendwie gesellschaftlich feststellbareWirkungen hervorrufen. Es ist also nicht absolut notwendig, daß dieHandlung selbst zwischenmenschlichen Charakter habe. So bestraft daspositive Gesetz mit vollem Recht die geheim vollführte Bestialität. Undzwar wird diese wi<strong>de</strong>rnatürliche Unzucht nicht etwa nur dann bestraft,wenn sie mit exhibitionistischen Nebenabsichten verbun<strong>de</strong>n ist, son<strong>de</strong>rnin sich, da sie <strong>de</strong>n Charakter <strong>de</strong>s Menschen <strong>de</strong>rart <strong>de</strong>formiert, daß seinVerhalten mit <strong>de</strong>r Umwelt naturnotwendig infiziert ist. Die Juristen,welche heute für die Abschaffung <strong>de</strong>r rechtlichen Sanktion <strong>de</strong>r von Erwachsenenfreiwillig vollführten Homosexualität eintreten, sollten sichüber die sozialen Folgen Rechenschaft geben.Die Unrechtstat muß aber stets mit <strong>de</strong>m sittlichen Schuldbewußtsein<strong>de</strong>s Täters verbun<strong>de</strong>n sein. Man kann also die juristische Schuldnicht einfach im Sinne <strong>de</strong>r rein normativen Schuldauffassung <strong>de</strong>r richterlichbeurteilten Vorwerfbarkeit gleichsetzen. An<strong>de</strong>rseits bedarf es objektiverMaßstäbe, um festzustellen, wann und wieweit eine sittliche Schuldvorliegt. Hier hilft die von <strong>de</strong>r Schuldtheorie aufgestellte Regel: Hätte<strong>de</strong>r Angeklagte entsprechend <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Gesellschaft als geltend erkanntenVerhaltensregeln das Verbot erkennen können und müssen ? Unter<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Gesellschaft gelten<strong>de</strong>n Verhaltensregeln wird man nicht nurdas Durchschnitts wissen, son<strong>de</strong>rn auch das Durchschnittsgewissen verstehenmüssen, d. h. das Wert- und Schul<strong>de</strong>mpfin<strong>de</strong>n, wie es <strong>de</strong>m Rechtsgefühl<strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r eines bestimmten Stan<strong>de</strong>s, welchem <strong>de</strong>rTäter angehört, entspricht. Es bleibt weiterhin <strong>de</strong>m Richter nicht erspart,sich mit psychologischem Geschick in <strong>de</strong>n Gewissenszustand <strong>de</strong>sAngeklagten hineinzu<strong>de</strong>nken, um zur Sicherheit zu kommen, daß dienach objektiven Regeln festgestellte Vorwerfbarkeit in Form eines echtenSchuldbewußtseins existiert: nulluni crimen sine culpa, kein Verbrechen


204 Schuld und Strafeohne Schuld, und zwar ohne sittliche Schuld. Ein Überzeugungstäter,<strong>de</strong>r mit seinem ehrlichen, wenn auch irrtümlichen Gewissen gehan<strong>de</strong>lthat, kann nicht bestraft wer<strong>de</strong>n.Das Eindringen in das Schuldbewußtsein <strong>de</strong>s Täters kann also insehr vielen Fällen einen Schuldausschluß o<strong>de</strong>r doch wenigstens eineSchuldmin<strong>de</strong>rung zur Folge haben. Dies betrifft namentlich auch jeneFälle, wo mehrere Unrechtstaten vorliegen, die <strong>de</strong>n Täter als Gewohnheitsverbrechererscheinen lassen. Gera<strong>de</strong> bei Gewohnheitsverbrechernkann Schuldmin<strong>de</strong>rung vorliegen, die darum die Strafe herabsetzt,an<strong>de</strong>rseits natürlich die Vorsichtsmaßnahmen verschärft.Das Eindringen in das subjektive Schuldbewußtsein kann aber auchzu einer verschärften Schuldbeurteilung führen. Auf diesen Sachverhaltwur<strong>de</strong> bereits früher hingewiesen. Nehmen wir zur Erklärung folgen<strong>de</strong>sinstruktives Beispiel: Der verheiratete A, <strong>de</strong>r schon Jahre lang von seinerFrau getrennt lebt, verkehrt geschlechtlich mit seiner Freundin und erklärtvor Gericht, er habe in keiner Weise daran gedacht, daß hier einEhebruch vorhegen könnte. Die sogenannte « Vorsatztheorie » (Mezger,Schänke u. a.), welche das Bewußtsein <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit zum Vorsatzrechnet, kommt hier zum Urteil, daß kein Ehebruch vorliegt, weil keinEhebruchsvorsatz vorhan<strong>de</strong>n war. Das fehlen<strong>de</strong> Bewußtsein <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeitschließt somit <strong>de</strong>n Vorsatz <strong>de</strong>s Ehebruchs aus. Es kann alsokeine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehung <strong>de</strong>r Tat stattfin<strong>de</strong>n.Die « Schuldtheorie », gemäß welcher die Schuld nur Vorwerfbarkeitbe<strong>de</strong>utet (Graf zu Dohna, Welzel, v. Weber, Busch u. a.), erklärt dagegen,daß das fehlen<strong>de</strong> Bewußtsein <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>n Vorsatz nicht ausschließe.Der Vorsatz erstrecke sich nur auf die Tatbestandsmerkmale<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Straftat, umfasse also nicht das Bewußtsein <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit.Es han<strong>de</strong>lt sich somit nach dieser Theorie bei A um einen Ehebruchsvorsatz.Die Schuldtheorie wür<strong>de</strong> hier nun weiter fragen, ob nach<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Gesellschaft gelten<strong>de</strong>n Moralregeln A auch nach langer Trennungvon seiner Ehefrau die sittlich-rechtliche Verpflichtung <strong>de</strong>r Ehetreuehätte erkennen können und müssen. Dabei geht es um die Untersuchung,inwieweit bei fehlen<strong>de</strong>m Unrechtsbewußtsein ein (unter Umstän<strong>de</strong>ngeringer) Schuldvorwurf o<strong>de</strong>r kein Schuldvorwurf gemachtwer<strong>de</strong>n könne und müsse. Der Jurist, <strong>de</strong>r die Schuldtheorie vertritt,ist daher in <strong>de</strong>r Lage, unter Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Schuldvorwurf eines echtenEhebruchsvorsatzes auszusprechen.Gehen wir <strong>de</strong>r Sache aber tiefer auf <strong>de</strong>n Grund, dann wer<strong>de</strong>n wirfeststellen, daß <strong>de</strong>r außereheliche Geschlechtsverkehr in sich als unsitt-


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 205liehe Handlung zu bezeichnen ist und vom natürlichen Gewissen auch alssolche aufgefaßt wird, selbst dann, wenn eine längere gewollte Trennung<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Ehegatten vorausgegangen ist. Denn die Ehe ist vom natürlichenGewissen als Lebensvertrag zwischen Mann und Frau erkannt.Wir kommen also mit dieser sittlichen Auslegung <strong>de</strong>r Schuld auf <strong>de</strong>nVorsatz zurück und stellen fest, daß <strong>de</strong>r Vorsatz nicht nur Tatbestandsvorsatz,son<strong>de</strong>rn zugleich echter Ehebruchsvorsatz war, weil mit <strong>de</strong>mTatbestand das Bewußtsein <strong>de</strong>r Sitten- und somit auch Rechtswidrigkeitwesentlich verbun<strong>de</strong>n ist.Wir sehen also, daß eine echt sittliche Analyse <strong>de</strong>s Vorsatzes und <strong>de</strong>sdamit notwendig verbun<strong>de</strong>nen Schuldbewußtseins tiefer in <strong>de</strong>n Sachverhalteindringt und unter Umstän<strong>de</strong>n einen strengeren Maßstab anlegt,als je<strong>de</strong> nur juristische Betrachtung, in welcher Form sich diesenun gestalte, in <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Vorsatztheorie o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schuldtheorie. DieErklärung von Schuld und Strafe, wie wir sie gegeben haben, ist einesittliche (im Gegensatz zur rein juristischen) Vorsatztheorie. Die reinjuristische Vorsatztheorie ist ein Monstrum. Darum hatte die Schuldtheoriebei <strong>de</strong>n Juristen mehr Chance. Die Schuldtheorie ist aber unfähig,die tief sittliche Realität je<strong>de</strong>r Schuld zu erkennen. Wenn man ihregroteske Auffassung von <strong>de</strong>r Schuld korrigiert, gelangt man zur genuinsittlichen Vorsatztheorie, welche <strong>de</strong>n Tatbestandsvorsatz nicht von <strong>de</strong>rsittlichen Schuld ablösen kann. Die bei<strong>de</strong>n juristischen Theorien, dieVorsatztheorie und die Schuldtheorie, sind im Grun<strong>de</strong> nichts an<strong>de</strong>resals die Suche nach einer Notlösung, nach<strong>de</strong>m man das natürliche Gewissenin seiner rectitudo nicht mehr anerkennen wollte.Nur das natürliche Gewissen kann, wie aus <strong>de</strong>m Gesagten hervorgeht,Grundlage <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Schuld sein. Man wird allerdingsdieses natürliche Gewissen nicht von einer glaubensmäßigen Orientierungaus erklären dürfen. Der Richter ist hier gehalten, sich an <strong>de</strong>nsittlichen Maßstab <strong>de</strong>r existieren<strong>de</strong>n Gesellschaft zu halten. An<strong>de</strong>rseitswäre es eine Bankrotterklärung <strong>de</strong>r Justiz gegenüber einer verkommenenGesellschaft, wenn sie die Grundnorm <strong>de</strong>s Zusammenlebens nicht imnatürlich-sittlichen Gewissen verankert sehen könnte. Die Tatsache, daßdas Weltgewissen nach <strong>de</strong>m zweiten Weltkrieg gegen die Kriegsverbrechergera<strong>de</strong>zu mit Naturgewalt sich geäußert hat, beweist, daß dierein juristische Vorwerfbarkeit von selbst an <strong>de</strong>r Realität scheitert.


206 Schuld und StrafeDer Zweck <strong>de</strong>r Strafe für rechtswidriges Verhalten: die SühneHat man die Strafe als Wesensangebin<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Schuld erkannt, dannkann man sich <strong>de</strong>r Auffassung, daß die Strafe zuerst und wesentlichSühne ist, nicht mehr verschließen. Die Rechtsgesellschaft muß dieStrafe zuerst in diesem Sinne verstehen, auch wenn <strong>de</strong>r Täter selbst seineinnere Umkehr nicht vollziehen will. Natürlich macht eine auferlegteStrafe, die vom Täter nicht selbst als Sühne getragen wird, <strong>de</strong>n Anscheineiner reinen Rache. Doch ist für diesen Schein nicht die Gesellschaftverantwortlich, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Täter.Da vom Täter aus gesehen die Strafe eine Manifestation seiner innerenUmkehr ist, ist sie von Natur aus dazu angelegt, seinen Besserungswillenzu bestärken und so seine Reintegration in die Gesellschaft zuför<strong>de</strong>rn. So erhält die Strafe, von ihrer sittlichen Struktur her gesehen,<strong>de</strong>n Charakter eines Mittels zur Besserung und zur sozialen Reintegration.Selbstverständlich ist dieser zweite Zweck wie<strong>de</strong>rum nur sinnvollin <strong>de</strong>r Voraussetzung <strong>de</strong>r inneren Umkehr <strong>de</strong>s Täters. Sollte dieser bei<strong>de</strong>r Verhängung <strong>de</strong>r Strafe die Umkehr noch nicht vollzogen haben, dannkann die Gesellschaft hoffen, daß er sich im Strafvollzug dazu durchringenwird. Der Praeventivzweck, d. h. <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Abschreckungvom Verbrechen, ist ein Nebenzweck und hat eigentlich keinen Wesensbezugzur Strafe selbst. Er hängt mit <strong>de</strong>r Sanktionskraft <strong>de</strong>r Norm,d. h. <strong>de</strong>s Gesetzes, zusammen. Seine psychologische Wirkkraft ist übrigenssehr umstritten.Die StrafbemessungEs gibt eine doppelte Bemessung <strong>de</strong>r Strafe : eine ontologische un<strong>de</strong>ine moralische. Ontologisch ist die Strafe durch <strong>de</strong>n sittennormwidrigenZustand bemessen. Da die sittennormwidrige Tat, wie bereits gesagt,aus sich eine <strong>de</strong>finitive Absage an das Endziel <strong>de</strong>s Menschen be<strong>de</strong>utet,schafft sie einen permanenten Zustand <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rnatürlichkeit undso einen permanenten Strafzustand. Daran kann <strong>de</strong>r Mensch nichtsän<strong>de</strong>rn : Sün<strong>de</strong>nzustand ist Strafzustand.Die moralische Bemessung <strong>de</strong>r Strafe ist die Bestimmung jenesQuantums an Sühneleistung, das nach <strong>de</strong>r Rückkehr zum Lebenssinnnoch abgegolten wer<strong>de</strong>n muß. Das Prinzip : «auf sittennormwidrigesHan<strong>de</strong>ln muß Sühneleistung (Strafe) folgen»spricht nichts über das Maß<strong>de</strong>r Sühneleistung aus. Da die wesentliche Strafe durch die Umkehr


Schuld und Strafe in philosophischer Sicht 207ebenso ontisch behoben ist wie <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rnatürliche Zustand <strong>de</strong>r Sittennormwidrigkeitselbst, ist die Bemessung <strong>de</strong>r Sühneleistung eine Abwägung<strong>de</strong>s persönlichen Werturteils, d. h. eine moralische Bemessung.Nun könnte man allerdings sagen, daß die sittennormwidrige Handlungnicht nur einen wi<strong>de</strong>rnatürlichen Zustand hervorruft, son<strong>de</strong>rn zugleichauch eine Beleidigung <strong>de</strong>s ersten Gesetzgebers be<strong>de</strong>utet, daß darumdie Genugtuung in <strong>de</strong>r Sühneleistung eigentlich niemals das Aequivalenzprinziperfüllt. Dies scheint aber nach <strong>de</strong>m naturhaften Stand <strong>de</strong>r Dingeauch nicht notwendig zu sein. Denn wenn die Umkehr real ist, d. h.wenn die Rückwendung zum letzten Ziel wirklich ontische Tatsache ist,dann kann auch <strong>de</strong>r Zustand <strong>de</strong>r Beleidigung nicht mehr bestehen.Je<strong>de</strong>nfalls ist das Aequivalenzprinzip : «Die Strafe muß <strong>de</strong>r Schuld entsprechen» nur relativ zu fassen, d. h. daß verschie<strong>de</strong>ne Schuld auchverschie<strong>de</strong>n bestraft wer<strong>de</strong>. Dieser Grundsatz steht aber weniger imZusammenhang von Schuld und Strafe als vielmehr mit <strong>de</strong>r austeilen<strong>de</strong>nGerechtigkeit (justitia distributiva), die wir unter uns Menschen verwirklichenmüssen. Der Richter hat um jener Gerechtigkeit willen, welcheGüter und Lasten verteilt - im Strafrecht han<strong>de</strong>lt es sich um Lasten zurSühneleistung -, die Strafe so zu bemessen, daß alle Täter analog gleichbehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, daß also schwerere Schuld schwerer, leichtere Schuldleichter bestraft wird.Beson<strong>de</strong>re Aufmerksamkeit müßten wir eigentlich <strong>de</strong>m Problemschenken, ob ein menschlicher Richter einen Täter zum To<strong>de</strong> verurteilendürfe. Es seien hier zu diesem abgrundtiefen Problem nur einige Bemerkungengemacht. Wir sind durch die Geschichte <strong>de</strong>r Menschheit,in welcher die To<strong>de</strong>sstrafe eine so vielseitige Anerkennung gefun<strong>de</strong>n hat,im Urteil zugunsten <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe etwas vorbelastet. Das Argument<strong>de</strong>s Thomas von Aquin, daß, wie ein faules Glied am Körper abgetrenntwird, so auch ein Verbrecher, <strong>de</strong>r durch seine Tat das Zusammenlebenmit <strong>de</strong>n Mitmenschen total negiert, aus <strong>de</strong>r Gesellschaft ausgestoßenund mit <strong>de</strong>m Tod bestraft wer<strong>de</strong>n müßte, steht nicht im Zeichen <strong>de</strong>rSühne für das Verbrechen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Bewahrung <strong>de</strong>r Gesellschaft vorweiteren drohen<strong>de</strong>n Gefahren : «Je<strong>de</strong>r Teil ist hingeordnet auf dasGanze, wie das Unvollkommene auf das Vollkommene. Deshalb beobachtenwir, daß, wenn das Herausschnei<strong>de</strong>n eines Glie<strong>de</strong>s, das vielleichtfaul und daher eine Gefahr für die an<strong>de</strong>ren ist, für die Gesundheit <strong>de</strong>sganzen Körpers sich als heilsam erweist, es vernünftig und heilsam ist,das Glied zu entfernen. Je<strong>de</strong> Einzelperson aber steht zur ganzen Gemeinschaftim Verhältnis <strong>de</strong>s Teiles zum Ganzen. Wenn daher ein Mensch


208 Schuld und Strafeauf Grund eines Verbrechens <strong>de</strong>r Gemeinschaft zur Gefahr und zumVer<strong>de</strong>rben wird, ist es vernünftig und heilsam, ihn zu töten, damit dasGut insgesamt gerettet wer<strong>de</strong> ; <strong>de</strong>nn 'ein wenig Sauerteig durchsetztdie ganze Masse' (1 Kor. 5,6)»'. Im selben Sinne erklärt Thomas einigeZeilen weiter 8 , die menschliche Gesellschaft beseitige nur diejenigen, diefür die an<strong>de</strong>ren eine Gefahr seien, während sie diejenigen, die durch ihreSün<strong>de</strong> <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rn nicht gefährlich seien, zur Übernahme <strong>de</strong>r Buße amLeben lasse. Vom Sühnegedanken allein aus wird es schwer halten, einenein<strong>de</strong>utigen Beweis für die To<strong>de</strong>sstrafe zu erbringen. Das Problem <strong>de</strong>rTo<strong>de</strong>sstrafe kann, wie es scheint, nur im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Gesundheit<strong>de</strong>s Gesellschaftskörpers gelöst wer<strong>de</strong>n, d. h. mit <strong>de</strong>r Rücksicht aufSicherheit und Heil <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Gesellschaft alsGanzem. Bei aller grundsätzlichen Anerkennung <strong>de</strong>s Argumentes vonThomas von Aquin können wir uns heute wohl sagen, daß wir uns vorVerbrechern doch besser schützen können und außer<strong>de</strong>m mehr Respektvor einem möglichen Justizmord haben als das Mittelalter 9 .7II-II 64, 2.8ad 2.9Zum Problem <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe siehe die in A. UTZ, Grundsatzfragen, Bd. Iu. II, besprochene Literatur.


ACHTES KAPITELDIE SYSTEMATIK DERRECHTSDOKTRINEN


Keine Rechtsphilosophie und auch keine Rechtstheorie ist so einfältigerdacht, daß in ihr das Recht nicht als Leben mitgestalten<strong>de</strong> Machtaufgefaßt wür<strong>de</strong>. Selbst jene Autoren, die das Gesetz als «Ausdruck»<strong>de</strong>s gesellschaftlichen Lebens bezeichnen, dürften doch wohl <strong>de</strong>n erzieherischenCharakter <strong>de</strong>s Rechts nicht leugnen. Je<strong>de</strong>r Mensch will ungestörtleben. Das war schon das Ethos <strong>de</strong>s Liberalismus. Je<strong>de</strong>r aber weiß, daßauch sein Nachbar in Frie<strong>de</strong>n leben möchte. Es bedarf also <strong>de</strong>r Verständigung,es muß eine gemeinsame Regel gesucht wer<strong>de</strong>n, und zwar eineRegel, welche für je<strong>de</strong>n vom Ganzen her verbindlich ist. So ergibt sichvon selbst die Definition <strong>de</strong>s Rechts als einer erzwingbaren Frie<strong>de</strong>nsordnung.Die Frage nach <strong>de</strong>n Normen dieser Frie<strong>de</strong>nsordnung ist, wie wirgesehen haben, die eigentliche Frage <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Es geht unsim Folgen<strong>de</strong>n nicht darum, die einzig möglichen Normen einer solchenFrie<strong>de</strong>nsordnung aufzuweisen, son<strong>de</strong>rn vielmehr, die vielfältigen Antwortenauf diese Frage zu systematisieren. An sich gibt es so viele Rechtsphilosophienwie Rechtsphilosophen. Die Rechtsphilosophen in ein systematischesSchema hineinzubringen, dürfte wohl ein eitles, unnützes Unterfangensein. Es geht mir nicht um die Systematisierung <strong>de</strong>r Rechtsphilosophen,son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r möglichen Rechtsphilosophien. Daß es in <strong>de</strong>rAufzählung von Möglichkeiten keine Vollendung geben kann, dürfte klarsein. Um nicht in Streit mit <strong>de</strong>n Philosophen zu geraten, verzichte ichauf die Nennung einzelner Autoren 1 .1Ich verweise auf die bibliographischen Angaben in : A. UTZ, Grundsatzfragen,unter <strong>de</strong>r systematischen Nummer II 10. 3.15


212 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenI. Die Grun<strong>de</strong>inteilung in positivistischeund naturrechtiich orientierte Rechtsphilosophie1. Die aristotelisch-thomistische Sicht <strong>de</strong>r UnterscheidungFür Thomas von Aquin ist die Einteilung <strong>de</strong>s Rechts in positivesund naturgegebenes eine Einteilung per sie et non. Sie ist also adäquat.Die Ausführungen <strong>de</strong>s Thomas von Aquin verdienen einige Beachtung,weil <strong>de</strong>r Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Unterscheidung das Naturrecht ist. Wirwer<strong>de</strong>n auf diese Weise die mo<strong>de</strong>rne Sicht leichter begreifen.Ausgehend von <strong>de</strong>r allgemeinen Definition, daß das Recht ein Ausgleichzwischen mehreren Menschen - wir wür<strong>de</strong>n sagen : eine gültigeFrie<strong>de</strong>nsordnung - sei, erklärt Thomas, es gebe grundsätzlich nur zweiMöglichkeiten dieses Ausgleiches : entwe<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache hero<strong>de</strong>r auf Grund von Vereinbarung. Diese letztere sieht er wie<strong>de</strong>rum doppelt: Vereinbarung zwischen einzelnen Personen o<strong>de</strong>r Vereinbarung <strong>de</strong>rGesellschaft als Ganzem. In <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Vereinbarung ist nichtnur <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Befehl <strong>de</strong>r gesellschaftlichenAutorität mitbegriffen, da letztere als Vertreter <strong>de</strong>s wahren Wohles<strong>de</strong>r Gesellschaft betrachtet wird 2 .Somit gibt es nur Naturrecht o<strong>de</strong>r positives Recht. Naturrecht isthierbei die vorgegebene Sachlage, sofern sie <strong>de</strong>r menschlichen Natur entspricht.Das positive Recht umfaßt, wie bereits gesagt, alles, was immerMenschen in gegenseitiger Vereinbarung auf Grund ausdrücklicher Willensbildung(Vertrag) o<strong>de</strong>r auf Grund tatsächlicher Übung (Gewohnheit)als Ausgleichs- o<strong>de</strong>r Frie<strong>de</strong>nsnorm beschlossen haben und was eine Autoritätfür die Gesellschaft bestimmt hat.2THOMAS VON AQUIN, Summa Theologica, II-II 57,2 : « Das Recht o<strong>de</strong>r dasGerechte ist ein <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn angeglichenes Werk nach Art eines gewissen Ausgleichs.In doppelter Weise aber kann etwas einem Menschen angeglichen wer<strong>de</strong>n. Einmalaus <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache selbst ; zum Beispiel, wenn einer so viel gibt, um genausoviel zurückzuerhalten. Und das wird Naturrecht genannt. - In an<strong>de</strong>rer Weise istetwas <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren angeglichen o<strong>de</strong>r angemessen auf Vereinbarung hin o<strong>de</strong>r nachallgemeinem Übereinkommen ; wie zum Beispiel, wenn einer sich zufrie<strong>de</strong>n erklärt,daß er soundso viel erhält. Und das kann wie<strong>de</strong>r doppelt geschehen. Einmal aufpersönliche Vereinbarung, wie das, was durch einen Vertrag unter Einzelpersonenfestgelegt wird. In an<strong>de</strong>rer Weise auf öffentliche Vereinbarung hin ; wenn zum Beispieldas ganze Volk zustimmt, daß etwas als einem an<strong>de</strong>ren angeglichen o<strong>de</strong>r angemessengelten soll; o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Fürst, <strong>de</strong>r die Sorge für das Volk hat undseine Stelle vertritt, dies so anordnet. »


Grun<strong>de</strong>inteilung : Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophien 213Eine gewisse Schwierigkeit gegen die kontradiktorisch gelten<strong>de</strong>Unterscheidung zwischen naturgegebenem und positivem Recht ergibtsich allerdings aus <strong>de</strong>m thomistischen Begriff <strong>de</strong>s «jus gentium », <strong>de</strong>r beiThomas oft <strong>de</strong>n Eindruck erweckt, als handle es sich um ein «Zwischenrecht», das we<strong>de</strong>r naturgegeben noch positiv ist. Vitoria hat - lei<strong>de</strong>r -<strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s jus gentium zum positiven Recht hinübergezogen unddamit das Völkerrecht auf eine etwas verhängnisvolle Bahn geführt,wenngleich er <strong>de</strong>shalb als Begrün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s mo<strong>de</strong>rnen Völkerrechts angesprochenwer<strong>de</strong>n kann. Ein eingehen<strong>de</strong>s Studium <strong>de</strong>r Thomastexte dringtaber zur Erkenntnis durch, daß das jus gentium beim Aquinaten einechtes Naturrecht ist trotz <strong>de</strong>r äußeren Züge eines Gewohnheitsrechts 3 .Mit dieser säuberlichen Scheidung <strong>de</strong>s naturgegebenen vom gesatztenRecht ist durchaus nicht geleugnet, daß <strong>de</strong> facto etwas zugleichnaturgegebenes und positives Recht sein könne, dann nämlich, wenn dieNatur <strong>de</strong>r Sache durch die staatliche Gewalt sanktioniert wird. Von <strong>de</strong>rRechtsbegründung her aber bleibt die Unterscheidung bestehen, es gibtnur entwe<strong>de</strong>r naturgegebenes o<strong>de</strong>r gesatztes Recht.Nun muß man sich allerdings <strong>de</strong>r Grundlage bewußt sein, auf welcherdie Unterscheidung, wie wir sie soeben im Anschluß an Thomas vonAquin vorgenommen haben, aufruht. Thomas setzt hierbei voraus, daßdie Natur nicht einfach das ist, was dieser o<strong>de</strong>r jener positiven Gesetzgebung«vorliegt», son<strong>de</strong>rn dasjenige, was <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>r Sache entspricht.Unter Wesen wird hierbei nicht etwa die Situation verstan<strong>de</strong>n,son<strong>de</strong>rn in erster Linie <strong>de</strong>r universale, prinzipienhafte Inhalt und erstvon hier aus die Situation. Der Natur <strong>de</strong>r Sache entspricht darum nurjene Situation, welche eine folgerichtige Konkretisierung von Prinzipienist. Wir brauchen uns hier über die Eigenart dieser Prinzipien nichtweiter auszusprechen. Sie sind aber ein wesentliches Angebin<strong>de</strong> <strong>de</strong>rmenschlichen Erkenntnis. Wir lösen keinen Gewissenscasus, ohne Prinzipienanzuwen<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Abwägung von Werten wen<strong>de</strong>n wir z. B. instinktiv<strong>de</strong>n Grundsatz an, daß geistige Güter <strong>de</strong>n materiellen vorgehen.Wenn man die Natur <strong>de</strong>r Sache nicht mehr im Sinne <strong>de</strong>r realistischenUniversalienlehre versteht, dann schleichen sich in <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Natur<strong>de</strong>r Sache Elemente ein, die wir nur noch aus ihrer Faktizität erklärenkönnen, d. h. daraus, daß sie von uns Menschen zu Rechtsfaktoren gemachtwor<strong>de</strong>n sind (bei Thomas von Aquin: Vereinbarung). Gemäß einem3Vgl. meinen Kommentar in Bd. 18 <strong>de</strong>r Deutschen Thomasausgabe, Hei<strong>de</strong>lberg1953, 448 ff.


214 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinensolchen Begriff <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache müßte eine an sich <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>sMenschen wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong>, aber in <strong>de</strong>r Gesellschaft durchschnittlichfestgehaltene Meinung bezüglich eines Wertes bereits Naturrecht sein,etwa das Werturteil einer militaristischen Gesellschaft, daß das Duelldie höchste Form <strong>de</strong>r Streitschlichtung sei. Daß von dieser Sicht aus diethomistische Unterscheidung zwischen positivem und naturgegebenemRecht nicht mehr zu halten ist, ist klar. Die Diskussion über Positivismusund Naturrechtsposition käme damit auf eine völlig an<strong>de</strong>re Basis.Von <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischen Auffassung aus ist also je<strong>de</strong> Auffassung,welche das Wesen <strong>de</strong>r Dinge im Sinne <strong>de</strong>s sogenannten«gemäßigtenRealismus » leugnet, zum Positivismus zu rechnen, wobei dieser Positivismuseine Spannweite aufweist, die viele Rechtsdoktrinen umgreift,welche wir heute als Naturrechtslehren bezeichnen. Zum Positivismusim thomistischen Sinne gehört nicht nur das diktatorische Recht, dasvon oben her, unbesehen <strong>de</strong>r soziologisch-kulturellen Gegebenheiten, aufgezwungenwird, son<strong>de</strong>rn auch jenes Recht, das aus <strong>de</strong>r geschichtlichenWirklichkeit, <strong>de</strong>r soziologischen Befindlichkeit o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r richterlichenPraxis stammt.Der Standpunkt <strong>de</strong>s Aquinaten erscheint reichlich extrem naturrechtlich.Die Verurteilung sozusagen sämtlicher nicht auf <strong>de</strong>r aristotelischenSeinslehre stehen<strong>de</strong>n Rechtsphilosophien möchte vielleichtgrößte Empörung hervorrufen. Doch darf man sich beim Ausdruck «Positivist», wie er sich aus <strong>de</strong>r Einteilung in Naturrecht und positives Recht,im besagten Sinne verstan<strong>de</strong>n, ergibt, nicht <strong>de</strong>n mo<strong>de</strong>rnen Begriff <strong>de</strong>sPositivismus vorstellen, gemäß welchem alles, was nicht zwangsmäßigdurchführbare Norm ist, aus <strong>de</strong>m Rechtsbereich ausschei<strong>de</strong>t.2. Die Unterscheidung zwischen Positivismus und Naturrechtslehrein <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Sichta) Der PositivismusDie thomistische Unterscheidung zwischen Positivismus und Naturrechtals Grun<strong>de</strong>inteilung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung nahm, wie wir gesehenhaben, ihren Ausgang vom Naturrecht. Von hier aus suchte Thomas nach<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren möglichen Rechtsbegründungen und fand, daß sie allepositiv-rechtliche Bewandtnis haben. Für <strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>rnen ist das erstePhänomen <strong>de</strong>s Rechts im erfahrbaren Recht gegeben, d. h. in jenemRecht, das sichere, in unserer gesellschaftlichen Welt erzwingbare Ordnungist. Dieses Recht untersucht <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rne Rechtsphilosoph nach


Grun<strong>de</strong>inteilung: Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophien 215seiner Herkunft, d. h. nach seinen Quellen und nach seinen Normen.Mit diesen bei<strong>de</strong>n Begriffen « Quelle » und « Norm » ist <strong>de</strong>r Schlüssel zurSystematik <strong>de</strong>r Rechtstheorien gegeben. Versteht man unter Quelle <strong>de</strong>sRechts jedwe<strong>de</strong> Ursache, welche konkret erzwingbare Ordnung schafft,und unter Norm jedwe<strong>de</strong> Regel, durch welche die Rechtsursache inhaltlichbestimmt und damit auch begrenzt ist, dann kommen wir unmittelbarin eine Unterscheidung <strong>de</strong>r möglichen Ansichten.Setzen wir einmal die Erkenntnis voraus, daß es drei Arten von erfahrbarerErzwingbarkeit gibt: Lebensdrang (biologisches Element), gesellschaftlichenDruck (im Sinne <strong>de</strong>s Brauchtums) und willentliche, mitphysischer Sanktionskraft ausgestattete Macht, dann müssen wir sagen,daß diejenigen Rechtstheoretiker, welche die gesamte Rechtsbegründungauf diese drei erfahrbaren Faktoren, o<strong>de</strong>r auch nur auf einen von ihnen,aufbauen, Rechtspositivisten sind. Sie mögen dabei von Normen <strong>de</strong>rRechtsbildung re<strong>de</strong>n, wie immer, solange diese nicht das erfahrbare Rechtbegrenzen o<strong>de</strong>r sogar brechen, bleiben sie, rechtsphilosophisch gesehen,Positivisten.Der rechtsphilosophische Positivismus darf mit <strong>de</strong>m ethischen Positivismusnicht i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Ethik ist eine Theorie positivistisch,wenn sie keinerlei absolute, apriorisch gültige Normen für dasmenschliche Han<strong>de</strong>ln anerkennt. Im übrigen gibt es einen doppeltenethischen Positivismus, einen individualethischen und einen sozialethischen.Es ist klar, daß <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r bereits für das Individuum je<strong>de</strong>apriorische Norm ablehnt, diese a fortiori auch für die Gesellschaft alsGanzes ablehnen muß. Umgekehrt gilt aber nicht das Gleiche. Man kenntzur Genüge <strong>de</strong>n Slogan <strong>de</strong>s Liberalismus und <strong>de</strong>s Neoliberalismus, wonaches Gebote Gottes nur für <strong>de</strong>n einzelnen, nicht aber für die Gesellschaftgebe. Der sozVa/ethische Positivismus führt notwendigerweise in<strong>de</strong>n rechtsphilosophischen Positivismus hinein. Umgekehrt gilt nun aberhier, daß je<strong>de</strong>r rechtsphilosophische Positivist zugleich, bewußt o<strong>de</strong>r unbewußt,sozialethischer Positivist ist. Denn je<strong>de</strong> a priori für die Gesellschaftals Ganzes gültige Wert Ordnung hat aus sich Rechtsbewandtnis *.Diese Zusammenhänge sind für das, was man im positiven Rechtmit « öffentlicher Moral» bezeichnet, von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung.Maurice Garcon hat in <strong>de</strong>r « Affaire Sa<strong>de</strong> » erklärt: « Die Meinung, welchedie öffentliche Moral macht, wird durch die Gesamtheit <strong>de</strong>r in Gemeinschaftleben<strong>de</strong>n Bürger erstellt, ohne Unterschied <strong>de</strong>s Alters, <strong>de</strong>r Klasse4Vgl. Sozialethik, Bd. I, 161 ff.


216 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrineno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Besitzes. Die durchschnittliche Auffassung bezüglich <strong>de</strong>r Moralmacht die Sitten aus, und ich behaupte, daß die Magistraten, aus welchensich die Strafgerichtskammer zusammensetzt, nur sehr schlecht dieseallgemeine Meinung repräsentieren.» sMan könnte zwar zugunsten <strong>de</strong>sfranzösischen Advokaten einwen<strong>de</strong>n, er habe nur erklären wollen, wie<strong>de</strong>r Begriff « öffentliche Moral» <strong>de</strong>s positiven Rechts auszulegen sei, währen<strong>de</strong>r in seinem eigenen sittlichen Urteil eine öffentliche Moral im Sinnevon apriorischer Norm angenommen hätte. Aber aus seinen Ausführungengeht hervor, daß sein hoher Begriff <strong>de</strong>r Anständigkeit nur individualethischenCharakter hat, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gesellschaft durch die durchschnittlicheöffentliche Meinung notwendigerweise nivelliert wird. An<strong>de</strong>rs liegendie Dinge, wenn ein Sozialethiker aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r wirksamen Durchführbarkeito<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtssicherheit eine Reihe von sozialethischenNormen für die positive Gesetzgebung einklammert und so aus rechtspolitischerKlugheit für die Jurispru<strong>de</strong>nz als irrelevant erklärt.Der rechtsphilosophische Positivismus ergibt sich also in <strong>de</strong>m Augenblick,da man prinzipiell die Rechtsquellen, im <strong>de</strong>finierten Sinne, als ausschließlicheNormen <strong>de</strong>r Rechtsprechung ansieht, da man also alle an<strong>de</strong>renNormen ethischer Herkunft, die als apriorische Gesellschaftsnormen imBegriff <strong>de</strong>r «Gerechtigkeit» zusammengefaßt sind, als vom Recht getrenntauffaßt.Der Rechtsformalismus, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung am bloßenWortlaut klebt, muß in dieser Sicht als eine Teilerscheinung <strong>de</strong>s Positivismusbetrachtet wer<strong>de</strong>n.Nun übernimmt allerdings im mo<strong>de</strong>rnen Rechtsstaat das staatlicheRecht die übrigen Rechtsquellen. Im Hinblick darauf kann man <strong>de</strong>nPositivismus auch <strong>de</strong>finieren als jene Rechtsauffassung, welche nur dasdurch die staatlichen Gesetze normierte Recht anerkennt.Unter <strong>de</strong>m Einfluß <strong>de</strong>r Rechtssoziologie hat sich aber in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnenRechtsphilosophie <strong>de</strong>r Gedanke entwickelt, daß das staatlicheGesetz eigentlich gar nicht das wirksamste sei, da es ohne Legitimität<strong>de</strong>m raschen Verschwin<strong>de</strong>n ausgesetzt ist. Einerseits sieht man in dieserTatsache eine Folge <strong>de</strong>r allgemeinen Demokratisierung und <strong>de</strong>r damitgegebenen öffentlichen Weltmeinung, die einen gewissen Druck auf diktatorischeSysteme auszuüben versteht, an<strong>de</strong>rseits erklärt man mit tiefe-5L'Afiaire Sa<strong>de</strong>. Compte-rendu exact du proces intente par le Ministere Public,aux Editions Jean-Jacques Pauvert. Contient notamment les temoignages <strong>de</strong> :Georges Bataille, Andre Breton, Jean Cocteau, Jean Paulhan et le texte integral<strong>de</strong> la plaidoirie prononcee par Maitre Maurice Garcon. Paris 1957, 32.


Grun<strong>de</strong>inteilung: Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophen 217rem Blick, daß die Rechtssoziologie die natürlichen Neigungen <strong>de</strong>s Menschen,seinen Freiheitsdrang, seine Sehnsucht nach gerechtem Ausgleich,seinen Willen zur Existenzsicherung als mächtige Quellen <strong>de</strong>s Rechtsent<strong>de</strong>ckt hat, die zwar im Einzelmenschen schwächer sind als die Sanktionsmacht<strong>de</strong>s Staates, die aber wegen <strong>de</strong>r vielfältigen sozialpsychologischenSeitenkanäle auf die Dauer <strong>de</strong>m staatlichen Recht weit überlegensind. Die Soziologie hat also, rein vom Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Rechtskraft,d. h. <strong>de</strong>r Faktizität her, ein <strong>de</strong>m staatlichen Recht vorgeordnetesRecht, nämlich das <strong>de</strong>r Gewohnheit, <strong>de</strong>r Tradition, <strong>de</strong>s Brauchtums, <strong>de</strong>sBios, <strong>de</strong>r Geschichte o<strong>de</strong>r wie immer man es nennen will, aufgewiesen.Wir stehen hier vor Naturtatsachen, die uns die Frage aufgeben, ob das,was wir Positivismus genannt haben, nicht doch zum Teil bereits insNaturrecht hineinrage.Solange <strong>de</strong>r Bios, die Tradition, das Brauchtum, die Geschichte usw.nur unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt ihrer Faktizität, also in typisch soziologischerSicht wertfrei betrachtet wer<strong>de</strong>n, verbleibt man immer noch imPositivismus, d. h. bei <strong>de</strong>r Auffassung, daß nur die Rechtsquellen Normensein können, die rechtliche Bewandtnis haben. Es än<strong>de</strong>rt sich lediglichdie Rangordnung <strong>de</strong>r Rechtsquellen, <strong>de</strong>r Staat wür<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r soziologischenSicht wohl an <strong>de</strong>n Schluß zu stehen kommen.Man kann aber in <strong>de</strong>n biologischen, geschichtlichen, kulturellen,soziologischen usw. Druckmitteln nicht nur eine physische Schwerkraft,son<strong>de</strong>rn auch eine Naturkonformität erkennen. Der kluge Mensch vermei<strong>de</strong>tüppige Nahrung nicht nur <strong>de</strong>swegen, weil sie ihm vielleichtMagenschmerzen verursachen könnte, son<strong>de</strong>rn vielmehr, weil die gesun<strong>de</strong>Nahrung für ihn eine ethische Pflicht ist. Die tatsächliche Wirkkraft,die Sanktion <strong>de</strong>r Naturgesetze (im naturwissenschaftlichen Sinneverstan<strong>de</strong>n), kann von <strong>de</strong>r menschlichen Vernunft als Manifestation einernatürlichen Norm verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Sind wir aber einmal von <strong>de</strong>rFaktizität her bis zur Norm vorgestoßen, dann befin<strong>de</strong>n wir uns bereitsaußerhalb <strong>de</strong>s Positivismus. Denn es ist nicht mehr die erfahrbare Wirkkraftals solche, son<strong>de</strong>rn die natürliche Norm, welche das Recht gestaltet.Wir befin<strong>de</strong>n uns auf <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n eines Naturrechts, zwar nicht einesthomistischen Naturrechts, jedoch eines Naturrechts, das diesen Namen<strong>de</strong>swegen verdient, weil es <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Rechtsquelle unterschie<strong>de</strong>nenRechtsnorm echte Rechtsbewandtnis zuspricht, o<strong>de</strong>r umgekehrt, in <strong>de</strong>nnatürlichen Gestaltungsfaktoren <strong>de</strong>s Rechts echte Normen und nicht nurWirkkräfte sieht. Ob dieses Naturrecht in logischer Weise <strong>de</strong>n Normcharakterzu analysieren versteht, braucht uns hier nicht zu beschäftigen.


218 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenAls Beispiel für einen echten Positivismus mag die zur Zeit in Deutsch -land diskutierte «Pensionierung» jener nationalsozialistischen, heutenoch amtieren<strong>de</strong>n Richter gelten, die wegen vollstreckter exzessiverTo<strong>de</strong>surteile überführt sind. Für die Bestimmung, was exzessives To<strong>de</strong>surteilist, gilt das im Nationalsozialismus in Kraft gewesene Gesetz. Diebesagten Richter haben sich verfehlt, weil sie aus persönlicher Lei<strong>de</strong>nschaft,aus überspannter nationalsozialistischer Gesinnung To<strong>de</strong>surteilegefällt haben, welche vom Gesetz selbst her gar nicht erfor<strong>de</strong>rt waren.Man macht also hier die positivistische Unterstellung, daß allein das damalsin Kraft gewesene Gesetz Norm dafür ist, ob ein Überbor<strong>de</strong>n vonnationalsozialistischer Gesinnung vorliegt o<strong>de</strong>r nicht. Da man eine vor<strong>de</strong>m Gesetz liegen<strong>de</strong> rechtliche Norm nicht sieht, ist man nicht in <strong>de</strong>rLage, von Bestrafbarkeit <strong>de</strong>r besagten Richter zu sprechen. Aus diesemGrun<strong>de</strong> fin<strong>de</strong>t man auch keinen Raum für einen Disziplinarfall. Um <strong>de</strong>röffentlichen Meinung Genüge zu tun, schlugen daher offizielle Instanzendie Pensionierung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Richter vor. Mit welchem Recht aberdie Zumutung <strong>de</strong>r Pensionierung, die doch nur auf moralischen Druckhin angenommen wer<strong>de</strong>n konnte ? Man hat hier folgerichtig keineneigentlichen Rechtsgrund, son<strong>de</strong>rn gibt <strong>de</strong>m faktischen Druck <strong>de</strong>r heutigenDemokratie nach.Das min<strong>de</strong>ste, was man zur Überwindung <strong>de</strong>s Positivismus annehmenmuß, ist irgen<strong>de</strong>ine I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, die <strong>de</strong>m Zugriff <strong>de</strong>smenschlichen Willens, auch jenes <strong>de</strong>s Autoritätsträgers, entzogen ist undin letzter Instanz über Recht o<strong>de</strong>r Unrecht entschei<strong>de</strong>t.Rechtspositivismus kann also <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n als jene rechtliche Auffassung,welche unter Ausschluß je<strong>de</strong>r apriorisch gelten<strong>de</strong>n I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeitnur die tatsächlich wirkkräftige soziale Norm als Recht erklärt.Die Ablehnung einer apriorisch gültigen I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit ist <strong>de</strong>mPositivismus wesentlich. Er selbst erkennt maximal eine rein logischeapriorische Norm im Sinne Kelsens, gemäß welchem es eine Grundnormgeben muß, da in <strong>de</strong>r Normenordnung <strong>de</strong>r regressus in infinitum alsnon-sens erklärt wird. Für <strong>de</strong>n Rechtspositivismus gibt es also nur eineNorm <strong>de</strong>s Rechts, nämlich die im gegebenen Augenblick wirkkräftige.Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re, aufgrund welcher ein gegebenes Recht vielleicht als ungerechtbezeichnet wer<strong>de</strong>n müßte, ist keine rechtliche Norm : «Von <strong>de</strong>rGeltung je<strong>de</strong>r Gerechtigkeitsnorm, sowohl einer solchen, die zu einerpositiven Rechtsnorm in Wi<strong>de</strong>rspruch, als auch von einer solchen, diemit einer positiven Rechtsnorm in Einklang steht, abzusehen, das istdie Annahme, daß die Geltung einer Norm <strong>de</strong>s positiven Rechts von <strong>de</strong>r


Grun<strong>de</strong>inteilung: Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophien 219Geltung einer Gerechtigkeitsnorm unabhängig ist, d. h. aber : daß manbei<strong>de</strong> Normen nicht zugleich als gültig ansieht, ist ein Prinzip <strong>de</strong>s Rechtspositivismus6 .»Allerdings, dies sei hier nur am Ran<strong>de</strong> bemerkt, erscheintdas logische Postulat Kelsens, daß die Normenordnung in einer Grundnormihren Anfang nehmen soll, als eine uneingestan<strong>de</strong>ne Reliquie <strong>de</strong>rNaturrechtsvorstellung. Es spricht sich darin immerhin das Vertrauenin die logische Struktur unserer Vernunft aus. Doch reicht dieses nichtaus, um einen genügen<strong>de</strong>n Untergrund für eine Naturrechtsauffassungzu geben; es braucht dazu, wie Kelsen richtig hervorhebt, irgen<strong>de</strong>ineI<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit, welche ein bestehen<strong>de</strong>s Recht als Anmaßung undsomit als Unrecht und Nicht-Recht entlarvt, entsprechend <strong>de</strong>r Formulierungvon Thomas von Aquin: lex iniqua non est lex.Die aufgestellte Definition <strong>de</strong>s Positivismus gilt sowohl vom Gesichtspunkt<strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischen Philosophie wie auch von <strong>de</strong>rmo<strong>de</strong>rnen Sicht aus. Die mo<strong>de</strong>rnen Autoren, welche die vorgegebene geschichtliche,kulturelle, soziologische usw. Wirklichkeit zum Recht erklären,nicht etwa <strong>de</strong>swegen, weil sich darin eine tatsächliche Wirkmächtigkeitausspricht, son<strong>de</strong>rn weil diese Realität echten Normcharakterhat, müssen, um zum Begriff <strong>de</strong>r gesellschaftlichen Norm zu kommen,eine I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit zugrun<strong>de</strong>legen. Nach <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischenPhilosophie kann allerdings <strong>de</strong>r Normcharakter <strong>de</strong>r konkretenWirklichkeit, d. h. ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit,nur nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn man auf die universale naturahumana zurückgreift. Aus diesem Grun<strong>de</strong> zählen gemäß <strong>de</strong>r aristotelischthomistischenPhilosophie alle jene Rechtsphilosophien, die nicht universale,allgemeingültige sittliche Werte als Rechtsnormen anerkennen,noch zum Positivismus. In meiner Bibliographie habe ich mich in <strong>de</strong>rSystematisierung <strong>de</strong>r Rechtstheorien nicht <strong>de</strong>r thomistischen, son<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Sicht angeschlossen, um <strong>de</strong>n vielen Autoren, die <strong>de</strong>n Positivismuskategorisch ablehnen, aber nicht auf <strong>de</strong>m aristotelisch-thomistischenStandpunkt stehen, nicht Unrecht zu tun 7 .Da die Gerechtigkeit ein sittliches Apriori gesellschaftlichen Lebensist, kann man <strong>de</strong>n Rechtspositivismus auch bestimmen als jene Rechtsauffassung,welche die faktisch erzwingbaren Rechtsnormen als von je<strong>de</strong>msittlichen Apriori unabhängig erklärt. Auch diese Definition ist offen genug,um alle jene Rechtsbegründungen aufzunehmen, welche, etwa im67H. KELSEN, Reine Rechtslehre, Wien 'i960, 360.A. Uiz, Grundsatzfragen, unter <strong>de</strong>n Nummern II 10. 2 und II 10. 3.


220 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenGegensatz zum Thomismus o<strong>de</strong>r zur Wertphilosophie im Sinne Coings,die sittlichen Nonnen <strong>de</strong>r Gesellschaft aus <strong>de</strong>r soziologischen Gegebenheitableiten.b) Das NaturrechtGehen wir von <strong>de</strong>r allgemeinen Definition <strong>de</strong>s Positivismus aus, wiesie soeben dargestellt wur<strong>de</strong>, dann müssen wir als Naturrechtsauffassungjene Rechtsbegründung bezeichnen, welche über <strong>de</strong>n tatsächlich wirksamenGesellschaftsnormen, d. h. <strong>de</strong>n Rechtsquellen, die I<strong>de</strong>e einer Gerechtigkeitund somit eine apriorische sittliche Norm als rechtsrelevantansieht. Nach <strong>de</strong>m über <strong>de</strong>n Positivismus Gesagten bedarf diese Definition<strong>de</strong>s Natunechts weiter keiner Explikation mehr. Es sei zur Aufhellung<strong>de</strong>s Sachverhaltes nur auf praktische Beispiele verwiesen.Wür<strong>de</strong> die heutige <strong>de</strong>utsche Rechtsprechung im Falle <strong>de</strong>r « exzessivenTo<strong>de</strong>surteile » anerkennen, daß es bestimmte Urteile gibt, die, wenngleichgemäß <strong>de</strong>m Gesetz und <strong>de</strong>n vom Gesetz anerkannten positivenRechtsquellen (nationalsozialistisches Rechtsempfin<strong>de</strong>n) gefällt, doch UnrechteHandlungen waren und darum von einer nachfolgen<strong>de</strong>n «gesün<strong>de</strong>ren» Gesetzgebung als strafbar zu bezeichnen und im Disziplinarverfahrenerfaßbar sind, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft <strong>de</strong>s«vierten Reiches» noch nicht umzu<strong>de</strong>nken imstan<strong>de</strong> wäre, dann lägeechtes Naturrecht vor. Nimmt man an, daß die heute als gesün<strong>de</strong>r zubezeichnen<strong>de</strong> Rechtsauffassung bereits damals die latente Rechtsauffassung<strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Volkes gewesen ist, die sich nur nicht manifestierenkonnte, dann kann man sogar vom rein positivistischen Denken aus dieStrafwürdigkeit dieser Richter nachweisen, insofern sie gegen eine schondamals reale Rechtsquelle gefehlt haben. Doch wird ein solcher historischerNachweis, <strong>de</strong>r für die Rechtspraxis von heute wirkkräftig genugwäre, wohl schwierig sein. Es bleibt also nur <strong>de</strong>r Rückgriff auf eine Norm,welche <strong>de</strong>n Richtern schon damals offenbar sein mußte, so daß die Dosis<strong>de</strong>s «Hypernazismus» als Verbrechen angesehen wer<strong>de</strong>n muß. Zu einersolchen Schlußfolgerung kann aber nur natunechtliches Denkenkommen.Ein rein natunechtliches gerichtliches Urteil nachzuweisen, wirdheute wohl schwer sein, da die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r menschlichen Person, die Freiheit<strong>de</strong>r Meinungsäußerung, die Gewissensfreiheit usw. entwe<strong>de</strong>r als weltanschaulicheGrundkonzeption irgendwie im Gesetz inkorporiert o<strong>de</strong>raber sogar in einem eigenen Grundgesetz als positives Gesetz expliziertwor<strong>de</strong>n sind. Wo aber diese ins Gesetz verwobenen Grundanschauungen


Gnin<strong>de</strong>inteilung: Positivistische und naturrechtliche Rechtsphilosophien 221nicht nur aus <strong>de</strong>r geschichtlichen Analyse <strong>de</strong>r Gesetzgebung und nichtnur aus <strong>de</strong>m soziologischen Befund <strong>de</strong>r Wertvorstellungen ermittelt wer<strong>de</strong>n,son<strong>de</strong>rn direkt an apriorisch gelten<strong>de</strong>n Normen gemessen und unterUmstän<strong>de</strong>n sogar ergänzt wer<strong>de</strong>n, da liegt naturrechtliches Denken vor.In einer Reihe von gerichtlichen Urteilen verschie<strong>de</strong>ner Län<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>nnaturrechtliche Grün<strong>de</strong> angeführt, wenngleich die Richter sich selbstverständlichbemühen, die apriorischen Normen auch in <strong>de</strong>n Rechtsquellenzu ent<strong>de</strong>cken. In <strong>de</strong>r soeben zitierten « Affaire Sa<strong>de</strong> » erklärte <strong>de</strong>rRichter, daß die inkriminierten Schriften von Sa<strong>de</strong> pornographischenCharakter haben, « <strong>de</strong>r nicht in Zweifel gezogen wer<strong>de</strong>n kann », weil sie« zur systematischen Verleugnung <strong>de</strong>r grundsätzlichen Prinzipien <strong>de</strong>rMoral führen »und weil die durch Sa<strong>de</strong> proklamierten Laster«eine Manifestation<strong>de</strong>r entwürdigendsten menschlichen Entartung» be<strong>de</strong>uten 8 .Der Hinweis <strong>de</strong>s Verlegers /.-/. Pauvert auf die Pressefreiheit und seineBehauptung, die Moralprinzipien besäßen keinen « <strong>de</strong>finitiven » Charakter,fan<strong>de</strong>n kein Gehör. Trotz dieses offenbaren Rückgriffes auf ein moralischesApriori stützte sich das Urteil im wesentlichen auf die vom Verlegerbeabsichtigte ausge<strong>de</strong>hnte Publizität von Büchern, die er selbst in<strong>de</strong>r Reklame als «gewagt» bezeichnet hatte. Ähnlich verhielt es sich mit<strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes vom Jahre 1954 9über dieSexualmoral. Allerdings sind hier die apriorischen Rechtsnormen viel<strong>de</strong>utlichere Stützen <strong>de</strong>s Urteils als im erwähnten französischen Parallelfalle.Das Urteil unterschei<strong>de</strong>t klar zwischen soziologisch erfahrbarerSitte und <strong>de</strong>n unabän<strong>de</strong>rlichen Geboten <strong>de</strong>s Sittengesetzes :«Gebote <strong>de</strong>rbloßen Sitte, <strong>de</strong>r Konvention, leiten ihre (schwache) Verbindlichkeit nuraus <strong>de</strong>r Anerkennung <strong>de</strong>rjenigen her, die sie freiwillig anerkennen undbefolgen ; sie gelten nicht mehr, wenn sie nicht mehr anerkannt und befolgtwer<strong>de</strong>n ; sie än<strong>de</strong>rn ihren Inhalt, wenn sich die Vorstellungen überdas, was die Sitte verlangt, än<strong>de</strong>rn. Normen <strong>de</strong>s Sittengesetzes geltenaus sich selbst heraus ; ihre (starke) Verbindlichkeit beruht auf <strong>de</strong>r vorgegebenenund hinzunehmen<strong>de</strong>n Ordnung <strong>de</strong>r Werte und <strong>de</strong>r das menschlicheZusammenleben regieren<strong>de</strong>n Sollenssätze. Sie gelten unabhängigdavon, ob diejenigen, an die sie sich mit <strong>de</strong>m Anspruch auf Befolgungwen<strong>de</strong>n, sie wirklich befolgen und anerkennen o<strong>de</strong>r nicht. Ihr Inhaltkann sich nicht <strong>de</strong>swegen än<strong>de</strong>rn, weil die Anschauungen über das, was8L'Affaire Sa<strong>de</strong>, 122 ff.* BGHSt 6, 46 ff. (52 ff.) ; vgl. H. WEINKAUFF, Der Naturrechtsgedanke in<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes, in : Neue Jurist. Wochenschr. 13(1960) 1691.


222 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinengilt, wechseln » 1 0 . An<strong>de</strong>rseits beruft sich das Urteil doch auch auf dasabendländisch-christliche Menschenbild. Man kann aber dieses von <strong>de</strong>rSoziologie her kommen<strong>de</strong>, zusätzliche Argument als Beiwerk bezeichnen,so daß <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof die Ehre zukommt, echte Naturrechtsprinzipienverteidigt zu haben.II. Die Systematisierung <strong>de</strong>r NaturrechtsauffassungenDa <strong>de</strong>r Positivismus sich nicht um <strong>de</strong>n Rechtsinhalt, son<strong>de</strong>rn nurum die Wirkkraft irgen<strong>de</strong>iner Norm kümmert, ist er wesentlich nur einer.Dagegen sind die Naturrechtsauffassungen in <strong>de</strong>m Grad voneinan<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>n,als sie <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit inhaltlich füllen. Die Naturrechtslehre,im mo<strong>de</strong>rnen Sinne verstan<strong>de</strong>n, reicht vom einfachen kategorischenImperativ bis zum farbenreichen Katalog von Naturrechtsprinzipienrationalistischer Prägung. Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtslehrenist schon verschie<strong>de</strong>ntlich versucht wor<strong>de</strong>n. Es sei nur anJohannes Messnern, Erik Wolf1 2und Alfred Moser1 3erinnert. Die hierfolgen<strong>de</strong>n Ausführungen nehmen für sich nicht in Anspruch, ein vollständigesBild aller Möglichkeiten von Naturrechtslehren zu geben.1. Die Gerechtigkeit im Sinne <strong>de</strong>r sittlichen Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r PersonDie Überzeugung, daß ethische Phänomene sich erst aus <strong>de</strong>r Relationzum Menschen als einem verantwortlichen und achtungswürdigenWesen ergeben, scheint zur Vernichtung von gemeinschaftlichen apriorischenWerten zu führen. An<strong>de</strong>rseits ist hier immerhin soviel ausgedrückt,daß <strong>de</strong>r Mensch auch in <strong>de</strong>r Gesellschaft als Person gewertetwer<strong>de</strong>n muß und nicht bloß als Mittel. Der Staatsgewalt sind damit bestimmteSchranken gesetzt. Die Anerkennung <strong>de</strong>r sittlichen Person, d. h.eines Wesens, welches das Recht hat, in eigenpersönlichem Entscheid zubeurteilen, was gut und was schlecht ist, d. h. welcher Regel und Normes sich zu unterwerfen verantworten kann und welcher nicht, gehört zumGrundbestand einer Naturrechtslehre. Es ist also in dieser Gerechtig-1 0Zitiert nach H. WEINKAUFF, a. a. O.1 1Das Naturrecht, Innsbruck 3 1958, 301 ff.1 2Das Problem <strong>de</strong>r Naturrechtslehre, Versuch einer Orientierung, Karlsruhea 1959.1 3Die Rechtskraft <strong>de</strong>r natürlichen Lebenswerte, Sammlung Politeia Bd. XV,Hei<strong>de</strong>lberg 1962.


Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtsauffassungen 223keitsauffassung ein materialer Wert ausgesprochen und nicht nur einformales Prinzip, wenngleich sich auf dieser Basis nur ein Minimum vonGemeinschaftswerten fin<strong>de</strong>n läßt.Wenngleich <strong>de</strong>r kategorische Imperativ seiner Formulierung nacheinen formalen Charakter hat («Wolle und handle verallgemeinerungsfähig»), so impliziert er doch die sittliche Person. Wie sollte man sonstdie apriorische For<strong>de</strong>rung verstehen : Prüfe <strong>de</strong>ine Maximen (Grundsätze),ob sie geeignet sind, <strong>de</strong>ine Willenshandlung als Bestandteil eines universellen,gemeinschaftsermöglichen<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>lns gelten zu lassen, handleim Sinne <strong>de</strong>s reinen Gemeinschaftswillens, <strong>de</strong>s Willens zur Einheit <strong>de</strong>sZusammenlebens ? Diese For<strong>de</strong>rung hat nur Sinn, wenn sie an ein selbstverantwortlichesWesen gerichtet ist. Die auf dieser Maxime aufbauen<strong>de</strong>Lebensordnung kann darum auch nur eine Gemeinschaft von sittlichenPersonen sein.Die einzelnen Prinzipien <strong>de</strong>r Gerechtigkeit sind daher stets zu prüfen,ob sie diesen geringsten Anteil an materialen Werten aussprechen.Die vielen Gerechtigkeitsgrundsätze, die im Umlauf sind, hier einzelnauf ihren Wirklichkeitswert zu untersuchen, dürfte wohl ein aussichtslosesUnterfangen sein. Es seien nur einige genannt: Je<strong>de</strong>m das Seine ;je<strong>de</strong>m nach seinem Bedürfnis; das geeignete Mittel an <strong>de</strong>n geeignetenPlatz, in die geeignete Hand ; Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleichzu behan<strong>de</strong>ln ; das Vergeltungsprinzip : Je<strong>de</strong>m nach seinem Verdienstusw. Kelsen hat mit Recht diesen Prinzipien vorgeworfen, daß sie nurlogischen Wert hätten, ja sogar reine Tautologien seien, da das Prädikatnicht mehr ausdrücke als das Subjekt. Solange man nicht sagt, was <strong>de</strong>rNatur nach gleich, was das Seine, was echtes Bedürfnis, das geeigneteMittel usw. sind, wird keine Realaussage gemacht. Auch die Maxime«Handle nur nach <strong>de</strong>rjenigen Maxime, durch welche du zugleich wollenkannst, daß sie ein allgemeines Gesetz wer<strong>de</strong> » kann als Gerechtigkeitsmaximeerst gelten, wenn man sie in eine bestimmte Gesellschaft hineinstellt,in welcher man han<strong>de</strong>ln soll, o<strong>de</strong>r aber, wenn man sich <strong>de</strong>nAdressaten dieser For<strong>de</strong>rung mit bestimmten Qualitäten ausgestattetvorstellt, wie wir es soeben erklärt haben, als sittliche Person, die inFreiheit und Selbstverantwortung zu leben gewillt ist. Unter diesemletzteren Gesichtspunkte ist die Maxime Kants naturrechtlich orientiert.Solange man aber diese Prinzipien nicht mit a priori gelten<strong>de</strong>n materialenWerten füllt, bleiben sie nichtssagen<strong>de</strong> Formeln, ja sogar verhängnisvolleAnweisungen. Das beweist schon die Tatsache, daß dasselbe Prinzip« Je<strong>de</strong>m nach seinem Bedürfnis » sowohl auf eine kommunistische Ge-


224 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinenwaltherrschaft wie auch auf eine menschenwürdig geordnete freie Gesellschaftanwendbar ist. Wenn dieses und alle an<strong>de</strong>ren Prinzipien nur aus<strong>de</strong>r Geschichte, aus <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Gegenwart kristallisierten Kultur, aus <strong>de</strong>nbiologischen o<strong>de</strong>r soziologischen Gegebenheiten Gestalt gewinnen, bleibensie rein formale Gerechtigkeitsvorstellungen. Sie sind somit nur Tarnungeneines nicht ausgesprochenen Positivismus.Die aristotelisch-thomistische Philosophie kann diese Prinzipien alsechte Naturrechtsprinzipien nur retten, weil sie <strong>de</strong>r Ansicht ist, daß z. B.im Prinzip « Gleiches ist gleich zu behan<strong>de</strong>ln » <strong>de</strong>r Begriff « Gleiches »inechter Abstraktion aus gleichen Realitäten gewonnen wur<strong>de</strong>, so daß erals Qualitativum <strong>de</strong>rselben Wesenheiten anzusehen ist, die - dieser Gedankeist fundamental - als das <strong>de</strong>r menschlichen Vernunft naturhaftkongruente Objekt angesprochen wer<strong>de</strong>n. So leer darum <strong>de</strong>r Begriff « Gleiches» aussehen mag, so kann er potentiell nicht je<strong>de</strong>n beliebigen Sinnhaben, weil er von <strong>de</strong>r erkenntnistheoretischen Sicht <strong>de</strong>s Thomismus ausals von <strong>de</strong>r Vernunft abstrahierter Begriff immer nur im Sinne <strong>de</strong>r Wesenserkenntnisangewandt wer<strong>de</strong>n kann und diese Anwendung auch erzwingt.2. Das individualistisch-rationalistische Verständnis <strong>de</strong>r GerechtigkeitDas extreme Gegenstück zu diesem Minimum materialer Gerechtigkeitkantischer Prägung dürfte wohl die individualistisch-rationalistischeAuffassung <strong>de</strong>r Aufklärung sein, die übrigens ihre Wurzeln bereits in <strong>de</strong>rStoa hat. Ausgangspunkt ist hier das Individuum mit seinem Recht aufFreiheit <strong>de</strong>s Glaubens, <strong>de</strong>r Meinung, <strong>de</strong>r Presse, <strong>de</strong>r Berufswahl, aufLeben, Integrität. Hier gelingt es, einen ganzen Katalog von ziemlichschematisch formulierten For<strong>de</strong>rungen zusammenzustellen. Die sehrstatische Ausdrucksweise <strong>de</strong>r vor-positiven Normen läßt naturgemäß diegeschichtliche Entwicklungsfähigkeit und das Anpassungsvermögen andie je und je gegebene Situation sehr vermissen.Zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Extremen materialer Gerechtigkeitsauffassungenbefin<strong>de</strong>n sich die fast unzähligen Formen von Naturrechtsvorstellungen,die wir im folgen<strong>de</strong>n in Typen zusammengefaßt nur kurz an<strong>de</strong>uten.3. Die natura humana als Grundlage <strong>de</strong>r GerechtigkeitsvorstellungDer Begriff <strong>de</strong>r individualistischen Gerechtigkeit darf nicht verwechseltwer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r aristotelisch-thomistischen Philosophie. Hierist die Gerechtigkeit geprägt durch die sittlichen Gemeinschaftswerte <strong>de</strong>rnatura humana als einer in je<strong>de</strong>m Individuum zwar qualitativ verschie-


Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtsauffassungen 225<strong>de</strong>nen Wirklichkeit, aber doch wesentlich gleichen Seinsform. Die Gleichheitin <strong>de</strong>r Verschie<strong>de</strong>nheit (= Analogie) vermag ein echtes Ordnungsprinzipabzugeben, <strong>de</strong>m soviel Dynamik innewohnt, daß die je und jegeschichtliche Anpassung garantiert ist. Dies gilt vor allem von <strong>de</strong>nNaturrechtsgrundsätzen wie « alle Menschen sind gleich »,«je<strong>de</strong>r Menschhat Anrecht auf menschenwürdiges Dasein » usw., die um ihrer analogenSinnfülle willen die soziologischen, vor allem kulturellen Faktoren aufzunehmenimstan<strong>de</strong> sind. Allerdings vollzieht sich die Sinnanalyse von<strong>de</strong>n Prinzipien zu <strong>de</strong>n konkreten Fällen und nicht umgekehrt. Sonstkönnte man nicht mehr von jenem Naturrecht sprechen, welches eineuniversale natura humana zugrun<strong>de</strong> legt. Das Gerechtigkeitsprinzip unddie auf ihm aufbauen<strong>de</strong>n Grundsätze sind also nicht mehr nur logischeVorstellungen, weil sie a priori als Grundsätze <strong>de</strong>r menschlichen Naturaufgefaßt wer<strong>de</strong>n. Selbst das universalste Prinzip « das Gute ist zu tun,das Böse zu mei<strong>de</strong>n » besagt hier nicht einfach nur eine Explikation einerBegriffslogik, etwa im Sinne : «Das Gute ist dasjenige, was man erstrebt,das Böse dasjenige, was man mei<strong>de</strong>t », noch auch eine reine leere Grundnorm,im Sinne etwa : «Das Gute ist Grundnorm je<strong>de</strong>s erstrebenswertenObjektes». Vielmehr ist das Gute in dieser Grundnorm das Wahre, aufdas <strong>de</strong>r menschliche Verstand naturgemäß ausgerichtet ist. Aus diesemGrun<strong>de</strong> mag im konkreten Einzelfall, im Hinblick auf die Gewissensbildung<strong>de</strong>r einzelnen Menschen, das Urteil verschie<strong>de</strong>n ausfallen, per seaber, d. h. in <strong>de</strong>n wesentlichen Dingen ist die Vernunft naturgerichtet, sodaß je<strong>de</strong> konkrete Frie<strong>de</strong>nsordnung, so unvollkommen sie sein mag,immer auf die <strong>de</strong>r Natur entsprechen<strong>de</strong> und darum als wahr zu bezeichnen<strong>de</strong>Ordnung abgestellt ist, sofern sie nicht absichtlich die Geradheit<strong>de</strong>s Gewissensurteils umbiegt. Darin liegt die Dynamik <strong>de</strong>s Naturrechtsim thomistischen Sinne 14 .4. Wertphilosophische NaturrechtsauffassungWenn schon eine echte Sozialethik für die Wertphilosophie einschwieriges Anliegen ist, dann muß es ihr gera<strong>de</strong>zu wesensgemäß fremdvorkommen, von Normen zu sprechen, die unmittelbar rechtliche Bewandtnishaben. An sich kommt die Wertphilosophie nicht weiter als zuAnweisungen an das Gewissen <strong>de</strong>s Rechtsbildners, ein Recht zu schaffen,1 4Vgl. F. M. SCHMÖLZ, Das Naturgesetz und seine dynamische Kraft, ThomistischeStudien Bd. VIII, Freiburg/Schw. 1959.


226 Die Systematik <strong>de</strong>r Rechtsdoktrinendas <strong>de</strong>n absoluten Werten entspricht. Dennoch ist <strong>de</strong>r be<strong>de</strong>utungsvolleVersuch gemacht wor<strong>de</strong>n, eine Brücke von <strong>de</strong>n absoluten Werten zumRecht zu fin<strong>de</strong>n (H. Coing). In manchen Dingen zeigt diese Darstellungsogar große, wenn auch nur äußerliche Ähnlichkeit mit <strong>de</strong>r aristotelischthomistischenSicht. Allerdings muß man dabei beachten, daß es in <strong>de</strong>rWertphilosophie nicht das universale Sein <strong>de</strong>r natura humana ist, welchesdie Vor-Ordnung zum positiven Gesetz ausmacht, son<strong>de</strong>rn das naturhafteWertgefühl <strong>de</strong>s Menschen im Hinblick auf die Gerechtigkeit. DieseGerechtigkeit vermag natürlich, da sie inhaltlich nicht aus <strong>de</strong>m Seinstammt wie bei Thomas von Aquin, nur formale o<strong>de</strong>r negative Anweisungenzu geben, wie etwa : man dürfe Gleiches nicht ungleich behan<strong>de</strong>ln.Doch wird man von hier aus auf die Sache verwiesen, d. h. auf die Natur<strong>de</strong>s Menschen, die Sachgesetzlichkeiten, die Umwelt, auf Zeit und Ortusw. Aus <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache, gewertet durch das Wertgefühl nachGerechtigkeit, ergibt sich dann die Rangordnung von Werten : Personenwür<strong>de</strong>,Wert <strong>de</strong>r Freiheit, <strong>de</strong>r Treue, <strong>de</strong>r Zuverlässigkeit, <strong>de</strong>s Glaubens,<strong>de</strong>s Vertrauens, <strong>de</strong>r Wahrhaftigkeit usw. So entstehen in unserem Wertgefühleine Reihe von unreduzierbaren Grundwerten. Diese stehen gemäß<strong>de</strong>r Wertphilosophie neben <strong>de</strong>r Welt <strong>de</strong>s Seins, sind aber doch objektiveGegebenheiten und nicht reine Konstruktionen <strong>de</strong>s menschlichenGeistes. Dennoch ist es schwer, sich diese objektiven Gegebenheiten alsallgemeingültige Rechtsnormen vorzustellen, da sie wesentlich hergeleitetsind vom Wertgefühl <strong>de</strong>s Subjektes. Immerhin kann die Brücke zuuniversalen Rechtsnormen gefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn man das letzte Wertgefühl<strong>de</strong>s einzelnen Menschen als allgemeingültige Werterkenntnis postuliert,wie es z. B. Coing tatsächlich tut. Das Postulat erhält seine Beweisstützein <strong>de</strong>r Tatsache, daß wir im praktischen Leben unbefangen undselbstverständlich von diesen allgemeinen Werturteilen ausgehen 1S .Liegt aber in <strong>de</strong>r Anerkennung solcher allgemeingültiger Werturteilenicht doch eine unbewußte Bejahung unserer auf die universale Natur<strong>de</strong>r Dinge ausgerichteten praktischen Vernunft ? Dann hätten wir nichtsan<strong>de</strong>res als das, was <strong>de</strong>r Thomismus meint.5. Die sozial-existentielle SinnordnungDer Existentialismus als solcher ist zwar nicht in <strong>de</strong>r Lage, über dasKonkrete hinaus allgemeingültige Normen zu ermitteln. Wird er abermit <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>e verbun<strong>de</strong>n, daß in je<strong>de</strong>r Situation <strong>de</strong>r Mensch «als »irgend-1 6H. COING, Grundzüge <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, Berlin 1950, 107.


Die Systematisierung <strong>de</strong>r Naturrechtsauffassungen 227einer, im Vertrag als Vertragsschließen<strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>r Ehe als Person « Mann »und als Person «Frau», im Beruf als Arzt, als Lehrer, als Richter usw.,tätig wird und dieser je und je gegebenen sozialen Situation ein innerersachlicher Sinn innewohnt, dann ist er wohl in <strong>de</strong>r Lage, eine Natur <strong>de</strong>rSache zu erkennen, die je<strong>de</strong>r rechtlichen Entscheidung zugrun<strong>de</strong> liegenmuß. In dieser beachtlichen Weise hat W. Maihofer, vom Existentialismusherkommend, eine vorgegebene Ordnung aufzuweisen versucht.Allerdings wird man auch diese Sinn<strong>de</strong>utung nur nach<strong>de</strong>nken können,wenn man <strong>de</strong>n einzelnen Vertrag, <strong>de</strong>n einzelnen Beruf, die einzelne sozialeSituation gewissermaßen als eine «Partizipation» am Wesen <strong>de</strong>s Vertrages,am Wesen <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Berufes, ja an <strong>de</strong>r Sozialnatur <strong>de</strong>sMenschen überhaupt auffaßt, d. h. wenn man zumin<strong>de</strong>st in je<strong>de</strong>r Einzelsituationetwas Allgemeingültiges erkennt. Sonst wür<strong>de</strong> man nicht verstehen,warum dieser Kaufmann sich nicht an<strong>de</strong>rs verhalten darf als <strong>de</strong>rKaufmann als solcher. O<strong>de</strong>r aber man erklärt das Sein <strong>de</strong>r Dinge nichtzur Norm und nimmt die soziale Situation im Sinne <strong>de</strong>r Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophieals die Bedingung, auf Grund <strong>de</strong>ren ein Gesetz als Recht o<strong>de</strong>rUnrecht zu bezeichnen ist. Dann aber bliebe nur das Minimum materialerWerte, nämlich die sittliche Entscheidungskraft <strong>de</strong>r menschlichen Personübrig. Doch hat <strong>de</strong>r Autor dieser Theorie offenbar mehr gewollt als <strong>de</strong>nkantischen Imperativ. Es scheint daher, daß diese Erklärung sich inbemerkenswerter Weise <strong>de</strong>r thomistischen Universalienlehre nähert.6. Die geschichtlich vorgegebene SinnordnimgDas Be<strong>de</strong>nken, die abstrakten Normen könnten <strong>de</strong>n vielfältigenkonkreten, geschichtlich gewor<strong>de</strong>nen soziologischen Gegebenheiten nichtgewachsen sein, führt zu einer kulturgeschichtlichen Ausgestaltung <strong>de</strong>rNaturrechtsdoktrin. Wenn es dabei nur darum ginge, das Recht zumSpiegelbild <strong>de</strong>r Gesellschaft zu machen, das unfähig ist, diese zu gestalten,dann wür<strong>de</strong> diese Auffassung aus <strong>de</strong>n Naturrechtsdoktrinen ausschei<strong>de</strong>n.Doch wird die Geschichte ganz <strong>de</strong>utlich als ein Auftrag verstan<strong>de</strong>n,<strong>de</strong>r in die Zukunft weist, <strong>de</strong>r darum an das Verantwortungsbewußtsein<strong>de</strong>s Menschen appelliert und in ihm <strong>de</strong>n Geist <strong>de</strong>s Wagnissesfor<strong>de</strong>rt (so etwa E. Fechner). Das Absolute wird verstan<strong>de</strong>n als das Bleiben<strong>de</strong>im geschichtlichen Ablauf <strong>de</strong>r menschlichen Gesellschaft, bleibendnicht nur im Sinne materieller Kontinuität, son<strong>de</strong>rn eines dauern<strong>de</strong>nStrebens <strong>de</strong>s Menschen nach <strong>de</strong>r konkreten Selbstverwirklichung in <strong>de</strong>mje und je gegebenen Augenblick, in <strong>de</strong>r je vorfindbaren geschichtlichen16


228 Die Systematik <strong>de</strong>r RechtsdoktrinenSituation. Im Begriff <strong>de</strong>s Geschichtlichen verbin<strong>de</strong>n sich das Absoluteund das Relative in polarischem Spannungsverhältnis (so etwa ArthurKaufmann). Nicht die Empirie und die Geschichte sind also Norm, daswäre Positivismus, son<strong>de</strong>rn die Gestaltungsmacht <strong>de</strong>s menschlichen Geistesin <strong>de</strong>r Geschichte.Auch von dieser Naturrechtsauffassung gilt, daß sie, wenn sie ethisch,d. h. im Normen<strong>de</strong>nken, logisch vorgehen will, die geschichtlichen Tatsachenentwe<strong>de</strong>r nur zu <strong>de</strong>n Bedingungen erklärt, auf Grund <strong>de</strong>ren Soll,d. h. Recht, möglich wird, o<strong>de</strong>r als das wesentliche Material betrachtet,in <strong>de</strong>m irgendwelche, nicht eingestan<strong>de</strong>ne universale Normen konkreteGestalt gewinnen. Allerdings scheinen die Autoren gegen die letztereLösung Einspruch zu erheben, weil sie das Absolute überhaupt nur alsGegenpol zum Relativen zu begreifen bestrebt sind.7. Die theologischen Deutungen <strong>de</strong>r GerechtigkeitSteht man zur Auffassung, daß die Existenz Gottes nichts Irrationales,son<strong>de</strong>rn die letztgültige rationale Erklärung <strong>de</strong>r Welt und Weltordnungist, dann wird man die thomistische Ableitung <strong>de</strong>s Normcharakters<strong>de</strong>s Seins von Gott nicht als glaubensmäßig begrün<strong>de</strong>te Naturrechtsauffassungbezeichnen dürfen. Dagegen sind alle jene Deutungen <strong>de</strong>rGerechtigkeit, welche eschatalogisch, d. h. vom Endgericht Gottes aus,die diesseitige Ordnung betrachten, als typisch theologisch anzusprechen.Namentlich die evangelische Theologie hat hierzu inhaltsreiche Beiträgegeliefert. Die Gerechtigkeit erscheint hier ganz im Lichte <strong>de</strong>s HeilswillensGottes. Was die natürliche Vernunft als Recht zum Wi<strong>de</strong>rstand bezeichnet,wird hier fraglich, da « das weltliche Ding » <strong>de</strong>m Urteil eines an<strong>de</strong>rnüberlassen wird. Auf theologischem Gebiet stellt sich übrigens dieselbeerkenntnistheoretische Frage wie in <strong>de</strong>r Vernunftordnung : Geht die ratiotheologica ebenfalls von universalen Inhalten zum Konkreten o<strong>de</strong>r istsie einzig die Verantwortung <strong>de</strong>s Einzelmenschen vor Gott, so daß diemateriellen Dinge gleichsam nur Bedingungen wären, daß <strong>de</strong>r Ruf Gottessich erfülle ? Des näheren auf diese theologischen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungeneinzugehen, ist hier, wo es um eine Naturrechtsdiskussion ging, nicht <strong>de</strong>rOrt 16 ." Vgl. A. UTZ, Grundsatzfragen, unter <strong>de</strong>r systematischen Ziffer II 10. 3. 3.


BIBLIOGRAPHIE


Einteilung <strong>de</strong>r Bibliographie1. Geschichtliches (vgl. auch 10.1)2. Wissenschaften vom Recht2.1 Allgemeines2.2 Rechtstheorie, soweit für <strong>de</strong>n Rechtsphilosophen von Interesse2.3 Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, vergleichen<strong>de</strong> Rechtslehre,soweit für <strong>de</strong>n Rechtsphilosophen von Interesse2.4 Rechtsphilosophie2.4.1 Allgemeine Abhandlungen2.4.2 Handbücher3. Definition <strong>de</strong>s Rechts : Wesen, Zweck <strong>de</strong>s Rechts, Rechtssicherheit,Rechtsgeltung, Rechtspflicht4. Rechtsquellen4.1 Allgemeines4.2 Autorität, Gewalt, Macht4.3 Verfassung, Gesetz, Legalität - Legitimität, Rechtspluralismus,Einteilung <strong>de</strong>r Gesetze (positives Recht)4.4 Gewohnheitsrecht4.5 Rechtsprechung, Gesetzesinterpretation5. Rechtsnormen5.1 Allgemeines5.2 Gerechtigkeit, aequitas5.3 Moral (Recht und Moral), Religion (Recht und Religion), vgl. auch3 in Bd. I5.4 Rechtsgefühl, öffentliche Meinung und Tradition als Rechtsnormen6. Rechtssubjekt6.1 Allgemeines6.2 Einzelperson als Rechtsträger, Subjektives Recht6.2.1 Allgemeines6.2.2 Menschenrechte, Grundrechte6.2.3 Rechtsgleichheit6.3 Gesellschaft als Rechtsträger (Körperschaft)6.4 Staat als Rechtsträger6.5 Kirche als Rechtsträger6.6 Völkerrecht, internationales Recht (vgl. auch 7 in Bd. V)


232 Einteilung <strong>de</strong>r Bibliographie7. Rechtssanktion, Strafrecht7.1 Allgemeines7.2 Wesen <strong>de</strong>r Strafe und <strong>de</strong>r strafbaren Handlung7.3 To<strong>de</strong>sstrafe8. Vorbereitungen <strong>de</strong>r Rechtsbildung8.1 Allgemeines8.2 Rechtspädagogik (Erziehung zum Rechtsverständnis)8.3 Rechtspolitik, Rechtsreform10. Rechtsphilosophische Theorien (vgl. auch 1)10.1 Allgemeines10.2 Positivismus10.3 Naturrechtliche Richtungen10.3.1 Geschichtliches10.3.2 Allgemeines10.3.3 Beson<strong>de</strong>re naturrechtliche Richtungen : Biologismus, Rassismus,Soziologisches Naturrecht, Traditionalismus, HistorischeRichtung, Kulturphilosophie, Pragmatismus,Existentialismus, I<strong>de</strong>alismus, Phänomenologie, Wertphilosophie,Rationalismus, Real-universale Theorie (Thomismus),Theologisch-bekenntnismäßige Richtungen (katholische,evangelische), Utopie10.4 Beson<strong>de</strong>re Einzelrichtungen10.4.1 Kommunistische TheorieNota: Im alphabetisch geordneten Verzeichnis steht jeweils nach je<strong>de</strong>mTitel <strong>de</strong>r (fett gedruckte) Hinweis auf die Stelle <strong>de</strong>s systematischen Registers,wo <strong>de</strong>r Titel verwertet ist.Im systematischen Verzeichnis wer<strong>de</strong>n grundsätzlich nur die Autorennamenangeführt. Die weiteren bibliographischen Angaben können überdie alphabetisch geordnete Bibliographie ermittelt wer<strong>de</strong>n. Wenn dasalphabetische Verzeichnis mehrere Schriften ein und <strong>de</strong>sselben Autorsaufweist, wird, wenn notwendig, im systematischen Verzeichnis noch dieJahreszahl (bzw., wenn es sich um einen Wörterbuchartikel han<strong>de</strong>lt, dieAbkürzung <strong>de</strong>s Wörterbuches) vermerkt. Wenn im selben Jahr vomgleichen Verfasser mehrere Schriften in <strong>de</strong>r alphabetischen Liste stehen,dann sind die Schriften <strong>de</strong>sselben Erscheinungsjahres mit einem kleingeschriebenen Buchstaben (in eckiger Klammer) versehen. In <strong>de</strong>r Zitationeiner solchen Schrift erscheint also dann im systematischen Verzeichnis <strong>de</strong>rAutorname mit Jahreszahl <strong>de</strong>r Publikation und mit <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nBuchstaben. In dieser Form ist <strong>de</strong>r Hinweis ein<strong>de</strong>utig. Um eventuellerspäterer Nachträge willen wur<strong>de</strong>n die Schriften <strong>de</strong>r Autoren nicht durchnumeriert.


ABKÜRZUNGSVERZEICHNISAAFVAAWLAbRAcivPAC1ACSRAdllPSADIRCAdPAFDAFDIAFDLAFDTAFGUCAfPAfSSAGFSAJCLAJILAngAöRAPDAPDSJApollAPSRAquARAPArborARgARSPAnuario <strong>de</strong> la Asociaciön Francisco <strong>de</strong> Vitoria, MadridAbhandlungen <strong>de</strong>r Aka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften und <strong>de</strong>r Literatur,Geistes- und sozialwissenschaftliche Klasse, MainzArchiv für bürgerliches Recht, BerlinArchiv für die civilistische Praxis, Hei<strong>de</strong>lbergAmi du Clerge, LangresAmerican Catholic Sociological Review, ChicagoAnnuaire <strong>de</strong> l'Institut International <strong>de</strong> Philosophie du droit et <strong>de</strong>Sociologie juridique, ParisAca<strong>de</strong>mie <strong>de</strong> Droit international, Recueil <strong>de</strong>s Cours, La HayeArchives <strong>de</strong> Philosophie, ParisAnuario <strong>de</strong> Filosofia <strong>de</strong>i Derecho, MadridAnnuaire Francais <strong>de</strong> Droit International, ParisAnnales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> Droit <strong>de</strong> Liege, LiegeAnnales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> Droit <strong>de</strong> Toulouse, ToulouseAnnali <strong>de</strong>lla Facoltä Giuridica <strong>de</strong>ll'Universitä di CamerinoArchiv für Philosophie, StuttgartArchiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, TübingenArchivio Giuridico « Filippo Serafini», Mo<strong>de</strong>naAmerican Journal of Comparative Law, Ann ArborThe American Journal of International Law, WashingtonAngelicum, RomaArchiv <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, Freiburg i. Br., TübingenArchives <strong>de</strong> philosophie du droit, n. s., ParisArchives <strong>de</strong> philosophie du droit et <strong>de</strong> sociologie juridique, ParisApollinaris, RomaeAmerican Political Science Review, BaltimoreAquinas, RomaAtti <strong>de</strong>lla Reale Acca<strong>de</strong>mia Peloritana, MessinaArbor, MadridArchiv für Reformationsgeschichte, Berlin, LeipzigArchiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Leipzig, Neuwied


234 AbkürzungsverzeichnisARWP Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie, Berlin, LeipzigAV Archiv <strong>de</strong>s Völkerrechts, TübingenBaöRV Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht,BerlinBETh Beiträge zur evangelischen Theologie, MünchenBLE Bulletin <strong>de</strong> litterature ecclesiastique, ToulouseBlf Blackfriars, LondonBT Bulletin thomiste, ParisBULR Boston University Law ReviewBurg Burgense, BurgosCanL Canadian Labour, OttawaCC La Civiltä Cattolica, RomaCD La Ciudad <strong>de</strong> Dios, MadridCDr Les Cahiers du Droit, ParisChrU Christ Unterwegs, MünchenCIS Cahiers Internationaux <strong>de</strong> Sociologie, ParisCLP Current Legal Problems, LondonCM Collectanea Mechliniensia, MechliniaeCMN Cahiers du Mon<strong>de</strong> Nouveau, ParisCrisis Crisis, MadridCs Civitas, LuzernCT La Ciencia Tomista, MadridDC Doctor communis, Torino, RomaDEcc II Diritto Ecclesiastico, MilanoDial Dialectica, NeuchätelDiän Diänoia, MexicoDJz Deutsche Juristenzeitung, BerlinDRZ Deutsche Rechts-Zeitschrift, TübingenDS Droit Social, ParisDSt Dominican Studies, OxfordDTF Divus Thomas, FribourgED Estudios <strong>de</strong> Derecho, Me<strong>de</strong>llinEsFil Estudios Filosöficos, Santan<strong>de</strong>rEspr Esprit, ParisEtC Etu<strong>de</strong>s Carmelitaines, ParisEth Ethics, ChicagoF Filosofia, TorinoFamRZ Ehe und Familie, Bad Go<strong>de</strong>sbergFDU Freiburger Dies Universitatis, Freiburg i. Br.FH Frankfurter Hefte, Frankfurt a. M.FS Franziskanische Studien, Münster i. W.FSt Franciscan Studies, New YorkFZPT Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie, Freiburg/SchweizGCFI Giornale Critico <strong>de</strong>lla Filosofia Italiana, FirenzeGM Giornale di Metafisica, TorinoH Hochland, München


Abkürzungsverzeichnis 235HistJ Historisches Jahrbuch <strong>de</strong>r Görresgesellschaft, Münster, MünchenHistZ Historische Zeitschrift, MünchenHJ The Hibbert Journal, LondonHJwG Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik,TübingenHT Humanitas, BresciaHwSw Handwörterbuch <strong>de</strong>r Sozialwissenschaften. 11 B<strong>de</strong>. (in Einzellieferungen).Stuttgart, Tübingen, Göttingen 1956 ss.I Iustitia, RomaIER The Irish Ecclesiastical Record, DublinIJDbR Iherings Jahrbücher für die Dogmatik <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts,2. Folge, JenaITQ Irish Theological Quarterly, MaynoothJ Juristenzeitung, TübingenJblR Jahrbuch für internationales Recht, GöttingenJDI Journal du Droit international, ParisJGGPÖ Jahrbuch <strong>de</strong>r Gesellschaft für Geschichte <strong>de</strong>s Protestantismus inÖsterreich, WienJHI Journal of the History of I<strong>de</strong>as, Lancaster/Pa.JJ Juristen-Jahrbuch, KölnJLR Jowa Law ReviewJM Justice dans le Mon<strong>de</strong>, LouvainJP The Journal of Philosophy, New YorkJPF Jahrbuch für Philosophie und phänomenologische Forschung, HalleJPolE Journal of Political Economy, ChicagoJus Jus, MilanoKSt Kantstudien, KölnLA Logique et Analyse, BruxellesLogos Logos, TübingenLQR Law Quarterly Review, LondonLTP Laval theologique et philosophique, QuebecMC Miscelanea Comillas, Comillas/Santan<strong>de</strong>rMerkur Merkur, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>nMKS Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, Hei<strong>de</strong>lbergMSch The Mo<strong>de</strong>rn Schoolman, St. Louis/Miss.NJW Neue Juristische Wochenschrift, München, BerlinNLF Natural Law Forum, Notre Dame/Ind.NO Die neue Ordnung, Hei<strong>de</strong>lberg, Köln, Pa<strong>de</strong>rbornNRivDC Nuova Rivista di Diritto Commerciale, Milano, Pisa, PadovaNS The New Scholasticism, BaltimoreNSt Nation und Staat, WienNTc Norte, TucumanNV Nova et Vetera, FribourgOeAK österreichisches Archiv für Kirchenrecht, WienOeZR österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, WienOr Die Orientierung, Zürich


236 AbkürzungsverzeichnisOrdo Ordo, DüsseldorfOrt Ortodoxia, Buenos AiresPACPA Proceedings of the American Catholic Philosophical Association,WashingtonPAS Proceedings of the Aristotelian Society for the Systematic Study ofPhilosophy, LondonPen Pensamiento, MadridPh Philosophia, MendozaPhR Philosophische Rundschau, TübingenPhRev Philosophical Review, BostonPJ Philosophisches Jahrbuch <strong>de</strong>r Görresgesellschaft, FuldaPol Politeia, FribourgPPR Philosophy and Phenomenological Research, New York, BuffaloPS Politische Studien, MünchenR Das Recht, MünchenRassL Rassegna <strong>de</strong>i Lavoro, RomaRCDIP Revue Critique du Droit International Prive, ParisRDCDO Rivista di diritto commerciale e <strong>de</strong>i diritto generale <strong>de</strong>lle obligazioni,PisaRDIDC Revue <strong>de</strong> Droit International et <strong>de</strong> Droit Compare, BruxellesRdP Revue <strong>de</strong> Philosophie, ParisRDPPAI Rivista di Diritto Pubblico e <strong>de</strong>lla PubblicaAmministrazione in Italia,RomaRDPSP Revue du Droit Public et <strong>de</strong> la Science Politique en France et äl'Etranger, ParisREDC Revista Espariola <strong>de</strong> Derecho Canönico, MadridRevEP Revista <strong>de</strong> Estudios Politicos, MadridRevF Revista <strong>de</strong> Filosofia, MadridRevFD Revista <strong>de</strong> la Facultad <strong>de</strong> Derecho, Me<strong>de</strong>llinRevITD Revue Internationale <strong>de</strong> la Theorie du Droit, BrnoRevUMD Revista <strong>de</strong> la Universidad <strong>de</strong> Madrid, Derecho, MadridRF Rivista di Filosofia, TorinoRFDCS Revista <strong>de</strong> la Facultad <strong>de</strong> Derecho y Ciencias Sociales, Buenos AiresRFN Rivista di Filosofia Neoscolastica, MilanoRFS Revue Francaise <strong>de</strong> Sociologie, ParisRFSP Revue Francaise <strong>de</strong> Science Politique, ParisRGDIP Revue generale <strong>de</strong> Droit international public, ParisRGLJ Revista General <strong>de</strong> Legislation y Jurispru<strong>de</strong>ncia, MadridRHDFE Revue historique <strong>de</strong> Droit francais et etranger, ParisRIDC Revue internationale <strong>de</strong> Droit compare, ParisRIFD Rivista internazionale di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto, MilanoR1LSL Reale Istituto Lombardo di Scienze e Lettere, Rendiconti, Classe diLettereRIP Revue Internationale <strong>de</strong> Philosophie, BruxellesRIS Revista Internacional <strong>de</strong> Sociologia, MadridRJUPR Revista Juridica <strong>de</strong> la Universidad <strong>de</strong> Puerto Rico, San Juan <strong>de</strong>Puerto Rico


Abkürzungsverzeichnis 237RMMRNPLRPFERPLRPsRRFCRSPIRSPTRTRTPRUBRUMRUOSalSaptSapzSCSchSGSJSJGVVSJLRSJPPSJZSphSRsStLStPSZTTaTeorThomTLRTNTpQTuGTZUUNdCUnivVIntVVWoWWWWZPPPRevue <strong>de</strong> Metaphysique et <strong>de</strong> Morale, ParisRevue Neo-Scolastique <strong>de</strong> Philosophie, LouvainRevue philosophique <strong>de</strong> la France et <strong>de</strong> TEtranger, ParisRevue philosophique <strong>de</strong> Louvain, LouvainThe Review of Politics, Notre Dame/Ind.Rivista Rosminiana di Filosofia e di Cultura, DomodossolaRivista di Studi Politici Internazionali, FirenzeRevue <strong>de</strong>s Sciences philosophiques et theologiques, ParisRevue Thomiste, ParisRevue <strong>de</strong> Theologie et <strong>de</strong> Philosophie, LausanneRevue <strong>de</strong> l'Universite <strong>de</strong> Bruxelles, BruxellesRevista <strong>de</strong> la Universidad <strong>de</strong> Me<strong>de</strong>llin, Me<strong>de</strong>llinRevue <strong>de</strong> l'Universite d'Ottawa, Section speciale, OttawaSalesianum, TorinoSapientia, La PlataSapienza, BolognaLa Scuola Cattolica, MilanoScholastik, Freiburg i. Br.Studium generale, Hei<strong>de</strong>lbergSüd<strong>de</strong>utsche Juristenzeitung, Hei<strong>de</strong>lbergSchmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtchaft,BerlinSt. John's Law ReviewSalzburger Jahrbuch für Philosophie und Psychologie, SalzburgSchweizerische Juristen-Zeitung, ZürichSophia, NapoliSchweizer Rundschau, Einsie<strong>de</strong>lnStaatslexikonStudia Philosophica, BaselStimmen <strong>de</strong>r Zeit, Freiburg i. Br.Temis, ZaragozaTheoria, GothenburgTeoresi, MessinaThe Thomist, BaltimoreTulane Law Review, New OrleansThought, New YorkTheologisch-praktische Quartalsschrift, LinzTheologie und Glaube, Pa<strong>de</strong>rbornTheologische Zeitschrift, BaselUniversitas, StuttgartUniversidad National <strong>de</strong> Colombia, BogotaUniversidad, ZaragozaLa Vie Intellectuelle, ParisVerdad y Vida, MadridWort und Wahrheit, WienWissenschaft und Weisheit, DüsseldorfWiener Zeitschrift für Philosophie, Psychologie und Pädagogik, Wien


238 AbkürzungsverzeichnisZaöRVZBTZdKZEEZöRZPFZPöRGZRLPZsRZSSRgZStRZStWZtPZtSRZwZeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht,StuttgartZeitschrift <strong>de</strong>s Bernischen Juristenvereins, BernZeitschrift für <strong>de</strong>utsche Kulturphilosophie, TübingenZeitschrift für evangelische Ethik, GüterslohZeitschrift für öffentliches Recht, WienZeitschrift für Philosophische Forschung, Reutlingen, MeisenheimZeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht <strong>de</strong>r Gegenwart,hrsg. v. C. S. Grünhut, WienZeitschrift für Rechtsphilosophie in Lehre und Praxis, LeipzigZeitschrift für schweizerisches Recht, N.F., BaselZeitschrift <strong>de</strong>r Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, RomanistischeAbteilung, WeimarZeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin, LeipzigZeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, TübingenZeitschrift für Politik, Berlin, Zürich, WienZeitschrift für soziales Recht, WienZeitwen<strong>de</strong>, München


I. SYSTEMATISCH GEORDNETE BIBLIOGRAPHIE1Aceti (1954 1955a)AgnelliAlvarez SuärezAmbrosetti (1948 1955)AomiArauz <strong>de</strong> RoblesBagolini (1952)Batatta (1959b)Barillari (1959)Battaglia, F. (1950b)Bekker (1886)Beneyto PerezBeyer (1961a)Bianca (1946 1950)Bin<strong>de</strong>r - Busse - LarenzBiondi (1950b)BlicBobbio (1950b 19571959)Bognetti (1958 1960)Bonet CorreaBonnardBonnecase (1919 1933)BradyBrandsBremerBrinkmann (1958)Brown, J.Bruni-Roccia (1952)Bmsiin (1960)BücklingCairns (1949)Calogero (1953)CantoneCarlyle, A.J.Carlyle - Carlyle (1903-1936 1956)Carro (1947a)Castän Tobefias (1947b1950a)Chroust (1946 a b 1953)Coing (1949/50)Corts Gräu (1960)Cotta (1952 1954 1961)CranzCurcio, C.D'AddioDallmayrDarmstaedter (1949/50)Del DucaDel Vecchio (1958a1960e 1961a)De RuvoDi Carlo (1946 1953b)Diez-Alegria (1951b)DonosoDroetto (1948 1951)EguzquizaEhrenberg, V.Ellul (1960b)Emge (1955b)Engisch (1949/50)EnglisErenaFalchi, A.Fassö (1950 1956)Fechner (1950/51)Fehr (1950/51)Fernän<strong>de</strong>z <strong>de</strong> HenestrosaFlitschFolgadoFrank, J. (1949)Friedrich (1955 1958b)Frosini (1951)Fuchs, W. (1932)GagnerGarganoGarilli (1948 1953)Geyer (1890)GiaconGiersGiorgianni (1951 1952)GoldingGömez <strong>de</strong> la Serna(1950 1952)Gomez RobledoGonella (1937 1960)Goodhart, A. L. (1949)Goretti, M.GrafTeoGraneris (1961)Gray, C. (1945)


240 Systematisch geordnete BibliographieGrosso (1948) Magliano Rommen (1926 1948)Gualtieri Marrast Rooney (1948)Guerrero (1945) Maspetiol Rota (1947)Gurvitch (1931c) Mayer, M. E. (1926, 7- Roubier (1951)Hamberger 23) Rümelin, M. (1922)Hamilton Melczer SalcedoHeckel, J. Meriggi SartorelliHellmer Merzdorf SateroHeydte (1950) Metzger Sauer, W. (1923/24)Heydte - Verdross Migliori Scarpelli (1954)Hil<strong>de</strong>nbrand Molinero (1959a) SchielHippel, E. v. (1953b) Morris Schilling, K. (1937)Hippel, F. v. (1951) Mulligan (1947) Schilling, O. (1922/23)Hobbes Nagel Schnei<strong>de</strong>r, E.Hocking Nassauer Schnei<strong>de</strong>r, P. (1952/53Hollerbach Nirchio (1953) 1957)Honrath, A. Northrop (1957) Schönfeld (1951)Interpretations... Ojea Quintana (1950) Schrö<strong>de</strong>r, R.Iorio Olgiati (1950) SchulzJaeger, W. Opocher (1951b) Schuster (1938)Jahrreiss - Richter Orecchia (1958) Schwerin (1912 1950)Kahle, A. Palazzolo (1947b 1952) ScottKimmel Paresce (1951) Seagle (1947 1958)Kisch, G. Pasini SiegfriedKoschaker Passerin d'Entreves Solari (1949)Kraus, H. (1940) SontheimerKrieger Patterson (1949) Specht (1955)Kroker (1950/51) Pattloch StahlKunz (1950/51 1951 Periphanakis (1952 Stammler, R. (1925c)1952) 1961) (1925a, II 333-392)Kuri Brena Perticone (1950) Stein (1876)Langner Piontkowski SternbergLarenz (1939) Piovani (1950/51) StockhammerLatin American... Poggi Strauch, D.Le Buffe - Hayes Quintano Ripolles Stumpf (1960b)Legaz y Lacambra (1951a) Te<strong>de</strong>schi(1959) Ramm (1953, 107-125) Tegelen 36-51Leoni (1941) (1955) Tejada (1946 1950b)Lewis Ravä (1949) ter MeulenLewkowitz Reale (1952) TheryLio (1950) Recasens Siches (1927 Thieme (1950)Lisser (1922 1959) 1929) Treves (1933 1952)Love Reck (1960b) TricerriLumb Regla<strong>de</strong> (1932) Truyol y Serra (1944Lumia Renauld (1958a) 1946 1947 1947-49 1954Lufio Peiia (1955) Rieh 1961)Maggiore (1947) Roggerone Ullmann


Systematisch geordnete Bibliographie 241Urdanoz (1947a)UrmenetaVan <strong>de</strong>r Ven (1961b)VeniaminVerdross (1946 1958)Vidal (1951a 1953b)Villey (1957a)Volpicelli (1947)VontobelVorlän<strong>de</strong>rWaline (1949)Weber, H.Wertenbruch (1955)White 86-106WienerWitteWolf, Erik (1950-56 19511953b 1958b 1959b)Zampetti (1949 1956)Zizak (1960)2.1Baumgarten (1920/22) Gareis (1920) Radbruch (1952b)Bekker (1911) Gasparri (1945) Rechtsquellen­Beling (1923) Germann (1950) probleme...Betti (1957) Giuliani (1955) San<strong>de</strong>r (1926)Bin<strong>de</strong>r (1920) Grandin Schmitt, C. (1950)Biondi (1950c) Hernän<strong>de</strong>z-Gil Schwabe (1936/1939)Birkmeyer Holland Schwinge (1930a)Bonnecase (1939) Hubert (1931) SpiegelBrethe <strong>de</strong> la Gressaye - Kirchmann (1848) Stammler, R. (1925a, 1Labor<strong>de</strong>-Lacoste Larenz (1960) 127-134 385-443, II 1-Bülow (1901) Lazarsfeld 26)Burckhardt (1936) Levy-Bruhl (1950) StollreitherCabral <strong>de</strong> Moncada Martin Perez Stoyanovitch (1959b)(1950/51) McDougal Thieme ( S t L )Capograssi (1937) Merkel (1922) ThulCastiglia Mühlbrecht Tomberg (1946)Cohen - Cohen Opocher (1953) Utz (1959)Donati (1929) Patterson (1953) Viehweg (1960)Engisch (1959b) Pescatore, P. Wieland, C.Esser (1957) Post (1891) Wolf, Erik (1953a)2.2AguesseauBelin-MilleronBethmann-HollwegBierling (1883 1894-1917)Brockhausen - BruhmsBrusiin (1950/51 19511957 1959a b)Burckhardt (1939)Carnelutti (1951)Cesarini-Sforza (1929)Coing (1956)Cowan (1950/51 1958)Cuvillier (1956)Dabin (1953)Desqueyrat (1934)Dourado <strong>de</strong> Gusmäo(1959)Du Pasquier (1944 1948)Ehrlich, E. (1917)Engisch (1959a)Esser (1940)Festschrift für P. NatorpFriedmann (1959 1960)Garcia Mäynez (1955)Goldschmidt, J.Goldschmidt, W. (1960)Groppali (1956)Haesaert (1959)Hippel, E. v. (1955)Klug (1951 1961)Kornfeld (1920)Less (1926)Levi, E. H.LoevingerLundstedt (1932/1936)Maggiore (1926/27)Magni (1950)Miro QuesadaMüller, P.Müller-Erzbach (1932)


242 Systematisch geordnete BibliographieMüllereisertNawiasky (1948)PollackPost (1880/1881)Rümelin, G. (1878)Schmidt, R. (1934)Schönfeld (1929)SommerStarkTammelo (1959a)Triepel (1947)Viehweg (1953)VinogradoffWurzel (1904)AnzilottiBeutelBoasson, Ch.Capograssi (1932)CarrilloDroit...Dulckeit (1950)Ehrlich, E. (1913 1936)Eichler (1956)Friedmann (1959)Geiger, Th.Groppali (1946)Gurvitch (1940 19471958 1960)Jerusalem (1925)2.3Kohler (1885)LawsonLe BrasLeonardiLevy-Bruhl (1956 1961)LimpensLundstedt (1952)MaassMessineo (1959)Metho<strong>de</strong>...MetzlerNirchio (1957)Post (1894/1895)Pound (1931 1947)Radbruch (1956b)Rechtshistorische ForschungenSauer, W. (1958/59)SchnitzerTar<strong>de</strong> (1922)ThurnwaldTukaValladäoVan <strong>de</strong>r Ven (1952/531958)Weber, M. (1956, 387-513) (1960)WestWundtZweigert (1960)2.4.1Achermann Ben<strong>de</strong>r (1948) CahnActes... Bernheimer CaianiAftalion Berolzheimer (1903a) Cairns (1940)Ahrens (1846 1855 Bertacchini Calamandrei1870/71 1880 1892) Betancur (1953) CampagnolaAillet (1931) Betti (1952/53) Campbell (1954)Allen Biavaschi Cardozo (1949)Althaus (1931) Bie<strong>de</strong>rmann Carle (1903)Anzilotti Bin<strong>de</strong>r (1915/16 1935 CarnelliAristoteles 1938/39 1945) Carnelutti (1937 1939Atti... Bobbio (1938 1950a 1953 1961)Austin (1832) 1954b 1955) CarriereBagolini (1952) Bonucci CastbergBanfi (1926) Bozi Cesarini-Sforza (1929Barbero (1955,1 3-44) Brethe <strong>de</strong> la Gressaye - 1956)Barion (1949a) Labor<strong>de</strong>-Lacoste Chloros (1957)Battaglia,F.(1931 1950a) Bruni-Roccia (1950a) Cicala (1959)Bauernfeind Brunner (1943 1945) Cohen, F. S. (1960)Baumgarten (1933,442- Büchner Cohen, H.604) (1934) Bunge (1909 1910) Cohen - HartBelletBurlamaqui


Systematisch geordnete Bibliographie 243Cohen, M. R. (19471950)Cohen - CohenComunicazioni...CondorelliCossio (1946 1949 19511952/53 1956)CostaCoste-FloretCowan (1954)Croce (1909 1926)D'Aguanno (1890)Dahn (1879 1883)Darbellay (1945)Darmstaedter (1950)<strong>de</strong> Asis (1956)DekkersDelos (1929 1937 1938b)Del Vecchio (1954a 19561957a 1958b 1960b df)DemeliusDi Carlo (1952)Diez-Alegria (1958a)Djuvara (1926)Dohna (1939/40)DoniusDonnedieu <strong>de</strong> VabresDourado <strong>de</strong> Gusmäo(1959)Duguit (1901)Du Pasquier (1944 1948)Dupeyroux, H.DyckmansEhrlich, E. (1918)Emge (1916 1925 1950/51 1961)Engisch (1950 1955)Esser (1940)Estudios juridicosocialesFassö (1953)Fechner (1956)Fehr (1928)Festschrift für Wilh.SauerFilomusi-Guelfi (1949)FolchieriForschungen...FouilleeFragapane (1897-1902)Frank, J. (1950)Frie<strong>de</strong>nauFriedmann (i960)Frosini (1953)Fuchs, W. (1933 1954)Galan y Gutierrez (19441947 1952)Garcia Mäynez (19511953)Gegenwartsprobleme...GennariGentileGewinnGierke (1895)Giorgianni (1953a b1956)GlinkaGoldschmidt, R.Gonella (1959a 1960)Gray, C. (1949)Groppali (1958)GualtieriGüenecheaGuisan (1950)Gutberiet 119-214Haesaert (1948 1959)HägerströmHarding (1956)HarmsHart, H. L. A. (1954)Hegel (1938 1949)Heller (1929)Hertling (1895)Hippel, E.v. (1949b1959a b)HolmesHoltzendorff - KohlerHomenaje...HopkinsHuber, E. (1921 1922)Huber, H. (1953)Huebner Gallo (1949)Husserl (1955)Husson (1947)Ihering (1879 1890 18961924 1946 1960)Jäggi (1946)Jahrreiss (1957, 17-67)Jenkins (1946)Jerusalem (1948)JockelJuristen-JahrbuchJustice et JusticiablesKaiser, J. H. (1955/56)Kant (1907 1934)Kantorowicz (19061908)Kaufmann, E. (1921)Kelsen (1953d 1959/601960e)Kempski (1957)Kipp (1947)Kirchmann (1873)KleinKohler (1907/08a1914/15)Kornfeld (1911)Kraus, O. (1903)Labriola (1906)Lachance (1948)Larenz (1935 1942)Lask (1907)LassalleLegaz y Lacambra(1947 1954 1957 1960a)LenzLeoni (s. d. a)Lesage, G.Less (1954)Levi, A. (1906 1914 19501957)Lilla (1868)Lissa rragueLisztLübtow (1954)Maggiore (1914 1926)Maihofer (1956)Mantilla PinedaMarcic (1957)Marquez y <strong>de</strong> la CerraMartin Perez17


244 Systematisch geordnete BibliographieMayer, M. E. (1926) Reinach (1953) SternMeneghelli Renard (1924 1925 1927) Stratenwerth (1958)Merkel (1874 1890) Renauld (1958b) Strauch, W.Moor Repaci Suärez (1944)Motulsky (1952) Ripert (1948) Tabbah (1936)Moy <strong>de</strong> Sons Ro<strong>de</strong>s Tammelo (1959a b)Nelson (1924, 1-122) Rodriguez Rosado Tejada (1942)(1949) Rogge Thoma (1932a)Nicolini Roguin (1889a) Thon (1878)Northrop (1951) Ross (1933 1946 1958a b TillichOpocher (1950) 1959) TourtoulonOrecchia (1941 1953) Roubier (1951) Tren<strong>de</strong>lenburgOrnstein Ruiz-Gimenez (1957) Tru<strong>de</strong>Palazzolo (1953a) Salomon (1919) Truyol y Serra (1955)Panunzio, Silv. Sanchez <strong>de</strong> la Torre Utz (1947 1959)Paresce (1938/39 1952) (1958/59) ValensinPerticone (1914 1936 Sanin Van<strong>de</strong>rVen (19531954/1937 1938) Sauer, E. 55)Pescatore,M. (18631874) Sayre (1951) van Overbeke (1960)Pescatore, P. 407-442 Scarpelli (1953) VelayPhilosophie und Recht Schapp Verdross (1923)Piazzese Schein VicoPigliaru (1954) Schilling, O. (1950, 132- Vidal (1951c)Piovani (1958) 171) Viehweg (1958)Pizzorni (1959) Schindler (1948) VirtonPlato Schmitt, C. (1934b) Volpicelli (1934)Pollock Schrö<strong>de</strong>r, Hans WallascheckPound (1923 1940 1950b SchultzWalter1951b 1959) Schuppe (1881) WannerPrisco Schwabe (1911) Weis 171-237I Problemi... Scritti... WelckerProceedings... Segerstedt Welty (1951, 145-271)Quadri (1954) Societa Italiana... (1956 (1956, 153-269)Quarto Congresso... 1958 1960) Weyr (1921)Radbruch (1908 1952b Solari (1939 1940 1942) Witherspoon1961) Soria (1945) WolfT, H. J (1952)Radcliffe Spen<strong>de</strong>t Zampetti (1951 1953)Ragusa Maggiore Staatslexikon ZerbyRava (1907) Stammler, R. (1902b ZoepflReale (1956) 1923 19241925a 1928a)Recasens Siches (1934) Stanka2.4.2Austin (1885 1894) Batifiol (1960) Baumann, J. J.Barillari (1910-1916) Battaglia, F. (1947 ss.) BelimeBartolomei (1942) Bauer, A. Ben<strong>de</strong>r (1947)


Systematisch geordnete Bibliographie 245Berolzheimer (1904-07) Groppali (1906 1948) Olgiati (1951)Bin<strong>de</strong>r (1925 1937) Hart, H. L. A. (1961) Opocher (1951a)Bobbio (1945 1948) Hertling (1918, 37-60) Orestano (1940)Boistel (1899) Hölscher (1928) Patterson (1953)Bovio Huebner Gallo (1954) Perego (1946)Brinkmann (1960) Jakob Perticone (1953 1960)Broom Kahle, C. M. Petraschek (1932)Bur<strong>de</strong>au (1949-57) Kaufmann, F. (1922 PugliaByk 1924) Radbruch (1914 1948Calogero (1946) Kelsen (1911 1925 1952 1951 1952a 19561959)Castelein 1953a 1960a b) Recasens Siches (1959a)Cathrein (1913-20 1924 Knapp Renard (1947)1955) Kohler (1923 1941) Rö<strong>de</strong>rCavagnari Krause (1828) RotheCesarini-Sforza (1946 Larenz (1960) Ruiz-Gimenez (1960)1947 1958) Lask (1923 1946) Sancho Izquierdo (1943)Chretien Lasson Sauer, W. (1924, 395-Cicala (1923-1927 1932) Lechleitner 495) (1949a 1961)Cimbali Leclercq (1947) Schilling, F. A.Coing (1950) Le Für (1937) Schilling, K. (1939)Corts Grau (1948) Legaz y Lacambra SchmidCosenti (1953a) SomlöCruet Leoni (1949) StahlDallari (1896 1941) Lerminier Stammler, R. (1925bDar j es Lilla (1903) 1928b 1931)Del Vecchio (1951 1952a Lioy (1885 1887 1887/88) Stark1960a 1961b c) Maggiore (1921) Stock, G.Di Carlo (1953a) Marquez Taparelli (1845 1853Dohna (1959) Messner (1952 1958) 1863 1883 1940 1949)Eljurri Meyer, Th. (1885-1900) TilgherEmge (1955a) Miceli, R. Treves (1956)Esser (1949) Miceli, V. (1909-1911 Vanni (1911 1920)Fischer, W. 1928) VermeerschGarcia Rosquellas Miraglia (1903) VirallyGeyer (1863) Müllereisert VollgraffGraneris (1943) Naranjo Villegas WaffelaertGray, J. Ch. Nelson (1920)3AbbagnanoBartolomei (1901 1912) Betancur (1956)Achermann Batiffol (1957) BeudantAffolter (1889 1928) Baumstark Beyer (1951a b)Albanese Beaussire Bin<strong>de</strong>r (1893 1912 1927aAmbrosetti (1953) Becker (1952/53) 1932)Bann (1935) Bentham Bobbio (1960)Barion (1949b) Berolzheimer (1914) Brunello (1954)


246 Systematisch geordnete BibliographieBurckhardt (1944)Bur<strong>de</strong>au (1937)CahnCalogero (1947,159-223)Cammarata (1925 1926)Carle (1880)CarnesCasso RomeroCastän Tobefias (1947a1950a)Cathrein (1909)Cesarini-Sforza (19131930 1959 1960a)Chroust (1957)Coing (1960c)Cuvillier (1958)Dabin (1952)D'Aguanno (1907/08)Darmstaedter (1924/251953)Davitt (1951 1959)Davy (1922 1933)<strong>de</strong>i EstalDelos (1936 1938a)De Luca (1960a b)Del Vecchio (1905 19121922 1959)De SimoneDiez-Alegria (19501952)Djuvara (1938)Donati (1933)DoolanD'Ors y Perez PeixDourado <strong>de</strong> Gusmäo(1950)DurandEbensteinEdlin (1918 1932)Ehrlich, E. (1903)Ehrlich, W. (1935)(1956, 11-39)EitzbacherEmge (1940 1956)Engisch (1935 19521953)ErbEsmeinFechner (1953)FerrariFichte (1812)Fragapane (1896)Fragueiro (1952)Ganeff (1938)Garcia Mäynez (19461948/49 1959a 1960a b)Gareis (1907)Gasparri (1951)GeilerGermann (1919) (1946,23-77)GianniniGiuliani (1954)Giuliano (1952)Goldschmidt, W. (19501951)Goretti, C. (1930 1950)Gramsch (1940)GregoriGroppali (1946)Guisan (1946)GuizotGurvitch (1935 1941/42)HägerströmHall, J. (1959)Haring (1899)HärlenHeck (1909 1912 19321933 1936b 1937)He<strong>de</strong>mannHeilingerHenkel (1958)HenrichHeraud (1946)Hippel, E. v. (1923)Hold v. Ferneck (1903/1905)HolzHorväth, B.Horväth, K. R.Huber, E. (1921)Huebner Gallo (1955)Husserl (1925 1933)IervasiIhering (1904-05)Isay (1933)Jellinek (1908, 45-59)Joerges (1915)Jung (1900)Kantorowicz (19091958)Kaufmann, F. (19221924)Kelsen (1958)Kempski (1961)Klug (1949/50)Kohler (1903 1909)KrabbeKralyevitchKroker (1952)Labriola (1901 1903)Lange (1958)Larenz (1929)Laun (1933 1957)LavalleeLe Für (1936 1938)Legaz y Lacambra(1953b c 1954/551960d)Leibholz (1938) (1958,282-293)LemmelLener (1950a)Leoni (s. d. b)Levi, A. (1938 1947)Levy-Bruhl (1946 19481959)Lisser (1922 1959)LoeningLois EstevezLopez <strong>de</strong> OnateLöwensteinLübtow (1948)Lucien-Brun (1926)LuisiMaggiore (1916)Maihofer (1954)Maiwald (1952/53)MaravallMarchello (1946)Marek


Systematisch geordnete Bibliographie 247Marschall v. B.MarxenMatteucciMenzel (1922)Merkl (1923)Mezger (1920 1931)Miceli, V. (1902 1906)MiliterniMorin 9-58Müller-Erzbach (19081932 1950)Mulligan (1946)MünchNakhnikianNersonNirchio (1960)Ojea Quintana (19531954)Olgiati (1932 1944 1950)OstiguyO'Sullivan (1949)Panunzio, Serg. (1921)Paresce (1947)PastorePattlochPerticone (1935 1950)Petzäll (1949)Piovani (1949 1953 1956)PollakPost (1876 1882)Pound (1950a 1959)PrinsRadbruch (1931 1938)Ramm (1953, 107-125)RapaportRavä (1911 1950)Recasens Siches (1938)Rechtsi<strong>de</strong>e und StaatsgedankeRegla<strong>de</strong> (1936 19381950)Rehfeldt (1951 1953)Reinach (1913)Renard (1930)RichterRipert (1955)Rivera Hernän<strong>de</strong>zRoguin (1889a b 1923)Romano (1918 1926)Rooney (1939)Ross (1946)Roubier (1957)RüfnerRuiz-Gimenez (1944a)Rümelin, M. (1924b)San<strong>de</strong>r (1923 1923/241926)Sauer, W. (1936)Savatier (1952)Scarpelli (1958 1959)Schönfeld (1927)SchornSchreier (1924 1942)Schuppe (1883)Schwabe (1936/1939)SennSimonius (1936)Solari (1948)Solberg - CrosStammler, R. (1902a)(1925a, I 127-134 349-374 385-443, II 123-139 203-223 319-332)(1925d 1958)Stampe (1907 1911a b)StollStone (1950)StoopStrebelStumpf (1960a)SturmSzaboTammelo (1947)Tassitchten HompelThölThon (1880)Thyssen (1957a)TieftrunkTimacheffTomberg (1946)Treves (1952)Van<strong>de</strong>rbiltVierhausVilley (1957b 1959)VinogradoffWaline (1945)Walz, G. A. (1928)Weigelin (1950/51)Welzel (1960b)Wertenbruch (1955)WestWolf, Erik (1958a1959a)Wolff, K.Wurzel (1924)ZammitZanfarinoZuckschwerdtAdickesAlexeiev (1934a)AsquiniBeselerBrodmannBrugi4.1Cesarini-Sforza (1936)Djuvara (1934)Frank, J. (1949)Ganen" (1934)GarigueGurvitch (1934)Huber, E. (1910)JeschJoerges (1923/24)Jung (1907 1939)Levy-Bruhl (1951)Liver


248 Systematisch geordnete BibliographieLucien-Brun (1936)Mezger (1931)Miceli, V. (1905)PacchioniPerticone (1940a b)PillerRegla<strong>de</strong> (1934)Ross (1929 1934)Rümelin, M. (1924a)Simonius (1933)Darbellay (1955)Dohna (1923)EmmetFriedrich (1958a)4.2GeilerHeraud (1959)Imbo<strong>de</strong>nKafka (1951 1952)Olgiati (1951, 131-136)Panunzio, Serg. (1912)Tessen-WesierskiWelte4.3Arndt (1960b) Henkel (1958) Roubier (1960a)Bachof (1951) Hesse (1959) RuttiensBahr Hippel, E. v. (1930) Savatier (1959)Betti (1959) Huber, H. (1955a) Schindler (1932)Boehmer Jaramillo Velez SchlösserBrunetti (1924 1925) Jenkins (1961) Schmidt, C.Bruni-Roccia (1949) Jordan Schmidt, Eb.Burckhardt (1925) Kafka (1951 1952) Schmitt, C. (1928 1932)Canzoneri Kaiser, E. SchweringCarnelutti (1930) Kempski (1957) SinzheimerCook Kipp (StL a b) Smend (1928)Cotta (1955) Kuhlmann Societa Italiana... (1960,Defroidmont Laun (1949) 341-377)Drago Level Soria (1956)Eichler (1959) Lopez y Lopez Stammler, G.Ekelöf (1958/59) Manaricüa Suarez (1856)Engisch (1949) Marti Thoma (1916)Enneccerus Martyniak (1930) TonneauFehr (1945) Mayer-Maly Triepel (1927)Fo<strong>de</strong>raro Molinero (1959b) Über die höchsten Prin-Funk Nawiasky (1954) cipien... 1-20Gardoner Vidal Pace VergaraGeiler Palazzolo (1953b) Vitoria (1952, 411-493)Gerhardinger Perpifiä Rodriguez Weber, W.Giraud Peters, H. (1959) Welty (1943)Gomez-Acebo Polin 176-204 Wengler (1953)Gonella (1937) Pound (1951a) Wittmann (1938)Gonzalez Pury WröblewskiGrosso (1960) Renard (1929) Würtenberger (1953)Haring (1899) Ripert (1949b) (1955, Zitelmann (1903 1904)Hauriou (1916) 363-410)


Sj'Stematisch geordnete Bibliographie 2494.4AdickesAmbrosetti (1959 1960)Bobbio (1942)Bo<strong>de</strong>nheimerCastro PrietoDanzEhrlich, E. (1907)Levy-Bruhl (1959)Matter (1823 1833)Pound (1931 1947)Ricca-Barberis (1955)Rümelin, M. (1929)Schmidt, B.SmidtSturmWackernagel4.5Apelt (1952 1954) Ekelöf (1958/59) MannzenArndt, A. (1960a b) Engisch (1960a) Marcic (1957, 231-368)Ascoli (1928) Esser (1954 1956) Mayer, H.Attardi Evers Meier-HayozBachof (1959) Forsthoff Merkl (1923)Bartholomeyczik Friesenhahn MilaniBattaglia, F. (1929b) Fuchs, E. (1908 1909) Müller-Erzbach (1908Becena Garbagnati (1951 1953) 1950)Betti (1949 a b 1954) Gau<strong>de</strong>met OlivecronaBlass, R. Geny (1919 1927) Ostorero- MamelBobbio - Severo - Ca- Germann (1946 1952) Pfizerpograssi Gmelin PiazzeseBockelmann (1952) Godron Radbruch (1906)Bolgar Gorla Recasens Sichez (1956)Boulanger Groppali (1918) ReichelBülow (1906) Gysin (1927) Reinhardt - KönigBurchardi Hall, K. A. Rümelin, M. (1921Burckhardt (1936) Heck (1909 1914 1924 1924a)Caiani 1933 1936a) RumpfCalogero (1937) (1947, Hegler Sacco224-256) Heinemann Salsmans (1925 1953)Canter Heinsheimer (1929a b) Scheuerle (1953)Capograssi (1938) Henkel (1958) Schindler (1937)Cardozo (1946) Herce Quemada SchlösserCarnelutti (1953, 231- Herrfahrdt (1949) Schmidt, E.240) Hippel, E. v. (1960a) Schmidt, Eb.Checchini Jung (1912) SchönkeCoing (1947b 1959) Kaiser, E. SchweizerDahm (1938)Kelsen (1960a, 346-354) SchweringDamien Kraus, O. (1905) Stampe (1911b)Danz Kronstein StollDegni Laun (1910) SutherlandDel Vecchio (1921) Lendi SweeneyDroit et Verite Lesage, M. TanakaDüringer Levy-Bruhl (1951) Thoma (1922)Ehrlich, E. (1903 1918) LukasVierhaus


250 Systematisch geordnete BibliographieWagner Wasserstrom Zitelmann (1903)Wal<strong>de</strong>rWinterfeld5.1Adamek Groppali (1905) Recasens Siches (1959b)Beyer (1961b) Haas Regla<strong>de</strong> (1933 1934)Biondi (1950c) Heck (1932) Rehfeldt (1951)Brugi Isay (1929) Reinach (1913)Cesarini-Sforza (1960b) Kienzle RoggeChälons Knowles Ross (1946)Crisafulli Lange (1958) Roubier (1951)Darmstaedter (1925) Laun (1915 1948) Sänchez AgestaDel Vecchio (1921) Le Für (1925) SchaschingDe Page (1948/49) Mayer, M. E. (1903) SchweinichenDjuvara (1934) Merolli Societä Italiana... (1960,Düwel Mitteis (1947) 11-337)Edlin (1918 1932) Morgenthau Solari (1951)Emge (1956) Mothershead StollEngisch (1953) Pacchioni Stoyanovitch (1960)Erbe Palacios Tammelo (1947)Fragueiro Paresce (1947) Walz, G. A. (1928)Garcia Mäynez (1959b) Perticone (1940a b) Zampetti (1959)Giesker-Zeller Pigliaru (1953) ZemanekGiuliano (1952)Piller5.2Ascoli (1930) Garlan Kindt- KieferBagolini (1953 1954) Geiger, W. (StL a) Klüber (1954)Barion (1950) Gemmel (1937) Kroker (1959)Baxter (1959 1960) Gramsch (1938) Lefebvre (1953 1957)Betancur (1956) Grua LeysBoasson, J. J. Häberlin Lio (1959)Bolgär Habicht Lotmar 47-95Briner Harten Lottin (1938)Casares Henning MarshallCastän Tobenas Hering, C. J. Martinez(1950b c) Hubert (1936) MichelakisCastignone Husserl (1936/37) Monzel 53-71Corts Grau (1954) Irminger MörsdorfCroce (1944) Jaffe Newman, R. A.De Simone La Justice O'Donogue (1954)Djuvara (1926 1942) Kelsen (1953b c) (1960a, Perelman (1945 1959Englis 357-401) (1960c) 1960a b)Faidherbe Kempski (1959) Petrone 24-110


Systematisch geordnete Bibliographie 251Quadri (1952)Radbruch (1927 1947)RioRobleda (1951)Rümelin, G. (1881 1948)Rümelin, M. (1920)SabineSalomon (1937a)Sauer, W. (1959)Schmöl<strong>de</strong>rSchönfeld (1952)Shellens (1953)Solari (1951)Stammler, R. (1925a,393-404)StruppSutherlandTammelo (1958/59)TassitchTru<strong>de</strong> 115-137TsanoffWohlhaupterWolff, H. J. (1949)ZemanekZizak (1956)AbbagnanoAlexeiev (1936)Apelt (1946)Artana (1953)Bagolini (1950)Baumgarten (19171927)Becker (1948)BenthamBougleCarnelutti (1945)Chroust (1945)Cohen, F. S. (1959)Cowan (1960)Darmstaedter (1925)Delos (1933)Del Vecchio (1954b1958b)Donnedieu <strong>de</strong> VabresDroit... 120-124Ehrhardt 316-331EndresFraenkelGenetGierke (1916/17)Giorgianni (1952)GolabGonella (1960)Goodhart, A. L. (1953)GöschelGraneris (1940 1946)Guidi (1948)GundlachGurvitch (1948)5.3Gysin (1929a)Haesaert (1948)HägerströmHall, J. (1949)Harding (1960)Hart, H. L. A. (1961)HasenfussHerrfahrdt (1949)HeylenHippel, E. v. (1960b)Hippel, F. v. (1958)Hölscher (1928)Husson (1953)JanetKarstedtKelsen (1960d)KempermannKempski (1955)Lange (1948)Larenz (1943)LasswellLaun (1935 1957)LauterburgLefebvre (1949)Lisser (1922 1959)LogstrupMarchello (1953)Mausbach (1922/23)MirandaMüller, M.NakhnikianNef (1937)Nirchio (1952)Northrop (1959)NotoOlgiati (1951, 201-227)Orecchia (1952)Orestano (1907)Passerin d'Entreves(1949 1956)Petrazycki (1907 1955)Pound (1926)Quadri (1953)RadcliffeRapaportRipert (1949a)RodriguezRuiz-Gimenez (1944b)SaxSayre (1952)SchererSemerariSimitisSteinbachUrdanoz (1946)Van Hovevan Overbeke (1958)Vidal (1951b 1953a)Villey (1956)Weigelin (1919)Weische<strong>de</strong>l (1958/591959)Welzel (1950)Würtenberger (1953)Wylleman


252 Systematisch geordnete BibliographieDickinsonFueyo AlvarezHocheHubmann (1954)5.4Levi, A. (1949)MaunierOmerRecasens Siches (1936)Riezler (1921)Rümelin, G. (1948)Rümelin, M. (1925)Burckhardt (1944)Coing - Lawson -GrönforsFerranteGeck6.1Hering, H. (1944)Jellinek (1919a)Lacruz Ber<strong>de</strong>joMagni (1951)Müller-FreienfelsNeumayerSocietä Italiana... (1960,341-377)Barth, F.Batiffol (1956 1957)Berg (1940 1948)BeudantBilbao y Egula (1949)Binding - HocheBri<strong>de</strong>lBrillBückling, G.BühlerBur<strong>de</strong>au (1961)Cicala (1959)CoglioloComposta (1957)Dahin (1929 1952)6.2.1DeynetDi CupisDonati (1948)EisenmannEkelöf (1955)FavreFellmanFleinerFranc kGiuliano (1952)Goldschmidt, W. (1952)Hering, H. (1939)Husserl (1933)JanssensKägiLuflo Pefla (1954)MeitzerMotulsky (1948)NersonOftingerRoubier (1960b)Savatier (1945)Schuppe (1887)SokolowskiSolari (1911 1946)Thoma (1932b)Thon (1878)Villey (1946/47 1953/54)Waline (1945)Wil<strong>de</strong>Ambrosetti (1950)Aulard - Mirkine-GuetzevitchBanningBattaglia,F.(1946 1950c)BenteleBergenthalBloch, R.Brunello (1953)BumbacherCarro (1947b 1948/49)Coing (1947c 1960a)Colliard6.2.2Consi<strong>de</strong>rantCraigCruz CokeCurcio, M.Dahm (1961)DahrendorfDarbellay (1957)Deklaration...DeonnaDichiarazione...Dietze, G. (1956a)Di FrancescoI Diritti...DokaDoskocilDrostDuguit (1922 1950)DunoyerDupeyroux, J.-J.Dürig (1953 1956a b)Ebbinghaus (1947 1959)EckhardtL'Eglise...EngelhardtUm die Erklärung...Faucher


Systematisch geordnete Bibliographie 253Fechner (1954) Lauterpacht (1945 1950) ReinhardtFecht Leclercq (1950a) RemecFischer, E. Legaz y Lacambra Ricca-Barberis (1956)Ganshof v. d. Meersch (1951) Rid<strong>de</strong>rGeiger, W. (StL b c Leisner Ripert (1949b, 189-222)1959 1960a b) Lener (1952) (1955, 249-306)Giacchi Löffler (1959a b) RochetteGiese Lotmar 5-46 Rommen (1959/60)Gonella (1950) Löwe RoshwaldGrimme Lucien-Brun (1932) RothDie Grundrechte Maclver RuffiniGuerrero (1960) Maritain (1942 1945 Scheuner (1957 1959)Guradze 1951 1953a b) SchollerGurvitch (1944 1946 Marquiset Scholz1949) Marsh Schule - HuberHahn Maunz - Dürig ScupinHamel The Meaning... ShilsHärtung Messineo (1949bcd SingerHauriou (1938, 237-291) 1951) Smend (1954)Hecker Mirkine-Guetzevich SmithHensel (1929 1952) SpahnHolcombe Murray Staat und BürgerHoppe Nawiasky (1949) SteinerHossbach Nell-Breuning SüsterhennHuber, E. R. Nipper<strong>de</strong>y TaeuschHuber, H. (1955b) Noll Toleranz...Huber - Schule Oswald (1948) TrunkHueck - Leibholz 21-42 Ott UrnerHuman Rights Paine (1791 1851 1954) Utz (1949/50)Human Rights... Palazzolo (1947a) Van <strong>de</strong>r Ven (1960Jellinek (1919b) Pelloux (1959 1961) 1961a)Jemolo Der zivilrechtliche Per­ Ve<strong>de</strong>lKahn sönlichkeits- und Verdross (1950)Kallen Ehrensch<strong>utz</strong> Voigt, A.Kaufmann, E. (1953) Peters, H. (1953a b Weiss, K.Kirk 1961) WeitnauerKlausen Pfeil WellsKöhler Pilotti (1957) Welty (1948)Konvitz Prochownik Wertenbruch (1959)Küchenhoff (1959 1960) La Protection... Wimmer (1953)Küster Proudhon ZaccagniniLachance (1959) Ramm (1960) ZappaLandshutRauchLaun (1951)Reichen...


254 Systematisch geordnete Bibliographie6.2.3AdlerBerg (1961)Böckenför<strong>de</strong>BötticherBrinerBrunschwiegBur<strong>de</strong>au (1961, 79-88)CanterCurtiDürig - KöhlerGleichberechtigungsgesetz(1958a b)HabscheidHesse (1951/52)Jahrreiss (1932)KnöpfelLeibholz (1959)LlorensMainzerMaiwald (1954/55)Maritain (1939)Massfeiler - ReinickeMessineo (1946)Meyer, P.Nef (1941)Radbruch (1929)Reck (1960a)RedmannReuterRümelin, M. (1928)Schindler (1957)VignauxWestphalen FürstenbergZieglerBolzeBur<strong>de</strong>au (1961, 151-191)Delos (1931)Desqueyrat (1936)Das Gesetz...Gierke (1902 1950)Gundlach - Bauer -BellebaumBahrBartolomei (1953)Cathrein (1883)D'AddioDuguit (1901 1921-1925)HäfelinKaiser, J. H. (1959/60)6.3Gurvitch (1931a b)HaworthJäggi (1959)Kaiser, J. H. (1956)Marek 104-148MontserratNeumayer6.4Kelsen (1928b)Lucas Verdü (1959)Morales ArroyoScelleSchmitt, C. (1914 1934a)Smend (1955)Stein (1865)NoltePolin 221-250Renard (1930 1933 1939)SaleillesSavatier (1952, 81-132)SohmZanfarinoStier-SomloThoma (1930)Tommasi di V.Triepel (1927)Verosta6.5Lener (1947) Stammler, R. (1925a, II Utz (1950)Soto y Burgos 141-187)6.6AguilarArevalo AmadorAroneanuBerber 1-36Bergbohm (1877)BernardiniBilfingerBoulierBrunello (1952)Burckhardt (1944, 329-418)Calvare


Systematisch geordnete Bibliographie 255Campbell (1950)Carreras y ArtauCassirerCathrein (1916/17)ChanClementinus a VlissingenLa Conquista...CordovaniDahm (1961)<strong>de</strong> la BriereDelos (1945)Del Vecchio (1960c e)DrobningDrostElorduyFaschingFrendlGarcia Arias (1960)Giuliano (1950)GrassiGrundprobleme...Guggenheim (1959)GunstGuradzeHabichtHeller (1927)Heydte (1958, 13-37)Hold v. Ferneck (19291930/1932)JacobiniKafka (1956)Kaiser, J. H. (1959/60)Kelsen (1928a)Kempski (1948)KrügerKunz (1946 1953 19591960)Lachance (1947)LandheerLa Pra<strong>de</strong>lleLaun (1947 1954)Leclercq (1950b)Le Für (1927)Legaz y Lacambra(1960b)LobLombardiManser (1944b)MarioMaturiMaunzMausbach (1918)Mayer, O.Menen<strong>de</strong>z-ReigadaMiceli, V. (1889)NussbaumO'Brien-ThomondPastor RidruejoPetraschek (1938)Pilotti (1952)Preiser (1949/50)Radbruch (1950)RaestadRamirez (1954 1955)Redslob 59-77Reibstein (1949 1958)RenaudiereRochetteRousseau, Ch. (1944)(1961, 3-16)Sauer, W. (1954b)Scheuner (1950/51 1961)SchifferSchilling, O. (1919)SchlochauerSchule (1959/60 1960)Schwarzenberger, G.SioratSo<strong>de</strong>rStoyanovitch (1959a)StrebelStruppSuyThomasiusTomberg (1947)TrellesTryuol y Serra (19451950 1951)VallindasVattel (1959)Verdross (1924/25 19261959a)VialatouxWalz, G. A. (1930a b)Wehberg (1959 1960)Wengler (1956)YntemaZitelmann (1916 1919)AbeggAncel (1960)AroneanuBastero ArchancoBattaglia, A.Baumgarten (1913)Bettiol (1949)BindingBockelmann (1954a)Brandt7.1BrunsCarnelutti (1937, 167-182)Cathrein (1905)Coing (1947b)ConstantDahm (1956)Dombois (1953/54)Engisch (1934)Falchi, G. F.Freu<strong>de</strong>nfeldGermann (1946, 78-103)Groppali (1948)GrossfeldGuallartHall, J. (1958)Harding (1956, 54-71)Hart - HonoreHartmannHeckel, Th.


256 Systematisch geordnete BibliographieHenriciHentigHergtHusserl (1955, 175-225)JescheckKaestnerKern, E.KitzLegrosLucas Verdü (1960)MakarewiczMarcic (1961/62)Mayer, H.MayerhoferMessineo (1960b)MittaschMorin 60-81Oehler (1949 1954)Perego (1918)Peters, K.Peters, K. - Lang-HinrichsenPetersenPetzäll (1949/50)PfenningerPoletti (1853 1887)Radbruch (1949)Le respect...RichterII Rispetto...RoseRümelin, M. (1910)Sauer, W. (1949b 1954a)Schmidt, R. (1895)Schrö<strong>de</strong>r, Horst (19491954)Schroe<strong>de</strong>rSchwarzenberger, S.Schwinge (1930b)SicilianiStefani - Levasseur 3-72Stock, U.StreeTar<strong>de</strong> (1890)Tesar (1928)Thon (1878, 71-107)Tröndlevan CalkerWaagWeber, F.Weber, H. v. (1949)WelckerWelzel (1935 1961)Wimmer (1947)Würtenberger (19541959)7.2Ascharienburg Flechtheim Preiser (1954)Barrett Frank, R. (1931) RabutBeckmann Gallas Die Rache...Beling (1908) Garilli (1934) Radbruch (1947)Berolzheimer (1903b) Garvin RahnBie<strong>de</strong>rlack Geerds ReineckeBin<strong>de</strong>r (1927b) Gramatica La Responsabilite...Bockelmann (1950 Grünhut The Right...1954b) Hall, J. (1961) Roh<strong>de</strong>nBorghese Henkel (1954) SchwindBrugger Hippel, R. v. SeeligBusch Hodges Serrano RodriguezCarnelutti (1943) Hold v. Ferneck (1903/ SmeraldoCohen, M. R. (1950, 15- 1905 1911 1922) Stackelberg61) Hörler Teran LomasCoing (1960b) Huerta Ferrer Weber, H. v. (1947Dohna (1936) Jellinek (1908, 60-139) 1954)Dyroff (1923/24) Kaufmann, A. (1961) WegnerEmge (1961, 238-267) Kaufmann, F. (1929) Welzel (1947 1960b)End Laistner WoetzelEngisch (1931 1954 Maggiore (1950) Wolf, Erik (1932)1960b) Ostman v. d. L.Finkelstein Petzäll (1947)


Systematisch geordnete BibliographieAltBaumann, J.Bertrams (1959/60)Dombois (1956a)DüsingErmecke7.3GislerKoestler - CamusKühleMessineo (1960a)PribülaRossiSchöpf (1958, 143-166)To<strong>de</strong>sstrafe ?TuttleWürtenberger (1961)Betti (1948)Frankfurter8.1Hippel, F. v. (1947)PerrotAncel (1947)8.2Kisch, W. Stone (1959)8.3Buchwald (1947 1949) MengerGlungler (1930 1931) MorinLaserson Ripert (1949b) (1955,71-134)Rümelin, M. (1926)Tomberg (1946)Adame kBilbao y Eguia (1953)CarrilloFrank, J. (1949)Garilli (1953)Gömez <strong>de</strong> la Serna(1953)Gonella (1959b)10.1Goodhart, A.Goretti, C. (1922)Interpretations...Kahle, A.Kunz (1948 1949)Le BurTe - HayesLöffelholzLuisiMcManaman (19561958)Miraglia (1873)MothersheadOrecchia (1958)Periphanakis (1961)WielikowskiAgnelliAustin (1885 1894)Baumgarten (1927, 588-611)Bergbohm (1892)Bettiol (1954)Beyer (1947)Bobbio (1954c 1958)Comte (1844 1953)Dallari (1896 1911 1941)De Page (1939)10.2Ebbinghaus (1952)EbensteinGewirthGiorgianni (1956)Gonzalez VicenHaesaert (1948)Herrera Figueroa (1951)Herrfahrdt (1954)Hippel, E. v. (1923)Hirsch-BallinKelsen (1927/28 1928c)(1953b,37-39) (1960ac)Lufio Pefia (1931)Merkl (1921)NeuyOjea Quintana (1950)SchallerTopitsch (1958b)Utz (1961)Waline (1939)Wimmer (1952/53)Zuckschwerdt


25SSystematisch geordnete Bibliographie10.3.1Ambrosetti (1948 1951) Fed<strong>de</strong>rsenNielsenAntoni Fetscher Nirchio (1951)Arnold Filomusi-Guelfi (1874) Noubel (1946 1948)Baratta (1959b) (1949, 101-130) NürnbergerBarbeyrac Flückiger OakleyBaron (1924 1926) Frati Ojea Quintana (1951)Barth, P. 93 ff. Gagnebin Olgiati (1950, 363-409)Bauer, C. (1950 1951 Galan y Gutierrez (1954) Onclin1951/52) Garcia Arias (1947) O'Sullivan (1946)Bellofiore Garilli (1948) Ottenwäl<strong>de</strong>rBergbohm (1892) Gough Passerin d'EntrevesBeseler Grabmann (1932)Biondi (1950a) Groppali (1951 1953) Polin 176-204Blass, H. Gualazzini Pufendorf (1750 1927Bloch, E. Gurvitch (1931c) 1931 1934)Bobbio (1954a) Harding (1954) Ramm (1953, 107-125)Bohatec Haring (1922) RaphaelBonnard Heckel, J. Regla<strong>de</strong> (1932)Bruni-Roccia (1950b) Hey<strong>de</strong> (1961a b) Reibstein (1949 1955)Caamano Martinez Höffher ReicheCarlyle - Carlyle (1903- Hölscher (1931) Ritter, J.1936 1956) Kern, F. 11-65 RoemerCarro (1944 1947a 1951) Kölmel (1953 1955) Rommen (1926 1948Cassirer Koschaker 245-254 1960)Cathrein (1910/11 1922/ Krupa Rota (1948 1954)23) Kunkel - Larenz - Salomon (1937b)Cattaneo Ballerstedt 14-26 Schilling, K. (1947/48)Chalk Lagard e Schilling, O. (1914)Chloros (1956) Lang-Hinrichsen Schönfeld (1951, 149-Chroust (1943) Leclercq (1938) 178, 224-239, 372-382)Clementinus a Vlis- Le Für (1927) Schwarzsingen Liepmann SchwendingerComposta (1954) Liermann (1950) Serrano VillafaiieCrowe (1951b) Locke Shellens (1959)Cuevas Cancino Marchello (1951) Solari (1904)De Montemayor Marin y Mendoza Specht (1959)Di Carlo (1932) Mayer, M. E. (1926, 7- StanlisDietze, G. (1956b) 11) SteinmüllerDiez-Alegria (1951a Messineo (1949a 1961a) Stiegler1954) Meyer, H. (1956) StockumsDolan (1959) Meyer, Th. (1903) Stratenwerth (1951)Dreske Mitteis (1948) Strauss (1952 1954 1956Dulckeit (1932) Mossa 1957a b 1958)Eckstein Needham Sudrez (1944)Eus<strong>de</strong>n Newman, J. Thieme (1947)


Systematisch geordnete Bibliographie 259Tönnies Voigt, M. Wild (1953 1960/61)Topitsch (1958a) Wagnon Wittmann (1931)Troeltsch (1911 1925) Ward (1959) Wolf, Erik (1959c)Urdänoz (1947b 1960) Weber, H. Wolf, Ernst (1951)Utz (1947-53) Wehberg (1954) Würtenberger (1949van Overbeke (1957) Weiss, A. R. 1949/50 1952/53)Vierkandt Welzel (1958) Zweigert (1950)Voggensperger10.3.2Adickes Esser (1951) Kuhn, H.Aillet (1933) Estudios <strong>de</strong> Derecho... LandsbergApelt (1946) Evers Lange (1948)Bachofen Farrell Laun (1913)Baratta (1959a) Fechner (1949 1950/51) Lauterpacht (1950, 73-Battaglia, F. (1929a) Fehr (1938) 126)Beling (1931) Fernän<strong>de</strong>z <strong>de</strong> Henes- Legaz y LacambraBeyer (1947) trosa (1960c)Bitzer Feuerbach Lener (1950b)Blanco Fichte (1960) Ley<strong>de</strong>nBobbio (1954d 1958) Frank, J. (1950, 346- Lorimer (1880 1890)Brethe <strong>de</strong> la Gressaye - 373) Maihofer (1960)Labor<strong>de</strong>-Lacoste 10- Füller (1958) Manigk (1926a b)61 Funk Marcos <strong>de</strong> la F.Burlamaqui Galan y Gutierrez Marshall 6-15Cahn (1952) MartiCastän Tobefias (1950c) Gerhart Merkl (1953)Castelein Gros MittererCiarletta Guidi (1957) MuhsClaproths Guillien Müller-Erzbach (1950)Composta (1958) Haas Naturordnung...Constable Hagemann Nawiasky (1961)Corts Grau (1950 1953) Haines Nelson (1924, 105-122)Darmstaedter (1956) Harding (1956, 72-105) Olgiati (1933) (1951,<strong>de</strong> Asis (1958/59) Haymann 159-177)De Giorgi Hippel, E. v. (1959a) O'MearaDel Giudice Hippel, F. v. (1955) Petraschek (1932)Delhaye (1961) Jaccoud PiotDe Page (1936 1939) Jahrreiss - Richter Pizzorni (1957)<strong>de</strong> Stefano Kelsen (1927/28 1928c) Poletti (1864)Dolan (1960a) (1953a, 37-39) (1960a, Pound (1960)Le Droit naturel 402-444) RachelDyroff (1921/22) Kempski (1948) Radbruch (1941)Ebbinghaus (1952) Klausen La Reforme...Ehrenberg, H. P. Knight Reiner (1948/49)Emge (1925, 104-117) Krauss Renaudiere18


260 Systematisch geordnete BibliographieRiezlcr (1923/24) Schmidt, H. Tru<strong>de</strong>Ripert (1918) Schnei<strong>de</strong>r, W. Truyol y Serra (1949a)Ritchie Schönfeld (1931) TussmanRitter, K. Scupin 191-195 Utz (1957)Rö<strong>de</strong>r Silving Veit (1947) (1953, 20-25)Romagnosi (1842 1845) SimondsWalterRoss (1946, 21-33) Stratenwerth (1957 Ward (1956/57)Roth 1961) Weigelin (1950/51)Ruiz <strong>de</strong> Castillo Tabbah (1955) Welzel (1949 19571960a)Ryffel Tar<strong>de</strong> (1922) Weyr (1913/14)Sauter Tesar (1953) Wieland, W.Savigny Thyssen (1957b) Wolf, Erik (1959a)Schambeck (1959/60 Topltsch (1950 1958b) Wurm1961) Tren<strong>de</strong>lenburg Würtenberger (1955)Scherer Troeltsch (1923)10.3.3Abicht Bourke <strong>de</strong> KöninckAceti (1955b) Brown, B. Delaye (1959/60 1961)Ahrens (1846 1855 1870/ Brugi Del Vecchio (1952b71 1880 1892) Brunner (1938) 1956 1957b 1958b)Alexeiev (1934b) Cabral <strong>de</strong> Moncada DibeliusAlthaus (1935) (1945) Di Carlo (1946)Alvarez Turienzo Calhoun Dietze, H.-H.Ambord Callejo <strong>de</strong> la Cuesta Diez-Alegria (1953Arndt (1955) Carnelutti (1961, 261- 1958b)Artana (1949) 276) di Robilant 19-135Asmussen Cathrein (1909 1958) Dohna (1959, 55-62)Audisio Cauchy Dolan (1960b)Auer (1956 1959 1960 Charmont Dombois (1952) (1953,1961) Chenot 21-58) (1956)Banez Chroust (1961) Dor<strong>de</strong>ttBarbero (1952) Cohn DraghicescoBaroli Coing (1947a) (1950, Drost 1 223-275Barth, K. (1946 1948) 93-150) Ebbinghaus (1951)Bauer, A. Collins Edlin (1932)Bau«, C. (1947/48) Concina (1732 1734) Ehrhardt 331-347Beck Cotta (1955) EiertBecker (1948/49) Creegan Ellul (1946 1948 1960a)Begemann 76-101 Crowe (1951a) FagotheyBegin Cusimano Fechner (1954/55)Bertrams (1955/56) Cuvillier (1958) (1956, 146-154, 179-Biavaschi D'Acquisto 222)Biondi (1952-54) Darbellay (1946) Fichte (1943)Bitzer Davitt (1959) FinettiBoistel (1870 1899) Dehn - Wolf Frank, R. (1891)


Systematisch geordnete Bibliographie 261Fuchs, J. (1955 1956 Klein Menzel (1912)1958/59 1960) Klüber (1955) Messineo (1961b)Füller (1956) Knowles Messner (1950 1957 1958Furfey Kohler (1907/08b) 1958/59 1961)Füsslein Kornfeld (1911) Meyer, H. (1953) (i960,Gale Kraft 375-438)Gambra Ciudad Krause (1803 1890 1892) Meyer, J.Garcia Kreil kamp Meyer, Th. (1868 1885-Garilli (1957, 85-139) Küchenhoff (1948 1900)Geiger, W. (1959) 1961/62) MichaelGemmel (1938) Kuhlmann MicheletGerechte Ordnung Kuhn, F. MicklemGiacon Lackmann MiskotteGierke (1950 1958) Langner MorellyGilson La Pira MörsdorfGlungler (1930) Laun (1954 1957) MoserGodwin Laversin Moy <strong>de</strong> SonsGraneris (1950) Le Boutillier Müller, K.Grotius (1925 1957) Lechleitner Mulligan (1946)Guggenheim (1957) Leclercq (1957 1960 MurielGüidi (1948) 1961) NaturrechtGundling (1714 1715) Le Für (1937) NiebuhrGutberiet 119-214 Lehmann Noubel (1942)Gysin (1927 1929b) Lener (1950c) O'Donoghue (1955)Haring (1922/23) Lessius OliveroHart, C. A. Levi, A. (1947) OstiguyHenning Liberatore 119-381 O'Sullivan (1947)Herbart Liermann (1928) Oswald (1944 1957)Herüing (1893) (1914, Lopez Valdivia Passerin d'Entreves97-151) Lottin (1931 1938 1950) (1937 1939 1954 1956Heydte (1948 1948/49 Luiio Pefia (1931 1936 1960)1957 1959/60) 1950 1954) Petrone 105-118Hillenbrand 69-102 Macdonald PieperHippel, E. v. (1949a) Maihofer (1954 1958) Piovani (1961)Hohenlohe Manser (1944a 1947) Pizzorni (1954Hubmann (1953 1954) Marchello (1936 1948) 1960a b)Hugo Marcic (1957) Post (1867)Jaeger, N. Maritain (1942 1945 Quesnay 359-377Jäggi (1959) 1951) Quintano RipollesJames Marschall v. B. (1951b)Jung (1912) Martin-Ballestero Rahner (1955 1956)Kahn Martyniak (1931) Ramirez (1955)Kaufmann, A. (1957 Mathis Raymondis1959 1960) Mausbach (1918) Recasens Siches (1927)Kilzer McCloskey Recht und InstitutionKipp (1950) Mead Regla<strong>de</strong> (1934 1950)Kirche und Recht Mendive Reinach (1953, 216-226)


262 Systematisch geordnete BibliographieReiner (1954/55) Schönfeld (1952) ValensinRenard (1930, 45-81) Schöpf (1961) Van <strong>de</strong>r Ven (1960)(1940) Schuster (1928 1938) van OyenLa Revelation... Selznick Vattel (1762 1959)Rivaita Sertillanges Veit (1948 1955)Rivera Hernän<strong>de</strong>z Societä Italiana... (1956, Verdross (1959b)Robleda (1960) 53-65, 229-238) VermeerschRodriguez <strong>de</strong> Cepeda Soria (1955) Vidier - Whitehouse(1890 1915) Soto Vitoria (1934a b 1935)Rommen (1935, 69-102) Stadtmüller Wagemann(1945 1947a b 1956 Steffes Walz - Schrey1959) Steubing WehrhahnRosa Suärez (1839 1856) WeilRothe Taparelli (1845 1853 Weinkauff (1951 1960)Rousseau, J. J. 1863 1883 1940 1949) Weiss, P.Rulli Tejada (1950a) Welzel (1957 1960a)Salvadori Thibaut WinklerSänchez <strong>de</strong> la Torre Thielicke 604-714 Wittmann (1933, 318-(1959) Thomas Aquinas (1935 368) (1938)Sancho Izquierdo (1943 1947-52 1953 1956a b) Wolf, Erik (1948 19501954 1960) Thomasius 1960)Schall Thyssen (1957a) Wolf, Ernst (1951 1960)Scheuner (1950/51) Treves (1947) Wolff, C.Schilling, F. A. Truyol y Serra (1949b) WuSchilling, K. (1939) Über die höchsten Prin- WünschSchilling, O. (1919) cipien... ZeigerSchmitt, C. (1934b) Utz (1948/49 1951a b Zeille-Schmitt, M. E. 1958 1961)Schmölz (1959 1960)10.4.1Bloch,E. Hippel, E. v. (1953a) SchlesingerDe Leone Klenner Soviet Legal Philoso­Fernän<strong>de</strong>z Cuesta Lukic phyFrendl Paschukanis VyshinskyHerrera Figueroa Rappoport Westen(1952) Scheuerle (1952/53)


II. ALPHABETISCH GEORDNETE BIBLIOGRAPHIEAbbagnano, N.: Sulla nozione di diritto. In: RF 50 (1959) 443-464.3, 5.3Abegg,/.: Lehrbuch <strong>de</strong>r Strafrechtswissenschaft. Neustadt 1836. 7.1Abicht, Johann Heinrich: Neues System eines aus <strong>de</strong>r Menschheit entwickeltenNaturrechts. Bayreuth 1792.10.3.3Aceti, Guido: II piü recente pensiero filosofico-giuridico di Giorgio DelVecchio. In: Jus 5 (1954) 259-278. 1— La Filosofia rosminiana <strong>de</strong>i diritto e <strong>de</strong>lla politica. In: RFN 47 (1955)530-576. [a] 1— II problema <strong>de</strong>i diritto naturale. In: SC 83 (1955) 417-462. [Bibliographia][b] 10.3.3Achermann, Franz-' Das Verhältnis von Sein und Sollen als ein Grundproblem<strong>de</strong>s Rechts. Winterthur 1955. 125 S. 3, 2.4.1Actes duXI eCongres International <strong>de</strong> Philosophie (Bruxelles, 20-26 aoüt1953). Vol. IX: Philosophie sociale - Philosophie juridique - Philosophiepolitique. Amsterdam, Louvain 1953. 231 p. 2.4.1Adamek, Stanislaw A.: Die I<strong>de</strong>ologie <strong>de</strong>s Rechts. I: Ursprung undGrundlagen <strong>de</strong>s Rechts. Stockholm 1944. 443 S. 10.1, 5.1Adickes, Fran^: Zur Lehre von <strong>de</strong>n Rechtsquellen, insbeson<strong>de</strong>re über dieVernunft und die Natur <strong>de</strong>r Sache als Rechtsquellen und über dasGewohnheitsrecht. Kassel, Göttingen 1872. VII, 81 S. 4.1, 4.4, 10.3.2Adler, Fran^: Der Grundsatz <strong>de</strong>r Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetze und seineBe<strong>de</strong>utung in <strong>de</strong>n mo<strong>de</strong>rnen Verfassungen. In: NSt 5 (1931 /32) 217-237.6.2.3Affolter, A.: Untersuchungen über das Wesen <strong>de</strong>s Rechts. Solothurn 1889.VIII, 77 S. 3— Das ethische Recht und <strong>de</strong>r Staat. Stuttgart 1928. 43 S. 3Aftalion, Enrique R.: La conoscenza <strong>de</strong>i giuristi come comprensione. In:RIFD 28 (1951) 265-283. 2.4.1Agnelli, A.: John Austin alle origini <strong>de</strong>i positivismo giuridico. Torino1959. 296 p. 1,10.2


264 Alphabetisch geordnete BibliographieAguesseau, Henri-Francois d': Essai d'une institution au droit public,reedite cornrne introduction fondamentale aux etu<strong>de</strong>s juridiques. Paris1955. 135 p. 2.2Aguilar, Jose Manuel <strong>de</strong>: The law of nations and the Salamanca School ofTheology. In: Thom 9 (1946) 186-221. 6.6Ahrens, Heinrich: Das Naturrecht o<strong>de</strong>r die Rechtsphilosophie nach <strong>de</strong>mgegenwärtigen Zustan<strong>de</strong> dieser Wissenschaft in Deutschland. Braunschweig1846. VIII, 423 S. 2.4.1, 10.3.3— Juristische Encyclopädie, o<strong>de</strong>r organische Darstellung <strong>de</strong>r Rechts- undStaatswissenschaft auf Grundlage einer ethischen Rechtsphilosophie.Wien 1855. VIII, 806 S. 2.4.1, 10.3.3— Naturrecht o<strong>de</strong>r Philosophie <strong>de</strong>s Rechts und <strong>de</strong>s Staates. Auf <strong>de</strong>mGrun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s ethischen Zusammenhanges von Recht und Cultur. 2 B<strong>de</strong>.Wien «1870/71. XIV, 390 / XVI, 530 S. 2.4.1, 10.3.3— Encyclopedie juridique, ou Exposition organique <strong>de</strong> la science du droitprive, public et international, sur les bases <strong>de</strong> l'ethique. 2 vols. Traduit<strong>de</strong> l'allemand par A. Chauffard. Paris 1880. 2.4.1, 10.3.3— Cours <strong>de</strong> droit naturel ou <strong>de</strong> philosophie du droit, compl6t6 dans lesprincipales matieres par <strong>de</strong>s apercus historiques et politiques. 2 vols.Leipzig "1892. 2.4.1, 10.3.3Aillet, Georges: Sur les rapports <strong>de</strong> la Philosophie et du Droit. In: APDSJ 1(1931) 361-385. 2.4.1— De la signification methodologique <strong>de</strong> l'i<strong>de</strong>e <strong>de</strong> droit naturel. In:APDSJ 3, 3-4 (1933) 29-54. 10.3.2Albanese, Bernardo: Riflessioni sul problema <strong>de</strong>lla certezza e <strong>de</strong>lla concretezza<strong>de</strong>i diritto. In: Jus 10 (1959) 431-444. 3Alexeiev, Nicolas: L'acte juridique createur comme source primaire dudroit. In: AdUPS 1 (1934) 188-207. [a] 4.1— Le Droit naturel. In: APDSJ 4, 1-2 (1934) 135-164. [b] 10.3.3— L'i<strong>de</strong>e <strong>de</strong> norme et la conscience morale. In: AdUPS 2 (1936) 222-233.5.3Allen, C. K.: Law in the Making. Oxford M951. XXXII, 626 p. 2.4.1Alt, Hans-Peter: Das Problem <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe. München 1960. 168 S. 7.3Althaus, P.: Grundriß <strong>de</strong>r Ethik. Neue Bearbeitung <strong>de</strong>r Leitsätze zurEthik. Erlangen 1931. 125 S. 2.4.1— Theologie <strong>de</strong>r Ordnungen. Gütersloh M935. 68 S. 10.3.3Alvarez Suärez, Urskino: Breves notas sobre las fuentes <strong>de</strong> las obligacionesen Derecho romano y en Derecho mo<strong>de</strong>rno. In: RevUMD II, 3 (1942)27-36. 1Alvarez Turienzo, Saturnino: Derecho natural racionalista y tradiciön filosöfica.In: AFD 4 (1956) 125-158.10.3.3Ambord, Bernard: Du droit naturel au droit positif. Sion 1956. 111 p.10.3.3Ambrosetti, Giovanni: La filosofia <strong>de</strong>lle leggi di Suarez. Vol. I: II sistema.Roma 1948. XII, 175 p. 10.3.1, 1— II problema <strong>de</strong>i diritti umani e l'esperienza. In: AFGUC 17(1950)125-160. 6.2.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 265— II diritto naturale <strong>de</strong>lla Riforma Cattolica. Una giustificazione storica <strong>de</strong>isistema di Suarez. (Pubblicazioni <strong>de</strong>lPIstituto di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto<strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 20). Milano 1951. XI, 257 p. 10.3.1— Razionalitä e storicitä <strong>de</strong>i diritto. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia<strong>de</strong>i Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 28). Milano 1953. VIII, 234 p. 3— I presupposti teologici e speculativi <strong>de</strong>lle concezioni giuridiche diGrozio. (Pubblicazioni <strong>de</strong>lla Facoltä di Giurispru<strong>de</strong>nza <strong>de</strong>lla Universitädi Mo<strong>de</strong>na). Bologna 1955. 180 p. 1— Per una filosofia <strong>de</strong>i costume. (Pubblicazioni <strong>de</strong>lla Facoltä di Giurispru<strong>de</strong>nza<strong>de</strong>lla Universitä di Mo<strong>de</strong>na 94-95, NS 29-30). Bologna 1959.198 p. 4.4— Introduzione a una filosofia <strong>de</strong>i costume. In: Jus 11 (1960) 197-210. 4.4Ancel, Marc: L'Humanisme et le Droit. In: Bulletin <strong>de</strong> l'AssociationGuillaume Bu<strong>de</strong> (Paris), N.S. 3 (1947) 38-45. 8.2— Les sanctions en matiere <strong>de</strong> droit penal economique. In: Limpens,Rapports generaux..., 1960, 851-868. 7.1Antoni, Carlo: La restaurazione <strong>de</strong>i diritto di natura. Venezia 1959. 259 p.10.3.1Anzilotti, Dionisio: La filosofia <strong>de</strong>i diritto e la sociologia. Firenze 1892.2.4.1, 2.3Aomi, Junichi: The Main Currents of Legal Philosophy in Japan. In:ARSP 44 (1958) 557-569. 1Apelt, Willibalt: Zum Kampf gegen <strong>de</strong>n Rechtspositivismus. In: DRZ 1(1946) 174-175. 10.3.2, 5.3— Erstreckt sich das richterliche Prüfungsrecht auf Verfassungsnormen ?In: NJW 5 (1952) 1-3. 4.5— Verfassung und richterliches Prüfungsrecht. In: J 9 (1954) 401-405. 4.5— Festschrift: v Staat und BürgerArauz <strong>de</strong> Robles, Carlos: Ensayo sobre una teleologia <strong>de</strong>i pensamientojuridico contemporäneo. In: RGLJ 100(1952)241-268. 1Arevalo Amador, Guillermo: La Unidad <strong>de</strong>i Or<strong>de</strong>n Juridico. (El <strong>de</strong>rechosupraestatal). In: UNdC 6 (1946) 263-296. 6.6Aristoteles : The Politics of Aristotle. 4 vols. Edited by W. L. Newman.Oxford 1887-1902. 2518 p. 2.4.1— Ethica Nicomachea. Recognovit brevique adnotatione critica instruxitI. Bywater. (Scriptorum Classicorum Bibliotheca Oxoniensis). Oxonii1949. VII, 264 p. 2.4.1Arndt, Adolf: Rechts<strong>de</strong>nken in unserer Zeit. Positivismus und Naturrecht.Ein Vortrag. (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 180).Tübingen 1955. 30 S. 10.3.3— Das nicht erfüllte Grundgesetz. Ein Vortrag. (Recht und Staat inGeschichte und Gegenwart 224). Tübingen 1960. 22 S. [a] 4.5— Strafrechtliche Verantwortlichkeit ehemaliger Richter an Son<strong>de</strong>rgerichten.In: NJW 13 (1960) 1140-1141. [b] 4.5, 4.3Arnold, Fran^ Xaver: Zur Frage <strong>de</strong>s Naturrechts bei Martin Luther.München 1937. 133 S. 10.3.1


266 Alphabetisch geordnete BibliographieAroneanu, Eugene: Le crime contre l'humanite. Paris 1961. 322 p. 7.1, 6.6Artana, Giulio: Contributi alla rinascita <strong>de</strong>i diritto naturale. In: RIFD 26(1949) 419-449. 10.3.3— La morale e il diritto. In: RRFC 47 (1953) 22-25. 5.3Aschaffenburg, Gustav: Das Verbrechen und seine Bekämpfung. Einleitungin die Kriminalpsychologie für Mediziner, Juristen und Soziologen.Ein Beitrag zur Reform <strong>de</strong>r Strafgesetzgebung. (Bibliothek <strong>de</strong>rKriminalistik 3). 3., verb. Aufl. Hei<strong>de</strong>lberg 1923. XXII, 367 S. 7.2Ascoli, Max: La interpretazione <strong>de</strong>lle leggi. Saggio di filosofia <strong>de</strong>i diritto.Roma 1928. 146 p. 4.5— La giustizia. Saggio di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Padova 1930. 220 p. 5.2Asmussen, Hans: Gottesgebot und Menschengebot. (Theologische Existenzheute 41). München 1936. 44 S. 10.3.3Asquini, Alberto: La natura <strong>de</strong>i fatti come fonte di diritto. In: AGFS 86(1921) 129-162. 4.1Attardi, Aldo: La cosa giudicata. In: Jus 12 (1961) 1-48. 4.5Atti <strong>de</strong>i XII Congresso internazionale di Filosofia, Venezia, 12-18 settembre1958. Vol. VIII: Filosofia politica e sociale, Filosofia <strong>de</strong>lla cultura,<strong>de</strong>i diritto, <strong>de</strong>ll'educazione e <strong>de</strong>lla storia. Firenze 1961. VIII, 298 p.2.4.1Audisio, Gulielmo: Juris naturae et gentium privati et publici fundamenta.Tornaci M868. XV, 312 p. 10.3.3Auer, Albert, OSB: Der Mensch hat Recht. Naturrecht auf <strong>de</strong>m Hintergrund<strong>de</strong>s Heute. Graz, Wien, Köln 1956. 398 S. 10.3.3— Naturrechtsprobleme <strong>de</strong>r Gegenwart. In: SJPP 3 (1959) 21-55. 10.3.3— Naturrechts<strong>de</strong>nken im heutigen Protestantismus. In: SJPP 4(1960)199-236. 10.3.3— Protestantisches Rechtsverständnis und Naturrecht. In: Naturordnung...,1961, 111-124. 10.3.3Aulard, A. - Mirkine-Guetzevitch, B.: Les <strong>de</strong>clarations <strong>de</strong>s droits <strong>de</strong>l'homme. Textes constitutionnels concernant les droits <strong>de</strong> Phommeet les garanties <strong>de</strong>s libertes individuelles dans tous les pays. Paris 1929.447 p. 6.2.2Austin, John: The Province of Jurispru<strong>de</strong>nce <strong>de</strong>termined. London 1832.2.4.1— Lectures on Jurispru<strong>de</strong>nce or The Philosophy of Positive Law. 2 vols.5th ed., revised and edited by Robert Campbell. London 1885. XXIII,1-508 / XIII, 509-1132 p. 2.4.2, 10.2— La philosophie du droit positif. Traduction francaise avec une prefaceet <strong>de</strong>s notes par G. Henry. Paris 1894. XXII, 62 p. 2.4.2,10.2Bachof, Otto: Verfassungswidrige Verfassungsnormen ? (Recht und Staatin Geschichte und Gegenwart 163/164). Tübingen 1951. 4.3— Grundgesetz und Richtermacht. Re<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r feierlichen Übergabe <strong>de</strong>sRektorats zu Beginn <strong>de</strong>s Sommersemesters am 2. Mai 1959. (TübingerUniversitätsre<strong>de</strong>n 6). Tübingen 1959. 46 S. 4.5Bachofen, /. /.: El <strong>de</strong>recho natural y el <strong>de</strong>recho histörico. Introducciön yversiön <strong>de</strong> F. Gonzalez Vicen. Madrid 1955. 27 p. 10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 267Bagolini, Luigi: Aspetti <strong>de</strong>lla critica <strong>de</strong>i valori etico-giuridica nel pensierocontemporaneo. In: RIFD 27 (1950) 235-267. 5.3— La simpatia nella morale e nel diritto. Aspetti <strong>de</strong>i pensiero di AdamSmith. Bologna 1952. 283 p. 2.4.1, 1— Giustizia e visioni <strong>de</strong>i mondo. In: RIFD 30 (1953) 404-409. 5.2— Giustizia distributiva e simpatia. In: RIFD 31 (1954)712-725.5.2Bahr, Otto: Der Rechtsstaat. Eine publicistische Skizze. Cassel, Göttingen1864. IV, 194 S. 4.3, 6.4Bäfiez, Dominicus: Decisiones <strong>de</strong> jure et justitia. Venetiis 1595. XVI, 423p. 10.3.3Banfi, Antonio: II problema epistemologico nella Filosofia <strong>de</strong>i diritto e leteorie neokantiane. In: RIFD 6 (1926) 194-251. 2.4.1— Saggio sul diritto e sullo Stato. In: RIFD 15 (1935) 328-376. 3Banning, Willem: Um <strong>de</strong>s Menschen willen. In: HJWG 4(1959) 16-22.6.2.2Baratta, Alessandro: Natura <strong>de</strong>i fatto e dititto naturale. In: RIFD 36 (1959)177-228. [a] 10.3.2— Relativismus und Naturrecht im Denken Gustav Radbruchs. In:ARSP 45 (1959) 505-537. [b] 1, 10.3.1Barbero, Domenko: Rivalutazione <strong>de</strong>i diritto naturale. In: Jus 3 (1952)491-507. 10.3.3— Sistema istituzionale <strong>de</strong>i diritto privato italiano. 2 vol. Torino M955.2.4.1Barbeyrac, Jean: Preface du traducteur. In: Pufendorf, Le Droit <strong>de</strong> laNature et <strong>de</strong>s Gens, I, 1-96. 10.3.1Barillari, Mkhele: Diritto e filosofia. 3 vol. Napoli, Cagliari 1910-1916.2.4.2— Rilettura <strong>de</strong>lla ,Rechtslehre' kantiana. In: RIFD 36 (1959) 125-150. 1Barion, Jakob: Recht, Staat und Gesellschaft. Krefeld 1949. 202 S. [a] 2.4.1— Macht und Ethos im Recht. In: PJ 59 (1949) 191-199. [b] 3— Macht<strong>de</strong>nken und Rechtsgefühl. In: NO 4 (1950) 173-180. 5.2Baroli, Pietro: Diritto naturale privato e pubblico. Cremona 1837. 10.3.3Baron, Hans: Calvins Staatsanschauung und das konfessionelle Zeitalter.(Beiheft 1 <strong>de</strong>r Historischen Zeitschrift). München, Berlin 1924. VIII,121 S. 10.3.1— « Christliches Naturrecht» und « Ewiges Recht ». Eine Erwi<strong>de</strong>rung. In:HistZ 133 (1926) 413-432. 10.3.1Barrett, Donald N.: Penal Values in Canonical and Sociological Theorr.In: ACSR 21 (1960) 98-116. 7.2Barth, Frit^: Euthanasie. Das Problem <strong>de</strong>r Vernichtung lebensunwertenLebens. Hei<strong>de</strong>lberg 1924. 6.2.1Barth, Karl: Christengemein<strong>de</strong> und Bürgergemein<strong>de</strong>. (Theologische Studien20). Zürich 1946. 43 S. 10.3.3— Rechtfertigung und Recht. (Theologische Studien 1). Zürich 3 1948.47 S. 10.3.3


268 Aiphabetisch geordnete BibliographieBarth, Paul: Die Stoa. Völlig neu bearb. v. Albert Goe<strong>de</strong>ckemeyer. (FrommannsKlassiker <strong>de</strong>r Philosophie 16). Stuttgart «1946. VIII, 410 S. 10.3.1Bartolomei, Alfredo: Lineamenti di una teoria <strong>de</strong>i giusto e <strong>de</strong>i diritto.Roma 1901.3— Le ragioni <strong>de</strong>lla giurispru<strong>de</strong>nza pura. Napoli 1912. 3— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Napoli '1942. 2.4.2— Diritto pubblico e filosofia. Ristampa. Prefazione di A. Groppali.Milano 1953. 77 p. 6.4Bartholomeyczik, Horst: Kunst <strong>de</strong>r Gesetzesauslegung. Frankfurt a. M.1951. 128 S. 4.5Bastero Archanco, Joaquin: Fundamentaciön hiosöfica <strong>de</strong>i Derecho Penal.In: T 7 (1960) 255-262. 7.1Batiffol, Henri: Aspects philosophiques du droit international prive.(Philosophie du Droit 4). Paris 1956. 346 p. 6.2.1—- Le röle <strong>de</strong> la volonte en droit international prive. In: APD 3 (1957)71-86. 3, 6.2.1— La Philosophie du droit. (Que sais-je? 857). Paris 1960. 128 p. 2.4.2Battaglia, Achille: Processo alla giustizia. Bari 1954. 227 p. 7.1Battaglia, Felke: La crisi <strong>de</strong>i Diritto naturale. Venezia 1929. 130 p. [a]10.3.2— L'interpretazione giuridica nella mo<strong>de</strong>rna letteratura francese. In:RIFD 9 (1929) 185-237, 376-413. [Bibliographia]. [b] 4.5— Diritto e filosofia <strong>de</strong>lla pratica. Firenze 1931. 2.4.1— Libertä ed uguaglianza nelle dichiarazioni francesi <strong>de</strong>i diritti dal 1789al 1795. Testi, lavori preparatori, progetti parlamentari. Bologna 1946.122 p. 6.2.2— Corso di filosofia <strong>de</strong>i diritto. 3 vol. I: Introduzione. Cenni storici.Roma 3 1957. II: II concetto <strong>de</strong>i diritto. Roma 3 1950. III: II concetto<strong>de</strong>llo Stato. Genesi ed evoluzione storica <strong>de</strong>i diritto. II fondamentointrinseco <strong>de</strong>i diritto. Roma 2 1947. 2.4.2— Filosofia <strong>de</strong>i diritto ed economia. In: Cinquant'Anni di vita intellettualeitaliana 1896-1946. Scritti in onore di Bene<strong>de</strong>tto Croce per il suoottantesimo anniversario. A cura di Carlo Antoni e Raffaele Mattioli.Vol. IL Napoli 1950. 245-278. [Bibliographia]. [a] 2.4.1— Societä civile ed autoritä nel pensiero di F. Suarez. In: RIFD 27 (1950)213-234. [b] 1— La protezione internazionale <strong>de</strong>i diritti umani. In: RSPI 17 (1950)233-247. [c] 6.2.2Bauer, Anton: Lehrbuch <strong>de</strong>s Naturrechts. 3., durchaus verbesserte Ausgabe.Göttingen 1825. XXVIII, 415 S. 10.3.3,2.4.2Bauer, Clemens: Naturrecht und christliche Weltgestaltung. In: H 40(1947/48) 472-483. 10.3.3— Die Naturrechtsvorstellungen <strong>de</strong>s jüngeren Melanchthon. In: Festschriftfür Gerhard Ritter zu seinem 60. Geburtstag. Tübingen 1950.244-255. 10.3.1— Melanchthons Naturrechtslehre. In: ARg 42 (1951) 64-98. 10.3.1— DieNaturrechts-LehreMelanchthons. In: H 44 (1951/52) 313-323.10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 269Bauernfeind, Otto: Eid und Frie<strong>de</strong>n. Fragen zur Anwendung und zumWesen <strong>de</strong>s Ei<strong>de</strong>s. (Forschungen zur Kirchen- und Geistesgeschichte,N. F. 2). Stuttgart 1956. 187 S. 2.4.1Baumann, Johann Julius: Handbuch <strong>de</strong>r Moral, nebst Abriß <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Leipzig 1879. IV, 445 S. 2.4.2Baumann, Jürgen: Zur Diskussion um die To<strong>de</strong>sstrafe. In: ARSP 46(1960) 73-87. 7.3Baumgarten, Arthur: Der Aufbau <strong>de</strong>r Verbrechenslehre. Zugleich einBeitrag zur Lehre vom Strafrechtsverhältnis. Tübingen 1913. XVI, 274S. 7.1— Moral, Recht und Gerechtigkeit. Bern 1917. 158 S. 5.3— Die Wissenschaft vom Recht und ihre Metho<strong>de</strong>. 2 B<strong>de</strong>. I: Die theoretischeGrundlegung. II: Kasuistik und zusammenfassen<strong>de</strong> Darstellung.Tübingen 1920/1922. IV, 403 / XIII, 664 S. 2.1— Erkenntnis, Wissenschaft, Philosophie. Erkenntnis kritische und methodologischeProlegomena zu einer Philosophie <strong>de</strong>r Moral und <strong>de</strong>s Rechts.Tübingen 1927. XXVII, 659 S. 5.3, 10.2— Der Weg <strong>de</strong>s Menschen. Eine Philosophie <strong>de</strong>r Moral und <strong>de</strong>s Rechts.Tübingen 1933. XV, 613 S. 2.4.1— Rechtsphilosophie. In: Handbuch <strong>de</strong>r Philosophie, hrsg. v. A. Baeumlerund M. Schröter, Abteilung IV: Staat und Geschichte. München,Berlin 1934. 90 S. 2.4.1Baumstark, Adolf: Was ist das Recht? Mannheim 1874. 34 S. 3Baxter, lan F. G.: David Hume and Justice. In: RIP 13 (1959) 112-131. 5.2— Pour la Justice. In: APD 5 (1960) 133-155. 5.2Beaussire, Emile: Principes du droit. Paris 1888. 3Becena, Francisco: Magistratura y Justicia. Notas para el estudio <strong>de</strong> losproblemas fundamentales <strong>de</strong> la organizaciön judicial. Madrid 1928.XXXI, 419 p. 4.5Beck, Jakob Sigismund: Lehrbuch <strong>de</strong>s Naturrechts. Jena 1820. 10.3.3Becker, Walter Gustav: Der Tatbestand <strong>de</strong>r Lüge. Ein Beitrag zur Abstimmungvon Recht und Moral. (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart134/135). Tübingen 1948. 63 S. 5.3— Die symptomatische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Naturrechts im Rahmen <strong>de</strong>sbürgerlichen Rechts. In: AcivP 150 (1948/49) 97-130. 10.3.3— Die Realität <strong>de</strong>s Rechts. In: ARSP 40(1952/53)216-242, 375-416,534-560. 3Beckmann, Joachim: Fünfzehn Thesen zur theologischen Besinnung überdie Strafe. In: ZEE (1961) 257-259. 7.2Begemann, Helmut: Strukturwan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Familie. Eine sozialtheologischeUntersuchung über <strong>de</strong>n Strukturwan<strong>de</strong>l von <strong>de</strong>r patriarchalischen zurpartnerschaftlichen Familie. (Studien zur evangelischen Sozialtheologieund Sozialethik 6). Hamburg 1960. 264 S. 10.3.3Begin, Raymond F.: Natural Law and Positive Law. Washington/D. C.1959. XII, 177 p. 10.3.3Bekker, Immanuel: Über <strong>de</strong>n Streit <strong>de</strong>r historischen und filosofischenRechtsschule. (Aka<strong>de</strong>mische Re<strong>de</strong> 4). Hei<strong>de</strong>lberg 1886. 23 S. 1


270 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Grundbegriffe <strong>de</strong>s Rechts und Mißgriffe <strong>de</strong>r Gesetzgebung. Leipzig1911." 336 S. 2.1Belime, W.: Philosophie du droit, ou Cours d'introduction ä la science dudroit. Paris s 1869. VIII, 536 / 712 p. 2.4.2Belin-Milleron, Jean: L'evoluzione <strong>de</strong>i metodi nel ragionamento giuridicoe nella storia <strong>de</strong>i pensiero. Trad. di Norberto Bobbio. In: RIFD 31(1954) 345-351. 2.2Beling, Ernst: Die Vergeltungsi<strong>de</strong>e und ihre Be<strong>de</strong>utung für das Strafrecht.(Kritische Beiträge zur Strafrechtsreform 1). Leipzig 1908. X, 160 S. 7.2— Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie. Sozialphilosophische Vorträgeund Abhandlungen. Augsburg 1923. 47 S. 2.1— Vom Positivismus zum Naturrecht und zurück. In: Festgabe fürPhilipp Heck, Max Rümelin, Arthur Benno Schmidt. Hrsg. vonHeinrich Stoll. (AcivP, Beilageheft zum 13. Band <strong>de</strong>r N. F., <strong>de</strong>r ganzenFolge 133. Band). Tübingen 1931. 1-18. 10.3.2Bellet, Daniel: Le mepris <strong>de</strong>s lois et ses consequences. (Bibliotheque <strong>de</strong>philosophie scientifique). Paris 1918. 2.4.1Bellofiore, Luigi: La dottrina <strong>de</strong>i diritto naturale in G. B. Vico. (Pubblicazioni<strong>de</strong>llTstituto di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma).Milano 1954. 103 p. 10.3.1Ben<strong>de</strong>r, Ludovicus, OP: Philosophia Juris. Roma 1947. XIII, 233 p. 2.4.2— Philosophia iuris iuristis tra<strong>de</strong>nda. In: DC I (1948) 108-117. 2.4.1Beneyto Perez, Juan: Aspectos introductivos <strong>de</strong> la literatura juridicopoliticamedieval. In: RevUMD II, 3 (1942) 65-78. 1Bentele, Max: Das Recht auf Arbeit in rechtsdogmatischer und i<strong>de</strong>engeschichtlicherBetrachtung. Zürich 1949. 213 S. 6.2.2Bentham, Jeremy: A Fragment on Government and An Intioduction tothe Principles of Morals and Legislation. Edited with an Introductionby Wilfrid Harrison. Oxford 1948. LXVI, 435 p. 3, 5.3Berber, Friedrich J: Lehrbuch <strong>de</strong>s Völkerrechts. I: Allgemeines Frie<strong>de</strong>nsrecht.München 1960. XX, 505 S. [Bibliographia 467-489]. 6.6Berg, Ludwig: Der Mensch, Herr seiner Rechte. Die Metaphysik <strong>de</strong>rGottebenbildlichkeit im Personsein <strong>de</strong>s Menschen hinsichtlich <strong>de</strong>rRechtsherrschaft nachThomas von Aquin. Bensheim 1940.X, 199 S. 6.2.1— Die Gottebenbildlichkeit im Moralsubjekt nach Thomas von Aquin.(Schriftenreihe <strong>de</strong>r Katholisch-Theologischen Fakultät <strong>de</strong>r Johannes-Gutenberg-Universität Mainz 1). Mainz 1948. 120 S. 6.2.1— Zum Begriff <strong>de</strong>r Gleichheit. Reflexionen über ein soziales Leitbild nachThomas von Aquin. In: Naturordnung..., 1961, 411-422. 6.2.3Bergbohm, Carl: Staatsverträge und Gesetze als Quellen <strong>de</strong>s Völkerrechts.Dorpat 1877. 110 S. 6.6— Jurispru<strong>de</strong>nz und Rechtsphilosophie. Kritische Abhandlungen. ErsterBand: Einleitung - Erste Abhandlung: Das Naturrecht <strong>de</strong>r Gegenwart.Leipzig 1892. XVI, 566 S. 10.3.1, 10.2Bergenthal, F.: Um das Daseins-Recht <strong>de</strong>r Ungeborenen. « MetaphysischeEmbryologie» o<strong>de</strong>r embryonale Metaphysik? In: TuG 50(1960)448-455. 6.2.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 271Bernardini, Aldo: La pace nella morale e nel diritto. In: 1 12(1959)247-274. 6.6Bernheimer, Erich: Probleme <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Mit einem Geleitwortvon Hans Kelsen. (Beiheft Nr. 21 für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r InternationalenVereinigung für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie). Berlin-Grunewald 1927. XII, 122 S. 2.4.1Berolzheimer, Frit^: Rechtsphilosophische Studien. München 1903. VI,167 S. [a] 2.4.1— Die Vergeltung im Strafrecht. München 1903. VII, 533 S. [b] 7.2— System <strong>de</strong>r Rechts- und Wirtschaftsphilosophie. 5 B<strong>de</strong>. München1904-1907. 2.4.2— Moral und Gesellschaft <strong>de</strong>s 20. Jahrhun<strong>de</strong>rts. München 1914. VIII,413 S. 3Bertacchini, Carlos: Consi<strong>de</strong>raciones para una <strong>de</strong>finiciön <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. In:Ph 5 (1948) 104-112. 2.4.1Bertrams, Wilhelm, SJ: Seinsethik und Naturrecht heute. In: SZ 157(1955/56) 11-20. 10.3.3— Zur ethischen Begründung <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe. In: SZ 165 (1959/60)287-297. 7.3Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leibzig 1843. VI, 364 S.10.3.1, 4.1Betancur, Cajetano: Introducciön a la ciencia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. (Biblioteca <strong>de</strong>Autores Colombianos). Bogota 1953. 366 p. 2.4.1— La i<strong>de</strong>a <strong>de</strong> justicia y la teoria imperativista <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. In: AFD 4(1956) 93-124. 5.2, 3Bethmann-Hollweg, M. A.v.: Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaftals Aufgabe unserer Zeit. Bonn 1876. 66 S. 2.2Betti, Emilio: Ergänzen<strong>de</strong> Rechtsfortbildung als Aufgabe <strong>de</strong>r richterlichenGesetzesauslegung. In: Festschrift für LeoRaape zu seinem 70.Geburtstag,14. Juni 1948. Hamburg 1948. 379-399. 8.1— L'interpretazione <strong>de</strong>lla legge e <strong>de</strong>gli atti giuridici. Milano 1949. [a] 4.5— La posizione <strong>de</strong>llo spirito rispetto all'oggettivitä. Prolegomeni a unateoria generale <strong>de</strong>lPinterpretazione. In: RIFD 26 (1949) 1-38. [b] 4.5— Jurispru<strong>de</strong>nz und Rechtsgeschichte vor <strong>de</strong>m Problem <strong>de</strong>r Auslegung.In: ARSP 40 (1952/53) 354-374. 2.4.1— Der Grundsatz von Treu und Glauben in rechtsgeschichtlicher und-vergleichen<strong>de</strong>r Betrachtung. In: Studien zum kausalen Rechts<strong>de</strong>nken.Eine Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Müller-Erzbach, überreichtvon Freun<strong>de</strong>n und Schülern. Hrsg. v. Roland Löhlein und ErwinSei<strong>de</strong>l. München 1954. 7-32. 4.5— Das Problem <strong>de</strong>r Kontinuität im Lichte <strong>de</strong>r rechtshistorischen Auslegung.(Vorträge <strong>de</strong>s Instituts für europäische Geschichte, Mainz, 18).Wiesba<strong>de</strong>n 1957. 42 S. 2.1— Interpretazione <strong>de</strong>lla legge e sua efficienza evolutiva. In: Jus 10 (1959)197-215. 4.3Bettiol, Giuseppe: Marxismo e diritto penale. In: DC II-III (1949) 301-307.7.1


272 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Dal positivismo giuridico alle nuove concezioni <strong>de</strong>l diritto. In: Jus 5(1954) 189-195. 10.2Beudant, Ch.: Droit individuel et l'Etat. Introduction ä l'etu<strong>de</strong> du droit.Paris 3 1920. 290 p. 3, 6.2.1Beutel, Fre<strong>de</strong>rick K.: Some Potentialities of Experimental Jurispru<strong>de</strong>nce asa New Branch of Social Science. Lincoln 1957. XVI, 440 p. 2.3Beyer, Wilhelm R.: Rechtsphilosophische Besinnung. Eine Warnung vor<strong>de</strong>r ewigen Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>s Naturrechts. Karlsruhe 1947. 88 S. 10.3.2,10.2— Der Spiegelcharakter <strong>de</strong>r Rechts-Ordnung. (Beihefte zur Zeitschrift fürphilosophische Forschung 1). Meisenheim am Glan 1951. [a] 3— Recht und Rechts-Ordnung. Eine Grenzziehung. Meisenheim/Glan1951. 139 S. [b] 3— Aktuelle juridische Hegeliana. In: ARSP 47 (1961) 227-243. [a] 1— Das rechtsphilosophische Problem <strong>de</strong>r Benützung <strong>de</strong>s Freiheitsbegriffsals Wertbegriff. In: Atti <strong>de</strong>l XII Congresso di Filosofia (Venezia,12-18 Settembre 1958). Firenze 1961. Vol. VIII, 31-40. [b] 5.1Bianca, Giovanni: Diritto e Stato nel pensiero di T. Hobbes. Napoli 1946.383 p. 1— La categoria <strong>de</strong>l diritto nel pensiero di Hobbes. In: RIP4(1950)432-451. 1Biavaschi, G. B.: II diritto naturale nel mo<strong>de</strong>rno pensiero filosoficogiuridico.Udine 1953. X, 615 p. 2.4.1, 10.3.3Bie<strong>de</strong>rlack, Joseph: Die mo<strong>de</strong>rnen Strafrechtstheorien vom Standpunkte<strong>de</strong>r christlichen Staatsauffassung. Vortrag. Wien 1898. 13 S. 7.2Bie<strong>de</strong>rmann, Gustav: Philosophie als Begriffswissenschaft. Moral, RechtsundReligionsphilosophie. Prag, Leipzig 1890. 2.4.1Bierling, Ernst Rudolf: Kritik <strong>de</strong>r juristischen Grundbegriffe. 2 Teile.Gotha 1883. VIII, 364 S. 2.2— Juristische Prinzipienlehre. 5 B<strong>de</strong>. Freiburg i. Br., Leipzig 1894-1917.Photomechanischer Neudruck. Aalen 1961. XI, 350 / VIII, 367 / VIII,394 / XI, 457 / VIII, 368 S. 2.2Bilbao y Eguia, Esteban <strong>de</strong>: De la persona individual como sujeto primarioen el <strong>de</strong>recho püblico. Madrid 1949. 72 p. 6.2.1— De las teorias relativistas y su oposiciön a la i<strong>de</strong>a <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Madrid1953. 32 p. 10.1Bilfinger, Carl: Von <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Völkerrechtswissenschaft. In:HistJ 72 (1953) 306-316. 6.6Bin<strong>de</strong>r, Julius: Die subjektiven Grenzen <strong>de</strong>r Rechtskraft. Leipzig 1893. 3— Rechtsnorm und Rechtspflicht. Re<strong>de</strong>. Leipzig 1912. 48 S. 3—-Über kritische und metaphysische Rechtsphilosophie. In: ARWP 9(1915/16) 18-29, 142-152, 267-278. 2.4.1— Der Wissenschaftscharakter <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. In: KSt 25 (1920)321-365. 2.1— Philosophie <strong>de</strong>s Rechts. Berlin 1925. LIII, 1063 S. 2.4.2— Der Adressat <strong>de</strong>r Rechtsnorm und seine Verpflichtung. (Abhandlungen<strong>de</strong>r rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r Universität Göttingen5). Leipzig 1927. 86 S. [a] 3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 273— Zur Lehre von Schuld und Haftung. In: IJDbR 41 (1927)75-167;42 (1927/28) 163-226. [b] 7.2— Rechtsbegriff und Rechtsgeschichte. Weimar 1932. 3— Grundlegung zur Rechtsphilosophie. (Beiträge zur Philosophie undihrer Geschichte 4). Tübingen 1935. X, 169 S. 2.4.1— System <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Der « Philosophie <strong>de</strong>s Rechts » 2. vollkommenneu bearb. Aufl. Berlin 1937. XV, 511 S. 2.4.2— Rechtsphilosophie als Lebensphilosophie. Bemerkungen zu KurtSchillings Geschichte <strong>de</strong>r Staats- und Rechtsphilosophie im Überblickvon <strong>de</strong>n Griechen bis zur Gegenwart. In: ARSP 32 (1938/39) 380-403.2.4.1— La fondazione <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto. Traduzione di A. Giolitti.Torino 1945. 2.4.1Festgabe: v Rechtsi<strong>de</strong>e und Staatsgedanke.Bin<strong>de</strong>r, Julius - Busse, Martin - Larenz, Karl: Einführung in HegelsRechtsphilosophie. Berlin 1931. 94 S. 1Binding, Karl: Die Normen und ihre Übertretung. Eine Untersuchungüber die rechtmäßige Handlung und die Arten <strong>de</strong>s Delikts. 4 B<strong>de</strong>.Leipzig 1914-1919. 7.1Binding, Karl - Hoche, Alfred: Die Freigabe <strong>de</strong>r Vernichtung lebensunwertenLebens. Ihr Maß und ihre Form. Leipzig "1922. 62 S. 6.2.1Biondi, Biondo: La concezione cristiana <strong>de</strong>i diritto naturale nella codificazioneGiustinianea. In: Jus 1 (1950)2-23. [a] 10.3.1— Esistenzialismo giuridico e giurispru<strong>de</strong>nza romana. In: Jus 1 (1950)107-118. [b] 1— Scienza giuridica come arte <strong>de</strong>i giusto. In: Jus 1 (1950) 145-176. [c]2.1, 5.1— II diritto romano cristiano. 3 vol. Milano 1952-54. 10.3.3Birkmeyer, Karl: Encyclopädie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Berlin 1901. 2.1Bitzer, Friedrich: Das System <strong>de</strong>s natürlichen Rechts. Stuttgart 1845.X, 321 S. 10.3.2, 10.3.3Blanco, G.: Nota sobre el <strong>de</strong>recho natural. In: Strena Seminarii MaiorisMetropolitani Platensis rectori et professori Raphael Trotta. La Plata1947. 255-269. 10.3.2Blass, Heinrich: Gott und die Gesetze. Ein Beitrag zur Frage <strong>de</strong>s Naturrechtsbei Heraklit (Fragment 114). (Schriften zur Rechtslehre undPolitik 12). Bonn 1958. 69 S. 10.3.1Blass, Robert: Stan<strong>de</strong>spflichten <strong>de</strong>r Rechtsanwälte. (Auf Grund von Vorträgen,gehalten im Zürcher, Basler und Berner Juristenverein). In:SJZ 40(1944)323-327, 337-342. 4.5Blic, /. <strong>de</strong>: Le volontarisme juridique chez Suarez? In: RdP, n.s. 1 (1930)213-230. 1Bloch, Ernst: Naturrecht und menschliche Wür<strong>de</strong>. (Gesamtausgabe Bd. 6).Frankfurt a. M. 1961. 367 S. 10.3.1, 10.4.1Bloch, Rolf: Der Doppelcharakter <strong>de</strong>r individuellen Freiheitsrechte alsSch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>s Einzelnen und als institutionelle Garantie <strong>de</strong>r Demokratie.Basel 1954. 88 S. 6.2.2


274 Alphabetisch geordnete BibliographieBoasson, Charles: Sociological Aspects of Law and International Adjustment.Amsterdam 1950. VIII, 122 p. 2.3Boasson, J.J.: La Justice et les Interets. In: Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>sinternationalen Rechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Festschrift fürRudolf Laun zu seinem siebzigsten Geburtstag. Hrsg. von D. S. Constantopoulosund Hans Wehberg. Hamburg 1953. 465-480. 5.2Bobbio, Norberto: L'analogia nella logica <strong>de</strong>l diritto. Torino 1938. XVI,216 p. 2.4.1— La consuetudine come fatto normativo. Padova 1942. 92 p. 4.4— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Torino 1945. 2.4.2— Introduzione alla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Torino 1948. 205 p. 2.4.2— Teoria <strong>de</strong>lla scienza giuridica. (Corsi universitari). Torino 1950. 239 p.[a] 2.4.1— Interpretazioni anglosassoni <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. In: RIFD 27(1950) 90-101. [b] 1— Legge naturale e legge civile nella filosofia politica di Hobbes. In:Studi in memoria di Gioele Solari. Torino 1954. 61-101. [a] 10.3.1— Consi<strong>de</strong>rations introductives sur le raisonnement <strong>de</strong>s juristes. Trad. <strong>de</strong>1'italien par G. Goriely. In: RIP 8 (1954) 67-83. [b] 2.4.1— Formalismo giuridico e formalismo etico. In: RF 45 (1954)255-270.[c] 10.2— Sul diritto naturale. In: RF 45 (1954) 429-438. [d] 10.3.2— Studi sulla teoria generale <strong>de</strong>l diritto. Torino 1955. 2.4.1— Diritto e stato nel pensiero di Emanuele Kant. Lezioni raccolte daGianni Sciorati. (Corsi universitari). Torino 1957. 236 p. 1— Über <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r « Natur <strong>de</strong>r Sache ». In: ARSP 44 (1958) 305-321.10.3.2,10.2— Trends in Italian Legal Theory. In: AJCL 9 (1959) 329-340. 1— Teoria <strong>de</strong>ll'ordinamento giuridico. Torino 1960. 218 p. 3Bobbio, Norberto - Severo, Giovanni Massimo - Capograssi, Giuseppe:Polemiche sull'interpretazione. In: RIFD 21 (1941) 96-113. 4.5Bockelmann, Paul: Strafe und Erziehung. In: Festschrift für Julius vonGierke zu seinem gol<strong>de</strong>nen Doktor Jubiläum am 25. Oktober 1948.Dargebracht von <strong>de</strong>r Rechts- und Staatswissenschaftlichen FakultätGöttingen. Berlin 1950. 27-38. 7.2— Richter und Gesetz. In: Rechtsprobleme in Staat und Kirche. Festschriftfür Rudolf Smend zum 70. Geburtstag, 15. Januar 1952, dargebrachtvon Freun<strong>de</strong>n, Schülern und Kollegen. (Göttinger rechtswissenschaftlicheStudien 3). Göttingen 1952. 23-39. 4.5— Die Behandlung unvollkommener Verbindlichkeiten im Vermögensstrafrecht.In: Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag15.10.1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch undReinhart Maurach. München, Berlin 1954. 363-382. [a] 7.1— Zur Abgrenzung <strong>de</strong>r Vorbereitung vom Versuch. In: J 9 (1954)468-473. [b] 7.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 275Böckenfor<strong>de</strong>, Werner: Der allgemeine Gleichheitssatz und die Aufgabe <strong>de</strong>sRichters. Ein Beitrag zur Frage <strong>de</strong>r Justitiabilität von Art. 3 Abs. 1 <strong>de</strong>sBonner Grundgesetzes. (Münsterische Beiträge zur Rechts- und Staatswissenschaft5). Berlin 1957. XV, 90 S. 6.2.3Bo<strong>de</strong>nheimer, Edgar: Gewohnheitsrecht. In: StL III, 1959, 952-957. 4.4Boehmer, Gustav: Die Grundlagen <strong>de</strong>r bürgerlichen Rechtsordnung.I. Buch: Das bürgerliche Recht als Teilgebiet <strong>de</strong>r Gesamtrechtsordnung.Tübingen 1950. XX, 333 S. 4.3Bognetti, Giovanni: II pensiero filosofico giuridico nordamericano <strong>de</strong>iXX" secolo. I fondatori: Holmes, Pound, Cardozo. (Universitä diMilano, Pubblicazioni <strong>de</strong>lla Facoltä di giurispru<strong>de</strong>nza, S. II, 4). Milano1958. 200 p. 1— Stato e diritto nel pensiero di Dewey. In: RF 51 (1960) 254-261. 1Bohatec, Josef: Calvin und das Recht. Graz 1934. 286 S. 10.3.1Boistel, Alphonse: Cours elementaire <strong>de</strong> droit naturel. Paris 1870. 10.3.3— Cours <strong>de</strong> philosophie du droit. 2 vols. Paris 1899. 2.4.2, 10.3.3Bolgär, Vera: The Concept of Public Weifare. An Historical-ComparativeEssay. In: AJCL 8(1959)44-71. 4.5, 5.2Bolze, Alb.: Der Begriff <strong>de</strong>r juristischen Person. 1879. 203 S. 6.3Bonet Correa, Jose: Ensayo para una ontologia juridica civil. In: RGLJ 100(1952) 659-678. 1Bonnard, Roger: La doctrine <strong>de</strong> Duguit sur le droit et l'Etat. In: RevITD 1(1926/27) 18-40. 1, 10.3.1Bonnecase, Julien: La Notion <strong>de</strong> Droit en France au dix-neuvieme siecle.Contribution ä l'etu<strong>de</strong> <strong>de</strong> la philosophie du droit contemporaine. Paris1919. IX, 236 p. 1— La pensee juridique francaise <strong>de</strong> 1804 ä l'heure presente. Ses variationset ses traits essentiels. 2 vols. Bor<strong>de</strong>aux 1933. 640 / 320 p. 1— Introduction ä l'etu<strong>de</strong> du droit. Notions elementaires, scientifiques,techniques, pedagogiques et bibüographiques. Paris 3 1939. 2.1Bonucci, Alessandro: Die Kritik <strong>de</strong>s positiven Rechts als Aufgabe <strong>de</strong>rRechtswissenschaft. In: ARWP 7 (1913/14) 69-80, 246-252, 414-423.2.4.1Borghese, S.: La filosofia <strong>de</strong>lla pena. Milano 1952. 7.2Bötticher, Eduard: Die Gleichheit vor <strong>de</strong>m Richter. Re<strong>de</strong> anläßlich <strong>de</strong>rFeier <strong>de</strong>s Rektoratswechsels am 11. Nov. 1953. (Hamburger Universitätsre<strong>de</strong>n16). Hamburg 2 1961. 38 S. 6.2.3Bougle, Celestin: Lecons <strong>de</strong> sociologie sur l'evolution <strong>de</strong>s valeurs. Paris1922. XV, 286 p. 5.3Boulanger,/i?ö*: II metodo nell'interpretazione giuriziaria. In: RDCDO 49(1951) 257-279. 4.5Boulier, Jean: Les principes chretiens du droit <strong>de</strong>s gens. In: CMN 2,3(1946) 14-33. 6.6Bourke, Vernon J.: Two Approaches to Natural Law. In: NLF 1 (1956)92-96. 10.3.3Bovio, Giovanni: Filosofia <strong>de</strong>i diritto. 2. ed. ampliata. Napoli 1885. 406 p.2.4.219


276 Alphabetisch geordnete BibliographieBozi, Alfred: Die Weltanschauung <strong>de</strong>r Jurispru<strong>de</strong>nz. Hannover 1907. 2.4.1Brady, Ignatius: Law in the Summa Fratris Alexandri. In: PACPA 24(1950) 133-147. 1Brands, Bernhard: Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Scholastik für die Rechtsphilosophie<strong>de</strong>r Gegenwart mit beson<strong>de</strong>rer Beziehung auf Thomas von Aquin. In:ARWP 8 (1914/15) 71-87. 1Brandt, Richard B.: Ethical Theory. The Problems of Normative andCritical Ethics. Englewood Cliffs/N. J. 1959. 538 p. 7.1Bremer, Fran% Peter: Die Rechtslehre und Rechtsschulen im römischenKaiserreich. Berlin 1868. 1Brethe <strong>de</strong> la Gressaye, Jean - Labor<strong>de</strong>-Lacoste, Marcel: Introductiongenerale ä l'etu<strong>de</strong> du droit. Paris 1947. XX, 571 p. 2.1, 2.4.1,10.3.2Bri<strong>de</strong>l, Marcel: Sur les limites <strong>de</strong>s libertes individuelles. In: La liberte ducitoyen en droit suisse. Recueil du centenaire <strong>de</strong> la Constitution fö<strong>de</strong>ralepublie par les Facultes <strong>de</strong> Droit <strong>de</strong>s Universites suisses. Zürich 1948.99-115. 6.2.1Brill, Hermann: Die Freiheitsrechte und die menschliche Gemeinschaft.In: Recht, Staat, Wirtschaft. Schriftenreihe <strong>de</strong>s Innenministers <strong>de</strong>sLan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen für Staatswissenschaftliche Fortbildung.Bd. IV. Düsseldorf 1953. 17-26. 6.2.1Briner, Robert: Zur Funktion <strong>de</strong>r Gleichheit in <strong>de</strong>r menschlichen Gerechtigkeit.Wä<strong>de</strong>nswil 1948. 236 S. 5.2, 6.2.3Brinkmann, Karl: Die Rechts- und Staatslehre Schopenhauers. (Schriftenzur Rechtslehre und Politik 9). Bonn 1958. 169 S. 1— Lehrbuch <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. 1: Grundlegung <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Allgemeine Wertphilosophie. Bonn 1960. XXIV, 427 S. [BibliographiaXVII-XXIII]. 2.4.2Brockhausen, Carl - Bruhms, Alois: Rechtslehre. Die wichtigsten Rechtsbegriffeund ihre Be<strong>de</strong>utung im Leben. Wien 1883. V, 142 S. 2.2Brodmann, E.: Zur Lehre von <strong>de</strong>r Rechtsquelle. In: ARSP 32 (1938/39)336-363. 4.1Broom, Herbert: The Philosophy of Law. London 2 1878. 2.4.2Brown, Brendan F. - ed.: The Natural Law Rea<strong>de</strong>r. New York 1960.X, 230 p. 10.3.3Brown, /.: The Austinian Theory of Law. London 1906. 1Brugger, Maurus: Schuld und Strafe. Ein philosophisch-theologischerBeitrag zum Strafproblem. Pa<strong>de</strong>rborn 1933. 160 S. 7.2Brugi, Biagio: I principii generali <strong>de</strong>l diritto e il diritto naturale. In: AGFS90 (1923) 160-166. 4.1, 5.1, 10.3.3Brunello, Bruno: II diritto di guerra nella politica di Francisco De Vitoria.In: RIFD 29 (1952) 236-244. 6.6— I diritti sociali nella Dichiarazione universale <strong>de</strong>i Diritti <strong>de</strong>ll'Uomo. In:RIFD 30 (1953) 191-208. 6.2.2— Concetto <strong>de</strong>l diritto. In: RRFC 48 (1954)252-266. 3Brunetti, Giovanni: II domma <strong>de</strong>lla completezza <strong>de</strong>ll'ordinamento giuridico. Firenze 1924. 4.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 277— Completezza e incompletezza <strong>de</strong>lPordinamento giuridico. In: RIFD 5(1925) 607-616. 4.3Bruni-Roccia, Giulio: Sulla filosofia <strong>de</strong>lle leggi di Suarez. In: RIFD 26(1949)475-481. 4.3— La problematica storica <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto. In: RIFD 27 (1950)576-582. [a] 2.4.1— La dottrina <strong>de</strong>i diritto naturale in America. Le origini: Puritanismo egiusnaturalismo. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto<strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 12). Milano 1950. 146 p. [b] 10.3.1— La ragion puritana. Diritto e Stato nella coscienza anglosassone. (Pubblicazioni<strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma18). Milano 1952. XV, 299 P. [Bibliographia 275-288]. 1Brunner, Emil: Die reformierte Staatsauffassung. Vortrag. Zürich,Leipzig 1938. 10.3.3— Gerechtigkeit. Eine Lehre von <strong>de</strong>n Grundgesetzen <strong>de</strong>r Gesellschaftsordnung.Zürich 1943. VIII, 336 S. 2.4.1— Justice and Social Or<strong>de</strong>r. Translated by Mary Hottinger. London,Redhill 1945. IV, 257 p. 2.4.1Bruns, Hans-Jürgen: Gilt die Strafrechtsordnung auch für und gegenVerbrecher untereinan<strong>de</strong>r? In: Festschrift für Edmund Mezger zum70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von KarlEngisch und Reinhart Maurach. München, Berlin 1954. 335-361. 7.1Brunschwieg, Leon: Quelques reflexions sur l'egalite. In: EtC 24, II(1939) 142-147. 6.2.3Brusiin, Otto: Das Deduktive im juristischen Denken. In: ARSP 39(1950/51) 324-337. 2.2— Über das juristische Denken. (Societas Scientiarum Fennica, CommentationesHumanarum Litterarum, XVII, 5). Copenhagen 1951. 164 S.2.2— Legal Theory. Some Consi<strong>de</strong>rations. In: ARSP 43 (1957) 465-469. 2.2— Zum Ehescheidungsproblem. Eine rechtstheoretische Studie. Helsinki1959. 134 S. [a] 2.2— El Pensamiento Juridico. Tfaducciön <strong>de</strong>i Alemän por Jose Puig Brutau.(Breviarios <strong>de</strong> Derecho 18). Buenos Aires 1959. 348 p. [b] 2.2— Zum 50jährigen Bestehen <strong>de</strong>r Internationalen Vereinigung für RechtsundSozialphilosophie. In: ARSP Beiheft 38, N. F. 1 (1960) 1-12. 1Büchner, Karl: Summum ius summa iniuria. In: HistJ 73 (1954) 11-35.2.4.1Buchwald, Friedrich: Gerechtes Recht. Weimar 2 1947. 112 S. 8.3— Gesetz - Recht - Gerechtigkeit. Weimar 1949. 80 S. 8.3Bückling: Die Elemente <strong>de</strong>r Hegeischen Geschichts- und Rechtsphilosophieim Marxismus. In: SJGVV 43(1919) 983-1010. 1Bückling, Gerhard: Die systematischen und geschichtlichen Grundlagen<strong>de</strong>s subjektiven Rechts. (Untersuchungen zur Deutschen Staats- undRechtsgeschichte 146). Breslau 1933. VI, 139 S. 6.2.1Bühler, Ottmar: Zur Theorie <strong>de</strong>s subjektiven öffentlichen Rechts. In:Festgabe für Fritz Fleiner zum 60. Geburtstag, 24. Januar 1927.Tübingen 1927. 26-58. 6.2.1


278 Alphabetisch geordnete BibliographieBülow, Oskar: Heitere und ernste Betrachtungen über die Rechtswissenschaft.Leipzig 1901. 2.1— über das Verhältnis <strong>de</strong>r Rechtsprechung zum Gesetzesrecht. In: R 10(1906) Sp. 769-780. 4.5Bumbacher, Jan Alexan<strong>de</strong>r: Die öffentliche Ordnung-eine Schranke <strong>de</strong>rFreiheitsrechte. Winterthur 1956. XII, 128 S. 6.2.2Bunge, Carlos Octavio: II diritto. Saggio di una teoria scientifica <strong>de</strong>ll'etica,specialmente nella sua fase giuridica. Tradotta da M. Pertusio. Torino1909. 2.4.1— Le Droit, c'est la force. Theorie scientifique du Droit et <strong>de</strong> la Morale.Traduit <strong>de</strong> l'espagnol par Emile Desplanque. Paris 1910. XXVII,476 p. 2.4.1Burchardi, Georg Christian: Die Wissenschaft und Kunst <strong>de</strong>r Rechtsfindungo<strong>de</strong>r die juristische Hermeneutik. Kiel 1869. 4.5Burckhardt, Walther: Die Lücken <strong>de</strong>s Gesetzes und die Gesetzauslegung.(Abhandlungen zum schweizerischen Recht, N. F. 8). Bern 1925. 4.3— Metho<strong>de</strong> und System <strong>de</strong>s Rechts. Mit Beispielen. Zürich 1936. 302 S.2.1, 4.5— Einführung in die Rechtswissenschaft. Mit Vorwort von Hans Huber.Zürich 1939. 244 S. 2.2— Die Organisation <strong>de</strong>r Rechtsgemeinschaft. Untersuchungen über dieEigenart <strong>de</strong>s Privatrechts, <strong>de</strong>s Staatsrechts und <strong>de</strong>s Völkerrechts. 2., neudurchges. und ergänzte Aufl. Zürich 1944. 428 S. [Bibliographia]3,6.1, 6.6Bur<strong>de</strong>au, Georges: La Regle du Droit et le Pouvoir. In: APDSJ 7, 3-4(1937) 58-85. 3— Traite <strong>de</strong> science politique. 7 vols. Paris 1949-57. 2.4.2— Les Libertes politiques. Deuxieme edition entierement refondue. Paris1961. 388 p. 6.2.1, 6.2.3, 6.3Burlamaqui,/. /.: Principes du droit naturel. Geneve 1748. XXXX, 548 p.2.4.1, 10.3.2Busch, Richard: Über die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum.In: Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch undReinhart Maurach. München, Berlin 1954. 165-181. 7.2Byk, S. A.: Rechtsphilosophie. Der letzte Grund <strong>de</strong>s Rechts und seinepraktischen Konsequenzen, bearbeitet unter Berücksichtigung <strong>de</strong>rMöglichkeit ihrer Verwirklichung. Leipzig 1882. XII, 244 S. 2.4.2Caamafio Martinez, Jose: La mutabilidad <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho natural en Suärez.In: Actas <strong>de</strong>l Congreso internacional <strong>de</strong> Filosofia, vol. III. Barcelona1949. 61-73. 10.3.1Cabral <strong>de</strong> Moncada, Luis: Hacia un nuevo Derecho natural. In: Arbor 3,8(1945)215-234. 10.3.3— Das Wesen <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. In: ARSP 39 (1950/51) 449-460. 2.1Cahn, Edmond N.: The Sense of Injustice. An Anthropocentric View ofLaw. New York, London 1949. 186 p. 3,2.4.1,10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 279Caiani, Luigi: I giudizi di valore nell'interpretazione giuridica. (Pubblicazioni<strong>de</strong>lla Facoltä di Giurispru<strong>de</strong>nza <strong>de</strong>ll'Universitä di Padova 14).Padova 1954. 291 p. 4.5, 2.4.1Cairns, Huntington: Theory of Legal Science. Los Angeles 1940. 2.4.1— Legal Philosophy from Plato to Hegel. Baltimore 1949. XV, 583 p. 1Calamandrei, Piero: La certezza <strong>de</strong>i diritto e la responsabilitä <strong>de</strong>lla dottrina.In: RDCDO 40 (1942) 341-357. 2.4.1Calhoun, Robert L.: Democracy and Natural Law. In: NLF 5 (1960) 31-69.10.3.3Callejo <strong>de</strong> la Cuesta, E.: Relaciones <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho positivo con el <strong>de</strong>rechonatural. Madrid 1948. 89 p. 10.3.3Calogero, Guido: La logica <strong>de</strong>i giudice e il suo controllo in cassazione.Padova 1937. XII, 305 p. 4.5— Lezioni di filosofia. II: Etica, giuridica, politica. Torino 1946. 2.4.2— Saggi di etica e di teoria <strong>de</strong>i diritto. (Biblioteca di cultura mo<strong>de</strong>rna 417).Bari 1947. 259 p. 3,4.5— Croce e la scienza giuridica. In: RIP 7 (1953) 327-341. 1Calvare, Louis: La notion <strong>de</strong> juridiction internationale. In: AFDI 2 (1956)496-509. 6.6Cammarata, Angela Ermanno: Contributi ad una critica gnoseologica <strong>de</strong>llagiurispru<strong>de</strong>nza. Roma 1925. 3— II concetto <strong>de</strong>i diritto e la pluralitä <strong>de</strong>gli ordinamenti giuridici. Catania1926. 3Campagnola, Natale: Che cos'e la filosofia <strong>de</strong>i diritto? In: Actas <strong>de</strong>iCongreso internacional <strong>de</strong> Filosofia, vol. III. Barcelona 1949. 79-91.2.4.1Campbell, A. H.: Diritto internazionale e teoria generale <strong>de</strong>i diritto.Trad. di V. Ambrosetti. In: RIFD 27 (1950) 188-212. 6.6— Giustizia e tolleranza. Trad. di Vittorio Frosini. In: RIFD 31 (1954)177-185. 2.4.1Canter, Karl: Gleichberechtigung und Richterrecht. In: NJW 6(1953)850-851. 6.2.3, 4.5Cantone, Carlo: II concetto filosofico di diritto in Giambattista Vico. (LaNuova Cultura 6). Mazara 1952. 268 p. 1Canzoneri, P. E., OP: L'elaborazione e la formulazione <strong>de</strong>i principio<strong>de</strong>lla non-retroattivitä nelle varie legislazioni. In: Ang 28 (1951)254-282. 4.3Capograssi, Giuseppe: Studi sull'esperienza giuridica. Roma 1932. 2.3— II problema <strong>de</strong>lla scienza <strong>de</strong>i diritto. Roma 1937. 239 p. 2.1— Intorno al processo (ricordando Giuseppe Chiovenda). In: RIFD 18(1938) 252-287. 4.5Cardozo, Benjamin N.: The Nature of the Judicial Process. New Häven,London 13 1946. 180 p. 4.5— Lebendiges Recht. München 1949. 82 S. 2.4.1Carle, Giuseppe: La vita <strong>de</strong>i diritto nei suoi rapporti con la vita sociale.Torino 1880. IX, 664 p. 3— La filosofia <strong>de</strong>i diritto nello Stato mo<strong>de</strong>rno. Torino 1903. 2.4.1


280 Alphabetisch geordnete BibliographieCarlyle, A. J.: Le Bien commun, la Justice et la Securite juridique dans laconception medievale du droit. In: AdllPS 3 (1938) 17-28. 1Carlyle, R. W. - Carlyle, A. J.: A History of Mediaeval Political Theoryin the West. 6 vols. Edinburgh, London 1903-1936. 1, 10.3.1— II pensiero politico medievale. Vol. I. Traduzione di Sergio Cotta. Acura di Luigi Firpo. (Collezione storica). Bari 1956. XVI, 681 p. 1,10.3.1Carnelli, Loren^o: Tiempo y <strong>de</strong>recho. Buenos Aires 1952. 222 p. 2.4.1Carnelutti, Francesco: La crisi <strong>de</strong>lla legge. In: RDPPAI 22, 1 (1930)424-431. 4.3— Discorsi intorno al Diritto. Vol. I. Padova 1937. 197 p. 2.4.1, 7.1— Metodologia <strong>de</strong>l Diritto. Padova 1939. 116 p. 2.4.1— II problema <strong>de</strong>lla pena. Bellinzona 1943. 79 p. 7.2— Morale et droit. In: ZsR, N. F. 64 (1945) 391-409. 5.3— Teoria generale <strong>de</strong>l diritto. 3 a ed. emendata ed ampiata. Roma 1951.XX, 432 p. 2.2— Discorsi intorno al Diritto. Vol. II. Padova 1953. X, 290 p. 2.4.1, 4.5— Discorsi intorno al Diritto. Vol. III. Padova 1961. XI, 353 p. 2.4.1,10.3.3— v e Scritti giuridici in onore di Francesco CarneluttiCarnes, John R.: «Why Should I Obey the Law?» In: Eth 71 (1960/61)14-26. 3Carreras y Artau, Joaquin: Antece<strong>de</strong>ntes <strong>de</strong> la doctrina juridico-internacional<strong>de</strong> Vitoria y Suärez en la filosofia espanola <strong>de</strong>l siglo XV. In:RevF 7 (1948) 737-746. 6.6Carriere, Joseph: De contractibus. 3 vol. Paris 1884. 2.4.1Carrillo, Rafael: Ambiente axiolögico <strong>de</strong> la teoria pura <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho.(Biblioteca filosöfica). Bogota 1947. 92 p. 2.3,10.1Carro, Venancio D., OF: Domingo <strong>de</strong> Soto y su doctrina juridica. Estudioteolögico-juridico e histörico. Precedida <strong>de</strong> una introducciön biogräfica<strong>de</strong>l R. P. Vicente Beiträn <strong>de</strong> Heredia, OP. (Biblioteca <strong>de</strong> teölogosespanoles 12). Salamanca 2 1944. 543 p. 10.3.1— Los fundamentos teolögico-juridicos <strong>de</strong> las doctrinas <strong>de</strong> Vitoria. In:CT 72 (1947) 95-122. [a] 1, 10.3.1— Vitoria y los <strong>de</strong>rechos <strong>de</strong>l hombre. In: AAFV 7 (1947) 141-148. [b]6.2.2— Los <strong>de</strong>rechos <strong>de</strong>l hombre <strong>de</strong> caräcter espiritual, segün Vitoria y losteölogos salmantinos. In: AAFV 9(1948/49)69-97. 6.2.2— La Teologia y los Teölogos-Juristas Espanoles ante la conquista <strong>de</strong>America. (Biblioteca <strong>de</strong> teölogos espanoles 18). Salamanca 2 1951.710 p. 10.3.1Casares, Tomas D.: La justicia y el <strong>de</strong>recho. Buenos Aires 2 1945. 5.2Cassirer, Ernst: Natur- und Völkerrecht im Lichte <strong>de</strong>r Geschichte und <strong>de</strong>rsystematischen Philosophie. Berlin 1919. IX, 316 S. 10.3.1, 6.6Casso Romero, Ignacio <strong>de</strong>: El <strong>de</strong>recho y su dinämica. Discurso leido en elacto <strong>de</strong> su recepciön como Aca<strong>de</strong>mico <strong>de</strong> nümero el dia 27 <strong>de</strong> noviembre<strong>de</strong> 1949 (Real Aca<strong>de</strong>mia <strong>de</strong> Ciencias Morales y Politicas). Madrid 1949.92 p.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 281Castan Tobefias, Jose: Las diversas escuelas juridicas y el concepto <strong>de</strong>i<strong>de</strong>recho. Madrid 1947. 132 p. [a] 3— La nociön <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho a traves <strong>de</strong> los sistemas filosöfico-juridicos tradicionalesy mo<strong>de</strong>rnos. Discurso leido en la solemne apertura <strong>de</strong> losTribunales, celebrada el 15 <strong>de</strong> septiembre <strong>de</strong> 1947. Madrid 1947. 154 p.[b] 1— El <strong>de</strong>recho y sus rasgos en el pensamiento espanol, cläsico y mo<strong>de</strong>rno,populär y erudito. Madrid 1950. 126 p. [a] 1, 3— La equidad y sus tipos histöricos en la cultura occi<strong>de</strong>ntal europea.Discurso leido en el acto <strong>de</strong> su recepciön como Aca<strong>de</strong>mico <strong>de</strong> nümero,y contestaciön <strong>de</strong>i Aca<strong>de</strong>mico <strong>de</strong> nümero Excmo Sr. D. Eloy MonteroGutierrez. Sesiön <strong>de</strong>i dia 4 <strong>de</strong> Junio <strong>de</strong> 1950 (Real Aca<strong>de</strong>mia <strong>de</strong> CienciasMorales y Politicas). Madrid 1950. 95 p. [b] 5.2— La i<strong>de</strong>a <strong>de</strong> equidad y su relaciön con otras i<strong>de</strong>as, morales y juridicasafines. Madrid 1950. 112 p. [c] 10.3.2, 5.2Castberg, Fre<strong>de</strong>: Problems of Legal Philosophy. London 2 1958. 120 p.2.4.1Castelein, A., SJ: Droit naturel. Devoir religieux. Droit individuel. -Droit social. Droit domestique. - Droit civil et politique. Droit international.Paris, Namur, Fribourg en Brisgau 1903. 965 p. 2.4.2, 10.3.2Castiglia, Tommaso Antonio: Studi sulla realtä giuridica. In: RIFD 34(1957) 336-365, 544-578. 2.1Castignone, Silvana: La dottrina <strong>de</strong>lla giustizia in David Hume. In: RIFD37 (i960) 457-495. 5.2Castro Prieto, J.: El <strong>de</strong>recho consuetudinario en Suarez. Su doctrina einflujo. Estudio histörico-juridico-comparativo. In: REDC 4(1949)65-120. 4.4Cathrein, Victor, SJ: Die Aufgaben <strong>de</strong>r Staatsgewalt und ihre Grenzen.Eine staatsrechtliche Abhandlung. (Ergänzungsheft <strong>de</strong>r Stimmen ausMaria Laach 21). Freiburg 1883. 6.4— Die Grundbegriffe <strong>de</strong>s Strafrechts. Eine rechtsphilosophische Studie.Freiburg i. Br. 1905. VIII, 172 S. 7.1— Recht, Naturrecht und positives Recht. Eine kritische Untersuchung<strong>de</strong>r Grundbegriffe <strong>de</strong>r Rechtsordnung. Zweite, beträchtlich vermehrteAufl. Freiburg i. Br. 1909. VII, 327 S. 3,10.3.3— Ist Hugo Grotius <strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Naturrechts? In: ARWP 4 (1910/11)387-394. 10.3.1— Filosofia morale. 2 vol. Prima versione italiana, sulla 5a edizione te<strong>de</strong>sca,a cura <strong>de</strong>i can. Enrico Tommasi. Firenze 1913-1920. 2.4.2— Die Grundlagen <strong>de</strong>s Völkerrechts. In: ARWP 10(1916/17)1-14. 6.6— Naturrechtliche Strömungen in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie <strong>de</strong>r Gegenwart.In: ARWP 16 (1922/23) 54-67. 10.3.1— Moralphilosophie. Eine wissenschaftliche Darlegung <strong>de</strong>r sittlichen,einschließlich <strong>de</strong>r rechtlichen Ordnung. 2 B<strong>de</strong>. 6., neu durchgearbeiteteAufl. Leipzig 1924. XVI, 638 / XII, 798 S. 2.4.2— Philosophia moralis in usum scholarum. Editio vicesima quam curavitP. Ioannes B. Schuster. Friburgi Brisg. 1955. XIX, 528 p. 2.4.2


282 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Madrid '1958. 288 p. 10.3.3Cattaneo, Mario A.: L'ultima fase <strong>de</strong>l pensiero di Gustav Radbruch: Dalrelativismo al giusnaturalismo. In: RF 50 (1959) 61-80. 10.3.1Cauchy, V.: A <strong>de</strong>fense of Natural Ethics. In: PACPA 29 (1955) 206-218.10.3.3Cavagnari, Antonio: Corso mo<strong>de</strong>rno di filosofia <strong>de</strong>l diritto. 2 vol. Padova1882. 2.4.2Cesarini-Sforza, Widar: II concetto <strong>de</strong>l diritto e la giurispru<strong>de</strong>nza integrale.Roma, Milano, Napoli 1913. VII, 217 p. 3— Lezioni di teoria generale <strong>de</strong>l diritto. Struttura <strong>de</strong>l fenomeno giuridico;l'autoritä sociale; le persone. Padova 1929. VI, 245 p. 2.2, 2.4.1— «Jus» e «directum». Note sull'origine storica <strong>de</strong>ll'i<strong>de</strong>a di diritto.Bologna 1930. 90 p. 3— La crisi <strong>de</strong>lle fonti. In: AGFS 115 (1936) 18-43. 4.1— Guida allo studio <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Roma 2 1946. 177 p. 2.4.2— Corso di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Roma 1947. 133 p. 2.4.2— I<strong>de</strong>e e problemi di filosofia giuridica. Milano 1956. 341 p. 2.4.1— Filosofia <strong>de</strong>l diritto. Milano 3 1958. 187 p. 2.4.2— Regola, norma e struttura sociale. In: RIFD 36 (1959) 673-681. 3— La relativite <strong>de</strong>s concepts juridiques. In:Limpens,Rapports generaux...,1960, 185-191. [a] 3— Regel, Norm und soziale Struktur. In: ARSP Beiheft 38, N. F. 1 (1960)75-84. [b] 5.1Chalk, Alfred F.: Natural Law and the Rise of Economic Individualismin England. In: JPolE 59(1951)332-347. 10.3.1Chälons, Werner: Leben und Recht. Wiesba<strong>de</strong>n 1956. 120 S. 5.1Chan Nay Chow: La Philosophie du Droit international en France <strong>de</strong>puisle XVI" siecle. Paris 1940. 167 p. 6.6Charmont, Joseph: La Renaissance du droit naturel. Paris 2 1927. 223 p.10.3.3Checchini, Aldo: Storia <strong>de</strong>lla giurispru<strong>de</strong>nza e interpretazione <strong>de</strong>lla legge.In: AGFS 90 (1923) 167-230. 4.5Chenot, Bernard: L'existentialisme et le droit. In: RFSP 3 (1953) 57-68.10.3.3Chloros, A. G.: Le influenze <strong>de</strong>l diritto naturale sulla scuola sociologica.Traduzione di Fulvio Tortora. In: RIFD 33 (1956) 740-757. 10.3.1— Une Interpretation <strong>de</strong> la nature et <strong>de</strong> la fonction <strong>de</strong> la philosophie juridiquemo<strong>de</strong>rne. In: APD 3 (1957) 169-204. 2.4.1Chretien, P.: De justitia. Metz 1947. 328 p. 2.4.2Chroust, Anton-Hermann: Hugo Grotius and the Scholastic Natural LawTradition. In: NS 17 (1943) 101-133. 10.3.1— Law and Morals. In: BULR 25 (1945) 348-368. 5.3— The Philosophy of Law from St. Augustine to St. Thomas Aquinas.In: NS 20(1946)26-71. [a] 1— The Function of Law and Justice in the Ancient World and the MiddleAges. In: JHI 7 (1946) 298-320. [b] 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 283— The Philosophy of Law of the Epicureans. In: Thom 16 (1953) 82-117,217-267. 1— The Meaning of Law in a Mo<strong>de</strong>rn Democratic Society. In: ARSP 43(1957) 321-341. 3— Some Aphoristic Reflections on Natural Law. In: Naturordnung...,1961,75-81. 10.3.3Ciarletta, Nicola: Alternativefra tecnicismo e giusnaturalismo. In: RIFD28(1951)424-427. 10.3.2Cicala, Francesco Bernardino: Filosofia e Diritto. 12 vol. Cittä di Castello1923-1927. 2.4.2— Corso di lezioni di Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Firenze 2 1932. 2.4.2— II rapporto giuridico. Milano 1959. XII, 632 p. 2.4.1, 6.2.1Cimbali, Giuseppe: Ragione e libertä. Nuovi saggi di filosofia sociale egiuridica. Torino 1912, Roma 2 1915. 2.4.2Claproths, D. Job. Christian: Grundriß <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Natur. Göttingen1749. 208 S. 10.3.2Clementinus a Vlissingen, OFMCap.: De evolutione <strong>de</strong>finitionis iurisgentium. Studium historico-iuridicum <strong>de</strong> doctrina iuris gentium apudAuetores Classicos Saec. XVI-XVIII. Romae 1940. 189 p. [Bibliographia]6.6,10.3.1Cogliolo, Pietro: Filosofia <strong>de</strong>i diritto privato. Firenze 1888. 6.2.1Cohen, Felix S.: Ethical Systems and Legal I<strong>de</strong>als. An essay on thefoundations of legal criticism. (Great Seal Books). Ithaca 1959.303 p.5.3— The Legal Conscience. Selected Papers of Felix S. Cohen. New Häven1960. 2.4.1Cohen, Hermann: System <strong>de</strong>r Philosophie. II: Ethik <strong>de</strong>s reinen Willens.Berlin 3 1921. XXIV, 672 S. 2.4.1Cohen, Jonathan - Hart, H. L. A.: Theory and <strong>de</strong>finition in jurispru<strong>de</strong>nce.In: PAS Suppl. Vol. 29 (1955) 213-264. 2.4.1Cohen, Morris R.: Law and the Social Or<strong>de</strong>r. Essays in Legal Philosophy.New York 1947. 403 p. 2.4.1— Reason and Law. Studies in Juristic Philosophy. Glencoe/Ill. 1950.211 p. 2.4.1, 7.2Cohen, Morris R. - Cohen, Felix S.: Readings in Jurispru<strong>de</strong>nce and LegalPhilosophy. New York 1951. 944 p. 2.1, 2.4.1Cohn, Georg: Existenzialismus und Rechtswissenschaft. Basel 1955. 191 S.10.3.3Coing, Helmut: Die obersten Grundsätze <strong>de</strong>s Rechts. Ein Versuch zurNeubegründung <strong>de</strong>s Naturrechts. (Schriften <strong>de</strong>r süd<strong>de</strong>utschen Juristenzeitung4). Hei<strong>de</strong>lberg 1947. 155 S. [a] 10.3.3— Zur Frage <strong>de</strong>r strafrechtlichen Haftung <strong>de</strong>r Richter für die Anwendungnaturrechtswidriger Gesetze. In: SJ 2 (1947) Sp. 61-64. [b] 7.1,4.5— Das Grundrecht <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r strafrechtliche Sch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>rMenschlichkeit und das Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts.In: SJ 2 (1947) Sp. 641-646. [c] 6.2.2— Neue Strömungen in <strong>de</strong>r nordamerikanischen Rechtsphilosophie. In:ARSP 38 (1949/50) 536-576. 1


284 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Grundzüge <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. (Lehrbücher und Grundrisse <strong>de</strong>rRechtswissenschaft 19). Berlin 1950. XI, 302 S. 2.4.2, 10.3.3— Geschichte und Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Systemgedankens in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.(Frankfurter Universitätsre<strong>de</strong>n 17). Frankfurt a. M. 1956. 52 S.2.2— Die juristischen Auslegungsmetho<strong>de</strong>n und die Lehren <strong>de</strong>r allgemeinenHermeneutik. (Arbeitsgemeinschaft für Forschung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen,Geisteswissenschaften 84). Köln, Opla<strong>de</strong>n 1959. 36 S.4.5— Ehrensch<strong>utz</strong> und Presserecht. Vortrag. (Juristische StudiengesellschaftKarlsruhe, Schriftenreihe 43). Karlsruhe 1960. 29 S. [a] 6.2.2— Bemerkungen zum Problem <strong>de</strong>r sogenannten Willensfreiheit und ihrerrechtlichen Be<strong>de</strong>utung im Lichte einiger neuerer philosophischerLehren. In: Philosophie und Recht, 1960, 3-11. [b] 7.2— Grundform <strong>de</strong>s Rechts. In: U 15 (1960) 249-259. [c] 3Coing, Helmut - Lawson, Fre<strong>de</strong>rick H. - Grönfors, Kurt: Das subjektiveRecht und <strong>de</strong>r Rechtssch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>r Persönlichkeit. (Arbeiten zur Rechtsvergleichung5). Frankfurt a. M., Berlin 1959. 53 S. 6.1Colliard, Clau<strong>de</strong> Albert: Libertes publiques. Paris 1959. 534 p. 6.2.2Collins, /..- Aquinas and Law. Law a Function of Reason. In: ITQ 18(1951)220-237. 10.3.3Composta, Dario, SDB: II diritto naturale inGraziano. In: StudiaGratiana,vol. II. Bologna 1954. 151-210. 10.3.1— La « moralis facultas » nella filosofia giuridica <strong>de</strong> F. Suärez. (PontificiumAthenaeum Salesianum, Facultas Philosophiae, Theses ad Lauream 43).Torino 1957. 59 p. 6.2.1— Prospetti e limiti <strong>de</strong>ll'aconoscibilita <strong>de</strong>l diritto naturale. In: Sal 20(1958) 72-86. 10.3.2Comte, Auguste: Discours sur l'ensemble du Positivisme. Paris 1844.X, 486 p. 10.2— General view of positivism. Translated from the French by J.H.Bridges.Stanford/Calif. 1953. 444 p. 10.2Comunicazioni presentate al Convegno di Filosofia <strong>de</strong>l diritto tenutoa Roma, 3-4 ottobre 1953. In: RIFD 31 (1954) 1-140. 2.4.1Concina, Nicola: Iuris naturalis et gentium doctrina metaphysice asserta.Venezia 1732. 10.3.3— De originibus et fundamentis Iuris naturalis et gentium. Padova 1734.10.3.3Condorelli, Oratio: Lezioni di filosofia <strong>de</strong>l diritto. (Universita di Catania,Anno acca<strong>de</strong>mico 1951-1952). Catania 1954. 6, 186 p. 2.4.1La Conquista <strong>de</strong> America y el <strong>de</strong>scubrimiento <strong>de</strong>l mo<strong>de</strong>rno Derechointernacional. Estudios sobre las i<strong>de</strong>as <strong>de</strong> Francisco <strong>de</strong> Vitoria porAtilio <strong>de</strong>ll'Oro Maini, Octavio N. Derisi, Enrique Gömez Arboleya,Rüben Gonzalez, Faustino J. Legön, Antonio <strong>de</strong> Luna, Samuel W. Medrano,Isidoro Ruiz Moreno y Jose Torre Revello. (Publicaciones <strong>de</strong> laFundaciön Vitoria y Suärez). Buenos Aires 1951. 112 p. 6.6


Alphabetisch geordnete Bibliographie 285Consi<strong>de</strong>rant, Victor: Theorie du droit <strong>de</strong> propriete et du droit au travail.Paris 1848. 6.2.2Constable, George W.: The False Natural Law. Professor Goble's StrawMan. In: NLF 1 (1956) 97-103. 10.3.2Constant, Jean: La protection du secret medical en droit penal compare.In: Limpens, Rapports generaux829-846. 7.1Cook, Walter Wheeler: The Logical and Legal Bases of the Conflict ofLaws. (Harvard Studies in the Conflict of Laws 5). Cambridge/Mass.1949. XX, 473 p. 4.3Cordovani, Mariane: Elementa iuris naturalis intetnationalis. Aretii 1924.63 p. 6.6Corts Glau, Jose: Filosofia <strong>de</strong>l Derecho. Madrid 1948. 295 p. 2.4.2— Principios <strong>de</strong> Derecho Natural. Madrid 2 1950. 320 p. 10.3.2— Curso <strong>de</strong> Derecho Natural. Madrid 1953. 400 p. 10.3.2— jEs la nuestra una justicia cristiana? In: AFD 2 (1954) 1-17. 5.2— Historia <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. I: Filosofia antigua y medieval. Losjuristas cläsicos espanoles. (Libros <strong>de</strong> actualidad intelectual 36). Madrid1960. 405 p. 1Cosenti, Fr.: Filosofia <strong>de</strong>l diritto: nozioni ad uso <strong>de</strong>gli stu<strong>de</strong>nti universitari,con una guida bibliografka allo studio <strong>de</strong>lla filosofia giuridica ed unelenco di argomenti controversi per tesi di laurea. Torino 1914. VII,611 p. 2.4.2Cossio, Carlos: Norma, Derecho y Filosofia. In: UNdC 7 (1946) 167-231.2.4.1— Panorama <strong>de</strong> la teoria egolögica <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. In: RFDCS 4(1949)57-103. 2.4.1— Las posibilida<strong>de</strong>s <strong>de</strong> la lögica juridica segün la lögica <strong>de</strong> Husserl. In:RFDCS 6 (1951) 203-241. 2.4.1— Panorama <strong>de</strong>r egologischen Rechtslehre. Aus <strong>de</strong>m Spanischen übersetztvon Otto E. Langfel<strong>de</strong>r. In: ARSP 40 (1952/53) 161-215. 2.4.1— Los valores juridicos. In: AFD 4 (1956) 27-91. 2.4.1Costa, F.: Trattato di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Milano 1947. 194 p. 2.4.1Coste-Floret, Alfred: Les problemes fondamentaux du droit. Paris 1946.208 p. 2.4.1Cotta, Sergio: Le basi storicistiche <strong>de</strong>lla concezione <strong>de</strong>l diritto di RoscoePound. In: RIFD 29 (1952) 51-67. 1— Gaetano Filangieri e il problema <strong>de</strong>lla legge. Torino 1954. 183 p. 1— II concetto di legge nella Summa Theologiae di S. Tommaso d'Aquino.Torino 1955. 167 p. 4.3, 10.3.3— Droit et justice dans le De libero arbitrio <strong>de</strong> Saint Augustin. In: ARSP 47(1961) 159-172. 1Cowan, Thomas A.: Experiments! Jurispru<strong>de</strong>nce and the « Pure Theory ofLaw». In: PPR 11 (1950/51) 164-177. 2.2— Le istanze di sicurezza sociale e la Filosofia <strong>de</strong>l diritto. Trad. di AlessandroGiuliani. In: RIFD 31 (1954)629-643. 2.4.1— Reflections on Experimental Jurispru<strong>de</strong>nce. In: ARSP 44(1958)465-474. 2.2


286 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Experimental Jurispru<strong>de</strong>nce. Science, Morality, Law. In: ARSP Beiheft38, N. F. 1 (1960)57-74. 5.3Craig, Robert Morris: The Natural Or<strong>de</strong>r for Human Existence. KansasCity 1956. 110 p. 6.2.2Cranz, F. Edward: An Essay on the Development of Luther's Thought onJustice, Law, and Society. Cambridge/Mass. 1959. XVIII, 197 p. 1Creegan, Robert F.: Natural Law. In: JP 43 (1946) 124-132. 10.3.3Crisafulli, Ve^io: Per la <strong>de</strong>terminazione <strong>de</strong>i concetto <strong>de</strong>i princip! generali<strong>de</strong>i diritto. In: RIFD 21 (1941) 41-63, 157-181, 230-264. 5.1Croce, Bene<strong>de</strong>tto: Filosofia come scienza <strong>de</strong>llo spirito. Vol. III: Filosofia<strong>de</strong>lla pratica. Economica ed etica. Bari 1909. XIX, 417 p. 2.4.1— Riduzione <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto alla filosofia <strong>de</strong>U'economia. Memoriaacca<strong>de</strong>mica <strong>de</strong>i 1907. Ristampata con aggiunte e preceduta da un'introduzionedi A<strong>de</strong>lchi Attisari. Napoli 1926. XXXII, 94 p. 2.4.1— Libertä e Giustizia. Revisione di due concetti filosofici. Bari 1944. 68 p.5.2Crowe, Michael B., MA: St. Thomas and the Natural Law. In: IER 76(1951)293-305. [a] 10.3.3— The Natural Law Before St. Thomas. In: IER 76 (1951) 193-204. [b]10.3.1Cruet, Jean: La vie du droit et l'impuissance <strong>de</strong>s lois. (Bibliotheque <strong>de</strong>philosophie scientifique). Paris 1920. 344 p. 2.4.2Cruz Coke, E.: Sobre el <strong>de</strong>recho a la vida, a la integridad fisica, moral eintelectual <strong>de</strong>i hombre. In: Pol 2 (1950) 51-62. 6.2.2Cuevas Cancino, Francisco: La doctrina <strong>de</strong> Suarez sobre el <strong>de</strong>recho natural.Madrid 1952. 292 p. 10.3.1Curcio, Carlo: Intorno ad alcuni recenti lavori di storia <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>idiritto. In: RIFD 28 (1951) 761-766. 1Curcio, Massimo: La dichiarazione <strong>de</strong>i diritti <strong>de</strong>lle Nazioni Unite. Milano1950. 176 p. 6.2.2Curti, Eugen: Das Princip <strong>de</strong>r Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetze. (Art. 4 <strong>de</strong>rschweizerischen Bun<strong>de</strong>sverfassung). Eine staatsrechtliche Studie.St. Gallen 1888. 121 S. 6.2.3Cusimano, F. A.: La persona come fondamento <strong>de</strong>i diritto naturale. In:Teor 3 (1948) 76-91. 10.3.3Cuvillier, Armand: Sociologia y teoria <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. In: RevEP n. 86-87(1956) 5-38. 2.2— Sociologie et problemes actuels. (Coli. Problemes et controverses).Paris 1958. 198 p. 3, 10.3.3Dabin, Jean: La Philosophie <strong>de</strong> l'ordre juridique positif specialement dansles rapports <strong>de</strong> droit prive. Paris 1929. VIII, 791 p. 6.2.1— Le droit subjectif. Paris 1952. 313 p. 3, 6.2.1— Theorie generale du droit. Deuxieme edition revue et corrigee. Bruxelles1953. 325 p. 2.2D'Acquisto, Bene<strong>de</strong>tto: Corso di diritto naturale o filosofia <strong>de</strong>i diritto.Palermo 1852. 10.3.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 287D'Addio, Mario: L'i<strong>de</strong>a <strong>de</strong>l contratto sociale dai sofisti alla riforma e il« De Principatu» di Mario Salamonto. Milano 1954. XXIX, 556 p. 1, 6.4D'Aguanno, Giuseppe: La genesi e l'evoluzione <strong>de</strong>l diritto civile secondo lerisultanze <strong>de</strong>lle scienze antropologiche e storico-sociali. Con introduzionedi G. P. Chironi. Torino 1890. 595 p. 2.4.1— Die Grundlagen <strong>de</strong>s Rechts und die rechtsphilosophischen Systeme.In: ARWP 1 (1907/08)25-35. 3Dahm, Georg: Der Metho<strong>de</strong>nstreit in <strong>de</strong>r heutigen Rechtswissenschaft. In:ZStR 57 (1938) 225-294. 4.5— Zur Problematik <strong>de</strong>s Völkerstrafrechts. (Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Institutsfür Internationales Recht an <strong>de</strong>r Universität Kiel 37). Göttingen1956. 86 S. 7.1— Die Stellung <strong>de</strong>s Menschen im Völkerrecht unserer Zeit. (Recht undStaat in Geschichte und Gegenwart 238). Tübingen 1961. 40 S. 6.6,6.2.2Dahn, Felix: Die Vernunft im Recht. Grundlage <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Berlin 1879. XII, 220 S. 2.4.1— Rechtsphilosophische Studien. Berlin 1883. VII, 310 S. 2.4.1Dahrendorf, Ralf: Reflexionen über Freiheit und Gleichheit. In: HJWG 4(1959) 56-81. 6.2.2Dallari, Gitta: Dei nuovi fondamenti <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Mo<strong>de</strong>na1896. 2.4.2,10.2— II nuovo contrattualismo nella filosofia sociale e giuridica. (Studi senesi).Torino 1911. 489 p. 10.2— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Torino 1941. 2.4.2,10.2Dallmayr, Winfried R.: Integrierung und Differenzierung in <strong>de</strong>r nord- undsüdamerikanischen Rechtslehre. In: ARSP 43(1957)399-417. 1Damien, Andre: Deca<strong>de</strong>nce <strong>de</strong>s gens <strong>de</strong> Justice. In: Justice et Justiciables,3-10. 4.5Danz, Erich: Rechtssprechung nach <strong>de</strong>r Volksanschauung und nach <strong>de</strong>mGesetz. Ein Beitrag zur Lehre vom Gewohnheitsrecht und zur Gesetzesauslegung.In: IJDbR 18 (1909) 1-80. 4.5, 4.4Darbellay, Jean: La regle juridique. Son fon<strong>de</strong>ment moral et social. Saint-Maurice 1945. 317 p. 2.4.1— Le droit naturel et le droit positif <strong>de</strong> la societe politique. In: RT 46(1946) 540-571. 10.3.3— L'action du Pouvoir sur Devolution du droit. In: ZsR, N. F. 74, 1(1955) 117-148. 4.2— La liberte religieuse. Difficulte <strong>de</strong> sa reconnaissance. Son instaurationdans notre temps. In: Cs 12 (1957) 465-473. 6.2.2Darjes, Joachim Georg: Institutiones jurispru<strong>de</strong>ntiae universalis. Jena 1745.2.4.2Darmstaedter, Friedrich: Der Ursprung <strong>de</strong>s Rechts auf Grund <strong>de</strong>r Rechtslehre<strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen I<strong>de</strong>alismus. In: ARWP 18 (1924/25) 377-413. 3— Recht und Rechtsordnung. Ein Beitrag zur Lehre vom Willen <strong>de</strong>sGesetzgebers. (Beiheft Nr. 18 für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r InternationalenVereinigung für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie). Berlin-Grunewald1925. 111,218 S. 5.1, 5.3


288 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Angelsächsische Rechtsphilosophie 1938-1945. In: ARSP 38 (1949/50)76-97. 1— Das Recht als Aufgabe <strong>de</strong>r Juristen. In: ZStW 106 (1950) 671-699. 2.4.1— Die Rechtsnorm. In: SG 6 (1953) 45-53. 3— Das Naturrecht als juristisches Schichtenproblem. In: SG 9 (1956)273-282. 10.3.2Davitt, Thomas E., SJ: The Nature of Law. St. Louis 1951. 274 p. 3— The Elements of Law. Boston 1959. XXI, 370 p. 3,10.3.3Davy, Georges: Le Droit, Pi<strong>de</strong>alisme et l'experience. Paris 1922. VIII,168 p. 3— Le probleme <strong>de</strong> l'obligation chez Duguit et chez Kelsen. In: APDSJ 3,1-2 (1933) 7-36. 3<strong>de</strong> Asis, Agustin: Notas sobre el sentido actual <strong>de</strong> la Filosofia <strong>de</strong>i Derecho.In: AFD 4(1956) 311-336. 2.4.1— Sobre la problemätica <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho natural. In: AFD (1958/59) 111-155.10.3.2Defroidmont, Jean: La Science du Droit positif. Paris 1933. 376 p. 4.3De Giorgi, Alessandro: Riflessioni sopra alcune questioni riguardanti ildiritto naturale e sociale. Parma 1836. 10.3.2Degni, Francesco: L'interpretazione <strong>de</strong>lla legge. Napoli 1909. 4.5Dehn, G. - Wolf, E.: Gottesrecht und Menschenrecht. Predigt und Vortraggelegentlich <strong>de</strong>r « Tage <strong>de</strong>r Besinnung für Juristen » vom 23. bis25. Januar 1953 im « Haus <strong>de</strong>r Begegnung », Mühlheim (Ruhr). (TheologischeExistenz heute 42). München 1954. 35 S. 10.3.3Dekkers, R.: La fiction juridique. Paris 1935. 2.4.1Deklaration <strong>de</strong>r Menschenrechte <strong>de</strong>r Vereinten Nationen vom10.12.1948. Mit Übersetzung <strong>de</strong>r ausländischen Texte von Karl-HeinzSonnewald. (Dokumente, Herausgegeben von <strong>de</strong>r Forschungsstelle fürVölkerrecht und ausländisches öffentliches Recht <strong>de</strong>r Universität Hamburg,XVI). Frankfurt a. M., Berlin 1955. 41 S. 6.2.2<strong>de</strong> Köninck, Charles: General Standards and Particular Situations inRelation to the Natural Law. In: PACPA 24(1950)28-32; LTP 6(1950)335-338. 10.3.3<strong>de</strong> la Briere, Yves, SJ: Droit naturel et droit <strong>de</strong>s gens. Essai <strong>de</strong> Philosophiejuridique. In: AdP 12 (1936) 137-158. 6.6Del Duca, Louis: Osservazioni sulla filosofia <strong>de</strong>i diritto negli Stati Uniti.In: RIFD 30 (1953) 487-509. 1De Leone, Ugo: A proposito di una concezione marxista <strong>de</strong>i diritto. In:RIFD 25 (1948) 408-414. 10.4.1<strong>de</strong>i Estal, Gabriel: Lo juridico y lo metajuridico. In: CD 164(1952)467-512; 165 (1953) 33-101. 3Del Giudice, Vincen^p: Diritto naturale e diritto positive In: DEcc 61(1950) 318-326. 10.3.2Delhaye, Philippe : Le droit naturel. Recherches historiques et doctrinales.In: AC1 69 (1959) 617-625, 681-685; 70(1960)33-39, 97-102, 145-153,226-228. 10.3.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 289— Permanence du droit naturel. (Analecta mediaevalia Namurcensia 10).Louvain, Lille 1961. 156 p. 10.3.2, 10.3.3Delos, J. T.: Le point <strong>de</strong> rencontre du Sociologue et du Juriste dans laTheorie mo<strong>de</strong>rne du Droit. In: VInt 2, 4 (1929) 136-153. 2.4.1— La Theorie <strong>de</strong> l'Institution. La Solution realiste du Probleme <strong>de</strong> laPersonnalite morale et le Droit ä fon<strong>de</strong>ment objectif. In: APDSJ 1(1931) 97-153. 6.3— Le probleme <strong>de</strong>s rapports du droit et <strong>de</strong> la morale. In: APDSJ 3, 1-2(1933) 84-111. 5.3— Les caracteres essentiels <strong>de</strong> la regle <strong>de</strong> Droit positif en comparaison avecles autres regles <strong>de</strong> la vie sociale et les lois <strong>de</strong> la realite. In: AdllPS 2(1936) 198-219. 3— Heurts et courants d'i<strong>de</strong>es dans le Domaine du Droit. In: VInt 50, 2(1937) 207-228. 2.4.1— Les buts du droit: Bien commun, securite, justice. In: AdllPS 3 (1938)29-47. fa] 3— Du Heurt ä l'Harmonie <strong>de</strong>s Droits. In: APDSJ 8, 1-2 (1938) 270-275.[b] 2.4.1— La sociologie <strong>de</strong> S. Thomas et le fon<strong>de</strong>ment du droit international.In: Ang 22(1945)3-16. 6.6De Luca, Pietro, OP: II rapporto giuridico. In: Ang 37 (1960) 80-86.[a]3— Discussioni e indagini sulla natura <strong>de</strong>l rapporto giuridico. In: RIFD37 (1960) 708-749. [b] 3Del Vecchio, Giorgio: I presupposti filosofici <strong>de</strong>lla nozione <strong>de</strong>l diritto.Bologna 1905. 3— II concetto <strong>de</strong>l diritto. Bologna 2 1912. 3— Sui principi generali <strong>de</strong>l diritto. Mo<strong>de</strong>na 1921. 82 p. 5.1,4.5— II concetto <strong>de</strong>lla natura e il principio <strong>de</strong>l diritto. Bologna 2 1922. 3— Lehrbuch <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. 2., neubearb. <strong>de</strong>utsche Aufl., übersetztund mit einer Einführung versehen von F. Darmstaedter. Basel,Stuttgart 1951. 640 S. 2.4.2— Philosophie du droit. Traduction <strong>de</strong> J. Alexis d'Aynac. Preface <strong>de</strong>Georges Ripert. Paris 1952. 464 p. [a] 2.4.2— Essenza <strong>de</strong>l diritto naturale. In: RIFD 29 (1952) 18-24. [b] 10.3.3— Diritto ed economia. Roma 2 1954. [a] 2.4.1— La veritä nella morale e nel diritto. (Cultura 10). Roma 3 1954.80 p. [b] 5.3— General Principles of Law. Translated by Felix Forte. Introduction byRoscoe Pound. Boston/Mass. 1956. XI, X, 111 p. 2.4.1, 10.3.3— Persona, estado y <strong>de</strong>recho. Prölogo <strong>de</strong> Manuel Fraga Iribarne. (ColeccionCivitas). Madrid 1957. XXXV, 582 p. [a] 2.4.1— Mutabilite et eternite du Droit. In: APD 3 (1957) 137-151. [b] 10.3.3— Storia <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. 2a ed. riveduta. Milano 1958. VIII,200 p. [a] 1— Studi sul diritto. Vol. I-II. (Pubblicazioni <strong>de</strong>lla Facoltä di Giurispru<strong>de</strong>nza<strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 5-6). Milano 1958.VII, 346 / 276 p. [b]2.4.1, 5.3, 10.3.3


290 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Presupposti, concetto e principio <strong>de</strong>i diritto (Trilogia). (Pubblicazioni<strong>de</strong>lla Facoltä di Giurispru<strong>de</strong>nza <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 7). Milano 1959.IV, 343 p. 3— Filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. 7 a ediciön, corregida y aumentada. Revisada porLuis Legaz y Lacambra. Barcelona i960. L, 537 p. [a] 2.4.2— Les bases du droit compare et les principes generaux du droit. In:RIDC 12 (1960) 493-499. [b] 2.4.1— Verso un diritto mondiale. In: RIFD 37 (1960) 395-398. [c] 6.6— Le basi <strong>de</strong>i diritto comparato e i principi generali <strong>de</strong>i diritto. In: RIFD37 (1960) 700-707. [d] 2.4.1— Grozio e lafondazione <strong>de</strong>i diritto internazionale. In: T 7 (1960) 109-114.[e] 1,6.6— Filosofia <strong>de</strong>i Diritto in compendio. In: RIFD 37 (1960) 525-552. [f]2.4.1— Uberblick über die verschie<strong>de</strong>nen Richtungen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie inneuerer Zeit. In: ARSP 47 (1961) 203-212. [a] 1— La giustizia. (Cultura 2). Roma «1961. X, 250 p. [b] 2.4.2—- Lezioni di Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Milano "1961. [c] 2.4.2— Bibliographia: v Orecchia (1941), Vidal (1951a)Demelius, G.: Die Rechtsfiktion in ihrer geschichtlichen und dogmatischenBe<strong>de</strong>utung. Weimar 1858. 2.4.1De Montemayor, Giulio: Storia <strong>de</strong>i Diritto naturale. Palermo 1911.XII, 901 p. 10.3.1Deonna, Raymond: Le droit au travail. (Etu<strong>de</strong>s d'economie et <strong>de</strong> politiquesuisses 15). Zürich, Geneve 1943. 12 p. 6.2.2De Page, Henri: L'i<strong>de</strong>e <strong>de</strong> droit naturel. Bruxelles 1936. 30 p. 10.3.2— Droit naturel et positivisme juridique. Bruxelles 1939. 10.3.2, 10.2— Le probleme <strong>de</strong> la metho<strong>de</strong> dans la recherche <strong>de</strong>s fon<strong>de</strong>ments du droit.In: RUB 1 (1948/49) 436-459. 5.1De Ruvo, Vincemp: La filosofia <strong>de</strong>i diritto <strong>de</strong> E.Kant. Padova 1961.172 p. 1De Simone, Ludovico: La giustizia secondo San Tommaso. Saggio sulla58 a questione <strong>de</strong>lla « Somma teologica». Napoli 1941. 51 p. 3, 5.2Desqueyrat, A.: LTnstitution, le Droit objectif et la technique positive.Paris 1934. 400 p. 2.2— L'institution. Sa nature, ses especes, les problemes qu'elle pose. In:AdP 12(1936)65-115. 6.3<strong>de</strong> Stefano, R.: II problema <strong>de</strong>i diritto non naturale. Milano 1955. 271 p.10.3.2Deynet, Karl August: Die Rechtsstellung <strong>de</strong>s nasciturus und <strong>de</strong>r nochnicht erzeugten Person im <strong>de</strong>utschen, französischen, englischen undschottischen bürgerlichen Recht. (Schriftenreihe <strong>de</strong>r WissenschaftlichenGesellschaft für Personenstandswesen und verwandte Gebiete,N. F. 2). Frankfurt a. M., Berlin 1960. 198 S. 6.2.1Dibelius, Otto: Vom ewigen Recht. Berlin-Spandau 1950. 10.3.3Di Carlo, Eugenio: II diritto naturale nell'attuale fase <strong>de</strong>i pensiero italiano.Perugia 1932. 10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 291— La filosofia giuridica e politica di S. Tommaso d'Aquino. Palermo 1946.175 p. 1,10.3.3— Attualitä <strong>de</strong>lla dottrina giuridica e politica di S. Tommaso. Agrigento1952. 25 p. 2.4.1— Filosofia <strong>de</strong>l diritto. Palermo 3 1953. 168 p. [a] 2.4.2— II concetto di giustizia in Voltaire e in Rosmini. In: Scritti di sociologiae politica in onore di Luigi Sturzo, II. Bologna 1953. 101-114. [b] 1Dichiarazione Universale <strong>de</strong>i Diritti <strong>de</strong>lFUomo. Convenzione per laproscrizione <strong>de</strong>l genocidio. Con uno studio introduttivo <strong>de</strong>l Prof.Giuseppe Capograssi sulla dichiarazione universale <strong>de</strong>i diritti <strong>de</strong>ll'uomoe il suo significato. (Pubblicazioni <strong>de</strong>lla Societä Italiana per l'OrganizzazioneInternazionale, Documenti II). Padova 1950. 51 p. 6.2.2Dickinson, John: La coutume, la reconciliation volontaire <strong>de</strong>s interets etle Droit. In: AdllPS 2 (1936) 103-123. 5.4Di Cupis, Adriano: I diritti <strong>de</strong>lla personalitä. Milano 1950. 297 p. 6.2.1Dietze, Gottfried: Über Formulierung <strong>de</strong>r Menschenrechte. Berlin 1956.178 S. [Bibliographia 168-173] [a] 6.2.2— Natural Law in the Mo<strong>de</strong>rn European Constitutions. In: NLF 1 (1956)73-91. [b] 10.3.1Dietze, Hans-Helmut: Naturrecht in <strong>de</strong>r Gegenwart. Bonn 1936. XV, 323 S.10.3.3Diez-Alegria, Jose Maria: Juricidad y eticidad. In: Pen 6 (1950) 91-94. 3— El <strong>de</strong>sarrollo <strong>de</strong> la doctrina <strong>de</strong> la ley natural en Luis <strong>de</strong> Molina y en losMaestros <strong>de</strong> la Universidad <strong>de</strong> Evora <strong>de</strong> 1565 a 1591. Barcelona 1951.285 p. [a] 10.3.1— El problema <strong>de</strong>l fundamento ontolögico <strong>de</strong> la obligaciön en la obra <strong>de</strong>«Iustitia» <strong>de</strong> Luis <strong>de</strong> Molina (1593-1600). In: Pen 7(1951)203-222.[b]l— Deber moral y vali<strong>de</strong>z juridica. In: Pen 8 (1952) 313-323. 3— Etica, <strong>de</strong>recho e historia. El tema iusnaturalista en la problematicacontemporänea. (Sapientia 1). Madrid 1953. 225 p. 10.3.3— I Que piensa Molina sobre el fundamento <strong>de</strong> la obligatoriedad <strong>de</strong> la leynatural? In: Pen 10 (1954) 189-195. 10.3.1— Erich Fechners Rechtsphilosophie. In: ARSP 44 (1958) 223-232. [a] 2.4.1— La forma en la vida moral y juridica. In: Pen 14 (1958) 29-44. [b] 10.3.3Di Francesco, Sebastiane: II diritto alla nascita. (Universale Studium 13).Roma 1952. 191 p. 6.2.2I Diritti <strong>de</strong>ll'uomo. Testi di vari autori, raccolti dall'UNESCO. Milano1960. 350 p. 6.2.2di Robilant, Enrico: Significato <strong>de</strong>l Diritto naturale nell'OrdinamentoCanonico. (Universitä di Torino, Memorie <strong>de</strong>llTstituto giuridico, II, 85).Torino 1954. 211 p. 10.3.3Djuvara, Mircea: Consi<strong>de</strong>rations sur la connaissance en general et sur laconnaissance juridique en particulier: la realite, la verite et le Droit.In: AdllPS 2 (1926) 83-96. 2.4.1, 5.2— Sources et normes du droit positif. In: AdllPS 1 (1934) 82-101. 4.1, 5.120


292 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Le but du droit: La justice et les faits. La justice, le bien commun, lasdcuritd juridique. In: AdUPS 3 (1938) 89-104. 3— Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Wien 1942. 5.2Dohna, Alexan<strong>de</strong>r Graf : Die Revolution als Rechtsbruch und Rechtsschöpfung.Re<strong>de</strong>. Hei<strong>de</strong>lberg 1923. 29 S. 4.2— Der Aufbau <strong>de</strong>r Verbrechenslehre. (Bonner rechtswissenschaftlicheAbhandlungen 36). Bonn 1936. 67 S. 7.2— Kernprobleme <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In: ARSP 33 (1939/40) 56-148.2.4.1— Kernprobleme <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, mit Nachwort von Erik Wolf.Bad Homburg v. d. H. 1959. 99 S. 2.4.2,10.3.3Doka, Carl: Vom Recht auf Arbeit. Eine naturrechtlich-verfassungspolitischeStudie. In: SRs 43 (1943/44) 13-22. 6.2.2Dolan, Joseph V., SJ: Natural Law and Mo<strong>de</strong>rn Jurispru<strong>de</strong>nce. In: LTP 15(1959)32-63. 10.3.1— Natural Law and the Judicial Function. In: LTP 16(1960)94-141.[a] 10.3.2— Natural Law and Legislation. In: LTP 16 (1960) 237-264. [b] 10.3.3Dombois, Hans: Naturrecht und christliche Existenz. Kassel 1952. 63 S.10.3.3— Glaube, Recht, Europa. (Glaube und Forschung 4). Gladbeck 1953.180 S. 10.3.3— Strafrecht und menschliche Existenz. In: H 46 (1953/54) 347-355. 7.1— Der Tod im Recht. In: H 48 (1956) 247-257. [a] 7.3—- - Hrsg.: Recht und Institution. Eine Fortsetzung <strong>de</strong>s Göttinger Gesprächsvon 1949 über die christliche Begründung <strong>de</strong>s Rechts. Referate- Verhandlungsbericht - Thesen. (Glaube und Fotschung 9). Witten1956. 72 S. [b] 10.3.3Donati, Benvenuto: Fondazione <strong>de</strong>lla scienza <strong>de</strong>i diritto. Parte prima di unaIntroduzione alla scienza <strong>de</strong>i diritto. Padova 1929. XI, 274 p. 2.1— Ii principio <strong>de</strong>i diritto. Padova 1933. 211 p. 3— Del diritto soggettivo e <strong>de</strong>i merito. Commento a Grozio. In: RIFD 25(1948) 28-58. 6.2.1Donius, Charles: Existentialisme, Phänomenologie et Philosophie du droit.In: APD 3 (1957) 221-231. 2.4.1Donnedieu <strong>de</strong> Vabres, Jacques: Les Valeurs philosophiques et le Droitmo<strong>de</strong>rne. In: RMM 53 (1948) 55-80. 2.4.1, 5.3Donoso, Anton: La Filosofia <strong>de</strong>i Derecho <strong>de</strong> John Dewey. In: RJUPR 29(1959) 7-38. 1Doolan, Aegidius: Or<strong>de</strong>r and Law. With a foreword byMost Rev. C. Lucey,and an introduction by Richard O'Sullivan. Westminster, Dublin 1954.XVIII, 199 p. 3Dor<strong>de</strong>tt, Alexan<strong>de</strong>r: Das Naturrecht im Co<strong>de</strong>x juris canonici. In: Naturordnung423-436. 10.3.3D'Ors y Perez Peix, Alvaro: Principios para una teoria realista <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho.In: AFD 1 (1953)301-330. 3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 293Doskocil, Walter: Das Recht auf die Heimat. Ein Versuch zu Thesen vonKarl Barth. In: ChrU 15, 4 (1961) 1-7. 6.2.2Dourado <strong>de</strong> Gusmäo, Paulo: La <strong>de</strong>finizione <strong>de</strong>l diritto. In: RIFD 27(1950) 420-430. 3— Norme, fait et droit. In: ARSP 45 (1959) 89-93. 2.2, 2.4.1Draghicesco, D.: Philosophie du Droit et droit naturel. In: APDSJ 5, 1-2(1935) 243-286. 10.3.3Drago, Giovanni: Intorno ad alcune premesse speculative <strong>de</strong>lla legge penale.In: GM 15 (1960)49-54. 4.3Dreske, Otto: Zwingli und das Naturrecht. Halle a. S. 1911. 63 S. 10.3.1Drobning, U.: Der Frie<strong>de</strong>nsgedanke in <strong>de</strong>r Naturrechtslehre <strong>de</strong>s HugoGrotius. In: AV 3 (1951) 22-43. 6.6Droetto, Antonio: Grozio e il concetto di natura come principio <strong>de</strong>l diritto.In: RIFD 25 (1948) 374-393. 1— L'eclettismo etico-giuridico di Pasquale Stanislao Mancini. In: F 2(1951)97-111. 1Droit, Economie et Sociologie. Travaux du VI eColloque <strong>de</strong>s Facultes <strong>de</strong>droit et <strong>de</strong>s sciences economiques, Toulouse 28-31 mai 1958. (Annales<strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> droit et <strong>de</strong>s sciences economiques <strong>de</strong> Toulouse). Paris1959. 278 p. 2.3, 5.3Le Droit naturel. Par H. Kelsen, Ch. Perelman, A. P. d'Entreves, B. <strong>de</strong>Jouvenel, N. Bobbio, M. Prelot, Ch. Eisenmann. (Annales <strong>de</strong> philosophiepolitique 3). Paris 1959. 232 p. 10.3.2Droit et Verite. Le Droit oblige-t-il ä parier et ä dire la verite? Yung,Walter: La verite et le mensonge dans le droit prive, 5-31. Capitaine,Georges: Le secret professionnel du banquier en Suisse, 32-45. Naville,Franjois: Le secret professionnel <strong>de</strong>s me<strong>de</strong>cins, 46-105. Graven, Jean:L'obligation <strong>de</strong> parier en justice, 106-157. (Publications <strong>de</strong> la Faculte<strong>de</strong> droit <strong>de</strong> l'Universite <strong>de</strong> Geneve). Geneve 1946. 157 p. 4.5Drost, Pieter N.: The Crime of State. Penal protection for fundamentalfreedoms of persons and peoples. 2 vols. I: Humanici<strong>de</strong>. Internationalgovernmental crime against individual human rights. II: Genoci<strong>de</strong>.United Nations legislation on international criminal law. Ley<strong>de</strong>n 1959.VII, 358 / XVI, 225 p. 6.2.2, 6.6, 10.3.3Duguit, Uon: L'Etat, le droit objectif et la loi positive. (Etu<strong>de</strong>s <strong>de</strong> droitpublic 1). Paris 1901. 623 p. 6.4, 2.4.1— Traite <strong>de</strong> droit constitutionnel. 5 vols. Paris 2 1921-1925. 6.4— Le droit social, le droit individuel et la transformation <strong>de</strong> l'Etat. (Bibliotheque<strong>de</strong> philosophie contemporaine). Paris 3 1922. 6.2.2— II diritto sociale, il diritto individuale e la trasformazione <strong>de</strong>llo Stato.Introduzione di L. Bagolini. Traduzione di B. Paradisi. (Collana diStudi Economici, Giuridici, Politici e Sociali, Serie Seconda, IV). Firenze1950. 147 p. 6.2.2Dulckeit, Gerhard: Naturrecht und positives Recht bei Kant. (Abhandlungen<strong>de</strong>r Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r UniversitätGöttingen 14). Leipzig 1932. 68 S. 10.3.1


294 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Philosophie <strong>de</strong>r Rechtsgeschichte. Die Grundgestalten <strong>de</strong>s Rechtsbegriffsin seiner historischen Entwicklung. Hei<strong>de</strong>lberg 1950. 148 S. 2.3Dunoyer, Charles B.: De la liberte du travail, ou Simple expose <strong>de</strong>s conditionsdans lesquelles les forces humaines s'exercent avec le plus <strong>de</strong>puissance. 3 vol. Paris 1845. XVI, 527 p. 6.2.2Du Pasquier, Clau<strong>de</strong>: Introducciön a la teoria general <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y a lafilosofia juridica. Trad. por Juan Bautista <strong>de</strong> Lavalle y Julio AyastaGonzales. Lima «1944. XLIII, 451 p. 2.2, 2.4.1— Introduction ä la theorie generale et ä la philosophie du droit. 3 e ed.mise ä jour et augmentee. Neuchätel, Paris 1948. 364 p. 2.2, 2.4.1Dupeyroux, Henri: Les grands problemes du Droit. In: APDSJ 8,1-2(1938) 7-77. 2.4.1Dupeyroux, Jean-Jacques: Quelques reflexions sur le droit ä la securitesociale. In: DS 23 (1960) 288-307. 6.2.2Durand, Paul: Les resultats sociaux <strong>de</strong>s regles <strong>de</strong> droit et leur interet auregard <strong>de</strong> la methodologie juridique. In: AFDT 7 (1959) 61-75. 3Dürig, Günter: Das Eigentum als Menschenrecht. In: ZStW 109(1953)326-350. 6.2.2— Grundrechte und Zivilrechtsprechung. In: Vom Bonner Grundgesetzzur gesamt<strong>de</strong>utschen Verfassung. Festschrift zum 75. Geburtstag vonHans Nawiasky. Hrsg. v. Theodor Maunz. München 1956. 157-190.[a] 6.2.2— Der Grundrechtssatz von <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>. Entwurf eines praktikablenWertsystems <strong>de</strong>r Grundrechte aus Art. 1 Abs. I in Verbindungmit Art. 19 Abs. II <strong>de</strong>s Grundgesetzes. In: AöR, N. F. 42 (1956) 117-157.[b] 6.2.2Dürig, Günter- Köhler, Oskar: Gleichheit. In: StL III, 1959, 983-993.6.2.3Düringer, Adalbert: Richter und Rechtssprechung. Leipzig 1909. 4.5Düsing, Bernhard: Die Geschichte <strong>de</strong>r Abschaffung <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe in <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. Offenbach 1952. 7.3Düwel, Peter: Rechtsbewußtsein und existentielle Entscheidung. (UniversitätHamburg, Abhandlungen aus <strong>de</strong>m Seminar für öffentliches Recht50). Hamburg 1961. 129 S. 5.1Dyckmans, Wilhelm: Das mittelalterliche Gemeinschafts<strong>de</strong>nken unter <strong>de</strong>mGesichtspunkt <strong>de</strong>r Totalität. Eine rechtsphilosophische Untersuchung.Pa<strong>de</strong>rborn 1937. 179 S. 2.4.1Dyroff, Adolf: Naturrecht und Psychologie. In: ARWP 15 (1921/22)309-341. 10.3.2— Zu Kants Strafrechtstheorie. In: ARWP 17(1923/24) 351-373. 7.2Ebbinghaus, Julius: Sozialismus <strong>de</strong>r Wohlfahrt und Sozialismus <strong>de</strong>sRechtes. In: SJ 2 (1947) Sp. 137-150. 6.2.2— Der Begriff <strong>de</strong>s Rechtes und die naturrechtliche Tradition. In: SG 4(1951)345-351. 10.3.3— Positivismus - Recht <strong>de</strong>r Menschheit - Naturrecht - Staatsbürgerrecht.In: AfP 4(1952)225-242. 10.2, 10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 295— Das Lebensrecht <strong>de</strong>s Nasciturus und das Verbot <strong>de</strong>r Schwangerschaftsunterbrechung.Eine Erwi<strong>de</strong>rung. In: FamRZ 6(1959) 93-96. 6.2.2Ebenstein, Wm.: The Pure Theory of Law. Madison/Wisc. 1945. XII,210 p. 3,10.2Eckhardt, Ernst: Die Grundrechte vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart.Ein Beitrag zur <strong>de</strong>utschen Verfassungsgeschichte. (Abhandlungenaus <strong>de</strong>m Staats- und Verwaltungsrecht 30). Breslau 1913. 6.2.2Eckstein, Walther: Das antike Naturrecht in sozialphilosophischer Beleuchtung.(Soziologie und Sozialphilosophie, Schriften <strong>de</strong>r SoziologischenGesellschaft in Wien, II). Wien, Leipzig 1926. VI, 135 S. 10.3.1Edlin, Gregor: Recht und Rechtsnorm. Kritische Essays. Zürich 1918.95 S. 3, 5.1— Rechtsphilosophische Scheinprobleme und <strong>de</strong>r Dualismus im Recht.Berlin 1932. VI, 248 S. 3,5.1,10.3.3L'Eglise, l'armee et Pobjection <strong>de</strong> conscience. H. Guisan, Pierre Bonnard,Andre Brieler, Rene Girard. (Les Cahiers du Renouveau IV).Geneve 1951. 55 p. 6.2.2Eguzquiza, Alfredo M.: Kant, su filosofia critica y el <strong>de</strong>recho. BuenosAires 2 1949. 108 p. 1Ehrenberg, Hans Ph.: Naturrecht? Der neue Stand <strong>de</strong>s alten Gesprächs.In: FH 7 (1952) 654-661. 10.3.2Ehrenberg, Victor: Die Rechtsi<strong>de</strong>e im frühen Griechentum. Untersuchungenzur Geschichte <strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Polis. Leipzig 1921. XII, 150 S. 1Ehrhardt, Arnold: Drei Gastvorlesungen über Gelten<strong>de</strong>s Recht. In:Festschrift für Julius von Gierke. Berlin 1950. 316-364. 5.3, 10.3.3Ehrlich, Eugen: Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft. Vortrag.Leipzig 1903. 3,4.5— Die Tatsachen <strong>de</strong>s Gewohnheitsrechts. Leipzig, Wien 1907. 42 S. 4.4— Grundlegung <strong>de</strong>r Soziologie <strong>de</strong>s Rechts. München, Leipzig 1913.409 S. 2.3— Die juristische Logik. In: AcivP 115 (1917) 125-439. 2.2— Die juristische Logik. Tübingen 1918. VII, 337 S. 2.4.1, 4.5— Fundamental Principles of the Sociology of Law. Cambridge/Mass.1936. XXXVI, 541 p. 2.3Ehrlich, Walter: Grundzüge <strong>de</strong>r Rechtsmetaphysik. Vortrag. Halle 1935.51 S. 3— Ethik. Tübingen 1956. 140 S. 3Eichler, Hermann: Recht. In: Handbuch <strong>de</strong>r Soziologie. Hrsg. v. WernerZiegenfuss. Stuttgart 1956. II, 913-937. 2.3— Das Wesen <strong>de</strong>s Gesetzes. Phänomenologische Betrachtungen. Köln,Berlin 1959. 22 S. 4.3Eisenmann, Charles: Une nouvelle conception du droit subjectif: Latheorie <strong>de</strong> M. Jean Dabin. In: RDPSP 70 (1954) 753-774. 6.2.1Ekelöf,iV Olof: II concetto di diritto soggettivo. In: Jus 6 (1955) 490-501.6.2.1— Teleologische Gesetzanwendung. In: OeZR, N. F. 9 (1958/59) 174-189.4.3,4.5


296 Alphabetisch geordnete BibliographieEiert, Werner: Das christliche Ethos. Grundlinien <strong>de</strong>r lutherischen Ethik.Tübingen 1949. 595 S. 10.3.3Eljurri,/öÄ Ramon: Curso <strong>de</strong> Filosofia Juridica. Caracas 1960. 348 p. 2.4.2Ellul, Jacques: Le Fon<strong>de</strong>ment theologique du droit. (Cahiers theologiques<strong>de</strong> l'actualite protestante 15/16). Neuchätel, Paris 1946. 109 p. 10.3.3— Die theologische Begründung <strong>de</strong>s Rechtes. (Beiträge zur EvangelischenTheologie, Theologische Abhandlungen 10). München 1948.148 S. 10.3.3— Theological Foundation of Law. Translated from the French byM. Wieser. New York 1960. 140 p. [a] 10.3.3— Christianisme et droit. Recherches americaines. In: APD 5 (1960)27-35. [b] 1Elorduy, Eleuterio: Los principios cristianos <strong>de</strong> <strong>de</strong>recho internacional enVitoria y Suärez. In: Ort 15 (1947) 25-41. 6.6Eitzbacher, Paul: Über Rechtsbegriffe. Berlin 1900. X, 84 S. 3Emge, Carl August: Uber das Grunddogma <strong>de</strong>s rechtsphilosophischenRelativismus. Berlin, Leipzig 1916. 66 S. 2.4.1— Vorschule <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Berlin 1925. 127 S. 2.4.1,10.3.2— Sicherheit und Gerechtigkeit. Ihre gemeinsame metajuristische Wurzel.(Abhandlungen <strong>de</strong>r Preußischen Aka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften, Jg.1940, Philosophisch-historische Klasse 9). Berlin 1940. 28 S. 3— Verwechslung von dogmatischen Rechtsbegriffen mit Rechtstatsachen.In: ARSP 39 (1950/51) 1-11. 2.4.1— Einführung in die Rechtsphilosophie. Anleitung zum philosophischenNach<strong>de</strong>nken über das Recht und die Juristen. (Die Universität 54).Frankfurt a. M., Wien 1955. 425 S. [a] 2.4.2— Über die logisch-ontischen Strukturverhältnisse in <strong>de</strong>n rechtsphilosophischenGedanken Schopenhauers. AAWL, Jg. 1955, Nr. 7. Mainz,Wiesba<strong>de</strong>n 1955. 19 S. [b] 1— Über das Verhältnis von «normativem Rechts<strong>de</strong>nken» zur «Lebenswirklichkeit».AAWL, Jg. 1956, Nr. 3. Mainz 1956. 61 S. 3, 5.1— Philosophie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. (Erfahrung und Denken 6). Berlin1961. 341 S. 2.4.1, 7.2Festschrift: v Philosophie und RechtEmmet, Doroihy: The concept of power. In: PAS 54 (1953/54) 1-26. 4.2End, Heinrich: Existentielle Handlungen im Strafrecht. Die Pflichtenkollisionim Lichte <strong>de</strong>r Philosophie von Karl Jaspers. München 1959.141 S. 7.2Endtes, Josef: Ethos und Recht. In: NO 2 (1948) 40-52. 5.3Engelhardt, Hans: Mensch - Staat - Gewissen. Das Lebensrecht <strong>de</strong>sNasciturus und das Verbot <strong>de</strong>r Schwangerschaftsunterbrechung. In:FamRZ 6 (1959) 133-135. 6.2.2Engisch, Karl: Die Kausalität als Merkmal <strong>de</strong>r strafrechtlichen Tatbestän<strong>de</strong>.(Beiträge zur Strafrechtswissenschaft, N. F. 1). Tübingen1931. 87 S. 7.2— Interessenjurispru<strong>de</strong>nz und Strafrecht. In: MKS 25 (1934) 65-86. 7.1— Die Einheit <strong>de</strong>r Rechtsordnung. (Hei<strong>de</strong>lberger rechtswissenschaftlicheAbhandlungen 20). Hei<strong>de</strong>lberg 1935. 94 S. 3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 297— Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtslücke. Eine analytische Studie zu Wilhelm SauersMetho<strong>de</strong>nlehre. In: Festschrift für Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstagam 24. Juni 1949. Berlin 1949. 85-102. 4.3— Gustav Radbruch als Rechtsphilosoph. In: ARSP 38 (1949/50) 305-316.1— Vom Weltbild <strong>de</strong>s Juristen. (Abhandlungen <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong>lberger Aka<strong>de</strong>mie<strong>de</strong>r Wissenschaften, Philosophisch-historische Klasse, Jg. 1950, 2).Hei<strong>de</strong>lberg 1950. 162 S. 2.4.1— Der rechtsfreie Raum. In: ZStW 108 (1952) 385-430. 3— Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unsererZeit. (Abhandlungen <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong>lberger Aka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften,Philosophisch-historische Klasse, Jg. 1953, 1). Hei<strong>de</strong>lberg 1953. 294 S.3,5.1— Die normativen Tatbestandselemente im Strafrecht. In: Festschrift fürEdmund Mezger zum 70. Geburtstag 15.10.1953. In Gemeinschaftmit... hrsg. von Karl Engisch und Reinhart Maurach. München,Berlin 1954. 127-163. 7.2— Rechtsphilosophie. Literaturbericht. In: ZStR 67(1955)458-492. 2.4.1— Einführung in das juristische Denken. (Urban-Bücher 20). StuttgartM959. 224 S. [a] 2.2— Aufgaben einer Logik und Methodik <strong>de</strong>s juristischen Denkens. In:SG 12 (1959) 76-87. [b] 2.1— Logische Studien zur Gesetzesanwendung. (Sitzungsberichte <strong>de</strong>r Hei<strong>de</strong>lbergerAka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften, Philosophisch-historische Klasse,Jg. 1960, 1). Hei<strong>de</strong>lberg 1960. 124 S. [a] 4.5— Der Unrechtstatbestand im Strafrecht. Eine kritische Betrachtung zumheutigen Stand <strong>de</strong>r Lehre von <strong>de</strong>r Rechtswidrigkeit im Strafrecht. In:Hun<strong>de</strong>rt Jahre <strong>de</strong>utsches Rechtsleben. Festschrift zum hun<strong>de</strong>rtjährigenBestehen <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages 1860-1960. Karlsruhe 1960.401-437. [b] 7.2Engiii, Karel: Hans Kelsens Lehre von <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Ein Beitragzur Theorie <strong>de</strong>r Gesellschaftsordnungen. In: ARSP 47 (1961) 301-332.1,5.2Enneccerus, Ludwig: Allgemeiner Teil <strong>de</strong>s Bürgerlichen Rechts. EinLehrbuch. 2 B<strong>de</strong>. (Lehrbuch <strong>de</strong>s Bürgerlichen Rechts I). 15., neubearb.Aufl. v. Hans Carl Nipper<strong>de</strong>v. Tübingen 1959/60. XIV, 855 / 857-1712 S.4.3Erb, Remigius: Vom Wesen <strong>de</strong>s Rechts und <strong>de</strong>r Sittlichkeit. 2., vermehrteAufl., Basel 1930. 194 S. 3Erbe, Walter: Von <strong>de</strong>r angeblichen Unverbindlichkeit <strong>de</strong>r Jurispru<strong>de</strong>nz.In: Re<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r feierlichen Übergabe <strong>de</strong>s Rektorats zu Beginn <strong>de</strong>sSommersemesters am 8. April 1948. (Universität Tübingen 39). Tübingen1948. 25-44. 5.1Erena, D. N.: La filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho en la antiquedad cristiana. Unacurva <strong>de</strong>l pensamiento filosöfico. Mexico 1949. 53 p. 1Um die Erklärung <strong>de</strong>r Menschenrechte. Ein Symposium. Mit einerEinführung von Jacques Maritain. Zürich, Wien, Konstanz 1951.388 S. 6.2.2


298 Alphabetisch geordnete BibliographieErmecke, Gustav: Zur ethischen Begründung <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe heute.Vortrag beim Antritt <strong>de</strong>s Rektorats und zur Eröffnung <strong>de</strong>s Studienjahres1958/59 <strong>de</strong>r Philosophisch-Theologischen Aka<strong>de</strong>mie zu Pa<strong>de</strong>rborn,gehalten am 17. Oktober 1958. Pa<strong>de</strong>rborn 1959. 41 S. 7.3Esmein, Paul: La place du droit dans la vie sociale. In: Introduction äl'etu<strong>de</strong> du droit I, 107-169. 3Esser, Josef: Wert und Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtsfiktionen. (Frankfurter wissenschaftlicheBeiträge, Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Reihe 4).Frankfurt 1940. 212 S. 2.4.1, 2.2— Einführung in die Grundbegriffe <strong>de</strong>s Rechtes und Staates. Eine Einführungin die Rechtswissenschaft und in die Rechtsphilosophie.(Rechts- und Staatswissenschaften 5). Wien 1949. XVI, 341 S. 2.4.2— Impulsi etici nel formarsi <strong>de</strong>l diritto naturale. In: NRivDC 4(1951)168-177. 10.3.2— Metodo e tecnica d'interpretazione nella giurispru<strong>de</strong>nza. Estratto dallaNuova Rivista di Diritto commerciale, Diritto <strong>de</strong>ll'economia, Dirittosociale 7 (1954) fasc. 7-9, 244-252. Pisa 1954. 4.5— Grundsatz und Norm in <strong>de</strong>r richterlichen Fortbildung <strong>de</strong>s Privatrechts.Rechtsvergleichen<strong>de</strong> Beiträge zur Rechtsquellen- und Interpretationslehre.(Untersuchungen zur vergleichen<strong>de</strong>n allgemeinenRechtslehre und zur Methodik <strong>de</strong>r Rechtsvergleichung 1). Tübingen1956. XX, 394 S. 4.5— Juristisches Denken. In: ARSP 43 (1957)261-269. 2.1Estudios <strong>de</strong> Derecho Natural y Filosofia Juridica. Zaragoza 1960.271 p. 10.3.2Estudios juridico-sociales. Homenaje al Profesor Luis Legaz y Lacambra.2 vol. Santiago <strong>de</strong> Compostela 1960. 1330 p. 2.4.1Eus<strong>de</strong>n, John D.: Natural Law and Covenant Theology in New England,1620-1670. In: NLF 5 (1960) 1-30. 10.3.1Evers, Hans-Ulrich: Der Richter und das unsittliche Gesetz. Eine Untersuchung.Berlin 1956. VIII, 154 S. 4.5,10.3.2Fagothey, Austin, SJ: Right and Reason. St. Louis 1959. 627 p. 10.3.3Faidherbe, A.J.: La Justice distributive. Paris 1934. 181 p. 5.2Falchi, Antonio: L'opera di Icilio Vanni e i problemi <strong>de</strong>lla gnoseologia,<strong>de</strong>lla sociologia e <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Sassari 1903. 1Falchi, G. F.: Filosofia <strong>de</strong>l diritto penale. Padova 1936. 7.1Farrell, Patrick M., OP: Sources of St.Thomas' Concept of Natural Law.In: Thom 20(1957)237-294. 10.3.2Fasching, Hans Walter: Die Aufgaben <strong>de</strong>r internationalen und übernationalenGerichtsbarkeit. In: OeZR, N. F. 10 (1959/60) 169-224. 6.6Fassö, Guido: Ugo Grozio tra medioevo ed etä mo<strong>de</strong>ma. In: RF 41 (1950)174-190. 1— La storia come esperienza giuridica. (Seminario giuridico <strong>de</strong>lla Universitädi Bologna 16). Milano 1953. 154 p. 2.4.1— Natural Law in Italy in the Past Ten Years. In: NLF 1 (1956) 122-134. 1Faucher, Leon: Du droit au travail. Paris 1848. 6.2.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 299Favre, Antoine: Les droits constitutionnels et la garantie internationale <strong>de</strong>sdroits <strong>de</strong> Phomme. In: La liberte du citoyen en droit suisse. Recueil ducentenaire <strong>de</strong> la Constitution fe<strong>de</strong>rale publie par les Facultes <strong>de</strong> Droit<strong>de</strong>s Universites suisses. Zürich 1948. 335-358. 6.2.1Fechner, Erich: Über einige Neuerscheinungen zum Problem <strong>de</strong>s Naturrechts.In: DRZ 4(1949)97-103. 10.3.2— Helmut Coings «Grundzüge <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie». In: ARSP 39(1950/51) 403-422. 1,10.3.2— Freiheit und Zwang im sozialen Rechtsstaat. (Recht und Staat inGeschichte und Gegenwart 174). Tübingen 1953. 23 S. 3— Die soziologische Grenze <strong>de</strong>r Grundrechte. Versuch einer Ordnung <strong>de</strong>reinwirken<strong>de</strong>n Kräfte zum Zwecke ihrer besseren Beherrschung. (Rechtund Staat in Geschichte und Gegenwart 177). Tübingen 1954. 37 S. 6.2.2— Naturrecht und Existenzphilosophie. In: ARSP 41 (1954/55) 305-325.10.3.3— Rechtsphilosophie. Soziologie und Metaphysik <strong>de</strong>s Rechts. Tübingen1956. XX, 303 S. 2.4.1,10.3.3Fecht, Karl Elmar: Um das Recht <strong>de</strong>r Ungeborenen. Karlsruhe 1947.56 S. 6.2.2Fed<strong>de</strong>rsen, H.: Die Behandlung <strong>de</strong>s naturrechtlichen Problems bei Leibnizund die Be<strong>de</strong>utung seiner Gedanken für die Gegenwart. In: ZöR 9(1930) 231-260. 10.3.1Fehr, Hans: Recht und Wirklichkeit. Einblick in Wer<strong>de</strong>n und Vergehen<strong>de</strong>r Rechtsformen. (Das Weltbild 1). Potsdam, Zürich 1928. 192 S. 2.4.1— Die Ausstrahlungen <strong>de</strong>s Naturrechts <strong>de</strong>r Aufklärung in die neue undneueste Zeit. Vortrag, gehalten am internationalen Historiker-Kongreßin Zürich 1938. Bern 1938. 31 S. 10.3.2— Die Tragik im Recht. Zürich 1945. 114 S. 4.3— Von <strong>de</strong>n germanischen Wurzeln <strong>de</strong>r europäischen Rechtskultur. In:ARSP 39 (1950/51) 164-180. 1Fellman, David: The Limits of Freedom. New Brunswick/N. J. 1959.123 p. 6.2.1Fernän<strong>de</strong>z Cuesta, R.: Marxismo y Derecho. In: RevEP n. 112(1960)5-28. 10.4.1Fernän<strong>de</strong>z <strong>de</strong> Henestrosa y Boza, Francisco: Doctrinas Juridicas <strong>de</strong>Santo Tomas <strong>de</strong> Aquino. Memoria premiada con accessit por la RealAca<strong>de</strong>mia <strong>de</strong> ciencias morales y polfticas en el concurso ordinario <strong>de</strong>1887. Madrid 1888. 181 p. 10.3.2,1Ferrante, Matteo: II concetto di diritto soggettivo ed alcune sue applicazioni.Milano 1947. 168 p. 6.1Ferrari, Anton Filippo: L'estensione <strong>de</strong>i concetto di giuridicitä e la filosofianeotomistica. In: RIFD 28 (1951) 591-599. 3Festschrift für P. Natorp zum 70. Geb. von Schülern und Freun<strong>de</strong>ngewidmet. Berlin 1924. 240 S. 2.2Festschrift für Wilhelm Sauer, zu seinem 70. Geburtstag am 24. Juni 1949.Mit Bibliographie. Berlin 1949. 296 S. [Bibliographie W. Sauer 293-296].2.4.1


300 Alphabetisch geordnete BibliographieFetscher, hing: Der gesellschaftliche « Naturzustand » und das Menschenbildbei Hobbes, Pufendorf, Cumberland und Rousseau. Ein Beitragzur Standortsbestimmung <strong>de</strong>r politischen Theorie Rousseaus. In:SJGVV 80 (1960) 641-685. 10.3.1Feuerbach, Paul Johann Anselm: Kritik <strong>de</strong>s natürlichen Rechts als Propä<strong>de</strong>utikzu einer Wissenschaft <strong>de</strong>r natürlichen Rechte. Hamburg 1796.10.3.2Fichte, Johann Gottlieb: Das System <strong>de</strong>r Rechtslehre. 1812. (JohannGottlieb Fichte's sämmtliche Werke, Hrsg. v. H. J. Fichte, Band 2).Leipzig s. d. 493-652. 3— Der geschlossene Han<strong>de</strong>lsstaat. Ein philosophischer Entwurf alsAnhang zur Rechtslehre und Probe einer künftig zu liefern<strong>de</strong>n Politik.Neu hrsg. v. Fritz Medicus (unveränd. Abdruck <strong>de</strong>r 2. Aufl.). Leipzig1943. 127 S. 10.3.3— Grundlage <strong>de</strong>s Naturrechts. Hamburg 2 1960. 391 S. 10.3.2Filomusi-Guelfi, Francesco: II concetto <strong>de</strong>l diritto naturale e <strong>de</strong>l dirittopositivo nella storia <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Napoli 1874, 2 1907-1909.10.3.1— Lezioni e saggi di filosofia <strong>de</strong>l diritto. A cura di Giorgio Del Vecchio.(Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia <strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä diRoma 10). Milano 1949. XII, 214 p. 2.4.1, 10.3.1Finetti, Bonifacio: De principiis juris naturae et gentium. 2 vol. Venezia1765. 10.3.3Finkelstein, Maurice: The Functional View of Legal Liability. In: Eth 34(1923/24) 243-253. 7.2Fischer, Erwin: Deine Rechte im Staat. Eine gemeinverständliche Darstellung<strong>de</strong>r Grundrechte. 10., neubearb. Aufl. Frankfurt a. M., Berlin1961. 187 S. 6.2.2Fischer, Wilhelm: Rechts- und Staatsphilosophie. Leipzig 2 1882. IV,196 S. 2.4.2Flechtheim, Ossip K.: Hegel and the Problem of Punishment. In: JHI 8(1947) 293-308. 7.2Fleiner, Frit^: Einzelrecht und öffentliches Interesse. In: StaatsrechtlicheAbhandlungen. Festgabe für Paul Laband. Bd. II. Tübingen 1908. 1-39.6.2.1Flitsch, Paul: Mitteilungen aus Bin<strong>de</strong>rs Wissenschaften. In: ARSP 43(1957) 531-543. 1Flückiger, Felix: Geschichte <strong>de</strong>s Naturrechtes. Bd. I: Altertum undFrühmittelalter. Zollikon-Zürich 1954. 475 S. 10.3.1Fo<strong>de</strong>raro, Salvatore: II concetto di legge. Milano 1948. 211 p. 4.3Folchieri, Giuseppe: Scritti vari di diritto e filosofia. A cura di GiuseppeCapograssi. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia <strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitädi Roma 23). Milano 1952. 123 p. 2.4.1Folgado, Avelino: Los Tratados ,De Legibus' y ,De Justitia et Jure' enlos autores espanoles <strong>de</strong>l siglo XVI y primera mitad <strong>de</strong>l XVII. In:CD 172 (1959) 457-484. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 301Forschungen und Berichte aus <strong>de</strong>m öffentlichen Recht. Gedächtnisschriftfür Walter Jellinek, 12. Juli 1885 - 9. Juni 1955. Hrsg. v. OttoBachof, Martin Drath, Otto Gönnenwein, Ernst Walz. (Veröffentlichungen<strong>de</strong>s Instituts für Staatslehre und Politik e. V. Mainz 6).München 1955. 660 S. 2.4.1Forsthoff, Ernst: Zur Problematik <strong>de</strong>r Verfassungsauslegung. (Res publica7). Stuttgart 1961. 40 S. 4.5Fouillee, Alfred: L'i<strong>de</strong>e mo<strong>de</strong>rne du droit. Paris '1913. IV, 408 p. 2.4.1Fraenkel, Ernst: Die Be<strong>de</strong>utung weltanschaulicher Überzeugung in <strong>de</strong>rGesetzanwendung. In: U 15(1960) 1203-1212. 5.3Fragapane, Salvatore: II problema <strong>de</strong>lle origini <strong>de</strong>i diritto. Roma 1896.296 p. 3— Obbietto e limiti <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto. I: I criteri d'una limitazionepositiva <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto. II: Le relazioni gnoseologiche e pratiche<strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto. III: Disegno di una pura fenomenologia<strong>de</strong>i diritto come filosofia. Roma 1897/1899/1902. 2.4.1Fragueiro, Alfredo: De las causas <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Cördoba 1951. 384 p. 5.1— La analogia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Cördoba 1952. 159 p. 3Franck, Ad.: Philosophie du droit civil. Paris 1886. 6.2.1Frank, Jerome: Law and the Mo<strong>de</strong>rn Mind. 6th printing. London 1949.XXXI, 368 p. 10.1,4.1,1— Courts on Trial. Myth and Reality in American Justice. Princeton21950. XII, 411 p. 2.4.1,10.3.2Frank, Reinhard: Naturrecht, geschichtliches Recht und soziales Recht.Leipzig 1891. 32 S. 10.3.3— Vom intellektuellen Verbrechens scha<strong>de</strong>n. In: Festgabe für PhilippHeck, Max Rümelin, Arthur Benno Schmid. Hrsg. von Heinrich Stoll.(AcivP, Beilageheft zum 13. Band <strong>de</strong>rN. F., <strong>de</strong>r ganzen Folge 133.Band).Tübingen 1931. 47-59. 7.2Frankfurter, Felix: Law and Politics. Occasional Papers of Felix Frankfurter,1915-1938. Foreword by Archibald MacLeish. Edited by ArchibaldMacLeish and E. F. Prichard, Jr. New York 1947. 352 p. 8.1Frati, Aurelio: Diritto e diritto naturale nella meditazione spinoziana. In:RIFD 30 (1953) 209-225. 10.3.1Frendl, Louis: La conception sovietique du Droit International. In: JM 2(1960/61) 201-228. 10.4.1, 6.6Freu<strong>de</strong>nfeld, Burghard - Hrsg.: Schuld und Sühne. Dreizehn Vorträgeüber <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Strafprozeß. München 1960. X, 152 S. 7.1Frie<strong>de</strong>nau, Theo: Rechtsstaat in zweierlei Sicht. Rechtstheorie und Rechtsausübungim <strong>de</strong>mokratischen und totalitären Machtbereich, dargestelltam Beispiel <strong>de</strong>s geteilten Deutschlands. Berlin 1956. 206 S. 2.4.1Friedmann, Wolf gang: Law in a Changing Society. London 1959. XXVI,522 p. [Bibliographia 505-515]. 2.3, 2.2— Legal Theory. London 4 1960. 564 p. 2.2, 2.4.1Friedrich, Carl Joachim: Die Philosophie <strong>de</strong>s Rechts in historischer Perspektive.(Enzyklopädie <strong>de</strong>r Rechts- und Staatswissenschaft, Abt.Rechtswissenschaft). Berlin, Göttingen, Hei<strong>de</strong>lberg 1955. VIII, 153 S. 1


302 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Authority. Cambridge/Mass. 1958. VI, 234 p.[a] 4.2— The Philosophy of Law in Historical Perspective. Chicago 1958. X,253 p. [b] 1Friesenhahn, Ernst: Die Staatsgerichtsbarkeit. In: Handbuch <strong>de</strong>s DeutschenStaatsrechts. Hrsg. v. Gerhard Anschütz und Richard Thoma.Bd. II. Tübingen 1932. 523-545. 4.5Frosini, Vittorio: Contributi inglesi alla filosofia <strong>de</strong>l diritto. In: RIFD 28(1951) 766-770. 1— Filosofia e giurispru<strong>de</strong>nza. Catania 1953. 97 p. 2.4.1Fuchs, Ernst: Recht und Wahrheit in unserer heutigen Justiz. Berlin 1908.243 S. 4.5— Die Gemeinschädlichkeit <strong>de</strong>r konstruktiven Jurispru<strong>de</strong>nz. Karlsruhe1909. 311 S. 4.5Fuchs, Josef, SJ: Lex naturae. Zur Theologie <strong>de</strong>s Naturrechts. Düsseldorf1955. 189 S. 10.3.3— Positivistisches Naturrecht? In: Or 20(1956) 113-115, 127-129. 10.3.3— Naturrecht und positives Recht. In: SZ 163 (1958/59) 130-141. 10.3.3— Le droit naturel. Essai theologique. (Bibliotheque <strong>de</strong> theologie, serie II:Theologie morale 6). Paris, Tournai, Rome 1960. 10.3.3Fuchs, Wilhelm: Wilhelm Schuppe als Rechtstheoretiker und Rechtsphilosoph.Hauptpunkte seiner Lehren dargestellt und beurteilt. Miteiner Bibliographie <strong>de</strong>r Schriften von Wilhelm Schuppe. (RechtswissenschaftlicheStudien 52). Berlin 1932. 220 S. 1•— Die Zukunft <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. - Rechtswissenschaft als Gerechtigkeitswissenschaft,zugleich eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit A.V. Lundstedt.Stuttgart 1933. VI, 87 S. 2.4.1— Neoklassik in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Göttingen 1954. IX, 141 S. 2.4.1Fueyo Alvarez, Jesus F.: El sentido <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho y el estado mo<strong>de</strong>rno.In: AFD 1 (1953) 331-394. 5.4Füller, Lon L.: Human Purpose and Natural Law. In: JP 53 (1956) 697-705. 10.3.3— Human Purpose and Natural Law. In: NLF 3 (1958) 68-76. 10.3.2Funk, Josef, SVD: Primat <strong>de</strong>s Naturrechtes. Die Transzen<strong>de</strong>nz <strong>de</strong>s Naturrechtesgegenüber <strong>de</strong>m positiven Recht. (St.-Gabrieler Studien 13).Mödling b. Wien 1952. VI, 354 S. 10.3.2, 4.3Furfey, Paul Hanly: Social Problems and the Natural Law. In: ACSR 20(1959) 98-106. 10.3.3Füsslein, Rudolf Werner: Die unwan<strong>de</strong>lbaren Fundamente <strong>de</strong>s Staates.Grundzüge einer wertgesetzlichen Staatslehre. Hamburg 1947. 216 S.10.3.3Gagnebin, Bernard: Burlamaqui et le droit naturel. Geneve 1945. 320 p.10.3.1Gagner, Sten: Studien zur I<strong>de</strong>engeschichte <strong>de</strong>r Gesetzgebung. (Acta UniversitatisUpsaliensis, Studia Iuridica Upsaliensia 1). Stockholm,Uppsala, Göteborg 1960. 404 S. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 303Galän y Gutierrez, Eustaquio: Concepto y misiön <strong>de</strong> la filosofia juridica.Madrid 1944. 2.4.1— Introducciön al estudio <strong>de</strong> la filosofia juridica. Madrid 1947. 671 p. 2.4.1— Filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y <strong>de</strong>recho natural. Madrid 1952. 325 p. 2.4.1,10.3.2•— Ius naturae. (Lecciones <strong>de</strong> cätedra). Una introducciön al estudio <strong>de</strong>i<strong>de</strong>recho natural. A tenor <strong>de</strong> las fuentes. Con especial atenciön al pensamientoiusnaturalista espafiol <strong>de</strong>i siglo XVI. Des<strong>de</strong> el punto <strong>de</strong> vista<strong>de</strong> la actual filosofia <strong>de</strong> la historia. Y segün la concepciön cristiana <strong>de</strong>imundo y <strong>de</strong> la vida. Valladolid 1954. XVI, 652 p. [BibliographiaGalän y Gutierrez 649-652] 10.3.1Gale, Richard M.: Natural Law and Human Rights. In: PPR 20 (1959/60)521-531. 10.3.3Gallas, Wilhelm: Pflichtenkollision als Schuldausschließungsgrund. In:Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. InGemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch und Reinhart Maurach.München, Berlin 1954. 311-334. 7.2Gambra Ciudad, Rafael: La filosofia religiosa <strong>de</strong>i Estado y <strong>de</strong>i Derecho.In: RevF 8 (1949) 433-457. 10.3.3Ganeff, V.: Les sources du droit positif. In: AdUPS 1 (1934) 145-163. 4.1— La finalite et le droit. In: AdUPS 3 (1938) 135-154. 3Ganshof van <strong>de</strong>r Meersch, W. J.: Securite <strong>de</strong> PEtat et liberte individuelleen droit compare. In: Limpens, Rapports generaux585-742. 6.2.2Garbagnati, Edoardo: II giudice di fronte alla legge ingiusta. In: Jus 2(1951)431-450. 4.5— II giudice di fronte alla legge ingiusta. In: Atti <strong>de</strong>i Congresso internazionaledi diritto processuale civile, 30.IX.-3.X.1950. Padova 1953.275-287. 4.5Garcia, /. F., CM: The Natural Law. In: PACPA 22 (1947) 1-18. 10.3.3Garcia Arias, Luis: Los jusinternacionalistas cläsicos extranjeros <strong>de</strong>isiglo XVII que citan a Francisco <strong>de</strong> Vitoria. In: CT 72 (1947) 151-169.10.3.1— Las concepciones iusnaturalistas sobre la fundamentaciön <strong>de</strong>i DerechoInternacional Püblico. In: T 7 (1960) 115-148. 6.6Garcia Mäynez, Eduardo : La Axiomätica Juridica v el Derecho <strong>de</strong> Libertad.In: UNdC 6 (1946) 297-305. 3— Justice and Legal Security. In: PPR 9 (1948/49) 496-503. 3— Introducciön a la lögica juridica. Mexico, Buenos Aires 1951. 257 p.2.4.1— Los principios <strong>de</strong> la ontologia formal <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y su expresiön simbölica.Mexico 1953. 173 p. 2.4.1— Lögica <strong>de</strong>i juicio juridico. Mexico 1955. 197 p. 2.2— La nociön universal <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y los conceptos jurfdicos fundamentales.In: Dian 5 (1959) 38-50. [a] 3— Die höchsten Prinzipien <strong>de</strong>r formalen Rechtsontologie und <strong>de</strong>r juristischenLogik. In: ARSP 45 (1959) 193-214. [b] 5.1


304 Alphabetisch geordnete Bibliographie— La <strong>de</strong>finiciön <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Ensayo <strong>de</strong> perspectivismo juridico. (Biblioteca<strong>de</strong> la Facultad <strong>de</strong> Derecho 1). Xalapa 1960. 283 p. [a] 3— Vom Wesenssinn <strong>de</strong>s Rechts. Das Naturrecht und das Rechtsprinzipvom zureichen<strong>de</strong>n Grund. In: Sinn und Sein. Hrsg. von RichardWisser. Tübingen 1960. 595-604. [b] 3Garcia Rosquelias, R.: Filosofia juridica. Sucre-Bolivia 1959. 154 p. 2.4.2Gardoner Vidal, Baltasar: Contribuciön a la teoria <strong>de</strong> la ley y <strong>de</strong>l estado.In: Actas <strong>de</strong>l Congreso internacional <strong>de</strong> Filosofia, vol. III. Barcelona1949. 75-77. 4.3Gareis, K.: Vom Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Gießen 1907. 3— Rechtsenzyklopädie und Methodologie als Einleitung in die Rechtswissenschaft.5., neu bearb. Aufl. mit Zusätzen von Leopold Wenger.Gießen 1920. XI, 251 S. 2.1Gargano, Na^ario: II concetto rosminiano <strong>de</strong>l diritto. In: RRFC 46 (1952)191-199. 1Garigue, Philippe: Remarques sur une politique <strong>de</strong>s sciences sociales. In:RFS 2 (1961) 3-13. 4.1Garilli, Giovanni: II concetto di sanzione. Palermo 1934. 7.2— S. Tommaso e il pensiero giuridico italiano contemporaneo. Palermo1948. 22 p. 1,10.3.1— La crisi <strong>de</strong>lPimmanentismo. La filosofia giuridica <strong>de</strong>l neo-i<strong>de</strong>alismoitaliano. Palermo 1953. 216 p. 1,10.1— Aspetti <strong>de</strong>lla filosofia giuridica, politica et sociale di S. Agostino. Milano1957. VII, 302 p. 10.3.3Garlan, Edwin N.: Legal Realism and Justice. New York 1941. XIII, 161 p.5.2Garvin, Lucius: Retributive and Distributive Justice. In: JP 42(1945)270-277. 7.2Gasparri, Pietro: Elementi <strong>de</strong> Scienza <strong>de</strong>l diritto. Pavia 1945. 2.1— Gli interessi umani e il diritto. Introduzione alla analisi <strong>de</strong>l pensierogiuridico. Bologna 1951. 187 p. 3Gau<strong>de</strong>met, Jean: L'empereur, interprete du droit. In: Festschrift fürErnst Rabel. Tübingen 1954. II, 169-203. 4.5Geck, Ludwig Heinrich Adolf: Zur Sozialreform <strong>de</strong>s Rechts. Die sozialeProblematik in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie <strong>de</strong>r Neuzeit. Stuttgart 1957.65 S. 6.1Geerds, Friedrich: Gna<strong>de</strong>, Recht und Kriminalpolitik. Antrittsvorlesungan <strong>de</strong>r Universität Kiel. (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart228/229). Tübingen 1960. 45 S. 7.2Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>s Internationalen Rechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Festschrift für Rudolf Laun zu seinem siebzigsten Geburtstag.Hrsg. v. D. S. Constantopoulos und Hans Wehberg. Hamburg1953. 776 S. 2.4.1Geiger, Theodor: Vorstudien zu einer Soziologie <strong>de</strong>s Rechts. (Acta Jutlandica,Aarsskrift for Aarhus Universitet XIX, 2). Kopenhagen 1947.347 S. 2.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 305Geiget, Wilhelm: Gerechtigkeit. In: StL III, 1959, 780-786. [a] 5.2— Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. In: StL III, 1959, 969-974. [b] 6.2.2— Grundrechte. In: StL III, 1959,1122-1134. [c] 6.2.2— Grundrechte und Rechtsprechung. Mit <strong>de</strong>m Text <strong>de</strong>r Grundrechte imAnhang. München 1959. 103 S. 6.2.2, 10.3.3— Die Grundrechte in <strong>de</strong>r Privatrechtsordnung. (Schriftenreihe <strong>de</strong>r HochschuleSpeyer 9). Stuttgart 1960. 50 S. [a] 6.2.2— Die Koalitionsfreiheit. In: NO 14 (1960) 429-439. [b] 6.2.2Geiler, Karl: Macht und Recht. Rektoratsre<strong>de</strong> 1948. (Hei<strong>de</strong>lberger Universitätsre<strong>de</strong>n1). Berlin, Göttingen, Hei<strong>de</strong>lberg 1949. 30 S. 3,4.2, 4.3Gemmel, /.: Die Justitia in <strong>de</strong>r Lehre <strong>de</strong>s hl. Thomas. In: Sch 12 (1937)204-288. 5.2— Rechtserneuerung und Rechtslehre <strong>de</strong>s hl. Thomas von Aquin. In: Sch13 (1938) 544-558. 10.3.3Genet, Raoul: Reflexions sur l'Origine <strong>de</strong> l'Obligation. In: Gegenwartsprobleme<strong>de</strong>s Internationalen Rechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Festschrift für Rudolf Laun zu seinem siebzigsten Geburtstag. Hrsg. vonD. S. Constantopoulos und Hans Wehberg. Hamburg 1953. 481-498. 5.3Gennari, Luigi: Brevi osservazioni sulla filosofia <strong>de</strong>i diritto. Bologna 1922.2.4.1Gentile, Giovanni: I fondamenti <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>i diritto. Firenze s 1937.VII, 310 p. 2.4.1Geny, Francois: Metho<strong>de</strong> d'interpretation et sources en droit prive positif.Essai critique. Prece<strong>de</strong> d'une preface <strong>de</strong> Raymond Saleilles. 2 vols.2e ed. revue et mise au courant. Paris 1919. XXV, 446 / 422 p. 4.5— Science et technique en Droit prive positif. Nouvelle contribution ä lacritique <strong>de</strong> la metho<strong>de</strong> juridique. 4 vols. Paris 1927. 4.5Gerechte Ordnung. Gedanken zu einer Rechts- und Staatslehre in evangelischerSicht. Vier Vorträge. (Evangelische Aka<strong>de</strong>mie, Stimmen zumGespräch <strong>de</strong>r Kirche mit <strong>de</strong>r Welt 26). Tübingen 1948. 149 S. 10.3.3Gerhardinger, Hermann: Rückwirken<strong>de</strong> Gesetze als rechtsphilosophischesProblem. In: ARSP 38 (1949/50) 509-535. 4.3Gerhart, Eugene C.: American Liberty and « Natural Law ». With an Introductionby Roscoe Pound. Boston 1953. XI, 212 p. 10.3.2Germann, O. A.: Die Rechtfertigung <strong>de</strong>s Rechts. Eine Untersuchungüber das rechtspolitische Grundproblem. Frauenfeld 1919. 87 S. 3— Methodische Grundfragen (Problemes <strong>de</strong> metho<strong>de</strong>). 6 Aufsätze.(Schweizerische criminalistische Studien 1). Basel 1946. 160 S. 4.5,3,7.1— Grundlagen <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Einführung in <strong>de</strong>ren Probleme,Metho<strong>de</strong>n und Begriffe. Bern 1950. 244 S. 2.1— Zur Problematik <strong>de</strong>r Ermessensentschei<strong>de</strong>. In: Festgabe zum siebzigstenGeburtstag von Erwin Ruck. Hrsg. von <strong>de</strong>r Juristischen Fakultät <strong>de</strong>rUniversität Basel. (Basler Studien zur Rechtswissenschaft 33). Basel1952. 173-196. 4.5


306 Alphabetisch geordnete BibliographieDas Gesetz als Norm und Maßnahme. Das beson<strong>de</strong>re Gewaltverhältnis.Berichte von Christ.-Friedr. Menger, HerbertWerhahn, HerbertKrüger, Carl Hermann Ule und Aussprache zu <strong>de</strong>n Berichten in <strong>de</strong>nVerhandlungen <strong>de</strong>r Tagung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Staatsrechtslehrer zu Mainzam 11. und 12. Oktober 1956. (Veröffentlichungen <strong>de</strong>r Vereinigung <strong>de</strong>rDeutschen Staatsrechtslehrer 15). Berlin 1957. 235 S. 6.3Gewirth, Alan: The Quest for Specificity in Jurispru<strong>de</strong>nce. In: Eth 69(1958/59) 155-181. 2.4.1, 10.2Geyer, August: Geschichte und System <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie in Grundzügen.Innsbruck 1863. VIII, 231 S. 2.4.2— Übersicht über die Geschichte <strong>de</strong>r Rechts- und Staatsphilosophie.Durchgesehen und ergänzt von A. Merkel. In: Encyklopädie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaftin systematischer Bearbeitung. Herausgegeben unter Mitwirkungvieler Rechtsgelehrter von Franz von Holtzendorff. Leipzig51890. 45-91. 1Giacchi, O.: I diritti <strong>de</strong>ll'uomo <strong>de</strong>ll'ONU. In: Pol 2 (1950) 13-24. 6.2.2Giacon, Carlo, SJ: La seconda scolastica. 3 vols. I: I grandi commentatoridi San Tommaso. (Archivum philosophicum Aloisianum, Serie II, 3).Milano 1944. 223 p. - II: Prece<strong>de</strong>nze teoretiche ai problemi giuridici:Toledo, Pereira, Fonseca, Molina, Suarez. (Archivum philosophicumAloisianum, Serie II, 4). Milano 1947. 331 p. - III: I problemi giuridicopolitici:Suarez, Bellarmino, Mariana. (Archivum philosophicum Aloisianum,Serie II, 6). Milano 1950. 303 p. 1,10.3.3Giannini, Ame<strong>de</strong>o: II concetto di «creazione» nel diritto. In: RIFD 33(1956) 308-313. 3Gierke, Otto: Deutsches Privatrecht. I: Allgemeiner Teil und Personenrecht.(Systematisches Handbuch <strong>de</strong>r Deutschen Rechtswissenschaft,hrsg. v. Karl Binding, 2. Abt., 3. Teil, 1. Bd.). Leipzig 1895. XXXII,897 S. 2.4.1— Das Wesen <strong>de</strong>r menschlichen Verbän<strong>de</strong>. Re<strong>de</strong>. Leipzig 1902. 36 S. 6.3— Recht und Sittlichkeit. In: Logos 6 (1916/17)211-264. 5.3— Natural Law and the Theory of Society 1500 to 1800. With a Lectureon the i<strong>de</strong>as of Natural Law and Humanity by Ernest Troeltsch.Translated with an Introduction by E. Barker. London 2 1950. XCII,424 p. 6.3,10.3.3— Johannes Althusius und die Entwicklung <strong>de</strong>r naturrechtlichen Staatstheorien.Zugleich ein Beitrag zur Geschichte <strong>de</strong>r Rechtssystematik. 5.,unverän<strong>de</strong>rte Ausgabe mit Vorwort von Julius von Gierke. Aalen 1958.XVI, 391 S. 10.3.3Giers, Joachim: Die Gerechtigkeitslehre <strong>de</strong>s jungen Suärez. Edition undUntersuchung seiner römischen Vorlesungen De Iustitia et Iure. (FreiburgerTheologische Studien 72). Freiburg 1958. XVII, 258 S. 1Giese, Friedrich: Die Grundrechte. (Abhandlungen aus <strong>de</strong>m Staats-,Verwaltungs- und Völkerrecht I, 2). Tübingen 1905. X, 133 S. 6.2.2Gieskei-Zeller, Heinrich: Die Rechtsanwendbarkeits-Normen. (Beiheftzur Rheinischen Zeitschrift für Zivil-Prozeßrecht VI, 3). Mannheim,Berlin, Leipzig 1914. 94 S. 5.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 307Gilson, Etienne: Saint Thomas d'Aquin. (Les Moralistes Chretiens. Texteset Commentaires). 5 e edition, revue et corrigee. Paris 1930. 377 p. 10.3.3Giorgianni, Virgilio: II concetto <strong>de</strong>i diritto <strong>de</strong>llo Stato in S. Agostino.(II pensiero medioevale, Collana di storia <strong>de</strong>lla filosofia, serie I, vol. 2).Padova 1951. 181 p. 1— Morale e diritto in Rosmini. In: Sph 20 (1952) 26-38. 1, 5.3— Responsabilitä <strong>de</strong>lla filosofia giuridica <strong>de</strong>i nostio tempo. In: RRFC 47(1953) 7-14. [a] 2.4.1— Logica matematica e logica giuridica. In: RIFD 30 (1953) 462-486. [b] 2.4.1— Neopositivismo e scienza <strong>de</strong>i diritto. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto diFilosofia <strong>de</strong>ll'Universitä di Genova 7). Roma 1956. 358 p. 2.4.1,10.2Giraud, Emile: Le Droit positif, ses rapports avec la philosophie et lapolitique. In: Hommage d'une generation <strong>de</strong> Juristes au ProfesseurBas<strong>de</strong>vant. Paris 1960. 4.3Gisler, Anton: Zur To<strong>de</strong>sstrafe. In: SRs 27 (1927/28) 491-506. 7.3Giuliani, Alessandro: Contributi ad una nuova teoria pura <strong>de</strong>i diritto.Milano 1954. 206 p. 3— ^ Ciencia o tecnica <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho ? Trad. por Salustiano <strong>de</strong>i Campo Urbano.In: AFD 3 (1955) 245-280. 2.1Giuliano, Mario: La comunitä internazionale e il diritto. (Pubblicazioni<strong>de</strong>lla Societä italiana per l'organizzazione internazionale). Padova 1950.367 p. 6.6— Norma giuridica, diritto soggettivo ed obbligo giuridico. Bologna 1952.40 p. 5.1, 6.2.1, 3Gleichberechtigungsgesetz. Kommentar von Hil<strong>de</strong>gard Krüger, ErnstBreetzke und Kuno Nowack. München, Berlin 1958. XVI, 855 S. [a]6.2.3— Mit Gegenüberstellung aller betroffenen Bestimmungen <strong>de</strong>s BGB, <strong>de</strong>rZPO und an<strong>de</strong>rer Gesetze in alter und neuer Fassung. Mit Verweisungenund Sachregister. (Beck'scheTextausgaben). 2., durchges. Aufl.München,Berlin 1958. VII, 464 S. [b] 6.2.3Glinka, Demetrius von: Die menschliche Gesellschaft in ihren Beziehungenzu Freiheit und Recht. Nach <strong>de</strong>r 4. Aufl. aus <strong>de</strong>m Französischen übersetzt.Leipzig 1873. XXVIII, 406 S. 2.4.1Glungler, Wilhelm: Rechtsschöpfung und Rechtsgestaltung. 3., neubearbeiteteAufl. München 1930. 86 S. 8.3,10.3.3— Prolegomena zur Rechtspolitik. Der Prolegomena erster Band: Rechtsweltund Lebensgrundgefühl. Der Prolegomena zweiter Band: Rechtstheorieund Rechtspolitik. München, Leipzig 1931. 231 /192 S. 8.3Gmelin, Johann Georg: Quousque? Beiträge zur soziologischen Rechtsfindung.Hannover 1910. 83 S. 4.5Godron, /.: Climat moral <strong>de</strong>s professions judiciaires. Paris 1955. 143 p. 4.5Godwin, William: Enquiry Concerning Political Justice and its Influenceon Morals and Happiness. London 1793. 10.3.3Golab, Stanislas: Le Droit et la Morale. In: AdUPS 2 (1936) 252-258. 5.3Golding, M. P.: Kelsen and the Concept of « Legal System ». In: ARSP 47(1961) 355-386. 121


308 Alphabetisch geordnete BibliographieGoldschmidt, James: Problemi generali <strong>de</strong>l diritto. Prefazione di E. J. Couture.Appendice di R. Treves. Padova 1950. X, 146 p. 2.2Goldschmidt, R.: Kritische Beleuchtung <strong>de</strong>r Übergriffe <strong>de</strong>r historischenSchule und <strong>de</strong>r Philosophie in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Berlin 1886. 2.4.1Goldschmidt, Werner: La naturaleza <strong>de</strong>l Derecho y sus problemas. In:RevEP n. 49 (1950) 141-155. 3— Beziehungen zwischen Ontologie und Logik in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.In: OeZR, N. F. 3 (1951) 186-201. 3— Die philosophischen Grundlagen <strong>de</strong>s internationalen Privatrechtes. In:Festschrift für Martin Wolff. Tübingen 1952. 203-223. 6.2.1— Introducciön al <strong>de</strong>recho. Estructura <strong>de</strong>l mundo juridico. Buenos Aires1960. 354 p. 2.2Gömez-Acebo, Ricardo: El ejercicio <strong>de</strong> la funciön legislativa por el gobierno:Leyes <strong>de</strong>legadas y Decretos leyes. In: RevEP n. 60 (1951)67-97. 4.3Gömez <strong>de</strong> la Serna y Favre, Jose: Filösofos mo<strong>de</strong>rnos <strong>de</strong>l Derecho:Rudolf Smend. In: RevEP n. 54(1950) 17-55. 1— Filösofos mo<strong>de</strong>rnos <strong>de</strong>l Derecho: Felix Kaufmann. In: RevEP n. 61(1952) 99-125. 1— Filösofos mo<strong>de</strong>rnos <strong>de</strong>l Derecho: Los neokantianos. In: AFD 1 (1953)91-234. 10.1Gomez Robledo, Ignacio: Doctrina <strong>de</strong> Suarez sobre el origen y el sujeto<strong>de</strong> la autoridad civil. In: Pen 4 (1948) nüm. extraord., 531'-581'. 1Gonella, Guido: La critica <strong>de</strong>lPautoritä <strong>de</strong>lle leggi secondo Tertulliano eLattanzio. Relazione presentata alla XXV Riunione <strong>de</strong>lla Societä Italianaper il progresso <strong>de</strong>lle scienze, Tripoli, ottobre 1936. In: RIFD 17(1937) 23-37. 1,4.3— L'educazione e i diritti <strong>de</strong>ll'uomo. In: Pol 2 (1950) 63-72. 6.2.2— La persona nella filosofia <strong>de</strong>l diritto. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia<strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 6). Milano 1959. 299 p. [a] 2.4.1— La crisi <strong>de</strong>l contrattualismo. (Pubblicazioni <strong>de</strong>llTstituto di Filosofia <strong>de</strong>lDiritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 7). Milano 1959. 194 p. [b] 10.1— Diritto e Morale. Saggi di Teoria e Storia. (Pubblicazioni <strong>de</strong>llTstitutodi Filosofia <strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 34). Milano 1960.IV, 370 p. 5.3,2.4.1,1Gonzalez, Eduar<strong>de</strong>, OP: jObliga en conciencia la ley civil? In: CT 84(1957) 641-647. 4.3Gonzalez Vicen, Felipe: El positivismo en la Filosofia <strong>de</strong>l Derecho contempordneo.In: RevEP n. 51 (1950) 31-77; n. 52 (1950) 13-59. 10.2Goodhart, Arthur: Les theories anglaises du Droit. In: AdllPS 2(1936)98-100. 10.1Goodhart, Arthur L.: English Contributions to the Philosophy of Law.The seventh annual Benjamin N. Cardozo lecture, <strong>de</strong>livered before theassociation of the bar of the city of New York, 25 may 1948. With anintroduction by Cloyd Laporte. New York 1949. 44 p. 1— English Law and the Moral Law. (Hamlyn Lectures, 4th series). London1953. X, 151 p. 5.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 309Goretti, Cesare: Carattere formale <strong>de</strong>lla filosofia giuridica kantiana. Milano1922. 10.1— I fondamenti <strong>de</strong>l diritto. Milano 1930. 364 p. 3— La normativitä giuridica. Padova 1950. 163 p. 3Goretti, M.: Bernardo <strong>de</strong> Man<strong>de</strong>ville nella storia <strong>de</strong>l pensiero giuridicoetico inglese. Siena 1952. 72 p. 1Gorla, Gino: L'interpretazione <strong>de</strong>l diritto. Milano 1941. XIII, 162 p. 4.5Göschel, Karl Friedrich: Der Eid nach seinem Principe, Begriffe undGebrauche. Theologisch-juristische Studien. Berlin 1837. XXXII,335 S. 5.3Gough, John Wiedhofft: Fundamental Law in English ConstitutionalHistory. Oxford 1955. IX, 229 p. 10.3.1Grabmann, Martin: Das Naturrecht <strong>de</strong>r Scholastik von Gratian bisThomas von Aquin. Nach <strong>de</strong>n gedruckten und ungedruckten Quellendargestellt. In: ARWP 16(1922/23) 12-53. 10.3.1Graffeo, Antonio: La filosofia humiana <strong>de</strong>l diritto. Palermo 1949. 28 p. 1Gramatica, Filippo: Principi di difesa sociale. Padova 1961. XII, 367 p.7.2Gramsch, Werner: Die Billigkeit im Recht. Stuttgart 1938. 5.2— Vom Wesen <strong>de</strong>s Rechts. Berlin 1940. 93 S. 3Grandin, A.: Bibliographie generale <strong>de</strong>s sciences juridiques, politiques,economiques et sociales <strong>de</strong> 1800 ä 1925-26. 3 vols. & Supplementsannuels. Paris 1926 ss. 2.1Graneris, Giuseppe: L'amoralitä <strong>de</strong>l diritto di fronte alla dottrina diS. Tomaso. In: RFN 32 (1940) 138-149. 5.3— Philosophia juris. I: De notione juris. (Pontificium Institutum UtriusqueJuris). Torino, Romae 1943. 154 p. 2.4.2— L'amoralitä <strong>de</strong>lla legge giuridica di fronte alla dottrina di San Tomaso.In: RFN 38 (1946) 1-25. 5.3— Contributi tomistici alla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Torino 1950. 10.3.3— La filosofia <strong>de</strong>l diritto nella sua storia e nei suoi problemi. (CollectioPhilosophica Lateranensis 3). Roma 1961. 258 p. 1Grassi, Mario: Die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Individuums im Völkerrecht.Winterthur 1955. XXVI, 368 S. 6.6Gray, Carlo: Filosofia <strong>de</strong>l diritto e filosofia <strong>de</strong>lla storia nel pensiero diA. Rosmini. In: RRFC39 (1945) 11-26.1— Interpretazione e filosofia <strong>de</strong>l diritto vigente. In: RRFC 43 (1949)30-38, 121-130. 2.4.1Gray, John Chipman: The Nature and Source of the Law. Second editionfrom the author's notes by Roland Gray. New York 1931. XVIII,348 p. 2.4.2Gregori, Isaia: L'elemento divino nella costruzione giuridica. In: RIFD 26(1949) 408-418. 3Grimme, Max: Das Problem von Ordnung und Freiheit und die Frage<strong>de</strong>r Berufsentscheidung. In: Pol 4 (1952) 189-202. 6.2.2Groppali, Alessandro: II problema <strong>de</strong>l fondamento intrinseco <strong>de</strong>l diritto.Torino 1905. 5.1


310 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Milano 1906. 2.4.2—- I principi generali <strong>de</strong>i diritto e Pinterpretazione <strong>de</strong>lla legge. In: RILSL,Serie II, 51 (1918)95-118. 4.5— Sociologia e diritto. Milano 1946. 148 p. 2.3,3— Filosofia <strong>de</strong>i diritto e diritto penale. Milano 1948. 2.4.2, 7.1— I diritti naturali nella costituzione <strong>de</strong>lla Repubblica Italiana. In: RIFD 28(1951) 410-420. 10.3.1— II diritto naturale e la Corte costituzionale. In: RIFD 30 (1953) 38-50.10.3.1— Sull'oggetto <strong>de</strong>lla teoria generale <strong>de</strong>i diritto. In: RIFD 33 (1956)296-307. 2.2— Sociologia e teoria generale <strong>de</strong>i diritto. Milano 1958. VIII, 113 p. 2.4.1Gros, Karl Heinrich von: Lehrbuch <strong>de</strong>r philosophischen Rechtswissenschaftund <strong>de</strong>s Naturrechts. 4., verbesserte Ausgabe. Stuttgart, Tübingen 1822.XVI, 343 S. 10.3.2Grossfeld, Bernhard: Die Privatstrafe. Ein Beitrag zum Sch<strong>utz</strong> <strong>de</strong>s allgemeinenPersönlichkeitsrechts. (Arbeiten zur Rechtsvergleichung 9).Frankfurt a. M., Berlin 1961. 144 S. 7.1Grosso, Giuseppe: Problemi generali <strong>de</strong>i diritto attraverso il diritto romano.Torino 1948. 208 p. 1— Patologia <strong>de</strong>lle legge. In: Jus 11 (i960) 1-8.4.3Grotius, Hugo: De jure belli ac pacis libri tres. 2 vols. Vol. I: A PhotographieReproduction of the Edition of 1646, with a Portrait of Grotius.Washington 1913. XXIV, 663 p. Vol. II: A Translation of the Text, byFrancis W. Kelsey, with the Collaboration of Arthur E. R. Boak,Henry A. San<strong>de</strong>rs, Jesse S. Reeves, and Herbert F. Wright, with anIntroduction by James Brown Scott. Oxford, London 1925. XLVI,946 p. (The Classics of International Law 3). 10.3.3— Prolegomena to the Law of War and Peace. Translated by FrancisW. Kelsey. With an Introduction by Edward Dumbauld. (The Libraryof Liberal Arts 65). New York 1957. XX, 43 p. 10.3.3Grua, Gaston: La justice humaine selon Leibniz. Preface <strong>de</strong> VladimirJankelevitch. (Bibliofheque <strong>de</strong> philosophie contemporaine, Histoire <strong>de</strong>la philosophie et philosophie generale). Paris 1956. XII, 415 p. 5.2Grundprobleme <strong>de</strong>s Internationalen Rechts. Problemes fondamentauxdu droit international. Fundamental Problems of International Law.Festschrift für Jean Spiropoulos. Herausgegeben von D. S. Constantopoulos,C. Th. Eustathia<strong>de</strong>s, C. N. Fragistas. Bonn 1957. XXI, 471 S.6.6Die Grundrechte. Handbuch <strong>de</strong>r Theorie und Praxis <strong>de</strong>r Grundrechte.4 B<strong>de</strong>. Hrsg. v. Franz L. Neumann, Hans Carl Nipper<strong>de</strong>y, UlrichScheuner. Berlin 1954 ff. 6.2.2Grünhut, Max: Anselm von Feuerbach und das Problem <strong>de</strong>r strafrechtlichenZurechnung. (Hamburger Schriften zur gesamten Strafrechtswissenschaft3). Hamburg 1922. 283 S. 7.2Gualazzini, Ugo: Natura, i<strong>de</strong>st Deus. In: Studia Gratiana, vol. III. Bologna1954. 411-424.10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 311Guallart y Lopez <strong>de</strong> Goicoechea,/oj/.- Derecho Natural y Derecho Penal.El contenido <strong>de</strong> la Antijuridicidad. In: T 7 (1960) 247-253. 7.1Gualtieri, Giuseppe: II sistema filosofico-giuridico <strong>de</strong>l Rosmini di frontealPi<strong>de</strong>alismo immanentistico. In: I 9 (1956) 107-124. 2.4.1,1Güenechea, Iosephus N., Sf: Principia juris politici. 2 vols. Roma 1938/1939. 326 / 414 p. 2.4.1Guerrero, E.: Söhre el voluntarismo jurldico <strong>de</strong> Suärez. In: Pen 1 (1945)447-470.1— La libertad religiosa y el Estado catölico. Madrid 1960. 6.2.2Guggenheim, Paul: Jus naturale und Jus gentium als geistesgeschichtlicheGrundlagen <strong>de</strong>r zeitgenössischen Völkerrechtsordnung. In:Grundprobleme <strong>de</strong>s Internationalen Rechts, 1957, 213-225. 10.3.3— Leon Duguit et le droit international. In: RGDIP 63 (1959) 629-638. 6.6Guidi, Paolo: La legge ingiusta. (Cultura 4). Roma 1948. 191 p. 5.3,10.3.3— Valore <strong>de</strong>l diritto naturale per la rinäscita di una societä integralmentecristiana. In: I 10 (1957) 3-13. 10.3.2Guillien, Raymond: Le Droit <strong>de</strong>vant la nature. In: RMM 58 (1953)153-169. 10.3.2Guisan, Francois: Qu'est-ce que «le juridique»? In: RTP 34(1946)199-206. 3— Conclusions d'un cours <strong>de</strong> philosophie du droit. In: RTP 38 (1950)257-270. 2.4.1Guizot, Francesco: Giustizia e politica. A cura di Antonio Repaci. Torino1945. 219 p. 3Gundlach, Gustav, SJ: Der Nürnberger Prozeß und die Moral. In: SZ 143(1948/49) 286-293. 5.3Gundlach, Gustav, SJ:- Bauer, Clemens - Bellebaum, Alfred: Institution.In: StL IV, 1959, 324-334. 6.3Gundling, Nikolaus Hieronymus: Jus naturae et gentium. Halle 1714.10.3.3— Naturrechtslehre. Halle 1715. 10.3.3Gunst, Dietrich W.: Der Begriff <strong>de</strong>r Souveränität im mo<strong>de</strong>rnen Völkerrecht.Eine wissenschaftliche Analyse. Berlin 1953. 125 S. 6.6Guradze, Heirn^: Der Stand <strong>de</strong>r Menschenrechte im Völkerrecht. Göttingen1956. XV, 236 S. [Bibliographia 231-236] 6.2.2, 6.6Gurvitch, Georges: Le temps present et I'i<strong>de</strong>e du droit social. Paris 1931.XVI, 333 p. [a] 6.3— L'i<strong>de</strong>e du droit social. Notion et Systeme du droit social. Histoiredoctrinale du XVII e siecle jusqu'ä la fin du XIX e siecle. Paris 1931.[b] 6.3.— Les i<strong>de</strong>es-maitresses <strong>de</strong> Maurice Hauriou. In: APDSJ 1 (1931) 155-194.[c] 1,10.3.1— Theorie pluraliste <strong>de</strong>s sources du droit positif. In: AdllPS 1 (1934)114-129. 4.1— L'experience juridique et la philosophie pluraliste du droit. Paris 1935.299 p. 3— Elements <strong>de</strong> sociologie juridique. Paris 1940. 267 p. 2.3


312 Alphabetisch geordnete Bibliographie— The Problem of Social Law. In: Eth 52 (1941/42) 17-40. 3— La <strong>de</strong>claration <strong>de</strong>s droits sociaux. (Coli. Civilisation). New York 1944.190 p. 6.2.2— The Bill of Social Rights. New York 1946. 152 p. 6.2.2— Sociology of Law. With a Preface by Roscoe Pound. (InternationalLibrary of Sociology and Social Reconstruction). London 1947. 248 p.2.3— Morale theorique et science <strong>de</strong>s moeurs. Leurs possibilit^s - Leursconditions. (Nouvelle Encyclopedie Philosophique). 2 eedition revue etcorrigee. Paris 1948. 206 p. 5.3— La dichiarazione <strong>de</strong>i diritti sociali. Milano 1949. 265 p. 6.2.2— Rechtssoziologie. In: Die Lehre von <strong>de</strong>r Gesellschaft. Ein Lehrbuch<strong>de</strong>r Soziologie. Bearb. u. hrsg. von Gottfried Eisermann. Stuttgart 1958.182-234. 2.3.— Grundzüge <strong>de</strong>r Soziologie <strong>de</strong>s Rechts. (Soziologische Texte 6). Neuwied1960. 264 S. 2.3Gutberiet, Constantin: Lehrbuch <strong>de</strong>r Philosophie. Vol. V: Ethik undNaturrecht. 2., verm. u. verb. Aufl. Münster 1893. XII, 214 S. 10.3.3,2.4.1Gysin, Arnold: Rechtsphilosophie und Jurispru<strong>de</strong>nz. Zürich 1927. 54 S.10.3.3,4.5— Recht und Kultur auf <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ethik. Zürich 1929. 48 S. [a] 5.3— Naturrecht und Positivität <strong>de</strong>s Rechts. In: ZöR 8 (1929) 52-81. [b] 10.3.3Haas, Leo: Rechtsbegriff und Rechtsi<strong>de</strong>e. Die formalistische RechtsphilosophieRudolf Stammlers und das formale Naturrecht. Diss.Freiburg/Schweiz. Schwarzenbach 1950. 160 S. 5.1,10.3.2Häberlin, Paul: Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. In: ZsR, N. F. 66 (1947)395-405. 5.2Habicht, Max: Le pouvoir du juge international <strong>de</strong> statuer «ex aequo etbono». In: ADIRC 49 (1934) 277-371. 5.2,6.6Habscheid, Walter ] , : Gleichberechtigung <strong>de</strong>r Geschlechter. In: StL III,1959, 974-978. 6.2.3Haesaert, Jean: Theorie generale du droit. Bruxelles 1948. 497 p. 2.4.1,10.2, 5.3— La realite physique Selon C. Maxwell et la theorie du droit. In: ARSP 45(1959) 85-88. 2.2,2.4.1Häfelin, Ulrich: Die Rechtspersönlichkeit <strong>de</strong>s Staates. Teil I: DogmengeschichtlicheDarstellung. Tübingen 1959. XII, 429 S. 6.4Hagemann, Max: Zu einem Einwand Kelsens gegen die Naturrechtslehre.In: Festgabe zum siebzigsten Geburtstag von Erwin Ruck.Hrsg. von <strong>de</strong>r Juristischen Fakultät <strong>de</strong>r Universität Basel. (BaslerStudien zur Rechtswissenschaft 33). Basel 1952. 135-150. 10.3.2Hägerström, Axel: Inquiries into the Nature of Law and Morals. (ActaSocietatis Litterarum Humaniorum Regiae Upsaliensis 40). Uppsala1953. XXXII, 377 p. 3,2.4.1,5.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 313Hahn, O.: Das Recht auf Arbeit, staatsrechtlich und volkswirtschaftlichauf Grund <strong>de</strong>r Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 erörtert.Stuttgart 1885. XII, 362 S. 6.2.2Haines, Charles Grove: The Revival of Natural Law Concepts. Cambridge/Mass. 1930. XII, 388 p. 10.3.2Hall, Jerome : Living Law of Democratic Society. Indianapolis 1949. 146 p.5.3— Studies in Jurispru<strong>de</strong>nce and Criminal Theory. New York 1958. VI,300 p. 7.1— Razön y Realidad en el Derecho. Buenos Aires 1959. 124 p. 3— Legal Sanctions. In: NLF 6 (1961) 119-126. 7.2Hall, Karl Alfred: Vom Geist <strong>de</strong>s Prozesses. Richterliches Denken undStaatsräson. In: ZStW 108 (1952) 336-346. 4.5Hamberger, Julius: FundamentalbegrifFe von Fr. Baa<strong>de</strong>rs Ethik, Politikund Rechtsphilosophie. Stuttgart 1858. 1Hamel, Walter: Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grundrechte im sozialen Rechtsstaat.Eine Kritik an Gesetzgebung und Rechtsprechung. Berlin 1957. 64 S.6.2.2Hamilton, C.: Filosofia juridica <strong>de</strong>i maestro Fray Francisco <strong>de</strong> Vitoria.In: AAFV 8 (1947/48) 103-259. 1Harding, Arthur L. - ed.: Origins of the Natural Law Tradition. Dallas1954. VIII, 96 p. 10.3.1— Religion, Morality, and Law. Edited with an Introduction by Arthur L.Harding. (Southern Methodist University Studies in Jurispru<strong>de</strong>nce 3).Dallas 1956. IX, 109 p. 2.4.1, 10.3.2, 7.1— Responsibility in Law and in Morals. Dallas/Texas 1960. IX, 108 p. 5.3Urning, Johann Baptist: Der Rechts- und GesetzesbegrifF in <strong>de</strong>r katholischenEthik und mo<strong>de</strong>rnen Jurispru<strong>de</strong>nz. Graz 1899. VI, 111 S. 3,4.3— Zur neueren Naturrechtslehre. In :TpQ 75 (1922)209-217,384-393.10.3.1— Recht und Gesetz nach katholischer Auffassung. In: ARWP 16 (1922/23)67-73. 10.3.3Härlen, Hasso: Über die Begründung eines Systems, zum Beispiel <strong>de</strong>sRechts. In: ARSP 39 (1950/51) 477-481. 3Harms, Friedrich: Begriff, Formen und Grundlagen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Leipzig 1889. 2.4.1Hart, Charles A.: Metaphysical Foundations of the Natural Law. In:PACPA 24(1950) 18-28. 10.3.3Hart, H. L. A.: Definition and Theory in Jurispru<strong>de</strong>nce. An inaugurallecture <strong>de</strong>livered before the University of Oxford on May 30, 1953.In: LQR 70 (1954) 37-60. 2.4.1— The Concept of Law. (Clarendon Law Series). Oxford 1961. X, 263 p.2.4.2, 5.3Hart, H. L. A. - Honore, A. M.: Causation in the Law. Oxford 1959.XXXI, 454 p. 7.1Harten, Hans: Die Wertform <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Berlin 1934. 110 S. 5.2Hartmann, Richard: P. J. A. Feuerbachs politische und strafrechtlicheGrundanschauungen. Berlin 1961. XVI, 240 S. 7.1


314 Alphabetisch geordnete BibliographieHärtung, Frit^: Die Entwicklung <strong>de</strong>r Menschen- und Bürgerrechte von1776 bis zur Gegenwart. (Quellensammlung zur Kulturgeschichte 1).2., erw. Aufl. Göttingen, Frankfurt, Berlin 1954. 155 S. 6.2.2Hasenfuss, Josef: Religion und Recht. In: ARSP 42 (1956) 50-67. 5.3Hauriou, Maurice: Principes <strong>de</strong> droit public. Paris 2 1916. XXXII, 828 p. 4.3— Precis elementaire <strong>de</strong> droit constitutionnel. 4 e ed. revue et mise aucourant par Andre Hauriou. Paris 1938. XI, 336 p. 6.2.2Haworth, Lawrence: Do Organizations Act? In: Eth 70 (1959/60) 59-63. 6.3Haymann, Fran^: Naturrecht und positives Recht. In: ZRLP 1 (1914)233-252. 10.3.2Heck, Philipp: Was ist diejenige Begriffsjurispru<strong>de</strong>nz, die wir bekämpfen?In: DJz 14 (1909) 1457-1461. 3, 4.5— Das Problem <strong>de</strong>r Rechtsgewinnung. Re<strong>de</strong>. Tübingen 1912. 52 S. 3— Gesetzesauslegung und Interessenjurispru<strong>de</strong>nz. Tübingen 1914. VII,319 S. 4.5— Die reine Rechtslehre und die jungösterreichische Schule <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.In: AcivP 122 (1924) 173-194. 4.5—• Begriffsbildung und Interessenjurispru<strong>de</strong>nz. Tübingen 1932. VIII, 228 S.3,5.1— Die Interessenjurispru<strong>de</strong>nz. (Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart97). Tübingen 1933. 112 S. 4.5, 3— Rechtserneuerung und juristische Metho<strong>de</strong>nlehre. (Recht und Staat inGeschichte und Gegenwart 118). Tübingen 1936. 47 S. [a] 4.5— Die Interessenjurispru<strong>de</strong>nz und ihre neuen Gegner. In: AcivP 142(1936) 129-202, 297-332. [b] 3— Rechtsphilosophie und Interessenjurispru<strong>de</strong>nz. In: AcivP 143 (1937)129-196. 3Heckel, Johannes: Lex charitatis. Eine juristische Untersuchung über dasRecht in <strong>de</strong>r Theologie Martin Luthers. Vorgetragen am 16. November1951. (Abhandlungen <strong>de</strong>r Bayerischen Aka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften,Philosophisch-historische Klasse, N. F. 36). München 1953.219 S. 1, 10.3.1Heckel, Theodor - Hrsg.: Das Strafrecht. Beiträge von <strong>de</strong>r Tagungevangelischer Juristen 1959. München 1959. 71 S. 7.1.Hecker, Helmuth: Die Kriegsdienstverweigerung im <strong>de</strong>utschen und ausländischenRecht. - Mit Übersetzung <strong>de</strong>r ausländischen Texte. (Dokumente,Herausgegeben von <strong>de</strong>r Forschungsstelle für Völkerrecht undausländisches öffentliches Recht <strong>de</strong>r Universität Hamburg, XIII).Frankfurt a. M., Berlin 1954. 64 S. 6.2.2He<strong>de</strong>mann,/. W.: Der Streit um die Interessenjurispru<strong>de</strong>nz. In: AbR 31(1908) 296-308. 3Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Grundlinien <strong>de</strong>r Philosophie <strong>de</strong>s Rechts,o<strong>de</strong>r Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Mit einemVorwort von Eduard Gans. (Georg Wilhelm Friedrich Hegel, SämtlicheWerke, Jubiläumsausgabe in zwanzig Bän<strong>de</strong>n, Hrsg. von HermannGlockner, Bd. 7). Stuttgart 2 1938. 456 S. 2.4.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 315— Encyclopädie <strong>de</strong>r philosophischen Wissenschaften im Grundrisse. Auf<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Lassonschen Ausgabe hrsg. v. Johannes Hoffmeister.(Hegel, Sämtliche Werke, Kritische Ausgabe 5). Leipzig B 1949.XVI, 502 S. 2.4.1Hegler, August: Zum Aufbau <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s Zivilprozeßrechts. In:Festgabe für Philipp Heck, Max Rümelin, Arthur Benno Schmidt.Hrsg. von Heinrich Stoll. (AcivP, Beilageheft zum 13. Band <strong>de</strong>r N. F.,<strong>de</strong>r ganzen Folge 133. Band). Tübingen 1931. 216-244. 4.5Heilinger, Alois: Recht und Macht. Das Prinzip <strong>de</strong>r vier Elemente <strong>de</strong>rGesellschaft. Wien 2 1917. 87 S. 3Heinemann, Fran\: Der Richter und die Rechtspflege in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenVergangenheit. Jena 2 1924. 4.5Heinsheimer, Karl: Lebendiges Recht. Rektoratsre<strong>de</strong>. Mit Anmerkungen.(Hei<strong>de</strong>lberger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 1). Hei<strong>de</strong>lberg1929. 32 S. [a] 4.5— Von <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Gerichte und <strong>de</strong>m kategorischen Imperativ<strong>de</strong>s Richteramtes. Ein Vortrag. (Hei<strong>de</strong>lberger rechtswissenschaftlicheAbhandlungen 7). Hei<strong>de</strong>lberg 1929. 45 S. fb] 4.5Heller, Hermann: Die Souveränität. Ein Beitrag zur Theorie <strong>de</strong>s Staats- undVölkerrechts. Berlin 1927. 177 S. 6.6— Bemerkungen zur Staats- und rechtstheoretischen Problematik <strong>de</strong>rGegenwart. In: AöR, N. F. 16(1929)321-354. 2.4.1Hellmet,Joachim: Recht. (Fischer Lexikon 12). Frankfurta.M. 1959.390S.lHenkel, Heinrich: Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit als regulativesRechtsprinzip. In: Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag,15.10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch und ReinhartMaurach. München, Berlin 1954. 249-309. 7.2— Recht und Individualität. Berlin 1958. 87 S. 3,4.3,4.5Henning, Rudolf: Der Maßstab <strong>de</strong>s Rechts im Rechts<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r Gegenwart.(Schriften <strong>de</strong>s Instituts für christliche Sozialwissenschaften <strong>de</strong>r WestfälischenWilhelms-Universität Münster 10). Münsterl961. 244 S. 10.3.3,5.2Henrich, Walter: Zur Theorie <strong>de</strong>r Rechtskraft. In: AöR, N. F. 7 (1924)329-350. 3Henrici, Andreas: Die Begründung <strong>de</strong>s Strafrechts in <strong>de</strong>r neueren <strong>de</strong>utschenRechtsphilosophie. (Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft,N. F. 225). Aarau 1961. 131 S. 7.1Hensel, Albert: Grundrechte und politische Weltanschauung. (Recht undStaat in Geschichte und Gegenwart 80). Tübingen 1931. 34 S. 6.2.2Hentig, Hans von: Die Strafe. In zwei Bän<strong>de</strong>n. 1. Bd.: Frühformen undkulturgeschichtliche Zusammenhänge. V, 429 S. 2. Bd.: Die mo<strong>de</strong>rnenErscheinungsformen. VII, 415 S. Berlin, Göttingen, Hei<strong>de</strong>lberg1954-55. 7.1Heraud, Guy: L'otdre juridique et le pouvoir originaire. Paris 1946.VII, 490 p. 3— Sur <strong>de</strong>ux conceptions <strong>de</strong> la competence. In: APD 4 (1959)35-45. 4.2Herbart, Johann Friedrich: Analytische Beleuchtung <strong>de</strong>s Naturrechts und<strong>de</strong>r Moral. Göttingen 1836. XVII, 264 S. 10.3.3


316 Alphabetisch geordnete BibliographieHerce Quemada, Vicente: Concepciön filosöfica <strong>de</strong>i proceso. In: T7(1960)237-246. 4.5Hergt, Raimund: Die Lehre von <strong>de</strong>r Teilnahme am Verbrechen. Darstellungund Kritik <strong>de</strong>r Theorien über die Teilnahme am Verbrechen vonFeuerbach bis zur Gegenwart. Eine strafrechtliche Studie. (Veröffentlichungen<strong>de</strong>s Aka<strong>de</strong>misch-Juristischen Vereins München 4/5). Hei<strong>de</strong>lberg1909. XIV, 196 S. 7.1Hering, Carl Joseph: Die aequitas bei Gratian. In: Studia Gratiana, vol. II.Bologna 1954. 96-113. 5.2Hering, Hyacinthus, OP: De iure subiective sumpto apud S. Thomam. In:Ang 16 (1939) 295-297. 6.2.1— De justitia legali. Friburgi Helvetiorum 1944. 68 p. 6.1Hernän<strong>de</strong>z-Gil, Antonio: Metodologia <strong>de</strong>i Derecho. Or<strong>de</strong>naciön critica<strong>de</strong> las principales direcciones metodolögicas. Madrid 1945. XVI, 400 p.2.1Herrera Figueroa, Miguel: Kelsen v los valores juridicos. In: NTc 1(1951) 33-63.10.2— Estimativa juridica <strong>de</strong>i materialismo histörico. In: NTc 3 (1952)101-116. 10.4.1Herrfahrdt, Heinrich: Der Streit um <strong>de</strong>n Positivismus in <strong>de</strong>r gegenwärtigen<strong>de</strong>utschen Rechtswissenschaft. In: DRZ 4 (1949) 32-33. 5.3, 4.5—• Der Positivismus in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. In: SG 7 (1954) 86-95. 10.2Hertling, Georg Graf von: Naturrecht und Sozial-Politik. Köln 1893.10.3.3— Über Ziel und Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In: PJ 8 (1895) 117-143,253-272, 357-371. 2.4.1— Historische Beiträge zur Philosophie. Hrsg. v. J. A. Endres. Kempten,München 1914. 345 S. 10.3.3— Recht, Staat und Gesellschaft. (Sammlung Kösel 1). Kempten, München"1918. 181 S. 2.4.2Hesse,Konrad: Der Gleichheitsgrundsatz im Staatsrecht. In: AöR, N. F. 38(1951/52) 167-224. 6.2.3— Die normative Kraft <strong>de</strong>r Verfassung. (Recht und Staat in Geschichteund Gegenwart 222). Tübingen 1959. 24 S. 4.3Hey<strong>de</strong>, Peter: Seinsbegriff und Naturrecht bei Thomas von Aquin undFrancisco Suarez. In: Naturordnung1961, 125-138. [a] 10.3.1— Naturrechtliche Ten<strong>de</strong>nzen in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtswissenschaft <strong>de</strong>rGegenwart. In: Festschrift für Bischof Dr. Albert Stohr. Mainz 1961.198-205. [b] 10.3.1Heydte, Friedrich August Frhr. von <strong>de</strong>r: Staatliches Unrecht und überstaatlichesRecht. In: NO 2(1948) 524-536. 10.3.3— Existentialphilosophie und Naturrecht. In: SZ 143(1948/49) 185-198.10.3.3— Das rechtsphilosophische Anliegen Erich Kaufmanns - Versuch einerDeutung. In: Um Recht und Gerechtigkeit. Festgabe für Erich Kaufmannzu seinem 70. Geburtstage - 21. September 1950 - überreicht vonFreun<strong>de</strong>n, Verehrern und Schülern. Stuttgart, Köln 1950. 103-121. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 317— Vom Wesen <strong>de</strong>s Naturrechts. In: ARSP 43 (1957) 211-233. 10.3.3— Völkerrecht. Ein Lehrbuch. Bd. I. Köln 1958. 369 S. 6.6— Johannes Messner und das Naturrecht. In: OeZR, N. F. 10 (1959/60)78-88. 10.3.3Heydte, Friedrich August Frhr. von <strong>de</strong>r - Verdross, Alfred: Rechts- undStaatsphilosophie. In: StL VI, 1961, 705-727. 1Heylen, V.: La justice et son evolütion. In: CM 31 (1946) 255-270. 5.3Hil<strong>de</strong>nbrand, K.: Geschichte und System <strong>de</strong>r Rechts- und Staatsphilosophie.1. (einziger) Band: Das klassische Altertum. Neudruck <strong>de</strong>rAusgabe 1860. Aalen 1960. 662 S. 1Hillenbrand, Martin J.: Power and Morals. New York 1949. XIV, 217 p.10.3.3Hippel, Ernst von: Zur Kritik einiger Grundbegriffe in <strong>de</strong>r «reinenRechtslehre» Kelsens. In: AöR, N. F. 5 (1923) 327-346. 3,10.2— Über die Verbindlichkeit <strong>de</strong>r Gesetze. In: AöR, N. F. 18 (1930) 86-120.4.3— Rechtsgesetz und Naturgesetz. (Die Gestalt 9). 2., verbesserte Aufl.Tübingen 1949. 93 S. [a] 10.3.3— Recht und Freiheit. In: SG 2 (1949) 315-319. [b] 2.4.1— Recht und Staat bei Karl Marx. In: SZ 152(1953) 186-197. [a] 10.4.1— Die Rechtslehre Alberts <strong>de</strong>s Großen. In: NO 7 (1953) 325-341. [b] 14— Einführung in die Rechtstheorie. Ein Dialog. Münster/Westf. 1955.174 S. 2.2— Mechanisches und moralisches Rechts<strong>de</strong>nken. Meisenheim/Glan 1959.488 S. [a] 2.4.1,10.3.2— Zur Ontologie <strong>de</strong>s Rechts. In: SG 12(1959)69-76. [b] 2.4.1— Untersuchungen zum Problem <strong>de</strong>s fehlerhaften Staatsakts. Beitrag zurMetho<strong>de</strong> einer teleologischen Rechtsauslegung. 2., durchges. u. wesentl.erw. Aufl. Berlin, Göttingen, Hei<strong>de</strong>lberg 1960. XI, 198 S. [a] 4.5— Wissenschaftsbegriff und Politik. In: PS 11,123 (1960) 424-434. [b] 5.3Hippel, Frit% von: Vorbedingungen einer Wie<strong>de</strong>rgesundung heutigenRechts<strong>de</strong>nkens. Marburg 1947. 56 S. 8.1— Gustav Radbruch als rechtsphilosophischer Denker. Hei<strong>de</strong>lberg 1951.112 S. 1— Die Perversion von Rechtsordnungen. Tübingen 1955. XVI, 213 S.10.3.2— Recht, Sittlichkeit und Religion im Aufbau von Sozialordnungen.(Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 213/214). Tübingen1958. 45 S. 5.3Hippel, Robert von: Willensfreiheit und Strafrecht. Berlin 1903. 30 S. 7.2Hirsch-Ballin, Ernst: Über <strong>de</strong>n Einfluß <strong>de</strong>s Positivismus auf die Rechtswissenschaft.In: ZsR, N. F. 66 (1947) 133-152. 10.2Hobbes, Thomas: The Elements of Law, Natural and Politic. Cambridge1928. XVII, 195 p. 1Hoc he, A.E.: Das Rechtsgefühl in Justiz und Politik. Berlin 1932.102 S. 5.4


318 Alphabetisch geordnete BibliographieHocking, William Ernest: Present Status of the Philosophy of Law andRights. New Häven 1926. 1Hodges, Donald Clark: Punishment. In: PPR 18 (1957/58) 209-218. 7.2Höffner, Joseph: Christentum und Menschenwür<strong>de</strong>. Das Anliegen <strong>de</strong>rspanischen Kolonialethik im Gol<strong>de</strong>nen Zeitalter. Trier 1947. 333 S.10.3.1Hohenlohe, Constantin, OSB: Die natürlichen Rechtsgrundsätze im Lichte<strong>de</strong>r christlichen Wahrheiten. In: ARWP 11(1917/18)312-319; 12(1918/19) 37-47. 10.3.3Holcombe, Arthur Norman: Human Rights in the Mo<strong>de</strong>rn World. NewYork 1948. VIII, 162 p. [Bibliographia 152-156] 6.2.2Hold v. Ferneck, Alexan<strong>de</strong>r Frhr.: Die Rechtswidrigkeit. Eine Untersuchungzu <strong>de</strong>n allgemeinen Lehren <strong>de</strong>s Strafrechtes. 2 B<strong>de</strong>. Jena1903/1905. XIII, 400 / 159 S. 7.2, 3— Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Schuld. Eine strafrechtliche Studie. Leipzig 1911. IV, 99 S.7.2— Der Versuch. Eine rechtsphilosophische Betrachtung zum <strong>de</strong>utschenStrafgesetzentwurf. Leipzig 1922. 28 S. 7.2— Anerkennung und Selbstbindung. Ein Beitrag zur Lehre vom Wesen<strong>de</strong>s Völkerrechts. In: ZRLP 4(1929)38-73, 161-210. 6.6— Lehrbuch <strong>de</strong>s Völkerrechts. 2 B<strong>de</strong>. Leipzig 1930/1932. V, 257 / XI,332 S. 6.6Holland, Thomas Erskine: Elements of Jurispru<strong>de</strong>nce. Oxford 13 1924.XXVI, 458 p. 2.1Hollerbach, Alexan<strong>de</strong>r: Der Rechtsgedanke bei Schelling. Quellenstudienzu seiner Rechts- und Staatsphilosophie. (Philosophische Abhandlungen13). Frankfurt a. M. 1957. 353 S. 1Holmes, Oliver Wen<strong>de</strong>il: Collected Legal Papers. New York 1921. 2.4.1Hölscher, Emil Erich: Sittliche Rechtslehre. Der Versuch einer objektivenErforschung <strong>de</strong>s Rechts. 2 B<strong>de</strong>. München 1928. 352 / 372 S. 2.4.2, 5.3— Vom römischen zum christlichen Naturrecht. (Kirche und Gesellschaft4). Augsburg 1931. 150 S. 10.3.1Holtzendorff, Frans^ von - Kohler, Josef: Enzyklopädie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaftin systematischer Bearbeitung. 5 B<strong>de</strong>. München, Leipzig, Berlin'1913-15. 2.4.1Holz, Hans Heinz: Zum Spiegelcharakter <strong>de</strong>r Rechtsordnung. In: ARSP 39(1950/51) 556-565. 3Homenaje al Profesor Sancho Izquierdo. T 7 (1960) 271 p. 2.4.1Hopkins, Vincent C.: The Supremacy of Law: I<strong>de</strong>a and I<strong>de</strong>al. In: TN 34(1959) 25-53. 2.4.1Hoppe, J.: Das Recht auf Arbeit und die leiten<strong>de</strong> Genossenschaft. Frankfurta. M. 1884. 52 S. 6.2.2Hörler, E. G.: Das Wesen <strong>de</strong>r Strafe. Grundlegung zu einer Strafrechterneuerung.Basel 1927. XIX, 288 S. 7.2Horväth, Alexan<strong>de</strong>r: Die Gerechtigkeitslehre <strong>de</strong>s Aristoteles. Szeged1931. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 319Horväth, Barna: La structure du Droit dans ses rapports avec les autresregles <strong>de</strong> la vie sociale et avec les lois <strong>de</strong> la realite. In: AdllPS 2 (1936)259-270. 3Horväth, Karl Rudolf: Das Problem <strong>de</strong>r Rechtsgeltung. In: ARSP 36(1943) 122-144. 3Hossbach, Arthur: Die Menschenrechte. (Westermanns Quellen undDarstellungen zur Gemeinschaftskun<strong>de</strong> 5). 2., verb. Aufl. Braunschweig1948. 104 S. 6.2.2Huber, Ernst Rudolf: Be<strong>de</strong>utungswan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Grundrechte. In: AöR,N. F. 23 (1933) 1-98. 6.2.2Huber, Eugen: Bewährte Lehre. Eine Betrachtung über die Wissenschaftals Rechtsquelle. Bern 1910. 59 S. 4.1— Recht und Rechtsverwirklichung. Probleme <strong>de</strong>r Gesetzgebung und<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Basel 1921. XV, 463 S. 3,2.4.1— Das Absolute im Recht. Schematischer Aufbau einer Rechtsphilosophie.Festgabe <strong>de</strong>r juristischen Fakultät <strong>de</strong>r Berner Hochschule zur Jahresversammlung<strong>de</strong>s schweizerischen Juristenvereins von 1922. Bern 1922.73 S. 2.4.1Huber, Hans: Nie<strong>de</strong>rgang <strong>de</strong>s Rechts und Krise <strong>de</strong>s Rechtsstaates. In:Demokratie und Rechtsstaat. Festgabe zum 60. Geburtstag von ZaccariaGiacometti (26. September 1953). Zürich 1953. 59-88. 2.4.1— Probleme <strong>de</strong>s ungeschriebenen Verfassungsrechts. In: Rechtsquellenproblemeim schweizerischen Recht, 1955, 95-116. [a] 4.3— Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Grundrechte für die sozialen Beziehungen unter <strong>de</strong>nRechtsgenossen. In: ZsR, N. F. 74, 1 (1955) 173-207. [b] 6.2.2Huber, Hans - Schule, Adolf: Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Pressefreiheit.Gutachten von Prof. Dr. Hans Huber und Prof. Dr. Adolf Schule,herausgegeben vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz. Bonn 1960. 85 S.6.2.2Hubert, Rene: Science du Droit, sociologie juridique et philosophie duDroit. In: APDSJ 1 (1931)43-71. 2.1— Croyance morale et regle juridique. In: AdllPS 2 (1936) 125-143. 5.2Hubmann, Heinrich: Das Persönlichkeitsrecht. (Beiträge zum Han<strong>de</strong>ls-,Wirtschafts- und Steuerrecht 4). Münster, Köln 1953. VII, 257 S. 10.3.3— Naturrecht und Rechtsgefühl. In: AcivP 153 (1954) 297-331. 5.4,10.3.3Huebner Gallo, /./.: Notas para una ontologia juridica. In: RFDCS 4(1949) 1527-1549. 2.4.1— Manual <strong>de</strong> filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Santiago <strong>de</strong> Chile 1954. 277 p. 2.4.2— Acotaciones en torno al concepto <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. In: AFD 3 (1955)171-219. 3Hueck, Alfred - Leibholz, Gerhard: Zwei Vorträge zum Arbeitsrecht.Gehalten anläßlich <strong>de</strong>s zehnjährigen Wie<strong>de</strong>rbestehens <strong>de</strong>s DeutschenArbeitsgetichtsverban<strong>de</strong>s e.V. am 1. Dezember 1959 in Köln a. Rhein.München 1960. 42 S. 6.2.2Huerta Ferrer, Antonio: La Relaciön <strong>de</strong> causalidad en la teoria <strong>de</strong>l <strong>de</strong>lito.(Publicaciones <strong>de</strong>l Institute Nacional <strong>de</strong> Estudios Juridicos, Serie 3:Monografias <strong>de</strong> Derecho Espafiol 8). Madrid 1948. 380 p. 7.2


320 Alphabetisch geordnete BibliographieHugo, Gustav von: Lehrbuch <strong>de</strong>s Naturrechts, als einer Philosophie <strong>de</strong>spositiven Rechts, beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>s Privatrechts. Berlin 4 1819. 10.3.3Human Rights. Comments and Interpretations. A Symposium edited byUNESCO, with an Introduction by Jacques Maritain. New York 1949.287 p. 6.2.2Human Rights and Fundamental Freedoms. Memorandum to theSpecial Committee of the House of Commons consi<strong>de</strong>ring the ProposedBill on Human Rights and Fundamental Freedoms, presented by theCanadian Labour Congress, Tuesday, July 19th, 1960. In: CanL 5, 9(1960) 14-21. 6.2.2Husserl, Gerhart: Rechtskraft und Rechtsgeltung. Eine rechtsdogmatischeUntersuchung. Band I: Genesis und Grenzen <strong>de</strong>r Rechtsgeltung.Berlin 1925. XIV, 198 S. 3— Der Rechtsgegenstand. Rechtslogische Studien zu einer Theorie <strong>de</strong>sEigentums. Berlin 1933. XX, 194 S. 3, 6.2.1— Justice. In: Eth 47(1936/37)271-307. 5.2— Recht und Zeit. 5 rechtsphilosophische Essays. Frankfurt a. M. 1955.225 S. 2.4.1, 7.1Husson, Leon: Les transformations <strong>de</strong> la responsabilite. Efu<strong>de</strong> sur lapensee juridique. (Bibliofheque <strong>de</strong> philosophie contemporaine). Paris1947. VIII, 544 p. 2.4.1— Theorie et experience dans les sciences juridiques. In: Dial 7(1953)22-31. 5.3Iervasi, Vincensy M., OP: L'azione, materia propria <strong>de</strong>i diritto secondol'Aquinate. In: Sapz 4 (1951) 63-69. 3Ihering, Rudolf von: The Struggle for Law. Chicago 1879. XXIII, 130 p. 2.4.1— La lutte pour le droit. Traduction par <strong>de</strong> Meulenaere. Paris 1890. 2.4.1— La philosophie du droit. In: C. Bougle, Les sciences sociales en Allemagne.Les mötho<strong>de</strong>s actuelles. Paris 1896. 103-141. 2.4.1— Der Zweck im Recht. 2 B<strong>de</strong>. Leipzig 4 1904-05. XX, 445 / XXVIII,568 S. 3— Recht und Sitte. (Bücher <strong>de</strong>r Bildung 9). München 1924. 264 S. 2.4.1— Der Kampf um's Recht. Wien "1946. 2.4.1— Der Kampf ums Recht. 3., stark gekürzte Aufl. (Deutsches Rechts<strong>de</strong>nken10). Frankfurt a. M. 1960. 39 S. 2.4.1Imbo<strong>de</strong>n, Max: Das Gesetz als Garantie rechtsstaatlicher Verwaltung.(Basler Studien zur Rechtswissenschaft 38). Basel, Stuttgart 1954. 46 S.4.2Interpretations of Mo<strong>de</strong>rn Legal Philosophies. Essays in Honor ofRoscoe Pound. Edited with an Introduction by Paul Sayre. New York1947. 818 p. 1,10.1Introduction ä l'etu<strong>de</strong> du droit. 2 vols. Paris 1951/53. VII, 308 / 249 p.Vi<strong>de</strong>: Esmein, Le Bras, Levy-Bruhl, Scelle.Iorio, Tommaso A., SJ: Morale e diritto in Italia nella prima metä <strong>de</strong>isecolo vigesimo (1900-1950). In: SC 80 (1952) 399-423. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 321Irminger, Otto: Die Gerechtigkeit und ihr Verhältnis zum Recht beiIhering. Innsbruck 1920. 4,140 S. 5.2Isay, Hermann: Rechtsnorm und Entscheidung. Berlin 1929. XIX, 380 S. 5.1— Die Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Interessenjurispru<strong>de</strong>nz. Eine kritische Betrachtung.In: AcivP 137 (1933) 33-46. 3Jaccoud, Jean-Baptiste: Droit naturel et Democratie. Fribourg 1923.VIII, 366 p. 10.3.2Jacobini, H. B.: A study of the philosophy of international law as seenin works of Latin American writers. The Hague 1954. VIII, 158 p. 6.6Jaeger, Nicola: Dio fonte prima <strong>de</strong>l diritto. In: Jus 10(1959) 322-337.10.3.3Jaeger, Werner: Die Anfänge <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie und die Griechen. In:ZPF 3 (1948/49) 321-328, 512-529. 1Jaffe, R.: Pragmatic Conception of Justice. (California University Publicationsin Philosophy, V, 34). Berkeley 1960. 117 p. 5.2Jäggi, Peter: Privatrecht und Staat. (Freiburger Universitätsre<strong>de</strong>n, N. F. 7).Freiburg/Schweiz 1946. 79 S. 2.4.1— Positives und natürliches Privatrecht. In: Jus et Lex. Festgabe für MaxG<strong>utz</strong>willer. Basel 1959. 639-651. 6.3, 10.3.3Jahrreiss, Hermann: Die staatsbürgerliche Gleichheit. In: Handbuch <strong>de</strong>sDeutschen Staatsrechts. Hrsg. v. Gerhard Anschütz und Richard Thoma.Bd. II. Tübingen 1932. 624-637. 6.2.3— Mensch und Staat. Rechtsphilosophische, staatsrechtliche und völkerrechtlicheGrundfragen in unserer Zeit. Köln, Berlin 1957. 325 S. 2.4.1Jahrreiss, Hermann - Richter, Walther: Größe und Not <strong>de</strong>r Gesetzgebung.Mensch und Recht. (Schriften <strong>de</strong>r Wittheit zu Bremen, Reihe D:Abhandlungen und Vorträge 20, H. 2/3). Bremen 1953. 136 S. 1,10.3.2Jakob, Ludwig Heinrich von: Philosophische Rechtslehre. Halle 1795. 2.4.2James, Theodore E.: Some critical aspects of St. Thomas' treatment of thenatural law. In: PACPA 24 (1950) 147-156. 10.3.3Janet, Paul Alexandre Rene: Histoire <strong>de</strong> la science politique dans ses rapportsavec la morale. Paris 3 1887. 5.3Janssens, Louis: Droits personnels et autorite. Louvain 1954. 77 p. 6.2.1Jaramillo Velez, Lucrecio: La ley en Santo Tomas <strong>de</strong> Aquino. In: RevFD 1(1951) n. 5-6, 41-53. 4.3Jellinek, Georg: Die sozialethische Be<strong>de</strong>utung von Recht, Unrecht undStrafe. 2., durchges. Aufl. Berlin 1908. IV, 139 S. 3, 7.2— System <strong>de</strong>r subjektiven öffentlichen Rechte. 2., durchgesehene undvermehrte Aufl. Anastatischer Neudruck <strong>de</strong>r Ausgabe von 1905. Tübingen1919. XII, 366 S. [a] 6.1— Die Erklärung <strong>de</strong>r Menschen- und Bürgerrechte. Ein Beitrag zurmo<strong>de</strong>rnen Verfassungsgeschichte. München, Leipzig 3 1919. XVIII,85 S. [b] 6.2.2Jemolo, Arturo Carlo: I diritti umani nella coscienza sociale. In: RIFD 28(1951)489-495. 6.2.2


322 Alphabetisch geordnete BibliographieJenkins, Ire<strong>de</strong>ll: Conflict of Philosophies in Contemporary Law. In:TLR 20 (1946) 333-362. 2.4.1— The Matrix of Positive Law. In: NLF 6 (1961) 1-50. 4.3Jerusalem, Fran^ W.: Soziologie <strong>de</strong>s Rechts. I: Gesetzmäßigkeit undKollektivität. Jena 1925. XVIII, 424 S. 2.3— Kritik <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Frankfurt a. M. 1948. 559 S. 2.4.1Jesch, Dietrich: Unbestimmter RechtsbegrifF und Ermessen in rechtstheoretischerund verfassungsrechtlicher Sicht. In: AöR, N. F. 43(1957) 163-249. 4.1Jescheck, Hans-Heinrich: Das Menschenbild unserer Zeit und die Strafrechtsreform.(Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 198/199).Tübingen 1957. 40 S. 7.1Jockel, Wilhelm: Hans Kelsens rechtstheoretische Metho<strong>de</strong>. Darstellungund Kritik ihrer Grundlagen und hauptsächlichsten Ergebnisse.Tübingen 1930. VIII, 214 S. 2.4.1Joerges, Rudolf: Recht und Gerechtigkeit. In: ZRLP 2 (1915) 173-218. 3— Zur Philosophie <strong>de</strong>r Rechtsquellen. In: ARWP 17 (1923/24) 431-448. 4.1Jordan, Elijaa: Theory of Legislation. An essay on the dynamics of publicmind. Chicago 1952. 486 p. 4.3Jung, Erich: Von <strong>de</strong>r «logischen Geschlossenheit» <strong>de</strong>s Rechts. In:Festgabe <strong>de</strong>r Gießener Juristenfakultät für Dr. Heinrich Dernburg zum4. April 1900. Berlin 1900. 131-157. 3— Positives Recht. Ein Beitrag zur Theorie von Rechtsquelle und Auslegung.Gießen 1907. 50 S. 4.1— Das Problem <strong>de</strong>s natürlichen Rechts. Leipzig 1912. IV, 334 S. 10.3.3,4.5— Subjektives und objektives Recht. Die neue Rechtsquellenlehre.Marburg 1939. 140 S. 4.1Juristen-Jahr buch. Unter Mitarbeit <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages, <strong>de</strong>sDeutschen Richterbun<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>s Deutschen Anwaltvereins, <strong>de</strong>r Gemeinschaft<strong>de</strong>s Deutschen Notariats und Angehörigen <strong>de</strong>r juristischenFakultäten und <strong>de</strong>r Justizministerien. Herausgegeben von MinisterialdirektorDr. Gerhard Erdsiek. 1. Band 1960. Köln 1960. XIV, 287 S.2.4.1La Justice. In: RIP 11 (1957) 251-391. 5.2Justice et Justiciables. In: CDr 44(1959) 1-23. 2.4.1Kaestner, Fran^ Rudolf: Die rechtliche Natur <strong>de</strong>r unvollkommenen Verbindlichkeiten.(Abhandlungen <strong>de</strong>r Rechts- und StaatswissenschaftlichenFakultät <strong>de</strong>r Universität Göttingen 16). Leipzig 1933. IV, 105 S. 7.1Kafka, Gustav E.: Die Autorität als Voraussetzung <strong>de</strong>r juristischenExistenz. Verfassungskrisen als verfassungsrechtliches Problem (L).In: OeZR, N. F. 3 (1951) 425-450. 4.2,4.3— Autorität und Norm. (Verfassungskrisen als verfassungsrechtlichesProblem II). In: OeZR, N. F. 4 (1952) 291-330. 4.2, 4.3— Völkerrecht am En<strong>de</strong>. In: WoW 11 (1956) 189-202. 6.6


Alphabetisch geordnete Bibliographie 323Kägi, Werner: Persönliche Freiheit, Demokratie und Fö<strong>de</strong>ralismus. In:Die Freiheit <strong>de</strong>s Bürgers im Schweizerischen Recht. Festgabe zurHun<strong>de</strong>rtjahrfeier <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverfassung. Hrsg. v. <strong>de</strong>n luristischenFakultäten <strong>de</strong>r schweizerischen Universitäten. Zürich 1948. 53-73. 6.2.1Kahle, A.: Lasson's System <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, in seinen Grundzügenbeurteilt. Halle 1883. 64 S. 1,10.1Kahle, Carl Morit^: Die speculative Staatslehre o<strong>de</strong>r Philosophie <strong>de</strong>sRechts. Berlin 1846. IX, 453 S. 2.4.2Kahn, Journet: The Origin of Human Rights. In: PACPA 25(1951)178-187. 6.2.2,10.3.3Kaiser, Eberhard: Verantwortlichkeit von Richtern und Staatsanwältenwegen ihrer Mitwirkung an rechtswidrigen To<strong>de</strong>surteilen. In: NJW 13(1960) 1328-1331. 4.5, 4.3Kaiser, Joseph H.: Prolegomena zu einer Rechtslehre von Gesellschaft undStaat. In: FDU 5 (1955/56)47-60. 2.4.1— Die Repräsentation organisierter Interessen. Berlin 1956. 378 S. 6.3— Zur gegenwärtigen Differenzierung von Recht und Staat. StaatstheoretischeLehren <strong>de</strong>r Integration. In: OeZR, N. F. 10(1959/60)413-423.6.4,6.6Kallen, M. Horace: Human Rights and the Religion of John Dewey. In:Eth 60 (1949/50) 169-177. 6.2.2Kant, Immanuel: Die Metaphysik <strong>de</strong>r Sitten. Erster Teil: MetaphysischeAnfangsgrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtslehre. (Kants gesammelte Schriften, Hrsg.von <strong>de</strong>r Königlich Preußischen Aka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften, Band 6).Berlin 1907. 203-372. 2.4.1— Moralphilosophie, Rechtsphilosophie und Religionsphilosophie. (Kantsgesammelte Schriften, Hrsg. von <strong>de</strong>r Königlich Preußischen Aka<strong>de</strong>mie<strong>de</strong>r Wissenschaften, Band 19). Berlin 1934. XIII, 660 S. 2.4.1Kantorowicz, Hermann U.: Der Kampf um die Rechtswissenschaft vonGnaeus Flavius. Hei<strong>de</strong>lberg 1906. 51 S. 2.4.1— La Lotta per la Scienza <strong>de</strong>l Diritto. Ed. italiana <strong>de</strong>lla te<strong>de</strong>sca rivedutadall'autore. Con prefazione e note <strong>de</strong>l giudice R. Majetti. Milano,Palermo, Napoli 1908. 159 p. 2.4.1— Zur Lehre vom richtigen Recht. Berlin, Leipzig 1909. 37 S. 3— The Definition of Law. Edited by A. H. Campbell with an introductionby A. L. Goodhart. London 1958. XXIV, 113 p. 3Karstedt, Peter: Ethik more iuridico. Meisenheim/Glan 1956. 193 S. 5.3Kaufmann, Arthur: Naturrecht und Geschichtlichkeit. Ein Vortrag.(Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 197). Tübingen 1957.31 S. 10.3.3— Diritto naturale e storicitä. In: Jus 10 (1959) 178-196. 10.3.3— Gedanken zur Überwindung <strong>de</strong>s rechtsphilosophischen Relativismus.In: ARSP 46(1960)553-569. 10.3.3— Das Schuldprinzip. Eine strafrechtlich-rechtsphilosophische Untersuchung.(Hei<strong>de</strong>lberger rechtswissenschaftliche Abhandlungen, N. F. 9).Hei<strong>de</strong>lberg 1961. 290 S. 7.22°


324 Alphabetisch geordnete BibliographieKaufmann, Erich: Kritik <strong>de</strong>r neukantischen Rechtsphilosophie. EineBetrachtung über die Beziehungen zwischen Philosophie und Rechtswissenschaft.Tübingen 1921. 102 S. 2.4.1— Grundrechte und Wohlfahrtsstaat. In: Recht, Staat, Wirtschaft. Schriftenreihe<strong>de</strong>s Innenministers <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen für StaatswissenschaftlicheFortbildung. Bd. IV. Düsseldorf 1953. 77-87. 6.2.2Kaufmann, Felix: Logik und Rechtswissenschaft. Grundriß eines Systems<strong>de</strong>r reinen Rechtslehre. Tübingen 1922. 134 S. 3, 2.4.2— Die Kriterien <strong>de</strong>s Rechts. Eine Untersuchung über die Prinzipien <strong>de</strong>rjuristischen Metho<strong>de</strong>nlehre. Tübingen 1924. VIII, 164 S. 3,2.4.2— Die philosophischen Grundprobleme <strong>de</strong>r Lehre von <strong>de</strong>r Strafrechtsschuld.(Wiener Staats- und rechtswissenschaftliche Studien 11). Wien1929. VIII, 138 S. 7.2Kelsen, Hans: Hauptprobleme <strong>de</strong>r Staatsrechtslehre, entwickelt aus <strong>de</strong>rLehre vom Rechtssatz. Tübingen 1911. XXVII, 709 S. J 1923. XXXVI,709 S. 2.4.2— Allgemeine Staatslehre. (Enzyklopädie <strong>de</strong>r Rechts- und Staatswissenschaften23). Berlin 1925. XIV, 433 S. 2.4.2— Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Naturrechtes. In: ZöR 7(1927/28)221-250. 10.3.2,10.2— Das Problem <strong>de</strong>r Souveränität und die Theorie <strong>de</strong>s Völkerrechtes.Beitrag zu einer reinen Rechtslehre. Tübingen M928. XII, 320 S. [a] 6.6— Der soziologische und <strong>de</strong>r juristische Staatsbegriff. Kritische Untersuchungen<strong>de</strong>s Verhältnisses von Staat und Recht. Tübingen 2 1928.VIII, 253 S. [b] 6.4— Die philosophischen Grundlagen <strong>de</strong>r Naturrechtslehre und <strong>de</strong>s Rechtspositivismus.(Philosophische Vorträge, veröffentlicht von <strong>de</strong>r Kant-Gesellschaft, 31). Charlottenburg 1928. 78 S. [c] 10.2,10.3.2— La dottrina pura <strong>de</strong>i diritto. Trad. e introd. di R. Treves. (Biblioteca dicultura politica e giuridica 5). Torino 1952. 203 p. 2.4.2— Theorie pure du droit. Introduction ä la science du droit. Traduit parHenri Thevenoz. (£tre et penser, Cahiers <strong>de</strong> Philosophie). Neuchätel1953. 205 p. [Note sur la carriere <strong>de</strong> H. Kelsen et liste <strong>de</strong> ses publications185-199]. [a] 2.4.2, 10.3.2— Was ist Gerechtigkeit? Wien 1953. IV, 47 S. [b] 5.2,10.2— Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit nach <strong>de</strong>n Lehren <strong>de</strong>r christlichen Theologie.Eine kritische Analyse von Emil Brunners « Gerechtigkeit». In: StP 13(1953) 157-200. [c] 5.2—- Was ist die Reine Rechtslehre? In: Demokratie und Rechtsstaat.Festgabe zum 60. Geburtstag von Zaccaria Giacometti (26. September1953). Zürich 1953. 143-162. [d] 2.4.1— Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsordnung. In: LA 1 (1958) 150-167. 3— Eine « Realistische » und die Reine Rechtslehre. Bemerkungen zu AlfRoss: On Law and Justice. In: OeZR, N. F. 10 (1959/60) 1-25. 2.4.1— Reine Rechtslehre. Mit einem Anhang: Das Problem <strong>de</strong>r Gerechtigkeit.Zweite, vollständig neu bearbeitete u. erweiterte Aufl. Wien 1960.XII, 534 S. [a] [Bibliographia Kelsen 499-534] 2.4.2, 4.5, 5.2,10.2,10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 325— Teorfa pura <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Introducciön a la ciencia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. BuenosAires 1960. 247 p. [b] 2.4.2— What is Justice? Justice, Law, and Politics in the Mirror of Science.Collected essays. Berkeley "i960. 397 p. [c] 5.2,10.2— Recht und Moral. In: Estudios juridico-sociales, 1960, 153-164. [d]5.3— What is the Pure Theory of Law? In: TLR 34 (1960) 269-276. [e] 2.4.1Kempermann, Eugen: Recht und Sittlichkeit. In: ARSP 35 (1942)654-677. 5.3Kempsid, Jürgen von: Naturrecht und Völkerrecht. In: Verhandlungen <strong>de</strong>sAchten Deutschen Soziologentages vom 19. bis 21. September 1946 inFrankfurt a. M. (Schriften <strong>de</strong>r Deutschen Gesellschaft für Soziologie,Serie I, 8). Tübingen 1948. 136-157. 6.6,10.3.2— Das Problem <strong>de</strong>s Rechts und die Ethik. In: ZPF 9 (1955) 358-365. 5.3— Gedanken zu einer Strukturtheorie <strong>de</strong>s Rechts. In: ARSP 43 (1957)471-485. 2.4.1, 4.3— Bemerkungen zum Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. In: SG 12 (1959) 61-68. 5.2— Grundlegung zu einer Strukturtheorie <strong>de</strong>s Rechts. (Abhandlungen <strong>de</strong>rAka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften und <strong>de</strong>r Literatur, Geistes- und sozialwissenschaftlicheKlasse, Jg. 1961, 2). Wiesba<strong>de</strong>n 1961. 38 S. 3Kern, Eduard: Die Buße und die Entschädigung <strong>de</strong>s Verletzten. In:Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. InGemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch und Reinhart Maurach.München, Berlin 1954. 407-413. 7.1Kern, Frit^: Recht und Verfassung im Mittelalter. Basel 1953. IIIS. 10.3.1Kienzle, Otto: Vom Wesen <strong>de</strong>r Normen. In: SG 6 (1953) 59-66. 5.1Kilzer, Ernest: Natural law and natural rights. In: PACPA 24(1950)156-160.10.3.3Kimmel, Hans: Die Aktualität Kelsens. In: ARSP 47 (1961) 289-299.1Kindt- Kiefer, /. /.: Gerechtigkeit und Freiheit. Zur Bindung <strong>de</strong>s Rechtesan das Gewissen. Bern 1941. 54 S. 5.2Kipp, Heinrieb: Mensch, Recht und Staat. Staatslehre. Köln 1947. 335 S.2.4.1— Naturrecht und mo<strong>de</strong>rner Staat. Nürnberg 1950. 174 S. 10.3.3— Gesetz. In: StL III, 1959, 858-863. [a] 4.3— Gesetzgebung. In: StL III, 1959, 863-874. [b] 4.3Kirche und Recht. Ein vom Rat <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche in Deutschlandveranlaßtes Gespräch über die christliche Begründung <strong>de</strong>s Rechts.Göttingen 1950. 52 S. 10.3.3Kirchmann, Julius [Hermann] von: Die Werthlosigkeit <strong>de</strong>r Jurispru<strong>de</strong>nz alsWissenschaft. Berlin 2 1848. 132 S. 2.1— Die Grundbegriffe <strong>de</strong>s Rechts und <strong>de</strong>r Moral als Einleitung in dasStudium rechtsphilosophischer Werke. (Philosophische Bibliothek o<strong>de</strong>rSammlung <strong>de</strong>r Hauptwerke <strong>de</strong>r Philosophie alter und neuer Zeit,Unter Mitwirkung nahmhafter Gelehrter, hrsg. bzw. übersetzt, erläutertund mit Lebensbeschreibungen versehen von J. H. v. Kirchmann,11). Berlin 2 1873. VIII, 201 S. 2.4.1


326 Alphabetisch geordnete BibliographieKirk, R.: Burke and Natural Rights. In: RPs 13 (1951) 440-456. 6.2.2Kisch, Guido: Erasmus und die Jurispru<strong>de</strong>nz seiner Zeit. Studien zumhumanistischen Rechts<strong>de</strong>nken. (Basler Studien zur Rechtswissenschaft56). Basel 1960. XIX, 560 S. 1Festschrift: v Rechtshistorische ForschungenKisch, Wilhelm: Juristische Pädagogik. In: Festschrift für Leo Raape zuseinem siebzigsten Geburtstag, 14. Juni 1948. Hamburg 1948. 363-369.8.2Kitz, Wilhelm: Volksüberzeugung, Willensfreiheit und Strafrechtsreform.Berlin 1914. 7.1Klausen, Sverre: Die Freiheitsi<strong>de</strong>e in ihrem Verhältnis zum Naturrecht und<strong>de</strong>m positiven Recht bei Kant. Mit einer Kritik <strong>de</strong>r empiristischenRichtungen in mo<strong>de</strong>rner nordischer Rechtsphilosophie. Oslo 1950.28 S. 6.2.2,10.3.2Klein, Ernst Ferdinand: Grundsätze <strong>de</strong>r natürlichen Rechtswissenschaft.Halle 1797. 2.4.1,10.3.3Klenner, Hermann: Der Marxismus-Leninismus über das Wesen <strong>de</strong>s Rechts.(Große Schriftenreihe <strong>de</strong>s Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft 6).Berlin 1954. 98 S. 10.4.1Klüber, Fran^: Grundfragen <strong>de</strong>r christlichen Soziallehre. Teil II: DieGerechtigkeit. (Arbeitsbogen <strong>de</strong>r Carl-Sonnenschein-Blätter). Münster1954. 36 S. 5.2— Grundfragen <strong>de</strong>r christlichen Soziallehre. Teil I: Das Naturrecht.(Arbeitsbogen <strong>de</strong>r Carl-Sonnenschein-Blätter). Münster 2 1955. 23 S.10.3.3Klug, Ulrich: Zur Kritik <strong>de</strong>s rechtsphilosophischen Utilitarismus. In:ARSP 38 (1949/50) 222-234. 3— Juristische Logik. Berlin 1951. VIII, 160 S. 2.2— Lögica juridica. (Publicaciones <strong>de</strong> la Facultad <strong>de</strong> Derecho 25). Caracas1961. 223 p. 2.2Knapp, Ludwig: System <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Erlangen 1857. VII, 247 S.2.4.2Knight, Frank H.: Natural Law: Last Refuge of the Bigot. In: Eth 59(1948/49) 127-135. 10.3.2Knöpfel, Gottfried: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau. EinBeitrag zur Auslegung <strong>de</strong>s Art. 3 Abs. 2 GG. In: NJW 13 (1960)553-558. 6.2.3Knowles, David: The Limits of Law. In: Blf 37,439 (1956)402-412.5.1,10.3.3Koestler, Arthur - Camus, Albert: Reflexions sur la peine capitale. Introductionet etu<strong>de</strong> <strong>de</strong> Jean Bloch-Michel. (Liberte <strong>de</strong> PEsprit). Paris 1957.238 p. 7.3Köhler, Bernhard: Das Recht auf Arbeit als Wirtschaftsprinzip. (Schriften<strong>de</strong>r Deutschen Hochschule für Politik 11). Berlin 1934. 34 S. 6.2.2Kohler, Josef: Das Recht als Kulturerscheinung. Einleitung in die vergleichen<strong>de</strong>Rechtswissenschaft. Würzburg 1885. 29 S. 2.3— Das Eigenbild im Recht. Berlin 1903. 66 S. 3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 327— Wesen und Ziele <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In: ARWP 1 (1907/08) 3-15.[a] 2.4.1— Das Naturrecht in <strong>de</strong>r Prozeßwissenschaft. In: ARWP 1 (1907/08)503-510. [b] 10.3.3— Das Recht. (Die Gesellschaft 31). Frankfurt 1909. 94 S. 3— Die Grenzen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In: ARWP 8 (1914/15) 43-49. 2.4.1— Lehrbuch <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. 3. Aufl., neu bearb. u. hrsg. v. ArthurKohler. Berlin-Grunewald 1923. XXIV, 300 S. 2.4.2— Philosophy of Law. Translated from the German by A<strong>de</strong>lbert Albrecht.(The Mo<strong>de</strong>rn Legal Philosophy Series 12). Boston 1941. 2.4.2Kölmel, W.: Das Naturrecht bei Wilhelm Ockham. In: FS 35 (1953)39-85. 10.3.1— Von Ockham zu Gabriel Biel. Zur Naturrechtslehre <strong>de</strong>s 14. und15. Jahrhun<strong>de</strong>rts. In: FS 37(1955)218-259. 10.3.1Konvitz, Milton Ridvas: Civil Rights in Immigration. (Cornau Studies inCivil Liberty). Ithaca 1953. XII, 216 p. 6.2.2Kornfeld, Ignat^: Soziale Machtverhältnisse. Grundzüge einer allgemeinenLehre vom positiven Rechte auf soziologischer Grundlage. Wien 1911.VII, 350 S. 2.4.1,10.3.3— Allgemeine Rechtslehre und Jurispru<strong>de</strong>nz. Berlin 1920. VIII, 235 S. 2.2Koschaker, Paul: Europa und das römische Recht. München, Berlin 1947.XII, 378 S. 1,10.3.1Krabbe, H.: Der «innere» Wert <strong>de</strong>s Rechts. In: RevITD 1 (1926/27)153-164. 3Kraft, Julius: Die « Wie<strong>de</strong>rgeburt» <strong>de</strong>s Naturrechts. Son<strong>de</strong>rabdruck aus:Abhandlungen <strong>de</strong>r Fries'schen Schule, N. F. V, 3. Berlin 1932. 24 S.10.3.3Kralyevitch, Novit^a: La portee theorique du glissement du Droit vers laSociologie. Paris 1939. 323 p. 3Kraus, Herbert: Von ehrlicher Kriegsführung und gerechtem Frie<strong>de</strong>nsschluß.Eine Studie über Immanuel Kant. (Recht und Staat in Geschichteund Gegenwart 149). Tübingen 1950. 23 S. 1Kraus, Oskar: Rechtsphilosophie und Jurispru<strong>de</strong>nz. In: ZStR 23 (1903)763-794. 2.4.1— Die leiten<strong>de</strong>n Grundsätze <strong>de</strong>r Gesetzesinterpretation. In: ZPöRG 32(1905) 613-636. 4.5Krause, Karl Christian Friedrich: Grundlage <strong>de</strong>s Naturrechts. Jena 1803.10.3.3—• Abriß <strong>de</strong>s Systems <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Göttingen 1828. 2.4.2— Grundlage <strong>de</strong>s Naturrechtes o<strong>de</strong>r Philosophischer Grundriß <strong>de</strong>s I<strong>de</strong>ales<strong>de</strong>s Rechtes. I: Die weltbürgerlichen Rechte um <strong>de</strong>r Weisheit, Liebeund Kunst willen. 2., aus <strong>de</strong>m handschriftlichen Nachlasse <strong>de</strong>s Verfassersvermehrte Aufl., hrsg. v. G. Mollat. - II: Die weltbürgerlichenRechte um <strong>de</strong>r Tugend, um <strong>de</strong>r Religion, um <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für schöneVernunftindividualität und um <strong>de</strong>r Endlichkeit willen. Aus <strong>de</strong>m handschriftlichenNachlasse <strong>de</strong>s Verfassers hrsg. v. G. Mollat. Leipzig 1890.VIII, 153 / XII, 206. S. 10.3.3


328 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Vorlesungen über Naturrecht o<strong>de</strong>r Philosophie <strong>de</strong>s Rechtes und <strong>de</strong>sStaates. Hrsg. v. R. Micke. Leipzig 1892. 300 S. 10.3.3Krauss, Heinrich, SJ: Naturrecht, positives Recht und apriorische Rechtslehre.In: SZ 156 (1955)228-232. 10.3.2Kreilkamp, Karl, A. M.: The Metaphysical Foundations of ThomisticJurispru<strong>de</strong>nce, (Philosophical Studies, The Catholic University ofAmerica, 53). Washington 1939. 183 p. 10.3.3Krieger, Leonard: History and Law in the Seventeenth Century: Pufendorf.In: JHI 21 (1960) 198-210. 1Kroker, Eduard M.: Das Gesetz im Altertum Chinas unter beson<strong>de</strong>rerBerücksichtigung <strong>de</strong>s Shang-kün-Shu. In: ARSP 39 (1950/51) 257-275.1— Zur Relativität im Recht. In: NO 6 (1952) 515-522. 3— Gerechtigkeit im chinesischen Gewohnheitsrecht. In: ARSP 45 (1959)321-368. 5.2Kronstein, Heinrich: Rechtsauslegung im wertgebun<strong>de</strong>nen Recht. EineAntrittsvorlesung. Karlsruhe 1957. 28 S. 4.5Krüger, Herbert: Das Prinzip <strong>de</strong>r Effektivität, o<strong>de</strong>r Über die beson<strong>de</strong>reWirklichkeitsnähe <strong>de</strong>s Völkerrechts. In: Grundprobleme <strong>de</strong>s InternationalenRechts, 265-284. 6.6Krupa, Hans: Gierkes Kampf gegen Positivismus und Naturrecht. Ottovon Gierke und die Probleme <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In: ARSP 32(1938/39) 454-485. 10.3.1Küchenhoff, Günther: Naturrecht und Christentum. Düsseldorf 1948.136 S. 10.3.3— Der Begriff <strong>de</strong>s «Minimum» in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. In: NJW 12(1959) 1254-1257. 6.2.2— Law and Conscience. In: NLF 5(1960) 120-131. 6.2.2— Vom Naturrecht zum Liebesrecht. In: SJPP 5/6(1961/62)395-423.10.3.3Kühle, Heinrich: Staat und To<strong>de</strong>sstrafe. Münster 1934. XIV, 127 S. 7.3Kuhlmann, B. C, OP: Der Gesetzesbegriff beim hl. Thomas von Aquinim Lichte <strong>de</strong>s Rechtsstudiums seiner Zeit. Bonn 1912. XI, 185 S.4.3,10.3.3Kuhn, Fridolin: Die Probleme <strong>de</strong>s Naturrechtes bei Thomas von Aquin.Erlangen 1909. 79 S. 10.3.3Kuhn, Helmut: Naturrecht und Historismus. In: ZtP, N. F. 3 (1956)289-304. 10.3.2Kunkel, Woljgang - Larenz, Karl - Ballerstedt, Kurt: Gerhard Dulckeitals Rechtshistoriker, Rechtsphilosoph und Rechtsdogmatiker. Re<strong>de</strong>nzu seinem Gedächtnis. (Veröffentlichungen <strong>de</strong>r Schleswig-HolsteinschenUniversitätsgesellschaft, N. F. II). Kiel 1955. 59 S. 10.3.1Kunz, Josef L.: El Derecho Internacional en la Teoria Kelseniana. In:UNdC 5 (1946) 241-265. 6.6— La teoria pura <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Mexico 1948. XV, 152 p. 10.1— iQue es la teoria pura <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho? Buenos Aires 1949. 30 p. 10.1— Latein-amerikanische Rechtsphilosophie im zwanzigsten Jahrhun<strong>de</strong>rt.In: ARSP 39 (1950/51) 226-256. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 329— La filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho latinoamericana en el siglo XX. Traducciön yprölogo <strong>de</strong> Luis Recasens Siches. Buenos Aires 1951. 228 p. 1— Zur Problematik <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie um die Mitte <strong>de</strong>s zwanzigstenJahrhun<strong>de</strong>rts. In: OeZR, N. F. 4 (1952) 1-26. 1— Del <strong>de</strong>recho internacional cläsico al <strong>de</strong>recho internacional nuevo.Mexico 1953. 147 p. 6.6— The Systematic Problem of International Law. In: AJIL 53 (1959)379-385. 6.6— Sanctions in International Law. In: AJIL 54 (1960) 324-347. 6.6Kurl Brena, Daniel: La filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho en la antigüedad cristiana.Una curva <strong>de</strong>l pensamiento filosöfico. Mexico 1949. 52 p. 1Küster, Otto: Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Pressefreiheit. Vortrag. Karlsruhe1960. 32 S. 6.2.2Labriola, Teresa: Revisione critica <strong>de</strong>lle piü recenti teorie su le origini <strong>de</strong>ldiritto. Roma 1901. 3— Critica subiettiva e concezione organica <strong>de</strong>l diritto. Roma 1903. 3— Ragione, Funzione e Sviluppo <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Roma 1906.101 p. 2.4.1Lachance, Louis: Le sujet du droit international. In: AAFV 7(1947)43-83. 6.6— Le concept <strong>de</strong> droit selon Aristote et saint Thomas. 2 e ed., revue etcorrigee. Ottawa, Montreal 1948. 336 p. 2.4.1— Le droit et les droits <strong>de</strong> l'homme. (Bibliotheque <strong>de</strong> philosophie contemporaine).Paris 1959. 240 p. 6.2.2Lackmann, Max: Vom Geheimnis <strong>de</strong>r Schöpfung. Die Geschichte <strong>de</strong>rExegese von Römer I, 18-23, II, 14-16 und Acta XIV, 15-17 undXVII, 22-29, vom 2. Jahrhun<strong>de</strong>rt bis zum Beginn <strong>de</strong>r Orthodoxie.Stuttgart 1952. 371 S. 10.3.3Lacruz Ber<strong>de</strong>jo, Jose Luis: Para una ontologia <strong>de</strong>l Derecho sucesorio:La continuaciön <strong>de</strong> la personalidad causante. In: T 7 (1960) 229-236. 6.1Lagar<strong>de</strong>, Georges <strong>de</strong>: La naissance <strong>de</strong> l'esprit laique au <strong>de</strong>clin du moyen äge.6 vols. St-Paul-Trois-Chäteaux 1934-46. 10.3.1Laistner, Ludwig: Das Recht in <strong>de</strong>r Strafe. Beitrag zur Geschichte <strong>de</strong>rPhilosophie und Versuch einer Dialektik <strong>de</strong>s Strafrechtsproblems.München 1872. IV, 198 S. 7.2Landheer, B.: Remarks on a Structural Approach to International Relationsand its Influence on International Law. In: Grundprobleme <strong>de</strong>sInternationalen Rechts, 307-320. 6.6Landsberg, Ernst: Zur ewigen Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>s Naturrechts. In: ARWP 18(1924/25) 347-376. 10.3.2Landshut, Siegfried: Menschenrechte. In: HJWG 3 (1958) 25-31. 6.2.2Lang-Hinrichsen, Dietrich: Zur ewigen Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>s Rechtspositivismus.In: Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag,15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch undReinhart Maurach. München, Berlin 1954. 1-67. 10.3.1


330 Alphabetisch geordnete BibliographieLange, Richard: Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 in Theorie und Praxis.In: DRZ 3 (1948) 155-161. 10.3.2, 5.3— Rechtsi<strong>de</strong>e und Rechtsi<strong>de</strong>ologie in West und Ost. Vortrag. (Verhandlungen<strong>de</strong>s 42. Deutschen Juristentages II/C). Tübingen 1958.23 S. 3, 5.1Langner, Albrecht: Der Gedanke <strong>de</strong>s Naturrechts seit Weimar und in <strong>de</strong>rRechtsprechung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik. (Schriften zur Rechtslehre undPolitik 20). Bonn 1959. 228 S. [Bibliographia 215-228]. 1,10.3.3La Pira, Giorgio: II diritto naturale nella concezione di S. Tommasod'Aquino. In: RFN 26 (1934) Suppl. spec. 193-205. 10.3.3La Pra<strong>de</strong>lle, A. <strong>de</strong>: Maitres et doctrines du Droit <strong>de</strong>s gens. Paris 2 1950.441 p. 6.6Larenz, Karl: Das Problem <strong>de</strong>r Rechtsgeltung. Berlin 1929. 3— Rechts- und Sta?tsphilosophie <strong>de</strong>r Gegenwart. Berlin 2 1935. X, 175 S.2.4.1— Rechts wahrer und Philosoph. Zum To<strong>de</strong> Julius Bin<strong>de</strong>rs. In: ZdK 6(1939) 1-14. 1— La filosofia contempotanea <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y <strong>de</strong>i Estado. Trad. E. Galän yGutierrez y A. Truyol y Serra. Madrid 1942. 2.4.1— Sittlichkeit und Recht. Untersuchungen zur Geschichte <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschenRechts<strong>de</strong>nkens und zur Sittenlehre. Stuttgart 1943. 5.3— Metho<strong>de</strong>nlehre <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. (Enzyklopädie <strong>de</strong>r Rechts- undStaatswissenschaft, Abt. Rechtswissenschaft). Berlin, Göttingen, Hei<strong>de</strong>lberg1960. XI, 381 S. 2.1, 2.4.2Laserson, Maxime: La realite du Droit et la politique juridique. In:AdUPS 2 (1936) 235-245. 8.3Lask, Emil: Rechtsphilosophie. In: Die Philosophie im Beginn <strong>de</strong>s zwanzigstenJahrhun<strong>de</strong>rts. Festschrift für Kuno Fischer. Hei<strong>de</strong>lberg 2 1907.269-320. 2.4.1— Rechtsphilosophie. In: Gesammelte Schriften. Hrsg. v. Eugen Herrigel.Tübingen 1923. 275-332. 2.4.2— Filosofia juridica. Trad. por R. Goldschmidt. Buenos Aires 1946. 2.4.2Lassalle, Ferdinand: Das System <strong>de</strong>r erworbenen Rchhte. Eine Versöhnung<strong>de</strong>s positiven Rechts und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In zwei Theilen.2. Aufl., hrsg. v. Lothar Bucher. Leipzig 1880. XXII, 431 /VII, 504 S.2.4.1Lasson, Adolf: System <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Berlin, Leipzig 1882.XVI, 708 S. 2.4.2Lasswell, Harold Dwight: The Analysis of Political Behaviour. An EmpiricalApproach. (International Library of Sociology and SocialReconstruction). New York 1948. IX, 314 p. 5.3Latin American Legal Philosophies. By Luis Recasens Siches, CarlosCossio, Juan Llambias <strong>de</strong> Azevedo, Eduardo Garcia Mäynez. Translatedby Gordon Ireland, Milton R. Korwitz, Miguel A. De Capriles andJorge Roberto Hayzus, with an Introduction by Joseph L. Kunz.Cambridge/Mass. 1948. XXXVII, 557 p. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 331Laun, Rudolf: Das freie Ermessen und seine Grenzen. Leipzig, Wien 1910.268 S. 4.5— Eine Theorie vom natürlichen Recht. In: AöR 30 (1913) 369-406. 10.3.2— Kategorische und disjunktive Normen. In: AöR 34 (1915) 162-171. 5.1— La positivitä <strong>de</strong>l diritto. Traduzione a cura <strong>de</strong>l dott. Enrico Porzio.In: RDPPAI 25,1 (1933) 305-317. 3— Recht und Sittlichkeit. 3., erw. Aufl. Berlin 1935. 109 S. 5.3— Re<strong>de</strong>n und Aufsätze zum Völkerrecht und Staatsrecht. Hamburg 1947.101 S. 6.6— Allgemeine Rechtsgrundsätze. In: Beiträge zur Kultur- und Rechtsphilosophie.Gustav Radbruch gewidmet. Hei<strong>de</strong>lberg 1948. 117-138. 5.1— Der Begriff <strong>de</strong>s Gesetzes. In: Das Problem <strong>de</strong>r Gesetzlichkeit. Hrsg.v. d. Joachim-Jungius-Gesellschaft <strong>de</strong>r Wissenschaften e. V. Bd. I. Hamburg1949. 121-139. 4.3— Das Recht auf die Heimat. Hannover, Darmstadt 1951. 36 S. 6.2.2— Naturrecht und Völkerrecht. In: JblR 4 (1954) 5-41. 6.6, 10.3.3— Vom Geltungsgrund <strong>de</strong>s positiven Rechts. In: Grundprobleme <strong>de</strong>sInternationalen Rechts, 1957, 321-331. 3,5.3, 10.3.3Festschrift: v Gegenwartsprobleme ... [Bibliographia R. Laun]Lauterburg, M.: Recht und Sittlichkeit. Rektoratsre<strong>de</strong>. Bern 1918. 23 S. 5.3Lauterpacht, H.: An International Bill of the Rights of Man. New York1945. X, 230 p. 6.2.2— International Law and Human Rights. London 1950. XVI, 475 p.6.2.2,10.3.2Lavallee, Albert: L'i<strong>de</strong>e du droit. Paris 1891. 13 p. 3Laversin, M.-J., OP: Droit naturel et droit positif d'apres saint Thomas.In: RT 38(1933)3-49, 177-216. 10.3.3Lawson, F. H.: The Rational Strength of English Law. (The HamlynLectures, 3d series). London 1951. 2.3Lazarsfeld, Robert: Das Problem <strong>de</strong>r Jurispru<strong>de</strong>nz. Wien 1908. 52 S. 2.1Le Boutillier, Cornelia Geer: American Democracy and Natural Law. NewYork 1950. VI, 204 p. 10.3.3Le Bras, Gabriel: Les cadres sociologiques et chronologiques du droit.In: Introduction ä l'etu<strong>de</strong> du droit II, 1-58. 2.3Le Buffe, Francis Peter - Hayes, James Vincent: The American Philosophyof Law, with Cases to Illustrate Principles. 5th edition revised an<strong>de</strong>nlarged, with new matter and latest cases. New York 1953. 495 p.1,10.1Lechleitner, G.J.: Philosophia practica. Jus naturae. Oeniponte 1838.142 p. 2.4.2,10.3.3Leclercq, Jacques: Note sur la position actuelle du droit naturel. In:RNPL 41 (1938) 267-278. 10.3.1— Lecons <strong>de</strong> droit naturel. I: Le fon<strong>de</strong>ment du droit et <strong>de</strong> la societe.(Etu<strong>de</strong>s morales, sociales et juridiques). Troisieme edition revue etaugment6e. Namur, Louvain 1947. 459 p. 2.4.2— L'expression <strong>de</strong>s droits <strong>de</strong> l'homme dans le droit naturel et dans le droitpositif. In: Pol 2 (1950) 5-11. [a] 6.2.2


332 Alphabetisch geordnete Bibliographie— La communaute internationale <strong>de</strong>vant le droit naturel. In: Pol 2 (1950)152-159. fb] 6.6— Suggestions for Clarifying Natural Law. In: NLF 2 (1957) 64-87. 10.3.3— Du droit naturel ä la sociologie. 2 vol. (Coli. Sociologie d'aujourd'hui).Paris 1960. 160 / 168 p. 10.3.3-— Del <strong>de</strong>recho natural a la sociologia. Madrid 1961. 248 p. 10.3.3Lefebvre, Ch.: Morale et Droit positif: une Institution disparue, la «transgressiolegis». In: Miscellanea moralia in honorem eximii dominiArthur Janssen, II. (Bibliotheca ephemeridum theologicarum Lovaniensium,Series I, 3). Louvain 1949. 381-404. 5.3— Equite. In: Dictionnaire <strong>de</strong> Droit canonique. Publie sous la direction<strong>de</strong> R. Naz. Vol. V. Paris 1953. 394-410. 5.2— La notion d'equite chez Pierre Lombard. In: Miscellanea Lombardiana,pubblicata a chiusura <strong>de</strong>lle celebrazioni centenarie organizzate inNovara per onorare Pietro Lombardo, a cura <strong>de</strong>i Pontificio AteneoSalesiano di Torino. Novara 1957. 223-229. 5.2Le Für, Louis: Le fon<strong>de</strong>ment du droit. [Paris 1925] 64 p. 5.1— La theorie du droit naturel <strong>de</strong>puis le XVII e siecle et la doctrine mo<strong>de</strong>rne.In: ADIRC 18(1927)259-442. 10.3.1, 6.6— Les caracteres essentiels du Droit en comparaison avec les autres regles<strong>de</strong> la vie sociale. In: AdUPS 2 (1936) 42-59. 3— Les grands problemes du droit. Paris 1937. 623 p. 2.4.2,10.3.3— Le but du droit: Bien cornrnun, Justice, Securite. In: AdUPS 3 (1938)3-12. 3Legaz y Lacambra, Luis: Horizontes <strong>de</strong>i pensiamento juridico. Estudios<strong>de</strong> filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Barcelona 1947. 584 p. 2.4.1— La nociön juridica <strong>de</strong> la persona humana y los <strong>de</strong>rechos <strong>de</strong>i hombre.In: RevEP n. 55 (1951) 15-46. 6.2.2— Filosofia <strong>de</strong>i Derecho. Barcelona 1953. 687 p. [a] 2.4.2— Diritto, normativismo e normativitä giuridica. Trad. di G. Ambrosetti.In: RIFD 30 (1953) 1-29. [b] 3— La obligatoriedad juridica. In: AFD 1 (1953) 5-89. [c] 3— El problema <strong>de</strong> la lögica juridica en algunas obras recientes. In: AFD 2(1954) 297-338. 2.4.1— Die Funktion <strong>de</strong>s Rechts in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Gesellschaft. In: ARSP 41(1954/55) 165-180. 3— Political Obligation and Natural Law. In: NLF 2 (1957) 119-128. 2.4.1— Die Ten<strong>de</strong>nzen <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie in Spanien in <strong>de</strong>n letzten zehnJahren. In: ARSP 45 (1959) 419-438, 557-586. 1— Humanismo, Estado y Derecho. Barcelona 1960. 414 p. [a] 2.4.1— El Derecho internacional en el pensamiento <strong>de</strong> Jose Ortega y Gasset.In: RevEP n. 111 (1960) 5-38. [b] 6.6— El Derecho Natural y su problematismo. In: T 7(1960)41-61. [c]10.3.2— Die soziale Struktur und die Formen <strong>de</strong>s Rechts. In: ARSP Beiheft38, N. F. 1 (1960) 15-35. [d] 3— v e Estudios juridico-sociales.


Alphabetisch geordnete Bibliographie 333Legros, Robert: Pour une <strong>de</strong>fense sociale elargie. In: RUB 12(1959/60)290-325. 7.1Lehmann, Heinrich: Die Wirkungsstärke <strong>de</strong>s Naturrechts. In: Festschriftfür Leo Raape zu seinem siebzigsten Geburtstag, 14. Juni 1948. Hamburg1948. 371-378. 10.3.3Leibholz, Gerhard: Le but du droit: Bien commun, justice, secutite juridique.In: AdllPS 3 (1938) 75-88. 3— Strukturprobleme <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Demokratie. Karlsruhe 1958. IX,304 S. 3— Die Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz. Eine Studie auf rechtsvergleichen<strong>de</strong>rund rechtsphilosophischer Grundlage. 2., durch eine Reihe ergänzen<strong>de</strong>rBeiträge erweiterte Aufl. München 1959. XI, 265 S. 6.2.3Leisner, Walter: Grundrechte und Privatrecht. (Münchener öffentlichrechtlicheAbhandlungen 1). München 1960. XIV, 414 S. 6.2.2Lemmel, Herbert E.: Zur Kritik <strong>de</strong>s Rechts. Ein Beitrag. Göttingen1956. 53 S. 3Lendi, Martin: Legalität und Ermessensfreiheit. St. Gallen 1959. X, 135 S.4.5Lener, S., SJ: Sovranitä <strong>de</strong>lla Chiesa e sovranitä <strong>de</strong>llo Stato nella dottrinagenerale <strong>de</strong>l diritto. In: CC 98,1 (1947) 459-468. 6.5— La certezza <strong>de</strong>l diritto e la crisi odierna <strong>de</strong>gli ordinamenti politici. In:CC 101, 1 (1950) 370-382. [a] 3— La certezza <strong>de</strong>l diritto e il diritto naturale nel quadro <strong>de</strong>ll'odierna crisimondiale. In: CC 101, 2 (1950) 149-166. [b] 10.3.2— La certezza <strong>de</strong>l diritto, il diritto naturale e il magistero <strong>de</strong>lla Chiesacattolica. In: CC 101, 2 (1950) 400-414. [c] 10.3.3— Per una legge organica sulla stampa. In: CC 103, 2 (1952) 3-17, 380-394,475-489. 6.2.2Lenz, Georg: Förmliches und wirkliches Recht. Ein Beitrag zur Dialektik<strong>de</strong>s Rechts. In: ARSP 41 (1954/55) 231-246. 2.4.1Leonardi, Franca: Sociologia giuridica e teoria generale <strong>de</strong>l diritto. In:RIFD 28 (1951) 724-752. 2.3Leoni, Bruno: Julius Bin<strong>de</strong>r. In: RIFD 21 (1941) 280-283. 1— II problema <strong>de</strong>lla scienza giuridica. (R. Universitä di Torino, Memorie<strong>de</strong>llTstituto giuridico, Serie II, 45). Torino s. d. 195 p. [a] 2.4.1— Per una teoria <strong>de</strong>ll'irrazionale nel diritto. (R. Universitä di Torino,Memorie <strong>de</strong>llTstituto giuridico, Serie II, 51). Torino s. d. 210 p. [b] 3— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>l diritto. I: II pensiero antico. Pavia 1949. 203 p.2.4.2Lerminier, E.: Philosophie du droit. 2 vols. Paris 3 1853. 2.4.2Lesage, Germain, OMI: La genese <strong>de</strong> l'acte juridique. (Application äl'ordre social <strong>de</strong>s principes <strong>de</strong> la psychologie thomiste). In: RUO 21(1951) Section speciale 5*-31*. 2.4.1Lesage, Michel: Les interventions du legislateur dans le fonctionnement<strong>de</strong> la justice. Contribution ä l'etu<strong>de</strong> du principe <strong>de</strong> Separation <strong>de</strong>s pouvoirs.Preface <strong>de</strong> Roland Drago. (Bibliotheque <strong>de</strong> droit public 28).Paris 1960. VI, 337 p. 4.5


334 Alphabetisch geordnete BibliographieLess, Günther: Recht und Fiktion. Eine systematische Untersuchung zurRechtserkenntnistheorie und Rechtstechnik. Greifswald 1926.129 S. 2.2— Von Wesen und Wert <strong>de</strong>s Richterrechts. Eine rechtsanalytische und-kritische Studie. Erlangen 1954. 112 S. 2.4.1Lessius, Leonard: Tractatus <strong>de</strong> Justitia. In: Migne, Theologiae CursusCompletus, vol. XV. Parisiis 1839. 445-820. 10.3.3Level, Patrice: Essai sur les conflits <strong>de</strong> lois dans le temps. Contribution äla theorie generale du droit transitoire. Preface <strong>de</strong> Henri Batiffol.(Bibliotheque <strong>de</strong> droit prive 14). Paris 1959. III, 344 p. 4.3Levi, Alessandro: Le i<strong>de</strong>alitä giuridiche nella filosofia positiva <strong>de</strong>i diritto.Prolusione. Padova 1906. 2.4.1— Contributi a una teoria filosofica <strong>de</strong>ll'ordine giuridico. Genova 1914.XXXI, 498 p. 2.4.1— L'Ordre Public comme but essentiel <strong>de</strong> tout ordre juridique. In:AdUPS 3 (1938) 66-74. 3— La « Giuridicitä » nella filosofia tomistica e neotomistica. In: RIFD 24(1947) 81-88. 3,10.3.3— Comment peut-on analyser la conscience juridique? In: Ta 15 (1949)155-163. 5.4— Teoria generale <strong>de</strong>i diritto. Padova 1950. 464 p. 2.4.1— Scritti minori. 3 vol. Padova 1957. 445 / 447 / 676 p. 2.4.1Levi, Edward Hirsch: An Introduction to Legal Reasoning. Chicago1949. 74 p. 2.2Levy-Bruhl, Henri: Sur les Sources sociales <strong>de</strong> l'obligation juridique. In:CIS 1 (1946) 67-81. 3— Les garanties <strong>de</strong> l'obligation juridique. In: CIS 3 (1948) 153-159. 3— La science du droit ou «juristique». In: CIS 5 (1950) 123-133. 2.1— Les sources - Les metho<strong>de</strong>s - Les instruments <strong>de</strong> travail. In: Introductionä l'etu<strong>de</strong> du droit I, 1951, 253-300. 4.1, 4.5— Aspects sociologiques du droit. (Petite Bibliotheque sociologique internationale,Serie A: Auteurs contemporains). Paris 1956. 192 p. 2.3— Les resultats sociaux <strong>de</strong>s regles <strong>de</strong> droit et leur interet au regard <strong>de</strong> lamethodologie juridique. In: AFDT 7 (1959) 77-86. 3, 4.4-- Sociologie du droit. (Que sais-je? 951). Paris 1961. 128 p. 2.3Lewis, Ewart: Medieval Political I<strong>de</strong>as. 2 vols. London 1954. XII, 661 p. 1Lewkowitz, Albert: Die klassische Rechts- und Staatsphilosophie, Montesquieubis Hegel. Breslau 1914. IV, 188 S. 1Ley<strong>de</strong>n, W. M. von: Über die vierfache Wurzel <strong>de</strong>s Naturrechts. Einelogische Analyse und neue kritische Wertung. In: AfP 6 (1956) 278-293.10.3.2Leys, Wayne A. R.: Justice and Equality. In: Eth 67 (1956/57) 17-24. 5.2Liberatore, Mattaei, SJ: Institutiones philosophicae. 3: Ethica et jusnaturae. Napoli "1875. 349 p. 10.3.3Liepmann, M.: Die Rechtsphilosophie <strong>de</strong>s Jean Jacques Rousseau. EinBeitrag zur Geschichte <strong>de</strong>r Staatstheorien. Berlin 1898. 10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 335Liermann, Hans: Rasse und Recht. In: ZStW 85(1928)273-315. 10.3.3— Zur Geschichte <strong>de</strong>s Naturrechts in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche. Einerechts- und geistesgeschichtliche Studie. In: Festschrift für AlfredBertholet. Tübingen 1950. 294-324. 10.3.1Lilla, Vincen^o: Teoria fondamentale <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Napoli 1868.2.4.1— Manuale di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Milano 1903. 2.4.2Limpens, Jean - ed.: Rapports generaux au V eCongres international <strong>de</strong>droit compare. Bruxelles, 4-9 aoüt 1958. 2 vol. Bruxelles 1960. XII,948 p. 2.3Lio, Hermenegildus: De elementis traditionalibus justitiae in primaeva scholafranciscana (S. Augustin). In: FSt 10 (1950) 164-185, 286-312,441-458.1— De jure ut obiecto justitiae apud S. Thomam, II-II, q. 57, a. 1. In:Apoll 32(1959) 16-71. 5.2Lioy, Diodato: Die Philosophie <strong>de</strong>s Rechts. Aus <strong>de</strong>m Italienischen vonMatteo di Martino. Berlin 1885. XX, 552 S. 2.4.2— La philosophie du droit. Traduit <strong>de</strong> Fitalien par Louis Durand et prece<strong>de</strong>d'une preface par Louis Durand et Jean Terrel. Paris 1887. CXXXVI,587 p. 2.4.2— Deila Filosofia <strong>de</strong>l diritto. 2 vol. Firenze 3 1887/88. 2.4.2Lisarrague, Salvador: Introducciön a los temas centrales <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>l<strong>de</strong>recho. Barcelona 1948. 135 p. 2.4.1Lisser, Kurt: Der Begriff <strong>de</strong>s Rechts bei Kant. Mit einem Anhang überCohen und Görland. (Kant-Studien, Ergänzungshefte 58). Berlin 1922.V, 80 S. 1, 3, 5.3— El concepto <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho en Kant. Mexico 1959. 62 p. 1, 3, 5.3Liszt, Fran% von: Lehrbuch <strong>de</strong>s Deutschen Strafrechts. Fündundzwanzigste,vollkommen durchgearbeitete und zum Teil umgestaltete Auflage,besorgt von Eberhard Schmidt. Berlin, Leipzig 1927. XXXIV, 976 S.2.4.1Liver, Peter: Begriff <strong>de</strong>r Rechtsquelle. In: Rechtsquellenprobleme imschweizerischen Recht 1-55. 4.1Llorens, Eduardo Luis: La igualdad ante la ley. Murcia 1934. 174 p. 6.2.3Lob, Josef: Über die Rechtsnatur <strong>de</strong>s Völkerrechtes. In: Die Ganzheit inPhilosophie und Wissenschaft. Othmar Spann zum 70. Geburtstag.Hrsg. von Walter Heinrich. Wien 1950. 124-139. 6.6Locke, John: Essays on the Law of Nature. The Latin Text with a Translation,Introduction and Notes, together with Transcripts of Locke'sShorthand in His Journal for 1676. Edited by W. von Ley<strong>de</strong>n. Oxford1954. XI, 292 p. 10.3.1Loening, Richard: Über Wurzel und Wesen <strong>de</strong>s Rechts. Re<strong>de</strong>, gehaltenbei <strong>de</strong>r aka<strong>de</strong>mischen Preisverteilung am 15. VI. 1907 in <strong>de</strong>r Kollegienkirchezu Jena. Jena 1907. 40 S. 3Loevinger, L.J.: Una introducciön a la lögica juridica. Traducciön yprölogo por Jose Puig Brutau. Barcelona 1954. 141 p. 2.2


336 Alphabetisch geordnete BibliographieLöffelholz, Thomas: Die Rechtsphilosophie <strong>de</strong>s Pragmatismus. Einekritische Studie. (Monographien zur philosophischen Forschung 31).Meisenheim/Glan 1961. XI, 156 S. 10.1Löffler, Martin: Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Meinungsfreiheit. In: NJW 12(1959) 1-6. [a] 6.2.2Hrsg.: Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Meinungsfreiheit. (Schriftenreihe<strong>de</strong>r Deutschen Studiengesellschaft für Publizistik 1). München, Berlin1959. VII, 76 S. [b] 6.2.2Logstrup, K. E.: Lebensanschauung und Recht. In: BETh 15 (1952) 9-28.5.3Lois Estevez, Jose: Sobre el concepto <strong>de</strong> « naturaleza juridica ». In: AFD 4(1956) 159-182. 3Lombardi, G.: Sul concetto «ius gentium ». Roma 1947. 6.6Lopez y Lopez, Felipe: £ Leyes meramente penales? In: Burg 1 (1960)205-232. 4.3Lopez <strong>de</strong> Onate, Flavio: La certezza <strong>de</strong>l diritto. Roma 1950. 201 p. 3Lopez Valdivia, Rigoberto: El fundamento filosöfico <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho natural.Prölogo <strong>de</strong> Rafael Preciado Hernän<strong>de</strong>z. (Colecciön <strong>de</strong> Estudios Juridicos).Mexico 2 1956. XVII, 190 p. 10.3.3Lorimer, James: The Institutes of Law. A Treatise of the Principles ofJurispru<strong>de</strong>nce as Determined by Nature. Edinburgh, London 2 1880.10.3.2— Principes <strong>de</strong> droit naturel. 2 vols. Bruxelles 1890. 10.3.2Lotmar, Philipp: Vom Rechte, das mit uns geboren ist. Die Gerechtigkeit.Zwei Vorträge. Bern 1893. 95 S. 6.2.2,5.2Lottin, 0., OSB: Le droit naturel chez S. Thomas d'Aquin et ses pre<strong>de</strong>cesseurs.2 e ed. revue et augmentee. Bruges 1931. 131 p. 10.3.1— Le concept <strong>de</strong> justice au moyen äge avant l'introduction d'Aristote.In: RT 44(1938)511-521. 5.2,10.3.1— La valeur <strong>de</strong>s formules <strong>de</strong> Saint Thomas d'Aquin concernant la loinaturelle. In: Melanges J. Marechal. Vol. II. (Museum Lessianum,Sect. phil., 32). Bruxelles, Paris 1950. 345-377. 10.3.1Love, Alan: Die Rechtsphilosophie Jeremy Benthams. In: OeZR, N. F. 11(1960/61) 201-235. 1Löwe, Cornelius C.: Das Recht auf Arbeit und seine Verwirklichung.Leipzig 1891. 45 S. 6.2.2Löwenstein, Alfred: Der Rechtsbegriff ein Relationsbegriff. Studien zurMethodologie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. München 1915. X, 97 S. 3Lübtow, Ulrich von: De iustitia et iure. In: ZSSRg 66 (1948) 458-565. 3— Reflexionen über Sein und Wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Rechtsgeschichte. Berlin 1954.61 S. 2.4.1Lucas Verdü, Pablo: Sobre el concepto <strong>de</strong> instituciön politica. In: RevEPn. 108 (1959) 25-43. 6.4— Crimen y sociedad. Reflexiones sobre la estimaciön social <strong>de</strong>l crimen.In: RIS 71 (1960) 373-383. 7.1Lucien-Brun, Jean: Une conception mo<strong>de</strong>rne du Droit. Etü<strong>de</strong> critique.In: AdP 4 (1926) 233-349. 3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 337— Les libertes cultureües. Etü<strong>de</strong> <strong>de</strong> morale sociale. In: AdP 9(1932)201-334. 6.2.2— Les sources du droit et du pouvoir politique d'apres trois theoriesmo<strong>de</strong>rnes. In: AdP 12(1936) 159-184. 4.1Luisi, Lta\: Appunti sulla filosofia giuridica <strong>de</strong>i valori. Cosenza 1951.41 p. 3,10.1Lukas, Josef: Zur Lehre vom Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Eine dogmengeschichtlicheUntersuchung. In: Staatsrechtliche Abhandlungen. Festgabefür Paul Laband. Bd. I. Tübingen 1908. 397-427. 4.5Lukic, Radomir D.: La structure sociale et le <strong>de</strong>perissement du droit et <strong>de</strong>l'Etat. In: ARSP Beiheft 38, N. F. 1(1960) 39-53. 10.4.1Lumb, R. D.: Recent Developments in Legal Theory in Australia. In:ARSP 46 (1960) 97-114. 1Lumia, Giuseppe: La dottrina kantiana <strong>de</strong>i Diritto e <strong>de</strong>llo Stato. Milano1960. 138 p. 1Lundstedt, Vilhelm: Die Unwissenschaftlichkeit <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.2 B<strong>de</strong>. Berlin 1932/1936. 364 / 335 S. 2.2— Law and Justice. (Acta Instituti Upsaliensis Iurispru<strong>de</strong>ntiae Comparativae1). Stockholm 1952. 48 p. 2.3Luno Pefla, Enrique: II pragmatismo giuridico. Roma 1931. 10.3.3,10.2— Essai critique sur les notions <strong>de</strong> Loi Eternelle et <strong>de</strong> Loi Naturelle. In:APDSJ 6,1-2 (1936) 92-131. 10.3.3— Derecho natural. 2 a ed. rev. y aum. Barcelona 1950. 561 p. 10.3.3— Moral <strong>de</strong> la situaciön y <strong>de</strong>recho subjetivo. Barcelona 1954. 156 p.10.3.3, 6.2.1— Historia <strong>de</strong> la Filosofia <strong>de</strong>i Derecho. 2 vol. Barcelona 1948/1949.320 / 445 p. "1955.1Maass, G.: Einfluß <strong>de</strong>r Religion auf Recht und Staat. Gütersloh 1886.IV, 307 S. 2.3Macdonald, Margaret: Natural Rights. In: Philosophy, Politics, andSociety. A Collection edited by Peter Laslett. Oxford 1956. 35-55.10.3.3Maclver, Robert Morrisson - ed.: Great Expressions of Human Rights.A series of addresses and discussions. New York 1950. XVI, 321 p. 6.2.2Maggiore, Giuseppe: Saggi di filosofia giuridica: La sovranitä; La personagiuridica; Esiste un concetto empirico <strong>de</strong>i diritto? Palermo 1914.100 p. 2.4.1— II diritto e il suo processo i<strong>de</strong>ale. Palermo 1916. VIII, 140 p. 3— Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Palermo 1921. 2.4.2— La dottrina <strong>de</strong>i metodo giuridico e la sua revisione critica. In: RIFD 6(1926) 364-386. 2.4.1— La Giurispru<strong>de</strong>nza pura e i suoi limiti. In: RevITD 1 (1926/27)41-46. 2.2— II problema <strong>de</strong>i diritto nel pensiero di Giovanni Gentile. In: GCFI 26(1947) 189-202. 1— Prolegomeni al concetto di colpevolezza. (Collana di studi penalistici 5).Palermo 1950. 186 p. 7.2


338 Alphabetisch geordnete BibliographieMagliano, Franco: II diritto nel sistema di Bene<strong>de</strong>tto Spinoza. Milano 1947.413 p. 1Magni, Cesare: Logica, matematica e scienza giuridica. In: DEcc 61(1950) 193-249. 2.2— Soggetto e persona nel diritto. In: DEcc 62 (1951) 1-52. 6.1Maihofer, Werner: Recht und Sein. Prolegomena zu einer Rechtsontologie.(Philosophische Abhandlungen 12). Frankfurt a. M. 1954. 125 S. 3,10.3.3— Vom Sinn menschlicher Ordnung. Frankfurt a. M. 1956. 99 S. 2.4.1— Die Natur <strong>de</strong>r Sache. In: ARSP 44(1958) 145-174. 10.3.3— Das Problem <strong>de</strong>s Naturrechts. In: ARSP 46 (1960) 417-430. 10.3.2Mainzer, Otto: Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz - Gerechtigkeit und Recht.Berlin 1929. 6.2.3Maiwald, Serge: Das Recht als Funktion gesellschaftlicher Prozesse. In:ARSP 40 (1952/53) 55-83. 3— Freiheit und Gleichheit in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Industriegesellschaft. In:ARSP 41 (1954/55) 181-201. 6.2.3Makarewicz, /.: Einführung in die Philosophie <strong>de</strong>s Strafrechts aufentwicklungsgeschichtlicher Grundlage. Stuttgart 1906. XII, 452 S. 7.1Manaricüa, A. E. <strong>de</strong>: La obligatoriedad <strong>de</strong> la ley penal en Alfonso <strong>de</strong>Castro. In: REDC 4 (1949) 35-64. 4.3Manigk, Alfred: Wie stehen wir heute zum Naturrecht? Berlin-Grunewald1926. 40 S. [a] 10.3.2— Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s Naturrechtes. Separatum aus: Festschrift für RudolfStammler. Berlin 1926. 30 S. [b] 10.3.2Mannzen, Walter: Die Bindung <strong>de</strong>s Richters an Gesetz und Recht. In:SJ 3 (1948) Sp. 646-650. 4.5Manser, Gallus M., OP: Das Naturrecht in thomistischer Beleuchtung.(Thomistische Studien 2). Freiburg/Schweiz 1944. VIII, 149 S. [a] 10.3.3.— Franz von Vitoria OP, ein Pionier <strong>de</strong>s mo<strong>de</strong>rnen Völkerrechts. In: DTF22 (1944) 129-144. [b] 6.6— Angewandtes Naturrecht. (Thomistische Studien 3). Freiburg/Schweiz1947. 147 S. 10.3.3Mantilla Pineda, B.: Metodos <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. In: ED (1956)363-381. 2.4.1Maravall, Jose Antonio: Los fundamentos <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho y <strong>de</strong>l Estado. Madrid1947. 217 p. 3Marchello, Giuseppe: II problema critico <strong>de</strong>l diritto naturale. Contributoalla fondazione di una teoria organica <strong>de</strong>ll'assoluto. (R. Universita diTorino, Memorie <strong>de</strong>llTstituto giuridico, II, 31). Torino 1936. XIV,112 p. 10.3.3— II problema <strong>de</strong>ll'unitä sociale e il diritto. (Nuova collezione di operegiuridiche 288). Milano. 1946. 3— Razionalitä <strong>de</strong>l diritto e diritto naturale. Torino 1948. 86 p. 10.3.3— Sul diritto naturale vigente: In AFGUC 18 (1951) 163-177. 10.3.1— Diritto e valore. Milano 1953. IV, 183 p. 5.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 339Marcic, Rene: Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat. Recht als Maß <strong>de</strong>rMacht. Gedanken über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>mokratischen Rechts- und Sozialstaat.Berlin, Göttingen, Hei<strong>de</strong>lberg, Wien 1957. XV, 548 S. 2.4.1,10.3.3, 4.5— Gottesbild - Rechtsbild - Staatsbild. Kritische Betrachtungen über <strong>de</strong>nGeist <strong>de</strong>r ersten Fassung <strong>de</strong>s Entwurfes zu einem österreichischen Strafgesetz.In: SJPP 5/6 (1961/62) 425-462. 7.1Marek, Siegfried: Substanz- und Funktionsbegriff in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Tübingen 1925. 156 S. 3, 6.3Marcos <strong>de</strong> la Fuente, Juan A.: Umanesimo e Diritto naturale. In: RIFD37 (1960) 693-699.10.3.2Marin y Mendoza, Joaquin: Historia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho natural y <strong>de</strong> gentes. Ediciöny prölogo <strong>de</strong> Manuel Garcia Pelayo. Madrid 1950. 72 p. 10.3.1Mario, Giuliana: La comunitä internazionale e il diritto. Padova 1950.367 p. 6.6Maritain, Jacques: L'egalite chretienne. In: fitC 24, II (1939) 172-194. 6.2.3— Les droits <strong>de</strong> l'homme et la loi naturelle. New York 1942. 142 p.6.2.2,10.3.3— The Rights of Man and Natural Law. London 1945. 63 p. 6.2.2,10.3.3-— Die Menschenrechte und das natürliche Gesetz. Übersetzt aus <strong>de</strong>m Französischenvon Michael Josef Giesen. Bonn 1951. 100 S. 6.2.2,10.3.3— L'homme et l'Etat. Traduit <strong>de</strong> la version originale en langue anglaisepar Robert et France Davril. Preface <strong>de</strong> B. Mirkine-Guetzevitch etMarcel Prelot. (Bibliotheque <strong>de</strong> la science politique, Serie 2: Les gran<strong>de</strong>sdoctrines politiques). Paris 1953. XIII, 204 p. [a] 6.2.2•— L'uomo e lo stato. Traduzione di A. Falchetti. Milano 1953. VI, 262 p.[b] 6.2.2Marquez, Gabino, SJ: Filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Madrid 1949. 401 p. 2.4.2Marquez y <strong>de</strong> la Cerra, Miguel F.: La persona humana frente al <strong>de</strong>recho.(Biblioteca juridica <strong>de</strong> Autores Cubanos y Extranjeros 105). La Habana1946. 2.4.1Marquiset, Jean: Les droits naturels. (Que sais-je? 920). Paris 1961. 128 p.6.2.2Marrast, A.: La philosophie du droit <strong>de</strong> Hegel. Paris 1869. 1Marschall von Bieberstein, F. Frhr.: Vom Kampf <strong>de</strong>s Rechtes gegen dieGesetze. Aka<strong>de</strong>mische Re<strong>de</strong> zum Gedächtnis <strong>de</strong>r Reichsgründung,gehalten am 17. Januar 1925 in <strong>de</strong>r Aula <strong>de</strong>r Albert-Ludwigs-Universität.Stuttgart 1927. VIII, 183 S. 10.3.3, 3Marsh, Norman S.: Civil Liberties in Europe. In: LQR 75 (1959) 530-552.6.2.2Marshall, H H.: Natural Justice. London 1959. XXIII, 201 p. 5.2,10.3.2Marti, Hans: Naturrecht und Verfassungsrecht. In: Rechtsquellenproblemeim schweizerischen Recht 74-94. 4.3, 10.3.2Martin-Ballestero y Costea, Luis: La formulaeiön positiva <strong>de</strong>i DerechoNatural. In: T 7 (1960) 75-85. 10.3.3Martin Perez, Pascual: Manual <strong>de</strong> introducciön a la ciencia <strong>de</strong>i Derecho.Barcelona 1959. 648 p. 2.1, 2.4.123


340 Alphabetisch geordnete BibliographieMartinez, M.-L.: Distributive Justice according to St. Thomas. In:MSch 24 (1946/47) 208-223. 5.2Martyniak, C.: La <strong>de</strong>finition thomiste <strong>de</strong> la loi. In: RdP, n. s. 1 (1930)231-250, 4.3— Le fon<strong>de</strong>ment objectif du droit d'apres saint Thomas d'Aquin. Paris1931. 212 p. 10.3.3Marxen, C.: Die Grundlage <strong>de</strong>s Rechts nachgewiesen. Itzehoe 1882.VIII, 66 S. 3Maspetiol, Roland: L'Etat et le Droit selon Spinoza. In: APD 5 (1960)157-174. 1Massfeiler, Fran% - Reinicke, Dietrich: Das Gleichberechtigungsgesetzmit Erläuterungen. Köln, Berlin 1958. XV, 587 S. 6.2.3Mathis, P. Burkhard, OMCap.: Rechtspositivismus und Naturrecht. EineKritik <strong>de</strong>r neukantianischen Rechtslehre unter beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung<strong>de</strong>s Werkes «Die Organisation <strong>de</strong>r Rechtsgemeinschaft»von Univ.-Prof. Walther Burckhardt. Pa<strong>de</strong>rborn 1933. 128 S. 10.3.3Matter, /.: De l'influence <strong>de</strong>s moeurs sur les lois et <strong>de</strong> Finfluence <strong>de</strong>s loissur les mceurs. Paris 1823 ( 2 1843). 562 p. 4.4— Über <strong>de</strong>n Einfluß <strong>de</strong>r Sitten auf die Gesetze und <strong>de</strong>r Gesetze auf dieSitten. Aus <strong>de</strong>m Französischen übersetzt, und mit theils erklären<strong>de</strong>n,theils beurtheilen<strong>de</strong>n Anmerkungen begleitet von F. J. Buss. Freiburgi. Brsg. 1833. XIV, 494 S. 4.4Matteucci, Nicola: Diritto ed esperienza. In: RIFD 30 (1953) 538-548. 3Maturi, Giacomo: II problema giuridico <strong>de</strong>lla comunitä internazionale.Studio giuridico-morale sulla dichiarazione <strong>de</strong>i diritti e doveri fondamentali<strong>de</strong>gli stati elaborata dagli organi <strong>de</strong>lle nazioni unite. Milano1956. XI, 210 p. 6.6Maunier, Rette: Folklore juridique. In: APDSJ 7,3-4(1937)7-20. 5.4Maunz, Theodor: Francisco Vitoria und die Völkerrechtslehre unserer Zeit.In: HistJ 70 (1951) 131-141. 6.6Maunz, Theodor - Dürig, Günter: Grundgesetz. Kommentar von TheodorMaunz und Günter Dürig. (In Einzellieferungen). München, Berlin1959 ss. 6.2.2Mausbach, Joseph: Naturrecht und Völkerrecht. (Das Völkerrecht.Beiträge zum Wie<strong>de</strong>raufbau <strong>de</strong>r Rechts- und Frie<strong>de</strong>nsordnung <strong>de</strong>rVölker. Im Auftrage <strong>de</strong>r Kommission für christliches Völkerrechthrsg. von Go<strong>de</strong>hard Jos. Ebers. 1. und 2. Heft). Freiburg i. Br. 1918.136 S. 10.3.3,6.6— Ethik und Recht. In: ARWP 16 (1922/23) 74-88. 5.3Mayer, Hellmuth: Der Sachverständige im Strafprozeß. In: Festschrift fürEdmund Mezger zum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaftmit... hrsg. von Karl Engisch und Reinhart Maurach. München,Berlin 1954. 455-476. 4.5,7.1Mayer, Max Ernst: Rechtsnormen und Kulturnormen. (StrafrechtlicheAbhandlungen 50). Breslau 1903. 136 S. 5.1— Rechtsphilosophie. (Enzyklopädie <strong>de</strong>r Rechts- und Staatswissenschaft,Abteüung Rechtswissenschaft 1). Berlin "1926. VII, 97 S. 2.4.1,1,10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 341Mayer, Otto: Völkerrecht und Völkermoral. In: AöR 38 (1919) 1-37. 6.6Mayer-Maly, Theo: Das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung in<strong>de</strong>r Rechtsgeschichte. In: AöR, N. F. 41 (1955/56) 157-173. 4.3Mayerhofer, Christoph: Einbruch <strong>de</strong>s Subjektivismus in das Strafrecht.Zum Stand <strong>de</strong>r vorbereiten<strong>de</strong>n Reformarbeiten in Österreich. In:WoW 15 (1960) 665-672. 7.1McCloskey,//./.: The State and Evil. In: Em 69 (1958/59) 182-195.10.3.3McDougal, Myres S.: Law as a Process of Decision: A Policy-OrientedApproach to Legal Study. In: NLF 1 (1956) 53-72. 2.1McManaman, Linus J., OSB: Social Engineering. The Legal Philosophy ofRoscoe Pound. Atchison/Kansas 1956. 78 p. 10.1— Social Engineering. The Legal Philosophy of Roscoe Pound. In:SJLR 33 (1958) 1-47. 10.1Mead, Margaret: Some Anthropological Consi<strong>de</strong>rations ConcerningNatural Law. In: NLF 6 (1961) 51-64. 10.3.3The Meaning of Freedom. Introduction by Viscount Samuel. London1956, 2 1957. 90 p. 6.2.2Meier-Hayoz, Arthur: Der Richter als Gesetzgeber. Zürich 1951. 4.5Melczer, Karl: Entwicklungsgeschichte <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. NachMenzel und unter Benützung <strong>de</strong>s Bachem'schen Staatslexikons fürStudienzwecke zusammengestellt. (Sammlung judizieller Studienbehelfe5). Wien, Leipzig 1922. 45 S. 1Meitzer,Ewald: Das Problem <strong>de</strong>r Abkürzung «lebensunwerten» Lebens.Halle a. d. S. 1925. VIII, 128 S. 6.2.1Mendive, Jose: Elementos <strong>de</strong> <strong>de</strong>recho natural. Valladolid 1887. 368 p.10.3.3Meneghelli, Ruggero: Riflessioni sul significato metafisico <strong>de</strong>lPesperienzagiuridica. In: RIFD 29 (1952) 425-444. 2.4.1Menger, Anton: Über die sozialen Aufgaben <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.Inaugurationsre<strong>de</strong>, gehalten am 24. Oktober 1895 bei Übernahme <strong>de</strong>sRektorats <strong>de</strong>r Wiener Universität. Wien, Leipzig a 1905. 34 S. 8.3Menen<strong>de</strong>z-Reigada, Ignacio C, OP: El Derecho <strong>de</strong> intervenciön segünVitoria. In: CT 72 (1947) 139-150. 6.6Menzel, Adolf: Naturrecht und Soziologie. Wien, Leipzig 1912. 60 S.10.3.3— Kallikles. Eine Studie zur Geschichte <strong>de</strong>r Lehre vom Rechte <strong>de</strong>sStärkeren. Wien 1922. IV, 101 S. 3Meriggi, Lea: Recht und philosophischer Gedanke nach <strong>de</strong>r PhilosophieFrancesco Orestanos. In: ARSP 32(1938/39)364-379. [BibliographiaOrestano 374-379]. 1Merkel, Adolf: Über das Verhältnis <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie zur « positiven »Rechtswissenschaft und zum allgemeinen Theil <strong>de</strong>rselben. In: ZPöR 1(1874) 1-10,402-421. 2.4.1— Elemente <strong>de</strong>r allgemeinen Rechtslehre. In: Encyklopädie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaftin systematischer Bearbeitung. Herausgegeben unter Mitwirkungvieler Rechtsgelehrter von Franz von Holtzendorff. Leipzig61890. 3-44. 2.4.1


342 Alphabetisch geordnete Bibliographie-— Juristische Enzyklopädie. Hrsg. v. Rudolf Merkel. Berlin, Leipzig'1922. 436 S. 2.1Merkl, Adolf: Hans Kelsens System einer reinen Rechtstheorie. In: AöR,N. F. 2 (1921) 171-201. 10.2- Die Lehre von <strong>de</strong>r Rechtskraft, entwickelt aus <strong>de</strong>m Rechtsbegriff. Einerechtstheoretische Untersuchung. (Wiener Staatswissenschaftliche Studien15, 2). Leipzig, Wien 1923. VIII, 302 S. 3, 4.5— Einheit o<strong>de</strong>r Vielheit <strong>de</strong>s Naturrechts? In: OeZR, N. F. 5 (1953)257-311.10.3.2Merolli, E.: Sulla genesi i<strong>de</strong>ale <strong>de</strong>lla norma giuridica. Roma 1949. 178 p.5.1Merzdorf, Hellmut: Geschichtliches und grundsätzliches Rechts<strong>de</strong>nken,dargestellt an Justus Moser. In: ARSP 32(1938/39)5-85, 175-224. 1Messineo, A., SJ: II principio <strong>de</strong>ll'eguaglianza sociale e la sua origine.In: CC 97,4 (1946) 195-203. 6.2.3— II Diritto naturale nella dottrina di Francesco Suarez. In: CC 100,1(1949) 270-282. [a] 10.3.1— La dichiarazione intemazionale <strong>de</strong>i diritti <strong>de</strong>ll'uomo. In: CC 100,2(1949) 380-392 [b] 6.2.2— La persona umana e l'ordine intemazionale. In: CC 100,3(1949)493-504. [c] 6.2.2— I diritti <strong>de</strong>ll'uomo e l'ordinamento intemazionale. In: CC 100, 4 (1949)33-45. [d] 6.2.2— Democrazia e libertä religiosa. In: CC 102,1 (1951) 126-137. 6.2.2— Sociologia <strong>de</strong>l diritto. In: CC 110,1 (1959) 62-65. 2.3— II diritto alla vita. In: CC 111, 2 (1960) 449-462. [a] 7.3— Diritto di libertä e potere punitivo. In: CC 111, 4 (1960) 354-364. [b] 7.1— I principi generali <strong>de</strong>l diritto riconosciuti dalle nazioni civili. In:CC 112, 2 (1961) 132-144. [a] 10.3.1— I principi generali <strong>de</strong>l diritto e l'ordine naturale di giustizia. In: CC 112,3(1961) 19-30. [b] 10.3.3Messner, Jobannes: Zur Problematik <strong>de</strong>s Naturrechts in <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Welt.In: H 42 (1950) 521-537. 10.3.3— Social Ethics. Natural Law in the Mo<strong>de</strong>rn World. Translated from theGerman Manuscript by J. J. Doherty. St. Louis, London 2 1952. XIII,1018 p. 2.4.2— Naturrecht ist Existenzordnung. In: ARSP 43 (1957) 187-210.10.3.3— Das Naturrecht. Handbuch <strong>de</strong>r Gesellschaftsethik, Staatsefhik undWirtschaftsethik. 3., neubearbeite, wesendich erweiterte Aufl. Innsbruck,Wien, München 1958. 1206 S. 2.4.2, 10.3.3— Das Naturrecht im positiven Recht. In: OeZR, N. F. 9 (1958/59)129-150. 10.3.3— Mo<strong>de</strong>rne Soziologie und scholastisches Naturrecht. Mit einem Vorwortvon Alfred Verdross und einem Anhang von Alfred Klose:Johannes Messner - Leben und Werk. (Ruf und Antwort 2). Wien 1961.47 S. 10.3.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 343Festschrift: v Naturordnung in Gesellschaft, Staat, Wirtschaft [mitMessner-Bibliographie].Metho<strong>de</strong> sociologique et droit. Rapports presentes au Colloque <strong>de</strong>Strasbourg (26-28 novembre 1956). (Annales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> Droit et<strong>de</strong>s sciences politiques et economiques <strong>de</strong> Strasbourg 5). Paris 1958.230 p. 2.3Metzger, Wilhelm: Gesellschaft, Recht und Staat in <strong>de</strong>r Ethik <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschenI<strong>de</strong>alimus. Mit einer Einleitung: Prolegomena zu einer Theorie undGeschichte <strong>de</strong>r sozialen Werte. Aus <strong>de</strong>m Nachlaß herausgegeben vonErnst Bergmann. Hei<strong>de</strong>lberg 1917. VI, 345 S. 1Metzler, Leon: L'humanisme juridique. L'evolution du droit sous Pangleculturel. Bruxelles 1952. 483 p. 2.3Meyer, Hans: Die Geltung <strong>de</strong>s natürlichen Sittengesetzes - nisi daretur<strong>de</strong>us. In: PJ 62(1953) 159-175. 10.3.3— Weltanschauungsprobleme <strong>de</strong>r Gegenwart. Recklinghausen 1956. 250 S.10.3.1— Systematische Philosophie. III: Sittlichkeit, Recht und Staat. Pa<strong>de</strong>rborn1960. IX, 462 S. 10.3.3Meyer, Johannes: Das soziale Naturrecht in <strong>de</strong>r christlichen Kirche.Leipzig 1913. 51 S. 10.3.3Meyer, Paul: Das Prinzip <strong>de</strong>r Rechtsgleichheit in historischer und dogmatischerBetrachtung. Langensalza 1923. VI, 111 S. 6.2.3Meyer, Theodor, SJ: Die Grundsätze <strong>de</strong>r Sittlichkeit und <strong>de</strong>s Rechts. NachMaßgabe <strong>de</strong>r im Syllabus § VII. verzeichneten Irrthümer beleuchtet vonTheodor Meyer, SJ. (Die Encyclica Papst Pius' IX. vom 8. Dezember1864, Stimmen aus Maria Laach, Bd. 9). Freiburg i. Br. 1868. 282 S.10.3.3— Institutiones iuris naturalis seu philosophiae moralis universae secundumprincipia s. Thomae Aquinatis. Ad usum scholarum adornavit Th. M.,S. J. I: Ius naturae generale. Continens ethicam generalem et iussociale in genere. 1885, 2 1906, XLVII, 502 p. II: Ius naturae speciale.1900, XXVI, 852 p. (Philosophiae Lacensis 1). Friburgi Brisg. 1885-1900. 2.4.2,10.3.3— Naturrecht und Rechtsphilosophie. In: Staatslexikon, hrsg. v. JuliusBachem, Bd. IV. 2., neubearb. Aufl. Freiburg i. Br. 1903. 47-68. 10.3.1Mezger, Edmund: Sein und Sollen im Recht. Tübingen 1920. III, 106 S. 3— Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsquelle. In: Festgabe für Philipp Heck, MaxRümelin, Arthur Benno Schmid. Hrsg. von Heinrich Stoll. (AcivP,Beilageheft zum 13. Band <strong>de</strong>r N. F., <strong>de</strong>r ganzen Folge 133. Band).Tübingen 1931.19-46. 3,4.1Miceli, Riccardo: Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Roma 1945. 2.4.2Miceli, Vincen^o: Filosofia <strong>de</strong>i diritto internazionale. Firenze 1889. 6.6— Le basi psicologiche <strong>de</strong>i diritto. Roma 1902. 3— Le fonti <strong>de</strong>i diritto. Palermo 1905. 4.1•— La norma giuridica. Palermo 1906. 3— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>i diritto. 4 vol. Palermo 1909-1911. 2.4.2— Principii di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Milano 2 1928. XXIII, 780 p. 2.4.2


344 Alphabetisch geordnete BibliographieMichael,/. P.: Die Rückwendung <strong>de</strong>r Evangelischen zum «Naturrecht ».In: Or 17 (1953) 53-56. 10.3.3Michelakis, Emmanuel: Piatons Lehre von <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Gesetzesund <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Billigkeit bei Aristoteles. München 1953. 52 S. 5.2Michelet, Carl Ludwig: Naturrecht o<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie als die praktischePhilosophie, enthaltend Rechts-, Sitten- und Gesellschaftslehre.2 B<strong>de</strong>. Berlin 1866. VIII, 352 / VIII, 444 S. 10.3.3Micklem, Nathanael: Law and the Laws, being the marginal comments ofa Theologian. Edinburgh 1952. 122 p. 10.3.3Migliori, Paolo Silvio: Ten<strong>de</strong>nze verso il diritto libero nella letteraturagiuridica odierna. In: RIFD 12(1932) 95-100. 1Milani, Francisco: L'interpretazione evolutiva. In: RIFD 27(1950)316-351. 4.5Militerni, Giuseppe Mario: II monismo giuridico e la crisi <strong>de</strong>l diritto.Milano 1952. 124 p. 3Miraglia, Luigi: Principii fondamentali <strong>de</strong>i diversi sistemi di filosofia <strong>de</strong>ldiritto e la dottrina etico-giuridica di G. G. F. Hegel. Napoli 1873. 10.1— Filosofia <strong>de</strong>l diritto. Napoli 3 1903. 2.4.2Miranda, Luigi: Da Hegel a Croce e da Jellinek a Chiovenda. Note critichedi etica e di diritto. Bari 1921. 109 p. 5.3Mirkine-Guetzevitch, Boris S.: Les Declarations <strong>de</strong>s Droits <strong>de</strong> l'Homme.Textes constitutionnels concernant les droits <strong>de</strong> l'homme et les garanties<strong>de</strong>s libertes individuelles dans tous les pays. Paris 1929. 6.2.2— Quelques reflexions sur les Droits <strong>de</strong> l'Homme. In: RPFE 77 (1952)428-452. 6.2.2Miro Quesada, Francisco: Problemas fundamentales <strong>de</strong> la lögica juridica.Lima 1956. 2.2Miskotte, K. H.: Naturrecht und Theokratie. In: BETh 15 (1952) 29-72.10.3.3Mittasch, Helmut: Die Auswirkungen <strong>de</strong>s wertbeziehen<strong>de</strong>n Denkens in<strong>de</strong>r Strafrechtssystematik. (Abhandlungen <strong>de</strong>s kriminalistischen Institutsan <strong>de</strong>r Universität Berlin, Folge 4, Bd. 4, H. 3). Berlin 1939.X, 153 S. 7.1Mitteis, Heinrich: Vom Lebens wert <strong>de</strong>r Rechtsgeschichte. Weimar 1947.133 S. 5.1— Über das Naturrecht. (Deutsche Aka<strong>de</strong>mie <strong>de</strong>r Wissenschaften zuBerlin, Vorträge und Schriften 26). Berlin 1948. 47 S. 10.3.1Mitterer, Albert: Naturwissenschaft und Naturrecht. Zusammenhänge beiThomas von Aquin. In: Die soziale Frage und <strong>de</strong>r Katholizismus.Festschrift zum 40jährigen Jubiläum <strong>de</strong>r Enzyklika « Rerum novarum ».Hrsg. v. d. Sektion für Sozial- und Wirtschaftswissenschaft <strong>de</strong>r Görresgesellschaft.Pa<strong>de</strong>rborn 1931. 436-452. 10.3.2Molinero, Marcelino R., OFM: El concepto <strong>de</strong> ley en fray Alfonso <strong>de</strong>Castro. In: VV 17 (1959) 31-74. [a] 1— Obligatoriedad moral <strong>de</strong> las leyes penales. In: VV 17(1959)623-646.[b] 4.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 345Montserrat, Vkente, OP: Realidad ontolögica <strong>de</strong> la persona juridica. In:CT 81 (1954) 277-302. 6.3Monzel, Nikolaus: Solidarität und Selbstverantwortung. München 1959.394 S. 5.2Mobt, Julius vite^: Was ist Rechtsphilosophie ? In: ARSP 36 (1943) 3-49.2.4.1Morales Arroyo, Pedro: Caracteristica <strong>de</strong>i Derecho Püblico. Salamanca1945. 141 p. 6.4Morelly : Co<strong>de</strong> <strong>de</strong> la nature ou le verkable esprit <strong>de</strong> ses lois 1755. Publieavec notice et table analytique par Edouard Dolleans. (Collection <strong>de</strong>sEconomistes et <strong>de</strong>s Reformateurs sociaux <strong>de</strong> la France 4). Paris 1910.XXXI, 119 p. 10.3.3Morgenthau, Hans: La realite <strong>de</strong>s normes, en particulier <strong>de</strong>s normes dudroit international. Paris 1934. IV, 12, 251 p. 5.1Morin, Gaston: La revolte du droit contre le co<strong>de</strong>. La revision necessaire<strong>de</strong>s concepts juridiques. (Contrat, responsabilite, propriete). Paris 1945.119 p. 3, 8.3,7.1Morris, Clarence - ed.: The Great Legal Philosophers. Selected readings injurispru<strong>de</strong>nce. Phila<strong>de</strong>lphia 1959. 571 p. 1Mörsdorf, Klaus: Aequitas. In: StL 1,1957, 54-60. 5.2,10.3.3Moser, Alfred: Die Rechtskraft <strong>de</strong>r natürlichen Lebenswerte. (SammlungPoliteia 15). Hei<strong>de</strong>lberg, Löwen 1961. 104 S. 10.3.3Mossa, Loren^p: La rinascita <strong>de</strong>i diritto naturale dopo la catastrofe <strong>de</strong>ll'Europa.In: NRivDC 2 (1949) 77-86. 10.3.1Mothershead, John L.: Ethics. Mo<strong>de</strong>rn Conceptions of the Principles ofRights. New York 1955. 329 p. 5.1,10.1Motulsky, Henri: Principes d'une realisation methodique du droit prive.La theorie <strong>de</strong>s elements generateurs <strong>de</strong>s droits subjectifs. (These,Universite <strong>de</strong> Lyon, Faculte <strong>de</strong> droit). Paris 1948. X, 183 p. 6.2.1— Mission pratique <strong>de</strong> la Philosophie du Droit. In: APD 1 (1952) 175-180.2.4.1Moy <strong>de</strong> Sons, Ernst von: Grundlinien einer Philosophie <strong>de</strong>s Rechts auskatholischem Standpunkt. 2 B<strong>de</strong>. Wien 1854/1857. X, 258 / XIV, 434 S.2.4.1,10.3.3Mühlbrecht, Otto: Wegweiser durch die neuere Literatur <strong>de</strong>r Rechts- undStaatswissenschaften. 2., umgearbeitete und vermehrte Aufl. Berlin 1893.XXVIII, 764 S. 2.1Muhs, Karl: Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>s natürlichen Rechts und <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rne Individualismus.Eine geistesgeschichtliche Untersuchung. In: ZStW 102 (1942)401-443. 10.3.2Müller, Kurt: Das Problem <strong>de</strong>s Rechtszwanges in <strong>de</strong>r scholastischenNaturrechtsphilosophie. Hochdorf 1950. X, 182 S. 10.3.3Müller, Michael: Ethik und Recht in <strong>de</strong>r Lehre von <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit.Ein Längsschnitt durch die Geschichte <strong>de</strong>r katholischen Moraltheologie.Regensburg 1932. 256 S. 5.3Müller, Paul: Die Elemente <strong>de</strong>r Rechtsbildung und <strong>de</strong>s Rechts zur Grundlegungfür die realistische Begründung <strong>de</strong>s Rechts. Leipzig 1877.VI, 458 S. 2.2


346 Alphabetisch geordnete BibliographieMüller-Erzbach, Rudolf: Der Durchbruch <strong>de</strong>s Interessentenrechts durchallgemeine Rechtsprinzipien. In: IJDbR 17 (1908) 331-372. 3,4.5— Wohin führt die Interessenjurispru<strong>de</strong>nz? Die rechtspolitische Bewegungim Dienste <strong>de</strong>r Rechtssicherheit und <strong>de</strong>r Aufbau <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.Tübingen 1932. VIII, 134 S. 2.2, 3—• Die Rechtswissenschaft im Umbau. Ihr Vordringen zu <strong>de</strong>n bestimmen<strong>de</strong>nElementen <strong>de</strong>s Zusammenlebens. München 1950. 135 S. 3,10.3.2,4.5Müller-Freienfels, Wolfram: Die Vertretung beim Rechtsgeschäft. Tübingen1955. XXI, 432 S. 6.1Müllereisert, Franz Arthur: Rechtsphilosophie. Theorie <strong>de</strong>s Rechts und<strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Berlin 1934. 108 S. 2.2, 2.4.2Mulligan, R. W., Sf: A Note on Law. In: NS 20 (1946) 258-282. 3,10.3.3— Morris R. Cohen. His Philosophy of Law. In: NS 21 (1947) 260-283. 1Münch, Fritz: Kultur und Recht. In: ZRLP 1 (1914) 95-143. 3Muriel, Domingo: Rudimenta iuris naturae et gentium. Venezia 1791. 10.3.3Mutray, /. Clayton: A selected bibliography on intellectual freedom. In:MSch 31 (1954) 117-124, 223. 6.2.2Nagel, Thomas: Hobbes's Concept of Obligation. In: PhRev 68(1959)68-83. 1Nakhnikian, George: Contemporary Ethical Theories and Jurispru<strong>de</strong>nce.In: NLF 2(1957) 4-40. 3,5.3Naranjo Villegas, Abel: Filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. 2 a ed., con aumentos yrectificaciones. Bogota 1959. 354 p. 2.4.2Nassauer, K.: Die Rechtsphilosophie William James'. Bern 1943. XXIII,99 S. 1Natorp, P. - Festschrift: v Festschrift für P. Natorp.Naturordnung in Gesellschaft, Staat, Wirtschaft. Hrsg. v. JosephHöffner, Alfred Verdross, Francesco Vito. Johannes Messner zurVollendung seines 70. Lebensjahres von seinen Freun<strong>de</strong>n dargeboten.Innsbruck, Wien, München 1961. 731 S. 10.3.2Naturrecht. In: StL V, 1960, 929-983. 10.3.3Nawiasky, Hans: Allgemeine Rechtslehre als System <strong>de</strong>r rechtlichenGrundbegriffe. 2., durchgearbeitete und erweiterte Aufl. Einsie<strong>de</strong>ln,Zürich, Köln 1948. XX, 313 S. 2.2— Der Kreislauf <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Grundrechte. In: Individuum undGemeinschaft. Festschrift zur Fünfzigjahrfeier <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>ls-HochschuleSt. Gallen 1949. St. Gallen 1949. 433-440. 6.2.2— Positives und überpositives Recht. In: J 9 (1954) 717-719. 4.3— Das Problem <strong>de</strong>s überpositiven Rechts. In: Naturordnung..., 1961,386-397. 10.3.2Needham, Joseph, FRS: Human Laws and Laws of Nature in China andthe West. In: JHI 12 (1951) 3-30, 194-230. 10.3.1Nef, Hans: Recht und Moral in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtsphilosophie seit Kant.St. Gallen 1937. XII, 130 S. 5.3— Gleichheit und Gerechtigkeit. Zürich 1941. VIII, 128 S. 6.2.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 347Nell-Breuning, Oswald von, SJ: Koalitionsfreiheit. In: StL IV, 1959,1106-1112. 6.2.2Nelson, Leonard: System <strong>de</strong>r philosophischen Rechtslehre. Leipzig 1920.XI, 132 S. 2.4.2— Vorlesungen über Grundlagen <strong>de</strong>r Ethik. Bd. III: System <strong>de</strong>r philosophischenRechtslehre und Politik. Leipzig 1924. XXXV, 680 S.2.4.1,10.3.2— Die Rechtswissenschaft ohne Recht. Kritische Betrachtungen über dieGrundlagen <strong>de</strong>s Staats- und Völkerrechts, insbeson<strong>de</strong>re über die Lehrevon <strong>de</strong>r Souveränität. 2. Aufl. mit einer Einführung von Curt Staff.Göttingen, Hamburg 1949. X, 221 S. 2.4.1Nerson, Roger: Le Droit et la personne humaine. In: AFDL 5(1960)5-28. 6.2.1, 3Neumayer, K. H.: Les droits sans sujet. In: RIDC 12 (1960) 342-355. 6.1,6.3Neuy, Erich: Der Positivismus in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie <strong>de</strong>r Gegenwart.In: SG 7 (1954) 95-104. 10.2Newman, Jeremiah: Foundations of Justice. A historico-critical study inThomism. Cork 1954. XVIII, 130 p. 10.3.1Newman, Ralph A.: Equity and Law. A Comparative Study. New York1961. 280 p. 5.2Nicolini, Ugo: La solidarietä umana come precetto morale e come normagiuridica. In: HT 3 (1948) 270-278. 2.4.1Niebuhr, Reinhold: Revelation, Natural Law, and the Thought of ReinholdNiebuhr. Reflections prompted by love and justice. Selections from theShorter Writings of Reinhold Niebuhr. Edited by D. B. Robertson.Phila<strong>de</strong>lphia 1957. 309 p. 10.3.3Nielsen, Kai: An Examination of the Thomistic Theory of Natural MoralLaw. In: NLF 4(1959)44-71. 10.3.1Nipper<strong>de</strong>y, Hans Carl: Grundrechte und Privatrecht. (Kölner Universitätsre<strong>de</strong>n24). Krefeld 1961. 27 S. 6.2.2Nirchio, Giuseppina: G. B. Vico e la scienza <strong>de</strong>l diritto. In: Sph 19 (1951)233-239. 10.3.1—• L'autonomia <strong>de</strong>l diritto nel sistema crociano. In: Sph 20 (1952) 94-104.5.3— Una nuova interpretazione <strong>de</strong>lla filosofia giuridica di Giorgio DelVecchio. In: Sph 21 (1953) 108-115. 1— Introduzione alla Sociologiagiuridica.Vol. I. Palermo 1957. XI,310p.2.3— Italienische Untersuchungen zum Jus vivens. In: ARSP 46(1960)537-551. 3Noll, Bernhard A.: Das Recht auf Arbeit. In: SZ 143 (1948/49) 343-354.6.2.2Nolte, Hermann: Juristische Person. In: StL IV, 1959, 743-748. 6.3Northrop, F. S. C.: The Importance of <strong>de</strong>ductively formulated Theoryin Ethics and Social and Legal Science. In: Structure, Method, andMeaning. Essays in Honor of Henry M. Sheffer. Edited by Paul Henle,Horace M. Kallen, Susanne K. Langer. New York 1951. 99-114. 2.4.1


348 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Philosophical Issues in Contemporary Law. In: NLF 2 (1957) 41-63. 1— The Complexity of Legal and Ethical Experience. Studies in the Methodof Normative Subjects. Boston, Toronto 1959. XVI, 331 p. 5.3Noto, Antonio: L'amore e la legge. Saggio sul moralismo. Palermo 1953.150 p. 5.3Noubel, Jean-Felix: Le realisme <strong>de</strong> l'i<strong>de</strong>e <strong>de</strong> Droit naturel chez saintThomas d'Aquin. In: BLE 43 (1942) 134-150. 10.3.3— Les Maitres mo<strong>de</strong>rnes du droit naturel: Taparelli d'Azeglio. In: BLE 47(1946) 113-131. 10.3.1— Les Maitres mo<strong>de</strong>rnes du droit naturel: M. le Chanoine Jacques Leclercq.In: BLE 49 (1948) 193-230. 10.3.1Nürnberger, Richard: Die lex naturae als Problem <strong>de</strong>r vita christiana beiLuther. In: ARg 37 (1940) 1-12. 10.3.1Nussbaum, Arthur: A Concise History of the Law of Nations. New York1947. XI, 361 p. 6.6Oakley, Francis: Medieval Theories of Natural Law: William of Ockhamand the Significance of the Voluntarist Tradition. In: NLF 6 (1961)65-83. 10.3.1O'Brien-Thomond, A.: Positivism and Monism in International Law.In: FSt 8 (1948) 321-350. 6.6O'Donogue, D.: The Scope of Distributive Justice. In: ITQ 21 (1954)291-317. 5.2— The Thomist Concept of Natural Law. In: ITQ 32 (1955) 89-109.10.3.3Oehler, Dietrich: Der materielle Gehalt <strong>de</strong>r strafrechtlichen Rechts- undPflichtnormen. In: Festschrift für Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstagam 24. Juni 1949. Berlin 1949. 262-278. 7.1— Die Grenzen <strong>de</strong>s aktiven Personalitätsprinzips im internationalen Strafrecht.In: Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engisch undReinhart Maurach. München, Berlin 1954. 83-103. 7.1Ofner, Julius: Das soziale Rechts<strong>de</strong>nken. Stuttgart, Gotha 1923. 91 S. 5.4Oftinger, Karl: Die Vertragsfreiheit. In: Die Freiheit <strong>de</strong>s Bürgers imSchweizerischen Recht. Festgabe zur Hun<strong>de</strong>rtjahrfeier <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverfassung.Hrsg. v. <strong>de</strong>n Iuristischen Fakultäten <strong>de</strong>r schweizerischen Universitäten.Zürich 1948. 315-333. 6.2.1Ojea Quintana, Julio M.: La filosofia juridica <strong>de</strong> Hans Kelsen. In: Sapt 5(1950) 112-135. 1,10.2— Introducciön al iusnaturalismo mo<strong>de</strong>rno. In: Sapt 6 (1951) 88-108.10.3.1— Concepto egolögico y concepto tradicional <strong>de</strong> la norma juridica. In:Sapt 8 (1953) 36-41. 3— Apuntes sobre el valor y la vigencia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. In: Sapt 9 (1954)210-221. 3Olgiati, Francesco: La riduzione <strong>de</strong>i concetto filosofico di diritto al concettodi giustizia. Milano 1932. 3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 349— Le probleme du droit naturel et les conquetes <strong>de</strong> la pensee mo<strong>de</strong>rne.In: APDSJ 3, 3-4(1933)251-262. 10.3.2— Indagini e discussioni intorno al concetto di giuridicitä. (Qua<strong>de</strong>rni <strong>de</strong>llaRivista di filosofia neo-scolastica). Milano 1944. 67 p. 3— II concetto di giuridicitä nella scienza mo<strong>de</strong>rna <strong>de</strong>l Diritto. Milano21950. XVII, 523 p. 3,1,10.3.1— II concetto di giuridicitä in San Tommaso d'Aquino. Milano 3 1951.XII, 225 p. 2.4.2,10.3.2, 5.3, 4.2Olivecrona, Karl: Is a Sociological Explanation of Law Possible? In:Ta 14 (1948) 167-207. 4.5Olivero, Giuseppe: Diritto naturale e diritto <strong>de</strong>lla Chiesa. In: DEcc 61(1950) 1-41. 10.3.3O'Meara, Joseph: Natural Law and Everyday Law. In: NLF 5 (1960)83-103. 10.3.2Onclin, W.: Le droit naturel selon les Romanistes <strong>de</strong>s XII e et XIII e siecles.In: Miscellanea moraiia in honorem eximii domini Arthur Janssen, II.(Bibliotheca ephemeridum theologicarum Lovaniensium, Series I, 3).Louvain 1949. 329-337. 10.3.1Opocher, Enrico: Concetto di « esperienza giuridica » e i<strong>de</strong>alismo. In:RIFD 27(1950) 101-109. 2.4.1— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>l diritto raccolte ad uso <strong>de</strong>gli stu<strong>de</strong>nti da LuigiCaiani. Padova 2 1951. VIII, 186 p. [a] 2.4.2— Consi<strong>de</strong>razioni sugli ultimi sviluppi <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto italiana.In: RIFD 28 (1951) 40-57. [b] 1— II problema <strong>de</strong>lla natura <strong>de</strong>lla giurispru<strong>de</strong>nza. Padova 1953. 2.1Orecchia, Rinaldo: Bibliografia di Giorgio Del Vecchio. Con cenni biografici.Bologna 1941. 99 p. 2.4.1— La legge ingiusta. In: RIFD 29 (1952) 478-491. 5.3— Convegno <strong>de</strong>lla Societä Italiana di Filosofia <strong>de</strong>l diritto. In: RIFD 30(1953) 563-570. 2.4.1— L'umanesimo giuridico di Giorgio Del Vecchio. Estratto dalla Rivista« Studium». Roma 1958. 8 p. 10.1,1Orestano, Francesco: I valori umani. 2 vol. Torino 1907. 5.3— Filosofia <strong>de</strong>l diritto. (Opere complete 8). Milano 1940. XXIII, 352p. 2.4.2Ornstein, Hans: Macht, Moral und Recht. Studien zur Grundproblematikmenschlischen Zuammenlebens. Bern 1946. 340 S. 2.4.1Ostiguy, Roland, OMI: De la nature du droit selon saint Thomas. Enmarge <strong>de</strong> la II-II, q. 57, a. 1. In: RUO 17 (1947) 69 *-112*. 3,10.3.3Ostman von <strong>de</strong>r Leye, Wil<strong>de</strong>rich Frhr.: Vom Wesen <strong>de</strong>r Strafe. Studienzur Rechtsethik. (Schriften zur Kulturanthropologie 2). Bonn 1959.164 S. [Bibliographia 161-164]. 7.2Ostorero-Mamel, Amilcare: Per un piü chiaro concetto di «giustizia»nell'ordinamento giuridico. In: HT 2 (1947) 275-279. 4.5O'Sullivan, Richard: Natural Law and Common Law. In: Grotius Society,London. Transactions 31 (1946) 117-138. 10.3.1— Christian Philosophy in the Common Law. Oxford 1947. 61 p. 10.3.3— The Philosophy of the Common Law. In: CLP 2 (1949) 116-138. 3


350 Alphabetisch geordnete BibliographieOswald, Wilhelm: Das Dilemma <strong>de</strong>s säkularisierten Staates. Seine Rückbringungauf das christliche Menschenbild. Freiburg/Schweiz 1944.39 S. 10.3.3— Die Freiheitsrechte in religiös-metaphysischer Sicht. In: Die Freiheit<strong>de</strong>s Bürgers im Schweizerischen Recht. Festgabe zur Hun<strong>de</strong>rtjahrfeier<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverfassung. Hrsg. v. <strong>de</strong>n Iuristischen Fakultäten <strong>de</strong>r schweizerischenUniversitäten. Zürich 1948. 19-36. 6.2.2— Formalismus in <strong>de</strong>r Jurispru<strong>de</strong>nz und materiale Rechtsethik. (FreiburgerUniversitätsre<strong>de</strong>n, N. F. 19). Freiburg/Schweiz 1957. 107 S. 10.3.3Ott, Hans E.: Das « Recht auf Arbeit» - historisch gesehen. In: SRs 44(1944/45) 537-539, 649-654. 6.2.2Ottenwäl<strong>de</strong>r, Paul: Zur Naturrechtslehre <strong>de</strong>s Hugo Grotius. Tübingen1950. XI, 133 S. 10.3.1Pace, Giuseppe, SDB: Le leggi mere penali. In: Sal 9 (1947) 297-317, 466-486; 10 (1948) 29-42,163-211. 4.3Pacchioni, Giovanni: I principii generali di diritto. In: AGFS 91 (1924)133-149. 4.1, 5.1Paine, Thomas: Droits <strong>de</strong> l'homme. En reponse ä l'attaque <strong>de</strong> M. Burke surla Revolution francaise. Traduit <strong>de</strong> Panglois par F. Soules. Avec <strong>de</strong>snotes et une nouvelle preface <strong>de</strong> l'auteur. Paris 1791. XII, 227 p. 6.2.2— Die Rechte <strong>de</strong>s Menschen. Eine Antwort auf Burke's Angriff gegen diefranzösische Revolution und zugleich eine Kritik <strong>de</strong>s Wesens und <strong>de</strong>sWerthes <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen bestehen<strong>de</strong>n Regierungsformen. Mit einerBiographie <strong>de</strong>s Verfassers und einer Vorre<strong>de</strong> von Friedrich Hecker.Leipzig 1851. XVIII, 368 S. 6.2.2— The Rights of Man. Introduction by G. J. Holyoake. (Everyman'slibrary series 718). London 1954. XVI, 3-295 p. 6.2.2Palacios, L.: Sobre el concepto <strong>de</strong> lo normativo. In: RevF 2(1943)237-251. 5.1Palazzolo, Vincen^o: Consi<strong>de</strong>razioni sulle dichiarazioni <strong>de</strong>i diritti. Pisa1947. 59 p. [a] 6.2.2— La filosofia <strong>de</strong>i diritto di Julius Bin<strong>de</strong>r. Pisa, Milano 1947. VI, 155 p.[b]l— La «filosofia <strong>de</strong>i diritto» nell'opera di Igino Petrone. In: RIFD 29(1952) 94-105.1— Lezioni di filosofia. Per lo studio <strong>de</strong>i rapporti tra economia e diritto.Anno acca<strong>de</strong>mico 1951-52. (Universitä <strong>de</strong>gli studi di Pisa, Facoltä dilingue e letterature straniere). Pisa 1953. 175 p. [a] 2.4.1— Aspetti <strong>de</strong>i problema <strong>de</strong>lla legge. In: RIFD 30 (1953) 360-382. [b] 4.3Panunzio, Sergio: II diritto e l'autoritä. Torino 1912. 4.2— Diritto, forza, violenza. Lineamenti di una teoria <strong>de</strong>lla violenza. Bologna1921. XXVIII, 216 p. 3Panunzio, Silvano: Sull'esistenzialismo giuridico. In: RIFD 27(1950)115-118. 2.4.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 351Paresce, Enrico: Dogmatica e storia <strong>de</strong>l diritto nell'unitä <strong>de</strong>l pensierospeculativo. In: ARAP 41 (1938/39) 85-117. 2.4.1— La genesi i<strong>de</strong>ale <strong>de</strong>l diritto. Saggio sulla attuazione spontanea <strong>de</strong>l dirittoe la sua creativitä. Milano 1947. 171 p. 3, 5.1— La filosofia <strong>de</strong>l diritto in Italia nel secolo XX. In: RIFD 28 (1951)21-57. 1— La problematica storica <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Messina, Firenze 1952.157 p. 2.4.1Paschukanis, E.: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Versuch einerKritik <strong>de</strong>r juristischen Grundbegriffe. (Marxistische Bibliothek 22).Wien, Berlin 1929. 10.4.1Pasini, Dino: Diritto, societä e stato in Kant. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto diFilosofia <strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 7). Milano 1957. VII,275 p. 1Passerin d'Entreves, Akssandro: Riccardo Hooker. Contributo allateoria e alla storia <strong>de</strong>l diritto naturale. (R. Universitä di Torino, Memorie<strong>de</strong>llTstituto giuridico, II, 22). Torino 1932. 143 p. 10.3.1— Diritto naturale e distinzione fra morale e diritto nel pensiero di S. Tommasod'Aquino. In: RFN 29(1937)473-503. 10.3.3— La dottrina di San Tommaso intorno al problema giuridico e politico.In: Sal 1 (1939) 421-436. 10.3.3— La concezione <strong>de</strong>l diritto in S. Ambrogio. In: S. Ambrogio nel XVI Centenario<strong>de</strong>lla Nascita. Milano 1940. 321-336. 1— Law and Morals. In: DSt 2 (1949) 236-248. 5.3— La dottrina <strong>de</strong>l diritto naturale. Milano 1954. XX, 175 p. 10.3.3-- The Case of Natural Law Re-examined. In: NLF 1 (1956) 5-52. 5.3,10.3.3— Natural Law. An Introduction to Legal Philosophy. London 5 1960.125 p. 10.3.3Pastor Ridruejo, Jose Antonio: Principios generales <strong>de</strong>l Derecho y principios<strong>de</strong> Derecho Internacional. In: T 7 (1960) 149-164. 6.6Pastore, Annibale: Critica <strong>de</strong>l fondamento logico <strong>de</strong>lla dottrina pura <strong>de</strong>ldiritto di Kelsen. In: RIFD 29 (1952) 198-212. 3Patterson, Edwin W. - ed.: The Legal Philosophies of Lask, Radbruch andDabin. Translated by Kurt Wilk. London 1949. XLIV, 493 p. 1— Jurispru<strong>de</strong>nce. Men and I<strong>de</strong>as of the Law. Brooklyn 1953. 649 p.2.1,2.4.2Pattloch, Peter Paul: Recht als Einheit von Ordnung und Ortung. EinBeitrag zum Rechtsbegriff in Carl Schmitts «Nomos <strong>de</strong>r Er<strong>de</strong>».Aschaffenburg 1961. 133 S. 1,3Pelloux, Robert - ed.: Essais sur les Droits <strong>de</strong> l'homme en Europe. Premiereserie. Par Maurizio Alciator et Paolo Fois, Paul Lavalleye, HilaryCartwright, Theo Kündig, Gerald Hinteregger, Marc Chartier, ErnestAellig, Antoine Frasseto. Sous la direction et avec un avant-propos <strong>de</strong>Robert Pelloux. (Bibliotheque europeenne 1). Torino, Paris 1959.VII, 181 p. 6.2.2


352 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Essais sur les Droits <strong>de</strong> Phomme en Europe. Deuxieme serie. Par RolfDame, Karlheinz Daub, Hansjörg Eiff, Leslaw Pauli, Robert Pelloux,Michal Staszkow. Sous la direction et avec un avant-propos <strong>de</strong> RobertPelloux. (Bibliotheque europeenne 3). Torino, Paris 1961. VIII, 109 p.6.2.2Perego, Luigi: I nuovi valori filosofici e il diritto penale. Milano 1918.XVIII, 205 p. 7.1— Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Venezia 1946. 400 p. 2.4.2Perelman, Chaim: De la justice. (Actualites sociales, Nouvelle serie 23).Bruxelles 1945. 83 p. 5.2— La giustizia. Prefazione di N. Bobbio. Traduzione italiana di L. Ribet.Torino 1959. 133 p. 5.2— La regle <strong>de</strong> justice. In: Dial 14(1960)230-238. [a] 5.2— La regola <strong>de</strong>lla giustizia. In: RF 51 (1960) 136-143. [b] 5.2Periphanakis, Constantin Emm.: Les sophistes et le droit. Athenes 1952.67 p. 1— LT<strong>de</strong>alisme juridique <strong>de</strong> G. Del Vecchio. In: AdP 24 (1961) 542-563.10.1,1Perpinä Rodriguez, Antonio: El concepto <strong>de</strong> ley formal. In: RevUMD I, 5(1941) 107-131.4.3Perrot, Roger: De Pinfluence <strong>de</strong> la technique sur le but <strong>de</strong>s institutionsjuridiques. Paris 1953. XVI, 215 p. 8.1Der zivilrechtliche Persönlichkeits- und Ehrensch<strong>utz</strong> in Frankreich,<strong>de</strong>r Schweiz, England und <strong>de</strong>n Vereinigten Staaten von Amerika.Gutachten <strong>de</strong>s Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationalesPrivatrecht. Tübingen 1960. VIII, 340 S. 6.2.2Perticone, Giacomo: Ethische Freiheit und juristische Ordnung. Berlin1914. 2.4.1— La regle <strong>de</strong> Droit. In: APDSJ 5, 3-4 (1935) 125-138. 3— La libertä e la legge. Roma 1936. 2.4.1— La teoria <strong>de</strong>i diritto e <strong>de</strong>llo Stato. Milano 1937. 275 p. 2.4.1— La theorie du droit. Traduction par G. Päques. (Actualites scientifiqueset industrielles 697: Encyclopedie scientifique italienne duXX e siecle 1). Paris 1938. 164 p. 2.4.1— Sui principi generali <strong>de</strong>i diritto positivo. In: AGFS 123(1940) 18-34.[a] 4.1,5.1— Ancora sui principi generali <strong>de</strong>ll'ordinamento giuridico. In: AGFS 124(1940) 54-73. [b] 4.1, 5.1— II diritto e lo stato nel pensiero italiano contemporaneo. Padova1950. 176 p. 1, 3—• Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Concezione speculativa e concezione dommatica<strong>de</strong>i diritto e <strong>de</strong>llo Stato. Roma 1953. 304 p. 2.4.2— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Roma 1960. 176 p. 2.4.2Pescatore, Matteo: La logica <strong>de</strong>i diritto. Torino 1863. 2.4.1— Filosofia e dottrine giuridiche. Torino 1874. 2.4.1Pescatore, Pierre: Introduction ä la science du droit. Luxembourg 1960.523 p. 2.1,2.4.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 353Peters, Hans: Die freie Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit als Verfassungsziel.In: Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>s internationalen Rechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Festschrift für Rudolf Laun zu seinem siebzigsten Geburtstag.Hrsg. von D. S. Constantopoulos und Hans Wehberg. Hamburg1953. 669-678. [a] 6.2.2— Auslegung <strong>de</strong>r Grunarechtsbestimmungen aus <strong>de</strong>r Geschichte. In:HistJ 72 (1953) 457-473. [b] 6.2.2— Generalklausel. In: StL III, 1959, 740-742. 4.3— Die Positivierung <strong>de</strong>r Menschenrechte und ihre Folgen. In: Natur -ordnung1961, 363-372. 6.2.2Peters, Karl: Grundprobleme <strong>de</strong>r Kriminalpädagogik. Berlin 1960. XVI,353 S. 7.1Peters, Karl - Lang-Hinrichsen, Dietrich : Grundfragen <strong>de</strong>r Strafrechtsreform.Pa<strong>de</strong>rborn 1959. 140 S. 7.1Petersen, Julius: Willensfreiheit, Moral und Strafrecht. München 1905.VIII, 235 S. 7.1Petraschek, Karl: System <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Freiburg i. Br. 1932.VII, 428 S. 2.4.2,10.3.2— System <strong>de</strong>r Philosophie <strong>de</strong>s Staates und <strong>de</strong>s Völkerrechts. Zürich,Leipzig 1938. VII, 664 S. 6.6Petrazycki, L. v.: Über die Motive <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lns und über das Wesen<strong>de</strong>r Moral und <strong>de</strong>s Rechts. Aus <strong>de</strong>m Russischen übertragen von P. Balson.Berlin 1907. 64 S. 5.3— Law and Morality. Translated by Hugh W. Babb, with an introductionby Nicholas S. Timasheff. (Twentieth Century Legal Philosophy Series7). Cambridge/Mass. 1955. XLVI, 335 p. 5.3Petrone, Igino: Filosofia <strong>de</strong>l diritto. Con l'aggiunta di vari saggi su etica,diritto et sociologia. A cura di Giorgio Del Vecchio. (Pubblicazioni<strong>de</strong>llTstituto di filosofia <strong>de</strong>l diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 11). Milano1950. XVI, 298 p. 5.2,10.3.3Petzäll, Ahe: The Social Function of Punishment. In: Ta 13 (1947) 1-46.7.2— The Individual as the Basis of Law. In: Ta 15 (1949) 242-245. 3— Zur Dialektik <strong>de</strong>r Strafdiskussion. In: ARSP 38 (1949/50) 493-508. 7.1Pfeil, Hans: Denkfreiheit und «Glaubens- und Gewissenszwang». In:Monumentum Bambergense, Festgabe für Benedikt Kraft, hrsg. vonHermann Nottarp. (Bamberger Abhandlungen und Forschungen 3).München 1955. 243-262. 6.2.2Pfenninger, Hans Felix: Liberalismus und Strafrecht. In: Festgabe. FritzFleiner zum siebzigsten Geburtstag am 24. Januar 1937, dargebrachtvon <strong>de</strong>r rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r UniversitätZürich. Zürich 1937. 257-280. 7.1Pfizer, G.: Anti-Seuffert o<strong>de</strong>r Geist <strong>de</strong>s Rechts und Buchstabe <strong>de</strong>s Gesetzes.Leipzig 1892. 455 S. 4.5Philosophie und Recht. Festschrift zum 70. Geburtstag von Carl AugustEmge. Hrsg. Ulrich Klug. Wiesba<strong>de</strong>n 1960. 118 S. 2.4.1


354 Alphabetisch geordnete BibliographiePiazzese, Antonino: La conoscenza giuridica. In: AGFS 159, 1-2 (1960)49-118. 2.4.1,4.5Pieper, Josef: Über die Gerechtigkeit. München 2 1954. 10.3.3Pigliaru, Antonio: Persona umana e ordinamento giuridico. Milano 1953.186 p. 5.1— Consi<strong>de</strong>razioni in tema di filosofia e scienza <strong>de</strong>i diritto. Napoli 1954.31 p. 2.4.1Piller, Joseph: Organisation juridique. In: Pol 3(1951) 122-127. 4.1,5.1Pilotti, Massimo: Lo «ius gentium» secondo S. Tommaso d'Aquino. In:DC I-II (1952) 139-148. 6.6— Le recours <strong>de</strong>s particuliers <strong>de</strong>vant les juridictions internationales. In:Grundprobleme <strong>de</strong>s Internationalen Rechts, 1957, 351-362. 6.2.2Piontkowski, A. A.: Hegels Lehre über Staat und Recht und seineStrafrechtstheorie. Vorwort von John Lekschas. Berlin 1960. XXXVIII,432 S. 1Piot, Alice: Droit naturel et realisme. Essai critique sur quelques doctrinesfrancaises contemporaines. Paris 1930. 230 p. 10.3.2Piovani, Pietro: Normativitä e societä. (Pubblicazioni <strong>de</strong>lla Facoltä giuridica<strong>de</strong>ll'Universitä di Napoli 5). Napoli 1949. VIII, 179 p. 3— Die jüngste Rechtsphilosophie in Italien. Aus <strong>de</strong>m Italienischen übersetztvon Werner Eicke. In: ARSP 39 (1950/51) 361-385, 511-532. 1— II significato <strong>de</strong>i principio di effettivitä. (Pubblicazioni <strong>de</strong>ll'Istituto diFilosofia <strong>de</strong>i Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 26). Milano 1953. IV,207 p. 3— L'intuizione <strong>de</strong>i diritto come attivitä. In: RIFD 33 (1956) 583-601. 3— Linee di una filosofia <strong>de</strong>i diritto. Padova 1958. 310 p. 2.4.1— Giusnaturalismo ed etica mo<strong>de</strong>rna. (Biblioteca di cultura mo<strong>de</strong>rna 555).Bari 1961. 196 p. 10.3.3Pizzorni, Reginaldo, OP: II vero concetto <strong>de</strong>i diritto naturale. In: Sapz 7(1954)289-300. 10.3.3— I principali precetti <strong>de</strong>lla legge e <strong>de</strong>i diritto naturale. In: Sapz 10(1957) 91-102, 360-366. 10.3.2— Problemi attuali di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Roma 1959. 91 p. 2.4.1— Diritto naturale e diritto positivo. In: Sapz 13 (1960) 528-550. [a] 10.3.3— Necessitä di un ritorno alla dottrina tomistica <strong>de</strong>i diritto naturale. In:Aqu 3 (i960) 244-276. [b] 10.3.3Plato : Politikos. In: Sophistes - Politikos, ed. L. Campbell. Oxford 1867.2.4.1-— Nomoi. Ed. E. B. England. 2 vol. London 1921. 2.4.1— Politeia. Ed. J. Adam. 2 vol.: I. Cambridge 4 1926, II. Cambridge 3 1921.2.4.1Poggi, A.: II concetto <strong>de</strong>i diritto e <strong>de</strong>llo Stato nella filosofia giuridica italianacontemporanea. Padova 1933. 205 p. 1Poletti, Francesco: II diritto di punire e la tutela penale. Torino 1853. 7.1— La giustizia e la legge universale di natura. Cremona 1864. 10.3.2— II sentimento e la persona giuridica nella scienza <strong>de</strong>i diritto penale.Udine 1887. 7.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 355Polin, Raymond: Politique et Philosophie chez Thomas Hobbes. (Bibliotheque<strong>de</strong> philosophie contemporaine, Histoire <strong>de</strong> la philosophie etphilosophie generale). Paris 1953. XX, 267 p. [Bibliographia 251-258].4.3,10.3.1, 6.3Pollack, Erwin Harold: Fundamentals of Legal Research. New York 1956.295 p. 2.2Pollak, Robert Adam: Über Rechtsprinzipien. Eine analytische Untersuchung.In: ARWP 13 (1919/20) 110-134. 3Pollock, Sir Fre<strong>de</strong>rick: Jurispru<strong>de</strong>nce and Legal Essays. Selected andIntroduced bv A. L. Goodhart. London, New York 1961. XLVIII,244 p. 2.4.1Post, Albert Hermann: Das Naturgesetz <strong>de</strong>s Rechts. Einleitung in einePhilosophie <strong>de</strong>s Rechts auf Grundlage <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen empirischenWissenschaft. Bremen 1867. V, 65 S. 10.3.3— Der Ursprung <strong>de</strong>s Rechts. Ol<strong>de</strong>nburg 1876. 145 S. 3— Bausteine für eine allgemeine Rechtswissenschaft auf vergleichen<strong>de</strong>thnologischerBasis. 2 B<strong>de</strong>. Ol<strong>de</strong>nburg 1880/1881. VIII, 352 / VIII,264 S. 2.2— Die Grundlagen <strong>de</strong>s Rechts und die Grundzüge seiner Entwicklungsgeschichte.Leitgedanken für <strong>de</strong>n Aufbau einer allgemeinen RechtsWissenschaft. Ol<strong>de</strong>nburg 1882. XIX, 492 S. 3— Uber die Aufgaben einer allgemeinen Rechtswissenschaft. Ol<strong>de</strong>nburg1891. VII, 214 S. 2.1— Grundriß <strong>de</strong>r ethnologischen Jurispru<strong>de</strong>nz. 2 B<strong>de</strong>. Ol<strong>de</strong>nburg, Leipzig1894/1895. XII, 473 / XV, 744 S. 2.3Pound, Roscoe: Interpretations of Legal History. London 1923. 2.4.1— Law and Morals. Chapel Hill/North Carolina, London 1926. X, 144 p. 5.3— The Spirit of Common Law. (Dartmouth Alumni Lectureship on theGuernsey Center Moore Foundation, Season of 1921). Boston 2 1931.2.3,4.4— Contemporary Juristic Theory. Los Angeles 1940. 2.4.1— Der Geist <strong>de</strong>s gemeinen Rechts. Söcking 1947. 127 S. 2.3, 4.4— New Paths of the Law. Lincoln 1950. 64 p. [a] 3— Las gran<strong>de</strong>s ten<strong>de</strong>ncias <strong>de</strong>l pensamiento juridico. Trad. <strong>de</strong> J. PuigBrutau. Barcelona 1950. XIV, 223 p. [b] 2.4.1— Justice According to Law. New Häven, London 1951. 98 p. [a] 4.3— Sülle condizioni attuali <strong>de</strong>lla filosofia e <strong>de</strong>lla scienza <strong>de</strong>l diritto. Trad. diV. Ambrosetti Salvi. Relazione letta al Congresso intemazionale diDiritto comparato, Londra, 31 Luglio 1950.1n: RIFD28 (1951) 465-488.[b] 2.4.1— An Introduction to the Philosophy of Law. New Häven 1959. XI, 201 p.2.4.1, 3— Natural Natural Law and Positive Natural Law. In: NLF 5 (1960)70-82. 10.3.2— v e Interpretations of Mo<strong>de</strong>rn Legal Philosophies.— v e Satero24


356 Alphabetisch geordnete BibliographiePreiset, W.: Die Philosophie <strong>de</strong>r Stoa in ihrer Be<strong>de</strong>utung für das mo<strong>de</strong>rneVölkerrecht. In: ARSP 38 (1949/50) 364-370. 6.6— Das Recht zu strafen. In: Festschrift für Edmund Mezger zum 70. Geburtstag15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von Karl Engischund Reinhart Maurach. München, Berlin 1954. 71-82. 7.2Pribilla, Max: Über die To<strong>de</strong>sstrafe. In: SZ 146 (1950) 335-346. 7.3Prins, Adolphe: La philosophie du droit et l'ecole historique. Bruxelles1883. 28 p. 3Prisco, Giuseppe: Principii di filosofia <strong>de</strong>l diritto sulle basi <strong>de</strong>ll'etica.Napoli 1872. 105 p. 2.4.1I Problemi attuali <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto. Atti <strong>de</strong>l Convegno di studitenuto a Roma nei giorni 3 e 4 ottobre 1953. A cura di R. Orecchia.Milano 1954. 167 p. 2.4.1Proceedings of the Tenth International Congress of Philosophy(Amsterdam, August 11-18, 1948). Edited by E. W. Beth, H. J. Pos,J. H. A. Hollak. Vol. I. Amsterdam 1949. 600 p. 2.4.1Prochownik, Berthold: Das angebliche Recht auf Arbeit. Eine historischkritischeUntersuchung. Berlin 1892. VII, 123 S. 6.2.2La Protection Internationale <strong>de</strong>s Droits <strong>de</strong> PHomme dans le CadreEuropeen. Travaux du Colloque organise par la Faculte <strong>de</strong> Droit et<strong>de</strong>s Sciences Politiques et Economiques <strong>de</strong> Strasbourg en liaison avecla Direction <strong>de</strong>s Droits <strong>de</strong> l'Homme du Conseil <strong>de</strong> l'Europe, 14-15 Novembre1960. (Annales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> Droit et <strong>de</strong>s Sciences Politiqueset Economiques <strong>de</strong> Strasbourg 10). Paris 1961. 428 p. 6.2.2Proudhon, Pierre-Joseph: Le droit au travail et le droit <strong>de</strong> propriete.Paris 1848. 6.2.2Pufendorf, Samuel: Le Droit <strong>de</strong> la Nature et <strong>de</strong>s Gens, ou Systeme general<strong>de</strong>s Principes les plus importants <strong>de</strong> la morale, <strong>de</strong> la jurispru<strong>de</strong>nce et<strong>de</strong> la politique. 2 vols. Traduit du Latin par Jean Barbeyrac. Avec <strong>de</strong>sNotes du Traducteur, et une Preface qui sert d'introduction ä toutl'Ouvrage. Sixieme edition, revue <strong>de</strong> nouveau et fort augmentee. Basle1750. XVI, 98, 716 / 613 p. 10.3.1— De Officio Hominis et Civis juxta Legem Naturalem Libri Duo. 2 vols.Vol. I: A Photographie Reproduction of the Edition of 1682, with anIntroduction by Walther Schücking and a List of Errata. 30a, XXII,167 p. Vol. II: A Translation of the Text, by Frank Gardner Moore,with a Translation (by Herbert F. Wright) of the Introduction byWalther Schücking, and an In<strong>de</strong>x by Herbert F. Wright. 27a, XII,152 p. (The Classics of International Law 10). New York 1927. 10.3.1— Elementorum Jurispru<strong>de</strong>ntiae Universalis Libri Duo. 2 vols. Vol. I: APhotographie Reproduction of the Edition of 1672, with an Introductionby Hans Wehberg, a List of Errata, and a portrait of Pufendorf. XXVI,377 p. Vol. II: A Translation of the Text, by William Abbott Oldfather,with a Translation (by Edwin H. Zey<strong>de</strong>l) of the Introduction by HansWehberg, and an In<strong>de</strong>x. XXXIII, 304 p. (The Classics of InternationalLaw 15). Oxford, London 1931. 10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 357— De Jure Naturae et Gentium Libri Octo. 2 vols. Vol. I: A PhotographieReproduction of the Edition of 1688, with an Introduction by WalterSimons, a List of Errata, the Text of the Quotations from GreekAuthors, and a portrait of Pufendorf. 66a, VIII, 1002 p. Vol. II: ATranslation of the Text, by C. H. and W. A. Oldfather, with a translationof the Introduction of Walter Simons, List of Classical Authors andTranslations, and In<strong>de</strong>xes. 64a, XIII, 1465 p. (The Classics of InternationalLaw 17). Oxford, London 1934. 10.3.1Puglia, Ferdinando: Saggi di Filosofia giuridica. Napoli 2 1892. 271 p. 2.4.2Pury, Jean-Jacques <strong>de</strong>: De la publication <strong>de</strong>s lois. Neuchätel, Paris 1945.IV, 254 p. 4.3Quadri, Goffredo: Coscienza giuridica e i<strong>de</strong>ale di giustizia. In: RIFD 29(1952) 25-50. 5.2— II problema <strong>de</strong>lla moralitä e <strong>de</strong>i diritto. In: RIFD 30 (1953) 333-359. 5.3— La filosofia <strong>de</strong>i diritto nel pensiero cristiano. In: Gran<strong>de</strong> AntologiaFilosofica. Vol. V. Milano 1954. 923-1088. 2.4.1Quarto Congresso nazionale di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto. Pavia, 10-13 ottobre1959. In: RIFD 37 (1960) 1-391. 2.4.1Quesnay, Francois: (Euvres economiques et philosophiques, aecompagnees<strong>de</strong>s eloges et d'autres travaux biographiques sur Quesnay pardifferents auteurs, publiees avec une introduction et <strong>de</strong>s notes parAuguste Onchen. Paris 1888. XXVII, 814 p. 10.3.3Quintano Ripolles, Antonio: Filosofia y ciencia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho alemanas <strong>de</strong>la trasguerra. In: RGLJ 99 (1951) 131-156. [a] 1— II diritto naturale nella prospettiva relativistico-esistenziale. Trad. diG. Ambrosetti. In: RIFD 28 (1951) 673-690. [b] 10.3.3Rabut, Albert: De la notion <strong>de</strong> faute en droit prive. Paris 1948. 222 p. 7.2Die Rache ist mein. Theorie und Praxis <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe. Arthur Koestler,Albert Camus, E. Müller-Meiningen jr., F. Nowakowsky. Stuttgart1961. 352 S. 7.2Rachel, Samuel: De jure naturae et gentium dissertationes. Edited byLudwig von Bar. 2 vols. Vol. I: A Photographie Reproduction of theEdition of 1676, with portrait of Rachel, Introduction by Ludwig vonBar, and List of Errata. 16, X, 335 p. Vol. II: A Translation of the Text,by John Pawley Bäte, with In<strong>de</strong>x of Authors Cited. 16a, IV, 233 p.Washington 1916. 10.3.1Radbruch, Gustav: Rechtswissenschaft als Rechtsschöpfung. Ein Beitragzum juristischen Metho<strong>de</strong>nstreit. In: AfSS 22 (1906) 355-370. 4.5— [Literaturbericht] Rechtsphilosophie. In: ZStR 28 (1908) 685-691. 2.4.1— Grundzüge <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Leipzig 1914. XI, 215 S. 2.4.2— Der Mensch im Recht. Hei<strong>de</strong>lberger Antrittsvorlesung. (Recht undStaat in Geschichte und Gegenwart 46). Tübingen 1927. 18 S. 5.2— Klassenrecht und Rechtsi<strong>de</strong>e. In: ZtSR 1 (1929)75-79. 6.2.3— Du Droit individualiste au droit social. In: APDSJ 1 (1931) 387-398. 3— Le but du droit. In: AdUPS 3 (1938) 48-59. 3


358 Alphabetisch geordnete Bibliographie— La natura <strong>de</strong>lle cose come forma giuridica di pensiero. Trad. di B. Leoni.In: RIFD 21 (1941) 145-156. 10.3.2— Zur Diskussion über die Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In:SJ 2 (1947) Sp. 131-136. 5.2,7.2— Vorschule <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Hei<strong>de</strong>lberg 1948. 109 S. 2.4.2— Grenzen <strong>de</strong>r Kriminalpolizei. In: Festschrift für Wilhelm Sauer. Berlin1949. 121-127. 7.1— Geistige Mächte als Subjekte <strong>de</strong>s Völkerrechts. In: ZStW 106(1950)385-389. 6.6— Introducciön a la filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Trad. <strong>de</strong> Wenceslao Roces.Mexico 1951. 192 p. 2.4.2— Filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. Madrid 3 1952. X, 278 p. [a] 2.4.2— Einführung in die Rechtswissenschaft. 9., durchgearb. Aufl. nach <strong>de</strong>mTo<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verfassers besorgt von Konrad Zweigert. Stuttgart 1952.269 S. [b] 2.1, 2.4.1— - Rechtsphilosophie. Fünfte Aufl., nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verfassers besorgtund biographisch eingeleitet von Erik Wolf. Stuttgart 1956. 392 S.[Bibliographia G. Radbruch 314-316]. [a] 2.4.2— Der Geist <strong>de</strong>s englischen Rechts. (Kleine Van<strong>de</strong>nhoeck-Reihe 20).Göttingen 3 1956. 76 S. [b] 2.3— Prope<strong>de</strong>utica alla Filosofia <strong>de</strong>l diritto. A cura di Dino Pasini. Traduzionedi D. Pasini e C. A. Agnesotti. Torino 1959. 237 p. 2.4.2— Der Mensch im Recht. Ausgewählte Vorträge und Aufsätze überGrundfragen <strong>de</strong>s Rechts. (Kleine Van<strong>de</strong>nhoeck-Reihe 51/52). Göttingen21961. 130 S. 2.4.1Radcliffe, Lord: The Law and its Compass. Chicago, London 1961. 99 p.2.4.1, 5.3Raestad, Arnold: La philosophie du droit international public. (Skrifterutgitt av Det Norske Vi<strong>de</strong>nskaps-Aka<strong>de</strong>mi i Oslo, II: Hist.-Filos.Kl. 1949, 2). Oslo 1949. 117 p. 6.6Ragusa Maggiore, Giuseppe: Forma e contenuto. Variazioni sul tema.In: AGFS 159, 1-2 (1960) 119-126. 2.4.1Rahn, H. G.: Neue Gesichtspunkte zur juristischen Schuldlehre. In: SJ 2(1947) Sp. 534-537. 7.2Rahner, Karl: Bemerkungen über das Naturgesetz und seine Erkennbarkeit.In: Or 19 (1955)239-243. 10.3.3— Über das Verhältnis <strong>de</strong>s Naturgesetzes zur übernatürlichen Ordnung.Gibt es eine innere positive, unverlierbare Hinordnung auf das übernatürlicheZiel? In: Or 20 (1956) 8-11. 10.3.3Ramlrez, Santiago, OP: El <strong>de</strong>recho <strong>de</strong> gentes segün Santo Tomas. In:EsFil 3 (1954)267-330. 6.6— El <strong>de</strong>recho <strong>de</strong> gentes. Examen critico <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho <strong>de</strong>gentes <strong>de</strong>s<strong>de</strong> Aristoteles hasta Francisco Suarez. Madrid, Buenos Aires1955. 230 p. 6.6,10.3.3Ramm, Thilo: Ferdinand Lassalle als Rechts- und Sozialphilosoph.(Schriften zur Geschichte und Theorie <strong>de</strong>s Sozialismus 1). Meisenheim,Wien 1953. 225 S. 1, 3,10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 359— Die großen Sozialisten als Rechts- und Sozialphilosophen. I: DieVorläufer. Die Theotetiker <strong>de</strong>s Endstadiums. Stuttgart 1955. XVII,520 S. 1— Die Freiheit <strong>de</strong>r Willensbildung. Zur Lehre von <strong>de</strong>r Drittwirkung <strong>de</strong>rGrundrechte und <strong>de</strong>r Rechtsstruktur <strong>de</strong>r Vereinigung. (Arbeits- undsozialrechtliche Studien 1). Stuttgart 1960. XI, 120 S. 6.2.2Rapaport, Mor<strong>de</strong>he W.: Das religiöse Recht und <strong>de</strong>ssen Charakterisierungals Rechtstheologie. Mit einem Geleitwort von Josef Kohler. (BeiheftNr. 12 für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Internationalen Vereinigung für RechtsundWirtschaftsphilosophie samt <strong>de</strong>n Gesetzgebungsfragen). Berlin,Leipzig 1913. IX, 79 S. 3, 5.3Raphael, D. D.: Justice and Liberty. In: PAS 51 (1951) 157-196. 10.3.1Rappoport, Anatol: Die marxistische Rechtsauffassung. Riga 1927. 54 S.10.4.1Rauch, Wen<strong>de</strong>lin: Lebensrecht. In: StL V, 1960, 313-320. 6.2.2Ravä, Adolfo: I compiti <strong>de</strong>lla filosofia di fronte al diritto. Roma 1907. 2.4.1— II diritto come norma tecnica. Cagliari 1911. IX, 125 p. 3— Breve storia <strong>de</strong>lla storia <strong>de</strong>i diritto. Padova 1949. VIII, 91 p. 1— Diritto e Stato nella morale i<strong>de</strong>alistica. Padova 1950. XIX, 211 p. 3Raymondis, Louis-Marie: Contribution ä l'etu<strong>de</strong> du droit naturel. Ledroit naturel comme base <strong>de</strong> validite du droit positif et comme gui<strong>de</strong>du legislateur. (These, Universite <strong>de</strong> Toulouse, Faculte <strong>de</strong> droit, Armeescolaire 1945-1946). Toulouse 1947. 207 p. 10.3.3Reale, Miguel: Giambattista Vico, la giurispru<strong>de</strong>nza e la scoperta <strong>de</strong>i mondo<strong>de</strong>i spirito. In: RIFD 29 (1952) 1-17. 1— Filosofia <strong>de</strong>i diritto. Traduzione italiana a cura di Luigi Bagolini eGiovanni Ricci. Torino 1956. 449 p. 2.4.1Recasens Siches, Luis: La filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho <strong>de</strong> Francisco Suärez, conun estudio previo sobre sus antece<strong>de</strong>ntes en la Patrlstica y en la Escolastica.Madrid 1927. 168 p. [Bibliographia 157-163]. 1,10.3.3— Direcciones contemporäneas <strong>de</strong>i pensamiento juridico. Barcelona,Buenos Aires 1929. 1— Los temas <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Barcelona 1934. 2.4.1— Les usages sociaux et leur differenciation d'avec les normes juridiques.In: AdUPS 2 (1936) 145-163. 5.4— Le but du droit: Le bien commun, la justice, la securite. In: AdUPS 3(1938) 123-134. 3— Nueva filosofia <strong>de</strong> la interpretaciön <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. (Publicaciones <strong>de</strong>Diänoia). Mexico, Buenos Aires 1956. 304 p. 4.5— Tratado general<strong>de</strong> filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Mexico 1959. XX,715 p. [a] 2.4.2— Algunas directrices <strong>de</strong> axiologia juridico-polltica. In: Diän 5 (1959)14-37. [b] 5.1Recht und Institution. Hrsg. v. Hans Dombois. (Glaube und Forschung 9).Witten/Ruhr 1956. 72 S. 10.3.3Rechtshistorische Forschungen. Festschrift für Guido Kisch. Anläßlich<strong>de</strong>s 60. Geburtstags dargebracht von Freun<strong>de</strong>n, Kollegen und Schülern.Stuttgart 1955. 322 S. 2.3


360 Alphabetisch geordnete BibliographieRechtsi<strong>de</strong>e und Staatsgedanke. Beiträge zur Rechtsphilosophie und zurpolitischen I<strong>de</strong>engeschichte. Festgabe für Julius Bin<strong>de</strong>r. In Verbindungmit Ernst Mayer und Max Wundt hrsg. v. Karl Larenz. Berlin 1930.263 S. 3Rechtsquellenprobleme im schweizerischen Recht. Festgabe <strong>de</strong>rRechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r UniversitätBern für <strong>de</strong>n schweizerischen Juristenverein. ZBJ 91 bis (1955). VII,439 S. 2.1Reck, Andrew J.: The Metaphysics of Equality. In: NS 34 (1960) 327-339.[a] 6.2.3— The Philosophical Context of F. S. C. Northrop's Legal Theory. In:TLR 34 (1960) 505-522. [b] 1Redmann, Günter: Über die rechtliche Relevanz <strong>de</strong>s Geschlechtsunterschie<strong>de</strong>s.Zugleich zum Mannesvorrang im Höferecht. In: FamRZ 8(1961) 409-418. 6.2.3Redslob, Robert: Traite <strong>de</strong> droit <strong>de</strong>s gens. L'evolution historique. Lesinstitutions positives. Les i<strong>de</strong>es <strong>de</strong> justice. Le droit nouveau. Paris 1950.473 p. 6.6La Reforme <strong>de</strong>s etu<strong>de</strong>s du droit. Le Droit naturel. APD 6 (1961) 270 p.10.3.2Regla<strong>de</strong>, Marc: Theorie generale du droit dans l'oeuvre <strong>de</strong> Leon Duguit.In: APDSJ 2 (1932) 21-67. 1,10.3.1— Essai sur le fon<strong>de</strong>ment du droit. In: APDSJ 3, 3-4 (1933) 160-196. 5.1— Les sources du droit positif dans leurs rapports avec les sources dudroit naturel et du droit i<strong>de</strong>al. In: AdllPS 1 (1934) 103-112. 4.1,5.1,10.3.3— Les caracteres essentiels du Droit en comparaison avec les autres regles<strong>de</strong> la conduite humaine et les lois <strong>de</strong> la realite. In: AdllPS 2(1936)176-194. 3— Les buts du droit: Bien commun, justice, securite juridique. In: AdllPS 3(1938) 105-111. 3— Valeur sociale et concepts juridiques. Norme et technique. Etü<strong>de</strong> <strong>de</strong>philosophie du droit et <strong>de</strong> theorie generale du droit. Paris 1950. X,118 p. 3,10.3.3Rehfeldt, Bernhard: Die Wurzeln <strong>de</strong>s Rechtes. Berlin 1951. 71 S. 3, 5.1— Begriff und Wesen <strong>de</strong>r Rechtssymbolik. In: SG 6 (1953) 288-295. 3Reibstein, Ernst: Die Anfänge <strong>de</strong>s neueren Natur- und Völkerrechts.Studien zu <strong>de</strong>n «Controversiae Illustres» <strong>de</strong>s Fernandus Vasquius(1559). Bern 1949. 248 S. 10.3.1, 6.6— Johannes Althusius als Fortsetzer <strong>de</strong>r Schule von Salamanca. Untersuchungenzur I<strong>de</strong>engeschichte <strong>de</strong>s Rechtsstaates und zur altprotestantischenNaturrechtslehre. (Freiburger rechts- und staatswissenschaftlicheAbhandlungen 5). Karlsruhe 1955. VII, 240 S. 10.3.1— Völkerrecht. Eine Geschichte seiner I<strong>de</strong>en in Lehre und Praxis. I.:Von <strong>de</strong>r Antike bis zur Aufklärung. (Orbis aca<strong>de</strong>micus 1/5). Freiburg,München 1958. 640 S. [Bibliographia 610-640]. 6.6


Alphabetisch geordnete Bibliographie 361Reiche, Egon: Rousseau und das Naturrecht. (Neue <strong>de</strong>utsche Forschungen,Abt. Philosophie 8). Berlin 1935. 10.3.1Reichel, Hans: Gesetz und Richterspruch. Zur Orientierung über Rechtsquellen-und Rechtsanwendungslehre <strong>de</strong>r Gegenwart. Zürich 1915.155 S. 4.5Reichen die gelten<strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen, insbeson<strong>de</strong>re imHinblick auf die Entwicklung <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Nachrichtenmittel,aus, um das Privatleben gegen Indiskretion zu schützen ? Referatevon Hans Carl Nipper<strong>de</strong>y und Karl Larenz, Gutachten von HeinrichHenkel sowie Thesen, Diskussionsbeiträge und Beschluß. (Verhandlungen<strong>de</strong>s 42. Deutschen Juristentages 2, D, 1). Tübingen 1958. 154 S.6.2.2Reinach, Adolf: Die apriorischen Grundlagen <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechtes.In: JPF 1 (1913)685-847. 3,5.1— Zur Phänomenologie <strong>de</strong>s Rechts. Die apriorischen Grundlagen <strong>de</strong>sbürgerlichen Rechts. München 1953. 225 S. 2.4.1,10.3.3Reinecke, Horst: Objektive Verantwortung im zivilen Deliktsrecht.Düsseldorf 1960. 155 S. [Bibliographia 151-155] 7.2Reiner, Hans: Die « Gol<strong>de</strong>ne Regel». Die Be<strong>de</strong>utung einer sittlichenGrundformel <strong>de</strong>r Menschheit. In: ZPF 3 (1948/49) 74-105. 10.3.2— Antike und christliche Naturrechtslehre. Zu Flückigers «Geschichte<strong>de</strong>s Naturrechts». In: ARSP 41 (1954/55) 528-561. 10.3.3Reinhardt, Rudolf: Der Streit um <strong>de</strong>n Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> nach <strong>de</strong>mReferentenentwurf <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sjustizministeriums. In: J 14 (1959) 41-46.6.2.2Reinhardt, Rudolf - König, Wilhelm: Richter und Rechtsfindung. ZweiVorträge, gehalten auf <strong>de</strong>r Verbandsausschußsitzung <strong>de</strong>s DeutschenArbeitsgerichtsverban<strong>de</strong>s e. V. am 3. November 1956 in Frankfurt amMain. München, Berlin 1957. 46 S. 4.5Remec, P. P.: The position of the individual in international law accordingto Grotius and Vattel. Preface by Quincy Wright. The Hague 1960.XII, 260 p. 6.2.2Renard, Georges: Le Droit, la justice et la volonte. Conferences d'introductionphilosophique ä l'etu<strong>de</strong> du droit. Paris 1924. XII, 344 p. 2.4.1— Le Droit, la logique et le bon sens. Conferences d'introduction philosophiqueä l'etu<strong>de</strong> du droit. Paris 1925. 408 p. 2.4.1— Le Droit, l'ordre et la raison. Conferences d'introduction philosophiqueä l'etu<strong>de</strong> du droit. Patis 1927. XXIII, 438 p. 2.4.1— Contribution juridique aüx rapports du droit positif et <strong>de</strong> la theologiemorale. La Theorie <strong>de</strong>s Leges mere poenales. Paris 1929. 85 p. 4.3— La Theorie <strong>de</strong> PInstitution. Essai d'Ontologie juridique. Vol. I: Partiejuridique. Paris 1930. XXXVI, 639 p. 3, 6.3,10.3.3— Le droit constitutionnel et la theorie <strong>de</strong> l'institution. In: MelangesR. Carre <strong>de</strong> Malberg. Paris 1933. 483-499. 6.3— La philosophie <strong>de</strong> l'institution. Paris 1939. VII, 344 p. 6.3— De la conception revolutionnaire ä la conception thomiste <strong>de</strong> l'Etatet du Droit. In: RSPT 29 (1940) 5-30. 10.3.3


362 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Introducciön a la filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho. I: El <strong>de</strong>recho, la justicia y lavoluntad. II: El <strong>de</strong>recho, la lögica y el buen sentido. III: El <strong>de</strong>recho,el or<strong>de</strong>n y la razön. Buenos Aires 1947. 2.4.2Renaudiere <strong>de</strong> Paulis, D., OP: La naturaleza <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho <strong>de</strong> gentes yla ley natural. In: Sapt 13, 49 (1958) 219-223. 6.6, 10.3.2Renauld, Jean G.: Aspects contemporains <strong>de</strong> la philosophie du droit enBelgique. In: ARSP 44(1958)411-427. [a] 1— La systematisation dans le raisonnement juridique. In: LA 1 (1958)168-183. [b] 2.4.1Repaci, Antonio: II problema giuridico. Metodologia, dialettica, struttura.Torino 1956. 263 p. 2.4.1Le respect <strong>de</strong> la personne humaine dans l'application du droit penal.In: CDr 41 (1957) 3-152. 7.1La Responsabilite penale. Travaux du Colloque <strong>de</strong> Philosophie penale,12-21 janvier 1959, presentes par J. Leaute. (Annales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong>Droit et <strong>de</strong>s Sciences Politiques et Economiques <strong>de</strong> Strasbourg 8).Paris 1961. 565 p. 7.2Reuter, Paul: Egalite et inegalite dans les institutions juridiques. In:EtC 24, II (1939) 109-127. 6.2.3La Revelation chretienne et le droit. Colloque <strong>de</strong> philosophie du droit,24-25 novembre 1959. (Annales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> Droit et <strong>de</strong>s SciencesPolitiques et Economiques <strong>de</strong> Strasbourg 9). Paris 1961. 135 p. 10.3.3Ricca-Barberis, Mario: Consuetudine e diritto. Torino 1955. 53 p. 4.4— Diritto <strong>de</strong>lla personalitä e loro estensione. In: AGFS 150, 1-2(1956)140-145. 6.2.2Rieh, Arthur: Pascals Gedanken über Macht und Recht. In: TZ 8 (1952)205-224. 1Richter, Heinrich: Das philosophische Strafrecht, begrün<strong>de</strong>t auf die I<strong>de</strong>e<strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Zur Kritik <strong>de</strong>r Theorien <strong>de</strong>s Strafrechts. Leipzig1829. XXXII, 287 S. 3,7.1Rid<strong>de</strong>r, K.J. : Meinungsfreiheit. In: Die Grundrechte, II. Berlin 1954.243-290. 6.2.2Riezler, Erwin: Das Rechtsgefühl. München, Berlin, Leipzig 1921. V,158 S. 5.4— Apriorisches im Recht. In: ARWP 17(1923/24)264-284. 10.3.2The Right to Punish. Published un<strong>de</strong>r the Auspices of the UNESCO andInstitut international <strong>de</strong> philosophie on the Occasion of the lOth InternationalCongress of Philosophy. Amsterdam, August 1948. In: Ta 14(1948) 113-143. 7.2Rio, M.: Le droit et la justice. In: NV 33 (1958) 197-216. 5.2Ripert, Georges: Droit naturel et positivisme juridique. (Annales <strong>de</strong> laFaculte <strong>de</strong> droit d'Aix 1). Marseille 1918. 47 p. 10.3.2— Le regime <strong>de</strong>mocratique et le droit civil mo<strong>de</strong>rne. Paris 2 1948. 430 p.2.4.1— La regle morale dans les obligations civiles. Paris 4 1949. VII, 421 p.[a] 5.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 363— Le <strong>de</strong>clin du droit. Etu<strong>de</strong>s sur la legislation contemporaine. Paris 1949.VIII, 225 p. fb] 8.3, 6.2.2, 4.3— Les forces creatrices du droit. Paris 1955. VII, 431 p. 3, 6.2.2, 4.3, 8.3II Rispetto <strong>de</strong>lla Persona umana nell'applicazione <strong>de</strong>i diritto penale.In: I 9 (1956) 125-159, 285-328. 7.1Ritchie, David George: Natural Rights, a Criticism of Some Political andEthical Conceptions. London 1895, 3 1916. 10.3.2Ritter, Joachim: « Naturrecht» bei Aristoteles. Zum Problem einer Erneuerung<strong>de</strong>s Naturrechts. (Res publica 6). Stuttgart 1961. 36 S. 10.3.1Ritter, Klaus: Zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus. Eine erkenntnistheoretischeAuseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>n neueren Versuchen zurWie<strong>de</strong>rherstellung einer Rechtsmetaphysik. Mit einem Vorwort vonHans Dombois. (Glaube und Forschung 10). Witten/Ruhr 1956. 128 S.10.3.2Rivaita, Valentino: II rinnovamento <strong>de</strong>lla giurispru<strong>de</strong>nza füosofica secondola scolastica. Bologna 1888. 120 p. 10.3.3Rivera Hernan<strong>de</strong>z, Antonio: jQue es el <strong>de</strong>recho? Prolegömenos para unafundamentaciön metaffsica «iuris». Prölogo <strong>de</strong> L. Recasens Siches.Mexico 1948. 3,10.3.3Robleda, O.: La «aequitas» en Aristoteles, Cicerön, Santo Tomas ySuärez. Estudio comparativo. In: MC 15 (1951) 239-279. 5.2— ^Se <strong>de</strong>be llamar <strong>de</strong>recho al«ius naturae »? In: MC 34-35 (1960) 575-582.10.3.3Rochette, Jacqueline: L'individu <strong>de</strong>vant le droit international. Paris 1956.173 p. 6.6, 6.2.2Rö<strong>de</strong>r, Karl David August: Grundzüge <strong>de</strong>s Naturrechts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Rechtsfilosofie.2., ganz umgearb. Aufl. 2 B<strong>de</strong>. Leipzig, Hei<strong>de</strong>lberg 1860/1863.XXXIV, 283 / XXII, 578 S. 2.4.2,10.3.2Ro<strong>de</strong>s, Robert E., Jr.: A Prospectus for a Symbolist Jurispru<strong>de</strong>nce. In:NLF 2 (1957) 88-118. 2.4.1Rodriguez, Guillermo Hector: Etica v jurispru<strong>de</strong>ncia. Mexico 1947.XX, 204 p. 5.3Rodriguez <strong>de</strong> Cepeda, Rafael: Elements <strong>de</strong> droit naturel. Trad. <strong>de</strong> l'espagnol...par Auguste Onclair. Paris 1890. 614 p. 10.3.3— Elementes <strong>de</strong> <strong>de</strong>recho natural. 6 a ed. corr. y aum. Valencia 1915.742 p. 10.3.3Rodriguez Rosado, Juan Jose: Filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y teoria <strong>de</strong>i estado.Sugerencias al margen <strong>de</strong> un libro sobre politica kantiana. In: CD 165(1953) 587-596. 2.4.1Roemer, Walter: Naturrecht vor 150 Jahren und heute. In: Festschriftfür Wilhelm Kiesselbach zu seinem 80. Geburtstag. Hamburg 1947.157-175. 10.3.1Rogge, Hein^: Methodologische Vorstudien zu einer Kritik <strong>de</strong>s Rechts.(Versuch einer Kritik <strong>de</strong>s Rechts. Einleitung). Mit einem Geleitwortvon Josef Kohler. (Beiheft Nr. 9 für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r InternationalenVereinigung für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie samt <strong>de</strong>n Gesetzgebungsfragen).Berlin, Leipzig 1911. 37 S. 2.4.1,5.1


364 Alphabetisch geordnete BibliographieRoggerone, Giuseppe A.: I principii metafisici <strong>de</strong>l diritto nel sistemakantiano. Prefazione di A. Falchi. Palermo 1959. 94 p. 1Roguin, Ernest: Etü<strong>de</strong> <strong>de</strong> science juridique pure. Lausanne 1889. XII,431 p. [a] 3, 2.4.1— La regle <strong>de</strong> droit. Analyse generale, specialites. Lausanne 1889. [b] 3— La science juridique pure. Paris 1923. 3Roh<strong>de</strong>n, Dr. von: Das Wesen <strong>de</strong>r Strafe im ethischen und strafrechtlichenSinne. In: Theologische Arbeiten aus <strong>de</strong>m rheinischen wissenschaftlichenPrediger-Verein, N. F. Heft 7. Tübingen 1905. 47-68. 7.2Romagnosi, Giandomenico: Assunto primo <strong>de</strong>lla scienza <strong>de</strong>l diritto naturale.Milano 1820. In: Opere di G. D. Romagnosi. Riordinate ed illustrateda Alessandro <strong>de</strong> Giorgi. Vol. III, P. I. Milano 1842. 553-669. 10.3.2— Diritto Naturale Politico. In: Opere di G. D. Romagnosi. Riordinate edillustrate da Alessandro <strong>de</strong> Giorgi. Vol. III, P. II. Milano 1845. 843-923.10.3.2Romano, Santi: Ordinamento giuridico. Pisa 1918, Firenze 2 1946. 3— Osservazioni sulla. completezza <strong>de</strong>lPordinamento statale. (Pubblicazioni<strong>de</strong>lla Facoltä di Giurispru<strong>de</strong>nza <strong>de</strong>lla Universitä di Mo<strong>de</strong>na 7).Mo<strong>de</strong>na 1926. 344 p. 3Rommen, Heinrich: Die Staatslehre <strong>de</strong>s Franz Suarez SJ. München-Gladbach 1926. XV, 383 S. 1, 10.3.1— Der Staat in <strong>de</strong>r katholischen Gedankenwelt. Pa<strong>de</strong>rborn 1935. XI,360 S. 10.3.3— Le droit naturel. Histoire - doctrine. Traduction et introduction parEmile Marmy. Paris, Fribourg 1945, 2 1959. 310 p. 10.3.3— Die ewige Wie<strong>de</strong>rkehr <strong>de</strong>s Naturrechts. (Hegner Bücherei). 2., erweiterteAufl. München 1947. 262 S. [a] 10.3.3— The Natural Law. A Study in Legal and Social History and Philosophy.Translated by Thomas R. Hanley. St. Louis 1947. IX, 290 p. [b] 10.3.3— Variaciones sobre la filosofia juridica y politica <strong>de</strong> Francisco Suarez.In: Pen 4(1948)nüm. extraord. 493'-507\ 1, 10.3.1— El estado en el pensamiento catölico. Un tratado <strong>de</strong> filosofia politica.Tiaducciön <strong>de</strong> Enrique Tierno Galvän. (Biblioteca <strong>de</strong> CuestionesActuales). Madrid 1956. 874 p. 10.3.3— Lo stato nel pensiero cattolico. Traduzione dal te<strong>de</strong>sco di GiovanniAmbrosetti. Presentazione di Feiice Battaglia. Milano 1959. XXVII,323 p. 10.3.3— Vers l'Internationalisation <strong>de</strong>s Droits <strong>de</strong> l'Homme. In: JM 1 (1959/60)147-177. 6.2.2— The Revival of Natural Law Thinking in the U.S.A. In: T 7 (1960)63-74. 10.3.1Rooney, Miriam Theresa: Pluralism and the Law. In: NS 13 (1939)301-337. 3— Law as an Instrument of Social Policy. The Bran<strong>de</strong>is Theory. In:NS 22 (1948) 34-89. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 365Rosa, L., SJ: Grozio fra il giusnaturalismo scolastico e il giusnaturalismomo<strong>de</strong>rno. Appunti in margine a una discussione. In: MiscellaneaAdriano Gazzana, II: Studi <strong>de</strong>i discepoli in onore <strong>de</strong>l Maestro. (Archivumphilosophicum Aloisianum II, 10). Milano 1960. 209-217. 10.3.3Rose, Gordon: The Struggle for Penal Reform. The Howard League andits pre<strong>de</strong>cessors. With a foreword by Hugh Klare. Published un<strong>de</strong>r theauspices of the Institute for the Study and Treatment of Delinquency.London, Chicago 1961. 328 p. 7.1Roshwald, Mor<strong>de</strong>cai: The Concept of Human Rights. In: PPR 19 (1958/59)355-379. 6.2.2Ross, Alf: Theorie <strong>de</strong>r Rechtsquellen. Ein Beitrag zur Theorie <strong>de</strong>s positivenRechts auf Grundlage dogmenhistorischer Untersuchungen.(Wiener Staats- und rechtswissenschaftliche Studien 13). Leipzig, Wien1929. XIV, 458 S. 4.1— Kritik <strong>de</strong>r sogenannten praktischen Erkenntnis. Zugleich Prolegomenazu einer Kritik <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Kopenhagen 1933. 456 S. 2.4.1— Le probleme <strong>de</strong>s sources du droit ä la lumiere d'une theorie realistedu droit. In: AdllPS 1 (1934) 167-184. 4.1— Towards a Realistic Jurispru<strong>de</strong>nce. A Criticism of the Dualism in Law.Copenhagen 1946. 304 p. 3, 2.4.1, 5.1,10.3.2— On Law and Justice. London 1958. XI, 383 p. [a] 2.4.1— Definition in Legal Language. In: LA 1 (1958) 139-149. [b] 2.4.1— Law, Political Science, and History. Berkeley 1959. 680 p. 2.4.1Rossi, Paolo: La pena di morte e la sua critica. Genova 1932. 7.3Rota, Antonio: La concezione giuridica <strong>de</strong>lla societä naturale umana aglialbori <strong>de</strong>lla rinascita <strong>de</strong>l diritto. In: RIFD 24(1947) 178-206. 1— II diritto naturale come insieme di norme regolatrici <strong>de</strong>i rapporti <strong>de</strong>llasocietä umana nella dottrina <strong>de</strong>lla prima rinascenza giuridica. In: RIFD25 (1948) 125-163. 10.3.1— II <strong>de</strong>cretista Egidius e la sua concezione <strong>de</strong>l diritto naturale. In: StudiaGratiana, vol. II. Bologna 1954. 211-247. 10.3.1Roth, Paul: Naturrecht und Menschenrechte. In: SZ 146(1950)412-422.10.3.2,6.2.2Rothe, Tancre<strong>de</strong>: Traite <strong>de</strong> droit naturel theorique et applique. 6 vol.Paris 1885-1912. 2.4.2,10.3.3Roubier, Paul: Theorie generale du droit. Histoire <strong>de</strong>s doctrines juridiqueset philosophie <strong>de</strong>s valeurs sociales. 2 e ed. revue et augmentee. Paris 1951.337 p. 2.4.1,1, 5.1•— Le role <strong>de</strong> la volonte dans la creation <strong>de</strong>s droits et <strong>de</strong>s <strong>de</strong>voirs. In:APD 3 (1957) 1-69. 3— Le Droit transitoire. (Conflits <strong>de</strong>s lois dans le temps). 2 e edition entierementrefondue. Paris 1960. XV, 590 p. [a] 4.3— Les prerogatives juridiques. In: APD 5 (1960)65-131. [b] 6.2.1Rousseau, Charles: Principes generaux du droit international public.Tome I: Introduction, Sources. Paris 1944. XXXVIII, 975 p. 6.6— Droit international public approfondi. (Precis Dalloz). Paris 1961.395 p. 6.6


366 Alphabetisch geordnete BibliographieRousseau, Jean-Jacques: Collection complete <strong>de</strong>s oeuvres. Edit. Du Peyrou.17 vols. Geneve 1782 ss. 10.3.3Ruffini, Francesco: Diiitti di Libertä. Seconda edizione con introduzione enote di Piero Calamandrei. (Orientamenti 4). Firenze 1946. LXI, 324 p.6.2.2Rüfner, Vin^en^: Gemeinschaft, Staat, Recht. (Die Philosophie, ihreGeschichte und Systematik 15). Bonn 1937. 3Ruiz <strong>de</strong> Castillo, Carlos: Observaciones acerca <strong>de</strong> la Conciliaciön <strong>de</strong>irealismo juridico y el Derecho Natural. In: Univ 1, 2 (1924) 49-58.10.3.2Ruiz-Gimenez y Cortes, Joaquin: La concepciön institucional <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho.Madrid 1944. [a] 3— Derecho y plenitud <strong>de</strong> la vida humana. In: CT 67 (1944) 52-85, 338-366.[b] 5.3— Derecho y vida humana. Algunas reflexiones a la luz <strong>de</strong> Santo Tomas.Madrid 2 1957. 242 p. 2.4.1— Introducciön a la filosofia juridica. 2 a ed. revisada. Madrid 1960. 530 p.2.4.2Rulli, Giovanni, SJ: Principi di diritto naturale nel programma di J. F. Kennedy.In: CC 112,1 (1961) 500-505. 10.3.3Rümelin, Gustav: Juristische Begriffsbildung. Leipzig 1878. 2.2— Über die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Gerechtigkeit. Freiburg 1881. 5.2— Rechtsgefühl und Gerechtigkeit. (Deutsches Rechts<strong>de</strong>nken 9). Frankfurt1948. 44 S. 5.2,5.4Rümelin, Max: Scha<strong>de</strong>nersatz ohne Verschul<strong>de</strong>n. Tübingen 1910. IV,74 S. 7.1— Die Gerechtigkeit. Re<strong>de</strong>, gehalten bei <strong>de</strong>r aka<strong>de</strong>mischen Preisverteilungam 6. November 1920. Tübingen 1920. 65 S. 5.2— Die Billigkeit im Recht. Re<strong>de</strong>, gehalten bei <strong>de</strong>r aka<strong>de</strong>mischen Preisverteilungam 7. November 1921. Tübingen 1921. 82 S. 4.5— Rudolf von Ihering. Tübingen 1922. 84 S. 1— Gesetz, Rechtsprechung und Volksbetätigung auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>sPrivatrechts. In: AcivP 122 (1924) 145-172, 265-317. [a] 4.1, 4.5— Die Rechtssicherkeit. Re<strong>de</strong>, gehalten bei <strong>de</strong>r aka<strong>de</strong>mischen Preisverteilungam 6. November 1924. Tübingen 1924. 72 S. [b] 3— Rechtsgefühl und Rechtsbewusstsein. Tübingen 1925. 80 S. 5.4— Rechtspolitik und Doktrin in <strong>de</strong>r Bürgerlichen Rechtspflege. Re<strong>de</strong>.Tübingen 1926. 80 S. 8.3— Die Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz. Tübingen 1928. 84 S. 6.2.3— Die bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Kraft <strong>de</strong>s Gewohnheitsrechts und ihre Begründung.Tübingen 1929. 68 S. 4.4Rumpf, M.: Gesetz und Richter. Versuch einer Methodik <strong>de</strong>r Rechtsanwendung.Berlin 1906. 199 S. 4.5Ruttiens, Raoul: La technique legislative. Bruxelles 1945. 39 p. 4.3RyfFel, Hans: Das Naturrecht. Ein Beitrag zu seiner Kritik und Rechtfertigungvom Standpunkt grundsätzlicher Philosophie. Bern 1944.160 S. 10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 367Sabine, George H.: Justice and Equality. In: Eth 67 (1956/57) 1-11. 5.2Sacco, Rodolfo: II concetto di interpretazione <strong>de</strong>i diritto. (Universitä diTorino, Memorie <strong>de</strong>ll'Istituto Giuridico, II, 60). Torino 1947.176 p. 4.5Salcedo, Salvador: Actualidad <strong>de</strong> Rosmini en los problemas fundamentales<strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. In: RRFC 53 (1959)25-42. 1Saleilles, Raymond: De la personnalite juridique. Histoire et theories.Vingt-cinq lecons d'introduction ä un cours <strong>de</strong> droit civil compare surles personnes juridiques. Paris 1910. VIII, 678 p. 6.3Salomon, Max: Grundlegung zur Rechtsphilosophie. Berlin, Leipzig 1919.X, 252 S. 2.4.1— Der Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit bei Aristoteles, nebst einem Anhangüber <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Tauschgeschäfts. Lei<strong>de</strong>n 1937. 168 S. [a] 5.2— Le droit naturel chez Aristote. In: APDSJ 7,3-4(1937) 120-127. [b]10.3.1Salsmans, Joseph: Droit et morale. Deontologie juridique. Preface <strong>de</strong>E. Vliebergh. Bruges 1925. XII, 237 p. 4.5—• Deontologia juridica o Moral profesional <strong>de</strong>i Abogado. Bilbao 1953.313 p. 4.5Salvadori, Guglielmo: Das Naturrecht und <strong>de</strong>r Entwicklungsgedanke.Einleitung zu einer positiven Begründung <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Leipzig 1905. VIII, 108 S. 10.3.3Sanchez Agesta, Luis: I<strong>de</strong>ologla y or<strong>de</strong>n constitucional. In: AFD 2 (1954)41-99. 5.1Sanchez <strong>de</strong> la Torre, Angel: Los niveles metafisicos <strong>de</strong>i conocimientojuridico. In: AFD 6(1958/59) 157-224. 2.4.1— La concepciön bäsica <strong>de</strong>i Derecho natural. Concepciön cosmo-teolögica.In: Crisis 6 (1959) 119-128. 10.3.3Sancho Izquierdo, Miguel: Tratado elemental <strong>de</strong> Filosofia <strong>de</strong>i Derechoy principios <strong>de</strong> Derecho natural. Zaragoza 1943. 348 p. 2.4.2,10.3.3— Principios <strong>de</strong> <strong>de</strong>recho natural. Zaragoza 6 1954. 10.3.3— Mutabilidad y inmutabilidad <strong>de</strong>i Derecho en Santo Tomas y en Suärez.In: Estudios juridico-sociales, 1960, 433-449. 10.3.3San<strong>de</strong>r, Frit^: Kelsens Rechtslehre. Kampfschrift wi<strong>de</strong>r die normativeJurispru<strong>de</strong>nz. Tübingen 1923. 177 S. 3— Das Recht als Sollen und das Recht als Sein. Studie zum Problem <strong>de</strong>sVerhältnisses von Naturrecht und positivem Rechte. In: ARWP 17(1923/24) 1-52. 3— Das Verhältnis von Staat und Recht. Eine Grenzauseinan<strong>de</strong>rsetzungzwischen allgemeiner Staatslehre, theoretischer Rechtswissenschaft undinterpretativer Rechtsdogmatik. In: AöR, N. F. 10 (1926) 153-227.2.1,3Sanin, Jaime: Elementos <strong>de</strong> filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. In: RUM 1 (1957)51-60, 143-159. 2.4.1Sartorelli, Fausto: II pessimismo di Arturo Schopenhauer, con particolarereferimento alla dottrina <strong>de</strong>i diritto e <strong>de</strong>llo stato. Milano 1951. 145 p. 1Satero, Franklyn C.: A Bibliographv of the Writings of Roscoe Pound.Cambridge/Mass. 1942. VII, 193 p. 1


368 Alphabetisch geordnete BibliographieSauer, Ernst - Hrsg.: Forum <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Ein Sammelband mitBeiträgen von Verdross-Drossberg, Kunz, E. von Hippel, Coing,Wegner, Kipp und Wolany. Köln 1950. 169 S. 2.4.1Sauer, Wilhelm: Übersicht über die gegenwärtigen Richtungen in <strong>de</strong>r<strong>de</strong>utschen Rechtsphilosophie. Zum 200. Geburtstage Kants. In: ARWP17(1923/24)284-313. 1— Grundlagen <strong>de</strong>r Gesellschaft. Eine Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie.Berlin-Grunewald 1924. XIX, 506 S. 2.4.2— Le Droit vivant. In: AdllPS 2 (1936) 21-39. 3— System <strong>de</strong>r Rechts- und Sozialphilosophie. Vorlesungen, zugleich überAllgemeine Philosophie und Soziologie. Zweite, völlig neu bearbeiteteAuflage <strong>de</strong>s Lehrbuchs <strong>de</strong>r Rechts- und Sozialphilosophie. Basel 1949.XVI, 520 S. [a] 2.4.2— Allgemeine Strafrechtslehre. Berlin 1949. XV, 290 S. [b] 7.1— Die bei<strong>de</strong>n Tatbestandsbegriffe. Zur Lehre von <strong>de</strong>n äußeren Strafbarkeitsvoraussetzungen.In: Festschrift für Edmund Mezger zum70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von KarlEngisch und Reinhart Maurach. München, Berlin 1954. 117-126. [a] 7.1— Völkerrechtspolitik und Staatsethos. Zur Methodik <strong>de</strong>s völkerrechtlichenDenkens. In: Mensch und Staat in Recht und Geschichte.Festschrift für Herbert Kraus zur Vollendung seines 70. Lebensjahres,dargebracht von Freun<strong>de</strong>n, Schülern und Mitarbeitern. Kitzingen/Main1954. 172-178. [b] 6.6— Beiträge zur Wertphilosophie und Rechtssoziologie. Ein Bericht mitKritik und Antikritik. In: KSt 50 (1958/59) 206-219. 2.3— Die Gerechtigkeit. Wesen und Be<strong>de</strong>utung im Leben <strong>de</strong>r Menschen undVölker. Berlin 1959. VIII, 186 S. 5.2— Einführung in die Rechtsphilosophie für Unterricht und Praxis. 2.,wesentlich neubearb. Aufl. Berlin 1961. XVI, 171 S. 2.4.2—- v e Festschrift für Wilhelm Sauer [Bibliographia W. Sauer 293-296].Sauter, Johann: Die philosophischen Grundlagen <strong>de</strong>s Naturrechts. Untersuchungenzur Geschichte <strong>de</strong>r Rechts- und Staatslehre. Wien 1932.231 S. 10.3.2Savatier, Rene: Du droit civil au droit public ä travers les personnes, lesbiens et la responsabilite civile. Paris 1945. 149 p. 6.2.1— Les Metamorphoses economiques et sociales du Droit civil d'aujourd'hui.Paris 2 1952. 314 p. 3, 6.3— Les Metamorphoses economiques et sociales du Droit prive d'aujourd'hui.Secon<strong>de</strong> serie: L'universalisme renouvele <strong>de</strong>s disciplines juridiques.Troisieme serie: Approfondissement d'un droit renouvele.Paris 1959. 340 / 268 p. 4.3Savigny, L. von: Das Naturrechtsproblem und die Metho<strong>de</strong> seiner Lösung.In: SJGVV 25 (1901) 407-437. 10.3.2Sax, Walter: Zur Frage <strong>de</strong>r Kuppelei bei Geschlechtsverkehr unter Verlobten.In: J 9 (1954) 474-477. 5.3Sayre, Paul: An Introduction to Philosophy of Law In: JLR 36 (1951).415-435. 2.4.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 369— Value Judgements and the Law. In: JLR 37 (1952) 451-480. 5.3Scarpelli, Uberto: Filosofia analitica e giurispru<strong>de</strong>nza. (Annali <strong>de</strong>lla Facoltädi giurispru<strong>de</strong>nza <strong>de</strong>lla Universitä di Milano 10). Milano 1953. 102 p.2.4.1— La filosofia <strong>de</strong>l diritto di Giovanni Gentile e le critiche di Gioele Solari.In: Studi in memoria di Gioele Solari. Torino 1954. 393-447. 1— La <strong>de</strong>finition en droit. In: LA 1 (1958) 127-138. 3— La <strong>de</strong>finizione nel diritto. In: Jus 10 (1959) 496-506. 3Scelle, Georges: Le droit public et la theorie <strong>de</strong> l'Etat. In: Introduction äl'etu<strong>de</strong> du droit I, 1-106. 6.4Schall, James V.: Generalization and Concrete Activity in Natural LawTheory. In: ARSP 45 (1959) 161-192. 10.3.3Schaller, Leo<strong>de</strong>gar M.: Der Rechtsformalismus Kelsens und die thomistischeRechtsphilosophie. Ein Vergleich zweier Systeme <strong>de</strong>s Rechts<strong>de</strong>nkens.Freiburg/Schweiz 1949. 92 S. 10.2Schambeck, Herbert: Der Begriff <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache. In: OeZR, N. F. 10(1959/60) 452-474. 10.3.2—• I<strong>de</strong>e und Lehren <strong>de</strong>s Naturrechts. Eine methodologische Untersuchung.In: Naturordnung..., 1961, 437-454. 10.3.2Schapp, Wilhelm: Die neue Wissenschaft vom Recht. Eine phänomenologischeUntersuchung. Berlin 1930. VIII, 184 S. 2.4.1Schasching, Johann, SJ: Rechtsnorm und soziale Kontrolle. In: ARSPBeiheft 38, N. F. 1 (1960) 87-102. 5.1Schein, Josef: Unsere Rechtsphilosophie und Jurispru<strong>de</strong>nz. Berlin 1889.226 S. 2.4.1Scherer : Sittlichkeit und Recht, Naturrecht und richtiges Recht. In:PJ 17 (1904) 132-143, 308-324, 416-428; 18 (1905) 26-44. 5.3,10.3.2Scheuerle, Wilhelm A.: Sowjetrussische Staats- und Rechtstheorie. In:ARSP 40 (1952/53) 257-271. 10.4.1— Kants Auffassung von <strong>de</strong>r Urteilskraft <strong>de</strong>s Richters. In: ZStW 109(1953) 691-717. 4.5Scheuner, Ulrich: Naturrechtliche Strömungen im heutigen Völkerrecht.In: ZaöRV 13(1950/51) 555-614. 10.3.3,6.6—• Menschenrechte und christliche Existenz. In: Verantwortung für <strong>de</strong>nMenschen. Beiträge zur gesellschaftlichen Problematik <strong>de</strong>r Gegenwart.Hrsg. v. Friedrich Karrenberg und Joachim Beckmann. Stuttgart 1957.112-124. 6.2.2— Grundlage und Sicherung <strong>de</strong>r Menschenrechte. In: SJPP 3(1959)7-20. 6.2.2— Völkerrecht. In: HwSw, Lfg. 37 (1961) 328-333. 6.6Schiel, Carl-Hein^: Die Staats- und Rechtsphilosophie <strong>de</strong>s WladimirSergejewitsch Solowjew. (Schriften zur Rechtslehre und Politik 11).Bonn 1958. 110 S. 1Schiffer, Walter: The Legal Community of Mankind. A critical analysisof the mo<strong>de</strong>rn concept of world Organization. New York 1954. 367 p. 6.6Schilling, Friedrich Adolph: Naturrecht. 1. Abt. Leipzig 1859. XXVI,287 S. 2. Abt. Leipzig 1862. 346 S. 2.4.2,10.3.3


370 Alphabetisch geordnete BibliographieSchilling, Kurt: Geschichte <strong>de</strong>r Staats- und Rechtsphilosophie. Berlin 1937.1— Einführung in die Staats- und Rechtsphilosophie. Berlin 1939. 166 S.2.4.2,10.3.3— Naturrecht, Staat und Christentum bei Hobbes. In: ZPF 2(1947/48)275-295. 10.3.1Schilling, Otto: Naturrecht und Staat nach <strong>de</strong>r Lehre <strong>de</strong>r alten Kirche.(Görres-Gesellschaft zur Pflege <strong>de</strong>r Wissenschaft im katholischenDeutschland, Veröffentlichungen <strong>de</strong>r Sektion für Rechts- und Sozialwissenschaft24). Pa<strong>de</strong>rborn 1914. VIII, 247 S. 10.3.1— Das Völkerrecht nach Thomas von Aquino. (Das Völkerrecht. Beiträgezum Wie<strong>de</strong>raufbau <strong>de</strong>r Rechts- und Frie<strong>de</strong>nsordnung <strong>de</strong>r Völker. ImAuftrage <strong>de</strong>r Kommission für christliches Völkerrecht hrsg. vonGo<strong>de</strong>hard Jos. Ebers. 7. Heft). Freiburg i. Br. 1919. 58 S. 6.6, 10.3.3— Die Rechtsphilosophie bei <strong>de</strong>n Kirchenvätern. In: ARWP 16 (1922/23)1-12. 1— Christliche Sozial- und Rechtsphilosophie. 2., neubearb Aufl. München1950. VIII, 215 S. 2.4.1Schindler, Dietrich: Verfassungsrecht und soziale Struktur. Zürich 1932.VII, 162 S. 4.3— Schiedsgerichtsbarkeit und Frie<strong>de</strong>nswahrung. In: Festgabe. FritzFleiner zum siebzigsten Geburtstag am 24. Januar 1937, dargebrachtvon <strong>de</strong>r rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät <strong>de</strong>r UniversitätZürich. Zürich 1937. 11-44. 4.5— Recht, Staat, Völkergemeinschaft. Ausgewählte Schriften und Fragmenteaus <strong>de</strong>m Nachlaß. Zürich 1948. 376 S. 2.4.1— Gleichberechtigung von Individuen als Problem <strong>de</strong>s Völkerrechts.(Züricher Studien zum Internationalen Recht 25). Zürich 1957. VI,159 S. 6.2.3Schlesinger, Rudolf: La teoria <strong>de</strong>i diritto nell'Unione Sovietica. Torino1952. 379 p. 10.4.1Schlochauer, Hans-Jürgen: Völkerrechtssubjekte. In: HwSw, Lfg. 37(1961)358-361. 6.6Schlösser, Siegfried: Strafrechtliche Verantwortlichkeit ehemaliger Richteran Son<strong>de</strong>rgerichten. In: NJW 13 (1960) 943-946. 4.5, 4.3Schmid,/./. von: Rechtsphilosophie. Antwerpen 1937. 2.4.2Schmidt, Bruno: Das Gewohnheitsrecht als Form <strong>de</strong>s Gemeinwillens.Leipzig 1899. 4.4Schmidt, Carlo: Grenzen rechtlicher Regelung innerhalb <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnenGesellschaft. In: U 14 (1959) 1233-1240. 4.3Schmidt, E.: Gesetz und Richter. Vortrag. (Schriftenreihe <strong>de</strong>r JuristischenStudiengesellschaft 1). Karlsruhe 1952. 22 S. 4.5Schmidt, Eberhard: Montesquieus « Esprit <strong>de</strong>s lois » und die Problematik<strong>de</strong>r Gegenwart von Recht und Justiz. In: Festschrift für WilhelmKiesselbach zu seinem 80. Geburtstag. Hamburg 1947. 177-210. 4.3, 4.5Schmidt, Hermann: Die Natur <strong>de</strong>r Menschen und das Problem <strong>de</strong>r Rechtsordnung.In: PhR (1956) 192-206. 10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 371Schmidt, Richard: Die Aufgaben <strong>de</strong>r Strafrechtspflege. Leipzig 1895.VIII, 312 S. 7.1— Einführung in die Rechtswissenschaft auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r neuenRechtsordnung. Stuttgart 3 1934. 2.2Schmitt, Carl: Der Wert <strong>de</strong>s Staates und die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Einzelnen.Tübingen 1914. VI, 110 S. 6.4— Verfassungslehre. München, Leipzig 1928. XVIII, 404 S. 4.3— Legalität und Legitimität. München, Leipzig 1932. 98 S. 4.3— Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von <strong>de</strong>r Souveränität.München, Leipzig a 1934. 84 S. [a] 6.4— Über die drei Arten <strong>de</strong>s rechtswissenschaftlichen Denkens. (Schriften<strong>de</strong>r Aka<strong>de</strong>mie für Deutsches Recht). Hamburg 1934. 67 S. [b] 2.4.1,10.3.3— Die Lage <strong>de</strong>r europäischen Rechtswissenschaft. Tübingen 1950. 32 S. 2.1Schmitt, Margot Elisabeth: Recht und Vernunft. Ein Beitrag zur Diskussionüber die Rationalität <strong>de</strong>s Naturrechts. (Sammlung Politeia 8). Hei<strong>de</strong>lberg1955. 135 S. 10.3.3Schmöl<strong>de</strong>r, Karl: Die Billigkeit als Grundlage <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts.Hamm 1907. VII, 198 S. 5.2Schmölz, Franciscus M., OP: Das Naturgesetz und seine dynamische Kraft.(Thomistische Studien 8). Freiburg/Schweiz 1959. XIV, 180 S. 10.3.3— Mensch und Naturgesetz. Eine Untersuchung anläßlich <strong>de</strong>r drittenAuflage <strong>de</strong>s «Naturrechtes» von Johannes Messner. In: FZPT (1960)26-51. 10.3.3Schnei<strong>de</strong>r, Erwin: Luther und das Recht. In: OeAK 6 (1955) 245-260. 1Schnei<strong>de</strong>r, Peter: Zur Rechts- und Soziallehre Dietrich Schindlers. In:ARSP 40 (1952/53) 245-256. 1— Ausnahmezustand und Norm. Eine Studie zur Rechtslehre von KarlSchmitt. (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 1). Stuttgart1957. 296 S. 1Schnei<strong>de</strong>t, Wilhelm: Allgemeinheit und Einheit <strong>de</strong>s sittlichen Bewußtseins.(Görresgesellschaft zur Pflege <strong>de</strong>r Wissenschaft im katholischenDeutschland, Vereinsschriften 1895). Köln 1895. 132 S. 10.3.2Schnitzer, Adolf F.: Vergleichen<strong>de</strong> Rechtslehre. 2 B<strong>de</strong>. 2., erweiterte undneubearbeitete Aufl. Basel 1961. XIX, 408 / VIII, 409-725 S. 2.3Scholler, Heinrich J.: Die Freiheit <strong>de</strong>s Gewissens. (Schriften zum öffentlichenRecht 2). Berlin, München 1958. 239 S. 6.2.2Scholz, Franz: Zur Begründung eines Rechtes auf Heimat. In: TuG 49(1959) 45-48. 6.2.2Schönfeld, Walther: Die logische Struktur <strong>de</strong>r Rechtsordnung. (WissenschaftlicheGrundfragen, Philosophische Abhandlungen 7). Leipzig,Berlin 1927. 85 S. 3— Uber <strong>de</strong>n Begriff einer dialektischen Jurispru<strong>de</strong>nz. (Greifswal<strong>de</strong>r Universitätsre<strong>de</strong>n20). Greifswald 1929. 51 S. 2.2— Von <strong>de</strong>r Rechtserkenntnis. Metaphysische Studie. (Greifswal<strong>de</strong>r Studienzur Lutherforschung und neuzeitlichen Geistesgeschichte 5). Berlin1931. 120 S. 10.3.225


372 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Grundlegung <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. 2., völlig umgearbeitete Aufl. <strong>de</strong>sBuches «Die Geschichte <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft im Spiegel <strong>de</strong>r Metaphysik»(1943). Stuttgart, Köln 1951. 552 S. 1,10.3.1— Über die Gerechtigkeit. Ein Triptychon. Göttingen 1952. 132 S. 10.3.3,5.2Schönke, Adolf: Das Schiedsgerichtssystem <strong>de</strong>r westlichen Hemisphäreund die Vereinheitlichung <strong>de</strong>r schiedsrichterlichen Gesetzgebung. In:Festschrift für Wilhelm Kiesselbach zu seinem 80. Geburtstag. Hamburg1947. 211-231. 4.5Schöpf, Bernhard: Das Tötungsrecht bei <strong>de</strong>n frühchristlichen Schriftstellernbis zur Zeit Konstantins. (Studien zur Geschichte <strong>de</strong>r katholischenMoraltheologie 5). Regensburg 1958. XVI, 270 S. 7.3— Das Naturrecht in <strong>de</strong>r katholischen Moraltheologie. In: Naturordnung...,1961, 99-110. 10.3.3Schorn, Hubert: Die Wie<strong>de</strong>rgeburt <strong>de</strong>s Rechts und <strong>de</strong>r Rechtsi<strong>de</strong>e in <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. In: NO 8 (1954) 80-89. 3Schreier, Frit^: Grundbegriffe und Grundformen <strong>de</strong>s Rechts. Entwurfeiner phänomenologisch begrün<strong>de</strong>ten formalen Rechts- und Staatslehre.(Wiener staatswissenschaftliche Studien, N. F. 4). Leipzig, Wien 1924.188 S. 3— Concepto y formas fundamentales <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Buenos Aires 1942. 3Schrö<strong>de</strong>r, Hans: Rudolf Launs und C. A. Emges Rechtsphilosophie. In:ARSP 40 (1952/53) 115-128. 2.4.1Schrö<strong>de</strong>r, Horst: Aufbau und Grenzen <strong>de</strong>s Vorsatzbegriffs. In: Festschriftfür Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstag am 14. Juni 1949. Berlin1949. 207-248. 7.1— Gesetzliche und richterliche Strafzumessung. In: Festschrift für EdmundMezger zum 70. Geburtstag 15.10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg.von Karl Engisch und Reinhart Maurach. München, Berlin 1954.415-428. 7.1Schrö<strong>de</strong>r, Richard: Lehrbuch <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtsgeschichte. 6., verbesserteAufl., fortgeführt v. Eberhard Frh. v. Künssberg. Berlin, Leipzig1922. X, 1124 S. 1Schroe<strong>de</strong>r, Oliver, Jr.: New procedures of scientific investigation and theprotection of the accused's rights. In: Limpens, Rapports generaux813-827. 7.1Schule, Adolf: Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Völkerrechtswissenschaft. In: AV 8 (1959/60)129-150. 6.6— Zur Metho<strong>de</strong>nfrage in <strong>de</strong>r Völkerrechtswissenschaft. In: SG 13 (1960)200-211. 6.6Schule, Adolf - Huber, Hans: Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Pressefreiheit.2 Rechtsgutachten. (Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 3).Tübingen 1961. VI, 136 S. 6.2.2Schultz, Hans: Existenzphilosophie und Rechtsphilosophie. KritischerBericht über einige Neuerscheinungen. In: StP 18 (1958) 167-188. 2.4.1Schulz, Frit%: History of Roman Legal Science. Oxford 1946. XVI,358 p. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 373Schuppe, Wilhelm: Grundzüge <strong>de</strong>r Ethik und Rechtsphilosophie. Breslau1881. X, 400 S. 2.4.1— Der Begriff <strong>de</strong>s Rechtes. In: ZPöRG 10 (1883) 349-383. 3— Der Begriff <strong>de</strong>s subjektiven Rechts. Breslau 1887. 6.2.1Bibliographia: v Fuchs, W.: Wilhelm Schuppe ...Schuster, /. B., SJ: Vom Kampf um das Naturrecht. In : SZ 115 (1928)196-209. 10.3.3— De Iustitia. Aristotelis Ethicorum ad Nicomachum Liber V. Cumcommentariis Silvestri Mauri S. I., illustravit Ioannes B. Schuster S. I.(Pontificia Universitas Gregoriana, Textus et Documenta, Series philosophica14). Romae 1938. 95 p. 10.3.3,1Schwabe, Max: Das Rechtsgebil<strong>de</strong> als Person. Grundlinien einer juristischenErkenntnistheorie. Basel 1911. 185,111 S. 2.4.1— Die erkenntnistheoretischen Grundlagen <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. 2 B<strong>de</strong>.Basel 1936/1939. 154 / 163 S. 3, 2.1Schwarz, Theodor: Die Lehre vom Naturrecht bei Karl Ch. F. Krause. Bern1940. 43 S. 10.3.1Schwarzenberger, Georg: El <strong>de</strong>recho internacional en el sistema <strong>de</strong> lasciencias politicas. In: RevEP n. 91 (1957) 3-14. 6.6Schwarzenberger, Suse: Die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r mo<strong>de</strong>rnen Erziehungswissenschaftfür das juristische Strafproblem. (Hei<strong>de</strong>lberger rechts wissenschaftlicheAbhandlungen 19). Hei<strong>de</strong>lberg 1933. 111 S. 7.1Schweinichen, Otto von: Der Begriff <strong>de</strong>r Rechtsnorm in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschenPhilosophie <strong>de</strong>r Gegenwart. In: ARSP 33(1939/40)253-342. 5.1Schweizer, Otto: Freie richterliche Rechtsfindung intra legem als Metho<strong>de</strong>nproblem.(Basler Studien zur Rechtswissenschaft 52). Basel 1959.139 S. 4.5Schwendinger, F.: Metaphysik <strong>de</strong>s Sittlichen nach Johannes Scotus. In:WW 1 (1934) 180-210; 2 (1935) 18-50, 112-135; 3(1936) 93-119, 161-190.10.3.1Schwerin, Claudius Frh. v.: Deutsche Rechtsgeschichte. (Grundriß <strong>de</strong>rGeschichtswissenschaft II, 5). Leipzig, Berlin 1912. VI, 152 S. 1— Grundzüge <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtsgeschichte. 4. Aufl. nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong><strong>de</strong>s Verfassers besorgt von Hans Thieme. Berlin, München 1950.XVI, 389 S. 1Schwering, O.: Das Grundproblem <strong>de</strong>r Rechtsreform. (Beiheft Nr. 10für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Internationalen Vereinigung für Rechts- undWirtschaftsphilosophie samt <strong>de</strong>n Gesetzgebungsfragen). Berlin, Leipzig1911. 23 S. 4.3,4.5Schwind, Ernst Frhr. von: Schuld und Haftung im gelten<strong>de</strong>n Rechte. In:IJDbR 22 (1919) 1-204. 7.2Schwinge, Erich: Der Metho<strong>de</strong>nstreit in <strong>de</strong>r heutigen Rechtswissenschaft.Bonn 1930. [a] 2.1— Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht. (Bonner rechtswissenschaftlicheAbhandlungen 14). Bonn 1930. [b] 7.1


374 Alphabetisch geordnete BibliographieScott, James Brown: Law, the State, and the International Community. I: ACommentary on the Development of Legal, Political, and InternationalI<strong>de</strong>als. II: Extracts Illustrating the Growth of Theories and Principlesof Jurispru<strong>de</strong>nce, Government, and the Law of Nations. New York1939. XXIV, 613 / VI, 401 p. 1Scritti giuridici in onore di Francesco Carnelutti. Vol. I: Filosofia eteoria generale <strong>de</strong>i diritto. Padova 1950. XIX, 503 p. 2.4.1Scupin, H. U.: Über die Menschenrechte. In: Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>sinternationalen Rechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Festschrift fürRudolf Laun zu seinem siebzigsten Geburtstag. Hrsg. von D. S. Constantopoulosund Hans Wehberg. Hamburg 1953. 173-200. 6.2.2,10.3.2Seagle, William: Men of Law, from Hammurabi to Holmes. New York1947. 1— Weltgeschichte <strong>de</strong>s Rechts. Eine Einführung in die Probleme undErscheinungsformen <strong>de</strong>s Rechts. Aus <strong>de</strong>m Amerikanischen übertragenvon Herbert Thiele-Fre<strong>de</strong>rsdorf. München, Berlin "1958. VIII, 569 S.[Bibliographia 551-564] 1Seelig, Ernst: Zum Problem <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 51. In: Festschrift fürEdmund Mezger zum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaftmit... hrsg. von Karl Engisch und Reinhart Maurach. München, Berlin1954. 213-228. 7.2Segerstedt, Torgny T.: A Research into the General Sense of Justice. InCooperation with Georg Karlsson and Bengt G. Rundblad. In: Ta 15(1949) 323-338. 2.4.1Selznick, Philip: Sociology and Natural Law. In: NLF 6 (1961) 84-108.10.3.3Semerari, Giuseppe: II diritto nell'ordine <strong>de</strong>lla moralitä. Vecchi 1947.72 p. 5.3Senn, B.: De la justice et du droit. Paris 1927. 3Serrano Rodriguez, Manuel: La teoria general <strong>de</strong>i <strong>de</strong>lito segün el profesorCarnelutti. In: RevUMD II, 3 (1942) 157-188. 7.2Serrano Villafafie, Emilio: Un autor <strong>de</strong> la escuela espanola <strong>de</strong>i <strong>de</strong>rechonatural: Fray Miguel Bartolome Salon (1539-1622). In: AFD 4(1956)183-213. 10.3.1Sertillanges, A. D.: La philosophie <strong>de</strong>s lois. Paris 1946. 10.3.3Shellens, Max Solomon: Der Gerechtigkeitsbegriff <strong>de</strong>s Thrasymachus. In:ZPF 7 (1953) 481-492. 5.2— Aristotle on Natural Law. In: NLF 4 (1959) 72-100. 10.3.1Shils, Edward: Ethique <strong>de</strong> la recherche. In: Espr 27 (1959) 83-97. 6.2.2Siciliani, Michele: Personalitä umana e diritto penale. In: I 9(1956)35-50. 7.1Siegfried, Walter: Der Rechtsgedanke bei Aristoteles. Zürich 1947. 99 S. 1Silving, Helen: Positive Natural Law. In: NLF 3 (1958) 24-43. 10.3.2Simitis, Konstantin: Gute Sitten und ordre public. Ein kritischer Beitragzur Anwendung <strong>de</strong>s § 138 Abs. 1 BGB. (Marburger rechts- und staatswissenschaftlicheAbhandlungen, Reihe A, 4). Marburg 1960. XIX,236 S. 5.3


Alphabetisch geordnete Bibliographie 375Simonds, Roger T.: The «Natural Law» Controversy: Three BasicLogical Issues. In: NLF 5(1960) 132-138. 10.3.2Simonius, August: «Lex facit regem» (Bracton). Ein Beitrag zur Lehrevon <strong>de</strong>n Rechtsquellen. (Basler Studien zur Rechtswissenschaft 5).Basel 1933. 90 S. 4.1— Les caracteres essentiels du Droit en comparaison avec les autres regles<strong>de</strong> la vie sociale. In: AdllPS 2 (1936) 164-175. 3Singer, Rudolf: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung.Jena 1895. VI, 84 S. 6.2.2Sinzheimer, Hugo: Theorie <strong>de</strong>r Gesetzgebung. Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Evolution imRecht. Haarlem 1948. 96 S. 4.3Siorat, Lu<strong>de</strong>n: Le probleme <strong>de</strong>s lacunes en droit international. Contributionä l'etu<strong>de</strong> <strong>de</strong>s sources du droit et <strong>de</strong> la fonction judiciaire. Preface<strong>de</strong> Paul Couzinet. (Bibliotheque <strong>de</strong> droit international 6). Paris 1959.479 p. 6.6Smend, Rudolf: Verfassung und Verfassungsrecht. München, Leipzig 1928.VIII, 178 S. 4.3— Glaubensfreiheit als innerkirchliches Grundrecht. In: Mensch undStaat in Recht und Geschichte. Festschrift für Herbert Kraus zurVollendung seines 70. Lebensjahres, dargebracht von Freun<strong>de</strong>n,Schülern und Mitarbeitern. Kitzingen/Main 1954. 211-221. 6.2.2— Staatsrechtliche Abhandlungen und an<strong>de</strong>re Aufsätze. Berlin, München1955. 470 S. 6.4Smeraldo, Bene<strong>de</strong>tto, OP: II concetto etico-giuridico di pena. In: Sapz 3(1950)266-273. 7.2Smidt, /. Th. <strong>de</strong>: Le probleme <strong>de</strong> la redaction <strong>de</strong>s droits coutumiers:interet, difficultes, metho<strong>de</strong>s. In: Limpens, Rapports genöraux89-100. 4.4Smith, A. Delafield: The Right To Life. Chapel Hill 1955. XI, 204 p. 6.2.2Societä Italiana di Filosofia <strong>de</strong>l Diritto: Filosofia e Scienza <strong>de</strong>l Diritto.Atti <strong>de</strong>l II Congresso Nazionale di Filosofia <strong>de</strong>l Diritto (Sassari,2-5 Giugno 1955). A cura di Rinaldo Orecchia. Milano 1956. 272 p.2.4.1,10.3.3— Filosofia <strong>de</strong>l Diritto e Discipline affini. Atti <strong>de</strong>l III Congresso Nazionaledi Filosofia <strong>de</strong>l Diritto (Catania, 1-4 Giugno 1957). A cura di RinaldoOrecchia. Milano 1958. VII, 322 p. 2.4.1— La norma giuridica. Diritto pubblico e diritto privato. Atti <strong>de</strong>l IV Congressonazionale di filosofia <strong>de</strong>l diritto (Pavia, 10-13 Ottobre 1959). Acura di Rinaldo Orecchia. Milano 1960. XII, 391 p. 2.4.1,5.1,4.3,6.1So<strong>de</strong>r, Josef: Die I<strong>de</strong>e <strong>de</strong>r Völkergemeinschaft. Francisco <strong>de</strong> Vitoria unddie philosophischen Grundlagen <strong>de</strong>s Völkerrechts. (Völkerrecht undPolitik 4). Frankfurt a. M., Berlin 1955. XIV, 143 S. [BibliographiaVII-XIV]. 6.6Sohm, Rudolf: Institutionen. Geschichte und System <strong>de</strong>s römischen Privatrechts.Bearb. v. Ludwig Mitteis. Hrsg. v. Leopold Wenger. 14. u. 15.Tsd. d. 17. Aufl. Berün 1949. XII, 756 S. 6.3


376 Alphabetisch geordnete BibliographieSokolowski, P.: Die Philosophie im Privatrecht. 2 B<strong>de</strong>. Neudruck <strong>de</strong>rAusgabe 1902-1907. Aalen 1959. XXIX, 1085 S. 6.2.1Solari, Gioele: La scuola <strong>de</strong>i diritto naturale neue dottrine etico-giuridiche<strong>de</strong>i secoli XVII e XVIII. Torino 1904. 224 p. 10.3.1— L'i<strong>de</strong>a individuale e l'i<strong>de</strong>a sociale nel diritto privato. Vol. I: L'i<strong>de</strong>aindividuale. Torino 1911. XIX, 343 p. 6.2.1— Filosofia <strong>de</strong>i diritto privato. I: Individualismo e diritto. (Universitä diTorino, Miscellanea <strong>de</strong>llTstituto giuridico 6). Torino 1939. XI, 343 p.21959. XXVI, 352 p. 2.4.1— Filosofia <strong>de</strong>i diritto privato. II: Storicismo e diritto privato. Torino1940. XII, 300 p. 2.4.1— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Torino 1942. 2.4.1— Filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho privado. I: La i<strong>de</strong>a individual. Buenos Aires 1946.XXV, 449 p. 6.2.1— Diritto astratto e diritto concreto. In: GCFI 27 (1948) 42-81. 3— Studi storici di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Con prefazione di Luigi Einaudi.(Universitä di Torino, Miscellanea <strong>de</strong>ll'Istituto giuridico 2). Torino1949. XXI, 455 p. [Bibliografia <strong>de</strong>gli Scritti di Gioele Solari a cura diLuigi Firpo 441-455]. 1— La dottrina <strong>de</strong>lla giustizia nel sistema di moralitä di Augusto Guzzo.In: RF 42 (1951) 378-398. 5.2Solberg, P.-C. - Cros, Guy-Ch.: Le droit et la doctrine <strong>de</strong> la justice.(Bibliotheque <strong>de</strong> philosophie contemporaine). Paris 1930. VII, 178 p. 3Somlö, Felix: Juristische Grundlehre. Leipzig 1917. IX, 556 S. 2.4.2Sommer, Fran^: Das Reale und <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.Kritischer Realismus und positive Rechtswissenschaft. Leipzig 1929. 2.2Sontheimer, Kurt: Zur Grundlagenproblematik <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Staatsrechtslehrein <strong>de</strong>r Weimarer Republik. In: ARSP 46 (1960) 39-71. 1Soria, Carlos, OP: La filosofia moral, la filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y las cienciasjuridicas. In: EsFil 3 (1954) 211-218. 2.4.1— Una introducciön al <strong>de</strong>recho natural. In: EsFil 4 (1955) 165-175. 10.3.3— La esencia <strong>de</strong> la ley segün Santo Tomas. In: EsFil 5 (1956) 131-158. 4.3Soto, Dominum <strong>de</strong>, OP: De justitia et jure. Salmanticae 1556; 1569; 1580;Venetiis 1608. 10.3.3Soto y Burgos, Alvaro: La personalidad internacional <strong>de</strong> la Santa Se<strong>de</strong>.In: RevUMD I, 5 (1941) 181-185. 6.5Soviet Legal Philosophy. Translated by Hugh W. Babb. With an introductionby John N. Hazard. (Twentieth Century Legal PhilosophySeries 5). Cambridge/Mass. 1951. XXXVII, 465 p. 10.4.1Spahn, Carl Alfred: Staatsmacht und Individualsphäre. Zur Krise <strong>de</strong>rverfassungsmässigen Individualrechte. Zürich 1944. XV, 262 S. 6.2.2Specht, Rainer: Über <strong>de</strong>n juristischen Realismus Giambattista Vicos. In:PJ 63 (1955) 166-189. 1— Zur Kontroverse von Suarez und Vasquez über <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r Verbindlichkeit<strong>de</strong>s Naturrechts. In: ARSP 45 (1959)235-255. 10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 377Spen<strong>de</strong>l, Günter: Über eine rationalistische Geisteshaltung als Voraussetzung<strong>de</strong>r Jurispru<strong>de</strong>nz. In: Beiträge zur Kultur- und Rechtsphilosophie.Gustav Radbruch gewidmet. Hei<strong>de</strong>lberg 1948. 68-89. 2.4.1Spiegel, Ludwig: Jurispru<strong>de</strong>nz und Sozialwissenschaft. In: ZPöRG 36(1909) 1-30. 2.1Staat und Bürger. Festschrift für Willibalt Apelt zum 80. Geburtstag.Hrsg. v. Theodor Maunz, Hans Nawiasky, Johannes Heckel. München,Berlin 1958. 242 S. 6.2.2Staatslexikon. Recht, Wirtschaft, Gesellschaft. Hrsg. v. d. Görres-Gesellschaft.6., völlig neu bearbeitete und erweiterte Aufl. Freiburg i. Br.1957 ss. 2.4.1Stackelberg, Curt Ferdinand Frhr. von: Zur Reform <strong>de</strong>s Strafprozeßrechts.In: JJ 2(1961) 171-194. 7.2Stadtmüller, Georg: Das Naturrecht im Lichte <strong>de</strong>r geschichtlichenErfahrung. (Die Grundlagen 4). Recklinghausen 1948. 74 S. 10.3.3Stahl, Friedrich Julius: Die Philosophie <strong>de</strong>s Rechts. I: Geschichte <strong>de</strong>rRechtsphilosophie. XXXII, 590 S. II: Rechts- und Staatslehre auf <strong>de</strong>rGrundlage christlicher Weltanschauung. 1. Abth.: Die allgemeinenLehren und das Privatrecht. XXXVI, 521 S. 2. Abth.: Die Staatslehreund die Principien <strong>de</strong>s Staatsrechts. XXXIV, 721 S. Tübingen, Leipzig61878. 2.4.2,1Stammler, Gerhard: Vom Gesetz mit und ohne Gesetzgeber. In: ARSP 38(1949/50) 197-221. 4.3Stammler, Rudolf: Die Lehre von <strong>de</strong>m richtigen Recht. Berlin 1902.VIII, 647 S. [a] 3, 5.1— Die Gesetzmässigkeit in Rechtsordnung und Volkswirtschaft. Dres<strong>de</strong>n1902. [b] 2.4.1— Theorie <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. Halle a. d. S. 1923. VIII, 516 S. 2.4.1— Wirtschaft und Recht nach <strong>de</strong>r materialistischen Geschichtsauffassung.Eine sozialphilosophische Untersuchung. 5., durch einen Nachtragergänzte Aufl. Berlin, Leipzig 1924. VIII, 706 S. 2.4.1— Rechtsphilosophische Abhandlungen und Vorträge. Bd. I (1888-1913),Bd. II (1914-1924). Charlottenburg 1925. X, 459 / 427 S. [a] 2.4.1,1, 3,2.1, 6.5, 5.2— Praktikum <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Zum aka<strong>de</strong>mischen Gebrauche undzum Selbststudium. Bern 1925. VIII, 108 S. [b] 2.4.2— Rechts- und Staatstheorien <strong>de</strong>r Neuzeit. Leitsätze zu Vorlesungen.Zweite, vermehrte und verbesserte Aufl. Berlin, Leipzig 1925. 116 S.[c]l— Recht. In: Handwörterbuch <strong>de</strong>r Staatswissenschaften VI. Jena 4 1925.1187-1202. [d]3— Rechtsphilosophische Grundfragen. 4 Vorträge. Bern 1928. IV, 108 S.[a] 2.4.1— Lehrbuch <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Berlin, Leipzig 3 1928. XV, 396 S.[b] 2.4.2— Rechtsphilosophie. In: Das gesamte <strong>de</strong>utsche Recht in systematischerDarstellung. Hrsg. v. Rudolf Stammler. Band I. Berlin 1931. 1-88. 2.4.2


378 Alphabetisch geordnete Bibliographie— La esencia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y la ciencia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho. Version espanola eindice bibliogräfico <strong>de</strong> Ernesto Garzön Vel<strong>de</strong>s. (Biblioteca <strong>de</strong> filosofia<strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y sociologia 2). Cördoba 1958. 180 p. 3Stampe, Ernst: Unsere Rechts- und Begriffsbildung. Greifswald 1907. 3—- Aus einem Freirechtslehrbuch. In: AcivP 107 (1911) 274-315. [a] 3— Die Freirechtsbewegung. Grün<strong>de</strong> und Grenzen ihrer Berechtigung.Vorträge. Berlin 1911. 47 S. [b] 3, 4.5Stanka, Rudolf: Vom Ursprung rechtlicher Erkenntnis. In: ARSP 41(1954/55) 19-31. 2.4.1Stanlis, Peter J.: Edmund Burke and the Natural Law. Preface by RussellKirk. Ann Arbor 1958. XIII, 311 p. 10.3.1Stark, Bernhard: Die Analyse <strong>de</strong>s Rechts. Eine Beschreibung <strong>de</strong>r Rechtsdingeauf Grund <strong>de</strong>r Psychophysiologie <strong>de</strong>s Organismus. Wien,Leipzig 1916. XI, 437 S. 2.2, 2.4.2Stefani, Gaston - Levasseur, Georges: Droit penal general et criminologie.(Precis Dalloz). Paris 1957. 570 p. 7.1Steffes, Johann Peter: Naturrecht in metaphysischer und religiöser Weltsicht.Augsburg 1932. 47 S. 10.3.3Stein, Loren^ von: Verwaltungslehre. Teil I: Die Lehre von <strong>de</strong>r vollziehen<strong>de</strong>nGewalt, ihr Recht und ihr Organismus. Mit Vergleichung <strong>de</strong>rRechtszustän<strong>de</strong> von England, Frankreich und Deutschland. Stuttgart1865. XVIII, 647 S. 6.4^— Gegenwart und Zukunft <strong>de</strong>r Rechts- und Staatswissenschaft Deutschlands.Stuttgart 1876. 1Steinbach, Emil: Die Moral als Schranke <strong>de</strong>s Rechtserwerbs und <strong>de</strong>rRechtsausübung. Wien 1898. 107 S. 5.3Steiner, Heinrich: Das Grundrecht <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung.Zürich 1959. XII, 91 S. 6.2.2Steinmüller, Wilhelm H.: Die Naturrechtslehre <strong>de</strong>s Johannes von Rupellaund <strong>de</strong>s Alexan<strong>de</strong>r von Haies in <strong>de</strong>r Summa fratris Alexandri III, 2 q.26-29, q. 39 (n. 224-286, 395-399) und in <strong>de</strong>r neuaufgefun<strong>de</strong>nen Sentenzenglosse<strong>de</strong>s Alexan<strong>de</strong>r von Haies. In: FS 41 (1959) 310-422. 10.3.1Stern, Jacques: Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft. Berlin 1904.47 S. 2.4.1Sternberg, Theodor: J. H. von Kirchmann und seine Kritik <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.Leipzig 1908. 227 S. 1Steubing, Hans: Naturrecht und natürliche Theologie im Protestantismus.(Studien zur systematischen Theologie 11). Göttingen 1932. 161 S.10.3.3Stiegler, Anton: Der kirchliche Rechtsbegriff. Elemente und Phasen seinerErkenntnisgeschichte. München, Zürich 1958. XVI, 171 S. 10.3.1Stier-Somlo, Frit%: Der mo<strong>de</strong>rne Staat und <strong>de</strong>r Polizeigedanke, politischeFreiheit und Kulturprobleme. In: AöR 38 (1919)259-287. 6.4Stock, Georg: Rechtsphilosophie. Die Erkenntnis von Rechts Wirklichkeit,Rechtsi<strong>de</strong>e und gerechter Lebensgestaltung. Stuttgart, Berlin 1931.VIII, 230 S. 2.4.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 379Stock, Ulrich: Das Ziel <strong>de</strong>s Strafverfahrens. In: Festschrift für EdmundMezger zum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg.von Karl Engisch und Reinhart Maurach. München, Berlin 1954.429-453. 7.1Stockhammer, Morris: Reine Rechtsphilosophie. Eine Platon-Studie. In:ARSP 47 (1961) 333-354. 1Stockums, Wilhelm: Die UnVerän<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>s natürlichen Sittengesetzesin <strong>de</strong>r scholastischen Ethik. Eine ethisch-geschichtliche Untersuchung.Freiburg i. Br. 1911. XI, 166 S. 10.3.1Stoll, Heinrich: Begriff und Konstruktion in <strong>de</strong>r Lehre <strong>de</strong>r Interessenjurispru<strong>de</strong>nz.In: Festgabe für Philipp Heck, Max Rümelin, ArthurBenno Schmidt. Hrsg. von Heinrich Stoll. (AcivP, Beilageheft zum13. Band <strong>de</strong>r N. F., <strong>de</strong>r ganzen Folge 133. Band). Tübingen 1931.60-117. 3, 5.1,4.5Stollreither, Konrad: Internationale Bibliographie <strong>de</strong>r juristischen Nachschlagwerke.Frankfurt a. M. 1955. XIII, 595 S. 2.1Stone, Julius: The Province and Function of Law. Law as Logic Justice andSocial Control. A Study in Jurispru<strong>de</strong>nce. Sidney 1950. LXIV, 918p. 3— Legal Education and Public Responsibility. Report and Analysis of theConference on the Education of Lawyers for Their Public Responsibilities1956. Columbus/Ohio 1959. XIII, 430 p. 8.2Stoop, Adrian: Analyse <strong>de</strong> la notion du droit. Haarlem 1927. 259 p. 3Stoyanovitch, K.: La realite du Droit international - The Reality ofInternational Law. In: JDI 86(1959)32-99. [a] 6.6— Y a-t-il une science du droit ? In: APD 4 (1959) 67-97. [b] 2.1— La Regle <strong>de</strong> droit dans la doctrine marxiste et neo-marxiste. In: APD 5(1960) 187-207. 5.1Stratenwerth, Günter: Die Naturrechtslehre <strong>de</strong>s Johannes Duns Scotus.Göttingen 1951. 118 S. 10.3.1— Das rechtstheoretische Problem <strong>de</strong>r «Natur <strong>de</strong>r Sache». (Recht undStaat in Geschichte und Gegenwart 204). Tübingen 1957. 31 S. 10.3.2— Verantwortung und Gehorsam. Zur strafrechtlichen Wertung hoheitlichgebotenen Han<strong>de</strong>lns. Tübingen 1958. XII, 224 S. 2.4.1— Naturrecht. In: Handwörterbuch <strong>de</strong>r Sozialwissenschaften. Hrsg. v.H. Jecht und R. Schae<strong>de</strong>r. Vol. VII. Stuttgart, Tübingen, Göttingen1961. 546-551. 10.3.2Strauch, Dieter: Recht, Gesetz und Staat bei Friedrich Carl von Savigny.(Schriften zur Rechtslehre und Politik 23). Bonn 1960. 197 S. [Bibliographia188-197]. 1Strauch, Walter: Die Philosophie <strong>de</strong>s « Als ob » und die hauptsächlichstenProbleme <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. (Bausteine zu einer Philosophie <strong>de</strong>s« Als ob » 7). München 1923. 86 S. 2.4.1Strauss, Leo: On Locke's doctrine of natural right. In: PhRev 61 (1952)475-502. 10.3.1— Droit naturel et histoire. Traduit <strong>de</strong> l'anglais et edite par MoniqueNathan et Eric <strong>de</strong> Dampierre. (Recherches en Sciences humaines).Paris 1954. 384 p. 10.3.1


380 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Naturrecht und Geschichte. Deutsche Übersetzung von Horst Boog.Stuttgart 1956. XI, 339 S. 10.3.1— Diritto naturale e storia. A cura di Nicola Pierri. Venezia 1957. 319 p.[a] 10.3.1— Natural Right and History. Chicago/111. 2 1957. X, 327 p. [b] 10.3.1— Locke's Doctrine of Natural Law. In: APSR 52 (1958) 490-501. 10.3.1Strebel, Helmut: Was ist positives Völkerrecht? Fortsetzung einer Diskussion.In: Völkerrechtliche und Staatsrechtliche Abhandlungen. CarlBilfinger zum 75. Geburtstag am 21. Januar 1954 gewidmet von Mitglie<strong>de</strong>rnund Freun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Instituts. (Max-Planck-Institut für ausländischesöffentliches Recht und Völkerrecht Hei<strong>de</strong>lberg). BaöRV 29(1954) 473-492. 6.6, 3Stree, Walter: Deliktsfolgen und Grundgesetz. Zur Verfassungsmässigkeit<strong>de</strong>r Strafen und sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen. Tübingen1960. XII, 255 S. 7.1Strupp, Karl: Le droit du juge international <strong>de</strong> statuer selon l'equite.In: ADIRC 33 (1930) 351-481. 5.2, 6.6Stumpf, Samuel Enoch: Contribution <strong>de</strong> la theologie ä la philosophie dudroit. La <strong>de</strong>finition et I'interpretation du droit. In: APD 5 (1960) 1-26.[a]3— L'Element nouveau dans la philosophie americaine du droit. In:APD 5 (1960) 177-185. [b] 1Sturm, A.: Gewohnheitsrecht und Irrthum, nebst Anhang: Die monistischeGrundlage <strong>de</strong>s Rechts. Kassel 1884. 4.4,3Suärez, Franciscus, SJ: Juris naturae et gentium principia et officia. Adchristianae doctrinae regulam exacta et explicata. In: Migne, TheologiaeCursus Completus, vol. XV. Parisiis 1839. 375-446. 10.3.3— Opera omnia. Editio nova a Carolo Berton juxta editionem VenetianamXXIII Tomos in F° continentem, accurate recognita. Tom. V-VI.Parisiis 1856. VII, 562 / VIII, 626 p. 4.3,10.3.3— Selections from Three Works: De Legibus, ac Deo Legislatore, 1612;Defensio Fi<strong>de</strong>i Catholicae, et Apostolicae adversus Anglicanae SectaeErrores, 1613; De Triplici Virtute Theologica, Fi<strong>de</strong>, Spe, et Charitate,1621. 2 vols. Vol. I: A Photographie Reproduction of the Selectionsfrom the original Editions, a List of Errata, and a portrait of Suärez.Vol. II: An English Version of the Texts, prepared by GwladysL. Williams, Ammi Brown and John Waldron, with certain revisionsby Henry Davis SJ; together with an Introduction by James BrownScott, an Analytical Table of Contents, In<strong>de</strong>xes, and a portrait of Suärez.XXXI, 41a, 915 p.(The Classics of International Law 20). Oxford, London1944. 2.4.1,10.3.1Süsterhenn, Adolf: Menschenrechte. In: Handwörterbuch <strong>de</strong>r Sozialwissenschaften.Hrsg. v. H. Jecht und R. Schae<strong>de</strong>r. Vol. VII. Stuttgart,Tübingen, Göttingen 1960. 303-308. 6.2.2Sutherland, Arthur E.: The Law and One Man among Manv. Madison1956. IX, 101 p. 5.2,4.5


Alphabetisch geordnete Bibliographie 381Suy, Eric: Sur la <strong>de</strong>finition du droit <strong>de</strong>s gens. In: RGDIP 64(1960)762-770. 6.6Sweeney, Joseph M.: L'exposition du droit par le juge, source d'un malentendusur le droit <strong>de</strong>s Etats-Unis et le droit franeais. In: RIDC 12 (1960)685-699. 4.5Szabö, Josef: Wahrheit, Wert und Symbol im Rechte. In: ARSP 36 (1943)101-121. 3Tabbah, Bichara: Du heurt ä l'harmonie <strong>de</strong>s droits. Essai doctrinal surles fon<strong>de</strong>ments du droit, suivi d'exemples tires <strong>de</strong>s systemes juridiquesdu Levant (Liban, Syrie, Egypte). Paris 1936. XI, 1050 p. 2.4.1— Droit politique et Humanisme. (Annales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong> Droit <strong>de</strong>l'Universite Saint-Joseph <strong>de</strong> Beyrouth). Paris 1955. XIX, 329 p. 10.3.2Taeusch, Carl F.: The Religious View of the Doctrine of Natural Rights.In: JHI 14(1953) 51-67. 6.2.2Tammelo, Ilmar: Untersuchungen zum Wesen <strong>de</strong>r Rechtsnorm. Willsbach,Hei<strong>de</strong>lberg 1947. 111 S. 3,5.1— Justice and Doubt. An Essay on the Fundamentals of Justice. In:OeZR, N. F. 9 (1958/59) 308-417. 5.2— On the Logical Structure of the Law Field. In: ARSP 45 (1959) 95-101.[a] 2.2, 2.4.1— On the Logical Openness of Legal Or<strong>de</strong>rs. A Modal Analysis of Lawwith Special Reference to the Logical Status of 'Non Liquet' in InternationalLaw. In: AJCL 8 (1959) 187-203. [b] 2.4.1Tanaka, Kotaro: The Rule of Law and Judgment. Tokyo 1960. 694 p. 4.5Taparelli d'Azeglio, Luigi: Versuch eines auf Erfahrung begrün<strong>de</strong>tenNaturrechts. Aus <strong>de</strong>m Italienischen übersetzt von Fridolin Schöttl undCarl Rinecker. Regensburg 1845. 2.4.2,10.3.3— Corso elementare di natural diritto. Napoli 4 1853. 346 p. 2.4.2,10.3.3— Cours elementaire <strong>de</strong> droit naturel. Tournai 1863. XVI, 416 p. 2.4.2,10.3.3— Essai theorique <strong>de</strong> droit naturel base sur les faits. 2 vol. Paris, Leipzig,Tournai 3 1883. 599 / 567 p. 2.4.2,10.3.3— Sintesi di diritto naturale. Con introduzione e appendice bio-bibliografico.Bologna 1940. 74 p. 2.4.2,10.3.3— Saggio teotetico di diritto naturale appogiato sui fatto. Roma "1949.XVI, 631 p. 2.4.2,10.3.3Tar<strong>de</strong>, Gabriel: La philosophie penale. Paris 1890. 7.1— Les transformations du droit. Etü<strong>de</strong> sociologique. Paris 8 1922. VIII,208 p. 2.3,10.3.2Tassitch, Georges: Justice, interet general et paix sociale. In: AdUPS 3(1938) 112-122. 5.2, 3Te<strong>de</strong>schi, Augusto: II pensiero filosofico e sociale di Mario Pagano e lesue concezioni giuridiche fondamentali, con prefazione di Feiice Battaglia.Milano 1948. VII, 99 p. 1Tegelen, Otto Wilhelm von: Leonard Nelsons Rechts- und Staatslehre.(Schriften zur Rechtslehre und Politik 13). Bonn 1958. 79 S. 1


382 Alphabetisch geordnete BibliographieTejada Spinola, Francisco Elias <strong>de</strong>: Introducciön al estudio <strong>de</strong> la ontologiajuridica. Madrid 1942. 2.4.1— Historia <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho y <strong>de</strong>l estado. 2 vol. Madrid 1946. 1— Si es posible una filosofia juridica existencialista acristiana. Salamanca1950. [a] 10.3.3— Echi esistenzialisti nella filosofia <strong>de</strong>l diritto nella Spagna attuale. In:RIFD 27 (1950) 1-24. [b] 1ten Hompel, Adolf: Über <strong>de</strong>n Ursprung, die Entwicklung und Abgrenzung<strong>de</strong>s Rechts. Münster 1909. 24 S. 3Teran Lomas, Roberto A. M.: Le <strong>de</strong>lit comme phenomene sociologique.Son inci<strong>de</strong>nce dans les domaines <strong>de</strong> la criminologie et du droit penal.In: Actes du II eCongres international <strong>de</strong> Criminologie, Paris-Sorbonne,septembre 1950. IV: Sociologie, Statistique, Sciences morales, Etü<strong>de</strong>criminologique <strong>de</strong>s institutions juridiques. Paris 1953. 692-697. 7.2ter Meulen, J.: Concise Bibliography of Hugo Grotius. Ley<strong>de</strong>n 1925. 1Tesar, Ottokar: Die Überwindung <strong>de</strong>s Naturrechts in <strong>de</strong>r Dogmatik <strong>de</strong>sStrafrechts. Ein Beitrag zur Problematik <strong>de</strong>r Strafrechtswissenschaft.(Schriften <strong>de</strong>r Königsberger Gelehrten Gesellschaft, Jahr 5, Heft 1).Halle 1928. XII, 227 S. 7.1— Die naturrechtlichen Grundlagen <strong>de</strong>r « Crimes against Humanity ». In:Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>s internationalen Rechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie.Festschrift für Rudolf Laun zu seinem siebzigsten Geburtstag.Hrsg. von D. S. Constantopoulos und Hans Wehberg. Hamburg 1953.423-446. 10.3.2Tessen-Wesierski, Fran% von: Der Autoritätsbegriff in <strong>de</strong>n Hauptphasenseiner historischen Entwicklung. Pa<strong>de</strong>rborn 1907. VII, 143 S. 4.2Thery, Rene: Ten Years of the Philosophy of Law in France. In: NLF 1(1956) 104-114. 1Thibaut, Anton F. f.: Die sogenannte historische und nicht historischeRechtsschule. Hei<strong>de</strong>lberg 1838. 10.3.3Thielicke, Helmut: Theologische Ethik. Band I: Dogmatische, philosophischeund kontroverstheologische Grundlegung. Tübingen 1951.740 S. 10.3.3Thieme, Hans: Das Naturrecht und die europäische Privatrechtsgeschichte.(Juristische Fakultät <strong>de</strong>r Universität Basel, Institut für internationalesRecht und internationale Beziehungen, Schriftenreihe 6). Basel 1947.54 S. 10.3.1— I<strong>de</strong>engeschichte und Rechtsgeschichte. In: Festschrift für Julius vonGierke. Berlin 1950. 266-289. 1— Genossenschaftstheorie. In: StL III, 1959, 764-768. 2.1Thöl, H.: Volksrecht, Juristenrecht. Genossenschaften. Stän<strong>de</strong>. Gemein<strong>de</strong>recht.Rostock 1846. 3Thoma, Richard: Der Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes im preußischen Verfassungsrecht.In: Festgabe für Otto Mayer. Zum siebzigsten Geburtstagdargebracht von Freun<strong>de</strong>n, Verehrern und Schülern, 29. März 1916.Tübingen 1916. 165-221. 4.3— Das richterliche Prüfungsrecht. In: AöR, N. F. 4 (1922) 267-286. 4.5


Alphabetisch geordnete Bibliographie 383— Einleitung. In: Handbuch <strong>de</strong>s Deutschen Staatsrechts. Hrsg. v. GerhardAnschütz und Richard Thoma. Bd. I. Tübingen 1930. 1-13. 6.4— Die Funktionen <strong>de</strong>r Staatsgewalt. I: Grundbegriffe und Grundsätze.In: Handbuch <strong>de</strong>s Deutschen Staatsrechts. Hrsg. v. Gerhard Anschützund Richard Thoma. Bd. II. Tübingen 1932. 108-159. [a] 2.4.1— Das System <strong>de</strong>r subjektiven öffentlichen Rechte und Pflichten. In:Handbuch <strong>de</strong>s Deutschen Staatsrechts. Hrsg. v. Gerhard Anschütz undRichard Thoma. Bd. II. Tübingen 1932. 607-623. [b] 6.2.1Thomas Aquinas: Somme Theologique. La Loi: I-II, 90-97. Traductionfrancaise par M.-J. Laversin, OP. Paris, Tournai, Rome 1935.357 p. 10.3.3— Somme Theologique. La Justice. Tome premier: II-II, 57-62. Traductionfransaise par M. S. Gillet, OP. Notes et appendices par J. Th. Delos,OP. 1952. 255 p. - Tome <strong>de</strong>uxieme: II-II, 63-66. Les pechesd'injustice I. Traduction frangaise par C. Spicq, OP. 1947. 393 p. -Tome troisieme: II-II, 67-79. Les peches d'injustice II. Traductionfrancaise par C. Spicq, OP. 1947. 504 p. Paris, Tournai, Rome 1947/1952.10.3.3— Recht und Gerechtigkeit. II-II 57-79. Kommentiert von A. F. Utz, OP.(Deutsche Thomas-Ausgabe 18). Hei<strong>de</strong>lberg, München, Graz, Wien,Salzburg 1953. 640 S. 10.3.3— Tratado <strong>de</strong> la Ley en General. [I-II, q. 90-97]. Version e introducciones<strong>de</strong>i Padre Fr. Carlos Soria, OP. In: Suma Teolögica <strong>de</strong> Santo Tomas<strong>de</strong> Aquino. Texto latino <strong>de</strong> la ediciön critica Leonina. Traducciön yanotaciones por una comisiön <strong>de</strong> PP. Dominicos presidida por elExcmo. y Rvdmo. Sr. Dr. Fr. Francisco Barbado Viejo, OP. Tomo VI.Madrid 1956. 1-202. [a] 10.3.3— Tratado <strong>de</strong> la Justicia. [II-II, q. 57-79]. Version, introducciones y apendicespor el Padre Fr. Teöfilo Urdänoz, OP. In: Suma Teolögica <strong>de</strong>Santo Tomas <strong>de</strong> Aquino. Texto latino <strong>de</strong> la ediciön critica Leonina.Traducciön y anotaciones por una comisiön <strong>de</strong> PP. Dominicos presididapor el Excmo. y Rvdmo. Sr. Dr. Fr. Francisco Barbado Viejo, OP.Tomo VIII. Madrid 1956. 159-717. [b] 10.3.3Thomasius, Christian: Fundamenta iuris naturae et gentium ex sensucommuni <strong>de</strong>ducta in quibus secernuntur principia honesti, iusti ac <strong>de</strong>cori.Halle 1705. 10.3.3, 6.6Thon, August: Rechtsnorm und subjectives Recht. Untersuchungen zurallgemeinen Rechtslehre. Weimar 1878. XVII, 374 S. 2.4.1,6.2.1,7.1— Der Rechtsbegriff. Im Anschluß an das Werk: Der Zweck im Recht,von Rudolph v. Ihering, I. Band, 1877. In: ZPöRG 7 (1880) 231-263. 3Thul, Ewald J.: Die Denkform <strong>de</strong>r Rechtsdogmatik. In: ARSP 46 (1960)241-260. 2.1Thurnwald, Richard: Die menschliche Gesellschaft in ihren ethnosoziologischenGrundlagen. 5 B<strong>de</strong>. 1931-35. Bd. V: Wer<strong>de</strong>n, Wan<strong>de</strong>lund Gestaltung <strong>de</strong>s Rechtes im Lichte <strong>de</strong>r Völkerforschung. Berlin,Leipzig 1934. 2.3Thyssen, Johannes: Zur Rechtsphilosophie <strong>de</strong>s Als-seins. In: ARSP 43(1957) 87-96. [a] 10.3.3,3


384 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Das Problem <strong>de</strong>s Naturrechts. In: PJ 65 (1957) 342-350. [b] 10.3.2Tieftrunk, Johann Heinrich: Über Rechte und Staat. Zerbst 1796. 3Tilgher, Adriano: Saggi di etica e di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Torino 1928.XII, 216 p. 2.4.2Tillich, Paul: Liebe, Macht, Gerechtigkeit. Tübingen 1955. VIII, 134 S.2.4.1Timacheff, Nicolas: Le Droit, l'Ethique, le Pouvoir. Essai d'une theoriesociologique du droit. In: APDSJ 6,1-2 (1936) 131-165. 3To<strong>de</strong>sstrafe? Theologische und juristische Argumente. Mit Beiträgen vonMartin Dorfmüller, Karl Krämer, Walter Künneth, Reinhart Maurach,Ernst Wolf. (Kirche im Volk 24). Stuttgart 1960. 88 S. 7.3Toleranz, eine Grundfor<strong>de</strong>rung geschichtlicher Existenz. (Freie Aka<strong>de</strong>miee. V., Wissenschaftliche Veröffentlichungen 1). Nürnberg 1960.XII, 272 S. 6.2.2Tomberg, Valentin: Degeneration und Regeneration <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.Bonn 1946. 72 S. 2.1, 3, 8.3— Die Grundlagen <strong>de</strong>s Völkerrechts als Menschheitsrecht. Bonn 1947.195 S. 6.6Tommasi di Vignano, Alessandro: Rivoluzione ed estinzione di Stato.In: RSPI 26 (1959) 210-234. 6.4Tonneau, Jean, OP: Les lois purement penales et la morale <strong>de</strong> l'obligation.In: RSPT 36 (1952) 30-51. 4.3Tönnies, Ferdinand: Hobbes' Naturrecht. In: ARWP 4 (1910/11) 395-410;5 (1911/12) 129-136, 283-293. 10.3.1Topitsch, Ernst: Das Problem <strong>de</strong>s Naturrechtes. In: WZPPP 3(1950)121-140. 10.3.2— Vom Ursprung und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Metaphysik. Eine Studie zur Weltanschauungskritik.Wien 1958. IV, 320 S. [a] 10.3.1— Sachgehalte und Normsetzungen. In: ARSP 44(1958) 189-205. [b]10.2,10.3.2Tourtoulon, Pierre <strong>de</strong>: Philosophy in the Development of Law. New York1922. LXI, 653 p. 2.4.1Trelles, C. B.: Estudios <strong>de</strong> politica internacional y <strong>de</strong>recho <strong>de</strong> gentes.Madrid 1948. 590 p. 6.6Tren<strong>de</strong>lenburg, Adolf: Naturrecht auf <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ethik. Leipzig»1868. XVIII, 613 S. 2.4.1,10.3.2Treves, Renato: II metodo teleologico nella filosofia e nella scienza <strong>de</strong>ldiritto. In: RIFD 13 (1933) 545-566. 1—• Diritto e cultura. (Universitä di Torino, Memorie <strong>de</strong>ll'Istituto giuridico,II, 62). Torino 1947. 77 p. 10.3.3— Intorno alla concezione <strong>de</strong>l diritto di Hans Kelsen. (Per il suo settantesimocompleanno). In: RIFD 29(1952) 177-197. 1,3— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>l diritto. Appunti ad uso <strong>de</strong>gli stu<strong>de</strong>nti. (Universitä<strong>de</strong>gli studi di Milano, Facoltä di giurispru<strong>de</strong>nza, Anno acca<strong>de</strong>mico1954-55). Milano 1956. 312 p. 2.4.2Tricerri, Carlo: II sistema filosofico-giuridico di John Stuart Mill. Milano1950. 148 p. 1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 385Triepel, Heinrich: Staatsrecht und Politik. Berlin 1927. 40 S. 4.3, 6.4— Vom Stil <strong>de</strong>s Rechts. Hei<strong>de</strong>lberg 1947. 2.2Troeltsch, Ernst: Das stoisch-christliche Naturrecht und das mo<strong>de</strong>rneprofane Naturrecht. In: Verhandlungen <strong>de</strong>s ersten <strong>de</strong>utschen Soziologentages.Tübingen 1911. 166-192. 10.3.1— Naturrecht und Humanität in <strong>de</strong>r Weltpolitik. Vortrag. Berlin 1923.48 S. 10.3.2— Gesammelte Schriften. Bd. IV: Aufsätze zur Geistesgeschichte undReligionssoziologie. Hrsg. v. Hans Baron. Tübingen 1925. XXVIII,872 S. 10.3.1Tröndle, August: Katholische Weltanschauung und staatliches Strafrecht.Diss. Freiburg i. Br. Bühl/Ba<strong>de</strong>n o. J. [1927]. 80 S. 7.1Tru<strong>de</strong>, Peter: Der Begriff <strong>de</strong>r Gerechtigkeit in <strong>de</strong>r aristotelischen RechtsundStaatsphilosophie. (Neue Kölner rechtswissenschaftliche Abhandlungen3). Berlin 1955. XVIII, 178 S. 10.3.2,2.4.1,5.2Trunk, Joseph V.: A Thomistic Interpretation of Civic Right in theUnited States. Dayton/Ohio 1937. XII, 265 p. 6.2.2Truyol y Serra, Antonio: El <strong>de</strong>recho y el estado en San Agustin. Madrid1944. 1— La filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho internacional <strong>de</strong> Alfredo von Verdross y lasuperaciön <strong>de</strong>i positivismo juridico. In: RGLJ 90(1945)499-532. 6.6— Los principios <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho püblico en Francisco <strong>de</strong> Vitoria. Selecciön<strong>de</strong> textos, con introducciön y notas. Madrid 1946. 1— Die Grundsätze <strong>de</strong>s Völkerrechts bei Francisco <strong>de</strong> Vitoria. Auswahl<strong>de</strong>r Texte, Einführung und Anmerkungen von Antonio Truyol ySerra. Zürich 1947. 111 S. [Bibliographia]. 1— La filosoffa jurfdica y social en la crisis <strong>de</strong>i mundo medieval. In: RIS 5(1947) n. 19, 135-154; n. 20, 457-484; 6 (1948) n. 21, 171-198; 7 (1949)n. 25, 119-126; n. 26-27, 216-245. 1— Fundamentos <strong>de</strong> <strong>de</strong>recho natural. Barcelona 1949, '1954. [a] 10.3.2— Esbozo <strong>de</strong> una sociologia <strong>de</strong>i Derecho natural. In: RevEP n. 44(1949) 15-38. [b] 10.3.3— Fundamentos <strong>de</strong> <strong>de</strong>recho internacional püblico. Barcelona 1950, a 1955.6.6— Doctrines contemporaines du droit <strong>de</strong>s gens. Paris 1951. 6.6— Historia <strong>de</strong> la Filosoffa <strong>de</strong>i Derecho. I: De los origenes a la baja EdadMedia. Madrid 1954. XXI, 299 p. 1— Utopia y realismo en Tomas Campanella. In: AFD 3 (1955) 137-169.2.4.1— Historia <strong>de</strong> la filosofia <strong>de</strong>i <strong>de</strong>recho y <strong>de</strong>i estado. (Manuales <strong>de</strong> la Revista<strong>de</strong> Occi<strong>de</strong>nte). 3 aed. revisada y aumentada. Madrid 1961. XXVIII,416 p. 1Tsanoff, Radoslav A.: Social Morality and the Principle of Justice. In:Eth 67 (1956/57) 12-16. 5.2Tuka, Vojtech: Die Rechtssysteme. Grundriß einer Rechtsphilosophie.Mit einem Geleitwort von Dr. Dr. C. A. Emge. (Beihefte zum Archivfür Rechts- und Sozialphilosophie, Beih. 37). Berlin, Wien 1941.XV, 273 S. 2.3


386 Alphabetisch geordnete BibliographieTussman, Joseph: Obligation and the Body Politic. New York 1960. VI,144 p. 10.3.2Tuttle, Elizabeth Ann Orman: The Crusa<strong>de</strong> Against Capital Punishment inGreat Britain. With a foreword by Edward Glover. (The Library ofCriminology 4). London, Chicago 1961. 177 p. 7.3Ueber die höchsten Principien von Recht, zur Begründung <strong>de</strong>s Naturo<strong>de</strong>rVernunft-Rechts, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Criminalrechts. Frankfurt a. M.1841. X, 85 S. 4.3,10.3.3Ullmann, Walter: The Medieval I<strong>de</strong>a of Law as Represented by Lucas <strong>de</strong>Penna. A study in fourteenth-century legal scholarship, with an Introductionby Harold Dexter Hazeltine. London 1946. XXXIX, 220 p. 1Urdänoz, Tedfilo, OP: Relaciones entre el Derecho y la Moral. A propösito<strong>de</strong> un libro. In: CT 70 (1946) 336-348. 5.3— Estudios etico-juridicos en torno a Vitoria. Salamanca 1947. 112 p. [a] 1— Vitoria y el concepto <strong>de</strong> Derecho natural. In: CT 72(1947)229-288.[b] 10.3.1— Relecciones teolögicas <strong>de</strong> Francisco <strong>de</strong> Vitoria. Texto critico y versiönespaiiola con introducciones y comentarios. Madrid 1960. 1387 p. 10.3.1— v e Thomas Aquinas : Tratado <strong>de</strong> la Justicia.Urmeneta, Fermin <strong>de</strong>: Balmes jurista. In: RGLJ 98 (1950) 5-33. 1Urner, Paul: Die Menschenrechte <strong>de</strong>r Zivilpersonen im Krieg gemäß <strong>de</strong>rGenfer Zivilkonvention von 1949. Winterthur 1956. XV, 151 S. 6.2.2Utz, Arthur F., OP: Ausweg aus <strong>de</strong>r Rechtsunsicherheit. In: DTF 25(1947) 167-176. 2.4.1— Compte rendu <strong>de</strong> publications traitant du Droit naturel. In: BT 8(1947-53) 653-664. 10.3.1— Fe<strong>de</strong>ralisme et droit naturel. In: Pol 1 (1948/49) 82-87.10.3.3— Das Recht auf Arbeit. In: ARSP 38 (1949/50) 350-363. [Bibliographia].6.2.2— Das völkerrechtliche Postulat <strong>de</strong>s Papstes. In: DTF 28 (1950) 425-437.6.5— Die Krise im mo<strong>de</strong>rnen Naturrechts<strong>de</strong>nken. In: NO 5 (1951) 201-219.[a] 10.3.3— Naturrecht im Wi<strong>de</strong>rstreit zum positiven Gesetz. In: NO 5 (1951)313-329. [b] 10.3.3— Das Naturrecht im Brennpunkt <strong>de</strong>r Diskussion. In: NO 11 (1957)321-328. 10.3.2— The Principle of Subsidiarity and Contemporary Natural Law. In:NLF 3 (1958) 170-183. 10.3.3— Diskussion um die Neuorientierung <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. In: NO 13(1959) 401-412. 2.4.1, 2.1•— Die Gerechtigkeit, <strong>de</strong>r Prüfstein naturrechtlichen Denkens. Zur neuestenNaturrechtskritik von Hans Kelsen. In: NO 15 (1961) 187-194.10.2,10.3.3— v e Thomas Aquinas : Recht und Gerechtigkeit.


Alphabetisch geordnete Bibliographie 387Valensin, Albert: Traite du droit naturel. 2 vol. I: Les principes. II: L'ordrehumain. Paris 1922/1925. 231 / II, 577 p. 2.4.1,10.3.3Valladäo, Haroldo: Evolution et universaute du droit compare. In: RDIDC36 (1959) 12-18. 2.3Vallindas, Petros G.: General Principles of Law and the Hierarchy of theSources of International Law. In: Grundprobleme <strong>de</strong>s InternationalenRechts, 425-431. 6.6van Calker, Fritz •' Ethische Werte im Strafrecht. Berlin 1904. 42 S. 7.1Van<strong>de</strong>rbilt, Arthur T.: Men and Measures in the Law. New York 1949.XXI, 156 p. 3Van <strong>de</strong>r Ven, J.J. M.: Kultur und Recht. Eine rechtssoziologische Vorlesung.In: ARSP 40 (1952/53) 38-54. 2.3— Die Wertung <strong>de</strong>s Menschen im Recht unserer Zeit. In: Pol 5 (1953)36-46. 2.4.1—- Recht, Gerechtigkeit und Liebe. In: H 47 (1954/55) 297-309. 2.4.1— Zur Aufgabe <strong>de</strong>r Rechtssoziologie. Eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit HugoSinzheimer. In: ARSP 44(1958)241-251. 2.3— Grundrechte und Geschichthchkeit. (Marburger rechts- und staatswissenschaftlicheAbhandlungen, Reihe A: RechtswissenschaftlicheAbhandlungen 8). Marburg 1960. 29 S. 6.2.2,10.3.3— Existenzphilosophie und Menschenrechte. In: Atti <strong>de</strong>i XII Congressointernazionale di Filosofia, Venezia, 12-18 settembre 1957. Vol. VIII.Firenze 1961. 259-267. [a] 6.2.2— Rechtsphilosophie in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n heute. In: ARSP 47(1961)213-226. [b] 1Van Hove, A.: Quelques publications recentes au sujet <strong>de</strong>s lois purementpenales. In: Miscellanea moralia in honorem eximii domini ArthurJanssen, I. (Bibliotheca ephemeridum theologicarum Lovaniensium,Series I, 2). Louvain 1949. 225-253. 5.3Vanni, Icilio: Saggi di filosofia giuridica e sociale. Bologna 1911. VII,366 p. 2.4.2— Lezioni di filosofia <strong>de</strong>i diritto. Bologna 4 1920. XX, 397 p. 2.4.2van Overbeke, Paul-M.: La loi naturelle et le droit naturel selon S. Thomas.In: RT 57(1957) 53-78, 450-495. 10.3.1— Droit et morale. Essai <strong>de</strong> Synthese thomiste. In: RT 58 (1958) 285-336,674-694. 5.3— Chronique <strong>de</strong> philosophie du droit. In: RT 60 (1960) 258-286. 2.4.1van Oyen, Hendrik: Biblische Gerechtigkeit und weltliches Recht. In:TZ 6 (1950) 270-292. 10.3.3Vattel, E. <strong>de</strong>: Questions <strong>de</strong> droit naturel et observations sur le traite <strong>de</strong>droit <strong>de</strong> la nature <strong>de</strong> M. le Baron <strong>de</strong> Wolff. Berne 1762. 10.3.3— Le droit <strong>de</strong>s gens, ou Principes <strong>de</strong> la loi naturelle appliquee ä la conduiteet aux affaires <strong>de</strong>s nations et <strong>de</strong>s souverains. / Das Völkerrechto<strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>s Naturrechts, angewandt auf das Verhalten und dieAngelegenheiten <strong>de</strong>r Staaten und Staatsoberhäupter. 1758. Übers, vonW. Euler, Einl. von P. Guggenheim. (Klassiker <strong>de</strong>s Völkerrechts 3).Den Haag 1959. XXXII, 606 p. 6.6,10.3.326


388 Alphabetisch geordnete BibliographieVe<strong>de</strong>l, Georges: Signification <strong>de</strong>s droits <strong>de</strong> l'homme. In: Cs 7(1951/52)153-161. 6.2.2Veit, Otto: Die geistesgeschichtliche Situation <strong>de</strong>s Naturrechts. In:Merkur 1 (1947) 390-405. 10.3.2—• Evangelische Grundlegung <strong>de</strong>s Rechts. In: Merkur 2 (1948) 133-139,10.3.3— Ordo und Ordnung. Versuch einer Synthese. In: Ordo 5 (1953) 3-47.10.3.2— Existentielles Naturrecht - Existentielle Ethik. Zu zwei Büchern vonJohannes Messner. In: Ordo 7(1955)267-276. 10.3.3Velay, Paul: L'Origine du droit et <strong>de</strong> l'obligation sociale. La proprieteet la guerre. Paris 1929. XV, 229 p. 2.4.1Veniamin, V.: La philosophie du droit d'Auguste Comte. In: APD 1(1952) 181-196. 1Verdross, Alfred: Die Einheit <strong>de</strong>s rechtlichen Weltbil<strong>de</strong>s auf Grundlage <strong>de</strong>rVölkerrechtsverfassung. Tübingen 1923. XII, 171 S. 2.4.1—• Die gesellschaftswissenschaftlichen Grundlagen <strong>de</strong>r Völkerrechtstheorie.In: ARWP 18 (1924/25) 413-431. 6.6— Die Verfassung <strong>de</strong>r Völkerrechtsgemeinschaft. Wien, Berlin 1926.X, 228 S. 6.6— Grundlinien <strong>de</strong>r antiken Rechts- und Staatsphilosophie. (Rechts- undStaatswissenschaften 1). Wien 1946. X, 174 S. 2., erw. Aufl. Wien1948. 1— Das Fundament <strong>de</strong>r menschlichen Grundrechte. In: Pol 2 (1950) 1-4.6.2.2— Abendländische Rechtsphilosophie. Ihre Grundlagen und Hauptproblemein geschichtlicher Schau. (Rechts- und Staatswissenschaften16). Wien 1958. X, 270 S. 1— Völkerrecht. Unter Mitarbeit von Karl Zemanek. (Rechts- und Staatswissenschaften10). 4., neubearbeitete und erweiterte Aufl. Wien 1959.XX, 584 S. [Bibliographia], [a] 6.6— Primäres Naturrecht, sekundäres Naturrecht und positives Recht in<strong>de</strong>r christlichen Rechtsphilosophie. In: Jus et Lex, Festgabe für MaxG<strong>utz</strong>willer. Basel 1959. 447-455. [b] 10.3.3Vergara, Alfonso Z.: La filosofia <strong>de</strong> la ley segün Domingo <strong>de</strong> Soto. MexicoCity 1946. 183 p. 4.3Vermeersch, A.: Quaestiones <strong>de</strong> iustitia. Brugis 1901. XXXI, 661 p.'1904. 2.4.2,10.3.3Verosta, Stephan: Das Staatsnotrecht. In: OeZR, N. F. 9 (1958/59) 463-517.6.4Vialatoux, /.: Reflexions sur la valeur et la portee <strong>de</strong> l'i<strong>de</strong>e <strong>de</strong> droitnaturel international. In: VInt 24,7 (1953) 15-36. 6.6Vico, Giambattista: Von <strong>de</strong>m einen Ursprung und Ziel allen Rechtes.(Klassiker <strong>de</strong>r Staatskunst 8). Wien 1950. 64 S. 2.4.1Vidal, Enrico: La filosofia giuridica di Giorgio Del Vecchio. Milano 1951.[Ampia bibliografia <strong>de</strong>gli Scritti critici su Giorgio Del Vecchio 127-134].[a]l


Alphabetisch geordnete Bibliographie 389—• Diritto, morale, economia e politica nel pensiero filosofico-giuridico diGiorgio Del Vecchio. In: GM 6 (1951) 275-300. [b] 5.3— Sui tema diritto ed economia. In: RIFD 28 (1951) 506-527. [c] 2.4.1— Consi<strong>de</strong>razione sui problema <strong>de</strong>i rapporti tra politica, morale, diritto e<strong>de</strong>conomia. Roma 1953. 44 p. [a] 5.3—• II pensiero civile di Paolo Mattia Doria negli scritti inediti. Con il testo<strong>de</strong>i manoscritto « Del commercio <strong>de</strong>i regno di Napoli». (Pubblicazioni<strong>de</strong>ll'Istituto di Filosofia <strong>de</strong>i Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 31).Milano 1953. 293 p. [b] 1Vidier, A. R. - Whitehouse, W. A.: Natural Law. A Christian Reconsi<strong>de</strong>ration.London 1945. 45 p. 10.3.3Viehweg, Theodor: Topik und Jurispru<strong>de</strong>nz. München 1953. 75 S. 2.2— Zur Geisteswissenschaftlichkeit <strong>de</strong>r Rechtsdisziplin. In: SG 11 (1958)334-340. 2.4.1— Über <strong>de</strong>n Zusammenhang zwischen Rechtsphilosophie, Rechtstheorieund Rechtsdogmatik. In: Estudios juridico-sociales, 1960, 203-212.2.1Vierhaus, F.: Die Freirechtsschule und die heutige Rechtspflege. In: DJz14(1909) 1169-1175. 3,4.5Vierkandt, Alfred: Der geistig-sittliche Gehalt <strong>de</strong>s neueren Naturrechtes.(Soziologie und Sozialphilosophie 6). Wien, Leipzig 1927. 35 S. 10.3.1Vignaux.PW: Egalite et communaute. In: fitC 24, II (1939) 88-108. 6.2.3Villey, Michel: L'i<strong>de</strong>e du droit subjectif et les systemes juridiques romains.In: RHDFE, 4. serie, 24/25(1946/47)201-227. 6.2.1— Les origines <strong>de</strong> la notion <strong>de</strong> droit subjectif. In: APD 2 (1953/54)163-187. 6.2.1— Sur l'antique inclusion du droit dans la morale. In: ARSP 42(1956)15-30. 5.3— Lecons d'histoire <strong>de</strong> la philosophie du droit. (Annales <strong>de</strong> la Faculte <strong>de</strong>Droit <strong>de</strong> Strasbourg 4). Paris 1957. 442 p. [a] 1— Essor et <strong>de</strong>ca<strong>de</strong>nce du volontarisme juridique. In: APD 3(1957)87-98. [b] 3— Une <strong>de</strong>finition du droit. In: APD 4(1959) 47-65. 3Vinogradoff, Paul: Common Sense in Law. Revised by H. G. Hanbury.(The Home University Library of Mo<strong>de</strong>rn Knowledge 83). London31959. 192 p. 2.2,3Virally, Michel: La pensee juridique. Paris 1960. XLI, 225 p. 2.4.2Virton, P., SJ: La personne humaine en face du droit. In: AdP 14 (1938)353-417. 2.4.1Vitoria, Francisco <strong>de</strong>, OP: Comentarios a la Secunda Secundae <strong>de</strong> SantoTomas. Ediciön preparada por el R. P. Vicente Beitran <strong>de</strong> Heredia, OP.Tomo III: De Justitia (qq. 57-66). (Biblioteca <strong>de</strong> Teölogos Espanoles 4).Salamanca 1934. XL, 360 p. [a] 10.3.3Tomo IV: De Justitia (qq. 67-88). (Biblioteca <strong>de</strong> Teölogos Espanoles 5).Salamanca 1934. 428 p. [b] 10.3.3Tomo V: De Justitia et Fortitudine (qq. 89-140). (Biblioteca <strong>de</strong> TeölogosEspanoles 6). Salamanca 1935. 443 p. 10.3.3


390 Alphabetisch geordnete BibliographieTomo VI: De Virtute temperantiae - De Prophetia - De Vita activa etcontemplativa - De Statibus hominum (qq. 141-189). Appendices:I. De Lege (I-II, qq. 90-108); II. Fragmenta Relectionum; III. Dictamina<strong>de</strong> Cambiis. (Biblioteca <strong>de</strong> Teölogos Espanoles 17). Salamanca1952. 558 p. 4.3Voggensperger, Rene: Der Begriff <strong>de</strong>s «Ius naturale» im RömischenRecht. (Basler Studien zur Rechtswissenschaft 32). Basel 1952. 141 S.10.3.1Voigt, Alfred: Geschichte <strong>de</strong>r Grundrechte. Stuttgart 1948. 227 S. 6.2.2Voigt, Moritz: Das jus naturale, aequum et bonum und jus gentium <strong>de</strong>rRömer. 4 B<strong>de</strong>. Bd. I: Die Lehre vom jus naturale, aequum et bonumund jus gentium <strong>de</strong>r Römer. 1856. VIII, 630 S. Bd. II: Das jus civileund jus gentium <strong>de</strong>r Römer. 1858. XII, 958 S. Bd. III: Das strictum undaequum et bonum <strong>de</strong>r Römer. 1875. XIII, 1253 S. Bd. IV: Die gemeinsameTen<strong>de</strong>nz <strong>de</strong>s jus naturale, aequum et bonum und jus gentium <strong>de</strong>rRömer. 1875. LX, 616 S. Leipzig 1856-1875. 10.3.1Vollgraff, Chr. W.: Staats- und Rechtsphilosophie auf Grundlage einerwissenschaftlichen Menschen- und Völkerkun<strong>de</strong>. 2 Teile. Frankfurt"1864. CVII, 2385 S. 2.4.2Volpicelli, Arnaldo: Corporativismo e scienza giuridica. Firenze 1934.VIII, 205 p. 2.4.1— La genesi <strong>de</strong>i «Fondamenti <strong>de</strong>lla filosofia <strong>de</strong>l diritto» di GiovanniGentile. In: GCFI 26 (1947) 308-322. 1Vontobel, Jacques: Die liberal-konservative organische Rechts- und StaatslehreJohann Caspar Bluntschlis, 1808-1881. Zürich 1956. XX, 248 S. 1Vorlän<strong>de</strong>r, F.: Geschichte <strong>de</strong>r philosophischen Moral-, Rechts- und Staatslehre<strong>de</strong>r Englän<strong>de</strong>r und Franzosen mit Einschluß Machiavells. Marburg1855. 720 S. 1Vyshinsky, Andrei Y.: The Law of the Soviet State. New York 1948.XV, 749 p. 10.4.1Waag, Karl: Der innere Zusammenhang und das äusserlich unterschiedlicheMerkmal <strong>de</strong>s Civil- und <strong>de</strong>s Strafrechts. Mannheim 1883. IV, 76 S.7.1Wackernagel, Jacob: Beiträge zur Lehre über die Feststellung <strong>de</strong>s Gewohnheitsrechts.In: Festschrift Karl Haff. Hrsg. v. Kurt Bussmann undNikolaus Grass. Innsbruck 1950. 360-370. 4.4Waffelaert, G.J.: De Virtutibus cardinalibus. Tractatus II: De Justitia.2 vol. Brugis 1885/1886. 551 / 512 p. 2.4.2Wagemann, Arnold: Vom Rechte, das mit uns geboren ist. Hamburg 1920.340 S. 10.3.3Wagner, Albrecht: Der Richter. Geschichte - Aktuelle Fragen - Reformprobleme.Karlsruhe 1959. XI, 287 S. 4.5Wagnon, H.: Droit naturel et doctrine concordataire. In: Miscellaneamoralia in honorem eximii domini Arthur Janssen, II. (Bibliothecaephemeridum theologicarum Lovaniensium, Series I, 3). Louvain 1949.353-380. 10.3.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 391Wal<strong>de</strong>r, W.: Grundlehre je<strong>de</strong>r Rechtsfindung. Dargestellt für die Praxis<strong>de</strong>s Zivilrechts unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Reichsgerichts.In: ARWP 21 (1927/28) 90-118, 240-262. 4.5Waline, Marcel: Defense du positivisme juridique. In: APDSJ 9,1-2(1939) 83-96. 10.2— L'individualisme et le droit. Paris 1945. 426 p. 2 1949. 1,3, 6.2.1Wallascheck, Richard: Studien zur Rechtsphilosophie. Leipzig 1889. 2.4.1Walter, Ferdinand: Naturrecht und Politik im Lichte <strong>de</strong>r Gegenwart.2., verbesserte Aufl. Bonn 1871. XII, 469 S. 2.4.1,10.3.2Walz, Gustav Adolf: Kritik <strong>de</strong>r phänomenologischen, reinen RechtslehreFelix Kaufmanns. Aphorismen zur Rechtstheorie. Stuttgart 1928.VIII, 77 S. 3, 5.1— Wesen <strong>de</strong>s Völkerrechts und Kritik <strong>de</strong>r Völkerrechtsleugner. Stuttgart1930. VI, 274 S. [a] 6.6— Die Ursprungsnorm im System <strong>de</strong>s Staats- und Völkerrechts. In: AöR,N. F. 19 (1930) 1-60. [b] 6.6Walz, Hans Hermann - Schrey, Hein% Horst: Gerechtigkeit in biblischerSicht. Eine oekumenische Studie zur Rechtstheologie. Zürich, Frankfurta. M. 1955.164 S. 10.3.3Wanner, /..- Einführung in die Elemente <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft undRechtsphilosophie. Luzern 1945. XIV, 146 S. 2.4.1Ward, Leo R.: Nature as Law. In: Eth 67 (1956/57) 294-300. 10.3.2ed.: Natural law in contemporary legal philosophy. In: PACPA 33(1959) 137-143. 10.3.1Wasserstrom, Richard A.: The Judicial Decision. Toward a Theory ofLegal Justification. Stanford/Calif. 1961. 197 p. 4.5Weber, Friedrich: Zur Methodik <strong>de</strong>s Prozeßrechts. In: SG 13(1960)183-193. 7.1Weber, Heinrich: Gustav Hugo. Vom Naturrecht zur historischen Schule.Ein Beitrag zur Geschichte <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtswissenschaft. (Vorarbeitenzur Geschichte <strong>de</strong>r Göttinger Universität und Bibliothek 16).Göttingen 1935. 88 S. 1,10.3.1Weber, Hellmuth von: Die Pflichtenkollision im Strafrecht. In: Festschriftfür Wilhelm Kiesselbach zu seinem 80. Geburtstag. Hamburg 1947.233-250. 7.2— Der Dekalog als Grundlage <strong>de</strong>r Verbrechenssystematik. In: Festschriftfür Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstag am 24. Juni 1949. Berlin1949. 44-70. 7.1— Negative Tatbestandsmerkmale. In: Festschrift für Edmund Mezgerzum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit... hrsg. von KarlEngisch und Reinhart Maurach. München, Berlin 1954. 183-192. 7.2Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß <strong>de</strong>r verstehen<strong>de</strong>nSoziologie. Mit einem Anhang: Die rationalen und soziologischenGrundlagen <strong>de</strong>r Musik. Vierte, neu herausgegebene Auflage, besorgtvon Johannes Winckelmann. 2 Halbbän<strong>de</strong>. Tübingen 1956. XVIII,1-385/VIII, 387-1033 S. 2.3


392 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Rechtssoziologie. Aus <strong>de</strong>m Manuskript herausgegeben und eingeleitetvon Johannes Winckelmann. (Soziologische Texte 2). Neuwied 1960.346 S. 2.3Weber, Werner: öffentliches Recht. In: HwSw, Lfg. 38 (1961) 40-45. 4.3Wegner, Arthur: Über Irrtum. Seine Behandlung in Strafrechtsprechungund Strafrechtslehre. In: Festschrift für Leo Raape zu seinem siebzigstenGeburtstag, 14. Juni 1948. Hamburg 1948. 401-421. 7.2Wehberg, Hans: Die Unterscheidung zwischen Natur- und Völkerrechtin <strong>de</strong>r Lehre von Hugo Grotius. In: Mensch und Staat in Recht undGeschichte. Festschrift für Herbert Kraus zur Vollendung seines70. Lebensjahres, dargebracht von Freun<strong>de</strong>n, Schülern und Mitarbeitern.Kitzingen/Main 1954. 227-232. 10.3.1— Pacta sunt servanda. In: AJIL 53 (1959) 775-786. 6.6— Der Grundsatz <strong>de</strong>r Vertragstreue. In: Völkerrecht und rechtlichesWeltbild. Festschrift für Alfred Verdross. Wien 1960. 307-319. 6.6Wehrhahn, Herbert: Beiträge zur Frage christlichen Rechts<strong>de</strong>nkens inprotestantischer Sicht. In: J 9 (1954) 768-770. 10.3.3Weigelin, Ernst: Sitte, Recht und Moral. Untersuchungen über das Wesen<strong>de</strong>r Sitte. Berlin 1919. IV, 154 S. 5.3— Recht und Naturrechtslehre. In: ARSP 39 (1950/51) 113-119. 3,10.3.2Weil, Eric: Philosophie politique. Paris 1956. 263 p. 10.3.3Weinkauff, Hermann: Das Naturrecht in evangelischer Sicht. In: Zw 23(1951) 95-102. 10.3.3— Der Naturrechtsgedanke in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes.In: NJW 13 (1960) 1689-1696. 10.3.3Weis, Eberhard: Geschichtsschreibung und Staatsauffassung in <strong>de</strong>r französischenEnzyklopädie. (Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Instituts für europäischeGeschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte 14). Wiesba<strong>de</strong>n 1956.VIII, 285 S. 2.4.1Weische<strong>de</strong>l, Wilhelm: El problema <strong>de</strong>l <strong>de</strong>recho y la etica. In: AFD 6(1958/59) 71-110. 5.3— Recht und Ethik. (Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, Schriftenreihe19). Karlsruhe "1959. 36 S. [Ebenfalls erschienen in: WilhelmWeische<strong>de</strong>l, Wirklichkeit und Wirklichkeiten. Aufsätze und Vorträge.Berlin 1960. 230-265] 5.3Weiss, Antonia Ruth: Friedrich Adolf Tren<strong>de</strong>lenburg und das Naturrechtim 19. Jahrhun<strong>de</strong>rt. (Münchener Historische Studien, Abteilung NeuereGeschichte 3). Kallmünz 1960. XX, 151 S. 10.3.1Weiss, Klaus: Die Europäische Konvention zum Sch<strong>utz</strong>e <strong>de</strong>r Menschenrechteund Grundfreiheiten. (Dokumente 15). Frankfurt a. M. 1954.74 S. 6.2.2Weiss, Paul: The Nature and Locus of Natural Law. In: JP 53 (1956)713-721. 10.3.3Weitnauer, H.: Persönlichkeitssch<strong>utz</strong> und Meinungsfreiheit. Eine Entgegnung.In: NJW 12 (1959) 313-318. 6.2.2Welcker, Karl Theodor: Die letzten Grün<strong>de</strong> von Recht, Staat und Strafe.Philosophisch und rechtshistorisch entwickelt. Gießen 1813. 2.4.1,7.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 393Wells, Herbert George: On the Rights of Man, or what are we fighting for?London 1940. 50 p. 6.2.2Welte, Bernhard: Über das Wesen und <strong>de</strong>n rechten Gebrauch <strong>de</strong>r Macht.Eine philosophische Untersuchung und eine theologische These dazu.(Coli. Politik). Freiburg 1960. 60 S. 4.2Welty, Eberhard, OP: Die Leitungsnorm <strong>de</strong>r Gemeinschaft: Das Gesetz.Ein Beitrag zur Frage: Gemeinschaft und Person. In: DTF 21 (1943)257-286, 386-411. 4.3— Wie <strong>de</strong>nkt die katholische Soziallehre über die Grundrechte <strong>de</strong>s Menschen?In: NO 2 (1948) 5-26. 6.2.2— Her<strong>de</strong>rs Sozialkatechismus. Ein Werkbuch <strong>de</strong>r Katholischen Sozialethikin Frage und Antwort. I. Bd.: I. Hauptteil: Grundfragen undGrundkräfte <strong>de</strong>s sozialen Lebens. Freiburg i. Br. 1951. XIV, 336 S. 2.4.1— Catecismo Social. Tomo primero: Cuestiones y elementos fundamentales<strong>de</strong> la vida social. (Biblioteca Her<strong>de</strong>r, Secciön <strong>de</strong> ciencias sociales 18).Barcelona 1956. 342 p. 2.4.1Welzel, Hans: Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht. Mannheim,Berlin, Leipzig 1935. 7.1— Zur Kritik <strong>de</strong>r subjektiven Teilnahmelehre. In: SJ 2 (1947) Sp. 645-650.7.2— Vom irren<strong>de</strong>n Gewissen. Eine rechtsphilosophische Studie. (Recht undStaat in Geschichte und Gegenwart 145). Tübingen 1949. 28 S. 10.3.2— Das Gesinnungsmoment im Recht. In: Festschrift für Julius von Gierke.Berlin 1950. 290-298. 5.3— Derecho natural y justicia material. Preliminares para una filosofia <strong>de</strong>l<strong>de</strong>recho. Traducciön <strong>de</strong>l alemän por Felipe Gonzalez Vicen. Madrid 1957.XV, 265 p. 10.3.2, 10.3.3— Die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs. Ein Beitrag zur I<strong>de</strong>engeschichte<strong>de</strong>s 17. und 18. Jahrhun<strong>de</strong>rts. Berlin 1958. 112 S. 10.3.1— Naturrecht und materiale Gerechtigkeit. Problemgeschichtliche Untersuchungenals Prolegomena zu einer Rechtsphilosophie. (Jurispru<strong>de</strong>nzin Einzeldarstellungen 4). 3., durchges. Aufl. Göttingen 1960. 200 S.[a] 10.3.2, 10.3.3— Gesetz und Gewissen. In: Hun<strong>de</strong>rt Jahre <strong>de</strong>utsches Rechtsleben.Festschrift zum hun<strong>de</strong>rtjährigen Bestehen <strong>de</strong>s Deutschen Juristentages1860-1960. Karlsruhe 1960. 383-400. [b] 3, 7.2— Das neue Bild <strong>de</strong>s Strafrechtssystems. Eine Einführung in die finaleHandlungslehre. (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien 1). 4., erw.Aufl. Göttingen 1961. XII, 81 S. 7.1Wengler, Wilhelm: Betrachtungen über <strong>de</strong>n Zusammenhang <strong>de</strong>r Rechtsnormenin <strong>de</strong>r Rechtsordnung und die Verschie<strong>de</strong>nheit <strong>de</strong>r Rechtsordnungen.In: Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>s internationalen Rechtes und<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Festschrift für Rudolf Laun zu seinem siebzigstenGeburtstag. Hrsg. von D. S. Constantopoulos und Hans Wehberg.Hamburg 1953. 719-743. 4.3— Der Begriff <strong>de</strong>s Politischen im internationalen Recht. (Recht und Staatin Geschichte und Gegenwart 189/190). Tübingen 1956. 60 S. 6.6


394 Alphabetisch geordnete BibliographieWertenbruch, Wilhelm: Versuch einer kritischen Analyse <strong>de</strong>r RechtslehreRudolf von Iherings. (Neue Kölner rechtswissenschaftlicheAbhandlungen 4). Berlin 1955. XIV, 112 S. 1, 3— Die Freiheit <strong>de</strong>r Persönlichkeitsentfaltung im Spiegel <strong>de</strong>r Rechtsprechung.Zu Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz <strong>de</strong>r BRD. In: NO 13 (1959)126-135. 6.2.2West, R.: Conscience and Society. A Study of the Psychological Prerequisitesof Law and Or<strong>de</strong>r. London 1942. 260 p. 2.3, 3Westen, Klaus: Die rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen AnsichtenJosef Stalins. (Schriften <strong>de</strong>s Kopernikuskreises 5). Lindau,Konstanz 1959. 257 S. 10.4.1Westphalen Fürstenberg, Eduard: Gleichheitsprinzip als Grundrecht.In: ZöR 15 (1935)34-93. 6.2.3Weyr, Franz: Zur Theorie <strong>de</strong>s «Natürlichen Rechts». In: ARWP 7(1913/14) 84-90. 10.3.2— Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft. In: ZöR 2(1921)671-682.2.4.1White, Morton: La Rivolta contro il Formalismo. Traduzione di AlfonsoPrandi. (Saggi 8). Bologna 1956. XII, 379 p. 1Wieland, Carl: Die historische und die kritische Metho<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft.Re<strong>de</strong>, an <strong>de</strong>r Rektoratsfeier <strong>de</strong>r Universität Basel am12. November 1909 gehalten. Leipzig 1910. 42 S. 2.1Wieland, Wolfgang: Zum Problem <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Naturrechts. In:PhR(1956) 89-104. 10.3.2Wielikowski, G. A.: Die Neukantianer in <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. München1914. X, 181 S. 10.1Wiener, Philip P.: The Pragmatic Legal Philosophy of N. St. John Green(1830-1876). In: JHI 9 (1948) 70-92. 1Wild, John: Plato's Mo<strong>de</strong>rn Enemies and the Theory of Natural Law.Chicago 1953. XI, 259 p. 10.3.1— Plato and Natural Law. An Answer to Hans Kelsen. In: OeZR, N. F. 11(1960/61) 177-200. 10.3.1Wil<strong>de</strong>,Norman: TheMeaning ofRights. In: Eth34(1923/24)283-297.6.2.1Wimmer, August: Die Bestrafung von Humanitätsverbrechen und <strong>de</strong>rGrundsatz « nullum crimen sine lege». In: SJ 2 (1947) Sp. 123-132. 7.1— Kann man heute noch Rechtspositivist sein? In: ARSP 40(1952/53)272-293. 10.2Hrsg. : Die Menschenrechte in christlicher Sicht. Im Auftrage <strong>de</strong>rPax Romana und in Verbindung mit <strong>de</strong>m Katholischen Aka<strong>de</strong>mikerverbandherausgegeben und eingeleitet von August Wimmer. Freiburgi. Br. 1953. VIII, 102 S. 6.2.2Winkler, Benedikt: Principiorum iuris libri quinque. Leipzig 1615. 10.3.3Winterfeld, Achim von: Die Richter und <strong>de</strong>r Rechtsstaat. Zur Situation <strong>de</strong>r<strong>de</strong>utschen Justiz. In: WoW 15 (1960) 19-27. 4.5Witherspoon, Joseph P.: The Relation of Philosophy to Jurispru<strong>de</strong>nce.In: NLF 3 (1958) 105-134. 2.4.1


Alphabetisch geordnete Bibliographie 395Witte, Franz-Werner: Die Staats- und Rechtsphilosophie <strong>de</strong>s Hugo vonSt. Viktor. In: ARSP 43 (1957) 555-574.1Wittmann, Michael: Der Begriff <strong>de</strong>s Naturgesetzes bei Thomas von Aquin.In: Aus Ethik und Leben. Festschrift für Joseph Mausbach. Münsteri. W. 1931. 66-80. 10.3.1— Die Ethik <strong>de</strong>s Hl. Thomas von Aquin in ihrem systematischen Aufbaudargestellt und in ihren geschichtlichen, beson<strong>de</strong>rs in <strong>de</strong>n antikenQuellen erforscht. München 1933. XV, 398 S. [Bibliographia 387-392].10.3.3— Gesetz und Sittengesetz. In: PJ 51 (1938) 292-316. 4.3,10.3.3Woetzel, Robert: The Nuremberg Trials in International Law. New York1960. 300 p. 7.2Wohlhaupter, Eugen: Aequitas canonica. Eine Studie aus <strong>de</strong>m kanonischenRecht. (Görres-Gesellschaft zur Pflege <strong>de</strong>r Wissenschaft im katholischenDeutschland, Veröffentlichungen <strong>de</strong>r Sektion für Rechts- und Staatswissenschaft56). Pa<strong>de</strong>rborn 1931. 207 S. 5.2Wolf, Erik: Vom Wesen <strong>de</strong>s Täters. Freiburger Antrittsvorlesung. (Rechtund Staat in Geschichte und Gegenwart 87). Tübingen 1932. 36 S. 7.2— Rechtsgedanke und biblische Weisung. Drei Vorträge. (Forschungen<strong>de</strong>r Evangelischen Aka<strong>de</strong>mie 5). Tübingen 1948. 94 S. 10.3.3—- Concetto e funzione <strong>de</strong>l diritto naturale. In: Jus 1 (1950) 73-88. 10.3.3— Griechisches Rechts<strong>de</strong>nken. Bd. I: Vorsokratiker und frühe Dichter.435 S. Bd. II: Rechtsphilosophie und Rechtsdichtung im Zeitalter <strong>de</strong>rSophistik. 494 S. Bd. III, 1: Rechtsphilosophie <strong>de</strong>r Sokratik und Rechtsdichtung<strong>de</strong>r alten Komödie. 336 S. Bd. III, 2: Die Umformung <strong>de</strong>sRechtsgedankens durch Historik und Rhetorik. 432 S. Frankfurt a. M.1950-1956. 1— Große Rechts<strong>de</strong>nker <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Geistesgeschichte. Dritte, neubearbeiteteAufl. Tübingen 1951. V, 739 S. 1— Fragwürdigkeit und Notwendigkeit <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. (FreiburgerUniversitätsre<strong>de</strong>n, N. F. 15). Freiburg 1953. 32 S. [a] 2.1— Maß und Gerechtigkeit bei Solon. In: Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>s internationalenRechtes und <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Festschrift für RudolfLaun zu seinem siebzigsten Geburtstag. Hrsg. von D. S. Constantopoulosund Hans Wehberg. Hamburg 1953. 449-464. [b] 1— Recht <strong>de</strong>s Nächsten. Ein rechtstheologischer Entwurf. (PhilosophischeAbhandlungen 15). Frankfurt a. M. 1958. 75 S. [a] 3— Revolution or Evolution in Gustav Radbruch's Legal Philosophy. In:NLF 3 (1958) 1-23. [b] 1— II problema <strong>de</strong>lla validitä nella prospettiva di una ontologia <strong>de</strong>l Diritto.In: RIFD 36 (1959) 349-356. [a] 3,10.3.2— Umbruch o<strong>de</strong>r Entwicklung in Gustav Radbruchs Rechtsphilosophie?In: ARSP 45 (1959) 481-503. [b] 1— Das Problem <strong>de</strong>r Naturrechtslehre. Versuch einer Orientierung. (Freiburgerrechts- und staatswissenschafdiche Abhandlungen 2). 2., erw.Aufl. Karlsruhe 1959. XII, 173 S. [c] 10.3.1


396 Alphabetisch geordnete Bibliographie— Profanes Naturrecht. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart.Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft. Tübingen81960. IV, 1353-1359.10.3.3Wolf, Ernst: Zur Frage <strong>de</strong>s Naturrechts bei Thomas von Aquin und beiLuther. In: JGGPÖ 67 (1951) 186-204. 10.3.1, 10.3.3— Christliches Naturrecht. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart.Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft.Tübingen 3 1960. IV, 1359-1365. 10.3.3Wolff, Christian Frhr. v.: Grundsätze <strong>de</strong>s Natur- und Völkerrechts. 2., verbesserteAufl. Halle 1769. 902 S. 10.3.3Wolff, Hans J.: Über die Gerechtigkeit als principium juris. In: Festschriftfür Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstag am 24. Juni 1949. Berlin1949. 103-120. 5.2— Typen im Recht und in <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft. In: SG 5 (1952) 195-205. 2.4.1Wolff, Karl: Grundlehre <strong>de</strong>s Sollens, zugleich eine Theorie <strong>de</strong>r Rechtserkenntnis.Innsbruck 1924. 213 S. 3Wröblewski, Jeryj: The Relativity of Juridical Concepts. In: OeZR,N. F. 10 (1959/60) 269-282. 4.3Wu, John C. H.: Fountain of Justice. A Study in the Natural Law. London1959. IX, 281 p. 10.3.3Wundt, Wilhelm: Völkerpsychologie. Eine Untersuchung <strong>de</strong>r Entwicklungsgesetzevon Sprache, Mythus und Sitte. Bd. 9: Das Recht. Leipzig1918. XVIII, 484 S. 2.3Wünsch, Georg: Evangelische Ethik <strong>de</strong>s Politischen. Tübingen 1936.XVI, 668 S. 10.3.3Wvum,Theophil: Zur Frage <strong>de</strong>s Naturrechts. In: Zw 23 (1951) 189-200.10.3.2Würtenberger, Thomas: Naturrecht und Geschichte bei Josef Görres. In:Festschrift für Wilhelm Sauer zu seinem 70. Geburtstag am 24. Juni1949. Berlin 1949. 279-291.10.3.1— Wege zum Naturrecht in Deutschland 1946-1948. In: ARSP 38 (1949/50) 98-138. 10.3.1— Neue Stimmen zum Naturrecht in Deutschland (1948-1951). In: ARSP40 (1952/53) 576-597. 10.3.1— Die Legalität. Versuch einer Deutung ihres rechtsphilosophischenSinngehalts. In: Gegenwartsprobleme <strong>de</strong>s internationalen Rechtes und<strong>de</strong>r Rechtsphilosophie. Festschrift für Rudolf Laun zu seinem siebzigstenGeburtstag. Hrsg. von D. S. Constantopoulos und Hans Wehberg.Hamburg 1953. 607-624. 4.3, 5.3— Zur Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Kriegsverbrechen. In: Festschrift für EdmundMezger zum 70. Geburtstag 15. 10. 1953. In Gemeinschaft mit...hrsg. von Karl Engisch und Reinhart Maurach. München, Berlin 1954.193-212. 7.1— Das Naturrecht und die Philosophie <strong>de</strong>r Gegenwart. In: J 10 (1955) 1-5.10.3.2


Alphabetisch geordnete Bibliographie 397— Die geistige Situation <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Strafrechtswissenschaft. (Freiburgerrechts- und staatswissenschaftliche Abhandlungen 7). Karlsruhe21959. VIII, 108 S. 7.1— Zur naturrechtlichen Problematik <strong>de</strong>r To<strong>de</strong>sstrafe. In: Naturordnung...,1961, 521-532. 7.3Wurzel, Karl Georg: Das juristische Denken. Wien 1904. 2.2— Die Sozialdynamik <strong>de</strong>s Rechts. Die Lehre von <strong>de</strong>n Eigenkräften <strong>de</strong>sRechtslebens als Verbindungsgebiet <strong>de</strong>r auseinan<strong>de</strong>rstreben<strong>de</strong>n Rechtstheorien.Wien 1924. 160 S. 3Wylleman, Andre: Du bien comme fon<strong>de</strong>ment metaphysique du droitet <strong>de</strong> la morale. In: Actas <strong>de</strong>l Congreso internacional <strong>de</strong> Filosofia,vol. III. Barcelona 1949. 319-325. 5.3Yntema, Hessel E.: Les objectifs du droit international prive. In: RCDIP48 (1959) 1-29. 6.6Zaccagnini, Beni: I diritti sociali nella dichiarazione universale <strong>de</strong>i diritti<strong>de</strong>ll'uomo. In: RassL 5 (1959) 1745-1762. 6.2.2Zammit, P. N., OP; The concept of rights according to Aristotle andSt. Thomas. In: Ang 16 (1939) 245-266. 3Zampetti, Pier Luigi: La filosofia giuridica di Giorgio Del Vecchio. In :RFN 41 (1949) 209-246.1— Umanesimo giuridico o metafisica <strong>de</strong>l diritto? In: RIFD 28 (1951) 357-387. 2.4.1— II problema <strong>de</strong>lla conoscenza giuridica. (Pubblicazioni <strong>de</strong>llTstituto diFilosofia <strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 24). Milano 1953. IV, 193 p.2.4.1— Metafisica e scienza <strong>de</strong>l diritto nel Kelsen. (Pubblicazioni <strong>de</strong>llTstitutodi Filosofia <strong>de</strong>l Diritto <strong>de</strong>ll'Universitä di Roma 5). Milano 1956. VII,180 p. 1— Consi<strong>de</strong>razioni metodologiche sul problema <strong>de</strong>i rapporti tra norma efatto. In: Jus 10 (1959) 216-231. [dt. in: OeZR, N. F. 9 (1958/59)87-105]. 5.1Zanfarino, Antonio: Sui fondamenti e sui limiti istituzionali <strong>de</strong>lPesperienzagiuridica. In: RIFD 37 (1960) 577-603. 3, 6.3Zappa, Fernando: I diritti <strong>de</strong>ll'uomo. In: Cs 11 (1955/56)31-40.6.2.2Zeiger, /. A., SJ: Naturrecht und Natur <strong>de</strong>s Rechts. In: SZ 149 (1951/52)468-472. 10.3.3v o n : D a sZeiller, Franznatürliche Privat-Recht. Wien 1802. 208 S. 10.3.3Zemanek, Karl: Allgemeine Rechtsgrundsätze. In: StLI, 1957, 255-257.5.1, 5.2Zerby, Lewis K.: Some Remarks on the Philosophy of Law. In: JP 46(1949) 773-780. 2.4.1Ziegler, Albert: Das natürliche Entscheidungsrecht <strong>de</strong>s Mannes in Eheund Familie. Ein Beitrag zur Frage <strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Mannund Frau. (Sammlung Politeia 11). Hei<strong>de</strong>lberg, Löwen 1958. XXVIII,508 S. 6.2.3


398 Alphabetisch geordnete BibliographieZitelmann, Ernst: Lücken im Recht. Leipzig 1903. 46 S. 4.3, 4.5— Die Kunst <strong>de</strong>r Gesetzgebung. Dres<strong>de</strong>n 1904. 4.3— Die Möglichkeit eines Weltrechts. Unverän<strong>de</strong>rter Abdruck <strong>de</strong>r 1888erschienenen Abhandlung mit einem Nachwort. München, Leipzig1916. 47 S. 6.6— Die Unvollkommenheit <strong>de</strong>s Völkerrechts. München, Leipzig 1919. 6.6Zizak, Giovanni: La giustizia e la legge. In: RIFD 33 (1956) 450-487. 5.2— Presupposti, concetto, principio uel diritto e stato secondo GiorgioDel Vecchio. In: GM 15 (1960) 327-338. 1Zoepf 1, H.: Grundriß zu Vorlesungen über Rechtsphilosophie. 2. Ausg.Berlin 1879. 2.4.1Zuckschwerdt, Ad.: Die Grundlinien <strong>de</strong>r reinen Rechtslehre. Berlin 1879.III, 89 S. 3,10.2Zweigert, Konrad: Eine naturrechtliche Endvision bei Johann JakobBachofen. In: Um Recht und Gerechtigkeit. Festgabe für Erich Kaufmannzu seinem 70. Geburtstag - 21. September 1950 - überreichtvon Freun<strong>de</strong>n, Verehrern und Schülern. Stuttgart, Köln 1950. 375-389.10.3.1— Zur Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechtsvergleichung. In: SG 13(1960) 193-200. 2.3Fortsetzung <strong>de</strong>r BibliographieA. Utz : Grundsatzfragen <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens. Bibliographie (Darstellungund Kritik). Recht, Gesellschaft, Wirtschaft, Staat. - Principes<strong>de</strong> la Vie sociale et politique. Bibliographie critique. Droit, Societe,Fxonomie et Politique. - Bases for Social Living. A Critical Bibliography.Embracing Law, Society, Economics, and Politics. - CuestionesFundamentales <strong>de</strong> laVida politica y social. Bibliografia critica. Derecho,Sociedad, Economia y Politica.Band III (1961-1963). Freiburg i. Br., Her<strong>de</strong>r, 1964.


AUTORENVERZEICHNIS 1Althaus, P. 83Arnos 37Aristoteles 3, 29, 34, 37,78, 80, 105, 131, 147,174Augustinus 47, 72, 93,111Barth, K. 83Bataille, G. 216Bentham, J. 155, 159Bergson, H. 22Bierling, E. R. 38Breton, A. 216Brunnet, E. 83Busch, R. 204Cassirer, E. 155Cathrein, V. 29Chrysipp 111Cicero 93Clemens v. Alexandrien111Cocteau, J. 216Coing, H. 79, 156, 220,226Cuvillier, A. 172Darmstaedter, F. 106Del Vecchio, G. 32, 34,106, 113Dengerink, J. D. 83Dohna, A. Graf zu 204Dombois, H. 83Duguit, L. 172Ehrlich, E. 149Ellul, J. 83Emge, CA. 9, 10, 34,159Enneccerus, L. 38Eppler, H. 37Ermecke, G. 131Esser, J. 59Faller, F. 47Fechner, E. 35, 227Galen, B. v. 31Garcon, M. 215, 216Geerds, F. 199Geiger, W. 166Gierke, O. v. 172Grimme, M. 168Gumplowicz, L. 36Gurvitch, G. 172Hartmann, N. 156Hauriou, M. 172Heck, Ph. 149Hegel 38, 39, 115, 159,160Heller, H. 122Hobbes 96,114,154,155Ihering, R. v. 37, 159Kant 6, 114, 155, 173,223Kantorowicz, H. 149Kaufmann, A. 88, 185,189, 190, 228Kelsen, H. 19, 21, 22,25-29, 32, 40, 41, 43-46, 51, 60, 63, 64, 67,71, 89, 106, 107, 157-159,173,189, 218,219,223Kohler, J. 159Küster, O. 166Laband, P. 149Larenz, K. 38, 39, 119Laski, H. J. 159Lasswell, H. 101Leisner, W. 166Maihofer, W. 88, 156,227Marx, K. 159Mayer, M. E. 361Betrifft nur die im Text zitierten Autoren, nicht also jene <strong>de</strong>r Bibliographie.


400 AutorenverzeichnisMessner, J. 7,16, 23, 38,78, 88, 120, 133, 156,157, 222Mezger, E. 158,189, 204Mergenthau, H. 101Moser, A. 88, 222Nawiasky, H. 24, 38,158Niebuhr, R. 83Niemeyer, G. 122Nikisch, A. 119Ortega y Gasset, J. 22,31, 38Paulhan, J. 216Pauvert, J.-J. 221Pesch, H. 156Poincare, H. 76Pollock, Fr. 23Rousseau, J.-J. 96, 114,126, 127Sallust 20Sauer, W. 107Scheler, M. 79, 80, 156Schmölz, F. M. 225Schönfeld, W. 83Schönke, A. 204Seagle, W. 37, 62Simon, H. 83Stammler, R. 48, 114Tacitus 94Thibaut, A. Fr. J. 37Thomas v. Aquin 8, 9,24, 34, 44-47, 71-74,78, 88-91, 93, 94, 96,104,105,111,112,122,123,147, 207, 208, 212-214, 219, 226Ulpian 70Utz, A. F. 45, 64, 75, 89,111,113,166,168,187,208, 211, 213, 219, 228Vierkandt, A. 36Vitoria, Fr. <strong>de</strong> 213Weber, H. v. 204Weber, M. 101Weinkauff, H. 221, 222Welty, E. 124Welzel, H. 187, 188, 204Wolf, Erik 83, 222Wolf, Ernst 83Ziegler, A. 85


ALPHABETISCHES SACHVERZEICHNISAbschreckung 206aequalitas 30Altereitas 20Altersrente 164animus auctoris 186 187animus socii 186 187Anmaßung 9, 10, 11, 34, 219Anspruch 23, 153, 158, 164, 167Anwendung— v Allgemeinprinzipien 15— v Gesetzen 137-139—• d Naturrechtsprinzipien 87-90, 95— Rechts- 86, 137— d Rechtsnormen 10Asylrecht 178Aufklärung 224Auslegungsmetho<strong>de</strong>n 146-150Autonomie 174-175, 177Autorität 14, 23, 25, 120, 121, 130,148, 176, 177, 199, 212, 218—r Ableitung v Gott 126— Definition 66— Delegation u Designation d 126— u Gemeinwohl 122— u Gesetz 68— u Gesetzesgerechtigkeit 105— u Grundnorm 64-67— d Kirche 125— u positives Gesetz 123— rechtl Kompetenz d 29— u Rechtsschöpfung 122— Wirksamkeit d - u naturgerechteOrdnung 128Befehl 212Befehlsgewalt, absolute 28BegrifFsjurispru<strong>de</strong>nz 149Berechtigung 157, 158, 160Berufswahlfreiheit 168Beschwer<strong>de</strong> 157Bestialität 203Bestimmungsnorm 158Beweis 145, 148Beweisführung 138, 141Bewertungsnorm 158, 159Billigkeit 131, 132, 147, 148Brauch 22, 215, 217Bun<strong>de</strong>sgerichtshof 221Charta <strong>de</strong>r Menschenrechte 53, 168clausula rebus sie stantibus 141contrat social 126, 127, 154culpa 194Decisionismus 11<strong>de</strong>bitum 29, 194Diktatur 56, 119Ehe 8, 73-74, 80, 85-86, 90, 94-95,97-98, 125, 128, 129, 148, 173, 205Eigentum 153-154, 157-158, 167Eigentumslehre— patristische 111— thomasische 112Eigentumsordnung als positives Recht89Elite 115Epikie s Billigkeit


402 Alphabetisches SachverzeichnisErfahrung, Seins- u Wert- 79-81Ermächtigung 30Ermessen 141, 143, 148, 149Erzwingbarkeit 23, 68, 215Euthanasie 131Existentialismus 226, 227Fallentscheidung, autonome 149Familie 14, 173, 175Feudalsystem 161Flüchtling, polit 178Formalismus i d Ethik 31Freiheit 13, 24, 98, 112, 113, 114,115, 155, 156, 159, 161, 162, 220,223, 224, 226Freiheitsrechte 162, 163, 164, 165, 166,167, 168, 169Freirechtslehre 149Frie<strong>de</strong> als Ziel d positiven Rechtsordnung106Frie<strong>de</strong>nsordnung 98, 121, 211, 212,225Funktionstheorie, reine 158, 159Gemeinwohl 14, 85, 86, 96, 105, 107,108, 109, 112, 120, 121, 124, 125,160, 161, 173, 176, 177Gemeinwohlgerechtigkeit 104-105,108,109Gerechtigkeit 42, 45, 63, 64, 70, 71, 97,98, 100, 103-109, 131, 148, 149,185, 190, 192, 196, 198, 207, 216,218-220, 222, 224-226— absolute 72, 119, 196, 199— Arten d 108-109— Definition 103-108— ewige 29— u existente Ordnung 106— u Gemeinwohl 107, 112— Habitus d 108,109— als Integration i d Gemeinwohl 108— als Integration d Person i d sozialeGanze 107— internationale 109-— irdische 199materiale 142, 144, 145, 146— Nominal<strong>de</strong>finition 103-105— Prinzipien d 223— Real<strong>de</strong>iinition 105-108— rechtl Relevanz d 108— als Rechtsgrundsatz 88— u reine Rechtsnormen 107— u Rechtsordnung 107— u Rechtssicherheit 48— soziale 108-109— theolog Deutung d 228— Verwirklichung d - u sittl Strebend Rechtssubjekte 109— vorpositive 106— u Wür<strong>de</strong> d Person 106Gerechtigkeitsnorm, Geltung d 218,219Gesellschaftsvertrag 212— s a contrat socialGesetz 4, 10, 11, 21, 32, 147, 227— als Akt d praktischen Vernunft71-73— Allgemeinheit d 140— Definition 68— als Diktat d Vernunft 123— geschriebenes 144, 146, 148, 184— u Gewalt 47— als erste Konkretisierung d Gemeinwohls124— Objekt d menschl - 89— u richterl Praxis 142-143— Rückorientierung an Naturrechtsnormen146— univoke Anwendbarkeit d 90— u Verfassung 64, 65, 68, 69,128-129— u Zwangsgewalt 24Gesetz, Ewiges 46, 65, 66, 68-75, 108,195, 200— Definition 70-74— Wirkkraft d 73Gesetz, positives 92,102,119-134, 143,145, 149,166, 203—- Aktionsfeld d 121— u Autorität 123— Begründung d 120-124— Definition 125—- u Moral 203— u Naturgesetz 122— u Naturrecht 119-120


Alphabetisches Sachverzeichnis 403— Nominal<strong>de</strong>finition 120— Pflichtcharakter d 130-134— u Richter 143— u Schuld 133— u soziale Ordnungsregel 140Gesetzesanwendung, d logische Problemi d 137-139Gesetzesauslegung 90, 128, 142-143Gesetzesgehorsam 130, 131, 132, 139Gesetzesgerechtigkeit 105, 108, 148Gesetzeslücken 131, 142Gesetzesnorm u tatsächl Wollen dGesellschaftglie<strong>de</strong>r 90Gesetzesnormen 4Gesetzes Verachtung 134Gesetzgeber 4, 60, 90, 109, 115, 119,123, 131, 134, 143, 147, 148, 149,157, 158, 159, 166— ewiger 70, 71, 125, 199, 207— u Gemeinwohl 134— u Interessensch<strong>utz</strong> 149— Kontrolle d 123— u Schuldfrage 134— sittl Aufgabe d 55-56— u Zweck im Recht 48Gesetzgebung 90, 121-122, 128, 169,216— u Rechtsprechung 139-140Gewalt, oberste 120Gewissen 51-54, 69, 77-79, 98, 100,112, 113, 120, 148, 165, 190, 195,196, 197, 200, 201, 203, 204, 205,225— u Erfahrung 92— u Gerechtigkeit 109, 132— u Kulturentwicklung 114, 132— u Natur d Sache 80— u Politik 101— u positives Gesetz 122, 130-132,134— als soziale Norm 51-56, 94Gewissenscasus u Prinzipien 213Gewissensfreiheit 132Gewissensspruch als Sanktion d rechtlNaturgesetzes 100, 101Gewohnheit 212, 217Gewohnheitsrecht 48Gleichheit 30, 85-86, 224, 225Glück 41, 101, 155, 197Gna<strong>de</strong> 199Gott, Existenz Gottes u Rechtsbegründung51, 54-55Grenzmoral 113Grundgesetz 165, 220Grundnorm 25, 27, 28, 29, 32, 44, 60,64, 67, 218, 219— u Autorität 64-67— als Befehl 70— Definition 71— u Ewiges Gesetz 72-73Grundrechte s MenschenrechteGrundwerte 112-113, 226Gruppen- o<strong>de</strong>r Genossenschaftswille172Gruppeni<strong>de</strong>e, Rechtskraft d 172Handlung— normwidrige 200, 202— sittennormwidrige 194-200, 206Handlungslehren 185, 186-191Humanitätsordnung 108Imperativ, kategorischer 223, 227Indikation, ethische 190Individualismus 154, 224Institutionenlehre 172Interessenjurispru<strong>de</strong>nz 149,155jus gentium 213justitia— commutativa 104, 105, 108, 109— distributiva 105, 108, 207— legalis 105, 108— particularis 105Justizmord 208Klage 157, 158Kolonialpolitik 174Kommunismus 160Konsumwahl 168Kontrakttheorie 155Konvaleszenz ex aequitate 145Konvention 221Krieg 74Kriegsverbrecher 20527


404 Alphabetisches SachverzeichnisKultur als Vervollkommnung d Natur114Kulturfortschritt 159Legitimität 216Leistung 159lex justa u injusta 9Liberalismus 215Macht 23, 122, 124, 161, 215Mehrheitswille 128Menschenpflichten 169-170Menschenrechte 85, 86, 161, 162-170Menschenrechtskataloge als Leitsätze dVerfassung 165Metaphysische, das - 50, 51Min<strong>de</strong>rheiten 128Nationalökonomie als Seinswissenschaft3Natur d Sache 21, 77, 80, 95, 119, 121-122, 123, 147, 212, 213, 214, 226,227-— u Macht 124— u Naturrecht 89, 100— u Norm 87-89, 99, 143— u positives Recht 89, 121-122— u Sozialnatur d Menschen 164natura humana 219, 224-225Naturgesetz 76-102, 143, 161— als Anlage d praktischen Vernunft80— Anwendung d 99— Definition 97— u Erfahrung 99— u Gemeinwohl 125— u menschl Gesetz 74— u Naturrecht 97-100— u positives Gesetz 102, 145, 147— Prinzipien d 81-94— Sanktion d 100-102, 128— Wesen 77-81— Wirkkraft d 127-128Naturinstinkt 16Naturordnung 66, 72Naturrecht 72, 203, 214, 217, 220-222— absolutes 94-95, 97— Definition 100, 220— Dynamik d 225— u Eigentum 111— u evang Theologie 74-75, 82-83— u Geschichte 88— u Heilsordnung 74-75—- u I<strong>de</strong>e d Gerechtigkeit 219— u konkrete Seinsbedingungen 87 88— als « Massnahme » 99— u Menschheitsgeschichte 96— als Natur d Sache 98-100— u Naturgesetz 97-100— u positives Gesetz 89, 119-120— primäres u sekundäres 87, 95-97— rationalistisches 87— als Rechtsgesetz 100, 101— u rectitudo rationis 90•— relatives 95— Sanktionsgewalt d 178— als Sittengseetz 100— u Staatsphilosophie 96— u Urzustand 96— als Vernunftrecht 90— wan<strong>de</strong>lbares 89, 95— wertphilosophisches 225Naturrechtsanalyse 10Naturrechtsauffassungen, Systemattsierungd 222-228Naturrechtsdoktrin, naturrechtlAusgestaltung d 227 228Naturrechtsgrundsätze 225Naturrechtslehre 14, 39, 121— mittelalterl 161— traditionelle 120Naturrechtsprinzipien 129— allgemeinste 92— Anwendung d 87-90, 95— u Entartung d Wertbewußtseins 94—- u Erfahrung 78-79— erste u zweite 96— Formulierung d 82-87— u Frie<strong>de</strong>nsordnung 98— « quoad nos 91-94— u Rechtsbewußtsein d Gesellschaft91-94, 95— univoke u analoge 84-87, 122Neoliberalismus 215


Alphabetisches Sachverzeichnis 405Norm 41-42— u Autorität 29— als Befehl 45— u I<strong>de</strong>alvorstellungen 84— objektive 28, 29— rechtliche 31— u Sein 28, 29, 45, 65, 67, 70, 72— im Sein gegebene - 28— u sittl Imperativ 42— subjektive 25— u Wert 41— u Wesensfinalität d Dinge 76— u Wirksamkeit 41, 100Normen•— allgemeine 13— naturhafte soziale 52-56— unverän<strong>de</strong>rl - u konkrete Normenbildung92— vor-positive 69Normenbildung u rectitudo appetitus92Normenerkenntnis, universale 13-15Normenordnung, Begründung d 67Normrestriktion durch konkrete Bedingungen87, 89-90, 115, 122Normwidrigkeit 194— u Strafe 195— Zustand d 197, 198öffentl Moral 215, 216Ordnungsnormen, wirksame 143Ordnungsstrafgesetze 134Ordnungsvorstellungen, a priori gelten<strong>de</strong>53peccatum 194Person 12, 13, 156, 220, 222— als Rechtsträger 106Personalismus 31, 156Persönlichkeit 157Pflicht 22, 101, 157, 169Pönalgesetz 132-134Positivismus 159, 222— ethischer 215— d Rechtsauslegung 146—• i d Rechtsbegründung 71— sozialethischer 215— Uberwindung d 218— s a Rechtspositivismuspraktische Vernunft 8, 80, 100, 113,132, 143, 148, 196, 226— u absolute Normen 83-84— als erste Norm 77-78— naturhafte Befehlsfunktion d - 79— u Naturgesetz 97— Objekt d 121— u positives Gesetz 71-73, 120— u Rechtsbewußtsein 93— u Rechtsprinzipien 82Prinzipien— u Erfahrungsbasis 81— Konkretisierung d 213Prozeßrecht u Rechtssicherheit 142Rassismus 131-132ratio theologica 228Rationalismus 224Realismus, gemäßigter 214reatus culpae 194reatus poenae 194rectitudo appetitus 92, 121, 148Recht—• angeborenes 155— als Ausgleich 212— u Autorität 24-25, 40— als Bestimmungs- u als Bewertungsnorm158— u Bewußtsein d Gesellschaftsglie<strong>de</strong>r35— auf Eigentum s Eigentum— Einheit d 160, 171, 172, 173, 175— erfahrbares 214— Erzwingbarkeit d 23-24— u Ewiges Gesetz 110— u Existenz Gottes 51— als Faktum 20— u Freiheiten 114— als Frie<strong>de</strong>nsordnung 124, 211— gelten<strong>de</strong>s u gültiges 42— u Gerechtigkeit 42, 45— als Gesamtordnung 32•— u geschieht) Tatsachen 228— u Gesellschaftsordnung 60— u Gewissen 39, 43


406 Alphabetisches Sachverzeichnis— als Herrschaftsanspruch 157— als Integration d Menschen i dGemeinwohl 110— kanonisches 190— u Kausalität 32— als konkrete For<strong>de</strong>rung 14— auf Leben 131— u Macht 36, 122, 124— metaphysische Definition 50-56— metaphysische Grundlage 127— u Moral 110-115, 169, 170, 203— Nominal<strong>de</strong>finition 19-31— als normatives Gesellschaftsbewußtsein38 39— objektives 153— als Ordnungsfaktor 25— u physische Überlegenheit 37— Real<strong>de</strong>finition 33-49— Real- u I<strong>de</strong>alaufFassungen vom - 35— als Regel zwischenmenschlicherBeziehungen 9— richtiges 9, 61, 63— Sinngewißheit d 122— als Soll 3, 11— als soziale Norm 31, 32, 42, 121,160— als soziale Ordnung 26— soziale Zwecke d 159— u staatl Autorität 36— d Staatsgründung 126— u Strafandrohung 47— als System von Normen 26— u Unrecht 3— Vollstreckungsgewißheit d 122— Wirksamkeit d 35, 43-48— als Zulassung eines Zwangsaktes 44— u Zwang 40, 46— u Zweck 48, 49, 159Recht, positives 20— u naturgegebenes 212, 213— naturrechtl Funktion d 122— Überprüfung gern naturrechtl Normen122Rechte— soziale 85, 167, 168— subjektive 153-178Rechtliche, das— Definition 3-16— u Norm 29Rechtsanspruch 153Rechtsanwendung 137— analoge 86RechtsaufFassung, thomistische 10RechtsbegrifT 34Rechtsbegründung 25, 57-115, 120,213, 214— Definition 59— u Gerechtigkeit 220— u Gesetzgeber 60— u Grundnorm 60— Objekt d 61— positivistische 71— u Rechts<strong>de</strong>finition 59— rechtstheoretische 60— seinsorientierte 71Rechtsbewußtsein 29— aktuiertes 91— Analyse d 28— als Manifestation d Naturgesetzes93— natürl - u konkrete Normenbildung92— naturrechtl Be<strong>de</strong>utung d 92-93— als Norm 94— u positives Recht 93— soziologische Durchformung d 92— Spontaneität d 92—• subjektives 190— unverän<strong>de</strong>rl Normen d 92Rechtsbewußtsein d Gesellschaft 131,144, 148, 150, 203— als Naturgesetz 98— u Naturrechtsprinzipien 91-94, 95— Normbewandtnis d 93, 94— u positive Gesetzgebung 119Rechtsbildung 81, 119, 126, 128, 162,176, 225-226— u Ermessen 141— u gesellschaftl Entartung 99— konkrete 161— positive 112, 170— u soziale Gewissensnormen 55Rechtsbiologismus 37Rechts<strong>de</strong>finition, positivistische 158


Alphabetisches Sachverzeichnis 407Rechtsdogmatik 4Rechtsdoktrin, positivistische 71Rechtsdoktrinen, Systematik d 211-228Rechtsentscheidung, positive - Öffentlichkeitu Solennität d 144Rechtserfahrung 15Rechtsfolge u Norm 30Rechtsformalismus 149Rechtsgebil<strong>de</strong> 172, 173— Staat als - 176-178Rechtsgeschichte 4, 5, 62-63Rechtsgesetz, Definition 68Rechtsgewohnheit 166Rechtsgleichheit s GleichheitRechtsgrundsätze 9, 97Rechtslehre— normative 157, 158— vergleichen<strong>de</strong> 5Rechtslücken 149Rechtsnorm 60, 61, 62-64, 215— absolute 72— Entwicklung d 137— Erfahrbarkeit d Wirkung d 40— erste 65, 66, 173— u Gewissen 51— u Personalethik 169— Rechtsbewandtnis d 217— u Rechtspartner 29, 30— u Strafe 24— u Tatbestand 139— Wirksamkeit d 43Rechtsnormen 4, 9, 14, 147— Anwendung d 10— apriorische 220, 221— inhaltgefüllte 15— u positives Gesetz 125— reine 107— u soziologisches Werturteil 92Rechtsnormwidrigkeit u Sittennormwidrigkeit195Rechtsordnung 107, 154, 158, 174— Einheit d 160, 176— positive 106, 115Rechtspartner 29, 30Rechtsperson 30Rechtsphilosophie 14— Grun<strong>de</strong>inteilung 212-222— kantische 11— kathol 156— als Soll-Wissenschaft 3— transzen<strong>de</strong>ntale 9, 11, 12Rechtspolitik 5, 55, 113, 162Rechtspositivismus 61, 119, 127, 214,215, 216, 218, 219Rechtspraxis 166Rechtsprechung 61, 90•— u analoge Universalerkenntnis 86— u Gesetzgebung 139-140— Normen d 216— primitive 139— sozial kontrollierbare 140Rechtsprinzipien 15, 96Rechtsquelle, Begriff 62-64, 215Rechtsquellen 22, 60, 61, 147-148,149, 150, 216, 217— u Rechtsgeschichte 62Rechtssatz 137, 140Rechtssätze, Sinn d - 147Rechtsschöpfung 122, 123, 140— positive 124, 143, 144— i d Rechtsprechung 135-150Rechtssetzung s RechtsschöpfungRechtssicherheit 47, 48, 122, 123, 128,129, 131, 137, 142, 144, 145, 146,149, 166, 167, 184, 185, 189, 190,192, 216Rechtssoziologie 4, 56, 216, 217Rechtsstaat 147, 163, 216Rechtssubjekt 153-178— Gesellschaft als - 171-175— Individuum als - 153-170, 171— Staat als - 109Rechtssystem, Einheit d 171Rechtstheorie 4, 5, 42— i<strong>de</strong>alistische 63— s a RechtsdoktrinRechtsträger s RechtssubjektRechtsursachen 62, 215Rechtsverhältnis 29Rechtsverwirklichung, Motivierungend 36Rechtswert als grundlegen<strong>de</strong>r sozialerWert 157


408 Alphabetisches SachverzeichnisRechtswidrigkeit 187, 188— Bewußtsein d 204, 205Richter 90, 109, 114, 115, 119, 122,139-146, 148, 149, 150, 167, 183,203, 205, 207, 218, 220, 221— ewiger 46— Kontrolle d richterl Entscheidung144— u Naturgesetz 144, 145— u Rechtsbewußtsein d Gesellschaft94Rückerstattung 193Sachverhalt, konkreter s Natur <strong>de</strong>rSacheSanktion 43-48, 73, 121, 178, 196, 215,217— d Naturgesetzes 100-102, 128Sanktionspotenz u Wirksamkeit dRechts 47Schuld— Begriff d 192-195— objektive Maßstäbe 203— als sittennormwidrige Handlung194-195— u Vorsatz 190— als Vorwerfbarkeit 193, 204Schuldbegriff, normativer 189Schuldbewußtsein 188, 190, 191, 196,198, 200, 202, 203, 204, 205Schuldfrage 187, 188Schuldprinzip 185Schuldtheorie 187-188, 203, 204, 205— normative 190— subjektive 186Schuldvorwurf 204Seinswissenschaften 3Selbstmord 169, 170Selbstverantwortung 222, 223— als Prinzip d Naturrechtsordnung 77Sitten, gute 131, 202Sittennormen, rechtlich urgierbare 113Situation— Begriff 98-99, 213— u natürl Norm 100, 227— als normgestalten<strong>de</strong> Wirklichkeit98-99, 170— Wirkkraft d 100societas perfecta 120, 125, 160, 174,176, 177Solidarität 12, 172, 173Solidaritätsprinzip 31Soll— u Sein 139— sittliches 24•— soziales - u Gewissen 39Sollprinzipien, Konkretisierung d 87Soll-Sätze, Anwendung allgemeiner 8Soll-Wissenschaft 5-16Souveränität 172, 173, 174, 177Sozialethik 13Sozialgerechte, das 121Sozialpolitik 164Sozialrechte, einzelne 168Sozialstaat 163Sozial wert 159Sozialzweck 159Soziologie 4, 11, 12, 15Staat 160, 166, 169, 171, 172, 173, 174,175, 177, 217•— als Naturnotwendigkeit 176— als Rechtsgebil<strong>de</strong> 176-178— als Rechtsträger 109Staatengemeinschaft 177, 178Staatsautorität, rechtl Verhältnis d 23Staatsgewalt 222— göttl Fundierung d 126— u naturrechtl Norm 126Staatsgründung als Konstitutierungeiner Grundnorm 126-127Staatsrecht 10Strafe 43, 86, 158, 181-208— als Mittel zur Besserung 206— u Rechtssicherheit 184— als Sühne f sittennormwidrigesHan<strong>de</strong>ln 197-199— alsWie<strong>de</strong>rherstellung d Ordnung 201— Zweck d 206straffällige Handlung 183-191Strafgesetz 137, 184Strafrecht 5, 137— Kontrollierbarkeit d 185Strafzustand, permanenter 197, 198,201, 206


Alphabetisches Sachverzeichnis 409Subsidiaritätsprinzip 13, 14, 175Sühne 198, 199, 206, 207, 208Tatbestand 184, 185, 187Tatbestandsvorsatz 204, 205Thomismus 224, 226To<strong>de</strong>sstrafe 207, 208To<strong>de</strong>surteile, exzessive 218, 220transzen<strong>de</strong>ntale Metho<strong>de</strong> 15Transzen<strong>de</strong>ntalphilosophie 10, 12Treu u Glauben 131Übertretung u Gewissen 132-133Überzeugungstäter 204Universale 13, 139Uni Versalerkenntnis, reale 15Unrechtsfolge 22Urteil 150Urzustand 154Utilitarismus 155Utopie 97Verantwortlichkeit 10, 193Verantwortung 202, 228Verantwortungsbewußtsein 7, 10, 227Verbän<strong>de</strong>, freie 173Verbrechen 181— gegen d Menschenrechte 165Vereinbarung 126, 212, 213— normative Kraft d 127Verfassung 120— Auslegung d 128-129— u Gemeinwohl 125— u Gesetz 128-129— als Grundnorm 27, 64, 65, 67, 68-69— u Menschenrechtskataloge 165— als erste positive Norm 125-128— u Rechtsbildung 126— Rechtscharakter d 125-128Vergeltungstheorie 201Verkehrsvorschriften als Natur d Sache121Verpflichtung, soziale 22Verrechtlichung d Moral 170Versuch 185, 187Vertrag 109, 212Völkerrecht 213Vollstreckungszwang 158Vorsatz 184, 186, 187, 188, 190, 194,204, 205Vorsatztheorie 188, 190, 204, 205Vorwerfbarkeit 187-188, 189, 190, 193,195, 203, 204Vorwurf 190Wert 24Wertbewußtsein, natürl u soziologisches91-92Werte, soziale 160Wertempfin<strong>de</strong>n 7, 80Werterkenntnis 79Wertfühlen 12Wertphilosophie 7, 12, 15, 79-80, 156,225, 226Werturteile u Erfahrung 92Wi<strong>de</strong>rstand— Recht zum - 228— geg d Staatsgewalt 124Wirtschaftsordnung 164Wohlfahrtsstaat 164Wür<strong>de</strong> d Menschen 7, 10, 13, 84, 106,220, 222, 226Zivilverfahren 166Zustand, sittennörmwidriger 206, 207Zuständigkeiten 156, 157Zwangsakt, Wirksamkeit d 43Zwangsgewalt 46Zwangsvollstreckung 20, 22, 23, 24,25, 43Zwecke, existentielle 7, 156, 158, 160


<strong>SAMMLUNG</strong><strong>POLITEIA</strong>Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und PolitikUniversität Freiburg/SchweizHerausgegeben von Prof. Dr. A.-F. UtzBand I : Arthur-F. Utz, Freiheit und Bindung <strong>de</strong>s Eigentums. 1949. 172 S.DM 5,50.Band II : Das Subsidiaritätsprinzip. Herausgegeben von Arthur-F. Utz, unterMitarbeit von H. E. Hengstenberg, G. Küchenhoff, J. J. M. van <strong>de</strong>rVen. 1953. 117 S. DM 8,60.Band III : Bruno Gruber, Berufsgemeinschaft und Wirtschaftsordnung. 1953.138 S. DM 11,40.Band IV : Max Grimme, Berufswahlfreiheit und Berufsnachwuchslenkung. Einesozialphilosophische Untersuchung über Freiheit und soziale Bindung<strong>de</strong>r Berufsentscheidung. 1954. 189 S. DM 15,80.Band V : Franz Faller, Die rechtsphilosophische Begründung <strong>de</strong>r gesellschaftlichenund staatlichen Autorität bei Thomas von Aquin. Eine problemgeschichtlicheUntersuchung. 1954. 86 S. DM 6,60.Band VI : Antoine Pierre Verpaalen, Der Begriff <strong>de</strong>s Gemeinwohls bei Thomasvon Aquin. Ein Beitrag zum Problem <strong>de</strong>s Personalismus. 1954. 84 S.DM 6,20.Band VII : Johannes Baptist Rösler, Der naturgerechte Aufbau <strong>de</strong>r freien undstaatlichen Hilfeleistung. 1954. 97 S. DM 9,80.Band VIII : M.-E. Schmitt, Recht und Vernunft. Ein Beitrag zur Diskussion überdie Rationalität <strong>de</strong>s Naturrechts. 1955. 135 S. DM 12,80.Band IX : Arthur-F. Utz, Formen und Grenzen <strong>de</strong>s Subsidiaritätsprinzips.1956. 128 S. DM 13,40.Band X : Arthur-F. Utz, Sozialethik (mit internationaler Bibliographie, alphabetischund systematisch geordnet).1. Teil: Die Prinzipien <strong>de</strong>r Gesellschaftslehre. 1958. XXIV, 520 S.Kartoniert DM 34,80; Leinen DM 39,-.2. Teil: Rechtsphilosophie. 1963. XIV, 409 S.3. Teil: Die soziale Ordnung (in Vorbereitung).4. Teil: Die wirtschaftliche Ordnung - Wirtschaftsethik (in Vorbereitung).5. Teil : Die politische Ordnung - Politische Ethik (in Vorbereitung).Band XI : Albert Ziegler, Das natürliche Entscheidungsrecht <strong>de</strong>s Mannes in Eheund Familie. 1958. 508 S. Kart. DM 34,80 ; Ln. DM 39,-.Band XII : Der Mittelstand in <strong>de</strong>r Wirtschaftsordnung heute. Die Akten <strong>de</strong>s internationalenMittelstandskongresses von Madrid (7.-11. Mai 1958).Unter Mitarbeit zahlreicher Fachleute herausgegeben von A.-F. Utz.1959. 552 S. Ln. DM 43,50.Band XIII : Brigitta Gräfin von Galen, Die Kultur- und Gesellschaftsethik Jose'Ortega y Gassets. 1959. 107 S. DM 13,20.Band XIV : Egon Edgar Nawroth, Die Sozial- und Wirtschaftsphilosophie <strong>de</strong>sNeoliberalismus. 1961. XIX, 471 S. Ln. DM 43,50.Band XV : Alfred Moser, Die Rechtskraft <strong>de</strong>r natürlichen Lebenswerte. 1962.104 S. DM 14,70.Band XVI : Ulrich Lück, Das Problem <strong>de</strong>r allgemeingültigen Ethik. 1963. 111 S.DM 13,25.Bei Subskription auf die ganze Sammlung 10 % Rabatt.F. H. KERLE VERLAG • HEIDELBERG - VERLAG E. NAUWELAERTS • LÖWEN

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