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Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 11konkreten Bedingungen erfahren kann, gemäß welchen das Soll für einenje<strong>de</strong>n möglich wird. Wir kommen schließlich zur Soziologie. Wir sindalso bei <strong>de</strong>r Seins Wissenschaft angelangt. Doch wäre es nicht korrekt,die kantische Rechtsphilosophie ganz in eine Soziologie auflösen zuwollen, <strong>de</strong>nn ein gemäß <strong>de</strong>n soziologischen Bedingungen erlassenes Gesetzist nicht <strong>de</strong>swegen echtes Recht, d. h. überhaupt Recht, weil es <strong>de</strong>mGesellschafts<strong>de</strong>nken entspricht, son<strong>de</strong>rn nur und insofern es in je<strong>de</strong>mFall rechtliches Soll möglich macht. Nehmen wir an, daß ein Gesetz inengem Kontakt mit <strong>de</strong>n soziologischen Bedingungen geformt wor<strong>de</strong>nist, und setzen wir dann <strong>de</strong>n Fall, daß A erklärt, er halte dies Gesetzfür «ungerecht», d. h. für eine Anmaßung, welche Überlegungen hatnun A zu machen ? Er steht zwischen Gehorsam und Nichtgehorsam.Die kantische Transzen<strong>de</strong>ntalmetho<strong>de</strong> lehnt auf je<strong>de</strong>n Fall die Ableitung<strong>de</strong>s Solls aus absoluten Wertinhalten ab. Der betroffene A könnte alsonicht sagen, das Gesetz, das als Anmaßung erscheint, sei doch gültig,weil es eine Ordnung o<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Gemeinschaft geben müsse,einerlei, ob er nun <strong>de</strong>n Inhalt einsehe o<strong>de</strong>r nicht. Erst recht lehnt diekantische Auffassung es ab, daß man das Faktum allein schon zur Normerhebe im Sinne von « Gesetz ist Gesetz »(von C. Schmitt als «Decisionismus»bezeichnet). Vielmehr wird A Gehorsam und Nichtgehorsam in <strong>de</strong>rSituation, in welche ihn ein «unrichtiges » Gesetz hineingeführt hat, abwägenund sich überlegen, was in diesem konkreten Fall als belangvollzu betrachten ist. Er wird dann eventuell zu <strong>de</strong>m Schluß kommen, daßdie an sich unrichtige Richtschnur ihn doch als belangvoll angeht.Wir wer<strong>de</strong>n uns natürlich fragen, worin <strong>de</strong>nn die Wissenschaft besteht,welche das Recht nicht einfach als ein Faktum annimmt, wie etwadie Rechtsdogmatik o<strong>de</strong>r die Rechtstheorie, son<strong>de</strong>rn als ein Soll betrachtet.Da es dabei um eine Wissenschaft mit Allgemeincharakter geht, kannes sich nicht um jene Erkenntnis han<strong>de</strong>ln, gemäß welcher <strong>de</strong>r einzelnefür sich die Bedingungen erkennt, wonach Soll für ihn möglich wird.Ist aber eine Allgemeinerkenntnis auf kantischem Bo<strong>de</strong>n überhauptmöglich ? Wenn wir das wissen, dann haben wir <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Rechtsphilosophieim Sinne <strong>de</strong>r transzen<strong>de</strong>ntalen Metho<strong>de</strong>.Es kann sich nicht um eine inhaltliche Vorbestimmung han<strong>de</strong>ln imSinne von Findung universaler Normen. Da Recht überhaupt erst dortist, wo die konkreten Bedingungen geschaffen sind, daß eine das zwischenmenschlicheHan<strong>de</strong>ln bestimmen<strong>de</strong> Richtschnur als (richtige) Regel möglichwird, kann die Rechtsphilosophie nichts an<strong>de</strong>res zur Aufgabe haben,als die wi<strong>de</strong>rspruchsfreien Voraussetzungen zu bestimmen, gemäß wel-

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