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32 Die Definition <strong>de</strong>s RechtsSchließlich muß es eine Norm geben, die letzter Grund <strong>de</strong>s Rechtlichenist. Bei Kelsen wird diese Norm Grundnorm genannt. Wir befin<strong>de</strong>n uns,wenn wir diese Skala verfolgen, in <strong>de</strong>m heiklen Gebiet <strong>de</strong>r Rechtsbegründung.An sich verlangt bereits die Analyse <strong>de</strong>s Bewußtseins vomRechtlichen diesen Aufstieg bis zur letzten Norm. Denn ohne diese letzteVerankerung ist es einfach unmöglich, <strong>de</strong>n reinen Zwang vom Rechtzu unterschei<strong>de</strong>n. Das heißt, es wür<strong>de</strong> uns nie gelingen, Kausalität undRecht auseinan<strong>de</strong>rzuhalten. Kelsen hat hierzu die Unterscheidung zwischensubjektiver und objektiver Norm geprägt. Der Kelsen'sche Begriff<strong>de</strong>r objektiven Norm reicht jedoch, wie wir noch sehen wer<strong>de</strong>n,nicht aus, um eine befriedigen<strong>de</strong> Unterscheidung zwischen Recht undKausalität herzustellen. Wie schon erwähnt, ist nicht einsichtig, warumman <strong>de</strong>n Gangsterbefehl wesentlich von <strong>de</strong>m Befehl eines politischenDiktators unterschei<strong>de</strong>n sollte. Im Grun<strong>de</strong> gehören bei<strong>de</strong> zur Kausalität,wenn man schon zwischen Kausalität und sozialer Norm unterschei<strong>de</strong>nwill. Fassen wir hier in <strong>de</strong>r Begriffsbestimmung, d. h. in <strong>de</strong>r Nominal<strong>de</strong>finition,zunächst <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r sozialen Norm, d. h. <strong>de</strong>r Norm, welchemehrere Personen umgreift, so weit, daß auch das « Diktatorrecht»als Recht bezeichnet wer<strong>de</strong>n kann. Del Vecchio hat allerdings in seinerBegriffsbestimmung <strong>de</strong>s Rechts die Norm bereits näher bestimmt, in<strong>de</strong>mer <strong>de</strong>n «ethischen Grundsatz » einführte : «Das Recht ist die objektiveEinordnung <strong>de</strong>r unter einer Mehrzahl von Subjekten möglichen Handlungennach einem ethischen Grundsatz, <strong>de</strong>r ihre Entfaltung bestimmtund ihre Behin<strong>de</strong>rung ausschließt.» 10Wenn man allerdings diesen Dingenbei Del Vecchio näher nachgeht, dann wird man feststellen, daß<strong>de</strong>r «ethische Grundsatz» nicht das ist, was man eigentlich damit bezeichnenmüßte. Doch davon später in <strong>de</strong>r Rechtsbegründung.Das Recht alsGesamtordnungFaßt man die vielen Rechtsbeziehungen <strong>de</strong>r Gesellschaftsglie<strong>de</strong>rzusammen, dann erhält man einen Rechtsbegriff, <strong>de</strong>r eine ganze Reihevon wirksam durchzusetzen<strong>de</strong>n zwischenmenschlichen Verhaltensweiseneinschließt : das Recht als Gesamtordnung <strong>de</strong>r Gesellschaft. Allerdingsoffenbart sich diese Gesamtordnung mehr Und <strong>de</strong>utlicher in jenen Rechtsnormen,die man Gesetze nennt, sodaß die Rechtsordnung, im Sinne <strong>de</strong>rRechtsgesamtordnung, durchweg als Einheit <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Gesetze aufgefaßtwird.1 0Lehrbuch <strong>de</strong>r Rechtsphilosophie, Basel "1951, 371.

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