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26 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsSchaftsglie<strong>de</strong>r prüfen müsse, auf welches die Norm gerichtet ist: «Nurwenn das tatsächliche Verhalten <strong>de</strong>r Menschen im großen und ganzen<strong>de</strong>m subjektiven Sinn <strong>de</strong>r auf dieses Verhalten gerichteten Akte entspricht,wird dieser subjektive Sinn auch als ihr objektiver anerkannt,wer<strong>de</strong>n diese Akte als Rechtsakte ge<strong>de</strong>utet.» 5 So sehr sich Kelsendagegen sträubt, die Bewandtnis und das Wesen <strong>de</strong>r Norm von irgen<strong>de</strong>inemSein o<strong>de</strong>r irgen<strong>de</strong>iner Wirklichkeit abzuleiten, so steht doch sovielfest, daß bei ihm je<strong>de</strong> Norm nur dort und nur so lange Norm ist, als dieGesellschaftsglie<strong>de</strong>r auf sie reagieren. Sehr <strong>de</strong>utlich kommt dies im folgen<strong>de</strong>nText zu Wort: « Han<strong>de</strong>lt es sich um <strong>de</strong>n vereinzelten Akt eineseinzelnen Individuums, kann dieser schon darum nicht als ein Rechtsakt,sein Sinn nicht als eine Rechtsnorm angesehen wer<strong>de</strong>n, weil Recht...nicht eine einzelne Norm, son<strong>de</strong>rn ein System von Normen, eine sozialeOrdnung ist, und eine beson<strong>de</strong>re Norm als Rechtsnorm nur insofern anzusehenist, als sie einer solchen Ordnung angehört. Der Vergleich mit einerRechtsordnung käme nur in Betracht, wenn es sich um die systematischeTätigkeit einer organisierten Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lte, die ein bestimmtes Gebietdadurch unsicher macht, daß sie dort leben<strong>de</strong> Menschen unter Androhungvon Übeln zwingt, ihr Geld und Gel<strong>de</strong>swert auszuliefern. Dann istdie Ordnung, die das gegenteilige Verhalten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dieser als'Räuberban<strong>de</strong>' qualifizierten Gruppe regelt, von <strong>de</strong>r externen Ordnung,das ist von <strong>de</strong>n Befehlen zu unterschei<strong>de</strong>n, die die Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Organe<strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> unter Androhung von Übeln an Außenstehen<strong>de</strong> richten. Dennnur gegenüber Außenstehen<strong>de</strong>n betätigt sich die Gruppe als 'Räuber'-Ban<strong>de</strong>. Wären Raub und Mord im Verhältnis zwischen <strong>de</strong>n Räubernnicht verboten, läge überhaupt keine Gemeinschaft, keine Räuber-'Ban<strong>de</strong>' vor. Dennoch mag auch die interne Ordnung <strong>de</strong>r Ban<strong>de</strong> mit einerals Rechtsordnung angesehenen Zwangsordnung vielfach in Konfliktstehen, innerhalb <strong>de</strong>ren territorialen Geltungsbereich die Tätigkeit <strong>de</strong>rRäuberban<strong>de</strong> fällt. Wenn die diese Gemeinschaft konstituieren<strong>de</strong>, dieinterne und externe Ordnung umfassen<strong>de</strong> Zwangsordnung nicht alsRechtsordnung, wenn ihr subjektiver Sinn, daß man sich ihr entsprechendverhalten soll, nicht als ihr objektiver Sinn ge<strong>de</strong>utet wird, so darum,weil keine Grundnorm vorausgesetzt wird, <strong>de</strong>rzufolge man sich dieserOrdnung gemäß verhalten soll, das heißt: daß Zwang unter <strong>de</strong>n Bedingungenund in <strong>de</strong>r Weise geübt wer<strong>de</strong>n soll, wie es diese Ordnung bestimmt.Aber - und das ist die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Frage - warum wird eine'Reine Rechtslehre, Wien 2 1960, 48.

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